Änderungshistorie

Verordnung vom 4. November 1997 über die Jagdeignungsprüfung und Jagdaufseherprüfung

6 Versionen · 1997-11-28
2025-07-01
Verordnung vom 4 — arts. 1, 2, 3 y 8 más
2019-03-15
Verordnung vom 4 — arts. 2, 3, 3 y 9 más
2016-12-01
Verordnung vom 4 — arts. 2, 3, 3 y 5 más
2013-03-01
Verordnung vom 4 — arts. 2, 3, 3 y 4 más
2013-01-01
Verordnung vom 4 — arts. 2, 3, 5, 7

Änderungen vom 2013-01-01

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2) Hege bedeutet die Schaffung und Erhaltung eines artenreichen, ausgewogen zusammengesetzten, an die lebensräumlichen Bedingungen angepassten und gesunden Wildbestands sowie die Sicherung und Pflege seiner natürlichen Lebensgrundlagen.
##### Art. 1a [^1]
**Bezeichnungen**
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
##### Art. 2
**Jagdprüfungskommission**
1) Die Jagdeignungsprüfung sowie die Jagdaufseherprüfung ist vor einer von der Regierung für die Dauer von vier Jahren bestellten Jagdprüfungskommission abzulegen.
2) Die Jagdprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Ein Vertreter des Amtes für Wald, Natur und Landschaft gehört der Kommission von Amtes wegen an.
2) Die Jagdprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Ein Vertreter des Amtes für Umwelt gehört der Kommission von Amtes wegen an.[^2]
3) Das Amt für Wald, Natur und Landschaft erledigt alle administrativen Aufgaben, die mit der Durchführung der Jagdeignungsprüfung und der Jagdaufseherprüfung in Zusammenhang stehen.
3) Das Amt für Umwelt erledigt alle administrativen Aufgaben, die mit der Durchführung der Jagdeignungsprüfung und der Jagdaufseherprüfung in Zusammenhang stehen.[^3]
##### Art. 3
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2) Die Ausschreibung der Prüfungen in den amtlichen Publikationsorganen erfolgt mindestens drei Monate vor deren Durchführung. Eine Vorankündigung erfolgt mindestens ein Jahr vor dem Prüfungstermin mit dem Hinweis auf den Umfang der vor dem Prüfungsantritt zu leistenden Hegestunden.
3) Bewerber haben beim Amt für Wald, Natur und Landschaft schriftlich um die Zulassung zur Prüfung anzusuchen. Bewerber für die Jagdaufseherprüfung haben dem Ansuchen zudem beizulegen:
3) Bewerber haben beim Amt für Umwelt schriftlich um die Zulassung zur Prüfung anzusuchen. Bewerber für die Jagdaufseherprüfung haben dem Ansuchen zudem beizulegen:[^4]
- a) Geburtsschein;
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4) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes unter die Mitglieder der Jagdprüfungskommission obliegt dem von der Regierung bestimmten Vorsitzenden.
5) Das Bestehen der Waffenhandhabungsprüfung und der Schiessprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur theoretischen Prüfung.
##### Art. 3a[^7]
**Zulassung zur Prüfung**
1) Bewerber haben beim Amt für Umwelt schriftlich um die Zulassung zur Prüfung anzusuchen.
2) Bewerber für die Jagdeignungsprüfung haben dem Ansuchen den Nachweis über die Absolvierung der vor dem Prüfungsantritt zu leistenden Hegestunden nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a beizulegen.
3) Bewerber für die Jagdaufseherprüfung haben dem Ansuchen beizulegen:
- a) Geburtsschein;
- b) Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes in Liechtenstein;
- c) amtsärztliche Bescheinigung über die körperliche Eignung;
- d) Nachweis der bestandenen liechtensteinischen oder einer in Liechtenstein anerkannten ausländischen Jagdeignungsprüfung;
- e) Nachweis der Absolvierung eines nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Erste Hilfekurses;
- f) Nachweis der Absolvierung der vor dem Prüfungsantritt zu leistenden Hegestunden nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b durch Vorlage des von der Jagdprüfungskommission genehmigten Arbeitsheftes "Hegestunden";
- g) Auszug aus dem Strafregister.
4) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes unter die Mitglieder der Jagdprüfungskommission obliegt dem von der Regierung bestimmten Vorsitzenden.
##### Art. 3b [^6]
**Anmeldung zu den Prüfungen**
1) Wer die Jagdeignungsprüfung oder die Jagdaufseherprüfung ablegen will, meldet sich innert der Anmeldefrist beim Amt für Umwelt schriftlich an.
2) Mit der Anmeldung zur Waffenhandhabungsprüfung und Schiessprüfung werden eingereicht:
