Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2017-09-01
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1352
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5.

Scheidet ein Versicherter, der die Wartezeit gemäß Ziffer 2 erfüllt hat, aus gesundheitlichen Gründen aus dem Geltungsbereich der Kasse aus und erklärt ihn ein beamteter Arzt oder ein Vertrauensarzt der Sozialversicherungsträger von diesem Zeitpunkt an für berufsuntauglich, so hat er dies der Kasse zur Aufrechterhaltung seiner Anwartschaft für die Gewährung einer Beihilfe unter Beifügung des ärztlichen Zeugnisses zu melden. Bei Versicherten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, genügt das Zeugnis des behandelnden Arztes. Die Kasse kann in allen Fällen weitere Nachweise auf ihre Kosten vom Versicherten verlangen. Bei ausreichendem Nachweis hat die Kasse einen Bescheid zu erteilen. Versagt sie die Anerkennung, so muss eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung erfolgen. Der Versicherte kann danach innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Zustellung des Bescheides Klage beim Arbeitsgericht erheben.

III. Leistungshöhe

1.

Die Beihilfe zur Altersrente gem. § 33 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB VI beträgt monatlich DM 65,–.

2.

Die Beihilfe zur Altersrente gem. § 33 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VI und zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie zur Unfallrente beträgt DM 48,–. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres erhöht sich die Beihilfe auf DM 65,– monatlich.

3.

Die Beihilfe für die Personen, die am 31. Dezember 1970 bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen und vor Beginn des Rentenbezuges eine Tätigkeit in der Steine- und Erden-Industrie bzw. im Betonsteinhandwerk sowie in der Muschelkalk- und Sandsteinindustrie (§ 1) im Sinne des § 5, II. Ziffer 1 a) ausgeübt haben, am 31. Dezember 1970 jedoch nicht mehr ausüben (Sofortrentner), beträgt in jedem Fall DM 48,– monatlich.

Für Tätigkeiten im fachlichen Geltungsbereich der Ziegelindustrie (§ 1 Ziffer 3 h) ist der Stichtag der 31. Dezember 1973.

Für Tätigkeiten als Angestellter im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ist der Stichtag der 31. Dezember 1976.

Für Tätigkeiten als gewerblicher Arbeitnehmer oder Angestellter der Trockenmörtel-Industrie (§ 1 Ziffer 3 c) ist der Stichtag der 31. Dezember 1989.

4.

Das Sterbegeld beträgt DM 500,–.

5.

Die Höhe des unverfallbaren Teiles der Leistungen ergibt sich aus V. Ziffer 2.

6.

Beruhen die Leistungen ganz oder teilweise auf einer Anrechnung von Wartezeiten gemäß II. 1 d), so werden Leistungen der dort genannten Zusatzversorgungskassen auf die Leistungen der Kasse angerechnet.

IV. Beginn und Dauer der Leistungsgewährung

1.

Beihilfen werden für jeweils ein Kalendervierteljahr im Voraus gezahlt.

2.

Die Beihilfen werden von dem Monat an, in dem der Versicherungsfall (Abschnitt I Ziffer 2) eingetreten ist, bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres gewährt, in dem der Versicherte stirbt oder die Leistungsvoraussetzungen aus anderen Gründen entfallen.

3.

Das Sterbegeld wird bei Vorlage der Sterbeurkunde des Versicherten an die Witwe bzw. den Witwer, im Übrigen dem in § 56 SGB I bezeichneten Personenkreis gezahlt.

4.

Ist eine Wartezeitanrechnung gemäß II. 1 d) erfolgt, so wird die Leistung abweichend von den Ziffern 2 u. 3 frühestens ab 1. Januar 1980 gewährt.

V. Unverfallbarkeit und Wegfall des Leistungsanspruches

1.

Scheidet ein gewerblicher Arbeitnehmer nach dem 21. Dezember 1974, ein Angestellter nach dem 31. Dezember 1979 und vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Geltungsbereich der Kasse aus, so behält er eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der in § 1 Ziffer 1 aufgeführten Leistungen, wenn er bei seinem Ausscheiden aus dem Geltungsbereich der Kasse

a)

das 35. Lebensjahr vollendet hat

und

b)

eine Zugehörigkeit zu ein und demselben Betrieb (Unternehmen) des Geltungsbereiches von mindestens 10 Jahren gegeben ist.

Bei betriebsbedingten Beendigungen des Arbeitsverhältnisses wird die Betriebszugehörigkeit in verschiedenen Betrieben (Unternehmen) im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zusammengezählt.

2.

Der unverfallbare Teil der Leistungen (Beihilfe und Sterbegeld) beträgt

15% der Leistungen, wenn der Versicherte mindestens 10 Jahre, 25% der Leistungen, wenn der Versicherte mindestens 15 Jahre, 40% der Leistungen, wenn der Versicherte mindestens 20 Jahre, 55% der Leistungen, wenn der Versicherte mindestens 25 Jahre, 70% der Leistungen, wenn der Versicherte mindestens 30 Jahre, 80% der Leistungen, wenn der Versicherte mindestens 35 Jahre Wartezeit im Sinne von § 5, II. Ziffer 1 zurückgelegt hat.

3.

Scheidet ein Versicherter aus dem Geltungsbereich der Kasse aus, ohne die Voraussetzungen der Ziffern 1 a) und b) erfüllt zu haben, so endet das Versicherungsverhältnis zur Kasse. Eine Abfindung wird nicht gezahlt.

4.

Ein erloschenes Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, wenn der Arbeitnehmer erneut eine Tätigkeit im Geltungsbereich der Kasse aufnimmt. Die Ansprüche gemäß Ziffer 1 bleiben davon unberührt.

Damit besteht ein Anspruch auf die Beihilfe, die auch bei ununterbrochenem Arbeitsverhältnis erzielt wird.

Es werden jedoch höchstens die Leistungen gemäß III. gewährt.

5.

Die Vorschriften der §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung finden auf die Kasse keine Anwendung.

6.

Die Zahlung der Beihilfe endet mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Anspruch hierauf weggefallen ist.

VI. Antragstellung, Nachweis und Meldepflicht

Die Regelung erfolgt im Verfahrenstarifvertrag.

VII. Verpfändung, Abtretung, Fremdbezug

1.

Ansprüche auf Leistungen können weder verpfändet noch abgetreten werden.

2.

Ist ein Bezieher von Beihilfe entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft oder Pflegschaft gestellt, so ist die Beihilfe an den Vormund oder Pfleger zu zahlen.

VIII. Verjährung

Ansprüche auf Leistungen verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte.

IX. Sicherung der Ansprüche der Versicherten

Die Ansprüche der Versicherten bleiben auch dann erhalten, wenn die Beiträge nicht beigetrieben werden können.

X. Verwendung der Mittel

1.

Das Beitragsaufkommen wird zur Leistungsgewährung, zur Bestreitung des Verwaltungsaufwands und zur Bildung der erforderlichen Rücklagen verwandt.

2.

Über die Verwendung etwaiger Überschüsse wird nach Maßgabe der Satzung entschieden.

§ 6

Erfüllung

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse sind der Sitz der Kasse.

§ 7

Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungen

Die Leistungen der Kasse können auf Leistungen aus betrieblichen Altersversorgungen und betrieblichen Sterbegeldregelungen angerechnet werden.

§ 8

Verfahren

Das Verfahren wird in einem besonderen Tarifvertrag geregelt.

§ 9

Durchführung des Vertrages

1.

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, sich für die Durchführung dieses Vertrages einzusetzen.

2.

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung zu beantragen.

3.

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegungen dieses Vertrages verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, unverzüglich in Verhandlungen einzutreten. Ist eine Einigung nicht zu erzielen, so kann jede der Tarifvertragsparteien die Schlichtungsstelle anrufen, die gemäß des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Industrie der Steine- und Erden und des Betonsteinhandwerks in Bayern, in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit der Schlichtungsordnung, in der jeweils gültigen Fassung, zu bilden ist.

§ 10

Vertragsdauer

1.

Der Grundtarifvertrag trat

a)

für die gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich Auszubildenden

der in § 1 Ziff. 3 a) - f) genannten Industrien am 1. Oktober 1970 der Muschelkalk- und Sandsteinindustrie am 1. Januar 1971 der Ziegelindustrie am 1. Januar 1974

b)

für die Angestellten einschließlich Auszubildenden im gesamten Geltungsbereich am 1. Januar 1977

c)

für die gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich Auszubildenden sowie Angestellten der Recycling-Industrie am 1. Januar 1988

in Kraft.

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

2.

Er kann mit einer Frist von 6 Monaten, jeweils zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 2005, gekündigt werden.

3.

Nach einer Kündigung verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, unverzüglich in Verhandlungen über einen neuen Tarifvertrag einzutreten.

4.

