Änderungshistorie
Gesetz vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG)
17 Versionen
· 2009-12-17
2026-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 5, 20, 24 y 18 más
2025-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 1, 3, 5 y 57 más
Änderungen vom 2025-01-01
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- a) eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer);
- b) eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger im Inland (Bezugsteuer).
- b) eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen im Inland, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, sowie auf dem Erwerb von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten (Bezugsteuer);[^2]
3) Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen:
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- f) "Entgelt": Vermögenswert, den der Empfänger oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet;
- g) hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn für die Tätigkeit Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden;[^2]
- h) eng verbundene Personen:[^3]
- g) hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn für die Tätigkeit Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden;[^3]
- h) eng verbundene Personen:[^4]
- 1. die Inhaber von mindestens 20 % des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen,
- 2. Trusts und juristische Personen, deren Kapital nicht in Anteile zerlegt ist, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen;
- i) Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn:[^4]
- i) Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn:[^5]
- 1. die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders verwendet wird,
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- k) "gemeinnützige Organisation": Organisation, die die Voraussetzungen für die Befreiung von den direkten Steuern wegen gemeinnütziger Tätigkeit erfüllen;
- l) "Rechnung": jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
- l) "Rechnung": jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird;
- m) "elektronische Plattform": elektronische Schnittstelle, die online direkte Kontakte zwischen mehreren Personen ermöglicht mit dem Ziel, eine Lieferung oder eine Dienstleistung zu erbringen.[^6]
##### Art. 4
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Die in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
##### Art. 5
##### Art. 5 [^7]
**Indexierung**
Die Regierung hat dem Landtag Antrag auf Anpassung der in Art. 31 Abs. 2 Bst. c, Art. 37 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 2 Bst. b genannten Frankenbeträge zu stellen, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 % erhöht hat.
Die Regierung passt mit Verordnung die in Art. 31 Abs. 2 Bst. c, Art. 35 Abs. 1a Bst. b, Art. 37 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 2 Bst. b genannten Frankenbeträge der Teuerung an, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 % erhöht hat.
##### Art. 6
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- b) die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes zum Abnehmer oder in dessen Auftrag zu einer Drittperson beginnt.
2) Als Ort der Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme gilt der Ort, an dem der Empfänger der Lieferung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Lieferung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Ort, an dem die Elektrizität, das Gas oder die Fernwärme tatsächlich genutzt oder verbraucht wird.[^5]
3) Bei der Lieferung eines Gegenstands vom Ausland ins Inland gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen, sofern der Leistungserbringer:[^6]
2) Als Ort der Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme gilt der Ort, an dem der Empfänger der Lieferung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Lieferung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Ort, an dem die Elektrizität, das Gas oder die Fernwärme tatsächlich genutzt oder verbraucht wird.[^8]
3) Bei der Lieferung eines Gegenstands vom Ausland ins Inland gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen, sofern der Leistungserbringer:[^9]
- a) über eine Bewilligung der Steuerverwaltung verfügt, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen (Unterstellungserklärung), und im Zeitpunkt der Einfuhr nicht darauf verzichtet; oder
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- a) bei Dienstleistungen, die typischerweise unmittelbar gegenüber physisch anwesenden natürlichen Personen erbracht werden, auch wenn sie ausnahmsweise aus der Ferne erbracht werden: der Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Heilbehandlungen, Therapien, Pflegeleistungen, Körperpflege, Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Sozialleistungen und Sozialhilfeleistungen sowie Kinder- und Jugendbetreuung;
- b) bei Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen: der Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird;
- c) bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Leistungen, einschliesslich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter und der gegebenenfalls damit zusammenhängenden Leistungen: der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden;
- b) bei durch Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und den damit zusammenhängenden Dienstleistungen der Reisebüros: der Ort, an dem die das Reisebüro betreibende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird;[^10]
- c) bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Leistungen, die unmittelbar gegenüber vor Ort physisch anwesenden Personen erbracht werden, einschliesslich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter und der gegebenenfalls damit zusammenhängenden Leistungen: der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden;[^11]
- d) bei gastgewerblichen Leistungen: der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird;
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**Grundsatz**
1) Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:[^7]
1) Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:[^12]
- a) mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder
- b) Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.
1a) Ein Unternehmen betreibt, wer:[^8]
1a) Ein Unternehmen betreibt, wer:[^13]
- a) eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Art. 18 Abs. 2 nicht als Entgelt gelten; und
- b) unter eigenem Namen nach aussen auftritt.
1b) Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Art. 29 Abs. 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.[^9]
2) Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:[^10]
1b) Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Art. 29 Abs. 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.[^14]
2) Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:[^15]
- a) innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 von der Steuer ausgenommen sind;
- b) ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:
- b) ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:[^16]
- 1. von der Steuer befreite Leistungen,
- 1a. von der Steuer ausgenommene Leistungen,[^17]
- 2. Dienstleistungen, deren Ort sich nach Art. 8 Abs. 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger erbringt,
- 3. Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland;
- c) als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 von der Steuer ausgenommen sind;[^11]
- d) Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in Liechtenstein hat und ausschliesslich Leistungen im Ausland erbringt. Ein Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 11 ist jedoch möglich.
2a) Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.[^12]
- c) als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Organisation innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 von der Steuer ausgenommen sind;[^18]
- d) Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in Liechtenstein hat und ausschliesslich Leistungen im Ausland erbringt. Ein Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 11 ist jedoch möglich;
- e) ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland betreibt, das im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringt.[^19]
2a) Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.[^20]
3) Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt.
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1) Wer ein Unternehmen betreibt und nach Art. 10 Abs. 2 oder Art. 12 Abs. 3 von der Steuerpflicht befreit ist, hat das Recht, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten.
2) Aufgehoben[^13]
2) Aufgehoben[^21]
3) Auf die Befreiung von der Steuerpflicht muss mindestens während einer Steuerperiode verzichtet werden.
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2) Dienststellen können sich zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen. Der Zusammenschluss kann auf den Beginn jeder Steuerperiode gewählt werden. Er muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden.
3) Ein Steuersubjekt eines Gemeinwesens ist von der Steuerpflicht befreit, solange weniger als 100 000 Franken Umsatz pro Jahr aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen stammen. Der Umsatz bemisst sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.[^14]
3) Ein Steuersubjekt eines Gemeinwesens ist von der Steuerpflicht befreit, solange weniger als 100 000 Franken Umsatz pro Jahr aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen stammen. Der Umsatz bemisst sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.[^22]
4) Die Regierung bestimmt, welche Leistungen von Gemeinwesen als unternehmerisch und damit steuerbar gelten.
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**Gruppenbesteuerung**
1) Rechtsträger mit Sitz oder Betriebsstätte in Liechtenstein, die unter einheitlicher Leitung eines Rechtsträgers miteinander verbunden sind, können sich auf Antrag zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen (Mehrwertsteuergruppe). In die Gruppe können auch Rechtsträger, die kein Unternehmen betreiben, und natürliche Personen einbezogen werden.
1) Rechtsträger mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in Liechtenstein, die unter einheitlicher Leitung eines Rechtsträgers miteinander verbunden sind, können sich auf Antrag zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen (Mehrwertsteuergruppe). In die Gruppe können auch Rechtsträger, die kein Unternehmen betreiben, und natürliche Personen einbezogen werden.[^23]
2) Der Zusammenschluss zu einer Mehrwertsteuergruppe kann auf den Beginn jeder Steuerperiode gewählt werden. Die Beendigung einer Mehrwertsteuergruppe ist jeweils auf das Ende einer Steuerperiode möglich.
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**Beginn und Ende der Steuerpflicht und der Befreiung von der Steuerpflicht**
1) Die Steuerpflicht beginnt:[^15]
1) Die Steuerpflicht beginnt:[^24]
- a) für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland: mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit;
- b) für alle anderen Unternehmen: mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland.
2) Die Steuerpflicht endet:[^16]
2) Die Steuerpflicht endet:[^25]
- a) für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland:
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- b) Personen, die eine freiwillige Versteigerung durchführen oder durchführen lassen;
- c) jede zu einer Mehrwertsteuergruppe (Art. 13) gehörende Person oder Personengesellschaft, mit Ausnahme von Vorsorgeeinrichtungen, für sämtliche von der Gruppe geschuldeten Steuern; tritt eine Person oder Personengesellschaft aus der Gruppe aus, so haftet sie nur noch für die Steuerforderungen, die sich aus ihren eigenen unternehmerischen Tätigkeiten ergeben haben;[^17]
- c) jede zu einer Mehrwertsteuergruppe (Art. 13) gehörende Person oder Personengesellschaft, mit Ausnahme von Vorsorgeeinrichtungen, für sämtliche von der Gruppe geschuldeten Steuern; tritt eine Person oder Personengesellschaft aus der Gruppe aus, so haftet sie nur noch für die Steuerforderungen, die sich aus ihren eigenen unternehmerischen Tätigkeiten ergeben haben;[^26]
- d) bei der Übertragung eines Unternehmens: der bisherige Steuerschuldner noch während dreier Jahre seit der Mitteilung oder Auskündigung der Übertragung für die vor der Übertragung entstandenen Steuerforderungen;
- e) bei Beendigung der Steuerpflicht einer aufgelösten juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
- f) für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die geschäftsführenden Organe bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.
- f) für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die geschäftsführenden Organe bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person;
- g) in den Fällen nach Art. 83 Abs. 1a: die Mitglieder der geschäftsführenden Organe bis zum Betrag der verlangten Sicherheit.[^27]
2) Die in Abs. 1 Bst. e und f bezeichneten Personen haften nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.
