Änderungshistorie
Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung)
11 Versionen
· 1997-05-28
2019-02-01
2017-01-01
2015-01-01
Änderungen vom 2015-01-01
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<sup>9</sup> stammt.
<sup>10</sup> Art. 4 a Gleich lautende Bezeichnungen
<sup>10</sup> Gleich lautende Bezeichnungen Art. 4 a
<sup>1</sup> Betrifft ein Eintragungsgesuch eine bereits registrierte gleich lautende Bezeichnung, und lässt die einzutragende gleich lautende Bezeichnung die Öffentlichkeit vermuten, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet bzw. von einem anderen Ort stammen, darf diese Bezeichnung nicht eingetragen werden, auch wenn es sich um die richtige Bezeichnung des Ursprungsgebiets bzw. -orts der landwirtschaftlichen und verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse handelt.
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##### **Art. 5** Berechtigung zur Einreichung eines Eintragungsgesuchs
Jede Gruppierung von Produzenten, die für ein Erzeugnis repräsentativ ist, kann 1 beim Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) ein Gesuch um Eintragung einreichen. 1bis Eine Gruppierung gilt als repräsentativ, wenn:
Jede Gruppierung von Produzenten, die für ein Erzeugnis repräsentativ ist, kann 1
<sup>12</sup> beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW ) ein Gesuch um Eintragung einreichen. 1bis Eine Gruppierung gilt als repräsentativ, wenn:
- a. ihre Mitglieder mindestens die Hälfte der Menge des Erzeugnisses herstellen, verarbeiten oder veredeln;
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- c. sie den Nachweis erbringt, dass die Gruppierung nach demokratischen
<sup>12</sup> Grundsätzen organisiert ist. Bei Ursprungsbezeichnungen muss eine Gruppierung die Produzenten aller Pro- 2 duktionsschritte umfassen, und zwar je nach Erzeugnis:
<sup>13</sup> Grundsätzen organisiert ist. Bei Ursprungsbezeichnungen muss eine Gruppierung die Produzenten aller Pro- 2 duktionsschritte umfassen, und zwar je nach Erzeugnis:
- a. diejenigen, die den Rohstoff erzeugen;
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- c. diejenigen, die es veredeln.
##### **Art. 6** Inhalt
Das Gesuch muss den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen dieser Ver- 1 ordnung für den Schutz der entsprechenden Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe erfüllt sind. Es enthält insbesondere: 2
<sup>14</sup> Art. 6 Inhalt des Gesuchs Das Gesuch muss den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen dieser Ver- 1 ordnung für den Schutz der entsprechenden Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe erfüllt sind. Es enthält insbesondere: 2
- a. den Namen der gesuchstellenden Gruppierung und den Nachweis ihrer Repräsentativität;
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- f. die Beschreibung allfälliger lokaler, redlicher und gleichbleibender Verfahren;
<sup>13</sup> g. eine Zusammenfassung mit folgenden Angaben: – Name, Anschrift und Zusammensetzung der gesuchstellenden Gruppierung, – Name des Erzeugnisses, – verlangter Schutz, – Art des betreffenden Erzeugnisses, – Nachweis der Repräsentativität der gesuchstellenden Gruppierung, – Nachweis, dass es sich um keine Gattungsbezeichnung handelt, – Darstellung der geschichtlichen Entwicklung des Erzeugnisses, – die aus dem Terroir hergeleiteten typischen Eigenschaften des Erzeugnisses, – Beschreibung der lokalen, redlichen und gleich bleibenden Verfahren, – die wichtigsten Elemente des Pflichtenhefts (geografisches Gebiet, Beschreibung des Erzeugnisses und seiner Haupteigenschaften, Beschreibung der Herstellungsmethode, Zertifizierungsstelle, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit). Dem Gesuch ist ein Pflichtenheft beizulegen. 3
<sup>15</sup> g. eine Zusammenfassung mit folgenden Angaben: – Name, Anschrift und Zusammensetzung der gesuchstellenden Gruppierung, – Name des Erzeugnisses, – verlangter Schutz, – Art des betreffenden Erzeugnisses, – Nachweis der Repräsentativität der gesuchstellenden Gruppierung, – Nachweis, dass es sich um keine Gattungsbezeichnung handelt, – Darstellung der geschichtlichen Entwicklung des Erzeugnisses, – die aus dem Terroir hergeleiteten typischen Eigenschaften des Erzeugnisses, – Beschreibung der lokalen, redlichen und gleich bleibenden Verfahren, – die wichtigsten Elemente des Pflichtenhefts (geografisches Gebiet, Beschreibung des Erzeugnisses und seiner Haupteigenschaften, Beschreibung der Herstellungsmethode, Zertifizierungsstelle, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit).
