Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren
Ist dieser Tarifvertrag gekündigt worden, so bleibt er auch für neu abgeschlossene Beschäftigungsverhältnisse solange in Kraft, bis sich die Tarifvertragsparteien auf einen neuen Tarifvertrag geeinigt haben.
Anlage 23 (zu § 7 Absatz 2)Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 15. Juli 2010
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 140 - 142)
§ 1
Geltungsbereich
Räumlich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Betrieblich:
Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
Persönlich:
Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2
Lohnausgleichskasse
Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Lohnausgleichskasse erhält die Aufgabe, die Leistung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens an die Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk zu sichern. Die Leistungen sind durch Beiträge aufzubringen.
§ 3
Vollanspruch
Jeder Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis im Dachdeckerhandwerk am 30. November des laufenden Kalenderjahres 12 Monate ununterbrochen besteht, hat Anspruch auf Zahlung eines vollen Teiles eines 13. Monatseinkommens sowie eines Arbeitgeberbeitrages zur Finanzierung von Altersvorsorgeleistungen i. S. des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG).
Unterbrechungen von insgesamt höchstens 10 Arbeitstagen im Bemessungszeitraum (= Dezember des Vorjahres bis November des Kalenderjahres) sind für das Entstehen des Vollanspruchs unschädlich, auch wenn die Fehlzeit am Stichtag 30. November besteht.
Grundwehr- und Ersatzdienstzeiten sowie Zeiten des Besuchs einer vom Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks anerkannten Ausbildungsstätte gelten bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis nicht als Unterbrechungen.
§ 4
Höhe des Anspruchs
Die Höhe des Anspruchs auf einen vollen Teil eines 13. Monatseinkommens beträgt das Fünfzigfache des effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohnes gemäß § 3 Nr. 4 des Tarifvertrages über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV), für das Beitrittsgebiet nach dem Einigungsvertrag das Vierzigfache. Die Höhe des Arbeitgeberbeitrages zur Finanzierung der Altersvorsorge beträgt für alle Arbeitnehmer das Dreiunddreißigfache des effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohnes gem. § 3 Nr. 4 des Tarifvertrages über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk.
§ 5
Fälligkeit und Auszahlung
Die Zahlung wird fällig mit der Lohnabrechnung für den Monat November.
§ 6
Teilansprüche
Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis im Dachdeckerhandwerk am 30. November mindestens ununterbrochen 3 Monate besteht, haben Anspruch auf 1/12 des in § 3 genannten Betrages für jeden Beschäftigungsmonat. Als Beschäftigungsmonat gilt jeder Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis wenigstens 12 Arbeitstage bestand. Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
Dem ohne eigene Veranlassung nach mindestens dreimonatiger ununterbrochener Beschäftigung aus dem Dachdeckerhandwerk ausscheidenden Arbeitnehmer (z. B. betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers, Verrentung, Grundwehr- oder Ersatzdienst) stehen so viele 1/12 des Vollanspruchs zu, wie er im Bemessungszeitraum im Betrieb beschäftigt war.
Der Teilanspruch ist beim Ausscheiden fällig.
Sofern bereits gemäß Ziffer 1 und 2 entstandene Ansprüche im laufenden Kalenderjahr abgewickelt worden sind, werden diese auf die weiteren Teilleistungen angerechnet.
Ein Dachdecker-Geselle, der im Kalenderjahr seine Lehrlingsausbildung durch Bestehen der Gesellenprüfung beendet und am Stichtag 30. November bei seinem Ausbildungsbetrieb beschäftigt ist, erhält einen Vollanspruch von 12/12, berechnet nach seinem durchschnittlichen Gesellenlohn entsprechend § 4.
Der Arbeitgeber hat die ununterbrochene Weiterbeschäftigung der Lohnausgleichskasse zu melden.
§ 7
Anspruchsminderung
Selbstverschuldete Fehltage, z. B. „Bummeltage“, mindern den Anspruch um 1/120.
§ 8
Berechnungsbasis
Berechnungsbasis des Anspruchs ist der Bruttolohn des Arbeitnehmers in den Monaten April bis September des laufenden Kalenderjahres.
Steht wegen Ausscheidens, langer Krankheit oder Neueinstellung des Arbeitnehmers der Berechnungszeitraum ganz oder teilweise nicht zur Verfügung, so berechnet sich der Anspruch auf der Basis des Durchschnittsstundenlohnes der letzten drei Beschäftigungsmonate, die dem Monat, in dem die Fälligkeit liegt, vorangehen; in allen anderen Fällen auf der Basis des letzten vollständigen Berechnungsmonats, der zur Berechnung zur Verfügung steht.
