Änderungshistorie
Verordnung vom 15. Dezember 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsverordnung; PFZV)
14 Versionen
· 2009-12-23
2024-01-01
Verordnung vom 15 — arts. 17, 18, 18 y 19 más
2023-03-01
Verordnung vom 15 — arts. 16, 17, 18 y 12 más
2021-02-27
Verordnung vom 15 — arts. 2, 9, 10 y 19 más
2021-01-01
Verordnung vom 15 — arts. 20, 21, 22 y 7 más
2019-01-01
Verordnung vom 15 — arts. 18, 18, 18 y 9 más
2018-03-01
Verordnung vom 15 — arts. 11, 11, 13 y 17 más
2017-01-01
Verordnung vom 15 — arts. 15, 16, 17 y 11 más
2016-08-01
Verordnung vom 15 — arts. 13, 14, 15 y 11 más
2015-07-01
Verordnung vom 15 — arts. 2, 9, 10 y 3 más
2014-04-01
Verordnung vom 15 — arts. 9, 14, 16 y 4 más
2011-12-19
Verordnung vom 15 — arts. 1, 2, 8 y 9 más
2011-12-09
Verordnung vom 15 — arts. 8, 9, 2 y 15 más
Änderungen vom 2011-12-09
@@ -108,23 +108,23 @@
**Sozialhilfe (Art. 17 Abs. 1 Bst. b, Art. 18 Abs. 2 Bst. a, Art. 22 Abs. 1 Bst. b, Art. 41 Abs. 1 Bst. d und Art. 48 Abs. 1 Bst. e PFZG)**
1) Als Sozialhilfe gelten folgende Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz:
- a) wirtschaftliche Hilfe;
- b) Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge.
1) Als Sozialhilfe gelten:[^3]
- a) wirtschaftliche Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz; und
- b) Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
2) In den Fällen nach Art. 41 Abs. 1 Bst. d PFZG gelten neben den Leistungen nach Abs. 1 auch Ergänzungsleistungen nach dem ELG als Sozialhilfe.
##### Art. 9
##### Art. 9[^4]
**Bedarfsgerechte Wohnung (Art. 41 Abs. 1 Bst. c und Art. 48 Abs. 1 Bst. f PFZG)**
1) Als bedarfsgerechte Wohnung gilt eine für Inländer ortsübliche Unterkunft, die den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht und genügend Raum für die Aufnahme aller Familienangehörigen bietet.
2) Über eine bedarfsgerechte Wohnung im Sinne des Abs. 1 verfügt, wer als Eigentümer, Nutzniesser oder Mieter die rechtliche Verfügungsbefugnis innehat.
3) Ob eine Wohnung den Anforderungen nach Abs. 1 und 2 entspricht, stellt das Ausländer- und Passamt im Zuge eines Verfahrens um Erteilung einer Bewilligung in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Gemeinde fest.
1) Als bedarfsgerechte Wohnung gilt eine für Inländer ortsübliche Unterkunft, die den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht.
2) Die Wohnung muss genügend Raum für die Aufnahme aller Familienangehörigen bieten. Sie muss eine eigene Küche und eine eigene Nasszelle enthalten. Leben in einem Gebäude weitere, mit dem Gesuchsteller, dessen Ehegatten bzw. Partner nicht in gerader Linie verwandte Personen, müssen die Wohnungen jeweils baulich getrennt sein.
3) Über eine bedarfsgerechte Wohnung im Sinne der Abs. 1 und 2 verfügt, wer als Eigentümer, Nutzniesser oder Mieter (nicht Untermieter) die rechtliche Verfügungsbefugnis innehat.
##### Art. 10
@@ -136,368 +136,400 @@
- b) Personalausweis eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz.
### Ia. Finanzielle Verhältnisse[^5]
##### Art. 10a[^6]
**Ausnahmen von der Nachweispflicht**
EWR-Staatsangehörige mit Daueraufenthaltsbewilligung sind von der Nachweispflicht ihrer finanziellen Verhältnisse (Art. 21 Abs. 1 Bst. f dieser Verordnung sowie Art. 41 Abs. 1 Bst. d und 48 Abs. 1 Bst. e PFZG) befreit.
### II. Einreise und Ausreise
##### Art. 11
**Einreisevoraussetzungen (Art. 6 PFZG)**
1) Verfügt eine ausländische Person oder ein Familienangehöriger, der Drittstaatsangehöriger ist, nicht über die erforderlichen Reisedokumente oder gegebenenfalls das erforderliche Visum, so hat diese Person die Möglichkeit, sich die erforderlichen Dokumente in einer angemessenen Frist zu beschaffen oder übermitteln zu lassen oder sich mit anderen Mitteln bestätigen zu lassen oder nachzuweisen, dass sie das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt geniesst, bevor eine Wegweisung verfügt wird.
2) Eine ausländische Person stellt nur dann eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b PFZG dar, wenn sie unter einer Krankheit mit epidemischen Potenzial im Sinne der einschlägigen Rechtsinstrumente der Weltgesundheitsorganisation oder einer sonstigen übertragbaren, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachten Krankheit leidet, sofern im Inland gegen diese Krankheit Massnahmen zum Schutz der Einwohner getroffen werden.[^7]
### III. Aufenthalt
##### Art. 11
**Einreisevoraussetzungen (Art. 6 PFZG)**
Verfügt eine ausländische Person oder ein Familienangehöriger, der Drittstaatsangehöriger ist, nicht über die erforderlichen Reisedokumente oder gegebenenfalls das erforderliche Visum, so hat diese Person die Möglichkeit, sich die erforderlichen Dokumente in einer angemessenen Frist zu beschaffen oder übermitteln zu lassen oder sich mit anderen Mitteln bestätigen zu lassen oder nachzuweisen, dass sie das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt geniesst, bevor eine Wegweisung verfügt wird.
