Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2017-09-01
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1352
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(4) Die Redakteurin/der Redakteur, die/der bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages das 59. Lebensjahr vollendet hat, ist, soweit es 2,5 v. H. des Verlagsbeitragsanteils betrifft, von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie/er dies innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages beim Versorgungswerk beantragt.

Macht sie/er von der Befreiungsmöglichkeit Gebrauch, sind ihr/ihm die vom Verlag gemäß § 11 geschuldeten Beiträge monatlich mit dem Gehalt auszuzahlen.

Protokollnotiz zu § 3 Abs. 1, Buchst. a (Berufsjahre):

Als Berufsjahre im Sinne dieses Tarifvertrages gelten nachgewiesene Jahre als hauptberufliche Redakteurin/hauptberuflicher Redakteur an Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen und am Rundfunk.

§ 4

Beginn und Ende

(1) Die Versicherungspflicht beginnt mit dem vereinbarten Tag des Dienstantritts oder mit Eintritt der in § 3 genannten Voraussetzungen und endet mit der Vollendung des 65. Lebensjahres; sie endet ferner, wenn die Redakteurin/der Redakteur, die/der das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt, die Leistungen aus der Versicherung vorzeitig beantragt.

(2) Treten die Voraussetzungen des Abs. 1 im Laufe eines Monats ein, so beginnt die Versicherungspflicht mit dem ersten Tag des folgenden Monats oder endet mit dem letzten Tag des laufenden Monats.

§ 5

Anmeldepflicht

(1) Der Verlag ist verpflichtet, die Redakteurin/den Redakteur zum Beginn der Versicherungspflicht (§ 4) unverzüglich beim Versorgungswerk anzumelden. Die Anmeldung erfolgt durch Vorlage des Antrages der Redakteurin/des Redakteurs auf Versicherung oder auf Änderung, Umstellung oder Wiederbelegung eines bereits bestehenden Versicherungsvertrages. Dies gilt auch für den zweiten Versicherungsvertrag nach § 9 Abs. 2.

(2) Der Verlag hat alle Änderungen, die für die Versicherungspflicht und für die Beitragszahlung maßgebend sind, dem Versorgungswerk unverzüglich mitzuteilen.

§ 6

Versicherungsschutz

Der Versicherungsschutz beginnt erst mit dem Eingang des Versicherungsantrags und des ersten Beitrags beim Versorgungswerk. Solange ein Antrag nicht vorliegt, können im Versicherungsfall nur die Beiträge ohne Zinsen zurückverlangt werden. Nach dem Ablauf von sechs Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht gilt jedoch eine Rentenversicherung ohne Todesfallleistung – mit einer Leistung bei Berufsunfähigkeit bei einem Eintrittsalter bis zu 55 1/2 Jahren – als beantragt. Dies gilt auch, wenn der Abschluss des zweiten Versicherungsvertrages gemäß § 9 Abs. 2 nicht zustande kommt.

B. Der Versicherungsvertrag

§ 7

Versicherungsnehmer/Bezugsberechtigung

(1) Der Verlag ist Versicherungsnehmer, die Redakteurin/der Redakteur als versicherte Person unwiderruflich begünstigt.

(2) Für den Fall des Todes/Unfalltodes vor Ablauf der Versicherung hat die Redakteurin/der Redakteur anzugeben, wer Anspruch auf die Versicherungsleistung haben soll. Die Einräumung des Rechts an andere Personen als den mit der/dem Versicherten zur Zeit des Todes in gültiger Ehe lebenden Ehegatten und/oder die unterhaltsberechtigten Kinder bedarf der Zustimmung des jeweiligen Verlags und des Versorgungswerks.

(3) Scheidet die Redakteurin/der Redakteur aus den Diensten des Verlags aus, so gehen sämtliche Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf die ausscheidende Redakteurin/den ausscheidenden Redakteur über. Die Redakteurin/der Redakteur kann diesen Vertrag dann als Einzelversicherung nach dem dafür gültigen Tarif fortführen. Tritt die Redakteurin/der Redakteur in die Dienste eines anderen Verlags, der dem Versorgungswerk gegenüber zur Versicherung verpflichtet ist, so ist dieser Versicherungsvertrag wieder zur Erfüllung der Versicherungspflicht heranzuziehen. Die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers gehen mit Ausnahme des Bezugsrechts auf den neuen Verlag über.

(4) Der Verlag hat unter Fortbestand seiner übrigen Verpflichtungen aus diesem Tarifvertrag die Versicherungsnehmereigenschaft auf die Redakteurin/den Redakteur zu übertragen, wenn die Redakteurin/der Redakteur von der Pflicht zur Angestelltenversicherung befreit ist; auch eine anteilige Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft ist zulässig. In diesem Fall ist die Redakteurin/der Redakteur verpflichtet, sich aller Verfügungen über den Versicherungsvertrag, insbesondere durch Beleihung, Abtretung, Verpfändung oder Bezugsrechtsänderung zu enthalten, sofern nicht Verlag und Versorgungswerk der Verfügung zustimmen. Auf Verlangen der Redakteurin/des Redakteurs ist die Versicherungsnehmereigenschaft ganz oder teilweise auf den Verlag zurückzuübertragen.

(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten auch für den nach § 9 Abs. 2 abzuschließenden zweiten Versicherungsvertrag.

§ 8

Verfügungsbeschränkungen

(1) Während des Bestehens der Versicherungspflicht ist eine Verfügung über den Versicherungsvertrag, insbesondere durch Kündigung (Teilkündigung), Beleihung, Abtretung oder Verpfändung, nur wirksam, wenn Verlag und Versorgungswerk zustimmen.

(2) Dies gilt auch für den nach § 9 Abs. 2 abzuschließenden zweiten Versicherungsvertrag.

§ 9

Formen und Inhalt der Versicherungsverträge

(1) Als Versicherungsformen kommen wahlweise in Frage:

a)

bei einem Eintrittsalter bis zu 55 1/2 Jahren

– die Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Einschluss der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (mit Beitragsbefreiung und einer Jahresrente in Höhe von 10 v. H. der Versicherungssumme) und einer Zusatzleistung bei Tod durch Unfall (in Höhe der Versicherungssumme)

oder

– die Rentenversicherung mit Einschluss der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (mit Beitragsbefreiung und einer Jahresrente in Höhe der versicherten Altersrente), von Witwen- bzw. Witwerrenten und Waisenrenten und einer Zusatzleistung bei Tod durch Unfall (Einmalzahlung in Höhe der zwölffachen versicherten Jahresrente)

b)

bei einem Eintrittsalter über 55 1/2 Jahren

– die Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Einschluss der Unfall-Zusatzversicherung (in Höhe der Versicherungssumme)

oder

– die Rentenversicherung mit Einschluss von Witwen- bzw. Witwerrenten und einer Zusatzleistung bei Tod durch Unfall (Einmalzahlung in Höhe der zwölffachen versicherten Jahresrente).

(2) Für alle am 31. Dezember 1998 bereits im Versorgungswerk pflichtversicherten Redakteurinnen und Redakteure wird ein zweiter Versicherungsvertrag auf Endalter 65 Jahre (Monat, in dem die Redakteurin/der Redakteur das 65. Lebensjahr vollendet) abgeschlossen.

Hierzu wird der Redakteurin/dem Redakteur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des Tarifvertrages ein Wahlrecht für eine Versicherungsform nach Abs. 1 a) (unabhängig vom Alter) eingeräumt bzw. nach Abs. 1 b) wenn sie/er bei Abschluss der Erstversicherung über 55 1/2 Jahre alt war.

(3) Das versicherungstechnische Eintrittsalter entspricht dem Lebensalter der Redakteurin/des Redakteurs an ihrem/seinem dem Versicherungsbeginn nächstgelegenen Geburtstag.

(4) Die Dauer des Versicherungsvertrages ergibt sich, immer in vollen Jahren gerechnet, aus dem Unterschied zwischen dem versicherungstechnischen Eintrittsalter und dem Zeitpunkt, zu dem die Redakteurin/der Redakteur das 65. Lebensjahr vollendet. Wird nach Abs. 1 die Kapitalversicherung gewählt und würde die steuerlich vorgeschriebene Mindestlaufzeit von zur Zeit 12 Jahren nicht erreicht werden, kann bei einem Eintrittsalter von über 53 1/2 Jahren ein um die erforderliche Zahl von Jahren höheres Endalter vereinbart werden, abweichend von Abs. 1 Buchst. a) entfällt jedoch in diesem Fall dann der Einschluss der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

(5) Weitere Einzelheiten über die Versicherungsverträge, insbesondere die Versicherungstarife und Versicherungsbedingungen, sind in dem Vertrag zwischen dem Versorgungswerk und den Versicherungsgesellschaften festgelegt. Dessen Änderungen zuungunsten der Verlage oder der Redakteurinnen und Redakteure bedürfen der Genehmigung durch die Tarifpartner.

C. Versicherungsbeiträge

§ 10

Bemessungsgrundlage

(1) Die Versicherungsbeiträge werden nach dem jeweiligen Monatsgehalt der Redakteurin/des Redakteurs berechnet, soweit dieses die Beitragsbemessungsgrenze des Versorgungswerks nicht überschreitet (Bemessungsgrundlage). Die Beitragsbemessungsgrenze des Versorgungswerks liegt um 400 DM über der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge der Angestelltenversicherung (§ 18 Abs. 1 SGB IV i. V. m. Anlage 2 zu SGB VI), solange die gesetzliche Beitragsbemessungsgrenze nach den seit dem 1. Juli 1986 gültigen gesetzlichen Bestimmungen festgesetzt wird. Ab 1. Januar 2002 liegt diese Beitragsbemessungsgrenze des Versorgungwerks um 200 Euro über der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge der Angestelltenversicherung.

Sofern durch Gehaltsverzicht zugunsten einer Direktversicherung oder Pensionszusage im Sinne des § 40 b EStG das Monatsgehalt gemindert ist, gilt für die Beitragsbemessung gemäß Satz 1 das ungeminderte Monatsgehalt.

(2) Gratifikationen, Urlaubsgeld und sonstige über die regulären zwölf Monatsgehälter hinausgehenden zusätzlichen Leistungen des Verlags unterliegen nicht der Beitragspflicht. Das gleiche gilt für Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen und für vermögenswirksame Leistungen, die der Verlag für die Redakteurin/den Redakteur erbringt.

