Änderungshistorie

E-Geldgesetz (EGG) vom 17. März 2011

18 Versionen · 2011-04-29
2025-07-01
E-Geldgesetz (EGG) vom 17 — arts. 1, 2, 3 y 78 más
2025-02-01
E-Geldgesetz (EGG) vom 17 — arts. 5, 7, 9 y 33 más
2023-05-01
E-Geldgesetz (EGG) vom 17 — arts. 3, 5, 7 y 34 más
2022-05-01
E-Geldgesetz (EGG) vom 17 — arts. 5, 7, 9 y 33 más
2021-04-01
E-Geldgesetz (EGG) vom 17 — arts. 23, 27, 28 y 16 más
2021-01-01
E-Geldgesetz (EGG) vom 17 — arts. 14, 16, 18 y 22 más

Änderungen vom 2021-01-01

@@ -232,7 +232,7 @@
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Auslagerung von betrieblichen Aufgaben mit Verordnung.
##### Art. 14 [^12]
##### Art. 14[^12]
**Vertrieb, Rücktausch und Ausgabe von E-Geld über Dritte und Agenten**
@@ -256,7 +256,7 @@
1) Auf E-Geld-Institute finden die für Banken und Wertpapierfirmen geltenden Rechnungslegungsvorschriften des Bankengesetzes und des Personen- und Gesellschaftsrechts entsprechend Anwendung.[^13]
2) Die E-Geld-Institute legen für die Ausgabe von E-Geld und die sonstigen Tätigkeiten nach Art. 5 Abs. 2 getrennte Rechnungslegungsangaben vor, über die ein Prüfbericht erstellt wird. Dieser Bericht wird gegebenenfalls von den Wirtschaftsprüfern oder einer Revisionsgesellschaft erstellt.
2) Die E-Geld-Institute legen für die Ausgabe von E-Geld und die sonstigen Tätigkeiten nach Art. 5 Abs. 2 getrennte Rechnungslegungsangaben vor, über die ein Prüfbericht erstellt wird. Dieser Bericht wird gegebenenfalls von den Wirtschaftsprüfern oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellt.[^14]
##### Art. 17
@@ -272,7 +272,7 @@
1) Die Mitglieder der Organe von E-Geld-Instituten und ihre Mitarbeiter sowie sonst für solche E-Geld-Institute tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
2) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten, der Stabsstelle FIU und den Behörden und Stellen der Aufsicht sowie Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Stabsstelle FIU und den zuständigen Behörden und Stellen der Aufsicht.[^14]
2) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten, der Stabsstelle FIU und den Behörden und Stellen der Aufsicht sowie Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Stabsstelle FIU und den zuständigen Behörden und Stellen der Aufsicht.[^15]
#### C. Erlöschen, Entzug und Widerruf von Bewilligungen
@@ -292,7 +292,7 @@
- d) der Konkurs rechtskräftig eröffnet wird; oder
- e) die Firma im Handelsregister gelöscht wird.[^15]
- e) die Firma im Handelsregister gelöscht wird.[^16]
2) Das Erlöschen der Bewilligung ist dem E-Geld-Institut mit schriftlich begründeter Verfügung mitzuteilen und nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten des E-Geld-Instituts in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.
@@ -304,17 +304,17 @@
- a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
- abis) das E-Geld-Institut die Erteilung durch falsche Angaben oder auf andere Weise erschlichen hat oder der FMA wesentliche Umstände nicht bekannt waren;[^16]
- abis) das E-Geld-Institut die Erteilung durch falsche Angaben oder auf andere Weise erschlichen hat oder der FMA wesentliche Umstände nicht bekannt waren;[^17]
- b) das E-Geld-Institut die gesetzlichen Pflichten systematisch in schwerwiegender Weise verletzt;
- c) das E-Geld-Institut den Aufforderungen der FMA zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht Folge leistet; oder[^17]
- c) das E-Geld-Institut den Aufforderungen der FMA zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht Folge leistet; oder[^18]
- d) das E-Geld-Institut bei Fortsetzung seiner Geschäftstätigkeit eine Gefährdung für die Stabilität des Zahlungssystems darstellen würde.
