Änderungshistorie

Verordnung vom 6. Juli 2004 über die Organisation der öffentlichen Schulen (Schulorganisationsverordnung, SchulOV)

12 Versionen · 2004-07-13
2019-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 1, 2, 3 y 86 más
2019-01-01
Verordnung vom 6 — arts. 4, 5, 5 y 32 más
2017-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 4, 5, 5 y 46 más
2016-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 6, 4, 6 y 47 más
2015-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 6, 7, 10 y 43 más
2013-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 4, 5, 5 y 52 más
2013-01-01
Verordnung vom 6 — arts. 32, 32, 32 y 7 más
2012-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 1, 3, 4 y 63 más
2011-08-17
Verordnung vom 6 — arts. 8, 21, 23 y 10 más
2010-10-08
Verordnung vom 6 — arts. 8, 21, 23 y 10 más
2010-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 3, 5, 10 y 20 más

Änderungen vom 2010-08-01

@@ -50,6 +50,8 @@
2) Bei den Primarschulen bestimmt der Gemeindeschulrat die Schulbezirke je Schule nach geographischen Gesichtspunkten, damit in den einzelnen Bezirken möglichst gleich grosse Klassen gebildet werden können.
3) Werden Klassen des Kindergartens und der Primarschule zusammengelegt, bestimmt der Gemeindeschulrat den massgeblichen Schulbezirk.[^3]
##### Art. 4
**Sekundarschulen**
@@ -76,20 +78,6 @@
3) Beim Gymnasium ist der Schulbezirk das Land Liechtenstein.
##### Art. 4a[^11]
**Absehen vom vorgesehenen Schulbezirk aus besonderen Gründen**
1) Das Schulamt kann nach Anhörung der betroffenen Schulen anstelle des vorgesehenen Schulbezirks einen anderen festlegen, wenn:
- a) Schulen in benachbarten Schulbezirken gleichmässig ausgelastet werden sollen;
- b) die ausserfamiliäre Betreuung eines Schulpflichtigen dies erfordert;
- c) ein Wechsel des schulischen Umfelds aus psychosozialen Gründen angezeigt ist.
2) In den Fällen nach Abs. 1 Bst. b und c ist ein begründeter Antrag der Eltern erforderlich.
### III. Klassen
##### Art. 5
@@ -108,21 +96,9 @@
- c) die besonderen schulischen Massnahmen nach der Verordnung über die besonderen schulischen Massnahmen, die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, die Sonderschulung sowie den Schulpsychologischen Dienst.
4) Die Zuteilung der Schüler in die einzelnen Klassen erfolgt nach Anhörung der Klassenlehrer durch die Schulleitung. Beim Kindergarten ist zusätzlich die Genehmigung des Gemeindeschulrates erforderlich.
##### Art. 5a[^14]
**b) Abweichende Vorschriften**
1) Klassen der Kindergärten, Primarschulen und Tagesschulen sowie Sportklassen der Realschulen können schulstufen- und/oder schulartenübergreifend geführt werden. Die Zuteilung der Schüler in die einzelnen Klassen erfolgt durch die Schulleitung. Bei schulartenübergreifenden Klassen des Kindergartens und der Primarschule ist zusätzlich die Genehmigung des Gemeindeschulrates erforderlich.
2) Besondere Vorschriften für die Bildung von Klassen gelten für:
- a) die Integration sonderschulbedürftiger Kinder (Art. 23a Abs. 5 und Art. 82 Abs. 2 SchulG);
- b) die Bildung von Leistungszügen (Art. 41 und 48 Abs. 1 SchulG);
c) besondere schulische Massnahmen (Art. 15a SchulG).
- d) mehrklassige und/oder schulartenübergreifende Klassen des Kindergartens und der Primarschule nach der Verordnung über Richtzahlen für die Klassenbestände.[^4]
4) Die Zuteilung der Schüler in die einzelnen Klassen erfolgt nach Anhörung der Klassenlehrer durch die Schulleitung. Beim Kindergarten und bei schulartenübergreifenden Klassen des Kindergartens und der Primarschule ist zusätzlich die Genehmigung des Gemeindeschulrates erforderlich.[^5]
##### Art. 6
@@ -132,22 +108,6 @@
### IV. Ordentliche Unterrichtszeit
##### Art. 6a[^16]
**Festlegung von Lehrerstellen**
1) Das Schulamt legt vorbehaltlich Abs. 2 die erforderlichen Lehrerstellen je Schulart und Schulstufe unter Berücksichtigung der Klassenbestände nach Art. 6 fest.
2) In folgenden Fällen werden die Lehrerstellen unabhängig von den Klassenbeständen festgelegt:
- a) zur Durchführung der Profilangebote auf der 4. Stufe der Ober- und Realschule (Art. 6a und 6b der Verordnung über den Lehrplan für den Kindergarten, die Primar- und Sekundarschulen);
- b) zur Durchführung von besonderen schulischen Massnahmen (Art. 2 Bst. a bis c sowie Bst. d Unterbst. bb der Verordnung über die besonderen schulischen Massnahmen, die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, die Sonderschulung sowie den Schulpsychologischen Dienst);
- c) zur Durchführung von Massnahmen zur Begabtenförderung (Art. 9a der Verordnung über den Lehrplan für den Kindergarten, die Primar- und Sekundarschulen).
