Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2017-09-01
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1352
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13.1 Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende „Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes“ mit Sitz in Wiesbaden (Kasse) hat insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes zu sichern. Die Arbeitgeber haben die dazu erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen. Auf die Beiträge hat die Kasse einen unmittelbaren Anspruch.

13.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse ist Wiesbaden.

13.3 Die Höhe der Beiträge, deren Einzahlung und Verwaltung sowie die Erstattung des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes an die Arbeitgeber werden in gesonderten Tarifverträgen, insbesondere in dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk (VTV) geregelt.

[…]

§ 11

13.

Monatseinkommen

[…]

8.

Anrechenbarkeit

Das tarifliche 13. Monatseinkommen kann auf betrieblich gewährtes Weihnachtsgeld, 13. Monatseinkommen oder Zahlungen, die diesen Charakter haben, angerechnet werden.

[…]

§ 13

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1.

Allgemeine Kündigungsfristen

[…]

1.3 Das Arbeitsverhältnis kann in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März und vom 1. November bis 31. Dezember (Schlechtwetterzeit) aus Witterungsgründen nicht gekündigt werden.

[…]

§ 17

Inkrafttreten und Laufdauer

1.

Dieser Tarifvertrag tritt mit Ausnahme des § 5, der am 1. Juli 1993 in Kraft tritt sowie des § 1 Ziff. 2 Abschnitt I b), der am 1. Januar 1994 in Kraft tritt, am 1. Januar 1993 in Kraft.

2.

Der Tarifvertrag ist jeweils mit sechsmonatiger Frist zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 2006 kündbar.

Lohnausgleich im Gerüstbauer-Handwerk

Anlage 44 (zu § 13)Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Gerüstbauerhandwerk während der Winterperiode vom 15. August 1983, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 11. Juni 2002

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 274 - 277)

Inhaltsverzeichnis:

§  1Geltungsbereich§  2Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes§  3Anspruch auf Lohnausgleich§  4Höhe des Lohnausgleichs§  5Übergangsbeihilfe bei Arbeitslosigkeit§  6Lohnausgleich und Übergangsbeihilfe bei verkürzter Arbeitszeit§  7Auszahlung an den Arbeitnehmer§  8Aufbringung der Mittel§  9Verfahren§ 10Erfüllungsort und Gerichtsstand§ 11Durchführung des Vertrages§ 12Inkrafttreten und Laufdauer

§ 1

Geltungsbereich

(1) Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Landes Berlin.

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Abschnitt I

a)

Betriebe des Gerüstbauerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfasst werden auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik.

b)

Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit Betrieben des Gerüstbauerhandwerks bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe des Gerüstbauerhandwerks die kaufmännische und/oder organisatorische Verwaltung, den Transport von Gerüstmaterial, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.

Abschnitt II

Betriebe, soweit in ihnen die unter Abschnitt I beschriebenen Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Selbständige Betriebsabteilungen sind Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages. Werden in Betrieben des Gerüstbauerhandwerks in selbständigen Betriebsabteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem anderen Tarifvertrag erfasst werden.

Abschnitt III

Nicht erfasst werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die als Betrieb des Baugewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden. Nicht erfasst werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Maler- und Lackiererhandwerks. Nicht erfasst werden Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder Händler sind.

(3) Persönlicher Geltungsbereich:

Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

§ 2

Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes

Als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Gerüstbauerhandwerks besteht eine Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes, die dem Arbeitnehmer einen Ausgleich für Lohnausfälle in der Zeit vom 24. Dezember bis 26. Dezember sowie für den 31. Dezember und 1. Januar (Ausgleichszeitraum) sichern soll.

§ 3

Anspruch auf Lohnausgleich

(1) Um zur Förderung des kontinuierlichen Gerüstbaues die Aufrechterhaltung der Arbeitsverhältnisse in der Winterperiode, insbesondere über Weihnachten und Neujahr hinaus, möglichst weitgehend sicherzustellen, erhält der Arbeitnehmer für den Ausgleichszeitraum, gleichgültig, ob er während des Ausgleichszeitraums arbeitet oder nicht, Lohnausgleich in Gestalt eines Pauschalbetrages. Der Lohnausgleich dient zugleich der Abdeckung von Ansprüchen nach dem Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen.

(2) Anspruch auf Lohnausgleich hat jeder Arbeitnehmer,

a)

dessen Arbeitsverhältnis zu einem Betrieb des Gerüstbauerhandwerks am 23. Dezember besteht und am Ende des Ausgleichszeitraumes noch besteht und

b)

der in dem Kalenderjahr, in das der 23. Dezember fällt, mehr als 13 Wochen (= mehr als 91 Kalendertage) Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse in Betrieben des Gerüstbauerhandwerks nachweist.

(3) Eine in den Ausgleichszeitraum wirkende Kündigung des Arbeitgebers berührt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnausgleich nicht. In diesem Falle endet das Arbeitsverhältnis mit dem letzten Tag des Ausgleichszeitraumes. Dies gilt nicht bei einer fristlosen Entlassung aus wichtigem Grunde.

(4) Die Entscheidung darüber, ob während des Ausgleichszeitraumes gearbeitet wird oder nicht, trifft der Arbeitgeber. Für Arbeiten während des Ausgleichszeitraumes hat der Arbeitnehmer neben dem Anspruch auf Lohnausgleich Lohnansprüche.

(5) Darüber, ob bei Weiterarbeit im Ausgleichszeitraum das Aufsuchen der Baustelle für den einzelnen Arbeitnehmer zumutbar ist oder nicht, entscheidet der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Betriebsbedürfnisse und der Interessen des Arbeitnehmers nach pflichtgemäßem Ermessen nach Beratung mit dem Betriebsrat. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist auf die Entfernung und die Verkehrsverbindung zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und dessen Beschäftigungsort besonders Rücksicht zu nehmen.

(6) In Fällen unentschuldigten Fernbleibens am letzten Arbeitstag vor oder am 1. Arbeitstag nach den Feiertagen verringert sich nach den Grundsätzen des Feiertagsgesetzes der Lohnausgleich um 15 v. H. für jeden betreffenden Feiertag, bei angeordneter Arbeit während des Ausgleichszeitraums gleichfalls um 15 v. H. für jeden versäumten Arbeitstag.

(7) Eine Anrechnung des Lohnausgleichs auf den Urlaub findet nicht statt.

§ 4

Höhe des Lohnausgleichs

(1) Der Lohnausgleich bemisst sich nach dem tatsächlichen durchschnittlichen Bruttostundenverdienst des Arbeitnehmers in dem vor dem Ausgleichszeitraum liegenden letzten Lohnabrechnungszeitraum, der mindestens 4 Wochen betragen muss. Bei Berechnung des durchschnittlichen Bruttostundenverdienstes bleiben witterungsbedingte Ausfallstunden und das für diese gezahlte Überbrückungsgeld unberücksichtigt. Der Bruttostundenverdienst ist auf volle 0,10 € aufzurunden und mit der Zahl 7,8 zu vervielfachen.

(2) Der Bruttostundenverdienst ist nur bis zu einem Höchstbetrag die Berechnungsgrundlage des Lohnausgleichs. Der Höchstbetrag ist der um 11 v. H. erhöhte jeweilige Tarifstundenlohn des Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführers der Berufsgruppe M des Bundeslohntarifvertrages für das Gerüstbauerhandwerk, der gemäß Abs. 1 Satz 2 aufzurunden ist. Soweit der Bruttostundenverdienst den Höchstbetrag übersteigt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den auf den Höchstbetrag entfallenden Lohnausgleich.

§ 5

Übergangsbeihilfe bei Arbeitslosigkeit

(1) Arbeitnehmer, denen ein Anspruch auf Lohnausgleich für Lohnausfall gemäß § 3 nicht zusteht, erhalten nach dem Ende des Ausgleichszeitraumes aus sozialen Gründen eine erste Übergangsbeihilfe, wenn sie

a)

in dem Kalenderjahr, in das der Beginn des Ausgleichszeitraumes fällt, mindestens 13 Wochen (= 91 Kalendertage) Arbeitsverhältnisse in Betrieben des Gerüstbauerhandwerks nachweisen können und

b)

nach dem 15. Oktober durch Entlassung oder eigene Kündigung aus wichtigem Grunde aus einem Betrieb des Gerüstbauerhandwerks ausgeschieden und

c)

während des ganzen Ausgleichszeitraumes nachweislich arbeitslos sind.

Die erste Übergangsbeihilfe beträgt das 10,4fache des jeweils geltenden Tarifstundenlohnes des Gerüstbauers der Berufsgruppe IV, aufgerundet auf volle Euro.

(2) Dauert die Arbeitslosigkeit in der Winterperiode (15. Oktober bis 31. März) mindestens insgesamt 42 Kalendertage, so erhalten die Arbeitnehmer nach dem 31. März eine zweite Übergangsbeihilfe. Die zweite Übergangsbeihilfe beträgt das 10,4fache des jeweils geltenden Tarifstundenlohnes des Gerüstbauers der Berufsgruppe IV, aufgerundet auf volle Euro.