2) Im Übrigen findet Art. 19 Abs. 2 sinngemäss Anwendung.
##### Art. 21 [^18]
##### Art. 21[^19]
Aufgehoben
@@ -322,7 +322,7 @@
**Auflösung und Liquidation**
1) Erlöschen und Entzug einer Bewilligung nach Art. 19 oder 20 bewirken die Auflösung und Löschung der Firma eines E-Geld-Instituts im Handelsregister. Die Kosten gehen zu Lasten des betroffenen E-Geld-Instituts.[^19]
1) Erlöschen und Entzug einer Bewilligung nach Art. 19 oder 20 bewirken die Auflösung und Löschung der Firma eines E-Geld-Instituts im Handelsregister. Die Kosten gehen zu Lasten des betroffenen E-Geld-Instituts.[^20]
2) Die FMA trifft die für die Durchführung der Liquidation und Abwicklung der laufenden Geschäfte erforderlichen Massnahmen und erteilt dem Liquidator die notwendigen Weisungen.
@@ -414,7 +414,7 @@
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken in ihrer Eigenschaft als Währungs- und Aufsichtsbehörden nach Massgabe dieses Gesetzes zusammen und kann zu diesem Zweck unter sinngemässer Anwendung von Art. 30h des Bankengesetzes auch Informationen austauschen.
1a) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze und Art. 34 Abs. 5 nach Art. 26b Abs. 2 und 4 FMAG.[^20]
1a) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze und Art. 34 Abs. 5 nach Art. 26b Abs. 2 und 4 FMAG.[^21]
2) Die FMA arbeitet mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zusammen, um bei Personen, die im Namen von E-Geld-Instituten E-Geld vertreiben und/oder rücktauschen, Agenten, Zweigstellen oder Geschäftseinheiten eines E-Geld-Instituts im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaats, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden, die erforderlichen Kontrollen durchführen und Handlungen vornehmen zu können.
@@ -426,11 +426,11 @@
#### F. Besondere E-Geld-Institute
##### Art. 28 [^21]
##### Art. 28[^22]
Aufgehoben
##### Art. 29 [^22]
##### Art. 29[^23]
**Zusammenarbeit und Informationsaustausch**
@@ -438,13 +438,13 @@
2) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden eines Drittstaates nach Art. 26b Abs. 3 und 4 FMAG.
#### G. Aufsicht[^24]
#### G. Aufsicht[^25]
##### Art. 30
**Grundsatz**
1) Art. 4 bis 17 und 19 bis 27 sind auf E-Geld-Institute nicht anwendbar, sofern:[^23]
1) Art. 4 bis 17 und 19 bis 27 sind auf E-Geld-Institute nicht anwendbar, sofern:[^24]
- a) sie ihren Sitz in Liechtenstein haben und ihre Tätigkeiten auch tatsächlich und nur in Liechtenstein ausüben;
@@ -486,7 +486,7 @@
- b) die Revisionsstellen;
- c) das Amt für Justiz (Art. 32 Abs. 2);[^25]
- c) das Amt für Justiz (Art. 32 Abs. 2);[^26]
- d) die FMA-Beschwerdekommission;
@@ -500,11 +500,11 @@
1) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen arbeiten im Rahmen der Aufsicht zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
1a) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.[^26]
2) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Einträgen im Handelsregister, die ein E-Geld-Institut betreffen, mitzuteilen. Es hat der FMA elektronisch Zugriff auf die Daten, welche E-Geld-Institute betreffen, zu gewähren. Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.[^27]
##### Art. 33 [^28]
1a) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.[^27]
2) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Einträgen im Handelsregister, die ein E-Geld-Institut betreffen, mitzuteilen. Es hat der FMA elektronisch Zugriff auf die Daten, welche E-Geld-Institute betreffen, zu gewähren. Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.[^28]
##### Art. 33[^29]
**Verarbeitung personenbezogener Daten**
@@ -518,13 +518,13 @@
2) Die dem Amtsgeheimnis unterliegenden Informationen dürfen nicht weitergegeben werden. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Vorschriften.
