Änderungshistorie
Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung)
11 Versionen
· 1997-05-28
2019-02-01
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2015-01-01
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2002-05-01
2001-02-01
2000-01-01
Änderungen vom 2000-01-01
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# Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d, 16 Absätze 1 und 2 sowie 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[^1] (LwG)
und auf Artikel 41*a* des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991[^2] (WaG)[^3]
verordnet:
- gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und 16 des Landwirtschafts
<sup>1</sup> <sup>2</sup> gesetzes , verordnet:
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 1** Grundsatz
<sup>1</sup> Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (Erzeugnisse), die im eidgenössischen Register eingetragen sind, sind geschützt.[^4]
<sup>2</sup> Sie können nur nach den in dieser Verordnung festgehaltenen Bedingungen verwendet werden. Sie können von jedem Akteur verwendet werden, der Erzeugnisse vermarktet, die dem betreffenden Pflichtenheft entsprechen.[^5]
<sup>2bis</sup> Aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Lebensmittel sind in allen Stufen der Verarbeitung verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gleichgestellt.[^6]
<sup>3</sup> Für die Weinbezeichnungen gilt die Weinverordnung vom 14. November 2007[^7].[^8]
##### **Art. 1***a*[^9] Waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. *waldwirtschaftliche Erzeugnisse*: Rundholz;
- b. *verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse*: rohe oder gehobelte Schnittholzprodukte.
##### **Art. 2**[^10] Ursprungsbezeichnung
<sup>1</sup> Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:[^11]
- a. aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt;
- b. seine Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt; und
- c. in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt wurde.
<sup>2</sup> Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden.[^12]
##### **Art. 3**[^13] Geografische Angabe
<sup>1</sup> Als geografische Angabe kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen: [^14]
- a. das aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt;
- b. dessen besondere Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft auf diesen geografischen Ursprung zurückgeführt werden kann; und
- c. das in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet oder veredelt wurde.
<sup>2</sup> Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als geografische Angaben eingetragen werden.[^15]
Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben für landwirtschaftliche Er- 1 zeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im eidgenössischen Register eingetragen sind, sind geschützt. Sie können nur nach den in dieser Verordnung festgehaltenen Bedingungen ver- 2 wendet werden.
<sup>3</sup> Die Bezeichnungen für den Wein sind im Bundesbeschluss vom 19. Juni 1992 <sup>3</sup> über den Rebbau geregelt.
##### **Art. 2** Ursprungsbezeichnung
Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend oder eines Ortes einge- 1 tragen werden, der dazu dient, ein landwirtschaftliches Erzeugnis oder ein verarbeitetes landwirtschaftliches Erzeugnis zu bezeichnen, das:
- a. aus der entsprechenden Gegend oder dem entsprechenden Ort stammt;
- b. seine Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geographischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt;
- c. in einem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt wurde. Traditionelle Bezeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche die Vor- 2 aussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden.
##### **Art. 3** Geographische Angabe
Als geographische Angabe kann der Name einer Gegend oder eines Ortes eingetragen werden, der dazu dient, ein landwirtschaftliches Erzeugnis oder ein verarbeitetes landwirtschaftliches Erzeugnis zu bezeichnen:
- a. das aus der betreffenden Gegend oder dem betreffenden Ort stammt;
- b. dessen besondere Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft auf diesen geographischen Ursprung zurückgeführt werden kann;
- c. das in einem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt, verarbeitet oder veredelt wurde.
##### **Art. 4** Gattungsbezeichnung
<sup>1</sup> Eine Gattungsbezeichnung kann nicht als Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe eingetragen werden.
<sup>2</sup> Als Gattungsbezeichnung gilt der Name eines Erzeugnisses, der sich zwar auf den Ort oder die Gegend bezieht, wo das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch zur allgemein üblichen Bezeichnung für das Erzeugnis geworden ist.
<sup>3</sup> Bei der Entscheidung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, namentlich die Meinung von Produzenten und Konsumenten, insbesondere jener Region, aus welcher der Name stammt.[^16]
##### **Art. 4***a*[^17] Gleich lautende Bezeichnungen
<sup>1</sup> Betrifft ein Eintragungsgesuch eine bereits registrierte gleichlautende Bezeichnung und lässt die einzutragende gleichlautende Bezeichnung die Öffentlichkeit vermuten, dass die Erzeugnisse aus einer anderen Gegend oder von einem anderen Ort stammen, so darf diese Bezeichnung nicht eingetragen werden, auch wenn es sich um die richtige Bezeichnung der Gegend beziehungsweise des Orts der Erzeugnisse handelt.[^18]
<sup>2</sup> Die Verwendung der nachträglich eingetragenen gleich lautenden Bezeichnung muss sich von der Verwendung der bereits registrierten Bezeichnung klar unterscheiden, damit die angemessene Behandlung der betroffenen Produzenten gewährleistet ist und die Konsumenten nicht getäuscht werden.
##### **Art. 4***b*[^19] Name einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse
<sup>1</sup> Ein Name darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe eingetragen werden, wenn er dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse entspricht und die Konsumenten in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irreführen kann.
<sup>2</sup> Die Täuschungsgefahr ist insbesondere ausgeschlossen, wenn die Bezeichnung gleich lautet wie eine örtliche Pflanzensorte oder Tierrasse, die ihr Ursprungsgebiet nicht verlassen hat, oder wenn der Name der Pflanzensorte oder der Tierrasse geändert werden kann.
