Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2017-09-01
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1352
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b)

er entweder das Vorliegen der Wartezeit gemäß § 11 Abs. 3 und 5 oder die Voraussetzungen unverfallbarer Leistungen gemäß § 12 nachweist.

(2) In Fällen, in denen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder ein anderer Sozialversicherungsträger eine Befreiung von der Versicherungspflicht anerkannt hat, stehen Versorgungsleistungen oder der Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund einer die Befreiung begründenden Versorgung oder Versicherung den in § 3 genannten Renten gleich. Die Leistungspflicht entsteht jedoch frühestens, wenn der von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer einen Tatbestand erfüllt, der ohne die Befreiung gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Rentenanspruch nach § 3 begründen würde.

(3) § 3 und Abs. 2 gelten entsprechend für Ansprüche auf einmaliges Hinterbliebenengeld. Anspruchsberechtigt ist die Witwe/ der Witwer des/der Versicherten. Hat ein(e) nach dem 31. Dezember 1979 verstorbene(r) Versicherte(r) keine(n) anspruchsberechtigte(n) Witwe(r) hinterlassen, so sind seine/ ihre minderjährigen Kinder anspruchsberechtigt. Sind mehrere Waisen anspruchsberechtigt, so erhalten sie das Hinterbliebenengeld anteilig.

(4) Die Wartezeit gem. § 11 Abs. 3 und 5 braucht nicht erfüllt zu sein, wenn infolge eines durch den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger anerkannten Arbeitsunfalls in einem der in § 2 Teil II Nrn. 1 und 2 der Kassensatzung genannten Betriebe oder infolge einer von dem Unfallversicherungsträger anerkannten Berufskrankheit in einem solchen Betrieb ein Rentenanspruch im Sinne des § 3 entsteht.

(5) Als Tätigkeit in einem Betrieb gemäß § 1 Abs. 2 gilt jede der in § 2 Teil II Nrn. 1 und 2 der Kassensatzung beschriebenen Tätigkeiten.

(6) Die Gewährung von Beihilfen zu Renten, die aufgrund der Sonderregelung für Bergleute gezahlt werden (§§ 40, 45 SGB VI), ist ausgeschlossen.

§ 11

Wartezeit

(1) Als Wartezeit gelten

a)

alle Zeiten der Tätigkeit als gewerblicher Arbeitnehmer

oder als Angestellter in einem Betrieb im Sinne von § 2 Teil II Nrn. 1 und 2 der Kassensatzung, sofern in Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt ist;

b)

Zeiten nach Abs. 6;

c)

Zeiten eines Lehr- (Ausbildungs-) oder Anlernverhältnisses in einem der in § 2 Teil II Nrn. 1 und 2 der Kassensatzung bezeichneten Betriebe;

d)

Zeiten eines Lehr- (Ausbildungs-) oder Anlernverhältnisses sowie Tätigkeitszeiten in Betrieben, die vom Geltungsbereich der Tarifverträge über die Zusatzversorgung im Dachdeckerhandwerk, im Maler- und Lackiererhandwerk, im Gerüstbaugewerbe, in der Steine- und Erden-Industrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern sowie im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk erfasst werden, bis zu einer Dauer von 180 Monaten, sofern sie nach diesen Tarifverträgen als Wartezeiten gelten, der Antragsteller ihre Anrechnung beantragt hat und eine Wartezeit gemäß Buchst. a) bis c) von mindestens 60 Monaten erfüllt ist.

(2) Tätigkeitszeiten

– ab 1. Januar 1958 als gewerblicher Arbeitnehmer, Polier oder Schachtmeister in einem Betrieb im Sinne von § 2 Teil II Nr. 1 (Baugewerbe) der Kassensatzung (im Land Berlin ab 1. Januar 1959, im Saarland ab 6. Juli 1959),

– ab 1. Dezember 1973 als gewerblicher Arbeitnehmer oder Meister in einem Betrieb im Sinne von § 2 Teil II Nr. 2 Buchst. b) (Betonsteingewerbe Berlin) der Kassensatzung,

– ab 1. Januar 1976 als gewerblicher Arbeitnehmer in einem Betrieb im Sinne von § 2 Teil II Nr. 2 Buchst. c) (Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands) der Kassensatzung,

– ab 1. Januar 1976 als technischer oder kaufmännischer Angestellter in einem Betrieb im Sinne von § 2 Teil II Nrn. 1 und 2 der Kassensatzung,

– ab 1. Januar 1990 als technischer oder kaufmännischer Angestellter, Polier oder Meister mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden in einem Betrieb im Sinne von § 2 Teil II Nrn. 1 und 2 der Kassensatzung

gelten nur dann als Wartezeit, wenn für diese Tätigkeitszeiten Beiträge entrichtet worden sind.

(3) Die Mindestdauer der Wartezeit beträgt 220 Monate. Sie verkürzt sich, wenn die Voraussetzung gemäß § 10 Abs. 1 Buchst. a) bzw. die Fachuntauglichkeit (Abs. 8) im Kalenderjahr 1968 eingetreten ist, auf 210 Monate, 1967 eingetreten ist, auf 200 Monate, 1966 eingetreten ist, auf 190 Monate, 1965 eingetreten ist, auf 180 Monate, 1964 eingetreten ist, auf 170 Monate, 1963 eingetreten ist, auf 160 Monate, 1962 eingetreten ist, auf 150 Monate, 1961 eingetreten ist, auf 140 Monate, 1960 eingetreten ist, auf 130 Monate, 1959 eingetreten ist, auf 120 Monate, 1958 und früher eingetreten ist, auf 110 Monate.

(4) Ab 1. Januar 1961 sind die nach Abs. 2 anzurechnenden Zeiten gleich den im Versicherungsnachweis für die Zusatzversorgung im Betonstein- bzw. Baugewerbe bzw. der Lohnnachweiskarte, Lohnnachweisblatt, der Beitragskarte, dem Beitragsheft, dem Anspruchs- und Leistungsnachweis (ALN) ausgewiesenen Beschäftigungszeiten. Ergibt sich aus dem steuerpflichtigen Arbeitsentgelt eines Versicherten im Verhältnis zu der ausgewiesenen Beschäftigungszeit, dass hierin größere Zeiträume ohne Lohn- bzw. Gehaltszahlung enthalten sein müssen, so kann die Kasse von dem Versicherten fordern, dass er die lohn- bzw. gehaltszahlungspflichtigen Beschäftigungszeiten durch eine Firmenbescheinigung oder in anderer Weise glaubhaft macht. In diesen Fällen ist die Kasse berechtigt, die ausgewiesenen Beschäftigungszeiten nur teilweise als Wartezeit anzurechnen.

(5) Von der Wartezeit gemäß Abs. 1 und 2 müssen wenigstens 60 Monate innerhalb der letzten 9 Jahre vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Tatbestand gemäß § 10 Abs. 1 Buchst. a) eingetreten ist und die Wartezeit (Abs. 1 und 2) abgelaufen ist, bei fachuntauglich Geschriebenen (Abs. 8) innerhalb der letzten neun Jahre vor Eintritt der Fachuntauglichkeit. Dies gilt nicht bei Geltendmachung von unverfallbaren Ansprüchen gemäß § 12. Bei Versicherten, die über das 65. Lebensjahr hinaus tätig sind, gilt die Wartezeit auch dann als erfüllt, wenn sie bei Vollendung des 65. Lebensjahres oder zu einem späteren Zeitpunkt abgeleistet worden war.

(6) Zeiten der nachgewiesenen Krankheit oder Arbeitslosigkeit oder einer fachbezogenen Berufsförderung nach dem Arbeitsförderungsgesetz zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit werden auf die in Abs. 5 geforderten 60 Monate bis zu insgesamt 30 Monaten angerechnet.

(7) Tätigkeitszeiten außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs gelten nur dann als Wartezeit nach Abs. 1 und 2, wenn der Arbeitnehmer von einem der in von § 2 Teil II Nrn. 1 und 2 der Kassensatzung genannten Betriebe oder einer Arbeitsgemeinschaft, an der ein solcher Betrieb beteiligt ist, auf den Arbeitsplatz außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs entsandt worden ist und soweit für diese Tätigkeitszeit Beiträge zur Kasse geleistet wurden.

(8) Scheidet ein Versicherter, der die Wartezeit gemäß Abs. 3 und 5 erfüllt hat, aus gesundheitlichen Gründen aus dem Gewerbebereich aus und wird er von einem beamteten Arzt von diesem Zeitpunkt an für berufsuntauglich (fachuntauglich) erklärt, so hat er dies der Kasse zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft für die Gewährung einer Beihilfe unter Beifügung des ärztlichen Zeugnisses zu melden. Bei Versicherten, die bei Eintritt der Berufsuntauglichkeit (Fachuntauglichkeit) das 60. Lebensjahr vollendet haben, genügt das Zeugnis des behandelnden Arztes. Die Kasse kann in allen Fällen weitere Nachweise auf ihre Kosten vom Versicherten verlangen. Bei ausreichendem Nachweis hat die Kasse die Berufsuntauglichkeit (Fachuntauglichkeit) anzuerkennen. Versagt sie die Anerkennung, so kann der Versicherte innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Zustellung des Bescheides eine arbeitsgerichtliche Entscheidung herbeiführen.

§ 12

Unverfallbarkeit des Leistungsanspruchs und Erlöschen des Versicherungsverhältnisses

(1) Scheidet ein Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalles nach § 10 Abs. 1 aus einem Betrieb des Gewerbebereiches im Sinne des § 10 Abs. 5 aus, so bleiben ihm bzw. seinen Hinterbliebenen die Anwartschaften auf den unverfallbaren Teil der Beihilfen erhalten, wenn er bei seinem Ausscheiden

a)

das 30. Lebensjahr vollendet hat und

b)

mindestens 5 Jahre in einem Arbeitsverhältnis zu ein und demselben Arbeitgeber des Gewerbebereichs gestanden hat.