3) Die Lehrerstellen nach Abs. 2 sind unter Angabe der Stellenprozente im Rahmen des Voranschlags so festzulegen, dass die Zwecke der Angebote und Massnahmen erreicht werden können.
##### Art. 7
**Leitung der Klasse**
@@ -158,22 +118,6 @@
### V. Ausserordentliche Schulveranstaltungen
##### Art. 7a[^18]
**Ferien**
1) Der Schuljahresbeginn und die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr richten sich nach dem Anhang.
2) Dem Schulamt obliegt die Publikation der Feriendaten; sie hat mindestens ein Schuljahr im Voraus zu erfolgen.
##### Art. 7b[^19]
**Einstellung des Schulbetriebes aus besonderen Anlässen**
1) Die Schulleitung kann den Schulbetrieb aus besonderen Anlässen wie Hospitationen, Studienfahrten, schulfreie Halbtage nach Feierlichkeiten und dergleichen insgesamt höchstens bis zu einem Tag pro Jahr einstellen.
2) Die Einstellung des Schulbetriebes ist den Eltern unter Angabe des Grundes mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich anzukündigen.
### VI. Absenzenwesen
##### Art. 8
@@ -196,31 +140,17 @@
Die Unterrichtseinheit beträgt auf allen Schulstufen eine Lektion zu 45 Minuten.
##### Art. 10
##### Art. 10 [^6]
**Unterrichtspause**
1) Vormittags ist nach der zweiten oder dritten Lektion eine Pause von 20 Minuten einzulegen.
2) Nachmittags ist nach der zweiten Lektion eine Pause von 15 Minuten einzulegen; umfasst der Nachmittagsunterricht auf der Primarstufe drei Lektionen, kann die Pause verkürzt werden.
3) Im Kindergarten ist pro Schultag eine Pause von 25 Minuten einzulegen.
##### Art. 10a [^35]
**Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht**
1) Es wird unterschieden zwischen:
- a) Pflichtunterricht;
- b) Wahlpflichtunterricht;
- c) Wahlunterricht.
2) Pflichtunterricht ist von allen Kindern zu besuchen. Beim Wahlpflichtunterricht müssen einzelne oder mehrere Teilbereiche aus einem vorgegebenen Angebot ausgewählt und besucht werden. Beim Wahlunterricht kann der Teilbereich frei gewählt werden.
3) Das Schulamt kann Richtlinien über den Umfang und Inhalt des Wahlunterrichts erlassen.
1) Vormittags sind Unterrichtspausen wie folgt einzulegen:
- a) auf allen Stufen eine zusammenhängende Unterrichtspause von mindestens 20 Minuten;
- b) auf der Sekundarstufe zusätzlich mindestens zwei Unterrichtspausen von fünf Minuten.
2) Nachmittags ist eine Unterrichtspause von 15 Minuten einzulegen, sofern der Nachmittagsunterricht mehr als zwei Lektionen aufweist. Umfasst der Nachmittagsunterricht auf der Primarstufe drei Lektionen, kann die Unterrichtspause verkürzt werden.
##### Art. 11
@@ -230,7 +160,7 @@
2) Es gelten die folgenden Mindest- und Höchstlektionenzahlen je Schulwoche, -tag und -halbtag:
3) Mit Bewilligung des Schulamtes darf die Höchstlektionenzahl je Schulwoche um höchstens drei Wahlfach-Lektionen überschritten werden.
3) Abweichend von Abs. 2 darf mit Bewilligung der Schulleitung ab der 3. Sekundarstufe die Höchstlektionenzahl um maximal drei Lektionen überschritten werden.[^7]
4) Der Unterricht findet statt:
@@ -260,7 +190,7 @@
- a) Beginn und Ende der Unterrichtszeit;
- b) Verteilung der Lektionen auf die Wochentage (ab der Primarstufe);
- b) Verteilung der Lektionen auf die Wochentage;[^8]
- c) Fächer (auf der Sekundarstufe);
@@ -284,59 +214,13 @@
2) Die Kindergärtnerin kann pro Woche einen Nachmittag bestimmen, an dem es den Eltern überlassen wird, ob sie ihr Kind in den Kindergarten schicken wollen oder nicht. Vor der Festlegung des Nachmittags hat die Kindergärtnerin die Eltern anzuhören.
##### Art. 13a[^24]
**Besondere Regelung für Sportklassen**
1) Die Unterrichts- und Trainingszeiten von Sportklassen sind zu koordinieren.
2) Die Schulleitung legt die Unterrichts- und Trainingszeiten in Absprache mit der Kommission Sportschule fest.
