Änderungshistorie

Gesetz vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG)

17 Versionen · 2009-12-17
2026-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 5, 20, 24 y 18 más
2025-01-01
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Änderungen vom 2019-01-01

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- a) über eine Bewilligung der Steuerverwaltung verfügt, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen (Unterstellungserklärung), und im Zeitpunkt der Einfuhr nicht darauf verzichtet; oder
- b) mit Gegenständen, die nach Art. 53 Abs. 1 Bst. a des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, Lieferungen nach Abs. 1 Bst. b des vorliegenden Artikels erbringt und daraus mindestens einen Umsatz von 100 000 Franken pro Jahr erzielt.[^7]
- b) mit Gegenständen, die nach Art. 53 Abs. 1 Bst. a des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, Lieferungen nach Abs. 1 Bst. b des vorliegenden Artikels erbringt und daraus mindestens einen Umsatz von 100 000 Franken pro Jahr erzielt.
##### Art. 8
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**Grundsatz**
1) Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:[^8]
1) Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:[^7]
- a) mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder
- b) Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.
1a) Ein Unternehmen betreibt, wer:[^9]
1a) Ein Unternehmen betreibt, wer:[^8]
- a) eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Art. 18 Abs. 2 nicht als Entgelt gelten; und
- b) unter eigenem Namen nach aussen auftritt.
1b) Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Art. 29 Abs. 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.[^10]
2) Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:[^11]
1b) Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Art. 29 Abs. 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.[^9]
2) Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:[^10]
- a) innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 von der Steuer ausgenommen sind;
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- d) Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in Liechtenstein hat und ausschliesslich Leistungen im Ausland erbringt. Ein Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 11 ist jedoch möglich.
2a) Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.[^12]
2a) Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.[^11]
3) Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt.
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1) Wer ein Unternehmen betreibt und nach Art. 10 Abs. 2 oder Art. 12 Abs. 3 von der Steuerpflicht befreit ist, hat das Recht, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten.
2) Aufgehoben[^13]
2) Aufgehoben[^12]
3) Auf die Befreiung von der Steuerpflicht muss mindestens während einer Steuerperiode verzichtet werden.
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2) Dienststellen können sich zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen. Der Zusammenschluss kann auf den Beginn jeder Steuerperiode gewählt werden. Er muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden.
3) Ein Steuersubjekt eines Gemeinwesens ist von der Steuerpflicht befreit, solange weniger als 100 000 Franken Umsatz pro Jahr aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen stammen. Der Umsatz bemisst sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.[^14]
3) Ein Steuersubjekt eines Gemeinwesens ist von der Steuerpflicht befreit, solange weniger als 100 000 Franken Umsatz pro Jahr aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen stammen. Der Umsatz bemisst sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.[^13]
4) Die Regierung bestimmt, welche Leistungen von Gemeinwesen als unternehmerisch und damit steuerbar gelten.
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**Beginn und Ende der Steuerpflicht und der Befreiung von der Steuerpflicht**
1) Die Steuerpflicht beginnt:[^15]
1) Die Steuerpflicht beginnt:[^14]
- a) für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland: mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit;
- b) für alle anderen Unternehmen: mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland.
