Änderungshistorie

Verordnung vom 4. November 1997 über die Jagdeignungsprüfung und Jagdaufseherprüfung

6 Versionen · 1997-11-28
2025-07-01
Verordnung vom 4 — arts. 1, 2, 3 y 8 más
2019-03-15
Verordnung vom 4 — arts. 2, 3, 3 y 9 más

Änderungen vom 2019-03-15

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2) Hege bedeutet die Schaffung und Erhaltung eines artenreichen, ausgewogen zusammengesetzten, an die lebensräumlichen Bedingungen angepassten und gesunden Wildbestands sowie die Sicherung und Pflege seiner natürlichen Lebensgrundlagen.
##### Art. 2
##### Art. 2 [^2]
**Jagdprüfungskommission**
1) Die Jagdeignungsprüfung und die Jagdaufseherprüfung sind vor einer von der Regierung für die Dauer von vier Jahren bestellten Jagdprüfungskommission abzulegen.[^2]
2) Die Jagdprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Ein Vertreter des Amtes für Umwelt gehört der Kommission von Amtes wegen an.[^3]
3) Das Amt für Umwelt erledigt alle administrativen Aufgaben, die mit der Durchführung der Jagdeignungsprüfung und der Jagdaufseherprüfung in Zusammenhang stehen.[^4]
4) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes unter die Mitglieder der Jagdprüfungskommission obliegt dem von der Regierung bestimmten Vorsitzenden.[^5]
1) Die Regierung bestellt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Jagdprüfungskommission, die aus dem für das Jagdwesen zuständigen Mitarbeiter des Amtes für Umwelt und vier weiteren ordentlichen Mitgliedern sowie einem Vertreter des Amtes für Umwelt als Ersatzmitglied besteht. Die Regierung bestimmt den Vorsitzenden.
2) Das Amt für Umwelt erledigt alle administrativen Aufgaben, die mit der Durchführung der Jagdeignungsprüfung und der Jagdaufseherprüfung in Zusammenhang stehen.
3) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes unter die Mitglieder der Jagdprüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden.
##### Art. 3
**Durchführung der Prüfung**
1) Die Jagdeignungsprüfung und die Jagdaufseherprüfung werden je nach Bedarf, in der Regel alle drei Jahre, durchgeführt. Diese Prüfungen bestehen aus einer praktischen Waffenhandhabungsprüfung und einer Schiessprüfung sowie einer darauf folgenden theoretischen Prüfung.
2) Die Ausschreibung der Prüfungen in den amtlichen Publikationsorganen erfolgt mindestens drei Monate vor deren Durchführung. Eine Vorankündigung erfolgt mindestens ein Jahr vor dem Prüfungstermin mit dem Hinweis auf den Umfang der vor dem Prüfungsantritt zu leistenden Hegestunden.
3) Aufgehoben[^6]
4) Aufgehoben[^7]
1) Die Jagdeignungsprüfung und die Jagdaufseherprüfung werden je nach Bedarf, in der Regel alle drei Jahre, durchgeführt.[^3]
2) Die Prüfungen bestehen aus:[^4]
- a) einer praktischen Waffenhandhabungsprüfung;
- b) einer Schiessprüfung; und
- c) einer abschliessenden theoretischen Prüfung.
3) Die Prüfungen sind vor der Jagdprüfungskommission abzulegen.[^5]
4) Die Ausschreibung der Prüfungen in den amtlichen Publikationsorganen erfolgt mindestens drei Monate vor deren Durchführung. Eine Vorankündigung erfolgt mindestens sechs Monate vor dem Prüfungstermin mit dem Hinweis auf den Umfang der vor dem Prüfungsantritt zu leistenden Hegestunden.[^6]
5) Das Bestehen der Waffenhandhabungsprüfung und der Schiessprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur theoretischen Prüfung.
##### Art. 3a[^8]
##### Art. 3a [^7]
**Zulassung zur Prüfung**
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- d) Nachweis der bestandenen liechtensteinischen oder einer in Liechtenstein anerkannten ausländischen Jagdeignungsprüfung;
- e) einen zum Zeitpunkt des Prüfungstermins gültigen Nothelferausweis;[^9]
- e) einen zum Zeitpunkt des Prüfungstermins gültigen Nothelferausweis;[^8]
- f) Nachweis der Absolvierung der vor dem Prüfungsantritt zu leistenden Hegestunden nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b durch Vorlage des von der Jagdprüfungskommission genehmigten Arbeitsheftes "Hegestunden";
- g) Auszug aus dem Strafregister.
