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Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
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2010-01-01
Änderungen vom 2010-01-01
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# Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
(EBG) <sup>1</sup> vom 20. Dezember 1957 (Stand am 1. Januar 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, ter <sup>2</sup> <sup>3</sup> , 26, 34 Absatz 2, 36 und 64 der Bundesverfassung , gestützt auf die Artikel 23, 24
<sup>4</sup> nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Februar 1956 , beschliesst: Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 1**
<sup>1</sup> Dieses Gesetz findet Anwendung auf den Bau und Betrieb von I. Geltungsbereich Eisenbahnen und auf ihre Beziehungen zu anderen öffentlichen Transportunternehmungen, zu öffentlichen Verwaltungen und zu Dritten.
<sup>2</sup> Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmungen, die nach ihrer Zweckbestimmung von jedermann zur Beförderung von Personen und Gütern benützt werden können und deren Fahrzeuge auf oder an Schienen laufen. Der Bundesrat entscheidet über die Unterstellung von Bahnanlagen unter dieses Gesetz.
<sup>3</sup> Die Gesetzgebung über die Schweizerischen Bundesbahnen und, soweit das Eisenbahngesetz nichts Abweichendes bestimmt, die anderen auf Eisenbahnen anwendbaren bundesrechtlichen Vorschriften bleiben vorbehalten.
##### **Art. 2**
<sup>1</sup> Das schweizerische Eisenbahnnetz besteht aus Hauptund Neben- II. Hauptund Nebenbahnen bahnen. Hauptbahnen sind die normalspurigen Bahnen, die dem inländischen und internationalen Durchgangsverkehr dienen; Nebenbahnen sind die normalspurigen Bahnen, die in der Hauptsache nur dem Verkehr einer bestimmten Landesgegend dienen, ferner alle Schmal-
<sup>5</sup> spurbahnen, Zahnradbahnen und Strassenbahnen.
<sup>2</sup> Die Konzession bestimmt, ob eine normalspurige Bahn als Nebenbahn gilt; wo die Konzession schweigt, bestimmt dies der Bundesrat. Er bezeichnet auch diejenigen normalspurigen Strecken der Schweizerischen Bundesbahnen, welche zu den Nebenbahnen gehören.
<sup>3</sup> Bei veränderten Verhältnissen kann der Bundesrat eine Hauptbahn oder einzelne ihrer Strecken zur Nebenbahn und eine normalspurige Nebenbahn oder einzelne ihrer Strecken zur Hauptbahn erklären.
<sup>4</sup> Die von der Bahn berührten Kantone, die Bahnunternehmung und die anschliessenden öffentlichen Transportunternehmungen sind vorher anzuhören.
##### **Art. 3**
<sup>1</sup> Den Schweizerischen Bundesbahnen und den konzessionierten III. Enteignung Bahnunternehmungen steht das Enteignungsrecht gemäss der Bundesgesetzgebung zu.
<sup>2</sup> Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte
<sup>6</sup> oder für eine Landumlegung nicht zum Ziele führen.
<sup>7</sup> Art. 4 Zweiter Abschnitt: Konzession und Netzzugang <sup>8</sup>
##### **Art. 5**
<sup>1</sup> Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt I. Infrastrukturkonzession eine Konzession. 1. Rechte und Pflichten
<sup>2</sup> Die konzessionierte Eisenbahnunternehmung ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben.
<sup>1</sup> (EBG) vom 20. Dezember 1957 (Stand am 1. Januar 2010) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, ter , 26, 34 Absatz 2, 36 und 64 gestützt auf die Artikel 23, 24
<sup>2</sup> <sup>3</sup> der Bundesverfassung ,
<sup>4</sup> nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Februar 1956 , beschliesst:
### 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen <sup>5</sup>
<sup>6</sup> <sup>7</sup> Art. 1 Geltungsbereich
<sup>1</sup> Dieses Gesetz regelt den Bau und Betrieb von Eisenbahnen durch Eisenbahnunternehmen sowie deren Beziehungen zu anderen öffentlichen Transportunternehmen, zu öffentlichen Verwaltungen und zu Dritten.
<sup>2</sup> Eisenbahnunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die die Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben oder den Eisenbahnverkehr durchführen, die nach ihrer Zweckbestimmung von allen zur Beförderung von Personen und Gütern benützt werden können und deren Fahrzeuge spurgeführt sind.
<sup>3</sup> Der Bundesrat entscheidet über die Unterstellung von Eisenbahnanlagen unter dieses Gesetz.
<sup>8</sup> Art. 2
<sup>9</sup> Art. 3 Enteignung
<sup>1</sup> Den Eisenbahnunternehmen mit einer Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 steht das Enteignungsrecht gemäss der Bundesgesetzgebung dann zu, wenn bei der Erteilung der Konzession das öffentliche Interesse nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a bejaht worden ist.
<sup>2</sup> Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder um eine Landumlegung nicht zum Ziel führen.
<sup>3</sup> Rechte an Bahngebiet können nicht ersessen werden.
<sup>10</sup> Art. 4
### 2. Kapitel: Eisenbahnunternehmen <sup>11</sup> <sup>12</sup>
#### 1. Abschnitt: Infrastrukturbetreiberinnen <sup>13</sup>
<sup>14</sup> Art. 5 Infrastrukturkonzession
<sup>1</sup> Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Infra-
<sup>15</sup> strukturkonzession (Konzession).
<sup>2</sup> <sup>16</sup> Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben.
<sup>3</sup> Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur umfasst die Einrichtung und den Unterhalt der Anlagen sowie die Führung der Stromversorgungs-, Betriebsleitund Sicherheitssysteme.
<sup>4</sup> Die konzessionierte Eisenbahnunternehmung ist zudem berechtigt, auf ihrer eigenen Infrastruktur Personen und Güter zu befördern, ohne hierfür eine Bewilligung nach Artikel 9 einholen zu müssen. Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig zu befördern, das nach
<sup>9</sup> ver- Artikel 4 des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 1993 liehen wird.
##### **Art. 6**
<sup>1</sup> Der Bundesrat erteilt die Konzession nach Anhören der betroffenen 2. Erteilung, Änderung, Kantone, wenn: Erneuerung
- a. die auf der Grundlage der Konzession zu erbringende Transportleistung zweckmässig und wirtschaftlich befriedigt werden kann; und
- b. keine wesentlichen öffentlichen Interessen, namentlich der Raumplanung, des Naturund Heimatschutzes oder der Gesamtverteidigung, entgegenstehen.
<sup>2</sup> Für Strassenbahnen muss die nach kantonalem Recht erforderliche Bewilligung zur Benützung der öffentlichen Strassen erteilt oder zugesichert sein.
<sup>3</sup> Die Konzession wird für höchstens 50 Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert werden.
##### **Art. 7**
<sup>1</sup> Auf Gesuch der konzessionierten Eisenbahnunternehmung kann das 3. Abtretung, Betriebsverträge Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) die Konzession auf eine andere öffentliche Transportunternehmung oder einen Dritten übertragen. Die betroffenen Kantone sind vorher anzuhören.
<sup>2</sup> Sollen nur einzelne durch Gesetz oder Konzession begründete Rechte oder Pflichten abgetreten werden, so legt die Eisenbahnunternehmung die darüber abgeschlossenen Betriebsverträge dem Bundesamt für Verkehr (Bundesamt) zur Kenntnisnahme vor. Die konzessionierte Eisenbahnunternehmung ist dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz und Konzession begründeten Pflichten verantwortlich.
##### **Art. 8**
<sup>1</sup> Der Bundesrat kann die Konzession nach Anhören der betroffenen 4. Widerruf und Erlöschen Kantone widerrufen, wenn:
<sup>4</sup> Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen ist zudem berechtigt, auf seiner eigenen Infrastruktur Personen und Güter zu befördern, ohne hierfür eine Bewilligung nach Artikel 9 einholen zu müssen. Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6–8 des Personen-
<sup>17</sup> <sup>18</sup> beförderungsgesetzes vom 20. März 2009 erteilt wird.
<sup>19</sup> Erteilung, Änderung und Erneuerung der Konzession Art. 6
<sup>1</sup> Der Bundesrat erteilt die Konzession, wenn:
- a. ein öffentliches Interesse am Bau und Betrieb der Infrastruktur besteht; oder
- b. ein eigenwirtschaftlicher Betrieb erwartet werden kann.
<sup>2</sup> Zudem wird für die Konzessionserteilung vorausgesetzt, dass:
- a. keine wesentlichen öffentlichen Interessen, namentlich der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Naturund Heimatschutzes oder der nationalen Sicherheitskooperation, entgegenstehen;
- b. der Betrieb einer Eisenbahn ohne Erschliessungsfunktion die Voraussetzun-
<sup>20</sup> gen nach Artikel 11 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 erfüllt; und
- c. das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist.
<sup>3</sup> Der Bundesrat hört die betroffenen Kantone vor der Konzessionserteilung an.
<sup>4</sup> Für Strassenbahnen muss die nach kantonalem Recht erforderliche Bewilligung zur Benützung der öffentlichen Strassen erteilt oder zugesichert sein.
<sup>5</sup> Die Konzession wird für höchstens 50 Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert werden.
<sup>21</sup> Übertragung Art. 7
<sup>1</sup> Auf Gesuch der Konzessionsinhaberin kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Konzession auf ein anderes Unternehmen übertragen. Die betroffenen Kantone sind vorher anzuhören.
<sup>2</sup> Sollen nur einzelne durch Gesetz oder Konzession begründete Rechte oder Pflichten übertragen werden, so legt die Konzessionsinhaberin die darüber abgeschlossenen Betriebsverträge dem Bundesamt für Verkehr (BAV) zur Kenntnisnahme vor. Sie ist dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz und Konzession begründeten Pflichten verantwortlich.
##### **Art. 8** Widerruf und Erlöschen
<sup>1</sup> Der Bundesrat kann die Konzession nach Anhören der betroffenen Kantone widerrufen, wenn:
- a. innert der in der Konzession festgesetzten Frist der Bau nicht begonnen oder vollendet oder der Betrieb nicht aufgenommen wird;
- b. die Eisenbahnunternehmung die ihr nach Gesetz und Konzession auferlegten Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt;
- c. wesentliche öffentliche Interessen, namentlich die zweckmässige und wirtschaftliche Befriedigung der Transportbedürfnisse, dies rechtfertigen; die Eisenbahnunternehmung ist angemessen zu entschädigen.
- b. das Eisenbahnunternehmen die ihm nach Gesetz und Konzession auferlegten Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt;
- c. wesentliche öffentliche Interessen, namentlich die zweckmässige und wirtschaftliche Befriedigung der Transportbedürfnisse, dies rechtfertigen; das Eisenbahnunternehmen ist angemessen zu entschädigen.
<sup>2</sup> Die Konzession erlischt:
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- c. durch Verzicht, wenn der Bundesrat diesen nach Anhören der betroffenen Kantone genehmigt;
- d. wenn in der Zwangsliquidation an einer zweiten Steigerung die Bahn keinem Höchstbietenden zugeschlagen werden kann.
##### **Art. 9**
<sup>1</sup> Wer die Infrastruktur einer anderen Eisenbahnunternehmung benüt- II. Netzzugang 1. Bewilligung zen will, benötigt eine Bewilligung des Bundesamtes. zur Benützung der Infrastruktur
<sup>22</sup> d. wenn das Eisenbahnunternehmen in der Zwangsliquidation an einer zweiten Steigerung keinem Höchstbietenden zugeschlagen werden kann.
#### 2. Abschnitt: Netzzugang <sup>23</sup>
##### **Art. 9** Bewilligung zur Benützung der Infrastruktur
<sup>1</sup> Wer die Infrastruktur eines anderen Eisenbahnunternehmens benützen will, benötigt eine Bewilligung des BAV.
<sup>2</sup> Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
- a. die ersuchende Unternehmung so organisiert ist, dass sie einen sicheren und zuverlässigen Betrieb gewährleistet;
<sup>24</sup> a. das ersuchende Unternehmen so organisiert ist, dass es einen sicheren und zuverlässigen Betrieb gewährleistet;
- b. die Beschäftigten die für einen sicheren Betrieb erforderliche Qualifikation besitzen;
- c. das Rollmaterial den Anforderungen eines sicheren Betriebs genügt;
- d. die Unternehmung finanziell leistungsfähig ist und über einen genügenden Versicherungsschutz verfügt;
- d. das Unternehmen finanziell leistungsfähig ist und über einen genügenden Versicherungsschutz verfügt;
- e. die arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleistet werden; und
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<sup>3</sup> Die Bewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt und kann erneuert werden. Sie kann jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung widerrufen werden, wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder wenn wiederholt oder in schwerer Weise gegen die Vorschriften des Gesetzes oder der Bewilligung verstossen wurde.
<sup>4</sup> Der Bundesrat regelt nach Anhören der betroffenen Kantone die Einzelheiten und das Verfahren. Er kann mit anderen Staaten Abkommen abschliessen, welche die Gewährung des Netzzugangs für ausländische Unternehmungen vorsehen.
##### **Art. 9** a
<sup>1</sup> Die konzessionierte Eisenbahnunternehmung gewährt den Trans- 2. Gewährung Netzzugangs des portunternehmungen, denen der Netzzugang bewilligt wurde, den diskriminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur.
<sup>4</sup> Der Bundesrat regelt nach Anhören der betroffenen Kantone die Einzelheiten und das Verfahren. Er kann mit anderen Staaten Abkommen abschliessen, welche die Gewährung des Netzzugangs für ausländische Unternehmen vorsehen.
##### **Art. 9** a Gewährung des Netzzugangs
<sup>1</sup> Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen gewährt den Transportunternehmen, denen der Netzzugang bewilligt wurde, den diskriminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur.
<sup>2</sup> Bei der Gewährung des Netzzugangs hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Anschlüsse innerhalb einer abgestimmten Transportkette des öffentlichen Verkehrs dürfen nicht gebrochen werden.
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<sup>4</sup> Der Bundesrat legt die weiteren Grundsätze des Netzzugangs fest und regelt die Einzelheiten.
##### **Art. 9** b
<sup>1</sup> Die konzessionierte Eisenbahnunternehmung hat Anspruch auf ein 3. Recht auf Entgelt Entgelt für die Benützung ihrer Infrastruktur.
<sup>2</sup> Die beteiligten Unternehmungen regeln die Einzelheiten des Zugangsrechts und des Entgelts in einer Vereinbarung. Können sich die Beteiligten nicht einigen, so entscheidet die Schiedskommission (Art. 40 a ).
<sup>3</sup> Das Entgelt ist diskriminierungsfrei festzulegen und muss mindestens die Grenzkosten decken, die auf einer zeitgemäss ausgebauten Strecke normalerweise anfallen; diese Grenzkosten werden vom Bundesamt für jede Streckenkategorie bestimmt. Das Entgelt trägt insbesondere den unterschiedlichen Kosten im Netz, der Umweltbelastung der Fahrzeuge sowie der Nachfrage Rechnung. Beim regelmässigen Personenverkehr entspricht das Entgelt den vom Bundesamt für die Streckenkategorie bestimmten Grenzkosten und dem von der Konzessionsbehörde festgelegten Anteil an den Erträgen aus dem Verkehr.
<sup>4</sup> Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bemessung fest und regelt die Veröffentlichung. Dritter Abschnitt: Aufsicht
##### **Art. 10**
<sup>1</sup> Bau und Betrieb der Eisenbahnen unterstehen der Aufsicht des Bun- I. Aufsichtsbehörden desrates. Er kann sie gegenüber Nebenbahnen, die vorwiegend dem Ortsverkehr dienen oder welche besonders einfache Verhältnisse und keine technischen Anschlüsse an andere Bahnen aufweisen, zweckdienlich einschränken.
<sup>2</sup> <sup>10</sup> Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt.
<sup>11</sup> Art. <sup>11</sup> II. ...
##### **Art. 12**
<sup>12</sup> Das Bundesamt ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Orga- III. Besondere Aufsichtsrechte nen oder Dienststellen der Bahnunternehmung aufzuheben oder ihre 1. Aufhebung Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Konvon Beschlüssen und zession oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Anordnungen Landesinteressen verletzen.
<sup>13</sup> Art. <sup>13</sup> 2. ...
##### **Art. 14**
<sup>1</sup> Bund, Kantone und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, 3. Vertretung in Verwaltung der welche namhafte Beiträge oder Darlehen gewährt haben, sind nach Massgabe der darüber getroffenen Vereinbarungen berechtigt, Vertreter in die Verwaltung der Bahnunternehmungen abzuordnen. Im Streitfall bestimmt der Bundesrat die Zahl der Vertreter aller öffentlichen Körperschaften und ihre Verteilung. Im Übrigen gelten die Bestim-
<sup>14</sup> mungen des Obligationenrechtes über die Vertretung öffentlicher Körperschaften in der Verwaltung von Aktiengesellschaften.
<sup>2</sup> Durch Konzession, Statuten oder in anderer Weise begründete wohlerworbene Rechte auf Vertretung in der Verwaltung der Bahnunternehmung bleiben vorbehalten.
<sup>15</sup> Art. <sup>15</sup>
<sup>1</sup> Zur fachspezifischen Abklärung der Ursachen und Umstände von 4. Unfalluntersuchungsstelle Eisenbahnunfällen und von Vorfällen, die zu einem Unfall hätten führen können, besteht eine von der Aufsichtsbehörde unabhängige Unfalluntersuchungsstelle.
