Änderungshistorie

Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung)

11 Versionen · 1997-05-28

Änderungen vom 2008-01-01

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##### **Art. 1** Grundsatz
Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben für landwirtschaftliche Er- 1 zeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im eidgenössischen Register eingetragen sind, sind geschützt. Sie können nur nach den in dieser Verordnung festgehaltenen Bedingungen ver- 2 wendet werden.
<sup>3</sup> <sup>3</sup> <sup>4</sup> Für die Weinbezeichnungen gilt die Weinverordnung vom 7. Dezember 1998 .
##### **Art. 2** Ursprungsbezeichnung
Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend oder eines Ortes eingetra- 1 gen werden, der dazu dient, ein landwirtschaftliches Erzeugnis oder ein verarbeitetes landwirtschaftliches Erzeugnis zu bezeichnen, das:
- a. aus der entsprechenden Gegend oder dem entsprechenden Ort stammt;
- b. seine Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geographischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt;
- c. in einem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt wurde. Traditionelle Bezeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche die Vor- 2 aussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden.
##### **Art. 3** Geographische Angabe
Als geographische Angabe kann der Name einer Gegend oder eines Ortes eingetragen werden, der dazu dient, ein landwirtschaftliches Erzeugnis oder ein verarbeitetes landwirtschaftliches Erzeugnis zu bezeichnen:
- a. das aus der betreffenden Gegend oder dem betreffenden Ort stammt;
- b. dessen besondere Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft auf diesen geographischen Ursprung zurückgeführt werden kann;
- c. das in einem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt, verarbeitet oder veredelt wurde.
Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben für landwirtschaftliche Er- 1 zeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im eidgenössischen Register eingetragen sind, sind geschützt.
<sup>2</sup> Sie können nur nach den in dieser Verordnung festgehaltenen Bedingungen verwendet werden. Sie können von jedem Akteur verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse oder verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse vermark-
<sup>3</sup> tet, die dem betreffenden Pflichtenheft entsprechen. 2bis Aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Lebensmittel sind in allen Stufen der Verarbeitung verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gleich-
<sup>4</sup> gestellt.
<sup>3</sup> <sup>5</sup> <sup>6</sup> Für die Weinbezeichnungen gilt die Weinverordnung vom 14. November 2007 .
<sup>7</sup> Art. 2 Ursprungsbezeichnung
<sup>1</sup> Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein landwirtschaftliches Erzeugnis oder ein verarbeitetes landwirtschaftliches Erzeugnis zu bezeichnen, das:
- a. aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt;
- b. seine Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt; und
- c. in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt wurde.
<sup>2</sup> Traditionelle Bezeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden.
<sup>8</sup> Art. 3 Geografische Angabe
<sup>1</sup> Als geografische Angabe kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein landwirtschaftliches Erzeugnis oder ein verarbeitetes landwirtschaftliches Erzeugnis zu bezeichnen:
- a. das aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt;
- b. dessen besondere Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft auf diesen geografischen Ursprung zurückgeführt werden kann; und
- c. das in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet oder veredelt wurde.
<sup>2</sup> Traditionelle Bezeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als geografische Angaben eingetragen werden.
##### **Art. 4** Gattungsbezeichnung
Eine Gattungsbezeichnung kann nicht als Ursprungsbezeichnung oder geographi- 1 sche Angabe eingetragen werden. Als Gattungsbezeichnung gilt der Name eines Erzeugnisses, der sich zwar auf den 2 Ort oder die Gegend bezieht, wo das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch zur allgemein üblichen Bezeichnung für das Erzeugnis geworden ist. Bei der Entscheidung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, werden 3 berücksichtigt:
- a. die Meinung von Produzenten und Konsumenten, insbesondere der Region, aus welcher der Name stammt;
- b. die kantonalen Bestimmungen.
<sup>5</sup> Art. 4 a Gleich lautende Bezeichnungen
Eine Gattungsbezeichnung kann nicht als Ursprungsbezeichnung oder geographi- 1 sche Angabe eingetragen werden. Als Gattungsbezeichnung gilt der Name eines Erzeugnisses, der sich zwar auf den 2 Ort oder die Gegend bezieht, wo das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch zur allgemein üblichen Bezeichnung für das Erzeugnis geworden ist.