- a) die Personalien mit Wohnsitz und Geburtsdatum;
- b) ein zum Zeitpunkt des Prüfungstermins gültiger Nothelferausweis;
- c) ein aktueller Auszug aus dem Strafregister.
3) Mit der Anmeldung zur theoretischen Prüfung werden zusätzlich eingereicht:
- a) ein Nachweis der Leistung der vorgeschriebenen Hegestunden (Art. 5 Abs. 1);
- b) ein Nachweis der Absolvierung der obligatorischen Ausbildungsveranstaltungen;
- c) für die Jagdaufseherprüfung zusätzlich ein Nachweis des mindestens drei Jahre zurückliegenden Bestehens der Jagdeignungsprüfung oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Jagdeignungsprüfung.
##### Art. 3c [^7]
**Zulassung zu den Prüfungen**
1) Zur Jagdeignungsprüfung oder Jagdaufseherprüfung ist zugelassen, wer:
- a) die Prüfungsgebühr bezahlt hat;
- b) nicht von Gesetzes wegen von der Erlangung einer Jagdkarte ausgeschlossen ist.
2) Für die Zulassung zur Jagdaufseherprüfung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 1 die Vollendung des 18. Lebensjahres erforderlich.
3) Zur theoretischen Prüfung ist zugelassen, wer:
- a) die Waffenhandhabungsprüfung und Schiessprüfung bestanden hat;
- b) die vorgeschriebenen Hegestunden geleistet hat; und
- c) die obligatorischen Ausbildungsveranstaltungen absolviert hat.
4) Über die Zulassung entscheidet das Amt für Umwelt.
##### Art. 4
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2) Die Anzahl der zu leistenden Hegestunden wird von der Jagdprüfungskommission festgelegt und beträgt für die Jagdeignungsprüfung mindestens 20 Stunden, für die Jagdaufseherprüfung mindestens 80 Stunden.
3) Die während der Hegestunden ausgeführten Tätigkeiten sind vom Prüfungsbewerber in einem vom Amt für Wald, Natur und Landschaft vorgegebenen Protokollformular nach ihrem Inhalt, Sinn und Ziel zu beschreiben. Das Protokoll ist von dem von der Jagdprüfungskommission bestellten Leiter des jeweiligen Bereiches und einem Mitglied der Jagdprüfungskommission zu unterzeichnen und dem Vorsitzenden der Jagdprüfungskommission zuzustellen.
3) Die während der Hegestunden ausgeführten Tätigkeiten sind vom Prüfungsbewerber in einem vom Amt für Umwelt vorgegebenen Protokollformular nach ihrem Inhalt, Sinn und Ziel zu beschreiben. Das Protokoll ist von dem von der Jagdprüfungskommission bestellten Leiter des jeweiligen Bereiches und einem Mitglied der Jagdprüfungskommission zu unterzeichnen und dem Vorsitzenden der Jagdprüfungskommission zuzustellen.[^5]
4) Die Organisation der Hegestunden obliegt der Jagdprüfungskommission in Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald, Natur und Landschaft, der Liechtensteiner Jägerschaft, den beeideten Jagdaufsehern und den Gemeindeförstern.
4) Die Organisation der Hegestunden obliegt der Jagdprüfungskommission in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt, der Liechtensteiner Jägerschaft, den beeideten Jagdaufsehern und den Gemeindeförstern.[^6]
5) Als Hegestunden im Sinne dieses Artikels werden ausschliesslich diejenigen Veranstaltungen und Tätigkeiten anerkannt, die von der Jagdprüfungskommission zu diesem Zwecke organisiert oder zugelassen werden.
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1) Entscheidungen oder Verfügungen der Jagdprüfungskommission können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde bei der Regierung angefochten werden.
2) Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.[^2]
2) Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.[^7]
##### Art. 8
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Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
#### Übergangsbestimmungen
#### 922.012 Verordnung über die Jagdeignungsprüfung und Jagdaufseherprüfung
### II.
### Übergangsbestimmung
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Mario Frick* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: LR 922.0
[^2]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^2]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^3]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^4]: Art. 3 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^5]: Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^6]: Art. 5 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^7]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
2004-01-20
Verordnung vom 4
Originalfassung Text zu diesem Datum