Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren
Die Beihilfe zum Altersruhegeld erhöht sich für Versicherungsfälle nach dem 1. Januar 1973 und vor dem 1. Juli 1982, wenn der Versicherte nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Betrieben des Dachdeckerhandwerks weitergearbeitet hat. Ist der Versicherte nach Vollendung des 64. Lebensjahres aus dem Dachdeckerhandwerk ausgeschieden, so erhöht sich die Beihilfe zum Altersruhegeld um DM 7,–, ist er nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dachdeckerhandwerk ausgeschieden, so erhöht sich die Beihilfe um DM 14,– monatlich.
Das Sterbegeld beträgt 511,32 €.
Die Höhe des unverfallbaren Teils der Beihilfe ergibt sich aus § 5 V Nr. 2. Gewährt die Kasse Leistungen aufgrund der Anrechnung von Wartezeiten gemäß § 5 Abschnitt II Nr. 2 d), so ist sie berechtigt, die Leistungen gemäß den Tarifverträgen über die Zusatzversorgung des Baugewerbes, des Maler- und Lackiererhandwerks, der Steine- und Erdenindustrie und des Betonsteinhandwerks in Bayern, des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks, des Nordwestdeutschen Betonsteingewerbes, des Gerüstbaugewerbes auf ihre Leistungen anzurechnen.
IV. Beginn und Dauer der Leistungsgewährung
Alle Beihilfen werden für jeweils ein Kalendervierteljahr im Voraus gezahlt.
Die Beihilfen werden von dem Monat an, in dem der Versicherungsfall (Abschnitt I Nr. 3) eingetreten ist, bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres gewährt, in dem der Versicherte stirbt oder die Leistungsvoraussetzungen aus anderen Gründen entfallen.
Sofern der Fälligkeitstermin einer Beihilfe (Nr. 2) nicht mit dem Beginn des Kalendervierteljahres zusammenfällt, wird der entsprechende Teilbetrag mit der ersten vollen kalendervierteljährlichen Zahlung angewiesen.
Die Zahlung der Beihilfe zum vorgezogenen Altersruhegeld gemäß § 1248 Abs. 2 RVO zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente endet mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Anspruch auf die gesetzliche Rente weggefallen ist bzw. die vom Unfallversicherungsträger anerkannte Erwerbsminderung auf weniger als 50 % festgesetzt wird.
Das Sterbegeld wird gezahlt, wenn die Sterbeurkunde und der Nachweis der Wartezeit des Versicherten erbracht worden sind.
V. Unverfallbarkeit des Leistungsanspruches und Erlöschen des Versicherungsverhältnisses
Scheidet ein Versicherter aus einer arbeiterrentenversicherungspflichtigen Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk vor Eintritt des Versicherungsfalles aus, so behält er eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der in § 5 I Nr. 1 aufgeführten Beihilfe und des Sterbegeldes, wenn bei seinem Ausscheiden aus einem Betrieb des Dachdeckerhandwerks die Versorgungszusage durch die Kasse mindestens 5 Jahre bestanden hat und der Versicherte entweder nach dem 31. Dezember 2002 ausgeschieden ist und im Zeitpunkt des Ausscheidens das 30. Lebensjahr vollendet hat oder nach dem 31. Dezember 2008 ausgeschieden ist und im Zeitpunkt des Ausscheidens das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Der unverfallbare Teil der Beihilfe und des Sterbegeldes beträgt 12,5 % der vollen Leistungshöhe, wenn der Versicherte mindestens 5 Jahre, 25 % der vollen Leistungshöhe, wenn der Versicherte mindestens 10 Jahre, 100 % der vollen Leistungshöhe, wenn der Versicherte mindestens 20 Jahre Wartezeit im Sinne von § 5 II Nr. 1 zurückgelegt hat.
Im Falle der Anrechnung von Wartezeiten gemäß § 5 II Nr. 2 d) werden auf die erforderlichen Wartezeiten von 10 Jahren höchstens 7 ½ Jahre und von 20 Jahren höchstens 15 Jahre fremde Wartezeiten angerechnet. Bei einer Wartezeit von weniger als 10 Jahren werden Fremdzeiten gemäß § 5 II Nr. 2 d) nicht angerechnet.
Bei der Berechnung ist die in § 5 III für den Versicherungsfall im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dachdeckerhandwerk geltende Leistungshöhe zugrunde zu legen.
Ist ein Versicherter aus einer arbeiterrentenversicherungspflichtigen Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk nach dem 21. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 2003 vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeschieden, ohne dass ein Fall nach § 5 II Nr. 5 gegeben ist, so behält er eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der Beihilfe und des Sterbegeldes, wenn er bei seinem Ausscheiden aus einem Betrieb des Dachdeckerhandwerks das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage durch die Kasse mindestens 10 Jahre bestanden hat.
In diesen Fällen beträgt der unverfallbare Teil der Beihilfe und des Sterbegeldes 25 % der vollen Leistungshöhe, wenn der Versicherte mindestens 10 Jahre, 50 % der vollen Leistungshöhe, wenn der Versicherte mindestens 20 Jahre, 75 % der vollen Leistungshöhe, wenn der Versicherte mindestens 30 Jahre Wartezeit im Sinne von § 5 II Nr. 1 zurückgelegt hat.
Nr. 1 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend, wobei im Fall des Satzes 2, 3. Alternative (75%ige Teilbeihilfe) höchstens 22 ½ Jahre fremde Wartezeiten gemäß § 5 II Nr. 2 d) angerechnet werden.
Ein Versicherter, der gemäß Satz 2 eine Anwartschaft von mindestens 50 % erworben hat, behält den Anspruch auf die volle Beihilfe, wenn
der Versicherungsfall innerhalb von 3 Jahren nach dem Ausscheiden eintritt und der Versicherte in diesem Zeitraum nachgewiesenermaßen ausschließlich arbeitslos oder krank und arbeitslos war
oder
der Versicherte zwischen dem Ausscheiden und dem Eintritt des Versicherungsfalles nachgewiesenermaßen ausschließlich krank war.
Scheidet ein Versicherter aus einer arbeiterrentenversicherungspflichtigen Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk aus, ohne die Voraussetzungen der Nr. 1 oder Nr. 2 erfüllt zu haben, so endet das Versicherungsverhältnis zur Kasse.
Eine Abfindung wird nicht gezahlt.
Ein erloschenes Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, wenn ein Arbeitnehmer erneut eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeit in einem Betrieb des Dachdeckerhandwerks aufnimmt. Die Ansprüche gemäß Nr. 1 bzw. Nr. 2 bleiben davon unberührt. Es werden jedoch höchstens die Leistungen gemäß § 5 Abschnitt III gewährt.
Die Vorschriften der §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung finden auf Ansprüche aus diesem Tarifvertrag keine Anwendung.
VI. Antragstellung, Nachweis und Meldepflichten
Der Antrag auf Gewährung einer Leistung ist schriftlich auf einem Vordruck der Kasse unter Beantwortung der dort gestellten Fragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen.
Dem Antrag auf Gewährung einer Leistung sind außer den nach Abschnitt II erforderlichen Unterlagen über den Nachweis der Wartezeiten beizufügen:
für die Beihilfe zum Altersruhegeld der Rentenbescheid des Versicherungsträgers;
für die Beihilfe zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der Rentenbescheid (einschließlich Anlagen) des Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, dass und von welchem Zeitpunkt an der Anspruch des Versicherten auf eine gesetzliche Rente begründet ist;
für die Beihilfen zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung der Rentenbescheid, aus dem sich der Eintritt einer Erwerbsminderung von mindestens 50 % ergibt;
für das Sterbegeld die Sterbeurkunde des Versicherten.
Beantragt der Versicherte, die Wartezeitanrechnung gemäß § 5 Abschnitt II Nr. 2 d), so hat er außerdem den Bescheid der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes über die Gewährung oder Ablehnung von Leistungen vorzulegen.
Die Rente muss von einem Rentenversicherungsträger innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin gewährt werden.
Jeder Empfänger von Beihilfe zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat im ersten Kalendervierteljahr eines jeden Jahres den Nachweis des Fortbestehens seiner Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen aus der Rentenversicherung zu erbringen.
Ereignisse, die auf die Gewährung oder Bemessung von Beihilfen von Einfluss sind, müssen der Kasse sofort angezeigt werden.
Zu Unrecht gewährte Leistungen werden von der Kasse zurückgefordert.
VII. Verpfändung, Abtretung, Fremdbezug
Ansprüche auf Leistungen können weder verpfändet noch abgetreten werden.