Eine Gattungsbezeichnung kann nicht als Ursprungsbezeichnung oder geographi- 1 sche Angabe eingetragen werden. Als Gattungsbezeichnung gilt der Name eines Erzeugnisses, der sich zwar auf den 2 Ort oder die Gegend bezieht, wo das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch zur allgemein üblichen Bezeichnung für das Erzeugnis geworden ist. Bei der Entscheidung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, werden 3 berücksichtigt:
- a. die Meinung von Produzenten und Konsumenten, insbesondere der Region, aus welcher der Name stammt;
- b. die kantonalen Bestimmungen.
#### 2. Abschnitt: Eintragungsverfahren
##### **Art. 5**[^20] Berechtigung zur Einreichung eines Eintragungsgesuchs
<sup>1</sup> Jede Gruppierung von Produzenten, die für ein Erzeugnis repräsentativ ist, kann beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ein Gesuch um Eintragung einreichen.
<sup>2</sup> Bei den landwirtschaftlichen Erzeugnissen und den verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gilt eine Gruppierung als repräsentativ, wenn:
- a. ihre Mitglieder mindestens die Hälfte des Volumens des Erzeugnisses herstellen, verarbeiten oder veredeln;
- b. mindestens 60 Prozent der Produzenten, 60 Prozent der Verarbeiter und 60 Prozent der Veredler des Erzeugnisses Mitglied sind; und
- c. der Nachweis erbracht wird, dass die Gruppierung nach demokratischen Grundsätzen organisiert ist.
<sup>3</sup> Bei pflanzlichen Erzeugnissen und verarbeiteten pflanzlichen Erzeugnissen werden bei der Berechnung der 60 Prozent nach Absatz 2 Buchstabe b nur Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen berücksichtigt, die eine erhebliche Menge des Rohstoffs erzeugen.
<sup>4</sup> Bei den waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und den verarbeiteten waldwirtschaftlichen Erzeugnissen gilt eine Gruppierung als repräsentativ, wenn:
- a. ihre Mitglieder mindestens die Hälfte des Volumens des Erzeugnisses herstellen, verarbeiten oder veredeln;
- b. ihre Mitglieder mindestens 60 Prozent der Waldfläche und 60 Prozent der Verarbeiter ausmachen; und
- c. der Nachweis erbracht wird, dass die Gruppierung nach demokratischen Grundsätzen organisiert ist.
<sup>5</sup> Bei Ursprungsbezeichnungen muss eine Gruppierung die Produzenten aller Produktionsschritte umfassen, und zwar je nach Erzeugnis:
##### **Art. 5** Berechtigung zur Einreichung eines Eintragungsgesuchs
Jede Gruppierung von Produzenten, die für ein Erzeugnis repräsentativ ist, kann 1 beim Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) ein Gesuch um Eintragung einreichen. Bei Ursprungsbezeichnungen muss eine Gruppierung die Produzenten aller Pro- 2 duktionschritte umfassen, und zwar je nach Erzeugnis:
- a. diejenigen, die den Rohstoff erzeugen;
- b. diejenigen, die das Erzeugnis verarbeiten;
- c. diejenigen, die das Erzeugnis veredeln.
##### **Art. 6** Inhalt des Gesuchs[^21]
<sup>1</sup> Das Gesuch muss den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung für den Schutz der entsprechenden Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe erfüllt sind.
<sup>2</sup> Es enthält insbesondere:
- c. diejenigen, die es veredeln.
##### **Art. 6** Inhalt
Das Gesuch muss den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen dieser Ver- 1 ordnung für den Schutz der entsprechenden Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe erfüllt sind. Es enthält insbesondere: 2
- a. den Namen der gesuchstellenden Gruppierung und den Nachweis ihrer Repräsentativität;
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- e. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang mit den geographischen Verhältnissen oder dem geographischen Ursprung nach Artikel 2 oder 3 ergibt (Herleitung der typischen Eigenschaften des Erzeugnisses aus den besonderen geographisch bedingten natürlichen und menschlichen Faktoren [Terroir]);
- f. die Beschreibung allfälliger lokaler, redlicher und gleichbleibender Verfahren;
eine Zusammenfassung mit folgenden Angaben:
- – Name, Anschrift und Zusammensetzung der gesuchstellenden Gruppierung,
- – Name des Erzeugnisses,
- – verlangter Schutz,
- – Art des betreffenden Erzeugnisses,
- – Nachweis der Repräsentativität der gesuchstellenden Gruppierung,
- – Nachweis, dass es sich um keine Gattungsbezeichnung handelt,
- – Darstellung der geschichtlichen Entwicklung des Erzeugnisses,
- – die aus dem Terroir hergeleiteten typischen Eigenschaften des Erzeugnisses,
- – Beschreibung der lokalen, redlichen und gleich bleibenden Verfahren,
- – die wichtigsten Elemente des Pflichtenhefts (geografisches Gebiet, Beschreibung des Erzeugnisses und seiner Haupteigenschaften, Beschreibung der Herstellungsmethode, Zertifizierungsstelle, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit).