<sup>3</sup> Dem Gesuch ist ein Pflichtenheft und der Nachweis, dass das Gesuch von der
<sup>16</sup> Vertreterversammlung der Gruppierung angenommen wurde, beizulegen.
##### **Art. 7** Pflichtenheft
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- b. die Abgrenzung des geographischen Gebiets;
<sup>14</sup> c. die Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seine Rohstoffe und seine physischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Haupteigenschaften;
<sup>17</sup> die Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seine Rohstoffe und seine c. physischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Haupteigenschaften;
- d. die Beschreibung der Herstellungsmethode;
<sup>15</sup> e. die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen;
<sup>16</sup> f. …
<sup>18</sup> die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen und die Mindeste. anforderungen an die Kontrolle;
<sup>19</sup> f. …
<sup>2</sup> Es kann auch folgende Angaben enthalten:
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- c. die Elemente der Aufmachung, wenn die gesuchstellende Gruppierung begründen kann, dass die Aufmachung zur Wahrung der Produktequalität sowie zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit oder der Kontrolle im abge-
<sup>17</sup> grenzten geografischen Gebiet erfolgen muss.
<sup>20</sup> grenzten geografischen Gebiet erfolgen muss.
##### **Art. 8** Stellungnahmen
Das Bundesamt holt die Stellungnahme der Kommission für Ursprungsbezeich- 1 nungen und geographische Angaben (Kommission, Art. 22) ein. Es fordert auch die betreffenden kantonalen Behörden und Bundesbehörden zur 2 Stellungnahme auf.
<sup>18</sup> Art. 8 a Verfahren zur Eintragung ausländischer Bezeichnungen
Das BLW holt die Stellungnahme der Kommission für Ursprungsbezeichnungen 1 und geographische Angaben (Kommission, Art. 22) ein. Es fordert auch die betreffenden kantonalen Behörden und Bundesbehörden zur 2 Stellungnahme auf.
<sup>21</sup> Art. 8 a Verfahren zur Eintragung ausländischer Bezeichnungen
<sup>1</sup> Wird das Eintragungsgesuch von einer Gruppierung eines Drittlandes gestellt, so hat es den Anforderungen nach den Artikeln 5 bis 7 zu entsprechen und den Nachweis zu enthalten, dass die betreffende Bezeichnung in ihrem Ursprungsland geschützt ist.
<sup>2</sup> Bei Bezeichnungen, die sich auf ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet beziehen, oder bei traditionellen Bezeichnungen, die mit einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet zusammenhängen, können mehrere Gruppierungen ein gemeinsames Gesuch einreichen.
<sup>3</sup> Das Gesuch ist in einer der drei Amtssprachen oder zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen entweder direkt von der gesuchstellenden Gruppierung oder über die Behörden des betreffenden Drittlandes an das Bundesamt zu richten. Ist das Gesuch in einer anderen Sprache verfasst, kann das Bundesamt eine Übersetzung anordnen.
<sup>3</sup> Das Gesuch ist in einer der drei Amtssprachen oder zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen entweder direkt von der gesuchstellenden Gruppierung oder über die Behörden des betreffenden Drittlandes an das BLW zu richten. Ist das Gesuch in einer anderen Sprache verfasst, kann das BLW eine Übersetzung anordnen.
<sup>4</sup> Besteht die Originalschrift der Bezeichnung nicht aus lateinischen Buchstaben, so muss die Bezeichnung zusätzlich in einer Transkription in lateinischen Buchstaben wiedergegeben werden.
<sup>5</sup> Das Bundesamt holt die Stellungnahme der Kommission und der betroffenen Bundesbehörden ein.