##### Art. 12
**Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 15 PFZG)**
1) Bei der Beurteilung, ob eine einmalige Verlängerung im Sinne von Art. 15 Abs. 3 PFZG erfolgen kann, werden ausschliesslich die Bedürfnisse des Arbeitgebers berücksichtigt. Ausserordentliche Bedürfnisse liegen insbesondere vor, wenn der personelle Engpass nicht absehbar war und:
- a) ein Mitarbeiter, welcher den ausscheidenden Mitarbeiter ablösen soll, kurzfristig die Stelle nicht antreten kann;
- b) unerwartete Ereignisse beim Arbeitgeber die Verlängerung erfordern; oder
- c) volkswirtschaftliche Interessen vorliegen.
2) Wurde ein Gesuch um Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 15 Abs. 3 PFZG eingereicht, so ist der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, sofern nicht eine abweichende Entscheidung getroffen wurde.
##### Art. 13
**Kurzaufenthaltsbewilligung für Studierende (Art. 17 PFZG)**
1) Hauptzweck des Aufenthalts in Liechtenstein muss das Studium darstellen. Eine Erwerbstätigkeit von untergeordneter Rolle ist ebenso möglich wie ein Praktikum im Rahmen der Ausbildung.
2) Während der Semesterferien ist eine Erwerbstätigkeit von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr zulässig.
3) Objektive Gründe für das Überschreiten der ordentlichen Studiendauer liegen vor, wenn der Nachweis erbracht wird über:
- a) eine schwere Krankheit;
- b) einen Unfall; oder
- c) eine persönliche Notlage.
##### Art. 14
**Beibehalt der Aufenthaltsbewilligung (Art. 23 PFZG)**
Als wichtige Gründe im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Bst. b PFZG gelten:
- a) Schwangerschaft und Niederkunft;
- b) nachgewiesener schwerer Krankheitsfall; oder
- c) berufliche Entsendung.
##### Art. 15
**Erteilung der Daueraufenthaltsbewilligung an Studierende (Art. 24 Abs. 4 PFZG)**
Studierenden kann nur dann eine Daueraufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn ihnen zuvor eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 20, 22 oder 37 PFZG erteilt wurde.
##### Art. 16
**Grenzgängertätigkeit (Art. 33 PFZG)**
1) Grenzgängermeldebestätigungen werden in der Regel an unselbständige oder selbständige Personen ausgestellt, die:
- a) in Liechtenstein ihren Arbeitsort und ihren Arbeitgeber haben; und
- b) täglich an ihren Wohnsitz ausserhalb Liechtensteins zurückkehren.
2) Ausgenommen von der Pflicht zur Rückkehr an den Wohnsitz nach Abs. 1 sind Personen, die als Pfleger oder die im Gastgewerbe entweder im Alpengebiet (Malbun, Steg, Gaflei, Masescha und Gafadura) oder im Rahmen eines Arbeitsvertrages mit Zimmerstunden tätig sind. Diese Personen müssen mindestens einmal in der Woche an ihren Wohnsitz im EWR oder in der Schweiz zurückkehren.[^8]
##### Art. 17
**Aufenthaltsausweis (Art. 13 und 29 PFZG)**
1) Aufenthaltsausweise werden als Karte ausgestellt und haben folgende Daten der ausländischen Person zu enthalten:
- a) Name und Vorname;
- b) Geburtsdatum;
- c) Staatsangehörigkeit;
- d) Fotografie in Passformat, die nicht älter als sechs Monate sein darf; und[^9]
- e) Unterschrift.
2) Aufenthaltsausweise haben weiters folgenden Daten zu enthalten:
- a) Bewilligungsart;
- b) Gültigkeitsdauer;
- c) Ausstellungsdatum; und
- d) laufende PEID- und Seriennummer.
3) Aufenthaltsausweise können zusätzliche Angaben über das Aufenthaltsrecht enthalten.
4) Abs. 1 und 2 finden auf Meldebestätigungen nach Art. 33 PFZG sinngemäss Anwendung.
5) Die Gültigkeitsdauer von Aufenthaltsausweisen beträgt:[^10]
- a) in den Fällen nach Art. 24 und 25 PFZG zehn Jahre;
- b) in den Fällen nach Art. 33 Abs. 2 PFZG maximal zehn Jahre.
##### Art. 18
**Verwendung der Ausweise im elektronischen Rechtsverkehr**
1) Der Aufenthaltsausweis enthält einen zusätzlichen elektronischen Datenträger nach Art. 13 Abs. 2 PFZG.[^11]
2) Aufgehoben[^12]
3) Zertifikate im Sinne des Art. 13 Abs. 2 PFZG sind:[^13]
- a) Zertifikate nach Art. 2 Abs. 1 Bst. k des Signaturgesetzes für fortgeschrittene elektronische Signaturen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Signaturgesetzes; oder
- b) qualifizierte Zertifikate nach Art. 2 Abs. 1 Bst. l des Signaturgesetzes für sichere elektronische Signaturen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Signaturgesetzes.
