Änderungshistorie

Verordnung vom 6. Juli 2004 über die Organisation der öffentlichen Schulen (Schulorganisationsverordnung, SchulOV)

12 Versionen · 2004-07-13
2019-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 1, 2, 3 y 86 más
2019-01-01
Verordnung vom 6 — arts. 4, 5, 5 y 32 más
2017-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 4, 5, 5 y 46 más
2016-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 6, 4, 6 y 47 más
2015-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 6, 7, 10 y 43 más

Änderungen vom 2015-08-01

@@ -128,27 +128,35 @@
**Richtzahlen für die Klassenbestände**
1) Bei der Bildung von Klassen sind vorbehaltlich Abs. 2 die unteren und oberen Richtzahlen nach Anhang 1 massgeblich.
2) Das Schulamt kann im Rahmen des Voranschlags Abweichungen von den Richtzahlen festlegen, wenn:
- a) das Platzangebot nicht ausreicht;
- b) aufgrund von Promotionen, Übertritten, Umteilungen, Zu- und Wegzügen oder anderen die Klassenbestände beeinflussenden Umständen erfahrungsgemäss eine geringe Anzahl von Schülermutationen zu erwarten ist;
- c) bei integrierter Sonderschulung ein erhöhter Betreuungsaufwand erforderlich ist;
- d) dadurch eine vorübergehende Stilllegung von Kindergartenstandorten vermieden wird;
- e) es sich um mehrklassige oder schulartenübergreifende Klassen handelt;
- f) die Abweichung geringfügig und/oder vorübergehend ist.
3) Wird eine obere Richtzahl überschritten, so kann die Klasse für einzelne Lektionen in zwei Gruppen aufgeteilt werden.
4) Massgeblich für die Planung der Klassen sind die Schülerzahlen an einem vom Schulamt bestimmten Stichtag im Frühjahr.
5) Das Schulamt kann das Nähere in Richtlinien regeln.
1) Massgeblich für die Bildung von Klassen im Schulbezirk sind:
- a) die unteren und oberen Richtzahlen nach Anhang 1; und
- b) die effektiven Schülerzahlen an dem vom Schulamt bestimmten Stichtag im Frühjahr.
2) Von Abs. 1 kann im Schulbezirk abgewichen werden, wenn:
- a) die obere Richtzahl geringfügig überschritten wird; für einzelne Lektionen kann die Gruppe erforderlichenfalls in zwei Gruppen aufgeteilt werden;
- b) dadurch die Stilllegung eines Kindergartenstandorts verhindert oder eine sachgerechte Zuteilung (Art. 5 Abs. 2) in Gemeinden mit mehr als zwei Kindergartenstandorten ermöglicht wird und zu erwarten ist, dass im nächstfolgenden Schuljahr die Richtzahlen wieder eingehalten werden. Andernfalls hat der Gemeindeschulrat die Anzahl der Kindergartenstandorte zu verringern;
- c) dadurch auf der Kindergarten- und Primarstufe die Zusammenlegung von schularten- oder schulstufenübergreifenden Klassen (Art. 5a Abs. 1) verhindert wird und zu erwarten ist, dass im nächstfolgenden Schuljahr die Richtzahlen wieder eingehalten werden;
- d) dadurch alternierende Gruppen bei höchstens zwei Wochenlektionen in Klassen der ersten oder zweiten Stufe der Primarschule mit mehr als 15 Schülern gebildet werden;
- e) im nächstfolgenden Schuljahr auf der Primarstufe Zugänge von Einführungsklassen bzw. auf der Sekundarstufe I Zu- und Abgänge infolge Umteilungen und Repetitionen zu erwarten sind; vorbehalten bleibt Abs. 4;
- f) dadurch die Zusammenlegung oder Trennung von Klassen der fünften Stufe der Primarschule und von Klassen der vierten Stufe der Ober- und Realschulen verhindert werden kann. Die Abweichung von der Richtzahl muss geringfügig sein;
- g) die untere Richtzahl für einzelne Profile oder einzelne alternativ wählbare Profilfächer der gymnasialen Oberstufe infolge Abgängen später unterschritten wird;
- h) eine integrierte Sonderschulung Betreuungsaufwand verursacht, der weder durch Ergänzungsunterricht noch durch eine Klassenhilfe abgedeckt werden kann; oder
- i) das Platzangebot nicht ausreichend und eine Platzerweiterung unverhältnismässig ist.
3) Über Abweichungen nach Abs. 2 entscheidet das Schulamt auf Antrag der Schulleitung; in den Fällen nach Abs. 2 Bst. b und c ist vorgängig der Gemeindeschulrat anzuhören.
4) Im Fall von Abs. 2 Bst. e kann eine zweite Klasse derselben Stufe geführt werden, wenn die obere Richtzahl, einschliesslich höchstens vier (an der Oberschule höchstens zwei) im nächstfolgenden Schuljahr erwarteten Zu- und Abgängen, eingehalten wird. Eine dritte, vierte bzw. fünfte Klasse derselben Stufe kann geführt werden, wenn die obere Richtzahl, einschliesslich fünf bis acht, neun bis zwölf bzw. 13 bis 16 (an der Oberschule drei bis vier, fünf bis sechs bzw. sieben bis acht) erwarteten Zu- und Abgängen, eingehalten wird. Bei Zu- und Abgängen auf der Sekundarstufe I ist auf den Durchschnitt der Erfahrungswerte der letzten drei Schuljahre abzustellen.
