Änderungshistorie
E-Geldgesetz (EGG) vom 17. März 2011
18 Versionen
· 2011-04-29
2025-07-01
E-Geldgesetz (EGG) vom 17 — arts. 1, 2, 3 y 78 más
2025-02-01
E-Geldgesetz (EGG) vom 17 — arts. 5, 7, 9 y 33 más
2023-05-01
E-Geldgesetz (EGG) vom 17 — arts. 3, 5, 7 y 34 más
2022-05-01
E-Geldgesetz (EGG) vom 17 — arts. 5, 7, 9 y 33 más
Änderungen vom 2022-05-01
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3) E-Geld-Institute dürfen Einlagen und andere rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne von Art. 3 des Bankengesetzes nicht entgegennehmen.
4) Gelder, die E-Geld-Institute von ihren Kunden entgegennehmen, sind unverzüglich in E-Geld umzutauschen, sofern es sich nicht um Entschädigungen für andere E-Geld-Dienste handelt. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne von Art. 3 des Bankengesetzes.
4) Gelder, die E-Geld-Institute von ihren Kunden entgegennehmen, sind unverzüglich in E-Geld umzutauschen, sofern es sich nicht um Entschädigungen für andere E-Geld-Dienste handelt.[^9]
##### Art. 6
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- d) die qualifiziert Beteiligten nach Art. 9 den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung eines E-Geld-Instituts zu stellenden Ansprüchen genügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen ergeben;
- e) zwischen dem E-Geld-Institut und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehende enge Verbindungen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht eine ordnungsgemässe Beaufsichtigung behindern;[^9]
- e) zwischen dem E-Geld-Institut und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehende enge Verbindungen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht eine ordnungsgemässe Beaufsichtigung behindern;[^10]
- f) die ordnungsgemässe Beaufsichtigung nicht durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das E-Geld-Institut enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden;
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**Qualifizierte Beteiligungen**
1) Auf qualifizierte Beteiligungen finden vorbehaltlich Abs. 2 und 3 die Bestimmungen der Bankengesetzgebung, insbesondere Art. 26a des Bankengesetzes, Anwendung.
1) Auf qualifizierte Beteiligungen finden vorbehaltlich Abs. 2 und 3 die Art. 26a bis 26c des Bankengesetzes Anwendung.[^11]
2) Falls sich der Einfluss der potenziellen oder tatsächlichen qualifiziert Beteiligten negativ auf eine umsichtige und solide Geschäftsführung des E-Geld-Instituts auswirken könnte, hat die FMA hiergegen Einspruch zu erheben oder andere geeignete Massnahmen zu ergreifen.
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- b) gestatten, dass die Eigenkapitalunterlegung um 20 % niedriger ist als der Betrag, der sich aus der Berechnung nach den Abs. 4 bis 6 ergibt.
4) Für die in Art. 5 Abs. 2 Bst. a genannten Tätigkeiten, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld im Zusammenhang stehen, werden die Eigenmittelanforderungen des E-Geld-Instituts nach Art. 18 und 19 des Zahlungsdienstegesetzes berechnet.[^10]
4) Für die in Art. 5 Abs. 2 Bst. a genannten Tätigkeiten, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld im Zusammenhang stehen, werden die Eigenmittelanforderungen des E-Geld-Instituts nach Art. 18 und 19 des Zahlungsdienstegesetzes berechnet.[^12]
5) Für die Ausgabe von E-Geld müssen die Eigenmittel mindestens 2 % des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs betragen.
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7) Gehört ein E-Geld-Institut zu derselben Gruppe wie ein anderes E-Geld-Institut, ein Zahlungsinstitut, eine Bank, eine Wertpapierfirma, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, trifft die FMA die notwendigen Anordnungen, um zu verhindern, dass Bestandteile, die für die Berechnung der Eigenmittel in Frage kommen, mehrfach genutzt werden. Dies gilt auch dann, wenn ein E-Geld-Institut neben der Ausgabe von E-Geld andere Geschäftstätigkeiten (Art. 5 Abs. 2) ausübt.
8) Sofern die Voraussetzungen der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, kann die FMA davon absehen, Abs. 9 auf E-Geldinstitute anzuwenden, die in die konsolidierte Beaufsichtigung des Mutterunternehmens einbezogen sind.[^11]
8) Sofern die Voraussetzungen der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, kann die FMA davon absehen, Abs. 9 auf E-Geldinstitute anzuwenden, die in die konsolidierte Beaufsichtigung des Mutterunternehmens einbezogen sind.[^13]
9) Die Regierung regelt das Nähere über die Eigenmittelanforderungen, insbesondere die Berechnungsmethoden und die Zusammensetzung der Eigenmittel, mit Verordnung.
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4) Die Regierung regelt das Nähere über die Auslagerung von betrieblichen Aufgaben mit Verordnung.