4) Bei der Erstellung von Zertifikaten nach Abs. 3 werden folgende Daten auf dem elektronischen Datenträger gespeichert:
- a) Name und Vorname des Ausweisinhabers;
- b) Ausstellungsort;
- c) weitere Daten, sofern diese für die Erstellung von Zertifikaten erforderlich sind.
5) Die Daten nach Abs. 4 sind durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen nach Art. 9 des Datenschutzgesetzes gesichert. Sie können nur mit Hilfe eines geeigneten Kartenlesegeräts gelesen und mit einer geeigneten Software dargestellt werden.
6) Abs. 1 bis 5 finden auf Meldebestätigungen nach Art. 33 PFZG sinngemäss Anwendung.
### IV. Bewilligungsverfahren
##### Art. 12
**Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 15 PFZG)**
1) Bei der Beurteilung, ob eine einmalige Verlängerung im Sinne von Art. 15 Abs. 3 PFZG erfolgen kann, werden ausschliesslich die Bedürfnisse des Arbeitgebers berücksichtigt. Ausserordentliche Bedürfnisse liegen insbesondere vor, wenn der personelle Engpass nicht absehbar war und:
- a) ein Mitarbeiter, welcher den ausscheidenden Mitarbeiter ablösen soll, kurzfristig die Stelle nicht antreten kann;
- b) unerwartete Ereignisse beim Arbeitgeber die Verlängerung erfordern; oder
- c) volkswirtschaftliche Interessen vorliegen.
2) Wurde ein Gesuch um Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 15 Abs. 3 PFZG eingereicht, so ist der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, sofern nicht eine abweichende Entscheidung getroffen wurde.
##### Art. 13
**Kurzaufenthaltsbewilligung für Studierende (Art. 17 PFZG)**
1) Hauptzweck des Aufenthalts in Liechtenstein muss das Studium darstellen. Eine Erwerbstätigkeit von untergeordneter Rolle ist ebenso möglich wie ein Praktikum im Rahmen der Ausbildung.
2) Während der Semesterferien ist eine Erwerbstätigkeit von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr zulässig.
3) Objektive Gründe für das Überschreiten der ordentlichen Studiendauer liegen vor, wenn der Nachweis erbracht wird über:
- a) eine schwere Krankheit;
- b) einen Unfall; oder
- c) eine persönliche Notlage.
##### Art. 14
**Beibehalt der Aufenthaltsbewilligung (Art. 23 PFZG)**
Als wichtige Gründe im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Bst. b PFZG gelten:
- a) Schwangerschaft und Niederkunft;
- b) nachgewiesener schwerer Krankheitsfall; oder
- c) berufliche Entsendung.
##### Art. 15
**Erteilung der Daueraufenthaltsbewilligung an Studierende (Art. 24 Abs. 4 PFZG)**
Studierenden kann nur dann eine Daueraufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn ihnen zuvor eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 20, 22 oder 37 PFZG erteilt wurde.
##### Art. 16
**Grenzgängertätigkeit (Art. 33 PFZG)**
1) Grenzgängermeldebestätigungen werden in der Regel an unselbständige oder selbständige Personen ausgestellt, die:
- a) in Liechtenstein ihren Arbeitsort und ihren Arbeitgeber haben; und
- b) täglich an ihren Wohnsitz ausserhalb Liechtensteins zurückkehren.
2) Ausgenommen von der Pflicht zur Rückkehr an den Wohnsitz nach Abs. 1 sind Personen, die als Pfleger oder die im Alpengebiet (Malbun, Steg, Gaflei, Masescha und Gafadura) im Gastgewerbe tätig sind. Diese Personen müssen mindestens einmal in der Woche an ihren Wohnsitz im EWR oder in der Schweiz zurückkehren.
##### Art. 17
**Aufenthaltsausweis (Art. 13 und 29 PFZG)**
1) Aufenthaltsausweise werden als Karte ausgestellt und haben folgende Daten der ausländischen Person zu enthalten:
- a) Name und Vorname;
- b) Geburtsdatum;
- c) Staatsangehörigkeit;
- d) Passfoto; und
- e) Unterschrift.
2) Aufenthaltsausweise haben weiters folgenden Daten zu enthalten:
- a) Bewilligungsart;
- b) Gültigkeitsdauer;
- c) Ausstellungsdatum; und
- d) laufende PEID- und Seriennummer.
3) Aufenthaltsausweise können zusätzliche Angaben über das Aufenthaltsrecht enthalten.
4) Abs. 1 und 2 finden auf Meldebestätigungen nach Art. 33 PFZG sinngemäss Anwendung.
##### Art. 18
**Verwendung der Ausweise im elektronischen Rechtsverkehr**
1) Der Aufenthaltsausweis kann einen elektronischen Datenträger enthalten.
2) Auf Antrag des Ausweisinhabers kann der elektronische Datenträger mit einem Zertifikat versehen werden, das ihm die Verwendung einer elektronischen Signatur im privaten und öffentlichen Rechtsverkehr ermöglicht.
3) Zertifikate im Sinne des Abs. 2 sind:
- a) Zertifikate nach Art. 2 Abs. 1 Bst. k des Signaturgesetzes für fortgeschrittene elektronische Signaturen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Signaturgesetzes; oder
- b) qualifizierte Zertifikate nach Art. 2 Abs. 1 Bst. l des Signaturgesetzes für sichere elektronische Signaturen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Signaturgesetzes.