Ist der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten oder ist der Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2001 aus einem Betrieb des Gewerbebereiches ausgeschieden und der Versicherungsfall nach dem 1. Januar 2001 eingetreten, so richten sich die Anspruchsvoraussetzungen und die Leistungshöhe der unverfallbaren Beihilfen nach dem Tarifvertrag über die Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland vom 1. April 1986 i. d. F. vom 31. Januar 1995, der insoweit seine Gültigkeit behält.

(2) Scheidet ein Versicherter aus einer Tätigkeit i. S. von § 10 Abs. 5 aus, ohne die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt zu haben, so endet das Versicherungsverhältnis zur Kasse. Eine Abfindung wird nicht gezahlt.

(3) Ein erloschenes Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, wenn der Arbeitnehmer erneut eine Tätigkeit im Sinne von § 10 Abs. 5 aufnimmt. Die Ansprüche gemäß Abs. 1 bleiben davon unberührt. Es werden jedoch höchstens die Leistungen gemäß § 4 gewährt. Ein erloschenes Versicherungsverhältnis lebt auch dann wieder auf, wenn der Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit i. S. des § 10 Abs. 5 ausgeschieden und der Versicherungsfall innerhalb der ersten zwölf Monate nach diesem Ausscheiden eingetreten ist.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für das einmalige Hinterbliebenengeld gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b).

§ 13

Beginn und Dauer der Leistungsgewährung

(1) Die Beihilfen zur gesetzlichen Altersrente, zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung bzw. zu einer entsprechenden Versorgungsleistung werden von dem Monat an, in dem der Versicherungsfall (§ 10 Abs. 1) eingetreten ist, bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres gewährt, in dem der Beihilfeberechtigte stirbt oder in dem die Leistungsvoraussetzungen aus anderen Gründen entfallen.

(2) Die Leistungsverpflichtung der Kasse beginnt frühestens am 1. Januar 1976.

(3) Ist eine Wartezeitanrechnung gemäß § 11 Abs. 1 Buchst. d) erfolgt, so wird die Leistung abweichend von Abs. 1 frühestens ab 1. Januar 1980 gewährt.

(4) Das einmalige Hinterbliebenengeld wird nur dann gewährt, wenn der Versicherte bzw. ehemals Versicherte als Arbeitnehmer eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 2 beschäftigt war und am 1. Januar 1976 oder später verstorben ist.

(5) Ist eine Wartezeitanrechnung gemäß § 11 Abs. 1 Buchst. d) erfolgt, so wird die Leistung abweichend von Abs. 2 nur dann gewährt, wenn der Versicherte bzw. ehemals Versicherte am 1. Januar 1980 oder später verstorben ist.

(6) Alle wiederkehrenden Leistungen werden kalendervierteljährlich für jeweils drei Monate im Voraus gezahlt. Fällt der Fälligkeitstermin einer Zahlung nicht mit dem Beginn eines Kalendervierteljahres zusammen, so wird der entsprechende Teilbetrag gesondert gezahlt.

§ 14

Antragstellung, Nachweis- und Meldepflichten

(1) Der Antrag auf Gewährung einer Kassenleistung ist schriftlich auf einem Vordruck der Kasse unter Beantwortung der dort gestellten Fragen und Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen.

(2) Dem Antrag auf Gewährung einer Kassenleistung sind Nachweise über die Erfüllung der Wartezeit beizufügen. Ferner sind beizufügen:

a)

für die Beihilfe zur gesetzlichen Altersrente und für die Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung der jeweilige Rentenbescheid des Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, von welchem Zeitpunkt an der Versicherte Anspruch auf die gesetzliche Rente hat;

b)

für das einmalige Hinterbliebenengeld zur Witwen-, Witwer- oder Waisenrente

aa) die Sterbeurkunde für den Versicherten;

bb) der Rentenbescheid des Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, von welchem Zeitpunkt an die Witwe, der Witwer oder die Waise Anspruch auf eine gesetzliche Rente hat;

cc) dem Antrag der Witwe/des Witwers ein Nachweis, dass sie/er mit dem/der verstorbenen Versicherten bei seinem/ihrem Tode verheiratet war, dem Antrag der Waise ein Nachweis über die Anzahl der Geschwister sowie darüber, dass der verstorbene Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes nicht verheiratet war.

Die Kasse kann auf die Vorlage des Bescheides über eine Witwen- oder Witwerrente verzichten, wenn der Verstorbene bis zum Zeitpunkt des Todes eine Beihilfe [§ 3 Abs. 1 Buchst. a)] bezogen hat.

(3) Hat der Versicherte keinen Rentenbescheid erhalten, weil er von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder von einem anderen Sozialversicherungsträger von der Versicherungspflicht befreit worden war, so sind die entsprechende Befreiungsbescheinigung und der Versicherungsschein bzw. der Bescheid über den Versorgungsbezug vorzulegen.

(4) Beantragt der Versicherte eine Wartezeitanrechnung nach § 11 Abs. 1 Buchst. d), so hat er einen Bescheid der betreffenden Zusatzversorgungskasse(n) über die Festsetzung oder Ablehnung von Leistungen und über die dort anerkannte Wartezeit vorzulegen. Dies gilt entsprechend für den Antrag auf Hinterbliebenengeld.

(5) Jeder Empfänger von Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung hat im ersten Kalendervierteljahr den Nachweis des Fortbestehens seiner Erwerbsminderung durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen aus der Rentenversicherung zu erbringen. Hat der Beihilfeberechtigte keine Rente erhalten, weil er von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder von einem anderen Sozialversicherungsträger von der Versicherungspflicht befreit worden war (§ 10 Abs. 2), so muss er den Nachweis über das Fortbestehen seiner Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI durch das Zeugnis eines beamteten Arztes führen.

(6) Jeder Beihilfeberechtigte hat im dritten Kalendervierteljahr einen Lebensnachweis zu erbringen.

(7) Werden die verlangten Nachweise innerhalb einer von der Kasse gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erbracht, so ruht die Beihilfezahlung. Ruhende Beihilfen werden nicht nachgezahlt, wenn der Beihilfeempfänger vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte. Im Falle grober Fahrlässigkeit entfällt die Nachzahlung der Beihilfen jedoch nur, soweit infolge verspätet eingereichter Nachweise die Feststellung der Leistungsverpflichtung unmöglich geworden ist.

(8) Ereignisse, die auf die Gewährung oder Bemessung der Beihilfen von Einfluss sind, müssen der Kasse sofort angezeigt werden.

(9) Zu Unrecht gewährte Leistungen können von der Kasse zurückgefordert werden.

§ 15

Verpfändung, Abtretung, Fremdbezug

(1) Ansprüche auf Kassenleistungen können weder verpfändet noch abgetreten werden.

(2) Ist ein Leistungsberechtigter unter Pflegschaft gestellt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt, so ist der Leistungsbetrag an den Pfleger oder an den empfangsberechtigten Betreuer zu zahlen.

(3) Hat ein Minderjähriger Anspruch auf das einmalige Hinterbliebenengeld, so ist es an seinen gesetzlichen Vertreter auszuzahlen.

§ 16

Verjährung

Ansprüche auf Kassenleistungen verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte.

§ 17

Sicherung der Ansprüche der Versicherten

Die Ansprüche der Versicherten bleiben auch dann unberührt, wenn die Beiträge nicht beigetrieben werden können.

§ 18

Verwendung von Überschüssen

(1) Die erzielten Überschüsse der Kasse werden nach Auffüllung oder Wiederauffüllung der Verlustrücklage der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesen.

(2) Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist nach Maßgabe des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplanes zur Erhöhung oder Ergänzung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge zu verwenden.

(3) Sobald die Rückstellung für Beitragsrückerstattung einen Betrag erreicht hat, der eine angemessene Erhöhung oder Ergänzung der Leistungen der Kasse oder eine Ermäßigung der Beiträge rechtfertigen würde, ist eine solche nach Maßgabe der Satzungsbestimmungen durchzuführen. Die Beschlussfassung hierüber obliegt der Mitgliederversammlung der Kasse auf Vorschlag des Vorstandes nach Anhörung des Sachverständigen. Sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Dritter Abschnitt

Aufbringung der Mittel

§ 19

Finanzierung der unbefristeten Leistungen

(1) Zur Finanzierung der Leistungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, § 6 und § 7 muss der Arbeitgeber für jede Stunde, für die ein Lohnanspruch des gewerblichen Arbeitnehmers besteht, einen Beitrag von 0,064 € an die Kasse abführen.

(2) Zur Finanzierung der in Abs. 1 bezeichneten Leistungen muss der Arbeitgeber für jeden Angestellten monatlich 13,40 € an die Kasse abführen. Dauert das Arbeitsverhältnis weniger als einen Monat, ist für jeden Arbeitstag ein Zwanzigstel des jeweiligen Beitrags an die Kasse zu zahlen.

§ 20

Finanzierung der befristeten Leistungen

(1) Die Teilbeträge

a)

der Ergänzungsbeihilfe gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 in Höhe von 5,62 €,

b)

der Ergänzungsbeihilfe gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 nach Erfüllung einer Wartezeit von

180 Monaten in Höhe von 10,74 €, 240 Monaten in Höhe von 18,41 €, 330 Monaten in Höhe von 23,52 €, 440 Monaten in Höhe von 28,63 €,

c)

des gem. § 5 Abs. 2 zu zahlenden unverfallbaren Teiles der Ergänzungsbeihilfe nach Erfüllung einer Wartezeit von

60 Monaten in Höhe von  1,12 €, 120 Monaten in Höhe von  1,12 €, 180 Monaten in Höhe von  2,15 €, 240 Monaten in Höhe von  9,20 €, 330 Monaten in Höhe von 11,76 €, 360 Monaten in Höhe von 18,82 €, 440 Monaten in Höhe von 22,91 € werden gem. § 18 Abs. 3 aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Kasse unmittelbar aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung finanziert.

(2) Zur Finanzierung des restlichen Teils der Ergänzungsbeihilfe hat die Kasse gegen die Arbeitgeber einen Beitragsanspruch. Er beträgt für jede lohnzahlungspflichtige Stunde eines gewerblichen Arbeitnehmers 0,087 € und für jeden Angestellten monatlich 10,50 €. Bei kürzerer Dauer des Arbeitsverhältnisses des Angestellten als ein Monat beträgt der Anspruch für jeden Arbeitstag ein Zwanzigstel des zu entrichtenden Beitrags.