Protokollnotiz zu § 10 Abs. 1 (Bemessungsgrundlage):

Sollten wesentliche gesetzliche Änderungen eintreten, werden die Tarifparteien unverzüglich Verhandlungen über die Neufestsetzung der tariflichen Beitragsbemessungsgrenze aufnehmen. Dies gilt nicht für etwaige Änderungen der Bemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung im Zusammenhang mit der Einführung des Euro.

§ 11

Beitragshöhe

(1) Die Beiträge berechnen sich aus der jeweiligen Bemessungsgrundlage (§ 10) wie folgt:

1.

Für Redakteurinnen und Redakteure, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind: 7,5 v. H. der jeweiligen Bemessungsgrundlage.

2.

Für Redakteurinnen und Redakteure, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, kommt zu den 7,5 v. H. nach Nr. 1 ein weiterer Betrag, der sich aus der Anwendung des jeweiligen Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Bemessungsgrundlage bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt.

(2) Verlag und Redakteurin/Redakteur schulden die Beiträge nach Abs. 1 Nr. 1 zu 2/3 und 1/3. Den Beitragsanteil, der analog der gesetzlichen Rentenversicherung berechnet wird (gem. Abs. 1 Nr. 2) schulden Verlag und Redakteurin/Redakteur je zur Hälfte.

(3) Ist die Redakteurin/der Redakteur außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages tätig und unterliegt sie/er dort einer Rentenversicherungspflicht, so berechnen sich die Beiträge nach Abs. 1 Nr. 1.

(4) Hat sich die Redakteurin/der Redakteur gemäß §§ 5, 6 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, so mindert sich der Beitragsanteil des Verlags gemäß Abs. 1 Nr. 2 um den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung.

Mindestens ist vom Verlag jedoch der Beitragsanteil zu zahlen, wie er sich aus Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ergäbe.

§ 12

Überschussanteile

Die bei den Versicherungsverträgen anfallenden Überschussanteile werden entsprechend dem jeweils zugrunde liegenden Überschuss-Verteilungssystem zum Aufbau zusätzlicher Versicherungsleistungen verwendet. Die Barauszahlung von Überschussanteilen ist ausgeschlossen.

§ 13

Beitragsentrichtung

(1) Der Verlag ist verpflichtet, den Beitragsanteil der Redakteurin/des Redakteurs von deren/dessen jeweiligem Monatsgehalt einzubehalten und ihn im Namen und für Rechnung der Redakteurin/des Redakteurs zusammen mit dem Beitragsanteil des Verlags an das Versorgungswerk abzuführen. Die Redakteurin/der Redakteur ist verpflichtet, sich ihren/seinen Beitragsanteil vom Gehalt abziehen zu lassen.

(2) Bei Mehrfachbeschäftigung einer Redakteurin/eines Redakteurs verteilt das Versorgungswerk, sofern insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird, die Beitragszahlungspflicht im Verhältnis der Gehälter auf die versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse, ohne dass es eines Antrags der Redakteurin/des Redakteurs oder der beteiligten Verlage bedarf; jeder Verlag haftet jedoch für den Beitrag, der auf das von ihm gezahlte Gehalt zu entrichten wäre.

(3) Die Beiträge sind bis zum 10. des folgenden Monats an das Versorgungswerk abzuführen. Verzugszinsen können nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsrats des Versorgungswerks gefordert werden. Sie dürfen höchstens auf 2 v. H. über dem Bundesbankdiskontsatz festgesetzt werden.

(4) Der unterbliebene Abzug eines feststehenden Beitrags darf nur bei der Gehaltszahlung für den nächsten Monat nachgeholt werden. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Redakteurin/den Redakteur ein Verschulden an der Nichtentrichtung trifft.

(5) Für die ab 1. Januar 1999 neu abgeschlossenen Versicherungen sowie den nach § 9 Abs. 2 abgeschlossenen zweiten Versicherungsvertrag endet die Beitragszahlung spätestens Ende des Monats, in dem die Redakteurin/der Redakteur das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die Pflicht zur Beitragszahlung endet spätestens mit dem Ablauf einer auf das versicherungstechnische Endalter von 65 Jahren abgestellten Versicherung. Verteilt sich der zu entrichtende Beitrag auf mehrere Versicherungsverträge, sind die anteiligen Beiträge in der jeweils festgesetzten Höhe bis zum Ablauf der Versicherung zu entrichten, sofern diese auf das versicherungstechnische Endalter von 65 Jahren abgeschlossen sind. Ist die Pflichtversicherung auf ein höheres Endalter abgeschlossen, so enden die Pflichten des Verlags mit dem Monat, in dem die Redakteurin/der Redakteur das 65. Lebensjahr vollendet hat. Für den nach § 9 Abs. 2 abgeschlossenen zweiten Versicherungsvertrag sind die Beiträge allein vom Verlag zu entrichten. Für die bestehende Pflichtversicherung verbleibt es bei je hälftiger Beitragszahlung von Verlag und Redakteurin/Redakteur.

Protokollnotiz zu § 13 Abs. 3 (Verzugszinsen):

Anstelle des Bundesbank-Diskontsatzes tritt ein vergleichbarer, mittels Rechtsverordnung festgelegter Zinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB).

§ 14

Beiträge im Falle von Krankheit, Berufsunfähigkeit und Tod sowie während der Mutterschutzfristen

(1) Die Beiträge sind im Falle von Krankheit, Berufsunfähigkeit und Tod nach Maßgabe des letzten vollen Gehaltes solange zu entrichten, als nach den tariflichen Bestimmungen die vollen Bezüge oder Zuschüsse gezahlt werden. Die Beitragspflicht besteht auch während der Mutterschutzfristen entsprechend der Höhe des letzten vollen Gehaltes weiter.

(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 gilt folgendes:

a)

Beiträge sind soweit nicht zu entrichten, als nach den Versicherungsbedingungen der Vertragsgesellschaften wegen Gewährung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Beitragsfreiheit besteht.

b)

Beiträge sind auch dann zu entrichten, wenn nur dem Grunde nach Zuschusspflicht besteht, tatsächlich aber keine Zahlungen erfolgen. Diese Zahlungspflicht besteht solange, bis nach den Versicherungsbedingungen der Vertragsgesellschaften Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gewährt werden können, jedoch nicht über den für die Zuschusszahlung tarifvertraglich jeweils maßgeblichen Zeitraum hinaus. Das Versorgungswerk unterrichtet den Verlag unverzüglich über das Vorliegen der Voraussetzung und die Folgen von Buchst. a) oder Buchst. b) und erstattet erforderlichenfalls die überzahlten Beiträge an bzw. über den Verlag.

(3) Endet die Zahlung der vollen Bezüge oder des Zuschusses oder beginnt die Zahlung der vollen Bezüge im Laufe eines Kalendermonats, so mindert sich der Beitrag zeitanteilig, dabei wird jeder Kalendermonat zu 30 Tagen gerechnet.

(4) Für Monate, in denen Sterbegeld gezahlt wird, sind keine Beiträge zu entrichten.

(5) Die Beiträge im Krankheits- und Todesfall sowie während der Mutterschutzfristen werden gem. § 11 Abs. 2 von Verlag und Redakteurin/Redakteur geschuldet.

D. Versorgungskasse der Deutschen Presse

§ 15

Aufgabe der Kasse

(1) Das Vermögen und die Einkünfte der Versorgungskasse werden durch den Beirat verwaltet. Sie sind dazu bestimmt, Leistungen (Kapital- und/oder Rentenzahlungen) aufgrund der bis 31. Dezember 1998 begründeten Anwartschaften an Redakteurinnen/Redakteure bzw. deren Hinterbliebene zu erbringen.

(2) Aufgrund der Protokollnotizen zu § 16 der Altersversorgungstarifverträge 1987 bzw. 1993 werden mit Wirkung vom 1. Januar 1999 keine Beiträge mehr an die Versorgungskasse gezahlt. Vielmehr erhöht sich dadurch der Beitragsanteil der Verlage an das Versorgungswerk entsprechend. Eine Beitragszahlung in die Versorgungskasse von seiten der Redakteurin/des Redakteurs ist ausgeschlossen.

(3) Die Höhe der Leistungen ergibt sich in Abweichung von § 2 BetrAVG aus den beitragsfreien Rückdeckungsversicherungssummen zuzüglich einer ab 1. Januar 1999 einsetzenden Gewinnbeteiligung. Das nähere regelt der vom Beirat der Versorgungskasse erlassene Leistungsplan.

(4) Die Leistungen richten sich nach den Mitteln der Versorgungskasse, die durch die alleinige Beitragszahlung der Verlage bis 31. Dezember 1998 aufgebaut wurden. Ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen besteht nicht. Abtretung und Verpfändung sind ausgeschlossen. Die Rechte und Pflichten aus den Rückdeckungsversicherungen stehen allein der Versorgungskasse zu.

(5) Bei Inanspruchnahme eines Rentenwahlrechts ergibt sich die Höhe der laufenden Rentenleistung aus dem Tarifwerk des Versicherers, das dem Versicherungsvertrag zugrunde liegt. Die Gewinnanteile aus dem Versicherungsvertrag werden zur jährlichen Erhöhung der laufenden Rentenleistungen verwandt. Die Erhöhung der laufenden Rentenleistungen um die Gewinnanteile erfolgt zum 1. Januar eines jeden Jahres. Eine darüber hinausgehende Anpassung der laufenden Rentenleistungen nach § 16 BetrAVG findet nicht statt.

E. Gemeinsame Vorschriften

§ 16

Beitragsnachweis

(1) Der Verlag ist vorbehaltlich der Regelung in Abs. 2 verpflichtet, bis zum 10. des folgenden Monats dem Versorgungswerk einen Beitragsnachweis einzureichen, in dem die versicherungspflichtigen Redakteurinnen und Redakteure mit Namen, Versicherungsnummer, Gehalt (bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze) und Beiträgen aufgeführt sind.

