Änderungshistorie
Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung)
11 Versionen
· 1997-05-28
2019-02-01
Änderungen vom 2019-02-01
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# Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung)
gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d, 16 Absätze 1 und 2 sowie 177 des
<sup>2</sup> (LwG) Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998
Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse <sup>1</sup> (GUB/GGA-Verordnung) vom 28. Mai 1997 (Stand am 1. Februar 2019) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d, 16 Absätze 1 und 2 sowie 177 des
<sup>2</sup> Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG)
<sup>3</sup> <sup>4</sup> und auf Artikel 41 a des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 (WaG) verordnet:
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- b. verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse : rohe oder gehobelte Schnittholzprodukte.
<sup>11</sup> Art. 2 Ursprungsbezeichnung
<sup>11</sup> Ursprungsbezeichnung Art. 2
<sup>1</sup> Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu
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<sup>13</sup> Absatz 1 erfüllen, können als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden.
<sup>14</sup> Geografische Angabe Art. 3
<sup>14</sup> Art. 3 Geografische Angabe
<sup>1</sup> Als geografische Angabe kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu
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<sup>22</sup> a. ihre Mitglieder mindestens die Hälfte des Volumens des Erzeugnisses herstellen, verarbeiten oder veredeln;
- b. mindestens 60 % der Produzenten, 60 % der Verarbeiter und 60 % der Veredler des Erzeugnisses Mitglied sind; und
- b. mindestens 60 Prozent der Produzenten, 60 Prozent der Verarbeiter und
<sup>60</sup> Prozent der Veredler des Erzeugnisses Mitglied sind; und
- c. sie den Nachweis erbringt, dass die Gruppierung nach demokratischen
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- f. die Beschreibung allfälliger lokaler, redlicher und gleichbleibender Verfahren;
<sup>26</sup> g. eine Zusammenfassung mit folgenden Angaben: – Name, Anschrift und Zusammensetzung der gesuchstellenden Gruppierung, – Name des Erzeugnisses, – verlangter Schutz, – Art des betreffenden Erzeugnisses, – Nachweis der Repräsentativität der gesuchstellenden Gruppierung, – Nachweis, dass es sich um keine Gattungsbezeichnung handelt, – Darstellung der geschichtlichen Entwicklung des Erzeugnisses, – die aus dem Terroir hergeleiteten typischen Eigenschaften des Erzeugnisses, – Beschreibung der lokalen, redlichen und gleich bleibenden Verfahren, – die wichtigsten Elemente des Pflichtenhefts (geografisches Gebiet, Beschreibung des Erzeugnisses und seiner Haupteigenschaften, Beschreibung der Herstellungsmethode, Zertifizierungsstelle, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit).
<sup>26</sup> eine Zusammenfassung mit folgenden Angaben: g. – Name, Anschrift und Zusammensetzung der gesuchstellenden Gruppierung, – Name des Erzeugnisses, – verlangter Schutz, – Art des betreffenden Erzeugnisses, – Nachweis der Repräsentativität der gesuchstellenden Gruppierung, – Nachweis, dass es sich um keine Gattungsbezeichnung handelt, – Darstellung der geschichtlichen Entwicklung des Erzeugnisses, – die aus dem Terroir hergeleiteten typischen Eigenschaften des Erzeugnisses, – Beschreibung der lokalen, redlichen und gleich bleibenden Verfahren, – die wichtigsten Elemente des Pflichtenhefts (geografisches Gebiet, Beschreibung des Erzeugnisses und seiner Haupteigenschaften, Beschreibung der Herstellungsmethode, Zertifizierungsstelle, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit).