##### Art. 13b[^25]
**Besondere Regelung für Tagesschulen**
Die Schulleitung kann für Tagesschulen abweichende Unterrichtszeiten festlegen. Bei Schulen, die von den Gemeinden getragen werden, ist die Zustimmung des Gemeindeschulrates erforderlich.
##### Art. 13c[^34]
**Besondere Regelung für Eingangs- und Blockzeiten an Kindergärten und Primarschulen**
Die Schulleitung kann mit Zustimmung des Gemeindeschulrates zusätzliche Eingangs- und Blockzeiten für den Wahlunterricht festlegen.
3) Die Kindergärtnerin kann auf Gesuch der Eltern Kinder im ersten Kindergartenjahr vom Kindergartenbesuch am Nachmittag dispensieren, längstens bis zu den Herbstferien.[^9]
### VII. Schulordnung
##### Art. 13d [^44]
**Lehrplan**
1) Der Lehrplan für die Schulen nach Art. 1 Abs. 2a wird von der Regierung nach Massgabe von Art. 8 des Schulgesetzes erlassen und auf der Internetseite des Schulamtes veröffentlicht.
2) Er legt die Ziele für den Unterricht verbindlich fest und ist ein verbindliches Planungsinstrument für Lehrpersonen, Schulen, Schulamt und Regierung.
3) Ausserdem orientiert er Eltern und Erziehungsberechtigte, Schüler und die Öffentlichkeit über die an den Schulen nach Art. 1 Abs. 2a zu erreichenden Kompetenzen.
##### Art. 13e [^45]
**Lektionentafeln**
1) Die Lektionentafeln für die Schulen nach Art. 1 Abs. 2a sind in den Anhängen 3 bis 6 aufgeführt.
2) In den Lektionentafeln wird jedem Fachbereich und Modul sowie gegebenenfalls jedem Fach eine bestimmte Anzahl Wochenlektionen zugeordnet.
3) Von den Lektionentafeln kann ausnahmsweise abgewichen werden:
- a) aus didaktischen Gründen (z.B. für Projektunterricht), sofern Abweichungen bis zum Ende eines Schuljahres ausgeglichen werden;
- b) aus organisatorischen Gründen in Klassen, welche mehrere Stufen der Primarschule und/oder des Kindergartens umfassen, sofern mit geeigneten Massnahmen dafür gesorgt wird, dass jedes Kind die im Lehrplan vorgegebenen Kompetenzen erlangen kann;
- c) bei Sportklassen an Realschulen in den Fachbereichen Gestalten, Musik, Bewegung und Sport sowie in Teilbereichen ohne Promotionsnoten im Rahmen einer Reduktion von höchstens sieben Wochenlektionen.
4) Das Schulamt kann Richtlinien zur praktischen Anwendung der Lektionentafeln erlassen.
### VIIa. Lehrmittel und Schulmaterial[^8]
##### Art. 14 [^3]
### VIIa. Lehrmittel und Schulmaterial[^23]
##### Art. 14[^10]
**Begriff**
@@ -358,7 +242,7 @@
**Pflichten des für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Lehrers**
1) Auf der Primar- und Sekundarstufe sind Veranstaltungen nach Art. 15 Bst. a, welche ausserhalb des Schulareals stattfinden, der Schulleitung rechtzeitig zu melden.
1) Veranstaltungen nach Art. 15 Bst. a, welche ausserhalb des Schulareals stattfinden, sind der Schulleitung rechtzeitig zu melden.[^11]
2) Für Veranstaltungen nach Art. 15 Bst. b und c ist in der Geschäftsordnung der Schule ein schulinternes Bewilligungsverfahren vorzusehen, durch welches insbesondere dem Leitbild der Schule und dem Koordinierungsbedarf in der Schule Rechnung getragen wird.
@@ -372,7 +256,7 @@
1) Es ist darauf zu achten, dass ausserordentliche Schulveranstaltungen möglichst kostengünstig für die Eltern durchgeführt werden.
2) Im Kindergarten, in den Primarschulen und in den Sekundarschulen der Stufen 1 bis 4 darf von den Eltern ein Beitrag von höchstens 10 Franken je Schüler und Tag für die Verpflegung eingehoben werden.[^4]
2) Im Kindergarten, in den Primarschulen und in den Sekundarschulen der Stufen 1 bis 4 darf von den Eltern ein Beitrag von höchstens 10 Franken je Schüler und Tag für die Verpflegung eingehoben werden.[^12]
### VIII. Einschreibung, Ein- und Austritt von Schülern
@@ -406,7 +290,7 @@
1) Dem Klassenlehrer obliegt es, den für die Absenz angegebenen Rechtfertigungsgrund auf seine Berechtigung hin zu überprüfen.