Ist ein Bezieher von Beihilfe entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft oder Pflegschaft gestellt, so ist die Beihilfe oder das Sterbegeld an den Vormund oder Pfleger zu zahlen.
VIII. Verjährung
Ansprüche auf Leistungen verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte.
IX. Sicherung der Ansprüche der Versicherten
Die Ansprüche der Versicherten und Sterbegeldberechtigten bleiben unberührt, wenn die Beiträge nicht beigetrieben werden können.
X. Verwendung der Mittel
Das Beitragsaufkommen wird zur Leistungsgewährung und zur Bildung der gesetzlich erforderlichen Rücklagen verwandt.
Etwaige Überschüsse sind entweder zur Ermäßigung des Beitrages oder zur Erhöhung oder Ergänzung der Leistungen zu verwenden.
XI. Übergangsregelungen
Für die Ansprüche der Arbeitnehmer, die im Beitrittsgebiet gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 beschäftigt sind oder waren, gelten abweichend von den vorangehenden Vorschriften folgende Regelungen:
Zu Abschnitt II:
Als Wartezeiten im Sinne der Nr. 1 a) gelten nur Zeiten, die durch eine Beschäftigungsnachweiskarte nachgewiesen werden. Zeiten der Ausbildung (Lehre) gelten nicht als Wartezeiten, wenn die Ausbildung vor dem 1. April 1991 beendet wurde.
Die Wartezeiten im Sinne der Nr. 2 a), 1. Halbsatz, betragen 90, 150 und 240 Monate.
Die Höhe der Anwartschaft nach Nr. 5 bemisst sich nach den zurückgelegten Wartezeiten (90, 150, 240 Monate).
Zu Abschnitt III:
Die Beihilfen betragen nach einer Wartezeit von
90 Monaten 50 v. H. 150 Monaten 75 v. H. 240 Monaten 100 v. H. der in Nr. 1 und 2 festgelegten Beihilfehöhen.
Das Sterbegeld beträgt nach einer Wartezeit von
24 Monaten 50 v. H. 150 Monaten 75 v. H. 240 Monaten 100 v. H. des in Nr. 5 festgelegten Betrages.
Zu Abschnitt V (Unverfallbarkeitsregelung)
Scheidet ein Versicherter aus dem in Satz 1 genannten Personenkreis aus einer arbeiterrentenversicherungspflichtigen Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk vor Eintritt des Versicherungsfalles aus, ohne dass ein Fall nach § 5 II Nr. 5 gegeben ist, so behält er eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der in § 5 I Nr. 1 aufgeführten Beihilfe und des Sterbegeldes neben den Fällen des § 5 V Nr. 1 und 2 auch dann, wenn er bei seinem Ausscheiden aus einem Betrieb des Dachdeckerhandwerks das 35. Lebensjahr vollendet hat und eine Zugehörigkeit zu einem Betrieb des Dachdeckerhandwerks von mindestens 12 Jahren gegeben ist und die Versorgungszusage mindestens 3 Jahre bestanden hat. Zur Leistungshöhe gilt § 5 V Nr. 2. Bei der Anwendung dieser Unverfallbarkeitsregelung werden Tätigkeitszeiten in Betrieben des Dachdeckerhandwerks, die vor dem 1. April 1991 im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, angerechnet. Als Tätigkeitszeiten in Betrieben des Dachdeckerhandwerks gelten hierbei auch Tätigkeiten als Dachdecker (gewerbliche Arbeitnehmer) in Kombinaten, volkseigenen Betrieben, Produktionsgenossenschaften des Handwerks usw.
§ 6
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse sind der Sitz der Kasse. Gerichtsstand für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 ist bis zum 31. Dezember 1994 Berlin.
§ 7
Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungen
Die Leistungen der Kasse können auf Leistungen aus betrieblichen Altersversorgungen angerechnet werden.
§ 8
Verfahren
Das Verfahren wird in einem besonderen Tarifvertrag geregelt.
§ 9
Durchführung des Vertrages
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, sich für die Durchführung dieses Vertrages einzusetzen.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung zu beantragen.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.
Ist eine Einigung nicht zu erzielen, so kann jede der Tarifvertragsparteien das aufgrund des Abschnitts XI § 71 des Rahmentarifvertrages für das Dachdeckerhandwerk vom 20. Juni 1969 gebildete Tarifamt anrufen.
§ 10
Vertragsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1978 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten, jeweils zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 1981, gekündigt werden.
Nach einer Kündigung verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, unverzüglich in Verhandlungen über einen neuen Tarifvertrag einzutreten.
Anlage 15 (zu § 4 Absatz 4)Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk vom 7. Juli 1978, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 20. Juni 2005
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 118 - 124)
§ 1
Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Betrieblicher Geltungsbereich:
Alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
Persönlicher Geltungsbereich:
Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2
Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks
Als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht eine Zusatzversorgungskasse in der Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen (VAG).
§ 3
Zweck der Zusatzversorgungskasse
Die Kasse gewährt:
zusätzliche Leistungen zur sozialen Rentenversicherung in Gestalt von Beihilfen zum Altersruhegeld sowie zur gesetzlichen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung),
ein Sterbegeld.
§ 4
Aufbringung der Mittel
Der vom Arbeitgeber zur Erfüllung der Kassenleistungen aufzubringende Beitrag wird in einem Prozentsatz der Bruttolohnsumme erhoben und ist ab 1. Januar 1990 monatlich an die Kasse abzuführen. Näheres regelt der Tarifvertrag über das Verfahren für den Lohnausgleich, die Zusatzversorgung und den Beitragseinzug für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk (§ 8 dieses Tarifvertrages).
Die Kasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern.
Der Prozentsatz beträgt 1,0 v. H.
Aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks VVaG wird der zu zahlende Beitrag in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum Verbrauch des dafür vorgesehenen Betrages, längstens jedoch bis zum 31. März 2008, ausschließlich unmittelbar aus der gemäß § 7 Nr. 4 b der Satzung der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks VVaG gebildeten Rückstellung finanziert.
§ 5
Versicherungsbedingungen der Zusatzversorgungskasse
I. Leistungsarten und Kreis der Versicherten
Die Kasse gewährt ab 1. Januar 1967 nach Maßgabe der Satzung und der nachstehenden Bestimmungen folgende Leistungen:
Beihilfen zum Altersruhegeld;
Beihilfen zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI);
Beihilfen zu Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 50 % vorliegt, soweit nicht bereits eine Beihilfe gemäß Nr. 1a) oder b) zu gewähren ist;
ein Sterbegeld.
Die Leistungspflicht der Kasse tritt ein (Versicherungsfall), wenn ein versicherter Arbeitnehmer
die Wartezeit erfüllt hat
und
einen Tatbestand erfüllt, der gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Anspruch auf eine Rente i. S. der Nr. 1 a) – c) begründet.
II. Wartezeiten
Als Wartezeiten gelten:
alle Zeiten der Tätigkeit in einem Betrieb des Dachdeckerhandwerks; dies gilt auch für Tätigkeitszeiten vor dem 1. Januar 1966;
Zeiten nachgewiesener Arbeitslosigkeit oder Krankheit gemäß Nr. 2 b);
Zeiten des Bestehens eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Altersteilzeitgesetz.
a) Die Wartezeit beträgt 240 Monate; sie verkürzt sich für Versicherungsfälle, die im Kalenderjahr
1975 eingetreten sind, auf 228 Monate, 1974 eingetreten sind, auf 216 Monate, 1973 eingetreten sind, auf 204 Monate, 1972 eingetreten sind, auf 192 Monate, 1971 eingetreten sind, auf 180 Monate, 1970 eingetreten sind, auf 168 Monate, 1969 eingetreten sind, auf 156 Monate, 1968 eingetreten sind, auf 144 Monate, 1967 eingetreten sind, auf 132 Monate, 1966 eingetreten sind, und früher, auf 120 Monate.
Zeiten der nachgewiesenen Arbeitslosigkeit oder Krankheit werden auf die Wartezeiten nach diesem Tarifvertrag bis zu 30 Monaten angerechnet, soweit sie in die letzten 7 Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles fallen oder bei berufsuntauglich (bauuntauglich) Geschriebenen (Nr. 5) innerhalb der letzten 7 Jahre vor Eintritt der Bauuntauglichkeit liegen.
