Änderungshistorie
Gesetz vom 26. November 2003 über das Dienstverhältnis des Lehr- und schulischen Assistenzpersonals (Lehrpersonalgesetz; LPersG)
10 Versionen
· 2004-01-15
2026-01-01
Gesetz vom 26 — arts. 1, 2, 3 y 52 más
2024-08-01
Gesetz vom 26 — arts. 1, 2, 3 y 68 más
2019-01-01
Gesetz vom 26 — arts. 1, 17, 21 y 19 más
2018-01-01
Gesetz vom 26 — arts. 17, 21, 25 y 28 más
2017-08-01
Gesetz vom 26 — arts. 29, 30, 31 y 24 más
2017-01-01
Gesetz vom 26 — arts. 1, 7, 16 y 37 más
Änderungen vom 2017-01-01
@@ -4,11 +4,19 @@
### I. Allgemeine Bestimmungen
##### Art. 1
##### Art. 1[^1]
**Geltungsbereich**
Dieses Gesetz gilt für das Dienstverhältnis der Lehrer an öffentlichen Schulen (Art. 3 des Schulgesetzes).
1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich Abs. 2 für das Dienstverhältnis der Lehrer an öffentlichen Schulen (Art. 3 des Schulgesetzes).
2) Die Art. 42 und 43 gelten auch für:
- a) Lehrer an privaten Kindergärten und Schulen;
- b) Lehrer, die Privatunterricht im Sinne von Art. 73 des Schulgesetzes erteilen;
- c) Lehrer an der Liechtensteinischen Musikschule und der Kunstschule Liechtenstein.
##### Art. 2
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1) Ein Dienstverhältnis kann begründet werden, wenn Bedarf besteht und, vorbehaltlich Art. 8, im Stellenplan eine ständige Stelle frei ist.
2) Durch den Stellenplan legt die Regierung für jedes Schuljahr die Zahl der ständigen Stellen insgesamt und je öffentliche Schule entsprechend dem Personalbedarf fest. Bei öffentlichen Schulen, die von den Gemeinden getragen werden, hat die Regierung für jede Gemeinde die Zustimmung des Gemeinderates einzuholen.[^1]
2) Durch den Stellenplan legt die Regierung für jedes Schuljahr die Zahl der ständigen Stellen insgesamt und je öffentliche Schule entsprechend dem Personalbedarf fest. Bei öffentlichen Schulen, die von den Gemeinden getragen werden, hat die Regierung für jede Gemeinde die Zustimmung des Gemeinderates einzuholen.[^2]
3) Der Personalbedarf richtet sich nach:
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- c) den Schülerzahlen (Art. 11 des Schulgesetzes); und
- d) den Förderbedürfnissen von schulleistungsschwachen und verhaltensauffälligen Kindern sowie in die Regelschule eingegliederten Sonderschülern (Art. 15a, Art. 23a Abs. 5 und Art. 82 Abs. 2 des Schulgesetzes).[^2]
- d) den Förderbedürfnissen von schulleistungsschwachen und verhaltensauffälligen Kindern sowie in die Regelschule eingegliederten Sonderschülern (Art. 15a, Art. 23a Abs. 5 und Art. 82 Abs. 2 des Schulgesetzes).[^3]
##### Art. 8
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**Anstellungsbehörde**
1) Die Regierung bestellt alle Lehrer, die unbefristet oder befristet für ein bis drei Jahre angestellt werden.[^3]
1) Die Regierung bestellt alle Lehrer, die unbefristet oder befristet für ein bis drei Jahre angestellt werden.[^4]
2) Das Schulamt bestellt Lehrer, die für eine Frist von weniger als einem Jahr angestellt werden.
@@ -204,7 +212,7 @@
4) Das Schulkontingent gemäss Abs. 3 Bst. b ist von der Regierung für jede Schule festzulegen. Das Schulkontingent bezeichnet für jede Schule die Anzahl der Lektionen, welche einzelnen Lehrpersonen für die Erledigung bestimmter Tätigkeiten zugewiesen werden kann (Abs. 1).
##### Art. 21a [^4]
##### Art. 21a[^5]
**Abweichende Regelungen über die Arbeitszeit**
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**Nebenbeschäftigung**
1) Sämtliche Nebenbeschäftigungen eines Lehrers bedürfen vor deren Aufnahme einer Bewilligung der Schulleitung.[^5]
1) Sämtliche Nebenbeschäftigungen eines Lehrers bedürfen vor deren Aufnahme einer Bewilligung der Schulleitung.[^6]
2) Eine Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Nebenbeschäftigung den Lehrer in der Erfüllung seines Dienstauftrages nicht beeinträchtigt und sich mit seinem Dienstauftrag verträgt.