§ 6

Lohnausgleich und Übergangsbeihilfe bei verkürzter Arbeitszeit

Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche, so ist der Lohnausgleich oder die Übergangsbeihilfe im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit zu kürzen.

§ 7

Auszahlung an den Arbeitnehmer

(1) Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnausgleich und Übergangsbeihilfen besteht gegenüber der Kasse.

(2) Der Arbeitgeber, mit dem während des Ausgleichszeitraumes ein Arbeitsverhältnis besteht, ist verpflichtet, den vom Arbeitnehmer zu beanspruchenden Lohnausgleich nach dem Ende des Ausgleichszeitraumes bis zum 10. Januar, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 10. Januar mit Beendigung, auszuzahlen.

(3) Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war, ist verpflichtet, die vom Arbeitnehmer zu beanspruchenden Übergangsbeihilfen auszuzahlen.

(4) Auf Antrag des Arbeitnehmers sind auch die bezirklichen Verbände der Tarifvertragsparteien im Auftrage der Sozialkasse zur Auszahlung berechtigt.

(5) Die Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit diesem gegenüber geltend gemacht worden sind. Sie können innerhalb weiterer 2 Monate gemäß Abs. 4 geltend gemacht werden.

§ 8

Aufbringung der Mittel

Der Arbeitgeber hat zur Sicherung der Leistungen nach diesem Tarifvertrag einen Beitrag aufzubringen, der in einem Prozentsatz der Bruttolohnsumme gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk an die Kasse abzuführen ist. Die Kasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern.

§ 9

Verfahren

(1) Die Höhe des vom Arbeitgeber aufzubringenden Beitrages, des an den Arbeitgeber auszuzahlenden Sozialaufwandserstattungssatzes, das Verfahren und der Sitz der Kasse werden in einem besonderen Tarifvertrag (Verfahrenstarifvertrag) geregelt.

(2) Die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes ist verpflichtet, jeweils vor Beginn eines Ausgleichszeitraumes eine Lohnausgleich-Tabelle herauszugeben, aus der der dem jeweiligen Bruttostundenverdienst entsprechende Lohnausgleich ersichtlich ist. Die Lohnausgleich-Tabelle braucht sich nicht auf Bruttostundenverdienste zu erstrecken, deren Erzielung unwahrscheinlich ist. Sie ist durch Merkblatt oder auf sonstige geeignete Weise bekanntzugeben.

§ 10

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse ist Wiesbaden.

§ 11

Durchführung des Vertrages

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluss zur Durchführung dieses Vertrages einzusetzen, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung zu beantragen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Vertrages unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.

§ 12

Inkrafttreten und Laufdauer

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Dezember 1983 in Kraft, in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen am 1. September 1991. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2006, gekündigt werden.

(2) Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, nach Kündigung unverzüglich in Verhandlungen über einen neuen Tarifvertrag einzutreten.

Anhang zu Anlage 44 (zu § 4 Absatz 2 der Anlage 44)

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 277)

Tarifstundenlohn des Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführers der Berufsgruppe M des Bundeslohntarifvertrages für das Gerüstbauerhandwerk

Berufsgruppe M: bis 31. Juli 2015 Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer/Gerüstmeister; ab 1. August 2015 Gerüstbau-Meister

abTarifbereich WestTarifbereich Ost1. Januar 200617,60 €16,72 €1. August 201118,14 €17,46 €1. November 201218,55 €18,09 €1. März 201419,21 €1. August 201521,33 €

Tarifbereich West = Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein

Tarifbereich Ost = Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, ab 1. August 2011 inkl. Berlin

Berufsbildung im Gerüstbauer-Handwerk

Anlage 45 (zu § 14)Auszug aus dem Tarifvertrag über die Berufsbildung im Gerüstbauerhandwerk vom 3. Dezember 1996, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 11. Juni 2002

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 278 - 283)

Inhaltsverzeichnis:

§  1Geltungsbereich§  2Aufgaben der Sozialkasse des GerüstbaugewerbesTeil I Regelungen über die Berufsausbildung im Gerüstbauerhandwerk§  3Geltung des Rahmentarifvertrages§  4Ausbildungsvergütung§  513. Monatseinkommen für Auszubildende§  6Freistellung§  7Urlaubsanspruch§  8Urlaubsvergütung für gewerbliche Auszubildende§  9Urlaubsgewährung§ 10Ausbildungsnachweise§ 11Auswärtsbeschäftigung§ 12Erstattungsverfahren§ 13Überbetriebliche Ausbildungsstätten§ 14Inhalt der überbetrieblichen Ausbildung§ 15Dauer der überbetrieblichen Ausbildung und der Blockbeschulung§ 16Übernahme von Internats- und Fahrtkosten§ 17Kostenerstattung an die überbetriebliche Ausbildungsstätte§ 18Nachrangigkeit der KostenerstattungTeil II Regelungen über die Berufsfortbildung im Gerüstbauerhandwerk§ 19Anspruch auf Förderung des Vorbereitungslehrganges für die Abschlussprüfung in Anwendung von § 45 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz§ 20Zulassung zum Vorbereitungslehrgang für die Abschlussprüfung in Anwendung von § 45 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz§ 21Vergütung bei Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang§ 22Übernahme von Internats- und Fahrtkosten§ 23Anspruch auf Förderung der Fortbildung zum Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer§ 24Lehrgänge nach der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft§ 25Vergütung für Teilnehmer an Lehrgängen gemäß §§ 23 und 24§ 26Übernahme der Internats- und Fahrtkosten§ 27Einrichtung von Lehrgängen und PrüfungsausschüssenTeil III Allgemeine Regelungen§ 28Ausschlussfristen§ 29Verfall der Erstattungsansprüche§ 30Verfahrensvorschriften§ 31Finanzierung§ 32Erfüllungsort und Gerichtsstand§ 33Durchführung des Vertrages§ 34Inkrafttreten und Vertragsdauer

§ 1

Geltungsbereich

(1) Räumlicher Geltungsbereich

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Betrieblicher Geltungsbereich

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.

(3) Persönlicher Geltungsbereich

1.

Auszubildende, die in dem anerkannten Ausbildungsberuf Gerüstbauer nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer im Sinne der Handwerksordnung und des Berufsbildungsgesetzes ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB Vl) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

2.

Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB Vl) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

§ 2

Aufgaben der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes

Die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes, Wiesbaden (Kasse), hat als Gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Gerüstbauerhandwerks u. a. die Aufgabe, berufliche Bildungsmaßnahmen im Gerüstbauerhandwerk zu fördern. In diesem Rahmen hat sie die Aufgabe:

a)

die den besonderen Anforderungen des Gerüstbauerhandwerks gerecht werdende Berufsausbildung insoweit zu sichern, dass sie Ausbildungskosten und die Kosten für die Blockbeschulung nach der Maßgabe dieses Tarifvertrages erstattet sowie Lehr- und Lernmittel für die überbetriebliche Ausbildung bereitstellt,

b)

Lehrgänge nach § 45 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz „Zulassung in besonderen Fällen“ insoweit zu sichern, dass die Vorbereitung auf die Abschlussprüfung von der Kasse gefördert wird,

c)

die berufliche Fortbildung von Arbeitnehmern, insbesondere zum Geprüften Gerüstbaukolonnenführer, Lehrgänge nach der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft zu fördern,

d)

sonstige Fortbildungsmaßnahmen in sinngemäßer Anwendung dieses Tarifvertrages zu fördern.

Teil I

Regelungen über die Berufsausbildung im Gerüstbauerhandwerk

[…]

§ 4

Ausbildungsvergütung

(1) Auszubildende erhalten eine monatliche Ausbildungsvergütung. Sie wird in einem Tarifvertrag zur Regelung der Ausbildungsvergütung für die im Gerüstbauerhandwerk beschäftigten Auszubildenden festgelegt, und zwar abgestuft für das erste, zweite und dritte Ausbildungsjahr. Beginnt oder endet das Berufsausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats, so ist zur Ermittlung der Vergütung für einen Tag die Monatsvergütung durch 30 zu teilen.

(2) Wird die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit verlängert, so ist für die Dauer der Verlängerung die Ausbildungsvergütung weiterzuzahlen, die der Auszubildende während seiner Ausbildung im dritten Ausbildungsjahr erhalten hat.

(3) Die Ausbildungsvergütung wird für jede vom Auszubildenden schuldhaft versäumte Stunde betrieblicher, überbetrieblicher und schulischer Ausbildung um 1/169 der monatlichen Ausbildungsvergütung gekürzt.

[…]

§ 10

Ausbildungsnachweise

(1) Für jeden im anerkannten Ausbildungsberuf Gerüstbauer Auszubildenden hat der Arbeitgeber eine Ausbildungsnachweiskarte zu führen.

