Änderungshistorie
Verordnung vom 4. November 1997 über die Jagdeignungsprüfung und Jagdaufseherprüfung
6 Versionen
· 1997-11-28
2025-07-01
Verordnung vom 4 — arts. 1, 2, 3 y 8 más
2019-03-15
Verordnung vom 4 — arts. 2, 3, 3 y 9 más
2016-12-01
Verordnung vom 4 — arts. 2, 3, 3 y 5 más
Änderungen vom 2016-12-01
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3) Das Amt für Umwelt erledigt alle administrativen Aufgaben, die mit der Durchführung der Jagdeignungsprüfung und der Jagdaufseherprüfung in Zusammenhang stehen.[^4]
4) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes unter die Mitglieder der Jagdprüfungskommission obliegt dem von der Regierung bestimmten Vorsitzenden.[^5]
##### Art. 3
**Durchführung der Prüfung**
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2) Die Ausschreibung der Prüfungen in den amtlichen Publikationsorganen erfolgt mindestens drei Monate vor deren Durchführung. Eine Vorankündigung erfolgt mindestens ein Jahr vor dem Prüfungstermin mit dem Hinweis auf den Umfang der vor dem Prüfungsantritt zu leistenden Hegestunden.
3) Aufgehoben[^5]
3) Aufgehoben[^6]
4) Aufgehoben[^6]
4) Aufgehoben[^7]
5) Das Bestehen der Waffenhandhabungsprüfung und der Schiessprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur theoretischen Prüfung.
##### Art. 3a[^7]
##### Art. 3a[^8]
**Zulassung zur Prüfung**
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- d) Nachweis der bestandenen liechtensteinischen oder einer in Liechtenstein anerkannten ausländischen Jagdeignungsprüfung;
- e) Nachweis der Absolvierung eines nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Erste Hilfekurses;
- e) einen zum Zeitpunkt des Prüfungstermins gültigen Nothelferausweis;[^9]
- f) Nachweis der Absolvierung der vor dem Prüfungsantritt zu leistenden Hegestunden nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b durch Vorlage des von der Jagdprüfungskommission genehmigten Arbeitsheftes "Hegestunden";
- g) Auszug aus dem Strafregister.
4) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes unter die Mitglieder der Jagdprüfungskommission obliegt dem von der Regierung bestimmten Vorsitzenden.
4) Aufgehoben[^10]
##### Art. 4
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- e) Waffen;
- f) Wildtierbiologie und Jagdplanung;[^8]
- f) Wildtierbiologie und Jagdplanung;[^11]
- g) Wildtierökologie.[^9]
- g) Wildtierökologie.[^12]
3) Für das Bestehen der Jagdeignungsprüfung sind in den verschiedenen Prüfungsgegenständen fundierte Grundkenntnisse notwendig.
4) Für das Bestehen der Jagdaufseherprüfung sind in den verschiedenen Prüfungsgegenständen detaillierte und umfassende Kenntnisse notwendig.
5) Das Prüfungsreglement ist von der Regierung zu genehmigen und den Prüfungsbewerbern nach erfolgter Anmeldung innerhalb von 14 Tagen zuzustellen.
5) Das Prüfungsreglement ist von der Regierung zu genehmigen und den Prüfungsbewerbern nach erfolgter Anmeldung zuzustellen.[^13]
##### Art. 5
**Hegestunden**
1) Die Anzahl der zu leistenden Hegestunden in den Bereichen Jagd, Waldwirtschaft sowie Natur- und Landschaftsschutz wird von der Jagdprüfungskommission festgelegt und beträgt:[^10]
1) Die Anzahl der zu leistenden Hegestunden in den Bereichen Jagd, Waldwirtschaft sowie Natur- und Landschaftsschutz wird von der Jagdprüfungskommission festgelegt und beträgt:[^14]
- a) für die Jagdeignungsprüfung mindestens 30 Stunden;
- b) für die Jagdaufseherprüfung mindestens 170 Stunden.