2) Wird als Rechtfertigungsgrund eine Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit des Schülers geltend gemacht, kann der Klassenlehrer im Zweifelsfall die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses oder bei dessen Vorlage eine vertrauensärztliche Untersuchung durch den Amtsarzt verlangen.[^5]
2) Wird als Rechtfertigungsgrund eine Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit des Schülers geltend gemacht, kann der Klassenlehrer im Zweifelsfall die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses oder bei dessen Vorlage eine vertrauensärztliche Untersuchung durch den Amtsarzt verlangen.[^13]
3) Gibt es für eine Absenz keinen ausreichenden Rechtfertigungsgrund und kann der Schüler für die Absenz verantwortlich gemacht werden, ist nach Art. 24 vorzugehen.
@@ -418,7 +302,7 @@
**Dispensen**
1) Aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen können Schüler vom ordentlichen Unterricht oder von ausserordentlichen Schulveranstaltungen dispensiert werden.
1) Schüler können vorbehaltlich Art. 13 Abs. 3 aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen vom ordentlichen Unterricht oder von ausserordentlichen Schulveranstaltungen dispensiert werden.[^14]
2) Die Dispens kann auf bestimmte Fächer oder auf bestimmte ausserordentliche Schulveranstaltungen beschränkt werden.
@@ -432,7 +316,7 @@
- c) für mehr als drei Tage: das Schulamt.
5) Im Zweifelsfall kann die für die Dispens zuständige Stelle die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses oder bei dessen Vorlage eine vertrauensärztliche Untersuchung durch den Amtsarzt verlangen.[^6]
5) Im Zweifelsfall kann die für die Dispens zuständige Stelle die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses oder bei dessen Vorlage eine vertrauensärztliche Untersuchung durch den Amtsarzt verlangen.[^15]
6) Das Schulamt ist befugt, Richtlinien über das Dispenswesen zu erlassen.
@@ -460,24 +344,6 @@
4) Bei der Erteilung von Hausaufgaben ist darauf zu achten, dass dem Schüler eine angemessene Freizeit verbleibt. Am Vortag eines Feiertages dürfen keine Hausaufgaben auf den nächsten Schultag erteilt werden, ebenso wenig vom Freitag auf Montag sowie über Mittag.
##### Art. 22a[^34]
**Mitverantwortung und Mitsprache der Schüler**
1) Den Schülern ist entsprechend ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand Mitverantwortung und Mitsprache einzuräumen, insbesondere:
- a) im Unterricht, soweit der Lehrplan dies vorsieht;
- b) durch die Förderung der Selbstbeurteilung;
- c) bei Regelungen, die das Zusammenleben im Schulhaus betreffen;
- d) bei der Planung und Durchführung von ausserordentlichen Schulveranstaltungen;
- e) bei der Gestaltung von Schul- und Aufenthaltsräumen sowie Pausenplätzen.
2) Schulleitung und Lehrer fördern Bestrebungen von Schülern, welche ihre Mitverantwortung und Mitsprache in organisierter Form wahrnehmen möchten.
##### Art. 23
**Pflichten des Schülers**
@@ -492,13 +358,13 @@
- d) die im Rahmen der Aufsicht notwendigen Anordnungen der Schulleitung und der Lehrer zu befolgen sowie sich an die Hausordnung zu halten;
- e) Anlagen, Einrichtungen, Lehrmittel und Schulmaterial der Schule sorgfältig zu behandeln.[^7]
- e) Anlagen, Einrichtungen, Lehrmittel und Schulmaterial der Schule sorgfältig zu behandeln.[^16]
##### Art. 24
**Massnahmen**
1) Gegen Schüler, die vorsätzlich gegen die Pflichten nach Art. 23 verstossen, können nach Massgabe der Schwere des Verstosses und Verschuldens folgende Massnahmen angeordnet werden:
1) Gegen Schüler, die die Schulpflicht noch nicht erfüllt haben und vorsätzlich gegen die Pflichten nach Art. 23 verstossen, können nach Massgabe der Schwere des Verstosses und Verschuldens folgende Massnahmen angeordnet werden:[^17]
- a) mündlicher oder schriftlicher Verweis;
@@ -516,9 +382,11 @@
- h) Ausschluss von einer bestimmten ausserordentlichen Schulveranstaltung, sofern der Pflichtverstoss die Teilnahme an der Veranstaltung als zu riskant erscheinen lässt; nach Möglichkeit ist der Schüler mit Zusatzaufgaben zu beschäftigen;
- i) zeitweiser Ausschluss vom Unterrichtsbesuch oder vom Besuch einzelner Fächer; der Schüler ist verpflichtet, die durch den Ausschluss verpassten Lernziele selber zu erarbeiten; der Ausschluss darf nicht für länger als zwölf Wochen angeordnet werden; wird der Ausschluss eines noch nicht schulpflichtigen oder eines schulpflichtigen Schülers für länger als zwei Wochen angeordnet, sind begleitende Massnahmen zur Verbesserung des Verhaltens des Schülers zu treffen;
- k) Ausschluss aus der Schule nach Art. 89 Schulgesetz, allenfalls verbunden mit einem Verbot, das Schulhausareal zu betreten.
