Änderungshistorie

E-Geldgesetz (EGG) vom 17. März 2011

18 Versionen · 2011-04-29
2025-07-01
E-Geldgesetz (EGG) vom 17 — arts. 1, 2, 3 y 78 más
2025-02-01
E-Geldgesetz (EGG) vom 17 — arts. 5, 7, 9 y 33 más
2023-05-01
E-Geldgesetz (EGG) vom 17 — arts. 3, 5, 7 y 34 más
2022-05-01
E-Geldgesetz (EGG) vom 17 — arts. 5, 7, 9 y 33 más
2021-04-01
E-Geldgesetz (EGG) vom 17 — arts. 23, 27, 28 y 16 más
2021-01-01
E-Geldgesetz (EGG) vom 17 — arts. 14, 16, 18 y 22 más
2019-12-03
E-Geldgesetz (EGG) vom 17 — arts. 29, 48
2019-10-01
E-Geldgesetz (EGG) vom 17 — arts. 2, 3, 5 y 29 más
2019-06-01
E-Geldgesetz (EGG) vom 17 — arts. 3, 28, 29, 30
2019-01-01
E-Geldgesetz (EGG) vom 17 — arts. 1, 27, 28 y 10 más
2018-01-03
E-Geldgesetz (EGG) vom 17 — arts. 3, 7, 10 y 14 más
2016-08-01
E-Geldgesetz (EGG) vom 17 — arts. 38, 39, 40 y 6 más
2016-06-01
E-Geldgesetz (EGG) vom 17 — arts. 35, 38, 39 y 3 más
2016-03-01
E-Geldgesetz (EGG) vom 17 — arts. 18, 19, 22 y 9 más
2015-02-01
E-Geldgesetz (EGG) vom 17 — arts. 7, 10, 16 y 11 más

Änderungen vom 2015-02-01

@@ -126,7 +126,7 @@
- d) die qualifiziert Beteiligten nach Art. 9 den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung eines E-Geld-Instituts zu stellenden Ansprüchen genügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen ergeben;
- e) zwischen dem E-Geld-Institut und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehende enge Verbindungen im Sinne des Art. 3a Ziff. 14 des Bankengesetzes nicht eine ordnungsgemässe Beaufsichtigung behindern;
- e) zwischen dem E-Geld-Institut und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehende enge Verbindungen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht eine ordnungsgemässe Beaufsichtigung behindern;[^2]
- f) die ordnungsgemässe Beaufsichtigung nicht durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das E-Geld-Institut enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden;
@@ -192,7 +192,7 @@
7) Gehört ein E-Geld-Institut zu derselben Gruppe wie ein anderes E-Geld-Institut, ein Zahlungsinstitut, eine Bank, eine Wertpapierfirma, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, trifft die FMA die notwendigen Anordnungen, um zu verhindern, dass Bestandteile, die für die Berechnung der Eigenmittel in Frage kommen, mehrfach genutzt werden. Dies gilt auch dann, wenn ein E-Geld-Institut neben der Ausgabe von E-Geld andere Geschäftstätigkeiten (Art. 5 Abs. 2) ausübt.
8) Sofern die Voraussetzungen der von der Regierung mit Verordnung bezeichneten Bestimmungen der Bankengesetzgebung erfüllt sind, kann die FMA davon absehen, Abs. 9 auf E-Geldinstitute anzuwenden, die in die konsolidierte Beaufsichtigung der Muttergesellschaft einbezogen sind.
8) Sofern die Voraussetzungen der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, kann die FMA davon absehen, Abs. 9 auf E-Geldinstitute anzuwenden, die in die konsolidierte Beaufsichtigung des Mutterunternehmens einbezogen sind.[^3]
9) Die Regierung regelt das Nähere über die Eigenmittelanforderungen, insbesondere die Berechnungsmethoden und die Zusammensetzung der Eigenmittel, mit Verordnung.
@@ -254,7 +254,7 @@
**Rechnungslegung**
1) Auf E-Geld-Institute finden die Bestimmungen des Bankengesetzes über die Rechnungslegung entsprechend Anwendung.
1) Auf E-Geld-Institute finden die für Banken und Wertpapierfirmen geltenden Rechnungslegungsvorschriften des Bankengesetzes und des Personen- und Gesellschaftsrechts entsprechend Anwendung.[^4]
2) Die E-Geld-Institute legen für die Ausgabe von E-Geld und die sonstigen Tätigkeiten nach Art. 5 Abs. 2 getrennte Rechnungslegungsangaben vor, über die ein Prüfbericht erstellt wird. Dieser Bericht wird gegebenenfalls von den Wirtschaftsprüfern oder einer Revisionsgesellschaft erstellt.
