Änderungshistorie

Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

20 Versionen · 1957-12-20

Änderungen vom 2005-01-01

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# Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
(EBG) <sup>1</sup> vom 20. Dezember 1957 (Stand am 28. Januar 2003) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
<sup>2</sup> <sup>3</sup> gestützt auf die Artikel 23, 24 , 26, 34 Absatz 2, 36 und 64 der Bundesverfassung , ter
(EBG) <sup>1</sup> vom 20. Dezember 1957 (Stand am 25. Oktober 2005) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
<sup>2</sup> <sup>3</sup> , 26, 34 Absatz 2, 36 und 64 der Bundesverfassung , gestützt auf die Artikel 23, 24 ter
<sup>4</sup> nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Februar 1956 , beschliesst: Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 1**
Dieses Gesetz findet Anwendung auf den Bau und Betrieb von Ei- 1 I. Geltungsbereich senbahnen und auf ihre Beziehungen zu anderen öffentlichen Transportunternehmungen, zu öffentlichen Verwaltungen und zu Dritten. Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmungen, die 2 nach ihrer Zweckbestimmung von jedermann zur Beförderung von Personen und Gütern benützt werden können und deren Fahrzeuge auf oder an Schienen laufen. Der Bundesrat entscheidet über die Unterstellung von Bahnanlagen unter dieses Gesetz. Die Gesetzgebung über die Schweizerischen Bundesbahnen und, so- 3 weit das Eisenbahngesetz nichts Abweichendes bestimmt, die anderen auf Eisenbahnen anwendbaren bundesrechtlichen Vorschriften bleiben vorbehalten.
<sup>1</sup> Dieses Gesetz findet Anwendung auf den Bau und Betrieb von I. Geltungsbereich Eisenbahnen und auf ihre Beziehungen zu anderen öffentlichen Transportunternehmungen, zu öffentlichen Verwaltungen und zu Dritten.
<sup>2</sup> Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmungen, die nach ihrer Zweckbestimmung von jedermann zur Beförderung von Personen und Gütern benützt werden können und deren Fahrzeuge auf oder an Schienen laufen. Der Bundesrat entscheidet über die Unterstellung von Bahnanlagen unter dieses Gesetz.
<sup>3</sup> Die Gesetzgebung über die Schweizerischen Bundesbahnen und, soweit das Eisenbahngesetz nichts Abweichendes bestimmt, die anderen auf Eisenbahnen anwendbaren bundesrechtlichen Vorschriften bleiben vorbehalten.
##### **Art. 2**
Das schweizerische Eisenbahnnetz besteht aus Hauptund Neben- 1 II. Hauptund Nebenbahnen bahnen. Hauptbahnen sind die normalspurigen Bahnen, die dem inländischen und internationalen Durchgangsverkehr dienen; Nebenbahnen sind die normalspurigen Bahnen, die in der Hauptsache nur dem Verkehr einer bestimmten Landesgegend dienen, ferner alle Schmalspurbahnen, Zahnradbahnen, Strassenbahnen und Standseilbahnen. Die Konzession bestimmt, ob eine normalspurige Bahn als Neben- 2 bahn gilt; wo die Konzession schweigt, bestimmt dies der Bundesrat. Er bezeichnet auch diejenigen normalspurigen Strecken der Schweizerischen Bundesbahnen, welche zu den Nebenbahnen gehören. Bei veränderten Verhältnissen kann der Bundesrat eine Hauptbahn 3 oder einzelne ihrer Strecken zur Nebenbahn und eine normalspurige Nebenbahn oder einzelne ihrer Strecken zur Hauptbahn erklären. Die von der Bahn berührten Kantone, die Bahnunternehmung und 4 die anschliessenden öffentlichen Transportunternehmungen sind vorher anzuhören.
<sup>1</sup> Das schweizerische Eisenbahnnetz besteht aus Hauptund Neben- II. Hauptund Nebenbahnen bahnen. Hauptbahnen sind die normalspurigen Bahnen, die dem inländischen und internationalen Durchgangsverkehr dienen; Nebenbahnen sind die normalspurigen Bahnen, die in der Hauptsache nur dem Verkehr einer bestimmten Landesgegend dienen, ferner alle Schmalspurbahnen, Zahnradbahnen, Strassenbahnen und Standseilbahnen.
<sup>2</sup> Die Konzession bestimmt, ob eine normalspurige Bahn als Nebenbahn gilt; wo die Konzession schweigt, bestimmt dies der Bundesrat. Er bezeichnet auch diejenigen normalspurigen Strecken der Schweizerischen Bundesbahnen, welche zu den Nebenbahnen gehören.
<sup>3</sup> Bei veränderten Verhältnissen kann der Bundesrat eine Hauptbahn oder einzelne ihrer Strecken zur Nebenbahn und eine normalspurige Nebenbahn oder einzelne ihrer Strecken zur Hauptbahn erklären.
<sup>4</sup> Die von der Bahn berührten Kantone, die Bahnunternehmung und die anschliessenden öffentlichen Transportunternehmungen sind vorher anzuhören.
##### **Art. 3**
Den Schweizerischen Bundesbahnen und den konzessionierten 1 III. Enteignung Bahnunternehmungen steht das Enteignungsrecht gemäss der Bundesgesetzgebung zu. Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die 2 Bemühungen für einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte
<sup>1</sup> Den Schweizerischen Bundesbahnen und den konzessionierten III. Enteignung Bahnunternehmungen steht das Enteignungsrecht gemäss der Bundesgesetzgebung zu.
<sup>2</sup> Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte
<sup>5</sup> oder für eine Landumlegung nicht zum Ziele führen.
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##### **Art. 5**
<sup>1</sup> Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt I. Infrastrukturkonzession eine Konzession. 1. Rechte und Pflichten <sup>2</sup> Die konzessionierte Eisenbahnunternehmung ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben.
<sup>1</sup> Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt I. Infrastrukturkonzession eine Konzession. 1. Rechte und Pflichten
<sup>2</sup> Die konzessionierte Eisenbahnunternehmung ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben.
<sup>3</sup> Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur umfasst die Einrichtung und den Unterhalt der Anlagen sowie die Führung der Stromversorgungs-, Betriebsleitund Sicherheitssysteme.
<sup>4</sup> Die konzessionierte Eisenbahnunternehmung ist zudem berechtigt, auf ihrer eigenen Infrastruktur Personen und Güter zu befördern, ohne hierfür eine Bewilligung nach Artikel 9 einholen zu müssen. Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig zu befördern, das nach
<sup>8</sup> Artikel 4 des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 1993 verliehen wird.
<sup>8</sup> ver- Artikel 4 des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 1993 liehen wird.
##### **Art. 6**
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##### **Art. 9**
<sup>1</sup> Wer die Infrastruktur einer anderen Eisenbahnunternehmung benüt- II. Netzzugang 1. Bewilligung zen will, benötigt eine Bewilligung des Bundesamtes. zur Benützung der Infrastruktur <sup>2</sup> Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
<sup>1</sup> Wer die Infrastruktur einer anderen Eisenbahnunternehmung benüt- II. Netzzugang 1. Bewilligung zen will, benötigt eine Bewilligung des Bundesamtes. zur Benützung der Infrastruktur
<sup>2</sup> Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
- a. die ersuchende Unternehmung so organisiert ist, dass sie einen sicheren und zuverlässigen Betrieb gewährleistet;
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##### **Art. 9** a
<sup>1</sup> Die konzessionierte Eisenbahnunternehmung gewährt den Trans- 2. Gewährung des Netzzugangs portunternehmungen, denen der Netzzugang bewilligt wurde, den diskriminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur.
<sup>1</sup> Die konzessionierte Eisenbahnunternehmung gewährt den Trans- 2. Gewährung Netzzugangs des portunternehmungen, denen der Netzzugang bewilligt wurde, den diskriminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur.
<sup>2</sup> Bei der Gewährung des Netzzugangs hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Anschlüsse innerhalb einer abgestimmten Transportkette des öffentlichen Verkehrs dürfen nicht gebrochen werden.
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##### **Art. 10**
Bau und Betrieb der Eisenbahnen unterstehen der Aufsicht des Bun- 1 I. Aufsichtsbehörden desrates. Er kann sie gegenüber Nebenbahnen, die vorwiegend dem Ortsverkehr dienen oder welche besonders einfache Verhältnisse und keine technischen Anschlüsse an andere Bahnen aufweisen, zweckdienlich einschränken.
<sup>1</sup> Bau und Betrieb der Eisenbahnen unterstehen der Aufsicht des Bun- I. Aufsichtsbehörden desrates. Er kann sie gegenüber Nebenbahnen, die vorwiegend dem Ortsverkehr dienen oder welche besonders einfache Verhältnisse und keine technischen Anschlüsse an andere Bahnen aufweisen, zweckdienlich einschränken.
<sup>2</sup> <sup>9</sup> Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt.
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##### **Art. 12**
<sup>11</sup> ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Orga- Das Bundesamt III. Besondere Aufsichtsrechte nen oder Dienststellen der Bahnunternehmung aufzuheben oder ihre 1. Aufhebung Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Konvon Beschlüssen und Anordnunzession oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige gen Landesinteressen verletzen.
<sup>11</sup> Das Bundesamt ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Orga- III. Besondere Aufsichtsrechte nen oder Dienststellen der Bahnunternehmung aufzuheben oder ihre 1. Aufhebung Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Konvon Beschlüssen und Anordnunzession oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige gen Landesinteressen verletzen.
<sup>12</sup> Art. 13 2. ...
##### **Art. 14**
Bund, Kantone und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, 1 3. Vertretung in der Verwaltung welche namhafte Beiträge oder Darlehen gewährt haben, sind nach Massgabe der darüber getroffenen Vereinbarungen berechtigt, Vertreter in die Verwaltung der Bahnunternehmungen abzuordnen. Im Streitfall bestimmt der Bundesrat die Zahl der Vertreter aller öffentlichen Körperschaften und ihre Verteilung. Im übrigen gelten die Be-
<sup>13</sup> über die Vertretung öffentlistimmungen des Obligationenrechtes cher Körperschaften in der Verwaltung von Aktiengesellschaften. Durch Konzession, Statuten oder in anderer Weise begründete wohl- 2 erworbene Rechte auf Vertretung in der Verwaltung der Bahnunternehmung bleiben vorbehalten.
<sup>1</sup> Bund, Kantone und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, 3. Vertretung in Verwaltung der welche namhafte Beiträge oder Darlehen gewährt haben, sind nach Massgabe der darüber getroffenen Vereinbarungen berechtigt, Vertreter in die Verwaltung der Bahnunternehmungen abzuordnen. Im Streitfall bestimmt der Bundesrat die Zahl der Vertreter aller öffentlichen Körperschaften und ihre Verteilung. Im übrigen gelten die Bestim-
<sup>13</sup> mungen des Obligationenrechtes über die Vertretung öffentlicher Körperschaften in der Verwaltung von Aktiengesellschaften.
<sup>2</sup> Durch Konzession, Statuten oder in anderer Weise begründete wohlerworbene Rechte auf Vertretung in der Verwaltung der Bahnunternehmung bleiben vorbehalten.
<sup>14</sup> Art. 15
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<sup>2</sup> Wenn die Aufklärung des Sachverhaltes es erfordert, kann die Unfalluntersuchungsstelle Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, Autopsien und Gutachten anordnen sowie Zeugen und Auskunftspersonen vorladen, vorführen lassen und einvernehmen.
<sup>3</sup> Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Zusammensetzung und das Verfahren sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse.
<sup>15</sup> , soweit die Be- Im übrigen gilt das Bundesstrafrechtspflegegesetz sonderheiten des Verfahrens keine Abweichungen erfordern. Die kantonale Gerichtsbarkeit bleibt vorbehalten.
<sup>3</sup> Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Zusammensetzung und das Verfahren sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse. Im übrigen gilt das Bundesstrafrechtspflegegesetz vom 15. Juni
<sup>15</sup> 1934 , soweit die Besonderheiten des Verfahrens keine Abweichungen erfordern. Die kantonale Gerichtsbarkeit bleibt vorbehalten.
<sup>4</sup> Der Bund trägt die Untersuchungskosten. Er greift auf Personen zurück, die einen Unfall vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Er kann auch andere Verfahrensbeteiligte zur Kostentragung heranziehen, soweit sie das Verfahren verursacht oder wesentlich ausgeweitet haben. Bei Streitigkeiten über die Kostentragung entscheidet das Departement endgültig.
