Änderungshistorie

Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung)

11 Versionen · 1997-05-28

Änderungen vom 2017-01-01

@@ -1,26 +1,38 @@
# Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung)
gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d, 16 und 177 des
<sup>1</sup> <sup>2</sup> Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG) verordnet:
gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d, 16 Absätze 1 und 2 sowie 177 des
<sup>2</sup> (LwG) Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998
<sup>3</sup> <sup>4</sup> und auf Artikel 41 a des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 (WaG) verordnet:
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 1** Grundsatz
Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben für landwirtschaftliche Er- 1 zeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im eidgenössischen Register eingetragen sind, sind geschützt.
<sup>2</sup> Sie können nur nach den in dieser Verordnung festgehaltenen Bedingungen verwendet werden. Sie können von jedem Akteur verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse oder verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse vermark-
<sup>3</sup> tet, die dem betreffenden Pflichtenheft entsprechen. 2bis Aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Lebensmittel sind in allen Stufen der Verarbeitung verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gleich-
<sup>4</sup> gestellt.
<sup>3</sup> <sup>5</sup> <sup>6</sup> Für die Weinbezeichnungen gilt die Weinverordnung vom 14. November 2007 .
<sup>7</sup> Art. 2 Ursprungsbezeichnung
<sup>1</sup> Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein landwirtschaftliches Erzeugnis oder ein verarbeitetes landwirtschaftliches Erzeugnis zu bezeichnen, das:
Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für landwirtschaftliche Er- 1 zeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (Erzeugnisse), die im eidge-
<sup>5</sup> nössischen Register eingetragen sind, sind geschützt.
<sup>2</sup> Sie können nur nach den in dieser Verordnung festgehaltenen Bedingungen verwendet werden. Sie können von jedem Akteur verwendet werden, der Erzeugnisse
<sup>6</sup> vermarktet, die dem betreffenden Pflichtenheft entsprechen. 2bis Aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Lebensmittel sind in allen Stufen der Verarbeitung verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gleich-
<sup>7</sup> gestellt.
<sup>3</sup> <sup>8</sup> <sup>9</sup> Für die Weinbezeichnungen gilt die Weinverordnung vom 14. November 2007 .
<sup>10</sup> Art. 1 a Waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse In dieser Verordnung bedeuten:
- a. waldwirtschaftliche Erzeugnisse : Rundholz;
- b. verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse : rohe oder gehobelte Schnittholzprodukte.
<sup>11</sup> Art. 2 Ursprungsbezeichnung
<sup>1</sup> Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu
<sup>12</sup> bezeichnen, das:
- a. aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt;
@@ -28,11 +40,15 @@
- c. in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt wurde.
<sup>2</sup> Traditionelle Bezeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden.
<sup>8</sup> Art. 3 Geografische Angabe
<sup>1</sup> Als geografische Angabe kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein landwirtschaftliches Erzeugnis oder ein verarbeitetes landwirtschaftliches Erzeugnis zu bezeichnen:
<sup>2</sup> Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach
<sup>13</sup> Absatz 1 erfüllen, können als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden.
<sup>14</sup> Geografische Angabe Art. 3
<sup>1</sup> Als geografische Angabe kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu
<sup>15</sup> bezeichnen:
- a. das aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt;
@@ -40,7 +56,9 @@
- c. das in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet oder veredelt wurde.
<sup>2</sup> Traditionelle Bezeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als geografische Angaben eingetragen werden.
<sup>2</sup> Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach
<sup>16</sup> Absatz 1 erfüllen, können als geografische Angaben eingetragen werden.
##### **Art. 4** Gattungsbezeichnung
@@ -48,15 +66,17 @@
<sup>3</sup> Bei der Entscheidung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, namentlich die Meinung von Produzenten und Konsumenten, insbesondere jener Region, aus welcher der Name
<sup>9</sup> stammt.
<sup>10</sup> Gleich lautende Bezeichnungen Art. 4 a
<sup>1</sup> Betrifft ein Eintragungsgesuch eine bereits registrierte gleich lautende Bezeichnung, und lässt die einzutragende gleich lautende Bezeichnung die Öffentlichkeit vermuten, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet bzw. von einem anderen Ort stammen, darf diese Bezeichnung nicht eingetragen werden, auch wenn es sich um die richtige Bezeichnung des Ursprungsgebiets bzw. -orts der landwirtschaftlichen und verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse handelt.
