Änderungshistorie
Verordnung vom 4. November 1997 über die Jagdeignungsprüfung und Jagdaufseherprüfung
6 Versionen
· 1997-11-28
2025-07-01
Verordnung vom 4 — arts. 1, 2, 3 y 8 más
2019-03-15
Verordnung vom 4 — arts. 2, 3, 3 y 9 más
2016-12-01
Verordnung vom 4 — arts. 2, 3, 3 y 5 más
2013-03-01
Verordnung vom 4 — arts. 2, 3, 3 y 4 más
Änderungen vom 2013-03-01
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**Jagdprüfungskommission**
1) Die Jagdeignungsprüfung sowie die Jagdaufseherprüfung ist vor einer von der Regierung für die Dauer von vier Jahren bestellten Jagdprüfungskommission abzulegen.
1) Die Jagdeignungsprüfung und die Jagdaufseherprüfung sind vor einer von der Regierung für die Dauer von vier Jahren bestellten Jagdprüfungskommission abzulegen.[^2]
2) Die Jagdprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Ein Vertreter des Amtes für Umwelt gehört der Kommission von Amtes wegen an.[^2]
2) Die Jagdprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Ein Vertreter des Amtes für Umwelt gehört der Kommission von Amtes wegen an.[^3]
3) Das Amt für Umwelt erledigt alle administrativen Aufgaben, die mit der Durchführung der Jagdeignungsprüfung und der Jagdaufseherprüfung in Zusammenhang stehen.[^3]
3) Das Amt für Umwelt erledigt alle administrativen Aufgaben, die mit der Durchführung der Jagdeignungsprüfung und der Jagdaufseherprüfung in Zusammenhang stehen.[^4]
##### Art. 3
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2) Die Ausschreibung der Prüfungen in den amtlichen Publikationsorganen erfolgt mindestens drei Monate vor deren Durchführung. Eine Vorankündigung erfolgt mindestens ein Jahr vor dem Prüfungstermin mit dem Hinweis auf den Umfang der vor dem Prüfungsantritt zu leistenden Hegestunden.
3) Bewerber haben beim Amt für Umwelt schriftlich um die Zulassung zur Prüfung anzusuchen. Bewerber für die Jagdaufseherprüfung haben dem Ansuchen zudem beizulegen:[^4]
3) Aufgehoben[^5]
4) Aufgehoben[^6]
5) Das Bestehen der Waffenhandhabungsprüfung und der Schiessprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur theoretischen Prüfung.
##### Art. 3a[^7]
**Zulassung zur Prüfung**
1) Bewerber haben beim Amt für Umwelt schriftlich um die Zulassung zur Prüfung anzusuchen.
2) Bewerber für die Jagdeignungsprüfung haben dem Ansuchen den Nachweis über die Absolvierung der vor dem Prüfungsantritt zu leistenden Hegestunden nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a beizulegen.
3) Bewerber für die Jagdaufseherprüfung haben dem Ansuchen beizulegen:
- a) Geburtsschein;
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- c) amtsärztliche Bescheinigung über die körperliche Eignung;
- d) Nachweis der bestandenen liechtensteinischen Jagdeignungsprüfung oder einer in Liechtenstein anerkannten ausländischen Jagdeignungsprüfung;
- d) Nachweis der bestandenen liechtensteinischen oder einer in Liechtenstein anerkannten ausländischen Jagdeignungsprüfung;
- e) Nachweis von Hegestunden in den Bereichen Jagd, Waldwirtschaft und Natur- und Landschaftsschutz gemäss Art. 5;
- e) Nachweis der Absolvierung eines nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Erste Hilfekurses;
- f) Auszug aus dem Strafregister.
- f) Nachweis der Absolvierung der vor dem Prüfungsantritt zu leistenden Hegestunden nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b durch Vorlage des von der Jagdprüfungskommission genehmigten Arbeitsheftes "Hegestunden";
- g) Auszug aus dem Strafregister.
4) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes unter die Mitglieder der Jagdprüfungskommission obliegt dem von der Regierung bestimmten Vorsitzenden.
5) Das Bestehen der Waffenhandhabungsprüfung und der Schiessprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur theoretischen Prüfung.
##### Art. 4
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- e) Waffen;
- f) Wildkunde, Jagdliche Planung;
- f) Wildtierbiologie und Jagdplanung;[^8]
- g) Ökologie, Naturschutz, Hege, Lebensräume in Liechtenstein.
- g) Wildtierökologie.[^9]
3) Für das Bestehen der Jagdeignungsprüfung sind in den verschiedenen Prüfungsgegenständen fundierte Grundkenntnisse notwendig.