4) Bei der Erstellung von Zertifikaten nach Abs. 3 werden folgende Daten auf dem elektronischen Datenträger gespeichert:
- a) Name und Vorname des Ausweisinhabers;
- b) Ausstellungsort;
- c) weitere Daten, sofern diese für die Erstellung von Zertifikaten erforderlich sind.
5) Die Daten nach Abs. 4 sind durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen nach Art. 9 des Datenschutzgesetzes gesichert. Sie können nur mit Hilfe eines geeigneten Kartenlesegeräts gelesen und mit einer geeigneten Software dargestellt werden.
6) Abs. 1 bis 5 finden auf Meldebestätigungen nach Art. 33 PFZG sinngemäss Anwendung.
#### A. Im Allgemeinen
##### Art. 19
**Ermessen (Art. 58 Abs. 4 PFZG)**
1) Die Bewilligungsbehörden entscheiden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach Ermessen über die Bewilligung des Aufenthalts. Sie haben bei ihren Entscheidungen die wirtschaftlichen Interessen des Landes zu berücksichtigen.
2) Vorkehren wie die Einleitung ehe- oder familienrechtlicher Verfahren, der Liegenschaftserwerb, die Wohnungsmiete, der Abschluss eines Arbeitsvertrags, die Geschäftsgründung oder die Geschäftsbeteiligung haben keinen Einfluss auf die Ausübung des Ermessens im Bewilligungsverfahren.
##### Art. 20
**Bewilligung zur Berufsausübung**
1) Gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Bewilligungen sowie ähnliche Bewilligungen zur selbständigen Berufsausübung ersetzen die notwendige ausländerrechtliche Bewilligung oder Meldung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht.
2) Liegt die ausländerrechtliche Bewilligung oder Meldung noch nicht vor, ist die Berufsausübung unzulässig.
##### Art. 21
**Dokumente und Nachweise (Art. 34 PFZG)**
1) Gleichzeitig mit dem Gesuch um Erteilung einer Bewilligung sind folgende Dokumente und Nachweise im Original vorzulegen:
- a) Reisedokument nach Art. 10;
- b) Geburtsschein;
- c) Fotografie nach Art. 17 Abs. 1 Bst. d;[^14]
- d) Nachweis der rechtlichen Verfügungsbefugnis über eine bedarfsgerechte Wohnung, insbesondere Mietverträge (einschliesslich Vorverträge) oder Grundbuchauszüge;
- e) in den Fällen nach Art. 17 und 22 PFZG Nachweis des gesetzlich vorgeschriebenen Krankenversicherungsschutzes, der sämtliche Risiken in Liechtenstein abdeckt, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolice oder eine Bestätigung der Krankenversicherung;
- f) in den Fällen nach Art. 17 und 22 PFZG Nachweis der notwendigen finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt, insbesondere Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital oder Garantie einer Bank mit Sitz in Liechtenstein; und
- g) weitere Dokumente, wie Eheschein oder ein gleichwertiges Dokument, Nachweis über die Ehescheidung, Urkunde über die Adoption oder das Pflegschaftsverhältnis, Todesschein.
2) Beruft sich eine Person bei den Nachweisen nach Abs. 1 Bst. d, e und f auf Leistungen eines verpflichteten Dritten, so ist jeweils ein Nachweis dieser Leistung durch den Dritten zu erbringen.
3) Gleichzeitig mit dem Gesuch um Verlängerung einer Bewilligung sind folgende Dokumente im Original vorzulegen:[^15]
- a) gültiges Reisedokument nach Art. 10; und
- b) Fotografie nach Art. 17 Abs. 1 Bst. d.
4) Das Ausländer- und Passamt kann die Vorlage von Dokumenten und Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer beglaubigten deutschen Übersetzung verlangen.
5) Für Gesuche nach Abs. 1 und 3 ist ein amtliches Formular zu verwenden.[^16]
##### Art. 22
**Einreiseerlaubnis (Art. 6 Abs. 3 PFZG)**
1) Wird einem Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung entsprochen, so erhält die ausländische Person eine Zusicherung der Bewilligung. Ist die Person jedoch visumpflichtig, wird eine Ermächtigung zur Visumerteilung erteilt.
2) Die Gültigkeit der Zusicherung wird befristet auf in der Regel:
- a) sechs Wochen bei einer Kurzaufenthaltsbewilligung;
- b) drei Monate bei einer Aufenthaltsbewilligung.
3) Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit darf erst nach Erhalt der Zusicherung oder des Visums erfolgen.
#### B. Auslosungsverfahren
##### Art. 19
**Ermessen (Art. 58 Abs. 4 PFZG)**
1) Die Bewilligungsbehörden entscheiden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach Ermessen über die Bewilligung des Aufenthalts. Sie haben bei ihren Entscheidungen die wirtschaftlichen Interessen des Landes zu berücksichtigen.
2) Vorkehren wie die Einleitung ehe- oder familienrechtlicher Verfahren, der Liegenschaftserwerb, die Wohnungsmiete, der Abschluss eines Arbeitsvertrags, die Geschäftsgründung oder die Geschäftsbeteiligung haben keinen Einfluss auf die Ausübung des Ermessens im Bewilligungsverfahren.
##### Art. 20
**Bewilligung zur Berufsausübung**
1) Gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Bewilligungen sowie ähnliche Bewilligungen zur selbständigen Berufsausübung ersetzen die notwendige ausländerrechtliche Bewilligung oder Meldung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht.
