Änderungshistorie

Gesetz vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG)

17 Versionen · 2009-12-17
2026-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 5, 20, 24 y 18 más
2025-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 1, 3, 5 y 57 más
2024-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 24, 25, 28 y 8 más
2023-05-01
Gesetz vom 22 — arts. 21, 22, 23 y 30 más
2023-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 10, 11, 12 y 35 más
2022-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 23, 51, 19 y 16 más
2021-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 24, 28, 45 y 10 más

Änderungen vom 2021-01-01

@@ -548,7 +548,7 @@
- c) der Anteil des Entgelts, der bei der Veräusserung eines unbeweglichen Gegenstandes auf den Wert des Bodens entfällt.
##### Art. 24a [^38]
##### Art. 24a[^38]
**Margenbesteuerung**
@@ -664,7 +664,7 @@
4) Aufgehoben[^49]
##### Art. 28a [^50]
##### Art. 28a[^50]
**Abzug fiktiver Vorsteuer**
@@ -908,7 +908,7 @@
- b) im Kalenderjahr solche Leistungen für mehr als 10 000 Franken bezieht.[^61]
##### Art. 45a [^62]
##### Art. 45a[^62]
**Nicht der Bezugsteuer unterliegende Leistungen**
@@ -1114,13 +1114,13 @@
#### 2. Datenschutz [^66]
##### Art. 63 [^67]
##### Art. 63[^67]
**Verarbeitung personenbezogener Daten**
Die Steuerverwaltung darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
##### Art. 63a [^68]
##### Art. 63a[^68]
**Informationssystem**
@@ -1174,13 +1174,13 @@
- l) Angaben über Administrativ- und Strafverfahren sowie Amts- und Rechtshilfeverfahren.
##### Art. 63b [^72]
##### Art. 63b[^72]
**Übermittlung personenbezogener Daten**
Die Steuerverwaltung darf den in der Eidgenössischen Zollverwaltung mit der Erhebung und dem Einzug der Mehrwertsteuer sowie mit der Durchführung von Straf- und Administrativverfahren betrauten Personen die Daten nach Art. 63a Abs. 3 übermitteln oder im Abrufverfahren zugänglich machen, sofern dies für die Erfüllung von deren Aufgaben nötig ist.
##### Art. 63c [^73]
##### Art. 63c[^73]
**Aufbewahrung der Daten und Dokumente**
@@ -1356,11 +1356,11 @@
**Exekution**
1) Wird der Anspruch auf Steuern, Zinsen, Kosten und Bussen auf Mahnung hin nicht befriedigt, so leitet die Steuerverwaltung die Exekution ein; vorbehalten bleibt die Eingabe in einem Konkurs- oder Nachlassvertragsverfahren.
2) Ist die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig und wird sie bestritten, so erlässt die Steuerverwaltung eine Verfügung.[^79]
3) Aufgehoben[^80]
1) Wird der Anspruch auf Steuern, Zinsen, Kosten und Bussen auf Mahnung hin nicht befriedigt, so leitet die Steuerverwaltung die Exekution ein; vorbehalten bleibt die Anmeldung im Insolvenzverfahren.[^79]
2) Ist die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig und wird sie bestritten, so erlässt die Steuerverwaltung eine Verfügung.[^80]
3) Aufgehoben[^81]
4) Die Steuerverwaltung kann in begründeten Fällen auf den Einzug der Steuer verzichten, wenn die Durchführung eines Exekutionsverfahrens keinen Erfolg bringen würde.
@@ -1402,7 +1402,7 @@
- c) aus einem entschuldbaren Grund ihren Veranlagungspflichten nicht nachkommen konnte, nachträglich aber nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass die durch die Steuerverwaltung vorgenommene Ermessenseinschätzung zu hoch ausgefallen ist; in diesem Falle ist ein Steuererlass nur bis zur Höhe des zu viel veranlagten Betrages möglich.
2) Die Steuerverwaltung kann ferner im Rahmen eines gerichtlichen Nachlassverfahrens einem Steuererlass zustimmen beziehungsweise auf die Sicherstellung ihrer Forderung verzichten.
2) Die Steuerverwaltung kann ferner im Rahmen eines gerichtlichen Sanierungsplans einem Steuererlass zustimmen beziehungsweise auf die Sicherstellung ihrer Forderung verzichten.[^82]
3) Das Erlassgesuch muss schriftlich begründet und mit den nötigen Beweismitteln versehen bei der Steuerverwaltung eingereicht werden. Die Einsprache gegen die Verfügung der Steuerverwaltung ist ausgeschlossen. Gegen die Verfügung kann bei der Landessteuerkommission innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden. Gegen die Entscheidung der Landessteuerkommission kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
@@ -1410,7 +1410,7 @@
5) Das Steuererlassverfahren ist kostenfrei. Dem Gesuchsteller können indessen die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er ein offensichtlich unbegründetes Gesuch eingereicht hat.
6) Aufgehoben[^81]
6) Aufgehoben[^83]
#### G. Steuersicherung
@@ -1422,7 +1422,7 @@
