Änderungshistorie

Verordnung vom 6. Juli 2004 über die Organisation der öffentlichen Schulen (Schulorganisationsverordnung, SchulOV)

12 Versionen · 2004-07-13
2019-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 1, 2, 3 y 86 más
2019-01-01
Verordnung vom 6 — arts. 4, 5, 5 y 32 más

Änderungen vom 2019-01-01

@@ -86,7 +86,7 @@
3) Beim Gymnasium und bei Sportklassen an Realschulen ist der Schulbezirk das Land Liechtenstein.[^10]
##### Art. 4a[^11]
##### Art. 4a [^11]
**Absehen vom vorgesehenen Schulbezirk aus besonderen Gründen**
@@ -102,7 +102,7 @@
### III. Klassen
##### Art. 5[^13]
##### Art. 5 [^13]
**a) Grundsatz**
@@ -110,7 +110,7 @@
2) Sind in einem Schulbezirk mehrere Klassen auf derselben Schulstufe zu bilden, hat die Zuteilung der Schüler in die einzelnen Klassen nach sachgerechten Kriterien zu erfolgen. Die Zuteilung der Schüler in die einzelnen Klassen erfolgt durch die Schulleitung. Beim Kindergarten ist zusätzlich die Genehmigung des Gemeindeschulrates erforderlich.
##### Art. 5a[^14]
##### Art. 5a [^14]
**b) Abweichende Vorschriften**
@@ -124,7 +124,7 @@
c) besondere schulische Massnahmen (Art. 15a SchulG).
##### Art. 6[^15]
##### Art. 6 [^15]
**Richtzahlen für die Klassenbestände**
@@ -176,7 +176,7 @@
### IIIa. Lehrerstellen[^21]
##### Art. 6a[^22]
##### Art. 6a [^22]
**Festlegung von Lehrerstellen**
@@ -202,7 +202,7 @@
### IIIb. Schuljahresbeginn, Ferien und Einstellung des Schulbetriebes[^23]
##### Art. 7a[^24]
##### Art. 7a [^24]
**Ferien**
@@ -210,7 +210,7 @@
2) Dem Schulamt obliegt die Publikation der Feriendaten; sie hat mindestens ein Schuljahr im Voraus zu erfolgen.
##### Art. 7b[^26]
##### Art. 7b [^26]
**Einstellung des Schulbetriebes aus besonderen Anlässen**
@@ -246,7 +246,7 @@
Die Unterrichtseinheit beträgt auf allen Schulstufen eine Lektion zu 45 Minuten.
##### Art. 10[^28]
##### Art. 10 [^28]
**Unterrichtspause**
@@ -322,7 +322,7 @@
3) Die Kindergärtnerin kann auf Gesuch der Eltern Kinder im ersten Kindergartenjahr vom Kindergartenbesuch am Nachmittag dispensieren, längstens bis zu den Herbstferien.[^31]
##### Art. 13a[^32]
##### Art. 13a [^32]
**Besondere Regelung für Sportklassen**
@@ -330,13 +330,13 @@
2) Die Schulleitung legt die Unterrichts- und Trainingszeiten in Absprache mit der Kommission Sportschule fest.
##### Art. 13b[^33]
##### Art. 13b [^33]
**Besondere Regelung für Tagesschulen**
Die Schulleitung kann für Tagesschulen abweichende Unterrichtszeiten festlegen. Bei Schulen, die von den Gemeinden getragen werden, ist die Zustimmung des Gemeindeschulrates erforderlich.
##### Art. 13c[^34]
##### Art. 13c [^34]
**Besondere Regelung für Eingangs- und Blockzeiten an Kindergärten und Primarschulen**
@@ -346,7 +346,7 @@
### VI. Absenzenwesen
##### Art. 14[^35]
##### Art. 14 [^35]
**Begriff**
@@ -466,7 +466,7 @@
4) Bei der Erteilung von Hausaufgaben ist darauf zu achten, dass dem Schüler eine angemessene Freizeit verbleibt. Am Vortag eines Feiertages dürfen keine Hausaufgaben auf den nächsten Schultag erteilt werden, ebenso wenig vom Freitag auf Montag sowie über Mittag.