##### **Art. 9** b Recht auf Entgelt
<sup>1</sup> Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen hat Anspruch auf ein Entgelt für die Benützung seiner Infrastruktur.
<sup>2</sup> Die beteiligten Unternehmen regeln die Einzelheiten des Zugangsrechts und des Entgelts in einer Vereinbarung. Können sich die Beteiligten nicht einigen, so entscheidet die Schiedskommission (Art. 40 a ).
<sup>3</sup> Das Entgelt ist diskriminierungsfrei festzulegen und muss mindestens die Grenzkosten decken, die auf einer zeitgemäss ausgebauten Strecke normalerweise anfallen; diese Grenzkosten werden vom BAV für jede Streckenkategorie bestimmt. Das Entgelt trägt insbesondere den unterschiedlichen Kosten im Netz, der Umweltbelastung der Fahrzeuge sowie der Nachfrage Rechnung. Beim regelmässigen Personenverkehr entspricht das Entgelt den vom BAV für die Streckenkategorie bestimmten Grenzkosten und dem von der Konzessionsbehörde festgelegten Anteil an den Erträgen aus dem Verkehr.
<sup>4</sup> Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bemessung fest und regelt die Veröffentlichung. Bei der Festlegung dieser Grundsätze sorgt der Bundesrat dafür, dass auf vergleichbaren Strecken gleich hohe Trassenpreise festgelegt und die Bahn-
<sup>25</sup> kapazitäten optimal ausgenützt werden.
### 3. Kapitel: Aufsicht <sup>26</sup>
##### **Art. 10** Aufsichtsbehörden
<sup>1</sup> Bau und Betrieb der Eisenbahnen unterstehen der Aufsicht des Bundesrates. Er kann sie gegenüber Bahnen, die vorwiegend dem Ortsverkehr dienen oder die besonders einfache Verhältnisse und keine technischen Anschlüsse an andere Bah-
<sup>27</sup> nen aufweisen, zweckdienlich einschränken.
<sup>2</sup> <sup>28</sup> Aufsichtsbehörde ist das BAV.
<sup>29</sup> Art. 11
<sup>30</sup> Art. 12 Besondere Befugnisse des BAV Das BAV ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen des Eisenbahnunternehmens aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Konzession oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen.
<sup>31</sup> Art. 13
<sup>32</sup> Art. 14
<sup>33</sup> Art. 15 Unfalluntersuchungsstelle
<sup>1</sup> Zur fachspezifischen Abklärung der Ursachen und Umstände von Eisenbahnunfällen und von Vorfällen, die zu einem Unfall hätten führen können, besteht eine von der Aufsichtsbehörde unabhängige Unfalluntersuchungsstelle.
<sup>2</sup> Wenn die Aufklärung des Sachverhaltes es erfordert, kann die Unfalluntersuchungsstelle Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, Autopsien und Gutachten anordnen sowie Zeugen und Auskunftspersonen vorladen, vorführen lassen und einvernehmen.
<sup>3</sup> Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Zusammensetzung und das Verfahren sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse. Im Übrigen gilt das Bundesstrafrechtspflegegesetz vom 15. Juni
<sup>16</sup> 1934 , soweit die Besonderheiten des Verfahrens keine Abweichungen erfordern. Die kantonale Gerichtsbarkeit bleibt vorbehalten.
<sup>4</sup> Der Bund trägt die Untersuchungskosten. Er greift auf Personen zurück, die einen Unfall vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Er kann auch andere Verfahrensbeteiligte zur Kostentragung heranziehen, soweit sie das Verfahren verursacht oder wesentlich aus-
<sup>17</sup> geweitet haben.
##### **Art. 16**
Die Bahnunternehmung hat dem Bundesamt jedes Jahr ihren Ge- 5. Geschäftsbericht, Statistik schäftsbericht und die Protokolle der Generalversammlung oder der obersten geschäftsleitenden Stelle sowie die zur amtlichen Verkehrsstatistik erforderlichen Angaben einzureichen. Vierter Abschnitt: Planung, Bau und Betrieb <sup>18</sup>
<sup>19</sup> Art. 17
<sup>1</sup> Die Bahnanlagen und Fahrzeuge sind nach den Anforderungen des I. Grundsätze Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stande der Technik zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen sind angemessen zu berücksichtigen.
<sup>3</sup> Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Zusammensetzung und das Verfahren sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse. Im Übrigen gilt das Bundes-
<sup>34</sup> strafrechtspflegegesetz vom 15. Juni 1934 , soweit die Besonderheiten des Verfahrens keine Abweichungen erfordern. Die kantonale Gerichtsbarkeit bleibt vorbehalten.
<sup>4</sup> Der Bund trägt die Untersuchungskosten. Er greift auf Personen zurück, die einen Unfall vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Er kann auch andere Verfahrensbeteiligte zur Kostentragung heranziehen, soweit sie das Verfahren verur-
<sup>35</sup> sacht oder wesentlich ausgeweitet haben.
<sup>36</sup> Datenbearbeitung durch das BAV Art. 16
<sup>1</sup> Das BAV ist befugt, im Rahmen seiner aufsichtsrechtlichen Tätigkeit die notwendigen Daten bei den Eisenbahnunternehmen zu erheben und auf andere Weise zu bearbeiten.
<sup>2</sup> Es kann Daten, die zur Ausstellung eines Ausweises dienen, bei den entsprechenden Personen erheben und auf andere Weise bearbeiten.
<sup>3</sup> Zum Zweck der Verkehrsplanung kann es von den Eisenbahnunternehmen verlangen, dass sie streckenbezogene Daten erheben und einreichen. Es kann diese Daten bekannt geben, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist und ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
<sup>4</sup> Es kann nach einer Verhältnismässigkeitsprüfung der Öffentlichkeit besonders schützenswerte Daten bekannt geben, die Rückschlüsse über die Einhaltung von sicherheitsrelevanten Bestimmungen durch das Eisenbahnunternehmen ermöglichen. Es kann insbesondere informieren über:
- a. den Entzug oder Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen;
- b. Verstösse gegen Bestimmungen über den Arbeitsschutz oder die Arbeitsbedingungen.
<sup>5</sup> Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Form der Bekanntgabe.
<sup>37</sup> Datenbearbeitung durch Konzessionsinhaberinnen Art. 16 a
<sup>1</sup> Die Konzessionsinhaberinnen unterstehen für ihre konzessionierten Tätigkeiten bis <sup>38</sup> den Artikeln 16–25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG). Handeln sie dabei privatrechtlich, so unterstehen sie stattdessen den Artikeln 12–15 DSG.
<sup>2</sup> Sie können besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile bearbeiten, soweit dies für die Sicherheit der Infrastruktur, insbesondere für deren Bau und Betrieb, erforderlich ist. Dies gilt auch für Dritte, die Aufgaben der Konzessionsinhaberinnen wahrnehmen. Diese bleiben für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.
<sup>3</sup> Die Aufsicht richtet sich nach Artikel 27 DSG.
<sup>39</sup> Art. 16 b Videoüberwachung
<sup>1</sup> Die Konzessionsinhaberinnen können zum Schutz der Infrastruktur eine Videoüberwachung einrichten.
<sup>2</sup> Sie können Dritte, auf die sie Sicherheitsaufgaben übertragen haben, mit der Videoüberwachung beauftragen. Sie sind für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.
<sup>3</sup> Videosignale können aufgezeichnet werden. Sie müssen grundsätzlich am nächsten Werktag ausgewertet werden.
<sup>4</sup> Anschliessend sind die Videosignale diebstahlsicher aufzubewahren. Aufbewahrte Videosignale sind vor Missbrauch zu schützen und spätestens nach 100 Tagen zu vernichten.
<sup>5</sup> Aufzeichnungen dürfen nur strafverfolgenden Behörden oder Behörden, bei denen die Unternehmen Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche geltend machen, bekannt gegeben werden.
<sup>6</sup> Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich wie Videosignale aufzubewahren und vor Missbrauch zu schützen sind.
### 4. Kapitel: Planung, Bau und Betrieb <sup>40</sup>
#### 1. Abschnitt: Grundsätze <sup>41</sup>
<sup>42</sup> Art. 17 Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und
<sup>43</sup> der Sicherheit
<sup>1</sup> <sup>44</sup> Die Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge sind nach den Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stande der Technik zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen sind angemessen zu berücksichtigen.
<sup>2</sup> Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Betrieb sowie über die technische Einheit und Zulassung im Eisenbahnwesen unter Berücksichtigung der Interoperabilität und eines streckenbezogenen Sicherheitsstandards. Er sorgt dafür, dass die technischen Vorschriften nicht zur Behinderung des Wettbewerbes missbraucht werden.
<sup>3</sup> <sup>20</sup> ...
<sup>4</sup> Die Bahnunternehmungen sind im Rahmen der Vorschriften für den sicheren Betrieb der Bahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich. Sie haben die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Vorschriften aufzustellen und dem Bundesamt vorzulegen.
<sup>21</sup> Art. 18
<sup>1</sup> Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und II. Plangenehmigungs- Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit verfahren einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. 1. Grundsatz
<sup>3</sup> <sup>45</sup> Das BAV erlässt Fahrdienstvorschriften.
<sup>4</sup> Die Eisenbahnunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften für den sicheren Betrieb der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich. Sie haben die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Vorschriften aufzustellen und dem BAV vorzulegen.
<sup>46</sup> Art. 17 a Verzeichnis der zugelassenen Fahrzeuge
<sup>1</sup> Das Bundesamt sorgt für die Führung eines öffentlichen Verzeichnisses aller in der Schweiz immatrikulierten und nach diesem Gesetz und den Ausführungsvorschriften zugelassenen Fahrzeuge. Der Bundesrat kann das Führen des Verzeichnisses Dritten übertragen.
<sup>2</sup> Die Eigentümer dieser Fahrzeuge sind verpflichtet, sie zur Eintragung beim Bundesamt anzumelden.
<sup>3</sup> Der Bundesrat kann Fahrzeugkategorien bezeichnen, die nicht in das Verzeichnis eingetragen werden müssen.
<sup>4</sup> Er kann festlegen, dass ausländischen Behörden und Eisenbahnunternehmen die Daten bekannt gegeben werden, die für die Aufsicht oder den Betrieb notwendig sind.
<sup>47</sup> Art. 17 b Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte
<sup>1</sup> Das BAV beurteilt in den Bewilligungsverfahren die sicherheitsrelevanten Aspekte risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stichproben.
<sup>2</sup> Es legt fest, wofür die Gesuchstellerin Sicherheitsgutachten zu erbringen hat.
#### 2. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren <sup>48</sup>
<sup>49</sup> Art. 18 Grundsatz
<sup>1</sup> Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
<sup>2</sup> Genehmigungsbehörde ist:
- a. das Bundesamt;
- b. bei Grossprojekten gemäss Anhang das Departement.
- a. das BAV;
- b. bei Grossprojekten gemäss Anhang das UVEK.
<sup>3</sup> Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
<sup>4</sup> Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Bahnunternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
<sup>5</sup> Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem
<sup>22</sup> Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung voraus.
<sup>4</sup> Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
<sup>5</sup> Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni
<sup>50</sup> 1979 über die Raumplanung voraus.
<sup>6</sup> Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruchund Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
<sup>23</sup> Art. 18 a Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und 2. Anwendbares Recht
<sup>24</sup> subsidiär nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG).
<sup>25</sup> Art. 18 b Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen 3. Ordentliches Planbei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Untergenehmigungs- verfahren lagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
- a. Einleitung
<sup>26</sup> Art. 18 c
<sup>1</sup> Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Bahnunternehb. Vorbereitende Handlungen mung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.
<sup>51</sup> Art. 18 a Anwendbares Recht Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und subsidiär nach
<sup>52</sup> dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG).
<sup>53</sup> <sup>54</sup> Art. 18 b Einleitung des Verfahrens Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
<sup>55</sup> Art. 18 c Handlungen
<sup>1</sup> Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss das Eisenbahnunternehmen die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem es diese aussteckt; bei Hochbauten hat es Profile aufzustellen.
<sup>2</sup> Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen.
<sup>3</sup> Für andere vorbereitende Handlungen, für die Projektbereinigung und für die Erhärtung der Entscheidungsgrundlagen gilt das Verfahren
<sup>27</sup> nach Artikel 15 EntG . Die Genehmigungsbehörde entscheidet über Einwände Dritter.
<sup>28</sup> Art. 18 d
<sup>1</sup> c. Anhörung, Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Publikation Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stel- Auflage und lung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
<sup>3</sup> Für andere vorbereitende Handlungen, für die Projektbereinigung und für die
<sup>56</sup> . Erhärtung der Entscheidungsgrundlagen gilt das Verfahren nach Artikel 15 EntG Die Genehmigungsbehörde entscheidet über Einwände Dritter.
<sup>57</sup> Art. 18 d Anhörung, Publikation und Auflage
<sup>1</sup> Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
<sup>2</sup> Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
<sup>3</sup> Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Arti-
<sup>29</sup> keln 42–44 EntG zur Folge.
<sup>30</sup> Art. 18 e Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Bahnd. Persönliche Anzeige unternehmung den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31
<sup>31</sup> EntG eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.
<sup>32</sup> Art. 18 f
<sup>1</sup> Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom e. Einsprache
<sup>33</sup> <sup>34</sup> 20. Dezember 1968 oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
<sup>3</sup> <sup>58</sup> Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 EntG zur Folge.
<sup>59</sup> Art. 18 e Persönliche Anzeige Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss das Eisenbahn-
<sup>60</sup> unternehmen den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.
<sup>61</sup> Einsprache Art. 18 f
<sup>1</sup> Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
<sup>62</sup> <sup>63</sup> 1968 oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
<sup>2</sup> Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39–41 EntG sind bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.
<sup>3</sup> Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
<sup>35</sup> Art. 18 g Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach f. Bereinigung in der Bundes- Artikel 62 b des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes verwaltung
<sup>36</sup> vom 21. März 1997 .
<sup>37</sup> Art. 18 h
<sup>1</sup> Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde 4. Plangenehmigung; gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen. Geltungsdauer; Beschwerde
<sup>64</sup> <sup>65</sup> Bereinigungsverfahren Art. 18 g Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62 b
<sup>66</sup> des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 .
<sup>67</sup> <sup>68</sup> Art. 18 h Geltungsdauer
<sup>1</sup> Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
<sup>2</sup> Sie kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.
@@ -252,13 +318,13 @@
<sup>4</sup> Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
<sup>5</sup> <sup>38</sup> ...
<sup>39</sup> Art. 18 i
<sup>1</sup> Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei: 5. Vereinfachtes Plangenehmi-
- a. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmgungsverfahren baren Betroffenen;
<sup>5</sup> <sup>69</sup> …
<sup>70</sup> Art. 18 i Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren
<sup>1</sup> Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:
- a. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;
- b. Eisenbahnanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;
@@ -270,345 +336,367 @@
<sup>4</sup> Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.
<sup>40</sup> Art. 18 k
<sup>1</sup> Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit 6. Schätzungsverfahren; erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätvorzeitige Besitzzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen einweisung
<sup>41</sup> des EntG durchgeführt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt.
<sup>71</sup> Art. 18 k Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung
<sup>1</sup> Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungs-
<sup>72</sup> kommission) nach den Bestimmungen des EntG durchgeführt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt.
<sup>2</sup> Die Genehmigungsbehörde übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
<sup>3</sup> Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
<sup>42</sup> Art. 18 l
<sup>1</sup> Fallen beim Bau von Eisenbahnanlagen, insbesondere von Tun- 7. Mitwirkung der Kantone nelanlagen, erhebliche Mengen von Ausbruchoder Aushubmaterial an, die nicht in der Nähe der Anlage verwertet oder abgelagert werden können, so bezeichnen die betroffenen Kantone die Standorte für die Entsorgung des Materials.
<sup>73</sup> Art. 18 l Mitwirkung der Kantone
<sup>1</sup> Fallen beim Bau von Eisenbahnanlagen, insbesondere von Tunnelanlagen, erhebliche Mengen von Ausbruchoder Aushubmaterial an, die nicht in der Nähe der Anlage verwertet oder abgelagert werden können, so bezeichnen die betroffenen Kantone die Standorte für die Entsorgung des Materials.
<sup>2</sup> Liegt im Zeitpunkt der Plangenehmigung keine rechtskräftige Bewilligung des betroffenen Kantons vor, so kann die Genehmigungsbehörde den Standort für ein Zwischenlager bezeichnen und dessen Nutzung mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Es gelten die Verfahrensbestimmungen für Eisenbahnanlagen. Der Kanton bezeichnet innerhalb von fünf Jahren die Standorte für die Entsorgung des Materials.
<sup>43</sup> Art. 18 m
<sup>1</sup> Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht 8. Nebenanlagen ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen (Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Recht. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Bahnunternehmung bewilligt werden, wenn die Nebenanlage:
<sup>74</sup> Art. 18 m Nebenanlagen
<sup>1</sup> Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder über-
<sup>75</sup> wiegend dem Eisenbahnbetrieb dienen (Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Recht. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Eisenbahnunternehmens bewilligt werden, wenn die Nebenanlage:
- a. Bahngrundstücke beansprucht oder an solche angrenzt;
- b. die Betriebssicherheit beeinträchtigen könnte.
