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Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
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· 1957-12-20
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2011-01-01
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2008-01-01
2007-05-01
2007-01-01
Änderungen vom 2007-01-01
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# Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
(EBG) <sup>1</sup> vom 20. Dezember 1957 (Stand am 25. Oktober 2005) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
<sup>2</sup> <sup>3</sup> , 26, 34 Absatz 2, 36 und 64 der Bundesverfassung , gestützt auf die Artikel 23, 24 ter
(EBG) <sup>1</sup> vom 20. Dezember 1957 (Stand am 27. Dezember 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, ter <sup>2</sup> <sup>3</sup> , 26, 34 Absatz 2, 36 und 64 der Bundesverfassung , gestützt auf die Artikel 23, 24
<sup>4</sup> nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Februar 1956 , beschliesst: Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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##### **Art. 2**
<sup>1</sup> Das schweizerische Eisenbahnnetz besteht aus Hauptund Neben- II. Hauptund Nebenbahnen bahnen. Hauptbahnen sind die normalspurigen Bahnen, die dem inländischen und internationalen Durchgangsverkehr dienen; Nebenbahnen sind die normalspurigen Bahnen, die in der Hauptsache nur dem Verkehr einer bestimmten Landesgegend dienen, ferner alle Schmalspurbahnen, Zahnradbahnen, Strassenbahnen und Standseilbahnen.
<sup>1</sup> Das schweizerische Eisenbahnnetz besteht aus Hauptund Neben- II. Hauptund Nebenbahnen bahnen. Hauptbahnen sind die normalspurigen Bahnen, die dem inländischen und internationalen Durchgangsverkehr dienen; Nebenbahnen sind die normalspurigen Bahnen, die in der Hauptsache nur dem Verkehr einer bestimmten Landesgegend dienen, ferner alle Schmal-
<sup>5</sup> spurbahnen, Zahnradbahnen und Strassenbahnen.
<sup>2</sup> Die Konzession bestimmt, ob eine normalspurige Bahn als Nebenbahn gilt; wo die Konzession schweigt, bestimmt dies der Bundesrat. Er bezeichnet auch diejenigen normalspurigen Strecken der Schweizerischen Bundesbahnen, welche zu den Nebenbahnen gehören.
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<sup>2</sup> Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte
<sup>5</sup> oder für eine Landumlegung nicht zum Ziele führen.
<sup>6</sup> Art. 4 Zweiter Abschnitt: Konzession und Netzzugang <sup>7</sup>
<sup>6</sup> oder für eine Landumlegung nicht zum Ziele führen.
<sup>7</sup> Art. 4 Zweiter Abschnitt: Konzession und Netzzugang <sup>8</sup>
##### **Art. 5**
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<sup>4</sup> Die konzessionierte Eisenbahnunternehmung ist zudem berechtigt, auf ihrer eigenen Infrastruktur Personen und Güter zu befördern, ohne hierfür eine Bewilligung nach Artikel 9 einholen zu müssen. Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig zu befördern, das nach
<sup>8</sup> ver- Artikel 4 des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 1993 liehen wird.
<sup>9</sup> ver- Artikel 4 des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 1993 liehen wird.
##### **Art. 6**
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<sup>1</sup> Bau und Betrieb der Eisenbahnen unterstehen der Aufsicht des Bun- I. Aufsichtsbehörden desrates. Er kann sie gegenüber Nebenbahnen, die vorwiegend dem Ortsverkehr dienen oder welche besonders einfache Verhältnisse und keine technischen Anschlüsse an andere Bahnen aufweisen, zweckdienlich einschränken.
<sup>2</sup> <sup>9</sup> Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt.
<sup>10</sup> Art. 11 Soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält, kann gegen II. Beschwerde Verfügungen des Bundesamtes bei der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden.
<sup>2</sup> <sup>10</sup> Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt.
<sup>11</sup> Art. <sup>11</sup> II. ...
##### **Art. 12**
<sup>11</sup> Das Bundesamt ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Orga- III. Besondere Aufsichtsrechte nen oder Dienststellen der Bahnunternehmung aufzuheben oder ihre 1. Aufhebung Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Konvon Beschlüssen und Anordnunzession oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige gen Landesinteressen verletzen.
<sup>12</sup> Art. 13 2. ...
<sup>12</sup> Das Bundesamt ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Orga- III. Besondere Aufsichtsrechte nen oder Dienststellen der Bahnunternehmung aufzuheben oder ihre 1. Aufhebung Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Konvon Beschlüssen und zession oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Anordnungen Landesinteressen verletzen.
<sup>13</sup> Art. <sup>13</sup> 2. ...
##### **Art. 14**
<sup>1</sup> Bund, Kantone und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, 3. Vertretung in Verwaltung der welche namhafte Beiträge oder Darlehen gewährt haben, sind nach Massgabe der darüber getroffenen Vereinbarungen berechtigt, Vertreter in die Verwaltung der Bahnunternehmungen abzuordnen. Im Streitfall bestimmt der Bundesrat die Zahl der Vertreter aller öffentlichen Körperschaften und ihre Verteilung. Im übrigen gelten die Bestim-
<sup>13</sup> mungen des Obligationenrechtes über die Vertretung öffentlicher Körperschaften in der Verwaltung von Aktiengesellschaften.
<sup>1</sup> Bund, Kantone und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, 3. Vertretung in Verwaltung der welche namhafte Beiträge oder Darlehen gewährt haben, sind nach Massgabe der darüber getroffenen Vereinbarungen berechtigt, Vertreter in die Verwaltung der Bahnunternehmungen abzuordnen. Im Streitfall bestimmt der Bundesrat die Zahl der Vertreter aller öffentlichen Körperschaften und ihre Verteilung. Im Übrigen gelten die Bestim-
<sup>14</sup> mungen des Obligationenrechtes über die Vertretung öffentlicher Körperschaften in der Verwaltung von Aktiengesellschaften.
<sup>2</sup> Durch Konzession, Statuten oder in anderer Weise begründete wohlerworbene Rechte auf Vertretung in der Verwaltung der Bahnunternehmung bleiben vorbehalten.
<sup>14</sup> Art. 15
<sup>15</sup> Art. <sup>15</sup>
<sup>1</sup> Zur fachspezifischen Abklärung der Ursachen und Umstände von 4. Unfalluntersuchungsstelle Eisenbahnunfällen und von Vorfällen, die zu einem Unfall hätten führen können, besteht eine von der Aufsichtsbehörde unabhängige Unfalluntersuchungsstelle.
<sup>2</sup> Wenn die Aufklärung des Sachverhaltes es erfordert, kann die Unfalluntersuchungsstelle Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, Autopsien und Gutachten anordnen sowie Zeugen und Auskunftspersonen vorladen, vorführen lassen und einvernehmen.
<sup>3</sup> Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Zusammensetzung und das Verfahren sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse. Im übrigen gilt das Bundesstrafrechtspflegegesetz vom 15. Juni
<sup>15</sup> 1934 , soweit die Besonderheiten des Verfahrens keine Abweichungen erfordern. Die kantonale Gerichtsbarkeit bleibt vorbehalten.
<sup>4</sup> Der Bund trägt die Untersuchungskosten. Er greift auf Personen zurück, die einen Unfall vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Er kann auch andere Verfahrensbeteiligte zur Kostentragung heranziehen, soweit sie das Verfahren verursacht oder wesentlich ausgeweitet haben. Bei Streitigkeiten über die Kostentragung entscheidet das Departement endgültig.
<sup>3</sup> Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Zusammensetzung und das Verfahren sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse. Im Übrigen gilt das Bundesstrafrechtspflegegesetz vom 15. Juni
<sup>16</sup> 1934 , soweit die Besonderheiten des Verfahrens keine Abweichungen erfordern. Die kantonale Gerichtsbarkeit bleibt vorbehalten.
<sup>4</sup> Der Bund trägt die Untersuchungskosten. Er greift auf Personen zurück, die einen Unfall vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Er kann auch andere Verfahrensbeteiligte zur Kostentragung heranziehen, soweit sie das Verfahren verursacht oder wesentlich
<sup>17</sup> ausgeweitet haben.
##### **Art. 16**
Die Bahnunternehmung hat dem Bundesamt jedes Jahr ihren 5. Geschäftsbericht, Statistik Geschäftsbericht und die Protokolle der Generalversammlung oder der obersten geschäftsleitenden Stelle sowie die zur amtlichen Verkehrsstatistik erforderlichen Angaben einzureichen. Vierter Abschnitt: Planung, Bau und Betrieb <sup>16</sup>
<sup>17</sup> Art. <sup>17</sup>
Die Bahnunternehmung hat dem Bundesamt jedes Jahr ihren Ge- 5. Geschäftsbericht, Statistik schäftsbericht und die Protokolle der Generalversammlung oder der obersten geschäftsleitenden Stelle sowie die zur amtlichen Verkehrsstatistik erforderlichen Angaben einzureichen. Vierter Abschnitt: Planung, Bau und Betrieb <sup>18</sup>
<sup>19</sup> Art. 17
<sup>1</sup> Die Bahnanlagen und Fahrzeuge sind nach den Anforderungen des I. Grundsätze Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stande der Technik zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen sind angemessen zu berücksichtigen.
<sup>2</sup> Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Betrieb sowie über die technische Einheit und Zulassung im Eisenbahnwesen unter Berücksichtigung der Interoperabilität und eines streckenbezogenen Sicherheitsstandards. Er sorgt dafür, dass die technischen Vorschriften nicht zur Behinderung des Wettbewerbes missbraucht werden.
<sup>3</sup> <sup>18</sup> ...
<sup>3</sup> <sup>20</sup> ...
<sup>4</sup> Die Bahnunternehmungen sind im Rahmen der Vorschriften für den sicheren Betrieb der Bahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich. Sie haben die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Vorschriften aufzustellen und dem Bundesamt vorzulegen.
<sup>19</sup> Art. 18
<sup>21</sup> Art. 18
<sup>1</sup> Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und II. Plangenehmigungs- Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit verfahren einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. 1. Grundsatz
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<sup>5</sup> Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem
<sup>20</sup> Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung voraus.
<sup>22</sup> Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung voraus.
<sup>6</sup> Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruchund Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
<sup>21</sup> Art. 18 a Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und 2. Anwendbares Recht
<sup>22</sup> subsidiär nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG).
<sup>23</sup> Art. 18 b Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen 3. Ordentliches Planbei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Untergenehmigungs- verfahren lagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen. Einleitung a.
<sup>24</sup> Art. 18 c
<sup>23</sup> Art. 18 a Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und 2. Anwendbares Recht
<sup>24</sup> subsidiär nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG).
<sup>25</sup> Art. 18 b Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen 3. Ordentliches Planbei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Untergenehmigungs- verfahren lagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
- a. Einleitung
<sup>26</sup> Art. 18 c
<sup>1</sup> Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Bahnunternehb. Vorbereitende Handlungen mung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.
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<sup>3</sup> Für andere vorbereitende Handlungen, für die Projektbereinigung und für die Erhärtung der Entscheidungsgrundlagen gilt das Verfahren
<sup>25</sup> nach Artikel 15 EntG . Die Genehmigungsbehörde entscheidet über Einwände Dritter.