2) Liegt die ausländerrechtliche Bewilligung oder Meldung noch nicht vor, ist die Berufsausübung unzulässig.
##### Art. 21
**Dokumente und Nachweise (Art. 34 PFZG)**
1) Gleichzeitig mit dem Gesuch um Erteilung einer Bewilligung sind folgende Dokumente und Nachweise im Original vorzulegen:
- a) Reisedokument nach Art. 10;
- b) Geburtsschein;
- c) aktuelles Passfoto;
- d) Nachweis der rechtlichen Verfügungsbefugnis über eine bedarfsgerechte Wohnung, insbesondere Mietverträge (einschliesslich Vorverträge) oder Grundbuchauszüge;
- e) in den Fällen nach Art. 17 und 22 PFZG Nachweis des gesetzlich vorgeschriebenen Krankenversicherungsschutzes, der sämtliche Risiken in Liechtenstein abdeckt, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolice oder eine Bestätigung der Krankenversicherung;
- f) in den Fällen nach Art. 17 und 22 PFZG Nachweis der notwendigen finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt, insbesondere Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital oder Garantie einer Bank mit Sitz in Liechtenstein; und
- g) weitere Dokumente, wie Eheschein oder ein gleichwertiges Dokument, Nachweis über die Ehescheidung, Urkunde über die Adoption oder das Pflegschaftsverhältnis, Todesschein.
2) Beruft sich eine Person bei den Nachweisen nach Abs. 1 Bst. d, e und f auf Leistungen eines verpflichteten Dritten, so ist jeweils ein Nachweis dieser Leistung durch den Dritten zu erbringen.
3) Die Vorlage der Dokumente und Nachweise nach Abs. 1 und 2 kann auch bei einer Verlängerung der Bewilligung verlangt werden.
4) Das Ausländer- und Passamt kann die Vorlage von Dokumenten und Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer beglaubigten deutschen Übersetzung verlangen.
##### Art. 22
**Einreiseerlaubnis (Art. 6 Abs. 3 PFZG)**
1) Wird einem Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung entsprochen, so erhält die ausländische Person eine Zusicherung der Bewilligung. Ist die Person jedoch visumpflichtig, wird eine Ermächtigung zur Visumerteilung erteilt.
2) Die Gültigkeit der Zusicherung wird befristet auf in der Regel:
- a) sechs Wochen bei einer Kurzaufenthaltsbewilligung;
- b) drei Monate bei einer Aufenthaltsbewilligung.
3) Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit darf erst nach Erhalt der Zusicherung oder des Visums erfolgen.
##### Art. 23
**Grundsatz (Art. 37 PFZG)**
1) Am Auslosungsverfahren können nur EWR-Staatsangehörige teilnehmen, die über keine Berechtigung zum dauernden Aufenthalt in Liechtenstein verfügen.
2) Um die Chancengleichheit der Bewerber zu gewährleisten, werden die Bewerber für die Auslosung in Gruppen eingeteilt. Auslosungsverfahren werden für folgende Bewerbergruppen durchgeführt:
- a) erwerbstätige Personen (unselbständig und selbständig Erwerbstätige);
- b) nicht erwerbstätige Personen (erwerbslose Wohnsitznahme, Rentner).
3) Bei der Bewerbergruppe der erwerbstätigen Personen kann aus statistischen Gründen eine Unterteilung in Grenzgänger und übrige erwerbstätige Personen (unselbständige und selbständige Erwerbstätige) vorgenommen werden.
4) Für jede Teilnahme an einer Auslosung (jeweils Vor- und Schlussauslosung) ist ein gesondertes Gesuch einzureichen.
##### Art. 24
**Anzahl der Auslosungen**
Die Regierung legt die Anzahl der pro Kalenderjahr durchzuführenden Auslosungen fest und macht dies rechtzeitig in den amtlichen Publikationsorganen und im Internet kund.
##### Art. 25
**Protokoll**
Über die Vor- und Schlussauslosung ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom anwesenden Landrichter sowie vom Leiter des Ausländer- und Passamtes oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
##### Art. 26
**Quoten**
Die Regierung legt für jede Auslosung die Quoten (Anzahl der zu erteilenden Bewilligungen) fest. Die einzelnen Quoten werden festgelegt für:
- a) erwerbstätige Personen (unselbständig und selbständig Erwerbstätige);
- b) nicht erwerbstätige Personen (erwerbslose Wohnsitznahme, Rentner).
##### Art. 27
**Bewerbung**
1) Bewerbungen sind unter Verwendung eines beim Ausländer- und Passamt erhältlichen Formulars beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
2) Die volljährigen und mündigen Bewerber haben die für sie zutreffende Bewerbergruppe nach Art. 23 Abs. 2 anzugeben. Bei mehreren Alternativen hat sich der Bewerber auf eine zutreffende Bewerbergruppe festzulegen.
##### Art. 28
**Fristen**
1) Bewerbungen sind bei einer Auslosung pro Kalenderjahr jeweils zwischen dem 1. und 31. Januar, bei zwei Auslosungen pro Kalenderjahr zwischen dem 1. und 28. Februar und zwischen dem 1. und 31. August einzureichen.
2) Bei mehr als zwei Auslosungen pro Kalenderjahr werden die Fristen zu Beginn des Kalenderjahres von der Regierung gleichzeitig mit dem Beschluss über die Anzahl der Auslosungen nach Art. 24 festgelegt und kundgemacht.