<sup>2</sup> Die kantonale Behörde hört das Bundesamt vor der Bewilligung einer Nebenanlage an:
- a. auf Antrag einer der Parteien, wenn zwischen Bauherrschaft und Bahnunternehmung keine Einigung erzielt werden kann;
<sup>2</sup> Die kantonale Behörde hört das BAV vor der Bewilligung einer Nebenanlage an:
- a. auf Antrag einer der Parteien, wenn zwischen Bauherrschaft und Eisenbahnunternehmen keine Einigung erzielt werden kann;
- b. wenn die Nebenanlage den künftigen Ausbau der Eisenbahnanlage verunmöglicht oder erheblich erschwert;
- c. wenn das Baugrundstück von einer eisenbahnrechtlichen Projektierungszone oder Baulinie erfasst ist.
<sup>3</sup> Das Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.
<sup>44</sup> Art. 18 n
<sup>1</sup> III. Freihaltung Das Bundesamt kann von sich aus oder auf Antrag von Bahnuntervon Grundnehmung, Kanton oder Gemeinde für genau bezeichnete Gebiete Prostücken für künftige Eisenjektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige Bahnbauten bahnanlagen und -anlagen freizuhalten. Die beteiligten Bundesstellen, Kantone, 1. Projektie- Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. rungszonen Festlegung a. 45 Die Anhörung der Gemeinden und der betroffenen Grundeigentümer ist Sache der Kantone.
<sup>3</sup> Das BAV ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.
#### 3. Abschnitt: Projektierungszonen <sup>76</sup>
<sup>77</sup> <sup>78</sup> Art. 18 n Festlegung
<sup>1</sup> Das BAV kann von sich aus oder auf Antrag von Eisenbahnunternehmen, Kanton oder Gemeinde für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige Eisenbahnbauten und -anlagen freizuhalten. Die beteiligten Bundesstellen, Kantone, Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden und der betroffenen Grundeigentümer ist Sache der Kantone.
<sup>2</sup> Verfügungen über die Errichtung von Projektierungszonen sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betreffenden Gemeinden zu veröffentlichen. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
<sup>46</sup> Art. 18 o
- b. Wirkung <sup>1</sup> Es dürfen keine baulichen Veränderungen in den Projektierungszonen vorgenommen werden, die deren Zweck widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienen. In Ausnahmefällen können weitergehende Vorkehren gestattet werden, wenn der Eigentümer auf jede spätere Entschädigung des entstandenen Mehrwertes verzichtet.
<sup>2</sup> In den festgelegten oder vorgesehenen Projektierungszonen dürfen vorbereitende Handlungen vorgenommen werden. Artikel 15 des
<sup>47</sup> EntG gilt sinngemäss.
<sup>48</sup> Art. 18 p
<sup>1</sup> Die Projektierungszonen fallen mit der rechtskräftigen Festlegung
- c. Aufhebung der Baulinien, spätestens aber nach fünf Jahren dahin; sie können um höchstens drei Jahre verlängert werden. Ist eine Projektierungszone hinfällig geworden, so kann eine neue Projektierungszone mit ganz oder teilweise gleichem Perimeter festgelegt werden.
<sup>2</sup> Das Bundesamt hebt eine Projektierungszone von Amtes wegen oder auf Antrag von Bahnunternehmung, Kanton oder Gemeinde auf, wenn feststeht, dass die geplante Eisenbahnanlage nicht ausgeführt wird.
<sup>79</sup> Art. 18 o Wirkung
<sup>1</sup> Es dürfen keine baulichen Veränderungen in den Projektierungszonen vorgenommen werden, die deren Zweck widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienen. In Ausnahmefällen können weitergehende Vorkehren gestattet werden, wenn der Eigentümer auf jede spätere Entschädigung des entstandenen Mehrwertes verzichtet.
<sup>2</sup> In den festgelegten oder vorgesehenen Projektierungszonen dürfen vorbereitende
<sup>80</sup> Handlungen vorgenommen werden. Artikel 15 des EntG gilt sinngemäss.
<sup>81</sup> Aufhebung Art. 18 p
<sup>1</sup> Die Projektierungszonen fallen mit der rechtskräftigen Festlegung der Baulinien, spätestens aber nach fünf Jahren dahin; sie können um höchstens drei Jahre verlängert werden. Ist eine Projektierungszone hinfällig geworden, so kann eine neue Projektierungszone mit ganz oder teilweise gleichem Perimeter festgelegt werden.
<sup>2</sup> Das BAV hebt eine Projektierungszone von Amtes wegen oder auf Antrag von Eisenbahnunternehmen, Kanton oder Gemeinde auf, wenn feststeht, dass die geplante Eisenbahnanlage nicht ausgeführt wird.
<sup>3</sup> Verfügungen über die Aufhebung von Projektierungszonen sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen.
<sup>49</sup> Art. 18 q
<sup>1</sup> Das Bundesamt kann Baulinien zur Sicherung bestehender oder 2. Baulinien künftiger Bahnbauten und -anlagen festlegen. Die beteiligten Bundesa. Festlegung 50 stellen, Kantone und Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden und der betroffenen Grundeigentümer ist Sache der Kantone. Die Baulinien müssen dem voraussichtlichen Endausbau entsprechen und der Raumplanung sowie dem Umweltschutz Rechnung tragen. Sie können vertikal begrenzt werden.
#### 4. Abschnitt: Baulinien <sup>82</sup>
<sup>83</sup> <sup>84</sup> Art. 18 q Festlegung
<sup>1</sup> Das BAV kann Baulinien zur Sicherung bestehender oder künftiger Eisenbahnbauten und -anlagen festlegen. Die beteiligten Bundesstellen, Kantone und Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden und der betroffenen Grundeigentümer ist Sache der Kantone. Die Baulinien müssen dem voraussichtlichen Endausbau entsprechen und der Raumplanung sowie dem Umweltschutz Rechnung tragen. Sie können vertikal begrenzt werden.
<sup>2</sup> Die Baulinien können erst aufgrund genehmigter Pläne festgelegt werden.
<sup>3</sup> Verfügungen über die Festlegung von Baulinien sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betreffenden Gemeinden zu veröffentlichen.
<sup>51</sup> Art. 18 r
<sup>1</sup> Zwischen Baulinien sowie zwischen Baulinie und Bahnanlage dürfen
- b. Wirkung 52 keine baulichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehren vorgenommen werden, die dem Zweck der Baulinie widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienen. In Ausnahmefällen können weitergehende Vorkehren gestattet werden, wenn der Eigentümer auf jede spätere Entschädigung des entstandenen Mehrwertes verzichtet.
<sup>2</sup> Innerhalb der festgelegten oder vorgesehenen Baulinien dürfen vor-
<sup>53</sup> bereitende Handlungen vorgenommen werden. Artikel 15 des EntG gilt sinngemäss.
<sup>54</sup> Art. 18 s
<sup>1</sup> Das Bundesamt hebt gegenstandslos gewordene Baulinien von Aufhebung c. Amtes wegen oder auf Antrag von Bahnunternehmung, Kanton oder Gemeinde auf.
<sup>85</sup> <sup>86</sup> Art. 18 r Wirkung
<sup>1</sup> Zwischen Baulinien sowie zwischen Baulinie und Eisenbahnanlage dürfen keine baulichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehren vorgenommen werden, die dem Zweck der Baulinie widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienen. In Ausnahmefällen können weitergehende Vorkehren gestattet werden, wenn der Eigentümer auf jede spätere Entschädigung des entstandenen Mehrwertes verzichtet.
<sup>2</sup> Innerhalb der festgelegten oder vorgesehenen Baulinien dürfen vorbereitende
<sup>87</sup> Handlungen vorgenommen werden. Artikel 15 des EntG gilt sinngemäss.
<sup>88</sup> Aufhebung Art. 18 s
<sup>1</sup> Das Bundesamt hebt gegenstandslos gewordene Baulinien von Amtes wegen oder auf Antrag von Eisenbahnunternehmen, Kanton oder Gemeinde auf.
<sup>2</sup> Verfügungen über die Aufhebung von Baulinien sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betreffenden Gemeinden zu veröffentlichen.
<sup>3</sup> Ist eine Entschädigung geleistet worden, so gelten sinngemäss die Grundsätze über die ungerechtfertigte Bereicherung. Bei Handänderungen wird der neue Eigentümer rückerstattungspflichtig. Bei Strei-
<sup>55</sup> tigkeiten entscheidet die Schätzungskommission. ...
<sup>56</sup> Art. 18 t Im Einvernehmen mit dem Bundesamt können neben Baulinien im d. Vorbehalt kantonalen Sinne dieses Gesetzes auch solche nach kantonalem Recht festgelegt Rechts werden, wenn sie weitergehende Rechtswirkungen entfalten.
<sup>57</sup> Art. 18 u
<sup>1</sup> Kommen Eigentumsbeschränkungen nach den Artikeln 18 n –18 t einer IV. Entschädigung. Voraus- Enteignung gleich, so sind sie voll zu entschädigen. Artikel 21 bleibt setzungen, Verfahren vorbehalten. Für die Bemessung der Entschädigung sind die Verhältnisse beim Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung massgebend.
<sup>2</sup> Entschädigungspflichtig ist die Bahnunternehmung oder, wenn eine solche fehlt, derjenige, der die Eigentumsbeschränkung erwirkt.
<sup>3</sup> Der Betroffene hat seine Ansprüche innerhalb von zehn Jahren nach Wirksamwerden der Eigentumsbeschränkung schriftlich der Bahnunternehmung anzumelden. Werden die Ansprüche ganz oder teilwei-
<sup>58</sup> se bestritten, so ist nach den Artikeln 57–75 EntG vorzugehen.
<sup>3</sup> Ist eine Entschädigung geleistet worden, so gelten sinngemäss die Grundsätze über die ungerechtfertigte Bereicherung. Bei Handänderungen wird der neue Eigentümer rückerstattungspflichtig. Bei Streitigkeiten entscheidet die Schätzungskommission.
<sup>89</sup> …
<sup>90</sup> Art. 18 t Vorbehalt kantonalen Rechts Im Einvernehmen mit dem BAV können neben Baulinien im Sinne dieses Gesetzes auch solche nach kantonalem Recht festgelegt werden, wenn sie weitergehende Rechtswirkungen entfalten.
#### 5. Abschnitt: Entschädigung für Eigentumsbeschränkungen <sup>91</sup>
<sup>92</sup> <sup>93</sup> Art. 18 u …
<sup>1</sup> Kommen Eigentumsbeschränkungen nach den Artikeln 18 n –18 t einer Enteignung gleich, so sind sie voll zu entschädigen. Artikel 21 bleibt vorbehalten. Für die Bemessung der Entschädigung sind die Verhältnisse beim Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung massgebend.
<sup>2</sup> Entschädigungspflichtig ist das Eisenbahnunternehmen oder, wenn ein solches fehlt, derjenige, der die Eigentumsbeschränkung erwirkt.
<sup>3</sup> Der Betroffene hat seine Ansprüche innerhalb von zehn Jahren nach Wirksamwerden der Eigentumsbeschränkung schriftlich dem Eisenbahnunternehmen anzumelden. Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so ist nach den Arti-
<sup>94</sup> keln 57–75 EntG vorzugehen.
<sup>4</sup> In diesem Verfahren werden nur angemeldete Forderungen behandelt. Nachträgliche Einsprachen gegen die Beschränkung des Grundeigentums sowie Begehren um Änderung von Bewilligungen für Nebenanlagen (Art. 18 m ), von Projektierungszonen und von Baulinien sind ausgeschlossen.
<sup>5</sup> Die Entschädigung wird vom Zeitpunkt an verzinst, in dem die Eigentumsbeschränkung wirksam wird.
<sup>59</sup> Art. 18 v V. Land-
<sup>1</sup> Besteht die Möglichkeit, die für ein Vorhaben erforderlichen dingumlegung. Zuständigkeit lichen Rechte durch Landumlegung zu sichern, und erfolgt die Landumlegung nicht freiwillig, so ist sie auf Antrag der Genehmigungsbehörde innerhalb der von ihr bestimmten Frist nach kantonalem Recht anzuordnen. Wird die Frist nicht eingehalten, so wird das ordentliche Verfahren mit Enteignungen durchgeführt.
#### 6. Abschnitt: Landumlegung <sup>95</sup>
<sup>96</sup> <sup>97</sup> Art. 18 v …
<sup>1</sup> Besteht die Möglichkeit, die für ein Vorhaben erforderlichen dinglichen Rechte durch Landumlegung zu sichern, und erfolgt die Landumlegung nicht freiwillig, so ist sie auf Antrag der Genehmigungsbehörde innerhalb der von ihr bestimmten Frist nach kantonalem Recht anzuordnen. Wird die Frist nicht eingehalten, so wird das ordentliche Verfahren mit Enteignungen durchgeführt.
<sup>2</sup> Für das Landumlegungsverfahren gilt:
- a. Es können Grundstücke der Bahnunternehmung eingeworfen werden.
- a. Es können Grundstücke des Eisenbahnunternehmens eingeworfen werden.
- b. Vom Grundeigentum, das im Landumlegungsverfahren erfasst wird, können Abzüge gemacht werden.
- c. Mehrwerte aus Bodenverbesserungen, die der Bahnbau bewirkt, können angerechnet werden.
- d. Die Bahnunternehmung kann vorzeitig in den Besitz eingewiesen werden.
- c. Mehrwerte aus Bodenverbesserungen, die der Eisenbahnbau bewirkt, können angerechnet werden.
- d. Das Eisenbahnunternehmen kann vorzeitig in den Besitz eingewiesen werden.
- e. Es können andere Vorkehrungen des kantonalen Rechts getroffen werden.
<sup>3</sup> Das Land, das durch Abzüge von Grundeigentum für die Bedürfnisse der Bahnunternehmung an diese abgetreten wird, ist dem Landumlegungsunternehmen zum Verkehrswert zu vergüten.
<sup>4</sup> Sieht das kantonale Recht kein besonderes Verfahren vor, so gilt das Verfahren der Baulandumlegung beziehungsweise der Güteroder Waldzusammenlegung; das Umlegungsgebiet und der Umfang können auf den Zweck der Landumlegung für den Bahnbau beschränkt werden.
<sup>5</sup> Dem Bahnbau werden die von ihm verursachten Mehrkosten zugerechnet. Ist die Landumlegung nur wegen des Bahnbaus nötig, so trägt die Bahnunternehmung sämtliche Kosten.
<sup>60</sup> Art. 18 w
<sup>1</sup> Das Bundesamt bestimmt die Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge, die VI. Betriebsbewilligung nur mit seiner Bewilligung in Betrieb genommen werden dürfen. Es erlässt Fahrdienstvorschriften.
<sup>2</sup> Bei Fahrzeugen und Sicherungsanlagen, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen, sind vor der Ausführung zumindest das Pflichtenheft und die Typenskizze dem Bundesamt zur Prüfung vorzulegen. Dieses entscheidet im Einzelfall, ob eine Bewilligungspflicht besteht.
##### **Art. 19**
<sup>1</sup> Die Bahnunternehmung trifft die Vorkehren, die gemäss den Vor- Sicher- VII. 61 heitsvorkehren schriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Bahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt die Bahnunternehmung für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.
<sup>2</sup> Die Bahnunternehmung trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten für Vorkehren, welche wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen zu deren Lasten.
##### **Art. 20**
Die Bahnunternehmung hat für schädigende Eingriffe in fremde Rech- VIII. Ersatz- 62 pflicht te nach Massgabe der Bundesgesetzgebung über die Enteignung Ersatz zu leisten, sofern der Eingriff nicht gemäss Nachbarrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften geduldet werden muss und es sich um eine unvermeidliche oder nicht leicht abzuwendende Folge des Baues oder Betriebes der Bahn handelt.
##### **Art. 21**
<sup>1</sup> Wird die Sicherheit der Bahn durch Arbeiten, Anlagen, Bäume oder IX. Beschrän- 63 kungen im Inter- Unternehmungen Dritter beeinträchtigt, so ist auf Begehren der Bahnesse der Sicherheit der Bahn <sup>64</sup> unternehmung Abhilfe zu schaffen. Ist eine Verständigung darüber unter den Beteiligten nicht möglich, so bestimmt auf Antrag der Bahnunternehmung nach Anhörung der Beteiligten das Bundesamt die zu treffenden Massnahmen. Inzwischen sind alle die Sicherheit der Bahn beeinträchtigenden Einwirkungen zu unterlassen. In besonders dringlichen Fällen kann die Bahnunternehmung die zur Abwendung der
<sup>65</sup> Gefahr notwendigen Massnahmen selbst treffen.
<sup>2</sup> Bestanden die Anlagen und Unternehmungen Dritter schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder vor Erstellung der Bahnanlagen, so richtet sich der Entschädigungsanspruch des Betroffenen gegen die Bahnunternehmung nach der Bundesgesetzgebung über die Enteignung. Für nach diesem Zeitpunkt erstellte Anlagen oder eröffnete Unternehmungen Dritter hat der Inhaber der Anlage oder Unternehmung die Kosten der Massnahmen nach Absatz 1 zu tragen; ferner steht ihm kein Anspruch auf Entschädigung zu. Die Kosten für Massnahmen nach Absatz 1 gegen Beeinträchtigungen durch Bäume trägt die Bahnunternehmung, sofern sie nicht nachweist, dass sich der
<sup>66</sup> verantwortliche Dritte schuldhaft verhalten hat.