Vom 1. Januar 1966 an können Zeiten der Tätigkeit nur dann als Wartezeiten anerkannt werden, wenn sie durch eine Lohnnachweiskarte für Lohnausgleich und Zusatzversorgung im Dachdeckerhandwerk (ab 1986 „Beschäftigungsnachweiskarte für das Dachdeckerhandwerk") nachgewiesen sind. Ergibt sich aus dem lohnsteuerpflichtigen Bruttolohn eines Versicherten im Verhältnis zu der ausgewiesenen Beschäftigungszeit, dass hierin größere Zeiträume ohne Lohnzahlung enthalten sein müssen, kann die Kasse von dem Versicherten fordern, dass er die lohnzahlungspflichtigen Beschäftigungszeiten durch eine Firmenbescheinigung oder in anderer Weise glaubhaft macht. In diesen Fällen ist die Kasse berechtigt, die ausgewiesene Beschäftigungszeit nur teilweise als Wartezeit anzurechnen.
Der Lohnnachweiskarte stehen die Beitragskarte „W“ und für die Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1976 die Beitragsnachweiskarte aus dem Beitragsheft Dachdecker der Winter-Lohnausgleichskasse des Berliner Baugewerbes gleich.
Für die Lehrzeit oder die Ausbildungszeit im Dachdeckerhandwerk gelten das Lehrzeugnis oder das Zeugnis des Ausbildungsbetriebes als Nachweise. Vom 1. August 1978 an können Lehr- und Ausbildungszeiten nur dann als Wartezeiten anerkannt werden, wenn sie durch eine Ausbildungsnachweiskarte oder durch die von der Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk erstellten „Bescheinigung über Ausbildungszeiten im Dachdeckerhandwerk“ nachgewiesen werden.
Tätigkeitszeiten in Betrieben, die vom Geltungsbereich der Tarifverträge über die Zusatzversorgung im Baugewerbe, im Maler- und Lackiererhandwerk, in der Steine- und Erden-Industrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern, im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, im Nordwestdeutschen Betonsteingewerbe (Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen) sowie im Gerüstbaugewerbe erfasst werden, werden auf die Wartezeiten nach diesem Tarifvertrag bis zu 180 Monaten angerechnet, wenn sie nach diesen Tarifverträgen als Wartezeiten gelten. Der Antragsteller kann jedoch auf die Berücksichtigung dieser Zeiten verzichten.
Für die Gewährung des Sterbegeldes gelten die gleichen Bestimmungen über die Wartezeit wie für die Gewährung von Beihilfen zum Altersruhegeld, zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie zur Unfallrente. Das Sterbegeld wird auch für die Personen gewährt, die im Zeitpunkt ihres Ablebens Anspruch auf eine Beihilfe gemäß Abschnitt III und IV hatten.
Anspruch auf Sterbegeld haben nacheinander
der Ehegatte
die Kinder
die Eltern.
Tritt der Versicherungsfall infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im Dachdeckerhandwerk im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung ein, so werden die Beihilfen oder das Sterbegeld auch dann gewährt, wenn die Wartezeiten im Sinne von Nr. 2a) und 2b) nicht erfüllt sind.
Entsprechendes gilt auch für den in Abschnitt III Nr. 3 beschriebenen Personenkreis (Sofortrentner).
Ist ein Versicherter, der die Wartezeiten gemäß Nr. 2 erfüllt hat, aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dachdeckerhandwerk ausgeschieden und erklärt ihn ein beamteter Arzt von diesem Zeitpunkt an für berufsuntauglich (bauuntauglich), so hat er dies der Kasse zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft für die Gewährung einer Beihilfe unter Beifügung des ärztlichen Zeugnisses und der Nachweise über die Wartezeit zu melden.
Die Kasse kann in allen Fällen weitere Nachweise auf ihre Kosten vom Versicherten verlangen.
Bei ausreichendem Nachweis hat die Kasse die Untauglichkeit für das Dachdeckerhandwerk anzuerkennen. Versagt sie die Anerkennung, so kann der Versicherte innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zustellung des Bescheides eine arbeitsgerichtliche Entscheidung herbeiführen.
III. Leistungshöhe
Die Beihilfe zum Altersruhegeld beträgt monatlich 66,92 €.
Die Beihilfe zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie zur Unfallrente beträgt monatlich 47,48 €. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres erhöht sich die Beihilfe auf 66,92 € monatlich.
Die Beihilfe für die Personen, die am 1. Januar 1966 bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne von § 1 Nr. 1 a) – c) beziehen und vor Beginn des Rentenbezuges eine Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk ausgeübt haben, am 1. Januar 1966 jedoch nicht mehr ausgeübt haben (Sofortrentner), beträgt in jedem Falle 47,48 € monatlich.
Die in Nr. 1 bis 3 festgelegte Leistungshöhe gilt für die Zeit ab 1. Januar 2004. Die Leistungshöhe für Beihilfeansprüche aus Versicherungsfällen vor dem 1. Juli 1998 beträgt
in der Zeit vom 1. Januar 1967 bis zum 31. Dezember 1971
für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 45,– monatlich,
für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente DM 30,– monatlich,
in der Zeit vom 1. Januar 1972 bis 30. November 1974
für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 65,– monatlich,
für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente DM 50,– monatlich,
in der Zeit vom 1. Dezember 1974 bis 30. November 1976
für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 75,– monatlich,
für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente DM 60,– monatlich,
in der Zeit vom 1. Dezember 1976 bis 30. Juni 1978
für Beilhilfen zum Altersruhegeld DM 80,– monatlich,
für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente DM 65,– monatlich,
in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis 30. Juni 1980
für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 85,– monatlich,
für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente DM 70,– monatlich,
in der Zeit vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1982
für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 90,– monatlich,
für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente DM 75,– monatlich,
in der Zeit vom 1. Juli 1982 bis zum 30. Juni 1985
für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 104,– monatlich,
für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente DM 75,– monatlich,
in der Zeit vom 1. Juli 1985 bis zum 30. Juni 1988
für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 108,– monatlich,
für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente DM 75,– monatlich,
in der Zeit vom 1. Juli 1988 bis zum 31. Dezember 1993
für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 113,– monatlich,
für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente DM 75,– monatlich,
in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni 1998
für Beihilfen zum Altersruhegeld DM 118,– monatlich,
für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente DM 80,– monatlich,
in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 31. Dezember 2003
für Beihilfen zum Altersruhegeld 62,92 € monatlich,
für Beihilfen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie zur Unfallrente 43,48 € monatlich.
Nr. 2 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass sich die Beihilfe auf die jeweiligen Beträge der Beihilfen zum Altersruhegeld erhöht.
Die Beihilfe zum Altersruhegeld erhöht sich für Versicherungsfälle nach dem 1. Januar 1973 und vor dem 1. Juli 1982, wenn der Versicherte nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Betrieben des Dachdeckerhandwerks weitergearbeitet hat. Ist der Versicherte nach Vollendung des 64. Lebensjahres aus dem Dachdeckerhandwerk ausgeschieden, so erhöht sich die Beihilfe zum Altersruhegeld um DM 7,–, ist er nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dachdeckerhandwerk ausgeschieden, so erhöht sich die Beihilfe um DM 14,– monatlich.
Das Sterbegeld beträgt 511,32 €.
Die Höhe des unverfallbaren Teils der Beihilfe ergibt sich aus § 5 V Nr. 2. Gewährt die Kasse Leistungen aufgrund der Anrechnung von Wartezeiten gemäß § 5 Abschnitt II Nr. 2 d), so ist sie berechtigt, die Leistungen gemäß den Tarifverträgen über die Zusatzversorgung des Baugewerbes, des Maler- und Lackiererhandwerks, der Steine- und Erdenindustrie und des Betonsteinhandwerks in Bayern, des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks, des Nordwestdeutschen Betonsteingewerbes, des Gerüstbaugewerbes auf ihre Leistungen anzurechnen.
IV. Beginn und Dauer der Leistungsgewährung
Alle Beihilfen werden für jeweils ein Kalendervierteljahr im Voraus gezahlt.
Die Beihilfen werden von dem Monat an, in dem der Versicherungsfall (Abschnitt I Nr. 3) eingetreten ist, bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres gewährt, in dem der Versicherte stirbt oder die Leistungsvoraussetzungen aus anderen Gründen entfallen.
Sofern der Fälligkeitstermin einer Beihilfe (Nr. 2) nicht mit dem Beginn des Kalendervierteljahres zusammenfällt, wird der entsprechende Teilbetrag mit der ersten vollen kalendervierteljährlichen Zahlung angewiesen.