- g.[^22]
<sup>3</sup> Dem Gesuch ist ein Pflichtenheft und der Nachweis, dass das Gesuch von der Vertreterversammlung der Gruppierung angenommen wurde, beizulegen.[^23]
- f. die Beschreibung allfälliger lokaler, redlicher und gleichbleibender Verfahren. Dem Gesuch ist ein Pflichtenheft beizulegen. 3
##### **Art. 7** Pflichtenheft
<sup>1</sup> Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben:
Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben:
- a. den Namen des Erzeugnisses einschliesslich der Ursprungsbezeichnung oder der geographischen Angabe;
- b. die Abgrenzung des geographischen Gebiets;
- c.[^24] die Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seine Rohstoffe und seine physischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Haupteigenschaften; für waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse enthält es die Beschreibung der Holzart und der physischen oder anderer charakteristischer Eigenschaften;
<sup>4</sup> die Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seine Rohstoffe und seine c. physischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Haupteigenschaften;
- d. die Beschreibung der Herstellungsmethode;
- e.[^25] die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen und die Mindestanforderungen an die Kontrolle;
- f.[^26] ...
<sup>2</sup> Es kann auch folgende Angaben enthalten:
- a. die spezifischen Elemente der Kennzeichnung;
- b. die Beschreibung einer allfälligen besonderen Form des Erzeugnisses;
- c. die Elemente der Aufmachung, wenn die gesuchstellende Gruppierung begründen kann, dass die Aufmachung zur Wahrung der Produktequalität sowie zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit oder der Kontrolle im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss.[^27]
##### **Art. 8**[^28] Stellungnahmen
Das BLW fordert die betreffenden kantonalen Behörden und Bundesbehörden zur Stellungnahme auf.
##### **Art. 8***a*[^29] Verfahren zur Eintragung ausländischer Bezeichnungen
<sup>1</sup> Wird das Eintragungsgesuch von einer Gruppierung eines Drittlandes gestellt, so hat es den Anforderungen nach den Artikeln 5 bis 7 zu entsprechen und den Nachweis zu enthalten, dass die betreffende Bezeichnung in ihrem Ursprungsland geschützt ist.
<sup>2</sup> Bei Bezeichnungen, die sich auf ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet beziehen, oder bei traditionellen Bezeichnungen, die mit einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet zusammenhängen, können mehrere Gruppierungen ein gemeinsames Gesuch einreichen.
<sup>3</sup> Das Gesuch ist in einer der drei Amtssprachen oder zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen entweder direkt von der gesuchstellenden Gruppierung oder über die Behörden des betreffenden Drittlandes an das BLW zu richten. Ist das Gesuch in einer anderen Sprache verfasst, kann das BLW eine Übersetzung anordnen.
<sup>4</sup> Besteht die Originalschrift der Bezeichnung nicht aus lateinischen Buchstaben, so muss die Bezeichnung zusätzlich in einer Transkription in lateinischen Buchstaben wiedergegeben werden.
<sup>5</sup> Das BLW holt die Stellungnahme der betroffenen Bundesbehörden ein.[^30]
<sup>5</sup> die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen; e.
- f. die spezifischen Elemente der Kennzeichnung.
##### **Art. 8** Stellungnahmen
Das Bundesamt holt die Stellungnahme der Kommission für Ursprungsbezeich- 1 nungen und geographische Angaben (Kommission, Art. 22) ein. Es fordert auch die betreffenden kantonalen Behörden und Bundesbehörden zur 2 Stellungnahme auf.
##### **Art. 9** Entscheid und Veröffentlichung
<sup>1</sup> Das BLW entscheidet darüber, ob das Gesuch den Anforderungen der Artikel 2–7 entspricht.[^31]
<sup>2</sup> Heisst das BLW das Gesuch gut, so veröffentlicht es dieses zusammen mit den wichtigsten Elementen des Pflichtenheftes im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
Das Bundesamt entscheidet darüber, ob das Gesuch den Anforderungen der Arti- 1 kel 2–7 entspricht; es berücksichtigt insbesondere die Stellungnahme der Kommission. Heisst das Bundesamt das Gesuch gut, so veröffentlicht es dieses zusammen mit 2 den wichtigsten Elementen des Pflichtenheftes im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
##### **Art. 10** Einsprache
<sup>1</sup> Gegen die Eintragung können Einsprache erheben:
Gegen die Eintragung können Einsprache erheben: 1
- a. Personen, die ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können;
- b.[^32] die Kantone, sofern es sich um eine schweizerische Bezeichnung, eine grenzübergreifende Bezeichnung im Sinne von Artikel 8*a* Absatz 2 oder eine ausländische Bezeichnung, die vollständig oder teilweise gleich lautet wie eine kantonale geografische Einheit, handelt.
<sup>2</sup> Die Einsprache ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Eintragungsgesuchs schriftlich beim BLW einzureichen.
<sup>3</sup> Es können insbesondere folgende Einsprachegründe geltend gemacht werden:
- b. die Kantone. Die Einsprache ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Ein- 2 tragungsgesuchs schriftlich beim Bundesamt einzureichen. Es können insbesondere folgende Einsprachegründe geltend gemacht werden: 3
- a. Die Bezeichnung erfüllt die Voraussetzungen nach Artikel 2 oder 3 nicht.
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- c. Die Gruppierung ist nicht repräsentativ.
- d.[^33] Die beabsichtigte Eintragung wirkt sich nachteilig auf eine Marke oder eine ganz oder teilweise gleich lautende und schon lange gebrauchte Bezeichnung aus.
##### **Art. 11**[^34] Entscheid über die Einsprache
Das BLW entscheidet über die Einsprache nach Anhörung der betreffenden kantonalen Behörden und Bundesbehörden.