3) Tritt eine steuerpflichtige Person Forderungen aus ihrem Unternehmen an Dritte ab, so haften diese subsidiär für die mit den Forderungen mitzedierte Mehrwertsteuer, wenn im Zeitpunkt der Abtretung die Steuerschuld gegenüber der Steuerverwaltung noch nicht entstanden ist und die Uneinbringlichkeit der Steuerforderung beim Abtretenden nachgewiesen ist.
3a) Verkäufer, die Lieferungen über eine elektronische Plattform erbringen, haften subsidiär für die Steuer, die von der Person, die nach Art. 20a als Leistungserbringerin gilt, für diese Lieferungen geschuldet ist.[^28]
4) Die mithaftende Person hat im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie die steuerpflichtige Person.
##### Art. 16
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- l) Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
3) Bezeichnet ein Gemeinwesen von ihm ausgerichtete Mittel gegenüber dem Empfänger ausdrücklich als Subvention oder als anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag, so gelten diese Mittel als Subvention oder als anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Abs. 2 Bst. a.[^29]
##### Art. 19
**Mehrheit von Leistungen**
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3) Findet Abs. 1 in einem Dreiparteienverhältnis Anwendung, so wird das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der die eigentliche Leistung erbringenden Person gleich qualifiziert wie das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der leistungsempfangenden Person.
##### Art. 20a [^30]
**Zuordnung von Leistungen bei Lieferungen über elektronische Plattformen**
1) Wer mit Hilfe einer elektronischen Plattform eine Lieferung nach Art. 3 Bst. d Ziff. 1 ermöglicht, indem er Verkäufer mit Käufern zu einem Vertragsabschluss auf der Plattform zusammenbringt, gilt gegenüber dem Käufer als Leistungserbringer. In diesem Fall liegt sowohl zwischen dieser Person und dem Verkäufer als auch zwischen dieser Person und dem Käufer eine Lieferung vor.
2) Nicht als Leistungserbringer gilt, wer eine oder mehrere der nachfolgenden Bedingungen erfüllt:
- a) Er ist weder unmittelbar noch mittelbar am Bestellvorgang beteiligt.
- b) Er erzielt keinen Umsatz, der unmittelbar mit dem Geschäft zusammenhängt.
- c) Er nimmt lediglich die Zahlungsabwicklung im Zusammenhang mit der Lieferung vor.
- d) Er stellt lediglich Platz für Anzeigen zur Verfügung.
- e) Er erbringt lediglich Werbeleistungen.
- f) Er leitet lediglich Käufer auf andere elektronische Plattformen um oder weiter.
##### Art. 21
**Von der Steuer ausgenommene Leistungen**
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2) Von der Steuer ausgenommen sind:
- 1. die Beförderung von Gegenständen, die unter die reservierten Dienste nach dem Postdienste- und Paketzustelldienstegesetz fällt;[^18]
- 2. die Spitalbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung in Spitälern im Bereich der Humanmedizin einschliesslich der damit eng verbundenen Leistungen, die von Spitälern sowie Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik erbracht werden. Die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten gilt als steuerbare Lieferung;
- 1. Aufgehoben[^31]
- 2. die Spitalbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung in Spitälern im Bereich der Humanmedizin einschliesslich der damit eng verbundenen Leistungen, die von Spitälern, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik sowie Ambulatorien und Tageskliniken erbracht werden. Die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten gilt als steuerbare Lieferung;[^32]
- 3. die von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Chiropraktoren, Physiotherapeuten, Naturärzten, Hebammen, Pflegefachfrauen oder Angehörigen ähnlicher Heil- und Pflegeberufe erbrachten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, soweit die Leistungserbringer über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen; die Regierung bestimmt die Einzelheiten. Die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten gilt als steuerbare Lieferung;
- 3a. Leistungen der koordinierten Versorgung im Zusammenhang mit Heilbehandlungen;[^33]
- 4. die von Krankenpflegepersonen, Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) oder in Heimen erbrachten Pflegeleistungen, sofern sie ärztlich verordnet sind;
- 5. die Lieferung von menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber einer hiezu erforderlichen Bewilligung;
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- 7. die Beförderung von kranken oder verletzten Personen oder Personen mit Behinderungen in dafür besonders eingerichteten Transportmitteln;
- 8. Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen;[^19]
- 8. Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, von Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen;[^34]
- 9. die mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Leistungen durch dafür eingerichtete Institutionen;
- 10. die mit der Kultur- und Bildungsförderung von Jugendlichen eng verbundenen Leistungen von gemeinnützigen Jugendaustauschorganisationen; Jugendliche im Sinne dieser Bestimmung sind Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr;
- 11. die folgenden Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung:[^20]
- a) die Leistungen im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, der Fortbildung und der beruflichen Umschulung einschliesslich des von Privatlehrern oder an Privatschulen erteilten Unterrichts,
- 11. die folgenden Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung:[^35]
- a) die Leistungen im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, der Weiterbildung und der beruflichen Umschulung einschliesslich des von Privatlehrern oder an Privatschulen erteilten Unterrichts,[^36]
- b) Kurse, Vorträge und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art; die Referententätigkeit ist von der Steuer ausgenommen, unabhängig davon, ob das Honorar der unterrichtenden Person oder ihrem Arbeitgeber ausgerichtet wird,
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- e) Organisationsdienstleistungen (mit Einschluss der damit zusammenhängenden Nebenleistungen) an Dienststellen von Land und Gemeinden, die von der Steuer ausgenommene Leistungen nach den Bst. a bis c entgeltlich oder unentgeltlich erbringen;
- 12. das Zurverfügungstellen von Personal durch religiöse oder weltanschauliche, nichtgewinnstrebige Einrichtungen für Zwecke der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung und Bildung sowie für kirchliche, karitative und gemeinnützige Zwecke;
- 12. das Zurverfügungstellen von Personal durch nichtgewinnstrebige Einrichtungen für Zwecke der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung und Bildung sowie für kirchliche, karitative und gemeinnützige Zwecke;[^37]
- 13. die Leistungen, die nichtgewinnstrebige Einrichtungen mit politischer, gewerkschaftlicher, wirtschaftlicher, religiöser, patriotischer, weltanschaulicher, philanthropischer, ökologischer, sportlicher, kultureller oder staatsbürgerlicher Zielsetzung ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen;
- 14. dem Publikum unmittelbar erbrachte oder, sofern nicht unmittelbar erbracht, von diesem unmittelbar wahrnehmbare kulturelle Dienstleistungen der nachstehend aufgeführten Arten:[^21]
- 14. dem Publikum unmittelbar erbrachte oder, sofern nicht unmittelbar erbracht, von diesem unmittelbar wahrnehmbare kulturelle Dienstleistungen der nachstehend aufgeführten Arten:[^38]
- a) Theater-, musikalische und choreographische Aufführungen sowie Filmvorführungen,
- b) Darbietungen von Schauspielern, Musikern, Tänzern und anderen ausübenden Künstlern, Leistungen von Personen, die an solchen Darbietungen künstlerisch mitwirken, sowie Leistungen von Schaustellern, einschliesslich der von diesen angebotenen Geschicklichkeitsspiele,[^22]
- b) Darbietungen von Schauspielern, Musikern, Tänzern und anderen ausübenden Künstlern, Leistungen von Personen, die an solchen Darbietungen künstlerisch mitwirken, sowie Leistungen von Schaustellern, einschliesslich der von diesen angebotenen Geschicklichkeitsspiele,[^39]
- c) Besuche von Museen, Galerien, Denkmälern, historischen Stätten sowie botanischen und zoologischen Gärten,
- d) Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Dokumentationsstellen, namentlich die Einsichtgewährung in Text-, Ton- und Bildträger in ihren Räumlichkeiten; steuerbar ist jedoch die Lieferung von Gegenständen (einschliesslich Gebrauchsüberlassung) solcher Institutionen;
- 14a. für die Zulassung zur Teilnahme an kulturellen Anlässen verlangte Entgelte (z. B. Einschreibegebühren) samt den darin eingeschlossenen Nebenleistungen;[^40]
- 15. für sportliche Anlässe verlangte Entgelte einschliesslich derjenigen für die Zulassung zur Teilnahme an solchen Anlässen (z. B. Startgelder) samt den darin eingeschlossenen Nebenleistungen;
- 16. kulturelle Dienstleistungen, die Lieferung von Werken kultureller Natur durch deren Urheber wie Schriftsteller, Komponisten, Filmschaffende, Kunstmaler, Bildhauer sowie Dienstleistungen, die von den Verlegern und den Verwertungsgesellschaften zur Verbreitung dieser Werke erbracht werden; dies gilt auch für Werke zweiter Hand nach Art. 3 des Urheberrechtsgesetzes, die kultureller Natur sind;[^23]
- 17. die Leistungen bei Veranstaltungen wie Basaren, Flohmärkten und Tombolas von Einrichtungen, die von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten auf dem Gebiet des nichtgewinnstrebigen Sports und Kulturschaffens, auf dem Gebiet der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit und der Kinder- und Jugendbetreuung ausüben, sowie von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen, sofern die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, diesen Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu verschaffen, und ausschliesslich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden; Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, die diese mittels Brockenhäusern ausschliesslich zu ihrem Nutzen erbringen;[^24]
- 18. im Versicherungsbereich:[^25]
- 16. kulturelle Dienstleistungen, die Lieferung von Werken kultureller Natur durch deren Urheber wie Schriftsteller, Komponisten, Filmschaffende, Kunstmaler, Bildhauer sowie Dienstleistungen, die von den Verlegern und den Verwertungsgesellschaften zur Verbreitung dieser Werke erbracht werden; dies gilt auch für Werke zweiter Hand nach Art. 3 des Urheberrechtsgesetzes, die kultureller Natur sind;[^41]
- 17. die Leistungen bei Veranstaltungen wie Basaren, Flohmärkten und Tombolas von Einrichtungen, die von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten auf dem Gebiet des nichtgewinnstrebigen Sports und Kulturschaffens, auf dem Gebiet der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit und der Kinder- und Jugendbetreuung ausüben, sowie von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen, sofern die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, diesen Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu verschaffen, und ausschliesslich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden; Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, die diese mittels Brockenhäusern ausschliesslich zu ihrem Nutzen erbringen;[^42]
- 18. im Versicherungsbereich:[^43]
- a) Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen,
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- e) die Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; steuerbar sind jedoch die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen (namentlich Depotgeschäft) einschliesslich Treuhandanlagen,
