Änderungshistorie

Verordnung vom 6. Juli 2004 über die Organisation der öffentlichen Schulen (Schulorganisationsverordnung, SchulOV)

12 Versionen · 2004-07-13
2019-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 1, 2, 3 y 86 más
2019-01-01
Verordnung vom 6 — arts. 4, 5, 5 y 32 más
2017-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 4, 5, 5 y 46 más
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Verordnung vom 6 — arts. 6, 7, 10 y 43 más
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2013-01-01
Verordnung vom 6 — arts. 32, 32, 32 y 7 más
2012-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 1, 3, 4 y 63 más
2011-08-17
Verordnung vom 6 — arts. 8, 21, 23 y 10 más

Änderungen vom 2011-08-17

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### VII. Schulordnung
### VIIa. Lehrmittel und Schulmaterial[^24]
### VIIa. Lehrmittel und Schulmaterial[^25]
##### Art. 14[^10]
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- b) bis zu drei Tagen: die Schulleitung;
- c) für mehr als drei Tage: das Schulamt.
5) Im Zweifelsfall kann die für die Dispens zuständige Stelle die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses oder bei dessen Vorlage eine vertrauensärztliche Untersuchung durch den Amtsarzt verlangen.[^15]
- c) ab vier Tagen: das Schulamt.[^15]
5) Im Zweifelsfall kann die für die Dispens zuständige Stelle die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses oder bei dessen Vorlage eine vertrauensärztliche Untersuchung durch den Amtsarzt verlangen.[^16]
6) Das Schulamt ist befugt, Richtlinien über das Dispenswesen zu erlassen.
7) Dispensationen zum Zweck der Befreiung von lehrplanmässigen Lernzielen sind unzulässig.[^16]
7) Dispensationen zum Zweck der Befreiung von lehrplanmässigen Lernzielen sind unzulässig.[^17]
### IX. Schulorgane
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- d) die im Rahmen der Aufsicht notwendigen Anordnungen der Schulleitung und der Lehrer zu befolgen sowie sich an die Hausordnung zu halten;
- e) Anlagen, Einrichtungen, Lehrmittel und Schulmaterial der Schule sorgfältig zu behandeln.[^17]
- e) Anlagen, Einrichtungen, Lehrmittel und Schulmaterial der Schule sorgfältig zu behandeln.[^18]
##### Art. 24
**Massnahmen**
1) Gegen Schüler, die die Schulpflicht noch nicht erfüllt haben und vorsätzlich gegen die Pflichten nach Art. 23 verstossen, können nach Massgabe der Schwere des Verstosses und Verschuldens folgende Massnahmen angeordnet werden:[^18]
1) Gegen Schüler, die die Schulpflicht noch nicht erfüllt haben und vorsätzlich gegen die Pflichten nach Art. 23 verstossen, können nach Massgabe der Schwere des Verstosses und Verschuldens folgende Massnahmen angeordnet werden:[^19]
- a) mündlicher oder schriftlicher Verweis;
@@ -384,11 +384,11 @@
- h) Ausschluss von einer bestimmten ausserordentlichen Schulveranstaltung, sofern der Pflichtverstoss die Teilnahme an der Veranstaltung als zu riskant erscheinen lässt; nach Möglichkeit ist der Schüler mit Zusatzaufgaben zu beschäftigen;
- i) zeitweiser Ausschluss vom regulären Unterrichtsbesuch oder vom Besuch einzelner Fächer; der Schüler ist verpflichtet, die durch den Ausschluss verpassten Lernziele selber zu erarbeiten; der Ausschluss darf nicht länger als für 15 Wochen angeordnet werden; wird der Ausschluss eines noch nicht schulpflichtigen oder eines schulpflichtigen Schülers länger als für zwei Wochen angeordnet, sind begleitende Massnahmen zur Verbesserung des Verhaltens des Schülers zu treffen; die Massnahme kann mit einem Verbot verbunden werden, das Schulhausareal zu betreten;[^19]