### IIIa. Lehrerstellen[^16]
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**Einstellung des Schulbetriebes aus besonderen Anlässen**
1) Die Schulleitung kann den Schulbetrieb aus besonderen Anlässen wie Hospitationen, Studienfahrten, schulfreie Halbtage nach Feierlichkeiten und dergleichen insgesamt höchstens bis zu einem Tag pro Jahr einstellen.
1) Die Schulleitung kann den Schulbetrieb aus besonderen schulbezogenen Anlässen insgesamt höchstens bis zu einem Tag pro Jahr einstellen. Als besondere schulbezogene Anlässe gelten insbesondere:[^22]
- a) Besuch von auswärtigen Schulen zu Studienzwecken;
- b) Weiterbildungsveranstaltungen, sofern sie nicht in der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden können;
- c) Besuch von pädagogischen Veranstaltungen.
2) Die Einstellung des Schulbetriebes ist den Eltern unter Angabe des Grundes mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich anzukündigen.
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Die Unterrichtseinheit beträgt auf allen Schulstufen eine Lektion zu 45 Minuten.
##### Art. 10 [^22]
##### Art. 10 [^23]
**Unterrichtspause**
@@ -236,7 +250,7 @@
2) Es gelten die folgenden Mindest- und Höchstlektionenzahlen je Schulwoche, -tag und -halbtag:
3) Abweichend von Abs. 2 darf mit Bewilligung der Schulleitung ab der 3. Sekundarstufe die Höchstlektionenzahl um maximal drei Lektionen überschritten werden.[^23]
3) Abweichend von Abs. 2 darf mit Bewilligung der Schulleitung ab der 3. Sekundarstufe die Höchstlektionenzahl um maximal drei Lektionen überschritten werden.[^24]
4) Der Unterricht findet statt:
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- a) Beginn und Ende der Unterrichtszeit;
- b) Verteilung der Lektionen auf die Wochentage;[^24]
- b) Verteilung der Lektionen auf die Wochentage;[^25]
- c) Fächer (auf der Sekundarstufe);
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2) Die Kindergärtnerin kann pro Woche einen Nachmittag bestimmen, an dem es den Eltern überlassen wird, ob sie ihr Kind in den Kindergarten schicken wollen oder nicht. Vor der Festlegung des Nachmittags hat die Kindergärtnerin die Eltern anzuhören.
3) Die Kindergärtnerin kann auf Gesuch der Eltern Kinder im ersten Kindergartenjahr vom Kindergartenbesuch am Nachmittag dispensieren, längstens bis zu den Herbstferien.[^25]
##### Art. 13a [^26]
3) Die Kindergärtnerin kann auf Gesuch der Eltern Kinder im ersten Kindergartenjahr vom Kindergartenbesuch am Nachmittag dispensieren, längstens bis zu den Herbstferien.[^26]
##### Art. 13a [^27]
**Besondere Regelung für Sportklassen**
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2) Die Schulleitung legt die Unterrichts- und Trainingszeiten in Absprache mit der Kommission Sportschule fest.
##### Art. 13b [^27]
##### Art. 13b [^28]
**Besondere Regelung für Tagesschulen**
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### VI. Absenzenwesen
##### Art. 14 [^28]
##### Art. 14 [^29]
**Begriff**
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**Pflichten des für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Lehrers**
1) Veranstaltungen nach Art. 15 Bst. a, welche ausserhalb des Schulareals stattfinden, sind der Schulleitung rechtzeitig zu melden.[^29]
2) Für Veranstaltungen nach Art. 15 Bst. b und c ist in der Geschäftsordnung der Schule ein schulinternes Bewilligungsverfahren vorzusehen, durch welches insbesondere dem Leitbild der Schule und dem Koordinierungsbedarf in der Schule Rechnung getragen wird.
1) Veranstaltungen nach Art. 15 Bst. a, welche ausserhalb des Schulareals stattfinden, sind der Schulleitung rechtzeitig zu melden.[^30]
2) Veranstaltungen nach Art. 15 Bst. b und c sind durch die Schulleitung zu bewilligen.[^31]
3) Veranstaltungen nach Art. 15 Bst. c sind zudem in der Jahresplanung der Schule zu berücksichtigen.
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1) Es ist darauf zu achten, dass ausserordentliche Schulveranstaltungen möglichst kostengünstig für die Eltern durchgeführt werden.
2) Im Kindergarten, in den Primarschulen und in den Sekundarschulen der Stufen 1 bis 4 darf von den Eltern ein Beitrag von höchstens 10 Franken je Schüler und Tag für die Verpflegung eingehoben werden.[^30]
2) Im Kindergarten, in den Primarschulen und in den Sekundarschulen der Stufen 1 bis 4 darf von den Eltern ein Beitrag von höchstens 10 Franken je Schüler und Tag für die Verpflegung eingehoben werden.[^32]
### VII. Schulordnung
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1) Dem Klassenlehrer obliegt es, den für die Absenz angegebenen Rechtfertigungsgrund auf seine Berechtigung hin zu überprüfen.
