Änderungshistorie

Verordnung vom 4. November 1997 über die Jagdeignungsprüfung und Jagdaufseherprüfung

6 Versionen · 1997-11-28
2025-07-01
Verordnung vom 4 — arts. 1, 2, 3 y 8 más

Änderungen vom 2025-07-01

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# Verordnung vom 4. November 1997 über die Jagdeignungsprüfung und Jagdaufseherprüfung
Aufgrund von Art. 59 des Jagdgesetzes vom 30. Januar 1962, LGBl. 1962 Nr. 4[^1], verordnet die Regierung:
Aufgrund von Art. 59 des Jagdgesetzes vom 30. Januar 1962, LGBl. 1962 Nr. 4, verordnet die Regierung:
##### Art. 1
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2) Hege bedeutet die Schaffung und Erhaltung eines artenreichen, ausgewogen zusammengesetzten, an die lebensräumlichen Bedingungen angepassten und gesunden Wildbestands sowie die Sicherung und Pflege seiner natürlichen Lebensgrundlagen.
##### Art. 1a [^1]
**Bezeichnungen**
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
##### Art. 2 [^2]
**Jagdprüfungskommission**
1) Die Regierung bestellt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Jagdprüfungskommission, die aus dem für das Jagdwesen zuständigen Mitarbeiter des Amtes für Umwelt und vier weiteren ordentlichen Mitgliedern sowie einem Vertreter des Amtes für Umwelt als Ersatzmitglied besteht. Die Regierung bestimmt den Vorsitzenden.
1) Die Regierung bestellt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Jagdprüfungskommission, die aus einer für das Jagdwesen zuständigen Person des Amtes für Umwelt und vier weiteren ordentlichen Mitgliedern sowie einer Person des Amtes für Umwelt als Ersatzmitglied besteht. Die Regierung bestimmt den Vorsitz.[^3]
2) Das Amt für Umwelt erledigt alle administrativen Aufgaben, die mit der Durchführung der Jagdeignungsprüfung und der Jagdaufseherprüfung in Zusammenhang stehen.
3) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes unter die Mitglieder der Jagdprüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden.
##### Art. 3
**Durchführung der Prüfung**
1) Die Jagdeignungsprüfung und die Jagdaufseherprüfung werden je nach Bedarf, in der Regel alle drei Jahre, durchgeführt.[^3]
2) Die Prüfungen bestehen aus:[^4]
- a) einer praktischen Waffenhandhabungsprüfung;
- b) einer Schiessprüfung; und
- c) einer abschliessenden theoretischen Prüfung.
3) Die Prüfungen sind vor der Jagdprüfungskommission abzulegen.[^5]
4) Die Ausschreibung der Prüfungen in den amtlichen Publikationsorganen erfolgt mindestens drei Monate vor deren Durchführung. Eine Vorankündigung erfolgt mindestens sechs Monate vor dem Prüfungstermin mit dem Hinweis auf den Umfang der vor dem Prüfungsantritt zu leistenden Hegestunden.[^6]
5) Das Bestehen der Waffenhandhabungsprüfung und der Schiessprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur theoretischen Prüfung.
##### Art. 3a [^7]
**Zulassung zur Prüfung**
1) Bewerber haben beim Amt für Umwelt schriftlich um die Zulassung zur Prüfung anzusuchen.
2) Bewerber für die Jagdeignungsprüfung haben dem Ansuchen den Nachweis über die Absolvierung der vor dem Prüfungsantritt zu leistenden Hegestunden nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a beizulegen.
3) Bewerber für die Jagdaufseherprüfung haben dem Ansuchen beizulegen:
- a) Geburtsschein;
- b) Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes in Liechtenstein;
- c) amtsärztliche Bescheinigung über die körperliche Eignung;
- d) Nachweis der bestandenen liechtensteinischen oder einer in Liechtenstein anerkannten ausländischen Jagdeignungsprüfung;
- e) einen zum Zeitpunkt des Prüfungstermins gültigen Nothelferausweis;[^8]
- f) Nachweis der Absolvierung der vor dem Prüfungsantritt zu leistenden Hegestunden nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b durch Vorlage des von der Jagdprüfungskommission genehmigten Arbeitsheftes "Hegestunden";
- g) Auszug aus dem Strafregister.