Es tritt außer Kraft der Tarifvertrag vom 18. Februar 1993 TR.Nr. 4-11-11.

Ergänzende zusätzliche Altersversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern

Anlage 69 (zu § 24 Absatz 1)Tarifvertrag über eine ergänzende Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern vom 20. Januar 2012

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 417 - 419)

§ 1

Geltungsbereich

1.

Räumlich:

Das Land Bayern für alle unter Ziffer 3. fallenden Betriebe.

2.

Persönlich:

a)

Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind alle gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellte, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden, wobei hier § 8 SGB IV in seiner jeweils gültigen Fassung gilt.

Ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 – 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen.

b)

Alle Auszubildenden.

3.

Fachlich:

a)

Beton- und Betonfertigteilwerke und Betonsteinhandwerk

Alle industriellen und handwerklichen Betriebe, die Betonwaren, Stahlbetonwaren, Porenbetonerzeugnisse, Betonwerkstein und Betonfertigbauteile aller Art stationär zur überwiegenden Lieferung an nicht beteiligte Dritte herstellen. Werden die hergestellten Fertigbauteile dagegen zum überwiegenden Teil durch den herstellenden Betrieb selbst, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zusammengefügt oder eingebaut, so fällt der herstellende Betrieb nur dann unter diesen Tarifvertrag, wenn er Mitglied eines der vertragschließenden Verbände ist und entweder

1.

bereits am 1. Juli 1999 dort Mitglied war

oder

2.

nach dem 1. Juli 1999 als Niederlassung eines gemäß Ziffer 1. erfassten Verbandsmitglieds gegründet worden ist und sich mit seiner Betriebstätigkeit der Art nach im Rahmen der Betriebstätigkeit des Stammbetriebes hält

oder

3.

nach dem 1. Juli 1999 gegründet und vor Ablauf eines Jahres nach der Produktionsaufnahme Mitglied eines der vertragschließenden Verbände geworden ist, ohne zuvor die Mitgliedschaft in einem Verband des Baugewerbes erworben zu haben.

Ein Betrieb wird trotz Vorliegens der unter Ziffer 3a) 1. – 3. genannten Voraussetzungen nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn er vor dem 1. Juli 1999 zugleich Mitglied in einem Verband des Baugewerbes war und am 1. Juli 1999 die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Mehrzahl seiner Arbeitnehmer angewendet hat.

b)

Feuerfest- und Steinzeugindustrie

Alle Betriebe der Feuerfest- und Steinzeugindustrie einschließlich der dazugehörenden Nebenbetriebe.

c)

Kalk-, Edelputz-, Trockenmörtelindustrie und Terrazzomahlwerke

1.

Alle zum Zwecke der Baustoffgewinnung betriebenen Graukalk-, Weißkalk- und Marmorkalkwerke, einschließlich der Edelputz- und Terrazzomahlwerke;

2.

alle Kalk- und Mineralmahlwerke, deren Kalkerzeugnisse in der Industrie, in der Landwirtschaft oder zu chemischen Zwecken weitere Verwendung finden, einschließlich der Wiener Putzkalkwerke;

3.

alle zu diesen Werken zum Zwecke der Gewinnung des Rohmaterials gehörenden Betriebe oder Betriebsabteilungen.

d)

Leichtbauplatten-Industrie (ausgenommen Firma Knauf Insulation GmbH, ehemals Heraklith)

Alle Betriebe, die Leichtbauplatten z. B. aus Holzwolle, Zellulose oder Holzabfällen mit Mineralien gebunden sowie technische Werkstoffe für Dichtungen, Isolierungen sowie Fassadenbaustoffe herstellen.

e)

Naturstein- und Naturwerksteinindustrie mit den Gruppen:

Granitindustrie Bayerischer Wald Granitwerkstein- und Schleiferei- sowie Pflastersteinbetrieben in Bayern Marmorindustrie und Juramarmorindustrie Natursteinindustrie in Bayern einschließlich betriebseigener Asphaltmischanlagen und der Herstellung von Steinwolle Solnhofener-Naturstein-Platten-Industrie

f)

Sand- und Kies-Industrie

Betriebe der gewerblichen Sand- und Kiesgewinnung, einschließlich von betriebseigenen Asphaltmischanlagen; ferner einschließlich der Nassbaggereien, die lediglich zur Gewinnung von Sand und Kies betrieben werden; ferner auch Nebenbetriebe und Fuhrunternehmungen, die Sand und Kies überwiegend zu betriebsfremden Zwecken gewinnen.

g)

Muschelkalk- und Sandsteinindustrie

h)

Transportbetongewerbe

Herstellerbetriebe von Transportbeton und Transportbetonmörtel, die Betonmischungen, Transportbeton oder Fertigmörtel gewerbsmäßig herstellen und vertreiben sowie Betriebe, die Transportbeton und Transportbetonmörtel mittels Pumpen fördern.

i)

Ziegelindustrie

Für alle Ziegelwerke, d. h. Betriebe und Betriebsabteilungen, in denen aus Lehm oder Ton Ziegel- und artverwandte Erzeugnisse hergestellt werden; dazu zählen Hohl- und Lochziegel, Leichtziegel, Klinker, Dachziegel, Drainrohre, Poroton, Blähton, vorgefertigte Bauteile u. a.

j)

Recycling

Alle Betriebe, die mittels Recycling Produkte herstellen bzw. gewinnen und die den unter 3 a) bis i) genannten Fachbereichen zuzuordnen sind; dazu gehören auch Betriebe, die mittels Recycling Sand, Kies oder Transportbeton oder Transportbetonmörtel herstellen bzw. gewinnen.

§ 2

Ergänzungsbeihilfen

Beihilfeberechtigte, denen von der Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG, Die Bayerische Pensionskasse, (im folgenden ZVK genannt), Leistungen aus dem Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und der Ziegelindustrie in Bayern vom 20. Januar 2012 (im folgenden TVA genannt), gewährt werden, haben gegen die ZVK zusätzlich Anspruch auf eine ergänzende Beihilfe nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen:

a)

Alle Beihilfeberechtigten mit einem Anspruch auf die volle Leistungshöhe gemäß § 5 Abschnitt III Ziffer 1 TVA erhalten eine Ergänzungsbeihilfe in folgender Höhe:

Bei Erfüllung einer Wartezeit bis zu 240 Monaten Euro 27,23 monatlich ab 240 Monaten Euro 29,79 monatlich ab 330 Monaten Euro 32,35 monatlich ab 440 Monaten Euro 40,01 monatlich.

Alle Beihilfeberechtigten mit einem Anspruch gemäß § 5 Abschnitt III Ziffern 2 u. 3 TVA erhalten eine Ergänzungsbeihilfe in folgender Höhe: Bei Erfüllung einer Wartezeit bis zu 240 Monaten Euro 25,70 monatlich ab 240 Monaten Euro 28,25 monatlich ab 330 Monaten Euro 30,81 monatlich ab 440 Monaten Euro 38,48 monatlich.

b)

Sind die Leistungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abschnitt II TVA erfüllt, so wird für Todesfälle, die vor dem 1. September 2011 eingetreten sind, ein ergänzendes Sterbegeld einmalig in Höhe von Euro 127,82 bezahlt.

c)

Besteht nur ein Teilanspruch auf Leistungen nach § 5 Abschnitt V TVA, so kürzen sich die obigen Leistungen entsprechend.

d)

Entfällt eine der Voraussetzungen zur Leistungsgewährung der Kasse gemäß dem TVA, so erlischt der Anspruch auf die Ergänzungsbeihilfe zum Ablauf des Kalendervierteljahres, in das das Ereignis fällt.

§ 3

Aufbringung der Mittel

a)

Die Ergänzungsbeihilfen für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten

in Höhe von Euro 10,23 (Berechtigte gemäß § 5 Abschnitt III Ziffer 1 TVA)

beziehungsweise

in Höhe von Euro 8,69 (Berechtigte gemäß § 5 Abschnitt III Ziffern 2. u. 3. TVA)

werden auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unmittelbar aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Überschussbeteiligung) finanziert.

b)

Die obige Beträge übersteigenden Ergänzungsbeihilfen für die gewerblichen Arbeitnehmer und das Sterbegeld in Höhe von Euro 127,82 nach § 2 b) werden durch einen Beitrag in Höhe von 0,57 % der Bruttolohnsumme finanziert.

Bruttolohn ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zulegende und in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal versteuert werden nach § 40 EStG.

Der Beitrag für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer wird der Bruttolohnsumme nicht hinzugerechnet.

Die Beitragsforderung wird auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der ZVK in dem Umfange aus der Rückstellung für die Beitragsrückerstattung (Überschussbeteiligung) befriedigt, als diese Mittel ausweist.

c)

Für die Angestellten werden die die obigen Beträge übersteigenden Ergänzungsbeihilfen und das Sterbegeld gemäß § 2 a), b) und c) durch einen Beitrag in Höhe von Euro 10,00 je Angestellten und Monat bzw. bei kürzerer Dauer des Arbeitsverhältnisses als 1 Monat in Höhe von Euro 0,46 je Tag aufgebracht.