<sup>26</sup> Art. 18 d
- c. Anhörung, <sup>1</sup> Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Publikation Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stel- Auflage und lung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
<sup>27</sup> nach Artikel 15 EntG . Die Genehmigungsbehörde entscheidet über Einwände Dritter.
<sup>28</sup> Art. 18 d
<sup>1</sup> c. Anhörung, Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Publikation Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stel- Auflage und lung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
<sup>2</sup> Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
<sup>3</sup> Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Arti-
<sup>27</sup> zur Folge. keln 42–44 EntG
<sup>28</sup> Art. 18 e Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Bahnd. Persönliche Anzeige unternehmung den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31
<sup>29</sup> EntG eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.
<sup>30</sup> Art. 18 f
<sup>29</sup> keln 42–44 EntG zur Folge.
<sup>30</sup> Art. 18 e Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Bahnd. Persönliche Anzeige unternehmung den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31
<sup>31</sup> EntG eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.
<sup>32</sup> Art. 18 f
<sup>1</sup> Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom e. Einsprache
<sup>31</sup> <sup>32</sup> 20. Dezember 1968 oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
<sup>33</sup> <sup>34</sup> 20. Dezember 1968 oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
<sup>2</sup> Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39–41 EntG sind bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.
<sup>3</sup> Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
<sup>33</sup> Art. 18 g Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach f. Bereinigung in der Bundes- Artikel 62 b des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes verwaltung
<sup>34</sup> vom 21. März 1997 .
<sup>35</sup> Art. 18 h
<sup>35</sup> Art. 18 g Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach f. Bereinigung in der Bundes- Artikel 62 b des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes verwaltung
<sup>36</sup> vom 21. März 1997 .
<sup>37</sup> Art. 18 h
<sup>1</sup> Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde 4. Plangenehmigung; gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen. Geltungsdauer; Beschwerde
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<sup>4</sup> Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
<sup>5</sup> Gegen den Plangenehmigungsentscheid des Bundesamtes kann bei der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden. Der Plangenehmigungsentscheid des Departements unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
<sup>36</sup> Art. 18 i
<sup>5</sup> <sup>38</sup> ...
<sup>39</sup> Art. 18 i
<sup>1</sup> Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei: 5. Vereinfachtes Plangenehmi-
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<sup>3</sup> Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.
<sup>4</sup> Im übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.
<sup>37</sup> Art. 18 k
<sup>4</sup> Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.
<sup>40</sup> Art. 18 k
<sup>1</sup> Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit 6. Schätzungsverfahren; erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätvorzeitige Besitzzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen einweisung
<sup>38</sup> des EntG durchgeführt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt.
<sup>41</sup> des EntG durchgeführt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt.
<sup>2</sup> Die Genehmigungsbehörde übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
<sup>3</sup> Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im übrigen gilt Artikel 76 EntG.
<sup>39</sup> Art. 18 l
<sup>3</sup> Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
<sup>42</sup> Art. 18 l
<sup>1</sup> Fallen beim Bau von Eisenbahnanlagen, insbesondere von Tun- 7. Mitwirkung der Kantone nelanlagen, erhebliche Mengen von Ausbruchoder Aushubmaterial an, die nicht in der Nähe der Anlage verwertet oder abgelagert werden können, so bezeichnen die betroffenen Kantone die Standorte für die Entsorgung des Materials.
<sup>2</sup> Liegt im Zeitpunkt der Plangenehmigung keine rechtskräftige Bewilligung des betroffenen Kantons vor, so kann die Genehmigungsbehörde den Standort für ein Zwischenlager bezeichnen und dessen Nutzung mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Es gelten die Verfahrensbestimmungen für Eisenbahnanlagen. Der Kanton bezeichnet innerhalb von fünf Jahren die Standorte für die Entsorgung des Materials.
<sup>40</sup> Art. 18 m
<sup>43</sup> Art. 18 m
<sup>1</sup> Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht 8. Nebenanlagen ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen (Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Recht. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Bahnunternehmung bewilligt werden, wenn die Nebenanlage:
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<sup>3</sup> Das Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.
<sup>41</sup> Art. 18 n
<sup>1</sup> III. Freihaltung Das Bundesamt kann von sich aus oder auf Antrag von Bahnuntervon Grundnehmung, Kanton oder Gemeinde für genau bezeichnete Gebiete Prostücken für künftige Eisenjektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige Bahnbauten bahnanlagen und -anlagen freizuhalten. Die beteiligten Bundesstellen, Kantone, 1. Projektie- Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. rungszonen Festlegung a. 42 Die Anhörung der Gemeinden und der betroffenen Grundeigentümer ist Sache der Kantone.
<sup>44</sup> Art. 18 n
<sup>1</sup> III. Freihaltung Das Bundesamt kann von sich aus oder auf Antrag von Bahnuntervon Grundnehmung, Kanton oder Gemeinde für genau bezeichnete Gebiete Prostücken für künftige Eisenjektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige Bahnbauten bahnanlagen und -anlagen freizuhalten. Die beteiligten Bundesstellen, Kantone, 1. Projektie- Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. rungszonen Festlegung a. 45 Die Anhörung der Gemeinden und der betroffenen Grundeigentümer ist Sache der Kantone.
<sup>2</sup> Verfügungen über die Errichtung von Projektierungszonen sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betreffenden Gemeinden zu veröffentlichen. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
<sup>43</sup> Art. 18 o
<sup>46</sup> Art. 18 o
- b. Wirkung <sup>1</sup> Es dürfen keine baulichen Veränderungen in den Projektierungszonen vorgenommen werden, die deren Zweck widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienen. In Ausnahmefällen können weitergehende Vorkehren gestattet werden, wenn der Eigentümer auf jede spätere Entschädigung des entstandenen Mehrwertes verzichtet.
<sup>2</sup> In den festgelegten oder vorgesehenen Projektierungszonen dürfen vorbereitende Handlungen vorgenommen werden. Artikel 15 des
<sup>44</sup> EntG gilt sinngemäss.
<sup>45</sup> Art. 18 p
<sup>47</sup> EntG gilt sinngemäss.
<sup>48</sup> Art. 18 p
<sup>1</sup> Die Projektierungszonen fallen mit der rechtskräftigen Festlegung
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<sup>3</sup> Verfügungen über die Aufhebung von Projektierungszonen sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen.
<sup>46</sup> Art. 18 q
<sup>1</sup> Das Bundesamt kann Baulinien zur Sicherung bestehender oder 2. Baulinien künftiger Bahnbauten und -anlagen festlegen. Die beteiligten Bundesa. Festlegung 47 stellen, Kantone und Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden und der betroffenen Grundeigentümer ist Sache der Kantone. Die Baulinien müssen dem voraussichtlichen Endausbau entsprechen und der Raumplanung sowie dem Umweltschutz Rechnung tragen. Sie können vertikal begrenzt werden.
<sup>49</sup> Art. 18 q
<sup>1</sup> Das Bundesamt kann Baulinien zur Sicherung bestehender oder 2. Baulinien künftiger Bahnbauten und -anlagen festlegen. Die beteiligten Bundesa. Festlegung 50 stellen, Kantone und Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden und der betroffenen Grundeigentümer ist Sache der Kantone. Die Baulinien müssen dem voraussichtlichen Endausbau entsprechen und der Raumplanung sowie dem Umweltschutz Rechnung tragen. Sie können vertikal begrenzt werden.
<sup>2</sup> Die Baulinien können erst aufgrund genehmigter Pläne festgelegt werden.
<sup>3</sup> Verfügungen über die Festlegung von Baulinien sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betreffenden Gemeinden zu veröffentlichen.
<sup>48</sup> Art. 18 r
<sup>51</sup> Art. 18 r
<sup>1</sup> Zwischen Baulinien sowie zwischen Baulinie und Bahnanlage dürfen
- b. Wirkung 49 keine baulichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehren vorgenommen werden, die dem Zweck der Baulinie widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienen. In Ausnahmefällen können weitergehende Vorkehren gestattet werden, wenn der Eigentümer auf jede spätere Entschädigung des entstandenen Mehrwertes verzichtet.
- b. Wirkung 52 keine baulichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehren vorgenommen werden, die dem Zweck der Baulinie widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienen. In Ausnahmefällen können weitergehende Vorkehren gestattet werden, wenn der Eigentümer auf jede spätere Entschädigung des entstandenen Mehrwertes verzichtet.
<sup>2</sup> Innerhalb der festgelegten oder vorgesehenen Baulinien dürfen vor-
<sup>50</sup> bereitende Handlungen vorgenommen werden. Artikel 15 des EntG gilt sinngemäss.
<sup>51</sup> Art. 18 s
<sup>53</sup> bereitende Handlungen vorgenommen werden. Artikel 15 des EntG gilt sinngemäss.
<sup>54</sup> Art. 18 s
<sup>1</sup> Das Bundesamt hebt gegenstandslos gewordene Baulinien von Aufhebung c. Amtes wegen oder auf Antrag von Bahnunternehmung, Kanton oder Gemeinde auf.
<sup>2</sup> Verfügungen über die Aufhebung von Baulinien sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betreffenden Gemeinden zu veröffentlichen.
<sup>3</sup> Ist eine Entschädigung geleistet worden, so gelten sinngemäss die Grundsätze über die ungerechtfertigte Bereicherung. Bei Handänderungen wird der neue Eigentümer rückerstattungspflichtig. Bei Streitigkeiten entscheidet die Schätzungskommission. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bleibt vorbehalten.
<sup>52</sup> Art. 18 t Im Einvernehmen mit dem Bundesamt können neben Baulinien im d. Vorbehalt kantonalen Sinne dieses Gesetzes auch solche nach kantonalem Recht festgelegt Rechts werden, wenn sie weitergehende Rechtswirkungen entfalten.
<sup>53</sup> Art. 18 u
<sup>3</sup> Ist eine Entschädigung geleistet worden, so gelten sinngemäss die Grundsätze über die ungerechtfertigte Bereicherung. Bei Handänderungen wird der neue Eigentümer rückerstattungspflichtig. Bei Strei-
<sup>55</sup> tigkeiten entscheidet die Schätzungskommission. ...
<sup>56</sup> Art. 18 t Im Einvernehmen mit dem Bundesamt können neben Baulinien im d. Vorbehalt kantonalen Sinne dieses Gesetzes auch solche nach kantonalem Recht festgelegt Rechts werden, wenn sie weitergehende Rechtswirkungen entfalten.
<sup>57</sup> Art. 18 u
<sup>1</sup> Kommen Eigentumsbeschränkungen nach den Artikeln 18 n –18 t einer IV. Entschädigung. Voraus- Enteignung gleich, so sind sie voll zu entschädigen. Artikel 21 bleibt setzungen, Verfahren vorbehalten. Für die Bemessung der Entschädigung sind die Verhältnisse beim Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung massgebend.
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<sup>3</sup> Der Betroffene hat seine Ansprüche innerhalb von zehn Jahren nach Wirksamwerden der Eigentumsbeschränkung schriftlich der Bahnunternehmung anzumelden. Werden die Ansprüche ganz oder teilwei-
<sup>54</sup> se bestritten, so ist nach den Artikeln 57–75 EntG vorzugehen.