3) Für die rechtzeitige Einreichung der Bewerbung sind der Poststempel (Bewerbungsunterlagen) und das Valutadatum der Bankeinzahlung (Gebühren) massgebend.
4) Wird eine Frist im Auslosungsverfahren nicht eingehalten, gilt das Gesuch als zurückgezogen. Die entrichteten Gebühren verfallen zugunsten des Landes.
##### Art. 29
**Vorauslosungsverfahren**
1) Innerhalb der jeweiligen Bewerbergruppen nach Art. 23 Abs. 2 werden Vorauslosungen durchgeführt.
2) Bei der Vorauslosung wird die doppelte Anzahl an Bewerbungen der zu vergebenden Bewilligungen ausgelost.
3) Mit der Benachrichtigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Vorauslosung werden den betreffenden Bewerbern die Bewerbungsunterlagen für die Schlussauslosung unter neuerlicher Fristsetzung zugestellt. Für die Schlussauslosung können nur vollständig und fristgerecht eingereichte Bewerbungen berücksichtigt werden.
##### Art. 30
**Schlussauslosungsverfahren**
Schriftlich benachrichtigt werden nur diejenigen Bewerber, die:
- a) wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen oder Vorliegens von Ausschlussgründen von der Teilnahme an der Schlussauslosung ausgeschlossen werden; oder
- b) gemäss Ergebnis der Schlussauslosung eine Bewilligung zugesichert erhalten.
##### Art. 31
**Einreisetermin**
Bewerber, welchen eine Bewilligung zugelost wurde, müssen spätestens nach fünf Monaten dem Ausländer- und Passamt den Einreisetermin bekanntgeben und die im Bedarfsfall angeforderten Unterlagen einreichen. Bei Nichteinhaltung der angegebenen Frist wird der Verzicht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung angenommen. Die Rechtsfolgen nach Art. 37 Abs. 3 PFZG bleiben vorbehalten.
### V. Familiennachzug
##### Art. 23
**Grundsatz (Art. 37 PFZG)**
1) Am Auslosungsverfahren können nur EWR-Staatsangehörige teilnehmen, die über keine Berechtigung zum dauernden Aufenthalt in Liechtenstein verfügen.
2) Um die Chancengleichheit der Bewerber zu gewährleisten, werden die Bewerber für die Auslosung in Gruppen eingeteilt. Auslosungsverfahren werden für folgende Bewerbergruppen durchgeführt:
- a) erwerbstätige Personen (unselbständig und selbständig Erwerbstätige);
- b) nicht erwerbstätige Personen (erwerbslose Wohnsitznahme, Rentner).
3) Bei der Bewerbergruppe der erwerbstätigen Personen kann aus statistischen Gründen eine Unterteilung in Grenzgänger und übrige erwerbstätige Personen (unselbständige und selbständige Erwerbstätige) vorgenommen werden.
4) Für jede Teilnahme an einer Auslosung (jeweils Vor- und Schlussauslosung) ist ein gesondertes Gesuch einzureichen.
##### Art. 24
**Anzahl der Auslosungen**
Die Regierung legt die Anzahl der pro Kalenderjahr durchzuführenden Auslosungen fest und macht dies rechtzeitig in den amtlichen Publikationsorganen und im Internet kund.
##### Art. 25
**Protokoll**
Über die Vor- und Schlussauslosung ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom anwesenden Landrichter sowie vom Leiter des Ausländer- und Passamtes oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
##### Art. 26
**Quoten**
Die Regierung legt für jede Auslosung die Quoten (Anzahl der zu erteilenden Bewilligungen) fest. Die einzelnen Quoten werden festgelegt für:
- a) erwerbstätige Personen (unselbständig und selbständig Erwerbstätige);
- b) nicht erwerbstätige Personen (erwerbslose Wohnsitznahme, Rentner).
##### Art. 27
**Bewerbung**
1) Bewerbungen sind unter Verwendung eines beim Ausländer- und Passamt erhältlichen Formulars beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
2) Die volljährigen und mündigen Bewerber haben die für sie zutreffende Bewerbergruppe nach Art. 23 Abs. 2 anzugeben. Bei mehreren Alternativen hat sich der Bewerber auf eine zutreffende Bewerbergruppe festzulegen.
##### Art. 28
**Fristen**
1) Bewerbungen sind bei einer Auslosung pro Kalenderjahr jeweils zwischen dem 1. und 31. Januar, bei zwei Auslosungen pro Kalenderjahr zwischen dem 1. und 28. Februar und zwischen dem 1. und 31. August einzureichen.
2) Bei mehr als zwei Auslosungen pro Kalenderjahr werden die Fristen zu Beginn des Kalenderjahres von der Regierung gleichzeitig mit dem Beschluss über die Anzahl der Auslosungen nach Art. 24 festgelegt und kundgemacht.
3) Für die rechtzeitige Einreichung der Bewerbung sind der Poststempel (Bewerbungsunterlagen) und das Valutadatum der Bankeinzahlung (Gebühren) massgebend.
4) Wird eine Frist im Auslosungsverfahren nicht eingehalten, gilt das Gesuch als zurückgezogen. Die entrichteten Gebühren verfallen zugunsten des Landes.
##### Art. 29
**Vorauslosungsverfahren**
1) Innerhalb der jeweiligen Bewerbergruppen nach Art. 23 Abs. 2 werden Vorauslosungen durchgeführt.
2) Bei der Vorauslosung wird die doppelte Anzahl an Bewerbungen der zu vergebenden Bewilligungen ausgelost.