§ 4

Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungen

Die Ergänzungsbeihilfen können auf Leistungen aus betrieblichen Altersversorgungen und betrieblichen Sterbegeldregelungen angerechnet werden.

§ 5

Versorgungsausgleich

Die Ergänzungsbeihilfen sind im Falle einer Ehescheidung schuldrechtlich auszugleichen. Eine interne Teilung findet auf Grund fehlender Ausgleichsreife nicht statt. Das ergänzende Sterbegeld ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung und ist daher nicht auszugleichen.

§ 6

Vertragsdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Er kann mit einer Frist von 6 Monaten, jeweils zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 2015, gekündigt werden.

Anlage 70 (zu § 24 Absatz 2)Tarifvertrag über eine ergänzende Alters- und Invalidenbeihilfe und ein ergänzendes Sterbegeld in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern vom 5. Juni 2001

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 420 - 422)

§ 1

Geltungsbereich

1.

Räumlich:

Das Land Bayern für alle unter Ziffer 3. fallenden Betriebe.

2.

Persönlich:

a)

Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind alle gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellte, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden, wobei hier § 8 SGB IV in seiner jeweils gültigen Fassung gilt.

Ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 – 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen.

b)

Alle Auszubildenden.

3.

Fachlich:

a)

Beton- und Betonfertigteilwerke und Betonsteinhandwerk

Alle industriellen und handwerklichen Betriebe, die Betonwaren, Stahlbetonwaren, Porenbetonerzeugnisse, Betonwerkstein und Betonfertigbauteile aller Art stationär zur überwiegenden Lieferung an nicht beteiligte Dritte herstellen. Werden die hergestellten Fertigbauteile dagegen zum überwiegenden Teil durch den herstellenden Betrieb selbst, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zusammengefügt oder eingebaut, so fällt der herstellende Betrieb nur dann unter diesen Tarifvertrag, wenn er Mitglied eines der vertragschließenden Verbände ist und entweder

1.

bereits am 1. Mai 1974 dort Mitglied war

oder

2.

nach dem 1. Mai 1974 als Niederlassung eines gemäß Ziffer 1. erfassten Verbandsmitglieds gegründet worden ist und sich mit seiner Betriebstätigkeit der Art nach im Rahmen der Betriebstätigkeit des Stammbetriebes hält

oder

3.

nach dem 1. Mai 1974 gegründet und vor Ablauf eines Jahres nach der Produktionsaufnahme Mitglied eines der vertragschließenden Verbände geworden ist, ohne zuvor die Mitgliedschaft in einem Verband des Baugewerbes erworben zu haben

Ein Betrieb wird trotz Vorliegens der unter Ziffer 1. – 3. genannten Voraussetzungen nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn er vor dem 1. Mai 1974 zugleich Mitglied in einem Verband des Baugewerbes war und am 1. Mai 1974 die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Mehrzahl seiner Arbeitnehmer angewendet hat.

b)

Feuerfest- und Steinzeugindustrie

Alle Betriebe der Feuerfest- und Steinzeugindustrie einschließlich der dazugehörenden Nebenbetriebe.

c)

Kalk-, Edelputz-, Trockenmörtelindustrie und Terrazzomahlwerke

1.

Alle zum Zwecke der Baustoffgewinnung betriebenen Graukalk-, Weißkalk- und Marmorkalkwerke, einschließlich der Edelputz- und Terrazzomahlwerke;

2.

alle Kalk- und Mineralmahlwerke, deren Kalkerzeugnisse in der Industrie, in der Landwirtschaft oder zu chemischen Zwecken weitere Verwendung finden, einschließlich der Wiener Putzkalkwerke;

3.

alle zu diesen Werken zum Zwecke der Gewinnung des Rohmaterials gehörenden Betriebe oder Betriebsabteilungen.

d)

Leichtbauplatten-Industrie (ausgenommen Firma Heraklith)

Alle Betriebe, die Leichtbauplatten z. B. aus Holzwolle, Zellulose oder Holzabfällen mit Mineralien gebunden sowie technische Werkstoffe für Dichtungen, Isolierungen sowie Fassadenbaustoffe herstellen.

e)

Naturstein- und Naturwerksteinindustrie mit den Gruppen:

Granitindustrie Bayerischer Wald Granitwerkstein- und Schleiferei- sowie Pflastersteinbetrieben in Bayern Marmorindustrie und Juramarmorindustrie Natursteinindustrie in Bayern einschließlich betriebseigener Asphaltmischanlagen und der Herstellung von Steinwolle Solnhofener-Naturstein-Platten-Industrie

f)

Sand- und Kies-Industrie

Betriebe der gewerblichen Sand- und Kiesgewinnung, einschließlich von betriebseigenen Asphalt- und Teermischanlagen; ferner einschließlich der Nassbaggereien, die lediglich zur Gewinnung von Sand und Kies betrieben werden; ferner auch Nebenbetriebe und Fuhrunternehmungen, die Sand und Kies überwiegend zu betriebsfremden Zwecken gewinnen.

g)

Muschelkalk- und Sandsteinindustrie

h)

Ziegelindustrie

Für alle Ziegelwerke, d. h. Betriebe und Betriebsabteilungen, in denen aus Lehm oder Ton Ziegel- und artverwandte Erzeugnisse hergestellt werden; dazu zählen Hohl- und Lochziegel, Leichtziegel, Klinker, Dachziegel, Drainrohre, Poroton, Blähton, vorgefertigte Bauteile u. a.

i)

Recycling

Alle Betriebe, die mittels Recycling Produkte herstellen bzw. gewinnen und die den unter 3 a) bis h) genannten Fachbereichen zuzuordnen sind; dazu gehören auch Betriebe, die mittels Recycling Sand und Kies herstellen bzw. gewinnen.

§ 2

Ergänzungsbeihilfen

Beihilfeberechtigte, denen von der Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG, München, (im folgenden ZVK genannt), Leistungen aus dem Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern vom 29. April 1970, in der Fassung vom 5. Juni 2001 (im folgenden TVA genannt), gewährt werden, haben gegen die ZVK zusätzlich Anspruch auf eine ergänzende Beihilfe nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen:

a)

Alle Beihilfeberechtigten mit einem Anspruch auf die volle Leistungshöhe gemäß § 5, III. 1. TVA erhalten eine Ergänzungsbeihilfe in folgender Höhe:

Bei Erfüllung einer Wartezeit bis zu 240 MonatenDM 56,– monatlich ab 240 MonatenDM 61,– monatlich ab 330 MonatenDM 66,– monatlich ab 440 MonatenDM 81,– monatlich.

Alle Beihilfeberechtigten mit einem Anspruch gemäß § 5, III., 2. u. 3. TVA erhalten eine Ergänzungsbeihilfe in folgender Höhe:

Bei Erfüllung einer Wartezeit bis zu 240 MonatenDM 53,– monatlich ab 240 MonatenDM 58,– monatlich ab 330 MonatenDM 63,– monatlich ab 440 MonatenDM 78,– monatlich.

b)

Sind die Leistungsvoraussetzungen gemäß § 5, II. TVA erfüllt, so wird ein ergänzendes Sterbegeld einmalig in Höhe von DM 250,– bezahlt.

c)

Besteht nur ein Teilanspruch auf Leistungen nach § 5, V. TVA, so kürzen sich die obigen Leistungen entsprechend.

d)

Entfällt eine der Voraussetzungen zur Leistungsgewährung der Kasse gemäß dem TVA, so erlischt der Anspruch auf die Ergänzungsbeihilfe zum Ablauf des Kalendervierteljahres, in das das Ereignis fällt.

§ 3

Aufbringung der Mittel

a)

Die Ergänzungsbeihilfen für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten

in Höhe von DM 20,– (Berechtigte gemäß § 5. III. 1. TVA) beziehungsweise in Höhe von DM 17,– (Berechtige gemäß § 5. III. 2. u. 3. TVA) werden auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unmittelbar aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Überschussbeteiligung) finanziert.

b)

Die obige Beträge übersteigenden Ergänzungsbeihilfen für die gewerblichen Arbeitnehmer und das Sterbegeld in Höhe von DM 250,– werden durch einen Beitrag in Höhe von 0,475 % der Bruttolohnsumme finanziert.

Bruttolohnsumme ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zulegende und in die Lohnsteuerkarte einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal versteuert werden nach § 40 EStG.

Der Beitrag für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer wird der Bruttolohnsumme nicht hinzugerechnet.