<sup>58</sup> se bestritten, so ist nach den Artikeln 57–75 EntG vorzugehen.
<sup>4</sup> In diesem Verfahren werden nur angemeldete Forderungen behandelt. Nachträgliche Einsprachen gegen die Beschränkung des Grundeigentums sowie Begehren um Änderung von Bewilligungen für Nebenanlagen (Art. 18 m ), von Projektierungszonen und von Baulinien sind ausgeschlossen.
<sup>5</sup> Die Entschädigung wird vom Zeitpunkt an verzinst, in dem die Eigentumsbeschränkung wirksam wird.
<sup>55</sup> Art. 18 v V. Land-
<sup>1</sup> Besteht die Möglichkeit, die für ein Vorhaben erforderlichen dingliumlegung. Zuständigkeit chen Rechte durch Landumlegung zu sichern, und erfolgt die Landumlegung nicht freiwillig, so ist sie auf Antrag der Genehmigungsbehörde innerhalb der von ihr bestimmten Frist nach kantonalem Recht anzuordnen. Wird die Frist nicht eingehalten, so wird das ordentliche Verfahren mit Enteignungen durchgeführt.
<sup>59</sup> Art. 18 v V. Land-
<sup>1</sup> Besteht die Möglichkeit, die für ein Vorhaben erforderlichen dingumlegung. Zuständigkeit lichen Rechte durch Landumlegung zu sichern, und erfolgt die Landumlegung nicht freiwillig, so ist sie auf Antrag der Genehmigungsbehörde innerhalb der von ihr bestimmten Frist nach kantonalem Recht anzuordnen. Wird die Frist nicht eingehalten, so wird das ordentliche Verfahren mit Enteignungen durchgeführt.
<sup>2</sup> Für das Landumlegungsverfahren gilt:
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<sup>5</sup> Dem Bahnbau werden die von ihm verursachten Mehrkosten zugerechnet. Ist die Landumlegung nur wegen des Bahnbaus nötig, so trägt die Bahnunternehmung sämtliche Kosten.
<sup>56</sup> Art. 18 w
<sup>60</sup> Art. 18 w
<sup>1</sup> Das Bundesamt bestimmt die Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge, die VI. Betriebsbewilligung nur mit seiner Bewilligung in Betrieb genommen werden dürfen. Es erlässt Fahrdienstvorschriften.
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##### **Art. 19**
<sup>1</sup> Die Bahnunternehmung trifft die Vorkehren, die gemäss den Vor- VII. Sicher- 57 heitsvorkehren schriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Bahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt die Bahnunternehmung für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.
<sup>1</sup> Die Bahnunternehmung trifft die Vorkehren, die gemäss den Vor- Sicher- VII. 61 heitsvorkehren schriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Bahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt die Bahnunternehmung für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.
<sup>2</sup> Die Bahnunternehmung trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten für Vorkehren, welche wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen zu deren Lasten.
##### **Art. 20**
Die Bahnunternehmung hat für schädigende Eingriffe in fremde Rech- Ersatz- VIII. 58 pflicht te nach Massgabe der Bundesgesetzgebung über die Enteignung Ersatz zu leisten, sofern der Eingriff nicht gemäss Nachbarrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften geduldet werden muss und es sich um eine unvermeidliche oder nicht leicht abzuwendende Folge des Baues oder Betriebes der Bahn handelt.
Die Bahnunternehmung hat für schädigende Eingriffe in fremde Rech- VIII. Ersatz- 62 pflicht te nach Massgabe der Bundesgesetzgebung über die Enteignung Ersatz zu leisten, sofern der Eingriff nicht gemäss Nachbarrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften geduldet werden muss und es sich um eine unvermeidliche oder nicht leicht abzuwendende Folge des Baues oder Betriebes der Bahn handelt.
##### **Art. 21**
<sup>1</sup> Wird die Sicherheit der Bahn durch Arbeiten, Anlagen, Bäume oder IX. Beschrän- 59 kungen im Inter- Unternehmungen Dritter beeinträchtigt, so ist auf Begehren der Bahnesse der Sicherheit der Bahn <sup>60</sup> unternehmung Abhilfe zu schaffen. Ist eine Verständigung darüber unter den Beteiligten nicht möglich, so bestimmt auf Antrag der Bahnunternehmung nach Anhörung der Beteiligten das Bundesamt die zu treffenden Massnahmen. Inzwischen sind alle die Sicherheit der Bahn beeinträchtigenden Einwirkungen zu unterlassen. In besonders dringlichen Fällen kann die Bahnunternehmung die zur Abwendung der
<sup>61</sup> Gefahr notwendigen Massnahmen selbst treffen.
<sup>1</sup> Wird die Sicherheit der Bahn durch Arbeiten, Anlagen, Bäume oder IX. Beschrän- 63 kungen im Inter- Unternehmungen Dritter beeinträchtigt, so ist auf Begehren der Bahnesse der Sicherheit der Bahn <sup>64</sup> unternehmung Abhilfe zu schaffen. Ist eine Verständigung darüber unter den Beteiligten nicht möglich, so bestimmt auf Antrag der Bahnunternehmung nach Anhörung der Beteiligten das Bundesamt die zu treffenden Massnahmen. Inzwischen sind alle die Sicherheit der Bahn beeinträchtigenden Einwirkungen zu unterlassen. In besonders dringlichen Fällen kann die Bahnunternehmung die zur Abwendung der
<sup>65</sup> Gefahr notwendigen Massnahmen selbst treffen.
<sup>2</sup> Bestanden die Anlagen und Unternehmungen Dritter schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder vor Erstellung der Bahnanlagen, so richtet sich der Entschädigungsanspruch des Betroffenen gegen die Bahnunternehmung nach der Bundesgesetzgebung über die Enteignung. Für nach diesem Zeitpunkt erstellte Anlagen oder eröffnete Unternehmungen Dritter hat der Inhaber der Anlage oder Unternehmung die Kosten der Massnahmen nach Absatz 1 zu tragen; ferner steht ihm kein Anspruch auf Entschädigung zu. Die Kosten für Massnahmen nach Absatz 1 gegen Beeinträchtigungen durch Bäume trägt die Bahnunternehmung, sofern sie nicht nachweist, dass sich der
<sup>62</sup> verantwortliche Dritte schuldhaft verhalten hat.
<sup>66</sup> verantwortliche Dritte schuldhaft verhalten hat.
##### **Art. 22**
Die Bahnunternehmungen dürfen die für ihren Dienst notwendigen X. Signalund 63 Fernmeldeelektrischen und radioelektrischen Anlagen und Geräte erstellen und anlagen
<sup>64</sup> betreiben. Das Departement bezeichnet sie und ordnet ihren Verwendungsbereich. Fernmeldeanlagen unterliegen in allen Fällen der Plan-
<sup>65</sup> genehmigung nach den Artikeln 18–18 i .
Die Bahnunternehmungen dürfen die für ihren Dienst notwendigen X. Signalund 67 Fernmeldeelektrischen und radioelektrischen Anlagen und Geräte erstellen und anlagen
<sup>68</sup> betreiben. Das Departement bezeichnet sie und ordnet ihren Verwendungsbereich. Fernmeldeanlagen unterliegen in allen Fällen der Plan-
<sup>69</sup> genehmigung nach den Artikeln 18–18 i .
##### **Art. 23**
Die Bahnunternehmung übt auf Grund der bundesrechtlichen Vor- Bahn- XI. 66 polizei schriften die Bahnpolizei aus.
Die Bahnunternehmung übt auf Grund der bundesrechtlichen Vor- Bahn- XI. 70 polizei schriften die Bahnpolizei aus.
##### **Art. 24**
<sup>1</sup> Neue Kreuzungen sowie die Änderung oder Verlegung bestehender Kreuzun- XII. 67 gen mit andern Kreuzungen zwischen Bahnen und öffentlichen oder privaten Strassen Anlagen und Wegen bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes. Die Artikel 1. Kreuzungen zwischen Bahn <sup>68</sup> 18–18 i und 18 m sind anwendbar. und Strasse Genehmigung A. <sup>2</sup> Kreuzungen mit öffentlichen, dem Gemeingebrauch gewidmeten Strassen sind zu genehmigen, wenn während und nach ihrer Erstellung durch die nötigen Sicherheitsvorkehren und -einrichtungen der unbehinderte Betrieb der Bahn gewährleistet bleibt und ein geplanter Ausbau der Bahnanlagen nicht beeinträchtigt wird.
<sup>1</sup> Neue Kreuzungen sowie die Änderung oder Verlegung bestehender Kreuzun- XII. 71 gen mit andern Kreuzungen zwischen Bahnen und öffentlichen oder privaten Strassen Anlagen und Wegen bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes. Die Artikel 1. Kreuzungen zwischen Bahn <sup>72</sup> 18–18 i und 18 m sind anwendbar. und Strasse Genehmigung A. <sup>2</sup> Kreuzungen mit öffentlichen, dem Gemeingebrauch gewidmeten Strassen sind zu genehmigen, wenn während und nach ihrer Erstellung durch die nötigen Sicherheitsvorkehren und -einrichtungen der unbehinderte Betrieb der Bahn gewährleistet bleibt und ein geplanter Ausbau der Bahnanlagen nicht beeinträchtigt wird.
<sup>3</sup> Neue Kreuzungen mit öffentlichen Strassen sind in der Regel als Überoder Unterführung zu erstellen. Auf Antrag der beteiligten
<sup>69</sup> Behörden hat das Bundesamt im Plangenehmigungsverfahren Sachverständige des Strassenbaues und -verkehrs anzuhören.
<sup>73</sup> Behörden hat das Bundesamt im Plangenehmigungsverfahren Sachverständige des Strassenbaues und -verkehrs anzuhören.
##### **Art. 25**
@@ -444,7 +450,7 @@
##### **Art. 26**
<sup>1</sup> Muss ein Niveauübergang durch eine Überoder Unterführung b. Aenderung bestehender ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben werden, so trägt Kreuzungen zwischen die Kosten aller Änderungen an der Bahnund Strassenanlage: öffentlichen die Bahnunternehmung, wenn die Änderung vorwiegend durch die Strassen und Bahnen Bedürfnisse des Bahnverkehrs, der Strasseneigentümer, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Strassenverkehrs bedingt ist.
<sup>1</sup> Muss ein Niveauübergang durch eine Überoder Unterführung b. Änderung bestehender ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben werden, so trägt Kreuzungen zwischen die Kosten aller Änderungen an der Bahnund Strassenanlage: öffentlichen die Bahnunternehmung, wenn die Änderung vorwiegend durch die Strassen und Bahnen Bedürfnisse des Bahnverkehrs, der Strasseneigentümer, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Strassenverkehrs bedingt ist.
<sup>2</sup> Bei allen andern Änderungen einer Kreuzung einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen haben Bahnunternehmung und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahnund Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt.