2) Die Steuerpflicht endet:[^16]
2) Die Steuerpflicht endet:[^15]
- a) für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland:
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- b) Personen, die eine freiwillige Versteigerung durchführen oder durchführen lassen;
- c) jede zu einer Mehrwertsteuergruppe (Art. 13) gehörende Person oder Personengesellschaft, mit Ausnahme von Vorsorgeeinrichtungen, für sämtliche von der Gruppe geschuldeten Steuern; tritt eine Person oder Personengesellschaft aus der Gruppe aus, so haftet sie nur noch für die Steuerforderungen, die sich aus ihren eigenen unternehmerischen Tätigkeiten ergeben haben;[^17]
- c) jede zu einer Mehrwertsteuergruppe (Art. 13) gehörende Person oder Personengesellschaft, mit Ausnahme von Vorsorgeeinrichtungen, für sämtliche von der Gruppe geschuldeten Steuern; tritt eine Person oder Personengesellschaft aus der Gruppe aus, so haftet sie nur noch für die Steuerforderungen, die sich aus ihren eigenen unternehmerischen Tätigkeiten ergeben haben;[^16]
- d) bei der Übertragung eines Unternehmens: der bisherige Steuerschuldner noch während dreier Jahre seit der Mitteilung oder Auskündigung der Übertragung für die vor der Übertragung entstandenen Steuerforderungen;
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- 7. die Beförderung von kranken oder verletzten Personen oder Personen mit Behinderungen in dafür besonders eingerichteten Transportmitteln;
- 8. Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen;[^18]
- 8. Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen;[^17]
- 9. die mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Leistungen durch dafür eingerichtete Institutionen;
- 10. die mit der Kultur- und Bildungsförderung von Jugendlichen eng verbundenen Leistungen von gemeinnützigen Jugendaustauschorganisationen; Jugendliche im Sinne dieser Bestimmung sind Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr;
- 11. die folgenden Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung:[^19]
- 11. die folgenden Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung:[^18]
- a) die Leistungen im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, der Fortbildung und der beruflichen Umschulung einschliesslich des von Privatlehrern oder an Privatschulen erteilten Unterrichts,
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- 13. die Leistungen, die nichtgewinnstrebige Einrichtungen mit politischer, gewerkschaftlicher, wirtschaftlicher, religiöser, patriotischer, weltanschaulicher, philanthropischer, ökologischer, sportlicher, kultureller oder staatsbürgerlicher Zielsetzung ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen;
- 14. dem Publikum unmittelbar erbrachte oder, sofern nicht unmittelbar erbracht, von diesem unmittelbar wahrnehmbare kulturelle Dienstleistungen der nachstehend aufgeführten Arten:[^20]
- 14. dem Publikum unmittelbar erbrachte oder, sofern nicht unmittelbar erbracht, von diesem unmittelbar wahrnehmbare kulturelle Dienstleistungen der nachstehend aufgeführten Arten:[^19]
- a) Theater-, musikalische und choreographische Aufführungen sowie Filmvorführungen,
- b) Darbietungen von Schauspielern, Musikern, Tänzern und anderen ausübenden Künstlern, Leistungen von Personen, die an solchen Darbietungen künstlerisch mitwirken, sowie Leistungen von Schaustellern, einschliesslich der von diesen angebotenen Geschicklichkeitsspiele,[^21]
- b) Darbietungen von Schauspielern, Musikern, Tänzern und anderen ausübenden Künstlern, Leistungen von Personen, die an solchen Darbietungen künstlerisch mitwirken, sowie Leistungen von Schaustellern, einschliesslich der von diesen angebotenen Geschicklichkeitsspiele,[^20]
- c) Besuche von Museen, Galerien, Denkmälern, historischen Stätten sowie botanischen und zoologischen Gärten,
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- 15. für sportliche Anlässe verlangte Entgelte einschliesslich derjenigen für die Zulassung zur Teilnahme an solchen Anlässen (z. B. Startgelder) samt den darin eingeschlossenen Nebenleistungen;
- 16. kulturelle Dienstleistungen, die Lieferung von Werken kultureller Natur durch deren Urheber wie Schriftsteller, Komponisten, Filmschaffende, Kunstmaler, Bildhauer sowie Dienstleistungen, die von den Verlegern und den Verwertungsgesellschaften zur Verbreitung dieser Werke erbracht werden; dies gilt auch für Werke zweiter Hand nach Art. 3 des Urheberrechtsgesetzes, die kultureller Natur sind;[^22]
