Änderungshistorie
Gesetz vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG)
17 Versionen
· 2009-12-17
2026-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 5, 20, 24 y 18 más
2025-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 1, 3, 5 y 57 más
2024-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 24, 25, 28 y 8 más
2023-05-01
Gesetz vom 22 — arts. 21, 22, 23 y 30 más
2023-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 10, 11, 12 y 35 más
2022-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 23, 51, 19 y 16 más
2021-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 24, 28, 45 y 10 más
2019-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 7, 10, 11 y 21 más
2018-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 3, 7, 10 y 47 más
2017-05-01
Gesetz vom 22 — arts. 23, 25, 28 y 8 más
Änderungen vom 2017-05-01
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- 9. die Dienstleistungen von ausdrücklich in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelnden Vermittlern, wenn die vermittelte Leistung entweder nach diesem Artikel von der Steuer befreit ist oder ausschliesslich im Ausland bewirkt wird; wird die vermittelte Leistung sowohl im Inland als auch im Ausland bewirkt, so ist nur der Teil der Vermittlung von der Steuer befreit, der auf Leistungen im Ausland oder auf Leistungen, die nach diesem Artikel von der Steuer befreit sind, entfällt;
- 10. in eigenem Namen erbrachte Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen, soweit sie Lieferungen und Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, die von diesen im Ausland bewirkt werden; werden diese Leistungen Dritter sowohl im Inland als auch im Ausland erbracht, so ist nur der Teil der Dienstleistung des Reisebüros oder des Organisators von der Steuer befreit, der auf Leistungen im Ausland entfällt.
- 10. in eigenem Namen erbrachte Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen, soweit sie Lieferungen und Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, die von diesen im Ausland bewirkt werden; werden diese Leistungen Dritter sowohl im Inland als auch im Ausland erbracht, so ist nur der Teil der Dienstleistung des Reisebüros oder des Organisators von der Steuer befreit, der auf Leistungen im Ausland entfällt;
- 11. die Lieferung von Gegenständen nach Art. 17 Abs. 1bis des schweizerischen Zollgesetzes an ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende.[^4]
3) Direkte Ausfuhr nach Abs. 2 Ziff. 1 liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung ohne Ingebrauchnahme im Inland ins Ausland ausgeführt oder in ein offenes Zolllager oder Zollfreilager ausgeführt wird. Bei Reihengeschäften erstreckt sich die direkte Ausfuhr auf alle beteiligten Lieferanten. Der Gegenstand der Lieferung kann vor der Ausfuhr durch Beauftragte des nicht steuerpflichtigen Abnehmers bearbeitet oder verarbeitet werden.
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**Steuersätze**
1) Die Steuer beträgt 8 % (Normalsatz); vorbehalten bleiben Abs. 2 und 4.[^4]
2) Der reduzierte Steuersatz von 2,5 % findet Anwendung:[^5]
1) Die Steuer beträgt 8 % (Normalsatz); vorbehalten bleiben Abs. 2 und 4.[^5]
2) Der reduzierte Steuersatz von 2,5 % findet Anwendung:[^6]
- a) auf der Lieferung folgender Gegenstände:
- 1. Wasser in Leitungen,
- 2. Nahrungsmittel und Zusatzstoffe nach dem schweizerischen Lebensmittelgesetz,
- 2. Lebensmittel nach dem schweizerischen Lebensmittelgesetz mit Ausnahme alkoholischer Getränke,[^7]
- 3. Vieh, Geflügel, Fische,
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- d) auf den Leistungen im Bereich der Landwirtschaft, die in einer mit der Urproduktion in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Bearbeitung des Bodens oder Bearbeitung von mit dem Boden verbundenen Erzeugnissen der Urproduktion bestehen.
3) Für Nahrungsmittel, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden, gilt der Normalsatz. Als gastgewerbliche Leistung gilt die Abgabe von Nahrungsmitteln, wenn die steuerpflichtige Person sie beim Kunden zubereitet beziehungsweise serviert oder wenn sie für deren Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält. Werden hingegen die Nahrungsmittel in Verpflegungsautomaten angeboten, oder sind sie zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmt und sind hierfür geeignete organisatorische Massnahmen getroffen worden, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung.