##### **Art. 16**
Die Bahnunternehmung hat dem Bundesamt jedes Jahr ihren Ge- 5. Geschäftsbericht, Statistik schäftsbericht und die Protokolle der Generalversammlung oder der obersten geschäftsleitenden Stelle sowie die zur amtlichen Verkehrsstatistik erforderlichen Angaben einzureichen. Vierter Abschnitt: Planung, Bau und Betrieb <sup>16</sup>
Die Bahnunternehmung hat dem Bundesamt jedes Jahr ihren 5. Geschäftsbericht, Statistik Geschäftsbericht und die Protokolle der Generalversammlung oder der obersten geschäftsleitenden Stelle sowie die zur amtlichen Verkehrsstatistik erforderlichen Angaben einzureichen. Vierter Abschnitt: Planung, Bau und Betrieb <sup>16</sup>
<sup>17</sup> Art. <sup>17</sup>
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<sup>19</sup> Art. 18
<sup>1</sup> Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Be- II. Plangenehmigungsverfahren trieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer 1. Grundsatz Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
<sup>1</sup> Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und II. Plangenehmigungs- Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit verfahren einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. 1. Grundsatz
<sup>2</sup> Genehmigungsbehörde ist:
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<sup>5</sup> Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem
<sup>20</sup> über die Raumplanung voraus. Bundesgesetz vom 22. Juni 1979
<sup>20</sup> Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung voraus.
<sup>6</sup> Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruchund Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
<sup>21</sup> Art. 18 a Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und 2. Anwendbares Recht
<sup>22</sup> über die Entsubsidiär nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 eignung (EntG).
<sup>23</sup> Art. 18 b Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen 3. Ordentliches Plangenehmibei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagungsverfahren gen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
- a. Einleitung
<sup>22</sup> subsidiär nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG).
<sup>23</sup> Art. 18 b Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen 3. Ordentliches Planbei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Untergenehmigungs- verfahren lagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen. Einleitung a.
<sup>24</sup> Art. 18 c
<sup>1</sup> Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Bahnunterneh-
- b. Vorbereitende Handlungen mung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.
<sup>1</sup> Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Bahnunternehb. Vorbereitende Handlungen mung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.
<sup>2</sup> Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen.
<sup>3</sup> Für andere vorbereitende Handlungen, für die Projektbereinigung und für die Erhärtung der Entscheidungsgrundlagen gilt das Verfahren
<sup>25</sup> . Die Genehmigungsbehörde entscheidet über nach Artikel 15 EntG Einwände Dritter.
<sup>25</sup> nach Artikel 15 EntG . Die Genehmigungsbehörde entscheidet über Einwände Dritter.
<sup>26</sup> Art. 18 d
<sup>1</sup> Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen c. Anhörung, Publikation Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stelund Auflage lung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
- c. Anhörung, <sup>1</sup> Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Publikation Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stel- Auflage und lung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
<sup>2</sup> Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
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<sup>28</sup> Art. 18 e Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Bahnd. Persönliche Anzeige unternehmung den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31
<sup>29</sup> eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zu- EntG stellen.
<sup>29</sup> EntG eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.
<sup>30</sup> Art. 18 f
<sup>1</sup> <sup>31</sup> Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
- e. Einsprache
<sup>32</sup> oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
<sup>1</sup> Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom e. Einsprache
<sup>31</sup> <sup>32</sup> 20. Dezember 1968 oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
<sup>2</sup> Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39–41 EntG sind bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.
<sup>3</sup> Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
<sup>33</sup> Art. 18 g Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach f. Bereinigung in der Bundes-
<sup>34</sup> . Artikel 62 b des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes verwaltung
<sup>33</sup> Art. 18 g Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach f. Bereinigung in der Bundes- Artikel 62 b des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes verwaltung
<sup>34</sup> vom 21. März 1997 .
<sup>35</sup> Art. 18 h
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<sup>37</sup> Art. 18 k
<sup>1</sup> Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit er- 6. Schätzungsverfahren; forderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätvorzeitige Besitzeinweizungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen sung
<sup>38</sup> durchgeführt. Es werden nur angemeldete Forderungen bedes EntG handelt.
<sup>1</sup> Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit 6. Schätzungsverfahren; erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätvorzeitige Besitzzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen einweisung
<sup>38</sup> des EntG durchgeführt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt.
<sup>2</sup> Die Genehmigungsbehörde übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
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<sup>3</sup> Das Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.
<sup>41</sup> Art. 18 n Das Bundesamt kann von sich aus oder auf Antrag von Bahnunter- III. Freihaltung 1 von Grundstücnehmung, Kanton oder Gemeinde für genau bezeichnete Gebiete Proken für künftige Eisenbahnanlajektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige Bahnbauten gen und -anlagen freizuhalten. Die beteiligten Bundesstellen, Kantone, 1. Projektie- Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. rungszonen Festlegung42
- a. Die Anhörung der Gemeinden und der betroffenen Grundeigentümer ist Sache der Kantone. Verfügungen über die Errichtung von Projektierungszonen sind unter 2 Angabe der Beschwerdefrist in den betreffenden Gemeinden zu veröffentlichen. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
<sup>41</sup> Art. 18 n
<sup>1</sup> III. Freihaltung Das Bundesamt kann von sich aus oder auf Antrag von Bahnuntervon Grundnehmung, Kanton oder Gemeinde für genau bezeichnete Gebiete Prostücken für künftige Eisenjektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige Bahnbauten bahnanlagen und -anlagen freizuhalten. Die beteiligten Bundesstellen, Kantone, 1. Projektie- Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. rungszonen Festlegung a. 42 Die Anhörung der Gemeinden und der betroffenen Grundeigentümer ist Sache der Kantone.
<sup>2</sup> Verfügungen über die Errichtung von Projektierungszonen sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betreffenden Gemeinden zu veröffentlichen. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
<sup>43</sup> Art. 18 o
- b. Wirkung Es dürfen keine baulichen Veränderungen in den Projektierungszo- 1 nen vorgenommen werden, die deren Zweck widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienen. In Ausnahmefällen können weitergehende Vorkehren gestattet werden, wenn der Eigentümer auf jede spätere Entschädigung des entstandenen Mehrwertes verzichtet. In den festgelegten oder vorgesehenen Projektierungszonen dürfen 2 vorbereitende Handlungen vorgenommen werden. Artikel 15 des
<sup>44</sup> gilt sinngemäss. EntG
- b. Wirkung <sup>1</sup> Es dürfen keine baulichen Veränderungen in den Projektierungszonen vorgenommen werden, die deren Zweck widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienen. In Ausnahmefällen können weitergehende Vorkehren gestattet werden, wenn der Eigentümer auf jede spätere Entschädigung des entstandenen Mehrwertes verzichtet.
<sup>2</sup> In den festgelegten oder vorgesehenen Projektierungszonen dürfen vorbereitende Handlungen vorgenommen werden. Artikel 15 des
<sup>44</sup> EntG gilt sinngemäss.
<sup>45</sup> Art. 18 p
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<sup>3</sup> Verfügungen über die Aufhebung von Projektierungszonen sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen.
<sup>46</sup> Art. 18 q Das Bundesamt kann Baulinien zur Sicherung bestehender oder 1 2. Baulinien Festlegung47 künftiger Bahnbauten und -anlagen festlegen. Die beteiligten Buna. desstellen, Kantone und Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden und der betroffenen Grundeigentümer ist Sache der Kantone. Die Baulinien müssen dem voraussichtlichen Endausbau entsprechen und der Raumplanung sowie dem Umweltschutz Rechnung tragen. Sie können vertikal begrenzt werden. Die Baulinien können erst aufgrund genehmigter Pläne festgelegt 2 werden. Verfügungen über die Festlegung von Baulinien sind unter Angabe 3 der Beschwerdefrist in den betreffenden Gemeinden zu veröffentlichen.
<sup>48</sup> Art. 18 r Zwischen Baulinien sowie zwischen Baulinie und Bahnanlage dürfen Wirkung49 1 b. keine baulichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehren vorgenommen werden, die dem Zweck der Baulinie widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienen. In Ausnahmefällen können weitergehende Vorkehren gestattet werden, wenn der Eigentümer auf jede spätere Entschädigung des entstandenen Mehrwertes verzichtet. Innerhalb der festgelegten oder vorgesehenen Baulinien dürfen vor- 2
<sup>46</sup> Art. 18 q
<sup>1</sup> Das Bundesamt kann Baulinien zur Sicherung bestehender oder 2. Baulinien künftiger Bahnbauten und -anlagen festlegen. Die beteiligten Bundesa. Festlegung 47 stellen, Kantone und Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden und der betroffenen Grundeigentümer ist Sache der Kantone. Die Baulinien müssen dem voraussichtlichen Endausbau entsprechen und der Raumplanung sowie dem Umweltschutz Rechnung tragen. Sie können vertikal begrenzt werden.
<sup>2</sup> Die Baulinien können erst aufgrund genehmigter Pläne festgelegt werden.
<sup>3</sup> Verfügungen über die Festlegung von Baulinien sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betreffenden Gemeinden zu veröffentlichen.
<sup>48</sup> Art. 18 r
<sup>1</sup> Zwischen Baulinien sowie zwischen Baulinie und Bahnanlage dürfen
- b. Wirkung 49 keine baulichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehren vorgenommen werden, die dem Zweck der Baulinie widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienen. In Ausnahmefällen können weitergehende Vorkehren gestattet werden, wenn der Eigentümer auf jede spätere Entschädigung des entstandenen Mehrwertes verzichtet.
<sup>2</sup> Innerhalb der festgelegten oder vorgesehenen Baulinien dürfen vor-
<sup>50</sup> bereitende Handlungen vorgenommen werden. Artikel 15 des EntG gilt sinngemäss.
<sup>51</sup> Art. 18 s Das Bundesamt hebt gegenstandslos gewordene Baulinien von Am- 1
- c. Aufhebung tes wegen oder auf Antrag von Bahnunternehmung, Kanton oder Gemeinde auf. Verfügungen über die Aufhebung von Baulinien sind unter Angabe 2 Beschwerdefrist in den betreffenden Gemeinden zu veröffentlichen. der Ist eine Entschädigung geleistet worden, so gelten sinngemäss die 3 Grundsätze über die ungerechtfertigte Bereicherung. Bei Handänderungen wird der neue Eigentümer rückerstattungspflichtig. Bei Streitigkeiten entscheidet die Schätzungskommission. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bleibt vorbehalten.
<sup>51</sup> Art. 18 s
<sup>1</sup> Das Bundesamt hebt gegenstandslos gewordene Baulinien von Aufhebung c. Amtes wegen oder auf Antrag von Bahnunternehmung, Kanton oder Gemeinde auf.
<sup>2</sup> Verfügungen über die Aufhebung von Baulinien sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betreffenden Gemeinden zu veröffentlichen.
<sup>3</sup> Ist eine Entschädigung geleistet worden, so gelten sinngemäss die Grundsätze über die ungerechtfertigte Bereicherung. Bei Handänderungen wird der neue Eigentümer rückerstattungspflichtig. Bei Streitigkeiten entscheidet die Schätzungskommission. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bleibt vorbehalten.
<sup>52</sup> Art. 18 t Im Einvernehmen mit dem Bundesamt können neben Baulinien im d. Vorbehalt kantonalen Sinne dieses Gesetzes auch solche nach kantonalem Recht festgelegt Rechts werden, wenn sie weitergehende Rechtswirkungen entfalten.
<sup>53</sup> Art. 18 u
<sup>1</sup> Kommen Eigentumsbeschränkungen nach den Artikeln 18 n –18 t einer IV. Entschädigung. Vorausset- Enteignung gleich, so sind sie voll zu entschädigen. Artikel 21 bleibt zungen, Verfahren vorbehalten. Für die Bemessung der Entschädigung sind die Verhältnisse beim Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung massgebend.
<sup>1</sup> Kommen Eigentumsbeschränkungen nach den Artikeln 18 n –18 t einer IV. Entschädigung. Voraus- Enteignung gleich, so sind sie voll zu entschädigen. Artikel 21 bleibt setzungen, Verfahren vorbehalten. Für die Bemessung der Entschädigung sind die Verhältnisse beim Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung massgebend.
<sup>2</sup> Entschädigungspflichtig ist die Bahnunternehmung oder, wenn eine solche fehlt, derjenige, der die Eigentumsbeschränkung erwirkt.