(2) Erhält der Verlag – nach erstmaliger Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 – vom Versorgungswerk einen Beitragsnachweis (Kontoauszug), dann ist er nur noch verpflichtet, die für die Erstellung des Kontoauszuges erforderlichen Änderungen bis zum 15. des laufenden Monats, bei später eingetretenen Änderungen unverzüglich, dem Versorgungswerk mitzuteilen und den danach zugesandten Beitragsnachweis auf die Richtigkeit hin zu überprüfen sowie evtl. Beanstandungen dem Versorgungswerk unverzüglich mitzuteilen.

§ 17

Drittberechtigter

Die Bestimmungen dieses Tarifvertrages sind zugleich Vertragsbestimmungen zugunsten der Versorgungswerk der Presse GmbH und der Versorgungskasse der Deutschen Presse (§ 328 BGB).

§ 18

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche ist Stuttgart.

§ 19

Übergangsregelung

(1) Die Bestimmungen dieses Tarifvertrages gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze auch für diejenigen Redakteurinnen und Redakteure, die im räumlichen Geltungsbereich des Altersversorgungstarifvertrages 1993 bis 31. Dezember 1998 tätig sind bzw. waren und bereits am 1. Januar 1999 Anwartschaften auf betriebliche oder einzelvertragliche Versorgungsleistungen hatten, in der Wartezeit zu solchen standen oder mit denen sonstige versorgungsrechtliche Vereinbarungen getroffen waren. Um eine nicht beabsichtigte Doppelbelastung des Verlags zu vermeiden, sollen sich Verlag und Redakteurin/Redakteur, erforderlichenfalls unter Mitwirkung des Betriebsrats, auf eine einverständliche Überleitung der Kollektiv- oder Einzelregelung auf die tarifliche einigen, soweit sich die Regelung nicht aus den Absätzen 2 und 3 von selbst ergibt.

(2) Versicherungsverträge, die auf sogenannten Rahmenverträgen zwischen Verlag und Versorgungswerk der Presse GmbH beruhen, sind entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 3 zur Erfüllung der Versicherungspflicht heranzuziehen.

(3) Waren aufgrund einzelvertraglicher oder betrieblicher Regelungen Versicherungsverträge über das Versorgungswerk der Presse abgeschlossen worden, die höhere Verpflichtungen des Verlags als dieser Tarifvertrag vorsehen, ist der Verlag verpflichtet, mindestens den Betrag zu entrichten, der sich aus der bisherigen Vereinbarung (einschl. des Beitrages der Versorgungskasse) ergibt.

§ 20

Schlussbestimmungen

(1) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Er gilt erstmals für Monatsgehälter, die für den Monat Januar 1999 geschuldet werden. Er kann mit einer Frist von 12 Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2004 gekündigt werden.

(2) Bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrags erworbene einzelvertragliche Rechte bleiben unberührt.

(3) Die Tarifvertragsparteien streben an, diesen Tarifvertrag unverzüglich für allgemeinverbindlich i. S. v. § 5 TVG erklären zu lassen.

Abschnitt 10 – Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau

Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau

Anlage 84 (zu § 34 Absatz 1)Tarifvertrag über die Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) ohne das Beitrittsgebiet vom 1. April 1977, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 11. März 1991

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 466 - 469)

§ 1

Geltungsbereich

1.

Räumlicher Geltungsbereich

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Westberlin, jedoch ohne das ehemalige Staatsgebiet der DDR einschließlich Ostberlin.

2.

Fachlicher Geltungsbereich

Für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues, die fortgesetzt und ausschließlich oder überwiegend folgende Arbeiten ausführen, soweit sie der Unfallversicherung bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unterliegen:

a)

Herstellen und Unterhalten von Außenanlagen in den Bereichen des privaten und öffentlichen Wohnungsbaues (Hausgärten, Siedlungsgrün, Dach- und Terrassengärten u. ä.), der öffentlichen Bauten (Schulen, Krankenhäuser, Verwaltungsgebäude, Kasernen u. ä.), des kommunalen Grüns (städtische Freiräume, Grünanlagen, Parks, Friedhöfe u. ä.) und des Verkehrsbegleitgrüns (Straßen, Schienenwege, Wasserstraßen, Flugplätze u. ä.);

b)

Herstellen und Unterhalten von Sport- und Spielplätzen, Außenanlagen an Schwimmbädern, Freizeitanlagen u. ä.;

c)

Herstellen und Unterhalten von landschaftsgärtnerischen Sicherungsbauwerken in der Landschaft mit lebenden und nicht lebenden Baustoffen;

d)

Herstellen und Unterhalten von vegetationstechnischen Baumaßnahmen zur Landschaftspflege und zum Umweltschutz;

e)

Drän-, Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten.

3.

Persönlicher Geltungsbereich

Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungs-Ordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) oder des Angestelltenversicherungsgesetzes (AnVG) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Ausgenommen sind Umschüler und Praktikanten.

§ 2

Gewerbliche und kaufmännische Ausbildung

1.

Gesetzliche und tarifliche Regelungen

Es gelten die gesetzlichen Vorschriften sowie die Regelungen der weiteren Tarifverträge des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues, die von den oben genannten Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden und deren persönlicher Geltungsbereich auch die Auszubildenden umfasst.

2.

Anspruch auf Ausbildungsvergütung bei überbetrieblicher Ausbildung

Für Zeiten der Ausbildung an einer von der Einrichtung (§ 3 Abs. 1) anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte bzw. bei Teilnahme an von der Einrichtung anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen hat der Ausbildende neben der ungekürzten Fortzahlung der Ausbildungsvergütung an den Auszubildenden die festgesetzten Lehrgangs- oder Ausbildungsgebühren an die überbetriebliche Ausbildungsstätte bzw. an den Träger der überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme zu entrichten.

Von der Einrichtung können nur überbetriebliche Ausbildungsstätten bzw. überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen anerkannt werden, die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß der Verordnung über die Berufsbildung im Gartenbau, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau, vom 26. Juni 1972 in der jeweils gültigen Fassung, bzw. gemäß Berufsbild Bürokaufmann, Erlass des Bundesministers für Wirtschaft vom 12. März 1962 in der jeweils gültigen Fassung, bzw. anderer beruflicher Ausbildungsordnungen vermitteln.

3.

Kürzung der Ausbildungsvergütung

Die Ausbildungsvergütung wird für jede vom Auszubildenden schuldhaft versäumte Beschäftigungsstunde anteilig entsprechend der monatlichen Arbeitszeit gekürzt, zurzeit 1/173 der monatlichen Ausbildungsvergütung.

§ 3

Ausgleichsregelung

1.

Gemeinsame Einrichtung

Als gemeinsame Einrichtung fungiert das „Ausbildungsförderwerk Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V.“, kurz „Einrichtung“ genannt. Die Einrichtung hat ihren Sitz in Bonn.

2.

Aufgabe der gemeinsamen Einrichtung

Die gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien hat die Aufgabe, die Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Ausbildungsplätzen und die Durchführung einer qualifizierten Berufsbildung für die Auszubildenden im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau dadurch zu sichern, dass sie die Ausbildungsbetriebe durch die Übernahme von Ausbildungskosten nach Maßgabe dieses Tarifvertrages unterstützt. Sie hat weiterhin die Aufgabe, durch geeignete Maßnahmen den Beruf in der Öffentlichkeit bekannt zu machen, sein Ansehen zu heben und für Berufsnachwuchs zu werben.

3.

Aufbringung der Mittel

3.1 Der Arbeitgeber hat die dazu erforderlichen Mittel einschließlich der Verwaltungskosten für die gemeinsame Einrichtung durch einen Beitrag aufzubringen, der in einem Prozentsatz der lohnsteuerpflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme oder der lohnsteuerpflichtigen Bruttolohnsumme (das sind der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge sowie alle pauschal versteuerten Bezüge) besteht.

3.2 Die Höhe des Beitrages beträgt ab 1. April 1991 0,8 % der Bruttolohnsumme.

3.3 Der Arbeitgeber hat diesen Beitrag an die Einrichtung abzuführen. Die Einrichtung hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern.

3.4 Die Arbeitgeber haben der Einrichtung einen Nachweis über die Berechnung der Abgabe (Lohnnachweis) einzureichen. Die Einrichtung kann die Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen einsehen, um die eingereichten Lohnnachweise prüfen zu können. Ihr sind die Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Die Einrichtung darf fremde Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihr bei der Überprüfung bekannt werden, nicht offenbaren oder für andere Zwecke verwerten.

3.5 Die Einziehung der Mittel erfolgt unter Verwendung der vom Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. entwickelten EDV-Programme im Zusammenhang mit der Einziehung der Winterbauumlage. Das Verfahren der Einziehung der Winterbauumlage und die hierzu gegebenen Zuständigkeiten werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.

4.

Erstattung

4.1 Die Einrichtung erstattet dem Ausbildenden für bestehende Ausbildungsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 3, rückwirkend nach Ablauf der Probezeit, frühestens nach drei Monaten:

4.1.1 Überbetriebliche Ausbildung, Lehrgangskosten

Die vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten für den Besuch gemäß § 2 Abs. 2 Abschnitt 2 anerkannter überbetrieblicher Ausbildungsstätten bzw. -maßnahmen im Umfange von maximal vier Wochen je Ausbildungsjahr.

4.1.2 Überbetriebliche Ausbildung, Ausbildungsvergütung

Für Zeiten des Besuchs gemäß § 2 Abs. 2, Abschnitt 2 anerkannter überbetrieblicher Ausbildungsstätten bzw. -maßnahmen die weiterzuzahlende Ausbildungsvergütung in Höhe von maximal einer Monatsvergütung pro Ausbildungsjahr.

4.1.3 Zeiten des Berufsschulunterrichts

Für Zeiten des Besuchs der Berufsschule die Ausbildungsvergütung in Höhe von bis zu 40 Berufsschultagen pro Ausbildungsjahr als pauschale Abgeltung für die Kosten, die den Betrieben durch die Teilnahme der Auszubildenden am Berufsschulunterricht entstehen.

4.1.4 Urlaubsvergütung

Die als Urlaubsentgelt weiterzuzahlende Ausbildungsvergütung in Höhe von maximal einer Monatsvergütung pro Ausbildungsjahr.

4.2 Die monatliche oder entsprechend anteilige Erstattung der Ausbildungsvergütung kann nur bis zur Höhe der gesondert vereinbarten tarifvertraglichen Sätze erfolgen.

4.3 Eine Erstattung erfolgt nur im Rahmen der vorhandenen Mittel. In jedem Falle werden die Kosten gemäß Ziffer 4.1.1 erstattet.