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1) Das Schulamt wacht über die Qualität des Unterrichtes und über die Qualität der Zusammenarbeit in der Schule und mit den Eltern.
2) Zu diesem Zweck begleitet und unterstützt es den Lehrer in der Erfüllung seines Dienstauftrages. *Beurteilung des Lehrers* [^6]
##### Art. 31 [^7]
2) Zu diesem Zweck begleitet und unterstützt es den Lehrer in der Erfüllung seines Dienstauftrages. *Beurteilung des Lehrers*[^7]
##### Art. 31[^8]
**a) durch das Schulamt**
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2) Beim Gymnasium und bei der Berufsmittelschule erfolgt die Beurteilung nach Abs. 1 zusätzlich unter Beizug eines Mitglieds der Unterrichtskommission.
3) Bei mangelhaften Leistungen leitet das Schulamt im Einvernehmen mit der Schulleitung und erforderlichenfalls mit dem Lehrer die zur Behebung der Mängel erforderlichen Massnahmen in die Wege.
##### Art. 31a [^8]
3) Beanstandungen sind dem Lehrer im Rahmen der Beurteilung nach Abs. 1 schriftlich vorzuhalten und zu begründen; es sind Massnahmen zu deren Behebung innert angemessener Frist festzulegen.[^9]
##### Art. 31a[^10]
**b) durch die Schulleitung**
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### V. Disziplinarverfahren
##### Art. 32
**Disziplinarische Verantwortlichkeit**
Verletzt der Lehrer schuldhaft eine ihm obliegende Dienstpflicht, oder verhält er sich schuldhaft in einer Weise, welche mit seiner Aufgabe als Lehrer und Erzieher unvereinbar ist, kann er disziplinarisch zur Rechenschaft gezogen werden.
##### Art. 33
**Eröffnung und Durchführung des Disziplinarverfahrens**
1) Wird ein Lehrer beschuldigt, ein Disziplinarvergehen begangen zu haben, hat die Regierung ein Disziplinarverfahren zu eröffnen. In leichten Fällen kann auf die Durchführung eines Disziplinarverfahrens verzichtet werden.
2) Dem betroffenen Lehrer ist von der Eröffnung des Disziplinarverfahrens sofort schriftlich Kenntnis zu geben.
3) Die Regierung kann für die Durchführung des Disziplinarverfahrens eine Disziplinarkommission mit drei bis fünf Mitgliedern bestellen. Mindestens ein Mitglied der Kommission soll als Lehrer im liechtensteinischen Schuldienst tätig sein. Ist der Lehrer an einem Kindergarten oder an einer Primarschule tätig, soll jeweils ein weiteres Mitglied auf Vorschlag des Gemeindeschulrates bestellt werden.
##### Art. 34
**Einstweilige Suspendierung**
1) Die Regierung suspendiert den beschuldigten Lehrer einstweilen, wenn:
- a) aller Voraussicht nach zu erwarten ist, dass das vorgeworfene Disziplinarvergehen zur Entlassung führen wird;
- b) die weitere Tätigkeit des Lehrers einen ordnungsgemässen Schulbetrieb verunmöglicht; oder
- c) dem Lehrer während des Disziplinarverfahrens eine weitere Tätigkeit nicht zugemutet werden kann.
2) Mit der einstweiligen Suspendierung kann die Regierung die Besoldung ganz oder teilweise zurückbehalten.
##### Art. 35
**Disziplinarmassnahmen**
1) Die Regierung kann entsprechend der Schwere des Disziplinarvergehens und des Verschuldens sowie unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Lehrers folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
- a) einen Verweis;
- b) die Einstellung in der Gehaltsvorrückung für ein bis fünf Jahre;
- c) die Kürzung der Besoldung;
- d) die Kürzung des Beschäftigungsgrades;
- e) die Suspension unter Kürzung oder Einstellung der Besoldung;
- f) die Entlassung (Art. 43).
2) Ein Verweis (Abs. 1 Bst. a) kann auch vom Leiter des Schulamtes oder vom Schulleiter ausgesprochen werden.[^9]
3) Die Regierung ordnet an, ob die aufgrund einer einstweiligen Suspendierung zurückbehaltene Besoldung nachbezahlt oder ganz oder teilweise einbehalten wird.