##### Art. 14[^12]
##### Art. 14[^14]
**Vertrieb, Rücktausch und Ausgabe von E-Geld über Dritte und Agenten**
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**Rechnungslegung**
1) Auf E-Geld-Institute finden die für Banken und Wertpapierfirmen geltenden Rechnungslegungsvorschriften des Bankengesetzes und des Personen- und Gesellschaftsrechts entsprechend Anwendung.[^13]
2) Die E-Geld-Institute legen für die Ausgabe von E-Geld und die sonstigen Tätigkeiten nach Art. 5 Abs. 2 getrennte Rechnungslegungsangaben vor, über die ein Prüfbericht erstellt wird. Dieser Bericht wird gegebenenfalls von den Wirtschaftsprüfern oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellt.[^14]
1) Auf E-Geld-Institute finden die für Banken und Wertpapierfirmen geltenden Rechnungslegungsvorschriften des Bankengesetzes und des Personen- und Gesellschaftsrechts entsprechend Anwendung.[^15]
2) Die E-Geld-Institute legen für die Ausgabe von E-Geld und die sonstigen Tätigkeiten nach Art. 5 Abs. 2 getrennte Rechnungslegungsangaben vor, über die ein Prüfbericht erstellt wird. Dieser Bericht wird gegebenenfalls von den Wirtschaftsprüfern oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellt.[^16]
##### Art. 17
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1) Die Mitglieder der Organe von E-Geld-Instituten und ihre Mitarbeiter sowie sonst für solche E-Geld-Institute tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
2) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten, der Stabsstelle FIU und den Behörden und Stellen der Aufsicht sowie Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Stabsstelle FIU und den zuständigen Behörden und Stellen der Aufsicht.[^15]
2) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten, der Stabsstelle FIU und den Behörden und Stellen der Aufsicht sowie Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Stabsstelle FIU und den zuständigen Behörden und Stellen der Aufsicht.[^17]
#### C. Erlöschen, Entzug und Widerruf von Bewilligungen
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- d) der Konkurs rechtskräftig eröffnet wird; oder
- e) die Firma im Handelsregister gelöscht wird.[^16]
2) Das Erlöschen der Bewilligung ist dem E-Geld-Institut mit schriftlich begründeter Verfügung mitzuteilen und nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten des E-Geld-Instituts in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.
- e) die Firma im Handelsregister gelöscht wird.[^18]
2) Das Erlöschen einer Bewilligung ist von der FMA festzustellen, dem E-Geld-Institut mitzuteilen, auf Kosten des E-Geld-Instituts im Amtsblatt zu veröffentlichen und im E-Geld-Instituts-Register nach Art. 36 zu vermerken.[^19]
##### Art. 20
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- a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
- abis) das E-Geld-Institut die Erteilung durch falsche Angaben oder auf andere Weise erschlichen hat oder der FMA wesentliche Umstände nicht bekannt waren;[^17]
- abis) das E-Geld-Institut die Erteilung durch falsche Angaben oder auf andere Weise erschlichen hat oder der FMA wesentliche Umstände nicht bekannt waren;[^20]
- b) das E-Geld-Institut die gesetzlichen Pflichten systematisch in schwerwiegender Weise verletzt;
- c) das E-Geld-Institut den Aufforderungen der FMA zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht Folge leistet; oder[^18]
- c) das E-Geld-Institut den Aufforderungen der FMA zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht Folge leistet; oder[^21]
- d) das E-Geld-Institut bei Fortsetzung seiner Geschäftstätigkeit eine Gefährdung für die Stabilität des Zahlungssystems darstellen würde.
2) Im Übrigen findet Art. 19 Abs. 2 sinngemäss Anwendung.
##### Art. 21[^19]
##### Art. 21[^22]
Aufgehoben
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**Auflösung und Liquidation**
1) Erlöschen und Entzug einer Bewilligung nach Art. 19 oder 20 bewirken die Auflösung und Löschung der Firma eines E-Geld-Instituts im Handelsregister. Die Kosten gehen zu Lasten des betroffenen E-Geld-Instituts.[^20]
1) Das Erlöschen oder der Entzug einer Bewilligung bewirkt bei E-Geld-Instituten die Auflösung und Löschung im Handelsregister. Die Kosten trägt das betroffene E-Geld-Institut.[^23]
2) Die FMA trifft die für die Durchführung der Liquidation und Abwicklung der laufenden Geschäfte erforderlichen Massnahmen und erteilt dem Liquidator die notwendigen Weisungen.
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5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 vor, so hat die FMA die Eintragung der Zweigstelle im E-Geld-Instituts-Register (Art. 36) vorzunehmen.
6) Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einen hinreichenden Verdacht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung einer Zweigstelle Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfindet, stattgefunden hat oder versucht wurde, oder dass die Errichtung einer Zweigstelle das Risiko erhöht, dass Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung stattfindet, und teilt sie dies der FMA mit, so hat die FMA die Eintragung der Zweigstelle in das Register abzulehnen oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zurückzuziehen.[^21]
6) Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einen hinreichenden Verdacht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung einer Zweigstelle Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfindet, stattgefunden hat oder versucht wurde, oder dass die Errichtung einer Zweigstelle das Risiko erhöht, dass Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung stattfindet, und teilt sie dies der FMA mit, so hat die FMA die Eintragung der Zweigstelle in das Register abzulehnen oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zurückzuziehen.[^24]
##### Art. 24
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1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken in ihrer Eigenschaft als Währungs- und Aufsichtsbehörden nach Massgabe dieses Gesetzes zusammen und kann zu diesem Zweck unter sinngemässer Anwendung von Art. 30h des Bankengesetzes auch Informationen austauschen.