(2) Die Ausbildungsnachweiskarte ist vom Arbeitgeber bei Beginn des Ausbildungsverhältnisses unter Vorlage einer Abschrift des von der Handwerkskammer bzw. der Industrie- und Handelskammer genehmigten Berufsausbildungsvertrages bei der Kasse anzufordern.

(3) Die Ausbildungsnachweiskarte enthält einen „Ausweis über die Arbeitnehmernummer bei der Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes“, „Einlösungsscheine zur Erstattung der Ausbildungsvergütung“ und „Ausbildungsbestätigungsteile“.

(4) Endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit oder mit Bestehen der Abschlussprüfung, hat der Arbeitgeber die Ausbildungsnachweiskarte abzuschließen und unverzüglich an die Kasse einzusenden.

(5) Endet das Ausbildungsverhältnis vorzeitig, hat der Arbeitgeber dies der Kasse unter Übersendung der Ausbildungsnachweiskarte unverzüglich mitzuteilen.

(6) Verlängert sich das Ausbildungsverhältnis, hat der Arbeitgeber dies unter Übersendung der Ausbildungsnachweiskarte und einer Abschrift der Bestätigung der Handwerkskammer bzw. Industrie- und Handelskammer unverzüglich der Kasse mitzuteilen.

[…]

§ 12

Erstattungsverfahren

(1) Die Kasse erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber vierteljährlich jeweils nach dem 31. März, dem 30. Juni, dem 30. September und dem 31. Dezember gegen Einsendung der entsprechenden Einlösungsscheine aus der Ausbildungsnachweiskarte erstmals ab dem vierten Monat nach Ausbildungsbeginn, jedoch höchstens für 21 Monate 50 % der von ihm an den Auszubildenden ausgezahlten Ausbildungsvergütung, höchstens jedoch 50 % der tariflichen Ausbildungsvergütung nach § 4.

(2) Soweit Ansprüche des Arbeitgebers gegen Dritte auf Ersatz der im Krankheitsfall fortgezahlten Ausbildungsvergütung bestehen, sind sie der Kasse unverzüglich mitzuteilen und abzutreten.

§ 13

Überbetriebliche Ausbildungsstätten

Die Kasse wird mit den von der Sozialkasse für geeignet anerkannten Bildungseinrichtungen der Handwerkskammern Berlin, Dortmund und Frankfurt a. M. die überbetriebliche Ausbildung der Auszubildenden durchführen.

§ 14

Inhalt der überbetrieblichen Ausbildung

Die Inhalte der überbetrieblichen Ausbildung richten sich nach der jeweils gültigen Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin und dem dieser Verordnung zugrunde liegenden Ausbildungsrahmenplan.

§ 15

Dauer der überbetrieblichen Ausbildung und der Blockbeschulung

Die Dauer der überbetrieblichen Ausbildung richtet sich nach der jeweils gültigen Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin. Die Dauer der Blockbeschulung richtet sich nach den Schulgesetzen der Länder.

§ 16

Übernahme von Internats- und Fahrtkosten

Auszubildende, die an von der Kasse zugelassenen überbetrieblichen Ausbildungsstätten ausgebildet werden und an einer zugeordneten Blockbeschulung im Rahmen der Berufsschulpflicht teilnehmen, haben Anspruch auf folgende Leistungen der Kasse:

1.

Gewährung von Unterkunft und Verpflegung (Frühstück, Mittagessen und Abendessen) durch eine von der Kasse zugelassene Bildungseinrichtung.

2.

a)

Ersatz der Kosten der An- und Rückreise sowie der wöchentlichen Wochenendheimfahrten während der Dauer der Ausbildungsmaßnahme in Höhe der nachgewiesenen Kosten des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels (Bahnfahrt 2. Klasse).

b)

Die Kasse erkennt nur solche Fahrten als günstigstes öffentliches Verkehrsmittel an, die unter Verwendung der von der Deutschen Bahn AG angebotenen Sonderkonditionen (z. B. Bahn-Card) durchgeführt werden und erstattet die dafür erforderlichen Kosten.

3.

Für tägliche Heimfahrten von der Schulungsstätte können die Kosten des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels – wenn möglich per Wochenfahrkarte – erstattet werden, wenn die Heimfahrten von der Kasse vorher genehmigt worden sind. Damit sind die Internatskosten für diese Zeit abgegolten. Die Fahrtkosten dürfen die Internatskosten nicht übersteigen. Die Inanspruchnahme darf zeitlich den Unterrichtsbetrieb nicht beeinflussen.

§ 17

Kostenerstattung an die überbetriebliche Ausbildungsstätte

(1) Die Sozialkasse erstattet der überbetrieblichen Ausbildungsstätte die notwendigen Lehrgangsgebühren und Lernmittelkosten mit befreiender Wirkung für den Arbeitnehmer.

(2) Als notwendig ist in diesem Zusammenhang die Erstattung aller Kosten zu bezeichnen, die unter Berücksichtigung von Fördermitteln des Bundes, der Länder, der Europäischen Union oder sonstigen öffentlichen Hand bei der Durchführung der Lehrgänge entstehen.

§ 18

Nachrangigkeit der Kostenerstattung

Erstattungsanspruch des Arbeitgebers und Anspruch auf Kostenübernahme seitens des Arbeitnehmers oder der Bildungseinrichtung im Sinne dieses Tarifvertrages gegenüber der Kasse entstehen nur insoweit, als kein entsprechender Anspruch seitens des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers gegenüber Dritten besteht.

Teil II

Regelungen über die Berufsfortbildung im Gerüstbauerhandwerk

§ 19

Anspruch auf Förderung des Vorbereitungslehrganges für die Abschlussprüfung in Anwendung von § 45 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz

(1) Die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes hat die Aufgabe, für Arbeitnehmer des Gerüstbauerhandwerks ohne abgeschlossene Berufsausbildung im Gerüstbauerhandwerk oder einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf die Möglichkeit zu schaffen, die Prüfung zum/zur Gerüstbauer/Gerüstbauerin nach § 45 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz nachzuholen.

(2) In Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle (Handwerkskammer Rhein-Main) werden Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung durchgeführt. Die Dauer des Vorbereitungslehrgangs bzw. der Lehrgangsblöcke insgesamt einschließlich der Prüfung beträgt 18 Wochen.

(3) Anspruch auf Leistungen der Sozialkasse wegen Teilnahme an einem von der Sozialkasse anerkannten Vorbereitungslehrgang zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung zum/zur Gerüstbauer/Gerüstbauerin hat, wer mindestens sechs Jahre in Betrieben gemäß § 1 dieses Tarifvertrages im Gerüstbauerhandwerk beschäftigt war.

(4) Der Anspruch auf Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang und der Abschlussprüfung kann nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber verwirklicht werden.

§ 20

Zulassung zum Vorbereitungslehrgang für die Abschlussprüfung in Anwendung von § 45 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz

(1) Der Arbeitnehmer hat sich auf einem von der Kasse zur Verfügung gestellten Formular anzumelden.

(2) Die Anmeldung bedarf der Zustimmung und Bestätigung durch den Arbeitgeber.

(3) Der Arbeitgeber muss die Tätigkeiten gemäß § 19 Absatz 3, die der Arbeitnehmer bei einem oder mehreren Gerüstbaubetrieben ausgeübt hat, bestätigen.

§ 21

Vergütung bei Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang

(1) Nimmt der Arbeitnehmer an einem Vorbereitungslehrgang nach § 19 dieses Tarifvertrages oder einer Prüfung nach § 45 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz teil, hat er gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe von 1 400 € bzw. 67,00 € pro Arbeitstag. Der Anspruch besteht für jeden tatsächlich wahrgenommenen Lehrgangs- und Prüfungstag sowie für den Tag der An- und Abreise, sofern der Arbeitnehmer wegen der Teilnahme am An- und Abreisetag keinen Arbeitsverdienst erzielt hat. Erfolgt die An- und Abreise an einem Samstag oder an einem Sonntag, besteht kein Anspruch auf Vergütung.

(2) Die Sozialkasse erstattet dem Arbeitgeber die gemäß Absatz 1 an den Arbeitnehmer zu zahlende Vergütung zuzüglich eines Ausgleichs von 45 v. H. für die auf den Arbeitgeber entfallenden Sozialaufwendungen.

§ 22

Übernahme von Internats- und Fahrtkosten

(1) Für Arbeitnehmer, die an einem von der Kasse zugelassenen Lehrgang gemäß § 19 teilnehmen, gelten § 16 Ziffern 1 bis 3 entsprechend.

(2) Die Sozialkasse erstattet der Bildungseinrichtung die notwendigen Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie die Lernmittelkosten mit befreiender Wirkung für den Arbeitnehmer.