3) Mit der Benachrichtigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Vorauslosung werden den betreffenden Bewerbern die Bewerbungsunterlagen für die Schlussauslosung unter neuerlicher Fristsetzung zugestellt. Für die Schlussauslosung können nur vollständig und fristgerecht eingereichte Bewerbungen berücksichtigt werden.
##### Art. 30
**Schlussauslosungsverfahren**
Schriftlich benachrichtigt werden nur diejenigen Bewerber, die:
- a) wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen oder Vorliegens von Ausschlussgründen von der Teilnahme an der Schlussauslosung ausgeschlossen werden; oder
- b) gemäss Ergebnis der Schlussauslosung eine Bewilligung zugesichert erhalten.
##### Art. 31
**Einreisetermin**
Bewerber, welchen eine Bewilligung zugelost wurde, müssen spätestens nach fünf Monaten dem Ausländer- und Passamt den Einreisetermin bekanntgeben und die im Bedarfsfall angeforderten Unterlagen einreichen. Bei Nichteinhaltung der angegebenen Frist wird der Verzicht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung angenommen. Die Rechtsfolgen nach Art. 37 Abs. 3 PFZG bleiben vorbehalten.
##### Art. 32
**Amtliche Bescheinigung (Art. 41 Abs. 1 Bst. a PFZG)**
Als amtliche Bescheinigung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Bst. a PFZG gilt eine Bescheinigung, die im Ursprungs- oder Herkunftsstaat von der zuständigen staatlichen Stelle, insbesondere einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, ausgestellt wurde.
##### Art. 33
**Unterhaltsgewährung (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 PFZG)**
1) Die Unterhaltsgewährung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Bst. a PFZG ist durch einen urkundlichen Nachweis zu bescheinigen.
2) Die Voraussetzung der Unterhaltsgewährung nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 PFZG gilt nur dann als erfüllt, wenn die Verwandten in gerader absteigender Linie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können.
##### Art. 34
**Vereinbarung über die elterliche Obsorge (Art. 47 Abs. 2 Bst. b und d PFZG)**
Eine Vereinbarung nach Art. 47 Abs. 2 Bst. b und d PFZG bedarf einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.
##### Art. 35
**Eheliche Gewalt (Art. 47 Abs. 2 Bst. c PFZG)**
Das Vorliegen von ehelicher Gewalt kann insbesondere nachgewiesen werden durch:
- a) Arztzeugnisse;
- b) Polizeirapporte;
- c) Zeugenaussagen; oder
- d) entsprechende strafrechtliche Verurteilungen.
##### Art. 36
**Eigenständiges Aufenthaltsrecht (Art. 46 und 47 PFZG)**
1) Familienangehörige, welche ihr Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 46 und 47 PFZG behalten, erhalten ein eigenständiges Aufenthalts-recht.
2) Familienangehörige mit Drittstaatsangehörigkeit erhalten eine Bewilligung nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes.
### VI. Beendigung des Aufenthalts
##### Art. 32
**Amtliche Bescheinigung (Art. 41 Abs. 1 Bst. a PFZG)**
Als amtliche Bescheinigung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Bst. a PFZG gilt eine Bescheinigung, die im Ursprungs- oder Herkunftsstaat von der zuständigen staatlichen Stelle, insbesondere einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, ausgestellt wurde.
##### Art. 33
**Unterhaltsgewährung (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 PFZG)**
1) Die Unterhaltsgewährung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Bst. a PFZG ist durch einen urkundlichen Nachweis zu bescheinigen.
2) Die Voraussetzung der Unterhaltsgewährung nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 PFZG gilt nur dann als erfüllt, wenn die Verwandten in gerader absteigender Linie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können.
##### Art. 34
**Vereinbarung über die elterliche Obsorge (Art. 47 Abs. 2 Bst. b und d PFZG)**
Eine Vereinbarung nach Art. 47 Abs. 2 Bst. b und d PFZG bedarf einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.
##### Art. 35
**Eheliche Gewalt (Art. 47 Abs. 2 Bst. c PFZG)**
Das Vorliegen von ehelicher Gewalt kann insbesondere nachgewiesen werden durch:
- a) Arztzeugnisse;
- b) Polizeirapporte;
- c) Zeugenaussagen; oder
- d) entsprechende strafrechtliche Verurteilungen.
##### Art. 36
**Eigenständiges Aufenthaltsrecht (Art. 46 und 47 PFZG)**
1) Familienangehörige, welche ihr Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 46 und 47 PFZG behalten, erhalten ein eigenständiges Aufenthalts-recht.
2) Familienangehörige mit Drittstaatsangehörigkeit erhalten eine Bewilligung nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes.
##### Art. 37
**Grundsatz (Art. 52 und 54 PFZG)**
1) Bevor ein Widerruf oder eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verfügt wird, werden insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Liechtenstein, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Liechtenstein und das Ausmass seiner Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt.
2) Ein Widerruf oder eine Ausweisung alleine aufgrund einer straf-rechtlichen Verurteilung darf nicht automatisch erfolgen, sondern muss dem persönlichen Verhalten des Straftäters und der Gefahr Rechnung tragen, die von diesem Verhalten für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Generalpräventive Gründe alleine genügen dafür nicht.
3) Frühere strafrechtliche Verurteilungen können berücksichtigt werden, wenn sie ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Art und Anzahl bisheriger Verurteilungen, Schwere und Häufigkeit der begangenen Straftaten sowie eine Wiederholungsgefahr bilden entscheidende Kriterien bei der Entscheidung über einen Widerruf oder eine Ausweisung.