##### **Art. 22**
Die Bahnunternehmungen dürfen die für ihren Dienst notwendigen X. Signalund 67 Fernmeldeelektrischen und radioelektrischen Anlagen und Geräte erstellen und anlagen
<sup>68</sup> betreiben. Das Departement bezeichnet sie und ordnet ihren Verwendungsbereich. Fernmeldeanlagen unterliegen in allen Fällen der Plan-
<sup>69</sup> genehmigung nach den Artikeln 18–18 i .
##### **Art. 23**
Die Bahnunternehmung übt auf Grund der bundesrechtlichen Vor- Bahn- XI. 70 polizei schriften die Bahnpolizei aus.
##### **Art. 24**
<sup>1</sup> Neue Kreuzungen sowie die Änderung oder Verlegung bestehender Kreuzun- XII. 71 gen mit andern Kreuzungen zwischen Bahnen und öffentlichen oder privaten Strassen Anlagen und Wegen bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes. Die Artikel 1. Kreuzungen zwischen Bahn <sup>72</sup> 18–18 i und 18 m sind anwendbar. und Strasse Genehmigung A. <sup>2</sup> Kreuzungen mit öffentlichen, dem Gemeingebrauch gewidmeten Strassen sind zu genehmigen, wenn während und nach ihrer Erstellung durch die nötigen Sicherheitsvorkehren und -einrichtungen der unbehinderte Betrieb der Bahn gewährleistet bleibt und ein geplanter Ausbau der Bahnanlagen nicht beeinträchtigt wird.
<sup>3</sup> Neue Kreuzungen mit öffentlichen Strassen sind in der Regel als Überoder Unterführung zu erstellen. Auf Antrag der beteiligten
<sup>73</sup> Behörden hat das Bundesamt im Plangenehmigungsverfahren Sachverständige des Strassenbaues und -verkehrs anzuhören.
##### **Art. 25**
<sup>1</sup> Muss ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise B. Kosten
- a. Neue eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse die Bahn Kreuzungen kreuzen, so trägt der Eigentümer des neuen Verkehrsweges die Kosten zwischen öffentlichen der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle. Strassen und Bahnen
<sup>2</sup> Die Benützung von Grund und Boden der Strasse oder der Bahn an der Kreuzungsstelle ist unentgeltlich.
##### **Art. 26**
<sup>1</sup> Muss ein Niveauübergang durch eine Überoder Unterführung b. Änderung bestehender ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben werden, so trägt Kreuzungen zwischen die Kosten aller Änderungen an der Bahnund Strassenanlage: öffentlichen die Bahnunternehmung, wenn die Änderung vorwiegend durch die Strassen und Bahnen Bedürfnisse des Bahnverkehrs, der Strasseneigentümer, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Strassenverkehrs bedingt ist.
<sup>2</sup> Bei allen andern Änderungen einer Kreuzung einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen haben Bahnunternehmung und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahnund Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt.
<sup>3</sup> Das Land, das durch Abzüge von Grundeigentum für die Bedürfnisse des Eisenbahnunternehmens an dieses abgetreten wird, ist dem Landumlegungsunternehmen zum Verkehrswert zu vergüten.
<sup>4</sup> Sieht das kantonale Recht kein besonderes Verfahren vor, so gilt das Verfahren der Baulandumlegung beziehungsweise der Güteroder Waldzusammenlegung; das Umlegungsgebiet und der Umfang können auf den Zweck der Landumlegung für den Eisenbahnbau beschränkt werden.
<sup>5</sup> Dem Eisenbahnbau werden die von ihm verursachten Mehrkosten zugerechnet. Ist die Landumlegung nur wegen des Eisenbahnbaus nötig, so trägt das Eisenbahnunternehmen sämtliche Kosten.
#### 7. Abschnitt: Sicherheit <sup>98</sup>
<sup>99</sup> Art. 18 w Betriebsbewilligung
<sup>1</sup> Für Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge ist eine Betriebsbewilligung erforderlich. Das BAV kann Ausnahmen vorsehen.
<sup>2</sup> Das BAV erteilt die Betriebsbewilligung, wenn die Gesuchstellerin den Sicherheitsnachweis erbracht hat und das Vorhaben den massgebenden Vorschriften entspricht.
<sup>3</sup> Es kann weitere Abklärungen vornehmen. Das Eisenbahnunternehmen stellt dafür das nötige Personal und Material sowie die erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung; es erteilt die notwendigen Auskünfte. 100 Art. 18 x Typenzulassung Das BAV erteilt eine Typenzulassung für Fahrzeuge, Elemente von Fahrzeugen sowie für Elemente von Eisenbahnanlagen, die in gleicher Weise und Funktion verwendet werden sollen, wenn die Gesuchstellerin den Sicherheitsnachweis erbracht hat und das Vorhaben den massgebenden Vorschriften entspricht.
##### **Art. 19** Sicherheitsvorkehren
<sup>1</sup> Das Eisenbahnunternehmen trifft die Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.
<sup>2</sup> Das Eisenbahnunternehmen trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten für Vorkehren, welche wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen zu dessen Lasten.
##### **Art. 20** Ersatzpflicht
Das Eisenbahnunternehmen hat für schädigende Eingriffe in fremde Rechte nach Massgabe der Bundesgesetzgebung über die Enteignung Ersatz zu leisten, sofern der Eingriff nicht gemäss Nachbarrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften geduldet werden muss und es sich um eine unvermeidliche oder nicht leicht abzuwendende Folge des Baues oder Betriebes der Eisenbahn handelt.
##### **Art. 21** Beschränkungen im Interesse der Sicherheit der Eisenbahn
<sup>1</sup> Wird die Sicherheit der Eisenbahn durch Arbeiten, Anlagen, Bäume oder Unternehmen Dritter beeinträchtigt, so ist auf Begehren des Eisenbahnunternehmens 101 Abhilfe zu schaffen. Ist eine Verständigung darüber unter den Beteiligten nicht möglich, so bestimmt auf Antrag des Eisenbahnunternehmens nach Anhörung der Beteiligten das BAV die zu treffenden Massnahmen. Inzwischen sind alle die Sicherheit der Eisenbahn beeinträchtigenden Einwirkungen zu unterlassen. In besonders dringlichen Fällen kann das Eisenbahnunternehmen die zur Abwendung der 102 Gefahr notwendigen Massnahmen selbst treffen.
<sup>2</sup> Bestanden die Anlagen und Unternehmen Dritter schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder vor Erstellung der Eisenbahnanlagen, so richtet sich der Entschädigungsanspruch des Betroffenen gegen das Eisenbahnunternehmen nach der Bundesgesetzgebung über die Enteignung. Für nach diesem Zeitpunkt erstellte Anlagen oder eröffnete Unternehmen Dritter hat der Inhaber der Anlage oder des Unternehmens die Kosten der Massnahmen nach Absatz 1 zu tragen; ferner steht ihm kein Anspruch auf Entschädigung zu. Die Kosten für Massnahmen nach Absatz 1 gegen Beeinträchtigungen durch Bäume trägt das Eisenbahnunternehmen, sofern es nicht 103 nachweist, dass sich der verantwortliche Dritte schuldhaft verhalten hat.
##### **Art. 22** Signalund Fernmeldeanlagen
Die Eisenbahnunternehmen dürfen die für ihren Dienst notwendigen elektrischen und radioelektrischen Anlagen und Geräte erstellen und betreiben. Das UVEK bezeichnet sie und ordnet ihren Verwendungsbereich. Fernmeldeanlagen unterliegen 104 in allen Fällen der Plangenehmigung nach den Artikeln 18–18 i . 105 Art. 23 Benützungsvorschriften Das Eisenbahnunternehmen kann Vorschriften über die Benützung des Bahnhofgebiets erlassen, um den ordnungsgemässen Betrieb zu gewährleisten. 8. Abschnitt: Kreuzungen zwischen öffentlichen Strassen und Bahnen <sup>106</sup> 107 Art. 24 Genehmigung
<sup>1</sup> Neue Kreuzungen sowie die Änderung oder Verlegung bestehender Kreuzungen zwischen Eisenbahnen und öffentlichen oder privaten Strassen und Wegen bedürfen 108 der Genehmigung des BAV. Die Artikel 18–18 i und 18 m sind anwendbar.
<sup>2</sup> Kreuzungen mit öffentlichen, dem Gemeingebrauch gewidmeten Strassen sind zu genehmigen, wenn während und nach ihrer Erstellung durch die nötigen Sicherheitsvorkehren und -einrichtungen der unbehinderte Betrieb der Eisenbahn gewährleistet bleibt und ein geplanter Ausbau der Eisenbahnanlagen nicht beeinträchtigt wird.
<sup>3</sup> Neue Kreuzungen mit öffentlichen Strassen sind in der Regel als Überoder Unterführung zu erstellen. Auf Antrag der beteiligten Behörden hat das BAV im Plangenehmigungsverfahren Sachverständige des Strassenbaues und -verkehrs anzuhören. 109 Art. 25 Kosten
<sup>1</sup> Muss ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse die Eisenbahn kreuzen, so trägt der Eigentümer des neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle.
<sup>2</sup> Die Benützung von Grund und Boden der Strasse oder der Eisenbahn an der Kreuzungsstelle ist unentgeltlich. 110 Art. 26 Änderung bestehender Kreuzungen
<sup>1</sup> Muss ein Niveauübergang durch eine Überoder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben werden, so trägt die Kosten aller Änderungen an der Bahnund Strassenanlage:
- a. das Eisenbahnunternehmen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist;
- b. der Strasseneigentümer, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürf- 111 nisse des Strassenverkehrs bedingt ist.
<sup>2</sup> Bei allen andern Änderungen einer Kreuzung einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahnund Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt.
<sup>3</sup> Artikel 25 Absatz 2 findet Anwendung.
##### **Art. 27**
<sup>1</sup> In allen Fällen hat jede Partei in dem Umfange an die Kosten beizuc. Vorteilsanrechnung tragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen.
<sup>2</sup> Stellt eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage besondere Begehren, so hat sie die daraus an der Kreuzungsstelle entstehenden Mehrkosten allein zu tragen.
##### **Art. 28**
Artikel 25 findet entsprechende Anwendung auf die Kreuzung einer d. Kreuzung durch neue Bahn durch eine neue private Strasse. Die Bahnunternehmung kann für private Strassen die Kosten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung und für die Benützung von Grund und Boden der Bahn eine angemessene Vergütung verlangen.
##### **Art. 29**
Die Artikel 25–28 finden sinngemäss Anwendung auf die Kosten für e. Gemeinsame Bestimmung Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen.
##### **Art. 30**
Die Artikel 24–27 und 29 finden entsprechende Anwendung auf Kreu- 2. Kreuzungen zwischen Bahnzungen zwischen Bahnlinien. linien
##### **Art. 31**
<sup>1</sup> Artikel 24 findet sinngemässe Anwendung auf Kreuzungen zwischen 3. Kreuzungen mit andern der Bahn und öffentlichen oder privaten Gewässern, Transmissionen, Anlagen Transportseilanlagen, Leitungen und ähnliche Anlagen.
<sup>2</sup> Die durch Erstellung einer neuen Kreuzung oder Änderung einer bestehenden Kreuzung entstehenden Kosten für Bau, Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen im Interesse der Verhütung von Schäden an der Kreuzungsstelle gehen zu Lasten des jeweiligen Bauherrn. Für die Benützung des Eigentums der Bahn durch private Anlagen kann die Bahnunternehmung eine angemessene Vergütung verlangen. Auf Kreuzungen mit öffentlichen Anlagen finden die Artikel 25 Absatz 2 und 26 Absatz 3 sinngemäss Anwendung.
##### **Art. 27** Vorteilsanrechnung
<sup>1</sup> In allen Fällen hat jede Partei in dem Umfange an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen.
<sup>2</sup> Stellt eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage besondere Begehren, so hat sie die daraus an der Kreuzungsstelle entstehenden Mehrkosten allein zu tragen. 112 Art. 28 Neue private Strassen Artikel 25 findet entsprechende Anwendung auf die Kreuzung einer Eisenbahn durch eine neue private Strasse. Das Eisenbahnunternehmen kann für die Kosten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung und für die Benützung von Grund und Boden der Eisenbahn eine angemessene Vergütung verlangen.
##### **Art. 29** Gemeinsame Bestimmung
Die Artikel 25–28 finden sinngemäss Anwendung auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen.
##### **Art. 30** Kreuzungen zwischen Eisenbahnlinien
Die Artikel 24–27 und 29 finden entsprechende Anwendung auf Kreuzungen zwischen Eisenbahnlinien.
##### **Art. 31** Kreuzungen mit andern Anlagen
<sup>1</sup> Artikel 24 findet sinngemässe Anwendung auf Kreuzungen zwischen der Eisenbahn und öffentlichen oder privaten Gewässern, Transmissionen, Transportseilanlagen, Leitungen und ähnliche Anlagen.
<sup>2</sup> Die durch Erstellung einer neuen Kreuzung oder Änderung einer bestehenden Kreuzung entstehenden Kosten für Bau, Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen im Interesse der Verhütung von Schäden an der Kreuzungsstelle gehen zu Lasten des jeweiligen Bauherrn. Für die Benützung des Eigentums der Eisenbahn durch private Anlagen kann das Eisenbahnunternehmen eine angemessene Vergütung verlangen. Auf Kreuzungen mit öffentlichen Anlagen finden die Artikel 25 Absatz 2 und 26 Absatz 3 sinngemäss Anwendung.
<sup>3</sup> Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über das Zusammentreffen elektrischer Anlagen.
##### **Art. 32**
Die Artikel 25–31 finden insoweit keine Anwendung, als zwischen 4. Abweichende Kostenregelung den Beteiligten abweichende Vereinbarungen über die Kosten bestehen oder getroffen werden.
<sup>74</sup> Art. 33
<sup>1</sup> Jede Eisenbahnunternehmung ist gehalten, den technischen und den XIII. An- 75 schluss betrieblichen Anschluss einer anderen Bahn so zu gewähren, dass: 1. Gewährung und Entgelt
##### **Art. 32** Abweichende Kostenregelung
Die Artikel 25–31 finden insoweit keine Anwendung, als zwischen den Beteiligten abweichende Vereinbarungen über die Kosten bestehen oder getroffen werden.
#### 9. Abschnitt: Zusammenarbeit zwischen den Bahnen <sup>113</sup>
114 Art. 33 Knotenbahnhöfe
<sup>1</sup> Treffen Infrastrukturen gleicher Spurweite und gleicher technischer Normalien verschiedener Eisenbahnunternehmen aufeinander, so vereinbaren diese, wer den Knoten erstellt und betreibt.
<sup>2</sup> Die Eigentumsund Betriebsgrenze zwischen den Infrastrukturen der zwei Unternehmen liegt in der Regel ausserhalb des eigentlichen Knotens. Die beteiligten Unternehmen legen sie so fest, dass eine eindeutige Abgrenzung der Verantwortlichkeit möglich ist.
<sup>3</sup> Beim Bau und Betrieb des Knotens darf der Verkehr von und nach der fremden Infrastruktur nicht schlechter gestellt werden als der Verkehr von und nach der eigenen Infrastruktur.
<sup>4</sup> Die Unternehmen regeln die gegenseitige Leistungserbringung beim Betrieb des Knotens und anschliessender Strecken schriftlich in einer Vereinbarung. 115 Art. 34 Technischer und betrieblicher Anschluss
<sup>1</sup> Jedes Eisenbahnunternehmen ist gehalten, den technischen und den betrieblichen Anschluss einer anderen Eisenbahn so zu gewähren, dass:
- a. die Reisenden ungehindert von den Zügen der einen Bahnlinie auf die Züge einer andern umsteigen können;
- b. Rollmaterial gleicher Spurweite ungehindert von einer Bahnlinie zu einer andern wechseln kann;
- b. Rollmaterial gleicher Spurweite ungehindert von einer Bahnstrecke zu einer andern wechseln kann;
- c. bei unterschiedlicher Spurweite Anschlüsse zu Umladeanlagen oder Rollbockgruben gewährt werden.
<sup>2</sup> Die Gewährung des Anschlusses nach Absatz 1 Buchstabe b bestimmt sich nach den Grundsätzen von Artikel 9 a . Die Parteien regeln den Anschluss und bestimmen das Entgelt in einer Vereinbarung nach Artikel 9 b .
<sup>3</sup> Die gemeinsame Benutzung von Anlagen und Einrichtungen, die nicht Gegenstand des Netzzugangs sind, regeln die Unternehmungen in einer Vereinbarung. Die Vereinbarungen sind dem Bundesamt zur Kenntnisnahme vorzulegen.
<sup>76</sup> Art. 34 2. ...
<sup>77</sup> Art. 35 Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 gilt sinngemäss für den 3. Anschluss anderer öffent- Anschluss zwischen Bahnen und anderen öffentlichen Transportunterlicher Transportunternehmungen nehmungen.