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**Hegestunden**
1) Voraussetzung für die Zulassung zur Jagdeignungsprüfung und zur Jagdaufseherprüfung ist die Absolvierung von vor dem Prüfungsantritt zu leistenden Hegestunden in den Bereichen Jagd, Waldwirtschaft sowie Natur- und Landschaftsschutz.
1) Die Anzahl der zu leistenden Hegestunden in den Bereichen Jagd, Waldwirtschaft sowie Natur- und Landschaftsschutz wird von der Jagdprüfungskommission festgelegt und beträgt:[^10]
2) Die Anzahl der zu leistenden Hegestunden wird von der Jagdprüfungskommission festgelegt und beträgt für die Jagdeignungsprüfung mindestens 20 Stunden, für die Jagdaufseherprüfung mindestens 80 Stunden.
- a) für die Jagdeignungsprüfung mindestens 30 Stunden;
3) Die während der Hegestunden ausgeführten Tätigkeiten sind vom Prüfungsbewerber in einem vom Amt für Umwelt vorgegebenen Protokollformular nach ihrem Inhalt, Sinn und Ziel zu beschreiben. Das Protokoll ist von dem von der Jagdprüfungskommission bestellten Leiter des jeweiligen Bereiches und einem Mitglied der Jagdprüfungskommission zu unterzeichnen und dem Vorsitzenden der Jagdprüfungskommission zuzustellen.[^5]
- b) für die Jagdaufseherprüfung mindestens 170 Stunden.
4) Die Organisation der Hegestunden obliegt der Jagdprüfungskommission in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt, der Liechtensteiner Jägerschaft, den beeideten Jagdaufsehern und den Gemeindeförstern.[^6]
2) Die geleisteten Hegestunden werden durch den verantwortlichen Bereichsleiter auf einem amtlichen Protokollformular bestätigt. Die Protokolle sind der Jagdprüfungskommission zuzustellen.[^11]
3) Zusätzlich haben Bewerber für die Jagdaufseherprüfung die ausgeführten Tätigkeiten im Arbeitsheft "Hegestunden" detailliert zu beschreiben und periodisch der Prüfungskommission vorzulegen.[^12]
4) Die Organisation der Hegestunden obliegt der Jagdprüfungskommission in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt, der Liechtensteiner Jägerschaft, den beeideten Jagdaufsehern und den Gemeindeförstern.[^13]
5) Als Hegestunden im Sinne dieses Artikels werden ausschliesslich diejenigen Veranstaltungen und Tätigkeiten anerkannt, die von der Jagdprüfungskommission zu diesem Zwecke organisiert oder zugelassen werden.
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1) Das Prüfungsergebnis, das für jeden Prüfungsgegenstand auf "bestanden" oder "nicht bestanden" zu lauten hat, ist in einem Protokoll festzuhalten, das von den Mitgliedern der Jagdprüfungskommission zu unterschreiben ist. Die Prüfung gilt als "nicht bestanden", wenn der Prüfungsbewerber auch nur in einem Prüfungsgegenstand die erforderlichen Kenntnisse nicht besitzt.
2) Besteht ein Prüfungsbewerber die Prüfungsgegenstände "Waffenhandhabung" oder "Schiessen" nicht, so muss er innerhalb von 30 Tagen zu einer einmaligen Wiederholung der Waffenhandhabungs- und Schiessprüfung zugelassen werden.
2) Besteht ein Prüfungsbewerber die Prüfungsgegenstände "Waffenhandhabung" oder "Schiessen" nicht, so muss er innerhalb von 30 Tagen zu einer einmaligen Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.[^14]
3) Besteht ein Prüfungsanwärter den theoretischen Teil der Prüfung nicht, so kann er erst nach erneuter Ausschreibung der Jagdeignungsprüfung oder Jagdaufseherprüfung wieder zugelassen werden. In diesem Falle müssen auch die Waffenhandhabungs- und Schiessprüfung wiederholt werden.
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1) Entscheidungen oder Verfügungen der Jagdprüfungskommission können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde bei der Regierung angefochten werden.
2) Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.[^7]
2) Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.[^15]
##### Art. 8
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[^1]: LR 922.0
[^2]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^2]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^3]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^3]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^4]: Art. 3 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^4]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^5]: Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^5]: Art. 3 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^6]: Art. 5 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^6]: Art. 3 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^7]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^7]: Art. 3a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^8]: Art. 4 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^9]: Art. 4 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^10]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^11]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^12]: Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^13]: Art. 5 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^14]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^15]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
2013-01-01
Verordnung vom 4 — arts. 2, 3, 5, 7
2004-01-20
Verordnung vom 4
Originalfassung
Text zu diesem Datum