<sup>17</sup> stammt.
<sup>18</sup> Gleich lautende Bezeichnungen Art. 4 a
<sup>1</sup> Betrifft ein Eintragungsgesuch eine bereits registrierte gleichlautende Bezeichnung und lässt die einzutragende gleichlautende Bezeichnung die Öffentlichkeit vermuten, dass die Erzeugnisse aus einer anderen Gegend oder von einem anderen Ort stammen, so darf diese Bezeichnung nicht eingetragen werden, auch wenn es sich um die richtige Bezeichnung der Gegend beziehungsweise des Orts der Erzeugnisse han-
<sup>19</sup> delt.
<sup>2</sup> Die Verwendung der nachträglich eingetragenen gleich lautenden Bezeichnung muss sich von der Verwendung der bereits registrierten Bezeichnung klar unterscheiden, damit die angemessene Behandlung der betroffenen Produzenten gewährleistet ist und die Konsumenten nicht getäuscht werden.
<sup>11</sup> Art. 4 b Name einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse
<sup>20</sup> Art. 4 b Name einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse
<sup>1</sup> Ein Name darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe eingetragen werden, wenn er dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse entspricht und die Konsumenten in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irreführen kann.
@@ -68,15 +88,23 @@
Jede Gruppierung von Produzenten, die für ein Erzeugnis repräsentativ ist, kann 1
<sup>12</sup> beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW ) ein Gesuch um Eintragung einreichen. 1bis Eine Gruppierung gilt als repräsentativ, wenn:
- a. ihre Mitglieder mindestens die Hälfte der Menge des Erzeugnisses herstellen, verarbeiten oder veredeln;
<sup>21</sup> beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW ) ein Gesuch um Eintragung einreichen. 1bis Eine Gruppierung gilt als repräsentativ, wenn:
<sup>22</sup> a. ihre Mitglieder mindestens die Hälfte des Volumens des Erzeugnisses herstellen, verarbeiten oder veredeln;
- b. mindestens 60 % der Produzenten, 60 % der Verarbeiter und 60 % der Veredler des Erzeugnisses Mitglied sind; und
- c. sie den Nachweis erbringt, dass die Gruppierung nach demokratischen
<sup>13</sup> Grundsätzen organisiert ist. Bei Ursprungsbezeichnungen muss eine Gruppierung die Produzenten aller Pro- 2 duktionsschritte umfassen, und zwar je nach Erzeugnis:
<sup>23</sup> Grundsätzen organisiert ist. 1ter Bei den waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und den verarbeiteten waldwirtschaftlichen Erzeugnissen gilt eine Gruppierung als repräsentativ, wenn:
- a. ihre Mitglieder mindestens die Hälfte des Volumens des Erzeugnisses herstellen, verarbeiten oder veredeln;
- b. ihre Mitglieder mindestens 60 Prozent der Waldfläche und 60 Prozent der Verarbeiter ausmachen; und
- c. sie den Nachweis erbringt, dass die Gruppierung nach demokratischen
<sup>24</sup> Grundsätzen organisiert ist. Bei Ursprungsbezeichnungen muss eine Gruppierung die Produzenten aller Pro- 2 duktionsschritte umfassen, und zwar je nach Erzeugnis:
- a. diejenigen, die den Rohstoff erzeugen;
@@ -84,7 +112,7 @@
- c. diejenigen, die es veredeln.
<sup>14</sup> Art. 6 Inhalt des Gesuchs Das Gesuch muss den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen dieser Ver- 1 ordnung für den Schutz der entsprechenden Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe erfüllt sind. Es enthält insbesondere: 2
<sup>25</sup> Art. 6 Inhalt des Gesuchs Das Gesuch muss den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen dieser Ver- 1 ordnung für den Schutz der entsprechenden Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe erfüllt sind. Es enthält insbesondere: 2
- a. den Namen der gesuchstellenden Gruppierung und den Nachweis ihrer Repräsentativität;
@@ -98,11 +126,11 @@
- f. die Beschreibung allfälliger lokaler, redlicher und gleichbleibender Verfahren;
<sup>15</sup> g. eine Zusammenfassung mit folgenden Angaben: – Name, Anschrift und Zusammensetzung der gesuchstellenden Gruppierung, – Name des Erzeugnisses, – verlangter Schutz, – Art des betreffenden Erzeugnisses, – Nachweis der Repräsentativität der gesuchstellenden Gruppierung, – Nachweis, dass es sich um keine Gattungsbezeichnung handelt, – Darstellung der geschichtlichen Entwicklung des Erzeugnisses, – die aus dem Terroir hergeleiteten typischen Eigenschaften des Erzeugnisses, – Beschreibung der lokalen, redlichen und gleich bleibenden Verfahren, – die wichtigsten Elemente des Pflichtenhefts (geografisches Gebiet, Beschreibung des Erzeugnisses und seiner Haupteigenschaften, Beschreibung der Herstellungsmethode, Zertifizierungsstelle, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit).