- 17. die Leistungen bei Veranstaltungen wie Basaren, Flohmärkten und Tombolas von Einrichtungen, die von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten auf dem Gebiet des nichtgewinnstrebigen Sports und Kulturschaffens, auf dem Gebiet der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit und der Kinder- und Jugendbetreuung ausüben, sowie von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen, sofern die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, diesen Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu verschaffen, und ausschliesslich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden; Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, die diese mittels Brockenhäusern ausschliesslich zu ihrem Nutzen erbringen;[^23]
- 18. im Versicherungsbereich:[^24]
- 16. kulturelle Dienstleistungen, die Lieferung von Werken kultureller Natur durch deren Urheber wie Schriftsteller, Komponisten, Filmschaffende, Kunstmaler, Bildhauer sowie Dienstleistungen, die von den Verlegern und den Verwertungsgesellschaften zur Verbreitung dieser Werke erbracht werden; dies gilt auch für Werke zweiter Hand nach Art. 3 des Urheberrechtsgesetzes, die kultureller Natur sind;[^21]
- 17. die Leistungen bei Veranstaltungen wie Basaren, Flohmärkten und Tombolas von Einrichtungen, die von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten auf dem Gebiet des nichtgewinnstrebigen Sports und Kulturschaffens, auf dem Gebiet der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit und der Kinder- und Jugendbetreuung ausüben, sowie von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen, sofern die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, diesen Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu verschaffen, und ausschliesslich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden; Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, die diese mittels Brockenhäusern ausschliesslich zu ihrem Nutzen erbringen;[^22]
- 18. im Versicherungsbereich:[^23]
- a) Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen,
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- e) die Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; steuerbar sind jedoch die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen (namentlich Depotgeschäft) einschliesslich Treuhandanlagen,
- f) der Vertrieb von Anteilen an und die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem UCITSG, Investmentunternehmen nach dem IUG oder von alternativen Investmentfonds nach dem AIFMG durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Verwaltungsgesellschaften bzw. Verwalter (AIFM), die Verwahrstellen und deren Beauftragte; als Beauftragte werden alle natürlichen und juristischen Personen betrachtet, denen die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die Investmentunternehmen oder die alternativen Investmentfonds Aufgaben delegieren können; der Vertrieb von Anteilen und die Verwaltung von Investmentgesellschaften oder Anlagegesellschaften mit festem Kapital richten sich nach Bst. e;[^25]
- f) der Vertrieb von Anteilen an und die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem UCITSG, Investmentunternehmen nach dem IUG oder von alternativen Investmentfonds nach dem AIFMG durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Verwaltungsgesellschaften bzw. Verwalter (AIFM), die Verwahrstellen und deren Beauftragte; als Beauftragte werden alle natürlichen und juristischen Personen betrachtet, denen die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die Investmentunternehmen oder die alternativen Investmentfonds Aufgaben delegieren können; der Vertrieb von Anteilen und die Verwaltung von Investmentgesellschaften oder Anlagegesellschaften mit festem Kapital richten sich nach Bst. e;[^24]
- 20. die Übertragung und die Bestellung von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie die Leistungen von Stockwerkeigentümergemeinschaften an die Stockwerkeigentümer, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seinem Unterhalt, seiner Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen;
@@ -438,7 +438,7 @@
- 22. die Lieferung von im Inland gültigen Postwertzeichen und sonstigen amtlichen Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert;
- 23. die Umsätze bei Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz, soweit sie einer Sondersteuer oder sonstigen Abgaben unterliegen;
- 23. die Umsätze bei Geldspielen, soweit die Bruttospielerträge der Geldspielabgabe nach Art. 73 des Geldspielgesetzes unterliegen oder der damit erzielte Reingewinn vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Geldspielgesetzes verwendet wird;[^25]
- 24. die Lieferung gebrauchter beweglicher Gegenstände, die ausschliesslich zur Erbringung von nach diesem Artikel von der Steuer ausgenommenen Leistungen verwendet wurden;
@@ -548,7 +548,7 @@
- c) der Anteil des Entgelts, der bei der Veräusserung eines unbeweglichen Gegenstandes auf den Wert des Bodens entfällt.