- d. Die beabsichtigte Eintragung wirkt sich nachteilig aus auf eine angesehene und bekannte Marke oder Bezeichnung, die ganz oder teilweise gleich lautet und schon lange gebraucht wird.
##### **Art. 11** Entscheid über die Einsprache
Das Bundesamt entscheidet über die Einsprache nach Anhören der Kommission. 1 Es hört ebenfalls das Institut für geistiges Eigentum an, falls die Einsprache sich 2 auf die Begründung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d bezieht.
##### **Art. 12** Eintragung und Veröffentlichung
<sup>1</sup> Die Bezeichnung wird im Register der Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben eingetragen, wenn:
Die Bezeichnung wird im Register der Ursprungsbezeichnungen und geographi- 1 schen Angaben eingetragen, wenn:
- a. keine Einsprache fristgerecht erfolgt ist;
- b.[^35] allfällige Einsprachen und Beschwerden abgelehnt worden sind.
<sup>2</sup> Die Eintragung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.
- b. allfällige Einsprachen abgelehnt worden sind. Die Eintragung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. 2
##### **Art. 13** Register
<sup>1</sup> Das Register der Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben wird vom BLW geführt.
<sup>2</sup> Das Register enthält:
Das Register der Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben wird vom 1 Bundesamt geführt. Das Register enthält: 2
- a. die Bezeichnung, den Vermerk GUB (geschützte Ursprungsbezeichnung) oder GGA (geschützte geographische Angabe) und ihre Nummer;
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- d. das Datum der Eintragung;
- e. das Datum der Veröffentlichung der Eintragung.
<sup>3</sup> Jede Person kann das Register einsehen und Auszüge verlangen.
- e. das Datum der Veröffentlichung der Eintragung. Jede Person kann das Register einsehen und Auszüge verlangen. 3
##### **Art. 14** Gesuche um Änderung des Pflichtenheftes
<sup>1</sup> Für Änderungen des Pflichtenheftes gilt das gleiche Verfahren wie für Eintragungen.
<sup>2</sup> Folgende Änderungen des Pflichtenheftes werden im vereinfachten Verfahren entschieden:
- a. Aufnahme neuer oder Streichung bisheriger Zertifizierungsstellen;
- b. Änderung spezifischer Elemente der Etikettierung;
- c. Änderung der Beschreibung des geografischen Gebiets aufgrund von Namensänderungen der geografischen Einheiten, namentlich im Falle von Gemeindefusionen.[^36]
<sup>3</sup> Im vereinfachten Verfahren wird auf das Einholen der Stellungnahmen nach Artikel 8 und die Veröffentlichung des Entscheides nach Artikel 9 verzichtet und das Einspracheverfahren nach den Artikeln 10 und 11 findet keine Anwendung.[^37]
#### Abschnitt 2*a*: Löschungsverfahren**[^38]**
##### **Art. 15**[^39]
<sup>1</sup> Das BLW löscht die Eintragung einer geschützten Bezeichnung:
- a. auf Antrag, wenn die geschützte Bezeichnung nicht mehr verwendet wird oder sämtliche Verwender sowie die betreffenden Kantone an einer Beibehaltung der Eintragung nicht mehr interessiert sind;
- b. wenn festgestellt wird, dass die Einhaltung des Pflichtenhefts der geschützten Bezeichnung aus triftigen Gründen nicht mehr gewährleistet ist;
- c.[^40] wenn sie in ihrem Ursprungsland nach Artikel 8*a* nicht mehr geschützt ist.
<sup>2</sup> Handelt es sich um eine schweizerische Bezeichnung oder eine grenzübergreifende Bezeichnung im Sinne von Artikel 8*a* Absatz 2, so konsultiert das BLW vorgängig die betroffenen Behörden von Bund und Kantonen. Es hört die Parteien nach Artikel 30*a* des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968[^41] an.[^42]
<sup>3</sup> Die Löschung der Eintragung wird im schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.
Für Änderungen des Pflichtenheftes gilt das gleiche Verfahren wie für Eintragun- 1 gen. Wenn die Gruppierung die Aufnahme neuer oder die Streichung bisheriger Zerti- 2 fizierungsstellen beantragt, entscheidet das Bundesamt ohne das Eintragungsverfahren anzuwenden.
<sup>6</sup> Art. 15
#### 3. Abschnitt: Schutz
##### **Art. 16**[^43] Unzulässige Verwendung der Vermerke KUB, GUB bzw. GGA
oder ähnlicher Vermerke
<sup>1</sup> Die Vermerke «kontrollierte Ursprungsbezeichnung», «geschützte Ursprungsbezeichnung» und «geschützte geografische Angabe» sowie die entsprechenden Abkürzungen (KUB, GUB, GGA) dürfen nicht für Erzeugnisse verwendet werden, deren Bezeichnung nicht nach der vorliegenden Verordnung eingetragen wurde.[^44]
<sup>2</sup> Die Verwendung von Vermerken, die denjenigen nach Absatz 1 ähnlich oder irreführend sind, ist ebenfalls verboten.
<sup>3</sup> Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Erzeugnisse, deren Bezeichnung zwar eingetragen, aber nicht nach Artikel 18 zertifiziert wurde.[^45]
<sup>4</sup> Vorbehalten bleiben ausländische Bezeichnungen, die in ihrem Ursprungsland eingetragen sind.