<sup>3</sup> Bei der Entscheidung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, namentlich die Meinung von Produzenten und Konsumenten, insbesondere jener Region, aus welcher der Name
<sup>9</sup> stammt.
<sup>10</sup> Art. 4 a Gleich lautende Bezeichnungen
<sup>1</sup> Betrifft ein Eintragungsgesuch eine bereits registrierte gleich lautende Bezeichnung, und lässt die einzutragende gleich lautende Bezeichnung die Öffentlichkeit vermuten, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet bzw. von einem anderen Ort stammen, darf diese Bezeichnung nicht eingetragen werden, auch wenn es sich um die richtige Bezeichnung des Ursprungsgebiets bzw. -orts der landwirtschaftlichen und verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse handelt.
<sup>2</sup> Die Verwendung der nachträglich eingetragenen gleich lautenden Bezeichnung muss sich von der Verwendung der bereits registrierten Bezeichnung klar unterscheiden, damit die angemessene Behandlung der betroffenen Produzenten gewährleistet ist und die Konsumenten nicht getäuscht werden.
<sup>11</sup> Art. 4 b Name einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse
<sup>1</sup> Ein Name darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe eingetragen werden, wenn er dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse entspricht und die Konsumenten in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irreführen kann.
<sup>2</sup> Die Täuschungsgefahr ist insbesondere ausgeschlossen, wenn die Bezeichnung gleich lautet wie eine örtliche Pflanzensorte oder Tierrasse, die ihr Ursprungsgebiet nicht verlassen hat, oder wenn der Name der Pflanzensorte oder der Tierrasse geändert werden kann.
#### 2. Abschnitt: Eintragungsverfahren
##### **Art. 5** Berechtigung zur Einreichung eines Eintragungsgesuchs
Jede Gruppierung von Produzenten, die für ein Erzeugnis repräsentativ ist, kann 1 beim Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) ein Gesuch um Eintragung einreichen. Bei Ursprungsbezeichnungen muss eine Gruppierung die Produzenten aller Pro- 2 duktionsschritte umfassen, und zwar je nach Erzeugnis:
Jede Gruppierung von Produzenten, die für ein Erzeugnis repräsentativ ist, kann 1 beim Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) ein Gesuch um Eintragung einreichen. 1bis Eine Gruppierung gilt als repräsentativ, wenn:
- a. ihre Mitglieder mindestens die Hälfte der Menge des Erzeugnisses herstellen, verarbeiten oder veredeln;
- b. mindestens 60 % der Produzenten, 60 % der Verarbeiter und 60 % der Veredler des Erzeugnisses Mitglied sind; und
- c. sie den Nachweis erbringt, dass die Gruppierung nach demokratischen
<sup>12</sup> Grundsätzen organisiert ist. Bei Ursprungsbezeichnungen muss eine Gruppierung die Produzenten aller Pro- 2 duktionsschritte umfassen, und zwar je nach Erzeugnis:
- a. diejenigen, die den Rohstoff erzeugen;
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- e. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang mit den geographischen Verhältnissen oder dem geographischen Ursprung nach Artikel 2 oder 3 ergibt (Herleitung der typischen Eigenschaften des Erzeugnisses aus den besonderen geographisch bedingten natürlichen und menschlichen Faktoren [Terroir]);
- f. die Beschreibung allfälliger lokaler, redlicher und gleichbleibender Verfahren. Dem Gesuch ist ein Pflichtenheft beizulegen. 3
- f. die Beschreibung allfälliger lokaler, redlicher und gleichbleibender Verfahren;
<sup>13</sup> g. eine Zusammenfassung mit folgenden Angaben: – Name, Anschrift und Zusammensetzung der gesuchstellenden Gruppierung, – Name des Erzeugnisses, – verlangter Schutz, – Art des betreffenden Erzeugnisses, – Nachweis der Repräsentativität der gesuchstellenden Gruppierung, – Nachweis, dass es sich um keine Gattungsbezeichnung handelt, – Darstellung der geschichtlichen Entwicklung des Erzeugnisses, – die aus dem Terroir hergeleiteten typischen Eigenschaften des Erzeugnisses, – Beschreibung der lokalen, redlichen und gleich bleibenden Verfahren, – die wichtigsten Elemente des Pflichtenhefts (geografisches Gebiet, Beschreibung des Erzeugnisses und seiner Haupteigenschaften, Beschreibung der Herstellungsmethode, Zertifizierungsstelle, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit). Dem Gesuch ist ein Pflichtenheft beizulegen. 3
##### **Art. 7** Pflichtenheft
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- b. die Abgrenzung des geographischen Gebiets;
<sup>6</sup> die Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seine Rohstoffe und seine c. physischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Haupteigenschaften;
<sup>14</sup> c. die Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seine Rohstoffe und seine physischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Haupteigenschaften;
- d. die Beschreibung der Herstellungsmethode;
<sup>7</sup> e. die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen;
- f. die spezifischen Elemente der Kennzeichnung.