##### Art. 24a[^38]
##### Art. 24a [^38]
**Margenbesteuerung**
@@ -664,7 +664,7 @@
4) Aufgehoben[^49]
##### Art. 28a[^50]
##### Art. 28a [^50]
**Abzug fiktiver Vorsteuer**
@@ -908,7 +908,7 @@
- b) im Kalenderjahr solche Leistungen für mehr als 10 000 Franken bezieht.[^61]
##### Art. 45a[^62]
##### Art. 45a [^62]
**Nicht der Bezugsteuer unterliegende Leistungen**
@@ -1114,17 +1114,17 @@
#### 2. Datenschutz [^66]
##### Art. 63[^67]
**Datenbearbeitung**
Die Steuerverwaltung darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten, einschliesslich Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.
##### Art. 63a[^68]
##### Art. 63 [^67]
**Verarbeitung personenbezogener Daten**
Die Steuerverwaltung darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
##### Art. 63a [^68]
**Informationssystem**
1) Die Steuerverwaltung betreibt ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten sowie von besonders schützenswerten Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen und von Persönlichkeitsprofilen.
1) Die Steuerverwaltung betreibt ein Informationssystem zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten.[^69]
2) Das System dient den folgenden Zwecken:
@@ -1150,7 +1150,7 @@
- l) Erstellen von Analysen und Risikoprofilen.
3) Das Informationssystem kann folgende Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, enthalten:
3) Das Informationssystem kann folgende personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, enthalten:[^70]
- a) Angaben über die Identität von Personen;
@@ -1164,7 +1164,7 @@
- f) Angaben über Exekutions- und Konkursverfahren;
- g) Persönlichkeitsprofile nach Art. 3 Abs. 1 Bst. f des Datenschutzgesetzes;
- g) Aufgehoben[^71]
- h) Angaben über die Befolgung von steuerrechtlichen Pflichten;
@@ -1174,21 +1174,21 @@
- l) Angaben über Administrativ- und Strafverfahren sowie Amts- und Rechtshilfeverfahren.
##### Art. 63b[^69]
**Datenbekanntgabe**
Die Steuerverwaltung darf den in der Eidgenössischen Zollverwaltung mit der Erhebung und dem Einzug der Mehrwertsteuer sowie mit der Durchführung von Straf- und Administrativverfahren betrauten Personen die Daten nach Art. 63a Abs. 3 bekannt geben oder im Abrufverfahren zugänglich machen, sofern dies für die Erfüllung von deren Aufgaben nötig ist.
##### Art. 63c[^70]
##### Art. 63b [^72]
**Übermittlung personenbezogener Daten**
Die Steuerverwaltung darf den in der Eidgenössischen Zollverwaltung mit der Erhebung und dem Einzug der Mehrwertsteuer sowie mit der Durchführung von Straf- und Administrativverfahren betrauten Personen die Daten nach Art. 63a Abs. 3 übermitteln oder im Abrufverfahren zugänglich machen, sofern dies für die Erfüllung von deren Aufgaben nötig ist.
##### Art. 63c [^73]
**Aufbewahrung der Daten und Dokumente**
1) Daten und Dokumente, die in Anwendung dieses Gesetzes genutzt und bearbeitet werden, sind sorgfältig und systematisch aufzubewahren und vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.
1) Daten und Dokumente, die in Anwendung dieses Gesetzes verarbeitet werden, sind sorgfältig und systematisch aufzubewahren und vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.[^74]
2) Die gestützt auf diese Bestimmung aufbewahrten Dokumente sind den Originalen gleichgestellt.
#### 3. Sicherstellung der korrekten Steuerentrichtung[^71]
#### 3. Sicherstellung der korrekten Steuerentrichtung[^75]
##### Art. 64
@@ -1276,7 +1276,7 @@
1) Entscheidungen der Steuerverwaltung können innert 30 Tagen ab Zustellung mit Beschwerde bei der Landessteuerkommission angefochten werden.