@@ -292,7 +292,7 @@
- d) der Konkurs rechtskräftig eröffnet wird; oder
- e) die Firma im Handelsregister gelöscht wird.[^2]
- e) die Firma im Handelsregister gelöscht wird.[^5]
2) Das Erlöschen der Bewilligung ist dem E-Geld-Institut mit schriftlich begründeter Verfügung mitzuteilen und nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten des E-Geld-Instituts in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.
@@ -328,7 +328,7 @@
**Auflösung und Liquidation**
1) Erlöschen, Entzug und Widerruf der Bewilligung bewirken die Auflösung und Löschung im Handelsregister. Die diesbezüglichen Kosten gehen zu Lasten des E-Geld-Instituts.[^3]
1) Erlöschen, Entzug und Widerruf der Bewilligung bewirken die Auflösung und Löschung im Handelsregister. Die diesbezüglichen Kosten gehen zu Lasten des E-Geld-Instituts.[^6]
2) Die FMA trifft die für die Durchführung der Liquidation und Abwicklung der laufenden Geschäfte erforderlichen Massnahmen und erteilt dem Liquidator die notwendigen Weisungen.
@@ -430,13 +430,13 @@
#### F. Besondere E-Geld-Institute
##### Art. 28 [^4]
##### Art. 28[^7]
**Errichtung von Zweigstellen durch Unternehmen mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums**
Unternehmen mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die in Liechtenstein im Wege der Errichtung einer Zweigstelle E-Geld-Dienste erbringen wollen, bedürfen einer Bewilligung der FMA. Art. 30p Abs. 2 und 4 bis 7 des Bankengesetzes finden sinngemäss Anwendung.
##### Art. 29 [^5]
##### Art. 29[^8]
**Zusammenarbeit und Informationsaustausch**
@@ -490,7 +490,7 @@
- b) die Revisionsstellen;
- c) das Amt für Justiz (Art. 32 Abs. 2);[^6]
- c) das Amt für Justiz (Art. 32 Abs. 2);[^9]
- d) die FMA-Beschwerdekommission;
@@ -504,7 +504,7 @@
1) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen arbeiten im Rahmen der Aufsicht zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Einträgen im Handelsregister, die ein E-Geld-Institut betreffen, mitzuteilen. Es hat der FMA elektronisch Zugriff auf die Daten, welche E-Geld-Institute betreffen, zu gewähren. Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.[^7]
2) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Einträgen im Handelsregister, die ein E-Geld-Institut betreffen, mitzuteilen. Es hat der FMA elektronisch Zugriff auf die Daten, welche E-Geld-Institute betreffen, zu gewähren. Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.[^10]
##### Art. 33
@@ -600,11 +600,13 @@
1) Revisionsstellen und Revisionsverbände, welche E-Geld-Institute prüfen, bedürfen für diese Tätigkeit einer Bewilligung der FMA.
2) Die Bewilligung wird Revisionsstellen erteilt, wenn:
- a) ihre Geschäftsleitung, die leitenden Revisoren und die Organisation gewährleisten, dass sie die Revisionsaufträge dauernd und sachgemäss ausführen; und
- b) sie als Aktiengesellschaften organisiert sind und über ein angemessenes Aktienkapital verfügen.
2) Die Bewilligung wird Revisionsstellen erteilt, wenn:[^11]
- a) ihre Geschäftsleitung, die leitenden Revisoren und die Organisation gewährleisten, dass sie die Revisionsaufträge dauernd und sachgemäss ausführen;
- b) sie als Aktiengesellschaften organisiert sind und über ein angemessenes Aktienkapital verfügen; und
- c) sie über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügen.
3) Die Revisionsstellen haben sich ausschliesslich der Revisionstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften wie Kontrollen, Liquidationen und Sanierungen zu widmen. Sie dürfen keine E-Geld-Dienste, Zahlungsdienste, Bankgeschäfte, Wertpapierdienstleistungen und Vermögensverwaltungen erbringen.
@@ -626,11 +628,11 @@
- c) der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht nach Form und Inhalt den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entsprechen.
2) Die Revisionsstelle hat das Ergebnis der Prüfungen nach Abs. 1 in einem schriftlichen Revisionsbericht zusammenzufassen.