<sup>2</sup> Es kann auch die Elemente der Aufmachung enthalten, wenn die gesuchstellende Gruppierung begründen kann, dass die Aufmachung zur Wahrung der Produktequalität sowie zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit oder der Kontrolle im
<sup>8</sup> abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss.
<sup>15</sup> e. die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen;
<sup>16</sup> f. ...
<sup>2</sup> Es kann auch folgende Angaben enthalten:
- a. die spezifischen Elemente der Kennzeichnung;
- b. die Beschreibung einer allfälligen besonderen Form des Erzeugnisses;
- c. die Elemente der Aufmachung, wenn die gesuchstellende Gruppierung begründen kann, dass die Aufmachung zur Wahrung der Produktequalität sowie zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit oder der Kontrolle im abge-
<sup>17</sup> grenzten geografischen Gebiet erfolgen muss.
##### **Art. 8** Stellungnahmen
Das Bundesamt holt die Stellungnahme der Kommission für Ursprungsbezeich- 1 nungen und geographische Angaben (Kommission, Art. 22) ein. Es fordert auch die betreffenden kantonalen Behörden und Bundesbehörden zur 2 Stellungnahme auf.
<sup>18</sup> Art. 8 a Verfahren zur Eintragung ausländischer Bezeichnungen
<sup>1</sup> Wird das Eintragungsgesuch von einer Gruppierung eines Drittlandes gestellt, so hat es den Anforderungen nach den Artikeln 5 bis 7 zu entsprechen und den Nachweis zu enthalten, dass die betreffende Bezeichnung in ihrem Ursprungsland geschützt ist.
<sup>2</sup> Bei Bezeichnungen, die sich auf ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet beziehen, oder bei traditionellen Bezeichnungen, die mit einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet zusammenhängen, können mehrere Gruppierungen ein gemeinsames Gesuch einreichen.
<sup>3</sup> Das Gesuch ist in einer der drei Amtssprachen oder zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen entweder direkt von der gesuchstellenden Gruppierung oder über die Behörden des betreffenden Drittlandes an das Bundesamt zu richten. Ist das Gesuch in einer anderen Sprache verfasst, kann das Bundesamt eine Übersetzung anordnen.
<sup>4</sup> Besteht die Originalschrift der Bezeichnung nicht aus lateinischen Buchstaben, so muss die Bezeichnung zusätzlich in einer Transkription in lateinischen Buchstaben wiedergegeben werden.
<sup>5</sup> Das Bundesamt holt die Stellungnahme der Kommission und der betroffenen Bundesbehörden ein.
##### **Art. 9** Entscheid und Veröffentlichung
Das Bundesamt entscheidet darüber, ob das Gesuch den Anforderungen der Arti- 1 kel 2–7 entspricht; es berücksichtigt insbesondere die Stellungnahme der Kommission. Heisst das Bundesamt das Gesuch gut, so veröffentlicht es dieses zusammen mit 2 den wichtigsten Elementen des Pflichtenheftes im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
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- c. Die Gruppierung ist nicht repräsentativ.
<sup>9</sup> Die beabsichtigte Eintragung wirkt sich nachteilig auf eine Marke oder eine d. ganz oder teilweise gleich lautende und schon lange gebrauchte Bezeichnung aus.