##### Art. 38
**Dauernde und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 54 Abs. 1 und 2 PFZG)**
1) Eine dauernde und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
2) Gegen folgende Personen darf eine Ausweisung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit verfügt werden:
- a) EWR-Staatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit mehr als zehn Jahren in Liechtenstein haben; sowie
- b) minderjährige Kinder, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
##### Art. 39
**Vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbotes (Art. 55 Abs. 2 PFZG)**
1) Wichtige Gründe im Sinne des Art. 55 Abs. 2 PFZG sind insbesondere:
- a) Hochzeit oder Todesfall von Familienangehörigen;
- b) Geburt eines eigenen Kindes.
2) Das Gesuch um vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbotes ist beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
3) Einer Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Aufhebung des Einreiseverbotes kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
##### Art. 39a[^17]
**Aufhebung des Einreiseverbotes (Art. 55 Abs. 3 PFZG)**
1) Personen, gegen die ein Einreiseverbot verhängt worden ist, können nach einem entsprechend den Umständen angemessenen Zeitraum, frühestens jedoch nach einem Jahr, in jedem Fall aber drei Jahre nach Vollstreckung des Einreiseverbotes, ein schriftliches Gesuch um Aufhebung des Einreiseverbotes einreichen, wenn eine materielle Änderung der Umstände eingetreten ist, die das Einreiseverbot gerechtfertigt haben.
2) Das Gesuch um Aufhebung des Einreiseverbotes ist beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
3) Einer Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Aufhebung des Einreiseverbotes kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
##### Art. 40
**Zwangsmassnahmen (Art. 56 PFZG)**
Auf die Anordnung von Zwangsmassnahmen findet die Verordnung über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (ZVV) sinngemäss Anwendung.
### VII. Schlussbestimmungen
##### Art. 37
**Grundsatz (Art. 52 und 54 PFZG)**
1) Bevor ein Widerruf oder eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verfügt wird, werden insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Liechtenstein, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Liechtenstein und das Ausmass seiner Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt.
2) Ein Widerruf oder eine Ausweisung alleine aufgrund einer straf-rechtlichen Verurteilung darf nicht automatisch erfolgen, sondern muss dem persönlichen Verhalten des Straftäters und der Gefahr Rechnung tragen, die von diesem Verhalten für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Generalpräventive Gründe alleine genügen dafür nicht.
3) Frühere strafrechtliche Verurteilungen können berücksichtigt werden, wenn sie ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Art und Anzahl bisheriger Verurteilungen, Schwere und Häufigkeit der begangenen Straftaten sowie eine Wiederholungsgefahr bilden entscheidende Kriterien bei der Entscheidung über einen Widerruf oder eine Ausweisung.
##### Art. 38
**Dauernde und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 54 Abs. 1 und 2 PFZG)**
1) Eine dauernde und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
2) Gegen folgende Personen darf eine Ausweisung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit verfügt werden:
- a) EWR-Staatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit mehr als zehn Jahren in Liechtenstein haben; sowie
- b) minderjährige Kinder, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
##### Art. 39
**Vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbotes (Art. 55 Abs. 2 PFZG)**
1) Wichtige Gründe im Sinne des Art. 55 Abs. 2 PFZG sind insbesondere:
- a) Hochzeit oder Todesfall von Familienangehörigen;
- b) Geburt eines eigenen Kindes.
2) Das Gesuch um vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbotes ist beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
3) Einer Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Aufhebung des Einreiseverbotes kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
##### Art. 40
**Zwangsmassnahmen (Art. 56 PFZG)**
Auf die Anordnung von Zwangsmassnahmen findet die Verordnung über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (ZVV) sinngemäss Anwendung.
##### Art. 41
**Aufhebung bisherigen Rechts**
@@ -549,3 +581,33 @@
[^1]: LR 152.21
[^2]: Art. 2a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 404](https://www.gesetze.li/chrono/2011404000).
[^3]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 523](https://www.gesetze.li/chrono/2011523000).
[^4]: Art. 9 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 523](https://www.gesetze.li/chrono/2011523000).
[^5]: Überschrift vor Art. 10a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 523](https://www.gesetze.li/chrono/2011523000).
[^6]: Art. 10a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 523](https://www.gesetze.li/chrono/2011523000).
[^7]: Art. 11 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 523](https://www.gesetze.li/chrono/2011523000).
[^8]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 523](https://www.gesetze.li/chrono/2011523000).
[^9]: Art. 17 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 523](https://www.gesetze.li/chrono/2011523000).
[^10]: Art. 17 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 523](https://www.gesetze.li/chrono/2011523000).
[^11]: Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 523](https://www.gesetze.li/chrono/2011523000).
[^12]: Art. 18 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 523](https://www.gesetze.li/chrono/2011523000).
[^13]: Art. 18 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 523](https://www.gesetze.li/chrono/2011523000).
[^14]: Art. 21 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 523](https://www.gesetze.li/chrono/2011523000).
[^15]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 523](https://www.gesetze.li/chrono/2011523000).
[^16]: Art. 21 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 523](https://www.gesetze.li/chrono/2011523000).
[^17]: Art. 39a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 523](https://www.gesetze.li/chrono/2011523000).
2011-09-01
Verordnung vom 15 — art. 2
2010-01-01
Verordnung vom 15
Originalfassung
Text zu diesem Datum