Änderungshistorie

Gesetz vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG)

17 Versionen · 2009-12-17
2026-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 5, 20, 24 y 18 más
2025-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 1, 3, 5 y 57 más
2024-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 24, 25, 28 y 8 más
2023-05-01
Gesetz vom 22 — arts. 21, 22, 23 y 30 más
2023-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 10, 11, 12 y 35 más
2022-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 23, 51, 19 y 16 más
2021-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 24, 28, 45 y 10 más
2019-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 7, 10, 11 y 21 más
2018-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 3, 7, 10 y 47 más
2017-05-01
Gesetz vom 22 — arts. 23, 25, 28 y 8 más
2016-10-01
Gesetz vom 22 — arts. 21, 85
2016-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 61, 63, 71 y 3 más
2013-07-22
Gesetz vom 22 — arts. 21, 85
2013-02-01
Gesetz vom 22 — arts. 83, 85
2011-08-01
Gesetz vom 22 — arts. 21, 25, 28 y 5 más

Änderungen vom 2011-08-01

@@ -370,7 +370,7 @@
- e) die Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; steuerbar sind jedoch die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen (namentlich Depotgeschäft) einschliesslich Treuhandanlagen,
- f) der Vertrieb von Anteilen an und die Verwaltung von Investmentunternehmen nach dem Gesetz über Investmentunternehmen (IUG) durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Fondsleitungen, die Depotbanken und deren Beauftragte; als Beauftragte werden alle natürlichen oder juristischen Personen betrachtet, denen die Investmentunternehmen nach dem IUG Aufgaben delegieren können; der Vertrieb von Anteilen und die Verwaltung von Investmentgesellschaften mit festem Kapital richtet sich nach Bst. e;
- f) der Vertrieb von Anteilen an und die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) oder von Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien (IUG) durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Verwaltungsgesellschaften bzw. Fondsleitungen, die Verwahrstellen bzw. Depotbanken und deren Beauftragte; als Beauftragte werden alle natürlichen und juristischen Personen betrachtet, denen die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien Aufgaben delegieren können; der Vertrieb von Anteilen und die Verwaltung von Investmentgesellschaften oder Anlagegesellschaften mit festem Kapital richten sich nach Bst. e;[^3]
- 20. die Übertragung und die Bestellung von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie die Leistungen von Stockwerkeigentümergemeinschaften an die Stockwerkeigentümer, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seinem Unterhalt, seiner Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen;
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**Steuersätze**
1) Die Steuer beträgt 8 % (Normalsatz); vorbehalten bleiben Abs. 2 und 4.[^3]
2) Der reduzierte Steuersatz von 2,5 % findet Anwendung:[^4]
1) Die Steuer beträgt 8 % (Normalsatz); vorbehalten bleiben Abs. 2 und 4.[^4]
2) Der reduzierte Steuersatz von 2,5 % findet Anwendung:[^5]
- a) auf der Lieferung folgender Gegenstände:
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3) Für Nahrungsmittel, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden, gilt der Normalsatz. Als gastgewerbliche Leistung gilt die Abgabe von Nahrungsmitteln, wenn die steuerpflichtige Person sie beim Kunden zubereitet beziehungsweise serviert oder wenn sie für deren Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält. Werden hingegen die Nahrungsmittel in Verpflegungsautomaten angeboten, oder sind sie zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmt und sind hierfür geeignete organisatorische Massnahmen getroffen worden, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung.
4) Die Steuer auf Beherbergungsleistungen beträgt 3,8 % (Sondersatz). Als Beherbergungsleistung gilt die Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, auch wenn dieses separat berechnet wird.[^5]
4) Die Steuer auf Beherbergungsleistungen beträgt 3,8 % (Sondersatz). Als Beherbergungsleistung gilt die Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, auch wenn dieses separat berechnet wird.[^6]
5) Die Regierung bestimmt die in Abs. 2 bezeichneten Gegenstände und Dienstleistungen näher; dabei beachtet sie das Gebot der Wettbewerbsneutralität.
@@ -572,7 +572,7 @@
- c) die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer, die mit unbedingter Forderung veranlagt wurde oder die mit bedingter Forderung veranlagt wurde und fällig geworden ist, sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 50 und 51).
2) Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten, Forstwirten, Gärtnern, Viehhändlern und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer 2,5 % des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.[^6]
2) Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten, Forstwirten, Gärtnern, Viehhändlern und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer 2,5 % des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.[^7]