- i) zeitweiser Ausschluss vom regulären Unterrichtsbesuch oder vom Besuch einzelner Fächer; der Schüler ist verpflichtet, die durch den Ausschluss verpassten Lernziele selber zu erarbeiten; der Ausschluss darf nicht länger als für 15 Wochen angeordnet werden; wird der Ausschluss eines noch nicht schulpflichtigen oder eines schulpflichtigen Schülers länger als für zwei Wochen angeordnet, sind begleitende Massnahmen zur Verbesserung des Verhaltens des Schülers zu treffen; die Massnahme kann mit einem Verbot verbunden werden, das Schulhausareal zu betreten;[^18]
- k) zeitweiser oder dauernder Ausschluss aus der Schule nach Art. 89 des Schulgesetzes, allenfalls verbunden mit einem Verbot, das Schulhausareal zu betreten.[^19]
1a) Hat der Schüler die Schulpflicht erfüllt, stehen nach Massgabe der Schwere des Verstosses und Verschuldens die Massnahmen nach Abs. 1 Bst. a, b, f und k zur Verfügung.[^20]
2) Zuständig für die Anordnung von Massnahmen sind:
@@ -528,7 +396,7 @@
- c) das Schulamt für Massnahmen nach Abs. 1 Bst. i;
- d) die Regierung für Massnahmen nach Abs. 1 Bst. k.
- d) der Schulrat für Massnahmen nach Abs. 1 Bst. k.[^21]
3) Bei den Massnahmen nach Abs. 1 Bst. c bis d sind die Eltern zu informieren. Die Massnahmen nach Abs. 1 Bst. e bis k sind den Eltern oder dem mündigen Schüler schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
@@ -544,9 +412,11 @@
6) Nicht erlaubt sind Körper-, Kollektiv-, Geld- und Naturalstrafen.
7) Stört ein nicht mehr schulpflichtiger Schüler den Unterricht in schwerwiegender Weise, so kann ihn der Lehrer nach fruchtloser Mahnung unverzüglich und für die Dauer von höchstens zwei Lektionen vom Unterricht suspendieren.[^22]
#### A. Lehrerkonferenz
##### Art. 24a [^9]
##### Art. 24a[^24]
**Begriffe**
@@ -556,13 +426,13 @@
3) Nicht als Schulmaterial gelten insbesondere persönliche Kleidung (z.B. für den Sportunterricht) und persönliche Utensilien (z.B. Schreibzeug und -material, Schultasche).
##### Art. 24b [^10]
##### Art. 24b[^25]
**Subventionierung**
Lehrmittel und Schulmaterial für Schüler im Kindergarten, in den Primarschulen und in den Sekundarschulen der Stufen 1 bis 4 werden zu Lasten des Schulträgers unentgeltlich abgegeben; für Schüler anderer Schulen erfolgt die Abgabe ermässigt. Die Ermässigung beträgt 25 % vom Anschaffungspreis für die Schulen.
##### Art. 24c [^11]
##### Art. 24c[^26]
**Mehrfachverwendung**
@@ -578,45 +448,21 @@
2) Das Schulamt setzt den Zeitpunkt der Einschreibung der Kinder fest und gibt deren Zeitpunkt durch öffentliche Kundmachung bekannt.
##### Art. 25a[^48]
**Eintritt in den Kindergarten und vorzeitige Aufnahme**
1) Kinder, welche am 30. Juni (Stichtag) das vierte Lebensjahr erfüllt haben, sind berechtigt, in den Kindergarten einzutreten.
2) Die Frist nach Art. 23a Abs. 1 des Schulgesetzes, innert welcher die Eltern nach vorgängiger Orientierung durch die Schulleitung frei über einen Eintritt ihres Kindes in den Kindergarten entscheiden können, beträgt zwei Monate. Sie beginnt am 1. Juli und endet am 31. August eines Jahres.
3) Kinder, welche nach dem 30. Juni das vierte Lebensjahr erfüllt haben, werden vorerst provisorisch aufgenommen. Das Provisorium dauert bis zu den Herbstferien. Zeigt sich, dass ein Kind noch nicht fähig ist, dem Unterricht im Kindergarten zu folgen, entfällt das Recht zum Kindergartenbesuch. Im Streitfall entscheidet das Schulamt auf der Grundlage eines schulpsychologischen Gutachtens.
4) Über eine vorzeitige Aufnahme nach Art. 23a Abs. 2 des Schulgesetzes entscheidet die Schulleitung.
##### Art. 25b[^49]
**Eintritt in die Schule, vorzeitige Aufnahme und Rückstellung**
1) Schulpflichtig sind Kinder, welche am 30. Juni (Stichtag) das sechste Lebensjahr erfüllt haben.
2) Die Frist nach Art. 75 Abs. 3 des Schulgesetzes, innert welcher die Eltern frei über den Eintritt ihres Kindes in die Schulpflicht entscheiden können, beträgt vier Monate. Sie beginnt jeweils am 1. Mai und endet am 31. August eines Jahres.