Die Zahlung der Beihilfe zum vorgezogenen Altersruhegeld gemäß § 1248 Abs. 2 RVO zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente endet mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Anspruch auf die gesetzliche Rente weggefallen ist bzw. die vom Unfallversicherungsträger anerkannte Erwerbsminderung auf weniger als 50 % festgesetzt wird.
Das Sterbegeld wird gezahlt, wenn die Sterbeurkunde und der Nachweis der Wartezeit des Versicherten erbracht worden sind.
V. Unverfallbarkeit des Leistungsanspruches und Erlöschen des Versicherungsverhältnisses
Scheidet ein Versicherter aus einer arbeiterrentenversicherungspflichtigen Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk nach dem 21. Dezember 1974 und vor Eintritt des Versicherungsfalles aus, ohne dass ein Fall nach Abschnitt II Nr. 5 gegeben ist, so behält er eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der in § 5 I Nr. 1 aufgeführten Beihilfe und des Sterbegeldes, wenn er bei seinem Ausscheiden aus einem Betrieb des Dachdeckerhandwerks mindestens das 35. Lebensjahr vollendet hat und
entweder die Versorgungszusage durch die Kasse mindestens 10 Jahre bestanden hat oder
eine Zugehörigkeit zu einem Betrieb des Dachdeckerhandwerks von mindestens 12 Jahren gegeben ist und die Versorgungszusage mindestens 3 Jahre bestanden hat.
Der unverfallbare Teil der Beihilfe und des Sterbegeldes beträgt
25 % der vollen Leistungshöhe, wenn der Versicherte mindestens 10 Jahre, 50 % der vollen Leistungshöhe, wenn der Versicherte mindestens 20 Jahre, 75 % der vollen Leistungshöhe, wenn der Versicherte mindestens 30 Jahre Wartezeit im Sinne von Abschnitt II Nr. 1 zurückgelegt hat.
Im Falle der Anrechnung von Wartezeiten gemäß Abschnitt II Nr. 2 d) werden auf die erforderlichen Wartezeiten von 10 Jahren höchstens 7 1/2 Jahre von 20 Jahren höchstens 15 Jahre von 30 Jahren höchstens 22 1/2 Jahre fremde Wartezeiten angerechnet.
Bei der Berechnung ist die in Abschnitt III für den Versicherungsfall im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dachdeckerhandwerk geltende Leistungshöhe zugrunde zu legen.
Ein Versicherter, der eine Anwartschaft gemäß Nr. 1 und Nr. 2 von mindestens 50 % erworben hat, behält den Anspruch auf die volle Beihilfe, wenn
der Versicherungsfall innerhalb von 3 Jahren nach dem Ausscheiden eintritt und der Versicherte in diesem Zeitraum nachgewiesenermaßen ausschließlich arbeitslos oder krank und arbeitslos war oder
der Versicherte zwischen dem Ausscheiden und dem Eintritt des Versicherungsfalls nachgewiesenermaßen ausschließlich krank war.
Scheidet ein Versicherter aus einer arbeiterrentenversicherungspflichtigen Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk nach dem 31. Dezember 2002 und vor Einritt des Versicherungsfalles aus, so behält er eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der Beihilfe und des Sterbegeldes, wenn er beim Ausscheiden aus einem Betrieb des Dachdeckerhandwerks mindestens das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage durch die Kasse mindestens 5 Jahre bestanden hat.
Der unverfallbare Teil der Beihilfe und des Sterbegeldes beträgt: 12,5 % der vollen Leistungshöhe, wenn der Versicherte mind. 5 Jahre, 25 % der vollen Leistungshöhe, wenn der Versicherte mind. 10 Jahre, 100 % der vollen Leistungshöhe, wenn der Versicherte mind. 20 Jahre Wartezeit i. S. v. Abschnitt II Nr. 1 zurückgelegt hat.
Im Fall der Anrechnung von Wartezeiten gemäß Abschnitt II Nr. 2 d) werden auf die erforderlichen Wartezeiten von 10 Jahren höchstens 7 1/2 Jahre von 20 Jahren höchstens 15 Jahre fremde Wartezeiten angerechnet. Bei einer Wartezeit von weniger als 10 Jahren werden Fremdzeiten nicht angerechnet.
Scheidet ein Versicherter aus einer arbeiterrentenversicherungspflichtigen Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk aus, ohne die Voraussetzungen der Nr. 1 a) oder b) bzw. Nr. 4 erfüllt zu haben, so endet das Versicherungsverhältnis zur Kasse.
Eine Abfindung wird nicht gezahlt.
Ein erloschenes Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, wenn ein Arbeitnehmer erneut eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeit in einem Betrieb des Dachdeckerhandwerks aufnimmt. Die Ansprüche gemäß Nr. 1 bzw. Nr. 4 bleiben davon unberührt. Es werden jedoch höchstens die Leistungen gemäß § 5 Abschnitt III gewährt.
Die Vorschriften der §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung finden auf Ansprüche aus diesem Tarifvertrag keine Anwendung.
VI. Antragstellung, Nachweis und Meldepflichten
Der Antrag auf Gewährung einer Leistung ist schriftlich auf einem Vordruck der Kasse unter Beantwortung der dort gestellten Fragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen.
Dem Antrag auf Gewährung einer Leistung sind außer den nach Abschnitt II erforderlichen Unterlagen über den Nachweis der Wartezeiten beizufügen:
für die Beihilfe zum Altersruhegeld der Rentenbescheid des Versicherungsträgers;
für die Beihilfe zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der Rentenbescheid (einschließlich Anlagen) des Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, dass und von welchem Zeitpunkt an der Anspruch des Versicherten auf eine gesetzliche Rente begründet ist;
für die Beihilfen zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung der Rentenbescheid, aus dem sich der Eintritt einer Erwerbsminderung von mindestens 50 % ergibt;
für das Sterbegeld die Sterbeurkunde des Versicherten.
Beantragt der Versicherte die Wartezeitanrechnung gemäß § 5 Abschnitt II Nr. 2 d), so hat er außerdem den Bescheid der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes über die Gewährung oder Ablehnung von Leistungen vorzulegen.
Die Rente muss von einem Rentenversicherungsträger innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin gewährt werden.
Jeder Empfänger von Beihilfe zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat im ersten Kalendervierteljahr eines jeden Jahres den Nachweis des Fortbestehens seiner Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen aus der Rentenversicherung zu erbringen.
Ereignisse, die auf die Gewährung oder Bemessung von Beihilfen von Einfluss sind, müssen der Kasse sofort angezeigt werden.
Zu Unrecht gewährte Leistungen werden von der Kasse zurückgefordert.
VII. Verpfändung, Abtretung, Fremdbezug
Ansprüche auf Leistungen können weder verpfändet noch abgetreten werden.
Ist ein Bezieher von Beihilfe entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft oder Pflegschaft gestellt, so ist die Beihilfe oder das Sterbegeld an den Vormund oder Pfleger zu zahlen.
VIII. Verjährung
Ansprüche auf Leistungen verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte.
IX. Sicherung der Ansprüche der Versicherten
Die Ansprüche der Versicherten und Sterbegeldberechtigten bleiben unberührt, wenn die Beiträge nicht beigetrieben werden können.
X. Verwendung der Mittel
Das Beitragsaufkommen wird zur Leistungsgewährung und zur Bildung der gesetzlich erforderlichen Rücklagen verwandt.
Etwaige Überschüsse sind entweder zur Ermäßigung des Beitrages oder zur Erhöhung oder Ergänzung der Leistungen zu verwenden.
XI. Übergangsregelungen
Für die Ansprüche der Arbeitnehmer, die im Beitrittsgebiet gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 beschäftigt sind oder waren, gelten abweichend von den vorangehenden Vorschriften folgende Regelungen:
Zu Abschnitt II:
Als Wartezeiten im Sinne der Nr. 1 a) gelten nur Zeiten, die durch eine Beschäftigungsnachweiskarte nachgewiesen werden. Zeiten der Ausbildung (Lehre) gelten nicht als Wartezeiten, wenn die Ausbildung vor dem 1. April 1991 beendet wurde.
Die Wartezeiten im Sinne der Nr. 2 a), 1. Halbsatz, betragen 90, 150 und 240 Monate.
Die Höhe der Anwartschaft nach Nr. 5 bemisst sich nach den zurückgelegten Wartezeiten (90, 150, 240 Monate).