4) Trifft die Disziplinarmassnahme einen Lehrer an einer von der Gemeinde getragenen Schule, ist der Gemeindeschulrat über die angeordnete Massnahme zu informieren. Ausgenommen hievon ist der Verweis gemäss Abs. 1 Bst. a.
##### Art. 32[^11]
Aufgehoben
##### Art. 33[^12]
Aufgehoben
##### Art. 34[^13]
Aufgehoben
##### Art. 35[^14]
Aufgehoben
### VI. Versetzung
@@ -386,21 +356,21 @@
### VII. Beendigung des Dienstverhältnisses
##### Art. 38
**Entlassung auf eigenes Begehren**
1) Stellt der Lehrer ein Begehren um Entlassung, ist er von der Anstellungsbehörde auf das Ende des Schuljahres aus dem Dienstverhältnis zu entlassen.
2) Das Entlassungsbegehren ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten bei der Anstellungsbehörde einzureichen.
3) Im gegenseitigen Einvernehmen kann die Entlassung auch während des Schuljahres erfolgen.
##### Art. 39
**Auflösung infolge Fristablauf**
Ist der Lehrer befristet angestellt, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf der Frist.
##### Art. 38[^15]
**Grundsatz**
Soweit in diesem Kapitel nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden auf die Beendigung des Dienstverhältnisses von Lehrern die Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes (Art. 18 bis 27) sinngemäss Anwendung.
##### Art. 39[^16]
**Kündigungsform, -fristen und -termine**
1) Dienstverhältnisse, die unbefristet oder für länger als ein Jahr befristet sind, können von jeder Vertragspartei schriftlich auf das Ende eines Schuljahres gekündigt werden. Die Kündigung durch die Regierung erfolgt in Form einer Verfügung.
2) Die Kündigung hat unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu erfolgen.
3) Im gegenseitigen Einvernehmen kann die Kündigungsfrist nach Abs. 2 verkürzt oder verlängert werden.
##### Art. 40
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1) Erreicht der Lehrer das Pensionierungsalter, wird er vom Schulamt auf Ende des Monates, in welchem das Pensionierungsalter erreicht wird, in den Ruhestand versetzt.
2) Wird das Pensionierungsalter bis spätestens drei Monate nach Schuljahresbeginn erreicht, kann der Lehrer vom Schulamt vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden. Hieraus dürfen dem Lehrer keine Nachteile bei der ordentlichen Besoldung erwachsen.[^10]
2) Wird das Pensionierungsalter bis spätestens drei Monate nach Schuljahresbeginn erreicht, kann der Lehrer vom Schulamt vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden. Hieraus dürfen dem Lehrer keine Nachteile bei der ordentlichen Besoldung erwachsen.[^17]
3) Eine Weiterbeschäftigung nach Erreichen des Pensionierungsalters ist bis zum Ende des Semesters anzustreben, sofern der Lehrer damit einverstanden ist. Über das Schuljahresende hinaus ist eine weitere Beschäftigung zulässig, sofern die Stelle sonst nicht besetzt werden kann.
4) In Bezug auf die Frühpensionierung gelten die Bestimmungen des Besoldungsgesetzes.[^11]
4) In Bezug auf die Frühpensionierung gelten die Bestimmungen des Besoldungsgesetzes.[^18]
5) Im Übrigen finden die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen Anwendung.
#### A. Entlassung auf eigenes Begehren
##### Art. 41
**Entlassung mangels Bedarfs**
1) Die Anstellungsbehörde hat einen Lehrer zu entlassen, wenn eine Versetzung oder Weiterbeschäftigung mangels Bedarfs nicht möglich ist. Soll die Entlassung an einer von der Gemeinde getragenen Schule erfolgen, ist die Stellungnahme des Gemeindeschulrates einzuholen.
2) Die Entlassung erfolgt bei unbefristeten Dienstverhältnissen, die mindestens zehn Jahre gedauert haben, unter Einhaltung einer Anzeigefrist von sechs Monaten, in allen anderen Fällen unter Einhaltung einer Anzeigefrist von vier Monaten, jeweils auf Ende eines Monates.