@@ -480,9 +486,9 @@
Die Artikel 25–31 finden insoweit keine Anwendung, als zwischen 4. Abweichende Kostenregelung den Beteiligten abweichende Vereinbarungen über die Kosten bestehen oder getroffen werden.
<sup>70</sup> Art. 33
<sup>1</sup> Jede Eisenbahnunternehmung ist gehalten, den technischen und den XIII. An- 71 schluss betrieblichen Anschluss einer anderen Bahn so zu gewähren, dass: 1. Gewährung Entgelt und
<sup>74</sup> Art. 33
<sup>1</sup> Jede Eisenbahnunternehmung ist gehalten, den technischen und den XIII. An- 75 schluss betrieblichen Anschluss einer anderen Bahn so zu gewähren, dass: 1. Gewährung und Entgelt
- a. die Reisenden ungehindert von den Zügen der einen Bahnlinie auf die Züge einer andern umsteigen können;
@@ -494,31 +500,31 @@
<sup>3</sup> Die gemeinsame Benutzung von Anlagen und Einrichtungen, die nicht Gegenstand des Netzzugangs sind, regeln die Unternehmungen in einer Vereinbarung. Die Vereinbarungen sind dem Bundesamt zur Kenntnisnahme vorzulegen.
<sup>72</sup> Art. 34 2. ...
<sup>73</sup> Art. 35 Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 gilt sinngemäss für den 3. Anschluss anderer öffent- Anschluss zwischen Bahnen und anderen öffentlichen Transportunterlicher Transportunternehmungen nehmungen.
<sup>74</sup> Art. 36–37
<sup>75</sup> Art. 38
<sup>1</sup> Die Unternehmung, welche einen Betriebsunterbruch verursacht oder Betriebs- XIV. 76 unterbruch feststellt, ist verpflichtet, alle anderen betroffenen Unternehmungen unverzüglich zu orientieren und sich mit ihnen über die zu treffenden Massnahmen zu verständigen. Der regelmässige Personentransport ist durch Umleitungen oder Einsatz anderer Verkehrsmittel aufrecht zu erhalten, soweit dies nicht durch höhere Gewalt verhindert wird.
<sup>76</sup> Art. 34 2. ...
<sup>77</sup> Art. 35 Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 gilt sinngemäss für den 3. Anschluss anderer öffent- Anschluss zwischen Bahnen und anderen öffentlichen Transportunterlicher Transportunternehmungen nehmungen.
<sup>78</sup> Art. 36–37
<sup>79</sup> Art. 38
<sup>1</sup> Die Unternehmung, welche einen Betriebsunterbruch verursacht oder Betriebs- XIV. 80 unterbruch feststellt, ist verpflichtet, alle anderen betroffenen Unternehmungen unverzüglich zu orientieren und sich mit ihnen über die zu treffenden Massnahmen zu verständigen. Der regelmässige Personentransport ist durch Umleitungen oder Einsatz anderer Verkehrsmittel aufrecht zu erhalten, soweit dies nicht durch höhere Gewalt verhindert wird.
<sup>2</sup> Bahnen, die ausschliesslich oder vorwiegend der Beförderung von Personen im Ortsverkehr dienen oder die nach der Konzession ihren Betrieb nicht ganzjährig zu führen haben, brauchen keine Ersatzbeförderung einzurichten. Dasselbe gilt während der Einstellung des Betriebes zwecks Durchführung der vorgeschriebenen Revisionsarbeiten an den Anlagen.
<sup>77</sup> Art. 39
<sup>1</sup> Die Bahnunternehmungen sind befugt, an Bahnhöfen und in Zügen XV. Nebenbe- 78 triebe und andere Nebenbetriebe einzurichten, soweit diese auf die Bedürfnisse der kommerzielle Nebennutzungen Bahnkunden ausgerichtet sind.
<sup>81</sup> Art. 39
<sup>1</sup> Die Bahnunternehmungen sind befugt, an Bahnhöfen und in Zügen XV. Neben- 82 betriebe und Nebenbetriebe einzurichten, soweit diese auf die Bedürfnisse der andere kommerzielle Bahnkunden ausgerichtet sind. Nebennutzungen
<sup>2</sup> Auf die von den Bahnunternehmungen als Nebenbetriebe definierten Betriebe finden die Vorschriften von Kantonen und Gemeinden über die Öffnungsund Schliessungszeiten keine Anwendung. Hingegen unterstehen die Bahnnebenbetriebe den übrigen Vorschriften über die Gewerbe-, Gesundheitsund Wirtschaftspolizei sowie den von den zuständigen Behörden verbindlich erklärten Regelungen über das Arbeitsverhältnis
<sup>79</sup> Art. 40
<sup>83</sup> Art. 40
<sup>1</sup> Das Bundesamt entscheidet nach Anhörung der beteiligten Behörden XVI. Streitigkeiten
<sup>81</sup> und Transportunternehmungen über Streitigkeiten betreffend: 1. Bundesamt 80
<sup>82</sup> a. die Bedürfnisse des Bahnbaues und -betriebes (Art. 18 und
<sup>85</sup> und Transportunternehmungen über Streitigkeiten betreffend: 1. Bundesamt 84
<sup>86</sup> die Bedürfnisse des Bahnbaues und -betriebes (Art. 18 und a.
<sup>18</sup> m );
@@ -530,19 +536,11 @@
- e. das Bedürfnis zur Einrichtung von Nebenbetrieben und deren Öffnungsund Schliessungszeiten (Art. 39).
<sup>2</sup> Das Bundesamt entscheidet auch über die aus den Bestimmungen dieses Abschnittes erwachsenden Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 19 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 25– 32). Bei Streitigkeiten zwischen den Bundesbahnen und der Bun-
<sup>83</sup> desverwaltung entscheidet der Bundesrat. ...
<sup>84</sup> Art. 40 a
<sup>1</sup> Der Bundesrat errichtet eine Schiedskommission nach den Artikeln 2. Schiedskommission
<sup>71</sup> a –71 c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
<sup>85</sup> 1968 .
<sup>2</sup> Die Schiedskommission entscheidet über Streitigkeiten betreffend die Gewährung des Netzzugangs und die Berechnung des Entgeltes für die Benützung der Infrastruktur. Fünfter Abschnitt: Besondere Leistungen für öffentliche Verwaltungen
<sup>2</sup> Das Bundesamt entscheidet auch über die aus den Bestimmungen dieses Abschnittes erwachsenden Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 19 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 25–
<sup>87</sup> <sup>88</sup> 32). ... ...
<sup>89</sup> Art. 40 a Der Bundesrat errichtet eine Schiedskommission, die über Streitigkei- 2. Schiedskommission ten betreffend die Gewährung des Netzzugangs und die Berechnung des Entgelts für die Benützung der Infrastruktur entscheidet. Fünfter Abschnitt: Besondere Leistungen für öffentliche Verwaltungen
##### **Art. 41**
@@ -558,7 +556,7 @@
<sup>1</sup> Die Bahnunternehmungen sind entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit 2. Militärtransporte verpflichtet, die von den zuständigen militärischen Stellen angeordneten Transporte für die Armee und die Militärverwaltung auszuführen. Vorbehalten bleiben die vom Bundesrat verfügten Ausnahmen und Einschränkungen.
<sup>2</sup> <sup>86</sup> ...
<sup>2</sup> <sup>90</sup> ...
<sup>3</sup> Müssen bei Militärtransporten ausserordentliche Sicherheitsmassnahmen getroffen werden, so gehen deren Kosten zu Lasten des Bundes.
@@ -568,7 +566,7 @@
<sup>2</sup> Der Bund haftet den Bahnunternehmungen nach den Grundsätzen des Zivilrechts für die ihnen aus Erstellung, Bestand und Bedienung militärischer Werke und Einrichtungen an und in der Nähe von Bahnanlagen erwachsenden Schäden. III. ...
<sup>87</sup> Art. 45
<sup>91</sup> Art. 45
##### **Art. 46**
@@ -576,19 +574,13 @@
##### **Art. 47**
Die Bundesgesetzgebung über den Schutz der Gesundheit von Men- V. Oeffentliches Gesundheitsschen und Tieren, die Schädlingsbekämpfung und den Verkehr mit wesen Waren bestimmt die zu ihrem Vollzug notwendigen Leistungen der Bahnunternehmungen. Die Bahnunternehmungen haben dafür Anspruch auf angemessene Vergütung.
<sup>88</sup> Art. 48
<sup>1</sup> Der Bundesrat entscheidet über alle Streitigkeiten nach Artikel 46. Streitigkeiten VI.
<sup>2</sup> Das Bundesamt entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über Streitigkeiten betreffend die Beförderungspflicht und die Anordnung ausserordentlicher Sicherheitsmassnahmen bei Militärtransporten (Art. 43 Abs. 1 und 3).
<sup>3</sup> Die Rekurskommission VBS entscheidet im Militärverwaltungsverfahren erstinstanzlich über Streitigkeiten betreffend die Anwendung der Militärtaxen sowie betreffend die Kosten ausserordentlicher Sicherheitsmassnahmen bei Militärtransporten .
<sup>4</sup> Das Bundesamt entscheidet über die übrigen aus diesem Abschnitt erwachsenden Streitigkeiten zwischen öffentlichen Verwaltungen und Bahnunternehmungen betreffend Vergütungen, Kosten und deren Verteilung sowie betreffend die Haftung des Bundes (Art. 41, 42 Abs. 2, 44 und 47) .
<sup>5</sup> Im Verhältnis zwischen den Bundesbahnen und der Bundesverwaltung entscheidet der Bundesrat anstelle der Rekurskommission VBS. Sechster Abschnitt: <sup>89</sup> Abgeltung der ungedeckten Kosten des Verkehrsangebotes
Die Bundesgesetzgebung über den Schutz der Gesundheit von Men- V. Öffentliches Gesundheitsschen und Tieren, die Schädlingsbekämpfung und den Verkehr mit wesen Waren bestimmt die zu ihrem Vollzug notwendigen Leistungen der Bahnunternehmungen. Die Bahnunternehmungen haben dafür Anspruch auf angemessene Vergütung.
<sup>92</sup> Art. 48
<sup>1</sup> Streitigkeiten aus diesem Abschnitt entscheidet das Bundesamt. Streitigkeiten VI.
<sup>2</sup> Gegen die Verfügung des Bundesamts kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden. Sechster Abschnitt: <sup>93</sup> Abgeltung der ungedeckten Kosten des Verkehrsangebotes
##### **Art. 49**
@@ -600,7 +592,7 @@
<sup>4</sup> Nicht reinvestierbare Abschreibungsmittel können für die Rückzah-
<sup>90</sup> lung von bedingt rückzahlbaren Darlehen verwendet werden.
<sup>94</sup> lung von bedingt rückzahlbaren Darlehen verwendet werden.
