Änderungshistorie
Gesetz vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG)
17 Versionen
· 2009-12-17
2026-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 5, 20, 24 y 18 más
2025-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 1, 3, 5 y 57 más
2024-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 24, 25, 28 y 8 más
Änderungen vom 2024-01-01
@@ -548,7 +548,7 @@
- c) der Anteil des Entgelts, der bei der Veräusserung eines unbeweglichen Gegenstandes auf den Wert des Bodens entfällt.
##### Art. 24a[^40]
##### Art. 24a [^40]
**Margenbesteuerung**
@@ -566,9 +566,9 @@
**Steuersätze**
1) Die Steuer beträgt 7.7 % (Normalsatz); vorbehalten bleiben Abs. 2 und 4.[^41]
2) Der reduzierte Steuersatz von 2,5 % findet Anwendung:[^42]
1) Die Steuer beträgt 8,1 % (Normalsatz); vorbehalten bleiben Abs. 2 und 4.[^41]
2) Der reduzierte Steuersatz von 2,6 % findet Anwendung:[^42]
- a) auf der Lieferung folgender Gegenstände:
@@ -600,7 +600,7 @@
3) Für Lebensmittel, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden, gilt der Normalsatz. Als gastgewerbliche Leistung gilt die Abgabe von Lebensmitteln, wenn die steuerpflichtige Person sie beim Kunden zubereitet beziehungsweise serviert oder wenn sie für deren Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält. Sind Lebensmittel, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmt, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung, sofern geeignete organisatorische Massnahmen zur Abgrenzung dieser Leistungen von den gastgewerblichen Leistungen getroffen worden sind; andernfalls gilt der Normalsatz. Werden Lebensmittel, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, in Verpflegungsautomaten angeboten, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung.[^45]
4) Die Steuer auf Beherbergungsleistungen beträgt 3,7 % (Sondersatz). Als Beherbergungsleistung gilt die Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, auch wenn dieses separat berechnet wird.[^46]
4) Die Steuer auf Beherbergungsleistungen beträgt 3,8 % (Sondersatz). Als Beherbergungsleistung gilt die Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, auch wenn dieses separat berechnet wird.[^46]
5) Die Regierung bestimmt die in Abs. 2 bezeichneten Gegenstände und Dienstleistungen näher; dabei beachtet sie das Gebot der Wettbewerbsneutralität.
@@ -658,13 +658,13 @@
- c) die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer, die mit unbedingter Forderung veranlagt wurde oder die mit bedingter Forderung veranlagt wurde und fällig geworden ist, sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 50 und 51).
2) Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten, Forstwirten, Gärtnern, Viehhändlern und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer 2,5 % des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.[^49]
2) Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten, Forstwirten, Gärtnern, Viehhändlern und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer 2,6 % des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.[^49]
3) Der Abzug der Vorsteuer nach Abs. 1 ist zulässig, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat.[^50]
4) Aufgehoben[^51]
##### Art. 28a[^52]
##### Art. 28a [^52]
**Abzug fiktiver Vorsteuer**
@@ -780,7 +780,7 @@
**Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen**
1) Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 005 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 103 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.[^56]
1) Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.[^56]
2) Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der Steuerverwaltung bewilligten Saldosteuersatz ermittelt.
@@ -908,7 +908,7 @@
- b) im Kalenderjahr solche Leistungen für mehr als 10 000 Franken bezieht.[^63]
##### Art. 45a[^64]
##### Art. 45a [^64]
**Nicht der Bezugsteuer unterliegende Leistungen**
@@ -1114,13 +1114,13 @@
#### 2. Datenschutz [^69]
##### Art. 63[^70]
##### Art. 63 [^70]
**Verarbeitung personenbezogener Daten**
Die Steuerverwaltung darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
##### Art. 63a[^71]
##### Art. 63a [^71]
**Informationssystem**
@@ -1174,13 +1174,13 @@
- l) Angaben über Administrativ- und Strafverfahren sowie Amts- und Rechtshilfeverfahren.
##### Art. 63b[^75]
##### Art. 63b [^75]
**Übermittlung personenbezogener Daten**
Die Steuerverwaltung darf den im Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit mit der Erhebung und dem Einzug der Mehrwertsteuer sowie mit der Durchführung von Straf- und Administrativverfahren betrauten Personen die Daten nach Art. 63a Abs. 3 übermitteln oder im Abrufverfahren zugänglich machen, sofern dies für die Erfüllung von deren Aufgaben nötig ist.
##### Art. 63c[^76]
##### Art. 63c [^76]
**Aufbewahrung der Daten und Dokumente**
@@ -1458,7 +1458,7 @@
3) Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die Steuerverwaltung die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten.
##### Art. 85[^89]
##### Art. 85 [^89]
**Löschung im Handelsregister**
@@ -1872,9 +1872,9 @@
[^40]: Art. 24a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^41]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2017425000).
[^42]: Art. 25 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 186](https://www.gesetze.li/chrono/2010186000).
[^41]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 221](https://www.gesetze.li/chrono/2023221000).
[^42]: Art. 25 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 221](https://www.gesetze.li/chrono/2023221000).
[^43]: Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 160](https://www.gesetze.li/chrono/2017160000).
@@ -1882,13 +1882,13 @@
[^45]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^46]: Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2017425000).
[^46]: Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 221](https://www.gesetze.li/chrono/2023221000).
[^47]: Art. 27 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^48]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^49]: Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 186](https://www.gesetze.li/chrono/2010186000).
[^49]: Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 221](https://www.gesetze.li/chrono/2023221000).
[^50]: Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
@@ -1902,7 +1902,7 @@
[^55]: Art. 34 Abs. 3 tritt gemäss Art. 111 des Gesetzes i.d.F. [LGBl. 2009 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2009330000) in Kraft, sobald die technischen Voraussetzungen geschaffen sind. Die Regierung macht den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Landesgesetzblatt kund.
[^56]: Art. 37 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2017425000).
[^56]: Art. 37 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 221](https://www.gesetze.li/chrono/2023221000).
[^57]: Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
2023-05-01
Gesetz vom 22 — arts. 21, 22, 23 y 30 más
2023-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 10, 11, 12 y 35 más
2022-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 23, 51, 19 y 16 más
2021-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 24, 28, 45 y 10 más
2019-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 7, 10, 11 y 21 más
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Gesetz vom 22 — arts. 3, 7, 10 y 47 más
2017-05-01
Gesetz vom 22 — arts. 23, 25, 28 y 8 más
2016-10-01
Gesetz vom 22 — arts. 21, 85
2016-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 61, 63, 71 y 3 más
2013-07-22
Gesetz vom 22 — arts. 21, 85
2013-02-01
Gesetz vom 22 — arts. 83, 85
2011-08-01
Gesetz vom 22 — arts. 21, 25, 28 y 5 más
2011-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 11, 25, 28 y 9 más
2010-01-01
Gesetz vom 22
Originalfassung
Text zu diesem Datum