Die Beitragsforderung wird auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der ZVK in dem Umfange aus der Rückstellung für die Beitragsrückerstattung (Überschussbeteiligung) befriedigt, als diese Mittel ausweist.

c)

Für die Angestellten werden die die obigen Beträge übersteigenden Ergänzungsbeihilfen und das Sterbegeld gemäß § 2 a) und b) durch einen Beitrag in Höhe von DM 11,70 je Angestellten und Monat bzw. bei kürzerer Dauer des Arbeitsverhältnisses als 1 Monat in Höhe von DM 0,53 je Tag aufgebracht.

§ 4

Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungen

Die Ergänzungsbeihilfen können auf Leistungen aus betrieblichen Altersversorgungen und betrieblichen Sterbegeldregelungen angerechnet werden.

§ 5

Vertragsdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Er kann mit einer Frist von 6 Monaten, jeweils zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 2005, gekündigt werden.

Es tritt außer Kraft der Tarifvertrag vom 18. Februar 1993 TR.Nr. 4-12-11.

Die Tarifvertragsparteien stellen gemeinsam den Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit beim zuständigen Arbeitsministerium.

Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern

Anlage 71 (zu § 25 Absatz 1)Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern vom 20. Januar 2012

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 423 - 426)

§ 1

Geltungsbereich

1.

Räumlich:

Das Land Bayern für alle unter Ziffer 3. fallenden Betriebe.

2.

Persönlich:

a)

Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind alle gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellte, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden, wobei hier § 8 SGB IV in seiner jeweils gültigen Fassung gilt.

Ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 – 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen.

b)

Alle Auszubildenden.

3.

Fachlich:

a)

Beton- und Betonfertigteilwerke und Betonsteinhandwerk

Alle industriellen und handwerklichen Betriebe, die Betonwaren, Stahlbetonwaren, Porenbetonerzeugnisse, Betonwerkstein und Betonfertigbauteile aller Art stationär zur überwiegenden Lieferung an nicht beteiligte Dritte herstellen. Werden die hergestellten Fertigbauteile dagegen zum überwiegenden Teil durch den herstellenden Betrieb selbst, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zusammengefügt oder eingebaut, so fällt der herstellende Betrieb nur dann unter diesen Tarifvertrag, wenn er Mitglied eines der vertragschließenden Verbände ist und entweder

1.

bereits am 1. Juli 1999 dort Mitglied war

oder

2.

nach dem 1. Juli 1999 als Niederlassung eines gemäß Ziffer 1. erfassten Verbandsmitglieds gegründet worden ist und sich mit seiner Betriebstätigkeit der Art nach im Rahmen der Betriebstätigkeit des Stammbetriebes hält

oder

3.

nach dem 1. Juli 1999 gegründet und vor Ablauf eines Jahres nach der Produktionsaufnahme Mitglied eines der vertragschließenden Verbände geworden ist, ohne zuvor die Mitgliedschaft in einem Verband des Baugewerbes erworben zu haben.

Ein Betrieb wird trotz Vorliegens der unter Ziffer 3a) 1. – 3. genannten Voraussetzungen nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn er vor dem 1. Juli 1999 zugleich Mitglied in einem Verband des Baugewerbes war und am 1. Juli 1999 die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Mehrzahl seiner Arbeitnehmer angewendet hat.

b)

Feuerfest- und Steinzeugindustrie

Alle Betriebe der Feuerfest- und Steinzeugindustrie einschließlich der dazugehörenden Nebenbetriebe.

c)

Kalk-, Edelputz-, Trockenmörtelindustrie und Terrazzomahlwerke

1.

Alle zum Zwecke der Baustoffgewinnung betriebenen Graukalk-, Weißkalk- und Marmorkalkwerke, einschließlich der Edelputz- und Terrazzomahlwerke;

2.

alle Kalk- und Mineralmahlwerke, deren Kalkerzeugnisse in der Industrie, in der Landwirtschaft oder zu chemischen Zwecken weitere Verwendung finden, einschließlich der Wiener Putzkalkwerke;

3.

alle zu diesen Werken zum Zwecke der Gewinnung des Rohmaterials gehörenden Betriebe oder Betriebsabteilungen.

d)

Leichtbauplatten-Industrie (ausgenommen Firma Knauf Insulation GmbH, ehemals Heraklith)

Alle Betriebe, die Leichtbauplatten z. B. aus Holzwolle, Zellulose oder Holzabfällen mit Mineralien gebunden sowie technische Werkstoffe für Dichtungen, Isolierungen sowie Fassadenbaustoffe herstellen.

e)

Naturstein- und Naturwerksteinindustrie mit den Gruppen:

Granitindustrie Bayerischer Wald Granitwerkstein- und Schleiferei- sowie Pflastersteinbetrieben in Bayern Marmorindustrie und Juramarmorindustrie Natursteinindustrie in Bayern einschließlich betriebseigener Asphaltmischanlagen und der Herstellung von Steinwolle Solnhofener-Naturstein-Platten-Industrie

f)

Sand- und Kies-Industrie

Betriebe der gewerblichen Sand- und Kiesgewinnung, einschließlich von betriebseigenen Asphaltmischanlagen; ferner einschließlich der Nassbaggereien, die lediglich zur Gewinnung von Sand und Kies betrieben werden; ferner auch Nebenbetriebe und Fuhrunternehmungen, die Sand und Kies überwiegend zu betriebsfremden Zwecken gewinnen.

g)

Muschelkalk- und Sandsteinindustrie

h)

Transportbetongewerbe

Herstellerbetriebe von Transportbeton und Transportbetonmörtel, die Betonmischungen, Transportbeton oder Fertigmörtel gewerbsmäßig herstellen und vertreiben sowie Betriebe, die Transportbeton und Transportbetonmörtel mittels Pumpen fördern.

i)

Ziegelindustrie

Für alle Ziegelwerke, d. h. Betriebe und Betriebsabteilungen, in denen aus Lehm oder Ton Ziegel- und artverwandte Erzeugnisse hergestellt werden; dazu zählen Hohl- und Lochziegel, Leichtziegel, Klinker, Dachziegel, Drainrohre, Poroton, Blähton, vorgefertigte Bauteile u. a.

j)

Recycling

Alle Betriebe, die mittels Recycling Produkte herstellen bzw. gewinnen und die den unter 3 a) bis i) genannten Fachbereichen zuzuordnen sind; dazu gehören auch Betriebe, die mittels Recycling Sand, Kies oder Transportbeton oder Transportbetonmörtel herstellen bzw. gewinnen.

§ 2

Verfahren

In Ausführung der Bestimmungen der §§ 4 und 8 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und der Ziegelindustrie in Bayern vom 20. Januar 2012 (TVA) wird für die Zusatzversorgung

in der Industrie der Steine und Erden, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern

folgendes Verfahren festgelegt:

I.

1.

Für jeden gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden, der am 1. Januar in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis zu einem vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Betriebe steht, oder nach diesem Zeitpunkt ein solches begründet, ist vom Arbeitgeber für das laufende Kalenderjahr eine Lohn-bzw. Beitragsnachweiskarte für die Zusatzversorgung anzulegen, soweit der Arbeitnehmer nicht schon aus einem früheren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis eine solche vorlegt. Die Lohn- bzw. Beitragsnachweiskarte besteht aus zwei Teilen (A und B); sie ist Bestandteil der Arbeitspapiere.

2.

Die Lohn- bzw. Beitragsnachweiskarte ist dem Arbeitgeber auf dessen Anforderung von der Kasse für jeden Versicherten zur Verfügung zu stellen.

3.

Der Arbeitgeber hat der Kasse den Namen des Versicherten, dessen Geburtsdatum und die Betriebskontennummer anzugeben.

4.

Bei Beendigung des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses, spätestens mit Ablauf jedes Kalenderjahres, wenn das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus fortdauert, bescheinigt der Arbeitgeber auf Teil – A mit Durchschrift auf Teil B – unter Angabe seiner Betriebskontonummer – die Dauer der Beschäftigung mit genauen Daten.

Hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer und der Auszubildenden ist außerdem die Höhe des während dieser Zeit erzielten lohnsteuerpflichtigen Bruttolohnes (das ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zulegende und in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge) zu melden.

Mit der ordnungsgemäßen Eintragung hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt.

5.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber die Teile A und B mit den Arbeitspapieren dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember des Jahres hinaus, hat der Arbeitgeber bis zum 15. Februar den Teil B an die Kasse einzusenden und den Teil A dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Der Arbeitnehmer hat den Empfang der Lohn- bzw. Beitragsnachweiskarte zu bescheinigen – Teil A der Lohn- bzw. Beitragsnachweiskarte bleibt im Besitz des Arbeitnehmers.

II.

1.

Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die gewerblichen Arbeitnehmer und alle Auszubildenden einen Betrag von 0,82 % der Bruttolohnsumme an die Kasse abzuführen.

Bruttolohn ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zulegende und in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal versteuert werden nach § 40 EStG.

Der Beitrag für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer wird der Bruttolohnsumme nicht hinzugerechnet.