<sup>78</sup> Art. 36–37
<sup>79</sup> Art. 38
<sup>1</sup> Die Unternehmung, welche einen Betriebsunterbruch verursacht oder Betriebs- XIV. 80 unterbruch feststellt, ist verpflichtet, alle anderen betroffenen Unternehmungen unverzüglich zu orientieren und sich mit ihnen über die zu treffenden Massnahmen zu verständigen. Der regelmässige Personentransport ist durch Umleitungen oder Einsatz anderer Verkehrsmittel aufrecht zu erhalten, soweit dies nicht durch höhere Gewalt verhindert wird.
<sup>2</sup> Bahnen, die ausschliesslich oder vorwiegend der Beförderung von Personen im Ortsverkehr dienen oder die nach der Konzession ihren Betrieb nicht ganzjährig zu führen haben, brauchen keine Ersatzbeförderung einzurichten. Dasselbe gilt während der Einstellung des Betriebes zwecks Durchführung der vorgeschriebenen Revisionsarbeiten an den Anlagen.
<sup>81</sup> Art. 39
<sup>1</sup> Die Bahnunternehmungen sind befugt, an Bahnhöfen und in Zügen XV. Neben- 82 betriebe und Nebenbetriebe einzurichten, soweit diese auf die Bedürfnisse der andere kommerzielle Bahnkunden ausgerichtet sind. Nebennutzungen
<sup>2</sup> Auf die von den Bahnunternehmungen als Nebenbetriebe definierten Betriebe finden die Vorschriften von Kantonen und Gemeinden über die Öffnungsund Schliessungszeiten keine Anwendung. Hingegen unterstehen die Bahnnebenbetriebe den übrigen Vorschriften über die Gewerbe-, Gesundheitsund Wirtschaftspolizei sowie den von den zuständigen Behörden verbindlich erklärten Regelungen über das Arbeitsverhältnis
<sup>83</sup> Art. 40
<sup>1</sup> Das Bundesamt entscheidet nach Anhörung der beteiligten Behörden XVI. Streitigkeiten
<sup>85</sup> und Transportunternehmungen über Streitigkeiten betreffend: 1. Bundesamt 84
<sup>86</sup> die Bedürfnisse des Bahnbaues und -betriebes (Art. 18 und a.
<sup>18</sup> m );
- b. die zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Bahn sowie zum Schutz von Personen und Sachen zu treffenden Massnahmen (Art. 19 Abs. 1, 21 Abs. 1, 24, 30 und 31 Abs. 1);
- c. die Erstellung und den Betrieb elektrischer und radioelektrischer Signalund Fernmeldeanlagen (Art. 22);
- d. die Verweigerung oder Erschwerung des Anschlusses (Art. 33 und 35);
<sup>2</sup> Die Unternehmen regeln die gemeinsame Benützung von Bauten, Anlagen und Einrichtungen und die gegenseitige Leistungserbringung, soweit diese nicht Gegenstand des Netzzugangs sind, schriftlich in einer Vereinbarung. 116 Art. 35 Anschluss anderer öffentlicher Transportunternehmen Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 gilt sinngemäss für den Anschluss zwischen Eisenbahnen und anderen öffentlichen Transportunternehmen. 117 Art. 36 Wahrnehmung übergeordneter Aufgaben
<sup>1</sup> Übernimmt ein Unternehmen übergeordnete Aufgaben des Infrastrukturbetriebs oder der Infrastrukturentwicklung, so regelt es mit allen betroffenen Unternehmen, die eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, schriftlich die Aufgaben, die Mitsprache und die Kostenteilung. Können sich die Unternehmen nicht einigen, so entscheidet das BAV.
<sup>2</sup> Ist bei Entwicklungsarbeiten einschliesslich der Festlegung von Standards der Einbezug von Eisenbahnverkehrsunternehmen erforderlich, so sind alle betroffenen Unternehmen diskriminierungsfrei einzubeziehen. 118 Art. 37
#### 10. Abschnitt: Betriebsunterbruch <sup>119</sup>
120 <sup>121</sup> Art. 38 …
<sup>1</sup> Das Unternehmen, welches einen Betriebsunterbruch verursacht oder feststellt, ist verpflichtet, alle anderen betroffenen Unternehmen unverzüglich zu orientieren und sich mit ihnen über die zu treffenden Massnahmen zu verständigen. Der regelmässige Personentransport ist durch Umleitungen oder Einsatz anderer Verkehrsmittel aufrecht zu erhalten, soweit dies nicht durch höhere Gewalt verhindert wird.
<sup>2</sup> Eisenbahnen, die ausschliesslich oder vorwiegend der Beförderung von Personen im Ortsverkehr dienen oder die nach der Konzession ihren Betrieb nicht ganzjährig zu führen haben, brauchen keine Ersatzbeförderung einzurichten. Dasselbe gilt während der Einstellung des Betriebes zwecks Durchführung der vorgeschriebenen Revisionsarbeiten an den Anlagen.
#### 11. Abschnitt: Nebenbetriebe <sup>122</sup>
123 Art. 39
<sup>1</sup> Das Eisenbahnunternehmen, das die Infrastruktur betreibt, ist befugt, auf dem Bahnhofgebiet Nebenbetriebe zu kommerziellen Zwecken einzurichten, soweit diese auf die Bedürfnisse der Bahnkundschaft ausgerichtet sind.
<sup>2</sup> Das Eisenbahnunternehmen, das den Verkehr durchführt, ist befugt, in den Zügen Nebenbetriebe zu kommerziellen Zwecken einzurichten.
<sup>3</sup> Auf die von den Eisenbahnunternehmen als Nebenbetriebe definierten Betriebe finden die Vorschriften von Kantonen und Gemeinden über die Öffnungsund Schliessungszeiten keine Anwendung. Hingegen unterstehen diese Betriebe den übrigen Vorschriften über die Gewerbe-, Gesundheitsund Wirtschaftspolizei sowie den von den zuständigen Behörden für verbindlich erklärten Regelungen über das Arbeitsverhältnis.
#### 12. Abschnitt: Streitigkeiten <sup>124</sup>
125 <sup>126</sup> Art. 40 Zuständigkeit des BAV
<sup>1</sup> Das BAV entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über Streitigkeiten betref- 127 fend: 128 die Bedürfnisse des Eisenbahnbaues und -betriebes (Art. 18 und 18 m ); a.
- b. die zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zum Schutz von Personen und Sachen zu treffenden Massnahmen (Art. 19 Abs. 1, 21 Abs. 1, 24, 30 und 31 Abs. 1);
- c. die Erstellung und den Betrieb elektrischer und radioelektrischer Signalund Fernmeldeanlagen (Art. 22); 129 d. die Verweigerung oder Erschwerung des Anschlusses (Art. 33–35);
- e. das Bedürfnis zur Einrichtung von Nebenbetrieben und deren Öffnungsund Schliessungszeiten (Art. 39).
<sup>2</sup> Das Bundesamt entscheidet auch über die aus den Bestimmungen dieses Abschnittes erwachsenden Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 19 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 25–
<sup>87</sup> <sup>88</sup> 32). ... ...
<sup>89</sup> Art. 40 a Der Bundesrat errichtet eine Schiedskommission, die über Streitigkei- 2. Schiedskommission ten betreffend die Gewährung des Netzzugangs und die Berechnung des Entgelts für die Benützung der Infrastruktur entscheidet. Fünfter Abschnitt: Besondere Leistungen für öffentliche Verwaltungen
##### **Art. 41**
Besondere Leistungen der Bahnunternehmungen für Bund, Kantone, I. Grundsatz Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften und deren Anstalten und Betriebe sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt oder die Beteiligten nichts Abweichendes vereinbaren, nach den im kaufmännischen Verkehr geltenden Grundsätzen zu vergüten.
##### **Art. 42**
<sup>1</sup> Auf Anordnung des Bundesrates sind Bahnanlagen und Einrichtun- II. Landesverteidigung gen sowie Fahrzeuge und deren Bestand entsprechend den Bedürfnis- 1. Bahnanlagen sen der militärischen und wirtschaftlichen Landesverteidigung zu Fahrzeuge und erstellen, zu ergänzen und bereitzuhalten. Artikel 18 findet Anwendung.
<sup>2</sup> Der Bund trägt die dadurch bedingten Kosten. Erwachsen der Bahnunternehmung daraus betriebliche Vorteile, so hat sie einen angemessenen Teil dieser Kosten selber zu tragen.
##### **Art. 43**
<sup>1</sup> Die Bahnunternehmungen sind entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit 2. Militärtransporte verpflichtet, die von den zuständigen militärischen Stellen angeordneten Transporte für die Armee und die Militärverwaltung auszuführen. Vorbehalten bleiben die vom Bundesrat verfügten Ausnahmen und Einschränkungen.
<sup>2</sup> <sup>90</sup> ...
<sup>2</sup> Es entscheidet auch über die aus den Bestimmungen dieses Kapitels erwachsenden Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 19 130 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 25–35). 131 Art. 40 a Schiedskommission Der Bundesrat errichtet eine Schiedskommission, die über Streitigkeiten betreffend die Gewährung des Netzzugangs und die Berechnung des Entgelts für die Benützung der Infrastruktur entscheidet.
#### 13. Abschnitt: Haftung <sup>132</sup> <sup>133</sup>
##### **Art. 40** b Grundsätze
<sup>1</sup> Der Inhaber eines Eisenbahnunternehmens haftet für den Schaden, wenn die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind, dazu führen, dass ein Mensch getötet oder verletzt wird oder ein Sachschaden entsteht.
<sup>2</sup> Er haftet für Schäden: 134 an Sachen in der Obhut der reisenden Person ausschliesslich nach dem Pera. 135 ; sonenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009
- b. an beförderten Sachen ausschliesslich nach dem Gütertransportgesetz vom 136 . 19. Dezember 2008
<sup>3</sup> Soweit die Haftung nach Absatz 2 nicht im Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 oder im Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 2008 geregelt ist, gelten ausschliesslich die vertragsrechtlichen Bestimmungen des Obligationen- 137 <sup>138</sup> rechts .
##### **Art. 40** c Entlastung
<sup>1</sup> Der Inhaber wird von der Haftpflicht entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist.
<sup>2</sup> Derartige Sachverhalte sind insbesondere:
- a. höhere Gewalt; oder
- b. grobes Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person.
##### **Art. 40** d Benützung der Infrastruktur
<sup>1</sup> Der Inhaber eines Eisenbahnunternehmens, das die Infrastruktur eines anderen Eisenbahnunternehmens benützt, haftet den Geschädigten.
<sup>2</sup> Er kann Rückgriff auf den Inhaber des Unternehmens nehmen, das die Infrastruktur betreibt, wenn diese die Entstehung des Schadens mitverursacht hat.
<sup>3</sup> Ist das schädigende Eisenbahnunternehmen nicht bestimmbar, so haftet der Inhaber des Unternehmens, das die Infrastruktur betreibt.
##### **Art. 40** e Vereinbarungen
<sup>1</sup> Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig.
<sup>2</sup> Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind innert eines Jahres nach ihrem Abschluss anfechtbar.
##### **Art. 40** f Anwendbarkeit des Obligationenrechts
Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, richtet sich die Haftung nach den 139 Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen.
### 5. Kapitel: Besondere Leistungen für öffentliche Verwaltungen <sup>140</sup>
##### **Art. 41** Grundsatz
Besondere Leistungen der Eisenbahnunternehmen für Bund, Kantone, Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften und deren Anstalten und Betriebe sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt oder die Beteiligten nichts Abweichendes vereinbaren, nach den im kaufmännischen Verkehr geltenden Grundsätzen zu vergüten. 141 Art. 42 Landesverteidigung
<sup>1</sup> Auf Anordnung des Bundesrates sind Eisenbahnanlagen und Einrichtungen sowie Fahrzeuge und deren Bestand entsprechend den Bedürfnissen der militärischen und wirtschaftlichen Landesverteidigung zu erstellen, zu ergänzen und bereitzuhalten. Artikel 18 findet Anwendung.
<sup>2</sup> <sup>142</sup> Der Bund trägt die dadurch bedingten Kosten.
##### **Art. 43** Militärtransporte
<sup>1</sup> Die Eisenbahnunternehmen sind entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, die von den zuständigen militärischen Stellen angeordneten Transporte für die Armee und die Militärverwaltung auszuführen. Vorbehalten bleiben die vom Bundesrat verfügten Ausnahmen und Einschränkungen.
<sup>2</sup> <sup>143</sup> …
<sup>3</sup> Müssen bei Militärtransporten ausserordentliche Sicherheitsmassnahmen getroffen werden, so gehen deren Kosten zu Lasten des Bundes.
##### **Art. 44**
<sup>1</sup> Der Bund haftet den Bahnunternehmungen für die ihnen aus Militär- 3. Haftung des Bundes transporten erwachsenden Schäden, wenn weder die Unternehmung noch ihr Personal ein Verschulden trifft.
<sup>2</sup> Der Bund haftet den Bahnunternehmungen nach den Grundsätzen des Zivilrechts für die ihnen aus Erstellung, Bestand und Bedienung militärischer Werke und Einrichtungen an und in der Nähe von Bahnanlagen erwachsenden Schäden. III. ...
<sup>91</sup> Art. 45 IV. ...
<sup>92</sup> Art. 46
##### **Art. 47**
Die Bundesgesetzgebung über den Schutz der Gesundheit von Men- V. Öffentliches Gesundheitsschen und Tieren, die Schädlingsbekämpfung und den Verkehr mit wesen Waren bestimmt die zu ihrem Vollzug notwendigen Leistungen der Bahnunternehmungen. Die Bahnunternehmungen haben dafür Anspruch auf angemessene Vergütung.
<sup>93</sup> Art. 48
<sup>1</sup> Streitigkeiten aus diesem Abschnitt entscheidet das Bundesamt. Streitigkeiten VI.
<sup>2</sup> Gegen die Verfügung des Bundesamts kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden. Sechster Abschnitt: <sup>94</sup> Abgeltung der ungedeckten Kosten des Verkehrsangebotes
##### **Art. 49**
<sup>1</sup> Bund und Kantone gelten den Transportunternehmungen die laut I. Grundsätze Planrechnung ungedeckten Kosten des von ihnen gemeinsam bestellten Verkehrsangebotes ab.
<sup>2</sup> Angebote des Ortsverkehrs sowie Linien, die ausschliesslich dem Ausflugsverkehr dienen, sind von Bundesleistungen ausgeschlossen.
<sup>3</sup> Der Bund trägt allein die laut Planrechnung ungedeckten Kosten der von ihm bestellten Angebote von nationaler Bedeutung, insbesondere des kombinierten Verkehrs.
<sup>4</sup> Nicht reinvestierbare Abschreibungsmittel können für die Rückzah-
<sup>95</sup> lung von bedingt rückzahlbaren Darlehen verwendet werden.
##### **Art. 50**
<sup>1</sup> Abgeltungsberechtigt sind diejenigen Unternehmungen: II. Voraussetzungen
- a. deren Rechnungslegung den Vorschriften des neunten Abschnitts genügt;
- b. deren Rechnung nach Sparten gegliedert ist und die ungedeckten Kosten jeder Sparte einzeln nachweist; und
##### **Art. 44** Haftung des Bundes
<sup>1</sup> Der Bund haftet den Eisenbahnunternehmen für die ihnen aus Militärtransporten erwachsenden Schäden, wenn weder das Unternehmen noch sein Personal ein Verschulden trifft.
<sup>2</sup> Der Bund haftet den Eisenbahnunternehmen nach den Grundsätzen des Zivilrechts für die ihnen aus Erstellung, Bestand und Bedienung militärischer Werke und Einrichtungen an und in der Nähe von Eisenbahnanlagen erwachsenden Schäden. 144 Art. 45 145 Art. 46
##### **Art. 47** Öffentliches Gesundheitswesen
Die Bundesgesetzgebung über den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, die Schädlingsbekämpfung und den Verkehr mit Waren bestimmt die zu ihrem Vollzug notwendigen Leistungen der Eisenbahnunternehmen. Die Eisenbahnunternehmen haben dafür Anspruch auf angemessene Vergütung. 146 Art. 48 Streitigkeiten
<sup>1</sup> Streitigkeiten aus diesem Abschnitt entscheidet das BAV.
<sup>2</sup> Gegen die Verfügung des BAV kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.
### 6. Kapitel: Finanzierung der Infrastruktur <sup>147</sup>
##### **Art. 49** Grundsätze
<sup>1</sup> <sup>148</sup> Bund und Kantone finanzieren gemeinsam die Eisenbahninfrastruktur.
<sup>2</sup> Strecken, die ausschliesslich Angeboten des Ortsoder Ausflugsverkehrs dienen, 149 sind von Bundesleistungen ausgeschlossen.
<sup>3</sup> <sup>150</sup> Der Bund finanziert die Strecken von nationaler Bedeutung allein.
<sup>4</sup> Nicht reinvestierbare Abschreibungsmittel können für die Rückzahlung von 151 bedingt rückzahlbaren Darlehen verwendet werden. 152 Art. 50 Voraussetzungen
<sup>1</sup> Der Bund richtet Abgeltungen nur an Unternehmen aus:
- a. deren Rechnungslegung den Vorschriften des 9. Kapitels genügt;
- b. deren Rechnung nach Sparten gegliedert ist und die ungedeckten Kosten jeder Sparte einzeln nachweist;
- c. die mindestens den regionalen Personenverkehr sowie die Eisenbahninfrastruktur, soweit vorhanden, je als eigene Sparte führen.