Die Berechnung richtet sich jeweils nach dem Bruttolohn gem. § 4.
§ 9
Teilzeitbeschäftigung
Ist die regelmäßige Arbeitszeit geringer als die tarifliche (Teilzeitbeschäftigung), so mindert sich der Anspruch im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit. Dies gilt auch für ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem Altersteilzeitgesetz.
§ 10
Anrechenbarkeit
Der Anspruch auf einen Teil eines vollen 13. Monatseinkommens kann auf betrieblich gewährtes Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt oder Zahlungen, die diesen Charakter haben, angerechnet werden. Eine Anrechnung des Beitrages zur Finanzierung der Altersvorsorgeleistungen auf Beiträge des Arbeitgebers zu einer anderen betrieblichen Altersvorsorge ist ausgeschlossen.
§ 11
Verfahren
Die Abwicklung der Ansprüche erfolgt durch die Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks. Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach den §§ 3 und 6 monatlich 3,5 % in den alten Bundesländern und 3,15 % im Beitrittsgebiet der Bruttolohnsumme an die Lohnausgleichskasse abzuführen. Ab dem 1. Januar 2015 beträgt der Beitrag monatlich 3,7 % in den alten Bundesländern und 3,35 % im Beitrittsgebiet.
Die Kasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern. Die Einzahlung und die Verwaltung des Beitrages sowie die Erstattung des 13. Monatseinkommens an die Arbeitgeber und die Verwendung des Arbeitgeberanteils zur Finanzierung der Altersversorgung werden im Tarifvertrag über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV) geregelt.
Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nach § 4 Satz 2 erfolgt über die Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks mit Sitz in Wiesbaden. Das Nähere regelt der Tarifvertrag über eine Altersversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk.
§ 12
Erstattung von Sozialaufwendungen
Der Arbeitgeber erhält für die Sozialaufwendungen, die auf den Teil eines 13. Monatseinkommens entfallen, einen Zuschuss von der Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks. Die Höhe und der Zeitraum, für welchen ein Zuschuss zu den Sozialaufwendungen gezahlt wird, wird durch den Vorstand der Lohnausgleichskasse festgelegt.
§ 13
Lehrlinge
Für Lehrlinge ist der Anspruch in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt.
§ 14
Verfallfristen
Abweichend von § 54 Ziff. 1 Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk verfallen Ansprüche der Arbeitnehmer, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht wurden.
Der Anspruch auf Finanzierung einer Altersvorsorgeleistung verjährt in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalendermonats, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Bestimmungen des § 54 Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk gelten insoweit nicht.
§ 15
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Kasse.
§ 16
Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. Er ist kündbar mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals zum 31. Dezember 1993.
Ist dieser Tarifvertrag gekündigt worden, so bleibt er auch für neu abgeschlossene Beschäftigungsverhältnisse solange in Kraft, bis sich die Tarifvertragsparteien auf einen neuen Tarifvertrag geeinigt haben.
Anlage 24 (zu § 7 Absatz 3)Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 21. August 2003
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 143 - 145)
§ 1
Geltungsbereich
Räumlich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Betrieblich:
Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
Persönlich:
Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2
Lohnausgleichskasse
Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Lohnausgleichskasse erhält die Aufgabe, die Leistung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens an die Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk zu sichern. Die Leistungen sind durch Beiträge aufzubringen.
§ 3
Vollanspruch
Jeder Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis im Dachdeckerhandwerk am 30. November des laufenden Kalenderjahres 12 Monate ununterbrochen besteht, hat Anspruch auf Zahlung eines vollen Teiles eines 13. Monatseinkommens.
Unterbrechungen von insgesamt höchstens 10 Arbeitstagen im Bemessungszeitraum (= Dezember des Vorjahres bis November des Kalenderjahres) sind für das Entstehen des Vollanspruchs unschädlich, auch wenn die Fehlzeit am Stichtag 30. November besteht.
Grundwehr- und Ersatzdienstzeiten sowie Zeiten des Besuchs einer vom Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks anerkannten Ausbildungsstätte gelten bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis nicht als Unterbrechungen.
§ 4
Höhe des Anspruchs
Die Höhe des Anspruchs beträgt das Fünfundsiebzigfache des effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohnes gem. § 3 Nr. 4 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Lohnausgleich, die Zusatzversorgung, die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens und des Beitragseinzuges für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk, für das Beitrittsgebiet nach dem Einigungsvertrag das Fünfundsechzigfache.