4) Aufgehoben[^9]
##### Art. 3 [^4]
**Jagdeignungsprüfung und Jagdaufseherprüfung**
1) Die Jagdeignungsprüfung und die Jagdaufseherprüfung bestehen aus:
- a) der praktischen Waffenhandhabungsprüfung;
- b) der Schiessprüfung; und
- c) der theoretischen Prüfung.
2) Die Prüfungen sind vor der Jagdprüfungskommission abzulegen.
##### Art. 3a [^5]
**Prüfungstermine**
1) Die Jagdeignungsprüfung und die Jagdaufseherprüfung werden je nach Bedarf, in der Regel alle drei Jahre, durchgeführt.
2) Die Ausschreibung der Prüfungen in den amtlichen Publikationsorganen erfolgt mindestens drei Monate vor deren Durchführung. Eine Vorankündigung erfolgt mindestens sechs Monate vor dem Prüfungstermin mit dem Hinweis auf den Umfang der vor dem Prüfungsantritt zu leistenden Hegestunden.
##### Art. 3b [^6]
**Anmeldung zu den Prüfungen**
1) Wer die Jagdeignungsprüfung oder die Jagdaufseherprüfung ablegen will, meldet sich innert der Anmeldefrist beim Amt für Umwelt schriftlich an.
2) Mit der Anmeldung zur Waffenhandhabungsprüfung und Schiessprüfung werden eingereicht:
- a) die Personalien mit Wohnsitz und Geburtsdatum;
- b) ein zum Zeitpunkt des Prüfungstermins gültiger Nothelferausweis;
- c) ein aktueller Auszug aus dem Strafregister.
3) Mit der Anmeldung zur theoretischen Prüfung werden zusätzlich eingereicht:
- a) ein Nachweis der Leistung der vorgeschriebenen Hegestunden (Art. 5 Abs. 1);
- b) ein Nachweis der Absolvierung der obligatorischen Ausbildungsveranstaltungen;
- c) für die Jagdaufseherprüfung zusätzlich ein Nachweis des mindestens drei Jahre zurückliegenden Bestehens der Jagdeignungsprüfung oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Jagdeignungsprüfung.
##### Art. 3c [^7]
**Zulassung zu den Prüfungen**
1) Zur Jagdeignungsprüfung oder Jagdaufseherprüfung ist zugelassen, wer:
- a) die Prüfungsgebühr bezahlt hat;
- b) nicht von Gesetzes wegen von der Erlangung einer Jagdkarte ausgeschlossen ist.
2) Für die Zulassung zur Jagdaufseherprüfung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 1 die Vollendung des 18. Lebensjahres erforderlich.
3) Zur theoretischen Prüfung ist zugelassen, wer:
- a) die Waffenhandhabungsprüfung und Schiessprüfung bestanden hat;
- b) die vorgeschriebenen Hegestunden geleistet hat; und
- c) die obligatorischen Ausbildungsveranstaltungen absolviert hat.
4) Über die Zulassung entscheidet das Amt für Umwelt.
##### Art. 4
**Prüfungsreglement**
1) Die Jagdprüfungskommission erstellt jeweils vor der Ausschreibung der Prüfungen nach Art. 3 Abs. 2 ein Prüfungsreglement. Dieses beinhaltet insbesondere Bestimmungen, die für die Durchführung und das Bestehen der Jagdeignungsprüfung und Jagdaufseherprüfung notwendig sind, sowie ein detailliertes Stoffprogramm, das den für die einzelnen Teilfächer massgebenden Prüfungsstoff umfasst.[^10]
2) Die Prüfungen umfassen:[^11]
1) Die Jagdprüfungskommission erstellt jeweils vor der Ausschreibung der Prüfungen nach Art. 3a Abs. 2 ein Prüfungsreglement. Dieses beinhaltet insbesondere Bestimmungen, die für die Durchführung und das Bestehen der Jagdeignungsprüfung oder Jagdaufseherprüfung notwendig sind, sowie ein detailliertes Stoffprogramm, das den für die einzelnen Teilfächer massgebenden Prüfungsstoff umfasst.[^8]
2) Die Prüfungen umfassen:[^9]
- a) das Prüfungsfach "Praktische Waffenhandhabung" mit den Teilfächern:
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- 5. Wildtierökologie.