<sup>3</sup> Dem Gesuch ist ein Pflichtenheft und der Nachweis, dass das Gesuch von der
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- b. die Abgrenzung des geographischen Gebiets;
<sup>28</sup> die Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seine Rohstoffe und seine c. physischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Haupteigenschaften; für waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse enthält es die Beschreibung der Holzart und der physischen oder anderer charakteristischer Eigenschaften;
<sup>28</sup> c. die Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seine Rohstoffe und seine physischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Haupteigenschaften; für waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse enthält es die Beschreibung der Holzart und der physischen oder anderer charakteristischer Eigenschaften;
- d. die Beschreibung der Herstellungsmethode;
<sup>29</sup> e. die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen und die Mindestanforderungen an die Kontrolle;
<sup>30</sup> f. …
<sup>30</sup> … f.
<sup>2</sup> Es kann auch folgende Angaben enthalten:
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<sup>31</sup> grenzten geografischen Gebiet erfolgen muss.
##### **Art. 8** Stellungnahmen
Das BLW holt die Stellungnahme der Kommission für Ursprungsbezeichnungen 1 und geographische Angaben (Kommission, Art. 22) ein. Es fordert auch die betreffenden kantonalen Behörden und Bundesbehörden zur 2 Stellungnahme auf.
<sup>32</sup> Art. 8 a Verfahren zur Eintragung ausländischer Bezeichnungen
<sup>32</sup> Stellungnahmen Art. 8 Das BLW fordert die betreffenden kantonalen Behörden und Bundesbehörden zur Stellungnahme auf.
<sup>33</sup> Art. 8 a Verfahren zur Eintragung ausländischer Bezeichnungen
<sup>1</sup> Wird das Eintragungsgesuch von einer Gruppierung eines Drittlandes gestellt, so hat es den Anforderungen nach den Artikeln 5 bis 7 zu entsprechen und den Nachweis zu enthalten, dass die betreffende Bezeichnung in ihrem Ursprungsland geschützt ist.
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<sup>4</sup> Besteht die Originalschrift der Bezeichnung nicht aus lateinischen Buchstaben, so muss die Bezeichnung zusätzlich in einer Transkription in lateinischen Buchstaben wiedergegeben werden.
<sup>5</sup> Das BLW holt die Stellungnahme der Kommission und der betroffenen Bundesbehörden ein.
<sup>5</sup> <sup>34</sup> Das BLW holt die Stellungnahme der betroffenen Bundesbehörden ein.
##### **Art. 9** Entscheid und Veröffentlichung
Das BLW entscheidet darüber, ob das Gesuch den Anforderungen der Artikel 2–7 1 entspricht; es berücksichtigt insbesondere die Stellungnahme der Kommission. Heisst das BLW das Gesuch gut, so veröffentlicht es dieses zusammen mit den 2 wichtigsten Elementen des Pflichtenheftes im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
<sup>1</sup> Das BLW entscheidet darüber, ob das Gesuch den Anforderungen der Artikel 2–7
<sup>35</sup> entspricht. Heisst das BLW das Gesuch gut, so veröffentlicht es dieses zusammen mit den 2 wichtigsten Elementen des Pflichtenheftes im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
##### **Art. 10** Einsprache
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- a. Personen, die ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können;
<sup>33</sup> die Kantone, sofern es sich um eine schweizerische Bezeichnung, eine b. grenzübergreifende Bezeichnung im Sinne von Artikel 8 a Absatz 2 oder eine ausländische Bezeichnung, die vollständig oder teilweise gleich lautet wie eine kantonale geografische Einheit, handelt. Die Einsprache ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Ein- 2 tragungsgesuchs schriftlich beim BLW einzureichen. Es können insbesondere folgende Einsprachegründe geltend gemacht werden: 3
<sup>36</sup> b. die Kantone, sofern es sich um eine schweizerische Bezeichnung, eine grenzübergreifende Bezeichnung im Sinne von Artikel 8 a Absatz 2 oder eine ausländische Bezeichnung, die vollständig oder teilweise gleich lautet wie eine kantonale geografische Einheit, handelt. Die Einsprache ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Ein- 2 tragungsgesuchs schriftlich beim BLW einzureichen. Es können insbesondere folgende Einsprachegründe geltend gemacht werden: 3
- a. Die Bezeichnung erfüllt die Voraussetzungen nach Artikel 2 oder 3 nicht.