Für die Leistungsperioden 2000 und 2001 erhöht sich der Anspruch auf das Achtzigfache in den alten Bundesländern und auf das Siebzigfache im Beitrittsgebiet.
§ 5
Fälligkeit und Auszahlung
Die Zahlung wird fällig mit der Lohnabrechnung für den Monat November.
§ 6
Teilansprüche
Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis im Dachdeckerhandwerk am 30. November mindestens ununterbrochen 3 Monate besteht, haben Anspruch auf 1/12 des in § 3 genannten Betrages für jeden Beschäftigungsmonat. Als Beschäftigungsmonat gilt jeder Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis wenigstens 12 Arbeitstage bestand. Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
Dem ohne eigene Veranlassung nach mindestens dreimonatiger ununterbrochener Beschäftigung aus dem Dachdeckerhandwerk ausscheidenden Arbeitnehmer (z. B. betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers, Verrentung, Grundwehr- oder Ersatzdienst) stehen so viele 1/12 des Vollanspruchs zu, wie er im Bemessungszeitraum im Betrieb beschäftigt war.
Der Teilanspruch ist beim Ausscheiden fällig.
Sofern bereits gemäß Ziffer 1 und 2 entstandene Ansprüche im laufenden Kalenderjahr abgewickelt worden sind, werden diese auf die weiteren Teilleistungen angerechnet.
Ein Dachdecker-Geselle, der im Kalenderjahr seine Lehrlingsausbildung durch Bestehen der Gesellenprüfung beendet und am Stichtag 30. November bei seinem Ausbildungsbetrieb beschäftigt ist, erhält einen Vollanspruch von 12/12, berechnet nach seinem durchschnittlichen Gesellenlohn entsprechend § 4.
Der Arbeitgeber hat die ununterbrochene Weiterbeschäftigung der Lohnausgleichskasse zu melden.
§ 7
Anspruchsminderung
Selbstverschuldete Fehltage, z. B. „Bummeltage“, mindern den Anspruch um 1/120.
§ 8
Berechnungsbasis
Berechnungsbasis des Anspruchs ist der Bruttolohn des Arbeitnehmers in den Monaten April bis September des laufenden Kalenderjahres.
Steht wegen Ausscheidens, langer Krankheit oder Neueinstellung des Arbeitnehmers der Berechnungszeitraum ganz oder teilweise nicht zur Verfügung, so berechnet sich der Anspruch auf der Basis des Durchschnittsstundenlohnes der letzten drei Beschäftigungsmonate, die dem Monat, in dem die Fälligkeit liegt, vorangehen; in allen anderen Fällen auf der Basis des letzten vollständigen Berechnungsmonats, der zur Berechnung zur Verfügung steht.
Die Berechnung richtet sich jeweils nach dem Bruttolohn gem. § 4.
§ 9
Teilzeitbeschäftigung
Ist die regelmäßige Arbeitszeit geringer als die tarifliche (Teilzeitbeschäftigung), so mindert sich der Anspruch im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit. Dies gilt auch für ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem Altersteilzeitgesetz.
§ 10
Anrechenbarkeit
Der Anspruch kann auf betriebliches gewährtes Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt oder Zahlungen, die diesen Charakter haben, angerechnet werden.
§ 11
Verfahren
Die Abwicklung der Ansprüche erfolgt durch die Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks. Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach den §§ 3 und 6 monatlich 3,5 % in den alten Bundesländern und 3,15 % im Beitrittsgebiet der Bruttolohnsumme an die Lohnausgleichskasse abzuführen.
Die Kasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern. Die Kasse ermittelt nach dem Eingang der Meldungen unverzüglich, in der Regel bis zum 15. November des Kalenderjahres, die Höhe des Anspruchs und zahlt den Betrag umgehend an die Betriebe aus. Die Einzahlung und die Verwaltung des Beitrages sowie die Erstattung des 13. Monatseinkommens an die Arbeitgeber werden im Tarifvertrag über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV) geregelt.
§ 12
Erstattung von Sozialaufwendungen
Der Arbeitgeber erhält für die Sozialaufwendungen, die auf den Teil eines 13. Monatseinkommens entfallen, einen Zuschuss von der Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks. Die Höhe und der Zeitraum, für welchen ein Zuschuss zu den Sozialaufwendungen gezahlt wird, wird durch den Vorstand der Lohnausgleichskasse festgelegt.
