Änderungshistorie
Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung)
11 Versionen
· 1997-05-28
2019-02-01
2017-01-01
2015-01-01
2013-01-01
2012-01-01
2008-01-01
2004-01-01
Änderungen vom 2004-01-01
@@ -1,8 +1,8 @@
# Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung)
gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und 16 des
<sup>1</sup> <sup>2</sup> , Landwirtschaftsgesetzes verordnet:
gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d, 16 und 177 des
<sup>1</sup> <sup>2</sup> Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG) verordnet:
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
@@ -10,7 +10,7 @@
Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben für landwirtschaftliche Er- 1 zeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im eidgenössischen Register eingetragen sind, sind geschützt. Sie können nur nach den in dieser Verordnung festgehaltenen Bedingungen ver- 2 wendet werden.
<sup>3</sup> Die Bezeichnungen für den Wein sind im Bundesbeschluss vom 19. Juni 1992 <sup>3</sup> über den Rebbau geregelt.
<sup>3</sup> <sup>3</sup> <sup>4</sup> Für die Weinbezeichnungen gilt die Weinverordnung vom 7. Dezember 1998 .
##### **Art. 2** Ursprungsbezeichnung
@@ -40,6 +40,12 @@
- b. die kantonalen Bestimmungen.
<sup>5</sup> Art. 4 a Gleich lautende Bezeichnungen
<sup>1</sup> Betrifft ein Eintragungsgesuch eine bereits registrierte gleich lautende Bezeichnung, und lässt die einzutragende gleich lautende Bezeichnung die Öffentlichkeit vermuten, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet bzw. von einem anderen Ort stammen, darf diese Bezeichnung nicht eingetragen werden, auch wenn es sich um die richtige Bezeichnung des Ursprungsgebiets bzw. -orts der landwirtschaftlichen und verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse handelt.
<sup>2</sup> Die Verwendung der nachträglich eingetragenen gleich lautenden Bezeichnung muss sich von der Verwendung der bereits registrierten Bezeichnung klar unterscheiden, damit die angemessene Behandlung der betroffenen Produzenten gewährleistet ist und die Konsumenten nicht getäuscht werden.
#### 2. Abschnitt: Eintragungsverfahren
##### **Art. 5** Berechtigung zur Einreichung eines Eintragungsgesuchs
@@ -70,20 +76,24 @@
##### **Art. 7** Pflichtenheft
Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben:
Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben: 1
- a. den Namen des Erzeugnisses einschliesslich der Ursprungsbezeichnung oder der geographischen Angabe;
- b. die Abgrenzung des geographischen Gebiets;
<sup>4</sup> die Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seine Rohstoffe und seine c. physischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Haupteigenschaften;
<sup>6</sup> die Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seine Rohstoffe und seine c. physischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Haupteigenschaften;
- d. die Beschreibung der Herstellungsmethode;
<sup>5</sup> die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen; e.
<sup>7</sup> e. die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen;
- f. die spezifischen Elemente der Kennzeichnung.
<sup>2</sup> Es kann auch die Elemente der Aufmachung enthalten, wenn die gesuchstellende Gruppierung begründen kann, dass die Aufmachung zur Wahrung der Produktequalität sowie zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit oder der Kontrolle im
<sup>8</sup> abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss.
##### **Art. 8** Stellungnahmen
Das Bundesamt holt die Stellungnahme der Kommission für Ursprungsbezeich- 1 nungen und geographische Angaben (Kommission, Art. 22) ein. Es fordert auch die betreffenden kantonalen Behörden und Bundesbehörden zur 2 Stellungnahme auf.
@@ -106,7 +116,7 @@
- c. Die Gruppierung ist nicht repräsentativ.
- d. Die beabsichtigte Eintragung wirkt sich nachteilig aus auf eine angesehene und bekannte Marke oder Bezeichnung, die ganz oder teilweise gleich lautet und schon lange gebraucht wird.