<sup>26</sup> g. eine Zusammenfassung mit folgenden Angaben: – Name, Anschrift und Zusammensetzung der gesuchstellenden Gruppierung, – Name des Erzeugnisses, – verlangter Schutz, – Art des betreffenden Erzeugnisses, – Nachweis der Repräsentativität der gesuchstellenden Gruppierung, – Nachweis, dass es sich um keine Gattungsbezeichnung handelt, – Darstellung der geschichtlichen Entwicklung des Erzeugnisses, – die aus dem Terroir hergeleiteten typischen Eigenschaften des Erzeugnisses, – Beschreibung der lokalen, redlichen und gleich bleibenden Verfahren, – die wichtigsten Elemente des Pflichtenhefts (geografisches Gebiet, Beschreibung des Erzeugnisses und seiner Haupteigenschaften, Beschreibung der Herstellungsmethode, Zertifizierungsstelle, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit).
<sup>3</sup> Dem Gesuch ist ein Pflichtenheft und der Nachweis, dass das Gesuch von der
<sup>16</sup> Vertreterversammlung der Gruppierung angenommen wurde, beizulegen.
<sup>27</sup> Vertreterversammlung der Gruppierung angenommen wurde, beizulegen.
##### **Art. 7** Pflichtenheft
@@ -112,13 +140,13 @@
- b. die Abgrenzung des geographischen Gebiets;
<sup>17</sup> die Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seine Rohstoffe und seine c. physischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Haupteigenschaften;
<sup>28</sup> die Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seine Rohstoffe und seine c. physischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Haupteigenschaften; für waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse enthält es die Beschreibung der Holzart und der physischen oder anderer charakteristischer Eigenschaften;
- d. die Beschreibung der Herstellungsmethode;
<sup>18</sup> die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen und die Mindeste. anforderungen an die Kontrolle;
<sup>19</sup> f. …
<sup>29</sup> e. die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen und die Mindestanforderungen an die Kontrolle;
<sup>30</sup> f. …
<sup>2</sup> Es kann auch folgende Angaben enthalten:
@@ -128,13 +156,13 @@
- c. die Elemente der Aufmachung, wenn die gesuchstellende Gruppierung begründen kann, dass die Aufmachung zur Wahrung der Produktequalität sowie zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit oder der Kontrolle im abge-
<sup>20</sup> grenzten geografischen Gebiet erfolgen muss.
<sup>31</sup> grenzten geografischen Gebiet erfolgen muss.
##### **Art. 8** Stellungnahmen
Das BLW holt die Stellungnahme der Kommission für Ursprungsbezeichnungen 1 und geographische Angaben (Kommission, Art. 22) ein. Es fordert auch die betreffenden kantonalen Behörden und Bundesbehörden zur 2 Stellungnahme auf.
<sup>21</sup> Art. 8 a Verfahren zur Eintragung ausländischer Bezeichnungen
<sup>32</sup> Art. 8 a Verfahren zur Eintragung ausländischer Bezeichnungen
<sup>1</sup> Wird das Eintragungsgesuch von einer Gruppierung eines Drittlandes gestellt, so hat es den Anforderungen nach den Artikeln 5 bis 7 zu entsprechen und den Nachweis zu enthalten, dass die betreffende Bezeichnung in ihrem Ursprungsland geschützt ist.