2) Wird als Rechtfertigungsgrund eine Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit des Schülers geltend gemacht, kann der Klassenlehrer im Zweifelsfall die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses oder bei dessen Vorlage eine vertrauensärztliche Untersuchung durch den Amtsarzt verlangen.[^31]
2) Wird als Rechtfertigungsgrund eine Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit des Schülers geltend gemacht, kann der Klassenlehrer im Zweifelsfall die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses oder bei dessen Vorlage eine vertrauensärztliche Untersuchung durch den Amtsarzt verlangen.[^33]
3) Gibt es für eine Absenz keinen ausreichenden Rechtfertigungsgrund und kann der Schüler für die Absenz verantwortlich gemacht werden, ist nach Art. 24 vorzugehen.
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**Dispensen**
1) Schüler können vorbehaltlich Abs. 7 und Art. 13 Abs. 3 aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen vom ordentlichen Unterricht oder von ausserordentlichen Schulveranstaltungen dispensiert werden.[^32]
1) Schüler können vorbehaltlich Abs. 7 und Art. 13 Abs. 3 aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen vom ordentlichen Unterricht oder von ausserordentlichen Schulveranstaltungen dispensiert werden.[^34]
2) Die Dispens kann auf bestimmte Fächer oder auf bestimmte ausserordentliche Schulveranstaltungen beschränkt werden.
3) Die Dispens ist zu befristen, wenn sie nicht aus gesundheitlichen, sondern aus anderen wichtigen Gründen erteilt wird.
4) Die Zuständigkeit für die Erteilung des Dispenses richtet sich nach Art. 83 Abs. 6 des Schulgesetzes.[^33]
5) Im Zweifelsfall kann die für die Dispens zuständige Stelle die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses oder bei dessen Vorlage eine vertrauensärztliche Untersuchung durch den Amtsarzt verlangen.[^34]
4) Die Zuständigkeit für die Erteilung des Dispenses richtet sich nach Art. 83 Abs. 6 des Schulgesetzes.[^35]
5) Im Zweifelsfall kann die für die Dispens zuständige Stelle die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses oder bei dessen Vorlage eine vertrauensärztliche Untersuchung durch den Amtsarzt verlangen.[^36]
6) Das Schulamt ist befugt, Richtlinien über das Dispenswesen zu erlassen.
7) Dispensationen zum Zweck der Befreiung von lehrplanmässigen Lernzielen sind unzulässig.[^35]
### VIIa. Lehrmittel und Schulmaterial[^45]
7) Dispensationen zum Zweck der Befreiung von lehrplanmässigen Lernzielen sind unzulässig.[^37]
### VIIa. Lehrmittel und Schulmaterial[^47]
##### Art. 22
@@ -430,7 +444,7 @@
4) Bei der Erteilung von Hausaufgaben ist darauf zu achten, dass dem Schüler eine angemessene Freizeit verbleibt. Am Vortag eines Feiertages dürfen keine Hausaufgaben auf den nächsten Schultag erteilt werden, ebenso wenig vom Freitag auf Montag sowie über Mittag.
##### Art. 22a [^36]
##### Art. 22a [^38]
**Mitverantwortung und Mitsprache der Schüler**
@@ -462,13 +476,13 @@
- d) die im Rahmen der Aufsicht notwendigen Anordnungen der Schulleitung und der Lehrer zu befolgen sowie sich an die Hausordnung zu halten;
- e) Anlagen, Einrichtungen, Lehrmittel und Schulmaterial der Schule sorgfältig zu behandeln.[^37]
- e) Anlagen, Einrichtungen, Lehrmittel und Schulmaterial der Schule sorgfältig zu behandeln.[^39]
##### Art. 24
**Massnahmen**
1) Gegen Schüler, die die Schulpflicht noch nicht erfüllt haben und vorsätzlich gegen die Pflichten nach Art. 23 verstossen, können nach Massgabe der Schwere des Verstosses und Verschuldens folgende Massnahmen angeordnet werden:[^38]
1) Gegen Schüler, die die Schulpflicht noch nicht erfüllt haben und vorsätzlich gegen die Pflichten nach Art. 23 verstossen, können nach Massgabe der Schwere des Verstosses und Verschuldens folgende Massnahmen angeordnet werden:[^40]
- a) mündlicher oder schriftlicher Verweis;
@@ -486,11 +500,11 @@
- h) Ausschluss von einer bestimmten ausserordentlichen Schulveranstaltung, sofern der Pflichtverstoss die Teilnahme an der Veranstaltung als zu riskant erscheinen lässt; nach Möglichkeit ist der Schüler mit Zusatzaufgaben zu beschäftigen;
- i) zeitweiser Ausschluss vom regulären Unterrichtsbesuch oder vom Besuch einzelner Fächer; der Schüler ist verpflichtet, die durch den Ausschluss verpassten Lernziele selber zu erarbeiten; der Ausschluss darf nicht länger als für 15 Wochen angeordnet werden; wird der Ausschluss eines noch nicht schulpflichtigen oder eines schulpflichtigen Schülers länger als für zwei Wochen angeordnet, sind begleitende Massnahmen zur Verbesserung des Verhaltens des Schülers zu treffen; die Massnahme kann mit einem Verbot verbunden werden, das Schulhausareal zu betreten;[^39]