#### B. Befristete Dienstverhältnisse
##### Art. 42
**Entlassung wegen in der Person des Lehrers liegender Gründe**
1) Die Anstellungsbehörde hat einen Lehrer zu entlassen, wenn das Dienstverhältnis im Interesse der Schüler, der Schule und der Eltern nicht mehr fortgeführt werden kann. Soll die Entlassung an einer von der Gemeinde getragenen Schule erfolgen, ist die Stellungnahme des Gemeindeschulrates einzuholen.
2) Eine Entlassung ist insbesondere dann angezeigt, wenn der Lehrer die Anstellungsbedingungen nicht mehr erfüllt, dauernd oder langfristig an der Erfüllung des Dienstauftrages verhindert ist oder aus anderen Gründen nicht mehr fähig ist, seinen Dienstauftrag zu erfüllen.
##### Art. 43
**Disziplinarische Entlassung**
Die Regierung hat einen Lehrer zu entlassen, wenn das Disziplinarverfahren (Art. 32 ff.) ergibt, dass er ein schwerwiegendes und nicht wieder gut zu machendes Disziplinarvergehen oder trotz bereits angeordneter disziplinarischer Massnahmen weiterhin Disziplinarvergehen begangen hat.
#### C. Versetzung in den Ruhestand
##### Art. 43a [^13]
**Missbräuchliche Entlassungen und Entlassungen zur Unzeit**
1) Die Entlassung darf im Sinne des ABGB weder missbräuchlich sein noch zur Unzeit erfolgen.
2) Der Entlassungsschutz richtet sich bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder einer Behinderung nach dem Gleichstellungs- beziehungsweise Behindertengleichstellungsgesetz.
##### Art. 43b [^15]
**Rechtsfolgen**
1) Erweist sich die Entlassung als unbegründet oder als missbräuchlich und erfolgt keine Wiedereinstellung, so ist eine Entschädigung auszurichten. Die Entschädigung wird nach den Umständen des Einzelfalles festgelegt und beträgt höchstens zwölf Monatslöhne.
2) Die Rechtsfolgen der Entlassung zur Unzeit richten sich nach den Bestimmungen des ABGB, diejenigen der Entlassung aufgrund des Geschlechts oder einer Behinderung nach dem Gleichstellungs- beziehungsweise Behindertengleichstellungsgesetz.
#### D. Entlassung aus administrativen Gründen
##### Art. 44
### VIIa. Vorsorgliche Massnahmen[^19]
##### Art. 41[^20]
**Grundsatz**
Auf die Anordnung vorsorglicher Massnahmen findet Art. 54 des Staatspersonalgesetzes sinngemäss Anwendung; für die Anordnung unaufschiebbarer vorsorglicher Massnahmen ist das Schulamt zuständig.
### VIIb. Berufsausübungsverbot[^21]
##### Art. 42[^22]
**Voraussetzungen und Rechtsfolgen**
1) Die Regierung kann gegenüber einem Lehrer ein befristetes oder unbefristetes Verbot der Berufsausübung anordnen, wenn:
- a) dessen Verhalten die seelisch-geistige oder körperliche Integrität der Schüler gefährdet oder verletzt; oder
- b) die Vertrauenswürdigkeit oder Eignung des Lehrers in anderer Weise schwer beeinträchtigt ist.
2) Ein Lehrer, gegen den ein Verbot der Berufsausübung angeordnet wurde, ist nicht berechtigt:
- a) Unterricht zu erteilen, anzuleiten oder zu überwachen;
- b) Leitungs- oder Betreuungsaufgaben wahrzunehmen.
##### Art. 43[^23]
**Meldepflicht**
1) Lehrer haben dem Schulamt unverzüglich Meldung zu erstatten, wenn ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit Umstände bekannt werden, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit oder Eignung eines anderen Lehrers (Art. 42 Abs. 1) geben können.
2) Wer gutgläubig eine Meldung nach Abs. 1 erstattet oder wer als Zeuge aussagt, darf deswegen nicht in seiner beruflichen Stellung benachteiligt werden.
### VIII. Besondere Vorschriften für kirchliches Lehrpersonal
##### Art. 43a[^24]
Aufgehoben
##### Art. 43b[^25]
Aufgehoben
### IX. Organisation und Durchführung
##### Art. 44[^26]
**Anwendbare Vorschriften**
Auf das kirchliche Lehrpersonal, das an den von den Gemeinden getragenen Schulen konfessionellen Unterricht erteilt, sind ausschliesslich die Art. 18, 19, 22 bis 25 sowie 45 und 46 anwendbar. Im Übrigen gilt das Dienstrecht des zuständigen Anstellungsorganes.
