Änderungshistorie

Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

20 Versionen · 1957-12-20

Änderungen vom 2000-10-01

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# Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
(EBG) <sup>1</sup> vom 20. Dezember 1957 (Stand am 25. Januar 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
(EBG) <sup>1</sup> vom 20. Dezember 1957 (Stand am 29. August 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
<sup>2</sup> gestützt auf die Artikel 23, 24 , 26, 34 Absatz 2, 36 und 64 der Bundesverfassung , ter
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<sup>3</sup> Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur umfasst die Einrichtung und den Unterhalt der Anlagen sowie die Führung der Stromversorgungs-, Betriebsleitund Sicherheitssysteme.
<sup>4</sup> Die konzessionierte Eisenbahnunternehmung ist zudem berechtigt, auf ihrer eigenen Infrastruktur Personen und Güter zu befördern, ohne hiefür eine Bewilligung nach Artikel 9 einholen zu müssen. Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig zu befördern, das nach
<sup>4</sup> Die konzessionierte Eisenbahnunternehmung ist zudem berechtigt, auf ihrer eigenen Infrastruktur Personen und Güter zu befördern, ohne hierfür eine Bewilligung nach Artikel 9 einholen zu müssen. Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig zu befördern, das nach
<sup>7</sup> ver- Artikel 4 des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 1993 liehen wird.
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##### **Art. 9** a
<sup>1</sup> Die konzessionierte Eisenbahnunternehmung gewährt den Trans- 2. Gewährung Netzzugangs des portunternehmungen, denen der Netzzugang bewilligt wurde, den diskriminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur.
<sup>1</sup> Die konzessionierte Eisenbahnunternehmung gewährt den Trans- 2. Gewährung des Netzzugangs portunternehmungen, denen der Netzzugang bewilligt wurde, den diskriminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur.
<sup>2</sup> Bei der Gewährung des Netzzugangs hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Anschlüsse innerhalb einer abgestimmten Transportkette des öffentlichen Verkehrs dürfen nicht gebrochen werden.
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##### **Art. 14**
Bund, Kantone und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, 1 3. Vertretung in Verwaltung der welche namhafte Beiträge oder Darlehen gewährt haben, sind nach Massgabe der darüber getroffenen Vereinbarungen berechtigt, Vertreter in die Verwaltung der Bahnunternehmungen abzuordnen. Im Streitfall bestimmt der Bundesrat die Zahl der Vertreter aller öffentlichen Körperschaften und ihre Verteilung. Im übrigen gelten die Be-
Bund, Kantone und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, 1 3. Vertretung in der Verwaltung welche namhafte Beiträge oder Darlehen gewährt haben, sind nach Massgabe der darüber getroffenen Vereinbarungen berechtigt, Vertreter in die Verwaltung der Bahnunternehmungen abzuordnen. Im Streitfall bestimmt der Bundesrat die Zahl der Vertreter aller öffentlichen Körperschaften und ihre Verteilung. Im übrigen gelten die Be-
<sup>12</sup> über die Vertretung öffentlistimmungen des Obligationenrechtes cher Körperschaften in der Verwaltung von Aktiengesellschaften. Durch Konzession, Statuten oder in anderer Weise begründete wohl- 2 erworbene Rechte auf Vertretung in der Verwaltung der Bahnunternehmung bleiben vorbehalten.
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<sup>1</sup> Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahms-
- c. Anhörung, weise verlängern. Publikation Auflage und 2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
- c. Anhörung, weise verlängern. Publikation und Auflage 2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
<sup>3</sup> Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Arti-
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<sup>3</sup> Das Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.