(3) Der Beitragsanspruch gemäß Abs. 2 erhöht sich bis auf 0,152 € für jede lohnzahlungspflichtige Stunde eines gewerblichen Arbeitnehmers und bis auf monatlich 19,10 € für jeden Angestellten, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung der Leistungen nach Abs. 1 enthält. Abs. 2 Satz 3 gilt sinngemäß.

§ 21

Erhebung der Beiträge

(1) Die gemäß §§ 19 und 20 für jede lohnzahlungspflichtige Stunde zu entrichtenden Beiträge werden in einem Prozentsatz der Bruttolohnsumme (das ist die Summe der Bruttolöhne im Sinne des § 6 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Verfahren der überbetrieblichen Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk Nordwestdeutschlands)) erhoben. Der Prozentsatz ist so festzusetzen, dass er im Mittel dem Betrag von 0,151 € je lohnzahlungspflichtiger Stunde im Falle des § 20 Abs. 3 jedoch dem sich ergebenden Betrag entspricht. Der Prozentsatz ist zu ändern, wenn Abweichungen von den in §§ 19 und 20 aufgeführten Beiträgen für jede lohnzahlungspflichtige Stunde eintreten.

(2) Die Festlegung des Prozentsatzes erfolgt im Tarifvertrag über das Verfahren der überbetrieblichen Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands.

§ 22

Steuerliche Behandlung von Beiträgen

Der Arbeitgeber entrichtet die Beiträge nach §§ 19 und 20 gemäß § 3 Nr. 63 EStG im ersten Dienstverhältnis steuerfrei und bescheinigt die abgeführten Beiträge dem Arbeitnehmer in der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung. Handelt es sich nicht um das erste Dienstverhältnis, sind die Beiträge individuell zu versteuern. In diesem Fall ist die Überwälzung der Steuer auf den Arbeitnehmer unwirksam.

§ 23

Forderungsrecht der Kasse

Die Kasse hat das unmittelbare Recht, vom Arbeitgeber die Beiträge gemäß §§ 19 und 20 zu fordern.

Vierter Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 24

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse ist der Sitz der Kasse.

§ 25

Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungen

Die Leistungen der Kasse können auf Leistungen aus betrieblichen Altersversorgungen angerechnet werden.

§ 26

Verfahren

Das Verfahren wird im Verfahrenstarifvertrag geregelt.

§ 27

Durchführung des Vertrages

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluss zur Durchführung dieses Vertrages einzusetzen, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung zu beantragen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.

§ 28

Vertragsdauer

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 2007.

(2) Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, nach Kündigung unverzüglich in Verhandlungen über einen neuen Tarifvertrag einzutreten.

Verfahren der zusätzlichen Altersversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland

Anlage 66 (zu § 22)Tarifvertrag über das Verfahren der überbetrieblichen Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands (Verfahrenstarifvertrag) vom 1. April 1986, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 1. September 2004

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 400 - 403)

Inhaltsverzeichnis:

§  1Geltungsbereich§  2Verfahrensgrundlage§  3Anforderung des Versicherungsheftes§  4Verwendung des Versicherungsheftes im Arbeitsverhältnis§  5Versicherungsheft während der gesetzlichen Dienstpflicht§  6Beitragshöhe im Arbeitsverhältnis§  7Meldung und Zahlung der Beiträge im Arbeitsverhältnis§  8Höhe, Meldung und Zahlung der Beiträge für Dienstpflichtige§  9Verzugszinsen§ 10Verfallfrist§ 11Erfüllungsort und Gerichtsstand§ 12Verfahrensvereinfachungen§ 13Erklärung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes§ 14Vertragsdauer

§ 1

Geltungsbereich

(1) Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein.

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands in der jeweils geltenden Fassung fallen.

(3) Persönlicher Geltungsbereich:

Gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte, die unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands in der jeweils geltenden Fassung fallen, sowie Personen, die als Arbeitnehmer bis zur Einberufung zur Ableistung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – versicherungspflichtige Tätigkeit in einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb ausgeübt haben.

§ 2

Verfahrensgrundlage

In Ausführung des § 26 des Tarifvertrages über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands (TVZN) richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen dieses Tarifvertrages.

§ 3

Anforderung des Versicherungsheftes

(1) Für jeden Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis zu einem der vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Betriebe steht, führt der Arbeitgeber das Heft „Versicherungsnachweise für die Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands“ (nachstehend Versicherungsheft genannt).

(2) Der Arbeitgeber fordert auf dem von der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (nachstehend Kasse genannt) zur Verfügung zu stellenden Formblatt bzw. unter Verwendung der Anforderungskarte ein Versicherungsheft bei der Kasse an, soweit der Arbeitnehmer nicht schon aus einem früheren Arbeitsverhältnis innerhalb des Betonsteingewerbes Nordwestdeutschlands ein solches vorlegt. Die Kasse ist verpflichtet, das Versicherungsheft zur Verfügung zu stellen. Fordert der Arbeitgeber das Versicherungsheft nicht an, so ist der Arbeitnehmer berechtigt, die Ausstellung des Versicherungsheftes unmittelbar bei der Kasse zu beantragen.

(3) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber bei Beginn der Beschäftigung ein aus einem früheren Arbeitsverhältnis innerhalb des Betonsteingewerbes Nordwestdeutschlands in seinem Besitz befindliches Versicherungsheft auszuhändigen.

(4) Ist nach Verbrauch der Entgeltbescheinigungen über Beschäftigungszeiten im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands oder bei Namensänderung des Arbeitnehmers die Ausstellung eines neuen Versicherungsheftes erforderlich, so ist der Belegsatz „Anforderungskarte“ auszufüllen. Das Original dieses Belegsatzes ist der Kasse einzusenden. Die Kopie ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

(5) Bei Verlust des Versicherungsheftes hat der Arbeitgeber bei der ZVK-Bau ein neues Versicherungsheft anzufordern.

§ 4

Verwendung des Versicherungsheftes im Arbeitsverhältnis

(1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Erhalt des Versicherungsheftes den darin enthaltenen „Ausweis über die Arbeitnehmer-Nummer bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG“ auszuhändigen.

(2) Der Arbeitgeber hat die auf den einzelnen Belegsätzen des Versicherungsheftes geforderten Angaben zu machen.

(3) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine der im Versicherungsheft enthaltenen Entgeltbescheinigungen über Beschäftigungszeiten im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands auszufüllen. Das Original dieses Belegsatzes ist der Kasse einzusenden. Die Kopie ist zusammen mit dem Versicherungsheft dem Arbeitnehmer auszuhändigen; der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Empfang zu bescheinigen.

(4) Bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember eines Jahres hinaus ist eine der Entgeltbescheinigungen über Beschäftigungszeiten im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands für die Zeit bis zum 31. Dezember auszufüllen. Das Original dieses Belegsatzes ist bis zum 15. März an die Kasse einzusenden. Die Kopie ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen; der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Empfang zu bescheinigen.

(5) Bei Arbeitsaufnahme hat der Arbeitgeber einen der im Versicherungsheft enthaltenen Belegsätze „Änderungsmitteilung bei Arbeitsplatzwechsel oder Einberufung zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht“ auszufüllen. Das Original dieses Belegsatzes ist der Kasse einzusenden. Die Kopie ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

§ 5

Versicherungsheft während der gesetzlichen Dienstpflicht

(1) Während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht (Grundwehrdienst, Zivildienst, Grenzschutzgrunddienst) ist das Versicherungsheft gemäß § 3 Abs. 1 vom Arbeitgeber weiterzuführen.

(2) Bei Einberufung des Arbeitnehmers zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht ist

a)

eine Entgeltbescheinigung für das laufende Kalenderjahr bis zum Tage der Einberufung,

b)

ein Belegsatz „Änderungsmitteilung bei Arbeitsplatzwechsel oder Einberufung zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht“ auszufüllen. Die Originale dieser Belegsätze sind der Kasse einzusenden. Die Kopien sind dem Arbeitnehmer auszuhändigen; der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Empfang zu bescheinigen.

(3) Bei Beendigung der Dienstzeit ist die „Bescheinigung über die Zeit der gesetzlichen Dienstpflicht und den abgeführten Beitrag“ auszufüllen. Das Original dieses Belegsatzes ist innerhalb einer Frist von vier Wochen an die Kasse zu senden. Die Kopie ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen; der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Empfang zu bescheinigen. Ist die Dienstzeit kürzer als gesetzlich festgelegt, hat der Arbeitgeber die Ursache hierfür anzugeben.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit

a)

für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit sowie

b)

für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit

gemäß § 16 a des Arbeitsplatzschutzgesetzes.

§ 6

Beitragshöhe im Arbeitsverhältnis

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Betrag von 1,3 Prozent der Bruttolohnsumme aller von diesem Tarifvertrag erfassten gewerblichen Arbeitnehmer an die Kasse abzuführen.

Bruttolohn im Sinne dieser Bestimmung ist

a)

bei Arbeitnehmern, die dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden sowie der nach §§ 40 a und 40 b EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer, des Arbeitgeberanteils zur Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente sowie des Beitrages zu einer Gruppen-Unfallversicherung;

b)

bei Arbeitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, der bei Anwendung des deutschen Steuerrechts nach Buchst. a) als Bruttolohn gelten würde.

Zum Bruttolohn gehören nicht die tarifliche Jahressondervergütung oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (Weihnachtsgeld), die tarifliche Urlaubsabgeltung und Abfindungen im Sinne von § 3 Nr. 9 EStG.

(2) Für jeden von diesem Tarifvertrag erfassten Angestellten ist ein Beitrag von 30,20 € monatlich für jeden vollen Kalendermonat des bestehenden Arbeitsverhältnisses an die Kasse abzuführen. Beginnt das Arbeitsverhältnis nicht am Ersten eines Monats bzw. endet es nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Arbeitstag ein Zwanzigstel des Beitrags gem. Satz 1 an die Kasse abzuführen. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses besteht keine Beitragspflicht; § 8 Abs.3 bleibt unberührt.