Auf das kirchliche Lehrpersonal, das an den von den Gemeinden getragenen Schulen konfessionellen Unterricht erteilt, sind ausschliesslich die Art. 18, 19, 22 bis 25, 42, 43, 45, 46 und 48b anwendbar. Im Übrigen gilt das Dienstrecht des zuständigen Anstellungsorganes.
##### Art. 45
@@ -482,41 +452,15 @@
2) Das zuständige Anstellungsorgan kann dem Schulamt den Auftrag erteilen, den Unterricht pädagogisch und methodisch-didaktisch zu beurteilen. Das Schulamt führt zu diesem Zweck Unterrichtsbesuche und Personalgespräche durch. Ausserdem verfasst es zuhanden des zuständigen Anstellungsorganes einen Bericht.
#### E. Entlassung aus disziplinarischen Gründen
##### Art. 47
### X. Rechtsmittel und Verfahren
##### Art. 47[^27]
**Regierung und Schulamt**
1) Die Regierung ist oberste Anstellungsbehörde. Ihr obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
- a) Ausschreibung von Stellen (Art. 9 Abs. 1);
- b) Verlängerung oder Verkürzung des Provisoriums (Art. 12 Abs. 2);
- c) Anstellung, Versetzung und Entlassung von Lehrern bei unbefristeten oder auf ein Jahr oder länger befristeten Dienstverhältnissen (Art. 16 Abs. 1, Art. 36, Art. 38, Art. 41 bis 43);
- d) Festlegung des Schulkontingents (Art. 21 Abs. 4);
- e) Eröffnung eines Disziplinarverfahrens, allenfalls Bestellung einer Disziplinarkommission (Art. 33);
- f) einstweilige Suspendierung (Art. 34);
- g) Anordnung von Disziplinarmassnahmen (Art. 35).
2) Das Schulamt bereitet sämtliche Lehrerpersonalgeschäfte der Regierung vor; ausserdem obliegen ihm insbesondere die folgenden Aufgaben:
- a) Anstellung, Versetzung und Entlassung von Lehrern bei befristeten Dienstverhältnissen von weniger als einem Jahr (Art. 16 Abs. 2, Art. 36, Art. 38, Art. 40, Art. 42);
- b) Anrechnung von Tätigkeiten an das Pflichtlektionensoll (Art. 21 Abs. 3 Bst. a);
- c) Aufgehoben[^16]
- d) Sicherung der Unterrichtsqualität (Art. 30);
- e) Lehrerbeurteilung (Art. 31);
- f) Erteilung von Verweisen (Art. 35 Abs. 1 Bst. a).
1) Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Regierung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
2) Das Schulamt ist die zuständige Fachstelle für das Personal der öffentlichen Schulen. Ihm obliegt die Vorbereitung der Personalgeschäfte für die Regierung.
##### Art. 48
@@ -538,29 +482,49 @@
- d) Recht zur Stellungnahme bei Versetzungen (Art. 37) und bei Entlassungen aus administrativen Gründen (Art. 41 und 42).
##### Art. 48a [^17]
##### Art. 48a[^28]
**Datenbearbeitung und -bekanntgabe**
1) Das Schulamt und der Gemeindeschulrat sind befugt, Personendaten von Lehrern, einschliesslich Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
2) Das Schulamt darf dem Vorsitzenden des Gemeindeschulrats die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Daten auf Anfrage hin bekannt geben.
#### F. Entlassungsschutz[^12]
1) Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
2) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten bekannt geben:
- a) anderen mit der Durchführung dieses Gesetzes sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
- b) anderen Organen, wenn die Daten für die Erfüllung einer ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich sind.
##### Art. 48b[^29]
**Amtshilfe**
1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften haben den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Organen alle Auskünfte zu erteilen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.
2) Wird ein Lehrer wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das seine Vertrauenswürdigkeit oder Eignung als Lehrer beeinträchtigen kann, strafrechtlich verfolgt, erstatten die Strafbehörden dem Schulamt wie folgt Meldung:
- a) die Staatsanwaltschaft: über die Einleitung oder Einstellung eines Strafverfahrens;
- b) das urteilende Gericht: über das gefällte Strafurteil.
3) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden anderer EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz unter Wahrung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen im erforderlichen Umfang Amtshilfe. Insbesondere unterrichten sie von sich aus die zuständigen Behörden der anderen EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz über das Vorliegen eines Berufsausübungsverbotes unter Angabe des Namens des betroffenen Lehrers, des Datums der Verfügung, mit der das Berufsausübungsverbot angeordnet wurde, und der Dauer des Berufsausübungsverbotes; die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
4) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden haben den betroffenen Lehrer unverzüglich über eine Meldung nach Abs. 3 zu informieren.
### XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 49
**Beschwerde**
1) Gegen Verfügungen des Schulamtes oder der Schulleitung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.[^18]
1) Gegen Verfügungen des Schulamtes oder der Schulleitung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.[^30]
2) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
##### Art. 49a [^19]
##### Art. 49a[^31]
**Aufschiebende Wirkung**
Beschwerden gegen Verfügungen über die einstweilige Suspendierung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses haben keine aufschiebende Wirkung.
Beschwerden gegen Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen oder die Beendigung des Dienstverhältnisses haben keine aufschiebende Wirkung.
##### Art. 50
@@ -568,17 +532,7 @@
1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
2) Der Lehrer hat Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere vor:
- a) Eröffnung eines Disziplinarverfahrens (Art. 33 Abs. 2);
- b) Anordnung von Disziplinarmassnahmen (Art. 35);
- c) Anordnung einer nicht einvernehmlichen Versetzung (Art. 36);
- d) nicht einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses (Art. 41 bis 43).
#### G. Rechtsfolgen unbegründeter oder missbräuchlicher Entlassung[^14]
2) Der Lehrer ist vor Erlass einer ihn belastenden Verfügung anzuhören. Im Übrigen findet Art. 53 des Staatspersonalgesetzes sinngemäss Anwendung.[^32]
##### Art. 51
@@ -602,11 +556,11 @@
1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
2) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in Art. 12 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 zugewiesenen Aufgaben an das Schulamt übertragen. Das Schulamt trifft seine Entscheidungen im Einvernehmen mit den Schulleitungen. Bei fehlendem Einvernehmen entscheidet die Regierung auf Antrag des Schulamtes.[^20]
3) Die Regierung kann mit Verordnung die in Art. 16 Abs. 2 dem Schulamt zugewiesenen Aufgaben an die Schulleitungen übertragen. Die Schulleitungen informieren das Schulamt über die von ihnen getroffenen Entscheidungen.[^21]
4) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in Art. 9 Abs. 1 zugewiesene Aufgabe an das Schulamt übertragen.[^22]
2) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in Art. 12 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 und Art. 36 zugewiesenen Aufgaben an das Schulamt übertragen. Das Schulamt trifft seine Entscheidungen im Einvernehmen mit den Schulleitungen. Bei fehlendem Einvernehmen entscheidet die Regierung auf Antrag des Schulamtes.[^33]
3) Die Regierung kann mit Verordnung die in Art. 16 Abs. 2 dem Schulamt zugewiesenen Aufgaben an die Schulleitungen übertragen. Die Schulleitungen informieren das Schulamt über die von ihnen getroffenen Entscheidungen.[^34]
4) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in Art. 9 Abs. 1 zugewiesene Aufgabe an das Schulamt übertragen.[^35]
##### Art. 53
@@ -620,15 +574,7 @@
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. August 2004 in Kraft.
2) Art. 11 tritt in Kraft, sobald die Ausbildungen an den von der Regierung anerkannten Ausbildungsstätten erstmals auf Hochschulniveau abgeschlossen werden können. Die Regierung macht den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit Verordnung kund.[^23]
### VIII. Besondere Vorschriften für kirchliches Lehrpersonal
### IX. Organisation und Durchführung
### X. Rechtsmittel und Verfahren
### XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
2) Art. 11 tritt in Kraft, sobald die Ausbildungen an den von der Regierung anerkannten Ausbildungsstätten erstmals auf Hochschulniveau abgeschlossen werden können. Die Regierung macht den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit Verordnung kund.[^36]
**Anstellung nach Ablauf des Provisoriums**
@@ -636,51 +582,77 @@
**gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 148](https://www.gesetze.li/chrono/2008148000).
[^2]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 148](https://www.gesetze.li/chrono/2008148000).
[^3]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 554](https://www.gesetze.li/chrono/2011554000).
[^4]: Art. 21a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 554](https://www.gesetze.li/chrono/2011554000).
[^5]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 554](https://www.gesetze.li/chrono/2011554000).