Zu Abschnitt III:
Die Beihilfen betragen nach einer Wartezeit von
90 Monaten 50 v. H. 150 Monaten 75 v. H. 240 Monaten 100 v. H. der in Nr. 1 und 2 festgelegten Beihilfehöhen.
Das Sterbegeld beträgt nach einer Wartezeit von
24 Monaten 50 v. H. 150 Monaten 75 v. H. 240 Monaten 100 v. H. des in Nr. 5 festgelegten Betrages.
Zu Abschnitt V:
Bei der Anwendung der Nr. 1 b) werden Tätigkeitszeiten in Betrieben des Dachdeckerhandwerks, die vor dem 1. April 1991 im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, angerechnet. Als Tätigkeitszeiten in Betrieben des Dachdeckerhandwerks gelten hierbei auch Tätigkeiten als Dachdecker (gewerbliche Arbeitnehmer) in Kombinaten, volkseigenen Betrieben, Produktionsgenossenschaften des Handwerks usw.
§ 6
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse sind der Sitz der Kasse. Gerichtsstand für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 ist bis zum 31. Dezember 1994 Berlin.
§ 7
Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungen
Die Leistungen der Kasse können auf Leistungen aus betrieblichen Altersversorgungen angerechnet werden.
§ 8
Verfahren
Das Verfahren wird in einem besonderen Tarifvertrag geregelt.
§ 9
Durchführung des Vertrages
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, sich für die Durchführung dieses Vertrages einzusetzen.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung zu beantragen.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.
Ist eine Einigung nicht zu erzielen, so kann jede der Tarifvertragsparteien das aufgrund des Abschnitts XI § 71 des Rahmentarifvertrages für das Dachdeckerhandwerk vom 20. Juni 1969 gebildete Tarifamt anrufen.
§ 10
Vertragsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1978 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten, jeweils zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 1981, gekündigt werden.
Nach einer Kündigung verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, unverzüglich in Verhandlungen über einen neuen Tarifvertrag einzutreten.
Ergänzende überbetriebliche Altersversorgung im Dachdeckerhandwerk
Anlage 16 (zu § 5 Absatz 1)Tarifvertrag über eine ergänzende überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk vom 8. März 1977, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 19. Juni 2013
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 125 - 126)
§ 1
Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin (in den Grenzen von 1989).
Fachlicher Geltungsbereich:
Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
Persönlicher Geltungsbereich:
Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2
Ergänzungsbeihilfe
Beihilfeempfänger der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks VVaG mit einem Anspruch auf die volle Leistungshöhe gemäß § 5 Abschnitt III des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk (TV-Grundbeihilfe) haben gegen die Zusatzversorgungskasse zusätzlich Anspruch auf eine Ergänzungsbeihilfe.
Die Ergänzungsbeihilfe beträgt
in der Zeit vom 31. Dezember 1970 bis 30. November 1974 DM 20,– monatlich,
in der Zeit vom 1. Dezember 1974 bis 30. November 1976 DM 25,– monatlich,
in der Zeit vom 1. Dezember 1976 bis 30. Juni 1980 DM 30,– monatlich,
in der Zeit vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1985 DM 35,– monatlich,
in der Zeit vom 1. Juli 1985 bis 31. Dezember 2014 21,48 € monatlich.
Beihilfeempfänger, denen Ansprüche aus § 5 Abschnitt V Nr. 1 und 2 TV-Grundbeihilfe gewährt werden, erhalten bei Erfüllung einer Wartezeit im Sinne von § 5 Abschnitt II TV-Grundbeihilfe
von 10 Jahren 25 % der Ergänzungsbeihilfe, von 20 Jahren 50 % der Ergänzungsbeihilfe, von 30 Jahren 75 % der Ergänzungsbeihilfe.
Beihilfeempfänger, denen Ansprüche aus § 5 Abschnitt V Nr. 4 TV-Grundbeihilfe gewährt werden, erhalten bei Erfüllung einer Wartezeit im Sinne von Abschnitt II TV-Grundbeihilfe
von 5 Jahren 12,5 % der Ergänzungsbeihilfe, von 10 Jahren 25 % der Ergänzungsbeihilfe, von 20 Jahren 100 % der Ergänzungsbeihilfe.
Entfällt eine der Voraussetzungen zur Beihilfe der Zusatzversorgungskasse, so erlischt der Anspruch auf die Ergänzungsbeihilfe zum Ablauf des Kalendervierteljahres, in das das Ereignis fällt.
Die Ansprüche auf die Ergänzungsbeihilfe bestehen längstens bis zu dem in Nr. 1 genannten Enddatum.
Die Vorschriften der §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung finden auf Ansprüche aus diesem Tarifvertrag keine Anwendung.
§ 3
Aufbringung der Mittel
Die Ergänzungsbeihilfe wird in voller Höhe gemäß § 5 Abschnitt X Nr. 2 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unmittelbar aus der gemäß § 7 Ziff. 4 c) der Satzung der Zusatzversorgungskasse gebildeten Rückstellung für Überschussverwendung finanziert.
§ 4
Verfahren
Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften beinhalten, ist die Zusatzversorgungskasse befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber gewährleisten.
§ 5
Vertragsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 1979, gekündigt werden.
Anlage 17 (zu § 5 Absatz 2)Tarifvertrag über eine ergänzende überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk vom 8. März 1977, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 30. September 2002
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 127 - 128)
§ 1
Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin (in den Grenzen von 1989).
Fachlicher Geltungsbereich:
Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
Persönlicher Geltungsbereich:
Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2
Ergänzungsbeihilfe
Beihilfeempfänger der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks VVaG mit einem Anspruch auf die volle Leistungshöhe gemäß § 5 Abschnitt III des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk (TV-Grundbeihilfe) haben gegen die Zusatzversorgungskasse zusätzlich Anspruch auf eine Ergänzungsbeihilfe.
Die Ergänzungsbeihilfe beträgt
in der Zeit vom 31. Dezember 1970 bis 30. November 1974 DM 20,– monatlich,
in der Zeit vom 1. Dezember 1974 bis 30. November 1976 DM 25,– monatlich,
in der Zeit vom 1. Dezember 1976 bis 30. Juni 1980 DM 30,– monatlich,
in der Zeit vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1985 DM 35,– monatlich,
in der Zeit vom 1. Juli 1985 bis 31. Dezember 2013 21,48 € monatlich.
Beihilfeempfänger, denen Ansprüche aus § 5 Abschnitt V Nr. 1 und 2 TV-Grundbeihilfe gewährt werden, erhalten bei Erfüllung einer Wartezeit im Sinne von § 5 Abschnitt II TV-Grundbeihilfe
von 10 Jahren 25 % der Ergänzungsbeihilfe,
von 20 Jahren 50 % der Ergänzungsbeihilfe,
von 30 Jahren 75 % der Ergänzungsbeihilfe.
Beihilfeempfänger, denen Ansprüche aus § 5 Abschnitt V Nr. 4 TV-Grundbeihilfe gewährt werden, erhalten bei Erfüllung einer Wartezeit im Sinne von Abschnitt II TV-Grundbeihilfe
von 5 Jahren 12,5 % der Ergänzungsbeihilfe,
von 10 Jahren 25 % der Ergänzungsbeihilfe,
von 20 Jahren 100 % der Ergänzungsbeihilfe.
Entfällt eine der Voraussetzungen zur Beihilfe der Zusatzversorgungskasse, so erlischt der Anspruch auf die Ergänzungsbeihilfe zum Ablauf des Kalendervierteljahres, in das das Ereignis fällt.
Die Ansprüche auf die Ergänzungsbeihilfe bestehen längstens bis zu dem in Nr. 1 genannten Enddatum.
Die Vorschriften der §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung finden auf Ansprüche aus diesem Tarifvertrag keine Anwendung.
§ 3
Aufbringung der Mittel
Die Ergänzungsbeihilfe wird in voller Höhe gemäß § 5 Abschnitt X Nr. 2 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unmittelbar aus der gemäß § 7 Ziff. 4 c) der Satzung der Zusatzversorgungskasse gebildeten Rückstellung für Überschussverwendung finanziert.
§ 4
Verfahren
Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften beinhalten, ist die Zusatzversorgungskasse befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber gewährleisten.
§ 5
Vertragsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 1979, gekündigt werden.
Beschäftigungssicherung im Dachdeckerhandwerk
Anlage 18 (zu § 6 Absatz 1)Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk während der Winterperiode (TV Beschäftigungssicherung) vom 5. Dezember 1995, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 7. September 2012
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 129 - 130)
Abschnitt I Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Betrieblicher Geltungsbereich:
Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
Persönlicher Geltungsbereich:
Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2
Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk
Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk (Lohnausgleichskasse Dachdecker) erhält die Aufgabe, die ganzjährige Beschäftigung im Dachdeckerhandwerk zu fördern.