2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Steuergesetzes über das Verfahren vor der Landessteuerkommission.[^72]
2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Steuergesetzes über das Verfahren vor der Landessteuerkommission.[^76]
##### Art. 72
@@ -1284,7 +1284,7 @@
1) Entscheidungen der Landessteuerkommission können innert 30 Tagen ab Zustellung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.
2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Steuergesetzes über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.[^73]
2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Steuergesetzes über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.[^77]
##### Art. 73
@@ -1348,7 +1348,7 @@
- c) die Verwendung des Überschusses zur Verrechnung mit anderen Steuerarten sowie unter Verwaltungsbehörden des Landes.
3) Die steuerpflichtige Person kann bezahlte, aber nicht geschuldete Steuern zurückfordern, sofern die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig ist.[^74]
3) Die steuerpflichtige Person kann bezahlte, aber nicht geschuldete Steuern zurückfordern, sofern die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig ist.[^78]
4) Erfolgt die Auszahlung des Überschusses nach Abs. 1 oder die Rückerstattung nach Abs. 3 später als 60 Tage nach Eintreffen der Steuerabrechnung beziehungsweise der schriftlichen Geltendmachung des Anspruches bei der Steuerverwaltung, so wird für die Zeit vom 61. Tag bis zur Auszahlung oder Rückerstattung ein Vergütungszins ausgerichtet.
@@ -1358,9 +1358,9 @@
1) Wird der Anspruch auf Steuern, Zinsen, Kosten und Bussen auf Mahnung hin nicht befriedigt, so leitet die Steuerverwaltung die Exekution ein; vorbehalten bleibt die Eingabe in einem Konkurs- oder Nachlassvertragsverfahren.
2) Ist die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig und wird sie bestritten, so erlässt die Steuerverwaltung eine Verfügung.[^75]
3) Aufgehoben[^76]
2) Ist die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig und wird sie bestritten, so erlässt die Steuerverwaltung eine Verfügung.[^79]
3) Aufgehoben[^80]
4) Die Steuerverwaltung kann in begründeten Fällen auf den Einzug der Steuer verzichten, wenn die Durchführung eines Exekutionsverfahrens keinen Erfolg bringen würde.
@@ -1410,7 +1410,7 @@
5) Das Steuererlassverfahren ist kostenfrei. Dem Gesuchsteller können indessen die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er ein offensichtlich unbegründetes Gesuch eingereicht hat.
6) Aufgehoben[^77]
6) Aufgehoben[^81]
#### G. Steuersicherung
@@ -1422,7 +1422,7 @@
- a) deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
- b) die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in Liechtenstein aufzugeben oder sich im liechtensteinischen Handelsregister löschen zu lassen;[^78]
- b) die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in Liechtenstein aufzugeben oder sich im liechtensteinischen Handelsregister löschen zu lassen;[^82]
- c) die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
@@ -1440,7 +1440,7 @@
6) Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von inländischen Schuldnern oder Kassenobligationen von inländischen Banken.
7) Für die Steuersicherung gelten die Vorschriften des Steuergesetzes über die Steuersicherung.[^79]
7) Für die Steuersicherung gelten die Vorschriften des Steuergesetzes über die Steuersicherung.[^83]
##### Art. 84
@@ -1458,7 +1458,7 @@
3) Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die Steuerverwaltung die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten.