4) Die Steuer auf Beherbergungsleistungen beträgt 3,8 % (Sondersatz). Als Beherbergungsleistung gilt die Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, auch wenn dieses separat berechnet wird.[^6]
3) Für Lebensmittel, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden, gilt der Normalsatz. Als gastgewerbliche Leistung gilt die Abgabe von Lebensmitteln, wenn die steuerpflichtige Person sie beim Kunden zubereitet beziehungsweise serviert oder wenn sie für deren Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält. Werden hingegen die Lebensmittel in Verpflegungsautomaten angeboten, oder sind sie zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmt und sind hierfür geeignete organisatorische Massnahmen getroffen worden, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung; diese Ausnahme findet keine Anwendung auf die Abgabe alkoholischer Getränke.[^8]
4) Die Steuer auf Beherbergungsleistungen beträgt 3,8 % (Sondersatz). Als Beherbergungsleistung gilt die Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, auch wenn dieses separat berechnet wird.[^9]
5) Die Regierung bestimmt die in Abs. 2 bezeichneten Gegenstände und Dienstleistungen näher; dabei beachtet sie das Gebot der Wettbewerbsneutralität.
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- c) die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer, die mit unbedingter Forderung veranlagt wurde oder die mit bedingter Forderung veranlagt wurde und fällig geworden ist, sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 50 und 51).
2) Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten, Forstwirten, Gärtnern, Viehhändlern und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer 2,5 % des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.[^7]
2) Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten, Forstwirten, Gärtnern, Viehhändlern und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer 2,5 % des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.[^10]
3) Hat die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit einen gebrauchten individualisierbaren beweglichen Gegenstand für die Lieferung an einen Abnehmer im Inland ohne Mehrwertsteuerbelastung bezogen, so kann sie auf dem von ihr entrichteten Betrag einen fiktiven Vorsteuerabzug vornehmen. Der von ihr entrichtete Betrag versteht sich inklusive Steuer zu dem im Zeitpunkt des Bezugs anwendbaren Steuersatz.
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2) Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3) Die Steuerverwaltung gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen.[^8]
3) Die Steuerverwaltung gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen.[^11]
##### Art. 35
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**Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen**
1) Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 020 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 109 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.[^9]
1) Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 020 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 109 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.[^12]
2) Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der Steuerverwaltung bewilligten Saldosteuersatz ermittelt.
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- d) für die Auskunft, ob jemand im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist oder war.
3) Abs. 2 Bst. b gilt auch für Informationen, einschliesslich Personendaten, besonders schützenswerte Personendaten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen sowie Persönlichkeitsprofile, die auf der Grundlage des FATCA-Abkommens sowie internationaler Abkommen nach Art. 1 Abs. 1 des AIA-Gesetzes der Steuerverwaltung als zuständige Behörde übermittelt werden, soweit in diesen Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.[^10]
3) Abs. 2 Bst. b gilt auch für Informationen, einschliesslich Personendaten, besonders schützenswerte Personendaten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen sowie Persönlichkeitsprofile, die auf der Grundlage des FATCA-Abkommens sowie internationaler Abkommen nach Art. 1 Abs. 1 des AIA-Gesetzes der Steuerverwaltung als zuständige Behörde übermittelt werden, soweit in diesen Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.[^13]
##### Art. 62
@@ -1004,7 +1006,7 @@
1) Die Steuerverwaltung ist zur Bearbeitung derjenigen Daten und Informationen befugt, die zur Steuererhebung und zum Steuereinzug erforderlich sind; dazu gehören auch Angaben über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Zu diesem Zweck unterhält sie die dazu notwendigen Datensammlungen und die Mittel zur Bearbeitung und Aufbewahrung.
1a) Die Steuerverwaltung ist befugt, Informationen, einschliesslich Personendaten, besonders schützenswerte Personendaten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen sowie Persönlichkeitsprofile, die ihr auf der Grundlage des FATCA-Abkommens sowie internationaler Abkommen nach Art. 1 Abs. 1 des AIA-Gesetzes als zuständige Behörde übermittelt werden, zu bearbeiten. Sie kann zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.[^11]
1a) Die Steuerverwaltung ist befugt, Informationen, einschliesslich Personendaten, besonders schützenswerte Personendaten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen sowie Persönlichkeitsprofile, die ihr auf der Grundlage des FATCA-Abkommens sowie internationaler Abkommen nach Art. 1 Abs. 1 des AIA-Gesetzes als zuständige Behörde übermittelt werden, zu bearbeiten. Sie kann zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.[^14]
2) Die gestützt auf diese Bestimmung aufbewahrten Dokumente sind den Originalen gleichgestellt.