<sup>40</sup> Art. 18 n Das Bundesamt kann von sich aus oder auf Antrag von Bahnunter- III. Freihaltung 1 von Grundstüknehmung, Kanton oder Gemeinde für genau bezeichnete Gebiete Proken für künftige Eisenbahnanlajektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige Bahnbauten gen und -anlagen freizuhalten. Die beteiligten Bundesstellen, Kantone, 1. Projektie- Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. rungszonen Festlegung41 a. Die Anhörung der Gemeinden und der betroffenen Grundeigentümer ist Sache der Kantone. Verfügungen über die Errichtung von Projektierungszonen sind unter 2 Angabe der Beschwerdefrist in den betreffenden Gemeinden zu veröffentlichen. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
<sup>40</sup> Art. 18 n Das Bundesamt kann von sich aus oder auf Antrag von Bahnunter- III. Freihaltung 1 von Grundstücnehmung, Kanton oder Gemeinde für genau bezeichnete Gebiete Proken für künftige Eisenbahnanlajektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige Bahnbauten gen und -anlagen freizuhalten. Die beteiligten Bundesstellen, Kantone, 1. Projektie- Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. rungszonen Festlegung41 a. Die Anhörung der Gemeinden und der betroffenen Grundeigentümer ist Sache der Kantone. Verfügungen über die Errichtung von Projektierungszonen sind unter 2 Angabe der Beschwerdefrist in den betreffenden Gemeinden zu veröffentlichen. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
<sup>42</sup> Art. 18 o
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##### **Art. 25**
Muss ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise 1 B. Kosten
- a. Neue Kreueine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse die Bahn zungen zwischen kreuzen, so trägt der Eigentümer des neuen Verkehrsweges die Kosten öffentlichen Strassen der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle. und Bahnen Die Benützung von Grund und Boden der Strasse oder der Bahn an 2 der Kreuzungsstelle ist unentgeltlich.
Muss ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise ei- 1 B. Kosten
- a. Neue Kreune öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse die Bahn zungen zwischen kreuzen, so trägt der Eigentümer des neuen Verkehrsweges die Kosten öffentlichen Strassen der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle. und Bahnen Die Benützung von Grund und Boden der Strasse oder der Bahn an 2 der Kreuzungsstelle ist unentgeltlich.
##### **Art. 26**
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##### **Art. 42**
Auf Anordnung des Bundesrates sind Bahnanlagen und Einrichtun- 1 II. Landesverteidigung gen sowie Fahrzeuge und deren Bestand entsprechend den Bedürfnis- 1. Bahnanlagen sen der militärischen und wirtschaftlichen Landesverteidigung zu er- Fahrzeuge und stellen, zu ergänzen und bereitzuhalten. Artikel 18 findet Anwendung. Der Bund trägt die dadurch bedingten Kosten. Erwachsen der Bahn- 2 unternehmung daraus betriebliche Vorteile, so hat sie einen angemessenen Teil dieser Kosten selber zu tragen.
Auf Anordnung des Bundesrates sind Bahnanlagen und Einrichtun- 1 II. Landesverteidigung gen sowie Fahrzeuge und deren Bestand entsprechend den Bedürfnis- 1. Bahnanlagen sen der militärischen und wirtschaftlichen Landesverteidigung zu erund Fahrzeuge stellen, zu ergänzen und bereitzuhalten. Artikel 18 findet Anwendung. Der Bund trägt die dadurch bedingten Kosten. Erwachsen der Bahn- 2 unternehmung daraus betriebliche Vorteile, so hat sie einen angemessenen Teil dieser Kosten selber zu tragen.
##### **Art. 43**
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<sup>2</sup> Die Bahnunternehmung hat den Bereich Infrastruktur organisatorisch und in der Bilanz von den übrigen Unternehmensbereichen zu trennen und zu verselbständigen. Das Bundesamt kann Schmalspurbahnen und kleinere Bahnunternehmungen von dieser Pflicht befreien.