3) Für das Bestehen der Jagdeignungsprüfung sind in den verschiedenen Prüfungsfächern fundierte Grundkenntnisse notwendig.[^12]
4) Für das Bestehen der Jagdaufseherprüfung sind in den verschiedenen Prüfungsfächern detaillierte und umfassende Kenntnisse notwendig.[^13]
5) Das Prüfungsreglement ist von der Regierung zu genehmigen und den Prüfungsbewerbern nach erfolgter Anmeldung zuzustellen.[^14]
3) Für das Bestehen der Jagdeignungsprüfung sind in den verschiedenen Prüfungsfächern fundierte Grundkenntnisse notwendig.[^10]
4) Für das Bestehen der Jagdaufseherprüfung sind in den verschiedenen Prüfungsfächern detaillierte und umfassende Kenntnisse notwendig.[^11]
5) Das Prüfungsreglement ist von der Regierung zu genehmigen und den Prüfungsbewerbern nach erfolgter Anmeldung zuzustellen.[^12]
##### Art. 5
**Hegestunden**
1) Die Anzahl der zu leistenden Hegestunden in den Bereichen Jagd, Waldwirtschaft sowie Natur- und Landschaftsschutz wird von der Jagdprüfungskommission festgelegt und beträgt:[^15]
1) Die Anzahl der zu leistenden Hegestunden in den Bereichen Jagd, Waldwirtschaft sowie Natur- und Landschaftsschutz wird von der Jagdprüfungskommission festgelegt und beträgt:[^13]
- a) für die Jagdeignungsprüfung mindestens 30 Stunden;
- b) für die Jagdaufseherprüfung mindestens 170 Stunden.
2) Die geleisteten Hegestunden werden durch den verantwortlichen Bereichsleiter auf einem amtlichen Protokollformular bestätigt. Die Protokolle sind der Jagdprüfungskommission zuzustellen.[^16]
3) Zusätzlich haben Bewerber für die Jagdaufseherprüfung die ausgeführten Tätigkeiten im Arbeitsheft "Hegestunden" detailliert zu beschreiben und periodisch der Prüfungskommission vorzulegen.[^17]
4) Die Organisation der Hegestunden obliegt der Jagdprüfungskommission in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt, der Liechtensteiner Jägerschaft, den beeideten Jagdaufsehern und den Gemeindeförstern.[^18]
2) Die geleisteten Hegestunden werden durch den verantwortlichen Bereichsleiter auf einem amtlichen Protokollformular bestätigt. Die Protokolle sind der Jagdprüfungskommission zuzustellen.[^14]
3) Zusätzlich haben Bewerber für die Jagdaufseherprüfung die ausgeführten Tätigkeiten im Arbeitsheft "Hegestunden" detailliert zu beschreiben und periodisch der Prüfungskommission vorzulegen.[^15]
4) Die Organisation der Hegestunden obliegt der Jagdprüfungskommission in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt, der Liechtensteiner Jägerschaft, den beeideten Jagdaufsehern und den Gemeindeförstern.[^16]
5) Als Hegestunden im Sinne dieses Artikels werden ausschliesslich diejenigen Veranstaltungen und Tätigkeiten anerkannt, die von der Jagdprüfungskommission zu diesem Zwecke organisiert oder zugelassen werden.