##### **Art. 16***a*[^46] Vermerke KUB, GUB bzw. GGA
<sup>1</sup> Die Vermerke «kontrollierte Ursprungsbezeichnung», «geschützte Ursprungsbezeichnung» und «geschützte geografische Angabe» oder die entsprechenden Abkürzungen (KUB, GUB, GGA) müssen auf der Etikettierung der Erzeugnisse, deren Bezeichnung nach dieser Verordnung eingetragen wurde, in einer Amtssprache aufgeführt sein.
<sup>2</sup> Die Vermerke und Abkürzungen nach Absatz 1 sind für Erzeugnisse, deren Bezeichnung nach Artikel 8*a* eingetragen wurde, fakultativ.
##### **Art. 16** Verwendung des Vermerks GUB oder GGA
Nur eine eingetragene Ursprungsbezeichnung darf den Vermerk Ursprungsbe- 1 zeichnung (UB), geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB) oder kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB) tragen. Nur eine eingetragene geographische Angabe darf den Vermerk geographische 2 Angabe (GA) oder geschützte geographische Angabe (GGA) tragen.
##### **Art. 17** Schutzumfang
<sup>1</sup> Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeichnung ist verboten:
Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeich- 1 nung ist verboten:
- a. für vergleichbare Erzeugnisse, die das Pflichtenheft nicht erfüllen;
- b. für nicht vergleichbare Erzeugnisse, falls diese Verwendung den Ruf der geschützten Bezeichnung verwendet.
<sup>2</sup> Absatz 1 gilt insbesondere:
- b. für nicht vergleichbare Erzeugnisse, falls diese Verwendung den Ruf der geschützten Bezeichnung verwendet. Absatz 1 gilt insbesondere: 2
- a. wenn die geschützte Bezeichnung nachgeahmt wird oder angespielt wird;
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- c. wenn sie zusammen mit Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Verfahren», «Fasson», «Nachahmung», «nach Rezept» oder dergleichen verwendet wird;
- d. wenn die Herkunft des Erzeugnisses angegeben wird;
- e.[^47] ...
<sup>3</sup> Verboten ist ausserdem:
- a. jede falsche oder irreführende Angabe in der Aufmachung, auf der Verpackung, in der Werbung oder in den Unterlagen des Erzeugnisses über den wirklichen Ursprung, die Herkunft, das Herstellungsverfahren, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften.
- d. wenn die Herkunft des Erzeugnisses angegeben wird. Verboten ist ausserdem: 3
- a. jede falsche oder irreführende Angabe in der Aufmachung, auf der Verpakkung, in der Werbung oder in den Unterlagen des Erzeugnisses über den wirklichen Ursprung, die Herkunft, das Herstellungsverfahren, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften.
- b. jede Verwendung eines Behältnisses oder einer Verpackung, die einen irreführenden Eindruck über den Ursprung des Erzeugnisses machen kann;
- c.[^48] jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b.
<sup>4</sup> In der Sachbezeichnung eines verarbeiteten Erzeugnisses oder in deren Nähe darf nicht auf die Verwendung eines Erzeugnisses mit geschützter Bezeichnung als Zutat oder Bestandteil hingewiesen werden, wenn:
- a. das verarbeitete Erzeugnis andere Zutaten oder Bestandteile enthält, die mit denjenigen mit geschützter Bezeichnung vergleichbar sind; oder
- b. die Zutat oder der Bestandteil dem verarbeiteten Erzeugnis keine wesentliche Eigenschaft verleiht.[^49]
<sup>5</sup> Wird in Fällen, die nach Absatz 4 nicht unzulässig sind, auf die Verwendung eines Erzeugnisses mit geschützter Bezeichnung hingewiesen, so darf die graphische Darstellung eines Vermerks nach Artikel 16*a* nicht fälschlicherweise den Eindruck erwecken, dass das verarbeitete Erzeugnis selbst und nicht bloss eine Zutat oder ein Bestandteil davon die geschützte Bezeichnung trägt.[^50]
##### **Art. 17***a*[^51] Mit dem Pflichtenheft nicht konforme Erzeugnisse
<sup>1</sup> Erzeugnisse, für welche die Voraussetzungen zur Verwendung einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nicht erfüllt sind, die jedoch vor der Veröffentlichung des Eintragungsgesuches während mindestens fünf Jahren rechtmässig unter dieser Bezeichnung in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zu zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Eintragung nach bisherigem Recht produziert, verpackt und etikettiert werden. Sie können noch bis zu drei Jahre nach der genannten Veröffentlichung in Verkehr gebracht werden.
<sup>2</sup> Wird das Pflichtenheft gemäss Artikel 14 Absatz 1 geändert, so können die betreffenden Erzeugnisse noch bis zu zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Änderungen nach bisherigem Recht produziert, verpackt, etikettiert und in Verkehr gebracht werden.
#### 4. Abschnitt: Kontrolle und Vollzug**[^52]**
- c. jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses.
<sup>7</sup> Erzeugnisse, welche das Pflichtenheft nicht erfüllen Art. 17 a Landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, für welche die Voraussetzungen zur Verwendung einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe nicht erfüllt sind, die jedoch vor der Veröffentlichung des Eintragungsgesuches während mindestens fünf Jahren rechtmässig unter dieser Bezeichnung in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zu fünf Jahre nach der Veröffentlichung der Eintragung produziert, verpackt und in Verkehr gebracht werden, wenn aus der Etikettierung klar ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen zur Verwendung der Bezeichnung nicht erfüllt sind.