§ 13
Lehrlinge
Für Lehrlinge ist der Anspruch in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt.
§ 14
Verfallfristen
Abweichend von § 54 Ziff. 1 Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk verfallen Ansprüche der Arbeitnehmer, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht wurden.
§ 15
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Kasse.
§ 16
Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. Er ist kündbar mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals zum 31. Dezember 1993.
Ist dieser Tarifvertrag gekündigt worden, so bleibt er auch für neu abgeschlossene Beschäftigungsverhältnisse solange in Kraft, bis sich die Tarifvertragsparteien auf einen neuen Tarifvertrag geeinigt haben.
Der Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens im Dachdeckerhandwerk vom 27. November 1990 in der Fassung vom 18. März 1991 wird für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1992 wieder in Kraft gesetzt.
Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk
Anlage 25 (zu § 8 Absatz 1)Auszug aus dem Tarifvertrag über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vom 19. Juni 2012, geändert durch Tarifvertrag vom 7. September 2012
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 146 - 151)
Inhaltsverzeichnis
§ 1GeltungsbereichAbschnitt I: Ansprüche des Auszubildenden gegen den Arbeitgeber§ 2Geltung der Rahmentarifverträge§ 3Ausbildungsvergütung§ 4Freistellung§ 5Ausbildung auf auswärtigen Baustellen und in überbetrieblichen Ausbildungsstätten§ 6Fahrtkosten bei überbetrieblicher Ausbildung§ 7Urlaub§ 8Schutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung§ 9AusschlussfristenAbschnitt II: Erstattung von Ausbildungskosten§ 10Gebühren der überbetrieblichen Ausbildung§ 11Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks§ 12Meldung des Ausbildungsverhältnisses§ 13Erstattung der Kosten überbetrieblicher Ausbildung§ 14Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte§ 15Verfahren bei Erstattung§ 16Verfahrensvereinfachung§ 17Verfall und VerjährungAbschnitt III: Beitrag und Schlussbestimmung§ 18Beitrag§ 19Erfüllungsort und Gerichtsstand§ 20Änderung der Voraussetzung§ 21Inkrafttreten und Laufdauer
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Fachlicher Geltungsbereich:
Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Auszubildende, die in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und des § 25 der Handwerksordnung (HwO) ausgebildet werden.
Abschnitt I:
Ansprüche des Auszubildenden gegen den Arbeitgeber
[…]
§ 3
Ausbildungsvergütung
(1) Auszubildende haben Anspruch auf eine monatliche Ausbildungsvergütung, deren Höhe in dem Tarifvertrag über die Ausbildungsvergütung im Dachdeckerhandwerk festgelegt wird.
(2) Hat der Auszubildende eine berufsfeldbezogene Ausbildung im Berufsgrundbildungsjahr oder eine einjährige Berufsfachschule absolviert, so ist ihm die Ausbildungsvergütung zu zahlen, die sich aufgrund der Anrechnung dieser Ausbildungszeit nach der Anrechnungsverordnung vom 17. Juli 1978 in der jeweils geltenden Fassung bzw. aus den Anrechnungsverordnungen der Länder ergibt. Werden dem Auszubildenden aufgrund einer vorherigen Berufsausbildung Ausbildungszeiten angerechnet, so gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Die Ausbildungsvergütung wird für jede vom Auszubildenden schuldhaft versäumte Stunde der Ausbildungszeit um 1/169 gekürzt.
(4) Auszubildende, die ihre Prüfung vor Abschluss der Ausbildungszeit bestanden haben, ist der entsprechende Lohn ihrer Berufsgruppe nach dem RTV ab dem Tag zu zahlen, der der Prüfung folgt.
(5) Wird die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit verlängert, so ist für die Dauer der Verlängerung die Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres weiter zu zahlen.
(6) Für Zeiten der Ausbildung in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ist die Ausbildungsvergütung ungekürzt fortzuzahlen. Absatz 2 bleibt unberührt.
[…]
§ 5
Ausbildung auf auswärtigen Baustellen und in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
Der Arbeitgeber hat für die Dauer der Beschäftigung auf auswärtigen Baustellen für die Unterbringung und Verpflegung des Auszubildenden zu sorgen, sofern keine tägliche Rückkehr erfolgt.