<sup>5</sup> Das BLW holt die Stellungnahme der Kommission und der betroffenen Bundesbehörden ein.
##### **Art. 9** Entscheid und Veröffentlichung
Das Bundesamt entscheidet darüber, ob das Gesuch den Anforderungen der Arti- 1 kel 2–7 entspricht; es berücksichtigt insbesondere die Stellungnahme der Kommission. Heisst das Bundesamt das Gesuch gut, so veröffentlicht es dieses zusammen mit 2 den wichtigsten Elementen des Pflichtenheftes im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
Das BLW entscheidet darüber, ob das Gesuch den Anforderungen der Artikel 2–7 1 entspricht; es berücksichtigt insbesondere die Stellungnahme der Kommission. Heisst das BLW das Gesuch gut, so veröffentlicht es dieses zusammen mit den 2 wichtigsten Elementen des Pflichtenheftes im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
##### **Art. 10** Einsprache
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- a. Personen, die ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können;
- b. die Kantone. Die Einsprache ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Ein- 2 tragungsgesuchs schriftlich beim Bundesamt einzureichen. Es können insbesondere folgende Einsprachegründe geltend gemacht werden: 3
<sup>22</sup> die Kantone, sofern es sich um eine schweizerische Bezeichnung, eine b. grenzübergreifende Bezeichnung im Sinne von Artikel 8 a Absatz 2 oder eine ausländische Bezeichnung, die vollständig oder teilweise gleich lautet wie eine kantonale geografische Einheit, handelt. Die Einsprache ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Ein- 2 tragungsgesuchs schriftlich beim BLW einzureichen. Es können insbesondere folgende Einsprachegründe geltend gemacht werden: 3
- a. Die Bezeichnung erfüllt die Voraussetzungen nach Artikel 2 oder 3 nicht.
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- c. Die Gruppierung ist nicht repräsentativ.
<sup>19</sup> Die beabsichtigte Eintragung wirkt sich nachteilig auf eine Marke oder eine d. ganz oder teilweise gleich lautende und schon lange gebrauchte Bezeichnung aus.
<sup>23</sup> Die beabsichtigte Eintragung wirkt sich nachteilig auf eine Marke oder eine d. ganz oder teilweise gleich lautende und schon lange gebrauchte Bezeichnung aus.
##### **Art. 11** Entscheid über die Einsprache
Das Bundesamt entscheidet über die Einsprache nach Anhören der Kommission. 1 Es hört ebenfalls das Institut für geistiges Eigentum an, falls die Einsprache sich 2 auf die Begründung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d bezieht.
Das BLW entscheidet über die Einsprache nach Anhören der Kommission. 1 Es hört ebenfalls das Institut für geistiges Eigentum an, falls die Einsprache sich 2 auf die Begründung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d bezieht.
##### **Art. 12** Eintragung und Veröffentlichung
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- a. keine Einsprache fristgerecht erfolgt ist;
<sup>20</sup> b. allfällige Einsprachen und Beschwerden abgelehnt worden sind. Die Eintragung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. 2
<sup>24</sup> b. allfällige Einsprachen und Beschwerden abgelehnt worden sind. Die Eintragung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. 2
##### **Art. 13** Register
Das Register der Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben wird vom 1 Bundesamt geführt. Das Register enthält: 2
Das Register der Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben wird vom 1 BLW geführt. Das Register enthält: 2
- a. die Bezeichnung, den Vermerk GUB (geschützte Ursprungsbezeichnung) oder GGA (geschützte geographische Angabe) und ihre Nummer;
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##### **Art. 14** Gesuche um Änderung des Pflichtenheftes
Für Änderungen des Pflichtenheftes gilt das gleiche Verfahren wie für Eintragun- 1 gen. Wenn die Gruppierung die Aufnahme neuer oder die Streichung bisheriger Zertifi- 2 zierungsstellen beantragt, entscheidet das Bundesamt ohne das Eintragungsverfahren anzuwenden. Abschnitt 2 a : Löschungsverfahren <sup>21</sup>
<sup>22</sup> Art. 15
<sup>1</sup> Das Bundesamt löscht die Eintragung einer geschützten Bezeichnung:
Für Änderungen des Pflichtenheftes gilt das gleiche Verfahren wie für Eintragun- 1 gen.