(3) Mit der ordnungsgemäßen Abführung der Beträge gemäß Abs. 1 und 2 an die Kasse hat der Arbeitgeber seine Verpflichtungen zur Beitragszahlung erfüllt.

(4) Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass die Beiträge gemäß Abs. 1 oder 2 oder §§ 19 und 20 TVZN zu hoch oder zu niedrig sind, um die tarifvertraglich festgelegten Leistungen zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien eine alsbaldige Änderung zu erfolgen.

§ 7

Meldung und Zahlung der Beiträge im Arbeitsverhältnis

(1) Die Kasse hat dem Arbeitgeber zur Meldung der gemäß § 6 zu entrichtenden Beiträge ein Formblatt zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Kasse monatlich oder vier- bzw. fünfwöchentlich bis spätestens zum 15. des folgenden Monats auf dem Formblatt unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift sowie seiner Betriebskontonummer bei der Kasse die Bruttolohnsumme aller von diesem Tarifvertrag erfassten gewerblichen Arbeitnehmer und den sich hieraus ergebenden Beitrag gemäß § 6 Abs. 1 sowie die Anzahl der am Ende des Abrechnungszeitraumes beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer für den obenerwähnten Zeitraum zu melden.

(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Kasse monatlich bis spätestens zum 15. des folgenden Monats auf dem Formblatt unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift sowie seiner Betriebskontonummer bei der Kasse den Gesamtbetrag der Beiträge gemäß § 6 Abs. 2 aufgeschlüsselt nach vollen Monatsbeiträgen und ggf. Tagesbeiträgen sowie die Anzahl der am Ende des Abrechnungszeitraumes beschäftigten Angestellten für den obenerwähnten Zeitraum zu melden.

(4) Auf besondere Anforderung der Kasse hat der Arbeitgeber auch Namen und Anschriften der im Abrechnungszeitraum beschäftigten Arbeitnehmer mitzuteilen und die Bruttolohnsumme des Abrechnungszeitraumes auf die einzelnen gewerblichen Arbeitnehmer aufzuschlüsseln.

(5) Beschäftigt der Arbeitgeber im Abrechnungszeitraum keine Arbeitnehmer, so ist er verpflichtet, anstelle der Meldung auf dem Formular und innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 und 3 Fehlanzeige zu erstatten.

(6) Das Meldeformular ist zu unterschreiben. Durch die Unterschrift bestätigt der Arbeitgeber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldung.

(7) Erst mit der vollständigen und richtigen Erteilung der genannten Auskünfte hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragsmeldung erfüllt. Die wahrheitswidrige Mitteilung, dass keine Arbeitnehmer beschäftigt wurden, gilt nicht als Meldung.

(8) Die Beiträge gemäß Abs. 2 sind für jeden Kalendermonat oder für vier bzw. fünf Wochen und gemäß Abs. 3 für jeden Kalendermonat, spätestens bis zum 15. des folgenden Monats zugunsten der Kasse einzuzahlen.

(9) Soweit die Beiträge nach § 6 nicht steuerfrei gezahlt werden, ist dies der Kasse spätestens 2 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres gesondert mitzuteilen.

§ 8

Höhe, Meldung und Zahlung der Beiträge für Dienstpflichtige

(1) Mit der Einreichung des Originals des Belegsatzes „Bescheinigung über die Zeit der gesetzlichen Dienstpflicht und den abgeführten Beitrag“ gemäß § 5 Abs. 3 hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Meldung der für den Dienstpflichtigen zu entrichtenden Beiträge erfüllt. Der Dienstpflichtige ist nicht auf dem Formblatt gemäß § 7 Abs. 1 zu berücksichtigen.

(2) Für jeden dienstpflichtigen gewerblichen Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber einen Monatsbeitrag von 32,30 € bzw. kalendertäglich 1,08 € an die Kasse abzuführen.

(3) Für jeden dienstpflichtigen Angestellten hat der Arbeitgeber einen Monatsbeitrag von 30,20 € bzw. kalendertäglich 1,01 € an die Kasse abzuführen.

(4) Die Beiträge sind innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Beendigung der gesetzlichen Dienstpflicht in einer Summe an die Kasse als Einzugsstelle zu zahlen. Mit Abtretung seines Erstattungsanspruches (§ 14 a Arbeitsplatzschutzgesetz) an die Kasse hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragszahlung erfüllt. Die Abtretung wird mit Einreichung des ordnungsgemäß ausgefüllten Belegsatzes „Bescheinigung über die Zeit der gesetzlichen Dienstpflicht und den abgeführten Beitrag“ (§ 5 Abs. 3) erklärt. Der Arbeitgeber versteuert den Beitrag (Abs. 2 und 3) gemäß § 40 b EStG pauschal; eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam.

§ 9

Verzugszinsen

Ist der Arbeitgeber mit der Zahlung des Beitrags in Verzug, so hat die Kasse Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.

§ 10

Verfall und Verjährung

(1) Mit Ausnahme von Auskunftsansprüchen und Beitragsforderungen verfallen Ansprüche der Kasse gegen den Arbeitgeber, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend. Der Verfall wird auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht wurden. Die Verfallfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

(2) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche der Kasse gegen den Arbeitgeber und Ansprüche der Arbeitgeber gegenüber der Kasse beträgt vier Jahre. Die Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

§ 11

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse ist Wiesbaden.

§ 12

Verfahrensvereinfachungen

Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften beinhalten, ist die Kasse befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.

§ 13

Erklärung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes

Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes – der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., Bonn, der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., Wiesbaden, und die Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, Frankfurt – erklären als Mitglieder der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG ihre Zustimmung zur Durchführung der in diesem Tarifvertrag festgelegten Ansprüche und Verpflichtungen durch die Kasse.

§ 14

Vertragsdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 2007.

Abschnitt 6 – Steine- und Erden-Industrie, Betonsteinhandwerk und Ziegelindustrie in Bayern

Zusätzliche Altersversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern

Anlage 67 (zu § 23 Absatz 1)Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern vom 20. Januar 2012

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 404 - 410)

§ 1

Geltungsbereich

1.

Räumlich:

Das Land Bayern für alle unter Ziffer 3. fallenden Betriebe.

2.

Persönlich:

a)

Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind alle gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellte, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden, wobei hier § 8 SGB IV in seiner jeweils gültigen Fassung gilt.

Ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 – 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen.

b)

Alle Auszubildenden.

3.

Fachlich:

a)

Beton- und Betonfertigteilwerke und Betonsteinhandwerk

Alle industriellen und handwerklichen Betriebe, die Betonwaren, Stahlbetonwaren, Porenbetonerzeugnisse, Betonwerkstein und Betonfertigbauteile aller Art stationär zur überwiegenden Lieferung an nicht beteiligte Dritte herstellen. Werden die hergestellten Fertigbauteile dagegen zum überwiegenden Teil durch den herstellenden Betrieb selbst, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zusammengefügt oder eingebaut, so fällt der herstellende Betrieb nur dann unter diesen Tarifvertrag, wenn er Mitglied eines der vertragschließenden Verbände ist und entweder

1.

bereits am 1. Juli 1999 dort Mitglied war

oder

2.

nach dem 1. Juli 1999 als Niederlassung eines gemäß Ziffer 1. erfassten Verbandsmitglieds gegründet worden ist und sich mit seiner Betriebstätigkeit der Art nach im Rahmen der Betriebstätigkeit des Stammbetriebes hält

oder

3.

nach dem 1. Juli 1999 gegründet und vor Ablauf eines Jahres nach der Produktionsaufnahme Mitglied eines der vertragschließenden Verbände geworden ist, ohne zuvor die Mitgliedschaft in einem Verband des Baugewerbes erworben zu haben.

Ein Betrieb wird trotz Vorliegens der unter Ziffer 3a) 1. – 3. genannten Voraussetzungen nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn er vor dem 1. Juli 1999 zugleich Mitglied in einem Verband des Baugewerbes war und am 1. Juli 1999 die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Mehrzahl seiner Arbeitnehmer angewendet hat.

b)

Feuerfest- und Steinzeugindustrie

Alle Betriebe der Feuerfest- und Steinzeugindustrie einschließlich der dazugehörenden Nebenbetriebe.

c)

Kalk-, Edelputz-, Trockenmörtelindustrie und Terrazzomahlwerke

1.

Alle zum Zwecke der Baustoffgewinnung betriebenen Graukalk-, Weißkalk- und Marmorkalkwerke, einschließlich der Edelputz- und Terrazzomahlwerke;

2.

alle Kalk- und Mineralmahlwerke, deren Kalkerzeugnisse in der Industrie, in der Landwirtschaft oder zu chemischen Zwecken weitere Verwendung finden, einschließlich der Wiener Putzkalkwerke;

3.

alle zu diesen Werken zum Zwecke der Gewinnung des Rohmaterials gehörenden Betriebe oder Betriebsabteilungen.

d)

Leichtbauplatten-Industrie (ausgenommen Firma Knauf Insulation GmbH, ehemals Heraklith)

Alle Betriebe, die Leichtbauplatten z. B. aus Holzwolle, Zellulose oder Holzabfällen mit Mineralien gebunden sowie technische Werkstoffe für Dichtungen, Isolierungen sowie Fassadenbaustoffe herstellen.

e)

Naturstein- und Naturwerksteinindustrie mit den Gruppen:

Granitindustrie Bayerischer Wald

Granitwerkstein- und Schleiferei- sowie Pflastersteinbetrieben in Bayern

Marmorindustrie und Juramarmorindustrie

Natursteinindustrie in Bayern einschließlich betriebseigener Asphaltmischanlagen und der Herstellung von Steinwolle

Solnhofener-Naturstein-Platten-Industrie

f)

Sand- und Kies-Industrie

Betriebe der gewerblichen Sand- und Kiesgewinnung, einschließlich von betriebseigenen Asphaltmischanlagen; ferner einschließlich der Nassbaggereien, die lediglich zur Gewinnung von Sand und Kies betrieben werden; ferner auch Nebenbetriebe und Fuhrunternehmungen, die Sand und Kies überwiegend zu betriebsfremden Zwecken gewinnen.

g)

Muschelkalk- und Sandsteinindustrie

h)

Transportbetongewerbe

Herstellerbetriebe von Transportbeton und Transportbetonmörtel, die Betonmischungen, Transportbeton oder Fertigmörtel gewerbsmäßig herstellen und vertreiben sowie Betriebe, die Transportbeton und Transportbetonmörtel mittels Pumpen fördern.

i)

Ziegelindustrie

Für alle Ziegelwerke, d. h. Betriebe und Betriebsabteilungen, in denen aus Lehm oder Ton Ziegel- und artverwandte Erzeugnisse hergestellt werden; dazu zählen Hohl- und Lochziegel, Leichtziegel, Klinker, Dachziegel, Drainrohre, Poroton, Blähton, vorgefertigte Bauteile u.a.

j)

Recycling

Alle Betriebe, die mittels Recycling Produkte herstellen bzw. gewinnen und die den unter 3 a) bis i) genannten Fachbereichen zuzuordnen sind; dazu gehören auch Betriebe, die mittels Recycling Sand, Kies oder Transportbeton oder Transportbetonmörtel herstellen bzw. gewinnen.