4.4 Erstattungsansprüche nach den Ziffern 4.1.2 bis 4.1.4 sind erst dann gegeben, wenn der Auszubildende nachweislich an allen überbetrieblichen Maßnahmen gemäß Ziffer 4.1.1 im Umfange von mindestens vier Wochen pro Ausbildungsjahr teilgenommen hat, zu denen er vom jeweiligen Träger, der jeweiligen zuständigen Stelle oder überbetrieblichen Ausbildungsstätte eingeladen wurde. Auf die Anwendung der Vier-Wochen-Regelung nach Satz 1 kann verzichtet werden, wenn nachweislich die Inanspruchnahme überbetrieblicher Ausbildungsmaßnahmen von mindestens vier Wochen Dauer pro Ausbildungsjahr nicht möglich ist.

4.5 Sofern die zur Verfügung stehenden Mittel im Laufe des Kalenderjahres nicht beansprucht werden, z. B. durch öffentliche oder sonstige Bezuschussung überbetrieblicher Ausbildungsmaßnahmen, sind die verbleibenden Mittel durch die Einrichtung der Rücklage zuzuführen.

4.6 Für Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung der Ausbilder kann vorab ein Betrag von jährlich bis zu 10 % des Gesamtmittelaufkommens verwendet werden. Die Höhe des Prozentsatzes sowie Einzelheiten der Verwendung der Mittel werden durch die Mitgliederversammlung der Einrichtung bestimmt.

4.7 Zur Nachwuchswerbung können pro Kalenderjahr bis zu 5 % des Gesamtmittelaufkommens aus diesem Tarifvertrag verwendet werden. Einzelheiten bestimmt die Mitgliederversammlung der Einrichtung.

§ 4

Freistellung für überbetriebliche Ausbildung

1.

Der Auszubildende ist verpflichtet, an den von der Einrichtung anerkannten und für das jeweilige Ausbildungsjahr ausgeschriebenen überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, zu deren Teilnahme er gemäß § 3 Abs. 4.4 eingeladen wurde.

2.

Der Ausbildende ist verpflichtet, den Auszubildenden für die unter Absatz 1 genannten überbetrieblichen Maßnahmen freizustellen.

3.

Die Verpflichtung zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen gemäß den Vorschriften dieses Tarifvertrages ist in die Ausbildungsverträge aufzunehmen.

4.

Eine praxisgerechte Durchführung der überbetrieblichen Ausbildung wird ohne Hinzuziehung qualifizierter Ausbilder bzw. Mitarbeiter aus den Ausbildungsbetrieben nicht möglich sein. Die Ausbildungsbetriebe werden daher nach rechtzeitiger Ankündigung durch den Träger der überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme und unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange geeignete Mitarbeiter jährlich bis zu einer Dauer von maximal zwei Wochen für überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen freistellen. Die hierfür notwendig werdende Kostenerstattung an den Arbeitgeber richtet sich nach den von der Einrichtung erlassenen Richtlinien. Dasselbe gilt für die Kostenerstattung der Teilnahme an Veranstaltungen zur Weiterbildung der Ausbilder.

§ 5

Verfahrensvorschriften

1.

Ausbildungsvertrag

Grundlage zur Inanspruchnahme von Leistungen aus diesem Tarifvertrag ist die vom Arbeitgeber an die Einrichtung einzureichende und von der zuständigen Stelle für Berufsbildung bestätigte Abschrift des Ausbildungsvertrages.

2.

Wechsel des Ausbildungsbetriebes

Wird das bei einem landschaftsgärtnerischen Betrieb bestehende Ausbildungsverhältnis vor Ablauf der Ausbildungszeit beendet, ohne dass der Auszubildende die Abschlussprüfung bestanden hat, so ist dies vom Arbeitgeber der Einrichtung unverzüglich anzuzeigen.

3.

Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

Endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf der Ausbildungszeit oder mit Bestehen der Abschlussprüfung, so ist dies vom Arbeitgeber der Einrichtung unverzüglich anzuzeigen.

4.

Erstattung

4.1 Überbetriebliche Ausbildung, Lehrgangskosten

Verlangt der Arbeitgeber von der Einrichtung die Erstattung der von ihm zu tragenden Kosten für den Besuch einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte gemäß § 3 Abs. 4, Ziffer 4.1.1, so hat er der Einrichtung die Dauer der Ausbildungsmaßnahme sowie die Dauer einer etwaigen Internatsunterbringung nachzuweisen. Die überbetriebliche Ausbildungsstätte hat die Dauer der überbetrieblichen Ausbildung zu bestätigen. Die Erstattung erfolgt durch Überweisung an die überbetriebliche Ausbildungsstätte. Die überbetriebliche Ausbildungsstätte ist nicht berechtigt, die Erstattung von der Einrichtung zu verlangen.

Die Einrichtung ist berechtigt, mit Umlageforderungen aus diesem Tarifvertrag gegen diesen Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung aufzurechnen.

4.2 Überbetriebliche Ausbildung, Ausbildungsvergütung

Verlangt der Arbeitgeber von der Einrichtung die Erstattung der Ausbildungsvergütung gemäß § 3 Abs. 4, Ziffer 4.1.2, so hat er der Einrichtung die Dauer der Ausbildungsmaßnahme nachzuweisen. Die überbetriebliche Ausbildungsstätte hat die Dauer der überbetrieblichen Ausbildung zu bestätigen. Die Erstattung erfolgt nach Prüfung durch die Einrichtung direkt an den beantragenden Arbeitgeber.

Die Einrichtung ist berechtigt, mit Umlageforderungen aus diesem Tarifvertrag oder anderen Forderungen gegen diesen Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung aufzurechnen.

4.3 Erstattung für Zeiten des Berufsschulunterrichts

Verlangt der Arbeitgeber von der Einrichtung die Erstattung der Ausbildungsvergütung für Zeiten des Besuchs der Berufsschule gemäß § 3 Abs. 4, Ziffer 4.1.3, so hat er der Einrichtung die Dauer der tatsächlich wahrgenommenen Berufsschulzeiten nachzuweisen. Die Erstattung erfolgt nach Prüfung durch die Einrichtung, jeweils spätestens bis zum 30. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres direkt an den beantragenden Arbeitgeber.

Die Einrichtung ist berechtigt, mit Umlageforderungen aus diesem Tarifvertrag oder anderen Forderungen gegen diesen Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung aufzurechnen.

4.4 Erstattung Urlaubsvergütung

Verlangt der Arbeitgeber von der Einrichtung die Erstattung der als Urlaubsentgelt weiterzuzahlenden Ausbildungsvergütung gemäß § 3 Abs. 4, Ziffer 4.1.4, so hat er nachzuweisen, dass der Urlaub gewährt worden ist. Die Erstattung erfolgt nach Prüfung durch die Einrichtung, spätestens am 30. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres direkt an den beantragenden Arbeitgeber.

Die Einrichtung ist berechtigt, mit Umlageforderungen aus diesem Tarifvertrag oder anderen Forderungen gegen diesen Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung aufzurechnen.

5.

Beitragsleistung

Der Einrichtung ist monatlich, spätestens bis zum 15. des folgenden Monats auf einem Formblatt gesondert die Bruttolohn- und -gehaltssumme sowie die Bruttolohnsumme gemäß § 3 Abs. 3.1 und 3.2 zu melden.

Auf dem Formblatt hat der Arbeitgeber außerdem anzugeben:

a)

Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie seine Betriebskontonummer bei der Einrichtung,

b)

Gesamtbetrag der für den jeweiligen Monat abzuführenden Beiträge.

Das Formblatt ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Arbeitgeber, die sonst regelmäßig Arbeitnehmer beschäftigen, haben für Monate, für die keine Beiträge anfallen, bis zum 15. des nächsten Monats auf dem Formblatt Fehlanzeige zu erstatten.

Die Beiträge sind monatlich, für jeden Monat spätestens bis zum 15. des Folgemonats (Fälligkeit), zugunsten der Einrichtung einzuzahlen.

6.

Verfallsfrist, Verzugszinsen und Gerichtsstand

Die Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegen die Einrichtung verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der jeweiligen überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme geltend gemacht werden.

Die Einrichtung erhebt bei Verzug hinsichtlich der Beiträge Verzugszinsen in Höhe von 1 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis der Einrichtung zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern ist das Arbeitsgericht Bonn zuständig.

7.

Verfahrensvereinfachungen

Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften beinhalten, ist die Einrichtung befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Auszubildende gewährleisten.

§ 6

Inkrafttreten und Vertragsdauer

1.

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 1991 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum 31. Dezember gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1992.

2.

Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, für diesen Tarifvertrag die Allgemeinverbindlichkeit zu beantragen.

Anhang zu Anlage 84 Protokollnotiz vom 11. März 1991 zum Tarifvertrag über die Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau vom 1. April 1977

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 470)

Nicht erfasst werden solche Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die am 22. August 1989 (Stichtag) die Voraussetzungen des § 1 Ziffer 1 und 2 des Bundesrahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in der Fassung vom 22. August 1989 sowie die in § 1 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 Baubetriebe-Verordnung in der Fassung vom 24. Oktober 1984 normierten Voraussetzungen für die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft erfüllt haben und am Stichtag nicht von der Einzugstelle für die Winterbauumlage im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (EWGaLa) wegen der Winterbauumlage (§ 186 a Absatz 2 Arbeitsförderungsgesetz) oder vom Ausbildungsförderwerk Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. (AuGaLa) wegen der Ausbildungsumlage im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau oder von der Bundesanstalt für Arbeit als Betrieb des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues nach § 1 Absatz 4 Baubetriebe-Verordnung wegen der Winterbauumlage mit einer Betriebskontonummer erfasst waren. Diese Einschränkung gilt nicht für solche Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die einem Mitgliedsverband des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau als Mitglied angehören.

Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau im Beitrittsgebiet

Anlage 85 (zu § 35 Absatz 1)Tarifvertrag über die Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau der Bundesrepublik Deutschland – nur Beitrittsgebiet – vom 11. März 1991, geändert durch Tarifvertrag vom 7. Juni 1991

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 471 - 474)

§ 1

Geltungsbereich

1.

Räumlicher Geltungsbereich

Für das ehemalige Staatsgebiet der DDR einschließlich Ost-Berlin.