3) Wurde gegen ein E-Geld-Institut durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivilrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.[^29]
3) Wurde gegen ein E-Geld-Institut durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivilrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.[^30]
4) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen die FMA, alle anderen Verwaltungsbehörden und Stellen sowie andere natürliche und juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie gemäss diesem Gesetz erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder für die Zwecke, für welche die Information übermittelt wurde, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden. Gibt die FMA oder eine andere Verwaltungsbehörde oder Stelle oder Person, welche die Information übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, welche die Information erhält, diese für andere finanzmarktaufsichtsrechtliche Zwecke verwenden.
5) Der FMA ist es unter Einhaltung des innerstaatlichen Rechts erlaubt, vertrauliche Informationen, die sie von einer nicht zuständigen Behörde eines EWR-Mitgliedstaates erhalten hat, an andere zuständige Behörden von EWR-Mitgliedstaaten zu übermitteln.
6) Die FMA ist befugt, den Revisionsstellen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln.[^30]
6) Die FMA ist befugt, den Revisionsstellen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln.[^31]
##### 3. Revisionsstelle
@@ -534,7 +534,7 @@
1) Die FMA überwacht den Vollzug der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnung und trifft die notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
2) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben zu erfüllen und kann dabei insbesondere:[^31]
2) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben zu erfüllen und kann dabei insbesondere:[^32]
- a) von den diesem Gesetz und ihrer Aufsicht Unterstellten und ihren Revisionsstellen alle für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Unterlagen einschliesslich Kopien verlangen;
@@ -580,9 +580,9 @@
- d) die Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach Art. 49.
5) Erhält die FMA von Verletzungen des Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so trifft sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen.[^32]
6) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, so kann die FMA von den betreffenden Personen Auskünfte und Unterlagen einschliesslich Kopien verlangen, wie wenn es sich um beaufsichtigte Personen handelte. In dringenden Fällen kann die FMA die sofortige Einstellung und Auflösung ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung anordnen.[^33]
5) Erhält die FMA von Verletzungen des Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so trifft sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen.[^33]
6) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, so kann die FMA von den betreffenden Personen Auskünfte und Unterlagen einschliesslich Kopien verlangen, wie wenn es sich um beaufsichtigte Personen handelte. In dringenden Fällen kann die FMA die sofortige Einstellung und Auflösung ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung anordnen.[^34]
7) Die FMA kann einen Sachverständigen als ihren Beobachter in ein E-Geld-Institut abordnen, wenn die Forderungen der Gläubiger durch schwerwiegende Missstände gefährdet erscheinen. Mit dieser Aufgabe kann die gesetzliche Revisionsstelle betraut werden. Die Kosten trägt das E-Geld-Institut. Der Beobachter überwacht die Tätigkeit der leitenden Organe, insbesondere die Durchführung der angeordneten Massnahmen, und erstattet der FMA laufend Bericht. Der Beobachter geniesst ein uneingeschränktes Recht zur Einsicht in die Geschäftstätigkeit und die Bücher und Akten des E-Geld-Instituts.
@@ -614,13 +614,15 @@
1) Revisionsstellen und Revisionsverbände, welche E-Geld-Institute prüfen, bedürfen für diese Tätigkeit einer Bewilligung der FMA.
2) Die Bewilligung wird Revisionsstellen erteilt, wenn:[^34]
2) Die Bewilligung wird Revisionsstellen erteilt, wenn:[^35]
- a) ihre Geschäftsleitung, die leitenden Revisoren und die Organisation gewährleisten, dass sie die Revisionsaufträge dauernd und sachgemäss ausführen;
- b) sie als Aktiengesellschaften organisiert sind und über ein angemessenes Aktienkapital verfügen; und
- c) sie und die leitenden Revisoren über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügen.[^35]
- b) sie als Aktiengesellschaften organisiert sind und über ein angemessenes Aktienkapital verfügen;[^36]
- c) sie über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert sind; und[^37]
- d) die leitenden Revisoren über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen.[^38]
3) Die Revisionsstellen haben sich ausschliesslich der Revisionstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften wie Kontrollen, Liquidationen und Sanierungen zu widmen. Sie dürfen keine E-Geld-Dienste, Zahlungsdienste, Bankgeschäfte, Wertpapierdienstleistungen und Vermögensverwaltungen erbringen.