1a) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze und Art. 34 Abs. 5 nach Art. 26b Abs. 2 und 4 FMAG.[^22]
1a) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze und Art. 34 Abs. 5 nach Art. 26b Abs. 2 und 4 FMAG.[^25]
2) Die FMA arbeitet mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zusammen, um bei Personen, die im Namen von E-Geld-Instituten E-Geld vertreiben und/oder rücktauschen, Agenten, Zweigstellen oder Geschäftseinheiten eines E-Geld-Instituts im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaats, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden, die erforderlichen Kontrollen durchführen und Handlungen vornehmen zu können.
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#### F. Besondere E-Geld-Institute
##### Art. 28[^23]
##### Art. 28[^26]
Aufgehoben
##### Art. 29[^24]
##### Art. 29[^27]
**Zusammenarbeit und Informationsaustausch**
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2) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden eines Drittstaates nach Art. 26b Abs. 3 und 4 FMAG.
#### G. Aufsicht[^26]
#### G. Aufsicht[^29]
##### Art. 30
**Grundsatz**
1) Art. 4 bis 17 und 19 bis 27 sind auf E-Geld-Institute nicht anwendbar, sofern:[^25]
1) Art. 4 bis 17 und 19 bis 27 sind auf E-Geld-Institute nicht anwendbar, sofern:[^28]
- a) sie ihren Sitz in Liechtenstein haben und ihre Tätigkeiten auch tatsächlich und nur in Liechtenstein ausüben;
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- b) die Revisionsstellen;
- c) das Amt für Justiz (Art. 32 Abs. 2);[^27]
- c) das Amt für Justiz (Art. 32 Abs. 2);[^30]
- d) die FMA-Beschwerdekommission;
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1) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen arbeiten im Rahmen der Aufsicht zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
1a) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.[^28]
2) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Einträgen im Handelsregister, die ein E-Geld-Institut betreffen, mitzuteilen. Es hat der FMA elektronisch Zugriff auf die Daten, welche E-Geld-Institute betreffen, zu gewähren. Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.[^29]
##### Art. 33[^30]
1a) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.[^31]
2) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Einträgen im Handelsregister, die ein E-Geld-Institut betreffen, mitzuteilen. Es hat der FMA elektronisch Zugriff auf die Daten, welche E-Geld-Institute betreffen, zu gewähren. Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.[^32]
##### Art. 33[^33]
**Verarbeitung personenbezogener Daten**
@@ -518,13 +518,13 @@
2) Die dem Amtsgeheimnis unterliegenden Informationen dürfen nicht weitergegeben werden. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Vorschriften.
3) Wurde gegen ein E-Geld-Institut durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivilrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.[^31]
3) Wurde gegen ein E-Geld-Institut durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivilrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.[^34]
4) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen die FMA, alle anderen Verwaltungsbehörden und Stellen sowie andere natürliche und juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie gemäss diesem Gesetz erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder für die Zwecke, für welche die Information übermittelt wurde, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden. Gibt die FMA oder eine andere Verwaltungsbehörde oder Stelle oder Person, welche die Information übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, welche die Information erhält, diese für andere finanzmarktaufsichtsrechtliche Zwecke verwenden.
5) Der FMA ist es unter Einhaltung des innerstaatlichen Rechts erlaubt, vertrauliche Informationen, die sie von einer nicht zuständigen Behörde eines EWR-Mitgliedstaates erhalten hat, an andere zuständige Behörden von EWR-Mitgliedstaaten zu übermitteln.
6) Die FMA ist befugt, den Revisionsstellen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln.[^32]
6) Die FMA ist befugt, den Revisionsstellen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln.[^35]
##### 3. Revisionsstelle
@@ -534,7 +534,7 @@
1) Die FMA überwacht den Vollzug der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnung und trifft die notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
2) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben zu erfüllen und kann dabei insbesondere:[^33]
2) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben zu erfüllen und kann dabei insbesondere:[^36]
- a) von den diesem Gesetz und ihrer Aufsicht Unterstellten und ihren Revisionsstellen alle für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Unterlagen einschliesslich Kopien verlangen;
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- d) die Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach Art. 49.
5) Erhält die FMA von Verletzungen des Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so trifft sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen.[^34]
6) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, so kann die FMA von den betreffenden Personen Auskünfte und Unterlagen einschliesslich Kopien verlangen, wie wenn es sich um beaufsichtigte Personen handelte. In dringenden Fällen kann die FMA die sofortige Einstellung und Auflösung ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung anordnen.[^35]
5) Erhält die FMA von Verletzungen des Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so trifft sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen.[^37]
6) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, so kann die FMA von den betreffenden Personen Auskünfte und Unterlagen einschliesslich Kopien verlangen, wie wenn es sich um beaufsichtigte Personen handelte. In dringenden Fällen kann die FMA die sofortige Einstellung und Auflösung ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung anordnen.[^38]
7) Die FMA kann einen Sachverständigen als ihren Beobachter in ein E-Geld-Institut abordnen, wenn die Forderungen der Gläubiger durch schwerwiegende Missstände gefährdet erscheinen. Mit dieser Aufgabe kann die gesetzliche Revisionsstelle betraut werden. Die Kosten trägt das E-Geld-Institut. Der Beobachter überwacht die Tätigkeit der leitenden Organe, insbesondere die Durchführung der angeordneten Massnahmen, und erstattet der FMA laufend Bericht. Der Beobachter geniesst ein uneingeschränktes Recht zur Einsicht in die Geschäftstätigkeit und die Bücher und Akten des E-Geld-Instituts.