<sup>2</sup> Der Bund kann Erleichterungen gewähren für Unternehmungen mit geringem Verkehr sowie für ausländische Unternehmungen mit geringem Streckenanteil in der Schweiz.
##### **Art. 51**
<sup>1</sup> Das Leistungsangebot und die Abgeltung für die einzelnen Sparten III. Leistungsangebot und werden aufgrund von Planrechnungen der Unternehmungen im Voraus Bestellverfahren von Bund, beteiligten Kantonen und Transportunternehmungen in einer Vereinbarung verbindlich festgelegt. Der Bundesrat regelt das Bestellverfahren sowie die Grundsätze für das Leistungsangebot und die Abgeltung im Einvernehmen mit den Kantonen. Die autonome Führung der Unternehmungen im Vollzugsprozess wird dadurch nicht berührt.
<sup>2</sup> Bei der Festlegung des Leistungsangebotes, beinhaltend Angebotskonzept und Preise, sowie der Abgeltung wird in erster Linie die Nachfrage berücksichtigt. Weiter werden insbesondere in Betracht gezogen:
<sup>2</sup> Der Bund kann Erleichterungen gewähren für ausländische Unternehmen mit geringem Streckenanteil in der Schweiz. 153 Art. 51 Leistungsangebot und Bestellverfahren
<sup>1</sup> Der Bund, die beteiligten Kantone und die Eisenbahnunternehmen legen aufgrund von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen im Voraus in einer Vereinbarung verbindlich fest.
<sup>2</sup> Die Abgeltungen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Weiter werden insbesondere in Betracht gezogen:
- a. eine angemessene Grunderschliessung;
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- e. Anliegen der Behinderten.
<sup>3</sup> Mit der rechtsgültigen Festlegung des Angebotes in einer Vereinbarung entsteht für die Transportunternehmungen gegenüber jedem Besteller (Bund, Kantone, Dritte) je ein selbständiger Rechtsanspruch auf die Abgeltung.
<sup>4</sup> Bei Differenzen im Bestellverfahren zwischen Kantonen, Transportunternehmungen und den Bundesbehörden, die mit der Aushandlung der Vereinbarungen über die Abgeltung nach Artikel 49 Absatz 1 betraut sind, entscheidet das Departement unter Berücksichtigung der
<sup>96</sup> Grundsätze von Absatz 2. ...
<sup>97</sup> Art. 52 Verhält sich die Unternehmung unwirtschaftlich, so kann der Bund IV. Kürzung der Abgeltung nach Anhören der Kantone die von ihr im Bestellverfahren geltend gemachte Abgeltung kürzen:
##### **Art. 53**
<sup>1</sup> Der Anteil des Bundes an der gesamten Abgeltung der durch Bund V. Finanzielle Aufteilung und Kantone gemeinsam bestellten Angebote im Regionalverkehr
<sup>98</sup> beträgt 50 Prozent.
<sup>2</sup> Der Bundesrat legt mindestens alle vier Jahre die Anteile des Bundes und der einzelnen Kantone an der Abgeltung fest. Er hört vorher die
<sup>99</sup> Kantone an und berücksichtigt ihre strukturellen Voraussetzungen. 2bis Er regelt die maximale zwischenzeitliche Abweichung vom Bun- 100 desanteil nach Absatz 1.
<sup>3</sup> Sind an einer Linie mehrere Kantone beteiligt, so bemessen sich ihre Anteile, soweit keine andere Übereinkunft getroffen wird, nach der Verkehrsbedienung der Stationen und der Linienlänge (Betriebslänge) auf ihrem Gebiet.
<sup>3</sup> Mit dem Abschluss der Vereinbarung entsteht für die beteiligten Eisenbahnunternehmen gegenüber jedem Besteller (Bund, Kantone, Dritte) je ein selbständiger Rechtsanspruch auf die Abgeltung.
<sup>4</sup> Können sich Bundesbehörden, Kantone und Eisenbahnunternehmen bei der Aushandlung oder Anwendung einer Vereinbarung über die Abgeltung nach Artikel 49 Absatz 1 nicht einigen, so entscheidet das BAV unter Berücksichtigung der Grundsätze von Absatz 2.
<sup>5</sup> Gegen die Verfügung des BAV kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.
<sup>6</sup> Der Beschwerdeführer kann rügen:
- a. die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
- b. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. 154 Kürzung der Abgeltung Art. 52 Verhält sich das Unternehmen unwirtschaftlich, so kann der Bund nach Anhören der Kantone die von ihm im Bestellverfahren geltend gemachte Abgeltung kürzen. 155 Art. 53
##### **Art. 54** Anrechnung
Die nach Artikel 51 errechneten Abgeltungsbeträge werden bei der Ermittlung des kommerziellen Wertes eines Transportunternehmens (Art. 77) nicht berücksichtigt.
##### **Art. 55**
Aufgehoben 156 Art. 56 Technische Verbesserungen Will ein Transportunternehmen Anlagen oder Einrichtungen erstellen oder ergänzen oder Fahrzeuge anschaffen, um die Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit oder Sicherheit des Betriebes wesentlich zu erhöhen, oder will das Unternehmen Massnahmen zugunsten Behinderter treffen, so kann der Bund Beiträge leisten sowie unverzinsliche Darlehen und verzinsliche Darlehen gewähren oder verbürgen. 157 Art. 57 Finanzielle Aufteilung
<sup>1</sup> Der Anteil des Bundes an den Abgeltungen und Darlehen für das durch Bund und Kantone gemeinsam bestellte Leistungsangebot in der Sparte Infrastruktur beträgt
<sup>55</sup> Prozent.
<sup>2</sup> Der Bundesrat legt mindestens alle vier Jahre die Anteile des Bundes und der einzelnen Kantone an der Abgeltung und den Darlehen für das gemeinsam bestellte Leistungsangebot in der Sparte Infrastruktur fest. Er hört vorher die Kantone an und berücksichtigt ihre strukturellen Voraussetzungen.
<sup>3</sup> Sind an einer Linie mehrere Kantone beteiligt, so bemessen sich ihre Anteile, soweit keine andere Übereinkunft getroffen wird, nach der Zahl der Stationen und der Streckenlänge auf ihrem Gebiet.
<sup>4</sup> Die Kantone bestimmen, ob Gemeinden und andere Körperschaften an der Abgeltung beteiligt werden.
<sup>5</sup> Zur Förderung der Regionalisierung kann der Bund von den Bestimmungen dieses Artikels abweichen, wenn sich die relative finanzielle Belastung des Bundes dadurch gesamthaft nicht erhöht.
##### **Art. 54**
Die nach Artikel 51 errechneten Abgeltungsbeträge werden bei der VI. Anrechnung Ermittlung des kommerziellen Wertes einer Transportunternehmung (Art. 77) nicht berücksichtigt.
##### **Art. 55**
Aufgehoben Siebenter Abschnitt: Darlehen und Finanzhilfen <sup>101</sup> 102 Art. 56 Will eine Transportunternehmung Anlagen oder Einrichtungen erstel- I. Technische Verbesserungen len oder ergänzen oder Fahrzeuge anschaffen, um die Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit oder Sicherheit des Betriebes wesentlich zu erhöhen, oder will die Unternehmung Massnahmen zugunsten Behinderter treffen, so kann der Bund Beiträge leisten sowie unverzinsliche Darlehen und verzinsliche Darlehen gewähren oder verbürgen.
##### **Art. 57**
<sup>1</sup> Der Bund kann die Einführung von Strassentransportdiensten als II. Umstellung des Betriebes Ergänzung oder an Stelle der Bahn fördern, wenn dadurch der Verkehr wirtschaftlicher bedient werden kann. Die bisherige Bedienung des Verkehrs soll, im Ganzen betrachtet, gewährleistet bleiben oder durch entsprechende Vorteile aufgewogen werden.
<sup>2</sup> Bahnbedienstete, die sich dazu eignen, sind in den Ersatzbetrieb zu übernehmen. Die Bedingungen für den Erwerb des Führerausweises für Motorund Trolleybusfahrzeuge sind ihnen zu erleichtern.
<sup>3</sup> Bahnbedienstete, die mangels Eignung nicht übernommen werden können, haben gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber Anspruch auf eine nach der Zahl der bei ihm zurückgelegten Dienstjahre abgestufte, angemessene Entschädigung, wenn sie keine ihrem bisherigen Verdienst entsprechende Anstellung finden können. Besteht bei der Bahnunternehmung eine Personalhilfskasse, so tritt an Stelle der Entschädigung die im Reglement oder Statut der Kasse vorgesehene Leistung bei unverschuldeter Auflösung des Dienstverhältnisses.
<sup>4</sup> Das Bundesamt kann die an Stelle der Bahn tretende Unternehmung verpflichten, die Personalfürsorgeeinrichtungen der Bahnunternehmung weiterzuführen und ihnen die im Reglement oder Statut der Kasse vorgeschriebenen Beiträge zu entrichten. Nach Anhörung der Beteiligten kann das Bundesamt den Anschluss des Personals an eine andere Gewähr bietende Fürsorgeeinrichtung anordnen und die Beteiligten verpflichten, ihre Beiträge an diese zu leisten. 103 Art. 58 104 Art. 59 Der Bund kann den von grossen Naturschäden betroffenen Transport- III. Naturschäden unternehmungen Finanzhilfen an die Kosten der Wiederherstellung oder des Ersatzes beschädigter oder zerstörter Anlagen und Fahrzeuge sowie an die Kosten der Räumungsarbeiten gewähren. 105 Art. 60 Die Leistungen des Bundes nach den Artikeln 56 und 57 setzen die IV. Mitwirkung der Kantone Mitwirkung der Kantone voraus, soweit es sich nicht um Investitionen handelt, die Angeboten nach Artikel 49 Absatz 3 dienen. 106 Art. 61
<sup>1</sup> Der Anteil des Bundes an den Leistungen für technische Verbesse- V. Finanzielle Aufteilung rungen (Art. 56) beträgt mindestens 5 und höchstens 50 Prozent. Im 107 Übrigen gilt Artikel 53 Absätze 2–5.
<sup>2</sup> Der Bundesrat kann in Ausnahmefällen bei finanziell besonders stark belasteten Kantonen seinen Anteil auf 85 Prozent erhöhen.
<sup>3</sup> Der Anteil des Bundes an den Leistungen für die Umstellung des Betriebes (Art. 57) bemisst sich nach Artikel 53. 108 <sup>109</sup> Art. 61 a Die Bundesversammlung bewilligt die finanziellen Mittel für die in VI. Mehrjähriger Verpflichtungsden Artikeln 56, 57 und 59 vorgesehene Hilfe mit einem mehrjährigen kredit Verpflichtungskredit. Achter Abschnitt: Trennung von Verkehr und Infrastruktur <sup>110</sup> 111 Art. 62
<sup>1</sup> Der Betrieb der Infrastruktur ist in der Rechnung der Unternehmung von anderen Tätigkeiten zu trennen.
<sup>2</sup> Die Bahnunternehmung hat den Bereich Infrastruktur organisatorisch und in der Bilanz von den übrigen Unternehmensbereichen zu trennen und zu verselbständigen. Das Bundesamt kann Schmalspurbahnen und kleinere Bahnunternehmungen von dieser Pflicht befreien.
<sup>3</sup> Zur Infrastruktur gehören alle Anlagen und Einrichtungen, die im Rahmen des Netzzugangs gemeinsam benützt werden müssen, insbesondere der Fahrweg, die Stromversorgungsanlagen einschliesslich Unterwerke, die Sicherungsanlagen, die Publikumsanlagen, die öffentlichen Verladeanlagen und die Rangierbahnhöfe. Die Stromlieferung wird ebenfalls zur Infrastruktur gezählt. Anlagen und Einrichtungen für den Unterhalt des Rollmaterials, Kraftwerke und Übertragungsleitungen, Verkaufsanlagen und Verkaufspersonal sowie Rangierleistungen ausserhalb von Rangierbahnhöfen können ebenfalls der Infrastruktur zugeordnet werden, sind aber nicht Gegenstand des Netzzugangs. Sie dürfen in der Infrastrukturrechnung keine ungedeckten Kosten verursachen. Neunter Abschnitt: Rechnungswesen 112 Art. 63
<sup>1</sup> Das Departement regelt durch Verordnung nach Konsultation des I. Grundsätze Eidgenössischen Finanzdepartementes und der Kantone die Rechnungslegung der konzessionierten Transportunternehmungen. Wo es keine besonderen Bestimmungen erlässt, gelten die Vorschriften des 113 Obligationenrechtes über die kaufmännische Buchführung sowie über die Erfolgsrechnung und die Bilanz der Aktiengesellschaften.
<sup>2</sup> Das Departement kann insbesondere weitere Buchungs-, Bilanzierungsund Abschreibungsvorschriften sowie Bestimmungen über die Rückstellungen, die Baurechnung, die Spartengliederung, die Linienerfolgsrechnung und die Auskunftspflicht gegenüber Bund und Kantonen erlassen. 114 Art. 64
<sup>1</sup> Soweit eine Unternehmung die Gesamtaufwendungen mit den Erträ- II. Ausweis des Unternehmungsgen und den von Bund und Kantonen erbrachten finanziellen Leistunerfolgs gen nicht decken kann, verantwortet sie den Fehlbetrag selbst. Sie trägt diesen auf die neue Rechnung vor.
<sup>2</sup> Übersteigen die Erträge und die von Bund und Kantonen erbrachten finanziellen Leistungen die Gesamtaufwendungen, so bleibt den Unternehmungen ein Ertragsüberschuss zur Verfügung. Sie stellen diesen, soweit er aus abgeltungsberechtigten Sparten stammt, zur Deckung künftiger Fehlbeträge zurück. 115 Art. 65
<sup>5</sup> Prozent des Jahresgewinnes sind der allgemeinen Reserve zuzuwei- III. Reserve sen, bis diese 20 Prozent des einbezahlten Aktienkapitals erreicht. Die allgemeine Reserve darf nur zur Deckung von Verlusten verwendet werden. 116 Art. 66–69 IV. - VI. ...
##### **Art. 70**
<sup>1</sup> Die Rechnungen und Bilanzen sind auf Ende des Geschäftsjahres VII. Rechnungsprüfung abzuschliessen und von den Transportunternehmungen, die Beiträge oder Darlehen nach den Artikeln 49, 56 und 57 erhalten, mit den dazu gehörenden Nachweisen dem Bundesamt zur Prüfung und Genehmi- 117 gung einzureichen. Vorbehalten bleibt die Einholung besonderer Nachweise über den Reinertrag und das Anlagenvermögen einzelner Linien, die nach der Konzession besondere Rückkaufsobjekte bilden.
<sup>2</sup> Das Bundesamt prüft, ob die Rechnungen mit den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und den darauf basierenden Vereinbarungen öffentlicher Körperschaften mit der Transportunternehmung über Bei- 118 träge und Darlehen übereinstimmen. Das Bundesamt ist befugt, in 119 die gesamte Geschäftsführung der Transportunternehmung Einsicht zu nehmen.
##### **Art. 71**
<sup>1</sup> Entsprechen die Rechnungen und Ausweise nicht den in den Arti- VIII. Streitigkeiten keln 63 und 70 genannten Vorschriften, so trifft das Bundesamt nach 120 Anhörung der Transportunternehmung die nötigen Verfügungen.
<sup>2</sup> Wird die Genehmigung wegen Anständen über die Verwendung des Reingewinnes versagt, so darf über den strittigen Betrag erst verfügt werden, wenn die Sache rechtskräftig entschieden ist.
<sup>3</sup> <sup>121</sup> ...
##### **Art. 72**
<sup>1</sup> <sup>123</sup> Wahl und Obliegenheiten der Revisionsstelle richten sich unter IX. Revisionsstelle 122 Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach den Vorschriften 124 <sup>125</sup> des Obligationenrechtes über die Revisionsstelle der Aktiengesellschaften.
<sup>2</sup> <sup>126</sup> Wird als Revisionsstelle nicht eine Treuhandgesellschaft oder ein Revisionsverband bestellt, so muss wenigstens eines ihrer Mitglieder ein Büchersachverständiger sein; er ist als Obmann zu bezeichnen.
<sup>3</sup> <sup>127</sup> Die Revisionsstelle hat in ihrem Bericht festzustellen, ob die Rechnungen durch das Bundesamt genehmigt und welche Vorbehalte von ihm angebracht worden sind. 128 Art. 73 X. ...
##### **Art. 74**
129 Der bei Herabsetzung des Grundkapitals in Artikel 732 des Obliga- XI. Revisionsbericht bei 130 tionenrechtes vorgeschriebene besondere Revisionsbericht kann für Herabsetzung des Grunddie diesem Gesetz unterstellten Aktiengesellschaften auch durch das kapitals Bundesamt erstattet werden. Zehnter Abschnitt: Rückkauf
##### **Art. 75**
<sup>1</sup> Wenn es im Interesse des Landes geboten erscheint, kann der Bund I. Recht auf Rückkauf jede konzessionierte Bahn gegen eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu entrichtende Entschädigung erwerben.