- k) zeitweiser oder dauernder Ausschluss aus der Schule nach Art. 89 des Schulgesetzes, allenfalls verbunden mit einem Verbot, das Schulhausareal zu betreten.[^40]
1a) Hat der Schüler die Schulpflicht erfüllt, stehen nach Massgabe der Schwere des Verstosses und Verschuldens die Massnahmen nach Abs. 1 Bst. a, b, f und k zur Verfügung.[^41]
- i) zeitweiser Ausschluss vom regulären Unterrichtsbesuch oder vom Besuch einzelner Fächer; der Schüler ist verpflichtet, die durch den Ausschluss verpassten Lernziele selber zu erarbeiten; der Ausschluss darf nicht länger als für 15 Unterrichtswochen angeordnet werden; wird der Ausschluss eines noch nicht schulpflichtigen oder eines schulpflichtigen Schülers länger als für zehn Unterrichtstage angeordnet, sind begleitende Massnahmen zur Verbesserung des Verhaltens des Schülers zu treffen; die Massnahme kann mit einem Verbot verbunden werden, das Schulhausareal zu betreten;[^41]
- k) zeitweiser oder dauernder Ausschluss aus der Schule nach Art. 89 des Schulgesetzes, allenfalls verbunden mit einem Verbot, das Schulhausareal zu betreten.[^42]
1a) Hat der Schüler die Schulpflicht erfüllt, stehen nach Massgabe der Schwere des Verstosses und Verschuldens die Massnahmen nach Abs. 1 Bst. a, b, f und k zur Verfügung.[^43]
2) Zuständig für die Anordnung von Massnahmen sind:
@@ -498,9 +512,9 @@
- b) die Schulleitung für Massnahmen nach Abs. 1 Bst. d bis h;
- c) die Schulleitung für Massnahmen nach Abs. 1 Bst. i, soweit die Dauer der Massnahme zwei Wochen nicht übersteigt;[^42]
- d) das Schulamt für Massnahmen nach Abs. 1 Bst. i, soweit die Dauer der Massnahme zwei Wochen übersteigt, sowie für Massnahmen nach Abs. 1 Bst. k.[^43]
- c) die Schulleitung für Massnahmen nach Abs. 1 Bst. i, soweit die Dauer der Massnahme zehn Unterrichtstage nicht übersteigt;[^44]
- d) das Schulamt für Massnahmen nach Abs. 1 Bst. i, soweit die Dauer der Massnahme zehn Unterrichtstage übersteigt, sowie für Massnahmen nach Abs. 1 Bst. k.[^45]
3) Bei den Massnahmen nach Abs. 1 Bst. c bis d sind die Eltern zu informieren. Die Massnahmen nach Abs. 1 Bst. e bis k sind den Eltern oder dem mündigen Schüler schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
@@ -516,11 +530,11 @@
6) Nicht erlaubt sind Körper-, Kollektiv-, Geld- und Naturalstrafen.
7) Stört ein nicht mehr schulpflichtiger Schüler den Unterricht in schwerwiegender Weise, so kann ihn der Lehrer nach fruchtloser Mahnung unverzüglich und für die Dauer von höchstens zwei Lektionen vom Unterricht suspendieren.[^44]
7) Stört ein nicht mehr schulpflichtiger Schüler den Unterricht in schwerwiegender Weise, so kann ihn der Lehrer nach fruchtloser Mahnung unverzüglich und für die Dauer von höchstens zwei Lektionen vom Unterricht suspendieren.[^46]
### VIII. Einschreibung, Ein- und Austritt von Schülern
##### Art. 24a [^46]
##### Art. 24a [^48]
**Begriffe**
@@ -530,21 +544,21 @@
3) Nicht als Schulmaterial gelten insbesondere persönliche Kleidung (z.B. für den Sportunterricht) und persönliche Utensilien (z.B. Schreibzeug und -material, Schultasche).
##### Art. 24b [^47]
##### Art. 24b [^49]
**Subventionierung**
Lehrmittel und Schulmaterial für Schüler im Kindergarten, in den Primarschulen und in den Sekundarschulen der Stufen 1 bis 4 werden zu Lasten des Schulträgers unentgeltlich abgegeben; für Schüler anderer Schulen erfolgt die Abgabe ermässigt. Die Ermässigung beträgt 25 % vom Anschaffungspreis für die Schulen.
##### Art. 24c [^48]
##### Art. 24c [^50]
**Mehrfachverwendung**
Lehrmittel und Schulmaterial sind nach Empfehlung des Schulamtes mehrfach zu verwenden.
### VIIIa. Aufnahme von Schülern mit ausländischem Wohnsitz[^59]
##### Art. 25 [^49]
### VIIIa. Aufnahme von Schülern mit ausländischem Wohnsitz[^61]
##### Art. 25 [^51]
**Einschreibung**
@@ -558,7 +572,7 @@
3) Das Schulamt setzt den Zeitpunkt der Einschreibung der Kinder fest und gibt deren Zeitpunkt durch öffentliche Kundmachung bekannt.
##### Art. 25a [^50]
##### Art. 25a [^52]
**Eintritt in den Kindergarten und vorzeitige Aufnahme**
@@ -570,7 +584,7 @@
4) Über eine vorzeitige Aufnahme nach Art. 23a Abs. 2 des Schulgesetzes entscheidet die Schulleitung.