- f) der Vertrieb von Anteilen an und die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem UCITSG, Investmentunternehmen nach dem IUG oder von alternativen Investmentfonds nach dem AIFMG durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Verwaltungsgesellschaften bzw. Verwalter (AIFM), die Verwahrstellen und deren Beauftragte; als Beauftragte werden alle natürlichen und juristischen Personen betrachtet, denen die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die Investmentunternehmen oder die alternativen Investmentfonds Aufgaben delegieren können; der Vertrieb von Anteilen und die Verwaltung von Investmentgesellschaften oder Anlagegesellschaften mit festem Kapital richten sich nach Bst. e;[^26]
- f) der Vertrieb von Anteilen an und die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem UCITSG, Investmentunternehmen nach dem IUG oder von alternativen Investmentfonds nach dem AIFMG durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Verwaltungsgesellschaften bzw. Verwalter (AIFM), die Verwahrstellen und deren Beauftragte; als Beauftragte werden alle natürlichen und juristischen Personen betrachtet, denen die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die Investmentunternehmen oder die alternativen Investmentfonds Aufgaben delegieren können; der Vertrieb von Anteilen und die Verwaltung von Investmentgesellschaften oder Anlagegesellschaften mit festem Kapital richten sich nach Bst. e,[^44]
- g) das Anbieten von Anlagegruppen von Anlagestiftungen gemäss schweizerischem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und die Verwaltung von Anlagegruppen nach BVG durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Depotbanken und deren Beauftragte; als Beauftragte werden alle natürlichen oder juristischen Personen betrachtet, denen die Anlagestiftungen Aufgaben delegieren können;[^45]
- 20. die Übertragung und die Bestellung von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie die Leistungen von Stockwerkeigentümergemeinschaften an die Stockwerkeigentümer, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seinem Unterhalt, seiner Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen;
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- 22. die Lieferung von im Inland gültigen Postwertzeichen und sonstigen amtlichen Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert;
- 23. die Umsätze bei Geldspielen, soweit die Bruttospielerträge der Geldspielabgabe nach Art. 73 des Geldspielgesetzes unterliegen oder der damit erzielte Reingewinn vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Geldspielgesetzes verwendet wird;[^27]
- 23. die Umsätze bei Geldspielen, soweit die Bruttospielerträge der Geldspielabgabe nach Art. 73 des Geldspielgesetzes unterliegen oder der damit erzielte Reingewinn vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Geldspielgesetzes verwendet wird;[^46]
- 24. die Lieferung gebrauchter beweglicher Gegenstände, die ausschliesslich zur Erbringung von nach diesem Artikel von der Steuer ausgenommenen Leistungen verwendet wurden;
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- 26. Bekanntmachungsleistungen, die gemeinnützige Organisationen zugunsten Dritter oder Dritte zugunsten gemeinnütziger Organisationen erbringen;
- 27. Leistungen:[^28]
- 27. Leistungen:[^47]
- a) zwischen den Organisationseinheiten des gleichen Gemeinwesens,
- b) zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den an der Gesellschaft beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten,
- c) zwischen Anstalten oder Stiftungen, die ausschliesslich von Gemeinwesen gegründet wurden, und den an der Gründung beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten;
- 27a. das Zurverfügungstellen von Personal durch Gemeinwesen an andere Gemeinwesen;[^29]
- c) zwischen Anstalten oder Stiftungen, deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, und diesen Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten;[^48]
- 27a. das Zurverfügungstellen von Personal durch Gemeinwesen an andere Gemeinwesen;[^49]
- 28. die Ausübung von Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit;
- 29. Leistungen zwischen Bildungs- und Forschungsinstitutionen, die an einer Bildungs- und Forschungskooperation beteiligt sind, sofern sie im Rahmen der Kooperation erfolgen, unabhängig davon, ob die Bildungs- und Forschungskooperation als Mehrwertsteuersubjekt auftritt.[^30]
- 29. Leistungen zwischen Bildungs- und Forschungsinstitutionen, die an einer Bildungs- und Forschungskooperation beteiligt sind, sofern sie im Rahmen der Kooperation erfolgen, unabhängig davon, ob die Bildungs- und Forschungskooperation als Mehrwertsteuersubjekt auftritt;[^50]
- 30. die durch Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen der Reisebüros.[^51]
3) Ob eine in Abs. 2 genannte Leistung von der Steuer ausgenommen ist, bestimmt sich unter Vorbehalt von Abs. 4 ausschliesslich nach deren Gehalt und unabhängig davon, wer die Leistung erbringt oder empfängt.
@@ -466,21 +506,21 @@
5) Die Regierung bestimmt die von der Steuer ausgenommenen Leistungen näher; dabei beachtet sie das Gebot der Wettbewerbsneutralität.
6) Organisationseinheiten eines Gemeinwesens nach Abs. 2 Ziff. 27 sind dessen Dienststellen, dessen privat- und öffentlich-rechtliche Gesellschaften, sofern weder andere Gemeinwesen noch andere Dritte daran beteiligt sind, sowie dessen Anstalten und Stiftungen, sofern das Gemeinwesen sie ohne Beteiligung anderer Gemeinwesen oder anderer Dritter gegründet hat.[^31]
7) Die Regierung legt fest, welche Institutionen als Bildungs- und Forschungsinstitutionen nach Abs. 2 Ziff. 29 gelten.[^32]
6) Organisationseinheiten eines Gemeinwesens nach Abs. 2 Ziff. 27 sind dessen Dienststellen, dessen privat- und öffentlich-rechtliche Gesellschaften, sofern weder andere Gemeinwesen noch andere Dritte daran beteiligt sind, sowie dessen Anstalten und Stiftungen, sofern das Gemeinwesen sie ohne Beteiligung anderer Gemeinwesen oder anderer Dritter gegründet hat.[^52]
7) Die Regierung legt fest, welche Institutionen als Bildungs- und Forschungsinstitutionen nach Abs. 2 Ziff. 29 gelten.[^53]
##### Art. 22
**Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen**
1) Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Abs. 2 jede von der Steuer ausgenommene Leistung durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung versteuern (Option).[^33]
1) Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Abs. 2 jede von der Steuer ausgenommene Leistung durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung versteuern (Option).[^54]
2) Die Option ist ausgeschlossen für:
- a) Leistungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18, 19 und 23;
- b) Leistungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 und 21, wenn der Gegenstand vom Empfänger ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird oder genutzt werden soll.[^34]
- b) Leistungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 und 21, wenn der Gegenstand vom Empfänger ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird oder genutzt werden soll.[^55]
##### Art. 23
@@ -492,11 +532,11 @@
- 1. die Lieferung von Gegenständen mit Ausnahme der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung, die direkt ins Ausland befördert oder versendet werden;
- 2. die Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung, namentlich die Vermietung und Vercharterung, von Gegenständen, sofern die Gegenstände vom Lieferungsempfänger selbst überwiegend im Ausland genutzt werden;[^35]
- 3. die Lieferung von Gegenständen, die im Rahmen eines Transitverfahrens (Art. 49 des schweizerischen Zollgesetzes; ZG), Zolllagerverfahrens (Art. 50 bis 57 ZG), Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung (Art. 58 ZG) oder der aktiven Veredelung (Art. 59 ZG) nachweislich im Inland unter Zollüberwachung standen, sofern das Verfahren ordnungsgemäss oder mit nachträglicher Bewilligung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) abgeschlossen wurde;[^36]
- 3a. die Lieferung von Gegenständen, die wegen Einlagerung in einem Zollfreilager (Art. 62 bis 66 ZG) nachweislich im Inland unter Zollüberwachung standen und diesen Zollstatus nicht rückwirkend verloren haben;[^37]
- 2. die Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung, namentlich die Vermietung und Vercharterung, von Gegenständen, sofern die Gegenstände vom Lieferungsempfänger selbst überwiegend im Ausland genutzt werden;[^56]
- 3. die Lieferung von Gegenständen, die im Rahmen eines Transitverfahrens (Art. 49 des schweizerischen Zollgesetzes; ZG), Zolllagerverfahrens (Art. 50 bis 57 ZG), Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung (Art. 58 ZG) oder der aktiven Veredelung (Art. 59 ZG) nachweislich im Inland unter Zollüberwachung standen, sofern das Verfahren ordnungsgemäss oder mit nachträglicher Bewilligung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) abgeschlossen wurde;[^57]
- 3a. die Lieferung von Gegenständen, die wegen Einlagerung in einem Zollfreilager (Art. 62 bis 66 ZG) nachweislich im Inland unter Zollüberwachung standen und diesen Zollstatus nicht rückwirkend verloren haben;[^58]
- 4. das Verbringen oder Verbringenlassen von Gegenständen ins Ausland, das nicht im Zusammenhang mit einer Lieferung steht;
@@ -504,7 +544,7 @@
- 6. das mit der Ausfuhr von Gegenständen des zollrechtlich freien Verkehrs im Zusammenhang stehende Befördern oder Versenden von Gegenständen und alle damit zusammenhängenden Leistungen;
- 7. Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten des Logistikgewerbes wie Beladen, Entladen, Umschlagen, Abfertigen oder Zwischenlagern:[^38]
- 7. Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten des Logistikgewerbes wie Beladen, Entladen, Umschlagen, Abfertigen oder Zwischenlagern:[^59]
- a) bei denen der Ort der Dienstleistung nach Art. 8 Abs. 1 im Inland liegt, die Dienstleistung selbst aber ausschliesslich im Ausland ausgeführt wird, oder
@@ -516,13 +556,27 @@
- 10. in eigenem Namen erbrachte Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen, soweit sie Lieferungen und Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, die von diesen im Ausland bewirkt werden; werden diese Leistungen Dritter sowohl im Inland als auch im Ausland erbracht, so ist nur der Teil der Dienstleistung des Reisebüros oder des Organisators von der Steuer befreit, der auf Leistungen im Ausland entfällt;
- 11. die Lieferung von Gegenständen nach Art. 17 Abs. 1bis des schweizerischen Zollgesetzes an ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende.[^39]
- 11. die Lieferung von Gegenständen nach Art. 17 Abs. 1bis des schweizerischen Zollgesetzes an ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende;[^60]
- 12. die Umsätze, die mit Gold und Legierungen von Gold der folgenden Form erzielt werden:[^61]
- a) staatlich geprägte Goldmünzen der Zolltarifnummern 7118.9010, 9705.3100 und 9705.3900,
- b) Gold zu Anlagezwecken mit einem Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, in Form von:
- c) Gold in Form von Granalien mit einem Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verpackt und versiegelt wurden,
- d) Gold in Rohform oder in Form von Halbzeug, das zur Raffination oder Rückgewinnung bestimmt ist, sowie Gold in Form von Abfällen und Schrott,
- e) Legierungen von Gold nach Bst. d, sofern sie zwei oder mehr Gewichtsprozent Gold oder, wenn Platin enthaltend, mehr Gold als Platin aufweisen;
- 13. die Lieferung von Gegenständen durch einen Verkäufer, die mit Hilfe einer elektronischen Plattform ermöglicht wird, sofern die Person, die die Lieferung ermöglicht hat, nach Art. 20a als Leistungserbringerin gilt und im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist.[^62]
3) Direkte Ausfuhr nach Abs. 2 Ziff. 1 liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung ohne Ingebrauchnahme im Inland ins Ausland ausgeführt oder in ein offenes Zolllager oder Zollfreilager ausgeführt wird. Bei Reihengeschäften erstreckt sich die direkte Ausfuhr auf alle beteiligten Lieferanten. Der Gegenstand der Lieferung kann vor der Ausfuhr durch Beauftragte des nicht steuerpflichtigen Abnehmers bearbeitet oder verarbeitet werden.