2) Die geleisteten Hegestunden werden durch den verantwortlichen Bereichsleiter auf einem amtlichen Protokollformular bestätigt. Die Protokolle sind der Jagdprüfungskommission zuzustellen.[^11]
2) Die geleisteten Hegestunden werden durch den verantwortlichen Bereichsleiter auf einem amtlichen Protokollformular bestätigt. Die Protokolle sind der Jagdprüfungskommission zuzustellen.[^15]
3) Zusätzlich haben Bewerber für die Jagdaufseherprüfung die ausgeführten Tätigkeiten im Arbeitsheft "Hegestunden" detailliert zu beschreiben und periodisch der Prüfungskommission vorzulegen.[^12]
3) Zusätzlich haben Bewerber für die Jagdaufseherprüfung die ausgeführten Tätigkeiten im Arbeitsheft "Hegestunden" detailliert zu beschreiben und periodisch der Prüfungskommission vorzulegen.[^16]
4) Die Organisation der Hegestunden obliegt der Jagdprüfungskommission in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt, der Liechtensteiner Jägerschaft, den beeideten Jagdaufsehern und den Gemeindeförstern.[^13]
4) Die Organisation der Hegestunden obliegt der Jagdprüfungskommission in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt, der Liechtensteiner Jägerschaft, den beeideten Jagdaufsehern und den Gemeindeförstern.[^17]
5) Als Hegestunden im Sinne dieses Artikels werden ausschliesslich diejenigen Veranstaltungen und Tätigkeiten anerkannt, die von der Jagdprüfungskommission zu diesem Zwecke organisiert oder zugelassen werden.
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1) Das Prüfungsergebnis, das für jeden Prüfungsgegenstand auf "bestanden" oder "nicht bestanden" zu lauten hat, ist in einem Protokoll festzuhalten, das von den Mitgliedern der Jagdprüfungskommission zu unterschreiben ist. Die Prüfung gilt als "nicht bestanden", wenn der Prüfungsbewerber auch nur in einem Prüfungsgegenstand die erforderlichen Kenntnisse nicht besitzt.
2) Besteht ein Prüfungsbewerber die Prüfungsgegenstände "Waffenhandhabung" oder "Schiessen" nicht, so muss er innerhalb von 30 Tagen zu einer einmaligen Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.[^14]
2) Besteht ein Prüfungsbewerber die Prüfungsgegenstände "Waffenhandhabung" oder "Schiessen" nicht, so muss er innerhalb von 30 Tagen zu einer einmaligen Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.[^18]
3) Besteht ein Prüfungsanwärter den theoretischen Teil der Prüfung nicht, so kann er erst nach erneuter Ausschreibung der Jagdeignungsprüfung oder Jagdaufseherprüfung wieder zugelassen werden. In diesem Falle müssen auch die Waffenhandhabungs- und Schiessprüfung wiederholt werden.
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1) Entscheidungen oder Verfügungen der Jagdprüfungskommission können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde bei der Regierung angefochten werden.
2) Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.[^15]
2) Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.[^19]
##### Art. 8
**Gebühren**
1) Die Prüfungsgebühr beträgt für die Jagdeignungsprüfung 150 Franken und für die Jagdaufseherprüfung 200 Franken.
1) Die Prüfungsgebühr beträgt für die Jagdeignungsprüfung 250 Franken und für die Jagdaufseherprüfung 300 Franken.[^20]
2) Die Gebühr ist vor dem Antritt zur Prüfung zu entrichten.
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[^4]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^5]: Art. 3 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^5]: Art. 2 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 377](https://www.gesetze.li/chrono/2016377000).
[^6]: Art. 3 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^6]: Art. 3 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^7]: Art. 3a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^7]: Art. 3 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^8]: Art. 4 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^8]: Art. 3a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^9]: Art. 4 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^9]: Art. 3a Abs. 3 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 377](https://www.gesetze.li/chrono/2016377000).
[^10]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^10]: Art. 3a Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 377](https://www.gesetze.li/chrono/2016377000).
[^11]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^11]: Art. 4 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^12]: Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^12]: Art. 4 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^13]: Art. 5 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^13]: Art. 4 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 377](https://www.gesetze.li/chrono/2016377000).
[^14]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^14]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^15]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^15]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^16]: Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^17]: Art. 5 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^18]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^19]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^20]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 377](https://www.gesetze.li/chrono/2016377000).
2013-03-01
Verordnung vom 4 — arts. 2, 3, 3 y 4 más
2013-01-01
Verordnung vom 4 — arts. 2, 3, 5, 7
2004-01-20
Verordnung vom 4
Originalfassung
Text zu diesem Datum