##### Art. 25b [^51]
##### Art. 25b [^53]
**Eintritt in die Schule, vorzeitige Aufnahme und Rückstellung**
@@ -590,15 +604,15 @@
1) Schüler, die zufolge Zuzugs oder Schulwechsels später eintreten, sind raschmöglichst in jene Schulart und Schulstufe aufzunehmen, welche sie bisher besucht haben.
2) Später eintretende Schüler sind vorbehaltlich Abs. 3 vorerst für 20 Unterrichtswochen provisorisch aufzunehmen. Erfüllen sie in dieser Zeit die Lernziele oder Promotionsbedingungen der betreffenden Schulart und -stufe, so gelten sie als definitiv aufgenommen, andernfalls werden sie auf Antrag der Schulleitung vom Schulamt in eine dem Schüler angepasste Schulart und/oder Schulstufe zugewiesen.[^52]
3) In das Gymnasium und in die Realschule dürfen vorbehaltlich Abs. 3a nur Schüler aufgenommen werden, die:[^53]
- a) die Aufnahmebedingungen nach der Verordnung über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I bzw. nach der Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums erfüllen; oder[^54]
- b) ein vom Schulamt als gleichwertig beurteiltes ausländisches Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen haben; private Aufnahmeverfahren gelten als nicht gleichwertig.[^55]
3a) Schüler, die die Bedingungen nach Abs. 3 nicht erfüllen, können auf Gesuch hin eine schriftliche Aufnahmeprüfung in Deutsch, Mathematik, Englisch und mindestens einem weiteren Promotionsfach absolvieren. Eine einzelne schriftliche Prüfung dauert je Fach 60 bis höchstens 120 Minuten. Das Schulamt erlässt Richtlinien zum Prüfungsverfahren.[^56]
2) Später eintretende Schüler sind vorbehaltlich Abs. 3 vorerst für 20 Unterrichtswochen provisorisch aufzunehmen. Erfüllen sie in dieser Zeit die Lernziele oder Promotionsbedingungen der betreffenden Schulart und -stufe, so gelten sie als definitiv aufgenommen, andernfalls werden sie auf Antrag der Schulleitung vom Schulamt in eine dem Schüler angepasste Schulart und/oder Schulstufe zugewiesen.[^54]
3) In das Gymnasium und in die Realschule dürfen vorbehaltlich Abs. 3a nur Schüler aufgenommen werden, die:[^55]
- a) die Aufnahmebedingungen nach der Verordnung über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I bzw. nach der Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums erfüllen; oder[^56]
- b) ein vom Schulamt als gleichwertig beurteiltes ausländisches Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen haben; private Aufnahmeverfahren gelten als nicht gleichwertig.[^57]
3a) Schüler, die die Bedingungen nach Abs. 3 nicht erfüllen, haben auf Gesuch hin eine schriftliche Aufnahmeprüfung in Deutsch, Mathematik, Englisch und höchstens einem weiteren Promotionsfach zu absolvieren. Eine einzelne schriftliche Prüfung dauert je Fach 60 bis höchstens 120 Minuten.[^58]
4) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung über die besonderen schulischen Massnahmen, die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, die Sonderschulung sowie den Schulpsychologischen Dienst für Kinder mit Schulschwierigkeiten.
@@ -616,11 +630,11 @@
2) Ein Austritt erfolgt ausserdem auf Wunsch der Eltern, sofern der Schüler die Schulpflicht erfüllt hat.
3) Auf Antrag der Eltern kann die Schulleitung den Schüler vom Besuch des neunten Schuljahres befreien. Die Schulleitung holt die für den Entscheid notwendigen Gutachten ein.[^57]
3) Auf Antrag der Eltern kann die Schulleitung den Schüler vom Besuch des neunten Schuljahres befreien. Die Schulleitung holt die für den Entscheid notwendigen Gutachten ein.[^59]
4) Beim Austritt sind dem Schüler sämtliche Zeugnisse auszuhändigen. Kann kein Zeugnis ausgehändigt werden, ist der Schulbesuch schriftlich zu bestätigen.
##### Art. 27a [^58]
##### Art. 27a [^60]
**Bewilligung für den Besuch einer anerkannten ausländischen Schule**
@@ -630,7 +644,7 @@
### IX. Schulorgane
##### Art. 27b [^60]
##### Art. 27b [^62]
**Aufnahme**
@@ -640,13 +654,13 @@
3) Nach Abs. 1 aufgenommene Schüler sind vorbehaltlich Art. 27d inländischen Schülern gleichgestellt.
##### Art. 27c [^61]
##### Art. 27c [^63]
**Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland während des Schuljahres**
Schüler, welche ihren Wohnsitz während eines Schuljahres ins Ausland verlegen, sind berechtigt, bis zum Ende des laufenden Schuljahres an der Schule zu verbleiben.
##### Art. 27d [^62]
##### Art. 27d [^64]
**Schulgeld**
@@ -664,13 +678,13 @@
1) Die Lehrerkonferenz besteht aus allen Lehrern, welche im Schulbezirk unterrichten. Sie kann zur Verbesserung der Effizienz in Teilkonferenzen und Arbeitsgruppen aufgegliedert werden.