4) Aufgehoben[^10]
4) Aufgehoben[^9]
##### Art. 4
**Prüfungsreglement**
1) Die Jagdprüfungskommission erstellt jeweils vor der Ausschreibung der Prüfungen gemäss Art. 3 Abs. 2 ein Prüfungsreglement. Dieses beinhaltet insbesondere Bestimmungen, die für die Durchführung und das Bestehen der Jagdeignungsprüfung und Jagdaufseherprüfung notwendig sind, sowie ein detailliertes Stoffprogramm, das den für die Prüfungen massgebenden Prüfungsstoff umfasst.
2) Die Jagdeignungsprüfung und die Jagdaufseherprüfung umfassen folgende Prüfungsgegenstände:
- a) Waffenhandhabung;
- b) Schiessprüfung auf feste und bewegliche Ziele;
- c) Jagdbetrieb;
- d) Gesetze;
- e) Waffen;
- f) Wildtierbiologie und Jagdplanung;[^11]
- g) Wildtierökologie.[^12]
3) Für das Bestehen der Jagdeignungsprüfung sind in den verschiedenen Prüfungsgegenständen fundierte Grundkenntnisse notwendig.
4) Für das Bestehen der Jagdaufseherprüfung sind in den verschiedenen Prüfungsgegenständen detaillierte und umfassende Kenntnisse notwendig.
5) Das Prüfungsreglement ist von der Regierung zu genehmigen und den Prüfungsbewerbern nach erfolgter Anmeldung zuzustellen.[^13]
1) Die Jagdprüfungskommission erstellt jeweils vor der Ausschreibung der Prüfungen nach Art. 3 Abs. 2 ein Prüfungsreglement. Dieses beinhaltet insbesondere Bestimmungen, die für die Durchführung und das Bestehen der Jagdeignungsprüfung und Jagdaufseherprüfung notwendig sind, sowie ein detailliertes Stoffprogramm, das den für die einzelnen Teilfächer massgebenden Prüfungsstoff umfasst.[^10]
2) Die Prüfungen umfassen:[^11]
- a) das Prüfungsfach "Praktische Waffenhandhabung" mit den Teilfächern:
- 1. Laden und Entladen von Waffen;
- 2. Erkennen der richtigen Munition für die dazu passende Waffe;
- 3. Einstechen und Entstechen geladener und gespannter Waffen;
- 4. Abnehmen und Zusammensetzen des Laufes von Kipplaufwaffen;
- 5. Entnahme und Einsetzen des Verschlusses von Repetierern;
- 6. sicheres Transportieren, Tragen und Versorgen von Jagdwaffen;
- 7. Beherrschen der Sicherheitsregeln im allgemeinen Umgang mit Waffen und im Besonderen bei Gesellschaftsjagden;
- 8. Handhabung von Faustfeuerwaffen (nur Jagdaufseherprüfung);
- b) das Prüfungsfach "Schiessprüfung" mit den Teilfächern:
- 1. Schiessen auf feste Ziele;
- 2. Schiessen auf bewegliche Ziele;
- c) das Prüfungsfach "Theoretische Prüfung" mit den Teilfächern:
- 1. Jagdbetrieb;
- 2. Gesetze;
- 3. Waffen;
- 4. Wildtierbiologie und Jagdplanung;
- 5. Wildtierökologie.
3) Für das Bestehen der Jagdeignungsprüfung sind in den verschiedenen Prüfungsfächern fundierte Grundkenntnisse notwendig.[^12]
4) Für das Bestehen der Jagdaufseherprüfung sind in den verschiedenen Prüfungsfächern detaillierte und umfassende Kenntnisse notwendig.[^13]
5) Das Prüfungsreglement ist von der Regierung zu genehmigen und den Prüfungsbewerbern nach erfolgter Anmeldung zuzustellen.[^14]
##### Art. 5
**Hegestunden**
1) Die Anzahl der zu leistenden Hegestunden in den Bereichen Jagd, Waldwirtschaft sowie Natur- und Landschaftsschutz wird von der Jagdprüfungskommission festgelegt und beträgt:[^14]
1) Die Anzahl der zu leistenden Hegestunden in den Bereichen Jagd, Waldwirtschaft sowie Natur- und Landschaftsschutz wird von der Jagdprüfungskommission festgelegt und beträgt:[^15]
- a) für die Jagdeignungsprüfung mindestens 30 Stunden;
- b) für die Jagdaufseherprüfung mindestens 170 Stunden.