§ 23

Anspruch auf Förderung der Fortbildung zum Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer

(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialkasse wegen Teilnahme an einem von der Sozialkasse anerkannten Fortbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer (Kolonnenführer-Lehrgang) hat, wer

1.

eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine anschließend einjährige Berufspraxis oder

2.

eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine anschließende zweijährige Berufspraxis oder

3.

eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Geprüfter Gerüstbau-Obermonteur im Sinne dieses Tarifvertrages und eine anschließende einjährige Berufspraxis oder

4.

eine fünfjährige Berufspraxis

nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muss in Tätigkeiten abgeleistet sein, die der beruflichen Fortbildung zum Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer dienlich sind. Bei Nachweis gleichwertiger Voraussetzungen kann die Sozialkasse Leistungen gewähren.

(2) Anspruch auf Förderung der Teilnahme an einer Prüfung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft vom 14. November 1978 über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer hat nur der Arbeitnehmer, der zuvor an einem von der Sozialkasse anerkannten Kolonnenführer-Lehrgang während dessen gesamter Dauer teilgenommen hat.

(3) Die Sozialkasse darf nur solche Kolonnenführer-Lehrgänge anerkennen, die einschließlich der sich unmittelbar anschließenden Prüfung mindestens sechs Wochen umfassen.

§ 24

Lehrgänge nach der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft

(1) Die Kasse führt Lehrgänge nach der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft für die „Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer“ durch.

(2) Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Lehrgang ist die erfolgreich bestandene Prüfung zum „Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer“.

(3) Nach § 2 der Ausbildereignungsverordnung hat der Ausbilder berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse in folgenden Sachgebieten nachzuweisen:

1.

Grundfragen der Berufsbildung

2.

Planung und Durchführung der Ausbildung

3.

Der Jugendliche in der Ausbildung

4.

Rechtsgrundlagen.

(4) Der Lehrgang umfasst 120 Stunden.

§ 25

Vergütung für Teilnehmer an Lehrgängen gemäß §§ 23 und 24

(1) Der Arbeitnehmer, der an einem Lehrgang oder einer Prüfung im Sinne der §§ 23 und 24 teilnimmt, hat gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von acht Stunden von Montag bis Donnerstag und sieben Stunden am Freitag für jeden tatsächlich wahrgenommenen Lehrgangs- und Prüfungstag sowie für den Tag der An- und Abreise, soweit der Arbeitnehmer wegen der Teilnahme am An- und Abreisetag keinen Arbeitsverdienst erzielen kann. Für Samstage und Sonntage wird keine Vergütung gewährt. Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach dem tatsächlichen Stundenlohn sowie aller lohnstundenbezogenen Zulagen auf der Grundlage der wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden.

(2) Die Sozialkasse erstattet dem Arbeitgeber die gemäß Absatz 1 an den Arbeitnehmer fortgezahlte Vergütung zuzüglich eines Ausgleichs von 45 v. H. für die auf den Arbeitgeber entfallenden Sozialaufwendungen.

§ 26

Übernahme der Internats- und Fahrtkosten

Bei Arbeitnehmern, die an Maßnahmen gemäß §§ 23 und 24 teilnehmen, findet bezüglich der Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten § 22 Anwendung.

§ 27

Einrichtung von Lehrgängen und Prüfungsausschüssen

(1) Die Sozialkasse ist verpflichtet, mit geeigneten Trägern von Aus- und Fortbildungseinrichtungen (Bildungseinrichtungen) Verträge über die Durchführung von Fortbildungslehrgängen abzuschließen.

(2) Die Zulassung einer Bildungseinrichtung zur Durchführung von durch die Sozialkasse anerkannten Bildungsmaßnahmen darf nur erfolgen, wenn die Bildungseinrichtung sich in einem Rahmenvertrag gegenüber der Sozialkasse verpflichtet, Unterkunft und Verpflegung für die Lehrgangsteilnehmer bereitzustellen. Die Sozialkasse soll bei der Anerkennung von Kolonnenführer-Lehrgängen darauf hinwirken, dass am Ende des Fortbildungslehrganges am Prüfungsort eine Prüfung durchgeführt wird.

(3) Die Sozialkasse darf einzelne Lehrgänge einer zugelassenen Bildungseinrichtung nur dann anerkennen, wenn die Bildungseinrichtung sich verpflichtet, angemessene Preise zu fordern und die Lehrgangskosten in voller Höhe nachzuweisen. Die Anerkennung ist ferner davon abhängig, dass die Bildungseinrichtung der Sozialkasse den von ihr für den einzelnen Lehrgang aufgestellten Stundenplan und die einzusetzenden Lehrer bzw. Ausbilder mitgeteilt hat.

(4) Die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes gibt den Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch Merkblatt oder auf sonstige geeignete Weise Ort und Zeit der von ihr anerkannten Fortbildungslehrgänge und der bestehenden Prüfungsmöglichkeiten bekannt.

Teil III

Allgemeine Regelungen

§ 28

Ausschlussfristen

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und solche, die mit dem Ausbildungsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.

Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.

§ 29

Verfall der Erstattungsansprüche

Erstattungsansprüche des Arbeitgebers nach diesem Tarifvertrag gegen die Kasse verfallen mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem sie entstanden sind.

§ 30

Verfahrensvorschriften

Die Sozialkasse ist berechtigt, nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren, insbesondere bezüglich der Abrechnung von Kosten, zu treffen.

§ 31

Finanzierung

(1) Der Arbeitgeber hat die zur Finanzierung der Aufgaben der Sozialkasse erforderlichen Mittel durch einen Beitrag, der in einem Prozentsatz der Bruttolohnsumme in besonderen Tarifverträgen (Verfahrenstarifverträgen) festgelegt wird, aufzubringen. Der Arbeitgeber hat diesen Beitrag an die Sozialkasse abzuführen. Die Sozialkasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern.

(2) Erweisen sich die eingehenden Beiträge zur Finanzierung der Erstattungsleistungen an den ausbildenden Betrieb (Teil I) als unauskömmlich, so verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, den Beitrag anzupassen und/oder die Erstattungsleistungen an den ausbildenden Betrieb entsprechend herabzusetzen.

§ 32

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse ist Wiesbaden.

§ 33

Durchführung des Vertrages

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluss zur Durchführung dieses Vertrages einzusetzen, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung zu beantragen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.

§ 34

Inkrafttreten und Vertragsdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. Juni, erstmals zum 30. Juni 2006, gekündigt werden.

Anhang zu Anlage 45 (zu § 12 Absatz 1 der Anlage 45)

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 284)

Ausbildungsvergütung aus dem jeweils geltenden Tarifvertrag zur Regelung der Ausbildungsvergütung für die im Gerüstbauerhandwerk beschäftigten Auszubildenden

ab1. Ausbildungsjahr2. Ausbildungsjahr3. Ausbildungsjahr1. August 2004 (West/Ost)591,80 €/518,00 €817,30 €/661,10 €1 042,70 €/873,60 €1. August 2011570,00 €760,00 €   990,00 €1. August 2012590,00 €780,00 €1 020,00 €1. August 2014608,00 €803,00 €1 051,00 €1. August 2015650,00 €  50,00 €1 100,00 €

West = Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein

Ost = Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen

Sozialkassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk

Anlage 46 (zu § 15 Absatz 1)Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk vom 20. Januar 1994, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 11. Juni 2002

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 285 - 292)

Inhaltsverzeichnis:

§  1Geltungsbereich§  2Verfahrensgrundlagen§  3Einzugsstelle§  4Sozialkassennachweis für gewerbliche Arbeitnehmer§  5Anforderung des Sozialkassennachweises§  6Ausfüllung und Verbleib der Teile B und C des Sozialkassennachweises§  7Zusatzversorgungskarte für Angestellte§  8Urlaubsgewährung; Erstattung des Urlaubsgeldes§  9Entschädigungsansprüche des Arbeitnehmers§ 10Erstattung des Überbrückungsgeldes§ 11Gewährung von Lohnausgleich oder Erster Übergangsbeihilfe§ 12Erstattung von Lohnausgleich und Erster Übergangsbeihilfe§ 13Zweite Übergangsbeihilfe§ 14Sozialkassenbeitrag§ 15Meldung und Beitragszahlung§ 16Verzugszinsen§ 17Rückforderung von Leistungen§ 18Verfallfrist§ 19Erfüllungsort und Gerichtsstand§ 20Prüfungsrecht§ 21Verfahrensvereinfachungen§ 22Durchführung des Vertrages§ 23Inkrafttreten und Laufdauer

§ 1

Geltungsbereich

(1) Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Landes Berlin.

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Abschnitt I

a)

Betriebe des Gerüstbauerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfasst werden auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik.

b)

Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit Betrieben des Gerüstbauerhandwerks bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe des Gerüstbauerhandwerks die kaufmännische und/oder organisatorische Verwaltung, den Transport von Gerüstmaterial, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.

Abschnitt II

Betriebe, soweit in ihnen die unter Abschnitt I beschriebenen Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Selbständige Betriebsabteilungen sind Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages. Werden in Betrieben des Gerüstbauerhandwerks in selbständigen Betriebsabteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem anderen Tarifvertrag erfasst werden.