<sup>19</sup> Die beabsichtigte Eintragung wirkt sich nachteilig auf eine Marke oder eine d. ganz oder teilweise gleich lautende und schon lange gebrauchte Bezeichnung aus.
##### **Art. 11** Entscheid über die Einsprache
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- a. keine Einsprache fristgerecht erfolgt ist;
- b. allfällige Einsprachen abgelehnt worden sind. Die Eintragung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. 2
<sup>20</sup> b. allfällige Einsprachen und Beschwerden abgelehnt worden sind. Die Eintragung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. 2
##### **Art. 13** Register
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##### **Art. 14** Gesuche um Änderung des Pflichtenheftes
Für Änderungen des Pflichtenheftes gilt das gleiche Verfahren wie für Eintragun- 1 gen. Wenn die Gruppierung die Aufnahme neuer oder die Streichung bisheriger Zertifi- 2 zierungsstellen beantragt, entscheidet das Bundesamt ohne das Eintragungsverfahren anzuwenden. Abschnitt 2 a : Löschungsverfahren <sup>10</sup>
<sup>11</sup> Art. 15
Für Änderungen des Pflichtenheftes gilt das gleiche Verfahren wie für Eintragun- 1 gen. Wenn die Gruppierung die Aufnahme neuer oder die Streichung bisheriger Zertifi- 2 zierungsstellen beantragt, entscheidet das Bundesamt ohne das Eintragungsverfahren anzuwenden. Abschnitt 2 a : Löschungsverfahren <sup>21</sup>
<sup>22</sup> Art. 15
<sup>1</sup> Das Bundesamt löscht die Eintragung einer geschützten Bezeichnung:
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<sup>2</sup> Das Bundesamt konsultiert vorgängig die kantonalen Behörden und die Bundesbehörden sowie die Kommission und hört die Parteien nach Artikel 30 a des Bundes-
<sup>12</sup> gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren an.
<sup>23</sup> gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren an.
<sup>3</sup> Die Löschung der Eintragung wird im schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.
#### 3. Abschnitt: Schutz
##### **Art. 16** Verwendung des Vermerks GUB oder GGA
Nur eine eingetragene Ursprungsbezeichnung darf den Vermerk Ursprungsbe- 1 zeichnung (UB), geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB) oder kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB) tragen. Nur eine eingetragene geographische Angabe darf den Vermerk geographische An- 2 gabe (GA) oder geschützte geographische Angabe (GGA) tragen.
<sup>24</sup> Art. 16 Unzulässige Verwendung der Vermerke KUB, GUB bzw. GGA oder ähnlicher Vermerke
<sup>1</sup> Die Vermerke «kontrollierte Ursprungsbezeichnung», «geschützte Ursprungsbezeichnung» bzw. «geschützte geografische Angabe» sowie die entsprechenden Abkürzungen (KUB, GUB, GGA) dürfen nicht für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden, deren Bezeichnung nicht nach der vorliegenden Verordnung eingetragen wurde.
<sup>2</sup> Die Verwendung von Vermerken, die denjenigen nach Absatz 1 ähnlich oder irreführend sind, ist ebenfalls verboten.
<sup>3</sup> Die Absätze 1 und 2 gelten auch für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, deren Bezeichnung zwar eingetragen, aber nicht nach Artikel 18 dieser Verordnung zertifiziert wurde.
<sup>4</sup> Vorbehalten bleiben ausländische Bezeichnungen, die in ihrem Ursprungsland eingetragen sind.
<sup>25</sup> Art. 16 a Vermerke KUB, GUB bzw. GGA
<sup>1</sup> Die Vermerke «kontrollierte Ursprungsbezeichnung», «geschützte Ursprungsbezeichnung» bzw. «geschützte geografische Angabe» oder die entsprechenden Abkürzungen (KUB, GUB, GGA) müssen auf der Etikettierung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder der verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, deren Bezeichnung nach dieser Verordnung eingetragen wurde, in einer Amtsprache aufgeführt sein.
<sup>2</sup> Die Vermerke und Abkürzungen nach Absatz 1 sind für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, deren Bezeichnung gemäss Artikel 8a dieser Verordnung eingetragen wurde, fakultativ.