@@ -156,7 +184,7 @@
- a. Personen, die ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können;
<sup>22</sup> die Kantone, sofern es sich um eine schweizerische Bezeichnung, eine b. grenzübergreifende Bezeichnung im Sinne von Artikel 8 a Absatz 2 oder eine ausländische Bezeichnung, die vollständig oder teilweise gleich lautet wie eine kantonale geografische Einheit, handelt. Die Einsprache ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Ein- 2 tragungsgesuchs schriftlich beim BLW einzureichen. Es können insbesondere folgende Einsprachegründe geltend gemacht werden: 3
<sup>33</sup> die Kantone, sofern es sich um eine schweizerische Bezeichnung, eine b. grenzübergreifende Bezeichnung im Sinne von Artikel 8 a Absatz 2 oder eine ausländische Bezeichnung, die vollständig oder teilweise gleich lautet wie eine kantonale geografische Einheit, handelt. Die Einsprache ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Ein- 2 tragungsgesuchs schriftlich beim BLW einzureichen. Es können insbesondere folgende Einsprachegründe geltend gemacht werden: 3
- a. Die Bezeichnung erfüllt die Voraussetzungen nach Artikel 2 oder 3 nicht.
@@ -164,11 +192,9 @@
- c. Die Gruppierung ist nicht repräsentativ.
<sup>23</sup> Die beabsichtigte Eintragung wirkt sich nachteilig auf eine Marke oder eine d. ganz oder teilweise gleich lautende und schon lange gebrauchte Bezeichnung aus.
##### **Art. 11** Entscheid über die Einsprache
Das BLW entscheidet über die Einsprache nach Anhören der Kommission. 1 Es hört ebenfalls das Institut für geistiges Eigentum an, falls die Einsprache sich 2 auf die Begründung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d bezieht.
<sup>34</sup> Die beabsichtigte Eintragung wirkt sich nachteilig auf eine Marke oder eine d. ganz oder teilweise gleich lautende und schon lange gebrauchte Bezeichnung aus.
<sup>35</sup> Art. 11 Entscheid über die Einsprache Das BLW entscheidet über die Einsprache nach Anhörung der Kommission und der betreffenden kantonalen Behörden und Bundesbehörden.
##### **Art. 12** Eintragung und Veröffentlichung
@@ -176,7 +202,7 @@
- a. keine Einsprache fristgerecht erfolgt ist;
<sup>24</sup> b. allfällige Einsprachen und Beschwerden abgelehnt worden sind. Die Eintragung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. 2
<sup>36</sup> b. allfällige Einsprachen und Beschwerden abgelehnt worden sind. Die Eintragung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. 2
##### **Art. 13** Register
@@ -202,15 +228,15 @@
- b. Änderung spezifischer Elemente der Etikettierung;
- c. Änderung der Beschreibung des geografischen Gebiets aufgrund von Namensänderungen der geografischen Einheiten, namentlich im Falle von
<sup>25</sup> Gemeindefusionen.
- c. Änderung der Beschreibung des geografischen Gebiets aufgrund von Namensänderungen der geografischen Einheiten, namentlich im Falle von Ge-
<sup>37</sup> meindefusionen.
<sup>3</sup> Im vereinfachten Verfahren wird auf das Einholen der Stellungnahmen nach Artikel 8 und die Veröffentlichung des Entscheides nach Artikel 9 verzichtet und das
<sup>26</sup> Einspracheverfahren nach den Artikeln 10 und 11 findet keine Anwendung. Abschnitt 2 a : Löschungsverfahren <sup>27</sup>
<sup>28</sup> Art. 15
<sup>38</sup> Einspracheverfahren nach den Artikeln 10 und 11 findet keine Anwendung. Abschnitt 2 a : Löschungsverfahren <sup>39</sup>
<sup>40</sup> Art. 15
<sup>1</sup> Das BLW löscht die Eintragung einer geschützten Bezeichnung:
@@ -218,31 +244,35 @@
- b. wenn festgestellt wird, dass die Einhaltung des Pflichtenhefts der geschützten Bezeichnung aus triftigen Gründen nicht mehr gewährleistet ist;
<sup>29</sup> c. wenn sie in ihrem Ursprungsland nach Artikel 8 a nicht mehr geschützt ist.
<sup>41</sup> c. wenn sie in ihrem Ursprungsland nach Artikel 8 a nicht mehr geschützt ist.
<sup>2</sup> Handelt es sich um eine schweizerische Bezeichnung oder eine grenzübergreifende Bezeichnung im Sinne von Artikel 8 a Absatz 2, so konsultiert das BLW vorgängig die betroffenen Behörden von Bund und Kantonen sowie die Kommission. Es hört die Parteien nach Artikel 30 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
<sup>30</sup> <sup>31</sup> ber 1968 an.
<sup>42</sup> <sup>43</sup> ber 1968 an.
<sup>3</sup> Die Löschung der Eintragung wird im schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.