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- c. Die Gruppierung ist nicht repräsentativ.
<sup>34</sup> Die beabsichtigte Eintragung wirkt sich nachteilig auf eine Marke oder eine d. ganz oder teilweise gleich lautende und schon lange gebrauchte Bezeichnung aus.
<sup>35</sup> Art. 11 Entscheid über die Einsprache Das BLW entscheidet über die Einsprache nach Anhörung der Kommission und der betreffenden kantonalen Behörden und Bundesbehörden.
<sup>37</sup> d. Die beabsichtigte Eintragung wirkt sich nachteilig auf eine Marke oder eine ganz oder teilweise gleich lautende und schon lange gebrauchte Bezeichnung aus.
<sup>38</sup> Art. 11 Entscheid über die Einsprache Das BLW entscheidet über die Einsprache nach Anhörung der betreffenden kantonalen Behörden und Bundesbehörden.
##### **Art. 12** Eintragung und Veröffentlichung
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- a. keine Einsprache fristgerecht erfolgt ist;
<sup>36</sup> b. allfällige Einsprachen und Beschwerden abgelehnt worden sind. Die Eintragung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. 2
<sup>39</sup> allfällige Einsprachen und Beschwerden abgelehnt worden sind. b. Die Eintragung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. 2
##### **Art. 13** Register
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- c. Änderung der Beschreibung des geografischen Gebiets aufgrund von Namensänderungen der geografischen Einheiten, namentlich im Falle von Ge-
<sup>37</sup> meindefusionen.
<sup>40</sup> meindefusionen.
<sup>3</sup> Im vereinfachten Verfahren wird auf das Einholen der Stellungnahmen nach Artikel 8 und die Veröffentlichung des Entscheides nach Artikel 9 verzichtet und das
<sup>38</sup> Einspracheverfahren nach den Artikeln 10 und 11 findet keine Anwendung. Abschnitt 2 a : Löschungsverfahren <sup>39</sup>
<sup>40</sup> Art. 15
<sup>41</sup> Einspracheverfahren nach den Artikeln 10 und 11 findet keine Anwendung. Abschnitt 2 a : Löschungsverfahren <sup>42</sup>
<sup>43</sup> Art. 15
<sup>1</sup> Das BLW löscht die Eintragung einer geschützten Bezeichnung:
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- b. wenn festgestellt wird, dass die Einhaltung des Pflichtenhefts der geschützten Bezeichnung aus triftigen Gründen nicht mehr gewährleistet ist;
<sup>41</sup> c. wenn sie in ihrem Ursprungsland nach Artikel 8 a nicht mehr geschützt ist.
<sup>2</sup> Handelt es sich um eine schweizerische Bezeichnung oder eine grenzübergreifende Bezeichnung im Sinne von Artikel 8 a Absatz 2, so konsultiert das BLW vorgängig die betroffenen Behörden von Bund und Kantonen sowie die Kommission. Es hört die Parteien nach Artikel 30 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
<sup>42</sup> <sup>43</sup> ber 1968 an.
<sup>44</sup> c. wenn sie in ihrem Ursprungsland nach Artikel 8 a nicht mehr geschützt ist.
<sup>2</sup> Handelt es sich um eine schweizerische Bezeichnung oder eine grenzübergreifende Bezeichnung im Sinne von Artikel 8 a Absatz 2, so konsultiert das BLW vorgängig die betroffenen Behörden von Bund und Kantonen. Es hört die Parteien nach Arti-
<sup>45</sup> <sup>46</sup> kel 30 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 an.
<sup>3</sup> Die Löschung der Eintragung wird im schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.