2.

Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die vom Tarifvertrag erfassten Angestellten pro Monat an die ZVK einen Gesamtbetrag von Euro 17,99 für jeden Angestellten zu bezahlen, solange ein Beschäftigungsverhältnis existiert, unabhängig von einer Gehaltszahlung.

Bei kürzerer Dauer des Arbeitsverhältnisses (Eintritt, Austritt) als 1 Monat ist ein anteiliger Beitrag an die Kasse zu zahlen, wobei für jeden gehaltszahlungspflichtigen Arbeitstag Euro 0,83 anzusetzen sind.

3.

Mit der ordnungsgemäßen Abführung des vorstehend unter 1. und 2. festgelegten Betrages an die Kasse hat der Arbeitgeber seine Verpflichtungen zur Beitragszahlung erfüllt.

4.

Der Kasse sind monatlich oder 4- bzw. 5 wöchentlich jeweils drei Tage nach Lohn- bzw. Gehaltszahlung, spätestens aber bis zum 15. des folgenden Monats, auf einem Formblatt die Anzahl der Angestellten und hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer und aller Auszubildenden die Bruttolohnsumme (1.) für den vorerwähnten Zeitraum zu melden. Auf dem Formblatt hat der Arbeitgeber außerdem anzugeben:

a)

Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie seine Betriebskontonummer bei der Kasse.

b)

Gesamtbetrag der für den Monat bzw. 4 bzw. 5 Wochen fällig gewordenen Beiträge.

Das Formblatt ist zu unterschreiben.

Arbeitgeber, die sonst regelmäßig Arbeitnehmer beschäftigen, haben für Monate, für die keine Beiträge anfallen, bis zum 15. des nächsten Monats auf dem Formblatt Fehlanzeige zu erstatten.

Die Beiträge sind monatlich oder 4- bzw. 5 wöchentlich, spätestens bis zum 15. des folgenden Monats an die Kasse einzuzahlen.

5.

Der Arbeitgeber versteuert den Beitrag pauschal nach §§ 40 b, 52 Abs. 52b EStG; eine Übertragung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam.

III.

1.

Der Antrag auf Gewährung einer Leistung ist vom Empfangsberechtigten schriftlich auf einem Vordruck unter Beantwortung der dort gestellten Fragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen.

2.

Dem Antrag auf Gewährung einer Leistung sind außer den nach Abschnitt II. erforderlichen Unterlagen über den Nachweis der Wartezeiten beizufügen:

a)

Für die Beihilfe zur Altersrente der Rentenbescheid des Versicherungsträgers;

b)

für die Beihilfe zur Altersrente gem. § 33 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VI und zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der Rentenbescheid des Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, dass und von welchem Zeitpunkt an der Versicherte Anspruch auf eine gesetzliche Rente hat;

c)

für die Beihilfen zu Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung der Rentenbescheid, aus dem sich eine Erwerbsminderung von mindestens 50 v. H. ergibt;

d)

für das Sterbegeld, das für Todesfälle, die vor dem 1. September 2011 eingetreten sind, gezahlt wird, die Sterbeurkunde für den Versicherten.

3.

Beantragt der Versicherte eine Wartezeitanrechnung nach § 5 Abschnitt II Ziffer 1 d) TVA, so hat er einen Bescheid der betreffenden Zusatzversorgungskasse über die Festsetzung oder Ablehnung von Leistungen und über die dort anerkannte Wartezeit vorzulegen. Dies gilt entsprechend für den Antrag auf Sterbegeld, das für Todesfälle, die vor dem 1. September 2011 eingetreten sind, gezahlt wird.

4.

Jeder Empfänger von Beihilfe zur Altersrente gem. § 33 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 SGB VI und zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat jedes Jahr unaufgefordert das Fortbestehen seines Rentenanspruchs nachzuweisen.

Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen bei der Kasse unmittelbar nach Erhalt des Renten- bzw. Rentenanpassungsbescheides.

Erfolgt in einzelnen Kalenderjahren infolge gesetzlicher Sonderregelung keine Rentenanpassung, so ist der Nachweis durch andere geeignete Unterlagen zu erbringen.

5.

Jeder Empfänger von Beihilfe hat im ersten Kalendervierteljahr einen Lebensnachweis zu erbringen.

6.

Werden die verlangten Nachweise innerhalb einer von der Kasse gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erbracht, so ruht die Beihilfezahlung. Werden die Nachweise später erbracht, so wird nachgezahlt.

7.

Ereignisse, die auf die Gewährung oder Bemessung der Beihilfe von Einfluss sind, müssen der Kasse sofort angezeigt werden.

8.

Zu Unrecht gewährte Leistungen werden von der Kasse zurückgefordert.

9.

Bei Ansprüchen auf Beihilfe nach § 5 Abschnitt III Ziffer 3 TVA, die

a)

in den von § 1 Ziffer 3 a) bis h) erfassten Betrieben mit Ausnahme der Trockenmörtel-Industrie (siehe d) hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden nach dem 31. Dezember 1974

b)

in den von § 1 Ziffer 3 i) erfassten Betrieben hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden nach dem 30. Juni 1976

c)

in den von § 1 Ziffer 3 erfassten Betrieben hinsichtlich der Angestellten und Auszubildenden nach dem 31. Dezember 1978

d)

in den von § 1 Ziffer 3 c) erfassten Betrieben der Trockenmörtel-Industrie hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden nach dem 31. Dezember 1989

geltend gemacht werden, erfolgt eine Leistungsgewährung erst vom Zeitpunkt der Antragstellung an, sofern alle übrigen Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung gegeben sind.

IV.

Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften beinhalten, ist die Zusatzversorgungskasse befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.

§ 3

Vertragsdauer

Der Verfahrenstarifvertrag trat

a)

für die gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich Auszubildenden

der in § 1 Ziffer 3 a) - f) und h) genannten Industrien am 1. Oktober 1970 der in § 1 Ziffer 3 g) genannten Industrie am 1. Januar 1971 der Ziegelindustrie am 1. Januar 1974

b)

für die Angestellten einschließlich Auszubildenden im gesamten Geltungsbereich am 1. Januar 1977

c)

für die gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich Auszubildenden sowie Angestellten der Recycling-Industrie am 1. Januar 1988

in Kraft.

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Er kann mit einer Frist von 6 Monaten, jeweils zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 2015 gekündigt werden.

Anlage 72 (zu § 25 Absatz 2)Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern vom 5. Juni 2001

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 427 - 430)

§ 1

Geltungsbereich

1.

Räumlich:

Das Land Bayern für alle unter Ziffer 3. fallenden Betriebe.

2.

Persönlich:

a)

Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind alle gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellte, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden, wobei hier § 8 SGB IV in seiner jeweils gültigen Fassung gilt.

Ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 – 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen.

b)

Alle Auszubildenden.

3.

Fachlich:

a)

Beton- und Betonfertigteilwerke und Betonsteinhandwerk

Alle industriellen und handwerklichen Betriebe, die Betonwaren, Stahlbetonwaren, Porenbetonerzeugnisse, Betonwerkstein und Betonfertigbauteile aller Art stationär zur überwiegenden Lieferung an nicht beteiligte Dritte herstellen. Werden die hergestellten Fertigbauteile dagegen zum überwiegenden Teil durch den herstellenden Betrieb selbst, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zusammengefügt oder eingebaut, so fällt der herstellende Betrieb nur dann unter diesen Tarifvertrag, wenn er Mitglied eines der vertragschließenden Verbände ist und entweder

1.

bereits am 1. Mai 1974 dort Mitglied war

oder

2.

nach dem 1. Mai 1974 als Niederlassung eines gemäß Ziffer 1. erfassten Verbandsmitglieds gegründet worden ist und sich mit seiner Betriebstätigkeit der Art nach im Rahmen der Betriebstätigkeit des Stammbetriebes hält

oder

3.

nach dem 1. Mai 1974 gegründet und vor Ablauf eines Jahres nach der Produktionsaufnahme Mitglied eines der vertragschließenden Verbände geworden ist, ohne zuvor die Mitgliedschaft in einem Verband des Baugewerbes erworben zu haben

Ein Betrieb wird trotz Vorliegens der unter Ziffer 1. – 3. genannten Voraussetzungen nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn er vor dem 1. Mai 1974 zugleich Mitglied in einem Verband des Baugewerbes war und am 1. Mai 1974 die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Mehrzahl seiner Arbeitnehmer angewendet hat.

b)

Feuerfest- und Steinzeugindustrie

Alle Betriebe der Feuerfest- und Steinzeugindustrie einschließlich der dazugehörenden Nebenbetriebe.

c)

Kalk-, Edelputz-, Trockenmörtelindustrie und Terrazzomahlwerke

1.