§ 2

Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks

Als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht eine Zusatzversorgungskasse in der Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG).

§ 3

Zweck der Zusatzversorgungskasse

Die Kasse gewährt

a)

zusätzlich Leistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung in Gestalt von Beihilfen zur Altersrente sowie zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,

b)

ein Sterbegeld für Todesfälle, die vor dem 1. September 2011 eingetreten sind.

§ 4

Aufbringung der Mittel

1.

Die von den Arbeitgebern an die Kasse zu entrichtenden Beiträge werden nach den Bestimmungen dieses und weiterer Tarifverträge fällig und erhoben (Tarifvertrag über eine ergänzende Alters- und Invalidenbeihilfe und ein ergänzendes Sterbegeld in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern, vom 20. Januar 2012; Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatz-versorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern vom 20. Januar 2012; Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung der Wehrdienstleistenden in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern vom 20. Januar 2012).

Dabei besteht für alle bis auf § 1 Ziffer 3 g) und i) vom fachlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe eine Beitragspflicht ab 1. Oktober 1970, für die Betriebe der Muschelkalk- und Sandsteinindustrie (§ 1 Ziffer 3 g) ab 1. Januar 1971, für die der bayerischen Ziegelindustrie (§ 1 Ziffer 3 i) ab 1. Januar 1974.

Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und alle Auszubildenden werden in einem Prozentsatz der Bruttolohnsumme erhoben.

Bruttolohn ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zulegende und in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal versteuert werden nach § 40 EStG.

Der Beitrag für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer wird der Bruttolohnsumme nicht hinzugerechnet.

Für Angestellte wird der Beitrag in einem festen Monatsbetrag erhoben.

Der Arbeitgeber versteuert den Beitrag pauschal nach §§ 40 b und 52 Abs. 52b EStG; eine Übertragung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam.

2.

Der Beitrag beträgt

– für die in den allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehenen Leistungen 0,82 % der Bruttolohnsumme,

– für die Ergänzungsbeihilfen 0,57 % der Bruttolohnsumme.

Die Festsetzung des zu erhebenden Prozentsatzes erfolgt in einem besonderen Tarifvertrag.

3.

Für jeden gemäß § 1 Ziffer 2 erfassten Angestellten haben die Betriebe

– für die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehenen Leistungen Euro 17,99 monatlich an die Kasse zu entrichten, solange ein Beschäftigungsverhältnis existiert unabhängig von einer Gehaltszahlung. Bei kürzerer Dauer des Arbeitsverhältnisses (Eintritt, Austritt) als einem Monat ist ein anteiliger Beitrag an die Kasse zu zahlen, wobei für jeden gehaltszahlungspflichtigen Arbeitstag Euro 0,83 anzusetzen sind,

– für die Ergänzungsbeihilfen Euro 10,00.

4.

Soweit und solange die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Überschussbeteiligung) hierfür Mittel enthält, werden diese zur Deckung des Beitragsaufwandes für die Ergänzungsbeihilfen herangezogen.

5.

Die Kasse hat das unmittelbare Recht, die Beiträge zu fordern.

6.

Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.

§ 5

Versicherungsbedingungen der Zusatzversorgungskasse

I. Leistungen

1.

Die Kasse gewährt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen und der Satzung folgende Leistungen, wobei für alle bis auf die in Betrieben der Ziegelindustrie (§ 1 Ziffer 3i) beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer der Leistungsbeginn ab 1. Juli 1971 einsetzt,

für die gewerblichen Arbeitnehmer der Ziegelindustrie ab 1. Januar 1975

für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten der Trockenmörtelindustrie ab 1. Januar 1990

und für die vom Tarifvertrag erfassten Angestellten ab 1. Januar 1977:

a)

Beihilfen zur Altersrente gem. § 33 Abs. 2 Nr. 1 bis 3a SGB VI,

b)

Beihilfen zur Altersrente gem. § 33 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VI und zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung;

c)

Beihilfen zu Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 50 v. H. vorliegt;

d)

ein Sterbegeld für Todesfälle, die vor dem 1. September 2011 eingetreten sind.

2.

Die Leistungspflicht der Kasse tritt ein, wenn ein versicherter Arbeitnehmer die Wartezeit (§ 5 Abschnitt II) erfüllt hat und ein Rentenbescheid des zuständigen Sozialversicherungsträgers vorliegt.

II. Wartezeiten

1.

Als Wartezeiten gelten:

a)

Alle Zeiten der Tätigkeiten in einem von § 1 Ziffer 3. erfassten Betrieb;

b)

Zeiten nachgewiesener Arbeitslosigkeit oder Krankheit gem. Ziffer 2 g), zweiter Absatz;

c)

Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses in einem von § 1 Ziffer 3. erfassten Betrieb.

d)

Zeiten eines Lehr- (Ausbildungs-) oder Anlernverhältnisses sowie Tätigkeitszeiten in Betrieben, die vom Geltungsbereich der Tarifverträge über die Zusatzversorgungen im Baugewerbe, im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland, im Dachdeckerhandwerk, im Maler- und Lackierer-Handwerk, im Gerüstbaugewerbe sowie im Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk erfasst werden, bis zu einer Dauer von 180 Monaten, sofern sie nach diesen Tarifverträgen als Wartezeiten gelten, der Antragsteller ihre Anrechnung beantragt hat und eine Wartezeit gemäß Ziffer 1a) – c) von mindestens 60 Monaten erfüllt.

2.

a) Die Wartezeit beträgt für alle vom persönlichen Geltungsbereich erfassten Arbeitnehmer 240 Monate

b)

Die Wartezeit gemäß Ziffer 2a) verkürzt sich für die gewerblichen Arbeitnehmer aller erfassten Betriebe mit Ausnahme der der Ziegelindustrie (§ 1 Ziffer 3 i) für Leistungsfälle, die im Kalenderjahr

1975 eingetreten sind – auf 228 Monate 1974 eingetreten sind – auf 216 Monate 1973 eingetreten sind – auf 204 Monate 1972 eingetreten sind – auf 192 Monate 1971 und früher eingetreten sind – auf 180 Monate.

c)

Für die gewerblichen Arbeitnehmer der Ziegelindustrie verkürzt sich die Wartezeit gemäß Ziffer 2a) für Leistungsfälle, die im Kalenderjahr

1978 eingetreten sind – auf 228 Monate 1977 eingetreten sind – auf 216 Monate 1976 eingetreten sind – auf 204 Monate 1975 eingetreten sind – auf 192 Monate 1974 und früher eingetreten sind – auf 180 Monate.

d)

Für die Angestellten im Sinne von § 1 Ziffer 2 a) verkürzt sich die Wartezeit gemäß Ziffer 2a) für Leistungsfälle, die im Kalenderjahr

1978 eingetreten sind – auf 228 Monate 1977 eingetreten sind – auf 216 Monate 1976 und früher eingetreten sind – auf 204 Monate.

e)

Für die Anrechnung als Monat im Sinne obiger Ziffern 2a) bis d) werden Kalendermonate, die nur teilweise als Versicherungszeit anrechnungsfähig wären, voll angerechnet.

f)

Vom 1. Oktober 1970 an können Tätigkeiten der gewerblichen Arbeitnehmer in allen vom Tarifvertrag erfassten Betrieben mit Ausnahme der der Ziegelindustrie (§ 1 Ziffer 3 i) nur dann als Wartezeiten anerkannt werden, wenn sie durch eine Lohn- bzw. Beitragsnachweiskarte nachgewiesen sind.

g)

Für die gewerblichen Arbeitnehmer der Ziegelindustrie muss dies ab 1. Januar 1974 erfolgen.

Für die Angestellten im Sinne des § 1 Ziffer 2 a) muss der Nachweis ab 1. Januar 1977 erfolgen.

Für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten der Trockenmörtelindustrie muss dies ab 1. Januar 1990 erfolgen (§ 1 Ziffer 3 c).

Ergibt sich aus dem lohnsteuerpflichtigen Bruttolohn bzw. den der Kasse vorliegenden Daten eines Versicherten im Verhältnis zu der ausgewiesenen Beschäftigungszeit, dass hierin größere Zeiträume ohne Lohn- bzw. Gehaltszahlung enthalten sein müssen, kann die Kasse von dem Versicherten fordern, dass er die lohn- bzw. gehaltszahlungspflichtigen Beschäftigungszeiten durch eine Firmenbescheinigung oder in anderer Weise glaubhaft macht. In diesen Fällen ist die Kasse berechtigt, die ausgewiesenen Beschäftigungszeiten nur teilweise als Wartezeit anzurechnen.

Von diesen Zeiten müssen wenigstens 60 Monate innerhalb der letzten 7 Jahre vor Eintritt des Leistungsfalles, in den Fällen der Ziffer 5 innerhalb der letzten 7 Jahre vor Eintritt der Berufsuntauglichkeit liegen.