##### **Art. 50**
@@ -616,7 +608,7 @@
##### **Art. 51**
<sup>1</sup> Das Leistungsangebot und die Abgeltung für die einzelnen Sparten III. Leistungsangebot und werden aufgrund von Planrechnungen der Unternehmungen im voraus Bestellverfahren von Bund, beteiligten Kantonen und Transportunternehmungen in einer Vereinbarung verbindlich festgelegt. Der Bundesrat regelt das Bestellverfahren sowie die Grundsätze für das Leistungsangebot und die Abgeltung im Einvernehmen mit den Kantonen. Die autonome Führung der Unternehmungen im Vollzugsprozess wird dadurch nicht berührt.
<sup>1</sup> Das Leistungsangebot und die Abgeltung für die einzelnen Sparten III. Leistungsangebot und werden aufgrund von Planrechnungen der Unternehmungen im Voraus Bestellverfahren von Bund, beteiligten Kantonen und Transportunternehmungen in einer Vereinbarung verbindlich festgelegt. Der Bundesrat regelt das Bestellverfahren sowie die Grundsätze für das Leistungsangebot und die Abgeltung im Einvernehmen mit den Kantonen. Die autonome Führung der Unternehmungen im Vollzugsprozess wird dadurch nicht berührt.
<sup>2</sup> Bei der Festlegung des Leistungsangebotes, beinhaltend Angebotskonzept und Preise, sowie der Abgeltung wird in erster Linie die Nachfrage berücksichtigt. Weiter werden insbesondere in Betracht gezogen:
@@ -632,9 +624,11 @@
<sup>3</sup> Mit der rechtsgültigen Festlegung des Angebotes in einer Vereinbarung entsteht für die Transportunternehmungen gegenüber jedem Besteller (Bund, Kantone, Dritte) je ein selbständiger Rechtsanspruch auf die Abgeltung.
<sup>4</sup> Bei Differenzen im Bestellverfahren zwischen Kantonen, Transportunternehmungen und den Bundesbehörden, die mit der Aushandlung der Vereinbarungen über die Abgeltung nach Artikel 49 Absatz 1 betraut sind, entscheidet das Departement unter Berücksichtigung der Grundsätze von Absatz 2. Dieser Entscheid kann an den Bundesrat weitergezogen werden.
<sup>91</sup> Art. 52 Verhält sich die Unternehmung unwirtschaftlich, so kann der Bund IV. Kürzung der Abgeltung nach Anhören der Kantone die von ihr im Bestellverfahren geltend gemachte Abgeltung kürzen:
<sup>4</sup> Bei Differenzen im Bestellverfahren zwischen Kantonen, Transportunternehmungen und den Bundesbehörden, die mit der Aushandlung der Vereinbarungen über die Abgeltung nach Artikel 49 Absatz 1 betraut sind, entscheidet das Departement unter Berücksichtigung der
<sup>95</sup> Grundsätze von Absatz 2. ...
<sup>96</sup> Art. 52 Verhält sich die Unternehmung unwirtschaftlich, so kann der Bund IV. Kürzung der Abgeltung nach Anhören der Kantone die von ihr im Bestellverfahren geltend gemachte Abgeltung kürzen:
##### **Art. 53**
@@ -642,7 +636,7 @@
<sup>2</sup> Der Anteil des Bundes beträgt mindestens 36 und höchstens 94 Pro-
<sup>92</sup> zent.
<sup>97</sup> zent.
<sup>3</sup> Sind an einer Linie mehrere Kantone beteiligt, so bemessen sich ihre Anteile, soweit keine andere Übereinkunft getroffen wird, nach der Verkehrsbedienung der Stationen und der Linienlänge (Betriebslänge) auf ihrem Gebiet.
@@ -656,77 +650,67 @@
##### **Art. 55**
Aufgehoben Siebenter Abschnitt: Darlehen und Finanzhilfen <sup>93</sup>
<sup>94</sup> Art. 56 Will eine Transportunternehmung Anlagen oder Einrichtungen erstel- I. Technische Verbesserungen len oder ergänzen oder Fahrzeuge anschaffen, um die Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit oder Sicherheit des Betriebes wesentlich zu erhöhen, oder will die Unternehmung Massnahmen zugunsten Behinderter treffen, so kann der Bund Beiträge leisten sowie unverzinsliche Darlehen und verzinsliche Darlehen gewähren oder verbürgen.
Aufgehoben Siebenter Abschnitt: Darlehen und Finanzhilfen <sup>98</sup>
<sup>99</sup> Art. 56 Will eine Transportunternehmung Anlagen oder Einrichtungen erstel- I. Technische Verbesserungen len oder ergänzen oder Fahrzeuge anschaffen, um die Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit oder Sicherheit des Betriebes wesentlich zu erhöhen, oder will die Unternehmung Massnahmen zugunsten Behinderter treffen, so kann der Bund Beiträge leisten sowie unverzinsliche Darlehen und verzinsliche Darlehen gewähren oder verbürgen.
##### **Art. 57**
<sup>1</sup> Der Bund kann die Einführung von Strassentransportdiensten als II. Umstellung des Betriebes Ergänzung oder an Stelle der Bahn fördern, wenn dadurch der Verkehr wirtschaftlicher bedient werden kann. Die bisherige Bedienung des Verkehrs soll, im ganzen betrachtet, gewährleistet bleiben oder durch entsprechende Vorteile aufgewogen werden.
<sup>1</sup> Der Bund kann die Einführung von Strassentransportdiensten als II. Umstellung des Betriebes Ergänzung oder an Stelle der Bahn fördern, wenn dadurch der Verkehr wirtschaftlicher bedient werden kann. Die bisherige Bedienung des Verkehrs soll, im Ganzen betrachtet, gewährleistet bleiben oder durch entsprechende Vorteile aufgewogen werden.
<sup>2</sup> Bahnbedienstete, die sich dazu eignen, sind in den Ersatzbetrieb zu übernehmen. Die Bedingungen für den Erwerb des Führerausweises für Motorund Trolleybusfahrzeuge sind ihnen zu erleichtern.
<sup>3</sup> Bahnbedienstete, die mangels Eignung nicht übernommen werden können, haben gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber Anspruch auf eine nach der Zahl der bei ihm zurückgelegten Dienstjahre abgestufte, angemessene Entschädigung, wenn sie keine ihrem bisherigen Verdienst entsprechende Anstellung finden können. Besteht bei der Bahnunternehmung eine Personalhilfskasse, so tritt an Stelle der Entschädigung die im Reglement oder Statut der Kasse vorgesehene Leistung bei unverschuldeter Auflösung des Dienstverhältnisses.
<sup>4</sup> Das Bundesamt kann die an Stelle der Bahn tretende Unternehmung verpflichten, die Personalfürsorgeeinrichtungen der Bahnunternehmung weiterzuführen und ihnen die im Reglement oder Statut der Kasse vorgeschriebenen Beiträge zu entrichten. Nach Anhörung der Beteiligten kann das Bundesamt den Anschluss des Personals an eine andere Gewähr bietende Fürsorgeeinrichtung anordnen und die Beteiligten verpflichten, ihre Beiträge an diese zu leisten.
<sup>95</sup> Art. 58
<sup>96</sup> Art. 59 Der Bund kann den von grossen Naturschäden betroffenen Transport- III. Naturschäden unternehmungen Finanzhilfen an die Kosten der Wiederherstellung oder des Ersatzes beschädigter oder zerstörter Anlagen und Fahrzeuge sowie an die Kosten der Räumungsarbeiten gewähren.
<sup>97</sup> Art. 60 Die Leistungen des Bundes nach den Artikeln 56 und 57 setzen die IV. Mitwirkung der Kantone Mitwirkung der Kantone voraus, soweit es sich nicht um Investitionen handelt, die Angeboten nach Artikel 49 Absatz 3 dienen.
<sup>98</sup> Art. 61
<sup>1</sup> Der Anteil des Bundes an den Leistungen für technische Verbesse- V. Finanzielle Aufteilung rungen (Art. 56) beträgt mindestens 5 und höchstens 50 Prozent. Im übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 53 Absätze 1, 3, 4 und 5.
<sup>4</sup> Das Bundesamt kann die an Stelle der Bahn tretende Unternehmung verpflichten, die Personalfürsorgeeinrichtungen der Bahnunternehmung weiterzuführen und ihnen die im Reglement oder Statut der Kasse vorgeschriebenen Beiträge zu entrichten. Nach Anhörung der Beteiligten kann das Bundesamt den Anschluss des Personals an eine andere Gewähr bietende Fürsorgeeinrichtung anordnen und die Beteiligten verpflichten, ihre Beiträge an diese zu leisten. 100 Art. 58 101 Art. 59 Der Bund kann den von grossen Naturschäden betroffenen Transport- III. Naturschäden unternehmungen Finanzhilfen an die Kosten der Wiederherstellung oder des Ersatzes beschädigter oder zerstörter Anlagen und Fahrzeuge sowie an die Kosten der Räumungsarbeiten gewähren. 102 Art. 60 Die Leistungen des Bundes nach den Artikeln 56 und 57 setzen die IV. Mitwirkung der Kantone Mitwirkung der Kantone voraus, soweit es sich nicht um Investitionen handelt, die Angeboten nach Artikel 49 Absatz 3 dienen. 103 Art. 61
<sup>1</sup> Der Anteil des Bundes an den Leistungen für technische Verbesse- V. Finanzielle Aufteilung rungen (Art. 56) beträgt mindestens 5 und höchstens 50 Prozent. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 53 Absätze 1, 3, 4 und 5.
<sup>2</sup> Der Bundesrat kann in Ausnahmefällen bei finanziell besonders stark belasteten Kantonen seinen Anteil auf 85 Prozent erhöhen.
<sup>3</sup> Der Anteil des Bundes an den Leistungen für die Umstellung des Betriebes (Art. 57) bemisst sich nach Artikel 53.
<sup>99</sup> <sup>100</sup> Art. 61 a Die Bundesversammlung bewilligt die finanziellen Mittel für die in VI. Mehrjähriger Verpflichtungsden Artikeln 56, 57 und 59 vorgesehene Hilfe mit einem mehrjährigen kredit Verpflichtungskredit. Achter Abschnitt: Trennung von Verkehr und Infrastruktur <sup>101</sup> 102 Art. 62
<sup>3</sup> Der Anteil des Bundes an den Leistungen für die Umstellung des Betriebes (Art. 57) bemisst sich nach Artikel 53. 104 <sup>105</sup> Art. 61 a Die Bundesversammlung bewilligt die finanziellen Mittel für die in VI. Mehrjähriger Verpflichtungsden Artikeln 56, 57 und 59 vorgesehene Hilfe mit einem mehrjährigen kredit Verpflichtungskredit. Achter Abschnitt: Trennung von Verkehr und Infrastruktur <sup>106</sup> 107 Art. 62
<sup>1</sup> Der Betrieb der Infrastruktur ist in der Rechnung der Unternehmung von anderen Tätigkeiten zu trennen.
<sup>2</sup> Die Bahnunternehmung hat den Bereich Infrastruktur organisatorisch und in der Bilanz von den übrigen Unternehmensbereichen zu trennen und zu verselbständigen. Das Bundesamt kann Schmalspurbahnen und kleinere Bahnunternehmungen von dieser Pflicht befreien.