@@ -642,17 +644,17 @@
- c) der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht nach Form und Inhalt den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entsprechen.
2) Die Revisionsstelle hat das Ergebnis der Prüfungen nach Abs. 1 in einem schriftlichen Revisionsbericht zusammenzufassen. Der Revisionsbericht ist vom leitenden Revisor und von der Revisionsstelle zu unterzeichnen.[^36]
2) Die Revisionsstelle hat das Ergebnis der Prüfungen nach Abs. 1 in einem schriftlichen Revisionsbericht zusammenzufassen. Der Revisionsbericht ist vom leitenden Revisor und von der Revisionsstelle zu unterzeichnen.[^39]
3) Der Revisionsbericht geht gleichzeitig an den Verwaltungsrat des E-Geld-Instituts, an die FMA und, gegebenenfalls, an die Revisionsstelle nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts.
4) Die Regierung regelt die weiteren Grundzüge der Prüfung von E-Geld-Instituten mit Verordnung. Die FMA legt die Einzelheiten in einer Richtlinie fest.[^37]
4) Die Regierung regelt die weiteren Grundzüge der Prüfung von E-Geld-Instituten mit Verordnung. Die FMA legt die Einzelheiten in einer Richtlinie fest.[^40]
##### Art. 40
**Beanstandungen**
1) Stellt die Revisionsstelle Verletzungen von gesetzlichen Vorschriften oder sonstige Missstände fest, setzt sie dem E-Geld-Institut eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, berichtet die Revisionsstelle der FMA.[^38]
1) Stellt die Revisionsstelle Verletzungen von gesetzlichen Vorschriften oder sonstige Missstände fest, setzt sie dem E-Geld-Institut eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, berichtet die Revisionsstelle der FMA.[^41]
2) Die Revisionsstelle hat die FMA sofort zu benachrichtigen, wenn eine Fristansetzung als zwecklos erscheint oder wenn sie feststellt, dass von der Geschäftsleitung strafbare Handlungen begangen wurden oder andere schwere Missstände bestehen, welche dem Zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufen.
@@ -668,7 +670,7 @@
5) Revisionsstellen, die der FMA nach Treu und Glauben Sachverhalte zur Kenntnis bringen, verstossen dadurch nicht gegen eine etwaige vertragliche oder gesetzliche Beschränkung der Informationsweitergabe. Die Erfüllung der Informationspflicht zieht insoweit keine nachteiligen Folgen für die Revisionsstelle oder die Person, welche die Information weitergeleitet hat, nach sich.