#### 4. Abschnitt: Kontrolle
##### **Art. 18** Bezeichnung der Zertifizierungsstelle
<sup>1</sup> Wer eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe verwendet, muss die im Pflichtenheft aufgeführten Zertifizierungsstellen mit der Kontrolle der Erzeugung, Verarbeitung oder Veredelung des entsprechenden Erzeugnisses betrauen.[^53]
<sup>1bis</sup> Auf der Etikette oder der Verpackung des Erzeugnisses mit GUB oder GGA muss der Name oder die Codenummer der Zertifizierungsstelle angegeben werden.[^54]
<sup>2</sup> Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung[^55] legt die Mindestanforderungen an die Kontrolle fest.[^56]
##### **Art. 19**[^57] Anforderungen an die Zertifizierungsstellen und Auflagen
<sup>1</sup> Zertifizierungsstellen, die eine Tätigkeit nach dieser Verordnung ausüben wollen, benötigen eine Zulassung des BLW.
<sup>2</sup> Das BLW erteilt die Zulassung auf Gesuch hin, wenn die Zertifizierungsstelle:
- a. für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996[^58] akkreditiert ist; ihr Akkreditierungsbereich muss für jede Bezeichnung, für welche sie die Kontrolle durchführt, auf das betreffende Erzeugnis ausgedehnt sein;
- b. über eine Organisationsstruktur und ein Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren (Standardkontrollverfahren) verfügt, in denen insbesondere die Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Unternehmen zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sind;
- c. angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bietet und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügt; und
für die folgenden Aufgaben über schriftliche Verfahren und Vorlagen verfügt und diese anwendet:
- 1. Aufstellung einer risikobasierten Strategie für die Kontrolle der Unternehmen;
- 2. Informationsaustausch mit anderen Zertifizierungsstellen oder von diesen beauftragten Dritten und mit den Vollzugsbehörden;
- 3. Befolgung der vom BLW gestützt auf Artikel 21*a* Absatz 5 erlassenen Weisungen im Falle von Unregelmässigkeiten;
- 4. Einhaltung der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992[^59] über den Datenschutz.
- d.
<sup>3</sup> Die Zertifizierungsstellen müssen zudem die vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung gestützt auf Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.
<sup>4</sup> Das BLW kann die Zulassung sistieren oder entziehen, wenn die Zertifizierungsstelle die Anforderungen und die Auflagen nicht erfüllt. Es informiert die Schweizerische Akkreditierungsstelle umgehend über den Entscheid.
##### **Art. 19***a*[^60] Ausländische Zertifizierungsstellen
<sup>1</sup> Das BLW anerkennt nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditierungsstelle ausländische Zertifizierungsstellen zur Tätigkeit auf schweizerischem Territorium, wenn diese eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte nachweisen können.[^61]
<sup>2</sup> Die ausländischen Zertifizierungsstellen haben insbesondere:
- a. die Anforderungen nach Artikel 19 Absatz 2 zu erfüllen;
- b. die betreffende schweizerische Gesetzgebung zu kennen;
- c. den Geschäftssitz in der Schweiz zu haben.
<sup>3</sup> Mit dem Anerkennungsgesuch ist darzulegen, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt werden.
<sup>4</sup> Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995[^62] über die technischen Handelshemmnisse.
<sup>5</sup> Das BLW kann die Anerkennung befristen und sie mit Auflagen verbinden. Insbesondere kann der Stelle zur Auflage gemacht werden:
- a. die Überwachungstätigkeit des BLW über die in der Schweiz ausgeübten Aktivitäten zu dulden und zu unterstützen;
- b. dem BLW über die Tätigkeit in der Schweiz detailliert Bericht zu erstatten;
- c. die bei der Kontrolltätigkeit gewonnenen Daten und Informationen ausschliesslich zu Kontrollzwecken zu verwenden und die schweizerischen Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten;
- d. jede Änderungen der für die Anerkennung bedeutsamen Tatsachen vorher mit dem BLW abzustimmen;
- e. eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen oder ausreichende Rücklagen zu bilden.
<sup>6</sup> Es kann die Anerkennung aufheben, wenn die Anforderungen, Pflichten und Auflagen nicht erfüllt werden.
##### **Art. 20**[^63] Meldung von Unregelmässigkeiten
Die Zertifizierungsstellen melden dem BLW, den zuständigen Kantonschemikern und den Gruppierungen die bei Kontrollen festgestellten Unregelmässigkeiten.
##### **Art. 21**[^64] Vollzug durch das BLW
<sup>1</sup> Das BLW vollzieht diese Verordnung gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung, sofern es sich nicht um Lebensmittel handelt.
<sup>2</sup> Es wird zudem beauftragt:
- a. eine Liste der im Anwendungsbereich dieser Verordnung akkreditierten oder anerkannten Zertifizierungsstellen zu führen;
- b. die festgestellten Verstösse und die verhängten Sanktionen zu erfassen;
- c. die Zertifizierungsstellen (Art. 19 und 19*a*) zu beaufsichtigen.
<sup>3</sup> Es kann Sachverständige beiziehen.
##### **Art. 21***a*[^65] Überwachung der Zertifizierungsstellen
<sup>1</sup> Die Überwachungstätigkeit des BLW umfasst insbesondere:
- a. die Bewertung der internen Verfahren der Zertifizierungsstellen für die Kontrollen, die Verwaltung und Prüfung von Kontrolldossiers auf Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung;
- b. die Überprüfung der Vorgehensweise im Falle von Nichtkonformitäten und bei Einsprüchen und Beschwerden.