<sup>3</sup> Der Betroffene hat seine Ansprüche innerhalb von zehn Jahren nach Wirksamwerden der Eigentumsbeschränkung schriftlich der Bahnunternehmung anzumelden. Werden die Ansprüche ganz oder teilweise
<sup>54</sup> vorzugehen. bestritten, so ist nach den Artikeln 57–75 EntG
<sup>3</sup> Der Betroffene hat seine Ansprüche innerhalb von zehn Jahren nach Wirksamwerden der Eigentumsbeschränkung schriftlich der Bahnunternehmung anzumelden. Werden die Ansprüche ganz oder teilwei-
<sup>54</sup> se bestritten, so ist nach den Artikeln 57–75 EntG vorzugehen.
<sup>4</sup> In diesem Verfahren werden nur angemeldete Forderungen behandelt. Nachträgliche Einsprachen gegen die Beschränkung des Grundeigentums sowie Begehren um Änderung von Bewilligungen für Nebenanlagen (Art. 18 m ), von Projektierungszonen und von Baulinien sind ausgeschlossen.
<sup>5</sup> Die Entschädigung wird vom Zeitpunkt an verzinst, in dem die Eigentumsbeschränkung wirksam wird.
<sup>55</sup> Art. 18 v V. Landumle-
<sup>1</sup> Besteht die Möglichkeit, die für ein Vorhaben erforderlichen dingligung. Zuständigkeit chen Rechte durch Landumlegung zu sichern, und erfolgt die Landumlegung nicht freiwillig, so ist sie auf Antrag der Genehmigungsbehörde innerhalb der von ihr bestimmten Frist nach kantonalem Recht anzuordnen. Wird die Frist nicht eingehalten, so wird das ordentliche Verfahren mit Enteignungen durchgeführt.
<sup>55</sup> Art. 18 v V. Land-
<sup>1</sup> Besteht die Möglichkeit, die für ein Vorhaben erforderlichen dingliumlegung. Zuständigkeit chen Rechte durch Landumlegung zu sichern, und erfolgt die Landumlegung nicht freiwillig, so ist sie auf Antrag der Genehmigungsbehörde innerhalb der von ihr bestimmten Frist nach kantonalem Recht anzuordnen. Wird die Frist nicht eingehalten, so wird das ordentliche Verfahren mit Enteignungen durchgeführt.
<sup>2</sup> Für das Landumlegungsverfahren gilt:
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##### **Art. 19**
VII.57 Die Bahnunternehmung trifft die Vorkehren, die gemäss den Vor- 1 Sicherheitsvorkehren schriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Bahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt die Bahnunternehmung für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert. Die Bahnunternehmung trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten 2 für Vorkehren, welche wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen zu deren Lasten.
<sup>1</sup> Die Bahnunternehmung trifft die Vorkehren, die gemäss den Vor- VII. Sicher- 57 heitsvorkehren schriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Bahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt die Bahnunternehmung für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.
<sup>2</sup> Die Bahnunternehmung trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten für Vorkehren, welche wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen zu deren Lasten.
##### **Art. 20**
VIII.58 Die Bahnunternehmung hat für schädigende Eingriffe in fremde Ersatzpflicht Rechte nach Massgabe der Bundesgesetzgebung über die Enteignung Ersatz zu leisten, sofern der Eingriff nicht gemäss Nachbarrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften geduldet werden muss und es sich um eine unvermeidliche oder nicht leicht abzuwendende Folge des Baues oder Betriebes der Bahn handelt.
Die Bahnunternehmung hat für schädigende Eingriffe in fremde Rech- Ersatz- VIII. 58 pflicht te nach Massgabe der Bundesgesetzgebung über die Enteignung Ersatz zu leisten, sofern der Eingriff nicht gemäss Nachbarrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften geduldet werden muss und es sich um eine unvermeidliche oder nicht leicht abzuwendende Folge des Baues oder Betriebes der Bahn handelt.
##### **Art. 21**
IX.59 Wird die Sicherheit der Bahn durch Arbeiten, Anlagen, Bäume oder 1 Beschränkungen im Inter- Unternehmungen Dritter beeinträchtigt, so ist auf Begehren der Bahnesse der Sicherheit der Bahn <sup>60</sup> Ist eine Verständigung darüber unternehmung Abhilfe zu schaffen. unter den Beteiligten nicht möglich, so bestimmt auf Antrag der Bahnunternehmung nach Anhörung der Beteiligten das Bundesamt die zu treffenden Massnahmen. Inzwischen sind alle die Sicherheit der Bahn beeinträchtigenden Einwirkungen zu unterlassen. In besonders dringlichen Fällen kann die Bahnunternehmung die zur Abwendung der Ge-
<sup>61</sup> fahr notwendigen Massnahmen selbst treffen. Bestanden die Anlagen und Unternehmungen Dritter schon vor In- 2 krafttreten dieses Gesetzes oder vor Erstellung der Bahnanlagen, so richtet sich der Entschädigungsanspruch des Betroffenen gegen die Bahnunternehmung nach der Bundesgesetzgebung über die Enteignung. Für nach diesem Zeitpunkt erstellte Anlagen oder eröffnete Unternehmungen Dritter hat der Inhaber der Anlage oder Unternehmung die Kosten der Massnahmen nach Absatz 1 zu tragen; ferner steht ihm kein Anspruch auf Entschädigung zu. Die Kosten für Massnahmen nach Absatz 1 gegen Beeinträchtigungen durch Bäume trägt die Bahnunternehmung, sofern sie nicht nachweist, dass sich der verantwortli-
<sup>62</sup> che Dritte schuldhaft verhalten hat.
<sup>1</sup> Wird die Sicherheit der Bahn durch Arbeiten, Anlagen, Bäume oder IX. Beschrän- 59 kungen im Inter- Unternehmungen Dritter beeinträchtigt, so ist auf Begehren der Bahnesse der Sicherheit der Bahn <sup>60</sup> unternehmung Abhilfe zu schaffen. Ist eine Verständigung darüber unter den Beteiligten nicht möglich, so bestimmt auf Antrag der Bahnunternehmung nach Anhörung der Beteiligten das Bundesamt die zu treffenden Massnahmen. Inzwischen sind alle die Sicherheit der Bahn beeinträchtigenden Einwirkungen zu unterlassen. In besonders dringlichen Fällen kann die Bahnunternehmung die zur Abwendung der
<sup>61</sup> Gefahr notwendigen Massnahmen selbst treffen.
<sup>2</sup> Bestanden die Anlagen und Unternehmungen Dritter schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder vor Erstellung der Bahnanlagen, so richtet sich der Entschädigungsanspruch des Betroffenen gegen die Bahnunternehmung nach der Bundesgesetzgebung über die Enteignung. Für nach diesem Zeitpunkt erstellte Anlagen oder eröffnete Unternehmungen Dritter hat der Inhaber der Anlage oder Unternehmung die Kosten der Massnahmen nach Absatz 1 zu tragen; ferner steht ihm kein Anspruch auf Entschädigung zu. Die Kosten für Massnahmen nach Absatz 1 gegen Beeinträchtigungen durch Bäume trägt die Bahnunternehmung, sofern sie nicht nachweist, dass sich der
<sup>62</sup> verantwortliche Dritte schuldhaft verhalten hat.
##### **Art. 22**
X.63 Die Bahnunternehmungen dürfen die für ihren Dienst notwendigen Signalund Fernmeldeanlaelektrischen und radioelektrischen Anlagen und Geräte erstellen und gen
<sup>64</sup> bezeichnet sie und ordnet ihren Verwenbetreiben. Das Departement dungsbereich. Fernmeldeanlagen unterliegen in allen Fällen der Plan-
Die Bahnunternehmungen dürfen die für ihren Dienst notwendigen X. Signalund 63 Fernmeldeelektrischen und radioelektrischen Anlagen und Geräte erstellen und anlagen
<sup>64</sup> betreiben. Das Departement bezeichnet sie und ordnet ihren Verwendungsbereich. Fernmeldeanlagen unterliegen in allen Fällen der Plan-
<sup>65</sup> genehmigung nach den Artikeln 18–18 i .
##### **Art. 23**
XI.66 Die Bahnunternehmung übt auf Grund der bundesrechtlichen Vor- Bahnpolizei schriften die Bahnpolizei aus.
Die Bahnunternehmung übt auf Grund der bundesrechtlichen Vor- Bahn- XI. 66 polizei schriften die Bahnpolizei aus.
##### **Art. 24**
XII.67 Neue Kreuzungen sowie die Änderung oder Verlegung bestehender 1 Kreuzungen mit andern Kreuzungen zwischen Bahnen und öffentlichen oder privaten Strassen Anlagen und Wegen bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes. Die Artikel 1. Kreuzungen zwischen Bahn <sup>68</sup> 18–18 i und 18 m sind anwendbar. und Strasse A. Genehmigung Kreuzungen mit öffentlichen, dem Gemeingebrauch gewidmeten 2 Strassen sind zu genehmigen, wenn während und nach ihrer Erstellung durch die nötigen Sicherheitsvorkehren und -einrichtungen der unbehinderte Betrieb der Bahn gewährleistet bleibt und ein geplanter Ausbau der Bahnanlagen nicht beeinträchtigt wird. Neue Kreuzungen mit öffentlichen Strassen sind in der Regel als 3 Überoder Unterführung zu erstellen. Auf Antrag der beteiligten Be-
<sup>69</sup> im Plangenehmigungsverfahren Sachverhörden hat das Bundesamt ständige des Strassenbaues und -verkehrs anzuhören.
<sup>1</sup> Neue Kreuzungen sowie die Änderung oder Verlegung bestehender Kreuzun- XII. 67 gen mit andern Kreuzungen zwischen Bahnen und öffentlichen oder privaten Strassen Anlagen und Wegen bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes. Die Artikel 1. Kreuzungen zwischen Bahn <sup>68</sup> 18–18 i und 18 m sind anwendbar. und Strasse Genehmigung A. <sup>2</sup> Kreuzungen mit öffentlichen, dem Gemeingebrauch gewidmeten Strassen sind zu genehmigen, wenn während und nach ihrer Erstellung durch die nötigen Sicherheitsvorkehren und -einrichtungen der unbehinderte Betrieb der Bahn gewährleistet bleibt und ein geplanter Ausbau der Bahnanlagen nicht beeinträchtigt wird.
<sup>3</sup> Neue Kreuzungen mit öffentlichen Strassen sind in der Regel als Überoder Unterführung zu erstellen. Auf Antrag der beteiligten
<sup>69</sup> Behörden hat das Bundesamt im Plangenehmigungsverfahren Sachverständige des Strassenbaues und -verkehrs anzuhören.
##### **Art. 25**
Muss ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise ei- 1 B. Kosten
- a. Neue Kreune öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse die Bahn zungen zwischen kreuzen, so trägt der Eigentümer des neuen Verkehrsweges die Kosten öffentlichen Strassen der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle. und Bahnen Die Benützung von Grund und Boden der Strasse oder der Bahn an 2 der Kreuzungsstelle ist unentgeltlich.
<sup>1</sup> Muss ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise B. Kosten
- a. Neue eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse die Bahn Kreuzungen kreuzen, so trägt der Eigentümer des neuen Verkehrsweges die Kosten zwischen öffentlichen der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle. Strassen und Bahnen
<sup>2</sup> Die Benützung von Grund und Boden der Strasse oder der Bahn an der Kreuzungsstelle ist unentgeltlich.
##### **Art. 26**
Muss ein Niveauübergang durch eine Überoder Unterführung er- 1 b. Aenderung bestehender Kreusetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben werden, so trägt zungen zwischen öffentlichen die Kosten aller Änderungen an der Bahnund Strassenanlage: Strassen und die Bahnunternehmung, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bahnen Bedürfnisse des Bahnverkehrs, der Strasseneigentümer, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Strassenverkehrs bedingt ist. Bei allen andern Änderungen einer Kreuzung einschliesslich der An- 2 passung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen haben Bahnunternehmung und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahnund Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt. Artikel 25 Absatz 2 findet Anwendung. 3
<sup>1</sup> Muss ein Niveauübergang durch eine Überoder Unterführung b. Aenderung bestehender ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben werden, so trägt Kreuzungen zwischen die Kosten aller Änderungen an der Bahnund Strassenanlage: öffentlichen die Bahnunternehmung, wenn die Änderung vorwiegend durch die Strassen und Bahnen Bedürfnisse des Bahnverkehrs, der Strasseneigentümer, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Strassenverkehrs bedingt ist.
<sup>2</sup> Bei allen andern Änderungen einer Kreuzung einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen haben Bahnunternehmung und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahnund Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt.
<sup>3</sup> Artikel 25 Absatz 2 findet Anwendung.
##### **Art. 27**
In allen Fällen hat jede Partei in dem Umfange an die Kosten beizu- 1 c. Vorteilsanrechnung tragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen. Stellt eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des 2 künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage besondere Begehren, so hat sie die daraus an der Kreuzungsstelle entstehenden Mehrkosten allein zu tragen.