##### **Art. 17** Schutzumfang
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- d. wenn die Herkunft des Erzeugnisses angegeben wird. Verboten ist ausserdem: 3
- a. jede falsche oder irreführende Angabe in der Aufmachung, auf der Verpackung, in der Werbung oder in den Unterlagen des Erzeugnisses über den wirklichen Ursprung, die Herkunft, das Herstellungsverfahren, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften.
- a. jede falsche oder irreführende Angabe in der Aufmachung, auf der Verpackung, in der Werbung oder in den Unterlagen des Erzeugnisses über den wirklichen Ursprung, die Herkunft, das Herstellungsverfahren, die Natur o- der die wesentlichen Eigenschaften.
- b. jede Verwendung eines Behältnisses oder einer Verpackung, die einen irreführenden Eindruck über den Ursprung des Erzeugnisses machen kann;
- c. jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses.
<sup>13</sup> Art. 17 a Erzeugnisse, welche das Pflichtenheft nicht erfüllen Landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, für welche die Voraussetzungen zur Verwendung einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe nicht erfüllt sind, die jedoch vor der Veröffentlichung des Eintragungsgesuches während mindestens fünf Jahren rechtmässig unter dieser Bezeichnung in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zu fünf Jahre nach der Veröffentlichung der Eintragung produziert, verpackt und in Verkehr gebracht werden.
<sup>26</sup> jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses nach Artikel 7 c. Absatz 2 Buchstabe b.
<sup>27</sup> Art. 17 a Erzeugnisse, welche das Pflichtenheft nicht erfüllen
<sup>1</sup> Landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, für welche die Voraussetzungen zur Verwendung einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe nicht erfüllt sind, die jedoch vor der Veröffentlichung des Eintragungsgesuches während mindestens fünf Jahren rechtmässig unter dieser Bezeichnung in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zu zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Eintragung nach bisherigem Recht produziert, verpackt und etikettiert werden. Sie können noch bis zu drei Jahre nach der genannten Veröffentlichung in Verkehr gebracht werden.
<sup>2</sup> Wird das Pflichtenheft gemäss Artikel 14 Absatz 1 geändert, können die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse und verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse noch bis zu zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Änderungen nach bisherigem Recht produziert, verpackt, etikettiert und in Verkehr gebracht werden.
#### 4. Abschnitt: Kontrolle
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<sup>2</sup> Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement legt die Mindestanforderungen
<sup>14</sup> an die Kontrolle fest.
<sup>28</sup> an die Kontrolle fest.
##### **Art. 19** Zertifizierungsstellen
Die Zertifizierungsstelle muss gemäss der Akkreditierungsund Bezeichnungsver- 1
<sup>15</sup> ordnung vom 17. Juni 1996 akkreditiert sein. Das Bundesamt anerkennt nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditie- 2 rungsstelle ausländische Zertifizierungsstellen zur Tätigkeit auf schweizerischem Territorium, wenn diese über eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte nachweisen können. Insbesondere müssen sie nachweisen, dass sie die betreffende schweizerische Gesetzgebung kennen. Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 3
<sup>16</sup> 1995 über die technischen Handelshemmnisse.
##### **Art. 20** Meldung von Unregelmässigkeiten
Die Zertifizierungsstellen melden dem Bundesamt und dem zuständigen Kantonschemiker die bei Kontrollen festgestellten Unregelmässigkeiten.
<sup>17</sup> Art. 21 Vollzug
<sup>1</sup> Die Zertifizierungsstellen müssen gemäss der Akkreditierungsund Bezeichnungs-
<sup>29</sup> verordnung vom 17. Juni 1996 für das jeweilige Erzeugnis akkreditiert sein. Ihr Akkreditierungsbereich muss für jede Bezeichnung, für welche die Zertifizierungs-
<sup>30</sup> stellen die Kontrolle durchführen, auf das betreffende Erzeugnis ausgedehnt sein. Das Bundesamt anerkennt nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditie- 2 rungsstelle ausländische Zertifizierungsstellen zur Tätigkeit auf schweizerischem Territorium, wenn diese über eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte nachweisen können. Insbesondere müssen sie nachweisen, dass sie die betreffende schweizerische Gesetzgebung kennen. Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 3
<sup>31</sup> 1995 über die technischen Handelshemmnisse.