<sup>2</sup> Das Recht des Rückkaufes steht auch den nach der Konzession dazu berechtigten Kantonen und Gemeinden zu. Haben Kantone oder Gemeinden eine Bahn erworben, so kann der Bund verlangen, dass sie ihm zu den in diesem Gesetz genannten Bedingungen abgetreten wird.
<sup>3</sup> Der Erwerb ist der Bahnunternehmung in jedem Fall drei Jahre vor dem Zeitpunkt anzukündigen, in welchem sie ins Eigentum des Erwerbers übergehen soll.
##### **Art. 76**
<sup>1</sup> Gegenstand des Erwerbes bilden die der Baurechnung des Bahn- II. Gegenstand betriebes belasteten Anlagen, Einrichtungen und Betriebsmittel, die unvollendeten Bauten und die Ersatzstücke für Fahrzeuge.
<sup>2</sup> Sie sind in einem normalen Unterhaltszustand abzutreten. Dem Erwerber erwachsende Kosten zur Herstellung dieses Zustandes sind vom Erwerbspreis abzuziehen.
##### **Art. 77**
<sup>1</sup> Als Erwerbspreis ist eine angemessene Entschädigung auf Grund des III. Entschädigung kommerziellen Wertes der Bahn unter Mitberücksichtigung des Bi- Berechnung 1. lanzwertes der Anlagen der Bahn zu entrichten.
<sup>2</sup> Der kommerzielle Wert bemisst sich auf Grund des für den Erwerber zu erwartenden Ertragswertes unter Berücksichtigung aller Vorund Nachteile, die sich für den Erwerber ergeben.
<sup>3</sup> Der Ertragswert wird ermittelt aus dem 25fachen Unterschied zwischen den zu erwartenden jährlichen Betriebserträgen und den Betriebsaufwendungen einschliesslich der vorgeschriebenen Abschreibungen auf dem Anlagenvermögen. Von diesem Betrag ist der Bestand der vorgeschriebenen Abschreibungen insoweit abzuziehen, als die darin ausgedrückte Entwertung der Anlagen nicht durch Neuinvestierungen ausgeglichen wurde.
<sup>4</sup> Der Erwerbspreis soll den Bilanzwert nicht übersteigen. Der Bilanzwert wird bestimmt auf Grund der Erstellungsund Anschaffungskosten der Anlagen unter Abzug des Bestandes der vorgeschriebenen Abschreibungen.
##### **Art. 78**
Vorbehalten bleiben dem Bund, dem Kanton und anderen Körper- 2. Anrechnung schaften des öffentlichen Rechts die auf Vereinbarung mit der Bahnunternehmung beruhenden Rechte auf Anrechnung von Beiträgen und Darlehen an den Erwerbspreis. 131 Art. 79 Ist die Festsetzung des Erwerbspreises streitig, so erlässt das Bundes- IV. Streitigkeiten amt eine Verfügung. Elfter Abschnitt: ... <sup>132</sup> Art. 80–87 Zwölfter Abschnitt: Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen
##### **Art. 88**
<sup>1</sup> Wer vorsätzlich oder fahrlässig diesem Gesetz sowie andern Geset- Übertretungen I. zen oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen über das Eisenbahnwesen, den dazu erlassenen Vollzugsvorschriften, der Konzession oder einer gestützt auf diese Bestimmungen getroffenen Verfügung des Bundesamtes zuwiderhandelt, wird auf dessen Anzeige hin mit Busse von 50 bis 10 000 Franken bestraft.
<sup>2</sup> Werden strafbare Handlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechtes oder einer Handelsgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, welche für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder Handelsgesellschaft für Busse und Kosten.
<sup>3</sup> <sup>133</sup> Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches sowie des Bundesgeset- 134 zes vom 18. Februar 1878 betreffend Handhabung der Bahnpolizei bleiben vorbehalten.
<sup>4</sup> Die Verfolgung und Beurteilung der Zuwiderhandlungen liegt den Kantonen ob. Urteile und Einstellungsbeschlüsse sind nach ihrem Erlass ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates unentgeltlich mitzuteilen.
##### **Art. 89**
<sup>1</sup> Beamte, Angestellte oder andere Bedienstete einer konzessionierten II. Verwaltungsmassnahmen Unternehmung, die in der Ausübung ihrer Funktionen wiederholt zu begründeten Klagen Anlass geben, sind auf Begehren des Bundesamtes von diesen Funktionen zu entheben. Das gleiche gilt für Mitglieder von Organen der Bahnunternehmung, welche vorübergehend oder dauernd solche Funktionen ausüben.
<sup>2</sup> Wird eine rechtskräftige Verfügung des Bundesamtes nach vorausgegangener Mahnung nicht innert angemessener Frist befolgt, so kann das Bundesamt sie, unbeschadet der Einleitung oder des Ausganges eines Strafverfahrens, auf Kosten des Säumigen durchführen oder durchführen lassen. 135 Art. 90 Dreizehnter Abschnitt: Übergangsund Schlussbestimmungen
##### **Art. 91**
<sup>1</sup> Die diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen der Konzessio- I. Aufhebung von nen sind aufgehoben, überdies diejenigen über die Zugkraft, die Zahl Konzessionsbestimmungen der Geleise, die Zahl der täglich zu führenden Züge, die Fahrgeschwindigkeiten, die Beförderung von Handgepäck und über die vom Reingewinn abhängige Herabsetzung oder Erhöhung der Taxen.
<sup>2</sup> Die Bestimmungen der Konzessionen über den Rückkauf bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer in Kraft. 136 Art. 92 II. ...
##### **Art. 93**
<sup>1</sup> Ist die Konzession nach Artikel 8 oder 90 dieses Gesetzes aufgeho- III. Zwangsliquidation und ben, so richtet sich die Zwangsliquidation der Bahnunternehmung nach Nachlassvertrag nach Aufhebung den Bestimmungen des Schuldbetreibungsund Konkursgesetzes vom der Konzession 137 11. April 1889 . Dagegen wird das gemäss Artikel 9 des Bundesge- 138 setzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnund Schifffahrtsunternehmungen verpfändete Vermögen nach den Bestimmungen des letztgenannten Gesetzes verwertet und verteilt. Im Übrigen findet dessen Artikel 15 Anwendung.
<sup>2</sup> Das gleiche gilt für den Nachlassvertrag. Artikel 52 Ziffern 1, 3–7 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnund Schifffahrtsunternehmungen finden Anwendung. 139 Art. 94 Das Departement setzt die für den Vollzug dieses Gesetzes zu erhe- IV. Gebühren benden Gebühren fest.
##### **Art. 95**
<sup>1</sup> <sup>140</sup> Die Artikel 3, 7–9, 15, 21, 22, 39–44, 46–48, 88, 89 und 94 sowie V. Anwendung der Eisenbahnder dritte, sechste, siebente und neunte Abschnitt dieses Gesetzes gelgesetzgebung auf andere ten sinngemäss für die vom Bund konzessionierten Schifffahrtsunter- Unternehmungen nehmungen und die von den Schweizerischen Bundesbahnen mit- 141 betriebene Fähre Romanshorn–Friedrichshafen.
<sup>2</sup> Der sechste, der siebente und der neunte Abschnitt dieses Gesetzes gelten auch für die konzessionierten Automobilund Trolleybuslinien, soweit sie nicht ausschliesslich dem Ortsoder Ausflugsverkehr die- 142 nen. 2bis Der sechste Abschnitt gilt auch für Luftseilbahnen und den Post- 143 autodienst, der siebente auch für Luftseilbahnen.
<sup>3</sup> Die Artikel 88, 89 und 94 finden auf Trolleybusunternehmungen Anwendung.
<sup>4</sup> Die Artikel 15, 88, 89 und 94 gelten sinngemäss für die vom Bund konzessionierten Luftseilund Sesselbahnunternehmungen, Aufzüge 144 und Schlittenseilbahnen.
<sup>5</sup> Soweit es zur Erzielung einheitlicher Rechtsgrundlagen für verschiedene Arten von Verkehrsbetrieben zweckmässig erscheint, ist der Bundesrat befugt, die Anwendung von Bestimmungen dieses und anderer Gesetze über Eisenbahnen auf Transportdienste auszudehnen, welche in Ergänzung oder an Stelle der Bahn von ihr oder andern Unternehmungen betrieben werden.
##### **Art. 96**
<sup>1</sup> Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgeho- VI. Änderung und Aufhebung ben, namentlich: früherer Erlasse 145 1. das Bundesgesetz vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft; 146 2. das Bundesgesetz vom 28. Juni 1889 betreffend die Hilfskassen der Eisenbahnund Dampfschiffgesellschaften; 147 3. das Bundesgesetz vom 28. Juni 1895 betreffend das Stimmrecht der Aktionäre von Eisenbahngesellschaften und die Beteiligung des Staates bei deren Verwaltung; 148 4. das Bundesgesetz vom 27. März 1896 über das Rechnungswesen der Eisenbahnen; 149 über Bau und 5. das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1899 Betrieb der schweizerischen Nebenbahnen, unter Vorbehalt von Artikel 92 dieses Gesetzes; 150 6. das Bundesgesetz vom 18. Juni 1914 betreffend die Gebühren für Konzessionen von Transportanstalten; 7. Artikel 111 Buchstaben c-e des Bundesgesetzes vom 16. De- 151 zember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege; 8. Artikel 9 und der letzte Satz des Artikels 11 des Bundesgeset- 152 zes vom 18. Februar 1878 betreffend Handhabung der Bahnpolizei; 153 9. Artikel 17 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmungen; 154 10. der Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1904 betreffend Ermächtigung des Bundesrates zur Bewilligung von Änderungen des Betriebssystems bei Eisenbahnen;
<sup>5</sup> Der Übergang des Eigentums oder Betriebs einer Strecke an ein anderes Unternehmen hat keine Änderung der Anteile von Bund und Kantonen zur Folge. 158 Art. 58
### 7. Kapitel: Hilfe bei grossen Naturschäden <sup>159</sup>
160 Art. 59 Der Bund kann den von grossen Naturschäden betroffenen Eisenbahnunternehmen Finanzhilfen an die Kosten der Wiederherstellung oder des Ersatzes beschädigter oder zerstörter Anlagen sowie an die Kosten der Räumungsarbeiten gewähren. 161 Art. 60 und 61 162 Art. 61 a
### 8. Kapitel: Trennung von Verkehr und Infrastruktur <sup>163</sup>
##### **Art. 62** Umfang der Infrastruktur
<sup>1</sup> Zur Infrastruktur gehören alle Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die im Rahmen des Netzzugangs gemeinsam benützt werden müssen, insbesondere:
- a. der Fahrweg;
- b. die Stromversorgungsanlagen, insbesondere Unterwerke und Gleichrichter;
- c. die Sicherungsanlagen;
- d. die Publikumsanlagen;
- e. die öffentlichen Verladeanlagen;
- f. die Rangierbahnhöfe, einschliesslich der Rangiertriebfahrzeuge;
- g. die für den Unterhalt und Betrieb der Infrastruktur nach den Buchstaben a–f notwendigen Dienstgebäude und Räume.
<sup>2</sup> Zur Infrastruktur können Bauten, Anlagen und Einrichtungen gehören, die mit dem Betrieb der Infrastruktur verbunden sind, jedoch nicht Gegenstand des Netzzugangs sind. Dazu gehören insbesondere:
- a. Anlagen für den Tagesunterhalt des Rollmaterials;
- b. Kraftwerke und Übertragungsleitungen;
- c. Verkaufsanlagen;
- d. Räume für Nebenbetriebe;
- e. Diensträume für Eisenbahnverkehrsunternehmen;
- f. Dienstwohnungen;
- g. Rangiertriebfahrzeuge ausserhalb von Rangierbahnhöfen.
<sup>3</sup> Nicht zur Infrastruktur gehört die Erbringung von Verkehrsleistungen im Güterund Personenverkehr.
##### **Art. 63** Betrieb der Infrastruktur
Zur Infrastruktur gehören auch Betrieb und Unterhalt der Bauten, Anlagen und Einrichtungen nach Artikel 62.
##### **Art. 64** Organisation
<sup>1</sup> Das Eisenbahnunternehmen muss den Bereich Infrastruktur organisatorisch von den übrigen Unternehmensbereichen trennen und verselbständigen. Das BAV kann Schmalspurbahnen und kleinere Unternehmen von dieser Pflicht befreien.
<sup>2</sup> Die Infrastruktur nach Artikel 62 Absatz <sup>2</sup> sowie die damit verbundenen Dienstleistungen können organisatorisch vom Bereich Infrastruktur getrennt sein. Ihre vollen Kosten müssen den Leistungsbezügern verrechnet werden.
##### **Art. 65** Steuerbefreiung
Die Infrastruktur nach Artikel 62 Absätze 1 und 2 ist von kantonalen und kommunalen Liegenschaftssteuern befreit.
### 9. Kapitel: Rechnungswesen <sup>164</sup>
165 Art. 66 Grundsätze
<sup>1</sup> Das Rechnungswesen der Eisenbahnunternehmen richtet sich unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Gesetzes nach dem 7. Abschnitt des Personenbeförderungs- 166 gesetzes vom 20. März 2009 .
<sup>2</sup> Das Eisenbahnunternehmen muss in der Bilanz und Anlagenrechnung den Bereich Infrastruktur von anderen Bereichen trennen.
<sup>3</sup> Es muss in der Erfolgsrechnung eine Spartenrechnung Infrastruktur führen. 167 Art. 67 Gewinnverwendung und Eigenkapitalverzinsung Gewinnausschüttungen und die Verzinsung von Eigenkapital zulasten der Spartenrechnung Infrastruktur sind nicht zulässig. Der Gewinn ist immer vollständig der Spezialreserve für künftige Fehlbeträge der Sparte Infrastruktur zuzuweisen. 168 Art. 68 und 69 169 Art. 70 – 72 170 Art. 73 171 Art. 74
### 10. Kapitel: Kaufrecht der Gemeinwesen <sup>172</sup>
173 Art. 75 Kaufrecht im Landesinteresse
<sup>1</sup> Wenn es im Interesse des Landes geboten erscheint, kann der Bund die konzessionierte Infrastruktur jedes Eisenbahnunternehmens zum Buchwert erwerben. Darlehen, die der Bund dem Unternehmen gewährt hat, werden mit dem Kaufpreis verrechnet.
<sup>2</sup> Das Kaufrecht nach Absatz 1 steht auch den nach der Konzession dazu berechtigten Kantonen und Gemeinden zu. Haben Kantone oder Gemeinden eine Eisenbahninfrastruktur erworben, so kann der Bund verlangen, dass diese ihm zu den in diesem Gesetz genannten Bedingungen abgetreten wird. 174 Art. 76 – 78 175 Streitigkeiten Art. 79 Ist die Festsetzung des Erwerbspreises streitig, so erlässt das BAV eine Verfügung.
### 11. Kapitel: Sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Eisenbahnbereich <sup>176</sup>
##### **Art. 80** Fähigkeitsprüfung
Der Bundesrat kann vorschreiben, dass:
- a. Personen, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, eine theoretische und praktische Fähigkeitsprüfung abzulegen haben; er kann die Abgabe eines Ausweises bei bestandener Prüfung vorsehen;
- b. Personen, die sich für eine Tätigkeit nach Buchstabe a ausbilden lassen wollen, eines vom BAV ausgestellten Lernausweises bedürfen;
- c. Personen, die eine Tätigkeit nach Buchstabe a ausüben oder sich dazu ausbilden lassen wollen, bestimmte persönliche und fachliche Anforderungen erfüllen müssen; er kann für die Ermittlung der persönlichen Anforderungen auch psychologische und medizinische Untersuchungen vorsehen.
##### **Art. 81** Dienstunfähigkeit
Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmitteloder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, ist dienstunfähig und darf während dieser Zeit keine sicherheitsrelevante Tätigkeit im Eisenbahnbereich ausüben.
##### **Art. 82** Feststellung der Dienstunfähigkeit
<sup>1</sup> Personen, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.
<sup>2</sup> Weist die betroffene Person Anzeichen von Dienstunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin-, Speichel-, Schweiss-, Haarund Nagelproben, unterzogen werden.
<sup>3</sup> Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn:
- a. Anzeichen von Dienstunfähigkeit vorliegen; oder
- b. die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt.
<sup>4</sup> Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der der Dienstunfähigkeit verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel bleiben vorbehalten.
##### **Art. 83** Ausweisentzug
<sup>1</sup> Befindet sich eine Person, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, in einem Zustand, der die sichere Ausübung einer solchen Tätigkeit ausschliesst, so ist ihr die Ausübung dieser Tätigkeit so lange als erforderlich zu untersagen; zudem muss ihr der Ausweis abgenommen werden.
<sup>2</sup> Abgenommene Ausweise sind sofort der erteilenden Behörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises die Wirkung des Entzuges.
##### **Art. 84** Zuständigkeiten
Die Anordnung und Durchführung von Massnahmen nach den Artikeln 82 und 83 obliegt:
- a. den von den Eisenbahnunternehmen bezeichneten Personen oder Unternehmenseinheiten;
- b. den von den Kantonen als zuständig erklärten Behörden;
- c. dem BAV;
- d. der Transportpolizei, sofern sie von den zuständigen Organen nach den Buchstaben a–c beauftragt wird.