4) Die Regierung kann zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität Beförderungen im grenzüberschreitenden Luft-, Eisenbahn- und Busverkehr von der Steuer befreien.
5) Die Regierung regelt die Bedingungen, unter denen Inlandlieferungen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr von der Steuer befreit sind, und legt die hierfür erforderlichen Nachweise fest.
5) Die Regierung regelt die Bedingungen, unter denen Inlandlieferungen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr von der Steuer befreit sind, und legt die hierfür erforderlichen Nachweise fest. Die Nachweise können in elektronischer Form erbracht werden.[^63]
#### C. Bemessungsgrundlage und Steuersätze
@@ -540,6 +594,8 @@
5) Bei Leistungen an Zahlungs statt gilt als Entgelt der Betrag, der dadurch ausgeglichen wird.
5a) Gilt eine Person als Leistungserbringerin nach Art. 20a, so entspricht das Entgelt für die Lieferung, die sie ermöglicht hat, dem Wert, den sie dem Käufer des Gegenstandes mitgeteilt hat.[^64]
6) Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden:
- a) Billettsteuern sowie die auf der Leistung geschuldete Mehrwertsteuer selbst;
@@ -548,7 +604,7 @@
- c) der Anteil des Entgelts, der bei der Veräusserung eines unbeweglichen Gegenstandes auf den Wert des Bodens entfällt.
##### Art. 24a [^40]
##### Art. 24a [^65]
**Margenbesteuerung**
@@ -566,15 +622,15 @@
**Steuersätze**
1) Die Steuer beträgt 8,1 % (Normalsatz); vorbehalten bleiben Abs. 2 und 4.[^41]
2) Der reduzierte Steuersatz von 2,6 % findet Anwendung:[^42]
1) Die Steuer beträgt 8,1 % (Normalsatz); vorbehalten bleiben Abs. 2 und 4.[^66]
2) Der reduzierte Steuersatz von 2,6 % findet Anwendung:[^67]
- a) auf der Lieferung folgender Gegenstände:
- 1. Wasser in Leitungen,
- 2. Lebensmittel nach dem schweizerischen Lebensmittelgesetz mit Ausnahme alkoholischer Getränke,[^43]
- 2. Lebensmittel nach dem schweizerischen Lebensmittelgesetz mit Ausnahme alkoholischer Getränke,[^68]
- 3. Vieh, Geflügel, Fische,
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- 8. Medikamente,
- 9. Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter der von der Regierung zu bestimmenden Arten;
- abis) auf elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter der von der Regierung zu bestimmenden Arten;[^44]
- 9. Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter der von der Regierung zu bestimmenden Arten,
- 10. Produkte für die Monatshygiene;[^69]
- abis) auf elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter der von der Regierung zu bestimmenden Arten;[^70]
- b) auf den Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften, mit Ausnahme der Dienstleistungen mit gewerblichem Charakter;
@@ -598,9 +656,9 @@
- d) auf den Leistungen im Bereich der Landwirtschaft, die in einer mit der Urproduktion in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Bearbeitung des Bodens oder Bearbeitung von mit dem Boden verbundenen Erzeugnissen der Urproduktion bestehen.
3) Für Lebensmittel, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden, gilt der Normalsatz. Als gastgewerbliche Leistung gilt die Abgabe von Lebensmitteln, wenn die steuerpflichtige Person sie beim Kunden zubereitet beziehungsweise serviert oder wenn sie für deren Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält. Sind Lebensmittel, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmt, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung, sofern geeignete organisatorische Massnahmen zur Abgrenzung dieser Leistungen von den gastgewerblichen Leistungen getroffen worden sind; andernfalls gilt der Normalsatz. Werden Lebensmittel, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, in Verpflegungsautomaten angeboten, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung.[^45]
4) Die Steuer auf Beherbergungsleistungen beträgt 3,8 % (Sondersatz). Als Beherbergungsleistung gilt die Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, auch wenn dieses separat berechnet wird.[^46]
3) Für Lebensmittel, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden, gilt der Normalsatz. Als gastgewerbliche Leistung gilt die Abgabe von Lebensmitteln, wenn die steuerpflichtige Person sie beim Kunden zubereitet beziehungsweise serviert oder wenn sie für deren Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält. Sind Lebensmittel, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmt, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung, sofern geeignete organisatorische Massnahmen zur Abgrenzung dieser Leistungen von den gastgewerblichen Leistungen getroffen worden sind; andernfalls gilt der Normalsatz. Werden Lebensmittel, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, in Verpflegungsautomaten angeboten, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung.[^71]
4) Die Steuer auf Beherbergungsleistungen beträgt 3,8 % (Sondersatz). Als Beherbergungsleistung gilt die Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, auch wenn dieses separat berechnet wird.[^72]
5) Die Regierung bestimmt die in Abs. 2 bezeichneten Gegenstände und Dienstleistungen näher; dabei beachtet sie das Gebot der Wettbewerbsneutralität.
@@ -638,9 +696,9 @@
- a) es erfolgt eine Korrektur der Rechnung nach Abs. 4; oder
- b) er macht glaubhaft, dass dem Land kein Steuerausfall entstanden ist; kein Steuerausfall entsteht namentlich, wenn der Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder die geltend gemachte Vorsteuer dem Land zurückerstattet worden ist.[^47]
3) Die Rechtsfolgen von Abs. 2 treten auch bei Gutschriften ein, soweit der Gutschriftsempfänger einer unberechtigt ausgewiesenen Steuer oder einem zu hohen Steuerbetrag nicht schriftlich widerspricht.[^48]
- b) er macht glaubhaft, dass dem Land kein Steuerausfall entstanden ist; kein Steuerausfall entsteht namentlich, wenn der Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder die geltend gemachte Vorsteuer dem Land zurückerstattet worden ist.[^73]
3) Die Rechtsfolgen von Abs. 2 treten auch bei Gutschriften ein, soweit der Gutschriftsempfänger einer unberechtigt ausgewiesenen Steuer oder einem zu hohen Steuerbetrag nicht schriftlich widerspricht.[^74]
4) Die nachträgliche Korrektur einer Rechnung kann innerhalb des handelsrechtlich Zulässigen durch ein empfangsbedürftiges Dokument erfolgen, das auf die ursprüngliche Rechnung verweist und diese widerruft.
@@ -658,13 +716,13 @@
- c) die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer, die mit unbedingter Forderung veranlagt wurde oder die mit bedingter Forderung veranlagt wurde und fällig geworden ist, sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 50 und 51).
2) Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten, Forstwirten, Gärtnern, Viehhändlern und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer 2,6 % des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.[^49]
3) Der Abzug der Vorsteuer nach Abs. 1 ist zulässig, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat.[^50]
4) Aufgehoben[^51]
##### Art. 28a [^52]
2) Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten, Forstwirten, Gärtnern, Viehhändlern und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer 2,6 % des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.[^75]
3) Der Abzug der Vorsteuer nach Abs. 1 ist zulässig, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat.[^76]
4) Aufgehoben[^77]
##### Art. 28a [^78]
**Abzug fiktiver Vorsteuer**
@@ -684,13 +742,15 @@
1) Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden.
1a) Der Vorsteuerabzug für Leistungen, die im Ausland erbracht wurden, ist im selben Umfang möglich, wie wenn sie im Inland erbracht worden wären und nach Art. 22 für deren Versteuerung hätte optiert werden können.[^53]
1a) Der Vorsteuerabzug für Leistungen, die im Ausland erbracht wurden, ist im selben Umfang möglich, wie wenn sie im Inland erbracht worden wären und nach Art. 22 für deren Versteuerung hätte optiert werden können.[^79]
1b) Der Vorsteuerabzug für von Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen der Reisebüros ist möglich, sofern sie im Ausland bewirkt oder genutzt werden.[^80]
2) Ungeachtet von Abs. 1 besteht ein Anspruch auf Vorsteuerabzug im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit für das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen sowie für Umstrukturierungen.
3) Beteiligungen sind Anteile am Kapital anderer Unternehmen, die mit der Absicht dauernder Anlage gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln. Anteile von mindestens 10 % am Kapital gelten als Beteiligung.
4) Holdinggesellschaften können zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer auf die zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit der von ihnen gehaltenen Unternehmen abstellen.[^54]
4) Holdinggesellschaften können zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer auf die zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit der von ihnen gehaltenen Unternehmen abstellen.[^81]
##### Art. 30
@@ -750,22 +810,34 @@
2) Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3) Die Steuerverwaltung gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen.[^55]
3) Die Steuerverwaltung gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen.[^82]
##### Art. 35
**Abrechnungsperiode**
1) Innerhalb der Steuerperiode erfolgt die Abrechnung der Steuer:
- a) in der Regel vierteljährlich;
- b) bei der Abrechnung nach Saldosteuersätzen (Art. 37 Abs. 1 und 2): halbjährlich;
- c) bei regelmässigem Vorsteuerüberschuss: auf Antrag der steuerpflichtigen Person monatlich.
1) Innerhalb der Steuerperiode erfolgt die Abrechnung der Steuer vierteljährlich. Bei der Abrechnung nach Saldosteuersätzen (Art. 37 Abs. 1 und 2) erfolgt die Abrechnung halbjährlich.[^83]
1a) Auf Antrag der steuerpflichtigen Person erfolgt die Abrechnung:[^84]
- a) bei regelmässigem Vorsteuerüberschuss: monatlich;
- b) bei einem Umsatz von nicht mehr als 5 005 000 Franken pro Jahr aus steuerbaren Leistungen: jährlich.
2) Auf Antrag gestattet die Steuerverwaltung in begründeten Fällen andere Abrechnungsperioden und setzt die Bedingungen dafür fest.
##### Art. 35a [^85]
**Jährliche Abrechnung**
1) Die Steuerverwaltung kann steuerpflichtigen Personen, die ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten nicht oder nur teilweise nachkommen, die Genehmigung zur Anwendung der jährlichen Abrechnung verweigern oder deren Genehmigung widerrufen.
2) Die jährliche Abrechnung muss während mindestens einer ganzen Steuerperiode beibehalten werden.
3) Wer von der jährlichen zur monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Abrechnung wechselt, kann frühestens nach drei Steuerperioden wieder zur jährlichen Abrechnung wechseln.
4) Wechsel sind jeweils auf den Beginn einer Steuerperiode möglich.
##### 2. Umfang der Steuerforderung und Meldeverfahren
##### Art. 36
@@ -780,7 +852,7 @@
**Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen**
1) Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.[^56]
1) Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.[^86]
2) Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der Steuerverwaltung bewilligten Saldosteuersatz ermittelt.
@@ -794,7 +866,7 @@
**Meldeverfahren**
1) Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person bei Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung oder einer Geschäftsveräusserung ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht durch Meldung zu erfüllen.[^57]
1) Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person bei Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung oder einer Geschäftsveräusserung ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht durch Meldung zu erfüllen.[^87]
2) Die Regierung kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann.
@@ -836,7 +908,7 @@
2) Im Falle der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Bezahlung. Die Umsatzsteuerschuld entsteht mit der Vereinnahmung des Entgelts.
3) Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aufgrund der Bezugsteuer entsteht im Zeitpunkt der Abrechnung über diese Bezugsteuer (Art. 47).
3) Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aufgrund der Bezugsteuer entsteht im Zeitpunkt der Abrechnung über diese Bezugsteuer (Art. 48).[^88]
4) Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aufgrund der Einfuhrsteuer entsteht am Ende der Abrechnungsperiode, in der die Steuer festgesetzt wurde.
@@ -884,7 +956,7 @@
1) Die steuerpflichtige Person kann ihre Steuerforderung nach den Vorschriften des Zivilrechts abtreten und verpfänden.
2) Die Rechte der Steuerverwaltung, namentlich deren Einreden und die Massnahmen zur Steuersicherung, bleiben durch die Abtretung oder Verpfändung unberührt.[^58]
2) Die Rechte der Steuerverwaltung, namentlich deren Einreden und die Massnahmen zur Steuersicherung, bleiben durch die Abtretung oder Verpfändung unberührt.[^89]
### III. Bezugsteuer
@@ -894,21 +966,23 @@
1) Der Bezugsteuer unterliegen:
- a) Dienstleistungen, deren Ort sich nach Art. 8 Abs. 1 im Inland befindet und die erbracht werden durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme von Telekommunikations- oder elektronischen Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger;[^59]
- a) Dienstleistungen, deren Ort sich nach Art. 8 Abs. 1 im Inland befindet und die erbracht werden durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme von Telekommunikations- oder elektronischen Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger;[^90]
- b) die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechten (Art. 52 Abs. 2 des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes);
- c) die Lieferung von unbeweglichen Gegenständen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegt und die erbracht wird durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme des Überlassens solcher Gegenstände zum Gebrauch oder zur Nutzung;[^60]
- d) die Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme durch Unternehmen mit Sitz im Ausland an steuerpflichtige Personen im Inland.[^61]
2) Steuerpflichtig für Leistungen nach Abs. 1 ist deren Empfänger, sofern er:[^62]
- c) die Lieferung von unbeweglichen Gegenständen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegt und die erbracht wird durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme des Überlassens solcher Gegenstände zum Gebrauch oder zur Nutzung;[^91]
- d) die Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme durch Unternehmen mit Sitz im Ausland an steuerpflichtige Personen im Inland;[^92]
- e) die Übertragung von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten durch Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland oder Inland, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e von der Inlandsteuer ausgenommen ist.[^93]
2) Steuerpflichtig für Leistungen nach Abs. 1 ist deren Empfänger, sofern er:[^94]
- a) nach Art. 10 steuerpflichtig ist; oder
- b) im Kalenderjahr solche Leistungen für mehr als 10 000 Franken bezieht.[^63]
##### Art. 45a [^64]
- b) im Kalenderjahr solche Leistungen für mehr als 10 000 Franken bezieht.[^95]
##### Art. 45a [^96]
**Nicht der Bezugsteuer unterliegende Leistungen**
@@ -958,7 +1032,11 @@
**Verlagerung der Steuerentrichtung**
1) Bei der Steuerverwaltung registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der Steuerverwaltung deklarieren (Verlagerungsverfahren), sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben.[^65]
1) Die folgenden steuerpflichtigen Personen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der Steuerverwaltung deklarieren (Verlagerungsverfahren):[^97]
- a) bei der Steuerverwaltung registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure, sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben;
- b) Leistungserbringer nach Art. 20a, die im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, sofern gegen sie keine administrative Massnahme nach Art. 66a angeordnet worden ist.
2) Werden die im Verlagerungsverfahren eingeführten Gegenstände nach der Einfuhr im Inland noch bearbeitet oder verarbeitet, so kann die Steuerverwaltung steuerpflichtigen Personen bewilligen, die bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstände ohne Berechnung der Steuer an andere steuerpflichtige Personen zu liefern.
@@ -1066,13 +1144,15 @@
- c) Leistungen erhält oder erbracht hat;
- d) an einer Gesellschaft, die der Gruppenbesteuerung unterliegt, eine massgebende Beteiligung hält.
- d) an einer Gesellschaft, die der Gruppenbesteuerung unterliegt, eine massgebende Beteiligung hält;
- e) Leistungserbringer und Leistungsempfänger mit Hilfe einer elektronischen Plattform zusammenbringt.[^98]
3) Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
#### D. Rechte und Pflichten der Behörden
#### 1. Geheimhaltung und Amtshilfe[^66]
#### 1. Geheimhaltung und Amtshilfe[^99]
##### Art. 61
@@ -1088,15 +1168,17 @@
- c) gegenüber Verwaltungsbehörden, die von der Regierung zur Einholung amtlicher Auskünfte bei den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden ermächtigt worden sind, oder sofern in einem anderen Gesetz eine Auskunftspflicht vorgesehen ist;
- d) für die folgenden im Register der steuerpflichtigen Personen enthaltenen Informationen:[^67]
- d) für die folgenden im Register der steuerpflichtigen Personen enthaltenen Informationen:[^100]
- 1. Nummer, unter der die steuerpflichtige Person eingetragen ist,
- 2. Adresse der steuerpflichtigen Person,
- 3. Beginn und Ende der Steuerpflicht.