- a) deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
- b) die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in Liechtenstein aufzugeben oder sich im liechtensteinischen Handelsregister löschen zu lassen;[^82]
- b) die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in Liechtenstein aufzugeben oder sich im liechtensteinischen Handelsregister löschen zu lassen;[^84]
- c) die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
@@ -1440,7 +1440,7 @@
6) Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von inländischen Schuldnern oder Kassenobligationen von inländischen Banken.
7) Für die Steuersicherung gelten die Vorschriften des Steuergesetzes über die Steuersicherung.[^83]
7) Für die Steuersicherung gelten die Vorschriften des Steuergesetzes über die Steuersicherung.[^85]
##### Art. 84
@@ -1458,7 +1458,7 @@
3) Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die Steuerverwaltung die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten.
##### Art. 85 [^84]
##### Art. 85[^86]
**Löschung im Handelsregister**
@@ -1690,7 +1690,7 @@
- b) bestimmt sie, unter welchen Voraussetzungen den Abnehmern mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland die Steuer auf den an sie im Inland ausgeführten Leistungen sowie auf ihren Einfuhren bei Gewährung des Gegenrechts durch das Land ihres Wohn- oder Geschäftssitzes vergütet werden kann; dabei haben grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu gelten, wie sie bei inländischen steuerpflichtigen Personen in Bezug auf den Vorsteuerabzug bestehen;
- bbis) regelt sie die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen an Personen, die zum Personal gehören und zugleich eng verbundene Personen sind; sie kann dabei Ausnahmen von Art. 24 Abs. 2 festlegen;[^85]
- bbis) regelt sie die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen an Personen, die zum Personal gehören und zugleich eng verbundene Personen sind; sie kann dabei Ausnahmen von Art. 24 Abs. 2 festlegen;[^87]
- c) kann sie von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen über die Besteuerung der Umsätze und der Einfuhr von Münz- und Feingold erlassen;
@@ -1750,7 +1750,7 @@
**Änderung der Steuersätze**
1) Bei einer Änderung der Steuersätze gelten Art. 107 und 108 sinngemäss.[^86]
1) Bei einer Änderung der Steuersätze gelten Art. 107 und 108 sinngemäss.[^88]
2) Für die Abrechnung der Steuerbeträge mit den bisherigen Sätzen sind den steuerpflichtigen Personen genügend lange Fristen einzuräumen, die sich nach der Natur der Liefer- und Dienstleistungsverträge richten.
@@ -1948,18 +1948,22 @@
[^78]: Art. 78 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^79]: Art. 79 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^80]: Art. 79 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^81]: Art. 82 Abs. 6 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^82]: Art. 83 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^83]: Art. 83 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2010349000).
[^84]: Art. 85 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^85]: Art. 105 Bst. bbis eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^86]: Art. 110 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^79]: Art. 79 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2020402000).
[^80]: Art. 79 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^81]: Art. 79 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^82]: Art. 82 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2020402000).
[^83]: Art. 82 Abs. 6 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^84]: Art. 83 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^85]: Art. 83 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2010349000).
[^86]: Art. 85 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^87]: Art. 105 Bst. bbis eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^88]: Art. 110 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
2019-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 7, 10, 11 y 21 más
2018-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 3, 7, 10 y 47 más
2017-05-01
Gesetz vom 22 — arts. 23, 25, 28 y 8 más
2016-10-01
Gesetz vom 22 — arts. 21, 85
2016-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 61, 63, 71 y 3 más
2013-07-22
Gesetz vom 22 — arts. 21, 85
2013-02-01
Gesetz vom 22 — arts. 83, 85
2011-08-01
Gesetz vom 22 — arts. 21, 25, 28 y 5 más
2011-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 11, 25, 28 y 9 más
2010-01-01
Gesetz vom 22
Originalfassung Text zu diesem Datum