2) Die Revisionsstelle hat das Ergebnis der Prüfungen nach Abs. 1 in einem schriftlichen Revisionsbericht zusammenzufassen. Der Revisionsbericht ist vom leitenden Revisor und von der Revisionsstelle zu unterzeichnen.[^12]
3) Der Revisionsbericht geht gleichzeitig an den Verwaltungsrat des E-Geld-Instituts, an die FMA und, gegebenenfalls, an die Revisionsstelle nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts.
4) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere über den Inhalt des Revisionsberichtes, mit Verordnung regeln.
4) Die Regierung regelt die weiteren Grundzüge der Prüfung von E-Geld-Instituten mit Verordnung. Die FMA legt die Einzelheiten in einer Richtlinie fest.[^13]
##### Art. 40
@@ -652,6 +654,12 @@
5) Revisionsstellen, die der FMA nach Treu und Glauben Sachverhalte zur Kenntnis bringen, verstossen dadurch nicht gegen eine etwaige vertragliche oder gesetzliche Beschränkung der Informationsweitergabe. Die Erfüllung der Informationspflicht zieht insoweit keine nachteiligen Folgen für die Revisionsstelle oder die Person, welche die Information weitergeleitet hat, nach sich.
##### Art. 40a[^14]
**Aufsicht über die Revisionsstellen**
Bei der Beaufsichtigung der Revisionsstellen kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Revisionsstellen bei ihrer Prüftätigkeit bei E-Geld-Instituten begleiten.
##### Art. 41
**Kosten der Revision**
@@ -766,7 +774,7 @@
- f) Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder entgegen Art. 5 Abs. 3 entgegennimmt;
- h) ohne Bewilligung eine Zweigstelle eines E-Geld-Instituts im Sinne von Art. 30p Abs. 1, 2, 4, 6 und 7 des Bankengesetzes betreibt.[^8]
- h) ohne Bewilligung eine Zweigstelle eines E-Geld-Instituts im Sinne von Art. 30p Abs. 1, 2, 4, 6 und 7 des Bankengesetzes betreibt.[^15]
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer:
@@ -794,7 +802,9 @@
- c) seine Pflichten gegenüber der Revisionsstelle nicht erfüllt;
- d) einer von der FMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung oder Anordnung nicht Folge leistet.
- d) einer von der FMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung oder Anordnung nicht Folge leistet;
- e) als Revisor seine Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 38 bis 41, verletzt.[^16]
2) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
@@ -830,16 +840,32 @@
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [133/2010](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=133&buajahr=2010) und [6/2011](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=6&buajahr=2011)
[^2]: Art. 19 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^3]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^4]: Art. 28 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 245](https://www.gesetze.li/chrono/2011245000).
[^5]: Art. 29 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 245](https://www.gesetze.li/chrono/2011245000).
[^6]: Art. 31 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^7]: Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^8]: Art. 48 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 245](https://www.gesetze.li/chrono/2011245000). (Offenbar liegt hier jedoch ein legistisches Versehen vor: Gemeint war Art. 48 Abs. 1 Bst. g.)
[^2]: Art. 7 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 351](https://www.gesetze.li/chrono/2014351000).
[^3]: Art. 10 Abs. 8 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 351](https://www.gesetze.li/chrono/2014351000).
[^4]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 351](https://www.gesetze.li/chrono/2014351000).
[^5]: Art. 19 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^6]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^7]: Art. 28 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 245](https://www.gesetze.li/chrono/2011245000).
[^8]: Art. 29 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 245](https://www.gesetze.li/chrono/2011245000).
[^9]: Art. 31 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^10]: Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^11]: Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 351](https://www.gesetze.li/chrono/2014351000).
[^12]: Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 351](https://www.gesetze.li/chrono/2014351000).
[^13]: Art. 39 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 351](https://www.gesetze.li/chrono/2014351000).
[^14]: Art. 40a eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 351](https://www.gesetze.li/chrono/2014351000).
[^15]: Art. 48 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 245](https://www.gesetze.li/chrono/2011245000). (Offenbar liegt hier jedoch ein legistisches Versehen vor: Gemeint war Art. 48 Abs. 1 Bst. g.)
[^16]: Art. 49 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 351](https://www.gesetze.li/chrono/2014351000).
2013-02-01
E-Geldgesetz (EGG) vom 17 — arts. 19, 22, 28 y 4 más
2011-07-01
E-Geldgesetz (EGG) vom 17 — arts. 28, 29, 48
2011-05-01
E-Geldgesetz (EGG) vom 17
Originalfassung Text zu diesem Datum