<sup>3</sup> Zur Infrastruktur gehören alle Anlagen und Einrichtungen, die im Rahmen des Netzzugangs gemeinsam benützt werden müssen, insbesondere der Fahrweg, die Stromversorgungsanlagen einschliesslich Unterwerke, die Sicherungsanlagen, die Publikumsanlagen, die öffentlichen Verladeanlagen und die Rangierbahnhöfe. Die Stromlieferung wird ebenfalls zur Infrastruktur gezählt. Anlagen und Einrichtungen für den Unterhalt des Rollmaterials, Kraftwerke und Übertragungsleitungen, Verkaufsanlagen und Verkaufspersonal sowie Rangierleistungen ausserhalb von Rangierbahnhöfen können ebenfalls der Infrastruktur zugeordnet werden, sind aber nicht Gegenstand des Netzzugangs. Sie dürfen in der Infrastrukturrechnung keine ungedeckten Kosten verursachen. Neunter Abschnitt: Rechnungswesen 101 Art. 63 Das Departement regelt durch Verordnung nach Konsultation des 1 I. Grundsätze Eidgenössischen Finanzdepartementes und der Kantone die Rechnungslegung der konzessionierten Transportunternehmungen. Wo es keine besonderen Bestimmungen erlässt, gelten die Vorschriften des 102 über die kaufmännische Buchführung sowie Obligationenrechtes über die Erfolgsrechnung und die Bilanz der Aktiengesellschaften. Das Departement kann insbesondere weitere Buchungs-, Bilanzie- 2 rungsund Abschreibungsvorschriften sowie Bestimmungen über die Rückstellungen, die Baurechnung, die Spartengliederung, die Linienerfolgsrechnung und die Auskunftspflicht gegenüber Bund und Kantonen erlassen. 103 Art. 64 Soweit eine Unternehmung die Gesamtaufwendungen mit den Erträ- 1 II. Ausweis des Unternehmungsgen und den von Bund und Kantonen erbrachten finanziellen Leistunerfolgs gen nicht decken kann, verantwortet sie den Fehlbetrag selbst. Sie trägt diesen auf die neue Rechnung vor. Übersteigen die Erträge und die von Bund und Kantonen erbrachten 2 finanziellen Leistungen die Gesamtaufwendungen, so bleibt den Unternehmungen ein Ertragsüberschuss zur Verfügung. Sie stellen diesen, soweit er aus abgeltungsberechtigten Sparten stammt, zur Dekkung künftiger Fehlbeträge zurück. 104 Art. 65
<sup>5</sup> Prozent des Jahresgewinnes sind der allgemeinen Reserve zuzuwei- Reserve III. sen, bis diese 20 Prozent des einbezahlten Aktienkapitals erreicht. Die allgemeine Reserve darf nur zur Deckung von Verlusten verwendet werden. 105 Art. 66 – 69 IV. - VI. ...
<sup>3</sup> Zur Infrastruktur gehören alle Anlagen und Einrichtungen, die im Rahmen des Netzzugangs gemeinsam benützt werden müssen, insbesondere der Fahrweg, die Stromversorgungsanlagen einschliesslich Unterwerke, die Sicherungsanlagen, die Publikumsanlagen, die öffentlichen Verladeanlagen und die Rangierbahnhöfe. Die Stromlieferung wird ebenfalls zur Infrastruktur gezählt. Anlagen und Einrichtungen für den Unterhalt des Rollmaterials, Kraftwerke und Übertragungsleitungen, Verkaufsanlagen und Verkaufspersonal sowie Rangierleistungen ausserhalb von Rangierbahnhöfen können ebenfalls der Infrastruktur zugeordnet werden, sind aber nicht Gegenstand des Netzzugangs. Sie dürfen in der Infrastrukturrechnung keine ungedeckten Kosten verursachen. Neunter Abschnitt: Rechnungswesen 101 Art. 63 Das Departement regelt durch Verordnung nach Konsultation des 1 I. Grundsätze Eidgenössischen Finanzdepartementes und der Kantone die Rechnungslegung der konzessionierten Transportunternehmungen. Wo es keine besonderen Bestimmungen erlässt, gelten die Vorschriften des 102 über die kaufmännische Buchführung sowie Obligationenrechtes über die Erfolgsrechnung und die Bilanz der Aktiengesellschaften. Das Departement kann insbesondere weitere Buchungs-, Bilanzie- 2 rungsund Abschreibungsvorschriften sowie Bestimmungen über die Rückstellungen, die Baurechnung, die Spartengliederung, die Linienerfolgsrechnung und die Auskunftspflicht gegenüber Bund und Kantonen erlassen. 