##### Art. 22a[^44]
##### Art. 22a [^44]
**Mitverantwortung und Mitsprache der Schüler**
@@ -556,7 +556,7 @@
### VIII. Einschreibung, Ein- und Austritt von Schülern
##### Art. 24a[^54]
##### Art. 24a [^54]
**Begriffe**
@@ -566,13 +566,13 @@
3) Nicht als Schulmaterial gelten insbesondere persönliche Kleidung (z.B. für den Sportunterricht) und persönliche Utensilien (z.B. Schreibzeug und -material, Schultasche).
##### Art. 24b[^55]
##### Art. 24b [^55]
**Subventionierung**
Lehrmittel und Schulmaterial für Schüler im Kindergarten, in den Primarschulen und in den Sekundarschulen der Stufen 1 bis 4 werden zu Lasten des Schulträgers unentgeltlich abgegeben; für Schüler anderer Schulen erfolgt die Abgabe ermässigt. Die Ermässigung beträgt 25 % vom Anschaffungspreis für die Schulen.
##### Art. 24c[^56]
##### Art. 24c [^56]
**Mehrfachverwendung**
@@ -580,7 +580,7 @@
### VIIIa. Aufnahme von Schülern mit ausländischem Wohnsitz[^67]
##### Art. 25[^57]
##### Art. 25 [^57]
**Einschreibung**
@@ -594,7 +594,7 @@
3) Das Schulamt setzt den Zeitpunkt der Einschreibung der Kinder fest und gibt deren Zeitpunkt durch öffentliche Kundmachung bekannt.
##### Art. 25a[^58]
##### Art. 25a [^58]
**Eintritt in den Kindergarten und vorzeitige Aufnahme**
@@ -606,7 +606,7 @@
4) Über eine vorzeitige Aufnahme nach Art. 23a Abs. 2 des Schulgesetzes entscheidet die Schulleitung.
##### Art. 25b[^59]
##### Art. 25b [^59]
**Eintritt in die Schule, vorzeitige Aufnahme und Rückstellung**
@@ -656,7 +656,7 @@
4) Beim Austritt sind dem Schüler sämtliche Zeugnisse auszuhändigen. Kann kein Zeugnis ausgehändigt werden, ist der Schulbesuch schriftlich zu bestätigen.
##### Art. 27a[^66]
##### Art. 27a [^66]
**Bewilligung für den Besuch einer anerkannten ausländischen Schule**
@@ -666,7 +666,7 @@
### IX. Schulorgane
##### Art. 27b[^68]
##### Art. 27b [^68]
**Aufnahme**
@@ -676,13 +676,13 @@
3) Nach Abs. 1 aufgenommene Schüler sind vorbehaltlich Art. 27d inländischen Schülern gleichgestellt.
##### Art. 27c[^69]
##### Art. 27c [^69]
**Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland während des Schuljahres**
Schüler, welche ihren Wohnsitz während eines Schuljahres ins Ausland verlegen, sind berechtigt, bis zum Ende des laufenden Schuljahres an der Schule zu verbleiben.
##### Art. 27d[^70]
##### Art. 27d [^70]
**Schulgeld**
@@ -766,7 +766,7 @@
5) Schulleiter der Primarschulen und des Kindergartens nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gemeindeschulrates teil.
##### Art. 30a[^78]
##### Art. 30a [^78]
**Richtlinien betreffend die Schulleitungen[^79]**
@@ -816,15 +816,15 @@
### X. Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern
##### Art. 32a[^85]
##### Art. 32a [^85]
**Bestellung und Zusammensetzung**
1) Die Regierung bestellt für die Sportklassen an der Realschule und am Gymnasium eine aus sechs Mitgliedern bestehende Kommission, deren Amtsdauer vier Jahre beträgt.