Alle zum Zwecke der Baustoffgewinnung betriebenen Graukalk-, Weißkalk- und Marmorkalkwerke, einschließlich der Edelputz- und Terrazzomahlwerke;

2.

alle Kalk- und Mineralmahlwerke, deren Kalkerzeugnisse in der Industrie, in der Landwirtschaft oder zu chemischen Zwecken weitere Verwendung finden, einschließlich der Wiener Putzkalkwerke;

3.

alle zu diesen Werken zum Zwecke der Gewinnung des Rohmaterials gehörenden Betriebe oder Betriebsabteilungen.

d)

Leichtbauplatten-Industrie (ausgenommen Firma Heraklith)

Alle Betriebe, die Leichtbauplatten z. B. aus Holzwolle, Zellulose oder Holzabfällen mit Mineralien gebunden sowie technische Werkstoffe für Dichtungen, Isolierungen sowie Fassadenbaustoffe herstellen.

e)

Naturstein- und Naturwerksteinindustrie mit den Gruppen:

Granitindustrie Bayerischer Wald

Granitwerkstein- und Schleiferei- sowie Pflastersteinbetrieben in Bayern

Marmorindustrie und Juramarmorindustrie

Natursteinindustrie in Bayern einschließlich betriebseigener Asphaltmischanlagen und der Herstellung von Steinwolle

Solnhofener-Naturstein-Platten-Industrie

f)

Sand- und Kies-Industrie

Betriebe der gewerblichen Sand- und Kiesgewinnung, einschließlich von betriebseigenen Asphalt- und Teermischanlagen; ferner einschließlich der Nassbaggereien, die lediglich zur Gewinnung von Sand und Kies betrieben werden; ferner auch Nebenbetriebe und Fuhrunternehmungen, die Sand und Kies überwiegend zu betriebsfremden Zwecken gewinnen.

g)

Muschelkalk- und Sandsteinindustrie

h)

Ziegelindustrie

Für alle Ziegelwerke, d. h. Betriebe und Betriebsabteilungen, in denen aus Lehm oder Ton Ziegel- und artverwandte Erzeugnisse hergestellt werden; dazu zählen Hohl- und Lochziegel, Leichtziegel, Klinker, Dachziegel, Drainrohre, Poroton, Blähton, vorgefertigte Bauteile u. a.

i)

Recycling

Alle Betriebe, die mittels Recycling Produkte herstellen bzw. gewinnen und die den unter 3 a) bis h) genannten Fachbereichen zuzuordnen sind; dazu gehören auch Betriebe, die mittels Recycling Sand und Kies herstellen bzw. gewinnen.

§ 2

Verfahren

In Ausführung der Bestimmungen der §§ 4 und 8 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern vom 29. April 1970 in der Fassung vom 5. Juni 2001 (TVA) wird für die Zusatzversorgung in der Industrie der Steine und Erden sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern der Ziegel-Industrie in Bayern folgendes Verfahren festgelegt:

I.

1.

Für jeden gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden, der am 1. Januar in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis zu einem vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Betriebe steht oder nach diesem Zeitpunkt ein solches begründet, ist vom Arbeitgeber für das laufende Kalenderjahr eine Lohn- bzw. Beitragsnachweiskarte für die Zusatzversorgung anzulegen, soweit der Arbeitnehmer nicht schon aus einem früheren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis eine solche vorlegt. Die Lohn- bzw. Beitragsnachweiskarte besteht aus zwei Teilen (A und B); sie ist Bestandteil der Arbeitspapiere.

2.

Die Lohn- bzw. Beitragsnachweiskarte ist dem Arbeitgeber auf dessen Anforderung von der Kasse für jeden Versicherten zur Verfügung zu stellen.

3.

Der Arbeitgeber hat der Kasse den Namen des Versicherten, dessen Geburtsdatum und die Betriebskontennummer anzugeben.

4.

Bei Beendigung des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses, spätestens mit Ablauf jedes Kalenderjahres, wenn das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus fortdauert, bescheinigt der Arbeitgeber auf Teil – A mit Durchschrift auf Teil B – unter Angabe seiner Betriebskontonummer – die Dauer der Beschäftigung mit genauen Daten.

Hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer und der Auszubildenden ist außerdem die Höhe des während dieser Zeit erzielten lohnsteuerpflichtigen Bruttolohnes (das ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zulegende und in die Lohnsteuerkarte einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge) zu melden.

Mit der ordnungsgemäßen Eintragung hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt.

5.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber die Teile A und B mit den Arbeitspapieren dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember des Jahres hinaus, hat der Arbeitgeber bis zum 15. Februar den Teil B an die Kasse einzusenden und den Teil A dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Der Arbeitnehmer hat den Empfang der Lohn- bzw. Beitragsnachweiskarte zu bescheinigen – Teil A der Lohn- bzw. Beitragsnachweiskarte bleibt im Besitz des Arbeitnehmers.

II.

1.

Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die gewerblichen Arbeitnehmer und alle Auszubildenden einen Betrag von 0,57 % der Bruttolohnsumme an die Kasse abzuführen.

Bruttolohnsumme ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zulegende und in die Lohnsteuerkarte einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal versteuert werden nach § 40 EStG.

Der Beitrag für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer wird der Bruttolohnsumme nicht hinzugerechnet.

2.

Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die vom Tarifvertrag erfassten Angestellten pro Monat an die ZVK einen Gesamtbetrag von DM 25,40 für jeden Angestellten zu bezahlen, solange ein Beschäftigungsverhältnis existiert, unabhängig von einer Gehaltszahlung.

Bei kürzerer Dauer des Arbeitsverhältnisses (Eintritt, Austritt) als 1 Monat ist ein anteiliger Beitrag an die Kasse zu zahlen, wobei für jeden gehaltszahlungspflichtigen Arbeitstag DM 1,17 anzusetzen sind.

3.

Mit der ordnungsgemäßen Abführung des vorstehend unter 1. und 2. festgelegten Betrages an die Kasse hat der Arbeitgeber seine Verpflichtungen zur Beitragszahlung erfüllt.

4.

Der Kasse sind monatlich oder 4- bzw. 5 wöchentlich jeweils drei Tage nach Lohn- bzw. Gehaltszahlung, spätestens aber bis zum 15. des folgenden Monats, auf einem Formblatt die Anzahl der Angestellten und hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer und aller Auszubildenden die Bruttolohnsumme (1.) für den vorerwähnten Zeitraum zu melden. Auf dem Formblatt hat der Arbeitgeber außerdem anzugeben:

a)

Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie seine Betriebskontonummer bei der Kasse.

b)

Gesamtbetrag der für den Monat bzw. 4 bzw. 5 Wochen fällig gewordenen Beiträge.

Das Formblatt ist zu unterschreiben.

Arbeitgeber, die sonst regelmäßig Arbeitnehmer beschäftigen, haben für Monate, für die keine Beiträge anfallen, bis zum 15. des nächsten Monats auf dem Formblatt Fehlanzeige zu erstatten.

Die Beiträge sind monatlich oder 4- bzw. 5 wöchentlich, spätestens bis zum 15. des folgenden Monats an die Kasse einzuzahlen.

5.

Der Arbeitgeber versteuert den Beitrag pauschal nach § 40 b EStG; eine Übertragung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam.

III.

1.

Der Antrag auf Gewährung einer Leistung ist vom Empfangsberechtigten schriftlich auf einem Vordruck unter Beantwortung der dort gestellten Fragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen.

2.

Dem Antrag auf Gewährung einer Leistung sind außer den nach Abschnitt II. erforderlichen Unterlagen über den Nachweis der Wartezeiten beizufügen:

a)

Für die Beihilfe zur Altersrente der Rentenbescheid des Versicherungsträgers;

b)

für die Beihilfe zur Altersrente gem. § 33 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VI und zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der Rentenbescheid des Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, dass und von welchem Zeitpunkt an der Versicherte Anspruch auf eine gesetzliche Rente hat;

c)

für die Beihilfen zu Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung der Rentenbescheid, aus dem sich eine Erwerbsminderung von mindestens 50 v. H. ergibt;

d)

für das Sterbegeld die Sterbeurkunde für den Versicherten.

3.

Beantragt der Versicherte eine Wartzeitanrechnung nach § 5, II, 1 d) TVA, so hat er einen Bescheid der betreffenden Zusatzversorgungskasse über die Festsetzung oder Ablehnung von Leistungen und über die dort anerkannte Wartezeit vorzulegen. Dies gilt entsprechend für den Antrag auf Sterbegeld.

4.

Jeder Empfänger von Beihilfe zur Altersrente gem. § 33 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 SGB VI und zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat jedes Jahr unaufgefordert das Fortbestehen seines Rentenanspruchs nachzuweisen.

Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen bei der Kasse unmittelbar nach Erhalt des Renten- bzw. Rentenanpassungsbescheides.

Erfolgt in einzelnen Kalenderjahren infolge gesetzlicher Sonderregelung keine Rentenanpassung, so ist der Nachweis durch andere geeignete Unterlagen zu erbringen.