103 Art. 64 Soweit eine Unternehmung die Gesamtaufwendungen mit den Erträ- 1 II. Ausweis des Unternehmungsgen und den von Bund und Kantonen erbrachten finanziellen Leistunerfolgs gen nicht decken kann, verantwortet sie den Fehlbetrag selbst. Sie trägt diesen auf die neue Rechnung vor. Übersteigen die Erträge und die von Bund und Kantonen erbrachten 2 finanziellen Leistungen die Gesamtaufwendungen, so bleibt den Unternehmungen ein Ertragsüberschuss zur Verfügung. Sie stellen diesen, soweit er aus abgeltungsberechtigten Sparten stammt, zur Deckung künftiger Fehlbeträge zurück. 104 Art. 65
<sup>5</sup> Prozent des Jahresgewinnes sind der allgemeinen Reserve zuzuwei- III. Reserve sen, bis diese 20 Prozent des einbezahlten Aktienkapitals erreicht. Die allgemeine Reserve darf nur zur Deckung von Verlusten verwendet werden. 105 Art. 66 – 69 IV. - VI. ...
##### **Art. 70**
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##### **Art. 93**
Ist die Konzession nach Artikel 8 oder 90 dieses Gesetzes aufgeho- 1 III. Zwangsliquidation und ben, so richtet sich die Zwangsliquidation der Bahnunternehmung Nachlassvertrag - nach Aufhebung nach den Bestimmungen des Schuldbetreibungsund Konkursgeset der Konzession 126 zes . Dagegen wird das gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 127 über Verpfändung und Zwangsliquidation von 25. September 1917 Eisenbahnund Schiffahrtsunternehmungen verpfändete Vermögen nach den Bestimmungen des letztgenannten Gesetzes verwertet und verteilt. Im übrigen findet dessen Artikel 15 Anwendung. Das gleiche gilt für den Nachlassvertrag. Artikel 52 Ziffern 1, 3–7 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnund Schifffahrtsunternehmungen finden Anwendung.
Ist die Konzession nach Artikel 8 oder 90 dieses Gesetzes aufgeho- 1 III. Zwangsliquidation und ben, so richtet sich die Zwangsliquidation der Bahnunternehmung Nachlassvertrag nach Aufhebung nach den Bestimmungen des Schuldbetreibungsund Konkursgesetder Konzession 126 . Dagegen wird das gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom zes 127 über Verpfändung und Zwangsliquidation von 25. September 1917 Eisenbahnund Schiffahrtsunternehmungen verpfändete Vermögen nach den Bestimmungen des letztgenannten Gesetzes verwertet und verteilt. Im übrigen findet dessen Artikel 15 Anwendung. Das gleiche gilt für den Nachlassvertrag. Artikel 52 Ziffern 1, 3–7 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnund Schiffahrtsunternehmungen finden Anwendung.
##### **Art. 94**
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[^12]: SR 220
[^13]: Aufgehoben durch Ziff. I 8 des BG vom 24. März 1995 über die Sanierungsmassnahmen 1994 (AS 1995 3517; BBl 1995 I 89). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 2000 (AS 1998 2835, 2000 106; BBl 1997 I 909).
[^13]: Aufgehoben durch Ziff. I 8 des BG vom 24. März 1995 über die Sanierungsmassnahmen 1994 (AS 1995 3517; BBl 1995 I 89). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Okt. 2000 (AS 1998 2835; SR 742.161 Anhang Ziff. II 6; BBl 1997 I 909).
[^14]: SR 312.0
1970-01-02
EBG
Originalfassung Text zu diesem Datum