Abschnitt III

Nicht erfasst werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die als Betriebe des Baugewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden. Nicht erfasst werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Maler- und Lackiererhandwerks. Nicht erfasst werden Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder Händler sind.

(3) Persönlicher Geltungsbereich:

Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

§ 2

Verfahrensgrundlagen

Das Sozialkassenverfahren richtet sich in Ausführung der Bestimmungen des § 3 Ziff. 4.3, § 4 Ziff. 6.5 und des § 8 Ziff. 13 des Rahmentarifvertrages für das Gerüstbauerhandwerk (RTV), des § 9 des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Gerüstbauerhandwerk während der Winterperiode (Lohnausgleich-Tarifvertrag), des § 33 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Gerüstbauerhandwerk (TV Berufsbildung) und des § 15 des Tarifvertrages über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Gerüstbaugewerbe (ZTV) nach den folgenden Vorschriften dieses Tarifvertrages.

§ 3

Einzugsstelle

Die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes (Kasse) ist Einzugsstelle für den Sozialkassenbeitrag (§ 14 Abs. 1) einschließlich des der Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG zustehenden Beitrages und den Beitrag für die Angestellten (§ 14 Abs. 2).

§ 4

Sozialkassennachweis für gewerbliche Arbeitnehmer

(1) Der Arbeitgeber muss für jeden gewerblichen Arbeitnehmer einen für das laufende Kalenderjahr geltenden Sozialkassennachweis für das Gerüstbauerhandwerk (Sozialkassennachweis) führen. Er besteht aus den Teilen A, B, und C, enthält Einlösungsscheine für die Erstattung des ausgezahlten Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes (Einlösungsschein für das Urlaubsgeld), Einlösungsscheine für die Erstattung des Überbrückungsgeldes (Einlösungsschein für Überbrückungsgeld), ein Blatt R sowie einen Anforderungsschein für einen Sozialkassennachweis des Folgejahres.

(2) Teil A bezeichnet den Arbeitnehmer, für den der Sozialkassennachweis ausgestellt ist. Teil B ist Einlösungsschein für den Lohnausgleich oder die erste Übergangsbeihilfe; er ist zugleich für die Erfassung der vom Arbeitnehmer im Kalenderjahr eingegangenen Arbeitsverhältnisse, der Beschäftigungstage, der Ausfallstunden, des Bruttolohnes einschließlich des Überbrückungsgeldes, des Urlaubsanspruches und des gewährten Urlaubs bestimmt. Blatt R dient zum Nachweis und zur Geltendmachung von Resturlaubsansprüchen aus dem Vorjahr. Teil C enthält dieselben Angaben wie Teil B und Blatt R; er dient dem Arbeitnehmer zum Nachweis seiner Ansprüche im laufenden Kalenderjahr. Die Einlösungsscheine für Urlaubsgeld sehen Angaben über die Zahl der gewährten Urlaubstage sowie über die Höhe des entsprechenden Urlaubsgeldes, die Einlösungsscheine für Überbrückungsgeld sehen Angaben über die Zahl der Ausfallstunden, den Stundenlohn und die Höhe des an den Arbeitnehmer gezahlten Überbrückungsgeldes vor.

§ 5

Anforderung des Sozialkassennachweises

(1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer, der am 1. Januar bei ihm beschäftigt ist oder danach ein Arbeitsverhältnis begründet, für das laufende Kalenderjahr einen Sozialkassennachweis bei der Kasse anzufordern, soweit der Arbeitnehmer nicht schon aus einem früheren Arbeitsverhältnis einen solchen vorlegt.

(2) Fordert der Arbeitgeber den Sozialkassennachweis nicht an, so ist der Arbeitnehmer berechtigt, dessen Ausstellung unmittelbar bei der Kasse zu beantragen.

(3) Bei Verlust des Sozialkassennachweises muss der Arbeitgeber auf einer von der Kasse zur Verfügung zu stellenden Verlusterklärung einen neuen Sozialkassennachweis anfordern.

(4) Die Kasse ist verpflichtet, den Sozialkassennachweis mit den ausgedruckten Daten (Name, Vorname, Anschrift, Berufsgruppe, Arbeitnehmernummer, Betriebskontonummer) zur Verfügung zu stellen.

(5) Sind die ausgedruckten Daten fehlerhaft, so ist der Teil A des Sozialkassennachweises zu berichtigen. Der berichtigte Sozialkassennachweis ist an die Kasse zurückzusenden, die einen neuen Sozialkassennachweis zur Verfügung stellt.

§ 6

Ausfüllung und Verbleib der Teile B und C des Sozialkassennachweises

(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, bescheinigt der Arbeitgeber auf der Rückseite des Teiles B mit Durchschrift auf der Rückseite des Teiles C unter Angabe seiner Betriebskontonummer

1.

die Beschäftigungsdauer mit genauen Daten,

2.

die Beschäftigungstage (§ 8 Ziff. 3.2 und 3.3 RTV),

3.

den während der Beschäftigung erzielten Bruttolohn (§ 14 Abs. 3),

4.

den jeweiligen Urlaubsprozentsatz (§ 8 RTV),

5.

den Urlaubsentgeltanspruch aus Bruttolohn sowie die Ausgleichsbeträge,

6.

die gewährten Urlaubstage (ohne Resturlaubstage aus dem Vorjahr) und das dafür gewährte Urlaubsentgelt und zusätzliche Urlaubsgeld. Als gewährtes Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld ist auch die Abgeltung für den im laufenden Kalenderjahr entstandenen Urlaub einzutragen,

7.

witterungsbedingte Ausfallstunden.

Im Kalenderjahr 1996 sind diese Ausfallstunden auf der Rückseite der Kontrollmitteilung mit Durchschrift auf der Rückseite des Überbrückungsgeldnachweises einzutragen.

(2) Mit Ablauf jeden Kalenderjahres hat der Arbeitgeber den Sozialkassennachweis abzuschließen. Die vom Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr erworbenen, aber ihm nicht gewährten Urlaubstage sind einschließlich des darauf entfallenden Urlaubsentgelts als Resturlaubsansprüche auf das Blatt R sowie die Vorderseite des Teiles C des Sozialkassennachweises des Folgejahres zu übertragen.

(3) Kann der Sozialkassennachweis nicht abgeschlossen werden, weil der Arbeitnehmer mit Ablauf des Kalenderjahres nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem Betrieb des Gerüstbauerhandwerks steht, so ist der erste Arbeitgeber des Gerüstbauerhandwerks im Folgejahr verpflichtet, den Sozialkassennachweis abzuschließen.

(4) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Sozialkassennachweis nach Vornahme der erforderlichen Eintragungen an den Arbeitnehmer auszuhändigen. Bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember hinaus hat der Arbeitgeber den Teil C spätestens bis zum 28. Februar an den Arbeitnehmer auszuhändigen. Dieser muss den Empfang bescheinigen.

(5) Wurde der Teil B nicht zur Erstattung des Lohnausgleichs oder der Ersten Übergangsbeihilfe verwendet, so ist er spätestens bis zum 28. Februar an die Kasse einzusenden.

(6) Kehrt der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht in einen Betrieb des Gerüstbauerhandwerks zurück, so ist der Sozialkassennachweis aus dem alten Arbeitsverhältnis zusammen mit der Dienstzeitbescheinigung an die Kasse zu senden. Diese erteilt eine Bescheinigung über den Resturlaubsanspruch. Wird dem Arbeitnehmer nach Beendigung der gesetzlichen Dienstpflicht eine Urlaubsabgeltung gemäß § 8 Ziffer 8 RTV gewährt, so ist dies auf Teil C des Sozialkassennachweises aus dem alten Arbeitsverhältnis zu vermerken.

(7) Hat der Arbeitgeber die von ihm geschuldeten Eintragungen in den Sozialkassennachweis nicht oder unrichtig vorgenommen, so ist der Arbeitnehmer unter Vorlage eines seine Ansprüche auf den Bruttolohn und das Urlaubsgeld rechtskräftig feststellenden Urteils berechtigt, die Ersatzeintragung durch die Kasse zu verlangen. Die Kasse kann auf die Rechtskraft des Urteils verzichten, insbesondere wenn es öffentlich zugestellt werden müsste.

§ 7

Zusatzversorgungskarte für Angestellte

(1) Der Arbeitgeber muss für jeden Angestellten eine für das laufende Kalenderjahr geltende Zusatzversorgungskarte für das Gerüstbauerhandwerk (Zusatzversorgungskarte) führen. Sie besteht aus den Teilen A, B und C sowie einem Ausweisblatt über die Arbeitnehmernummer.

(2) Teil A bezeichnet den Arbeitnehmer, für den die Zusatzversorgungskarte ausgestellt ist. Teil B ist Anforderungsschein für die Zusatzversorgungskarte des Folgejahres und zugleich zur Erfassung der vom Arbeitnehmer im Kalenderjahr eingegangenen Arbeitsverhältnisse und der abgeführten Beiträge bestimmt. Teil C enthält dieselben Angaben wie Teil B; er dient dem Arbeitnehmer als Beschäftigungs- und Beitragsnachweis.