3) Die Schulleitung entscheidet über:
- a) die vorzeitige Aufnahme in die Schulpflicht nach Art. 75 Abs. 4 des Schulgesetzes;
- b) die Rückstellung eines noch nicht schulfähigen Kindes nach Art. 86 Abs. 1 des Schulgesetzes.
##### Art. 26
**Späterer Eintritt**
1) Schüler, die zufolge Zuzugs oder Schulwechsels später eintreten, sind raschmöglichst in jene Schulart und Schulstufe aufzunehmen, welche sie bisher besucht haben.
2) In Streit- oder Zweifelsfällen sind später eintretende Schüler für 20 Unterrichtswochen provisorisch aufzunehmen. Erfüllen sie in dieser Zeit die Lernziele oder Promotionsbedingungen der betreffenden Schulart und Schulstufe, gelten sie als definitiv aufgenommen, andernfalls sind sie in eine dem Schüler angepasstere Schulart und/oder Schulstufe aufzunehmen.
3) In Zweifels- oder Streitfällen entscheidet der Schulrat über die definitive Aufnahme aufgrund:
- a) einer Stellungnahme des Inspektorates auf der Kindergarten- und Primarstufe;
- b) einer Prüfung auf der Sekundarstufe.
2) Später eintretende Schüler sind vorbehaltlich Abs. 3 vorerst für 20 Unterrichtswochen provisorisch aufzunehmen. Erfüllen sie in dieser Zeit die Lernziele oder Promotionsbedingungen der betreffenden Schulart und -stufe, so gelten sie als definitiv aufgenommen, andernfalls werden sie auf Antrag der Schulleitung vom Schulrat in eine dem Schüler angepasstere Schulart und/oder Schulstufe zugewiesen.[^27]
3) In das Gymnasium und in die Realschule dürfen vorbehaltlich Abs. 5 nur Schüler aufgenommen werden, die:
- a) die Aufnahmebedingungen nach der Verordnung über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I bzw. nach der Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums erfüllen; oder
- b) ein vom Schulamt als gleichwertig beurteiltes ausländisches Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen haben; private Aufnahmeverfahren gelten als nicht gleichwertig.[^28]
3a) Schüler, die die Bedingungen nach Abs. 3 nicht erfüllen, können auf Gesuch hin eine schriftliche Aufnahmeprüfung in Deutsch, Mathematik, Englisch und mindestens einem weiteren Promotionsfach absolvieren. Eine einzelne schriftliche Prüfung dauert je Fach 60 bis höchstens 120 Minuten. Das Schulamt erlässt Richtlinien zum Prüfungsverfahren.[^29]
4) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung über die besonderen schulischen Massnahmen, die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, die Sonderschulung sowie den Schulpsychologischen Dienst für Kinder mit Schulschwierigkeiten.
@@ -638,40 +484,8 @@
4) Beim Austritt sind dem Schüler sämtliche Zeugnisse auszuhändigen. Kann kein Zeugnis ausgehändigt werden, ist der Schulbesuch schriftlich zu bestätigen.
##### Art. 27a[^56]
**Bewilligung für den Besuch einer anerkannten ausländischen Schule**
1) Über die Erteilung einer Bewilligung für den Besuch einer anerkannten ausländischen Schule nach Art. 85 des Schulgesetzes entscheidet das Schulamt.
2) Das Schulamt prüft, ob die ausländische Schule vom Sitzstaat anerkannt ist.
#### C. Klassenkonferenz
##### Art. 27b[^58]
**Aufnahme**
1) Über die Aufnahme von Schülern mit ausländischem Wohnsitz entscheidet das Schulamt auf Gesuch der Eltern, bei den von den Gemeinden getragenen Schulen nach Anhörung des Gemeindeschulrates. Art. 26 findet sinngemäss Anwendung.
2) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme.
3) Nach Abs. 1 aufgenommene Schüler sind vorbehaltlich Art. 27d inländischen Schülern gleichgestellt.
##### Art. 27c[^59]
**Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland während des Schuljahres**
Schüler, welche ihren Wohnsitz während eines Schuljahres ins Ausland verlegen, sind berechtigt, bis zum Ende des laufenden Schuljahres an der Schule zu verbleiben.
##### Art. 27d[^60]
**Schulgeld**
1) Für nach Art. 27b aufgenommene Schüler ohne Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht (Art. 7 Abs. 1 Bst. b SchulG) erhebt das Schulamt ein Schulgeld von 8 000 Franken pro Schuljahr. Das Schulgeld für den Besuch einer Primarschule oder eines Kindergartens ist der Gemeinde gutzuschreiben, die Träger der betreffenden Schule bzw. des betreffenden Kindergartens ist.
2) Wird das Schulgeld nicht entrichtet, so wird der Schüler aus der Schule ausgeschlossen.