2) Die Lehrerkonferenz wird vom Schulleiter geleitet. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für besonders wichtige Geschäfte kann ein Abstimmungsverfahren mit qualifiziertem Mehr vorgesehen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter. Bei Abwesenheit des Schulleiters übernimmt dessen Stellvertreter seine Funktionen.[^63]
3) Die Lehrerkonferenz beschäftigt sich insbesondere mit Fragen der Schulentwicklung.[^64]
4) Sie erlässt eine Hausordnung. An Schulstandorten mit mehreren Schularten sind die entsprechenden Regelungen der Hausordnung zu koordinieren.[^65]
5) Aufgehoben[^66]
2) Die Lehrerkonferenz wird vom Schulleiter geleitet. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für besonders wichtige Geschäfte kann ein Abstimmungsverfahren mit qualifiziertem Mehr vorgesehen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter. Bei Abwesenheit des Schulleiters übernimmt dessen Stellvertreter seine Funktionen.[^65]
3) Die Lehrerkonferenz beschäftigt sich insbesondere mit Fragen der Schulentwicklung.[^66]
4) Sie erlässt eine Hausordnung. An Schulstandorten mit mehreren Schularten sind die entsprechenden Regelungen der Hausordnung zu koordinieren.[^67]
5) Aufgehoben[^68]
#### C. Klassenkonferenz
@@ -720,23 +734,23 @@
- m) die Registrierung und Archivierung der Schulakten nach den massgeblichen Archivierungsrichtlinien;
- n) die Ablegung der Rechenschaft gegenüber den zuständigen Behörden und die Berichterstattung nach Weisung der vorgesetzten Behörden.[^67]
2) Aufgehoben[^68]
- n) die Ablegung der Rechenschaft gegenüber den zuständigen Behörden und die Berichterstattung nach Weisung der vorgesetzten Behörden.[^69]
2) Aufgehoben[^70]
3) Die Schulleitung steuert und überwacht den Schulhausbetrieb und veranlasst raschestmögliche Abhilfe, wenn Misstände auftauchen.
4) Besteht die Schulleitung aus mehreren Personen (Stellvertreter, Prorektoren), kann der Schulleiter einzelne Schulleitungsaufgaben an diese Personen delegieren. Die Verantwortung für die Schulleitung verbleibt jedoch beim Schulleiter.[^69]
4) Besteht die Schulleitung aus mehreren Personen (Stellvertreter, Prorektoren), kann der Schulleiter einzelne Schulleitungsaufgaben an diese Personen delegieren. Die Verantwortung für die Schulleitung verbleibt jedoch beim Schulleiter.[^71]
5) Schulleiter der Primarschulen und des Kindergartens nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gemeindeschulrates teil.
##### Art. 30a [^70]
**Richtlinien betreffend die Schulleitungen[^71]**
1) Das Schulamt erlässt Richtlinien über das Verfahren zur Bestellung von Schulleitungen.[^72]
2) Aufgehoben[^73]
##### Art. 30a [^72]
**Richtlinien betreffend die Schulleitungen[^73]**
1) Das Schulamt erlässt Richtlinien über das Verfahren zur Bestellung von Schulleitungen.[^74]
2) Aufgehoben[^75]
#### D. Klassenlehrer
@@ -748,9 +762,9 @@
2) Die Klassenkonferenz wird vom Klassenlehrer geleitet. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Klassenlehrer.
2a) Bei Promotionsentscheidungen, Übertrittsempfehlungen und Umteilungsanträgen hat der Lehrer für jedes Fach, das er unterrichtet, eine Stimme. Lehrer, die die Funktion des Klassenlehrers ausüben, und Ergänzungslehrer haben zusätzlich eine Stimme.[^74]
2b) Über die Beschlussfassung in der Klassenkonferenz ist ein Protokoll zu führen.[^75]
2a) Bei Promotionsentscheidungen, Übertrittsempfehlungen und Umteilungsanträgen hat der Lehrer für jedes Fach, das er unterrichtet, eine Stimme. Lehrer, die die Funktion des Klassenlehrers ausüben, und Ergänzungslehrer haben zusätzlich eine Stimme.[^76]
2b) Über die Beschlussfassung in der Klassenkonferenz ist ein Protokoll zu führen.[^77]
3) Die Zuständigkeiten der Klassenkonferenz sind geregelt in:
@@ -760,7 +774,7 @@
4) Ausserdem behandelt sie fachliche, methodische und pädagogische Fragen, welche die Klasse betreffen.
#### E. Kommission Sportschule[^76]
#### E. Kommission Sportschule[^78]
##### Art. 32
@@ -780,15 +794,15 @@
### X. Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern
##### Art. 32a [^77]
##### Art. 32a [^79]
**Bestellung und Zusammensetzung**
1) Die Regierung bestellt für die Sportklassen an der Realschule und am Gymnasium eine aus sieben bis neun Mitgliedern bestehende Kommission, deren Amtsdauer vier Jahre beträgt.
2) Die Kommission setzt sich aus mindestens je einem Vertreter des Schulamtes, der Dienststelle für Sport, der Realschule, des Gymnasiums, der Sportkommission und des Liechtensteinischen Olympischen Sportverbandes (LOSV) zusammen. Die Regierung bestimmt einen Mitarbeiter des Schulamtes zum Vorsitzenden.