2.

Fachlicher Geltungsbereich

Für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues, die fortgesetzt und ausschließlich oder überwiegend folgende Arbeiten ausführen, soweit sie der Unfallversicherung bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unterliegen:

a)

Herstellen und Unterhalten von Außenanlagen in den Bereichen des privaten und öffentlichen Wohnungsbaues (Hausgärten, Siedlungsgrün, Dach- und Terrassengärten u. ä.), der öffentlichen Bauten (Schulen, Krankenhäuser, Verwaltungsgebäude, Kasernen u. ä.), des kommunalen Grüns (Städtische Freiräume, Grünanlagen, Parks, Friedhöfe u. ä.) und des Verkehrsbegleitgrüns (Straßen, Schienenwege, Wasserstraßen, Flugplätze u. ä.);

b)

Herstellen und Unterhalten von Sport- und Spielplätzen, Außenanlagen an Schwimmbädern, Freizeitanlagen u. ä.;

c)

Herstellen und Unterhalten von landschaftsgärtnerischen Sicherungsbauwerken in der Landschaft mit lebenden und nicht lebenden Baustoffen;

d)

Herstellen und Unterhalten von vegetationstechnischen Baumaßnahmen zur Landschaftspflege und zum Umweltschutz;

e)

Drän-, Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten.

3.

Persönlicher Geltungsbereich

Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften

– bis 31. Dezember 1991: des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (SVG) in der jeweils gültigen Fassung

– ab 1. Januar 1992: des Sozialgesetzbuches 6. Buch (SGB VI)

versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Erfasst werden auch Auszubildende, deren Lehrvertrag vor dem 13. August 1990 abgeschlossen wurde und deren Ausbildung nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes nicht möglich ist oder die eine Fortsetzung der Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünschen (siehe Einigungsvertragsgesetz v. 31. August 1990, Anl. I, Kap. XVI, Sachgebiet C, Abschnitt III, 1, d). Ausgenommen sind Umschüler und Praktikanten.

§ 2

Gewerbliche und kaufmännische Ausbildung

1.

Gesetzliche und tarifliche Regelungen

Es gelten die gesetzlichen Vorschriften sowie die Regelungen der weiteren Tarifverträge des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues, die von den oben genannten Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden und deren persönlicher Geltungsbereich auch die Auszubildenden umfasst.

2.

Anspruch auf Ausbildungsvergütung bei überbetrieblicher Ausbildung

Für Zeiten der Ausbildung an einer von der Einrichtung (§ 3 Abs. 1) anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte bzw. bei Teilnahme an von der Einrichtung anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen hat der Ausbildende neben der ungekürzten Fortzahlung der Ausbildungsvergütung an den Auszubildenden die festgesetzten Lehrgangs- oder Ausbildungsgebühren an die überbetriebliche Ausbildungsstätte bzw. an den Träger der überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme zu entrichten.

Von der Einrichtung können nur überbetriebliche Ausbildungsstätten bzw. überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen anerkannt werden, die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß der Verordnung über die Berufsbildung im Gartenbau, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau, vom 26. Juni 1972, in der jeweils gültigen Fassung bzw. gemäß Berufsbild Bürokaufmann, Erlass des Bundesministers für Wirtschaft vom 12. März 1962 in der jeweils gültigen Fassung bzw. anderer beruflicher Ausbildungsordnungen vermitteln.

3.

Kürzung der Ausbildungsvergütung

Die Ausbildungsvergütung wird für jede vom Auszubildenden schuldhaft versäumte Beschäftigungsstunde anteilig entsprechend der monatlichen Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt entsprechend für jede schuldhaft versäumte Stunde der überbetrieblichen Ausbildung.

§ 3

Ausgleichsregelung

1.

Gemeinsame Einrichtung

Als gemeinsame Einrichtung fungiert das „Ausbildungsförderwerk Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V.“, kurz „Einrichtung“ genannt. Die Einrichtung hat ihren Sitz in Bonn.

2.

Aufgabe der gemeinsamen Einrichtung

Die gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien hat die Aufgabe, die Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Ausbildungsplätzen und die Durchführung einer qualifizierten Berufsbildung für die Auszubildenden im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau dadurch zu sichern, dass sie die Ausbildungsbetriebe durch die Übernahme von Ausbildungskosten nach Maßgabe dieses Tarifvertrages unterstützt. Sie hat weiterhin die Aufgabe, durch geeignete Maßnahmen den Beruf in der Öffentlichkeit bekannt zu machen, sein Ansehen zu heben und für Berufsnachwuchs zu werben.

3.

Aufbringung der Mittel

3.1 Der Arbeitgeber hat die dazu erforderlichen Mittel einschließlich der Verwaltungskosten für die gemeinsame Einrichtung durch einen Beitrag aufzubringen, der in einem Prozentsatz der lohnsteuerpflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme oder der lohnsteuerpflichtigen Bruttolohnsumme (das sind der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge sowie alle pauschalversteuerten Bezüge) besteht.

3.2 Die Höhe des Beitrages beträgt ab 1. April 1991 0,8 % der Bruttolohnsumme. Hierbei ist dieselbe Berechnungsgrundlage anzuwenden wie bei der Erhebung der Winterbauumlage nach dem Arbeitsförderungsgesetz, und zwar gilt dies auch für diejenigen Arbeitgeber, deren Betrieb nicht in die Produktive Winterbauförderung einbezogen ist.

3.3 Der Arbeitgeber hat diesen Beitrag an die Einrichtung abzuführen. Die Einrichtung hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern.

3.4 Die Arbeitgeber haben der Einrichtung einen Nachweis über die Berechnung der Abgabe (Lohnnachweis) einzureichen. Die Einrichtung kann die Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen einsehen, um die eingereichten Lohnnachweise prüfen zu können. Ihr sind die Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Die Einrichtung darf fremde Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihr bei der Überprüfung bekannt werden, nicht offenbaren oder für andere Zwecke verwerten.

3.5 Die Einziehung der Mittel erfolgt unter Verwendung der vom Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. entwickelten EDV-Programme im Zusammenhang mit der Einziehung der Winterbauumlage. Das Verfahren der Einziehung der Winterbauumlage und die hierzu gegebenen Zuständigkeiten werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.

4.

Erstattung

4.1 Die Einrichtung erstattet dem Ausbildenden für bestehende Ausbildungsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 3, rückwirkend nach Ablauf der Probezeit, frühestens nach drei Monaten:

4.1.1 Überbetriebliche Ausbildung, Lehrgangskosten

Die vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten für den Besuch gemäß § 2 Abs. 2, Abschnitt 2 anerkannter überbetrieblicher Ausbildungsstätten bzw. -maßnahmen im Umfange von maximal vier Wochen je Ausbildungsjahr.

4.1.2 Überbetriebliche Ausbildung, Ausbildungsvergütung

Für Zeiten des Besuchs gemäß § 2 Abs. 2, Abschnitt 2 anerkannter überbetrieblicher Ausbildungsstätten bzw. -maßnahmen die weiterzuzahlende Ausbildungsvergütung in Höhe von maximal einer Monatsvergütung pro Ausbildungsjahr.

4.1.3 Zeiten des Berufsschulunterrichtes

Für Zeiten des Besuchs der Berufsschule die Ausbildungsvergütung in Höhe von bis zu 40 Berufsschultagen pro Ausbildungsjahr als pauschale Abgeltung für die Kosten, die den Betrieben durch die Teilnahme der Auszubildenden am Berufsschulunterricht entstehen.

4.1.4 Urlaubsvergütung

Die als Urlaubsentgelt weiterzuzahlende Ausbildungsvergütung in Höhe von maximal einer Monatsvergütung pro Ausbildungsjahr.

4.2 Die monatliche oder entsprechend anteilige Erstattung der Ausbildungsvergütung kann nur bis zur Höhe der gesondert vereinbarten tarifvertraglichen Sätze erfolgen.

4.3 Eine Erstattung erfolgt nur im Rahmen der vorhandenen Mittel. In jedem Falle werden die Kosten gemäß Ziffer 4.1.1 erstattet.

4.4 Erstattungsansprüche nach den Ziffern 4.1.2 bis 4.1.4 sind erst dann gegeben, wenn der Auszubildende nachweislich an allen überbetrieblichen Maßnahmen gemäß Ziffer 4.1.1 im Umfange von mindestens vier Wochen pro Ausbildungsjahr teilgenommen hat, zu denen er vom jeweiligen Träger, der jeweiligen zuständigen Stelle oder überbetrieblichen Ausbildungsstätte eingeladen wurde. Auf die Anwendung der Vier-Wochen-Regelung nach Satz 1 kann verzichtet werden, wenn nachweislich die Inanspruchnahme überbetrieblicher Ausbildungsmaßnahmen von mindestens vier Wochen Dauer pro Ausbildungsjahr nicht möglich ist.

4.5 Sofern die zur Verfügung stehenden Mittel im Laufe des Kalenderjahres nicht beansprucht werden, z. B. wegen öffentlicher oder sonstiger Bezuschussung überbetrieblicher Ausbildungsmaßnahmen, sind die verbleibenden Mittel durch die Einrichtung der Rücklage zuzuführen.

4.6 Für Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung der Ausbilder kann vorab ein Betrag von jährlich bis zu 10 % des Gesamtmittelaufkommens verwendet werden. Die Höhe des Prozentsatzes sowie Einzelheiten der Verwendung der Mittel werden durch die Mitgliederversammlung der Einrichtung bestimmt.

4.7 Zur Nachwuchswerbung können pro Kalenderjahr bis zu 5 % des Gesamtmittelaufkommens aus diesem Tarifvertrag verwendet werden. Einzelheiten bestimmt die Mitgliederversammlung der Einrichtung.

§ 4

Freistellung für überbetriebliche Ausbildung

1.

Der Auszubildende ist verpflichtet, an den von der Einrichtung anerkannten und für das jeweilige Ausbildungsjahr ausgeschriebenen überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, zu deren Teilnahme er gemäß § 3 Abs. 4.4 eingeladen wurde.

2.

Der Ausbildende ist verpflichtet, den Auszubildenden für die unter Absatz 1 genannten überbetrieblichen Maßnahmen freizustellen.

3.