Zeiten der nachgewiesenen Arbeitslosigkeit oder Krankheit werden auf die 60 Monate bis zu 30 Monate angerechnet. Das gilt nur, soweit sich diese Zeiten unmittelbar an ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 2 Ziffer 1 a) oder an Zeiten der Ausbildung im Sinne des § 5 Abs. 2 Ziffer 1c) in Betrieben anschließen, die unter den fachlichen und räumlichen Geltungsbereich des § 1 dieses Tarifvertrages fallen.

Tätigkeitszeiten im Ausland gelten nur dann als Wartezeiten nach Ziffer 1, sofern der Arbeitnehmer von einem deutschen Betrieb oder einer Arbeitsgemeinschaft, an der ein deutsches Unternehmen beteiligt ist, ins Ausland entsandt worden ist und soweit hierfür vom Arbeitgeber Beiträge zur Kasse geleistet wurden.

3.

Für die Gewährung des Sterbegeldes nach § 5 Abschnitt I Ziffer 1d) gelten die gleichen Bestimmungen über die Wartezeit wie für die Gewährung von Beihilfen zur Altersrente und zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Anspruchsberechtigt ist die Witwe/der Witwer, im Übrigen der in § 56 SGB I bezeichnete Personenkreis.

4.

Tritt der Versicherungsfall infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung ein, so werden Beihilfen oder Sterbegeld auch dann gewährt, wenn die Wartezeiten im Sinne von § 5 Abschnitt II Ziffer 2 a) – g) nicht erfüllt sind. Entsprechendes gilt auch für den in § 5 Abschnitt III Ziffer 3 beschriebenen Personenkreis (Sofortrentner).

5.

Scheidet ein Versicherter, der die Wartezeit gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer 2 erfüllt hat, aus gesundheitlichen Gründen aus dem Geltungsbereich der Kasse aus und erklärt ihn ein Amtsarzt, ein Vertrauensarzt einer Gesundheitsbehörde oder ein Vertrauensarzt der Sozialversicherungsträger von diesem Zeitpunkt an für berufsuntauglich, so hat er dies der Kasse zur Aufrechterhaltung seiner Anwartschaft für die Gewährung einer Beihilfe unter Beifügung des ärztlichen Zeugnisses zu melden. Bei Versicherten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, genügt das Zeugnis des behandelnden Arztes. Die Kasse kann in allen Fällen weitere Nachweise auf ihre Kosten vom Versicherten verlangen. Bei ausreichendem Nachweis hat die Kasse einen Bescheid zu erteilen. Versagt sie die Anerkennung, so muss eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung erfolgen. Der Versicherte kann danach innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Zustellung des Bescheides Klage beim Arbeitsgericht erheben.

III. Leistungshöhe

1.

Die Beihilfe zur Altersrente gem. § 33 Abs. 2 Nr. 1 bis 3a SGB VI beträgt monatlich Euro 34,63.

2.

Die Beihilfe zur Altersrente gem. § 33 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VI und zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie zur Unfallrente beträgt Euro 25,94. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres erhöht sich die Beihilfe auf Euro 34,63 monatlich.

3.

Die Beihilfe für die Personen, die am 31. Dezember 1970 bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen und vor Beginn des Rentenbezuges eine Tätigkeit in der Steine- und Erden-Industrie bzw. im Betonsteinhandwerk sowie in der Muschelkalk- und Sandsteinindustrie (§ 1) im Sinne des § 5 Abschnitt II Ziffer 1 a) ausgeübt haben, am 31. Dezember 1970 jedoch nicht mehr ausüben (Sofortrentner), beträgt Euro 25,94 monatlich.

Für Tätigkeiten im fachlichen Geltungsbereich der Ziegelindustrie (§ 1 Ziffer 3 i) ist der Stichtag der 31. Dezember 1973.

Für Tätigkeiten als Angestellter im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ist der Stichtag der 31. Dezember 1976.

Für Tätigkeiten als gewerblicher Arbeitnehmer oder Angestellter der Trockenmörtelindustrie (§ 1 Ziffer 3 c) ist der Stichtag der 31. Dezember 1989.

4.

Das Sterbegeld nach § 5 Abschnitt 1 Ziffer 1d) beträgt Euro 255,65.

5.

Die Höhe des unverfallbaren Teiles der Leistungen ergibt sich aus § 5 Abschnitt V Ziffer 2.

6.

Beruhen die Leistungen ganz oder teilweise auf einer Anrechnung von Wartezeiten gemäß § 5 Abschnitt II Ziffer 1 d), so werden Leistungen der dort genannten Zusatzversorgungskassen auf die Leistungen der Kasse angerechnet.

IV. Beginn und Dauer der Leistungsgewährung

1.

Beihilfen werden für jeweils ein Kalendervierteljahr im Voraus gezahlt. Bei Rentenzahlungen in Staaten, die nicht der Euro-Zone angehören, kann die Zahlung auch halbjährlich (mittig) erfolgen.

2.

Die Beihilfen werden von dem Monat an, in dem der Versicherungsfall (§ 5 Abschnitt I Ziffer 2) eingetreten ist, bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres gewährt, in dem der Versicherte stirbt oder die Leistungsvoraussetzungen aus anderen Gründen entfallen.

3.

Das Sterbegeld nach § 5 Abschnitt I Ziffer 1d) wird bei Vorlage der Sterbeurkunde des Versicherten an die Witwe bzw. den Witwer, im Übrigen dem in § 56 SGB I bezeichneten Personenkreis gezahlt.

4.

Ist eine Wartezeitanrechnung gemäß § 5 Abschnitt II Ziffer 1 d) erfolgt, so wird die Leistung abweichend von den Ziffern 2 u. 3 frühestens ab 1. Januar 1980 gewährt.

V. Unverfallbarkeit und Wegfall des Leistungsanspruches

1.

Scheidet ein gewerblicher Arbeitnehmer nach dem 21. Dezember 1974, ein Angestellter nach dem 31. Dezember 1979 und vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Geltungsbereich der Kasse aus, so gelten folgende Regelungen:

a)

Scheidet ein Versicherter ab dem 1. Januar 2006 und vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Geltungsbereich der Kasse aus, so behält er eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der in § 5 Abs. 1 Ziffer 1 aufgeführten Leistungen, wenn er bei seinem Ausscheiden aus dem Geltungsbereich der Kasse mindestens das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Zugehörigkeit zu ein und demselben Betrieb (Unternehmen) des Geltungsbereichs mindestens fünf Jahre bestanden hat oder wenn er bei seinem Ausscheiden aus dem Geltungsbereich der Kasse mindestens das 25. Lebensjahr vollendet hat und die Zugehörigkeit zu ein und demselben Betrieb (Unternehmen) des Geltungsbereichs ab dem 1. Januar 2009 mindestens fünf Jahre bestanden hat.

b)

Scheidet ein Versicherter vor dem 1. Januar 2006 und vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Geltungsbereich der Kasse aus, so erhält er eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der in § 5 Abs. 1 Ziffer 1 aufgeführten Leistungen, wenn er bei seinem Ausscheiden aus dem Geltungsbereich der Kasse mindestens das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Zugehörigkeit zu ein und demselben Betrieb (Unternehmen) des Geltungsbereichs mindestens zehn Jahre bestanden hat oder wenn der Versicherte zum Zeitpunkt seines Ausscheidens mindestens das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Versicherungszusage für ihn ab 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat.

c)

Bei betriebsbedingten Beendigungen des Arbeitsverhältnisses wird die Betriebszugehörigkeit in verschiedenen Betrieben (Unternehmen) im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zusammengezählt.

d)

Voraussetzung ist ferner, dass die tarifvertragliche Versorgungszusage zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens fünf Jahre bestanden hat.

2.

Der unverfallbare Teil der Leistungen (Beihilfe und Sterbegeld) beträgt

5 % Prozent der Leistungen, wenn der Versicherte mindestens  5 Jahre, 15 % Prozent der Leistungen, wenn der Versicherte mindestens 10 Jahre, 25 % Prozent der Leistungen, wenn der Versicherte mindestens 15 Jahre, 40 % Prozent der Leistungen, wenn der Versicherte mindestens 20 Jahre, 55 % Prozent der Leistungen, wenn der Versicherte mindestens 25 Jahre, 70 % Prozent der Leistungen, wenn der Versicherte mindestens 30 Jahre, 80 % Prozent der Leistungen, wenn der Versicherte mindestens 35 Jahre, Wartezeit im Sinne von § 5 Abschnitt II zurückgelegt hat.

3.

Scheidet ein Versicherter aus dem Geltungsbereich der Kasse aus, ohne die Voraussetzungen der Ziffern § 5 Abschnitt V 1 a) und b) erfüllt zu haben, so endet das Versicherungsverhältnis zur Kasse. Eine Abfindung wird nicht gezahlt.

4.

Ein erloschenes Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, wenn der Arbeitnehmer erneut eine Tätigkeit im Geltungsbereich der Kasse aufnimmt. Die Ansprüche gemäß § 5 Abschnitt V Ziffer 1 u. 2 bleiben davon unberührt.

Damit besteht ein Anspruch auf die Beihilfe, die auch bei ununterbrochenem Arbeitsverhältnis erzielt wird.

Es werden jedoch höchstens die Leistungen gemäß § 5 Abschnitt III gewährt.

5.

Die Vorschriften der §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung finden auf die Kasse keine Anwendung.

6.

Die Zahlung der Beihilfe endet mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Anspruch hierauf weggefallen ist.

7.

Abfindung von Kleinstrenten

Übersteigt der nach Eintritt des Versicherungsfalles festgestellte Monatsbetrag der Beihilfeleistungen nicht 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, so ist die Kasse berechtigt, anstelle der laufenden Zahlungen eine einmalige Kapitalzahlung zu leisten. Macht die Kasse von dieser Möglichkeit Gebrauch, so wird die Anwartschaft auf Sterbegeld (§ 5 Abschnitt I Ziffer 1d)) ebenfalls abgefunden. Die Höhe der gesamten Einmalzahlung wird nach Maßgabe des technischen Geschäftsplans ermittelt.

Mit der Einmalzahlung erlischt der Anspruch auf laufende Leistungen sowie Sterbegeld nach den ZVK-Tarifverträgen.