[^6]: Sachüberschrift vor Art. 31 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 105](https://www.gesetze.li/chrono/2008105000).
[^7]: Art. 31 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 105](https://www.gesetze.li/chrono/2008105000).
[^8]: Art. 31a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 105](https://www.gesetze.li/chrono/2008105000).
[^9]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 554](https://www.gesetze.li/chrono/2011554000).
[^10]: Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 554](https://www.gesetze.li/chrono/2011554000).
[^11]: Art. 40 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 332](https://www.gesetze.li/chrono/2013332000).
[^12]: Überschrift vor Art. 43a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 163](https://www.gesetze.li/chrono/2015163000).
[^13]: Art. 43a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 163](https://www.gesetze.li/chrono/2015163000).
[^14]: Überschrift vor Art. 43b eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 163](https://www.gesetze.li/chrono/2015163000).
[^15]: Art. 43b eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 163](https://www.gesetze.li/chrono/2015163000).
[^16]: Art. 47 Abs. 2 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 554](https://www.gesetze.li/chrono/2011554000).
[^17]: Art. 48a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2009035000).
[^18]: Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 554](https://www.gesetze.li/chrono/2011554000).
[^19]: Art. 49a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 163](https://www.gesetze.li/chrono/2015163000).
[^20]: Art. 52 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 554](https://www.gesetze.li/chrono/2011554000).
[^21]: Art. 52 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 554](https://www.gesetze.li/chrono/2011554000).
[^22]: Art. 52 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 554](https://www.gesetze.li/chrono/2011554000).
[^23]: Art. 11 in Kraft getreten am 15. Februar 2006 ([LGBl. 2006 Nr. 19](https://www.gesetze.li/chrono/2006019000)).
[^1]: Art. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2016342000).
[^2]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 148](https://www.gesetze.li/chrono/2008148000).
[^3]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 148](https://www.gesetze.li/chrono/2008148000).
[^4]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 554](https://www.gesetze.li/chrono/2011554000).
[^5]: Art. 21a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 554](https://www.gesetze.li/chrono/2011554000).
[^6]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 554](https://www.gesetze.li/chrono/2011554000).
[^7]: Sachüberschrift vor Art. 31 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 105](https://www.gesetze.li/chrono/2008105000).
[^8]: Art. 31 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 105](https://www.gesetze.li/chrono/2008105000).
[^9]: Art. 31 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2016342000).
[^10]: Art. 31a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 105](https://www.gesetze.li/chrono/2008105000).
[^11]: Art. 32 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2016342000).
[^12]: Art. 33 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2016342000).
[^13]: Art. 34 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2016342000).
[^14]: Art. 35 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2016342000).
[^15]: Art. 38 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2016342000).
[^16]: Art. 39 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2016342000).
[^17]: Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 554](https://www.gesetze.li/chrono/2011554000).
[^18]: Art. 40 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 332](https://www.gesetze.li/chrono/2013332000).
[^19]: Überschrift vor Art. 41 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2016342000).
[^20]: Art. 41 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2016342000).
[^21]: Überschrift vor Art. 42 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2016342000).
[^22]: Art. 42 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2016342000).
[^23]: Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2016342000).
[^24]: Art. 43a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2016342000).
[^25]: Art. 43b aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2016342000).
[^26]: Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2016342000).
[^27]: Art. 47 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2016342000).
[^28]: Art. 48a abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2016342000).
[^29]: Art. 48b eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2016342000).
[^30]: Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 554](https://www.gesetze.li/chrono/2011554000).
[^31]: Art. 49a abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2016342000).
[^32]: Art. 50 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2016342000).
[^33]: Art. 52 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2016342000).
[^34]: Art. 52 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 554](https://www.gesetze.li/chrono/2011554000).
[^35]: Art. 52 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 554](https://www.gesetze.li/chrono/2011554000).
[^36]: Art. 11 in Kraft getreten am 15. Februar 2006 ([LGBl. 2006 Nr. 19](https://www.gesetze.li/chrono/2006019000)).
##### Art. 11
2015-07-01
Gesetz vom 26 — arts. 21, 30, 31 y 15 más
2014-07-01
Gesetz vom 26 — arts. 40, 47, 48 y 3 más
2012-08-01
Gesetz vom 26 — arts. 16, 21, 26 y 10 más
2009-02-01
Gesetz vom 26
Originalfassung
Text zu diesem Datum