#### 3. Abschnitt: Schutz
<sup>32</sup> Art. 16 Unzulässige Verwendung der Vermerke KUB, GUB bzw. GGA oder ähnlicher Vermerke
<sup>1</sup> Die Vermerke «kontrollierte Ursprungsbezeichnung», «geschützte Ursprungsbezeichnung» bzw. «geschützte geografische Angabe» sowie die entsprechenden Abkürzungen (KUB, GUB, GGA) dürfen nicht für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden, deren Bezeichnung nicht nach der vorliegenden Verordnung eingetragen wurde.
<sup>44</sup> Art. 16 Unzulässige Verwendung der Vermerke KUB, GUB bzw. GGA oder ähnlicher Vermerke
<sup>1</sup> Die Vermerke «kontrollierte Ursprungsbezeichnung», «geschützte Ursprungsbezeichnung» und «geschützte geografische Angabe» sowie die entsprechenden Abkürzungen (KUB, GUB, GGA) dürfen nicht für Erzeugnisse verwendet werden,
<sup>45</sup> deren Bezeichnung nicht nach der vorliegenden Verordnung eingetragen wurde.
<sup>2</sup> Die Verwendung von Vermerken, die denjenigen nach Absatz 1 ähnlich oder irreführend sind, ist ebenfalls verboten.
<sup>3</sup> Die Absätze 1 und 2 gelten auch für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, deren Bezeichnung zwar eingetragen, aber nicht nach Artikel 18 dieser Verordnung zertifiziert wurde.
<sup>3</sup> Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Erzeugnisse, deren Bezeichnung zwar einge-
<sup>46</sup> tragen, aber nicht nach Artikel 18 zertifiziert wurde.
<sup>4</sup> Vorbehalten bleiben ausländische Bezeichnungen, die in ihrem Ursprungsland eingetragen sind.
<sup>33</sup> Art. 16 a Vermerke KUB, GUB bzw. GGA
<sup>1</sup> Die Vermerke «kontrollierte Ursprungsbezeichnung», «geschützte Ursprungsbezeichnung» bzw. «geschützte geografische Angabe» oder die entsprechenden Abkürzungen (KUB, GUB, GGA) müssen auf der Etikettierung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder der verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, deren Bezeichnung nach dieser Verordnung eingetragen wurde, in einer Amtsprache aufgeführt sein.
<sup>2</sup> Die Vermerke und Abkürzungen nach Absatz 1 sind für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, deren Bezeichnung gemäss Artikel 8a dieser Verordnung eingetragen wurde, fakultativ.
<sup>47</sup> Art. 16 a Vermerke KUB, GUB bzw. GGA
<sup>1</sup> Die Vermerke «kontrollierte Ursprungsbezeichnung», «geschützte Ursprungsbezeichnung» und «geschützte geografische Angabe» oder die entsprechenden Abkürzungen (KUB, GUB, GGA) müssen auf der Etikettierung der Erzeugnisse, deren Bezeichnung nach dieser Verordnung eingetragen wurde, in einer Amtssprache aufgeführt sein.
<sup>2</sup> Die Vermerke und Abkürzungen nach Absatz 1 sind für Erzeugnisse, deren Bezeichnung nach Artikel 8 a eingetragen wurde, fakultativ.
##### **Art. 17** Schutzumfang
@@ -260,57 +290,127 @@
- d. wenn die Herkunft des Erzeugnisses angegeben wird;
<sup>34</sup> wenn das Erzeugnis als Zutat verwendet wird. e. Verboten ist ausserdem: 3
<sup>48</sup> e. wenn das Erzeugnis als Zutat oder als Bestandteil verwendet wird. Verboten ist ausserdem: 3
- a. jede falsche oder irreführende Angabe in der Aufmachung, auf der Verpackung, in der Werbung oder in den Unterlagen des Erzeugnisses über den wirklichen Ursprung, die Herkunft, das Herstellungsverfahren, die Natur o- der die wesentlichen Eigenschaften.
- b. jede Verwendung eines Behältnisses oder einer Verpackung, die einen irreführenden Eindruck über den Ursprung des Erzeugnisses machen kann;
<sup>35</sup> c. jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b.