8) Gehen bei der FMA Klagen oder Beschwerden von Personen und Organisationen wegen behaupteter Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes ein, für welche sie nicht zuständig ist, macht sie diese Personen und Organisationen gegebenenfalls und unbeschadet des Rechts vor Gericht zu klagen auf die Möglichkeit der Anrufung der Schlichtungsstelle (Art. 47) aufmerksam.
##### Art. 36
##### Art. 36[^39]
**E-Geld-Instituts-Register**
1) Die FMA führt ein öffentlich zugängliches Register der in Liechtenstein zugelassenen E-Geld-Institute, einschliesslich der E-Geld-Institute nach Art. 30, ihrer Agenten, ihrer Zweigstellen und der Personen, die in ihrem Namen E-Geld vertreiben und/oder rücktauschen, sowie der zur Revision von E-Geld-Instituten zugelassenen Revisionsstellen (E-Geld-Instituts-Register).
2) In dieses Register werden auch die E-Geld-Dienste, für die das E-Geld-Institut zugelassen ist, eingetragen.
3) Das Register kann bei der FMA eingesehen oder über deren Internetseite abgerufen werden und wird regelmässig aktualisiert.
4) Die Regierung kann das Nähere über die Führung des Registers mit Verordnung regeln.
1) Die FMA hat ein öffentlich zugängliches Register zu führen, in das einzutragen sind:
- a) die in Liechtenstein bewilligten E-Geld-Institute, einschliesslich E-Geld-Institute nach Art. 30, mit dem Datum der Bewilligungserteilung und dem Umfang der Bewilligung;
- b) die Agenten, die im Namen von liechtensteinischen E-Geld-Instituten in Liechtenstein oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat tätig sind;
- c) Zweigstellen von liechtensteinischen E-Geld-Instituten, wenn sie Dienstleistungen in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erbringen;
- d) jedes Erlöschen und jeder Entzug der Bewilligung eines E-Geld-Institut;
- e) Personen, die im Namen von liechtensteinischen E-Geld-Instituten E-Geld vertreiben und/oder rücktauschen;
- f) Zweigstellen von E-Geld-Instituten mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in Liechtenstein;
- g) E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Liechtenstein tätig sind;
- h) die zur Revision von E-Geld-Instituten zugelassenen Revisionsstellen.
2) Die FMA hat die Eintragungen nach Abs. 1 periodisch zu überprüfen. Soweit erforderlich, sind Eintragungen unverzüglich zu aktualisieren.
3) Die FMA hat das Register nach Abs. 1 kostenlos über ihre Internetseite zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat die FMA an ihrem Sitz nach Massgabe der technischen Möglichkeiten jedermann Einsicht in das Register zu gewähren.
##### Art. 37
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**Anerkennung**
1) Revisionsstellen und Revisionsverbände, welche E-Geld-Institute prüfen, bedürfen für diese Tätigkeit einer Bewilligung der FMA.
2) Die Bewilligung wird Revisionsstellen erteilt, wenn:[^36]
1) Revisionsstellen und Revisionsverbände, welche E-Geld-Institute prüfen, bedürfen für diese Tätigkeit der Anerkennung durch die FMA. Nach Art. 37 des Bankengesetzes anerkannte Revisionsstellen bedürfen als Revisionsstellen von E-Geld-Instituten keiner zusätzlichen Anerkennung nach diesem Gesetz; die Revisionsstelle hat der FMA die erstmalige Ausübung der Revisionstätigkeit nach diesem Gesetz vorgängig schriftlich anzuzeigen.[^40]
2) Die FMA anerkennt nur:[^41]
- a) Revisionsverbände, denen wenigstens zwölf E-Geld-Institute angeschlossen sind, und die sich über eigene Mittel von wenigstens einer Million Franken ausweisen oder eine Kaution von einer Million Franken leisten. Sie müssen über eine organisatorisch selbständige interne Revision verfügen; oder
- b) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft, welche ein einbezahltes Aktienkapital von wenigstens einer Million Franken ausweisen.