- k) zeitweiser oder dauernder Ausschluss aus der Schule nach Art. 89 des Schulgesetzes, allenfalls verbunden mit einem Verbot, das Schulhausareal zu betreten.[^20]
1a) Hat der Schüler die Schulpflicht erfüllt, stehen nach Massgabe der Schwere des Verstosses und Verschuldens die Massnahmen nach Abs. 1 Bst. a, b, f und k zur Verfügung.[^21]
- i) zeitweiser Ausschluss vom regulären Unterrichtsbesuch oder vom Besuch einzelner Fächer; der Schüler ist verpflichtet, die durch den Ausschluss verpassten Lernziele selber zu erarbeiten; der Ausschluss darf nicht länger als für 15 Wochen angeordnet werden; wird der Ausschluss eines noch nicht schulpflichtigen oder eines schulpflichtigen Schülers länger als für zwei Wochen angeordnet, sind begleitende Massnahmen zur Verbesserung des Verhaltens des Schülers zu treffen; die Massnahme kann mit einem Verbot verbunden werden, das Schulhausareal zu betreten;[^20]
- k) zeitweiser oder dauernder Ausschluss aus der Schule nach Art. 89 des Schulgesetzes, allenfalls verbunden mit einem Verbot, das Schulhausareal zu betreten.[^21]
1a) Hat der Schüler die Schulpflicht erfüllt, stehen nach Massgabe der Schwere des Verstosses und Verschuldens die Massnahmen nach Abs. 1 Bst. a, b, f und k zur Verfügung.[^22]
2) Zuständig für die Anordnung von Massnahmen sind:
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- c) das Schulamt für Massnahmen nach Abs. 1 Bst. i;
- d) der Schulrat für Massnahmen nach Abs. 1 Bst. k.[^22]
- d) der Schulrat für Massnahmen nach Abs. 1 Bst. k.[^23]
3) Bei den Massnahmen nach Abs. 1 Bst. c bis d sind die Eltern zu informieren. Die Massnahmen nach Abs. 1 Bst. e bis k sind den Eltern oder dem mündigen Schüler schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
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6) Nicht erlaubt sind Körper-, Kollektiv-, Geld- und Naturalstrafen.
7) Stört ein nicht mehr schulpflichtiger Schüler den Unterricht in schwerwiegender Weise, so kann ihn der Lehrer nach fruchtloser Mahnung unverzüglich und für die Dauer von höchstens zwei Lektionen vom Unterricht suspendieren.[^23]
7) Stört ein nicht mehr schulpflichtiger Schüler den Unterricht in schwerwiegender Weise, so kann ihn der Lehrer nach fruchtloser Mahnung unverzüglich und für die Dauer von höchstens zwei Lektionen vom Unterricht suspendieren.[^24]
#### A. Lehrerkonferenz
##### Art. 24a[^25]
##### Art. 24a[^26]
**Begriffe**
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3) Nicht als Schulmaterial gelten insbesondere persönliche Kleidung (z.B. für den Sportunterricht) und persönliche Utensilien (z.B. Schreibzeug und -material, Schultasche).
##### Art. 24b[^26]
##### Art. 24b[^27]
**Subventionierung**
Lehrmittel und Schulmaterial für Schüler im Kindergarten, in den Primarschulen und in den Sekundarschulen der Stufen 1 bis 4 werden zu Lasten des Schulträgers unentgeltlich abgegeben; für Schüler anderer Schulen erfolgt die Abgabe ermässigt. Die Ermässigung beträgt 25 % vom Anschaffungspreis für die Schulen.
##### Art. 24c[^27]
##### Art. 24c[^28]
**Mehrfachverwendung**
@@ -456,15 +456,15 @@
1) Schüler, die zufolge Zuzugs oder Schulwechsels später eintreten, sind raschmöglichst in jene Schulart und Schulstufe aufzunehmen, welche sie bisher besucht haben.