Eine Abfindung von Anwartschaften auf Beihilfeleistungen ist ausgeschlossen

VI. Antragstellung, Nachweis und Meldepflicht

Die Regelung erfolgt im Verfahrenstarifvertrag.

VII. Versorgungsausgleich

1.

Ist ein Versicherter in einem Versorgungsausgleichsverfahren ausgleichspflichtig und lehnt das Familiengericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ab, so findet zwischen den geschiedenen Ehegatten eine interne Teilung nach § 10 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) statt.

2.

Die interne Teilung nach den §§ 10 bis 13 VersAusglG erfolgt, in dem die Versorgungsanrechte, die die ausgleichsberechtigte Person nach Maßgabe dieses Gesetzes erworben hat, zu Lasten der ausgleichspflichtigen Person als eigene Versorgungsanrechte auf die ausgleichsberechtigte Person übertragen werden. Das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person wird entsprechend gekürzt und neu berechnet. Die ausgleichsberechtigte Person erhält den Status eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

3.

Der Ehezeitanteil wird in Form eines Rentenwertes im Rahmen der zeitratierlichen Bewertung ermittelt.

4.

Die Versorgungsanrechte der ausgleichsberechtigten Person werden im Leistungsumfang (Risikoschutz) nicht beschränkt.

5.

Sind beide Ehegatten im Geschäftsbereich Zusatzversorgung versichert und werden die dort jeweils vorhandenen Anrechte durch das Familiengericht intern geteilt, so wird der Ausgleich in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG vollzogen.

6.

Entsprechend § 13 VersAusglG werden die bei der internen Teilung entstehenden Kosten hälftig auf die Ehegatten verteilt und mit ihren Anrechten verrechnet. Hierfür werden pauschal 2 % des Deckungskapitals, jedoch nicht mehr als Euro 400 zum Abzug gebracht.

7.

Für die Beantragung der Leistungen aus dem übertragenen Anrecht gelten die Bestimmungen des § 5 Abschnitt I. entsprechend. Kann ein Rentenbescheid eines Sozialversicherungsträgers nicht vorgelegt werden, so kann die Beihilfe spätestens mit dem theoretisch möglichen Beginn der gesetzlichen Regelaltersrente beantragt werden.

8.

Diese Regelungen gelten sinngemäß für die ausgleichsberechtigten Personen gemäß den gesetzlichen Vorschriften ab 1. September 2009 über den Versorgungsausgleich nach dem VersAusglG. Für eine ausgleichsberechtigte Person beginnt das Versicherungsverhältnis am ersten Tag des Folgemonats des Zeitpunkts der rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich.

9.

Die weiteren Einzelheiten werden im Technischen Geschäftsplan und in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG geregelt.

VIII. Verpfändung, Abtretung, Fremdbezug

1.

Ansprüche auf Leistungen können weder verpfändet noch abgetreten werden.

2.

Ist ein Bezieher von Beihilfe entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft oder Pflegschaft gestellt, so ist die Beihilfe an den Vormund oder Pfleger zu zahlen.

IX. Verjährung

Ansprüche auf Leistungen verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte.

X. Sicherung der Ansprüche der Versicherten

Die Ansprüche der Versicherten bleiben auch dann erhalten, wenn die Beiträge nicht beigetrieben werden können.

XI. Verwendung der Mittel

1.

Das Beitragsaufkommen wird zur Leistungsgewährung, zur Bestreitung des Verwaltungsaufwands und zur Bildung der erforderlichen Rücklagen verwandt.

2.

Über die Verwendung etwaiger Überschüsse wird nach Maßgabe der Satzung entschieden.

§ 6

Erfüllung

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse sind der Sitz der Kasse.

§ 7

Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungen

Die Leistungen der Kasse können auf Leistungen aus betrieblichen Altersversorgungen und betrieblichen Sterbegeldregelungen angerechnet werden.

§ 8

Verfahren

Das Verfahren wird in einem besonderen Tarifvertrag geregelt.

§ 9

Durchführung des Vertrages

1.

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, sich für die Durchführung dieses Vertrages einzusetzen.

2.

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung zu beantragen.

3.

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegungen dieses Vertrages verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, unverzüglich in Verhandlungen einzutreten. Ist eine Einigung nicht zu erzielen, so kann jede der Tarifvertragsparteien die Schlichtungsstelle anrufen, die gemäß des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Industrie der Steine- und Erden und des Betonsteinhandwerks in Bayern, in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit der Schlichtungsordnung, in der jeweils gültigen Fassung, zu bilden ist.

§ 10

Vertragsdauer

1.

Der Grundtarifvertrag trat

a)

für die gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich Auszubildenden der in § 1 Ziff. 3 a) – f) und h) genannten Industrien am 1. Oktober 1970

der Muschelkalk- und Sandsteinindustrie am 1. Januar 1971 der Ziegelindustrie am 1. Januar 1974

b)

für die Angestellten einschließlich Auszubildenden im gesamten Geltungsbereich am 1. Januar 1977

c)

für die gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich Auszubildenden sowie Angestellten der Recycling-Industrie am 1. Januar 1988

in Kraft.

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

2.

Er kann mit einer Frist von 6 Monaten, jeweils zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 2015, gekündigt werden.

3.

Nach einer Kündigung verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, unverzüglich in Verhandlungen über einen neuen Tarifvertrag einzutreten.

Anlage 68 (zu § 23 Absatz 2)Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern vom 5. Juni 2001

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 411 - 416)

§ 1

Geltungsbereich

1.

Räumlich:

Das Land Bayern für alle unter Ziffer 3. fallenden Betriebe.

2.

Persönlich:

a)

Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind alle gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellte, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden, wobei hier § 8 SGB IV in seiner jeweils gültigen Fassung gilt.

Ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 – 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen.

b)

Alle Auszubildenden.

3.

Fachlich:

a)

Beton- und Betonfertigteilwerke und Betonsteinhandwerk

Alle industriellen und handwerklichen Betriebe, die Betonwaren, Stahlbetonwaren, Porenbetonerzeugnisse, Betonwerkstein und Betonfertigbauteile aller Art stationär zur überwiegenden Lieferung an nicht beteiligte Dritte herstellen. Werden die hergestellten Fertigbauteile dagegen zum überwiegenden Teil durch den herstellenden Betrieb selbst, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zusammengefügt oder eingebaut, so fällt der herstellende Betrieb nur dann unter diesen Tarifvertrag, wenn er Mitglied eines der vertragschließenden Verbände ist und entweder

1.

bereits am 1. Mai 1974 dort Mitglied war

oder

2.

nach dem 1. Mai 1974 als Niederlassung eines gemäß Ziffer 1. erfassten Verbandsmitglieds gegründet worden ist und sich mit seiner Betriebstätigkeit der Art nach im Rahmen der Betriebstätigkeit des Stammbetriebes hält

oder

3.

nach dem 1. Mai 1974 gegründet und vor Ablauf eines Jahres nach der Produktionsaufnahme Mitglied eines der vertragschließenden Verbände geworden ist, ohne zuvor die Mitgliedschaft in einem Verband des Baugewerbes erworben zu haben.

Ein Betrieb wird trotz Vorliegens der unter Ziffer 1. – 3. genannten Voraussetzungen nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn er vor dem 1. Mai 1974 zugleich Mitglied in einem Verband des Baugewerbes war und am 1. Mai 1974 die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Mehrzahl seiner Arbeitnehmer angewendet hat.

b)

Feuerfest- und Steinzeugindustrie

Alle Betriebe der Feuerfest- und Steinzeugindustrie einschließlich der dazugehörenden Nebenbetriebe.

c)

Kalk-, Edelputz-, Trockenmörtelindustrie und Terrazzomahlwerke

1.

Alle zum Zwecke der Baustoffgewinnung betriebenen Graukalk-, Weißkalk- und Marmorkalkwerke, einschließlich der Edelputz- und Terrazzomahlwerke;

2.

alle Kalk- und Mineralmahlwerke, deren Kalkerzeugnisse in der Industrie, in der Landwirtschaft oder zu chemischen Zwecken weitere Verwendung finden, einschließlich der Wiener Putzkalkwerke;

3.

alle zu diesen Werken zum Zwecke der Gewinnung des Rohmaterials gehörenden Betriebe oder Betriebsabteilungen.

d)

Leichtbauplatten-Industrie (ausgenommen Firma Heraklith)

Alle Betriebe, die Leichtbauplatten z. B. aus Holzwolle, Zellulose oder Holzabfällen mit Mineralien gebunden sowie technische Werkstoffe für Dichtungen, Isolierungen sowie Fassadenbaustoffe herstellen.

e)

Naturstein- und Naturwerksteinindustrie mit den Gruppen:

Granitindustrie Bayerischer Wald Granitwerkstein- und Schleiferei- sowie Pflastersteinbetrieben in Bayern Marmorindustrie und Juramarmorindustrie Natursteinindustrie in Bayern einschließlich betriebseigener Asphaltmischanlagen und der Herstellung von Steinwolle Solnhofener-Naturstein-Platten-Industrie

f)

Sand- und Kies-Industrie

Betriebe der gewerblichen Sand- und Kiesgewinnung, einschließlich von betriebseigenen Asphalt- und Teermischanlagen; ferner einschließlich der Nassbaggereien, die lediglich zur Gewinnung von Sand und Kies betrieben werden; ferner auch Nebenbetriebe und Fuhrunternehmungen, die Sand und Kies überwiegend zu betriebsfremden Zwecken gewinnen.

g)

Muschelkalk- und Sandsteinindustrie

h)

Ziegelindustrie

Für alle Ziegelwerke, d. h. Betriebe und Betriebsabteilungen, in denen aus Lehm oder Ton Ziegel- und artverwandte Erzeugnisse hergestellt werden; dazu zählen Hohl- und Lochziegel, Leichtziegel, Klinker, Dachziegel, Drainrohre, Poroton, Blähton, vorgefertigte Bauteile u. a.

i)

Recycling

Alle Betriebe, die mittels Recycling Produkte herstellen bzw. gewinnen und die den unter 3 a) bis h) genannten Fachbereichen zuzuordnen sind; dazu gehören auch Betriebe, die mittels Recycling Sand und Kies herstellen bzw. gewinnen.