(3) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Erhalt der Zusatzversorgungskarte den darin enthaltenen „Ausweis über die Arbeitnehmernummer“ auszuhändigen.

(4) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, spätestens mit Ablauf jeden Kalenderjahres, bescheinigt der Arbeitgeber auf der Rückseite des Teiles B mit Durchschrift auf die Rückseite des Teiles C unter Angabe seiner Betriebskontonummer

1.

die Beschäftigungsdauer mit genauen Daten,

2.

die Höhe der für den Beschäftigungszeitraum angefallenen und abgeführten Beiträge.

(5) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Zusatzversorgungskarte nach Vornahme der erforderlichen Eintragungen an den Arbeitnehmer auszuhändigen. Bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember hinaus hat der Arbeitgeber den Teil C bis spätestens zum 28. Februar an den Arbeitnehmer auszuhändigen. Dieser muss den Empfang bescheinigen.

(6) Wurde der Teil B nicht als Anforderungsblatt für die Zusatzversorgungskarte des Folgejahres verwendet, so ist er spätestens bis zum 28. Februar an die Kasse einzusenden.

§ 8

Urlaubsgewährung; Erstattung des Urlaubsgeldes

(1) Fordert der Arbeitnehmer Urlaub, so hat er seine Anspruchsberechtigung nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat dies zu prüfen und die Urlaubsdauer sowie die Höhe des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes festzustellen. Entsprechendes gilt bei einer Urlaubsabgeltung.

(2) Zunächst ist der aus dem Vorjahr übertragene Resturlaub zu gewähren.

(3) Die Kasse erstattet dem Arbeitgeber das von ihm vorgelegte und an den Arbeitnehmer ausgezahlte Urlaubsgeld (Urlaubsentgelt einschließlich der Ausgleichsbeträge, zusätzliches Urlaubsgeld) zuzüglich eines Ausgleiches in Höhe von 37 v. H. des Urlaubsgeldes für die auf den Arbeitgeber entfallenden Sozialaufwendungen. Hat der Arbeitgeber aufgrund von Betriebsurlaub Urlaubsgeld gewährt, auf das der Arbeitnehmer ohne die Vorschrift des § 8 Ziff. 4.4 RTV keinen Anspruch gehabt hätte, so entsteht erst dann der Anspruch auf Erstattung, wenn der Arbeitnehmer Urlaubsentgelt in entsprechender Höhe gemäß § 8 Ziffn. 5 und 6 RTV angespart hat.

(4) Die Erstattung setzt einen Antrag des Arbeitgebers auf einem von der Kasse zur Verfügung zu stellenden Formular voraus. Auf dem Formular sind die an die einzelnen Arbeitnehmer ausgezahlten Urlaubsgelder anzugeben. Die entsprechenden Einlösungsscheine aus den Sozialkassennachweisen sind beizufügen. Für im Auslernjahr gemäß § 8 Ziff. 12 RTV im Vorgriff gewährtes Urlaubsgeld ist der – Besondere Einlösungsschein – zu verwenden. Das Antragsformular enthält ferner den Vordruck einer Versicherung, dass die in den Einlösungsscheinen eingetragenen Urlaubsgelder unter Beachtung der tarifvertraglichen Bestimmungen an die Arbeitnehmer ausgezahlt worden sind und mit den Eintragungen in den Sozialkassennachweisen und den Lohnkonten der Arbeitnehmer übereinstimmen. Der Antrag ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

(5) Die Kasse kann den Arbeitgeber widerruflich zum Lastschriftverfahren zulassen. Die Zulassung setzt voraus:

a)

vollständige Beitragsmeldung des Arbeitgebers gemäß § 15,

b)

ein ausgeglichenes Beitragskonto des Arbeitgebers bei der Kasse,

c)

die Benennung eines Kreditinstituts, mit dem der Arbeitgeber in ständiger Geschäftsverbindung steht (Hausbank),

d)

die Teilnahme des Arbeitgebers am Verfahren zur Abbuchung der Beiträge.

Im Lastschriftverfahren erhält der Arbeitgeber für Rechnung der Kasse Erstattung gemäß Abs. 1 über seine Hausbank gegen Einreichung eines von der Kasse zur Verfügung gestellten Lastschriftformulars mit eingedruckter Kontonummer.

(6) Hat der Arbeitgeber eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 5 nicht erfüllt, so ist er nicht berechtigt, über seine Hausbank Erstattungen zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn er von der Kasse geltend gemachte Forderungen nicht beglichen hat. In diesen Fällen sind Erstattungsanträge unmittelbar an die Kasse zu richten.

(7) Die Kasse hat den angeforderten Betrag zurückzufordern, wenn die Antragsformulare nicht rechtzeitig bei der Kasse eingegangen sind und/oder falsche oder unrichtige Eintragungen auf dem Formular vorgenommen wurden.

(8) Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers verfällt zugunsten der Kasse mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Jahr der Entstehung des vom Arbeitgeber erfüllten Urlaubsanspruches des Arbeitnehmers. Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung gemäß §§ 14 und 15 herangezogen, so besteht Anspruch auf Erstattung der den Arbeitnehmern für die rückwirkend erfassten Abrechnungszeiträume gewährten Urlaubsgelder, höchstens jedoch in Höhe der in § 8 RTV für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festgelegten Leistungen, zuzüglich des Ausgleichs für Sozialaufwendungen.

§ 9

Entschädigungsansprüche des Arbeitnehmers

(1) Insolvenzsicherung; Entschädigungsansprüche des Arbeitnehmers

Ist der Arbeitgeber bei Anspruchsfälligkeit insolvent, so erhält der Arbeitnehmer das Recht, die Ansprüche gemäß § 3 Ziff. 4.3.5 des Rahmentarifvertrages für das Gerüstbauerhandwerk vom 20. Januar 1994 in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gegenüber der Kasse geltend zu machen.

Bei der Leistung der Kasse werden Zahlungen gemäß §§ 183 ff. SGB III (Insolvenzgeld) angerechnet, soweit diese auf Grund eines Anspruchs aus § 3 Ziff. 4.3.5 erfolgen.

Insolvenz des Arbeitgebers ist mit Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben. Diesem Tatbestand gleichgestellt wird die tatsächliche Einstellung der betrieblichen Tätigkeit wegen Zahlungsunfähigkeit.

Macht der Arbeitnehmer auf Grund von Insolvenz Ansprüche unmittelbar gegenüber der Kasse geltend, hat er die Unterlagen über die Gewährung von Insolvenzgeld, die Lohnsteuerkarte, die der Arbeitnehmer nach Eintragung des Auszahlungsbetrages von der Kasse zurückerhält, die Anschrift der Krankenkasse des Arbeitnehmers und eine Kopie des Versicherungsnachweises über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung durch den insolventen Arbeitgeber beizulegen. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen ist zur Glaubhaftmachung der Anspruchsberechtigung außerdem die letzte Lohnabrechnung, in der die aktuellen Mehrstunden ausgewiesen sein müssen, beizulegen.

Der Erstattungsanspruch gegen die Kasse ist auf maximal 150 Plus- und 30 Minusstunden begrenzt.

Der Erstattungsbetrag wird durch die Kasse auf das vom Arbeitnehmer benannte Konto überwiesen.

Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung des Arbeitszeitguthabens nicht erfüllt und deshalb die Kasse Leistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die Kasse bis zur Höhe der erbrachten Leistung über.

(2) Entschädigungsansprüche gemäß § 8 Ziff. 10 RTV hat der Arbeitnehmer unter Beifügung des Sozialkassennachweises gegenüber der Kasse geltend zu machen. Auszahlungsberechtigt sind auch die Bezirksverbände der IG Bauen-Agrar-Umwelt.

(3) Zur Absicherung des Insolvenzrisikos hat der Arbeitgeber den Durchführungsbeginn der Arbeitszeitflexibilisierung und die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer der Kasse zu melden und bis zum 15. des Folgemonats, der auf den Beginn des Ausgleichszeitraums folgt, einen Betrag von 50 € pro Arbeitnehmer an die Kasse zu entrichten.

§ 10

Erstattung des Überbrückungsgeldes

(1) Die Kasse erstattet dem Arbeitgeber das von ihm vorgelegte und an den Arbeitnehmer ausgezahlte Überbrückungsgeld (§ 4 Ziff. 6.4 RTV) zuzüglich eines Ausgleiches in Höhe von 30 v. H. des Überbrückungsgeldes für die auf den Arbeitgeber entfallenden Sozialaufwendungen.