<sup>9</sup> Die beabsichtigte Eintragung wirkt sich nachteilig auf eine Marke oder eine d. ganz oder teilweise gleich lautende und schon lange gebrauchte Bezeichnung aus.
##### **Art. 11** Entscheid über die Einsprache
@@ -136,9 +146,21 @@
##### **Art. 14** Gesuche um Änderung des Pflichtenheftes
Für Änderungen des Pflichtenheftes gilt das gleiche Verfahren wie für Eintragun- 1 gen. Wenn die Gruppierung die Aufnahme neuer oder die Streichung bisheriger Zertifi- 2 zierungsstellen beantragt, entscheidet das Bundesamt ohne das Eintragungsverfahren anzuwenden.
<sup>6</sup> Art. 15
Für Änderungen des Pflichtenheftes gilt das gleiche Verfahren wie für Eintragun- 1 gen. Wenn die Gruppierung die Aufnahme neuer oder die Streichung bisheriger Zertifi- 2 zierungsstellen beantragt, entscheidet das Bundesamt ohne das Eintragungsverfahren anzuwenden. Abschnitt 2 a : Löschungsverfahren <sup>10</sup>
<sup>11</sup> Art. 15
<sup>1</sup> Das Bundesamt löscht die Eintragung einer geschützten Bezeichnung:
- a. auf Antrag, wenn die geschützte Bezeichnung nicht mehr verwendet wird oder sämtliche Verwender sowie die betreffenden Kantone an einer Beibehaltung der Eintragung nicht mehr interessiert sind;
- b. wenn festgestellt wird, dass die Einhaltung des Pflichtenhefts der geschützten Bezeichnung aus triftigen Gründen nicht mehr gewährleistet ist.
<sup>2</sup> Das Bundesamt konsultiert vorgängig die kantonalen Behörden und die Bundesbehörden sowie die Kommission und hört die Parteien nach Artikel 30 a des Bundes-
<sup>12</sup> gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren an.
<sup>3</sup> Die Löschung der Eintragung wird im schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.
#### 3. Abschnitt: Schutz
@@ -168,7 +190,7 @@
- c. jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses.
<sup>7</sup> Erzeugnisse, welche das Pflichtenheft nicht erfüllen Art. 17 a Landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, für welche die Voraussetzungen zur Verwendung einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe nicht erfüllt sind, die jedoch vor der Veröffentlichung des Eintragungsgesuches während mindestens fünf Jahren rechtmässig unter dieser Bezeichnung in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zu fünf Jahre nach der Veröffentlichung der Eintragung produziert, verpackt und in Verkehr gebracht werden.
<sup>13</sup> Art. 17 a Erzeugnisse, welche das Pflichtenheft nicht erfüllen Landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, für welche die Voraussetzungen zur Verwendung einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe nicht erfüllt sind, die jedoch vor der Veröffentlichung des Eintragungsgesuches während mindestens fünf Jahren rechtmässig unter dieser Bezeichnung in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zu fünf Jahre nach der Veröffentlichung der Eintragung produziert, verpackt und in Verkehr gebracht werden.
#### 4. Abschnitt: Kontrolle
@@ -178,23 +200,31 @@
<sup>2</sup> Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement legt die Mindestanforderungen
<sup>8</sup> an die Kontrolle fest.
<sup>14</sup> an die Kontrolle fest.
##### **Art. 19** Zertifizierungsstellen
Die Zertifizierungsstelle muss gemäss der Akkreditierungsund Bezeichnungsver- 1
<sup>9</sup> akkreditiert sein. ordnung vom 17. Juni 1996 Das Bundesamt anerkennt nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditie- 2 rungsstelle ausländische Zertifizierungsstellen zur Tätigkeit auf schweizerischem Territorium, wenn diese über eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte nachweisen können. Insbesondere müssen sie nachweisen, dass sie die betreffende schweizerische Gesetzgebung kennen. Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 3
<sup>10</sup> über die technischen Handelshemmnisse. 1995
<sup>15</sup> ordnung vom 17. Juni 1996 akkreditiert sein. Das Bundesamt anerkennt nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditie- 2 rungsstelle ausländische Zertifizierungsstellen zur Tätigkeit auf schweizerischem Territorium, wenn diese über eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte nachweisen können. Insbesondere müssen sie nachweisen, dass sie die betreffende schweizerische Gesetzgebung kennen. Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 3
<sup>16</sup> 1995 über die technischen Handelshemmnisse.