##### Art. 32b [^78]
1) Die Regierung bestellt für die Sportklassen an der Realschule und am Gymnasium eine aus sechs Mitgliedern bestehende Kommission, deren Amtsdauer vier Jahre beträgt.
2) Die Kommission setzt sich aus mindestens je einem Vertreter des Schulamtes, der Stabstelle für Sport, der Realschule, des Gymnasiums, der Sportkommission und des Liechtenstein Olympic Comittee (LOC) zusammen. Die Regierung bestimmt einen Mitarbeiter des Schulamtes zum Vorsitzenden.
##### Art. 32b [^80]
**Sitzungen und Beschlussfassung**
@@ -798,7 +812,7 @@
3) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
##### Art. 32c [^79]
##### Art. 32c [^81]
**Aufgaben**
@@ -818,7 +832,7 @@
- e) die Ablegung von Rechenschaft über ihre Tätigkeit.
### Xa. Mitverwendung von Schulgebäuden und -anlagen für schulfremde Zwecke[^83]
### Xa. Mitverwendung von Schulgebäuden und -anlagen für schulfremde Zwecke[^85]
##### Art. 33
@@ -830,7 +844,7 @@
- b) die Klassenlehrer im Rahmen von Art. 32;
- c) im Übrigen die Schulleitung.[^80]
- c) im Übrigen die Schulleitung.[^82]
2) Die Zusammenarbeit mit den Eltern beinhaltet insbesondere:
@@ -860,7 +874,7 @@
- g) ausserordentliche Schulveranstaltungen.
- h) Informationsaustausch mit Elternvereinigungen.[^81]
- h) Informationsaustausch mit Elternvereinigungen.[^83]
4) Es ist Sache des einzelnen Lehrers, des Klassenlehrers oder der Schule, die für einen bestimmten Anlass geeignete Form der Zusammenarbeit zu bestimmen.
@@ -874,7 +888,7 @@
3) Erscheinen die Eltern ohne Angabe eines Grundes nicht zu Besprechungen, zu welchen sie vom Schulamt, von der Schulleitung, vom Klassenlehrer, vom Schulpsychologischen Dienst oder vom Therapeuten eingeladen worden sind, hat das Schulamt den Eltern die hieraus entstehenden Unkosten bis zu einem Betrag von 250 Franken in Rechnung zu stellen.
4) Beschädigt ein Schüler durch pflichtwidriges Verhalten Anlagen, Einrichtungen, Lehrmittel und Schulmaterial der Schule, so sind seine Eltern dem Schulträger nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zum Ersatz des Schadens verpflichtet.[^82]
4) Beschädigt ein Schüler durch pflichtwidriges Verhalten Anlagen, Einrichtungen, Lehrmittel und Schulmaterial der Schule, so sind seine Eltern dem Schulträger nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zum Ersatz des Schadens verpflichtet.[^84]
##### Art. 35
@@ -884,7 +898,7 @@
### XI. Rechtsschutz
##### Art. 35a [^84]
##### Art. 35a [^86]
**Schulgebäude und -anlagen des Landes**
@@ -896,7 +910,7 @@
4) Das Schulamt erlässt Richtlinien über die Mitverwendung von Schulgebäuden und -anlagen nach Abs. 1, insbesondere über allfällig zu erhebende Nutzungsgebühren. Es kann die Entscheidung über die Mitverwendung von Sporthallen für schulfremde Zwecke an den LOSV delegieren.
### XII. Schlussbestimmungen[^85]
### XII. Schlussbestimmungen[^87]
##### Art. 36
@@ -906,9 +920,9 @@
2) Gegen Verfügungen des Schulamtes kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
### Anhang 1[^87]
##### Art. 36a [^86]
### Anhang 1[^89]
##### Art. 36a [^88]
**Richtlinien für Sportschulen**
@@ -980,7 +994,7 @@
#### Richtzahlen (RZ) für Klassenbestände
### Anhang 2[^91]
### Anhang 2[^94]
#### Schuljahresbeginn und Ferien
@@ -1015,6 +1029,11 @@
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(Art. 7a Abs. 1)
@@ -1058,7 +1077,7 @@
[^14]: Art. 5a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^15]: Art. 6 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 219](https://www.gesetze.li/chrono/2012219000).
[^15]: Art. 6 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2015178000).
[^16]: Überschrift vor Art. 6a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
@@ -1072,142 +1091,148 @@
[^21]: Art. 7b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^22]: Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^23]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^24]: Art. 12 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^25]: Art. 13 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^26]: Art. 13a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^27]: Art. 13b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^28]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^29]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^30]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^31]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 30](https://www.gesetze.li/chrono/2008030000).
[^32]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 281](https://www.gesetze.li/chrono/2010281000).
[^33]: Art. 21 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^34]: Art. 21 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 30](https://www.gesetze.li/chrono/2008030000).
[^35]: Art. 21 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 281](https://www.gesetze.li/chrono/2010281000).
[^36]: Art. 22a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^37]: Art. 23 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^38]: Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^39]: Art. 24 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^40]: Art. 24 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^41]: Art. 24 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^42]: Art. 24 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^43]: Art. 24 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^44]: Art. 24 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^45]: Überschrift vor Art. 24a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^46]: Art. 24a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^47]: Art. 24b eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^48]: Art. 24c eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^49]: Art. 25 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^50]: Art. 25a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^51]: Art. 25b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^52]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^53]: Art. 26 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 234](https://www.gesetze.li/chrono/2011234000).