<sup>3</sup> Zur Infrastruktur gehören alle Anlagen und Einrichtungen, die im Rahmen des Netzzugangs gemeinsam benützt werden müssen, insbesondere der Fahrweg, die Stromversorgungsanlagen einschliesslich Unterwerke, die Sicherungsanlagen, die Publikumsanlagen, die öffentlichen Verladeanlagen und die Rangierbahnhöfe. Die Stromlieferung wird ebenfalls zur Infrastruktur gezählt. Anlagen und Einrichtungen für den Unterhalt des Rollmaterials, Kraftwerke und Übertragungsleitungen, Verkaufsanlagen und Verkaufspersonal sowie Rangierleistungen ausserhalb von Rangierbahnhöfen können ebenfalls der Infrastruktur zugeordnet werden, sind aber nicht Gegenstand des Netzzugangs. Sie dürfen in der Infrastrukturrechnung keine ungedeckten Kosten verursachen. Neunter Abschnitt: Rechnungswesen 103 Art. 63
<sup>1</sup> Das Departement regelt durch Verordnung nach Konsultation des I. Grundsätze Eidgenössischen Finanzdepartementes und der Kantone die Rechnungslegung der konzessionierten Transportunternehmungen. Wo es keine besonderen Bestimmungen erlässt, gelten die Vorschriften des 104 Obligationenrechtes über die kaufmännische Buchführung sowie über die Erfolgsrechnung und die Bilanz der Aktiengesellschaften.
<sup>2</sup> Das Departement kann insbesondere weitere Buchungs-, Bilanzierungsund Abschreibungsvorschriften sowie Bestimmungen über die Rückstellungen, die Baurechnung, die Spartengliederung, die Linienerfolgsrechnung und die Auskunftspflicht gegenüber Bund und Kantonen erlassen. 105 Art. 64
<sup>3</sup> Zur Infrastruktur gehören alle Anlagen und Einrichtungen, die im Rahmen des Netzzugangs gemeinsam benützt werden müssen, insbesondere der Fahrweg, die Stromversorgungsanlagen einschliesslich Unterwerke, die Sicherungsanlagen, die Publikumsanlagen, die öffentlichen Verladeanlagen und die Rangierbahnhöfe. Die Stromlieferung wird ebenfalls zur Infrastruktur gezählt. Anlagen und Einrichtungen für den Unterhalt des Rollmaterials, Kraftwerke und Übertragungsleitungen, Verkaufsanlagen und Verkaufspersonal sowie Rangierleistungen ausserhalb von Rangierbahnhöfen können ebenfalls der Infrastruktur zugeordnet werden, sind aber nicht Gegenstand des Netzzugangs. Sie dürfen in der Infrastrukturrechnung keine ungedeckten Kosten verursachen. Neunter Abschnitt: Rechnungswesen 108 Art. 63
<sup>1</sup> Das Departement regelt durch Verordnung nach Konsultation des I. Grundsätze Eidgenössischen Finanzdepartementes und der Kantone die Rechnungslegung der konzessionierten Transportunternehmungen. Wo es keine besonderen Bestimmungen erlässt, gelten die Vorschriften des 109 Obligationenrechtes über die kaufmännische Buchführung sowie über die Erfolgsrechnung und die Bilanz der Aktiengesellschaften.
<sup>2</sup> Das Departement kann insbesondere weitere Buchungs-, Bilanzierungsund Abschreibungsvorschriften sowie Bestimmungen über die Rückstellungen, die Baurechnung, die Spartengliederung, die Linienerfolgsrechnung und die Auskunftspflicht gegenüber Bund und Kantonen erlassen. 110 Art. 64
<sup>1</sup> Soweit eine Unternehmung die Gesamtaufwendungen mit den Erträ- II. Ausweis des Unternehmungsgen und den von Bund und Kantonen erbrachten finanziellen Leistunerfolgs gen nicht decken kann, verantwortet sie den Fehlbetrag selbst. Sie trägt diesen auf die neue Rechnung vor.
<sup>2</sup> Übersteigen die Erträge und die von Bund und Kantonen erbrachten finanziellen Leistungen die Gesamtaufwendungen, so bleibt den Unternehmungen ein Ertragsüberschuss zur Verfügung. Sie stellen diesen, soweit er aus abgeltungsberechtigten Sparten stammt, zur Deckung künftiger Fehlbeträge zurück. 106 Art. 65
<sup>5</sup> Prozent des Jahresgewinnes sind der allgemeinen Reserve zuzuwei- III. Reserve sen, bis diese 20 Prozent des einbezahlten Aktienkapitals erreicht. Die allgemeine Reserve darf nur zur Deckung von Verlusten verwendet werden. IV. - VI. ... 107 Art. 66–69
<sup>2</sup> Übersteigen die Erträge und die von Bund und Kantonen erbrachten finanziellen Leistungen die Gesamtaufwendungen, so bleibt den Unternehmungen ein Ertragsüberschuss zur Verfügung. Sie stellen diesen, soweit er aus abgeltungsberechtigten Sparten stammt, zur Deckung künftiger Fehlbeträge zurück. 111 Art. 65
<sup>5</sup> Prozent des Jahresgewinnes sind der allgemeinen Reserve zuzuwei- III. Reserve sen, bis diese 20 Prozent des einbezahlten Aktienkapitals erreicht. Die allgemeine Reserve darf nur zur Deckung von Verlusten verwendet werden. 112 Art. 66–69 IV. - VI. ...
##### **Art. 70**
<sup>1</sup> Die Rechnungen und Bilanzen sind auf Ende des Geschäftsjahres VII. Rechnungsprüfung abzuschliessen und von den Transportunternehmungen, die Beiträge oder Darlehen nach den Artikeln 49, 56 und 57 erhalten, mit den dazu gehörenden Nachweisen dem Bundesamt zur Prüfung und Genehmi- 108 gung einzureichen. Vorbehalten bleibt die Einholung besonderer Nachweise über den Reinertrag und das Anlagenvermögen einzelner Linien, die nach der Konzession besondere Rückkaufsobjekte bilden.
<sup>2</sup> Das Bundesamt prüft, ob die Rechnungen mit den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und den darauf basierenden Vereinbarungen öffentlicher Körperschaften mit der Transportunternehmung über Bei- 109 träge und Darlehen übereinstimmen. Das Bundesamt ist befugt, in 110 Einsicht die gesamte Geschäftsführung der Transportunternehmung zu nehmen.
<sup>1</sup> Die Rechnungen und Bilanzen sind auf Ende des Geschäftsjahres VII. Rechnungsprüfung abzuschliessen und von den Transportunternehmungen, die Beiträge oder Darlehen nach den Artikeln 49, 56 und 57 erhalten, mit den dazu gehörenden Nachweisen dem Bundesamt zur Prüfung und Genehmi- 113 gung einzureichen. Vorbehalten bleibt die Einholung besonderer Nachweise über den Reinertrag und das Anlagenvermögen einzelner Linien, die nach der Konzession besondere Rückkaufsobjekte bilden.
<sup>2</sup> Das Bundesamt prüft, ob die Rechnungen mit den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und den darauf basierenden Vereinbarungen öffentlicher Körperschaften mit der Transportunternehmung über Bei- 114 träge und Darlehen übereinstimmen. Das Bundesamt ist befugt, in 115 die gesamte Geschäftsführung der Transportunternehmung Einsicht zu nehmen.
##### **Art. 71**
<sup>1</sup> Entsprechen die Rechnungen und Ausweise nicht den in den Arti- VIII. Streitigkeiten keln 63 und 70 genannten Vorschriften, so trifft das Bundesamt nach 111 Anhörung der Transportunternehmung die nötigen Verfügungen.
<sup>1</sup> Entsprechen die Rechnungen und Ausweise nicht den in den Arti- VIII. Streitigkeiten keln 63 und 70 genannten Vorschriften, so trifft das Bundesamt nach 116 Anhörung der Transportunternehmung die nötigen Verfügungen.
<sup>2</sup> Wird die Genehmigung wegen Anständen über die Verwendung des Reingewinnes versagt, so darf über den strittigen Betrag erst verfügt werden, wenn die Sache rechtskräftig entschieden ist.
<sup>3</sup> <sup>112</sup> ...
<sup>3</sup> <sup>117</sup> ...
##### **Art. 72**
<sup>1</sup> <sup>114</sup> Wahl und Obliegenheiten der Revisionsstelle richten sich unter IX. Revisionsstelle 113 Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach den Vorschriften 115 <sup>116</sup> des Obligationenrechtes über die Revisionsstelle der Aktiengesellschaften.
<sup>2</sup> <sup>117</sup> Wird als Revisionsstelle nicht eine Treuhandgesellschaft oder ein Revisionsverband bestellt, so muss wenigstens eines ihrer Mitglieder ein Büchersachverständiger sein; er ist als Obmann zu bezeichnen.
<sup>3</sup> <sup>118</sup> Die Revisionsstelle hat in ihrem Bericht festzustellen, ob die Rechnungen durch das Bundesamt genehmigt und welche Vorbehalte von ihm angebracht worden sind. 119 Art. 73 X. ...
<sup>1</sup> <sup>119</sup> Wahl und Obliegenheiten der Revisionsstelle richten sich unter IX. Revisionsstelle 118 Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach den Vorschriften 120 <sup>121</sup> des Obligationenrechtes über die Revisionsstelle der Aktiengesellschaften.
<sup>2</sup> <sup>122</sup> Wird als Revisionsstelle nicht eine Treuhandgesellschaft oder ein Revisionsverband bestellt, so muss wenigstens eines ihrer Mitglieder ein Büchersachverständiger sein; er ist als Obmann zu bezeichnen.
<sup>3</sup> <sup>123</sup> Die Revisionsstelle hat in ihrem Bericht festzustellen, ob die Rechnungen durch das Bundesamt genehmigt und welche Vorbehalte von ihm angebracht worden sind. X. ... 124 Art. 73
##### **Art. 74**
120 Der bei Herabsetzung des Grundkapitals in Artikel 732 des Obliga- XI. Revisionsbericht bei 121 vorgeschriebene besondere Revisionsbericht kann für tionenrechtes Herabsetzung des Grunddie diesem Gesetz unterstellten Aktiengesellschaften auch durch das kapitals Bundesamt erstattet werden. Zehnter Abschnitt: Rückkauf
125 Der bei Herabsetzung des Grundkapitals in Artikel 732 des Obliga- XI. Revisionsbericht bei 126 tionenrechtes vorgeschriebene besondere Revisionsbericht kann für Herabsetzung des Grunddie diesem Gesetz unterstellten Aktiengesellschaften auch durch das kapitals Bundesamt erstattet werden. Zehnter Abschnitt: Rückkauf
##### **Art. 75**
@@ -738,13 +722,13 @@
##### **Art. 76**
<sup>1</sup> Gegenstand des Erwerbes bilden die der Baurechnung des Bahn- Gegenstand II. betriebes belasteten Anlagen, Einrichtungen und Betriebsmittel, die unvollendeten Bauten und die Ersatzstücke für Fahrzeuge.