<sup>1</sup> In allen Fällen hat jede Partei in dem Umfange an die Kosten beizuc. Vorteilsanrechnung tragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen.
<sup>2</sup> Stellt eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage besondere Begehren, so hat sie die daraus an der Kreuzungsstelle entstehenden Mehrkosten allein zu tragen.
##### **Art. 28**
Artikel 25 findet entsprechende Anwendung auf die Kreuzung einer d. Kreuzung durch neue pri- Bahn durch eine neue private Strasse. Die Bahnunternehmung kann vate Strassen für die Kosten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung und für die Benützung von Grund und Boden der Bahn eine angemessene Vergütung verlangen.
Artikel 25 findet entsprechende Anwendung auf die Kreuzung einer d. Kreuzung durch neue Bahn durch eine neue private Strasse. Die Bahnunternehmung kann für private Strassen die Kosten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung und für die Benützung von Grund und Boden der Bahn eine angemessene Vergütung verlangen.
##### **Art. 29**
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##### **Art. 31**
Artikel 24 findet sinngemässe Anwendung auf Kreuzungen zwischen 1 3. Kreuzungen mit andern der Bahn und öffentlichen oder privaten Gewässern, Transmissionen, Anlagen Transportseilanlagen, Leitungen und ähnliche Anlagen. Die durch Erstellung einer neuen Kreuzung oder Änderung einer be- 2 stehenden Kreuzung entstehenden Kosten für Bau, Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen im Interesse der Verhütung von Schäden an der Kreuzungsstelle gehen zu Lasten des jeweiligen Bauherrn. Für die Benützung des Eigentums der Bahn durch private Anlagen kann die Bahnunternehmung eine angemessene Vergütung verlangen. Auf Kreuzungen mit öffentlichen Anlagen finden die Artikel 25 Absatz 2 und 26 Absatz 3 sinngemäss Anwendung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung 3 über das Zusammentreffen elektrischer Anlagen.
<sup>1</sup> Artikel 24 findet sinngemässe Anwendung auf Kreuzungen zwischen 3. Kreuzungen mit andern der Bahn und öffentlichen oder privaten Gewässern, Transmissionen, Anlagen Transportseilanlagen, Leitungen und ähnliche Anlagen.
<sup>2</sup> Die durch Erstellung einer neuen Kreuzung oder Änderung einer bestehenden Kreuzung entstehenden Kosten für Bau, Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen im Interesse der Verhütung von Schäden an der Kreuzungsstelle gehen zu Lasten des jeweiligen Bauherrn. Für die Benützung des Eigentums der Bahn durch private Anlagen kann die Bahnunternehmung eine angemessene Vergütung verlangen. Auf Kreuzungen mit öffentlichen Anlagen finden die Artikel 25 Absatz 2 und 26 Absatz 3 sinngemäss Anwendung.
<sup>3</sup> Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über das Zusammentreffen elektrischer Anlagen.
##### **Art. 32**
Die Artikel 25–31 finden insoweit keine Anwendung, als zwischen 4. Abweichende Kostenregelung den Beteiligten abweichende Vereinbarungen über die Kosten bestehen oder getroffen werden.
<sup>70</sup> Art. 33 XIII.71 <sup>1</sup> Jede Eisenbahnunternehmung ist gehalten, den technischen und den Anschluss betrieblichen Anschluss einer anderen Bahn so zu gewähren, dass: 1. Gewährung und Entgelt a. die Reisenden ungehindert von den Zügen der einen Bahnlinie auf die Züge einer andern umsteigen können;
<sup>70</sup> Art. 33
<sup>1</sup> Jede Eisenbahnunternehmung ist gehalten, den technischen und den XIII. An- 71 schluss betrieblichen Anschluss einer anderen Bahn so zu gewähren, dass: 1. Gewährung Entgelt und
- a. die Reisenden ungehindert von den Zügen der einen Bahnlinie auf die Züge einer andern umsteigen können;
- b. Rollmaterial gleicher Spurweite ungehindert von einer Bahnlinie zu einer andern wechseln kann;
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<sup>72</sup> Art. 34 2. ...
<sup>73</sup> Art. 35 Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 gilt sinngemäss für den 3. Anschluss anderer öffentli- Anschluss zwischen Bahnen und anderen öffentlichen Transportuntercher Transportunternehmungen nehmungen.
<sup>74</sup> Art. 36 – 37
<sup>75</sup> Art. 38 XIV.76 <sup>1</sup> Die Unternehmung, welche einen Betriebsunterbruch verursacht oder Betriebsunterbruch feststellt, ist verpflichtet, alle anderen betroffenen Unternehmungen unverzüglich zu orientieren und sich mit ihnen über die zu treffenden Massnahmen zu verständigen. Der regelmässige Personentransport ist durch Umleitungen oder Einsatz anderer Verkehrsmittel aufrecht zu erhalten, soweit dies nicht durch höhere Gewalt verhindert wird.
<sup>73</sup> Art. 35 Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 gilt sinngemäss für den 3. Anschluss anderer öffent- Anschluss zwischen Bahnen und anderen öffentlichen Transportunterlicher Transportunternehmungen nehmungen.
<sup>74</sup> Art. 36–37
<sup>75</sup> Art. 38
<sup>1</sup> Die Unternehmung, welche einen Betriebsunterbruch verursacht oder Betriebs- XIV. 76 unterbruch feststellt, ist verpflichtet, alle anderen betroffenen Unternehmungen unverzüglich zu orientieren und sich mit ihnen über die zu treffenden Massnahmen zu verständigen. Der regelmässige Personentransport ist durch Umleitungen oder Einsatz anderer Verkehrsmittel aufrecht zu erhalten, soweit dies nicht durch höhere Gewalt verhindert wird.
<sup>2</sup> Bahnen, die ausschliesslich oder vorwiegend der Beförderung von Personen im Ortsverkehr dienen oder die nach der Konzession ihren Betrieb nicht ganzjährig zu führen haben, brauchen keine Ersatzbeförderung einzurichten. Dasselbe gilt während der Einstellung des Betriebes zwecks Durchführung der vorgeschriebenen Revisionsarbeiten an den Anlagen.
<sup>77</sup> Art. 39 XV.78 <sup>1</sup> Die Bahnunternehmungen sind befugt, an Bahnhöfen und in Zügen Nebenbetriebe und andere Nebenbetriebe einzurichten, soweit diese auf die Bedürfnisse der kommerzielle Nebennutzungen Bahnkunden ausgerichtet sind.
<sup>77</sup> Art. 39
<sup>1</sup> Die Bahnunternehmungen sind befugt, an Bahnhöfen und in Zügen XV. Nebenbe- 78 triebe und andere Nebenbetriebe einzurichten, soweit diese auf die Bedürfnisse der kommerzielle Nebennutzungen Bahnkunden ausgerichtet sind.
<sup>2</sup> Auf die von den Bahnunternehmungen als Nebenbetriebe definierten Betriebe finden die Vorschriften von Kantonen und Gemeinden über die Öffnungsund Schliessungszeiten keine Anwendung. Hingegen unterstehen die Bahnnebenbetriebe den übrigen Vorschriften über die Gewerbe-, Gesundheitsund Wirtschaftspolizei sowie den von den zuständigen Behörden verbindlich erklärten Regelungen über das Arbeitsverhältnis
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<sup>1</sup> Das Bundesamt entscheidet nach Anhörung der beteiligten Behörden XVI. Streitigkeiten
<sup>81</sup> und Transportunternehmungen über Streitigkeiten betreffend: Bundesamt80 1.
<sup>81</sup> und Transportunternehmungen über Streitigkeiten betreffend: 1. Bundesamt 80
<sup>82</sup> a. die Bedürfnisse des Bahnbaues und -betriebes (Art. 18 und
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- e. das Bedürfnis zur Einrichtung von Nebenbetrieben und deren Öffnungsund Schliessungszeiten (Art. 39).
<sup>2</sup> Das Bundesamt entscheidet auch über die aus den Bestimmungen dieses Abschnittes erwachsenden Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 19 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 25–32). Bei Streitigkeiten zwischen den Bundesbahnen und der Bun-
<sup>2</sup> Das Bundesamt entscheidet auch über die aus den Bestimmungen dieses Abschnittes erwachsenden Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 19 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 25– 32). Bei Streitigkeiten zwischen den Bundesbahnen und der Bun-
<sup>83</sup> desverwaltung entscheidet der Bundesrat. ...
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<sup>1</sup> Der Bundesrat errichtet eine Schiedskommission nach den Artikeln 2. Schiedskommission
<sup>85</sup> . 71 a –71 c des Verwaltungsverfahrensgesetzes
<sup>71</sup> a –71 c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
<sup>85</sup> 1968 .
<sup>2</sup> Die Schiedskommission entscheidet über Streitigkeiten betreffend die Gewährung des Netzzugangs und die Berechnung des Entgeltes für die Benützung der Infrastruktur. Fünfter Abschnitt: Besondere Leistungen für öffentliche Verwaltungen
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##### **Art. 42**
Auf Anordnung des Bundesrates sind Bahnanlagen und Einrichtun- 1 II. Landesverteidigung gen sowie Fahrzeuge und deren Bestand entsprechend den Bedürfnis- 1. Bahnanlagen sen der militärischen und wirtschaftlichen Landesverteidigung zu erund Fahrzeuge stellen, zu ergänzen und bereitzuhalten. Artikel 18 findet Anwendung. Der Bund trägt die dadurch bedingten Kosten. Erwachsen der Bahn- 2 unternehmung daraus betriebliche Vorteile, so hat sie einen angemessenen Teil dieser Kosten selber zu tragen.
<sup>1</sup> Auf Anordnung des Bundesrates sind Bahnanlagen und Einrichtun- II. Landesverteidigung gen sowie Fahrzeuge und deren Bestand entsprechend den Bedürfnis- 1. Bahnanlagen sen der militärischen und wirtschaftlichen Landesverteidigung zu Fahrzeuge und erstellen, zu ergänzen und bereitzuhalten. Artikel 18 findet Anwendung.
<sup>2</sup> Der Bund trägt die dadurch bedingten Kosten. Erwachsen der Bahnunternehmung daraus betriebliche Vorteile, so hat sie einen angemessenen Teil dieser Kosten selber zu tragen.
##### **Art. 43**
Die Bahnunternehmungen sind entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit 1 2. Militärtransporte verpflichtet, die von den zuständigen militärischen Stellen angeordneten Transporte für die Armee und die Militärverwaltung auszuführen. Vorbehalten bleiben die vom Bundesrat verfügten Ausnahmen und Einschränkungen.
<sup>86</sup> ... 2 Müssen bei Militärtransporten ausserordentliche Sicherheitsmassnah- 3 men getroffen werden, so gehen deren Kosten zu Lasten des Bundes.
<sup>1</sup> Die Bahnunternehmungen sind entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit 2. Militärtransporte verpflichtet, die von den zuständigen militärischen Stellen angeordneten Transporte für die Armee und die Militärverwaltung auszuführen. Vorbehalten bleiben die vom Bundesrat verfügten Ausnahmen und Einschränkungen.
<sup>2</sup> <sup>86</sup> ...
<sup>3</sup> Müssen bei Militärtransporten ausserordentliche Sicherheitsmassnahmen getroffen werden, so gehen deren Kosten zu Lasten des Bundes.
##### **Art. 44**
Der Bund haftet den Bahnunternehmungen für die ihnen aus Militär- 1 3. Haftung des Bundes transporten erwachsenden Schäden, wenn weder die Unternehmung noch ihr Personal ein Verschulden trifft. Der Bund haftet den Bahnunternehmungen nach den Grundsätzen 2 des Zivilrechts für die ihnen aus Erstellung, Bestand und Bedienung militärischer Werke und Einrichtungen an und in der Nähe von Bahnanlagen erwachsenden Schäden.
<sup>87</sup> Art. 45 III. ...
<sup>1</sup> Der Bund haftet den Bahnunternehmungen für die ihnen aus Militär- 3. Haftung des Bundes transporten erwachsenden Schäden, wenn weder die Unternehmung noch ihr Personal ein Verschulden trifft.
<sup>2</sup> Der Bund haftet den Bahnunternehmungen nach den Grundsätzen des Zivilrechts für die ihnen aus Erstellung, Bestand und Bedienung militärischer Werke und Einrichtungen an und in der Nähe von Bahnanlagen erwachsenden Schäden. III. ...