<sup>36</sup> Art. 17 a Erzeugnisse, welche das Pflichtenheft nicht erfüllen
<sup>1</sup> Landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, für welche die Voraussetzungen zur Verwendung einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe nicht erfüllt sind, die jedoch vor der Veröffentlichung des Eintragungsgesuches während mindestens fünf Jahren rechtmässig unter dieser Bezeichnung in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zu zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Eintragung nach bisherigem Recht produziert, verpackt und etikettiert werden. Sie können noch bis zu drei Jahre nach der genannten Veröffentlichung in Verkehr gebracht werden.
<sup>2</sup> Wird das Pflichtenheft gemäss Artikel 14 Absatz 1 geändert, können die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse und verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse noch bis zu zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Änderungen nach bisherigem Recht produziert, verpackt, etikettiert und in Verkehr gebracht werden.
#### 4. Abschnitt: Kontrolle
<sup>49</sup> c. jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b.
<sup>50</sup> Art. 17 a Mit dem Pflichtenheft nicht konforme Erzeugnisse
<sup>1</sup> Erzeugnisse, für welche die Voraussetzungen zur Verwendung einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nicht erfüllt sind, die jedoch vor der Veröffentlichung des Eintragungsgesuches während mindestens fünf Jahren rechtmässig unter dieser Bezeichnung in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zu zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Eintragung nach bisherigem Recht produziert, verpackt und etikettiert werden. Sie können noch bis zu drei Jahre nach der genannten Veröffentlichung in Verkehr gebracht werden.
<sup>2</sup> Wird das Pflichtenheft gemäss Artikel 14 Absatz 1 geändert, so können die betreffenden Erzeugnisse noch bis zu zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Änderungen nach bisherigem Recht produziert, verpackt, etikettiert und in Verkehr gebracht werden.
#### 4. Abschnitt: Kontrolle und Vollzug <sup>51</sup>
##### **Art. 18** Bezeichnung der Zertifizierungsstelle
<sup>1</sup> Wer eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe verwendet, muss eine der im Pflichtenheft aufgeführten Zertifizierungsstellen mit der Kontrolle der Erzeugung, Verarbeitung oder Veredelung des entsprechenden Erzeugnisses betreuen.
<sup>2</sup> <sup>37</sup> Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung legt die
<sup>38</sup> Mindestanforderungen an die Kontrolle fest.
##### **Art. 19** Zertifizierungsstellen
<sup>1</sup> Die Zertifizierungsstellen müssen gemäss der Akkreditierungsund Bezeichnungs-
<sup>39</sup> verordnung vom 17. Juni 1996 für das jeweilige Erzeugnis akkreditiert sein. Ihr Akkreditierungsbereich muss für jede Bezeichnung, für welche die Zertifizierungs-
<sup>40</sup> stellen die Kontrolle durchführen, auf das betreffende Erzeugnis ausgedehnt sein. 1bis Ausländische Zertifizierungsstellen, die Erzeugnisse mit ausländischen Bezeichnungen nach Artikel 8 a zertifizieren, müssen gemäss internationalen Normen, die
<sup>41</sup> den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, akkreditiert sein. Das BLW anerkennt nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditie- 2 rungsstelle ausländische Zertifizierungsstellen zur Tätigkeit auf schweizerischem Territorium, wenn diese über eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte nachweisen können. Insbesondere müssen sie nachweisen, dass sie die betreffende schweizerische Gesetzgebung kennen. Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 3
<sup>42</sup> 1995 über die technischen Handelshemmnisse.
<sup>43</sup> Meldung von Unregelmässigkeiten Art. 20 Die Zertifizierungsstellen melden dem BLW, den zuständigen Kantonschemikern und den Gruppierungen die bei Kontrollen festgestellten Unregelmässigkeiten.
<sup>44</sup> Art. 21 Vollzug
<sup>1</sup> Das BLW vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt von Absatz 2. Wenn es sich nicht um Lebensmittel handelt, wendet es die landwirtschaftliche Gesetzgebung an.
<sup>2</sup> Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle vollziehen Abschnitt 3 dieser Verordnung gemäss der Lebensmittelgesetzgebung.
<sup>3</sup> Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle melden dem BLW, den Zertifi-
<sup>45</sup> zierungsstellen und den Gruppierungen die festgestellten Unregelmässigkeiten.
<sup>4</sup> Das BLW überwacht die Zertifizierungsstellen unter Vorbehalt der Überwachung
<sup>46</sup> gemäss der Akkreditierungsund Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 . Es kann Weisungen erlassen.