2a) Revisionsstellen werden nur anerkannt, wenn:[^42]
- a) ihre Geschäftsleitung, die leitenden Revisoren und die Organisation gewährleisten, dass sie die Revisionsaufträge dauernd und sachgemäss ausführen;
- b) sie als Aktiengesellschaften organisiert sind und über ein angemessenes Aktienkapital verfügen;[^37]
- c) sie über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert sind; und[^38]
- d) die leitenden Revisoren über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen.[^39]
- b) sie über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen, oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert sind;
- c) die leitenden Revisoren über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen;
- d) die Organisation des Betriebs in den Statuten bzw. dem Gesellschaftsvertrag oder in einem Reglement genau umschrieben ist;
- e) die Mitglieder der Geschäftsleitung einen guten Ruf besitzen und mehrheitlich über gründliche Kenntnisse im Revisions-, Bank-, Finanz- oder Rechtswesen verfügen;
- f) die leitenden Revisoren einen guten Ruf besitzen sowie gründliche Kenntnisse des E-Geld- und Zahlungsdienstegeschäfts sowie der Revision von E-Geld-Instituten nachweisen;
- g) die Revisionsstelle sich verpflichtet, sich auf Dienstleistungen für Dritte zu beschränken und Geschäfte auf eigene Rechnung und Gefahr zu unterlassen, soweit sie nicht für den Betrieb der Gesellschaft nötig sind (z.B. Anlage der eigenen Mittel); und
- h) die Revisionsstelle über eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflicht verfügt.
2b) Die FMA widerruft die Anerkennung der Revisionsstelle, wenn:[^43]
- a) die Voraussetzungen nach Abs. 2a nicht mehr erfüllt sind; oder
- b) die Revisionsstelle ihre Pflichten nach diesem Gesetz grob verletzt.
2c) Eine Anerkennung erlischt, wenn eine Revisionsstelle schriftlich darauf verzichtet. Ein schriftlicher Verzicht ist erst zulässig, wenn die Revisionsstelle sämtliche Aufträge als Revisionsstelle nach diesem Gesetz beendet hat.[^44]
3) Die Revisionsstellen haben sich ausschliesslich der Revisionstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften wie Kontrollen, Liquidationen und Sanierungen zu widmen. Sie dürfen keine E-Geld-Dienste, Zahlungsdienste, Bankgeschäfte, Wertpapierdienstleistungen und Vermögensverwaltungen erbringen.
4) Die Revisionsstellen müssen von den zu revidierenden E-Geld-Instituten unabhängig sein.
4) Aufgehoben[^45]
5) Die Revisionsstelle hat ausser gegenüber den zuständigen Organen des E-Geld-Instituts und der FMA über alle ihr bei der Revision bekannt gewordenen Tatsachen das Geheimnis zu wahren.
6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
##### Art. 39
**Aufgaben und Revisionsbericht**
1) Die Revisionsstellen prüfen, ob:
- a) die Geschäftstätigkeit des E-Geld-Instituts dem Gesetz, der dazu erlassenen Verordnung, den Statuten und den Reglementen entspricht;
##### Art. 38a[^46]
**Unabhängigkeit**
1) Die Revisionsstelle muss von dem zu prüfenden E-Geld-Institut unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.
2) Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:
- a) die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung sowie die Ausübung anderer Schlüsselfunktionen;
- b) eine direkte oder indirekte Beteiligung am Aktienkapital des E-Geld-Instituts oder eine wesentliche Forderung oder Schuld gegenüber dem E-Geld-Institut;
- c) das Mitwirken bei der Rechnungslegung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen; oder
- d) der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der Revisionsstelle am Prüfungsergebnis begründet.
3) Die aus den Aufträgen eines zu prüfenden E-Geld-Instituts und der mit ihm verbundenen Unternehmen unter normalen Verhältnissen zu erwartenden jährlichen Honorareinnahmen dürfen nicht mehr als 10 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen der Revisionsstelle ausmachen. Die FMA kann Ausnahmen bewilligen.
##### Art. 38b[^47]
**Aufgaben und Berichterstattung**
1) Die Revisionsstellen prüfen (Aufsichtsprüfung), ob:
- a) die Geschäftstätigkeit des E-Geld-Instituts dem Gesetz, den Statuten und den Reglementen entspricht;
- b) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung dauernd erfüllt sind; und
- c) der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht nach Form und Inhalt den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entsprechen.
2) Die Revisionsstelle hat das Ergebnis der Prüfungen nach Abs. 1 in einem schriftlichen Revisionsbericht zusammenzufassen. Der Revisionsbericht ist vom leitenden Revisor und von der Revisionsstelle zu unterzeichnen.[^40]
3) Der Revisionsbericht geht gleichzeitig an den Verwaltungsrat des E-Geld-Instituts, an die FMA und, gegebenenfalls, an die Revisionsstelle nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts.
4) Die Regierung regelt die weiteren Grundzüge der Prüfung von E-Geld-Instituten mit Verordnung. Die FMA legt die Einzelheiten in einer Richtlinie fest.[^41]
- c) die über den Geschäftsbericht hinausgehende Berichterstattung an die FMA durch das zu prüfende E-Geld-Institut den gesetzlichen Erfordernissen entspricht.
2) Die Revisionsstelle prüft zudem, ob der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht nach Form und Inhalt den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entsprechen (Abschlussprüfung).
3) Die Aufsichtsprüfung ist von der Abschlussprüfung getrennt durchzuführen. Soweit im Einzelfall zweckmässig, kann die Revisionsstelle im Rahmen der Durchführung einer Aufsichtsprüfung die Ergebnisse der Abschlussprüfung berücksichtigen.
4) Die Aufsichtsprüfung ist mit der sachgemässen Sorgfalt eines ordentlichen und sachkundigen Revisors durchzuführen und durch eine angemessene interne Qualitätssicherung zu gewährleisten.