<sup>87</sup> Art. 45
##### **Art. 46**
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##### **Art. 47**
Die Bundesgesetzgebung über den Schutz der Gesundheit von Men- V. Oeffentliches Gesundheitsweschen und Tieren, die Schädlingsbekämpfung und den Verkehr mit sen Waren bestimmt die zu ihrem Vollzug notwendigen Leistungen der Bahnunternehmungen. Die Bahnunternehmungen haben dafür Anspruch auf angemessene Vergütung.
Die Bundesgesetzgebung über den Schutz der Gesundheit von Men- V. Oeffentliches Gesundheitsschen und Tieren, die Schädlingsbekämpfung und den Verkehr mit wesen Waren bestimmt die zu ihrem Vollzug notwendigen Leistungen der Bahnunternehmungen. Die Bahnunternehmungen haben dafür Anspruch auf angemessene Vergütung.
<sup>88</sup> Art. 48
<sup>1</sup> Der Bundesrat entscheidet über alle Streitigkeiten nach Artikel 46. VI. Streitigkeiten
<sup>1</sup> Der Bundesrat entscheidet über alle Streitigkeiten nach Artikel 46. Streitigkeiten VI.
<sup>2</sup> Das Bundesamt entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über Streitigkeiten betreffend die Beförderungspflicht und die Anordnung ausserordentlicher Sicherheitsmassnahmen bei Militärtransporten (Art. 43 Abs. 1 und 3).
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##### **Art. 49**
Bund und Kantone gelten den Transportunternehmungen die laut 1 I. Grundsätze Planrechnung ungedeckten Kosten des von ihnen gemeinsam bestellten Verkehrsangebotes ab. Angebote des Ortsverkehrs sowie Linien, die ausschliesslich dem 2 Ausflugsverkehr dienen, sind von Bundesleistungen ausgeschlossen. Der Bund trägt allein die laut Planrechnung ungedeckten Kosten der 3 von ihm bestellten Angebote von nationaler Bedeutung, insbesondere des kombinierten Verkehrs.
<sup>1</sup> Bund und Kantone gelten den Transportunternehmungen die laut I. Grundsätze Planrechnung ungedeckten Kosten des von ihnen gemeinsam bestellten Verkehrsangebotes ab.
<sup>2</sup> Angebote des Ortsverkehrs sowie Linien, die ausschliesslich dem Ausflugsverkehr dienen, sind von Bundesleistungen ausgeschlossen.
<sup>3</sup> Der Bund trägt allein die laut Planrechnung ungedeckten Kosten der von ihm bestellten Angebote von nationaler Bedeutung, insbesondere des kombinierten Verkehrs.
<sup>4</sup> Nicht reinvestierbare Abschreibungsmittel können für die Rückzah-
<sup>90</sup> lung von bedingt rückzahlbaren Darlehen verwendet werden.
##### **Art. 50**
Abgeltungsberechtigt sind diejenigen Unternehmungen: 1 II. Voraussetzungen
<sup>1</sup> Abgeltungsberechtigt sind diejenigen Unternehmungen: II. Voraussetzungen
- a. deren Rechnungslegung den Vorschriften des neunten Abschnitts genügt;
- b. deren Rechnung nach Sparten gegliedert ist und die ungedeckten Kosten jeder Sparte einzeln nachweist; und
- c. die mindestens den regionalen Personenverkehr sowie die Eisenbahninfrastruktur, soweit vorhanden, je als eigene Sparte führen. Der Bund kann Erleichterungen gewähren für Unternehmungen mit 2 geringem Verkehr sowie für ausländische Unternehmungen mit geringem Streckenanteil in der Schweiz.
- c. die mindestens den regionalen Personenverkehr sowie die Eisenbahninfrastruktur, soweit vorhanden, je als eigene Sparte führen.
<sup>2</sup> Der Bund kann Erleichterungen gewähren für Unternehmungen mit geringem Verkehr sowie für ausländische Unternehmungen mit geringem Streckenanteil in der Schweiz.
##### **Art. 51**
Das Leistungsangebot und die Abgeltung für die einzelnen Sparten 1 III. Leistungsangebot und Bewerden aufgrund von Planrechnungen der Unternehmungen im voraus stellverfahren von Bund, beteiligten Kantonen und Transportunternehmungen in einer Vereinbarung verbindlich festgelegt. Der Bundesrat regelt das Bestellverfahren sowie die Grundsätze für das Leistungsangebot und die Abgeltung im Einvernehmen mit den Kantonen. Die autonome Führung der Unternehmungen im Vollzugsprozess wird dadurch nicht berührt. Bei der Festlegung des Leistungsangebotes, beinhaltend Angebots- 2 konzept und Preise, sowie der Abgeltung wird in erster Linie die Nachfrage berücksichtigt. Weiter werden insbesondere in Betracht gezogen:
<sup>1</sup> Das Leistungsangebot und die Abgeltung für die einzelnen Sparten III. Leistungsangebot und werden aufgrund von Planrechnungen der Unternehmungen im voraus Bestellverfahren von Bund, beteiligten Kantonen und Transportunternehmungen in einer Vereinbarung verbindlich festgelegt. Der Bundesrat regelt das Bestellverfahren sowie die Grundsätze für das Leistungsangebot und die Abgeltung im Einvernehmen mit den Kantonen. Die autonome Führung der Unternehmungen im Vollzugsprozess wird dadurch nicht berührt.
<sup>2</sup> Bei der Festlegung des Leistungsangebotes, beinhaltend Angebotskonzept und Preise, sowie der Abgeltung wird in erster Linie die Nachfrage berücksichtigt. Weiter werden insbesondere in Betracht gezogen:
- a. eine angemessene Grunderschliessung;
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- d. Anliegen des Umweltschutzes;
- e. Anliegen der Behinderten. Mit der rechtsgültigen Festlegung des Angebotes in einer Vereinba- 3 rung entsteht für die Transportunternehmungen gegenüber jedem Besteller (Bund, Kantone, Dritte) je ein selbständiger Rechtsanspruch auf die Abgeltung. Bei Differenzen im Bestellverfahren zwischen Kantonen, Transport- 4 unternehmungen und den Bundesbehörden, die mit der Aushandlung der Vereinbarungen über die Abgeltung nach Artikel 49 Absatz 1 betraut sind, entscheidet das Departement unter Berücksichtigung der Grundsätze von Absatz 2. Dieser Entscheid kann an den Bundesrat weitergezogen werden.
<sup>90</sup> Art. 52 Verhält sich die Unternehmung unwirtschaftlich, so kann der Bund IV. Kürzung der Abgeltung nach Anhören der Kantone die von ihr im Bestellverfahren geltend gemachte Abgeltung kürzen:
- e. Anliegen der Behinderten.
<sup>3</sup> Mit der rechtsgültigen Festlegung des Angebotes in einer Vereinbarung entsteht für die Transportunternehmungen gegenüber jedem Besteller (Bund, Kantone, Dritte) je ein selbständiger Rechtsanspruch auf die Abgeltung.
<sup>4</sup> Bei Differenzen im Bestellverfahren zwischen Kantonen, Transportunternehmungen und den Bundesbehörden, die mit der Aushandlung der Vereinbarungen über die Abgeltung nach Artikel 49 Absatz 1 betraut sind, entscheidet das Departement unter Berücksichtigung der Grundsätze von Absatz 2. Dieser Entscheid kann an den Bundesrat weitergezogen werden.
<sup>91</sup> Art. 52 Verhält sich die Unternehmung unwirtschaftlich, so kann der Bund IV. Kürzung der Abgeltung nach Anhören der Kantone die von ihr im Bestellverfahren geltend gemachte Abgeltung kürzen:
##### **Art. 53**
Die Anteile von Bund und Kantonen an der Abgeltung werden durch 1 V. Finanzielle Aufteilung den Bundesrat festgelegt, nachdem er dazu die Kantone angehört hat. Berücksichtigt werden insbesondere die Finanzkraft sowie die strukturellen Voraussetzungen der Kantone.
<sup>1</sup> Die Anteile von Bund und Kantonen an der Abgeltung werden durch V. Finanzielle Aufteilung den Bundesrat festgelegt, nachdem er dazu die Kantone angehört hat. Berücksichtigt werden insbesondere die Finanzkraft sowie die strukturellen Voraussetzungen der Kantone.
<sup>2</sup> Der Anteil des Bundes beträgt mindestens 36 und höchstens 94 Pro-
<sup>91</sup> zent. Sind an einer Linie mehrere Kantone beteiligt, so bemessen sich ihre 3 Anteile, soweit keine andere Übereinkunft getroffen wird, nach der Verkehrsbedienung der Stationen und der Linienlänge (Betriebslänge) auf ihrem Gebiet. Die Kantone bestimmen, ob Gemeinden und andere Körperschaften 4 an der Abgeltung beteiligt werden. Zur Förderung der Regionalisierung kann der Bund von den Be- 5 stimmungen dieses Artikels abweichen, wenn sich die relative finanzielle Belastung des Bundes dadurch gesamthaft nicht erhöht.
<sup>92</sup> zent.
<sup>3</sup> Sind an einer Linie mehrere Kantone beteiligt, so bemessen sich ihre Anteile, soweit keine andere Übereinkunft getroffen wird, nach der Verkehrsbedienung der Stationen und der Linienlänge (Betriebslänge) auf ihrem Gebiet.
<sup>4</sup> Die Kantone bestimmen, ob Gemeinden und andere Körperschaften an der Abgeltung beteiligt werden.
<sup>5</sup> Zur Förderung der Regionalisierung kann der Bund von den Bestimmungen dieses Artikels abweichen, wenn sich die relative finanzielle Belastung des Bundes dadurch gesamthaft nicht erhöht.
##### **Art. 54**
@@ -568,91 +656,149 @@
##### **Art. 55**
Aufgehoben Siebenter Abschnitt: Darlehen und Finanzhilfen <sup>92</sup>
<sup>93</sup> Art. 56 Will eine Transportunternehmung Anlagen oder Einrichtungen erstel- I. Technische Verbesserungen len oder ergänzen oder Fahrzeuge anschaffen, um die Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit oder Sicherheit des Betriebes wesentlich zu erhöhen, oder will die Unternehmung Massnahmen zugunsten Behinderter treffen, so kann der Bund Beiträge leisten sowie unverzinsliche Darlehen und verzinsliche Darlehen gewähren oder verbürgen.
Aufgehoben Siebenter Abschnitt: Darlehen und Finanzhilfen <sup>93</sup>
<sup>94</sup> Art. 56 Will eine Transportunternehmung Anlagen oder Einrichtungen erstel- I. Technische Verbesserungen len oder ergänzen oder Fahrzeuge anschaffen, um die Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit oder Sicherheit des Betriebes wesentlich zu erhöhen, oder will die Unternehmung Massnahmen zugunsten Behinderter treffen, so kann der Bund Beiträge leisten sowie unverzinsliche Darlehen und verzinsliche Darlehen gewähren oder verbürgen.
##### **Art. 57**
Der Bund kann die Einführung von Strassentransportdiensten als Er- 1 II. Umstellung des Betriebes gänzung oder an Stelle der Bahn fördern, wenn dadurch der Verkehr wirtschaftlicher bedient werden kann. Die bisherige Bedienung des Verkehrs soll, im ganzen betrachtet, gewährleistet bleiben oder durch entsprechende Vorteile aufgewogen werden. Bahnbedienstete, die sich dazu eignen, sind in den Ersatzbetrieb zu 2 übernehmen. Die Bedingungen für den Erwerb des Führerausweises für Motorund Trolleybusfahrzeuge sind ihnen zu erleichtern. Bahnbedienstete, die mangels Eignung nicht übernommen werden 3 können, haben gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber Anspruch auf eine nach der Zahl der bei ihm zurückgelegten Dienstjahre abgestufte, angemessene Entschädigung, wenn sie keine ihrem bisherigen Verdienst entsprechende Anstellung finden können. Besteht bei der Bahnunternehmung eine Personalhilfskasse, so tritt an Stelle der Entschädigung die im Reglement oder Statut der Kasse vorgesehene Leistung bei unverschuldeter Auflösung des Dienstverhältnisses. Das Bundesamt kann die an Stelle der Bahn tretende Unternehmung 4 verpflichten, die Personalfürsorgeeinrichtungen der Bahnunternehmung weiterzuführen und ihnen die im Reglement oder Statut der Kasse vorgeschriebenen Beiträge zu entrichten. Nach Anhörung der Beteiligten kann das Bundesamt den Anschluss des Personals an eine andere Gewähr bietende Fürsorgeeinrichtung anordnen und die Beteiligten verpflichten, ihre Beiträge an diese zu leisten.