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**Prüfungsergebnis**
1) Das Prüfungsergebnis, das für jedes Prüfungsfach auf "bestanden" oder "nicht bestanden" zu lauten hat, ist in einem Protokoll festzuhalten, das von den Mitgliedern der Jagdprüfungskommission zu unterschreiben ist. Die Prüfung gilt als "nicht bestanden", wenn der Prüfungsbewerber auch nur in einem Prüfungsfach die erforderlichen Kenntnisse nicht besitzt.[^19]
2) Besteht ein Prüfungsbewerber die Prüfungsfächer "Praktische Waffenhandhabung" (Art. 4 Abs. 2 Bst. a), "Schiessprüfung" (Art. 4 Abs. 2 Bst. b) oder "Theoretische Prüfung" (Art. 4 Abs. 2 Bst. c) in einem Teilfach nicht, so muss er innerhalb von 30 Tagen zu einer einmaligen Wiederholung des nicht bestandenen Teilfachs zugelassen werden.[^20]
3) Besteht ein Prüfungsbewerber die Wiederholungsprüfung nicht, so kann er erst nach erneuter Ausschreibung der Jagdeignungs- oder Jagdaufseherprüfung wieder zugelassen werden; bei dieser Prüfung sind sämtliche Prüfungsfächer zu wiederholen.[^21]
1) Das Prüfungsergebnis, das für jedes Prüfungsfach auf "bestanden" oder "nicht bestanden" zu lauten hat, ist in einem Protokoll festzuhalten, das von den Mitgliedern der Jagdprüfungskommission zu unterschreiben ist. Die Prüfung gilt als "nicht bestanden", wenn der Prüfungsbewerber auch nur in einem Prüfungsfach die erforderlichen Kenntnisse nicht besitzt.[^17]
2) Besteht ein Prüfungsbewerber die Prüfungsfächer "Praktische Waffenhandhabung" (Art. 4 Abs. 2 Bst. a), "Schiessprüfung" (Art. 4 Abs. 2 Bst. b) oder "Theoretische Prüfung" (Art. 4 Abs. 2 Bst. c) in einem Teilfach nicht, so muss er innerhalb von 30 Tagen zu einer einmaligen Wiederholung des nicht bestandenen Teilfachs zugelassen werden.[^18]
3) Besteht ein Prüfungsbewerber die Wiederholungsprüfung nicht, so kann er erst nach erneuter Ausschreibung der Jagdeignungs- oder Jagdaufseherprüfung wieder zugelassen werden; bei dieser Prüfung sind sämtliche Prüfungsfächer zu wiederholen.[^19]
4) Nach bestandener Prüfung ist dem Prüfungsabsolventen ein Zeugnis auszustellen, welches von den Mitgliedern der Jagdprüfungskommission zu unterschreiben ist.
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1) Entscheidungen oder Verfügungen der Jagdprüfungskommission können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde bei der Regierung angefochten werden.
2) Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.[^22]
##### Art. 8 [^23]
2) Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.[^20]
##### Art. 8 [^21]
**Gebühren**
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...
[^1]: LR 922.0
[^1]: Art. 1a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 308](https://www.gesetze.li/chrono/2025308000).
[^2]: Art. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2019061000).
[^3]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2019061000).
[^4]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2019061000).
[^5]: Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2019061000).
[^6]: Art. 3 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2019061000).
[^7]: Art. 3a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^8]: Art. 3a Abs. 3 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 377](https://www.gesetze.li/chrono/2016377000).
[^9]: Art. 3a Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 377](https://www.gesetze.li/chrono/2016377000).
[^10]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2019061000).
[^11]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2019061000).
[^12]: Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2019061000).
[^13]: Art. 4 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2019061000).
[^14]: Art. 4 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 377](https://www.gesetze.li/chrono/2016377000).
[^15]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^16]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^17]: Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^18]: Art. 5 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^19]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2019061000).
[^20]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2019061000).
[^21]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2019061000).
[^22]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^23]: Art. 8 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2019061000).
[^3]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 308](https://www.gesetze.li/chrono/2025308000).
[^4]: Art. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 308](https://www.gesetze.li/chrono/2025308000).
[^5]: Art. 3a abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 308](https://www.gesetze.li/chrono/2025308000).
[^6]: Art. 3b eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 308](https://www.gesetze.li/chrono/2025308000).
[^7]: Art. 3c eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 308](https://www.gesetze.li/chrono/2025308000).
[^8]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 308](https://www.gesetze.li/chrono/2025308000).
[^9]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2019061000).
[^10]: Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2019061000).
[^11]: Art. 4 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2019061000).
[^12]: Art. 4 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 377](https://www.gesetze.li/chrono/2016377000).
[^13]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^14]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^15]: Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^16]: Art. 5 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^17]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2019061000).
[^18]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2019061000).
[^19]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2019061000).
[^20]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^21]: Art. 8 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2019061000).
2019-03-15
Verordnung vom 4 — arts. 2, 3, 3 y 9 más
2016-12-01
Verordnung vom 4 — arts. 2, 3, 3 y 5 más
2013-03-01
Verordnung vom 4 — arts. 2, 3, 3 y 4 más
2013-01-01
Verordnung vom 4 — arts. 2, 3, 5, 7
2004-01-20
Verordnung vom 4
Originalfassung Text zu diesem Datum