##### **Art. 85** Ausführungsvorschriften
<sup>1</sup> Der Bundesrat:
- a. legt fest, bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Dienstunfähigkeit im Sinne von Artikel 81 angenommen wird (Angetrunkenheit) und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gilt;
- b. kann für andere die Dienstfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Dienstunfähigkeit im Sinne von Artikel 81 angenommen wird;
- c. erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Art. 82 Abs. 2), das Vorgehen bei der Atemalkoholund der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Dienstunfähigkeit verdächtigten Person;
- d. kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Dienstfähigkeit einer Person herabsetzt, die nach Artikel 82 Absätze 2 und 3 gewonnen Proben ausgewertet werden;
- e. legt die persönlichen, fachlichen und organisatorischen Anforderungen an die nach Artikel 84 Buchstabe a bezeichneten Personen und Unternehmenseinheiten fest.
<sup>2</sup> Er bezeichnet die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich.
### 12. Kapitel: Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen <sup>177</sup>
178 Art. 86 Übertretungen Wer vorsätzlich das Bahnbetriebsgebiet ohne Erlaubnis betritt, befährt oder es auf andere Weise beeinträchtigt sowie wer gegen die Vorschriften über die Benützung des Bahnhofgebiets verstösst, wird auf Antrag mit Busse bis 10 000 Franken bestraft. 179 Art. 86 a Widerhandlungen gegen Bauund Betriebsvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- a. ein Bauvorhaben ohne die nach Artikel 18 erforderliche Plangenehmigung oder in Missachtung von aus dem Plangenehmigungsverfahren resultierenden Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lässt;
- b. eine Anlage ohne die nach Artikel 18 w erforderliche Betriebsbewilligung oder unter Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften der Betriebsbewilligung in Betrieb nimmt oder in Betrieb nehmen lässt;
- c. einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession zuwiderhandelt;
- d. einer auf das Gesetz oder eine Ausführungsvorschrift gestützten und unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn oder sie gerichteten Verfügung zuwiderhandelt;
- e. einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird, zuwiderhandelt;
- f. Videosignale unter Verletzung von Artikel 16 b aufzeichnet, aufbewahrt, nutzt oder bekannt gibt. 180 Art. 87 Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in dienstunfähigem Zustand
<sup>1</sup> Wer in angetrunkenem Zustand im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, wird mit Busse bestraft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration vorliegt.
<sup>2</sup> Wer wegen des Einflusses von Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln oder aus anderen Gründen dienstunfähig im Sinne von Artikel 81 ist und in diesem Zustand im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
<sup>3</sup> Die vorgesetzte Person, die vorsätzlich eine nach Absatz 1 oder 2 strafbare Handlung veranlasst oder nicht nach ihren Möglichkeiten verhindert, untersteht der gleichen Strafandrohung. 181 Art. 87 a Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Dienstunfähigkeit
<sup>1</sup> Wer im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt und sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
<sup>2</sup> Die vorgesetzte Person, die vorsätzlich eine nach Absatz 1 strafbare Handlung veranlasst oder nicht nach ihren Möglichkeiten verhindert, untersteht der gleichen Strafandrohung. 182 Art. 88 Verfolgung von Amtes wegen 183 Nach dem Strafgesetzbuch strafbare Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt, wenn sie gegen folgende Personen während deren Dienstausübung begangen werden:
- a. Angestellte von Eisenbahnunternehmen mit einer Konzession nach Artikel 5 dieses Gesetzes oder einer Konzession oder Bewilligung nach den Arti- 184 keln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 ;
- b. Personen, die anstelle von Angestellten nach Buchstabe a mit einer Aufgabe betraut sind. 185 Art. 88 a Zuständigkeit
<sup>1</sup> Die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen Bestimmungen dieses Kapitels ist Sache der Kantone.
<sup>2</sup> Urteile und Einstellungsbeschlüsse sind nach ihrem Erlass ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuhanden des BAV unentgeltlich mitzuteilen. 186 Art. 89 Verwaltungsmassnahmen
<sup>1</sup> Das BAV kann Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken, wenn:
- a. gegen dieses Gesetz oder seine Ausführungsvorschriften verstossen wird;
- b. die mit der Erteilung verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
<sup>2</sup> Es entzieht Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
<sup>3</sup> Angestellte, Beauftragte oder Mitglieder der Organe eines Eisenbahnunternehmens mit einer Konzession nach Artikel 5 dieses Gesetzes oder einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 187 20. März 2009 , die in Ausübung ihrer Funktionen wiederholt zu begründeten Klagen Anlass geben, sind auf Begehren des BAV von diesen Funktionen zu entheben.
<sup>4</sup> Massnahmen nach den Absätzen 1–3 können unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines Strafverfahrens getroffen werden. 188 Art. 89 a Meldepflicht Polizeiund Strafbehörden haben alle Verstösse, die eine Massnahme nach Artikel 89 nach sich ziehen könnten, der zuständigen Behörde zu melden. 189 Art. 90
### 13. Kapitel: Schlussbestimmungen <sup>190</sup>
191 Art. 91 Gültigkeit alter Konzessionen
<sup>1</sup> Die diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen der Konzessionen sind aufgehoben, überdies diejenigen über die Zugkraft, die Zahl der Geleise, die Zahl der täglich zu führenden Züge, die Fahrgeschwindigkeiten, die Beförderung von Handgepäck und über die vom Reingewinn abhängige Herabsetzung oder Erhöhung der Taxen.
<sup>2</sup> Die Bestimmungen der Konzessionen über den Rückkauf bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer in Kraft.
<sup>3</sup> Sofern die vor 1999 erteilte Konzession nichts anderes bestimmt, gilt sie bis zu ihrem Ablauf sowohl als Konzession für Bau und Betrieb der Infrastruktur wie auch als Konzession für die regelmässige Personenbeförderung im Sinne von Artikel 6 192 <sup>193</sup> des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 .
<sup>4</sup> Bei Infrastrukturkonzessionen, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt wurden, gilt das öffentliche Interesse nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes als vorhanden, wenn für die Infrastruktur Abgeltungsbeiträge geleistet 194 werden. 195 Art. 92
##### **Art. 93** Zwangsliquidation und Nachlassvertrag nach
Aufhebung der Konzession
<sup>1</sup> Ist die Konzession nach Artikel 8 dieses Gesetzes aufgehoben, so richtet sich die Zwangsliquidation des Eisenbahnunternehmens nach den Bestimmungen des Bun- 196 desgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs. Dagegen 197 über wird das gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnund Schifffahrtsunternehmungen verpfändete Vermögen nach den Bestimmungen des letztgenannten Gesetzes 198 verwertet und verteilt. Im Übrigen findet dessen Artikel 15 Anwendung.
<sup>2</sup> Das gleiche gilt für den Nachlassvertrag. Artikel 52 Ziffern 1, 3–7 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnund Schifffahrtsunternehmungen finden Anwendung. 199 Art. 94 200 Anwendung der Eisenbahngesetzgebung auf andere Unternehmen Art. 95 Soweit es zur Erzielung einheitlicher Rechtsgrundlagen für verschiedene Arten von Verkehrsbetrieben zweckmässig erscheint, ist der Bundesrat befugt, die Anwendung von Bestimmungen dieses und anderer Gesetze über Eisenbahnen auf Transportdienste auszudehnen, die in Ergänzung oder anstelle der Eisenbahn von ihr oder andern Unternehmen betrieben werden.
##### **Art. 96** Änderung und Aufhebung früherer Erlasse
<sup>1</sup> Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich:
###### Fussnoten
@@ -792,302 +958,394 @@
[^4]: BBl 1956 I 213
[^5]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 743.01).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).
[^7]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 18 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272 ).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^9]: SR 744.10
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^11]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^12]: Ausdruck gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^13]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1993 3199; BBl 1993 I 805).
[^14]: SR 220
[^15]: Aufgehoben durch Ziff. I 8 des BG vom 24. März 1995 über die Sanierungsmassnahmen 1994 (AS 1995 3517; BBl 1995 I 89). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Okt. 2000 (AS 1998 2835; SR 742.161 Anhang Ziff. II 6; BBl 1997 I 909).
[^16]: SR 312.0
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichts- gesetzes (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^20]: Aufgehoben durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^22]: SR 700
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^24]: SR 711
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^27]: SR 711
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^29]: SR 711
[^30]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^31]: SR 711
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^33]: SR 172.021
[^34]: SR 711
[^35]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^36]: SR 172.010
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^38]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^39]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^40]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^41]: SR 711
[^42]: Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^43]: Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^44]: Ursprünglich Art. 18b. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^46]: Ursprünglich Art. 18c. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).
[^47]: SR 711
[^48]: Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^49]: Ursprünglich Art. 18e. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^51]: Ursprünglich Art. 18f. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^53]: SR 711
[^54]: Ursprünglich Art. 18g. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).
[^55]: Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^56]: Ursprünglich Art. 18h. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).
[^57]: Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^7]: Gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010, wurden die Randtitel im ganzen Erlass in Sachüberschriften umgewandelt. Die jeweiligen Ziff. und Bst. wurden dabei nicht übernommen (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^8]: Aufgehoben durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^10]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 18 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272 ).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Okt. 2000 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^16]: Ausdruck gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^17]: SR 745.1
[^18]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^20]: SR 745.1
[^21]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^23]: Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^24]: Ausdruck gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Dez. 2008 (Änderungen des Transportrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5973 5980; BBl 2007 4377).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^29]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^31]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1993 3199; BBl 1993 I 805).
[^32]: Aufgehoben durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^33]: Aufgehoben durch Ziff. I 8 des BG vom 24. März 1995 über die Sanierungsmassnahmen 1994 (AS 1995 3517; BBl 1995 I 89). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Okt. 2000 (AS 1998 2835; AS 2000 2103 Anhang Ziff. II 6; BBl 1997 I 909).
[^34]: SR 312.0
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichts- gesetzes (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^37]: Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^38]: SR 235.1
[^39]: Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^41]: Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^44]: Ausdruck gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^45]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^46]: Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Dez. 2008 (Änderungen des Transportrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5973 5980; BBl 2007 4377).
[^47]: Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^48]: Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Ver- einfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^50]: SR 700
[^51]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^52]: SR 711
[^53]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^56]: SR 711
[^57]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^58]: SR 711
[^59]: Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^60]: Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^61]: Ursprünglich Ziff. III.
[^62]: Ursprünglich Ziff. IV.
[^63]: Ursprünglich Ziff. V.
[^64]: Fassung gemäss Art. 55 Ziff. 2 des Waldgesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 921.0 ).
[^65]: Letzter Satz eingefügt durch Art. 55 Ziff. 2 des Waldgesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 921.0 ).
[^66]: Letzter Satz eingefügt durch Art. 55 Ziff. 2 des Waldgesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 921.0 ).
[^67]: Ursprünglich Ziff. VI.
[^68]: Ausdruck gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^69]: Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^70]: Ursprünglich Ziff. VII.
[^71]: Ursprünglich Ziff. VIII.
[^72]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^73]: Ausdruck gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^75]: Ursprünglich Ziff. IX.
[^76]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^78]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^80]: Ursprünglich Ziff. X.
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^82]: Ursprünglich Ziff. XI.
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^87]: Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^88]: Dritter Satz aufgehoben durch Ziff. II 4 des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2719; BBl 1999 9518 9606).
[^89]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909). Fassung gemäss Anhang Ziff. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^90]: Aufgehoben durch Art. 53 Ziff. 4 des BG vom 4. Okt. 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr (SR 742.40 ).
[^91]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
[^92]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, mit Wirkung seit 1. Mai 2007 (SR 631.0 ).
[^93]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^94]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^95]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 4775; BBl 2004 5313).
[^96]: Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^98]: Fassung gemäss Ziff. II 19 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).
[^99]: Fassung gemäss Ziff. II 19 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).
[^100]: Eingefügt durch Ziff. II 19 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).
[^101]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^102]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^103]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^104]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^105]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^107]: Fassung gemäss Ziff. II 19 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).
[^108]: Ursprünglich Art. 60 a .
[^109]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 5. Okt. 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen, in Kraft seit 1. April 1991 (SR 616.1 ).
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^111]: Aufgehoben durch Art. 9 des BB vom 5. Juni 1959 über Annäherung von Tarifen konzessionierter Bahnunternehmungen an jene der Schweizerischen Bundesbahnen [AS 1959 801]. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^112]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^113]: SR 220
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^115]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^116]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^117]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^118]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
[^119]: Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^120]: Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^121]: Aufgehoben durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[^122]: Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^123]: Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^124]: SR 220
[^125]: Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^126]: Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^127]: Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^128]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^129]: Heute: des Aktienkapitals.
[^130]: SR 220
[^131]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 [AS 1993 901].
[^132]: Aufgehoben durch Ziff. I 8 des BG vom 24. März 1995 über die Sanierungsmassnahmen 1994 (AS 1995 3517; BBl 1995 I 89).
[^133]: SR 311.0
[^134]: SR 742.147.1
[^135]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
[^136]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
[^137]: SR 281.1
[^138]: SR 742.211
[^139]: Fassung gemäss Anh. Ziff. II 5 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187 188; BBl 2001 3845).
[^140]: Fassung des ersten Satzteils gemäss Anhang Ziff. 18 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272 ).
[^141]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^142]: Fassung gemäss Ziff. I 8 SchlB des BG vom 24. März 1995 über die Sanierungs- massnahmen 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3517 5365; BBl 1995 I 89).
[^143]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^144]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^145]: [BS 7 3; AS 1949 563 Art. 55 Bst. b ]
[^146]: [BS 8 586]
[^147]: [BS 7 217]
[^148]: [BS 7 220]
[^149]: [BS 7 117; AS 1949 563 Art. 55 Bst. c, 1997 2465 Anhang Ziff. 17. AS 1998 2835 Ziff. II 1]
[^150]: [BS 7 979]
[^151]: [BS 3 531]
[^152]: SR 742.147.1
[^153]: SR 744.21
[^154]: [BS 7 30]
[^59]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^60]: SR 711
[^61]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^62]: SR 172.021
[^63]: SR 711
[^64]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^65]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^66]: SR 172.010
[^67]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^69]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^70]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^71]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^72]: SR 711
[^73]: Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^74]: Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^75]: Ausdruck gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^76]: Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^77]: Ursprünglich Art. 18b. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).
[^78]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^79]: Ursprünglich Art. 18c. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).
[^80]: SR 711
[^81]: Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^82]: Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^83]: Ursprünglich Art. 18e. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).
[^84]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^85]: Ursprünglich Art. 18f. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Ver- einfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^87]: SR 711
[^88]: Ursprünglich Art. 18g. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).
[^89]: Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^90]: Ursprünglich Art. 18h. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).
[^91]: Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^92]: Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^93]: Aufgehoben durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^94]: SR 711
[^95]: Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^96]: Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^97]: Aufgehoben durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^98]: Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^99]: Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Ver- einfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^100]: Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^101]: Fassung gemäss Art. 55 Ziff. 2 des Waldgesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 921.0 ).
[^102]: Letzter Satz eingefügt durch Art. 55 Ziff. 2 des Waldgesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 921.0 ).
[^103]: Letzter Satz eingefügt durch Art. 55 Ziff. 2 des Waldgesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 921.0 ).
[^104]: Fassung des Satzes gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^105]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^106]: Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^107]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^108]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^109]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^110]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^111]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^112]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^113]: Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^114]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^115]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^116]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^117]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^118]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
[^119]: Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^120]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^121]: Aufgehoben durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^122]: Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^123]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^124]: Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^125]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^126]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^127]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^128]: Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Ver- einfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^129]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^130]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^131]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909). Fassung gemäss Anhang Ziff. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^132]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Dez. 2008 (Änderungen des Transportrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5973 5980; BBl 2007 4377).
[^133]: Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^134]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^135]: SR 745.1
[^136]: SR 742.41
[^137]: SR 220
[^138]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^139]: SR 220
[^140]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^141]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^142]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^143]: Aufgehoben durch Art. 53 Ziff. 4 des BG vom 4. Okt. 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr [AS 1986 1974].
[^144]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
[^145]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, mit Wirkung seit 1. Mai 2007 (SR 631.0 ).
[^146]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^147]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^148]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^149]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^150]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^151]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 4775; BBl 2004 5313).
[^152]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^153]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^154]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).
[^155]: Aufgehoben durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^156]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^157]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^158]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^159]: Ursprünglich vor Art. 56. Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^160]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^161]: Aufgehoben durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^162]: Ursprünglich Art. 60 a . Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 5. Okt. 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SR 616.1 ). Aufgehoben durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^163]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^164]: Ursprünglich vor Art. 63. Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^165]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^166]: SR 745.1
[^167]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^168]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^169]: Aufgehoben durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^170]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).
[^171]: Aufgehoben durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^172]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^173]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^174]: Aufgehoben durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^175]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 [AS 1993 901].
[^176]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^177]: Ursprünglich vor Art. 88. Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^178]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^179]: Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^180]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^181]: Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^182]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^183]: SR 311.0
[^184]: SR 745.1
[^185]: Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^186]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^187]: SR 745.1
[^188]: Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^189]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
[^190]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^191]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^192]: SR 745.1
[^193]: Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^194]: Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^195]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
[^196]: SR 281.1
[^197]: SR 742.211
[^198]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^199]: Aufgehoben durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^200]: Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
2008-01-01
2007-05-01
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1970-01-02
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