<sup>1</sup> Wer eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe verwendet, muss die im Pflichtenheft aufgeführten Zertifizierungsstellen mit der Kontrolle der Erzeugung, Verarbeitung oder Veredelung des entsprechenden Erzeugnisses
<sup>52</sup> betrauen.
<sup>2</sup> <sup>53</sup> Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung legt die
<sup>54</sup> Mindestanforderungen an die Kontrolle fest.
<sup>55</sup> Anforderungen an die Zertifizierungsstellen Art. 19
<sup>1</sup> Die Zertifizierungsstellen müssen für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungsund
<sup>56</sup> Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 (AkkBV) akkreditiert sein. Ihr Akkreditierungsbereich muss für jede Bezeichnung, für welche die Zertifizierungsstellen die Kontrolle durchführen, auf das betreffende Erzeugnis ausgedehnt sein.
<sup>2</sup> Die Zertifizierungsstellen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
- a. Sie müssen über eine Organisationsstruktur und ein Zertifizierungsund Überwachungsverfahren (Standardkontrollverfahren) verfügen, in denen insbesondere die Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Unternehmen zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sind.
- b. Sie müssen angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.
<sup>57</sup> Art. 19 a Ausländische Zertifizierungsstellen
<sup>1</sup> Das BLW anerkennt nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) ausländische Zertifizierungsstellen zur Tätigkeit auf schweizerischem Territorium, wenn diese eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte nachweisen können.
<sup>2</sup> Die ausländischen Zertifizierungsstellen haben insbesondere:
- a. die Anforderungen nach Artikel 19 Absatz 2 zu erfüllen;
- b. die betreffende schweizerische Gesetzgebung zu kennen;
- c. den Geschäftssitz in der Schweiz zu haben.
<sup>3</sup> Mit dem Anerkennungsgesuch ist darzulegen, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt werden.
<sup>4</sup> <sup>58</sup> Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse.
<sup>5</sup> Das BLW kann die Anerkennung befristen und sie mit Auflagen verbinden. Insbesondere kann der Stelle zur Auflage gemacht werden:
- a. die Überwachungstätigkeit des BLW über die in der Schweiz ausgeübten Aktivitäten zu dulden und zu unterstützen;
- b. dem BLW über die Tätigkeit in der Schweiz detailliert Bericht zu erstatten;
- c. die bei der Kontrolltätigkeit gewonnenen Daten und Informationen ausschliesslich zu Kontrollzwecken zu verwenden und die schweizerischen Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten;
- d. jede Änderungen der für die Anerkennung bedeutsamen Tatsachen vorher mit dem BLW abzustimmen;
- e. eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen oder ausreichende Rücklagen zu bilden.
<sup>6</sup> Es kann die Anerkennung aufheben, wenn die Anforderungen, Pflichten und Auflagen nicht erfüllt werden.
<sup>59</sup> Art. 20 Meldung von Unregelmässigkeiten Die Zertifizierungsstellen melden dem BLW, den zuständigen Kantonschemikern und den Gruppierungen die bei Kontrollen festgestellten Unregelmässigkeiten.
<sup>60</sup> Art. 21 Vollzug durch das BLW
<sup>1</sup> Das BLW vollzieht diese Verordnung gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung, sofern es sich nicht um Lebensmittel handelt.
<sup>2</sup> Es wird zudem beauftragt:
- a. eine Liste der im Anwendungsbereich dieser Verordnung akkreditierten oder anerkannten Zertifizierungsstellen zu führen;
- b. die festgestellten Verstösse und die verhängten Sanktionen zu erfassen;
- c. die Zertifizierungsstellen (Art. 19 und 19 a ) zu beaufsichtigen.
<sup>3</sup> Es kann Sachverständige beiziehen.
<sup>61</sup> Überwachung der Zertifizierungsstellen Art. 21 a
<sup>1</sup> Die Überwachungstätigkeit des BLW umfasst insbesondere:
- a. die Bewertung der internen Verfahren der Zertifizierungsstellen für die Kontrollen, die Verwaltung und Prüfung von Kontrolldossiers auf Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung;
- b. die Überprüfung der Vorgehensweise im Falle von Nichtkonformitäten und bei Einsprüchen und Beschwerden.
<sup>2</sup> Das BLW stimmt seine Überwachungstätigkeit auf die Tätigkeit der SAS ab.
<sup>3</sup> Das BLW stellt im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit sicher, dass die Anforderungen nach den Artikeln 19 und 19 a Absatz 2 erfüllt sind.