<sup>94</sup> Art. 58
<sup>95</sup> Art. 59 Der Bund kann den von grossen Naturschäden betroffenen Transport- III. Naturschäden unternehmungen Finanzhilfen an die Kosten der Wiederherstellung oder des Ersatzes beschädigter oder zerstörter Anlagen und Fahrzeuge sowie an die Kosten der Räumungsarbeiten gewähren.
<sup>96</sup> Art. 60 Die Leistungen des Bundes nach den Artikeln 56 und 57 setzen die IV. Mitwirkung der Kantone Mitwirkung der Kantone voraus, soweit es sich nicht um Investitionen handelt, die Angeboten nach Artikel 49 Absatz 3 dienen.
<sup>97</sup> Art. 61 Der Anteil des Bundes an den Leistungen für technische Verbesse- 1 V. Finanzielle Aufteilung rungen (Art. 56) beträgt mindestens 5 und höchstens 50 Prozent. Im übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 53 Absätze 1, 3, 4 und 5. Der Bundesrat kann in Ausnahmefällen bei finanziell besonders stark 2 belasteten Kantonen seinen Anteil auf 85 Prozent erhöhen. Der Anteil des Bundes an den Leistungen für die Umstellung des 3 Betriebes (Art. 57) bemisst sich nach Artikel 53.
<sup>98</sup> <sup>99</sup> Art. 61 a Die Bundesversammlung bewilligt die finanziellen Mittel für die in VI. Mehrjähriger Verpflichtungsden Artikeln 56, 57 und 59 vorgesehene Hilfe mit einem mehrjährigen kredit Verpflichtungskredit. Achter Abschnitt: Trennung von Verkehr und Infrastruktur <sup>100</sup> 101 Art. 62
<sup>1</sup> Der Bund kann die Einführung von Strassentransportdiensten als II. Umstellung des Betriebes Ergänzung oder an Stelle der Bahn fördern, wenn dadurch der Verkehr wirtschaftlicher bedient werden kann. Die bisherige Bedienung des Verkehrs soll, im ganzen betrachtet, gewährleistet bleiben oder durch entsprechende Vorteile aufgewogen werden.
<sup>2</sup> Bahnbedienstete, die sich dazu eignen, sind in den Ersatzbetrieb zu übernehmen. Die Bedingungen für den Erwerb des Führerausweises für Motorund Trolleybusfahrzeuge sind ihnen zu erleichtern.
<sup>3</sup> Bahnbedienstete, die mangels Eignung nicht übernommen werden können, haben gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber Anspruch auf eine nach der Zahl der bei ihm zurückgelegten Dienstjahre abgestufte, angemessene Entschädigung, wenn sie keine ihrem bisherigen Verdienst entsprechende Anstellung finden können. Besteht bei der Bahnunternehmung eine Personalhilfskasse, so tritt an Stelle der Entschädigung die im Reglement oder Statut der Kasse vorgesehene Leistung bei unverschuldeter Auflösung des Dienstverhältnisses.
<sup>4</sup> Das Bundesamt kann die an Stelle der Bahn tretende Unternehmung verpflichten, die Personalfürsorgeeinrichtungen der Bahnunternehmung weiterzuführen und ihnen die im Reglement oder Statut der Kasse vorgeschriebenen Beiträge zu entrichten. Nach Anhörung der Beteiligten kann das Bundesamt den Anschluss des Personals an eine andere Gewähr bietende Fürsorgeeinrichtung anordnen und die Beteiligten verpflichten, ihre Beiträge an diese zu leisten.
<sup>95</sup> Art. 58
<sup>96</sup> Art. 59 Der Bund kann den von grossen Naturschäden betroffenen Transport- III. Naturschäden unternehmungen Finanzhilfen an die Kosten der Wiederherstellung oder des Ersatzes beschädigter oder zerstörter Anlagen und Fahrzeuge sowie an die Kosten der Räumungsarbeiten gewähren.
<sup>97</sup> Art. 60 Die Leistungen des Bundes nach den Artikeln 56 und 57 setzen die IV. Mitwirkung der Kantone Mitwirkung der Kantone voraus, soweit es sich nicht um Investitionen handelt, die Angeboten nach Artikel 49 Absatz 3 dienen.
<sup>98</sup> Art. 61
<sup>1</sup> Der Anteil des Bundes an den Leistungen für technische Verbesse- V. Finanzielle Aufteilung rungen (Art. 56) beträgt mindestens 5 und höchstens 50 Prozent. Im übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 53 Absätze 1, 3, 4 und 5.
<sup>2</sup> Der Bundesrat kann in Ausnahmefällen bei finanziell besonders stark belasteten Kantonen seinen Anteil auf 85 Prozent erhöhen.
<sup>3</sup> Der Anteil des Bundes an den Leistungen für die Umstellung des Betriebes (Art. 57) bemisst sich nach Artikel 53.
<sup>99</sup> <sup>100</sup> Art. 61 a Die Bundesversammlung bewilligt die finanziellen Mittel für die in VI. Mehrjähriger Verpflichtungsden Artikeln 56, 57 und 59 vorgesehene Hilfe mit einem mehrjährigen kredit Verpflichtungskredit. Achter Abschnitt: Trennung von Verkehr und Infrastruktur <sup>101</sup> 102 Art. 62
<sup>1</sup> Der Betrieb der Infrastruktur ist in der Rechnung der Unternehmung von anderen Tätigkeiten zu trennen.
<sup>2</sup> Die Bahnunternehmung hat den Bereich Infrastruktur organisatorisch und in der Bilanz von den übrigen Unternehmensbereichen zu trennen und zu verselbständigen. Das Bundesamt kann Schmalspurbahnen und kleinere Bahnunternehmungen von dieser Pflicht befreien.
<sup>3</sup> Zur Infrastruktur gehören alle Anlagen und Einrichtungen, die im Rahmen des Netzzugangs gemeinsam benützt werden müssen, insbesondere der Fahrweg, die Stromversorgungsanlagen einschliesslich Unterwerke, die Sicherungsanlagen, die Publikumsanlagen, die öffentlichen Verladeanlagen und die Rangierbahnhöfe. Die Stromlieferung wird ebenfalls zur Infrastruktur gezählt. Anlagen und Einrichtungen für den Unterhalt des Rollmaterials, Kraftwerke und Übertragungsleitungen, Verkaufsanlagen und Verkaufspersonal sowie Rangierleistungen ausserhalb von Rangierbahnhöfen können ebenfalls der Infrastruktur zugeordnet werden, sind aber nicht Gegenstand des Netzzugangs. Sie dürfen in der Infrastrukturrechnung keine ungedeckten Kosten verursachen. Neunter Abschnitt: Rechnungswesen 102 Art. 63 Das Departement regelt durch Verordnung nach Konsultation des 1 I. Grundsätze Eidgenössischen Finanzdepartementes und der Kantone die Rechnungslegung der konzessionierten Transportunternehmungen. Wo es keine besonderen Bestimmungen erlässt, gelten die Vorschriften des 103 über die kaufmännische Buchführung sowie Obligationenrechtes über die Erfolgsrechnung und die Bilanz der Aktiengesellschaften. Das Departement kann insbesondere weitere Buchungs-, Bilanzie- 2 rungsund Abschreibungsvorschriften sowie Bestimmungen über die Rückstellungen, die Baurechnung, die Spartengliederung, die Linienerfolgsrechnung und die Auskunftspflicht gegenüber Bund und Kantonen erlassen. 104 Art. 64 Soweit eine Unternehmung die Gesamtaufwendungen mit den Erträ- 1 II. Ausweis des Unternehmungsgen und den von Bund und Kantonen erbrachten finanziellen Leistunerfolgs gen nicht decken kann, verantwortet sie den Fehlbetrag selbst. Sie trägt diesen auf die neue Rechnung vor. Übersteigen die Erträge und die von Bund und Kantonen erbrachten 2 finanziellen Leistungen die Gesamtaufwendungen, so bleibt den Unternehmungen ein Ertragsüberschuss zur Verfügung. Sie stellen diesen, soweit er aus abgeltungsberechtigten Sparten stammt, zur Deckung künftiger Fehlbeträge zurück. 105 Art. 65
<sup>5</sup> Prozent des Jahresgewinnes sind der allgemeinen Reserve zuzuwei- III. Reserve sen, bis diese 20 Prozent des einbezahlten Aktienkapitals erreicht. Die allgemeine Reserve darf nur zur Deckung von Verlusten verwendet werden. 106 Art. 66 – 69 IV. - VI. ...
<sup>3</sup> Zur Infrastruktur gehören alle Anlagen und Einrichtungen, die im Rahmen des Netzzugangs gemeinsam benützt werden müssen, insbesondere der Fahrweg, die Stromversorgungsanlagen einschliesslich Unterwerke, die Sicherungsanlagen, die Publikumsanlagen, die öffentlichen Verladeanlagen und die Rangierbahnhöfe. Die Stromlieferung wird ebenfalls zur Infrastruktur gezählt. Anlagen und Einrichtungen für den Unterhalt des Rollmaterials, Kraftwerke und Übertragungsleitungen, Verkaufsanlagen und Verkaufspersonal sowie Rangierleistungen ausserhalb von Rangierbahnhöfen können ebenfalls der Infrastruktur zugeordnet werden, sind aber nicht Gegenstand des Netzzugangs. Sie dürfen in der Infrastrukturrechnung keine ungedeckten Kosten verursachen. Neunter Abschnitt: Rechnungswesen 103 Art. 63
<sup>1</sup> Das Departement regelt durch Verordnung nach Konsultation des I. Grundsätze Eidgenössischen Finanzdepartementes und der Kantone die Rechnungslegung der konzessionierten Transportunternehmungen. Wo es keine besonderen Bestimmungen erlässt, gelten die Vorschriften des 104 Obligationenrechtes über die kaufmännische Buchführung sowie über die Erfolgsrechnung und die Bilanz der Aktiengesellschaften.
<sup>2</sup> Das Departement kann insbesondere weitere Buchungs-, Bilanzierungsund Abschreibungsvorschriften sowie Bestimmungen über die Rückstellungen, die Baurechnung, die Spartengliederung, die Linienerfolgsrechnung und die Auskunftspflicht gegenüber Bund und Kantonen erlassen. 105 Art. 64
<sup>1</sup> Soweit eine Unternehmung die Gesamtaufwendungen mit den Erträ- II. Ausweis des Unternehmungsgen und den von Bund und Kantonen erbrachten finanziellen Leistunerfolgs gen nicht decken kann, verantwortet sie den Fehlbetrag selbst. Sie trägt diesen auf die neue Rechnung vor.
<sup>2</sup> Übersteigen die Erträge und die von Bund und Kantonen erbrachten finanziellen Leistungen die Gesamtaufwendungen, so bleibt den Unternehmungen ein Ertragsüberschuss zur Verfügung. Sie stellen diesen, soweit er aus abgeltungsberechtigten Sparten stammt, zur Deckung künftiger Fehlbeträge zurück. 106 Art. 65
<sup>5</sup> Prozent des Jahresgewinnes sind der allgemeinen Reserve zuzuwei- III. Reserve sen, bis diese 20 Prozent des einbezahlten Aktienkapitals erreicht. Die allgemeine Reserve darf nur zur Deckung von Verlusten verwendet werden. IV. - VI. ... 107 Art. 66–69
##### **Art. 70**
Die Rechnungen und Bilanzen sind auf Ende des Geschäftsjahres ab- 1 VII. Rechnungsprüfung zuschliessen und von den Transportunternehmungen, die Beiträge oder Darlehen nach den Artikeln 49, 56 und 57 erhalten, mit den dazu gehörenden Nachweisen dem Bundesamt zur Prüfung und Genehmigung 107 Vorbehalten bleibt die Einholung besonderer Nacheinzureichen. weise über den Reinertrag und das Anlagenvermögen einzelner Linien, die nach der Konzession besondere Rückkaufsobjekte bilden. Das Bundesamt prüft, ob die Rechnungen mit den Vorschriften der 2 Eisenbahngesetzgebung und den darauf basierenden Vereinbarungen öffentlicher Körperschaften mit der Transportunternehmung über Bei- 108 Das Bundesamt ist befugt, in träge und Darlehen übereinstimmen. 109 Einsicht die gesamte Geschäftsführung der Transportunternehmung zu nehmen.