#### 3. Abschnitt: Schutz
<sup>44</sup> Art. 16 Unzulässige Verwendung der Vermerke KUB, GUB bzw. GGA oder ähnlicher Vermerke
<sup>47</sup> Art. 16 Unzulässige Verwendung der Vermerke KUB, GUB bzw. GGA oder ähnlicher Vermerke
<sup>1</sup> Die Vermerke «kontrollierte Ursprungsbezeichnung», «geschützte Ursprungsbezeichnung» und «geschützte geografische Angabe» sowie die entsprechenden Abkürzungen (KUB, GUB, GGA) dürfen nicht für Erzeugnisse verwendet werden,
<sup>45</sup> deren Bezeichnung nicht nach der vorliegenden Verordnung eingetragen wurde.
<sup>48</sup> deren Bezeichnung nicht nach der vorliegenden Verordnung eingetragen wurde.
<sup>2</sup> Die Verwendung von Vermerken, die denjenigen nach Absatz 1 ähnlich oder irreführend sind, ist ebenfalls verboten.
<sup>3</sup> Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Erzeugnisse, deren Bezeichnung zwar einge-
<sup>46</sup> tragen, aber nicht nach Artikel 18 zertifiziert wurde.
<sup>49</sup> tragen, aber nicht nach Artikel 18 zertifiziert wurde.
<sup>4</sup> Vorbehalten bleiben ausländische Bezeichnungen, die in ihrem Ursprungsland eingetragen sind.
<sup>47</sup> Art. 16 a Vermerke KUB, GUB bzw. GGA
<sup>50</sup> Art. 16 a Vermerke KUB, GUB bzw. GGA
<sup>1</sup> Die Vermerke «kontrollierte Ursprungsbezeichnung», «geschützte Ursprungsbezeichnung» und «geschützte geografische Angabe» oder die entsprechenden Abkürzungen (KUB, GUB, GGA) müssen auf der Etikettierung der Erzeugnisse, deren Bezeichnung nach dieser Verordnung eingetragen wurde, in einer Amtssprache aufgeführt sein.
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- d. wenn die Herkunft des Erzeugnisses angegeben wird;
<sup>48</sup> e. wenn das Erzeugnis als Zutat oder als Bestandteil verwendet wird. Verboten ist ausserdem: 3
<sup>51</sup> wenn das Erzeugnis als Zutat oder als Bestandteil verwendet wird. e. Verboten ist ausserdem: 3
- a. jede falsche oder irreführende Angabe in der Aufmachung, auf der Verpackung, in der Werbung oder in den Unterlagen des Erzeugnisses über den wirklichen Ursprung, die Herkunft, das Herstellungsverfahren, die Natur o- der die wesentlichen Eigenschaften.
- b. jede Verwendung eines Behältnisses oder einer Verpackung, die einen irreführenden Eindruck über den Ursprung des Erzeugnisses machen kann;
<sup>49</sup> c. jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b.
<sup>50</sup> Art. 17 a Mit dem Pflichtenheft nicht konforme Erzeugnisse
<sup>52</sup> c. jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b.
<sup>53</sup> Art. 17 a Mit dem Pflichtenheft nicht konforme Erzeugnisse
<sup>1</sup> Erzeugnisse, für welche die Voraussetzungen zur Verwendung einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nicht erfüllt sind, die jedoch vor der Veröffentlichung des Eintragungsgesuches während mindestens fünf Jahren rechtmässig unter dieser Bezeichnung in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zu zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Eintragung nach bisherigem Recht produziert, verpackt und etikettiert werden. Sie können noch bis zu drei Jahre nach der genannten Veröffentlichung in Verkehr gebracht werden.
<sup>2</sup> Wird das Pflichtenheft gemäss Artikel 14 Absatz 1 geändert, so können die betreffenden Erzeugnisse noch bis zu zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Änderungen nach bisherigem Recht produziert, verpackt, etikettiert und in Verkehr gebracht werden.