<sup>2</sup> Das BLW stimmt seine Überwachungstätigkeit auf die Tätigkeit der SAS ab.
<sup>3</sup> Das BLW stellt im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit sicher, dass die Anforderungen nach den Artikeln 19 und 19*a* Absatz 2 erfüllt sind.
<sup>4</sup> ...[^66]
<sup>5</sup> Es kann Weisungen an die Zertifizierungsstellen erlassen. Die Weisungen umfassen auch einen Katalog zur Harmonisierung des Vorgehens der Zertifizierungsstellen bei Unregelmässigkeiten.
##### **Art. 21***b*[^67] Jährliche Inspektion der Zertifizierungsstellen
<sup>1</sup> Das BLW führt jährlich eine Inspektion der nach den Artikeln 19 und 19*a* in der Schweiz zugelassenen Zertifizierungsstellen durch, soweit dies nicht im Rahmen der Akkreditierung gewährleistet ist.
<sup>2</sup> Dabei überprüft das BLW insbesondere, ob die Zertifizierungsstelle über schriftliche Verfahren und Vorlagen für folgende Aufgaben verfügt und diese anwendet:
- a. Aufstellung einer risikobasierten Strategie für die Kontrolle der Unternehmen;
- b. Informationsaustausch mit anderen Zertifizierungsstellen oder von diesen beauftragten Dritten und mit den mit Vollzugaufgaben beauftragten Behörden;
- c. Anwendung und Weiterverfolgung der getroffenen Massnahmen nach Artikel 21*a* Absatz 5 im Falle von Unregelmässigkeiten oder Verstössen;
- d. Einhaltung der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992[^68] über den Datenschutz.
##### **Art. 21***c*[^69] Vollzug durch die Kantone
<sup>1</sup> Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle vollziehen Abschnitt 3 gemäss der Lebensmittelgesetzgebung, unter Vorbehalt von Artikel 21.
<sup>2</sup> Sie melden dem BLW und den Zertifizierungsstellen die festgestellten Unregelmässigkeiten.
<sup>1</sup> Wer eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe verwendet, muss eine der im Pflichtenheft aufgeführten Zertifizierungsstellen mit der Kontrolle der Erzeugung, Verarbeitung oder Veredelung des entsprechenden Erzeugnisses betreuen.
<sup>2</sup> Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement legt die Mindestanforderungen
<sup>8</sup> an die Kontrolle fest.
##### **Art. 19** Zertifizierungsstellen
Die Zertifizierungsstelle muss gemäss der Akkreditierungsund Bezeichnungsver- 1
<sup>9</sup> akkreditiert sein. ordnung vom 17. Juni 1996 Das Bundesamt anerkennt nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditie- 2 rungsstelle ausländische Zertifizierungsstellen zur Tätigkeit auf schweizerischem Territorium, wenn diese über eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte nachweisen können. Insbesondere müssen sie nachweisen, dass sie die betreffende schweizerische Gesetzgebung kennen. Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 3
<sup>10</sup> über die technischen Handelshemmnisse. 1995
##### **Art. 20** Meldung von Unregelmässigkeiten
Die Zertifizierungsstellen melden dem Bundesamt und dem zuständigen Kantonschemiker die bei Kontrollen festgestellten Unregelmässigkeiten.
##### **Art. 21** Überwachung
Das Bundesamt überwacht die Zertifizierungsstellen unter Vorbehalt der vorgese- 1 henen Überwachung gemäss der Akkreditierungsund Bezeichnungsverordnung . vom 17. Juni 1996 4 Die Kantone sind mit der Kontrolle der Verwendung der geschützten Bezeichnun- 2 gen beauftragt im Rahmen ihrer Kompetenzen nach der Lebensmittelgesetzgebung.
#### 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
##### **Art. 22**[^70]
##### **Art. 23**[^71] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. November 2007
<sup>1</sup> Eintragungsgesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. November 2007 hängig sind, werden nach dem neuen Recht behandelt.
<sup>2</sup> Landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die eine eingetragene Bezeichnung führen, können in Abweichung von Artikel 16*a* bis zum 1. Juni 2008 nach bisherigem Recht etikettiert und bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums in Verkehr gebracht werden.
<sup>3</sup> Der bisherige Artikel 17*a* gilt für alle eingetragenen Bezeichnungen, für welche die Übergangsfrist nicht abgelaufen ist.
##### **Art. 23***a*[^72] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. November 2020
<sup>1</sup> Artikel 5 Absatz 3 gilt nicht für Bezeichnungen, die bereits vor Inkrafttreten der Änderung vom 11. November 2020 eingetragen worden sind.
<sup>2</sup> Erzeugnisse mit einer eingetragenen Bezeichnung können in Abweichung von Artikel 18 Absatz 1<sup>bis</sup> noch bis zum 31. Dezember 2021 nach bisherigem Recht etikettiert werden.
<sup>3</sup> Schweizerische Zertifizierungsstellen, die nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a akkreditiert sind und bereits vor Inkrafttreten der Änderung vom 11. November 2020 Tätigkeiten nach dieser Verordnung ausgeübt haben, gelten als zugelassene Zertifizierungsstellen nach Artikel 19 Absatz 1.