3) Abs. 2 Bst. b gilt auch für Informationen, einschliesslich Personendaten, besonders schützenswerte Personendaten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen sowie Persönlichkeitsprofile, die auf der Grundlage des FATCA-Abkommens sowie internationaler Abkommen nach Art. 1 Abs. 1 des AIA-Gesetzes der Steuerverwaltung als zuständige Behörde übermittelt werden, soweit in diesen Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.[^68]
- 3. Beginn und Ende der Steuerpflicht;
- e) bei Massnahmen nach Art. 66a.[^101]
3) Abs. 2 Bst. b gilt auch für Informationen, einschliesslich Personendaten, besonders schützenswerte Personendaten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen sowie Persönlichkeitsprofile, die auf der Grundlage des FATCA-Abkommens sowie internationaler Abkommen nach Art. 1 Abs. 1 des AIA-Gesetzes der Steuerverwaltung als zuständige Behörde übermittelt werden, soweit in diesen Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.[^102]
##### Art. 62
@@ -1112,19 +1194,19 @@
5) Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen haben im Rahmen dieser Aufgaben die gleiche Auskunftspflicht wie die Behörden; Abs. 4 gilt sinngemäss.
#### 2. Datenschutz [^69]
##### Art. 63 [^70]
#### 2. Datenschutz [^103]
##### Art. 63 [^104]
**Verarbeitung personenbezogener Daten**
Die Steuerverwaltung darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
##### Art. 63a [^71]
##### Art. 63a [^105]
**Informationssystem**
1) Die Steuerverwaltung betreibt ein Informationssystem zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten.[^72]
1) Die Steuerverwaltung betreibt ein Informationssystem zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten.[^106]
2) Das System dient den folgenden Zwecken:
@@ -1150,7 +1232,7 @@
- l) Erstellen von Analysen und Risikoprofilen.
3) Das Informationssystem kann folgende personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, enthalten:[^73]
3) Das Informationssystem kann folgende personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, enthalten:[^107]
- a) Angaben über die Identität von Personen;
@@ -1164,7 +1246,7 @@
- f) Angaben über Exekutions- und Konkursverfahren;
- g) Aufgehoben[^74]
- g) Aufgehoben[^108]
- h) Angaben über die Befolgung von steuerrechtlichen Pflichten;
@@ -1174,21 +1256,21 @@
- l) Angaben über Administrativ- und Strafverfahren sowie Amts- und Rechtshilfeverfahren.
##### Art. 63b [^75]
##### Art. 63b [^109]
**Übermittlung personenbezogener Daten**
Die Steuerverwaltung darf den im Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit mit der Erhebung und dem Einzug der Mehrwertsteuer sowie mit der Durchführung von Straf- und Administrativverfahren betrauten Personen die Daten nach Art. 63a Abs. 3 übermitteln oder im Abrufverfahren zugänglich machen, sofern dies für die Erfüllung von deren Aufgaben nötig ist.
##### Art. 63c [^76]
##### Art. 63c [^110]
**Aufbewahrung der Daten und Dokumente**
1) Daten und Dokumente, die in Anwendung dieses Gesetzes verarbeitet werden, sind sorgfältig und systematisch aufzubewahren und vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.[^77]
1) Daten und Dokumente, die in Anwendung dieses Gesetzes verarbeitet werden, sind sorgfältig und systematisch aufzubewahren und vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.[^111]
2) Die gestützt auf diese Bestimmung aufbewahrten Dokumente sind den Originalen gleichgestellt.
#### 3. Sicherstellung der korrekten Steuerentrichtung[^78]
#### 3. Sicherstellung der korrekten Steuerentrichtung[^112]
##### Art. 64
@@ -1218,6 +1300,24 @@
2) Die Festsetzung der Steuerforderung erfolgt mit einer Einschätzungsmitteilung oder Verfügung.
##### Art. 66a [^113]
**Administrative Massnahmen**
1) Die Steuerverwaltung kann gegen eine steuerpflichtige Person, die nach Art. 7 Abs. 3 Bst. b Lieferungen im Inland erbringt, administrative Massnahmen anordnen, wenn diese Person:
- a) sich nicht ins Register der steuerpflichtigen Personen eintragen lässt; oder
- b) ihren Deklarations- und Zahlungspflichten nicht oder nur teilweise nachkommt.
2) Die Steuerverwaltung hört die steuerpflichtige Person vor der Verfügung der administrativen Massnahmen an. Die Leistungsempfänger werden nicht angehört.
3) Die Steuerverwaltung kann ein Einfuhrverbot verfügen für Gegenstände, die nach Art. 53 Abs. 1 Bst. a des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind. Kommt die steuerpflichtige Person trotz Einfuhrverbot ihren Pflichten weiterhin nicht nach, kann die Steuerverwaltung die entschädigungslose Vernichtung der Gegenstände verfügen.
4) Die Massnahmen werden vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit vollzogen.
5) Die Steuerverwaltung veröffentlicht die Namen der steuerpflichtigen Personen, gegen die mit einer rechtskräftigen Verfügung Massnahmen nach Abs. 3 angeordnet worden sind.
##### Art. 67
**Vereinfachungen**
@@ -1276,7 +1376,7 @@
1) Entscheidungen der Steuerverwaltung können innert 30 Tagen ab Zustellung mit Beschwerde bei der Landessteuerkommission angefochten werden.
2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Steuergesetzes über das Verfahren vor der Landessteuerkommission.[^79]
2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Steuergesetzes über das Verfahren vor der Landessteuerkommission.[^114]
##### Art. 72
@@ -1284,7 +1384,7 @@
1) Entscheidungen der Landessteuerkommission können innert 30 Tagen ab Zustellung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.
2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Steuergesetzes über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.[^80]
2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Steuergesetzes über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.[^115]
##### Art. 73
@@ -1300,6 +1400,30 @@
5) Soweit in diesem Gesetz nicht anderweitig geregelt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesgericht nach dem schweizerischen Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht.
##### Art. 73a [^116]
**Revision**
1) Eine rechtskräftige Verfügung oder Entscheidung der Steuerverwaltung, der Landessteuerkommission sowie des Verwaltungsgerichtshofes kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn:
- a) erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden; oder
- b) die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat.
2) Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
3) Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Zustellung der Verfügung oder Entscheidung eingereicht werden.
4) Das Revisionsbegehren ist schriftlich bei der Behörde einzureichen, welche die frühere Verfügung oder Entscheidung erlassen hat. Das Revisionsbegehren muss enthalten:
- a) die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe; und
- b) einen Antrag, in welchem Umfang die frühere Verfügung oder Entscheidung aufzuheben und wie neu zu entscheiden sei.
5) Die Beweismittel für die Revisionsgründe sind dem Revisionsbegehren beizulegen.
6) Gegen die Abweisung eines Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung oder Entscheidung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder Entscheidung ergriffen werden. Das Verfahren richtet sich nach den vor der zuständigen Behörde geltenden Vorschriften.
##### Art. 74
**Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen**
@@ -1324,7 +1448,41 @@
**Entrichtung der Steuer**
Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen.
1) Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen.
2) Erbringt die steuerpflichtige Person keine oder eine offensichtlich ungenügende Zahlung, so setzt die Steuerverwaltung den für die jeweilige Abrechnungsperiode provisorisch geschuldeten Steuerbetrag mittels Verfügung fest. Wird der Steuerbetrag nicht bezahlt, so leitet die Steuerverwaltung die Exekution ein.[^117]
3) Liegt keine oder eine offensichtlich ungenügende Abrechnung der steuerpflichtigen Person vor, so bestimmt die Steuerverwaltung den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach pflichtgemässem Ermessen. Bezahlt die steuerpflichtige Person den festgesetzten Steuerbetrag nicht, setzt die Steuerverwaltung diesen provisorisch geschuldeten Steuerbetrag mittels Verfügung fest. Wird der Steuerbetrag nicht bezahlt, so leitet die Steuerverwaltung die Exekution ein.[^118]
4) Gegen die Verfügungen nach Abs. 2 und 3 kann Einsprache an die Steuerverwaltung erhoben werden, wobei der Einspracheentscheid vorbehaltlich Abs. 5 endgültig ist.[^119]
5) Gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung kann bei Verfahren nach Abs. 3 Beschwerde an die Landessteuerkommission erhoben werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Landessteuerkommission ordnet diese auf begründetes Ersuchen an. Die Landessteuerkommission entscheidet endgültig.[^120]
6) Der Einzug eines Steuerbetrags nach Abs. 2 und 3 berührt die Festsetzung nach den Art. 59, 65 und 69 der endgültigen Steuerforderung nicht. Unterbleibt die Festsetzung der Steuerforderung wegen Untätigkeit der steuerpflichtigen Person, insbesondere weil diese weder Mängel nach Art. 59 korrigiert noch eine Verfügung nach Art. 69 verlangt, so gelten mit Eintritt der Festsetzungsverjährung auch die von der Steuerverwaltung nach Abs. 2 und 3 bestimmten Steuerbeträge als Steuerforderung.[^121]
7) Die Abs. 1 bis 6 gelten unabhängig davon, welche Abrechnungsperiode gewählt wurde.[^122]
##### Art. 76a [^123]
**Provisorischer Steuerbezug bei jährlicher Abrechnung**
1) Bei der jährlichen Abrechnung (Art. 35a) erfolgt ein provisorischer Steuerbezug mittels Raten, die von der Steuerverwaltung festgelegt und in Rechnung gestellt werden.
2) Massgebend für die Festlegung der Raten ist die Steuerforderung der letzten Steuerperiode. Ist sie noch nicht bekannt, so wird sie von der Steuerverwaltung geschätzt. Bei neu steuerpflichtigen Personen ist die bis zum Ende der ersten Steuerperiode erwartete Steuerforderung massgebend.
3) Bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode (Art. 36) und bei Abrechnung nach Pauschalsteuersätzen (Art. 37 Abs. 5) beläuft sich eine Rate auf einen Viertel, bei Abrechnung nach Saldosteuersätzen (Art. 37 Abs. 1 bis 4) auf die Hälfte der Steuerforderung nach Abs. 2.
4) Es werden keine Kleinstbeträge in Rechnung gestellt.
5) Erachtet die steuerpflichtige Person die Raten als zu hoch oder zu niedrig, so kann sie bei der Steuerverwaltung eine Anpassung der Raten beantragen.
6) Die Raten sind zu begleichen:
- a) bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode und bei Abrechnung nach Pauschalsteuersätzen: bis 150, 240 und 330 Tage nach Beginn der Steuerperiode;
- b) bei Abrechnung nach Saldosteuersätzen: bis 240 Tage nach Beginn der Steuerperiode.
7) Die bezahlten Raten werden an die Steuerforderung gemäss eingereichter Jahresabrechnung angerechnet.
##### Art. 77
@@ -1332,13 +1490,15 @@
1) Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet.
1a) Beim provisorischen Steuerbezug bei der jährlichen Abrechnung ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet, wenn die steuerpflichtige Person die Raten nach Ablauf der Frist oder nicht vollständig bezahlt.[^124]
2) Kein Verzugszins ist geschuldet bei einer Nachbelastung, wenn diese auf einem Fehler beruht, der bei richtiger Abwicklung beim Land zu keinem Steuerausfall geführt hätte.
##### Art. 78
**Vergütungen an die steuerpflichtige Person**
1) Ergibt sich aus der Steuerabrechnung ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person, so wird dieser ausbezahlt.
1) Ergibt sich aus der Steuerabrechnung oder aus der Anrechnung der bezahlten Raten an die Steuerforderung ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person, so wird ihr dieser ausbezahlt.[^125]
2) Vorbehalten bleiben:
@@ -1348,7 +1508,7 @@
- c) die Verwendung des Überschusses zur Verrechnung mit anderen Steuerarten sowie unter Verwaltungsbehörden des Landes.
3) Die steuerpflichtige Person kann bezahlte, aber nicht geschuldete Steuern zurückfordern, sofern die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig ist.[^81]
3) Die steuerpflichtige Person kann bezahlte, aber nicht geschuldete Steuern zurückfordern, sofern die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig ist.[^126]
4) Erfolgt die Auszahlung des Überschusses nach Abs. 1 oder die Rückerstattung nach Abs. 3 später als 60 Tage nach Eintreffen der Steuerabrechnung beziehungsweise der schriftlichen Geltendmachung des Anspruches bei der Steuerverwaltung, so wird für die Zeit vom 61. Tag bis zur Auszahlung oder Rückerstattung ein Vergütungszins ausgerichtet.
@@ -1356,11 +1516,11 @@
**Exekution**
1) Wird der Anspruch auf Steuern, Zinsen, Kosten und Bussen auf Mahnung hin nicht befriedigt, so leitet die Steuerverwaltung die Exekution ein; vorbehalten bleibt die Anmeldung im Insolvenzverfahren.[^82]
2) Ist die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig und wird sie bestritten, so erlässt die Steuerverwaltung eine Verfügung.[^83]
3) Aufgehoben[^84]
1) Wird der Anspruch auf Steuern, Zinsen, Kosten und Bussen auf Mahnung hin nicht befriedigt, so leitet die Steuerverwaltung die Exekution ein; vorbehalten bleibt die Anmeldung im Insolvenzverfahren.[^127]
2) Ist die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig und wird sie bestritten, so erlässt die Steuerverwaltung eine Verfügung.[^128]
3) Aufgehoben[^129]
4) Die Steuerverwaltung kann in begründeten Fällen auf den Einzug der Steuer verzichten, wenn die Durchführung eines Exekutionsverfahrens keinen Erfolg bringen würde.
@@ -1402,7 +1562,7 @@
- c) aus einem entschuldbaren Grund ihren Veranlagungspflichten nicht nachkommen konnte, nachträglich aber nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass die durch die Steuerverwaltung vorgenommene Ermessenseinschätzung zu hoch ausgefallen ist; in diesem Falle ist ein Steuererlass nur bis zur Höhe des zu viel veranlagten Betrages möglich.
2) Die Steuerverwaltung kann ferner im Rahmen eines gerichtlichen Sanierungsplans einem Steuererlass zustimmen beziehungsweise auf die Sicherstellung ihrer Forderung verzichten.[^85]
2) Die Steuerverwaltung kann ferner im Rahmen eines gerichtlichen Sanierungsplans einem Steuererlass zustimmen beziehungsweise auf die Sicherstellung ihrer Forderung verzichten.[^130]
3) Das Erlassgesuch muss schriftlich begründet und mit den nötigen Beweismitteln versehen bei der Steuerverwaltung eingereicht werden. Die Einsprache gegen die Verfügung der Steuerverwaltung ist ausgeschlossen. Gegen die Verfügung kann bei der Landessteuerkommission innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden. Gegen die Entscheidung der Landessteuerkommission kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
@@ -1410,7 +1570,7 @@
5) Das Steuererlassverfahren ist kostenfrei. Dem Gesuchsteller können indessen die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er ein offensichtlich unbegründetes Gesuch eingereicht hat.
6) Aufgehoben[^86]
6) Aufgehoben[^131]
#### G. Steuersicherung
@@ -1422,7 +1582,7 @@
- a) deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
- b) die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in Liechtenstein aufzugeben oder sich im liechtensteinischen Handelsregister löschen zu lassen;[^87]
- b) die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in Liechtenstein aufzugeben oder sich im liechtensteinischen Handelsregister löschen zu lassen;[^132]
- c) die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
@@ -1430,6 +1590,12 @@
- e) die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht.
1a) Die Steuerverwaltung kann von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs einer juristischen Person eine Sicherheit verlangen für Steuern, Zinsen und Kosten, die von dieser juristischen Person geschuldet sind oder voraussichtlich geschuldet werden, wenn:[^133]
- a) das betreffende Mitglied dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörte, über die innerhalb einer kurzen Zeitspanne der Konkurs eröffnet worden ist; und
- b) Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das betreffende Mitglied im Zusammenhang mit diesen Konkursen strafbar verhalten hat.
2) Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die Steuerverwaltung von ihr die Leistung von Sicherheiten nach Abs. 6 verlangen.
3) Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen.
@@ -1440,13 +1606,21 @@
6) Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von inländischen Schuldnern oder Kassenobligationen von inländischen Banken.
7) Für die Steuersicherung gelten die Vorschriften des Steuergesetzes über die Steuersicherung.[^88]
7) Für die Steuersicherung gelten die Vorschriften des Steuergesetzes über die Steuersicherung.[^134]
##### Art. 83a [^135]
**Sicherstellung bei der Ausfuhr im Reiseverkehr**
1) Verwendet der Käufer ein elektronisches Verfahren für die Ausfuhr im Reiseverkehr, so kann von ihm im Zeitpunkt des Kaufes eine Sicherheit in der Höhe der entsprechenden Steuer verlangt werden.
2) Die Sicherheit wird zurückerstattet, wenn der Ausfuhrnachweis innert der vorgeschriebenen Frist erbracht wird.
##### Art. 84
**Andere Sicherungsmassnahmen**
1) Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
1) Ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person aus der Steuerabrechnung oder aus der Differenz zwischen den bezahlten Raten und der Steuerforderung kann:[^136]
- a) mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden;
@@ -1458,7 +1632,7 @@
3) Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die Steuerverwaltung die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten.
##### Art. 85 [^89]
##### Art. 85 [^137]
**Löschung im Handelsregister**
@@ -1690,15 +1864,17 @@
- b) bestimmt sie, unter welchen Voraussetzungen den Abnehmern mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland die Steuer auf den an sie im Inland ausgeführten Leistungen sowie auf ihren Einfuhren bei Gewährung des Gegenrechts durch das Land ihres Wohn- oder Geschäftssitzes vergütet werden kann; dabei haben grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu gelten, wie sie bei inländischen steuerpflichtigen Personen in Bezug auf den Vorsteuerabzug bestehen;
- bbis) regelt sie die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen an Personen, die zum Personal gehören und zugleich eng verbundene Personen sind; sie kann dabei Ausnahmen von Art. 24 Abs. 2 festlegen;[^90]
- c) kann sie von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen über die Besteuerung der Umsätze und der Einfuhr von Münz- und Feingold erlassen;
- bbis) regelt sie die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen an Personen, die zum Personal gehören und zugleich eng verbundene Personen sind; sie kann dabei Ausnahmen von Art. 24 Abs. 2 festlegen;[^138]
- c) Aufgehoben[^139]
- d) legt sie marktübliche Verzugs- und Vergütungszinssätze fest und passt diese periodisch an;
- e) legt sie die Fälle fest, in denen kein Verzugszins erhoben wird;
- f) regelt sie, bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugs- und Vergütungszinsen nicht erhoben werden oder nicht zu entrichten sind.
- f) regelt sie, bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugs- und Vergütungszinsen nicht erhoben werden oder nicht zu entrichten sind;
- g) bestimmt sie, was beim provisorischen Steuerbezug als nicht in Rechnung zu stellender Kleinstbetrag gilt.[^140]
##### Art. 106
@@ -1750,7 +1926,7 @@
**Änderung der Steuersätze**
1) Bei einer Änderung der Steuersätze gelten Art. 107 und 108 sinngemäss.[^91]
1) Bei einer Änderung der Steuersätze gelten Art. 107 und 108 sinngemäss.[^141]
2) Für die Abrechnung der Steuerbeträge mit den bisherigen Sätzen sind den steuerpflichtigen Personen genügend lange Fristen einzuräumen, die sich nach der Natur der Liefer- und Dienstleistungsverträge richten.