2) Später eintretende Schüler sind vorbehaltlich Abs. 3 vorerst für 20 Unterrichtswochen provisorisch aufzunehmen. Erfüllen sie in dieser Zeit die Lernziele oder Promotionsbedingungen der betreffenden Schulart und -stufe, so gelten sie als definitiv aufgenommen, andernfalls werden sie auf Antrag der Schulleitung vom Schulrat in eine dem Schüler angepasstere Schulart und/oder Schulstufe zugewiesen.[^28]
3) In das Gymnasium und in die Realschule dürfen vorbehaltlich Abs. 5 nur Schüler aufgenommen werden, die:
- a) die Aufnahmebedingungen nach der Verordnung über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I bzw. nach der Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums erfüllen; oder
- b) ein vom Schulamt als gleichwertig beurteiltes ausländisches Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen haben; private Aufnahmeverfahren gelten als nicht gleichwertig.[^29]
3a) Schüler, die die Bedingungen nach Abs. 3 nicht erfüllen, können auf Gesuch hin eine schriftliche Aufnahmeprüfung in Deutsch, Mathematik, Englisch und mindestens einem weiteren Promotionsfach absolvieren. Eine einzelne schriftliche Prüfung dauert je Fach 60 bis höchstens 120 Minuten. Das Schulamt erlässt Richtlinien zum Prüfungsverfahren.[^30]
2) Später eintretende Schüler sind vorbehaltlich Abs. 3 vorerst für 20 Unterrichtswochen provisorisch aufzunehmen. Erfüllen sie in dieser Zeit die Lernziele oder Promotionsbedingungen der betreffenden Schulart und -stufe, so gelten sie als definitiv aufgenommen, andernfalls werden sie auf Antrag der Schulleitung vom Schulrat in eine dem Schüler angepasstere Schulart und/oder Schulstufe zugewiesen.[^29]
3) In das Gymnasium und in die Realschule dürfen vorbehaltlich Abs. 3a nur Schüler aufgenommen werden, die:[^30]
- a) die Aufnahmebedingungen nach der Verordnung über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I bzw. nach der Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums erfüllen; oder[^31]
- b) ein vom Schulamt als gleichwertig beurteiltes ausländisches Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen haben; private Aufnahmeverfahren gelten als nicht gleichwertig.[^32]
3a) Schüler, die die Bedingungen nach Abs. 3 nicht erfüllen, können auf Gesuch hin eine schriftliche Aufnahmeprüfung in Deutsch, Mathematik, Englisch und mindestens einem weiteren Promotionsfach absolvieren. Eine einzelne schriftliche Prüfung dauert je Fach 60 bis höchstens 120 Minuten. Das Schulamt erlässt Richtlinien zum Prüfungsverfahren.[^33]
4) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung über die besonderen schulischen Massnahmen, die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, die Sonderschulung sowie den Schulpsychologischen Dienst für Kinder mit Schulschwierigkeiten.
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- d) die Absenzenregelung;
- e) Aufgehoben[^31];
- e) Aufgehoben[^34];
- f) die Jahresplanung;
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- a) die Erfüllung der ihr in der Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben (Art. 28 Abs. 3 Bst. b);
- b) die Regelung der Aufsichtspflichten der Lehrer sowie die Aufsicht über die Lehrer hinsichtlich der Einhaltung der Unterrichtszeiten und der Regelungen nach Art. 28 Abs. 3; schwerwiegende oder wiederholte Verstösse sind dem Schulamt umgehend zu melden;[^32]
- c) Mitwirkung in personellen Angelegenheiten, Mitarbeiterbeurteilung und gegebenenfalls Anordnung von Massnahmen (Art. 31 sowie 31a Abs. 1 und 2 LdG); hinsichtlich Datenbearbeitung und -bekanntgabe gelten die für das Schulamt massgeblichen Vorschriften (Art. 48a LdG).[^33]
- b) die Regelung der Aufsichtspflichten der Lehrer sowie die Aufsicht über die Lehrer hinsichtlich der Einhaltung der Unterrichtszeiten und der Regelungen nach Art. 28 Abs. 3; schwerwiegende oder wiederholte Verstösse sind dem Schulamt umgehend zu melden;[^35]
- c) Mitwirkung in personellen Angelegenheiten, Mitarbeiterbeurteilung und gegebenenfalls Anordnung von Massnahmen (Art. 31 sowie 31a Abs. 1 und 2 LdG); hinsichtlich Datenbearbeitung und -bekanntgabe gelten die für das Schulamt massgeblichen Vorschriften (Art. 48a LdG).[^36]
- d) Teilnahme an den vom Schulamt anberaumten Schulleiterkonferenzen;
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3) Die Schulleitung steuert und überwacht den Schulhausbetrieb und veranlasst raschestmögliche Abhilfe, wenn Misstände auftauchen.