##### **Art. 22** Kommission für Ursprungsbezeichnungen und geographische
Angaben Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement setzt eine Kommission für Ur- 1 sprungsbezeichnungen und geographische Angaben ein. Die Kommission berät das Bundesamt beim Vollzug dieser Verordnung. 2 Sie berät die zuständige Behörde über Schutzmassnahmen der eingetragenen Be- 3 zeichnungen.
##### **Art. 23** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>11</sup> über die Bezeichnungen von Die Verordnung des EDI vom 10. Dezember 1981 Schweizer Käse wird auf den 1. Juli 2002 aufgehoben.
##### **Art. 24** Änderung bisherigen Rechts
...[^73]
##### **Art. 25**[^74]
##### **Art. 26**[^75] Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
<sup>12</sup> wird wie folgt geändert: Die Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995
##### **Art. 75** Abs. 1 und 2
Aufgehoben 1 ... 2
##### **Art. 84** Abs. 2 und 3
Aufgehoben
##### **Art. 123** Abs. 4 dritter Satz
...
##### **Art. 204** Abs. 4 Bst. b
...
##### **Art. 428** Abs. 2 zweiter Satz
...
<sup>13</sup> Art. 25 ...
##### **Art. 26** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 1997 in Kraft. 1 Die Aufhebung der Artikel 75 Absätze 1 und 2 Buchstaben a–e und Artikel 84 Ab- 2
<sup>14</sup> (Art. 24) tritt am sätze 2 und 3 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 1. Juli 2002 in Kraft.
###### Fussnoten
[^1]: [SR **910.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1998/3033_3033_3033)
[^2]: [SR **921.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1992/2521_2521_2521)
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 3281](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/558)).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 3281](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/558)).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 3281](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/558)).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS **2007** 6109](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/815)).
[^7]: [SR **916.140**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/833)
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS **2007** 6109](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/815)).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 3281](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/558)).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS **2007** 6109](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/815)).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 3281](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/558)).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 3281](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/558)).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS **2007** 6109](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/815)).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 3281](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/558)).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 3281](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/558)).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS **2007** 6109](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/815)).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ([AS **2003** 4867](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2003/716)).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 3281](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/558)).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS **2007** 6109](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/815)).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5445](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/950)).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ([AS **2014** 3903](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/667)).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS **2007** 6109](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/815)).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ([AS **2014** 3903](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/667)).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 3281](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/558)).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ([AS **2014** 3903](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/667)).
[^26]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ([AS **2007** 6109](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/815)).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003 ([AS **2003** 4867](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2003/716)). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS **2007** 6109](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/815)).
[^28]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ([AS **2019** 155](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/23)).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS **2007** 6109](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/815)).
[^30]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ([AS **2019** 155](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/23)).
[^31]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ([AS **2019** 155](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/23)).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ([AS **2014** 3903](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/667)).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ([AS **2003** 4867](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2003/716)).
[^34]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ([AS **2019** 155](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/23)).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS **2007** 6109](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/815)).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ([AS **2014** 3903](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/667)).
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ([AS **2014** 3903](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/667)).
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ([AS **2003** 4867](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2003/716)).
[^39]: Aufgehoben durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 ([AS **1999** 303](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1999/35)). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ([AS **2003** 4867](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2003/716)).
[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ([AS **2014** 3903](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/667)).
[^41]: [SR **172.021**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1969/737_757_755)
[^42]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ([AS **2019** 155](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/23)).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS **2007** 6109](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/815)).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 3281](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/558)).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 3281](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/558)).
[^46]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007 ([AS **2007** 6109](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/815)). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 3281](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/558)).
[^47]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 ([AS **2014** 3903](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/667)). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5445](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/950)).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS **2007** 6109](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/815)).
[^49]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5445](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/950)).
[^50]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5445](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/950)).
[^51]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 ([AS **2000** 379](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/73)). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 3281](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/558)).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 3281](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/558)).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 3281](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/558)).
[^54]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5445](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/950)).
[^55]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ([AS **2004** 4937](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/746)) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
[^56]: Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ([AS **1999** 303](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1999/35)).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5445](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/950)).
[^58]: [SR **946.512**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1996/1904_1904_1904)
[^59]: [SR **235.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2022/491)
[^60]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 3281](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/558)).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5445](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/950)).
[^62]: [SR **946.51**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1996/1725_1725_1725)
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ([AS **2014** 3903](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/667)).
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 3281](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/558)).
[^65]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 3281](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/558)).
[^66]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5445](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/950)).
[^67]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 3281](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/558)).
[^68]: [SR **235.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2022/491)
[^69]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 3281](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/558)).
[^70]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 14. Dez. 2018, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 ([AS **2019** 155](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/23)).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS **2007** 6109](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/815)).
[^72]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5445](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/950)).
[^73]: Die Änderung kann unter [AS **1997 **1198 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1997/1198_1198_1198)konsultiert werden.
[^74]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 ([AS **2000** 379](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/73)).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. III Abs. 2 Ziff. 2 der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 ([AS **2002** 573](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2002/131)).
[^1]: SR 910.1
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303).
[^3]: [AS 1992 1986, 1997 1216. AS 1998 3033 Anhang Bst. h]. Siehe heute das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (SR 910.1 ).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303).
[^6]: Aufgehoben durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 379).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303).
[^9]: SR 946.512
[^10]: SR 946.51
[^11]: SR 817.141
[^12]: SR 817.02 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^13]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 379).
[^14]: SR 817.02
1997-05-28
Originalfassung
Text zu diesem Datum