<sup>2</sup> Folgende Änderungen des Pflichtenheftes werden im vereinfachten Verfahren entschieden:
- a. Aufnahme neuer oder Streichung bisheriger Zertifizierungsstellen;
- b. Änderung spezifischer Elemente der Etikettierung;
- c. Änderung der Beschreibung des geografischen Gebiets aufgrund von Namensänderungen der geografischen Einheiten, namentlich im Falle von
<sup>25</sup> Gemeindefusionen.
<sup>3</sup> Im vereinfachten Verfahren wird auf das Einholen der Stellungnahmen nach Artikel 8 und die Veröffentlichung des Entscheides nach Artikel 9 verzichtet und das
<sup>26</sup> Einspracheverfahren nach den Artikeln 10 und 11 findet keine Anwendung. Abschnitt 2 a : Löschungsverfahren <sup>27</sup>
<sup>28</sup> Art. 15
<sup>1</sup> Das BLW löscht die Eintragung einer geschützten Bezeichnung:
- a. auf Antrag, wenn die geschützte Bezeichnung nicht mehr verwendet wird oder sämtliche Verwender sowie die betreffenden Kantone an einer Beibehaltung der Eintragung nicht mehr interessiert sind;
- b. wenn festgestellt wird, dass die Einhaltung des Pflichtenhefts der geschützten Bezeichnung aus triftigen Gründen nicht mehr gewährleistet ist.
<sup>2</sup> Das Bundesamt konsultiert vorgängig die kantonalen Behörden und die Bundesbehörden sowie die Kommission und hört die Parteien nach Artikel 30 a des Bundes-
<sup>23</sup> gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren an.
- b. wenn festgestellt wird, dass die Einhaltung des Pflichtenhefts der geschützten Bezeichnung aus triftigen Gründen nicht mehr gewährleistet ist;
<sup>29</sup> c. wenn sie in ihrem Ursprungsland nach Artikel 8 a nicht mehr geschützt ist.
<sup>2</sup> Handelt es sich um eine schweizerische Bezeichnung oder eine grenzübergreifende Bezeichnung im Sinne von Artikel 8 a Absatz 2, so konsultiert das BLW vorgängig die betroffenen Behörden von Bund und Kantonen sowie die Kommission. Es hört die Parteien nach Artikel 30 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
<sup>30</sup> <sup>31</sup> ber 1968 an.
<sup>3</sup> Die Löschung der Eintragung wird im schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.
#### 3. Abschnitt: Schutz
<sup>24</sup> Art. 16 Unzulässige Verwendung der Vermerke KUB, GUB bzw. GGA oder ähnlicher Vermerke
<sup>32</sup> Art. 16 Unzulässige Verwendung der Vermerke KUB, GUB bzw. GGA oder ähnlicher Vermerke
<sup>1</sup> Die Vermerke «kontrollierte Ursprungsbezeichnung», «geschützte Ursprungsbezeichnung» bzw. «geschützte geografische Angabe» sowie die entsprechenden Abkürzungen (KUB, GUB, GGA) dürfen nicht für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden, deren Bezeichnung nicht nach der vorliegenden Verordnung eingetragen wurde.
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<sup>4</sup> Vorbehalten bleiben ausländische Bezeichnungen, die in ihrem Ursprungsland eingetragen sind.
<sup>25</sup> Art. 16 a Vermerke KUB, GUB bzw. GGA
<sup>33</sup> Art. 16 a Vermerke KUB, GUB bzw. GGA
<sup>1</sup> Die Vermerke «kontrollierte Ursprungsbezeichnung», «geschützte Ursprungsbezeichnung» bzw. «geschützte geografische Angabe» oder die entsprechenden Abkürzungen (KUB, GUB, GGA) müssen auf der Etikettierung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder der verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, deren Bezeichnung nach dieser Verordnung eingetragen wurde, in einer Amtsprache aufgeführt sein.
