Änderungshistorie

Gesetz vom 26. November 2003 über das Dienstverhältnis des Lehr- und schulischen Assistenzpersonals (Lehrpersonalgesetz; LPersG)

10 Versionen · 2004-01-15
2026-01-01
Gesetz vom 26 — arts. 1, 2, 3 y 52 más
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2012-08-01
Gesetz vom 26 — arts. 16, 21, 26 y 10 más

Änderungen vom 2012-08-01

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3) Wird ein befristetes Dienstverhältnis nach Ablauf der Frist stillschweigend fortgesetzt, gilt es als um die abgelaufene Frist verlängert.
##### Art. 5a [^10]
**Probezeit**
1) Die ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses gelten als Probezeit.
2) Verkürzt sich die Beurteilungszeit infolge Abwesenheit vom Arbeitsplatz, kann die Anstellungsbehörde die Probezeit entsprechend verlängern.
3) Die Anstellungsbehörde kann in begründeten Fällen im Einvernehmen mit der betroffenen Person eine kürzere Probezeit vereinbaren.
##### Art. 6
**Anspruch auf Beschäftigung**
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4) Ausnahmsweise kann bei befristeten Dienstverhältnissen von den Anstellungsbedingungen gemäss Abs. 1 Bst. d, e und f abgesehen werden, wenn eine Stelle sonst nicht besetzt werden kann.
##### Art. 11 und 12 [^19]
Aufgehoben
##### Art. 13
**Nachweise am Ende des Provisoriums**
@@ -136,15 +122,11 @@
2) Der Nachweis der zufriedenstellenden Erfüllung des Dienstauftrages erfolgt durch einen Bericht des Schulamtes; der Nachweis ausreichender Kenntnisse der liechtensteinischen Landeskunde und des liechtensteinischen Schulrechts durch den Besuch von Kursen und den erfolgreichen Abschluss von Prüfungen vor einer von der Regierung einzusetzenden Prüfungskommission. Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.
##### Art. 14 und 15 [^21]
Aufgehoben
##### Art. 16
**Anstellungsbehörde**
1) Die Regierung bestellt alle Lehrer, die unbefristet oder befristet für ein bis drei Jahre angestellt werden. Bei befristeten Anstellungen kann die Regierung mit Verordnung die Bestellung von Lehrern, deren Beschäftigungsgrad weniger als 100 % beträgt, an das Schulamt zur selbständigen Erledigung übertragen.
1) Die Regierung bestellt alle Lehrer, die unbefristet oder befristet für ein bis drei Jahre angestellt werden.[^3]
2) Das Schulamt bestellt Lehrer, die für eine Frist von weniger als einem Jahr angestellt werden.
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### III. Pflichten und Rechte
##### Art. 17a[^5]
**Schutz der Persönlichkeit**
Der Staat achtet die Persönlichkeit des Lehrers und schützt sie nach Massgabe von Art. 28 des Staatspersonalgesetzes.
##### Art. 18
**Allgemeine Pflichten**
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**Nebenbeschäftigung**
1) Sämtliche Nebenbeschäftigungen eines Lehrers bedürfen vor deren Aufnahme einer Bewilligung des Schulamtes.
1) Sämtliche Nebenbeschäftigungen eines Lehrers bedürfen vor deren Aufnahme einer Bewilligung der Schulleitung.[^5]
2) Eine Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Nebenbeschäftigung den Lehrer in der Erfüllung seines Dienstauftrages nicht beeinträchtigt und sich mit seinem Dienstauftrag verträgt.
@@ -296,12 +272,6 @@
3) Urlaub darf nicht gewährt werden, wenn dadurch ein Unterrichtsausfall verursacht wird. Ausnahmen sind nur in dringenden Fällen zulässig.
##### Art. 28a[^43]
**Freistellung und flexible Arbeitsregelung aus familiären Gründen**
Auf die Freistellung und flexible Arbeitsregelung aus familiären Gründen finden für Lehrpersonen die Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes Anwendung.
##### Art. 29
**Altersentlastung**
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1) Das Schulamt wacht über die Qualität des Unterrichtes und über die Qualität der Zusammenarbeit in der Schule und mit den Eltern.
2) Zu diesem Zweck begleitet und unterstützt es den Lehrer in der Erfüllung seines Dienstauftrages. *Beurteilung des Lehrers* [^3]
##### Art. 31 [^4]
2) Zu diesem Zweck begleitet und unterstützt es den Lehrer in der Erfüllung seines Dienstauftrages. *Beurteilung des Lehrers*[^6]
##### Art. 31[^7]
**a) durch das Schulamt**
@@ -330,7 +300,7 @@
3) Bei mangelhaften Leistungen leitet das Schulamt im Einvernehmen mit der Schulleitung und erforderlichenfalls mit dem Lehrer die zur Behebung der Mängel erforderlichen Massnahmen in die Wege.