<sup>1</sup> Gegenstand des Erwerbes bilden die der Baurechnung des Bahn- II. Gegenstand betriebes belasteten Anlagen, Einrichtungen und Betriebsmittel, die unvollendeten Bauten und die Ersatzstücke für Fahrzeuge.
<sup>2</sup> Sie sind in einem normalen Unterhaltszustand abzutreten. Dem Erwerber erwachsende Kosten zur Herstellung dieses Zustandes sind vom Erwerbspreis abzuziehen.
##### **Art. 77**
<sup>1</sup> Als Erwerbspreis ist eine angemessene Entschädigung auf Grund des III. Entschädigung kommerziellen Wertes der Bahn unter Mitberücksichtigung des Berechnung 1. Bilanzwertes der Anlagen der Bahn zu entrichten.
<sup>1</sup> Als Erwerbspreis ist eine angemessene Entschädigung auf Grund des III. Entschädigung kommerziellen Wertes der Bahn unter Mitberücksichtigung des Bi- Berechnung 1. lanzwertes der Anlagen der Bahn zu entrichten.
<sup>2</sup> Der kommerzielle Wert bemisst sich auf Grund des für den Erwerber zu erwartenden Ertragswertes unter Berücksichtigung aller Vorund Nachteile, die sich für den Erwerber ergeben.
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##### **Art. 78**
Vorbehalten bleiben dem Bund, dem Kanton und anderen Körper- 2. Anrechnung schaften des öffentlichen Rechts die auf Vereinbarung mit der Bahnunternehmung beruhenden Rechte auf Anrechnung von Beiträgen und Darlehen an den Erwerbspreis. 122 Art. 79 Ist die Festsetzung des Erwerbspreises streitig, so erlässt das Bundes- IV. Streitigkeiten amt eine Verfügung. Elfter Abschnitt: ... <sup>123</sup> Art. 80–87 Zwölfter Abschnitt: Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen
Vorbehalten bleiben dem Bund, dem Kanton und anderen Körper- 2. Anrechnung schaften des öffentlichen Rechts die auf Vereinbarung mit der Bahnunternehmung beruhenden Rechte auf Anrechnung von Beiträgen und Darlehen an den Erwerbspreis. 127 Art. 79 Ist die Festsetzung des Erwerbspreises streitig, so erlässt das Bundes- IV. Streitigkeiten amt eine Verfügung. Elfter Abschnitt: ... <sup>128</sup> Art. 80–87 Zwölfter Abschnitt: Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen
##### **Art. 88**
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<sup>2</sup> Werden strafbare Handlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechtes oder einer Handelsgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, welche für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder Handelsgesellschaft für Busse und Kosten.
<sup>3</sup> <sup>124</sup> Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches sowie des Bundesgeset- 125 zes vom 18. Februar 1878 betreffend Handhabung der Bahnpolizei bleiben vorbehalten.
<sup>3</sup> <sup>129</sup> Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches sowie des Bundesgeset- 130 zes vom 18. Februar 1878 betreffend Handhabung der Bahnpolizei bleiben vorbehalten.
<sup>4</sup> Die Verfolgung und Beurteilung der Zuwiderhandlungen liegt den Kantonen ob. Urteile und Einstellungsbeschlüsse sind nach ihrem Erlass ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates unentgeltlich mitzuteilen.
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<sup>1</sup> Beamte, Angestellte oder andere Bedienstete einer konzessionierten II. Verwaltungsmassnahmen Unternehmung, die in der Ausübung ihrer Funktionen wiederholt zu begründeten Klagen Anlass geben, sind auf Begehren des Bundesamtes von diesen Funktionen zu entheben. Das gleiche gilt für Mitglieder von Organen der Bahnunternehmung, welche vorübergehend oder dauernd solche Funktionen ausüben.
<sup>2</sup> Wird eine rechtskräftige Verfügung des Bundesamtes nach vorausgegangener Mahnung nicht innert angemessener Frist befolgt, so kann das Bundesamt sie, unbeschadet der Einleitung oder des Ausganges eines Strafverfahrens, auf Kosten des Säumigen durchführen oder durchführen lassen. 126 Art. 90 Dreizehnter Abschnitt: Übergangsund Schlussbestimmungen
<sup>2</sup> Wird eine rechtskräftige Verfügung des Bundesamtes nach vorausgegangener Mahnung nicht innert angemessener Frist befolgt, so kann das Bundesamt sie, unbeschadet der Einleitung oder des Ausganges eines Strafverfahrens, auf Kosten des Säumigen durchführen oder durchführen lassen. 131 Art. 90 Dreizehnter Abschnitt: Übergangsund Schlussbestimmungen
##### **Art. 91**
<sup>1</sup> Die diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen der Konzessio- I. Aufhebung von nen sind aufgehoben, überdies diejenigen über die Zugkraft, die Zahl Konzessionsbestimmungen der Geleise, die Zahl der täglich zu führenden Züge, die Fahrgeschwindigkeiten, die Beförderung von Handgepäck und über die vom Reingewinn abhängige Herabsetzung oder Erhöhung der Taxen.
<sup>2</sup> Die Bestimmungen der Konzessionen über den Rückkauf bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer in Kraft. 127 Art. 92 II. ...
<sup>2</sup> Die Bestimmungen der Konzessionen über den Rückkauf bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer in Kraft. 132 Art. 92 II. ...
##### **Art. 93**
<sup>1</sup> Ist die Konzession nach Artikel 8 oder 90 dieses Gesetzes aufgeho- III. Zwangsliquidation und ben, so richtet sich die Zwangsliquidation der Bahnunternehmung Nachlassvertrag nach Aufhebung nach den Bestimmungen des Schuldbetreibungsund Konkursgesetder Konzession 128 zes . Dagegen wird das gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 129 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnund Schiffahrtsunternehmungen verpfändete Vermögen nach den Bestimmungen des letztgenannten Gesetzes verwertet und verteilt. Im übrigen findet dessen Artikel 15 Anwendung.
<sup>2</sup> Das gleiche gilt für den Nachlassvertrag. Artikel 52 Ziffern 1, 3–7 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnund Schiffahrtsunternehmungen finden Anwendung. 130 Art. 94 Das Departement setzt die für den Vollzug dieses Gesetzes zu erhe- IV. Gebühren benden Gebühren fest.
<sup>1</sup> Ist die Konzession nach Artikel 8 oder 90 dieses Gesetzes aufgeho- III. Zwangsliquidation und ben, so richtet sich die Zwangsliquidation der Bahnunternehmung Nachlassvertrag nach Aufhebung nach den Bestimmungen des Schuldbetreibungsund Konkursgesetzes der Konzession 133 vom 11. April 1889 . Dagegen wird das gemäss Artikel 9 des Bun- 134 desgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnund Schifffahrtsunternehmungen verpfändete Vermögen nach den Bestimmungen des letztgenannten Gesetzes verwertet und verteilt. Im Übrigen findet dessen Artikel 15 Anwendung.
<sup>2</sup> Das gleiche gilt für den Nachlassvertrag. Artikel 52 Ziffern 1, 3–7 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnund Schifffahrtsunternehmungen finden Anwendung. 135 Art. 94 Das Departement setzt die für den Vollzug dieses Gesetzes zu erhe- IV. Gebühren benden Gebühren fest.
##### **Art. 95**
<sup>1</sup> <sup>131</sup> Die Artikel 3, 7–9, 15, 21, 22, 39–44, 46–48, 88, 89 und 94 sowie V. Anwendung der Eisenbahnder dritte, sechste, siebente und neunte Abschnitt dieses Gesetzes gelgesetzgebung auf andere ten sinngemäss für die vom Bund konzessionierten Schiffahrtsunter- Unternehmungen nehmungen und die von den Schweizerischen Bundesbahnen mit- 132 betriebene Fähre Romanshorn–Friedrichshafen.
<sup>2</sup> Der sechste, der siebente und der neunte Abschnitt dieses Gesetzes gelten auch für die konzessionierten Automobilund Trolleybuslinien, soweit sie nicht ausschliesslich dem Ortsoder Ausflugsverkehr die- 133 nen. 2bis Der sechste Abschnitt gilt auch für Luftseilbahnen und den Post- 134 autodienst, der siebente auch für Luftseilbahnen.
<sup>1</sup> <sup>136</sup> Die Artikel 3, 7–9, 15, 21, 22, 39–44, 46–48, 88, 89 und 94 sowie V. Anwendung der Eisenbahnder dritte, sechste, siebente und neunte Abschnitt dieses Gesetzes gelgesetzgebung auf andere ten sinngemäss für die vom Bund konzessionierten Schifffahrtsunter- Unternehmungen nehmungen und die von den Schweizerischen Bundesbahnen mit- 137 betriebene Fähre Romanshorn–Friedrichshafen.
<sup>2</sup> Der sechste, der siebente und der neunte Abschnitt dieses Gesetzes gelten auch für die konzessionierten Automobilund Trolleybuslinien, soweit sie nicht ausschliesslich dem Ortsoder Ausflugsverkehr die- 138 nen. 2bis Der sechste Abschnitt gilt auch für Luftseilbahnen und den Post- 139 autodienst, der siebente auch für Luftseilbahnen.
<sup>3</sup> Die Artikel 88, 89 und 94 finden auf Trolleybusunternehmungen Anwendung.
<sup>4</sup> Die Artikel 15, 88, 89 und 94 gelten sinngemäss für die vom Bund konzessionierten Luftseilund Sesselbahnunternehmungen, Aufzüge 135 und Schlittenseilbahnen.
<sup>4</sup> Die Artikel 15, 88, 89 und 94 gelten sinngemäss für die vom Bund konzessionierten Luftseilund Sesselbahnunternehmungen, Aufzüge 140 und Schlittenseilbahnen.
<sup>5</sup> Soweit es zur Erzielung einheitlicher Rechtsgrundlagen für verschiedene Arten von Verkehrsbetrieben zweckmässig erscheint, ist der Bundesrat befugt, die Anwendung von Bestimmungen dieses und anderer Gesetze über Eisenbahnen auf Transportdienste auszudehnen, welche in Ergänzung oder an Stelle der Bahn von ihr oder andern Unternehmungen betrieben werden.