2) Die Kommission setzt sich aus mindestens je einem Vertreter des Schulamtes, der Stabstelle für Sport, der Realschule, des Gymnasiums, der Sportkommission und des Liechtenstein Olympic Comittee (LOC) zusammen. Die Regierung bestimmt einen Mitarbeiter des Schulamtes zum Vorsitzenden.
##### Art. 32b[^86]
2) Die Kommission setzt sich aus mindestens je einem Vertreter des Schulamtes, der Stabstelle für Sport, der Realschule, des Gymnasiums und des Liechtenstein Olympic Comittee (LOC) zusammen. Die Regierung bestimmt einen Mitarbeiter des Schulamtes zum Vorsitzenden.[^86]
##### Art. 32b [^87]
**Sitzungen und Beschlussfassung**
@@ -834,7 +834,7 @@
3) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
##### Art. 32c[^87]
##### Art. 32c [^88]
**Aufgaben**
@@ -854,7 +854,7 @@
- e) die Ablegung von Rechenschaft über ihre Tätigkeit.
### Xa. Mitverwendung von Schulgebäuden und -anlagen für schulfremde Zwecke[^91]
### Xa. Mitverwendung von Schulgebäuden und -anlagen für schulfremde Zwecke[^92]
##### Art. 33
@@ -866,7 +866,7 @@
- b) die Klassenlehrer im Rahmen von Art. 32;
- c) im Übrigen die Schulleitung.[^88]
- c) im Übrigen die Schulleitung.[^89]
2) Die Zusammenarbeit mit den Eltern beinhaltet insbesondere:
@@ -896,7 +896,7 @@
- g) ausserordentliche Schulveranstaltungen.
- h) Informationsaustausch mit Elternvereinigungen.[^89]
- h) Informationsaustausch mit Elternvereinigungen.[^90]
4) Es ist Sache des einzelnen Lehrers, des Klassenlehrers oder der Schule, die für einen bestimmten Anlass geeignete Form der Zusammenarbeit zu bestimmen.
@@ -910,7 +910,7 @@
3) Erscheinen die Eltern ohne Angabe eines Grundes nicht zu Besprechungen, zu welchen sie vom Schulamt, von der Schulleitung, vom Klassenlehrer, vom Schulpsychologischen Dienst oder vom Therapeuten eingeladen worden sind, hat das Schulamt den Eltern die hieraus entstehenden Unkosten bis zu einem Betrag von 250 Franken in Rechnung zu stellen.
4) Beschädigt ein Schüler durch pflichtwidriges Verhalten Anlagen, Einrichtungen, Lehrmittel und Schulmaterial der Schule, so sind seine Eltern dem Schulträger nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zum Ersatz des Schadens verpflichtet.[^90]
4) Beschädigt ein Schüler durch pflichtwidriges Verhalten Anlagen, Einrichtungen, Lehrmittel und Schulmaterial der Schule, so sind seine Eltern dem Schulträger nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zum Ersatz des Schadens verpflichtet.[^91]
##### Art. 35
@@ -920,7 +920,7 @@
### XI. Rechtsschutz
##### Art. 35a[^92]
##### Art. 35a [^93]
**Schulgebäude und -anlagen des Landes**
@@ -930,9 +930,9 @@
3) Beschädigt ein Benutzer durch pflichtwidriges Verhalten Anlagen, Einrichtungen, Lehrmittel und Schulmaterial der Schule, so ist er nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
4) Das Schulamt erlässt Richtlinien über die Mitverwendung von Schulgebäuden und -anlagen nach Abs. 1, insbesondere über allfällig zu erhebende Nutzungsgebühren. Es kann die Entscheidung über die Mitverwendung von Sporthallen für schulfremde Zwecke an den LOSV delegieren.