4) Besteht die Schulleitung aus mehreren Personen (Stellvertreter, Prorektoren), kann der Schulleiter einzelne Schulleitungsaufgaben an diese Personen delegieren. Die Verantwortung für die Schulleitung verbleibt jedoch beim Schulleiter.[^34]
4) Besteht die Schulleitung aus mehreren Personen (Stellvertreter, Prorektoren), kann der Schulleiter einzelne Schulleitungsaufgaben an diese Personen delegieren. Die Verantwortung für die Schulleitung verbleibt jedoch beim Schulleiter.[^37]
5) Schulleiter der Primarschulen und des Kindergartens nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gemeindeschulrates teil.
##### Art. 30a[^35]
##### Art. 30a[^38]
**Richtlinien betreffend die Schulleitungen**
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- g) ausserordentliche Schulveranstaltungen.
- h) Informationsaustausch mit Elternvereinigungen.[^36]
- h) Informationsaustausch mit Elternvereinigungen.[^39]
4) Es ist Sache des einzelnen Lehrers, des Klassenlehrers oder der Schule, die für einen bestimmten Anlass geeignete Form der Zusammenarbeit zu bestimmen.
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3) Erscheinen die Eltern ohne Angabe eines Grundes nicht zu Besprechungen, zu welchen sie vom Schulamt, von der Schulleitung, vom Klassenlehrer, vom Schulpsychologischen Dienst oder vom Therapeuten eingeladen worden sind, hat das Schulamt den Eltern die hieraus entstehenden Unkosten bis zu einem Betrag von 250 Franken in Rechnung zu stellen.
4) Beschädigt ein Schüler durch pflichtwidriges Verhalten Anlagen, Einrichtungen, Lehrmittel und Schulmaterial der Schule, so sind seine Eltern dem Schulträger nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zum Ersatz des Schadens verpflichtet.[^37]
4) Beschädigt ein Schüler durch pflichtwidriges Verhalten Anlagen, Einrichtungen, Lehrmittel und Schulmaterial der Schule, so sind seine Eltern dem Schulträger nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zum Ersatz des Schadens verpflichtet.[^40]
##### Art. 35
@@ -774,48 +774,54 @@
[^14]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 281](https://www.gesetze.li/chrono/2010281000).
[^15]: Art. 21 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 30](https://www.gesetze.li/chrono/2008030000).
[^16]: Art. 21 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 281](https://www.gesetze.li/chrono/2010281000).
[^17]: Art. 23 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^18]: Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^19]: Art. 24 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^20]: Art. 24 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^21]: Art. 24 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^22]: Art. 24 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^23]: Art. 24 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^24]: Überschrift vor Art. 24a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^25]: Art. 24a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^26]: Art. 24b eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^27]: Art. 24c eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^28]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^29]: Art. 26 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^30]: Art. 26 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^31]: Art. 28 Abs. 3 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^32]: Art. 30 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^33]: Art. 30 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^34]: Art. 30 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^35]: Art. 30a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^36]: Art. 33 Abs. 3 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^37]: Art. 34 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^15]: Art. 21 Abs. 4 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 234](https://www.gesetze.li/chrono/2011234000).
[^16]: Art. 21 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 30](https://www.gesetze.li/chrono/2008030000).
[^17]: Art. 21 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 281](https://www.gesetze.li/chrono/2010281000).
[^18]: Art. 23 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^19]: Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^20]: Art. 24 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^21]: Art. 24 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^22]: Art. 24 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^23]: Art. 24 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^24]: Art. 24 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^25]: Überschrift vor Art. 24a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^26]: Art. 24a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^27]: Art. 24b eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^28]: Art. 24c eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^29]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^30]: Art. 26 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 234](https://www.gesetze.li/chrono/2011234000).
[^31]: Art. 26 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^32]: Art. 26 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^33]: Art. 26 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^34]: Art. 28 Abs. 3 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^35]: Art. 30 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^36]: Art. 30 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^37]: Art. 30 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^38]: Art. 30a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^39]: Art. 33 Abs. 3 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^40]: Art. 34 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
2010-10-08
Verordnung vom 6 — arts. 8, 21, 23 y 10 más
2010-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 3, 5, 10 y 20 más
2008-02-01
Verordnung vom 6
Originalfassung Text zu diesem Datum