2) Die geleisteten Hegestunden werden durch den verantwortlichen Bereichsleiter auf einem amtlichen Protokollformular bestätigt. Die Protokolle sind der Jagdprüfungskommission zuzustellen.[^15]
3) Zusätzlich haben Bewerber für die Jagdaufseherprüfung die ausgeführten Tätigkeiten im Arbeitsheft "Hegestunden" detailliert zu beschreiben und periodisch der Prüfungskommission vorzulegen.[^16]
4) Die Organisation der Hegestunden obliegt der Jagdprüfungskommission in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt, der Liechtensteiner Jägerschaft, den beeideten Jagdaufsehern und den Gemeindeförstern.[^17]
2) Die geleisteten Hegestunden werden durch den verantwortlichen Bereichsleiter auf einem amtlichen Protokollformular bestätigt. Die Protokolle sind der Jagdprüfungskommission zuzustellen.[^16]
3) Zusätzlich haben Bewerber für die Jagdaufseherprüfung die ausgeführten Tätigkeiten im Arbeitsheft "Hegestunden" detailliert zu beschreiben und periodisch der Prüfungskommission vorzulegen.[^17]
4) Die Organisation der Hegestunden obliegt der Jagdprüfungskommission in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt, der Liechtensteiner Jägerschaft, den beeideten Jagdaufsehern und den Gemeindeförstern.[^18]
5) Als Hegestunden im Sinne dieses Artikels werden ausschliesslich diejenigen Veranstaltungen und Tätigkeiten anerkannt, die von der Jagdprüfungskommission zu diesem Zwecke organisiert oder zugelassen werden.
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**Prüfungsergebnis**
1) Das Prüfungsergebnis, das für jeden Prüfungsgegenstand auf "bestanden" oder "nicht bestanden" zu lauten hat, ist in einem Protokoll festzuhalten, das von den Mitgliedern der Jagdprüfungskommission zu unterschreiben ist. Die Prüfung gilt als "nicht bestanden", wenn der Prüfungsbewerber auch nur in einem Prüfungsgegenstand die erforderlichen Kenntnisse nicht besitzt.
2) Besteht ein Prüfungsbewerber die Prüfungsgegenstände "Waffenhandhabung" oder "Schiessen" nicht, so muss er innerhalb von 30 Tagen zu einer einmaligen Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.[^18]
3) Besteht ein Prüfungsanwärter den theoretischen Teil der Prüfung nicht, so kann er erst nach erneuter Ausschreibung der Jagdeignungsprüfung oder Jagdaufseherprüfung wieder zugelassen werden. In diesem Falle müssen auch die Waffenhandhabungs- und Schiessprüfung wiederholt werden.
1) Das Prüfungsergebnis, das für jedes Prüfungsfach auf "bestanden" oder "nicht bestanden" zu lauten hat, ist in einem Protokoll festzuhalten, das von den Mitgliedern der Jagdprüfungskommission zu unterschreiben ist. Die Prüfung gilt als "nicht bestanden", wenn der Prüfungsbewerber auch nur in einem Prüfungsfach die erforderlichen Kenntnisse nicht besitzt.[^19]
2) Besteht ein Prüfungsbewerber die Prüfungsfächer "Praktische Waffenhandhabung" (Art. 4 Abs. 2 Bst. a), "Schiessprüfung" (Art. 4 Abs. 2 Bst. b) oder "Theoretische Prüfung" (Art. 4 Abs. 2 Bst. c) in einem Teilfach nicht, so muss er innerhalb von 30 Tagen zu einer einmaligen Wiederholung des nicht bestandenen Teilfachs zugelassen werden.[^20]
3) Besteht ein Prüfungsbewerber die Wiederholungsprüfung nicht, so kann er erst nach erneuter Ausschreibung der Jagdeignungs- oder Jagdaufseherprüfung wieder zugelassen werden; bei dieser Prüfung sind sämtliche Prüfungsfächer zu wiederholen.[^21]
4) Nach bestandener Prüfung ist dem Prüfungsabsolventen ein Zeugnis auszustellen, welches von den Mitgliedern der Jagdprüfungskommission zu unterschreiben ist.