Zu diesem Zwecke stellt sie Erstattungsleistungen für ein Ausfallgeld einschließlich einer Pauschalerstattung der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialleistungen für die Monate April, Oktober und November aus Mitteln bereit, die durch Beiträge der Betriebe aufgebracht werden.
Abschnitt II Ausfallgeld
§ 3
Ausgleich für Lohnausfall und Sozialaufwand
Wird die Arbeitsleistung im April, Oktober oder November aus zwingenden Witterungsgründen unmöglich, so entfällt für maximal 53 Stunden der Lohnanspruch. Es gelten § 17 Ziffn. 2 und 3 des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk.
Wird die Arbeit in diesen Monaten ausschließlich aus zwingenden Witterungsgründen an einem Tag für mindestens 1 Stunde eingestellt, so erhält der Arbeitnehmer zur Minderung seiner Lohneinbußen für jede Ausfallstunde, höchstens für 53 Stunden in jedem Kalenderjahr, ein Ausfallgeld. Für vorgesehene, aber nicht geleistete Überstunden erhält der Arbeitnehmer kein Ausfallgeld.
§ 4
Höhe der Leistungen
Das Ausfallgeld beträgt 75 % des durchschnittlichen Stundenlohnes. Bemessungsgrundlage für dessen Berechnung für den Monat April ist der durchschnittliche Stundenlohn, den der Arbeitnehmer in den Monaten Mai bis September des vorangegangenen Jahres erzielt hat. In den Monaten Oktober und November erhöht sich dieser durchschnittliche Stundenlohn um den Prozentsatz, um den sich der Bundesecklohn der Lohngruppe IIa) im laufenden Kalenderjahr erhöht hat.
Die Lohnausgleichskasse hat die von ihr auf diese Weise ermittelte Berechnungsbasis für das Ausfallgeld und dessen Höhe dem Betrieb rechtzeitig mitzuteilen.
In den Fällen, in denen der durchschnittliche Stundenlohn gemäß Absätze 1 und 2 nicht ermittelt werden kann, wird als Berechnungsbasis für das Ausfallgeld der vereinbarte Stundenlohn zugrunde gelegt. Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfallstunden Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten hätten, beträgt das Ausfallgeld 75 v. H. des vereinbarten Stundenlohnes zuzüglich 25 v. H.
Der Arbeitgeber hat Anspruch auf eine Pauschalerstattung der von ihm für das Ausfallgeld zu tragenden Sozialleistungen in Höhe von 23 %.
Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende „Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk“ (Kasse) hat die Aufgabe, die Auszahlung des Ausfallgeldes an den Arbeitnehmer und die Pauschalerstattung gemäß Ziff. 4 an den Arbeitgeber durch Erstattung an den auszahlenden Betrieb gem. § 4 Ziff. 3 des Tarifvertrages über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV) zu sichern.
§ 5
Fälligkeit
Das Ausfallgeld wird mit der Lohnzahlung für den Monat fällig, in dem die Ausfallstunden angefallen sind.
§ 6
Beitragsabführung
Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel einen Beitrag in Höhe von 1,0 % der Bruttolohnsumme monatlich an die Lohnausgleichskasse abzuführen. Die Kasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern.
In der Zeit ab dem 1. August 2006 wird der Beitrag ausschließlich unmittelbar bis zum Verbrauch der Treuhandmittel für die ganzjährige Beschäftigung, längstens aber bis zum 30. September 2013 finanziert.
Abschnitt III Schlussbestimmungen
§ 7
Verfallfristen
Die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Auszahlung des Ausfallgeldes verfallen mit Ablauf des 31. Mai.
§ 8
Verfahren
Die Einzahlung und Verwaltung des Beitrages sowie die Erstattung des Ausfallgeldes sind im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk geregelt.
§ 9
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche aus diesem Tarifvertrag gegen die Kasse ist der Sitz der Kasse in Wiesbaden.
§ 10
Vertragsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten, erstmalig zum 31. Dezember 2008, danach jeweils zum 31. Dezember gekündigt werden. Für den Fall der Aufhebung, wesentlichen Änderung oder Ergänzung der Saison-Kurzarbeiterregelung des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch, kann dieser Tarifvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, jeweils zum Monatsende gekündigt werden.
Anlage 19 (zu § 6 Absatz 2)Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk während der Winterperiode (TV Beschäftigungssicherung) vom 5. Dezember 1995, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 31. August 2011
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 131 - 132)
Abschnitt I Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Betrieblicher Geltungsbereich:
Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
Persönlicher Geltungsbereich:
Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2
Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk
Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk (Lohnausgleichskasse Dachdecker) erhält die Aufgabe, die ganzjährige Beschäftigung im Dachdeckerhandwerk zu fördern.
Zu diesem Zwecke stellt sie Erstattungsleistungen für ein Ausfallgeld einschließlich einer Pauschalerstattung der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialleistungen für die Monate April, Oktober und November aus Mitteln bereit, die durch Beiträge der Betriebe aufgebracht werden.
Abschnitt II Ausfallgeld
§ 3
Ausgleich für Lohnausfall und Sozialaufwand
Wird die Arbeitsleistung im April, Oktober oder November aus zwingenden Witterungsgründen unmöglich, so entfällt für maximal 53 Stunden der Lohnanspruch. Es gelten § 17 Ziffn. 2 und 3 des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk.
Wird die Arbeit in diesen Monaten ausschließlich aus zwingenden Witterungsgründen an einem Tag für mindestens 1 Stunde eingestellt, so erhält der Arbeitnehmer zur Minderung seiner Lohneinbußen für jede Ausfallstunde, höchstens für 53 Stunden in jedem Kalenderjahr, ein Ausfallgeld. Für vorgesehene, aber nicht geleistete Überstunden erhält der Arbeitnehmer kein Ausfallgeld.
§ 4
Höhe der Leistungen
Das Ausfallgeld beträgt 75 % des durchschnittlichen Stundenlohnes. Bemessungsgrundlage für dessen Berechnung für den Monat April ist der durchschnittliche Stundenlohn, den der Arbeitnehmer in den Monaten Mai bis September des vorangegangenen Jahres erzielt hat. In den Monaten Oktober und November erhöht sich dieser durchschnittliche Stundenlohn um den Prozentsatz, um den sich der Bundesecklohn der Lohngruppe IIa) im laufenden Kalenderjahr erhöht hat.
Die Lohnausgleichskasse hat die von ihr auf diese Weise ermittelte Berechnungsbasis für das Ausfallgeld und dessen Höhe dem Betrieb rechtzeitig mitzuteilen.
In den Fällen, in denen der durchschnittliche Stundenlohn gemäß Absätze 1 und 2 nicht ermittelt werden kann, wird als Berechnungsbasis für das Ausfallgeld der vereinbarte Stundenlohn zugrunde gelegt. Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfallstunden Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten hätten, beträgt das Ausfallgeld 75 v. H. des vereinbarten Stundenlohnes zuzüglich 25 v. H.
Der Arbeitgeber hat Anspruch auf eine Pauschalerstattung der von ihm für das Ausfallgeld zu tragenden Sozialleistungen in Höhe von 23 %.
Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende „Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk“ (Kasse) hat die Aufgabe, die Auszahlung des Ausfallgeldes an den Arbeitnehmer und die Pauschalerstattung gemäß Ziff. 4 an den Arbeitgeber durch Erstattung an den auszahlenden Betrieb gem. § 4 Ziff. 3 des Tarifvertrages über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV) zu sichern.
§ 5
Fälligkeit
Das Ausfallgeld wird mit der Lohnzahlung für den Monat fällig, in dem die Ausfallstunden angefallen sind.
§ 6
Beitragsabführung
Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel einen Beitrag in Höhe von 1,0 % der Bruttolohnsumme monatlich an die Lohnausgleichskasse abzuführen. Die Kasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern.
In der Zeit ab dem 1. August 2006 wird der Beitrag ausschließlich unmittelbar bis zum Verbrauch der Treuhandmittel für die ganzjährige Beschäftigung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2012 finanziert.
Abschnitt III Schlussbestimmungen
§ 7
Verfallfristen
Die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Auszahlung des Ausfallgeldes verfallen mit Ablauf des 31. Mai.
§ 8
Verfahren
Die Einzahlung und Verwaltung des Beitrages sowie die Erstattung des Ausfallgeldes sind im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk geregelt.