5) Die Revisionsstelle hat das Ergebnis ihrer Aufsichtsprüfung in einem schriftlichen Bericht umfassend, eindeutig und objektiv zusammenzufassen. Der Bericht über die Aufsichtsprüfung ist vom leitenden Revisor sowie einer weiteren zeichnungsberechtigten Person zu unterzeichnen.
6) Die Revisionsstelle übermittelt den Bericht über die Aufsichtsprüfung gleichzeitig an den Verwaltungsrat des E-Geld-Instituts, an die Revisionsstelle nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts und an die FMA.
7) Die FMA kann sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ergebnisse der Aufsichtsprüfung verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel daran.
8) Hat die Revisionsstelle gegen ihre Pflichten nach Abs. 1 bis 6 verstossen, kann die FMA verlangen, dass die leitenden Revisoren aus ihrer Funktion abberufen werden. Art. 38 Abs. 2b und Art. 39 Abs. 3 bleiben unberührt.
9) Die Regierung kann die weiteren Grundsätze der Prüfung von E-Geld-Instituten mit Verordnung regeln. Die FMA legt die Einzelheiten in einer Richtlinie fest, insbesondere über:
- a) die Prüfgebiete, -periodizität und -tiefe; sowie
- b) den Aufbau und die Einreichungsfrist des Berichts über die Aufsichtsprüfung, die einzureichenden Unterlagen sowie die Empfänger.
##### Art. 38c[^48]
**Pflichten der Revisionsstelle**
1) Die Revisionsstellen sind verpflichtet:
- a) der FMA jede personelle Änderung bei den der FMA gemeldeten leitenden Revisoren unverzüglich zu melden;
- b) die Leitung der Revisionen von E-Geld-Instituten nur Revisoren anzuvertrauen, die der FMA gemeldet wurden und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
- c) den leitenden Revisor der FMA vor Revisionsbeginn, spätestens jedoch bis zum 30. November des Vorjahres, zu melden;
- d) bei der FMA alljährlich den Geschäftsbericht innerhalb von vier Monaten nach Geschäftsjahresabschluss einzureichen.
2) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und den der FMA gemeldeten leitenden Revisoren Auskunft verlangen.
##### Art. 39[^49]
**Pflichten der E-Geld-Institute**
1) E-Geld-Institute haben jeweils zu Beginn eines Rechnungsjahres eine anerkannte Revisionsstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung, der konsolidierten Jahresrechnung und der Aufsichtsprüfung zu beauftragen.
2) E-Geld-Institute holen die Zustimmung der FMA ein, bevor sie erstmals eine Revisionsstelle bezeichnen oder eine neue Revisionsstelle beauftragen. Die FMA verweigert die Zustimmung, wenn die vorgesehene Revisionsstelle unter den gegebenen Verhältnissen nicht Gewähr für eine ordnungsgemässe Revision der Abschlussprüfung oder der Aufsichtsprüfung bietet.
3) Nimmt eine Revisionsstelle die Revision eines E-Geld-Instituts nicht ordnungsgemäss vor, so kann die FMA von dem E-Geld-Institut verlangen, dass es zu Beginn des folgenden Rechnungsjahres eine andere Revisionsstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung, der konsolidierten Jahresrechnung und der Aufsichtsprüfung beauftragt.
##### Art. 40
**Beanstandungen**
1) Stellt die Revisionsstelle Verletzungen von gesetzlichen Vorschriften oder sonstige Missstände fest, setzt sie dem E-Geld-Institut eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, berichtet die Revisionsstelle der FMA.[^42]
1) Stellt die Revisionsstelle Verletzungen von gesetzlichen Vorschriften oder sonstige Missstände fest, setzt sie dem E-Geld-Institut eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, berichtet die Revisionsstelle der FMA.[^50]
2) Die Revisionsstelle hat die FMA sofort zu benachrichtigen, wenn eine Fristansetzung als zwecklos erscheint oder wenn sie feststellt, dass von der Geschäftsleitung strafbare Handlungen begangen wurden oder andere schwere Missstände bestehen, welche dem Zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufen.
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5) Revisionsstellen, die der FMA nach Treu und Glauben Sachverhalte zur Kenntnis bringen, verstossen dadurch nicht gegen eine etwaige vertragliche oder gesetzliche Beschränkung der Informationsweitergabe. Die Erfüllung der Informationspflicht zieht insoweit keine nachteiligen Folgen für die Revisionsstelle oder die Person, welche die Information weitergeleitet hat, nach sich.
##### Art. 40a[^43]
##### Art. 40a[^51]
**Wechsel der Revisionsstelle**
1) Die FMA kann auf begründeten Antrag des E-Geld-Instituts einen Wechsel der Revisionsstelle genehmigen. Sie hat über einen Antrag auf Genehmigung innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Vor ihrer Entscheidung konsultiert sie die bisherige Revisionsstelle.
2) Die FMA genehmigt den Wechsel der Revisionsstelle, wenn dadurch der Zweck der Revision nicht gefährdet wird.
3) Das E-Geld-Institut hat der neu gewählten Revisionsstelle den letzten Bericht über die Abschlussprüfung und den letzten Bericht über die Aufsichtsprüfung zur Verfügung zu stellen.