§ 2

Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks

Als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht eine Zusatzversorgungskasse in der Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung privater Versicherungsunternehmungen (VAG).

§ 3

Zweck der Zusatzversorgungskasse

Die Kasse gewährt

a)

zusätzl. Leistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung in Gestalt von Beihilfen zur Altersrente sowie zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,

b)

ein Sterbegeld.

§ 4

Aufbringung der Mittel

1.

Die von den Arbeitgebern an die Kasse zu entrichtenden Beiträge werden nach den Bestimmungen der Tarifverträge fällig und erhoben (Tarifvertrag über eine ergänzende Alters- und Invalidenbeihilfe und ein ergänzendes Sterbegeld in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern, vom 5. Juni 2001; Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegel-Industrie in Bayern vom 29. April 1970, in der Fassung vom 5. Juni 2001).

Dabei besteht für alle bis auf § 1 Ziffer 3 g) und h) vom fachlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe eine Beitragspflicht ab 1. Oktober 1970, für die Betriebe der Muschelkalk- und Sandsteinindustrie (§ 1 Ziffer 3 g) ab 1. Januar 1971, für die der bayerischen Ziegelindustrie (§ 1 Ziffer 3 h) ab 1. Januar 1974.

Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und alle Auszubildenden werden in einem Prozentsatz der Bruttolohnsumme erhoben.

Bruttolohnsumme ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zulegende und in die Lohnsteuerkarte einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal versteuert werden nach § 40 EStG.

Der Beitrag für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer wird der Bruttolohnsumme nicht hinzugerechnet.

Für Angestellte wird der Beitrag in einem festen Monatsbetrag erhoben.

Der Arbeitgeber versteuert den Beitrag pauschal nach § 40 b EStG; eine Übertragung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam.

2.

Der Beitrag beträgt

– für die in den allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehenen Leistungen 0,57 % der Bruttolohnsumme,

– für die Ergänzungsbeihilfen bis 31. Dezember 2001 0,34 % und ab 1. Januar 2002 0,475 % der Bruttolohnsumme.

Die Festsetzung des zu erhebenden Prozentsatzes erfolgt in einem besonderen Tarifvertrag.

3.

Für jeden gemäß § 1 Ziffer 2 erfassten Angestellten haben die Firmen

– für die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehenen Leistungen DM 25,40 monatlich an die Kasse zu entrichten, solange ein Beschäftigungsverhältnis existiert unabhängig von einer Gehaltszahlung. Bei kürzerer Dauer des Arbeitsverhältnisses (Eintritt, Austritt) als einem Monat ist ein anteiliger Beitrag an die Kasse zu zahlen, wobei für jeden gehaltszahlungspflichtigen Arbeitstag DM 1,17 anzusetzen sind,

– für die Ergänzungsbeihilfen bis 31. Dezember 2001 DM 8,40 und ab 1. Januar 2002 DM 11,70.

4.

Soweit und solange die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Überschussbeteiligung) hierfür Mittel enthält, werden diese zur Deckung des Beitragsaufwandes für die Ergänzungsbeihilfen herangezogen.

5.

Die Kasse hat das unmittelbare Recht, die Beiträge zu fordern.

6.

Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.

§ 5

Versicherungsbedingungen der Zusatzversorgungskasse

I. Leistungen

1.

Die Kasse gewährt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen und der Satzung folgende Leistungen, wobei für alle bis auf die in Betrieben der Ziegelindustrie (§ 1 3h) beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer der Leistungsbeginn ab 1. Juli 1971 einsetzt,

für die gewerblichen Arbeitnehmer der Ziegelindustrie ab 1. Januar 1975 für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten der Trockenmörtel-Industrie ab 1. Januar 1990

und für die vom Tarifvertrag erfassten Angestellten ab 1. Januar 1977:

a)

Beihilfen zur Altersrente gem. § 33 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB VI,

b)

Beihilfen zur Altersrente gem. § 33 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VI und zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung;

c)

Beihilfen zu Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 50 v. H. vorliegt;

d)

ein Sterbegeld.

2.

Die Leistungspflicht der Kasse tritt ein, wenn

a)

ein versicherter Arbeitnehmer die Wartezeit (II.) erfüllt hat und

b)

ein Rentenbescheid des zuständigen Sozialversicherungsträgers vorliegt.

II. Wartezeiten

1.

Als Wartezeiten gelten:

a)

Alle Zeiten der Tätigkeiten in einem von § 1 Ziffer 3. erfassten Betriebe;

b)

Zeiten nachgewiesener Arbeitslosigkeit oder Krankheit gem. Ziffer 2 g), zweiter Absatz;

c)

Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses in einem von § 1 Ziffer 3. erfassten Betriebe.

d)

Zeiten eines Lehr- (Ausbildungs-) oder Anlernverhältnisses sowie Tätigkeitszeiten in Betrieben, die vom Geltungsbereich der Tarifverträge über die Zusatzversorgungen im Baugewerbe, im Dachdeckerhandwerk, im Maler- und Lackierer-Handwerk, im Gerüstbaugewerbe sowie im Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk erfasst werden, bis zu einer Dauer von 180 Monaten, sofern sie nach diesen Tarifverträgen als Wartezeiten gelten, der Antragsteller ihre Anrechnung beantragt hat und eine Wartezeit gemäß a) – c) von mindestens 60 Monaten erfüllt.

2.

a) Die Wartezeit beträgt für alle vom persönlichen Geltungsbereich erfassten Arbeitnehmer 240 Monate.

b)

Die Wartezeit gemäß a) verkürzt sich für die gewerblichen Arbeitnehmer aller erfassten Betriebe mit Ausnahme der der Ziegelindustrie (§ 1 Ziffer 3 h) für Leistungsfälle, die im Kalenderjahr

1975 eingetreten sind – auf 228 Monate 1974 eingetreten sind – auf 216 Monate 1973 eingetreten sind – auf 204 Monate 1972 eingetreten sind – auf 192 Monate 1971 und früher eingetreten sind – auf 180 Monate.

c)

Für die gewerblichen Arbeitnehmer der Ziegelindustrie verkürzt sich die Wartezeit gemäß a) für Leistungsfälle, die im Kalenderjahr

1978 eingetreten sind – auf 228 Monate 1977 eingetreten sind – auf 216 Monate 1976 eingetreten sind – auf 204 Monate 1975 eingetreten sind – auf 192 Monate 1974 und früher eingetreten sind – auf 180 Monate.

d)

Für die Angestellten im Sinne von § 1 Ziffer 2 a) verkürzt sich die Wartezeit gemäß a) für Leistungsfälle, die im Kalenderjahr

1978 eingetreten sind – auf 228 Monate 1977 eingetreten sind – auf 216 Monate 1976 und früher eingetreten sind – auf 204 Monate.

e)

Für die Anrechnung als Monat im Sinne obiger Ziffern a) bis d) werden Kalendermonate, die nur teilweise als Versicherungszeit anrechnungsfähig wären, voll angerechnet.

f)

Vom 1. Oktober 1970 an können Tätigkeiten der gewerblichen Arbeitnehmer in allen vom Tarifvertrag erfassten Betrieben mit Ausnahme der der Ziegelindustrie (§ 1 Ziffer 3 h) nur dann als Wartezeiten anerkannt werden, wenn sie durch eine Lohn- bzw. Beitragsnachweiskarte nachgewiesen sind.

Für die gewerblichen Arbeitnehmer der Ziegelindustrie muss dies ab 1. Januar 1974 erfolgen.

Für die Angestellten im Sinne des § 1 Ziffer 2 a) muss der Nachweis ab 1. Januar 1977 erfolgen.

Für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten der Trockenmörtel-Industrie muss dies ab 1. Januar 1990 erfolgen (§ 1 Ziffer 3 c).

Ergibt sich aus dem lohnsteuerpflichtigen Bruttolohn bzw. den der Kasse vorliegenden Daten eines Versicherten im Verhältnis zu der ausgewiesenen Beschäftigungszeit, dass hierin größere Zeiträume ohne Lohn- bzw. Gehaltszahlung enthalten sein müssen, kann die Kasse von dem Versicherten fordern, dass er die lohn- bzw. gehaltszahlungspflichtigen Beschäftigungszeiten durch eine Firmenbescheinigung oder in anderer Weise glaubhaft macht. In diesen Fällen ist die Kasse berechtigt, die ausgewiesenen Beschäftigungszeiten nur teilweise als Wartezeit anzurechnen.

g)

Von diesen Zeiten müssen wenigstens 60 Monate innerhalb der letzten 7 Jahre vor Eintritt des Leistungsfalles, in den Fällen der Ziffer 5 innerhalb der letzten 7 Jahre vor Eintritt der Berufsuntauglichkeit liegen.

Zeiten der nachgewiesenen Arbeitslosigkeit oder Krankheit werden auf die 60 Monate bis zu 30 Monaten angerechnet.

Tätigkeitszeiten im Ausland gelten nur dann als Wartezeiten nach Ziffer 1, sofern der Arbeitnehmer von einem deutschen Betrieb oder einer Arbeitsgemeinschaft, an der ein deutsches Unternehmen beteiligt ist, ins Ausland entsandt worden ist und soweit hierfür vom Arbeitgeber Beiträge zur Kasse geleistet wurden.

3.

Für die Gewährung des Sterbegeldes gelten die gleichen Bestimmungen über die Wartezeit wie für die Gewährung von Beihilfen zur Altersrente und zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Anspruchsberechtigt ist die Witwe/der Witwer, im Übrigen der in § 56 SGB I bezeichnete Personenkreis.

4.

Tritt der Versicherungsfall infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung ein, so werden Beihilfen oder Sterbegeld auch dann gewährt, wenn die Wartezeiten im Sinne von II. Ziffer 2 a) – g) nicht erfüllt sind. Entsprechendes gilt auch für den in III. Ziffer 3 beschriebenen Personenkreis (Sofortrentner).

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