#### D. Klassenlehrer
### X. Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern
@@ -694,7 +508,7 @@
- d) die Absenzenregelung;
- e) die Aufsichtsregelung;
- e) Aufgehoben[^30];
- f) die Jahresplanung;
@@ -732,9 +546,9 @@
- a) die Erfüllung der ihr in der Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben (Art. 28 Abs. 3 Bst. b);
- b) die Aufsicht über die Lehrer hinsichtlich der Einhaltung der Unterrichtszeiten und der Regelungen nach Art. 28 Abs. 3; schwer wiegende oder wiederholte Verstösse sind dem Schulamt umgehend zu melden;
- c) Mitwirkung in personellen Angelegenheiten nach Art. 31 des Lehrerdienstgesetzes;
- b) die Regelung der Aufsichtspflichten der Lehrer sowie die Aufsicht über die Lehrer hinsichtlich der Einhaltung der Unterrichtszeiten und der Regelungen nach Art. 28 Abs. 3; schwerwiegende oder wiederholte Verstösse sind dem Schulamt umgehend zu melden;[^31]
- c) Mitwirkung in personellen Angelegenheiten, Mitarbeiterbeurteilung und gegebenenfalls Anordnung von Massnahmen (Art. 31 sowie 31a Abs. 1 und 2 LdG); hinsichtlich Datenbearbeitung und -bekanntgabe gelten die für das Schulamt massgeblichen Vorschriften (Art. 48a LdG).[^32]
- d) Teilnahme an den vom Schulamt anberaumten Schulleiterkonferenzen;
@@ -756,7 +570,7 @@
3) Die Schulleitung steuert und überwacht den Schulhausbetrieb und veranlasst raschestmögliche Abhilfe, wenn Misstände auftauchen.
4) Besteht die Schulleitung aus mehreren Personen (Stellvertreter, Prorektoren), kann der Schulleiter einzelne Schulleitungsaufgaben an diese Personen delegieren. Die Verantwortung für die Schulleitung verbleibt jedoch beim Schulleiter. Zur Unterstützung der Schulleitung kann die Lehrerkonferenz eine Steuergruppe einrichten (Art. 28 Abs. 1).
4) Besteht die Schulleitung aus mehreren Personen (Stellvertreter, Prorektoren), kann der Schulleiter einzelne Schulleitungsaufgaben an diese Personen delegieren. Die Verantwortung für die Schulleitung verbleibt jedoch beim Schulleiter.[^33]
5) Schulleiter der Primarschulen und des Kindergartens nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gemeindeschulrates teil.
@@ -786,8 +600,6 @@
4) Ausserdem behandelt sie fachliche, methodische und pädagogische Fragen, welche die Klasse betreffen.
#### E. Kommission Sportschule[^72]
##### Art. 32
**Klassenlehrer**
@@ -804,48 +616,6 @@
- e) Wahrnehmung organisatorischer Aufgaben und Führung des die Klasse betreffenden Schriftverkehrs.
### X. Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern
##### Art. 32a[^73]
**Bestellung und Zusammensetzung**
1) Die Regierung bestellt für die Sportklassen an der Realschule und am Gymnasium eine aus sieben bis neun Mitgliedern bestehende Kommission, deren Amtsdauer vier Jahre beträgt.
2) Die Kommission setzt sich aus mindestens je einem Vertreter des Schulamtes, der Dienststelle für Sport, der Realschule, des Gymnasiums, der Sportkommission und des Liechtensteinischen Olympischen Sportverbandes (LOSV) zusammen. Die Regierung bestimmt einen Mitarbeiter des Schulamtes zum Vorsitzenden.
##### Art. 32b[^74]
**Sitzungen und Beschlussfassung**
1) Die Sitzungen der Kommission erfolgen nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden.
2) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und vier weitere Mitglieder anwesend sind.
3) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
##### Art. 32c[^75]
**Aufgaben**
Der Kommission obliegen:
- a) die Entscheidung über die Erfüllung der sportspezifischen Aufnahme- und Verbleibebedingungen bei Schülern von Sportklassen;
- b) die Reihung von in Sportklassen aufzunehmenden Schülern nach den sportspezifischen Aufnahmebedingungen, wenn das Platzangebot nicht ausreicht;
- c) die Information der Schulleitung, dass:
- 1. ein Schüler einzelne Verbleibebedingungen nicht mehr erfüllt; oder
- 2. bei einem Schüler die Bereitschaft oder Fähigkeit zum Leistungssport nicht mehr vorhanden ist;
- d) die Beratung in sportspezifischen Angelegenheiten;
- e) die Ablegung von Rechenschaft über ihre Tätigkeit.
### Xa. Mitverwendung von Schulgebäuden und -anlagen für schulfremde Zwecke[^79]
##### Art. 33
**Aufgaben der Schule**
@@ -886,6 +656,8 @@
- g) ausserordentliche Schulveranstaltungen.
- h) Informationsaustausch mit Elternvereinigungen.[^35]
4) Es ist Sache des einzelnen Lehrers, des Klassenlehrers oder der Schule, die für einen bestimmten Anlass geeignete Form der Zusammenarbeit zu bestimmen.