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- c. wenn sie zusammen mit Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Verfahren», «Fasson», «Nachahmung», «nach Rezept» oder dergleichen verwendet wird;
- d. wenn die Herkunft des Erzeugnisses angegeben wird. Verboten ist ausserdem: 3
- a. jede falsche oder irreführende Angabe in der Aufmachung, auf der Verpackung, in der Werbung oder in den Unterlagen des Erzeugnisses über den wirklichen Ursprung, die Herkunft, das Herstellungsverfahren, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften.
- d. wenn die Herkunft des Erzeugnisses angegeben wird;
<sup>34</sup> wenn das Erzeugnis als Zutat verwendet wird. e. Verboten ist ausserdem: 3
- a. jede falsche oder irreführende Angabe in der Aufmachung, auf der Verpackung, in der Werbung oder in den Unterlagen des Erzeugnisses über den wirklichen Ursprung, die Herkunft, das Herstellungsverfahren, die Natur o- der die wesentlichen Eigenschaften.
- b. jede Verwendung eines Behältnisses oder einer Verpackung, die einen irreführenden Eindruck über den Ursprung des Erzeugnisses machen kann;
<sup>26</sup> jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses nach Artikel 7 Abc. satz 2 Buchstabe b.
<sup>27</sup> Art. 17 a Erzeugnisse, welche das Pflichtenheft nicht erfüllen
<sup>35</sup> c. jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b.
<sup>36</sup> Art. 17 a Erzeugnisse, welche das Pflichtenheft nicht erfüllen
<sup>1</sup> Landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, für welche die Voraussetzungen zur Verwendung einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe nicht erfüllt sind, die jedoch vor der Veröffentlichung des Eintragungsgesuches während mindestens fünf Jahren rechtmässig unter dieser Bezeichnung in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zu zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Eintragung nach bisherigem Recht produziert, verpackt und etikettiert werden. Sie können noch bis zu drei Jahre nach der genannten Veröffentlichung in Verkehr gebracht werden.
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<sup>1</sup> Wer eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe verwendet, muss eine der im Pflichtenheft aufgeführten Zertifizierungsstellen mit der Kontrolle der Erzeugung, Verarbeitung oder Veredelung des entsprechenden Erzeugnisses betreuen.
<sup>2</sup> <sup>28</sup> Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung legt die
<sup>29</sup> Mindestanforderungen an die Kontrolle fest.
<sup>2</sup> <sup>37</sup> Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung legt die
<sup>38</sup> Mindestanforderungen an die Kontrolle fest.
##### **Art. 19** Zertifizierungsstellen
<sup>1</sup> Die Zertifizierungsstellen müssen gemäss der Akkreditierungsund Bezeichnungs-
<sup>30</sup> verordnung vom 17. Juni 1996 für das jeweilige Erzeugnis akkreditiert sein. Ihr Akkreditierungsbereich muss für jede Bezeichnung, für welche die Zertifizierungs-
<sup>31</sup> stellen die Kontrolle durchführen, auf das betreffende Erzeugnis ausgedehnt sein. Das Bundesamt anerkennt nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditie- 2 rungsstelle ausländische Zertifizierungsstellen zur Tätigkeit auf schweizerischem Territorium, wenn diese über eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte nachweisen können. Insbesondere müssen sie nachweisen, dass sie die betreffende schweizerische Gesetzgebung kennen. Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 3
<sup>32</sup> 1995 über die technischen Handelshemmnisse.
<sup>33</sup> Meldung von Unregelmässigkeiten Art. 20 Die Zertifizierungsstellen melden dem Bundesamt, dem zuständigen Kantonschemiker und den Gruppierungen die bei Kontrollen festgestellten Unregelmässigkeiten.
<sup>34</sup> Art. 21 Vollzug
<sup>1</sup> Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt von Absatz 2. Wenn es sich nicht um Lebensmittel handelt, wendet es die landwirtschaftliche Gesetzgebung an.