(2) Die Erstattung setzt einen Antrag des Arbeitgebers auf einem von der Kasse zur Verfügung zu stellenden Formular voraus. Auf dem Formular sind die an die einzelnen Arbeitnehmer ausgezahlten Überbrückungsgelder anzugeben. Dem Antrag sind die entsprechenden Einlösungsscheine sowie eine Durchschrift des bei der Bundesanstalt für Arbeit für die betreffenden Arbeitnehmer beantragten Zuschusswintergeldes beizufügen. Das Antragsformular enthält den Vordruck einer Versicherung, dass das in den Einlösungsscheinen eingetragene Überbrückungsgeld unter Beachtung der tarifvertraglichen Bestimmungen an die Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist und die in den Einlösungsscheinen eingetragenen Ausfallstunden mit den Eintragungen in den Sozialkassennachweisen und den Lohnkonten dieser Arbeitnehmer übereinstimmen.

(3) Dem Erstattungsantrag (Abs. 2) ist der Bewilligungsbescheid der Bundesanstalt für Arbeit einschließlich der Abrechnungslisten beizufügen oder nachzureichen. Der Bescheid über die Bewilligung von Zuschusswintergeld (ZWG) in den Monaten Januar, Februar und März ist bis zum 30. September, über die Bewilligung von Zuschusswintergeld in den Monaten November und Dezember, jedoch bis zum 30. Juni des Folgejahres nachzureichen.

(4) Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung oder zur Beitragszahlung gemäß §§ 14 und 15 herangezogen, so besteht Anspruch auf Erstattung des den Arbeitnehmern rückwirkend in den erfassten Abrechnungszeiträumen gewährten Überbrückungsgeldes, höchstens jedoch in Höhe der in Absatz 1 festgelegten Erstattungsleistungen. Der Erstattungsanspruch besteht nur, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf Überbrückungsgeld hatte (§ 4 Nr. 6 RTV), und für solche Abrechnungszeiträume nach § 15 Abs. 1 für die rückwirkend Beiträge entrichtet worden sind. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die Kasse den Arbeitgeber bei der rückwirkenden Heranziehung hin.

(5) Die Kasse ist berechtigt, Erstattungsleistungen von dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber nicht innerhalb der Fristen gemäß Abs. 3 durch Bewilligungsbescheide der Bundesanstalt für Arbeit einschließlich der Abrechnungslisten den Nachweis über die geltend gemachten Ausfallstunden geführt hat. Der Rückforderungsanspruch der Kasse kann nicht geltend gemacht werden, solange über einen fristgerecht gestellten Antrag auf Zuschusswintergeld noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Der Rückforderungsanspruch erlischt, soweit der Nachweis gemäß Satz 1 nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 erbracht ist.

(6) Ein Rückforderungsanspruch der Kasse besteht auch, soweit ein Bewilligungsbescheid durch die Bundesanstalt für Arbeit zurückgenommen wurde und der Rücknahmebescheid rechtskräftig geworden ist. Mit dem Antrag gemäß Abs. 2 erklärt sich der Arbeitgeber mit der Unterrichtung der Kasse über den Inhalt eines rechtskräftig gewordenen Rücknahmebescheids durch die Bundesanstalt für Arbeit einverstanden.

(7) Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers verfällt zugunsten der Kasse mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Jahr der Entstehung des vom Arbeitgeber erfüllten Überbrückungsgeldanspruches des Arbeitnehmers. Rückforderungsansprüche der Kasse gegen den Arbeitgeber gemäß Abs. 5 und 6 verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren nach Ablauf der in Abs. 3 vorgesehenen Frist die Einreichung des Bewilligungsbescheides der Bundesanstalt für Arbeit durch den Arbeitgeber bzw. eines durch die Bundesanstalt für Arbeit übersandten Rücknahmebescheids geltend gemacht werden.

(8) Die Kasse kann den Arbeitgeber widerruflich zum Lastschriftverfahren zulassen. Die Zulassung setzt voraus:

a)

vollständige Beitragsmeldungen des Arbeitgebers gemäß § 15,

b)

ein ausgeglichenes Beitragskonto des Arbeitgebers bei der Kasse,

c)

die Benennung eines Kreditinstitutes, mit dem der Arbeitgeber in ständiger Geschäfts-verbindung steht (Hausbank),

d)

die Teilnahme des Arbeitgebers am Verfahren zur Abbuchung der Beiträge.

Im Lastschriftverfahren erhält der Arbeitgeber für Rechnung der Kasse Erstattung gemäß Abs. 1 über seine Hausbank gegen Einreichung eines von der Kasse zur Verfügung gestellten Lastschriftformulars mit eingedruckter Konto-Nummer.

(9) Hat der Arbeitgeber eine der Voraussetzungen gem. Abs. 8 nicht erfüllt, so ist er nicht berechtigt, über seine Hausbank Erstattungen zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn er von der Kasse geltend gemachte Forderungen nicht beglichen hat. In diesen Fällen sind Erstattungsanträge unmittelbar an die Kasse zu richten.

(10) Die Kasse hat den angeforderten Betrag zurückzufordern, wenn die Antragsformulare nicht rechtzeitig bei der Kasse eingegangen sind und/oder falsche oder unrichtige Eintragungen auf dem Formular vorgenommen wurden.

§ 11

Gewährung von Lohnausgleich oder Erster Übergangsbeihilfe

(1) Erhebt der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnausgleich oder auf eine Erste Übergangsbeihilfe, so hat er seine Anspruchsberechtigung nachzuweisen. Für die Erste Übergangsbeihilfe hat der Arbeitnehmer seinem letzten Arbeitgeber die Teile B und C des Sozialkassennachweises sowie einen amtlichen Nachweis über die Arbeitslosigkeit im Lohnausgleichszeitraum vorzulegen. Arbeitnehmer, die nicht in den Besitz dieser Unterlagen gelangen können, können den Nachweis auch auf andere Weise führen. Der Arbeitgeber hat die Anspruchsberechtigung zu prüfen; diese erkennt er durch Zahlung an.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gewährung des Lohnausgleichs bzw. der Ersten Übergangsbeihilfe auf Teil B und auf Teil C des Sozialkassennachweises zu bescheinigen.

(3) Nach Gewährung der Ersten Übergangsbeihilfe ist dem Arbeitnehmer der Sozialkassennachweis ohne Teil B zurückzugeben.

§ 12

Erstattung von Lohnausgleich und Erster Übergangsbeihilfe

(1) Die Kasse erstattet dem Arbeitgeber den von ihm vorgelegten Lohnausgleichsbetrag zuzüglich eines Ausgleiches in Höhe von 50 v. H. des Lohnausgleichsbetrages für die auf den Arbeitgeber entfallenden Sozialaufwendungen und die von ihm vorgelegte Erste Übergangsbeihilfe.

(2) Die Erstattung setzt einen Antrag des Arbeitgebers auf einem von der Kasse zur Verfügung zu stellenden Formular voraus. Auf dem Formular sind die an die einzelnen Arbeitnehmer ausgezahlten Lohnausgleichsbeträge und Ersten Übergangsbeihilfen anzugeben; die entsprechenden Teile B der Sozialkassennachweise sind beizufügen. Das Antragsformular enthält ferner den Vordruck einer Versicherung, dass die in den Teilen B eingetragenen Lohnausgleichsbeträge und Ersten Übergangsbeihilfen unter Beachtung der tarifvertraglichen Bestimmungen an die Arbeitnehmer ausgezahlt worden sind und mit den Eintragungen auf den Teilen C der Sozialkassennachweise und – bezüglich der Lohnausgleichsbeträge – in den Lohnkonten der Arbeitnehmer übereinstimmen. Der Antrag ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

(3) Arbeitgeber, die gem. § 8 Abs. 5 bis 7 und § 10 Abs. 8 bis 10 von der Kasse zum Lastschriftverfahren zugelassen sind, sind berechtigt, ihre Erstattungsforderungen gem. Abs. 1 ebenfalls im Lastschriftverfahren einzuziehen.

(4) Erstattungsansprüche des Arbeitgebers verfallen zugunsten der Kasse, wenn der Arbeitgeber diese nicht gemäß Abs. 2 bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres geltend gemacht hat. Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung gemäß §§ 14 und 15 herangezogen, so besteht Anspruch auf Erstattung des den Arbeitnehmern für die rückwirkend erfassten Ausgleichszeiträume gewährten Lohnausgleichs bzw. der in diesen Ausgleichszeiträumen gewährten Feiertagslohnfortzahlung, zuzüglich des Ausgleichs für Sozialaufwendungen und der Ersten Übergangsbeihilfen.

§ 13

Zweite Übergangsbeihilfe

(1) Erhebt der Arbeitnehmer Anspruch auf die Zweite Übergangsbeihilfe gemäß § 5 Abs. 2 des Lohnausgleich-Tarifvertrages, so hat er dem Arbeitgeber, der die Erste Übergangsbeihilfe auszuzahlen verpflichtet war, seine Anspruchsberechtigung nachzuweisen. § 11 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Der Arbeitgeber zahlt die Zweite Übergangsbeihilfe an den anspruchsberechtigten Arbeitnehmer aus. Dies geschieht gegen Quittung, die der Kasse zuzusenden ist. Der Quittung des Arbeitnehmers stehen ein Posteinlieferungsschein des Arbeitgebers über die Einzahlung des dem Arbeitnehmer zustehenden Betrages und ein entsprechender mit Bankbestätigung versehener Überweisungsträger gleich.