##### Art. 85[^80]
##### Art. 85 [^84]
**Löschung im Handelsregister**
@@ -1690,7 +1690,7 @@
- b) bestimmt sie, unter welchen Voraussetzungen den Abnehmern mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland die Steuer auf den an sie im Inland ausgeführten Leistungen sowie auf ihren Einfuhren bei Gewährung des Gegenrechts durch das Land ihres Wohn- oder Geschäftssitzes vergütet werden kann; dabei haben grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu gelten, wie sie bei inländischen steuerpflichtigen Personen in Bezug auf den Vorsteuerabzug bestehen;
- bbis) regelt sie die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen an Personen, die zum Personal gehören und zugleich eng verbundene Personen sind; sie kann dabei Ausnahmen von Art. 24 Abs. 2 festlegen;[^81]
- bbis) regelt sie die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen an Personen, die zum Personal gehören und zugleich eng verbundene Personen sind; sie kann dabei Ausnahmen von Art. 24 Abs. 2 festlegen;[^85]
- c) kann sie von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen über die Besteuerung der Umsätze und der Einfuhr von Münz- und Feingold erlassen;
@@ -1750,7 +1750,7 @@
**Änderung der Steuersätze**
1) Bei einer Änderung der Steuersätze gelten Art. 107 und 108 sinngemäss.[^82]
1) Bei einer Änderung der Steuersätze gelten Art. 107 und 108 sinngemäss.[^86]
2) Für die Abrechnung der Steuerbeträge mit den bisherigen Sätzen sind den steuerpflichtigen Personen genügend lange Fristen einzuräumen, die sich nach der Natur der Liefer- und Dienstleistungsverträge richten.
@@ -1792,7 +1792,7 @@
...
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung [Nr. 56/2009](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=56&buajahr=2009) und [78/2009](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=78&buajahr=2009)
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [56/2009](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=56&buajahr=2009) und [78/2009](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr= 78&buajahr=2009)
[^2]: Art. 3 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
@@ -1804,43 +1804,43 @@
[^6]: Art. 7 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^7]: Art. 7 Abs. 3 Bst. b tritt am 1. Januar 2019 in Kraft ([LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000)).
[^8]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^9]: Art. 10 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^10]: Art. 10 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^11]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^12]: Art. 10 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^13]: Art. 11 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2010349000).
[^14]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^15]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^16]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^17]: Art. 15 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^18]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 8 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^19]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^20]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^21]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^22]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^23]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 17 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^24]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^25]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2016052000).
[^7]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^8]: Art. 10 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^9]: Art. 10 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^10]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^11]: Art. 10 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^12]: Art. 11 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2010349000).
[^13]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^14]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^15]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^16]: Art. 15 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^17]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 8 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^18]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^19]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^20]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^21]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^22]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 17 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^23]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^24]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2016052000).
[^25]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2019164000).
[^26]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
@@ -1924,34 +1924,42 @@
[^66]: Überschrift vor Art. 63 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^67]: Art. 63 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^67]: Art. 63 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2018381000).
[^68]: Art. 63a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^69]: Art. 63b eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^70]: Art. 63c eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^71]: Überschrift vor Art. 64 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^72]: Art. 71 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2010349000).
[^73]: Art. 72 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2010349000).
[^74]: Art. 78 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^75]: Art. 79 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^76]: Art. 79 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^77]: Art. 82 Abs. 6 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^78]: Art. 83 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^79]: Art. 83 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2010349000).
[^80]: Art. 85 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^81]: Art. 105 Bst. bbis eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^82]: Art. 110 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^69]: Art. 63a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2018381000).
[^70]: Art. 63a Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2018381000).
[^71]: Art. 63a Abs. 3 Bst. g aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2018381000).
[^72]: Art. 63b abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2018381000).
[^73]: Art. 63c eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^74]: Art. 63c Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2018381000).
[^75]: Überschrift vor Art. 64 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^76]: Art. 71 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2010349000).
[^77]: Art. 72 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2010349000).
[^78]: Art. 78 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^79]: Art. 79 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^80]: Art. 79 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^81]: Art. 82 Abs. 6 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^82]: Art. 83 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^83]: Art. 83 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2010349000).
[^84]: Art. 85 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^85]: Art. 105 Bst. bbis eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^86]: Art. 110 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
2018-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 3, 7, 10 y 47 más
2017-05-01
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2016-10-01
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2016-01-01
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2013-07-22
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2013-02-01
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2011-08-01
Gesetz vom 22 — arts. 21, 25, 28 y 5 más
2011-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 11, 25, 28 y 9 más
2010-01-01
Gesetz vom 22
Originalfassung Text zu diesem Datum