<sup>39</sup> verordnung vom 17. Juni 1996 für das jeweilige Erzeugnis akkreditiert sein. Ihr Akkreditierungsbereich muss für jede Bezeichnung, für welche die Zertifizierungs-
<sup>40</sup> stellen die Kontrolle durchführen, auf das betreffende Erzeugnis ausgedehnt sein. 1bis Ausländische Zertifizierungsstellen, die Erzeugnisse mit ausländischen Bezeichnungen nach Artikel 8 a zertifizieren, müssen gemäss internationalen Normen, die
<sup>41</sup> den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, akkreditiert sein. Das BLW anerkennt nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditie- 2 rungsstelle ausländische Zertifizierungsstellen zur Tätigkeit auf schweizerischem Territorium, wenn diese über eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte nachweisen können. Insbesondere müssen sie nachweisen, dass sie die betreffende schweizerische Gesetzgebung kennen. Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 3
<sup>42</sup> 1995 über die technischen Handelshemmnisse.
<sup>43</sup> Meldung von Unregelmässigkeiten Art. 20 Die Zertifizierungsstellen melden dem BLW, den zuständigen Kantonschemikern und den Gruppierungen die bei Kontrollen festgestellten Unregelmässigkeiten.
<sup>44</sup> Art. 21 Vollzug
<sup>1</sup> Das BLW vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt von Absatz 2. Wenn es sich nicht um Lebensmittel handelt, wendet es die landwirtschaftliche Gesetzgebung an.
<sup>2</sup> Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle vollziehen Abschnitt 3 dieser Verordnung gemäss der Lebensmittelgesetzgebung.
<sup>3</sup> Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle melden dem Bundesamt, den Zertifizierungsstellen und den Gruppierungen die festgestellten Unregelmässigkei-
<sup>35</sup> ten.
<sup>4</sup> Das Bundesamt überwacht die Zertifizierungsstellen unter Vorbehalt der Überwachung gemäss der Akkreditierungsund Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni
<sup>36</sup> 1996 . Es kann Weisungen erlassen.
<sup>3</sup> Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle melden dem BLW, den Zertifi-
<sup>45</sup> zierungsstellen und den Gruppierungen die festgestellten Unregelmässigkeiten.
<sup>4</sup> Das BLW überwacht die Zertifizierungsstellen unter Vorbehalt der Überwachung
<sup>46</sup> gemäss der Akkreditierungsund Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 . Es kann Weisungen erlassen.
#### 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
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<sup>1</sup> Der Bundesrat setzt eine Kommission für Ursprungsbezeichnungen und geographi-
<sup>37</sup> sche Angaben ein. Die Kommission berät das Bundesamt beim Vollzug dieser Verordnung. 2
<sup>38</sup> … 3
<sup>39</sup> Art. 23 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. November 2007
<sup>47</sup> sche Angaben ein. Die Kommission berät das BLW beim Vollzug dieser Verordnung. 2
<sup>48</sup> … 3
<sup>49</sup> Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. November 2007 Art. 23
<sup>1</sup> Eintragungsgesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. November 2007 hängig sind, werden nach dem neuen Recht behandelt.
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##### **Art. 24** Änderung bisherigen Rechts
<sup>40</sup> …
<sup>41</sup> Art. 25
<sup>42</sup> Inkrafttreten Art. 26 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
<sup>50</sup> …
<sup>51</sup> Art. 25
<sup>52</sup> Inkrafttreten Art. 26 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
###### Fussnoten
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[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^12]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 303).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 303).
[^16]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003 (AS 2003 4867). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^22]: Aufgehoben durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^23]: SR 172.021
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 303).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).
[^19]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003 (AS 2003 4867). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 379). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^28]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt.
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 303).
[^30]: SR 946.512
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^32]: SR 946.51
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^28]: Aufgehoben durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).
[^30]: SR 172.021
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^36]: SR 946.512
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I 6.6 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentari- schen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).
[^38]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^40]: Die Änderung kann unter AS 1997 1198 konsultiert werden.
[^41]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 379).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. III Abs. 2 Ziff. 2 der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 379). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^37]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt.
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 303).
[^39]: SR 946.512
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).
[^42]: SR 946.51
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^46]: SR 946.512
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I 6.6 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentari- schen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).
[^48]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).
[^50]: Die Änderung kann unter AS 1997 1198 konsultiert werden.
[^51]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 379).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. III Abs. 2 Ziff. 2 der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 573).
2013-01-01
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1997-05-28
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