##### Art. 34
@@ -898,7 +670,7 @@
3) Erscheinen die Eltern ohne Angabe eines Grundes nicht zu Besprechungen, zu welchen sie vom Schulamt, von der Schulleitung, vom Klassenlehrer, vom Schulpsychologischen Dienst oder vom Therapeuten eingeladen worden sind, hat das Schulamt den Eltern die hieraus entstehenden Unkosten bis zu einem Betrag von 250 Franken in Rechnung zu stellen.
4) Beschädigt ein Schüler durch pflichtwidriges Verhalten Anlagen, Einrichtungen, Lehrmittel und Schulmaterial der Schule, so sind seine Eltern dem Schulträger nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zum Ersatz des Schadens verpflichtet.[^12]
4) Beschädigt ein Schüler durch pflichtwidriges Verhalten Anlagen, Einrichtungen, Lehrmittel und Schulmaterial der Schule, so sind seine Eltern dem Schulträger nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zum Ersatz des Schadens verpflichtet.[^36]
##### Art. 35
@@ -906,22 +678,6 @@
Die Schule leistet die für ein positives Erscheinungsbild notwendige Öffentlichkeitsarbeit.
### XI. Rechtsschutz
##### Art. 35a[^80]
**Schulgebäude und -anlagen des Landes**
1) Über die Mitverwendung von landeseigenen Schulgebäuden und -anlagen für schulfremde Zwecke entscheidet die Schulleitung, bei Sporthallen das Schulamt.
2) Wer Schulgebäude und -anlagen nach Abs. 1 benutzt, ist verpflichtet, diese nach Weisung der Schulleitung und der Schulbehörden sorgfältig zu behandeln.
3) Beschädigt ein Benutzer durch pflichtwidriges Verhalten Anlagen, Einrichtungen, Lehrmittel und Schulmaterial der Schule, so ist er nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
4) Das Schulamt erlässt Richtlinien über die Mitverwendung von Schulgebäuden und -anlagen nach Abs. 1, insbesondere über allfällig zu erhebende Nutzungsgebühren. Es kann die Entscheidung über die Mitverwendung von Sporthallen für schulfremde Zwecke an den LOSV delegieren.
### XII. Schlussbestimmungen[^81]
##### Art. 36
**Beschwerderecht**
@@ -930,22 +686,6 @@
2) Gegen Verfügungen des Schulamtes kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
### Anhang[^83]
##### Art. 36a[^82]
**Richtlinien für Sportschulen**
Das Schulamt erlässt auf Vorschlag der Kommission Sportschule Richtlinien, insbesondere über:
- a) die Zielsetzungen der Sportklassen;
- b) das Aufnahmeverfahren;
- c) die zur Verfügung stehenden Plätze;
- d) die Rechte und Pflichten der für die Durchführung der Trainingseinheiten verantwortlichen Sportverbände.
##### Art. 37
**Aufhebung bisherigen Rechts**
@@ -1002,60 +742,76 @@
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
#### Schuljahresbeginn und Ferien
### Anhang 2[^91]
#### Schuljahresbeginn und Ferien
#### Schuljahresbeginn und Ferien
### Anhang 3[^114]
#### Lektionentafel für den Kindergarten (KG) und die Primarschule
### Anhang 4[^115]
#### Lektionentafel für die Oberschule
### Anhang 5[^116]
#### Lektionentafel für die Realschule
### Anhang 6[^117]
#### Lektionentafel für die Unterstufe des Gymnasiums
#### Übergangsbestimmungen
#### 411.201 Schulorganisationsverordnung (SchulOV)
### II.
### Übergangsbestimmungen
**Fürstliche Regierung: gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: LR 411.0
[^2]: Art. 1 Abs. 3 Bst. fbis eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^3]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^4]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^5]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 30](https://www.gesetze.li/chrono/2008030000).
[^6]: Art. 21 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 30](https://www.gesetze.li/chrono/2008030000).
[^7]: Art. 23 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^8]: Überschrift vor Art. 24a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^9]: Art. 24a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^10]: Art. 24b eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^11]: Art. 24c eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^12]: Art. 34 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^3]: Art. 3 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^4]: Art. 5 Abs. 3 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^5]: Art. 5 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^6]: Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^7]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^8]: Art. 12 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^9]: Art. 13 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^10]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^11]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^12]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^13]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 30](https://www.gesetze.li/chrono/2008030000).
[^14]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^15]: Art. 21 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 30](https://www.gesetze.li/chrono/2008030000).
[^16]: Art. 23 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^17]: Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^18]: Art. 24 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^19]: Art. 24 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^20]: Art. 24 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^21]: Art. 24 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^22]: Art. 24 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^23]: Überschrift vor Art. 24a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^24]: Art. 24a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^25]: Art. 24b eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^26]: Art. 24c eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^27]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^28]: Art. 26 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^29]: Art. 26 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^30]: Art. 28 Abs. 3 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^31]: Art. 30 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^32]: Art. 30 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^33]: Art. 30 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^34]: Art. 30a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^35]: Art. 33 Abs. 3 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^36]: Art. 34 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
2008-02-01
Verordnung vom 6
Originalfassung Text zu diesem Datum