<sup>32</sup> Meldung von Unregelmässigkeiten Art. 20 Die Zertifizierungsstellen melden dem Bundesamt, dem zuständigen Kantonschemiker und den Gruppierungen die bei Kontrollen festgestellten Unregelmässigkeiten.
<sup>33</sup> Art. 21 Vollzug
<sup>1</sup> Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt von Absatz 2. Wenn es sich nicht um Lebensmittel handelt, wendet es die landwirtschaftliche Gesetzgebung an.
<sup>2</sup> Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle vollziehen Abschnitt 3 dieser Verordnung gemäss der Lebensmittelgesetzgebung.
<sup>3</sup> Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle melden dem Bundesamt und den Zertifizierungsstellen die festgestellten Unregelmässigkeiten.
<sup>3</sup> Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle melden dem Bundesamt, den Zertifizierungsstellen und den Gruppierungen die festgestellten Unregelmässigkei-
<sup>34</sup> ten.
<sup>4</sup> Das Bundesamt überwacht die Zertifizierungsstellen unter Vorbehalt der Überwachung gemäss der Akkreditierungsund Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni
<sup>18</sup> 1996 . Es kann Weisungen erlassen.
<sup>35</sup> 1996 . Es kann Weisungen erlassen.
#### 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
##### **Art. 22** Kommission für Ursprungsbezeichnungen und geographische
Angaben Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement setzt eine Kommission für Ur- 1 sprungsbezeichnungen und geographische Angaben ein. Die Kommission berät das Bundesamt beim Vollzug dieser Verordnung. 2 Sie berät die zuständige Behörde über Schutzmassnahmen der eingetragenen Be- 3 zeichnungen.
<sup>19</sup> Art. 23
Angaben Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement setzt eine Kommission für Ur- 1 sprungsbezeichnungen und geographische Angaben ein. Die Kommission berät das Bundesamt beim Vollzug dieser Verordnung. 2
<sup>36</sup> ... 3
<sup>37</sup> Art. 23 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. November 2007
<sup>1</sup> Eintragungsgesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. November 2007 hängig sind, werden nach dem neuen Recht behandelt.
<sup>2</sup> Landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die eine eingetragene Bezeichnung führen, können in Abweichung von Artikel 16 a bis zum 1. Juni 2008 nach bisherigem Recht etikettiert und bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums in Verkehr gebracht werden.
<sup>3</sup> Der bisherige Artikel 17 a gilt für alle eingetragenen Bezeichnungen, für welche die Übergangsfrist nicht abgelaufen ist.
##### **Art. 24** Änderung bisherigen Rechts
<sup>20</sup> Die Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 wird wie folgt geändert:
<sup>38</sup> Die Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 wird wie folgt geändert:
##### **Art. 75** Abs. 1 und 2
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...
<sup>21</sup> Art. 25 ...
<sup>22</sup> Art. 26 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
<sup>39</sup> Art. 25
<sup>40</sup> Inkrafttreten Art. 26 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
###### Fussnoten
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[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^3]: SR 916.140
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^5]: SR 916.140
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^11]: Aufgehoben durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^12]: SR 172.021
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 379). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 143).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303).
[^15]: SR 946.512
[^16]: SR 946.51
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^18]: SR 946.512
[^19]: Aufgehoben durch Ziff. III Abs. 2 Ziff. 2 der V vom 27. März 2002 (AS 2002 573).
[^20]: SR 817.02 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^21]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 379).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. III Abs. 2 Ziff. 2 der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303).
[^16]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003 (AS 2003 4867). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^22]: Aufgehoben durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^23]: SR 172.021
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 379). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303).
[^29]: SR 946.512
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^31]: SR 946.51
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^35]: SR 946.512
[^36]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^38]: [AS 1995 1491, 1996 1211, 1997 292 1145, 1998 108, 1999 303 Ziff. I 8 1848, 2002 573, 2003 4915 Ziff. II, 2004 457 3035 3065 Ziff. II 1, 2005 1057 1063 2695 Ziff. II 15. AS 2005 5451 Anhang 2 Ziff. I 1]
[^39]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 379).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. III Abs. 2 Ziff. 2 der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).
1997-05-28
Originalfassung Text zu diesem Datum