<sup>1</sup> Die Rechnungen und Bilanzen sind auf Ende des Geschäftsjahres VII. Rechnungsprüfung abzuschliessen und von den Transportunternehmungen, die Beiträge oder Darlehen nach den Artikeln 49, 56 und 57 erhalten, mit den dazu gehörenden Nachweisen dem Bundesamt zur Prüfung und Genehmi- 108 gung einzureichen. Vorbehalten bleibt die Einholung besonderer Nachweise über den Reinertrag und das Anlagenvermögen einzelner Linien, die nach der Konzession besondere Rückkaufsobjekte bilden.
<sup>2</sup> Das Bundesamt prüft, ob die Rechnungen mit den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und den darauf basierenden Vereinbarungen öffentlicher Körperschaften mit der Transportunternehmung über Bei- 109 träge und Darlehen übereinstimmen. Das Bundesamt ist befugt, in 110 Einsicht die gesamte Geschäftsführung der Transportunternehmung zu nehmen.
##### **Art. 71**
Entsprechen die Rechnungen und Ausweise nicht den in den Arti- 1 VIII. Streitigkeiten keln 63 und 70 genannten Vorschriften, so trifft das Bundesamt nach 110 die nötigen Verfügungen. Anhörung der Transportunternehmung Wird die Genehmigung wegen Anständen über die Verwendung des 2 Reingewinnes versagt, so darf über den strittigen Betrag erst verfügt werden, wenn die Sache rechtskräftig entschieden ist. 111 ... 3
<sup>1</sup> Entsprechen die Rechnungen und Ausweise nicht den in den Arti- VIII. Streitigkeiten keln 63 und 70 genannten Vorschriften, so trifft das Bundesamt nach 111 Anhörung der Transportunternehmung die nötigen Verfügungen.
<sup>2</sup> Wird die Genehmigung wegen Anständen über die Verwendung des Reingewinnes versagt, so darf über den strittigen Betrag erst verfügt werden, wenn die Sache rechtskräftig entschieden ist.
<sup>3</sup> <sup>112</sup> ...
##### **Art. 72**
113 Wahl und Obliegenheiten der Revisionsstelle richten sich unter 1 IX. Revisionsstelle 112 Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach den Vorschriften 114 <sup>115</sup> des Obligationenrechtes über die Revisionsstelle der Aktiengesellschaften. 116 Wird als Revisionsstelle nicht eine Treuhandgesellschaft oder ein 2 Revisionsverband bestellt, so muss wenigstens eines ihrer Mitglieder ein Büchersachverständiger sein; er ist als Obmann zu bezeichnen. 117 Die Revisionsstelle hat in ihrem Bericht festzustellen, ob die 3 Rechnungen durch das Bundesamt genehmigt und welche Vorbehalte von ihm angebracht worden sind. 118 Art. 73 X. ...
<sup>1</sup> <sup>114</sup> Wahl und Obliegenheiten der Revisionsstelle richten sich unter IX. Revisionsstelle 113 Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach den Vorschriften 115 <sup>116</sup> des Obligationenrechtes über die Revisionsstelle der Aktiengesellschaften.
<sup>2</sup> <sup>117</sup> Wird als Revisionsstelle nicht eine Treuhandgesellschaft oder ein Revisionsverband bestellt, so muss wenigstens eines ihrer Mitglieder ein Büchersachverständiger sein; er ist als Obmann zu bezeichnen.
<sup>3</sup> <sup>118</sup> Die Revisionsstelle hat in ihrem Bericht festzustellen, ob die Rechnungen durch das Bundesamt genehmigt und welche Vorbehalte von ihm angebracht worden sind. 119 Art. 73 X. ...
##### **Art. 74**
119 in Artikel 732 des Obliga- Der bei Herabsetzung des Grundkapitals XI. Revisionsbericht bei Herab- 120 vorgeschriebene besondere Revisionsbericht kann für tionenrechtes setzung des Grundkapitals die diesem Gesetz unterstellten Aktiengesellschaften auch durch das Bundesamt erstattet werden. Zehnter Abschnitt: Rückkauf
120 Der bei Herabsetzung des Grundkapitals in Artikel 732 des Obliga- XI. Revisionsbericht bei 121 vorgeschriebene besondere Revisionsbericht kann für tionenrechtes Herabsetzung des Grunddie diesem Gesetz unterstellten Aktiengesellschaften auch durch das kapitals Bundesamt erstattet werden. Zehnter Abschnitt: Rückkauf
##### **Art. 75**
Wenn es im Interesse des Landes geboten erscheint, kann der Bund 1 I. Recht auf Rückkauf jede konzessionierte Bahn gegen eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu entrichtende Entschädigung erwerben. Das Recht des Rückkaufes steht auch den nach der Konzession dazu 2 berechtigten Kantonen und Gemeinden zu. Haben Kantone oder Gemeinden eine Bahn erworben, so kann der Bund verlangen, dass sie ihm zu den in diesem Gesetz genannten Bedingungen abgetreten wird. Der Erwerb ist der Bahnunternehmung in jedem Fall drei Jahre vor 3 dem Zeitpunkt anzukündigen, in welchem sie ins Eigentum des Erwerbers übergehen soll.
<sup>1</sup> Wenn es im Interesse des Landes geboten erscheint, kann der Bund I. Recht auf Rückkauf jede konzessionierte Bahn gegen eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu entrichtende Entschädigung erwerben.
<sup>2</sup> Das Recht des Rückkaufes steht auch den nach der Konzession dazu berechtigten Kantonen und Gemeinden zu. Haben Kantone oder Gemeinden eine Bahn erworben, so kann der Bund verlangen, dass sie ihm zu den in diesem Gesetz genannten Bedingungen abgetreten wird.
<sup>3</sup> Der Erwerb ist der Bahnunternehmung in jedem Fall drei Jahre vor dem Zeitpunkt anzukündigen, in welchem sie ins Eigentum des Erwerbers übergehen soll.
##### **Art. 76**
Gegenstand des Erwerbes bilden die der Baurechnung des Bahnbe- 1 II. Gegenstand triebes belasteten Anlagen, Einrichtungen und Betriebsmittel, die unvollendeten Bauten und die Ersatzstücke für Fahrzeuge. Sie sind in einem normalen Unterhaltszustand abzutreten. Dem Er- 2 werber erwachsende Kosten zur Herstellung dieses Zustandes sind vom Erwerbspreis abzuziehen.
<sup>1</sup> Gegenstand des Erwerbes bilden die der Baurechnung des Bahn- Gegenstand II. betriebes belasteten Anlagen, Einrichtungen und Betriebsmittel, die unvollendeten Bauten und die Ersatzstücke für Fahrzeuge.
<sup>2</sup> Sie sind in einem normalen Unterhaltszustand abzutreten. Dem Erwerber erwachsende Kosten zur Herstellung dieses Zustandes sind vom Erwerbspreis abzuziehen.
##### **Art. 77**
Als Erwerbspreis ist eine angemessene Entschädigung auf Grund des 1 III. Entschädigung kommerziellen Wertes der Bahn unter Mitberücksichtigung des Bi- 1. Berechnung lanzwertes der Anlagen der Bahn zu entrichten. Der kommerzielle Wert bemisst sich auf Grund des für den Erwerber 2 zu erwartenden Ertragswertes unter Berücksichtigung aller Vorund Nachteile, die sich für den Erwerber ergeben. Der Ertragswert wird ermittelt aus dem 25fachen Unterschied zwi- 3 schen den zu erwartenden jährlichen Betriebserträgen und den Betriebsaufwendungen einschliesslich der vorgeschriebenen Abschreibungen auf dem Anlagenvermögen. Von diesem Betrag ist der Bestand der vorgeschriebenen Abschreibungen insoweit abzuziehen, als die darin ausgedrückte Entwertung der Anlagen nicht durch Neuinvestierungen ausgeglichen wurde. Der Erwerbspreis soll den Bilanzwert nicht übersteigen. Der Bilanz- 4 wert wird bestimmt auf Grund der Erstellungsund Anschaffungskosten der Anlagen unter Abzug des Bestandes der vorgeschriebenen Abschreibungen.
<sup>1</sup> Als Erwerbspreis ist eine angemessene Entschädigung auf Grund des III. Entschädigung kommerziellen Wertes der Bahn unter Mitberücksichtigung des Berechnung 1. Bilanzwertes der Anlagen der Bahn zu entrichten.
<sup>2</sup> Der kommerzielle Wert bemisst sich auf Grund des für den Erwerber zu erwartenden Ertragswertes unter Berücksichtigung aller Vorund Nachteile, die sich für den Erwerber ergeben.
<sup>3</sup> Der Ertragswert wird ermittelt aus dem 25fachen Unterschied zwischen den zu erwartenden jährlichen Betriebserträgen und den Betriebsaufwendungen einschliesslich der vorgeschriebenen Abschreibungen auf dem Anlagenvermögen. Von diesem Betrag ist der Bestand der vorgeschriebenen Abschreibungen insoweit abzuziehen, als die darin ausgedrückte Entwertung der Anlagen nicht durch Neuinvestierungen ausgeglichen wurde.
<sup>4</sup> Der Erwerbspreis soll den Bilanzwert nicht übersteigen. Der Bilanzwert wird bestimmt auf Grund der Erstellungsund Anschaffungskosten der Anlagen unter Abzug des Bestandes der vorgeschriebenen Abschreibungen.
##### **Art. 78**
Vorbehalten bleiben dem Bund, dem Kanton und anderen Körper- 2. Anrechnung schaften des öffentlichen Rechts die auf Vereinbarung mit der Bahnunternehmung beruhenden Rechte auf Anrechnung von Beiträgen und Darlehen an den Erwerbspreis. 121 Art. 79 Ist die Festsetzung des Erwerbspreises streitig, so erlässt das Bundes- IV. Streitigkeiten amt eine Verfügung. Elfter Abschnitt: ... <sup>122</sup>
##### **Art. 80** – 87
Zwölfter Abschnitt: Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen
Vorbehalten bleiben dem Bund, dem Kanton und anderen Körper- 2. Anrechnung schaften des öffentlichen Rechts die auf Vereinbarung mit der Bahnunternehmung beruhenden Rechte auf Anrechnung von Beiträgen und Darlehen an den Erwerbspreis. 122 Art. 79 Ist die Festsetzung des Erwerbspreises streitig, so erlässt das Bundes- IV. Streitigkeiten amt eine Verfügung. Elfter Abschnitt: ... <sup>123</sup> Art. 80–87 Zwölfter Abschnitt: Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen
##### **Art. 88**
Wer vorsätzlich oder fahrlässig diesem Gesetz sowie andern Geset- 1 I. Uebertretungen zen oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen über das Eisenbahnwesen, den dazu erlassenen Vollzugsvorschriften, der Konzession oder einer gestützt auf diese Bestimmungen getroffenen Verfügung des Bundesamtes zuwiderhandelt, wird auf dessen Anzeige hin mit Busse von 50 bis 10 000 Franken bestraft. Werden strafbare Handlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen 2 Person des öffentlichen oder privaten Rechtes oder einer Handelsgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, welche für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder Handelsgesellschaft für Busse und Kosten. 123 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches sowie des Bundesgeset- 3 124 betreffend Handhabung der Bahnpolizei zes vom 18. Februar 1878 bleiben vorbehalten. Die Verfolgung und Beurteilung der Zuwiderhandlungen liegt den 4 Kantonen ob. Urteile und Einstellungsbeschlüsse sind nach ihrem Erlass ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates unentgeltlich mitzuteilen.
<sup>1</sup> Wer vorsätzlich oder fahrlässig diesem Gesetz sowie andern Geset- Übertretungen I. zen oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen über das Eisenbahnwesen, den dazu erlassenen Vollzugsvorschriften, der Konzession oder einer gestützt auf diese Bestimmungen getroffenen Verfügung des Bundesamtes zuwiderhandelt, wird auf dessen Anzeige hin mit Busse von 50 bis 10 000 Franken bestraft.
<sup>2</sup> Werden strafbare Handlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechtes oder einer Handelsgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, welche für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder Handelsgesellschaft für Busse und Kosten.
<sup>3</sup> <sup>124</sup> Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches sowie des Bundesgeset- 125 zes vom 18. Februar 1878 betreffend Handhabung der Bahnpolizei bleiben vorbehalten.
<sup>4</sup> Die Verfolgung und Beurteilung der Zuwiderhandlungen liegt den Kantonen ob. Urteile und Einstellungsbeschlüsse sind nach ihrem Erlass ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates unentgeltlich mitzuteilen.