§ 9
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche aus diesem Tarifvertrag gegen die Kasse ist der Sitz der Kasse in Wiesbaden.
§ 10
Vertragsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten, erstmalig zum 31. Dezember 2008, danach jeweils zum 31. Dezember gekündigt werden. Für den Fall der Aufhebung, wesentlichen Änderung oder Ergänzung der Saison-Kurzarbeiterregelung des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch, kann dieser Tarifvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, jeweils zum Monatsende gekündigt werden.
Anlage 20 (zu § 6 Absatz 3)Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk während der Winterperiode (TV Beschäftigungssicherung) vom 5. Dezember 1995, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 26. August 2008
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 133 - 134)
Abschnitt I Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Betrieblicher Geltungsbereich:
Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
Persönlicher Geltungsbereich:
Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2
Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk
Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk (Lohnausgleichskasse Dachdecker) erhält die Aufgabe, die ganzjährige Beschäftigung im Dachdeckerhandwerk zu fördern.
Zu diesem Zwecke stellt sie Erstattungsleistungen für ein Ausfallgeld einschließlich einer Pauschalerstattung der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialleistungen für die Monate April, Oktober und November aus Mitteln bereit, die durch Beiträge der Betriebe aufgebracht werden.
Abschnitt II Ausfallgeld
§ 3
Ausgleich für Lohnausfall und Sozialaufwand
Wird die Arbeitsleistung im April, Oktober oder November aus zwingenden Witterungsgründen unmöglich, so entfällt für maximal 53 Stunden der Lohnanspruch. Es gelten § 17 Ziffn. 2 und 3 des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk.
Wird die Arbeit in diesen Monaten ausschließlich aus zwingenden Witterungsgründen an einem Tag für mindestens 1 Stunde eingestellt, so erhält der Arbeitnehmer zur Minderung seiner Lohneinbußen für jede Ausfallstunde, höchstens für 53 Stunden in jedem Kalenderjahr, ein Ausfallgeld. Für vorgesehene, aber nicht geleistete Überstunden erhält der Arbeitnehmer kein Ausfallgeld.
§ 4
Höhe der Leistungen
Das Ausfallgeld beträgt 75 % des durchschnittlichen Stundenlohnes. Bemessungsgrundlage für dessen Berechnung für den Monat April ist der durchschnittliche Stundenlohn, den der Arbeitnehmer in den Monaten Mai bis September des vorangegangenen Jahres erzielt hat. In den Monaten Oktober und November erhöht sich dieser durchschnittliche Stundenlohn um den Prozentsatz, um den sich der Bundesecklohn der Lohngruppe IIa) im laufenden Kalenderjahr erhöht hat.
Die Lohnausgleichskasse hat die von ihr auf diese Weise ermittelte Berechnungsbasis für das Ausfallgeld und dessen Höhe dem Betrieb rechtzeitig mitzuteilen.
In den Fällen, in denen der durchschnittliche Stundenlohn gemäß Absätze 1 und 2 nicht ermittelt werden kann, wird als Berechnungsbasis für das Ausfallgeld der vereinbarte Stundenlohn zugrunde gelegt. Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfallstunden Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten hätten, beträgt das Ausfallgeld 75 v. H. des vereinbarten Stundenlohnes zuzüglich 25 v. H.
Der Arbeitgeber hat Anspruch auf eine Pauschalerstattung der von ihm für das Ausfallgeld zu tragenden Sozialleistungen in Höhe von 23 %.
Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende „Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk“ (Kasse) hat die Aufgabe, die Auszahlung des Ausfallgeldes an den Arbeitnehmer und die Pauschalerstattung gemäß Ziff. 4 an den Arbeitgeber durch Erstattung an den auszahlenden Betrieb gem. § 4 Ziff. 3 des Tarifvertrages über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV) zu sichern.
§ 5
Fälligkeit
Das Ausfallgeld wird mit der Lohnzahlung für den Monat fällig, in dem die Ausfallstunden angefallen sind.
§ 6
Beitragsabführung
Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel einen Beitrag in Höhe von 1,0 % der Bruttolohnsumme monatlich an die Lohnausgleichskasse abzuführen. Die Kasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern.
In der Zeit ab dem 1. August 2006 wird der Beitrag ausschließlich unmittelbar bis zum Verbrauch der Treuhandmittel für die ganzjährige Beschäftigung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2011 finanziert.
Abschnitt III Schlussbestimmungen
§ 7
Verfallfristen
Die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Auszahlung des Ausfallgeldes verfallen mit Ablauf des 31. Mai.
§ 8
Verfahren
Die Einzahlung und Verwaltung des Beitrages sowie die Erstattung des Ausfallgeldes sind im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk geregelt.
§ 9
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche aus diesem Tarifvertrag gegen die Kasse ist der Sitz der Kasse in Wiesbaden.
§ 10
Vertragsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten, erstmalig zum 31. Dezember 2008, danach jeweils zum 31. Dezember gekündigt werden. Für den Fall der Aufhebung, wesentlichen Änderung oder Ergänzung der Saison-Kurzarbeiterregelung des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch, kann dieser Tarifvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, jeweils zum Monatsende gekündigt werden.
Anlage 21 (zu § 6 Absatz 4)Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk während der Winterperiode (TV Beschäftigungssicherung) vom 5. Dezember 1995, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 13. Juli 2006
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 135 - 136)
Abschnitt I Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Betrieblicher Geltungsbereich:
Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
Persönlicher Geltungsbereich:
Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2
Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk
Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk (Lohnausgleichskasse Dachdecker) erhält die Aufgabe, die ganzjährige Beschäftigung im Dachdeckerhandwerk zu fördern.
Zu diesem Zwecke stellt sie Erstattungsleistungen für ein Ausfallgeld einschließlich einer Pauschalerstattung der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialleistungen für die Monate April, Oktober und November aus Mitteln bereit, die durch Beiträge der Betriebe aufgebracht werden.
Abschnitt II Ausfallgeld
§ 3
Ausgleich für Lohnausfall und Sozialaufwand
Wird die Arbeitsleistung im April, Oktober oder November aus zwingenden Witterungsgründen unmöglich, so entfällt für maximal 53 Stunden der Lohnanspruch. Es gelten § 17 Ziffn. 2 und 3 des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk.
Wird die Arbeit in diesen Monaten ausschließlich aus zwingenden Witterungsgründen an einem Tag für mindestens 1 Stunde eingestellt, so erhält der Arbeitnehmer zur Minderung seiner Lohneinbußen für jede Ausfallstunde, höchstens für 53 Stunden in jedem Kalenderjahr, ein Ausfallgeld. Für vorgesehene, aber nicht geleistete Überstunden erhält der Arbeitnehmer kein Ausfallgeld.
§ 4
Höhe der Leistungen
Das Ausfallgeld beträgt 75 % des durchschnittlichen Stundenlohnes. Bemessungsgrundlage für dessen Berechnung für den Monat April ist der durchschnittliche Stundenlohn, den der Arbeitnehmer in den Monaten Mai bis September des vorangegangenen Jahres erzielt hat. In den Monaten Oktober und November erhöht sich dieser durchschnittliche Stundenlohn um den Prozentsatz, um den sich der Bundesecklohn der Lohngruppe IIa) im laufenden Kalenderjahr erhöht hat.
Die Lohnausgleichskasse hat die von ihr auf diese Weise ermittelte Berechnungsbasis für das Ausfallgeld und dessen Höhe dem Betrieb rechtzeitig mitzuteilen.
In den Fällen, in denen der durchschnittliche Stundenlohn gemäß Absätze 1 und 2 nicht ermittelt werden kann, wird als Berechnungsbasis für das Ausfallgeld der vereinbarte Stundenlohn zugrunde gelegt. Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfallstunden Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten hätten, beträgt das Ausfallgeld 75 v. H. des vereinbarten Stundenlohnes zuzüglich 25 v. H.
Der Arbeitgeber hat Anspruch auf eine Pauschalerstattung der von ihm für das Ausfallgeld zu tragenden Sozialleistungen in Höhe von 23 %.
Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende „Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk“ (Kasse) hat die Aufgabe, die Auszahlung des Ausfallgeldes an den Arbeitnehmer und die Pauschalerstattung gemäß Ziff. 4 an den Arbeitgeber durch Erstattung an den auszahlenden Betrieb gem. § 4 Ziff. 3 des Tarifvertrages über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV) zu sichern.
§ 5
Fälligkeit
Das Ausfallgeld wird mit der Lohnzahlung für den Monat fällig, in dem die Ausfallstunden angefallen sind.