@@ -1774,6 +1950,10 @@
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmungen
***Verwaltungsstrafverfahren***
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
@@ -1792,184 +1972,300 @@
...
...
1) Steuerpflichtige Personen, die im Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^142] nach Art. 35a jährlich abrechnen wollen, müssen dies innert 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Steuerverwaltung beantragen.
2) Werden Gegenstände aus dem Ausland ins Inland geliefert, die nach Art. 53 Abs 1 Bst. a des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, so beginnt die Steuerpflicht des Leistungserbringers mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn:
- a) er als Leistungserbringer nach Art. 20a gilt;
- b) er in den vorangegangenen zwölf Monaten mit der Lieferung solcher Gegenstände einen Umsatz von mindestens 100 000 Franken erzielt hat; und
- c) anzunehmen ist, dass er auch in den zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes solche Lieferungen ausführen wird.
...
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [56/2009](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=56&buajahr=2009) und [78/2009](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr= 78&buajahr=2009)
[^2]: Art. 3 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^3]: Art. 3 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^4]: Art. 3 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^5]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^6]: Art. 7 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^7]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^8]: Art. 10 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^9]: Art. 10 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^10]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^11]: Art. 10 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 353](https://www.gesetze.li/chrono/2022353000).
[^12]: Art. 10 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^13]: Art. 11 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2010349000).
[^14]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^15]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^16]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^17]: Art. 15 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^18]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/2023151000).
[^19]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 8 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^20]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^21]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^22]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^23]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^24]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 17 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^25]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^26]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2016052000).
[^27]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2019164000).
[^28]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^29]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^30]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 29 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^31]: Art. 21 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^32]: Art. 21 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^33]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^34]: Art. 22 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^35]: Art. 23 Abs. 2 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^36]: Art. 23 Abs. 2 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 439](https://www.gesetze.li/chrono/2021439000).
[^37]: Art. 23 Abs. 2 Ziff. 3a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^38]: Art. 23 Abs. 2 Ziff. 7 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^39]: Art. 23 Abs. 2 Ziff. 11 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 160](https://www.gesetze.li/chrono/2017160000).
[^40]: Art. 24a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^41]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 221](https://www.gesetze.li/chrono/2023221000).
[^42]: Art. 25 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 221](https://www.gesetze.li/chrono/2023221000).
[^43]: Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 160](https://www.gesetze.li/chrono/2017160000).
[^44]: Art. 25 Abs. 2 Bst. abis eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^45]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^46]: Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 221](https://www.gesetze.li/chrono/2023221000).
[^47]: Art. 27 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^48]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^49]: Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 221](https://www.gesetze.li/chrono/2023221000).
[^50]: Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^51]: Art. 28 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^52]: Art. 28a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^53]: Art. 29 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^54]: Art. 29 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^55]: Art. 34 Abs. 3 tritt gemäss Art. 111 des Gesetzes i.d.F. [LGBl. 2009 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2009330000) in Kraft, sobald die technischen Voraussetzungen geschaffen sind. Die Regierung macht den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Landesgesetzblatt kund.
[^56]: Art. 37 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 221](https://www.gesetze.li/chrono/2023221000).
[^57]: Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^58]: Art. 44 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^59]: Art. 45 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^60]: Art. 45 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^61]: Art. 45 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^62]: Art. 45 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^63]: Art. 45 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^64]: Art. 45a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^65]: Art. 51 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 439](https://www.gesetze.li/chrono/2021439000).
[^66]: Überschrift vor Art. 61 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^67]: Art. 61 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^68]: Art. 61 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2015357000).
[^69]: Überschrift vor Art. 63 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^70]: Art. 63 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2018381000).
[^71]: Art. 63a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^72]: Art. 63a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2018381000).
[^73]: Art. 63a Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2018381000).
[^74]: Art. 63a Abs. 3 Bst. g aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2018381000).
[^75]: Art. 63b abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 439](https://www.gesetze.li/chrono/2021439000).
[^76]: Art. 63c eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^77]: Art. 63c Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2018381000).
[^78]: Überschrift vor Art. 64 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^79]: Art. 71 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2010349000).
[^80]: Art. 72 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2010349000).
[^81]: Art. 78 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^82]: Art. 79 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2020402000).
[^83]: Art. 79 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^84]: Art. 79 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^85]: Art. 82 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2020402000).
[^86]: Art. 82 Abs. 6 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^87]: Art. 83 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^88]: Art. 83 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2010349000).
[^89]: Art. 85 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^90]: Art. 105 Bst. bbis eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^91]: Art. 110 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^2]: Art. 1 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^3]: Art. 3 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^4]: Art. 3 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^5]: Art. 3 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^6]: Art. 3 Bst. m eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^7]: Art. 5 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^8]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^9]: Art. 7 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^10]: Art. 8 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^11]: Art. 8 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^12]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^13]: Art. 10 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^14]: Art. 10 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^15]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^16]: Art. 10 Abs. 2 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^17]: Art. 10 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^18]: Art. 10 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^19]: Art. 10 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^20]: Art. 10 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^21]: Art. 11 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2010349000).
[^22]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^23]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^24]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^25]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^26]: Art. 15 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^27]: Art. 15 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^28]: Art. 15 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^29]: Art. 18 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^30]: Art. 20a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^31]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^32]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^33]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^34]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 8 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^35]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^36]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^37]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 12 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^38]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^39]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^40]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^41]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^42]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 17 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^43]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^44]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2016052000).
[^45]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^46]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2019164000).
[^47]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^48]: Art. 21 Abs. 2 Ziff 27 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^49]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^50]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 29 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^51]: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 30 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^52]: Art. 21 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^53]: Art. 21 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^54]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^55]: Art. 22 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^56]: Art. 23 Abs. 2 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^57]: Art. 23 Abs. 2 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 439](https://www.gesetze.li/chrono/2021439000).
[^58]: Art. 23 Abs. 2 Ziff. 3a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^59]: Art. 23 Abs. 2 Ziff. 7 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^60]: Art. 23 Abs. 2 Ziff. 11 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 160](https://www.gesetze.li/chrono/2017160000).
[^61]: Art. 23 Abs. 2 Ziff. 12 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^62]: Art. 23 Abs. 2 Ziff. 13 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^63]: Art. 23 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^64]: Art. 24 Abs. 5a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^65]: Art. 24a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^66]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 221](https://www.gesetze.li/chrono/2023221000).
[^67]: Art. 25 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 221](https://www.gesetze.li/chrono/2023221000).
[^68]: Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 160](https://www.gesetze.li/chrono/2017160000).
[^69]: Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 10 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^70]: Art. 25 Abs. 2 Bst. abis eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^71]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^72]: Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 221](https://www.gesetze.li/chrono/2023221000).
[^73]: Art. 27 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^74]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^75]: Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 221](https://www.gesetze.li/chrono/2023221000).
[^76]: Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^77]: Art. 28 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^78]: Art. 28a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^79]: Art. 29 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^80]: Art. 29 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^81]: Art. 29 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^82]: Art. 34 Abs. 3 tritt gemäss Art. 111 des Gesetzes i.d.F. [LGBl. 2009 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2009330000) in Kraft, sobald die technischen Voraussetzungen geschaffen sind. Die Regierung macht den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Landesgesetzblatt kund.
[^83]: Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^84]: Art. 35 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^85]: Art. 35a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^86]: Art. 37 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 221](https://www.gesetze.li/chrono/2023221000).
[^87]: Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^88]: Art. 40 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^89]: Art. 44 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^90]: Art. 45 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^91]: Art. 45 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^92]: Art. 45 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^93]: Art. 45 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^94]: Art. 45 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^95]: Art. 45 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^96]: Art. 45a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^97]: Art. 51 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^98]: Art. 60 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^99]: Überschrift vor Art. 61 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^100]: Art. 61 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^101]: Art. 61 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^102]: Art. 61 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2015357000).
[^103]: Überschrift vor Art. 63 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^104]: Art. 63 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2018381000).
[^105]: Art. 63a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^106]: Art. 63a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2018381000).
[^107]: Art. 63a Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2018381000).
[^108]: Art. 63a Abs. 3 Bst. g aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2018381000).
[^109]: Art. 63b abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 439](https://www.gesetze.li/chrono/2021439000).
[^110]: Art. 63c eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^111]: Art. 63c Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 381](https://www.gesetze.li/chrono/2018381000).
[^112]: Überschrift vor Art. 64 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^113]: Art. 66a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^114]: Art. 71 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2010349000).
[^115]: Art. 72 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2010349000).
[^116]: Art. 73a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^117]: Art. 76 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^118]: Art. 76 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^119]: Art. 76 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^120]: Art. 76 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^121]: Art. 76 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^122]: Art. 76 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^123]: Art. 76a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^124]: Art. 77 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^125]: Art. 78 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^126]: Art. 78 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^127]: Art. 79 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2020402000).
[^128]: Art. 79 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^129]: Art. 79 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^130]: Art. 82 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2020402000).
[^131]: Art. 82 Abs. 6 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^132]: Art. 83 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^133]: Art. 83 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^134]: Art. 83 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2010349000).
[^135]: Art. 83a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^136]: Art. 84 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^137]: Art. 85 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^138]: Art. 105 Bst. bbis eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^139]: Art. 105 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^140]: Art. 105 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2024372000).
[^141]: Art. 110 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 411](https://www.gesetze.li/chrono/2017411000).
[^142]: Inkrafttreten: 1. Januar 2025.
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