#### 4. Abschnitt: Kontrolle und Vollzug <sup>51</sup>
#### 4. Abschnitt: Kontrolle und Vollzug <sup>54</sup>
##### **Art. 18** Bezeichnung der Zertifizierungsstelle
<sup>1</sup> Wer eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe verwendet, muss die im Pflichtenheft aufgeführten Zertifizierungsstellen mit der Kontrolle der Erzeugung, Verarbeitung oder Veredelung des entsprechenden Erzeugnisses
<sup>52</sup> betrauen.
<sup>2</sup> <sup>53</sup> Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung legt die
<sup>54</sup> Mindestanforderungen an die Kontrolle fest.
<sup>55</sup> Anforderungen an die Zertifizierungsstellen Art. 19
<sup>55</sup> betrauen.
<sup>2</sup> <sup>56</sup> Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung legt die
<sup>57</sup> Mindestanforderungen an die Kontrolle fest.
<sup>58</sup> Art. 19 Anforderungen an die Zertifizierungsstellen
<sup>1</sup> Die Zertifizierungsstellen müssen für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungsund
<sup>56</sup> Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 (AkkBV) akkreditiert sein. Ihr Akkreditierungsbereich muss für jede Bezeichnung, für welche die Zertifizierungsstellen die Kontrolle durchführen, auf das betreffende Erzeugnis ausgedehnt sein.
<sup>59</sup> Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 (AkkBV) akkreditiert sein. Ihr Akkreditierungsbereich muss für jede Bezeichnung, für welche die Zertifizierungsstellen die Kontrolle durchführen, auf das betreffende Erzeugnis ausgedehnt sein.
<sup>2</sup> Die Zertifizierungsstellen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
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- b. Sie müssen angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.
<sup>57</sup> Art. 19 a Ausländische Zertifizierungsstellen
<sup>60</sup> Art. 19 a Ausländische Zertifizierungsstellen
<sup>1</sup> Das BLW anerkennt nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) ausländische Zertifizierungsstellen zur Tätigkeit auf schweizerischem Territorium, wenn diese eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte nachweisen können.
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<sup>3</sup> Mit dem Anerkennungsgesuch ist darzulegen, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt werden.
<sup>4</sup> <sup>58</sup> Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse.
<sup>4</sup> <sup>61</sup> Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse.
<sup>5</sup> Das BLW kann die Anerkennung befristen und sie mit Auflagen verbinden. Insbesondere kann der Stelle zur Auflage gemacht werden:
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<sup>6</sup> Es kann die Anerkennung aufheben, wenn die Anforderungen, Pflichten und Auflagen nicht erfüllt werden.
<sup>59</sup> Art. 20 Meldung von Unregelmässigkeiten Die Zertifizierungsstellen melden dem BLW, den zuständigen Kantonschemikern und den Gruppierungen die bei Kontrollen festgestellten Unregelmässigkeiten.
<sup>60</sup> Art. 21 Vollzug durch das BLW
<sup>62</sup> Art. 20 Meldung von Unregelmässigkeiten Die Zertifizierungsstellen melden dem BLW, den zuständigen Kantonschemikern und den Gruppierungen die bei Kontrollen festgestellten Unregelmässigkeiten.
<sup>63</sup> Art. 21 Vollzug durch das BLW
<sup>1</sup> Das BLW vollzieht diese Verordnung gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung, sofern es sich nicht um Lebensmittel handelt.
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<sup>3</sup> Es kann Sachverständige beiziehen.
<sup>61</sup> Überwachung der Zertifizierungsstellen Art. 21 a
<sup>64</sup> Art. 21 a Überwachung der Zertifizierungsstellen
<sup>1</sup> Die Überwachungstätigkeit des BLW umfasst insbesondere:
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<sup>4</sup> Es kann der SAS eine Suspendierung oder den Entzug einer Akkreditierung im
<sup>62</sup> Sinne von Artikel 21 der AkkBV für den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung beantragen, wenn eine Zertifizierungsstelle die Vorschriften der vorliegenden Verordnung nicht befolgt oder die Anforderungen der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt.