§ 6
Beitragsabführung
Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel einen Beitrag in Höhe von 1,0 % der Bruttolohnsumme monatlich an die Lohnausgleichskasse abzuführen. Die Kasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern.
In der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Juli 2006 erhöht sich dieser Beitrag auf 1,46 %. Dieser Beitrag ist mit der Zahlung des Beitrages für den Tarifvertrag Lohnausgleich, den dieser Vertrag ablöst, geleistet.
In der Zeit ab dem 1. August 2006 wird der Beitrag ausschließlich unmittelbar bis zum Verbrauch der Treuhandmittel für die ganzjährige Beschäftigung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2008 finanziert.
Abschnitt III Schlussbestimmungen
§ 7
Verfallfristen
Die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Auszahlung des Ausfallgeldes verfallen mit Ablauf des 31. Mai.
§ 8
Verfahren
Die Einzahlung und Verwaltung des Beitrages sowie die Erstattung des Ausfallgeldes sind im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk geregelt.
§ 9
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche aus diesem Tarifvertrag gegen die Kasse ist der Sitz der Kasse in Wiesbaden.
§ 10
Vertragsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten, erstmalig zum 31. Dezember 2008, danach jeweils zum 31. Dezember gekündigt werden. Für den Fall der Aufhebung, wesentlichen Änderung oder Ergänzung der Saison-Kurzarbeiterregelung des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch, kann dieser Tarifvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, jeweils zum Monatsende gekündigt werden.
13. Monatseinkommen im Dachdeckerhandwerk
Anlage 22 (zu § 7 Absatz 1)Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 7. September 2012
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 137 - 139)
§ 1
Geltungsbereich
Räumlich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Betrieblich:
Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
Persönlich:
Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2
Lohnausgleichskasse
Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Lohnausgleichskasse erhält die Aufgabe, die Leistung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens an die Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk zu sichern. Die Leistungen sind durch Beiträge aufzubringen.
§ 3
Vollanspruch
Jeder Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis im Dachdeckerhandwerk am 30. November des laufenden Kalenderjahres 12 Monate ununterbrochen besteht, hat Anspruch auf Zahlung eines vollen Teiles eines 13. Monatseinkommens sowie eines Arbeitgeberbeitrages zur Finanzierung von Altersvorsorgeleistungen i. S. des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG).
Unterbrechungen von insgesamt höchstens 10 Arbeitstagen im Bemessungszeitraum (= Dezember des Vorjahres bis November des Kalenderjahres) sind für das Entstehen des Vollanspruchs unschädlich, auch wenn die Fehlzeit am Stichtag 30. November besteht.
Grundwehr- und Ersatzdienstzeiten sowie Zeiten des Besuchs einer vom Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks anerkannten Ausbildungsstätte gelten bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis nicht als Unterbrechungen.
§ 4
Höhe des Anspruchs
Die Höhe des Anspruchs auf einen vollen Teil eines 13. Monatseinkommens beträgt das Fünfzigfache des effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohnes gemäß § 3 Nr. 4 des Tarifvertrages über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV), für das Beitrittsgebiet nach dem Einigungsvertrag das Vierzigfache. Die Höhe des Arbeitgeberbeitrages zur Finanzierung der Altersvorsorge beträgt für alle Arbeitnehmer das Dreiunddreißigfache des effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohnes gem. § 3 Nr. 4 des Tarifvertrages über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk.
§ 5
Fälligkeit und Auszahlung
Die Zahlung wird fällig mit der Lohnabrechnung für den Monat November.
§ 6
Teilansprüche
Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis im Dachdeckerhandwerk am 30. November mindestens ununterbrochen 3 Monate besteht, haben Anspruch auf 1/12 des in § 3 genannten Betrages für jeden Beschäftigungsmonat. Als Beschäftigungsmonat gilt jeder Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis wenigstens 12 Arbeitstage bestand. Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
Dem ohne eigene Veranlassung nach mindestens dreimonatiger ununterbrochener Beschäftigung aus dem Dachdeckerhandwerk ausscheidenden Arbeitnehmer (z. B. betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers, Verrentung, Grundwehr- oder Ersatzdienst) stehen so viele 1/12 des Vollanspruchs zu, wie er im Bemessungszeitraum im Betrieb beschäftigt war.
Der Teilanspruch ist beim Ausscheiden fällig.
Sofern bereits gemäß Ziffer 1 und 2 entstandene Ansprüche im laufenden Kalenderjahr abgewickelt worden sind, werden diese auf die weiteren Teilleistungen angerechnet.
Ein Dachdecker-Geselle, der im Kalenderjahr seine Lehrlingsausbildung durch Bestehen der Gesellenprüfung beendet und am Stichtag 30. November bei seinem Ausbildungsbetrieb beschäftigt ist, erhält einen Vollanspruch von 12/12, berechnet nach seinem durchschnittlichen Gesellenlohn entsprechend § 4.
Der Arbeitgeber hat die ununterbrochene Weiterbeschäftigung der Lohnausgleichskasse zu melden.
§ 7
Anspruchsminderung
Selbstverschuldete Fehltage, z. B. „Bummeltage“, mindern den Anspruch um 1/120.
§ 8
Berechnungsbasis
Berechnungsbasis des Anspruchs ist der Bruttolohn des Arbeitnehmers in den Monaten April bis September des laufenden Kalenderjahres.
Steht wegen Ausscheidens, langer Krankheit oder Neueinstellung des Arbeitnehmers der Berechnungszeitraum ganz oder teilweise nicht zur Verfügung, so berechnet sich der Anspruch auf der Basis des Durchschnittsstundenlohnes der letzten drei Beschäftigungsmonate, die dem Monat, in dem die Fälligkeit liegt, vorangehen; in allen anderen Fällen auf der Basis des letzten vollständigen Berechnungsmonats, der zur Berechnung zur Verfügung steht.
Die Berechnung richtet sich jeweils nach dem Bruttolohn gem. § 4.
§ 9
Teilzeitbeschäftigung
Ist die regelmäßige Arbeitszeit geringer als die tarifliche (Teilzeitbeschäftigung), so mindert sich der Anspruch im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit. Dies gilt auch für ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem Altersteilzeitgesetz.
§ 10
Anrechenbarkeit
Der Anspruch auf einen Teil eines vollen 13. Monatseinkommens kann auf betrieblich gewährtes Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt oder Zahlungen, die diesen Charakter haben, angerechnet werden. Eine Anrechnung des Beitrages zur Finanzierung der Altersvorsorgeleistungen auf Beiträge des Arbeitgebers zu einer anderen betrieblichen Altersvorsorge ist ausgeschlossen.
§ 11
Verfahren
Die Abwicklung der Ansprüche erfolgt durch die Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks. Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach den §§ 3 und 6 monatlich 3,5 % in den alten Bundesländern und 3,15 % im Beitrittsgebiet der Bruttolohnsumme an die Lohnausgleichskasse abzuführen. Ab dem 1. Januar 2013 beträgt der Beitrag monatlich 4,3 v. H. in den alten Bundesländern und 3,95 v. H. im Beitrittsgebiet.
Die Kasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern. Die Einzahlung und die Verwaltung des Beitrages sowie die Erstattung des 13. Monatseinkommens an die Arbeitgeber und die Verwendung des Arbeitgeberanteils zur Finanzierung der Altersversorgung werden im Tarifvertrag über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV) geregelt.
Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nach § 4 Satz 2 erfolgt über die Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks mit Sitz in Wiesbaden. Das Nähere regelt der Tarifvertrag über eine Altersversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk.
§ 12
Erstattung von Sozialaufwendungen
Der Arbeitgeber erhält für die Sozialaufwendungen, die auf den Teil eines 13. Monatseinkommens entfallen, einen Zuschuss von der Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks. Die Höhe und der Zeitraum, für welchen ein Zuschuss zu den Sozialaufwendungen gezahlt wird, wird durch den Vorstand der Lohnausgleichskasse festgelegt.
§ 13
Lehrlinge
Für Lehrlinge ist der Anspruch in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt.
§ 14
Verfallfristen
Abweichend von § 54 Ziff. 1 Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk verfallen Ansprüche der Arbeitnehmer, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht wurden.
Der Anspruch auf Finanzierung einer Altersvorsorgeleistung verjährt in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalendermonats, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Bestimmungen des § 54 Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk gelten insoweit nicht.
§ 15
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Kasse.
§ 16
Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. Er ist kündbar mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals zum 31. Dezember 1993.
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