3) Hat die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit einen gebrauchten individualisierbaren beweglichen Gegenstand für die Lieferung an einen Abnehmer im Inland ohne Mehrwertsteuerbelastung bezogen, so kann sie auf dem von ihr entrichteten Betrag einen fiktiven Vorsteuerabzug vornehmen. Der von ihr entrichtete Betrag versteht sich inklusive Steuer zu dem im Zeitpunkt des Bezugs anwendbaren Steuersatz.
@@ -648,7 +648,7 @@
2) Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3) Die Steuerverwaltung gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen.[^7]
3) Die Steuerverwaltung gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen.[^8]
##### Art. 35
@@ -678,7 +678,7 @@
**Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen**
1) Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 020 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 109 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.[^8]
1) Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 020 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 109 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.[^9]
2) Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der Steuerverwaltung bewilligten Saldosteuersatz ermittelt.
@@ -1092,7 +1092,7 @@
1) Entscheidungen der Steuerverwaltung können innert 30 Tagen ab Zustellung mit Beschwerde bei der Landessteuerkommission angefochten werden.
2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Steuergesetzes über das Verfahren vor der Landessteuerkommission.[^9]
2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Steuergesetzes über das Verfahren vor der Landessteuerkommission.[^10]
##### Art. 72
@@ -1100,7 +1100,7 @@
1) Entscheidungen der Landessteuerkommission können innert 30 Tagen ab Zustellung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.
2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Steuergesetzes über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.[^10]
2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Steuergesetzes über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.[^11]
##### Art. 73
@@ -1256,7 +1256,7 @@
6) Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von inländischen Schuldnern oder Kassenobligationen von inländischen Banken.
7) Für die Steuersicherung gelten die Vorschriften des Steuergesetzes über die Steuersicherung.[^11]
7) Für die Steuersicherung gelten die Vorschriften des Steuergesetzes über die Steuersicherung.[^12]
##### Art. 84
@@ -1594,20 +1594,22 @@
[^2]: Art. 11 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2010349000).
[^3]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 186](https://www.gesetze.li/chrono/2010186000).
[^4]: Art. 25 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 186](https://www.gesetze.li/chrono/2010186000).
[^5]: Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 186](https://www.gesetze.li/chrono/2010186000).
[^6]: Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 186](https://www.gesetze.li/chrono/2010186000).
[^7]: Art. 34 Abs. 3 tritt gemäss Art. 111 des Gesetzes i.d.F. [LGBl. 2009 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2009330000) in Kraft, sobald die technischen Voraussetzungen geschaffen sind. Die Regierung macht den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Landesgesetzblatt kund.
[^8]: Art. 37 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 186](https://www.gesetze.li/chrono/2010186000).
[^9]: Art. 71 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2010349000).
[^10]: Art. 72 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2010349000).
[^11]: Art. 83 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2010349000).
[^3]: Art. 21 Abs.2 Ziff. 19 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 298](https://www.gesetze.li/chrono/2011298000).
[^4]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 186](https://www.gesetze.li/chrono/2010186000).
[^5]: Art. 25 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 186](https://www.gesetze.li/chrono/2010186000).
[^6]: Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 186](https://www.gesetze.li/chrono/2010186000).
[^7]: Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 186](https://www.gesetze.li/chrono/2010186000).
[^8]: Art. 34 Abs. 3 tritt gemäss Art. 111 des Gesetzes i.d.F. [LGBl. 2009 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2009330000) in Kraft, sobald die technischen Voraussetzungen geschaffen sind. Die Regierung macht den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Landesgesetzblatt kund.
[^9]: Art. 37 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 186](https://www.gesetze.li/chrono/2010186000).
[^10]: Art. 71 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2010349000).
[^11]: Art. 72 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2010349000).
[^12]: Art. 83 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2010349000).
2011-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 11, 25, 28 y 9 más
2010-01-01
Gesetz vom 22
Originalfassung Text zu diesem Datum