Die Verpflichtung zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen gemäß den Vorschriften dieses Tarifvertrages ist in die Ausbildungsverträge aufzunehmen.

4.

Eine praxisgerechte Durchführung der überbetrieblichen Ausbildung wird ohne Hinzuziehung qualifizierter Ausbilder bzw. Mitarbeiter aus den Ausbildungsbetrieben nicht möglich sein. Die Ausbildungsbetriebe werden daher nach rechtzeitiger Ankündigung durch den Träger der überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme und unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange geeignete Mitarbeiter jährlich bis zu einer Dauer von maximal zwei Wochen für überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen freistellen. Die hierfür notwendig werdende Kostenerstattung an den Arbeitgeber richtet sich nach den von der Einrichtung erlassenen Richtlinien. Dasselbe gilt für die Kostenerstattung der Teilnahme an Veranstaltungen zur Weiterbildung der Ausbilder.

§ 5

Verfahrensvorschriften

1.

Ausbildungsvertrag

Grundlage zur Inanspruchnahme von Leistungen aus diesem Tarifvertrag ist die vom Arbeitgeber an die Einrichtung einzureichende und von der zuständigen Stelle für Berufsbildung bestätigte Abschrift des Ausbildungsvertrages.

2.

Wechsel des Ausbildungsbetriebes

Wird das bei einem landschaftsgärtnerischen Betrieb bestehende Ausbildungsverhältnis vor Ablauf der Ausbildungszeit beendet, ohne dass der Auszubildende die Abschlussprüfung bestanden hat, so ist dies vom Arbeitgeber der Einrichtung unverzüglich anzuzeigen.

3.

Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

Endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf der Ausbildungszeit oder mit Bestehen der Abschlussprüfung, so ist dies vom Arbeitgeber der Einrichtung unverzüglich anzuzeigen.

4.

Erstattung

4.1 Überbetriebliche Ausbildung, Lehrgangskosten

Verlangt der Arbeitgeber von der Einrichtung die Erstattung der von ihm zu tragenden Kosten für den Besuch einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte gemäß § 3 Abs. 4, Ziffer 4.1.1, so hat er der Einrichtung die Dauer der Ausbildungsmaßnahme sowie die Dauer einer etwaigen Internatsunterbringung nachzuweisen. Die überbetriebliche Ausbildungsstätte hat die Dauer der überbetrieblichen Ausbildung zu bestätigen. Die Erstattung erfolgt durch Überweisung an die überbetriebliche Ausbildungsstätte. Die überbetriebliche Ausbildungsstätte ist nicht berechtigt, die Erstattung von der Einrichtung zu verlangen.

Die Einrichtung ist berechtigt, mit Umlageforderungen aus diesem Tarifvertrag gegen diesen Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung aufzurechnen.

4.2 Überbetriebliche Ausbildung, Ausbildungsvergütung

Verlangt der Arbeitgeber von der Einrichtung die Erstattung der Ausbildungsvergütung gemäß § 3 Abs. 4, Ziffer 4.1.2, so hat er der Einrichtung die Dauer der Ausbildungsmaßnahme nachzuweisen. Die überbetriebliche Ausbildungsstätte hat die Dauer der überbetrieblichen Ausbildung zu bestätigen. Die Erstattung erfolgt nach Prüfung durch die Einrichtung direkt an den beantragenden Arbeitgeber.

Die Einrichtung ist berechtigt, mit Umlageforderungen aus diesem Tarifvertrag oder anderen Forderungen gegen diesen Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung aufzurechnen.

4.3 Erstattung Zeiten des Berufsschulunterrichts

Verlangt der Arbeitgeber von der Einrichtung die Erstattung der Ausbildungsvergütung für Zeiten des Besuchs der Berufsschule gemäß § 3 Abs. 4, Ziffer 4.1.3, so hat er der Einrichtung die Dauer der tatsächlich wahrgenommenen Berufsschulzeiten nachzuweisen. Die Erstattung erfolgt nach Prüfung durch die Einrichtung, jeweils spätestens bis zum 30. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres direkt an den beantragenden Arbeitgeber.

Die Einrichtung ist berechtigt, mit Umlageforderungen aus diesem Tarifvertrag oder anderen Forderungen gegen diesen Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung aufzurechnen.

4.4 Erstattung Urlaubsvergütung

Verlangt der Arbeitgeber von der Einrichtung die Erstattung der als Urlaubsentgelt weiterzuzahlenden Ausbildungsvergütung gemäß § 3 Abs. 4, Ziffer 4.1.4, so hat er nachzuweisen, dass der Urlaub gewährt worden ist. Die Erstattung erfolgt nach Prüfung durch die Einrichtung, spätestens am 30. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres direkt an den beantragenden Arbeitgeber.

Die Einrichtung ist berechtigt, mit Umlageforderungen aus diesem Tarifvertrag oder anderen Forderungen gegen diesen Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung aufzurechnen.

5.

Beitragsleistung

Der Einrichtung ist für jeden Monat spätestens bis zum 15. des folgenden Monats auf einem Formblatt gesondert die Bruttolohn- und -gehaltssumme sowie die Bruttolohnsumme gemäß § 3 Abs. 3.1 und 3.2 zu melden.

Auf dem Formblatt hat der Arbeitgeber außerdem anzugeben:

a)

Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie seine Betriebskontonummer bei der Einrichtung.

b)

Gesamtbetrag der für den jeweiligen Monat abzuführenden Beiträge.

Das Formblatt ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Arbeitgeber, die sonst regelmäßig Arbeitnehmer beschäftigen, haben für Monate, für die keine Beiträge anfallen, bis zum 15. des nächsten Monats auf dem Formblatt Fehlanzeige zu erstatten.

Die Beiträge sind monatlich, für jeden Monat spätestens bis zum 15. des Folgemonats (Fälligkeit), zugunsten der Einrichtung einzuzahlen.

6.

Verfallfrist, Verzugszinsen und Gerichtsstand

Die Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegen die Einrichtung verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der jeweiligen überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme schriftlich geltend gemacht werden.

Die Einrichtung erhebt bei Verzug hinsichtlich der Beiträge Verzugszinsen in Höhe von 1 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis der Einrichtung zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern ist

– bis zum 31. Dezember 1994 das Arbeitsgericht Berlin

– ab 1. Januar 1995 das Arbeitsgericht Bonn

zuständig.

7.

Verfahrensvereinfachungen

Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften beinhalten, ist die Einrichtung befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch die Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Auszubildende gewährleisten.

§ 6

Inkrafttreten und Vertragsdauer

1.

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 1991 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. Dezember gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1992.

2.

Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, für diesen Tarifvertrag die Allgemeinverbindlichkeit zu beantragen.

Abschnitt 11 – Land- und Forstwirtschaft

Zusätzliche Altersversorgung in der Land- und Forstwirtschaft

Anlage 86 (zu § 36)Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 28. November 2000

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 475 - 479)

§ 1

Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt

(1) räumlich:

für die Bundesländer Schleswig-Holstein, Hamburg, Berlin, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Thüringen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Bayern,

(2) fachlich:

für alle

1.

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaues, des Weinbaues sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht, deren Nebenbetriebe;

2.

gemischten Betriebe mit überwiegend landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst-, oder gemüsebaulichem Charakter;

3.

selbständigen Nebenbetriebe oder Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter.

Als landwirtschaftlich gelten alle Betriebe, die als Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des 7. Buches Sozialgesetzbuch einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft angehören oder nur deshalb nicht angehören, weil ein Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zuständig ist.

(3) persönlich:

für alle

1.

land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer.

Das sind Personen, die wegen einer Beschäftigung in Betrieben im Sinne des Absatzes 2 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen oder nur deshalb nicht unterliegen, weil sie eine Vollrente wegen Alters beziehen. Ausgenommen sind Auszubildende, die nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557) – KVLG 1989 – versichert sind,

2.

land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber.

Das sind Personen, die Arbeitnehmer in Betrieben im Sinne des Absatzes 2 beschäftigen.

§ 2

Zusatzversorgungswerk

(1) Die Tarifvertragsparteien haben aufgrund des Tarifvertrages vom 20. November 1973 ein „Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft e. V. – (ZLF)“ als gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 TVG gegründet. Vom 1. Januar 2001 an wird das ZLF in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) geführt.

(2) Das ZLF gewährt an ehemalige Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 3 Nr. 1), deren Witwen, Witwer und Vollwaisen im Rentenfalle Beihilfen.

(3) Die Leistungen des ZLF werden durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert.

§ 3

Beitragspflicht

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beitrag von monatlich 5,20 Euro je ständig beschäftigten Arbeitnehmer an das ZLF zu leisten.

(2) Für Mehrfachbeschäftigte ist nur ein Beitrag zu leisten. Die Arbeitgeber des Mehrfachbeschäftigten haften für den Beitrag als Gesamtschuldner.

(3) Ständig beschäftigt im Sinne des Absatzes 1 ist, wer unbefristet oder für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten eingestellt ist. Als ständig beschäftigt gilt auch ein Arbeitnehmer,

1.

der in den beiden dem Tag der Einstellung vorausgegangenen Jahren mindestens zwölf Monate rentenversicherungspflichtig in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt war;

2.

dessen zunächst auf einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten befristetes Arbeitsverhältnis über diesen Zeitraum hinaus verlängert oder fortgesetzt wird.

(4) Beitragspflicht besteht auch für Arbeitnehmer, die wegen des Bezuges einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind und die Wartezeit für eine Beihilfe noch nicht erfüllt haben.

§ 4

Melde- und Auskunftspflicht

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle bei ihm beschäftigten rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer und Auszubildenden unverzüglich beim ZLF anzumelden und bei Wegfall der Voraussetzungen abzumelden.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem ZLF auf Verlangen über die Betriebs-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse sowie deren Änderungen Auskunft zu geben, soweit es für die Feststellung der Beitragspflicht von Bedeutung ist.

(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem ZLF auf Verlangen die nach § 3 der Verordnung über die Durchführung der Beitragsüberwachung und die Auskunfts- und Vorlagepflichten (Beitragsüberwachungsverordnung – BÜVO) zu erstellenden Beitragsabrechnungen vorzulegen.