##### Art. 40a [^39]
##### Art. 40a[^42]
**Aufsicht über die Revisionsstellen**
@@ -760,7 +762,7 @@
2) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
3) Die Schlichtungsstelle dient auch als Anlaufstelle für Beschwerden von Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen E-Geld-Dienste betreffenden Themen widmen.[^40]
3) Die Schlichtungsstelle dient auch als Anlaufstelle für Beschwerden von Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen E-Geld-Dienste betreffenden Themen widmen.[^43]
4) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
@@ -776,19 +778,19 @@
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
- a) als Organmitglied oder Mitarbeiter oder sonst für ein E-Geld-Institut tätige Person oder als Revisor die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten sucht;[^41]
- b) ohne Bewilligung eine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. g ausübt oder anbietet;[^42]
- a) als Organmitglied oder Mitarbeiter oder sonst für ein E-Geld-Institut tätige Person oder als Revisor die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten sucht;[^44]
- b) ohne Bewilligung eine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. g ausübt oder anbietet;[^45]
- c) Zweigstellen errichtet und den Geschäftsbetrieb aufnimmt oder grenzüberschreitend E-Geld-Dienste erbringt, bevor sämtliche Voraussetzungen nach Art. 24 vorliegen;
- d) einen Agenten oder Dritten beauftragt, bevor sämtliche Voraussetzungen nach Art. 26 erfüllt sind;
- e) Aufgehoben[^43]
- f) Aufgehoben[^44]
- h) Aufgehoben[^45]
- e) Aufgehoben[^46]
- f) Aufgehoben[^47]
- h) Aufgehoben[^48]
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer:
@@ -800,7 +802,7 @@
- d) als Revisor seine Pflichten grob verletzt, insbesondere im Revisionsbericht unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder eine vorgeschriebene Aufforderung an das E-Geld-Institut unterlässt oder vorgeschrieben Berichte und Meldungen nicht erstattet;
- e) Aufgehoben[^46]
- e) Aufgehoben[^49]
3) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
@@ -816,17 +818,17 @@
- c) seine Pflichten gegenüber der Revisionsstelle nicht erfüllt;
- d) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung oder Anordnung der FMA nicht nachkommt;[^47]
- e) als Revisor seine Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 38 bis 41, verletzt;[^48]
- f) die Bestimmungen über die Eigenmittel nach Art. 10 verletzt;[^49]
- g) vorgeschriebene Meldungen an die FMA nicht oder verspätet erstattet bzw. falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;[^50]
- h) gegen Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verstösst.[^51]
2) Die FMA hat Bussen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund anderer Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:[^52]
- d) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung oder Anordnung der FMA nicht nachkommt;[^50]
- e) als Revisor seine Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 38 bis 41, verletzt;[^51]
- f) die Bestimmungen über die Eigenmittel nach Art. 10 verletzt;[^52]
- g) vorgeschriebene Meldungen an die FMA nicht oder verspätet erstattet bzw. falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;[^53]
- h) gegen Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verstösst.[^54]
2) Die FMA hat Bussen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund anderer Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:[^55]
- a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
@@ -834,11 +836,11 @@
- c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
3) Für Übertretungen nach Abs. 1, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 2 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.[^53]
4) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 2 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 3 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.[^54]
5) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze nach Abs. 1 auf die Hälfte herabgesetzt.[^55]
3) Für Übertretungen nach Abs. 1, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 2 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.[^56]
4) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 2 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 3 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.[^57]
5) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze nach Abs. 1 auf die Hälfte herabgesetzt.[^58]
##### Art. 50
@@ -848,7 +850,7 @@
#### Übergangsbestimmungen
##### Art. 50a [^56]
##### Art. 50a[^59]
**Durchführungsverordnungen**
@@ -896,7 +898,7 @@
...
1) E-Geld-Institute, die über eine Bewilligung nach bisherigem Recht verfügen und vor Inkrafttreten[^57] dieses Gesetzes eine Tätigkeit nach Art. 5 ausgeübt haben, dürfen diese Tätigkeit bis zum 1. April 2020 weiterhin nach Massgabe des bisherigen Rechts ausüben.
1) E-Geld-Institute, die über eine Bewilligung nach bisherigem Recht verfügen und vor Inkrafttreten[^60] dieses Gesetzes eine Tätigkeit nach Art. 5 ausgeübt haben, dürfen diese Tätigkeit bis zum 1. April 2020 weiterhin nach Massgabe des bisherigen Rechts ausüben.
2) E-Geld-Institute nach Abs. 1, die die Absicht haben, die von ihrer Bewilligung erfassten Tätigkeiten auch über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus zu erbringen, haben der FMA alle erforderlichen Informationen, einschliesslich Kopien, zu übermitteln, damit diese bis zum 1. April 2020 überprüfen kann, ob diese E-Geld-Institute die Anforderungen des neuen Rechts erfüllen und welche Massnahmen erforderlichenfalls zu ergreifen sind, um die Einhaltungen dieser Anforderungen sicherzustellen.
@@ -930,90 +932,96 @@
[^13]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 351](https://www.gesetze.li/chrono/2014351000).