5.

Jeder Empfänger von Beihilfe hat im ersten Kalendervierteljahr einen Lebensnachweis zu erbringen.

6.

Werden die verlangten Nachweise innerhalb einer von der Kasse gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erbracht, so ruht die Beihilfezahlung. Werden die Nachweise später erbracht, so wird nachgezahlt.

7.

Ereignisse, die auf die Gewährung oder Bemessung der Beihilfe von Einfluss sind, müssen der Kasse sofort angezeigt werden.

8.

Zu Unrecht gewährte Leistungen werden von der Kasse zurückgefordert.

9.

Bei Ansprüchen auf Beihilfe nach § 5 III. Ziff. 3 (TVA), die

a)

in den von § 1 Ziffer 3 a) bis g) erfassten Betrieben mit Ausnahme der Trockenmörtel-Industrie (siehe d)) hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden nach dem 31. Dezember 1974

b)

in den von § 1 Ziffer 3 h) erfassten Betrieben hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden nach dem 30. Juni 1976

c)

in den von § 1 Ziffer 3 erfassten Betrieben hinsichtlich der Angestellten und Auszubildenden nach dem 31. Dezember 1978

d)

in den von § 1 Ziffer 3 c) erfassten Betrieben der Trockenmörtel-Industrie hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden nach dem 31. Dezember 1989 geltend gemacht werden, erfolgt eine Leistungsgewährung erst vom Zeitpunkt der Antragstellung an, sofern alle übrigen Voraussetzungen gegeben sind.

IV.

Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften beinhalten, ist die Zusatzversorgungskasse befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.

§ 3

Vertragsdauer

Der Verfahrenstarifvertrag trat

a)

für die gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich Auszubildenden

der in § 1 Ziffer 3 a) – f) genannten Industrien am 1. Oktober 1970 der in § 1 Ziffer 3 g) genannten Industrie am 1. Januar 1971 der Ziegelindustrie am 1. Januar 1974

b)

für die Angestellten einschließlich Auszubildenden im gesamten Geltungsbereich am 1. Januar 1977

c)

für die gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich Auszubildenden sowie Angestellten der Recycling-Industrie am 1. Januar 1988

in Kraft.

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

Er kann mit einer Frist von 6 Monaten, jeweils zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 2005 gekündigt werden.

Es treten außer Kraft der Tarifvertrag vom 18. Februar 1993 TR.Nr. 4-13-17.

Die Tarifvertragsparteien stellen gemeinsam den Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit beim zuständigen Arbeitsministerium.

Verfahren für die Zusatzversorgung der Wehrdienstleistenden in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern

Anlage 73 (zu § 26 Absatz 1)Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung der Wehrdienstleistenden in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern vom 20. Januar 2012

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 431 - 433)

§ 1

Geltungsbereich

1.

Räumlich:

Das Land Bayern für alle unter Ziffer 3. fallenden Betriebe.

2.

Persönlich:

a)

Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind alle gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellte, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden, wobei hier § 8 SGB IV in seiner jeweils gültigen Fassung gilt.

Ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 – 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen.

b)

Alle Auszubildenden.

3.

Fachlich:

a)

Beton- und Betonfertigteilwerke und Betonsteinhandwerk

Alle industriellen und handwerklichen Betriebe, die Betonwaren, Stahlbetonwaren, Porenbetonerzeugnisse, Betonwerkstein und Betonfertigbauteile aller Art stationär zur überwiegenden Lieferung an nicht beteiligte Dritte herstellen. Werden die hergestellten Fertigbauteile dagegen zum überwiegenden Teil durch den herstellenden Betrieb selbst, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zusammengefügt oder eingebaut, so fällt der herstellende Betrieb nur dann unter diesen Tarifvertrag, wenn er Mitglied eines der vertragschließenden Verbände ist und entweder

1.

bereits am 1. Juli 1999 dort Mitglied war

oder

2.

nach dem 1. Juli 1999 als Niederlassung eines gemäß Ziffer 1. erfassten Verbandsmitglieds gegründet worden ist und sich mit seiner Betriebstätigkeit der Art nach im Rahmen der Betriebstätigkeit des Stammbetriebes hält

oder

3.

nach dem 1. Juli 1999 gegründet und vor Ablauf eines Jahres nach der Produktionsaufnahme Mitglied eines der vertragschließenden Verbände geworden ist, ohne zuvor die Mitgliedschaft in einem Verband des Baugewerbes erworben zu haben.

Ein Betrieb wird trotz Vorliegens der unter Ziffer 3a) 1. – 3. genannten Voraussetzungen nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn er vor dem 1. Juli 1999 zugleich Mitglied in einem Verband des Baugewerbes war und am 1. Juli 1999 die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Mehrzahl seiner Arbeitnehmer angewendet hat.

b)

Feuerfest- und Steinzeugindustrie

Alle Betriebe der Feuerfest- und Steinzeugindustrie einschließlich der dazugehörenden Nebenbetriebe.

c)

Kalk-, Edelputz-, Trockenmörtelindustrie und Terrazzomahlwerke

1.

Alle zum Zwecke der Baustoffgewinnung betriebenen Graukalk-, Weißkalk- und Marmorkalkwerke, einschließlich der Edelputz- und Terrazzomahlwerke;

2.

alle Kalk- und Mineralmahlwerke, deren Kalkerzeugnisse in der Industrie, in der Landwirtschaft oder zu chemischen Zwecken weitere Verwendung finden, einschließlich der Wiener Putzkalkwerke;

3.

alle zu diesen Werken zum Zwecke der Gewinnung des Rohmaterials gehörenden Betriebe oder Betriebsabteilungen.

d)

Leichtbauplatten-Industrie (ausgenommen Firma Knauf Insulation GmbH, ehemals Heraklith)

Alle Betriebe, die Leichtbauplatten z. B. aus Holzwolle, Zellulose oder Holzabfällen mit Mineralien gebunden sowie technische Werkstoffe für Dichtungen, Isolierungen sowie Fassadenbaustoffe herstellen.

e)

Naturstein- und Naturwerksteinindustrie mit den Gruppen:

Granitindustrie Bayerischer Wald Granitwerkstein- und Schleiferei- sowie Pflastersteinbetrieben in Bayern Marmorindustrie und Juramarmorindustrie Natursteinindustrie in Bayern einschließlich betriebseigener Asphaltmischanlagen und der Herstellung von Steinwolle Solnhofener-Naturstein-Platten-Industrie

f)

Sand- und Kies-Industrie

Betriebe der gewerblichen Sand- und Kiesgewinnung, einschließlich von betriebseigenen Asphaltmischanlagen; ferner einschließlich der Nassbaggereien, die lediglich zur Gewinnung von Sand und Kies betrieben werden; ferner auch Nebenbetriebe und Fuhrunternehmungen, die Sand und Kies überwiegend zu betriebsfremden Zwecken gewinnen.

g)

Muschelkalk- und Sandsteinindustrie

h)

Transportbetongewerbe

Herstellerbetriebe von Transportbeton und Transportbetonmörtel, die Betonmischungen, Transportbeton oder Fertigmörtel gewerbsmäßig herstellen und vertreiben sowie Betriebe, die Transportbeton und Transportbetonmörtel mittels Pumpen fördern.

i)

Ziegelindustrie

Für alle Ziegelwerke, d. h. Betriebe und Betriebsabteilungen, in denen aus Lehm oder Ton Ziegel- und artverwandte Erzeugnisse hergestellt werden; dazu zählen Hohl- und Lochziegel, Leichtziegel, Klinker, Dachziegel, Drainrohre, Poroton, Blähton, vorgefertigte Bauteile u. a.

j)

Recycling

Alle Betriebe, die mittels Recycling Produkte herstellen bzw. gewinnen und die den unter 3 a) bis i) genannten Fachbereichen zuzuordnen sind; dazu gehören auch Betriebe, die mittels Recycling Sand, Kies oder Transportbeton oder Transportbetonmörtel herstellen bzw. gewinnen.

§ 2

Verfahren

In Ausführung der Bestimmungen des § 8 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und der Ziegelindustrie in Bayern vom 20. Januar 2012 (TVA) wird für jeden vom persönlichen Geltungsbereich erfassten Arbeitnehmer bei Einberufung zur Ableistung des Grundwehrdienstes, einer Wehrübung, oder bei freiwilliger Leistung des Wehrdienstes (nach §§ 54 ff WPflG i. V. m. Art. 1 u. 6 Wehrrechtsänderungsgesetz 2011) folgendes Verfahren für die Zusatzversorgung

in der Steine- und Erden- Industrie, im Betonsteinhandwerk und der Ziegelindustrie in Bayern

festgelegt:

I.

1.

Die Lohn- bzw. Beitragsnachweiskarte des laufenden Kalenderjahres für die Zusatzversorgung ist abzuschließen und zu vermerken:

„Einberufung zur Bundeswehr“ oder „freiwilliger Wehrdienst“.