<sup>4</sup> Es kann der SAS eine Suspendierung oder den Entzug einer Akkreditierung im
<sup>62</sup> Sinne von Artikel 21 der AkkBV für den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung beantragen, wenn eine Zertifizierungsstelle die Vorschriften der vorliegenden Verordnung nicht befolgt oder die Anforderungen der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt.
<sup>5</sup> Es kann Weisungen an die Zertifizierungsstellen erlassen. Die Weisungen umfassen auch einen Katalog zur Harmonisierung des Vorgehens der Zertifizierungsstellen bei Unregelmässigkeiten.
<sup>63</sup> Jährliche Inspektion der Zertifizierungsstellen Art. 21 b
<sup>1</sup> Das BLW führt jährlich eine Inspektion der nach den Artikeln 19 und 19 a in der Schweiz zugelassenen Zertifizierungsstellen durch, soweit dies nicht im Rahmen der Akkreditierung gewährleistet ist.
<sup>2</sup> Dabei überprüft das BLW insbesondere, ob die Zertifizierungsstelle über schriftliche Verfahren und Vorlagen für folgende Aufgaben verfügt und diese anwendet:
- a. Aufstellung einer risikobasierten Strategie für die Kontrolle der Unternehmen;
- b. Informationsaustausch mit anderen Zertifizierungsstellen oder von diesen beauftragten Dritten und mit den mit Vollzugaufgaben beauftragten Behörden;
- c. Anwendung und Weiterverfolgung der getroffenen Massnahmen nach Artikel 21 a Absatz 5 im Falle von Unregelmässigkeiten oder Verstössen;
<sup>64</sup> d. Einhaltung der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
<sup>65</sup> Art. 21 c Vollzug durch die Kantone
<sup>1</sup> Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle vollziehen Abschnitt 3 gemäss der Lebensmittelgesetzgebung, unter Vorbehalt von Artikel 21.
<sup>2</sup> Sie melden dem BLW und den Zertifizierungsstellen die festgestellten Unregelmässigkeiten.
#### 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
@@ -320,11 +420,11 @@
<sup>1</sup> Der Bundesrat setzt eine Kommission für Ursprungsbezeichnungen und geographi-
<sup>47</sup> sche Angaben ein. Die Kommission berät das BLW beim Vollzug dieser Verordnung. 2
<sup>48</sup> … 3
<sup>49</sup> Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. November 2007 Art. 23
<sup>66</sup> sche Angaben ein. Die Kommission berät das BLW beim Vollzug dieser Verordnung. 2
<sup>67</sup> … 3
<sup>68</sup> Art. 23 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. November 2007
<sup>1</sup> Eintragungsgesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. November 2007 hängig sind, werden nach dem neuen Recht behandelt.
@@ -334,114 +434,152 @@
##### **Art. 24** Änderung bisherigen Rechts
<sup>50</sup> …
<sup>51</sup> Art. 25
<sup>52</sup> Inkrafttreten Art. 26 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
<sup>69</sup> …
<sup>70</sup> Art. 25
<sup>71</sup> Inkrafttreten Art. 26 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
###### Fussnoten
[^1]: SR 910.1
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^5]: SR 916.140
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^2]: SR 910.1
[^3]: SR 921.0
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^8]: SR 916.140
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^12]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 303).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).
[^19]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003 (AS 2003 4867). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^21]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^28]: Aufgehoben durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).
[^30]: SR 172.021
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 379). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^37]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt.
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 303).
[^39]: SR 946.512
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).
[^30]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003 (AS 2003 4867). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).
[^39]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^40]: Aufgehoben durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).
[^42]: SR 946.51
[^42]: SR 172.021
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^46]: SR 946.512
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I 6.6 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentari- schen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).
[^48]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^47]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6109). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3903). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^50]: Die Änderung kann unter AS 1997 1198 konsultiert werden.
[^51]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 379).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. III Abs. 2 Ziff. 2 der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).
[^50]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 379). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^53]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt.
[^54]: Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 303).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^56]: SR 946.512
[^57]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^58]: SR 946.51
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^61]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^62]: SR 946.512
[^63]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^64]: SR 235.1
[^65]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I 6.6 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentari- schen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).
[^67]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^69]: Die Änderung kann unter AS 1997 1198 konsultiert werden.
[^70]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 379).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. III Abs. 2 Ziff. 2 der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).
1997-05-28
Originalfassung Text zu diesem Datum