[^14]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 37](https://www.gesetze.li/chrono/2016037000).
[^15]: Art. 19 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^16]: Art. 20 Abs. 1 Bst. abis eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^17]: Art. 20 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^18]: Art. 21 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^19]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^20]: Art. 27 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2018299000).
[^21]: Art. 28 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 106](https://www.gesetze.li/chrono/2019106000).
[^22]: Art. 29 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 312](https://www.gesetze.li/chrono/2019312000).
[^23]: Art. 30 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 106](https://www.gesetze.li/chrono/2019106000).
[^24]: Überschrift vor Art. 31 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^25]: Art. 31 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^26]: Art. 32 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2018299000).
[^27]: Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^28]: Art. 33 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2018299000).
[^29]: Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^30]: Art. 34 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^31]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^32]: Art. 35 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^33]: Art. 35 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^34]: Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 351](https://www.gesetze.li/chrono/2014351000).
[^35]: Art. 38 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 225](https://www.gesetze.li/chrono/2016225000).
[^36]: Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 351](https://www.gesetze.li/chrono/2014351000).
[^37]: Art. 39 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 351](https://www.gesetze.li/chrono/2014351000).
[^38]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^39]: Art. 40a eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 351](https://www.gesetze.li/chrono/2014351000).
[^40]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^41]: Art. 48 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^42]: Art. 48 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^43]: Art. 48 Abs. 1 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^44]: Art. 48 Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^45]: Art. 48 Abs. 1 Bst. h aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 312](https://www.gesetze.li/chrono/2019312000).
[^46]: Art. 48 Abs. 2 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^47]: Art. 49 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^48]: Art. 49 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^49]: Art. 49 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^50]: Art. 49 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^51]: Art. 49 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^52]: Art. 49 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^53]: Art. 49 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^54]: Art. 49 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^55]: Art. 49 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^56]: Art. 50a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^57]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2019.
[^14]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 26](https://www.gesetze.li/chrono/2019026000).
[^15]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 37](https://www.gesetze.li/chrono/2016037000).
[^16]: Art. 19 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^17]: Art. 20 Abs. 1 Bst. abis eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^18]: Art. 20 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^19]: Art. 21 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^20]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^21]: Art. 27 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2018299000).
[^22]: Art. 28 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 106](https://www.gesetze.li/chrono/2019106000).
[^23]: Art. 29 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 312](https://www.gesetze.li/chrono/2019312000).
[^24]: Art. 30 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 106](https://www.gesetze.li/chrono/2019106000).
[^25]: Überschrift vor Art. 31 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^26]: Art. 31 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^27]: Art. 32 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2018299000).
[^28]: Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^29]: Art. 33 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2018299000).
[^30]: Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^31]: Art. 34 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^32]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^33]: Art. 35 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^34]: Art. 35 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^35]: Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 351](https://www.gesetze.li/chrono/2014351000).
[^36]: Art. 38 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 26](https://www.gesetze.li/chrono/2019026000).
[^37]: Art. 38 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 26](https://www.gesetze.li/chrono/2019026000).
[^38]: Art. 38 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 26](https://www.gesetze.li/chrono/2019026000).
[^39]: Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 351](https://www.gesetze.li/chrono/2014351000).
[^40]: Art. 39 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 351](https://www.gesetze.li/chrono/2014351000).
[^41]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^42]: Art. 40a eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 351](https://www.gesetze.li/chrono/2014351000).
[^43]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^44]: Art. 48 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^45]: Art. 48 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^46]: Art. 48 Abs. 1 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^47]: Art. 48 Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^48]: Art. 48 Abs. 1 Bst. h aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 312](https://www.gesetze.li/chrono/2019312000).
[^49]: Art. 48 Abs. 2 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^50]: Art. 49 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^51]: Art. 49 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^52]: Art. 49 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^53]: Art. 49 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^54]: Art. 49 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^55]: Art. 49 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^56]: Art. 49 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^57]: Art. 49 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^58]: Art. 49 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^59]: Art. 50a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2019215000).
[^60]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2019.
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