##### Art. 40b[^52]
**Aufsicht über die Revisionsstellen**
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**Kosten der Revision**
1) Das E-Geld-Institut trägt die Kosten der Revision. Die Kosten der Revision richten sich nach dem von der Regierung mit Verordnung zu erlassenden Tarif.
1) Das E-Geld-Institut trägt die Kosten der Revision. Die Kosten der Revision richten sich nach einem allgemein anerkannten Tarif.[^53]
2) Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Revision ist untersagt.
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2) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
3) Die Schlichtungsstelle dient auch als Anlaufstelle für Beschwerden von Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen E-Geld-Dienste betreffenden Themen widmen.[^44]
3) Die Schlichtungsstelle dient auch als Anlaufstelle für Beschwerden von Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen E-Geld-Dienste betreffenden Themen widmen.[^54]
4) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
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1) Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
- a) als Organmitglied oder Mitarbeiter oder sonst für ein E-Geld-Institut tätige Person oder als Revisor die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten sucht;[^45]
- b) ohne Bewilligung eine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. g ausübt oder anbietet;[^46]
- a) als Organmitglied oder Mitarbeiter oder sonst für ein E-Geld-Institut tätige Person oder als Revisor die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten sucht;[^55]
- b) ohne Bewilligung eine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. g ausübt oder anbietet;[^56]
- c) Zweigstellen errichtet und den Geschäftsbetrieb aufnimmt oder grenzüberschreitend E-Geld-Dienste erbringt, bevor sämtliche Voraussetzungen nach Art. 24 vorliegen;
- d) einen Agenten oder Dritten beauftragt, bevor sämtliche Voraussetzungen nach Art. 26 erfüllt sind;
- e) Aufgehoben[^47]
- f) Aufgehoben[^48]
- h) Aufgehoben[^49]
- e) Aufgehoben[^57]
- f) Aufgehoben[^58]
- h) Aufgehoben[^59]
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer:
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- d) als Revisor seine Pflichten grob verletzt, insbesondere im Revisionsbericht unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder eine vorgeschriebene Aufforderung an das E-Geld-Institut unterlässt oder vorgeschrieben Berichte und Meldungen nicht erstattet;
- e) Aufgehoben[^50]
- e) Aufgehoben[^60]
3) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
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- c) seine Pflichten gegenüber der Revisionsstelle nicht erfüllt;
- d) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung oder Anordnung der FMA nicht nachkommt;[^51]
- e) als Revisor seine Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 38 bis 41, verletzt;[^52]
- f) die Bestimmungen über die Eigenmittel nach Art. 10 verletzt;[^53]
- g) vorgeschriebene Meldungen an die FMA nicht oder verspätet erstattet bzw. falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;[^54]
- h) gegen Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verstösst.[^55]
2) Die FMA hat Bussen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund anderer Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:[^56]
- d) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung oder Anordnung der FMA nicht nachkommt;[^61]
- e) als Revisor seine Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 38 bis 41, verletzt;[^62]
- f) die Bestimmungen über die Eigenmittel nach Art. 10 verletzt;[^63]
- g) vorgeschriebene Meldungen an die FMA nicht oder verspätet erstattet bzw. falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;[^64]
- h) gegen Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verstösst.[^65]
2) Die FMA hat Bussen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund anderer Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:[^66]
- a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
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- c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
3) Für Übertretungen nach Abs. 1, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 2 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.[^57]
4) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 2 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 3 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.[^58]
5) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze nach Abs. 1 auf die Hälfte herabgesetzt.[^59]
3) Für Übertretungen nach Abs. 1, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 2 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.[^67]
4) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 2 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 3 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.[^68]
5) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze nach Abs. 1 auf die Hälfte herabgesetzt.[^69]
6) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.[^70]
##### Art. 50
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#### Übergangsbestimmungen
##### Art. 50a[^60]
##### Art. 50a[^71]
**Durchführungsverordnungen**
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...
1) E-Geld-Institute, die über eine Bewilligung nach bisherigem Recht verfügen und vor Inkrafttreten[^61] dieses Gesetzes eine Tätigkeit nach Art. 5 ausgeübt haben, dürfen diese Tätigkeit bis zum 1. April 2020 weiterhin nach Massgabe des bisherigen Rechts ausüben.
1) E-Geld-Institute, die über eine Bewilligung nach bisherigem Recht verfügen und vor Inkrafttreten[^72] dieses Gesetzes eine Tätigkeit nach Art. 5 ausgeübt haben, dürfen diese Tätigkeit bis zum 1. April 2020 weiterhin nach Massgabe des bisherigen Rechts ausüben.
2) E-Geld-Institute nach Abs. 1, die die Absicht haben, die von ihrer Bewilligung erfassten Tätigkeiten auch über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus zu erbringen, haben der FMA alle erforderlichen Informationen, einschliesslich Kopien, zu übermitteln, damit diese bis zum 1. April 2020 überprüfen kann, ob diese E-Geld-Institute die Anforderungen des neuen Rechts erfüllen und welche Massnahmen erforderlichenfalls zu ergreifen sind, um die Einhaltungen dieser Anforderungen sicherzustellen.