##### **Art. 89**
Beamte, Angestellte oder andere Bedienstete einer konzessionierten 1 II. Verwaltungsmassnahmen Unternehmung, die in der Ausübung ihrer Funktionen wiederholt zu begründeten Klagen Anlass geben, sind auf Begehren des Bundesamtes von diesen Funktionen zu entheben. Das gleiche gilt für Mitglieder von Organen der Bahnunternehmung, welche vorübergehend oder dauernd solche Funktionen ausüben. Wird eine rechtskräftige Verfügung des Bundesamtes nach vorausge- 2 gangener Mahnung nicht innert angemessener Frist befolgt, so kann das Bundesamt sie, unbeschadet der Einleitung oder des Ausganges eines Strafverfahrens, auf Kosten des Säumigen durchführen oder durchführen lassen. 125 Art. 90 Dreizehnter Abschnitt: Übergangsund Schlussbestimmungen
<sup>1</sup> Beamte, Angestellte oder andere Bedienstete einer konzessionierten II. Verwaltungsmassnahmen Unternehmung, die in der Ausübung ihrer Funktionen wiederholt zu begründeten Klagen Anlass geben, sind auf Begehren des Bundesamtes von diesen Funktionen zu entheben. Das gleiche gilt für Mitglieder von Organen der Bahnunternehmung, welche vorübergehend oder dauernd solche Funktionen ausüben.
<sup>2</sup> Wird eine rechtskräftige Verfügung des Bundesamtes nach vorausgegangener Mahnung nicht innert angemessener Frist befolgt, so kann das Bundesamt sie, unbeschadet der Einleitung oder des Ausganges eines Strafverfahrens, auf Kosten des Säumigen durchführen oder durchführen lassen. 126 Art. 90 Dreizehnter Abschnitt: Übergangsund Schlussbestimmungen
##### **Art. 91**
Die diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen der Konzessio- 1 I. Aufhebung von Konzesnen sind aufgehoben, überdies diejenigen über die Zugkraft, die Zahl sionsbestimmungen der Geleise, die Zahl der täglich zu führenden Züge, die Fahrgeschwindigkeiten, die Beförderung von Handgepäck und über die vom Reingewinn abhängige Herabsetzung oder Erhöhung der Taxen. Die Bestimmungen der Konzessionen über den Rückkauf bleiben bis 2 zum Ablauf ihrer Geltungsdauer in Kraft. 126 Art. 92 II. ...
<sup>1</sup> Die diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen der Konzessio- I. Aufhebung von nen sind aufgehoben, überdies diejenigen über die Zugkraft, die Zahl Konzessionsbestimmungen der Geleise, die Zahl der täglich zu führenden Züge, die Fahrgeschwindigkeiten, die Beförderung von Handgepäck und über die vom Reingewinn abhängige Herabsetzung oder Erhöhung der Taxen.
<sup>2</sup> Die Bestimmungen der Konzessionen über den Rückkauf bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer in Kraft. 127 Art. 92 II. ...
##### **Art. 93**
Ist die Konzession nach Artikel 8 oder 90 dieses Gesetzes aufgeho- 1 III. Zwangsliquidation und ben, so richtet sich die Zwangsliquidation der Bahnunternehmung Nachlassvertrag nach Aufhebung nach den Bestimmungen des Schuldbetreibungsund Konkursgesetder Konzession 127 . Dagegen wird das gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom zes 128 über Verpfändung und Zwangsliquidation von 25. September 1917 Eisenbahnund Schiffahrtsunternehmungen verpfändete Vermögen nach den Bestimmungen des letztgenannten Gesetzes verwertet und verteilt. Im übrigen findet dessen Artikel 15 Anwendung. Das gleiche gilt für den Nachlassvertrag. Artikel 52 Ziffern 1, 3–7 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnund Schiffahrtsunternehmungen finden Anwendung. 129 Art. 94 Das Departement setzt die für den Vollzug dieses Gesetzes zu erhe- IV. Gebühren benden Gebühren fest.
<sup>1</sup> Ist die Konzession nach Artikel 8 oder 90 dieses Gesetzes aufgeho- III. Zwangsliquidation und ben, so richtet sich die Zwangsliquidation der Bahnunternehmung Nachlassvertrag nach Aufhebung nach den Bestimmungen des Schuldbetreibungsund Konkursgesetder Konzession 128 zes . Dagegen wird das gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 129 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnund Schiffahrtsunternehmungen verpfändete Vermögen nach den Bestimmungen des letztgenannten Gesetzes verwertet und verteilt. Im übrigen findet dessen Artikel 15 Anwendung.
<sup>2</sup> Das gleiche gilt für den Nachlassvertrag. Artikel 52 Ziffern 1, 3–7 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnund Schiffahrtsunternehmungen finden Anwendung. 130 Art. 94 Das Departement setzt die für den Vollzug dieses Gesetzes zu erhe- IV. Gebühren benden Gebühren fest.
##### **Art. 95**
130 Die Artikel 3, 7–9, 15, 21, 22, 39–44, 46–48, 88, 89 und 94 sowie 1 V. Anwendung der Eisenbahnder dritte, sechste, siebente und neunte Abschnitt dieses Gesetzes gelgesetzgebung auf andere ten sinngemäss für die vom Bund konzessionierten Schiffahrtsunter- Unternehmungen nehmungen und die von den Schweizerischen Bundesbahnen mitbe- 131 triebene Fähre Romanshorn–Friedrichshafen. Der sechste, der siebente und der neunte Abschnitt dieses Gesetzes 2 gelten auch für die konzessionierten Automobilund Trolleybuslinien, soweit sie nicht ausschliesslich dem Ortsoder Ausflugsverkehr die- 132 nen. Der sechste Abschnitt gilt auch für Luftseilbahnen und den Post- 2 bis 133 autodienst, der siebente auch für Luftseilbahnen. Die Artikel 88, 89 und 94 finden auf Trolleybusunternehmungen 3 Anwendung. Die Artikel 15, 88, 89 und 94 gelten sinngemäss für die vom Bund 4 konzessionierten Luftseilund Sesselbahnunternehmungen, Aufzüge 134 und Schlittenseilbahnen. Soweit es zur Erzielung einheitlicher Rechtsgrundlagen für verschie- 5 dene Arten von Verkehrsbetrieben zweckmässig erscheint, ist der Bundesrat befugt, die Anwendung von Bestimmungen dieses und anderer Gesetze über Eisenbahnen auf Transportdienste auszudehnen, welche in Ergänzung oder an Stelle der Bahn von ihr oder andern Unternehmungen betrieben werden.
<sup>1</sup> <sup>131</sup> Die Artikel 3, 7–9, 15, 21, 22, 39–44, 46–48, 88, 89 und 94 sowie V. Anwendung der Eisenbahnder dritte, sechste, siebente und neunte Abschnitt dieses Gesetzes gelgesetzgebung auf andere ten sinngemäss für die vom Bund konzessionierten Schiffahrtsunter- Unternehmungen nehmungen und die von den Schweizerischen Bundesbahnen mit- 132 betriebene Fähre Romanshorn–Friedrichshafen.
<sup>2</sup> Der sechste, der siebente und der neunte Abschnitt dieses Gesetzes gelten auch für die konzessionierten Automobilund Trolleybuslinien, soweit sie nicht ausschliesslich dem Ortsoder Ausflugsverkehr die- 133 nen. 2bis Der sechste Abschnitt gilt auch für Luftseilbahnen und den Post- 134 autodienst, der siebente auch für Luftseilbahnen.
<sup>3</sup> Die Artikel 88, 89 und 94 finden auf Trolleybusunternehmungen Anwendung.
<sup>4</sup> Die Artikel 15, 88, 89 und 94 gelten sinngemäss für die vom Bund konzessionierten Luftseilund Sesselbahnunternehmungen, Aufzüge 135 und Schlittenseilbahnen.
<sup>5</sup> Soweit es zur Erzielung einheitlicher Rechtsgrundlagen für verschiedene Arten von Verkehrsbetrieben zweckmässig erscheint, ist der Bundesrat befugt, die Anwendung von Bestimmungen dieses und anderer Gesetze über Eisenbahnen auf Transportdienste auszudehnen, welche in Ergänzung oder an Stelle der Bahn von ihr oder andern Unternehmungen betrieben werden.
##### **Art. 96**
Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgeho- 1 VI. Aenderung und Aufhebung ben, namentlich: früherer Erlasse
<sup>1</sup> Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgeho- VI. Änderung und Aufhebung ben, namentlich: früherer Erlasse 136 über den Bau 1. das Bundesgesetz vom 23. Dezember 1872 und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft; 137 2. das Bundesgesetz vom 28. Juni 1889 betreffend die Hilfskassen der Eisenbahnund Dampfschiffgesellschaften; 138 3. das Bundesgesetz vom 28. Juni 1895 betreffend das Stimmrecht der Aktionäre von Eisenbahngesellschaften und die Beteiligung des Staates bei deren Verwaltung; 139 4. das Bundesgesetz vom 27. März 1896 über das Rechnungswesen der Eisenbahnen; 140 5. das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1899 über Bau und Betrieb der schweizerischen Nebenbahnen, unter Vorbehalt von Artikel 92 dieses Gesetzes; 141 6. das Bundesgesetz vom 18. Juni 1914 betreffend die Gebühren für Konzessionen von Transportanstalten;
###### Fussnoten
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[^89]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^90]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 4775; BBl 2004 5313).
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^94]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^94]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^95]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^98]: Ursprünglich Art. 60 a
[^99]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 5. Okt. 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen, in Kraft seit 1. April 1991 (SR 616.1 ).
[^100]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^101]: Aufgehoben durch Art. 9 des BB vom 5. Juni 1959 über Annäherung von Tarifen kon- zessionierter Bahnunternehmungen an jene der Schweizerischen Bundesbahnen [AS 1959 801]. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^102]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^103]: SR 220
[^104]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^99]: Ursprünglich Art. 60 a
[^100]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 5. Okt. 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen, in Kraft seit 1. April 1991 (SR 616.1 ).
[^101]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^102]: Aufgehoben durch Art. 9 des BB vom 5. Juni 1959 über Annäherung von Tarifen konzessionierter Bahnunternehmungen an jene der Schweizerischen Bundesbahnen [AS 1959 801]. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^103]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^104]: SR 220
[^105]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^106]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^107]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^108]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
[^109]: Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^107]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^108]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^109]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
[^110]: Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^111]: Aufgehoben durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[^112]: Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^111]: Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^112]: Aufgehoben durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[^113]: Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^114]: SR 220
[^115]: Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^114]: Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^115]: SR 220
[^116]: Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^117]: Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^118]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^119]: Heute: des Aktienkapitals.
[^120]: SR 220
[^121]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundes- gerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 173.51 ).
[^122]: Aufgehoben durch Ziff. I 8 des BG vom 24. März 1995 über die Sanierungsmassnahmen 1994 (AS 1995 3517; BBl 1995 I 89).
[^123]: SR 311.0
[^124]: SR 742.147.1
[^125]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
[^118]: Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^119]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^120]: Heute: des Aktienkapitals.
[^121]: SR 220
[^122]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 173.51 ).
[^123]: Aufgehoben durch Ziff. I 8 des BG vom 24. März 1995 über die Sanierungsmassnahmen 1994 (AS 1995 3517; BBl 1995 I 89).
[^124]: SR 311.0
[^125]: SR 742.147.1
[^126]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
[^127]: SR 281.1
[^128]: SR 742.211
[^129]: Fassung gemäss Anh. Ziff. II 5 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187 188; BBl 2001 3845).
[^130]: Fassung des ersten Satzteils gemäss Anhang Ziff. 18 des Gerichtsstandgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan.2001 (SR 272 ).
[^131]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^132]: Fassung gemäss Ziff. I 8 SchlB des BG vom 24. März 1995 über die Sanierungs- massnahmen 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3517 5365; BBl 1995 I 89).
[^133]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^134]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^127]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
[^128]: SR 281.1
[^129]: SR 742.211
[^130]: Fassung gemäss Anh. Ziff. II 5 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187 188; BBl 2001 3845).
[^131]: Fassung des ersten Satzteils gemäss Anhang Ziff. 18 des Gerichtsstandgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan.2001 (SR 272 ).
[^132]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^133]: Fassung gemäss Ziff. I 8 SchlB des BG vom 24. März 1995 über die Sanierungs- massnahmen 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3517 5365; BBl 1995 I 89).
[^134]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^135]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^136]: [BS 7 3; AS 1949 563 Art. 55 Bst. b ]
[^137]: [BS 8 586]
[^138]: [BS 7 217]
[^139]: [BS 7 220]
[^140]: [BS 7 117; AS 1949 563 Art. 55 Bst. c, 1997 2465 Anhang Ziff. 17. AS 1998 2835 Ziff. II 1]
[^141]: [BS 7 979]
1970-01-02
EBG
Originalfassung Text zu diesem Datum