§ 5

Ausnahmen von der Beitragspflicht zum ZLF

(1) Keine Beiträge sind zu leisten für Arbeitnehmer, die

1.

eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen mindestens in Höhe der beamtenrechtlichen Mindestversorgungsbezüge haben, wenn Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist;

2.

nach einer Ruhelohnordnung oder einer entsprechenden Bestimmung, die quantitativ und qualitativ mindestens die Leistungen des ZLF garantiert, eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf ein Ruhegeld oder Ruhelohn haben;

3.

wegen der Beschäftigung im fachlichen Geltungsbereich aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung angehören müssen (z. B. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, kommunale Versorgungsanstalten);

4.

das 65. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie von den Beteiligten über das 65. Lebensjahr hinaus weiterbeschäftigt werden, weil die Voraussetzungen für die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorliegen oder die Wartezeit für eine Beihilfe nicht erfüllt ist.

(2) Hat ein Arbeitnehmer wegen der Beschäftigung im fachlichen Geltungsbereich bereits eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf zusätzliche Versorgungsleistungen aufgrund von tarif- oder arbeitsvertraglichen Regelungen, welche vor dem 20. November 1973 getroffen worden sind, so befreien diese von der Beitragspflicht, wenn sie quantitativ und qualitativ mindestens die Leistungen des ZLF garantieren. Im Beitrittsgebiet tritt an die Stelle des 20. November 1973 der 25. Februar 1994.

(3) Der Arbeitgeber kann auf die Ausnahmen von der Beitragspflicht nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 sowie nach Absatz 2 verzichten. Ein Verzicht kann insbesondere erklärt werden, wenn die betriebliche Versorgungszusage eine Anrechnung der Leistungen des ZLF vorsieht.

§ 6

Beginn und Ende der Beitragspflicht

(1) Die Pflicht zur Beitragsleistung besteht vom Beginn des Monats an, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Anfang des Monats, in dem das Arbeitsverhältnis beginnt. Im Falle des § 3 Abs. 3 Nr. 2 besteht die Pflicht zur Beitragsleistung rückwirkend vom Anfang des Monats an, in dem das Arbeitsverhältnis begonnen hat.

(2) Die Pflicht zur Beitragsleistung endet mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen entfallen. Bei Vollendung des 65. Lebensjahres endet sie jedoch mit dem Ende des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Wird der Arbeitnehmer über das 65. Lebensjahr hinaus weiterbeschäftigt, weil die Voraussetzungen für die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorliegen oder die Wartezeit für eine Beihilfe nicht erfüllt ist, endet die Pflicht zur Beitragsleistung mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Wartezeit für eine Beihilfe erfüllt sind, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wird.

§ 7

Erfüllung der Beitragspflicht

(1) Das ZLF kann einen Pauschalbetrag für die durch den Verzug des Beitragspflichtigen entstehenden Aufwendungen festsetzen.

(2) Die Beiträge werden jeweils für ein Kalenderjahr nachträglich fällig.

§ 8

Verjährung

Die Beitragsansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind.

§ 9

Arten der Beihilfe

Das ZLF gewährt Beihilfen zu folgenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung:

1.

Renten wegen Alters,

2.

Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrenten (ab 1. Januar 2001: Renten wegen Erwerbsminderung),

3.

Erziehungsrenten,

4.

Witwen-, Witwer- und Vollwaisenrenten.

§ 10

Voraussetzungen der Beihilfe

(1) Die Beihilfe wird gewährt, wenn

1.

die Wartezeit erfüllt ist und

2.

ein Rentenversicherungsträger eine der in § 9 genannten Renten bewilligt hat.

Die Rentenbewilligung ist durch Vorlage des Rentenbescheides nachzuweisen.

(2) Die Wartezeit beträgt 180 Kalendermonate. Als Wartezeiten gelten:

1.

alle Zeiten der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, für die Beitragspflicht nach diesem oder einem Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft mit einem anderen räumlichen Geltungsbereich, dem Tarifvertrag vom 25. Februar 1994 oder dem Tarifvertrag vom 20. November 1973 bestand;

2.

alle Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, für die Beitragspflicht nach diesem oder einem Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft mit einem anderen räumlichen Geltungsbereich, dem Tarifvertrag vom 25. Februar 1994 oder dem Tarifvertrag vom 20. November 1973 nur deshalb nicht bestand, weil der Tarifvertrag während dieser Zeiten am Ort der Beschäftigung noch nicht galt; § 247 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und §§ 15 ff. Fremdrentengesetz gelten entsprechend;

3.

Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Zeiten, für die wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge

a)

von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlt werden oder in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 gezahlt wurden,

b)

von einem Träger der Rehabilitation gezahlt werden oder in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 gezahlt wurden,

wenn durch diese Zeiten eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer unterbrochen worden ist;

4.

nicht von Nr. 3 erfasste Zeiten, durch die eine regelmäßig wiederkehrende saisonale Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages unterbrochen worden ist.

Die Gewährung der Beihilfe zur Witwen-, Witwer- und Vollwaisenrente setzt voraus, dass der verstorbene Arbeitnehmer die Wartezeit erfüllt hatte.

(3) Tritt der Versicherungsfall infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit in der Land- und Forstwirtschaft im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung ein, wird die Beihilfe auch dann gewährt, wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist.

(4) Auf die Wartezeit für eine Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente werden nur die vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, auf die Wartezeit für eine Beihilfe zur Berufsunfähigkeitsrente werden nur die vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, auf die Wartezeit für eine Beihilfe zur Rente wegen Erwerbsminderung (ab 1. Januar 2001) werden nur die vor dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung zurückgelegten Zeiten angerechnet.

(5) Die Witwe / der Witwer ist nur anspruchsberechtigt, sofern die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres der/des Verstorbenen geschlossen war.

(6) Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem fachlichen Geltungsbereich vor Eintritt des Versicherungsfalles im Sinne des § 9 aus, so behält er seine Anwartschaft auf die nach § 11 Abs. 2 zu errechnende Beihilfe, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet hat und

1.

für mindestens zehn Jahre für ihn Beitragspflicht bestanden hat oder

2.

der Beginn seiner erstmaligen Beschäftigung in einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 mindestens 12 Jahre zurückliegt und für mindestens drei Jahre für ihn Beitragspflicht bestanden hat.

§ 11

Höhe der Beihilfe

(1) Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des ZLF. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen

1.

die notwendigen Rückstellungen wegen Anstiegs der Beihilfeberechtigtenzahl und des Beihilfebetrages je Beihilfefall,

2.

die Entwicklung des Beitragsaufkommens.

(2) Die Höhe der Beihilfe beträgt

1.

zur Altersrente, zur Erwerbsunfähigkeitsrente, zur Rente wegen Erwerbsminderung (ab 1. Januar 2001) und zur Erziehungsrente monatlich 1,30 Euro je 12 Monate, für die Beitragspflicht bestand; Zeiten nach dem 31. Dezember 2000 werden nur berücksichtigt, soweit für diese Beiträge gezahlt sind,

2.

zur Berufsunfähigkeitsrente und zur Witwen-, Witwer- sowie zur Vollwaisenrente 2/3 des Satzes in Nummer 1.

Solange das Deckungskapital nicht ausreicht, um allen Berechtigten die Beihilfe in der nach Satz 1 bestimmten Höhe auf Lebenszeit zu garantieren, wird ein Teil der Beihilfe nur zeitlich befristet gewährt. Eventuelle Überschüsse werden vorrangig zu einer Weiterzahlung der zeitlich befristeten Leistungsanteile und darüber hinaus entweder zur Ermäßigung des Beitrags oder zur Erhöhung oder Ergänzung der Leistungen verwendet. Das Nähere zu einer Weiterzahlung der zeitlich befristeten Leistungsanteile regeln die Satzung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

(3) Für die Beihilfe zur Berufsunfähigkeitsrente, zur Erwerbsunfähigkeitsrente und (ab 1. Januar 2001) zur Rente wegen Erwerbsminderung werden nur die vor dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung zurückgelegten Zeiten, für die Beitragspflicht bestand, berücksichtigt.

(4) In den Fällen des § 10 Abs. 3 wird der Arbeitnehmer bei der Berechnung der Höhe der Beihilfe so gestellt, als hätte für 60 Kalendermonate Beitragspflicht bestanden, wenn der Versicherungsfall innerhalb der ersten fünf Jahre seiner Beschäftigung in einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 eingetreten ist. Dies gilt auch im Todesfalle.

(5) Auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien hat das ZLF zu prüfen, inwieweit die laufenden Beihilfen unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit angehoben werden können. Die Entscheidung über die Anhebung wird von den Tarifvertragsparteien getroffen.

§ 12

Auszahlung der Beihilfen

(1) Die Beihilfen werden auf Antrag gewährt. Für verstorbene Berechtigte kann der Antrag durch die Witwe oder den Witwer gestellt werden. Das gleiche gilt für die Vollwaisen.

(2) Beihilfen werden möglichst für jeweils 12 Monate nachträglich gezahlt.

(3) Die Beihilfen werden vom Beginn des Monats an, in dem ein Anspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung besteht und die Wartezeit erfüllt ist, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt oder die Leistungsvoraussetzungen aus anderen Gründen entfallen.

§ 13

Auszahlung der Beiträge zum ZLF

(1) An Personen, die

1.

aus dem persönlichen Geltungsbereich ausscheiden, bevor sie allein mit Zeiten nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 die Wartezeit erfüllt haben, und

2.

landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte geworden sind,

werden innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 erfüllt sind, auf Antrag die Beiträge nach Maßgabe des Absatzes 2 ausgezahlt.

(2) Die Höhe des nach Absatz 1 auszuzahlenden Betrages beträgt zwei Drittel der geschuldeten und nachweislich entrichteten Beiträge.

(3) Zeiten, für die eine Beitragsauszahlung erfolgt ist, gelten nicht als Wartezeiten im Sinne des § 10.

§ 14

Abtretung, Betreuung

(1) Ansprüche auf Beihilfe können weder verpfändet noch abgetreten werden.

(2) Ist für den Beihilfeberechtigten Betreuung angeordnet (§§ 1896 ff. BGB), so ist die Beihilfe an den Betreuer zu zahlen, sofern die Entgegennahme der Beihilfe zu dessen Aufgabenkreis gehört.

§ 15

Verjährung

Ansprüche auf Beihilfe verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzungen für die Beihilfe erfüllt sind.