<sup>65</sup> Sinne von Artikel 21 der AkkBV für den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung beantragen, wenn eine Zertifizierungsstelle die Vorschriften der vorliegenden Verordnung nicht befolgt oder die Anforderungen der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt.
<sup>5</sup> Es kann Weisungen an die Zertifizierungsstellen erlassen. Die Weisungen umfassen auch einen Katalog zur Harmonisierung des Vorgehens der Zertifizierungsstellen bei Unregelmässigkeiten.
<sup>63</sup> Jährliche Inspektion der Zertifizierungsstellen Art. 21 b
<sup>66</sup> Art. 21 b Jährliche Inspektion der Zertifizierungsstellen
<sup>1</sup> Das BLW führt jährlich eine Inspektion der nach den Artikeln 19 und 19 a in der Schweiz zugelassenen Zertifizierungsstellen durch, soweit dies nicht im Rahmen der Akkreditierung gewährleistet ist.
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- c. Anwendung und Weiterverfolgung der getroffenen Massnahmen nach Artikel 21 a Absatz 5 im Falle von Unregelmässigkeiten oder Verstössen;
<sup>64</sup> d. Einhaltung der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
<sup>65</sup> Art. 21 c Vollzug durch die Kantone
<sup>67</sup> d. Einhaltung der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
<sup>68</sup> Art. 21 c Vollzug durch die Kantone
<sup>1</sup> Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle vollziehen Abschnitt 3 gemäss der Lebensmittelgesetzgebung, unter Vorbehalt von Artikel 21.
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#### 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
##### **Art. 22** Kommission für Ursprungsbezeichnungen und geographische
Angaben
<sup>1</sup> Der Bundesrat setzt eine Kommission für Ursprungsbezeichnungen und geographi-
<sup>66</sup> sche Angaben ein. Die Kommission berät das BLW beim Vollzug dieser Verordnung. 2
<sup>67</sup> … 3
<sup>68</sup> Art. 23 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. November 2007
<sup>69</sup> Art. 22
<sup>70</sup> Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. November 2007 Art. 23
<sup>1</sup> Eintragungsgesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. November 2007 hängig sind, werden nach dem neuen Recht behandelt.
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##### **Art. 24** Änderung bisherigen Rechts
<sup>69</sup> …
<sup>70</sup> Art. 25
<sup>71</sup> Inkrafttreten Art. 26 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
<sup>71</sup> …
<sup>72</sup> Art. 25
<sup>73</sup> Inkrafttreten Art. 26 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
###### Fussnoten
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[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003 (AS 2003 4867). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).
[^39]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^40]: Aufgehoben durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^32]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 155).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^34]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 155).
[^35]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 155).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^38]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 155).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).
[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).
[^42]: SR 172.021
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^47]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6109). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3903). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^50]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 379). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^53]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt.
[^54]: Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 303).
[^42]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^43]: Aufgehoben durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^44]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).
[^45]: SR 172.021
[^46]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 155).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^50]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6109). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^51]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3903). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^53]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 379). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^56]: SR 946.512
[^57]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^58]: SR 946.51
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^61]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^62]: SR 946.512
[^63]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^64]: SR 235.1
[^65]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I 6.6 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentari- schen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).
[^67]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^69]: Die Änderung kann unter AS 1997 1198 konsultiert werden.
[^70]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 379).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. III Abs. 2 Ziff. 2 der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).
[^56]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
[^57]: Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 303).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^59]: SR 946.512
[^60]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^61]: SR 946.51
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^64]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^65]: SR 946.512
[^66]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^67]: SR 235.1
[^68]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).
[^69]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 14. Dez. 2018, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 155).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^71]: Die Änderung kann unter AS 1997 1198 konsultiert werden.
[^72]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 379).
[^73]: Fassung gemäss Ziff. III Abs. 2 Ziff. 2 der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).
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1997-05-28
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