##### **Art. 20** Meldung von Unregelmässigkeiten
Die Zertifizierungsstellen melden dem Bundesamt und dem zuständigen Kantonschemiker die bei Kontrollen festgestellten Unregelmässigkeiten.
##### **Art. 21** Überwachung
Das Bundesamt überwacht die Zertifizierungsstellen unter Vorbehalt der vorgese- 1 henen Überwachung gemäss der Akkreditierungsund Bezeichnungsverordnung . vom 17. Juni 1996 4 Die Kantone sind mit der Kontrolle der Verwendung der geschützten Bezeichnun- 2 gen beauftragt im Rahmen ihrer Kompetenzen nach der Lebensmittelgesetzgebung.
<sup>17</sup> Art. 21 Vollzug
<sup>1</sup> Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt von Absatz 2. Wenn es sich nicht um Lebensmittel handelt, wendet es die landwirtschaftliche Gesetzgebung an.
<sup>2</sup> Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle vollziehen Abschnitt 3 dieser Verordnung gemäss der Lebensmittelgesetzgebung.
<sup>3</sup> Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle melden dem Bundesamt und den Zertifizierungsstellen die festgestellten Unregelmässigkeiten.
<sup>4</sup> Das Bundesamt überwacht die Zertifizierungsstellen unter Vorbehalt der Überwachung gemäss der Akkreditierungsund Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni
<sup>18</sup> 1996 . Es kann Weisungen erlassen.
#### 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
@@ -202,11 +232,11 @@
Angaben Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement setzt eine Kommission für Ur- 1 sprungsbezeichnungen und geographische Angaben ein. Die Kommission berät das Bundesamt beim Vollzug dieser Verordnung. 2 Sie berät die zuständige Behörde über Schutzmassnahmen der eingetragenen Be- 3 zeichnungen.
<sup>11</sup> Art. 23
<sup>19</sup> Art. 23
##### **Art. 24** Änderung bisherigen Rechts
<sup>12</sup> wird wie folgt geändert: Die Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995
<sup>20</sup> Die Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 wird wie folgt geändert:
##### **Art. 75** Abs. 1 und 2
@@ -228,36 +258,52 @@
...
<sup>13</sup> Art. 25 ...
<sup>14</sup> Inkrafttreten Art. 26 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
<sup>21</sup> Art. 25 ...
<sup>22</sup> Art. 26 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
###### Fussnoten
[^1]: SR 910.1
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303).
[^3]: [AS 1992 1986, 1997 1216. AS 1998 3033 Anhang Bst. h]. Siehe heute das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (SR 910.1 ).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303).
[^6]: Aufgehoben durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 379). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 143).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303).
[^9]: SR 946.512
[^10]: SR 946.51
[^11]: Aufgehoben durch Ziff. III Abs. 2 Ziff. 2 der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).
[^12]: SR 817.02 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^13]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 379).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. III Abs. 2 Ziff. 2 der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^3]: SR 916.140
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^11]: Aufgehoben durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^12]: SR 172.021
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 379). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 143).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303).
[^15]: SR 946.512
[^16]: SR 946.51
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^18]: SR 946.512
[^19]: Aufgehoben durch Ziff. III Abs. 2 Ziff. 2 der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).
[^20]: SR 817.02 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^21]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 379).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. III Abs. 2 Ziff. 2 der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).
2002-05-01
2001-02-01
2000-01-01
1997-05-28
Originalfassung
Text zu diesem Datum