##### **Art. 96**
<sup>1</sup> Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgeho- VI. Änderung und Aufhebung ben, namentlich: früherer Erlasse 136 über den Bau 1. das Bundesgesetz vom 23. Dezember 1872 und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft; 137 2. das Bundesgesetz vom 28. Juni 1889 betreffend die Hilfskassen der Eisenbahnund Dampfschiffgesellschaften; 138 3. das Bundesgesetz vom 28. Juni 1895 betreffend das Stimmrecht der Aktionäre von Eisenbahngesellschaften und die Beteiligung des Staates bei deren Verwaltung; 139 4. das Bundesgesetz vom 27. März 1896 über das Rechnungswesen der Eisenbahnen; 140 5. das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1899 über Bau und Betrieb der schweizerischen Nebenbahnen, unter Vorbehalt von Artikel 92 dieses Gesetzes; 141 6. das Bundesgesetz vom 18. Juni 1914 betreffend die Gebühren für Konzessionen von Transportanstalten;
<sup>1</sup> Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgeho- VI. Änderung und Aufhebung ben, namentlich: früherer Erlasse 141 über den Bau 1. das Bundesgesetz vom 23. Dezember 1872 und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft; 142 2. das Bundesgesetz vom 28. Juni 1889 betreffend die Hilfskassen der Eisenbahnund Dampfschiffgesellschaften; 143 3. das Bundesgesetz vom 28. Juni 1895 betreffend das Stimmrecht der Aktionäre von Eisenbahngesellschaften und die Beteiligung des Staates bei deren Verwaltung; 144 4. das Bundesgesetz vom 27. März 1896 über das Rechnungswesen der Eisenbahnen; 145 5. das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1899 über Bau und Betrieb der schweizerischen Nebenbahnen, unter Vorbehalt von Artikel 92 dieses Gesetzes; 146 6. das Bundesgesetz vom 18. Juni 1914 betreffend die Gebühren für Konzessionen von Transportanstalten; 7. Artikel 111 Buchstaben c-e des Bundesgesetzes vom 16. De- 147 über die Organisation der Bundesrechtspflege; zember 1943 8. Artikel 9 und der letzte Satz des Artikels 11 des Bundesgeset- 148 betreffend Handhabung der zes vom 18. Februar 1878 Bahnpolizei; 149 9. Artikel 17 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmungen; 150 10. der Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1904 betreffend Ermächtigung des Bundesrates zur Bewilligung von Änderungen des Betriebssystems bei Eisenbahnen; 151 11. der Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1921 betreffend die Berechnung des Reinertrages der Privatbahnen, unter Vorbehalt von Artikel 92 dieses Gesetzes;
###### Fussnoten
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[^2]: [BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 81, 87, 92, 98 Abs. 3 und 122 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^3]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan.2001 (SR 272 ).
[^3]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272 ).
[^4]: BBl 1956 I 213
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).
[^6]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 18 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272 ).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^8]: SR 744.10
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^5]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 743.01 ).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).
[^7]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 18 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272 ).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^9]: SR 744.10
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^11]: Ausdruck gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^12]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1993 3199; BBl 1993 I 805).
[^13]: SR 220
[^14]: Aufgehoben durch Ziff. I 8 des BG vom 24. März 1995 über die Sanierungsmassnahmen 1994 (AS 1995 3517; BBl 1995 I 89). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Okt. 2000 (AS 1998 2835; SR 742.161 Anhang Ziff. II 6; BBl 1997 I 909).
[^15]: SR 312.0
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^18]: Aufgehoben durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^20]: SR 700
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^22]: SR 711
[^11]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^12]: Ausdruck gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^13]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1993 3199; BBl 1993 I 805).
[^14]: SR 220
[^15]: Aufgehoben durch Ziff. I 8 des BG vom 24. März 1995 über die Sanierungsmassnahmen 1994 (AS 1995 3517; BBl 1995 I 89). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Okt. 2000 (AS 1998 2835; SR 742.161 Anhang Ziff. II 6; BBl 1997 I 909).
[^16]: SR 312.0
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichts- gesetzes (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^20]: Aufgehoben durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^22]: SR 700
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^25]: SR 711
[^24]: SR 711
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
@@ -862,224 +846,244 @@
[^30]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^31]: SR 172.021
[^32]: SR 711
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^34]: SR 172.010
[^31]: SR 711
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^33]: SR 172.021
[^34]: SR 711
[^35]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^36]: SR 172.010
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^38]: SR 711
[^39]: Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^40]: Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^41]: Ursprünglich Art. 18b. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^43]: Ursprünglich Art. 18c. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).
[^44]: SR 711
[^45]: Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^46]: Ursprünglich Art. 18e. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^48]: Ursprünglich Art. 18f. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^50]: SR 711
[^51]: Ursprünglich Art. 18g. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).
[^52]: Ursprünglich Art. 18h. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).
[^53]: Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^54]: SR 711
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^56]: Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^57]: Ursprünglich Ziff. III.
[^58]: Ursprünglich Ziff. IV.
[^59]: Ursprünglich Ziff. V.
[^60]: Fassung gemäss Art. 55 Ziff. 2 des Waldgesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 921.0 ).
[^61]: Letzter Satz eingefügt durch Art. 55 Ziff. 2 des Waldgesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 921.0 ).
[^62]: Letzter Satz eingefügt durch Art. 55 Ziff. 2 des Waldgesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 921.0 ).
[^63]: Ursprünglich Ziff. VI.
[^64]: Ausdruck gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^65]: Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^66]: Ursprünglich Ziff. VII.
[^67]: Ursprünglich Ziff. VIII.
[^68]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^69]: Ausdruck gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^71]: Ursprünglich Ziff. IX.
[^72]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^74]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^76]: Ursprünglich Ziff. X.
[^38]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^39]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^40]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^41]: SR 711
[^42]: Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^43]: Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^44]: Ursprünglich Art. 18b. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^46]: Ursprünglich Art. 18c. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).
[^47]: SR 711
[^48]: Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^49]: Ursprünglich Art. 18e. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^51]: Ursprünglich Art. 18f. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^53]: SR 711
[^54]: Ursprünglich Art. 18g. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).
[^55]: Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^56]: Ursprünglich Art. 18h. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).
[^57]: Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^58]: SR 711
[^59]: Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^60]: Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^61]: Ursprünglich Ziff. III.
[^62]: Ursprünglich Ziff. IV.
[^63]: Ursprünglich Ziff. V.
[^64]: Fassung gemäss Art. 55 Ziff. 2 des Waldgesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 921.0 ).
[^65]: Letzter Satz eingefügt durch Art. 55 Ziff. 2 des Waldgesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 921.0 ).
[^66]: Letzter Satz eingefügt durch Art. 55 Ziff. 2 des Waldgesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 921.0 ).
[^67]: Ursprünglich Ziff. VI.
[^68]: Ausdruck gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^69]: Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^70]: Ursprünglich Ziff. VII.
[^71]: Ursprünglich Ziff. VIII.
[^72]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^73]: Ausdruck gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^75]: Ursprünglich Ziff. IX.
[^76]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^78]: Ursprünglich Ziff. XI.
[^78]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^83]: Satz aufgehoben durch Ziff. II 4 des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2719; BBl 1999 9518 9606).
[^84]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^85]: SR 172.021
[^86]: Aufgehoben durch Art. 53 Ziff. 4 des BG vom 4. Okt. 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr (SR 742.40 ).
[^87]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^89]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^90]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 4775; BBl 2004 5313).
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).
[^80]: Ursprünglich Ziff. X.
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^82]: Ursprünglich Ziff. XI.
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^87]: Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^88]: Dritter Satz aufgehoben durch Ziff. II 4 des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2719; BBl 1999 9518 9606).
[^89]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909). Fassung gemäss Anhang Ziff. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^90]: Aufgehoben durch Art. 53 Ziff. 4 des BG vom 4. Okt. 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr (SR 742.40 ).
[^91]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
[^92]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^94]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^95]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^94]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 4775; BBl 2004 5313).
[^95]: Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^99]: Ursprünglich Art. 60 a
[^100]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 5. Okt. 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen, in Kraft seit 1. April 1991 (SR 616.1 ).
[^101]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^102]: Aufgehoben durch Art. 9 des BB vom 5. Juni 1959 über Annäherung von Tarifen konzessionierter Bahnunternehmungen an jene der Schweizerischen Bundesbahnen [AS 1959 801]. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^99]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^100]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^101]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^102]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^103]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^104]: SR 220
[^105]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^107]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^108]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^109]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
[^110]: Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^111]: Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^112]: Aufgehoben durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[^113]: Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^114]: Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^115]: SR 220
[^104]: Ursprünglich Art. 60 a .
[^105]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 5. Okt. 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen, in Kraft seit 1. April 1991 (SR 616.1 ).
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^107]: Aufgehoben durch Art. 9 des BB vom 5. Juni 1959 über Annäherung von Tarifen konzessionierter Bahnunternehmungen an jene der Schweizerischen Bundesbahnen [AS 1959 801]. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^108]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^109]: SR 220
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^111]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^112]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^113]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
[^115]: Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^116]: Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^117]: Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^117]: Aufgehoben durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[^118]: Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^119]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^120]: Heute: des Aktienkapitals.
[^121]: SR 220
[^122]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 173.51 ).
[^123]: Aufgehoben durch Ziff. I 8 des BG vom 24. März 1995 über die Sanierungsmassnahmen 1994 (AS 1995 3517; BBl 1995 I 89).
[^124]: SR 311.0
[^125]: SR 742.147.1
[^126]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
[^127]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
[^128]: SR 281.1
[^129]: SR 742.211
[^130]: Fassung gemäss Anh. Ziff. II 5 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187 188; BBl 2001 3845).
[^131]: Fassung des ersten Satzteils gemäss Anhang Ziff. 18 des Gerichtsstandgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan.2001 (SR 272 ).
[^132]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^133]: Fassung gemäss Ziff. I 8 SchlB des BG vom 24. März 1995 über die Sanierungs- massnahmen 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3517 5365; BBl 1995 I 89).
[^134]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^135]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^136]: [BS 7 3; AS 1949 563 Art. 55 Bst. b ]
[^137]: [BS 8 586]
[^138]: [BS 7 217]
[^139]: [BS 7 220]
[^140]: [BS 7 117; AS 1949 563 Art. 55 Bst. c, 1997 2465 Anhang Ziff. 17. AS 1998 2835 Ziff. II 1]
[^141]: [BS 7 979]
[^119]: Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^120]: SR 220
[^121]: Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^122]: Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^123]: Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^124]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^125]: Heute: des Aktienkapitals.
[^126]: SR 220
[^127]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 [AS 1993 901].
[^128]: Aufgehoben durch Ziff. I 8 des BG vom 24. März 1995 über die Sanierungsmassnahmen 1994 (AS 1995 3517; BBl 1995 I 89).
[^129]: SR 311.0
[^130]: SR 742.147.1
[^131]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
[^132]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
[^133]: SR 281.1
[^134]: SR 742.211
[^135]: Fassung gemäss Anh. Ziff. II 5 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187 188; BBl 2001 3845).
[^136]: Fassung des ersten Satzteils gemäss Anhang Ziff. 18 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272 ).
[^137]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^138]: Fassung gemäss Ziff. I 8 SchlB des BG vom 24. März 1995 über die Sanierungs- massnahmen 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3517 5365; BBl 1995 I 89).
[^139]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^140]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^141]: [BS 7 3; AS 1949 563 Art. 55 Bst. b ]
[^142]: [BS 8 586]
[^143]: [BS 7 217]
[^144]: [BS 7 220]
[^145]: [BS 7 117; AS 1949 563 Art. 55 Bst. c, 1997 2465 Anhang Ziff. 17. AS 1998 2835 Ziff. II 1]
[^146]: [BS 7 979]
[^147]: [BS 3 531]
[^148]: SR 742.147.1
[^149]: SR 744.21
[^150]: [BS 7 30]
[^151]: [BS 7 234; AS 1958 335 Art. 96 Abs. 1 Ziff. 11. AS 2003 210 Ziff. I 13]
2005-01-01
2003-02-01
2001-01-01
2000-10-01
2000-01-01
1970-01-02
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