(3) Erstattungsansprüche des Arbeitgebers verfallen zugunsten der Kasse, wenn sie nicht bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres geltend gemacht worden sind. Bei rückwirkender Erfassung des Arbeitgebers gilt § 12 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.

§ 14

Sozialkassenbeitrag

(1) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgesetzten Leistungen an Urlaub, Lohnausgleich, Berufsbildung, Zusatzversorgung sowie für die tarifvertraglich festgelegte Erstattung des Überbrückungsgeldes für die gewerblichen Arbeitnehmer als Sozialkassenbeitrag bis zum 31. Dezember 2002 einen Gesamtbeitrag von 26 v. H., ab dem 1. Januar 2003 einen Gesamtbeitrag von 25 v. H. der Summe der Bruttolöhne aller von diesem Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer des Betriebes (Bruttolohnsumme gemäß Abs. 3) an die Kasse abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für die Zusatzversorgung (§ 13 Abs. 2 ZTV) beträgt 0,8 v. H.; in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum Verbrauch des Betrages, der zuvor durch die Mitgliederversammlung der Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG festgelegt wurde, wird der zu zahlende Beitrag in Höhe von 0,8 v. H. der Bruttolohnsumme gem. Ziff. 3 nicht erhoben und aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG unmittelbar aus der gemäß § 9 Abs. 4 der Satzung der Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG gebildeten Rückstellung finanziert. In dieser Zeit erhöht sich gleichzeitig der Beitrag zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen der Urlaubsvergütung um 0,8 v. H. der lohnsteuerpflichtigen Bruttolohnsumme.

Mit der ordnungsgemäßen Abführung des Sozialkassenbeitrags hat der Arbeitgeber seine Verpflichtungen zur Beitragszahlung erfüllt.

(2) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen der Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes (Zusatzversorgungskasse) für jeden von diesem Tarifvertrag erfassten Angestellten bis zum 31. Dezember 2002 einen Beitrag von 10,23 €, ab dem 1. Januar 2003 einen Beitrag von 11 € für jeden vollen Monat eines bestehenden Arbeitsverhältnisses an die Kasse abzuführen. Soweit die vorstehenden Beitragssätze die regulären Beitragssätze gemäß § 13 Abs. 3 ZTV nicht decken, wird die Differenz unmittelbar aus der bei der Zusatzversorgungskasse gebildeten Rückstellung für Beitragsausgleich finanziert. Ist keine ausreichende Rückstellung vorhanden, so ist der in Satz 1 genannte Beitrag entsprechend zu erhöhen.

(3) Bruttolohn ist

a)

der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden, mit Ausnahme des 13. Monatseinkommens oder Zahlungen, die gem. § 11.8 RTV diesen Charakter haben.

b)

der nach §§ 40a und 40b EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer und des Beitrages zu einer Gruppenunfallversicherung.

c)

der nach § 3 Nr. 39 EStG bei geringfügiger Beschäftigung steuerfreie Bruttoarbeitslohn.

Zum Bruttolohn gehört auch der dem Arbeitnehmer zustehende Lohn, der infolge Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht von diesem erlangt werden kann und Urlaubsabgeltungen gemäß § 8 Ziffer 8.1 RTV.

(4) Der Arbeitgeber ist nur dann berechtigt, über Erstattungsforderungen gemäß §§ 8, 10, 12 und 13 sowie gemäß §§ 12 und 28 TV Berufsbildung zu verfügen, wenn sein bei der Kasse bestehendes Beitragskonto vollständig ausgeglichen ist. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, mit Erstattungsforderungen gegen bestehende Beitragsrückstände aufzurechnen.

(5) Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist die Kasse berechtigt, mit ihren Beitragsforderungen gegen Erstattungsforderungen des Arbeitgebers gemäß §§ 8, 10, 12 und 13 sowie gemäß §§ 12 und 28 TV Berufsbildung aufzurechnen. § 366 BGB findet keine Anwendung.

(6) Ist der Arbeitgeber nicht zahlungsunfähig, so ist die Kasse zur Aufrechnung mit ihren Beitragsforderungen berechtigt, wenn der Arbeitgeber dies besonders beantragt hat und der Kasse gegenüber glaubhaft macht (durch Unterschrift des Arbeitnehmers, Quittungsbeleg, Lohnabrechnung sowie Auszahlungsbeleg), dass er die den Erstattungsforderungen zugrundeliegenden Ansprüche der Arbeitnehmer erfüllt hat. § 366 BGB findet keine Anwendung.

(7) Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass der Sozialkassenbeitrag zu hoch oder zu niedrig ist, um die tarifvertraglich festgelegten Leistungen zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das nächste Kalenderjahr eine entsprechende Änderung zu erfolgen.

§ 15

Meldung und Beitragszahlung

(1) Der Kasse ist monatlich oder vier- bzw. fünfwöchentlich (Abrechnungszeitraum) spätestens bis zum 15. des folgenden Monats auf einem von ihr zur Verfügung zu stellenden Formular die Bruttolohnsumme für den Abrechnungszeitraum zu melden. Auf dem Formular hat der Arbeitgeber ferner anzugeben:

a)

Name, Anschrift und seine Betriebskontonummer,

b)

den für den Abrechnungszeitraum fällig gewordenen Sozialkassenbeitrag bezüglich der gewerblichen Arbeitnehmer,

c)

den für den Abrechnungszeitraum fällig gewordenen Beitrag für die Zusatzversorgung der Angestellten,

d)

die Anzahl aller von diesem Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer des Betriebes für den Abrechnungszeitraum, getrennt nach gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten.

(2) Auf besondere Anforderung der Kasse hat der Arbeitgeber auch Namen und Anschriften der im Abrechnungszeitraum beschäftigten Arbeitnehmer mitzuteilen und die Bruttolohnsumme des Abrechnungszeitraumes auf die einzelnen gewerblichen Arbeitnehmer aufzuschlüsseln.

(3) Beschäftigt der Arbeitgeber im Abrechnungszeitraum keine Arbeitnehmer, so ist er verpflichtet, anstelle der Meldung auf dem Formular und innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 Fehlanzeige zu erstatten.

(4) Das Meldeformular ist zu unterschreiben. Durch die Unterschrift bestätigt der Arbeitgeber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldung.

(5) Erst mit der vollständigen und richtigen Erteilung der Auskünfte gemäß Abs. 1 bis 3 hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragsmeldung erfüllt. Die wahrheitswidrige Mitteilung, dass keine Arbeitnehmer beschäftigt wurden, gilt nicht als Meldung.

(6) Der Sozialkassenbeitrag ist für jeden Abrechnungszeitraum, spätestens bis zum nächsten 15. des Monats, zugunsten der Kasse als Einzugsstelle einzuzahlen.

§ 16

Verzugszinsen

(1) Ist der Arbeitgeber mit der Zahlung des Sozialkassenbeitrages bzw. des Beitrages für die Zusatzversorgung der Angestellten in Verzug, so haben die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes (Kasse) und die Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG (Zusatzversorgungskasse) Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe des um drei Prozentpunkte erhöhten jeweiligen Diskontsatzes; diese sind an die Kasse als Einzugsstelle zu zahlen.

(2) Soweit dem Arbeitgeber nach Einreichung ordnungsgemäßer Unterlagen Verzugszinsen zustehen, fallen sie ebenfalls in Höhe des um drei Prozentpunkte erhöhten jeweiligen Diskontsatzes an.

§ 17

Rückforderung von Leistungen

Hat die Kasse dem Arbeitgeber gegenüber Leistungen erbracht, auf die dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen tarifvertraglichen Anspruch hatte, so ist die Kasse berechtigt, die von ihr gewährten Leistungen zurückzufordern. Für die Zeit zwischen der Gewährung der Leistung und der Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung durch den Arbeitgeber hat die Kasse Anspruch auf Verzinsung des Rückforderungsbetrages in Höhe des um drei Prozentpunkte erhöhten jeweiligen Diskontsatzes; die Zinsen sind an die Kasse als Einzugsstelle zu zahlen.

§ 18

Verfallfrist

Mit Ausnahme von Auskunftsansprüchen und Beitragsforderungen verfallen Ansprüche der Kasse und der Zusatzversorgungskasse gegen den Arbeitgeber, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Das gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

§ 19

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand der Ansprüche der Kasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse ist Wiesbaden.

§ 20

Prüfungsrecht

Beauftragten der Kasse ist auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Einzugs- und Erstattungsverfahren notwendigen Unterlagen sowie die Arbeitszeitkonten zu gestatten und Auskunft zu erteilen. Sozialkassennachweise sind ihnen auf Verlangen gegen Quittung vorübergehend zur Prüfung zu überlassen.

§ 21

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