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1) Entscheidungen oder Verfügungen der Jagdprüfungskommission können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde bei der Regierung angefochten werden.
2) Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.[^19]
##### Art. 8
2) Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.[^22]
##### Art. 8 [^23]
**Gebühren**
1) Die Prüfungsgebühr beträgt für die Jagdeignungsprüfung 250 Franken und für die Jagdaufseherprüfung 300 Franken.[^20]
2) Die Gebühr ist vor dem Antritt zur Prüfung zu entrichten.
1) Die Prüfungsgebühren betragen für:
- a) die Jagdeignungsprüfung:
- 1. in den Prüfungsfächern "Praktische Waffenhandhabung" und "Schiessprüfung": 150 Franken;
- 2. im Prüfungsfach "Theoretische Prüfung": 250 Franken;
- b) die Jagdaufseherprüfung:
- 1. in den Prüfungsfächern "Praktische Waffenhandhabung" und "Schiessprüfung": 150 Franken;
- 2. im Prüfungsfach "Theoretische Prüfung": 350 Franken.
2) Für die Wiederholung eines Teilfaches nach Art. 6 Abs. 2 kann eine Gebühr von 80 Franken erhoben werden.
3) Die Gebühr ist vor dem Antritt zur Prüfung zu entrichten.
##### Art. 9
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Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
#### Übergangsbestimmungen
#### 922.012 Verordnung über die Jagdeignungsprüfung und Jagdaufseherprüfung
### II.
### Übergangsbestimmung
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Mario Frick* Fürstlicher Regierungschef**
...
Die nach bisherigem Recht bestellte Jagdprüfungskommission führt ihre Tätigkeit bis zum Ablauf ihrer Mandatsperiode mit der Massgabe weiter, dass die Regierung für die restliche Mandatsdauer zusätzlich einen Vertreter des Amtes für Umwelt als Ersatzmitglied bestellt.
...
[^1]: LR 922.0
[^2]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^3]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^4]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^5]: Art. 2 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 377](https://www.gesetze.li/chrono/2016377000).
[^6]: Art. 3 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^7]: Art. 3 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^8]: Art. 3a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^9]: Art. 3a Abs. 3 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 377](https://www.gesetze.li/chrono/2016377000).
[^10]: Art. 3a Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 377](https://www.gesetze.li/chrono/2016377000).
[^11]: Art. 4 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^12]: Art. 4 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^13]: Art. 4 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 377](https://www.gesetze.li/chrono/2016377000).
[^14]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^15]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^16]: Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^17]: Art. 5 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^18]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^19]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^20]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 377](https://www.gesetze.li/chrono/2016377000).
[^2]: Art. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2019061000).
[^3]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2019061000).
[^4]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2019061000).
[^5]: Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2019061000).
[^6]: Art. 3 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2019061000).
[^7]: Art. 3a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^8]: Art. 3a Abs. 3 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 377](https://www.gesetze.li/chrono/2016377000).
[^9]: Art. 3a Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 377](https://www.gesetze.li/chrono/2016377000).
[^10]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2019061000).
[^11]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2019061000).
[^12]: Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2019061000).
[^13]: Art. 4 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2019061000).
[^14]: Art. 4 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 377](https://www.gesetze.li/chrono/2016377000).
[^15]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^16]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^17]: Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/2013093000).
[^18]: Art. 5 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^19]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2019061000).
[^20]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2019061000).
[^21]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2019061000).
[^22]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^23]: Art. 8 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2019061000).
2016-12-01
Verordnung vom 4 — arts. 2, 3, 3 y 5 más
2013-03-01
Verordnung vom 4 — arts. 2, 3, 3 y 4 más
2013-01-01
Verordnung vom 4 — arts. 2, 3, 5, 7
2004-01-20
Verordnung vom 4
Originalfassung Text zu diesem Datum