Dies geschieht auf der Lohnnachweiskarte in Spalte 4.

2.

Teil B ist an die Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG, Die Bayerische Pensionskasse, nachstehend Kasse genannt, einzusenden, Teil A dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

II.

1.

Nach Abschluss der Lohn- bzw. Beitragsnachweiskarte hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis ruht, eine Beitragskarte (W) für die Zusatzversorgung anzulegen. Solange das Arbeitsverhältnis wegen Ableistung des Wehrdienstes ruht, ist für den Arbeitnehmer am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres eine neue Beitragskarte (W) anzulegen. Die Beitragskarte (W) besteht aus zwei Teilen (A und B).

2.

Die Beitragskarte ist dem Arbeitgeber auf dessen Anforderung von der Kasse für jeden Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.

3.

Bei Beendigung des Wehrdienstes, spätestens mit Ablauf jeden Kalenderjahres, wenn der Wehrdienst über diesen Zeitpunkt hinaus fortdauert, bescheinigt der Arbeitgeber auf Teil A – mit Durchschrift auf Teil B – unter Angabe seiner Betriebskontonummer bei der Kasse die Dauer des Wehrdienstes mit genauen Daten und der Höhe des während dieser Zeit an die Kasse abgeführten Betrages. Mit der ordnungsgemäßen Eintragung hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung dem Arbeitnehmer gegenüber erfüllt.

4.

Bei Beendigung des Wehrdienstes vor Ablauf des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber den Teil B an die Kasse einzusenden und den Teil A dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Bei Fortdauer des Wehrdienstes über den 31. Dezember des Jahres hinaus hat der Arbeitgeber bis zum 15. Februar den Teil B an die Kasse einzusenden und Teil A dem Arbeitnehmer zuzusenden.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die Teile A und B dem Arbeitnehmer mit den übrigen Arbeitspapieren auszuhändigen.

5.

Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tariflich festgelegten Leistungen der Zusatzversorgung für jeden zum Wehrdienst einberufenen oder freiwillig wehrdienstleistenden Arbeitnehmer einen Beitrag von Euro 30,68 für jedes volle Vierteljahr, bei kürzerer Dauer des Wehrdienstes für jeden vollen Monat Euro 10,23, für jeden Werktag Euro 0,36 an die Kasse abzuführen.

Mit der ordnungsgemäßen Abführung dieses Betrages an die Kasse hat der Arbeitgeber seine Verpflichtungen zur Beitragszahlung erfüllt.

Der Arbeitgeber versteuert den Beitrag pauschal nach §§ 40 b, 52 Abs. 52b EStG; eine Übertragung der entrichteten Steuer auf den Wehrpflichtigen oder freiwillig Wehrdienstleistenden ist unwirksam.

Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass dieser Betrag zu hoch oder zu niedrig ist, um die tariflich festgelegte Leistung zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das nächste Kalenderjahr eine entsprechende Änderung zu erfolgen. Die Beiträge sind spätestens am 15. des ersten Monats eines jeden Kalendervierteljahres für das vorangegangene Vierteljahr zu Gunsten der Kasse einzuzahlen. Wird diese Zahlungsfrist nicht eingehalten, so sind die Beträge monatlich, spätestens am 15. des nächsten Monats, zu zahlen.

Der Kasse ist ebenfalls spätestens am 15. des ersten Monats eines Kalendervierteljahres auf einem Formblatt die Zahl der im vorangegangenen Kalendervierteljahr zum Wehrdienst einberufenen oder der freiwillig wehrdienstleistenden Arbeitnehmer und die Dauer des Wehrdienstes zu melden. Auf dem Formblatt hat der Arbeitgeber außerdem anzugeben:

a)

Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie seine Betriebskontonummer,

b)

Gesamtbetrag der für das vorangegangene Kalendervierteljahr fällig gewordenen Beträge.

Das Formblatt ist zu unterschreiben.

6.

Nach Entlassung aus dem Wehrdienst gelten für die Ausstellung der Lohn- bzw. Beitragsnachweiskarte des laufenden Kalendervierteljahres die Bestimmungen des Tarifvertrages über das Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern vom 20. Januar 2012.

III.

Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften enthalten, ist die Kasse befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.

§ 3

Vertragsdauer

Der Verfahrenstarifvertrag für die Wehrpflichtigen trat

a)

für die gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich Auszubildenden

der in § 1 Ziffer 3 a)-f) und h) genannten Industrien am 1. Oktober 1970 der in § 1 Ziffer 3 g) genannten Industrie am 1. Januar 1971 der Ziegelindustrie am 1. Januar 1974

b)

für die Angestellten einschließlich Auszubildenden im gesamten Geltungsbereich am 1. Januar 1977

c)

für die gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich Auszubildenden sowie Angestellten der Recycling-Industrie am 1. Januar 1988

in Kraft.

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Er kann mit einer Frist von 6 Monaten, jeweils zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 2015 gekündigt werden.

Anlage 74 (zu § 26 Absatz 2)Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung der Wehrpflichtigen in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegel-Industrie in Bayern vom 5 Juni 2001

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 434 - 436)

§ 1

Geltungsbereich

1.

Räumlich:

Das Land Bayern für alle unter Ziffer 3. fallenden Betriebe.

2.

Persönlich:

a)

Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind alle gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellte, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden, wobei hier § 8 SGB IV in seiner jeweils gültigen Fassung gilt.

Ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 – 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen.

b)

Alle Auszubildenden.

3.

Fachlich:

a)

Beton- und Betonfertigteilwerke und Betonsteinhandwerk

Alle industriellen und handwerklichen Betriebe, die Betonwaren, Stahlbetonwaren, Porenbetonerzeugnisse, Betonwerkstein und Betonfertigbauteile aller Art stationär zur überwiegenden Lieferung an nicht beteiligte Dritte herstellen. Werden die hergestellten Fertigbauteile dagegen zum überwiegenden Teil durch den herstellenden Betrieb selbst, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zusammengefügt oder eingebaut, so fällt der herstellende Betrieb nur dann unter diesen Tarifvertrag, wenn er Mitglied eines der vertragschließenden Verbände ist und entweder

1.

bereits am 1. Mai 1974 dort Mitglied war

oder

2.

nach dem 1. Mai 1974 als Niederlassung eines gemäß Ziffer 1. erfassten Verbandsmitglieds gegründet worden ist und sich mit seiner Betriebstätigkeit der Art nach im Rahmen der Betriebstätigkeit des Stammbetriebes hält

oder

3.

nach dem 1. Mai 1974 gegründet und vor Ablauf eines Jahres nach der Produktionsaufnahme Mitglied eines der vertragschließenden Verbände geworden ist, ohne zuvor die Mitgliedschaft in einem Verband des Baugewerbes erworben zu haben

Ein Betrieb wird trotz Vorliegens der unter Ziffer 1. – 3. genannten Voraussetzungen nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn er vor dem 1. Mai 1974 zugleich Mitglied in einem Verband des Baugewerbes war und am 1. Mai 1974 die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Mehrzahl seiner Arbeitnehmer angewendet hat.

b)

Feuerfest- und Steinzeugindustrie

Alle Betriebe der Feuerfest- und Steinzeugindustrie einschließlich der dazugehörenden Nebenbetriebe.

c)

Kalk-, Edelputz-, Trockenmörtelindustrie und Terrazzomahlwerke

1.

Alle zum Zwecke der Baustoffgewinnung betriebenen Graukalk-, Weißkalk- und Marmorkalkwerke, einschließlich der Edelputz- und Terrazzomahlwerke;

2.

alle Kalk- und Mineralmahlwerke, deren Kalkerzeugnisse in der Industrie, in der Landwirtschaft oder zu chemischen Zwecken weitere Verwendung finden, einschließlich der Wiener Putzkalkwerke;

3.

alle zu diesen Werken zum Zwecke der Gewinnung des Rohmaterials gehörenden Betriebe oder Betriebsabteilungen.

d)

Leichtbauplatten-Industrie (ausgenommen Firma Heraklith)

Alle Betriebe, die Leichtbauplatten z. B. aus Holzwolle, Zellulose oder Holzabfällen mit Mineralien gebunden sowie technische Werkstoffe für Dichtungen, Isolierungen sowie Fassadenbaustoffe herstellen.

e)

Naturstein- und Naturwerksteinindustrie mit den Gruppen:

Granitindustrie Bayerischer Wald Granitwerkstein- und Schleiferei- sowie Pflastersteinbetrieben in Bayern Marmorindustrie und Juramarmorindustrie Natursteinindustrie in Bayern einschließlich betriebseigener Asphaltmischanlagen und der Herstellung von Steinwolle Solnhofener-Naturstein-Platten-Industrie

f)

Sand- und Kies-Industrie

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