§ 16

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche aus diesem Tarifvertrag ist der Sitz des ZLF.

§ 16a

Übergangsregelungen

In der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 tritt an die Stelle des Betrages von 5,20 Euro ein Betrag von 10,00 DM und an die Stelle des Betrages von 1,30 Euro ein Betrag von 2,50 DM. Die Umstellung von Währungsbeträgen in Euro gilt ab 1. Januar 2002 auch, soweit Zeiten vor der Umstellung betroffen sind.

§ 17

Inkrafttreten und Kündigung

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2001 an die Stelle des Tarifvertrags über eine Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Februar 1994.

(2) Dieser Tarifvertrag ist mit einer Frist von einem Jahr zum 31. Dezember 2010 kündbar. Die Laufzeit des Vertrages verlängert sich jeweils um fünf Jahre, wenn er nicht spätestens ein Jahr vor Beendigung der Laufzeit von einer der vertragsschließenden Parteien schriftlich gekündigt wird.

(3) § 3 kann abweichend von Absatz 2 nach Ablauf eines Jahres mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden.

Berufsbildung in der Land- und Forstwirtschaft in Hessen

Anlage 87 (zu § 37)Tarifvertrag „Qualifizierung der Land- und Forstwirtschaft in Hessen“ vom 31. Mai 2001

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 480 - 481)

§ 1

Geltungsbereich

1.

Räumlich für das Gebiet Hessen,

2.

fachlich für alle

a)

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaues, der Teichwirtschaft sowie der Fischzucht und deren Nebenbetriebe;

b)

gemischten Betriebe mit überwiegend landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, obst- oder gemüsebaulichem Charakter;

c)

selbständigen Nebenbetriebe oder Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter.

Als landwirtschaftlich gelten alle Betriebe, die als Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des 7. Buches Sozialgesetzbuch einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft angehören oder nur deshalb nicht angehören, weil ein Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zuständig ist.

3.

persönlich für alle im fachlichen Geltungsbereich (Abs. 2) ständig beschäftigten Arbeitnehmer, einschließlich Auszubildenden mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 KVLG 1989 versicherten Familienangehörigen und Ehegatten.

§ 2

Qualifizierungsfonds

Die Tarifvertragsparteien gründen einen Qualifizierungsfonds Land- und Forstwirtschaft in Hessen e. V. (QLF Hessen) als gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 Tarifvertragsgesetz zur Durchführung dieses Tarifvertrages (Förderverein).

§ 3

Förderzweck und Maßnahmen des Fördervereins

1.

Zweck des QLF Hessen ist die Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- und Teilzeitarbeitsplätze in der Land- und Forstwirtschaft durch Qualifizierung.

2.

Zur Erfüllung des in Absatz 1 genannten Zwecks führt der QLF Hessen folgende Maßnahmen durch:

a)

Die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Arbeitnehmern und Betriebsnachfolgern, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens) erwerbstätig sind oder waren und eine land- und forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit fortsetzten wollen;

b)

Unterstützung der Tätigkeiten von Einrichtungen und Vereinigungen, soweit sie sich den in Buchstabe a genannten Maßnahmen widmen;

c)

Gutachten;

d)

ergänzende arbeitsmarktbezogene Aufklärung und Unterstützung.

2.

Der Förderungszweck (Abs. 1) ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Fördervereins gerichtet

§ 4

Beitragspflicht

1.

Die Maßnahmen des Fördervereins werden durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer finanziert.

2.

Beitragspflicht besteht für jeden ständigen beschäftigten rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Wer ständig beschäftigt ist oder als ständig beschäftigt gilt, richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 28. November 2000. Sieht vorbezeichneter Tarifvertrag eine Ausnahme von der Beitragspflicht zum Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLF) vor, so ist auch an den QLF Hessen kein Beitrag zu zahlen.

3.

Der Beitrag beträgt 7,00 DM bzw. ab 2002 3,50 Euro für den Arbeitgeber und 3,00 DM bzw. ab 2002 1,50 Euro für den Arbeitnehmer.

Die Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers werden als Gesamtbeitrag vom Arbeitgeber gezahlt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Beitrag des Arbeitnehmers vom Arbeitsentgelt monatlich einzubehalten.

4.

Die Beiträge werden jährlich im Nachhinein zum 1. Januar des Folgejahres fällig.

5.

Die Beitragsansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind.

§ 5

Verwendung der Mittel

1.

Geschäftsjahr (Einnahmen und Ausgaben) ist das Kalenderjahr. Nicht in Anspruch genommene Mittel können in nachfolgenden Geschäftsjahren verwendet werden.

2.

Nach Abzug der Verwaltungskosten für den QLF gemäß § 7 sind die Mittel zweckgebunden gemäß § 3 zu verwenden.

§ 6

Information

Der QLF ist verpflichtet, über die Qualifizierungsaktivitäten einen jährlichen Bericht zu erstellen.

§ 7

Verwaltungskosten

Der QLF trägt die jeweils anfallenden persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten nach den Grundsätzen sparsamer Haushaltsführung.

§ 8

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Ansprüche aus diesem Tarifvertrag ist Frankfurt am Main.

§ 9

Zeitlicher Geltungsbereich/Übergangsvorschriften

1.

Der Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Er ist mit einer Frist von einem Jahr im fünfjährigen Rhythmus jeweils zum 31. Dezember der Jahre 2005, 2010 usw. kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Mit Ablauf der Kündigungsfrist tritt der Tarifvertrag ohne Nachwirkung außer Kraft.

2.

Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages tritt der Tarifvertrag über die Qualifizierung der Arbeitnehmer aus der Land- und Forstwirtschaft und über Maßnahmen zur Erschließung und Sicherung „wettbewerbsfähiger Voll- und Teilzeitarbeitsplätze der Land- und Forstwirtschaft“ vom 3. Juli 1995 außer Kraft.

Berufsbildung in der Forstwirtschaft in Niedersachsen

Anlage 88 (zu § 38)Tarifvertrag über die Qualifizierung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der forstwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunternehmen und über Maßnahmen zur Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- oder Teilzeitarbeitsplätze in der Forstwirtschaft vom 1. Januar 2002

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 482 - 483)

§ 1

Geltungsbereich

(1) räumlich

für das Land Niedersachsen.

(2) fachlich

für alle

1.

Betriebe der forstwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsbetriebe einschließlich deren Nebenbetriebe;

2.

gemischten Betriebe mit überwiegend forstwirtschaftlichem Dienstleistungscharakter;

Als forstwirtschaftliche Lohn- und Dienstleistungsbetriebe gelten alle Betriebe, die Mitglied einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im Sinne des SGB VII § 123 Abs. 1 sind.

(3) persönlich für alle im fachlichen Geltungsbereich (Abs. 2) beschäftigten Arbeitnehmer/innen mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 KVLG 1989 versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen und Ehegatten.

§ 2

Qualifizierungsfonds

Die Tarifvertragsparteien haben einen „Qualifizierungsfonds Forstwirtschaft e. V.“ (QfF) als gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 TVG gegründet.

Der Verein unterliegt der Aufsicht der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus Vertretern der IG BAU und der AFL zusammen.

Die Stimmen- und Sitzverteilung in dem Verein ist paritätisch von Mitgliedern der IG BAU und der AFL besetzt.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

Näheres regelt eine gesonderte Vereinssatzung.

Der Verein wird mit der Entgegennahme bzw. Einzug des Bildungsbeitrags und der Auszahlung der Zuschüsse beauftragt.

Die ihm hierbei entstehenden Verwaltungskosten werden auf Nachweis erstattet.

§ 3

Förderzweck und Maßnahmen des QfF

(1) Zweck des QfF ist die Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- oder Teilzeitarbeitsplätze in forstlichen Lohn- und Dienstleistungsbetrieben durch Qualifizierung der Arbeitnehmer/innen.

(2) Zur Erfüllung des in Abs. 1 genannten Zwecks führt der QfF folgende Maßnahmen durch:

a)

die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Arbeitnehmern, die in forstlichen Lohn- und Dienstleistungsbetrieben (unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens) erwerbstätig sind oder waren und als Arbeitnehmer eine forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit fortsetzen wollen;

b)

Unterstützung der Tätigkeiten von Einrichtungen und Vereinigungen, soweit sie sich den in Buchstabe a) genannten Maßnahmen widmen;

c)

ergänzende berufsbildungs- und arbeitsmarktbezogene Aufklärung.

(3) Die kommerziell ausgerichtete Einzelberatung zur Unternehmensführung oder zur Existenzgründung wird nicht gefördert.

(4) Der Förderungszweck (Abs. 1) ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des QfF gerichtet.

§ 4

Bildungsbeitrag

(1) Die Maßnahmen des QfF werden durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert.

(2) Beitragspflicht besteht für jeden ständig beschäftigten rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer.

(3) Der Beitrag beträgt monatlich 5,- EURO für den Arbeitgeber und 3,- EURO für den Arbeitnehmer. Die Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers werden als Gesamtbeitrag vom Arbeitgeber gezahlt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Beitrag des Arbeitnehmers vom Arbeitsentgelt monatlich einzubehalten.

(4) Die Beiträge werden jährlich im Voraus fällig. Grundlage der Berechnung sind die Arbeitnehmerzahlen des Vorjahres.

(5) Der QfF e. V. hat hinsichtlich der Beiträge einen Rechtsanspruch auf Zahlung durch die einzelnen Arbeitgeber. Die Beitragsansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind.

§ 5

Förderung

(1) Vorrangig gefördert werden sollen alle Bildungsmaßnahmen, die dem Förderzweck des QfF entsprechen.

(2) Förderungswürdig sind die Kosten der Bildungsmaßnahme. Reisekosten sowie Kosten für Verpflegung und erforderliche auswärtige Unterbringung sind im Rahmen der steuerlichen Grundsätze ebenfalls förderungswürdig.

(3) Der paritätisch besetzte Vorstand des QfF beschließt in seinen Sitzungen über die Vergabe von Fördermitteln nach den Grundsätzen der Förderungsziele.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

§ 6

Information/Berichte

Der Vorstand veröffentlicht zur Offenlegung der in § 3 Abs. 2 genannten zweckgebundenen Verwendung der Mittel einschließlich der Verwaltungskosten jährlich einen Bericht des QfF über

a)

die Tätigkeit im Vorjahr,

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