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[^8]: Art. 5 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^9]: Art. 7 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 351](https://www.gesetze.li/chrono/2014351000).
[^10]: Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^11]: Art. 10 Abs. 8 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 351](https://www.gesetze.li/chrono/2014351000).
[^12]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^13]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 351](https://www.gesetze.li/chrono/2014351000).
[^14]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 26](https://www.gesetze.li/chrono/2019026000).
[^15]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 37](https://www.gesetze.li/chrono/2016037000).
[^16]: Art. 19 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^17]: Art. 20 Abs. 1 Bst. abis eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^18]: Art. 20 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^19]: Art. 21 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^20]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^21]: Art. 23 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2020306000).
[^22]: Art. 27 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2018299000).
[^23]: Art. 28 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 106](https://www.gesetze.li/chrono/2019106000).
[^24]: Art. 29 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 312](https://www.gesetze.li/chrono/2019312000).
[^25]: Art. 30 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 106](https://www.gesetze.li/chrono/2019106000).
[^26]: Überschrift vor Art. 31 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^27]: Art. 31 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^28]: Art. 32 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2018299000).
[^29]: Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^30]: Art. 33 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2018299000).
[^31]: Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^32]: Art. 34 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^33]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^34]: Art. 35 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^35]: Art. 35 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^36]: Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 351](https://www.gesetze.li/chrono/2014351000).
[^37]: Art. 38 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 26](https://www.gesetze.li/chrono/2019026000).
[^38]: Art. 38 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 26](https://www.gesetze.li/chrono/2019026000).
[^39]: Art. 38 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 26](https://www.gesetze.li/chrono/2019026000).
[^40]: Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 351](https://www.gesetze.li/chrono/2014351000).
[^41]: Art. 39 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 351](https://www.gesetze.li/chrono/2014351000).
[^42]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^43]: Art. 40a eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 351](https://www.gesetze.li/chrono/2014351000).
[^44]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^45]: Art. 48 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^46]: Art. 48 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^47]: Art. 48 Abs. 1 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^48]: Art. 48 Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^49]: Art. 48 Abs. 1 Bst. h aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 312](https://www.gesetze.li/chrono/2019312000).
[^50]: Art. 48 Abs. 2 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^51]: Art. 49 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^52]: Art. 49 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^53]: Art. 49 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^54]: Art. 49 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^55]: Art. 49 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^56]: Art. 49 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^57]: Art. 49 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^58]: Art. 49 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^59]: Art. 49 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^60]: Art. 50a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^61]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2019.
[^9]: Art. 5 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2022110000).
[^10]: Art. 7 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 351](https://www.gesetze.li/chrono/2014351000).
[^11]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2022110000).
[^12]: Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^13]: Art. 10 Abs. 8 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 351](https://www.gesetze.li/chrono/2014351000).
[^14]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^15]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 351](https://www.gesetze.li/chrono/2014351000).
[^16]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 26](https://www.gesetze.li/chrono/2019026000).
[^17]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 37](https://www.gesetze.li/chrono/2016037000).
[^18]: Art. 19 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^19]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2022110000).
[^20]: Art. 20 Abs. 1 Bst. abis eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^21]: Art. 20 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^22]: Art. 21 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^23]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2022110000).
[^24]: Art. 23 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2020306000).
[^25]: Art. 27 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2018299000).
[^26]: Art. 28 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 106](https://www.gesetze.li/chrono/2019106000).
[^27]: Art. 29 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 312](https://www.gesetze.li/chrono/2019312000).
[^28]: Art. 30 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 106](https://www.gesetze.li/chrono/2019106000).
[^29]: Überschrift vor Art. 31 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^30]: Art. 31 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^31]: Art. 32 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2018299000).
[^32]: Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^33]: Art. 33 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2018299000).
[^34]: Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^35]: Art. 34 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^36]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^37]: Art. 35 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^38]: Art. 35 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^39]: Art. 36 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2022110000).
[^40]: Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2022110000).
[^41]: Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2022110000).
[^42]: Art. 38 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2022110000).
[^43]: Art. 38 Abs. 2b eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2022110000).
[^44]: Art. 38 Abs. 2c eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2022110000).
[^45]: Art. 38 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2022 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2022110000).
[^46]: Art. 38a eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2022110000).
[^47]: Art. 38b eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2022110000).
[^48]: Art. 38c eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2022110000).
[^49]: Art. 39 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2022110000).
[^50]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^51]: Art. 40a abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2022110000).
[^52]: Art. 40b eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2022110000).
[^53]: Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2022110000).
[^54]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^55]: Art. 48 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^56]: Art. 48 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^57]: Art. 48 Abs. 1 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^58]: Art. 48 Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^59]: Art. 48 Abs. 1 Bst. h aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 312](https://www.gesetze.li/chrono/2019312000).
[^60]: Art. 48 Abs. 2 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^61]: Art. 49 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^62]: Art. 49 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^63]: Art. 49 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^64]: Art. 49 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^65]: Art. 49 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^66]: Art. 49 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^67]: Art. 49 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^68]: Art. 49 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^69]: Art. 49 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^70]: Art. 49 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2022110000).
[^71]: Art. 50a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^72]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2019.
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