@@ -1096,7 +1098,7 @@
1) Entscheidungen der Steuerverwaltung können innert 30 Tagen ab Zustellung mit Beschwerde bei der Landessteuerkommission angefochten werden.
2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Steuergesetzes über das Verfahren vor der Landessteuerkommission.[^12]
2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Steuergesetzes über das Verfahren vor der Landessteuerkommission.[^15]
##### Art. 72
@@ -1104,7 +1106,7 @@
1) Entscheidungen der Landessteuerkommission können innert 30 Tagen ab Zustellung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.
2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Steuergesetzes über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.[^13]
2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Steuergesetzes über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.[^16]
##### Art. 73
@@ -1242,7 +1244,7 @@
- a) deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
- b) die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in Liechtenstein aufzugeben oder sich im liechtensteinischen Handelsregister löschen zu lassen;[^14]
- b) die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in Liechtenstein aufzugeben oder sich im liechtensteinischen Handelsregister löschen zu lassen;[^17]
- c) die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
@@ -1260,7 +1262,7 @@
6) Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von inländischen Schuldnern oder Kassenobligationen von inländischen Banken.
7) Für die Steuersicherung gelten die Vorschriften des Steuergesetzes über die Steuersicherung.[^15]
7) Für die Steuersicherung gelten die Vorschriften des Steuergesetzes über die Steuersicherung.[^18]
##### Art. 84
@@ -1278,7 +1280,7 @@
3) Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die Steuerverwaltung die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten.
##### Art. 85 [^16]
##### Art. 85[^19]
**Löschung im Handelsregister**
@@ -1582,7 +1584,7 @@
### Übergangsbestimmung
**Verwaltungsstrafverfahren**
***Verwaltungsstrafverfahren***
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
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[^3]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2016052000).
[^4]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 186](https://www.gesetze.li/chrono/2010186000).
[^5]: Art. 25 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 186](https://www.gesetze.li/chrono/2010186000).
[^6]: Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 186](https://www.gesetze.li/chrono/2010186000).
[^7]: Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 186](https://www.gesetze.li/chrono/2010186000).
[^8]: Art. 34 Abs. 3 tritt gemäss Art. 111 des Gesetzes i.d.F. [LGBl. 2009 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2009330000) in Kraft, sobald die technischen Voraussetzungen geschaffen sind. Die Regierung macht den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Landesgesetzblatt kund.
[^9]: Art. 37 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 186](https://www.gesetze.li/chrono/2010186000).
[^10]: Art. 61 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2015357000).
[^11]: Art. 63 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2015357000).
[^12]: Art. 71 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2010349000).
[^13]: Art. 72 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2010349000).
[^14]: Art. 83 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^15]: Art. 83 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2010349000).
[^16]: Art. 85 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^4]: Art. 23 Abs. 2 Ziff. 11 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 160](https://www.gesetze.li/chrono/2017160000).
[^5]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 186](https://www.gesetze.li/chrono/2010186000).
[^6]: Art. 25 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 186](https://www.gesetze.li/chrono/2010186000).
[^7]: Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 160](https://www.gesetze.li/chrono/2017160000).
[^8]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 160](https://www.gesetze.li/chrono/2017160000).
[^9]: Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 186](https://www.gesetze.li/chrono/2010186000).
[^10]: Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 186](https://www.gesetze.li/chrono/2010186000).
[^11]: Art. 34 Abs. 3 tritt gemäss Art. 111 des Gesetzes i.d.F. [LGBl. 2009 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2009330000) in Kraft, sobald die technischen Voraussetzungen geschaffen sind. Die Regierung macht den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Landesgesetzblatt kund.
[^12]: Art. 37 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 186](https://www.gesetze.li/chrono/2010186000).
[^13]: Art. 61 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2015357000).
[^14]: Art. 63 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2015357000).
[^15]: Art. 71 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2010349000).
[^16]: Art. 72 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2010349000).
[^17]: Art. 83 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^18]: Art. 83 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2010349000).
[^19]: Art. 85 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
2016-10-01
Gesetz vom 22 — arts. 21, 85
2016-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 61, 63, 71 y 3 más
2013-07-22
Gesetz vom 22 — arts. 21, 85
2013-02-01
Gesetz vom 22 — arts. 83, 85
2011-08-01
Gesetz vom 22 — arts. 21, 25, 28 y 5 más
2011-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 11, 25, 28 y 9 más
2010-01-01
Gesetz vom 22
Originalfassung
Text zu diesem Datum