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Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung)
11 Versionen
· 1997-05-28
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2004-01-01
2002-05-01
2001-02-01
Änderungen vom 2001-02-01
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# Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung)
- gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und 16 des Landwirtschafts
<sup>1</sup> <sup>2</sup> gesetzes , verordnet:
gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und 16 des
<sup>1</sup> <sup>2</sup> , Landwirtschaftsgesetzes verordnet:
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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##### **Art. 2** Ursprungsbezeichnung
Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend oder eines Ortes einge- 1 tragen werden, der dazu dient, ein landwirtschaftliches Erzeugnis oder ein verarbeitetes landwirtschaftliches Erzeugnis zu bezeichnen, das:
Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend oder eines Ortes eingetra- 1 gen werden, der dazu dient, ein landwirtschaftliches Erzeugnis oder ein verarbeitetes landwirtschaftliches Erzeugnis zu bezeichnen, das:
- a. aus der entsprechenden Gegend oder dem entsprechenden Ort stammt;
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##### **Art. 5** Berechtigung zur Einreichung eines Eintragungsgesuchs
Jede Gruppierung von Produzenten, die für ein Erzeugnis repräsentativ ist, kann 1 beim Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) ein Gesuch um Eintragung einreichen. Bei Ursprungsbezeichnungen muss eine Gruppierung die Produzenten aller Pro- 2 duktionschritte umfassen, und zwar je nach Erzeugnis:
Jede Gruppierung von Produzenten, die für ein Erzeugnis repräsentativ ist, kann 1 beim Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) ein Gesuch um Eintragung einreichen. Bei Ursprungsbezeichnungen muss eine Gruppierung die Produzenten aller Pro- 2 duktionsschritte umfassen, und zwar je nach Erzeugnis:
- a. diejenigen, die den Rohstoff erzeugen;
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##### **Art. 14** Gesuche um Änderung des Pflichtenheftes
Für Änderungen des Pflichtenheftes gilt das gleiche Verfahren wie für Eintragun- 1 gen. Wenn die Gruppierung die Aufnahme neuer oder die Streichung bisheriger Zerti- 2 fizierungsstellen beantragt, entscheidet das Bundesamt ohne das Eintragungsverfahren anzuwenden.
Für Änderungen des Pflichtenheftes gilt das gleiche Verfahren wie für Eintragun- 1 gen. Wenn die Gruppierung die Aufnahme neuer oder die Streichung bisheriger Zertifi- 2 zierungsstellen beantragt, entscheidet das Bundesamt ohne das Eintragungsverfahren anzuwenden.
<sup>6</sup> Art. 15
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##### **Art. 16** Verwendung des Vermerks GUB oder GGA
Nur eine eingetragene Ursprungsbezeichnung darf den Vermerk Ursprungsbe- 1 zeichnung (UB), geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB) oder kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB) tragen. Nur eine eingetragene geographische Angabe darf den Vermerk geographische 2 Angabe (GA) oder geschützte geographische Angabe (GGA) tragen.
Nur eine eingetragene Ursprungsbezeichnung darf den Vermerk Ursprungsbe- 1 zeichnung (UB), geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB) oder kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB) tragen. Nur eine eingetragene geographische Angabe darf den Vermerk geographische An- 2 gabe (GA) oder geschützte geographische Angabe (GGA) tragen.
##### **Art. 17** Schutzumfang
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- d. wenn die Herkunft des Erzeugnisses angegeben wird. Verboten ist ausserdem: 3
- a. jede falsche oder irreführende Angabe in der Aufmachung, auf der Verpakkung, in der Werbung oder in den Unterlagen des Erzeugnisses über den wirklichen Ursprung, die Herkunft, das Herstellungsverfahren, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften.
- a. jede falsche oder irreführende Angabe in der Aufmachung, auf der Verpackung, in der Werbung oder in den Unterlagen des Erzeugnisses über den wirklichen Ursprung, die Herkunft, das Herstellungsverfahren, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften.
- b. jede Verwendung eines Behältnisses oder einer Verpackung, die einen irreführenden Eindruck über den Ursprung des Erzeugnisses machen kann;
- c. jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses.
<sup>7</sup> Erzeugnisse, welche das Pflichtenheft nicht erfüllen Art. 17 a Landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, für welche die Voraussetzungen zur Verwendung einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe nicht erfüllt sind, die jedoch vor der Veröffentlichung des Eintragungsgesuches während mindestens fünf Jahren rechtmässig unter dieser Bezeichnung in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zu fünf Jahre nach der Veröffentlichung der Eintragung produziert, verpackt und in Verkehr gebracht werden, wenn aus der Etikettierung klar ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen zur Verwendung der Bezeichnung nicht erfüllt sind.
<sup>7</sup> Erzeugnisse, welche das Pflichtenheft nicht erfüllen Art. 17 a Landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, für welche die Voraussetzungen zur Verwendung einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe nicht erfüllt sind, die jedoch vor der Veröffentlichung des Eintragungsgesuches während mindestens fünf Jahren rechtmässig unter dieser Bezeichnung in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zu fünf Jahre nach der Veröffentlichung der Eintragung produziert, verpackt und in Verkehr gebracht werden.
#### 4. Abschnitt: Kontrolle
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[^6]: Aufgehoben durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 379).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 379). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 143).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303).
2000-01-01
1997-05-28
Originalfassung
Text zu diesem Datum