##### Art. 31a [^5]
##### Art. 31a[^8]
**b) durch die Schulleitung**
@@ -388,7 +358,7 @@
- f) die Entlassung (Art. 43).
2) Ein Verweis (Abs. 1 Bst. a) kann auch vom Vorstand des Schulamtes ausgesprochen werden.
2) Ein Verweis (Abs. 1 Bst. a) kann auch vom Leiter des Schulamtes oder vom Schulleiter ausgesprochen werden.[^9]
3) Die Regierung ordnet an, ob die aufgrund einer einstweiligen Suspendierung zurückbehaltene Besoldung nachbezahlt oder ganz oder teilweise einbehalten wird.
@@ -438,7 +408,7 @@
1) Erreicht der Lehrer das Pensionierungsalter, wird er vom Schulamt auf Ende des Monates, in welchem das Pensionierungsalter erreicht wird, in den Ruhestand versetzt.
2) Wird das Pensionierungsalter bis spätestens drei Monate nach Schuljahresbeginn erreicht, kann der Lehrer vom Schulamt vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden. Hieraus dürfen dem Lehrer keine vermögensrechtlichen Nachteile erwachsen.
2) Wird das Pensionierungsalter bis spätestens drei Monate nach Schuljahresbeginn erreicht, kann der Lehrer vom Schulamt vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden. Hieraus dürfen dem Lehrer keine Nachteile bei der ordentlichen Besoldung erwachsen.[^10]
3) Eine Weiterbeschäftigung nach Erreichen des Pensionierungsalters ist bis zum Ende des Semesters anzustreben, sofern der Lehrer damit einverstanden ist. Über das Schuljahresende hinaus ist eine weitere Beschäftigung zulässig, sofern die Stelle sonst nicht besetzt werden kann.
@@ -474,28 +444,6 @@
#### C. Versetzung in den Ruhestand
##### Art. 43a [^13]
**Missbräuchliche Entlassungen und Entlassungen zur Unzeit**
1) Die Entlassung darf im Sinne des ABGB weder missbräuchlich sein noch zur Unzeit erfolgen.
2) Der Entlassungsschutz richtet sich bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder einer Behinderung nach dem Gleichstellungs- beziehungsweise Behindertengleichstellungsgesetz.
##### Art. 43b [^15]
**Rechtsfolgen**
1) Erweist sich die Entlassung als unbegründet oder als missbräuchlich und erfolgt keine Wiedereinstellung, so ist eine Entschädigung auszurichten. Die Entschädigung wird nach den Umständen des Einzelfalles festgelegt und beträgt höchstens zwölf Monatslöhne.
2) Die Rechtsfolgen der Entlassung zur Unzeit richten sich nach den Bestimmungen des ABGB, diejenigen der Entlassung aufgrund des Geschlechts oder einer Behinderung nach dem Gleichstellungs- beziehungsweise Behindertengleichstellungsgesetz.
##### Art. 43c [^71]
**Arbeitszeit**
Die Regierung kann mit Verordnung für das schulische Assistenzpersonal abweichende Regelungen über die Arbeitszeit (Art. 20 bis 21a) festlegen; sie orientiert sich dabei an den Vorschriften des Staatspersonalgesetzes.
#### D. Entlassung aus administrativen Gründen
##### Art. 44
@@ -546,7 +494,7 @@
- b) Anrechnung von Tätigkeiten an das Pflichtlektionensoll (Art. 21 Abs. 3 Bst. a);
- c) Bewilligung einer Nebenbeschäftigung (Art. 26);
- c) Aufgehoben[^11]
- d) Sicherung der Unterrichtsqualität (Art. 30);
@@ -574,7 +522,7 @@
- d) Recht zur Stellungnahme bei Versetzungen (Art. 37) und bei Entlassungen aus administrativen Gründen (Art. 41 und 42).
##### Art. 48a [^6]
##### Art. 48a[^12]
**Datenbearbeitung und -bekanntgabe**
@@ -582,38 +530,16 @@
2) Das Schulamt darf dem Vorsitzenden des Gemeindeschulrats die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Daten auf Anfrage hin bekannt geben.
##### Art. 48b[^29]
**Amtshilfe**
1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften haben den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Organen alle Auskünfte zu erteilen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.
2) Wird ein Lehrer wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das seine Vertrauenswürdigkeit oder Eignung als Lehrer beeinträchtigen kann, strafrechtlich verfolgt, erstatten die Strafbehörden dem Schulamt wie folgt Meldung:
- a) die Staatsanwaltschaft: über die Einleitung oder Einstellung eines Strafverfahrens;
- b) das urteilende Gericht: über das gefällte Strafurteil.
3) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden anderer EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz unter Wahrung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen im erforderlichen Umfang Amtshilfe. Insbesondere unterrichten sie von sich aus die zuständigen Behörden der anderen EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz über das Vorliegen eines Berufsausübungsverbotes unter Angabe des Namens des betroffenen Lehrers, des Datums der Verfügung, mit der das Berufsausübungsverbot angeordnet wurde, und der Dauer des Berufsausübungsverbotes; die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
4) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden haben den betroffenen Lehrer unverzüglich über eine Meldung nach Abs. 3 zu informieren.
### VIII. Besondere Vorschriften für kirchliches Lehrpersonal
##### Art. 49
**Beschwerde**
1) Gegen Verfügungen des Schulamtes kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
1) Gegen Verfügungen des Schulamtes oder der Schulleitung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.[^13]
2) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
##### Art. 49a [^19]
**Aufschiebende Wirkung**
Beschwerden gegen Verfügungen über die einstweilige Suspendierung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses haben keine aufschiebende Wirkung.
##### Art. 50
**Verfahrensvorschriften**
@@ -652,7 +578,13 @@
**Durchführungsverordnungen**
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
2) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in Art. 12 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 zugewiesenen Aufgaben an das Schulamt übertragen. Das Schulamt trifft seine Entscheidungen im Einvernehmen mit den Schulleitungen. Bei fehlendem Einvernehmen entscheidet die Regierung auf Antrag des Schulamtes.[^14]
3) Die Regierung kann mit Verordnung die in Art. 16 Abs. 2 dem Schulamt zugewiesenen Aufgaben an die Schulleitungen übertragen. Die Schulleitungen informieren das Schulamt über die von ihnen getroffenen Entscheidungen.[^15]
4) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in Art. 9 Abs. 1 zugewiesene Aufgabe an das Schulamt übertragen.[^16]
##### Art. 53
@@ -666,16 +598,12 @@
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. August 2004 in Kraft.
2) Art. 11 tritt in Kraft, sobald die Ausbildungen an den von der Regierung anerkannten Ausbildungsstätten erstmals auf Hochschulniveau abgeschlossen werden können. Die Regierung macht den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit Verordnung kund.[^7]
2) Art. 11 tritt in Kraft, sobald die Ausbildungen an den von der Regierung anerkannten Ausbildungsstätten erstmals auf Hochschulniveau abgeschlossen werden können. Die Regierung macht den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit Verordnung kund.[^17]
### X. Rechtsmittel und Verfahren
### XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
### X. Rechtsmittel und Verfahren
### XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
**Anstellung nach Ablauf des Provisoriums**
**gez. *Hans-Adam***
@@ -686,15 +614,35 @@
[^2]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 148](https://www.gesetze.li/chrono/2008148000).
[^3]: Sachüberschrift vor Art. 31 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 105](https://www.gesetze.li/chrono/2008105000).
[^4]: Art. 31 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 105](https://www.gesetze.li/chrono/2008105000).
[^5]: Art. 31a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 105](https://www.gesetze.li/chrono/2008105000). Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten von Art. 31a mit Verordnung. Art. 31a tritt spätestens am 1. Januar 2011 in Kraft.
[^6]: Art. 48a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2009035000).
[^7]: Art. 11 in Kraft getreten am 15. Februar 2006 ([LGBl. 2006 Nr. 19](https://www.gesetze.li/chrono/2006019000)).
[^3]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 554](https://www.gesetze.li/chrono/2011554000).
[^4]: Art. 21a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 554](https://www.gesetze.li/chrono/2011554000).
[^5]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 554](https://www.gesetze.li/chrono/2011554000).
[^6]: Sachüberschrift vor Art. 31 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 105](https://www.gesetze.li/chrono/2008105000).
[^7]: Art. 31 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 105](https://www.gesetze.li/chrono/2008105000).
[^8]: Art. 31a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 105](https://www.gesetze.li/chrono/2008105000).
[^9]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 554](https://www.gesetze.li/chrono/2011554000).
[^10]: Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 554](https://www.gesetze.li/chrono/2011554000).
[^11]: Art. 47 Abs. 2 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 554](https://www.gesetze.li/chrono/2011554000).
[^12]: Art. 48a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2009035000).
[^13]: Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 554](https://www.gesetze.li/chrono/2011554000).
[^14]: Art. 52 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 554](https://www.gesetze.li/chrono/2011554000).
[^15]: Art. 52 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 554](https://www.gesetze.li/chrono/2011554000).
[^16]: Art. 52 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 554](https://www.gesetze.li/chrono/2011554000).
[^17]: Art. 11 in Kraft getreten am 15. Februar 2006 ([LGBl. 2006 Nr. 19](https://www.gesetze.li/chrono/2006019000)).
##### Art. 11
2009-02-01
Gesetz vom 26
Originalfassung Text zu diesem Datum