### XII. Schlussbestimmungen[^93]
4) Das Schulamt erlässt Richtlinien über die Mitverwendung von Schulgebäuden und -anlagen nach Abs. 1, insbesondere über allfällig zu erhebende Nutzungsgebühren. Es kann die Entscheidung über die Mitverwendung von Sporthallen für schulfremde Zwecke der Stabstelle für Sport übertragen.[^94]
### XII. Schlussbestimmungen[^95]
##### Art. 36
@@ -942,9 +942,9 @@
2) Gegen Verfügungen des Schulamtes kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
### Anhang 1[^95]
##### Art. 36a[^94]
### Anhang 1[^97]
##### Art. 36a [^96]
**Richtlinien für Sportschulen**
@@ -1016,7 +1016,7 @@
#### Richtzahlen (RZ) für Klassenbestände
### Anhang 2[^100]
### Anhang 2[^102]
#### Schuljahresbeginn und Ferien
@@ -1241,32 +1241,36 @@
[^85]: Art. 32a abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2015178000).
[^86]: Art. 32b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^87]: Art. 32c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^88]: Art. 33 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^89]: Art. 33 Abs. 3 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^90]: Art. 34 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^91]: Überschrift vor Art. 35a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^92]: Art. 35a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^93]: Überschrift vor Art. 36a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^94]: Art. 36a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^95]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2015178000).
[^96]: Der Bereich wird nur angeboten, wenn sich mindestens acht Schüler anmelden.
[^97]: Der Bereich wird nur angeboten, wenn sich mindestens acht Schüler anmelden.
[^98]: Wird eine Doppellektion halbiert, kann der Minimalwert um zwei Schüler unterschritten werden.
[^99]: Auf der gymnasialen Oberstufe können für die Vorbereitung auf internationale Wissenschaftswettbewerbe und für das Kleine Latinum Ausnahmen gemacht werden.
[^100]: Anhang 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000) und umbenannt durch [LGBl. 2012 Nr. 219](https://www.gesetze.li/chrono/2012219000).
[^86]: Art. 32a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 480](https://www.gesetze.li/chrono/2018480000).
[^87]: Art. 32b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^88]: Art. 32c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^89]: Art. 33 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^90]: Art. 33 Abs. 3 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2010083000).
[^91]: Art. 34 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2007362000).
[^92]: Überschrift vor Art. 35a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^93]: Art. 35a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^94]: Art. 35a Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 480](https://www.gesetze.li/chrono/2018480000).
[^95]: Überschrift vor Art. 36a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^96]: Art. 36a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000).
[^97]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2015178000).
[^98]: Der Bereich wird nur angeboten, wenn sich mindestens acht Schüler anmelden.
[^99]: Der Bereich wird nur angeboten, wenn sich mindestens acht Schüler anmelden.
[^100]: Wird eine Doppellektion halbiert, kann der Minimalwert um zwei Schüler unterschritten werden.
[^101]: Auf der gymnasialen Oberstufe können für die Vorbereitung auf internationale Wissenschaftswettbewerbe und für das Kleine Latinum Ausnahmen gemacht werden.
[^102]: Anhang 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2012211000) und umbenannt durch LGBl. 2012 Nr. 219.
2017-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 4, 5, 5 y 46 más
2016-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 6, 4, 6 y 47 más
2015-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 6, 7, 10 y 43 más
2013-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 4, 5, 5 y 52 más
2013-01-01
Verordnung vom 6 — arts. 32, 32, 32 y 7 más
2012-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 1, 3, 4 y 63 más
2011-08-17
Verordnung vom 6 — arts. 8, 21, 23 y 10 más
2010-10-08
Verordnung vom 6 — arts. 8, 21, 23 y 10 más
2010-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 3, 5, 10 y 20 más
2008-02-01
Verordnung vom 6
Originalfassung Text zu diesem Datum