[^54]: Art. 26 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^55]: Art. 26 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^56]: Art. 26 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^57]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^58]: Art. 27a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^59]: Überschrift vor Art. 27b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^60]: Art. 27b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^61]: Art. 27c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^62]: Art. 27d eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^63]: Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^64]: Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^65]: Art. 28 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^66]: Art. 28 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^67]: Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^68]: Art. 30 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^69]: Art. 30 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^70]: Art. 30a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^71]: Art. 30a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^72]: Art. 30a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^73]: Art. 30a Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^74]: Art. 31 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2013270000).
[^75]: Art. 31 Abs. 2b eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2013270000).
[^76]: Überschrift vor Art. 32a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^77]: Art. 32a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^78]: Art. 32b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^79]: Art. 32c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^80]: Art. 33 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^81]: Art. 33 Abs. 3 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^82]: Art. 34 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^83]: Überschrift vor Art. 35a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^84]: Art. 35a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^85]: Überschrift vor Art. 36a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^86]: Art. 36a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^87]: Anhang 1 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 219](https://www.gesetze.li/chrono/2012219000).
[^88]: Der Bereich wird nur angeboten, wenn sich mindestens acht Schüler anmelden.
[^89]: Der Bereich wird nur angeboten, wenn sich mindestens acht Schüler anmelden.
[^90]: Wird eine Doppellektion halbiert, kann der Minimalwert um zwei Schüler unterschritten werden.
[^91]: Anhang 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000) und umbenannt durch [LGBl. 2012 Nr. 219](https://www.gesetze.li/chrono/2012219000).
[^22]: Art. 7b Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2015178000).
[^23]: Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^24]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^25]: Art. 12 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^26]: Art. 13 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^27]: Art. 13a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^28]: Art. 13b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^29]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^30]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^31]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2015178000).
[^32]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^33]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 30](https://www.gesetze.li/chrono/2008030000).
[^34]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 281](https://www.gesetze.li/chrono/2010281000).
[^35]: Art. 21 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^36]: Art. 21 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 30](https://www.gesetze.li/chrono/2008030000).
[^37]: Art. 21 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 281](https://www.gesetze.li/chrono/2010281000).
[^38]: Art. 22a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^39]: Art. 23 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^40]: Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^41]: Art. 24 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2015178000).
[^42]: Art. 24 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^43]: Art. 24 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^44]: Art. 24 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2015178000).
[^45]: Art. 24 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2015178000).
[^46]: Art. 24 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^47]: Überschrift vor Art. 24a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^48]: Art. 24a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^49]: Art. 24b eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^50]: Art. 24c eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^51]: Art. 25 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^52]: Art. 25a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^53]: Art. 25b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^54]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^55]: Art. 26 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 234](https://www.gesetze.li/chrono/2011234000).
[^56]: Art. 26 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^57]: Art. 26 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^58]: Art. 26 Abs. 3a abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2015178000).
[^59]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^60]: Art. 27a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^61]: Überschrift vor Art. 27b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^62]: Art. 27b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^63]: Art. 27c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^64]: Art. 27d eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^65]: Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^66]: Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^67]: Art. 28 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^68]: Art. 28 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^69]: Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^70]: Art. 30 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^71]: Art. 30 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^72]: Art. 30a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^73]: Art. 30a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^74]: Art. 30a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^75]: Art. 30a Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^76]: Art. 31 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2013270000).
[^77]: Art. 31 Abs. 2b eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2013270000).
[^78]: Überschrift vor Art. 32a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^79]: Art. 32a abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2015178000).
[^80]: Art. 32b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^81]: Art. 32c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^82]: Art. 33 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^83]: Art. 33 Abs. 3 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^84]: Art. 34 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^85]: Überschrift vor Art. 35a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^86]: Art. 35a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^87]: Überschrift vor Art. 36a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^88]: Art. 36a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^89]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2015178000).
[^90]: Der Bereich wird nur angeboten, wenn sich mindestens acht Schüler anmelden.
[^91]: Der Bereich wird nur angeboten, wenn sich mindestens acht Schüler anmelden.
[^92]: Wird eine Doppellektion halbiert, kann der Minimalwert um zwei Schüler unterschritten werden.
[^93]: Auf der gymnasialen Oberstufe können für die Vorbereitung auf internationale Wissenschaftswettbewerbe und für das Kleine Latinum Ausnahmen gemacht werden.
[^94]: Anhang 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000) und umbenannt durch [LGBl. 2012 Nr. 219](https://www.gesetze.li/chrono/2012219000).
2013-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 4, 5, 5 y 52 más
2013-01-01
Verordnung vom 6 — arts. 32, 32, 32 y 7 más
2012-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 1, 3, 4 y 63 más
2011-08-17
Verordnung vom 6 — arts. 8, 21, 23 y 10 más
2010-10-08
Verordnung vom 6 — arts. 8, 21, 23 y 10 más
2010-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 3, 5, 10 y 20 más
2008-02-01
Verordnung vom 6
Originalfassung Text zu diesem Datum