§ 6
Fahrtkosten bei überbetrieblicher Ausbildung
Der Auszubildende hat Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten für die Fahrt von der Wohnung zur überbetrieblichen Ausbildungsstätte mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel; bei Benutzung des eigenen PKWs, die mit dem Arbeitgeber abzustimmen ist, erhält der Auszubildende eine Fahrtkostenabgeltung in Höhe der steuerlichen Pauschalsätze, zurzeit in Höhe von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer, erstattet.
§ 7
Urlaub
[…]
(7) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(8) Für die Dauer des Urlaubs ist die Ausbildungsvergütung ungekürzt fortzuzahlen.
(9) Der Auszubildende erhält ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 25 v. H. der Ausbildungsvergütung.
[…]
§ 9
Ausschlussfrist
Alle beidseitigen Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und solche, die mit dem Ausbildungsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Auszubildenden, die während eines anhängigen Kündigungsschutzverfahrens fällig werden und von seinem Ausgang abhängen.
§ 10
Gebühren der überbetrieblichen Ausbildung
Für Zeiten, in denen der Auszubildende in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ausgebildet wird, hat der Arbeitgeber die von der Ausbildungsstätte festgesetzten Nutzungsentgelte (Gebühren) für Ausbildung – bei Internatsunterbringung – für Unterkunft und Verpflegung zu entrichten. Für jedes versäumte Tagewerk und für jeden versäumten Unterbringungstag mindert sich die Gebühr um einen Tagessatz.
Abschnitt II:
Erstattung von Ausbildungskosten
§ 11
Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks
Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks (LAK), Wiesbaden, hat die Aufgabe, die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und die Durchführung einer qualifizierten, den besonderen Anforderungen des Wirtschaftszweiges gerecht werdenden Berufsausbildung für die Auszubildenden im Dachdeckerhandwerk dadurch zu sichern, dass sie die Ausbildungskosten nach Maßgabe dieses Tarifvertrages erstattet.
§ 12
Meldung des Ausbildungsverhältnisses
Für jeden Auszubildenden, der sich in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis befindet, hat der Arbeitgeber der LAK spätestens bei Beginn des Ausbildungsverhältnisses eine von der Innung oder der Handwerkskammer bestätigte Abschrift des Ausbildungsvertrages bei der für ihn zuständigen anerkannten Ausbildungsstätte einzureichen. Soweit nicht bereits im Ausbildungsvertrag enthalten, hat der Arbeitgeber mitzuteilen:
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des Auszubildenden,
Ausbildungsberuf,
Zeitpunkt des Ausbildungsbeginn und des vereinbarten Ausbildungsendes,
eine vorangegangene Berufsausbildung und deren Bezeichnung,
die vereinbarte Ausbildungsvergütung.
Änderungen, die das Ausbildungsverhältnis betreffen (z. B. vorzeitiger Abbruch, Verlängerung usw.) sind der LAK sowie der anerkannten Ausbildungsstätte unverzüglich mitzuteilen.
Der Arbeitgeber hat der LAK den Zeitpunkt des Bestehens der Gesellenprüfung mitzuteilen. Die LAK erstellt aufgrund dieser Meldung eine Bescheinigung über die in Abs. 1 und 2 enthaltenen Angaben, die der Arbeitgeber nach Prüfung dem Auszubildenden auszuhändigen hat. Ergeben sich bei den Prüfungen Korrekturnotwendigkeiten, sind diese Korrekturen umgehend der LAK mitzuteilen, die eine erneute Bescheinigung ausstellt.
§ 13
Erstattung der Kosten überbetrieblicher Ausbildung
(1) Die LAK erstattet:
Dem ausbildenden Arbeitgeber nach Ablauf eines Ausbildungsjahres die an den Auszubildenden ausgezahlten Ausbildungsvergütungen, wenn eine angemessene Ausbildungsvergütung im Sinne des § 17 Berufsbildungsgesetz gezahlt wird. Die Erstattungsleistung der LAK erfolgt bis zu einem Betrag, der dem Fünffachen der für das erste, dem Dreifachen für das zweite und dem Einfachen für das dritte Ausbildungsjahr der tariflich vereinbarten monatlichen Ausbildungsvergütung entspricht.
Bei einem Wechsel des Ausbildungsbetriebs erfolgt die Erstattung anteilig an den im jeweiligen Ausbildungsjahr zuletzt ausbildenden Arbeitgeber. Werden dem Auszubildenden aufgrund einer schulischen oder vorherigen Berufsausbildung Ausbildungszeiten angerechnet, erstattet die LAK den für das erste und zweite Ausbildungsjahr vorgesehenen Erstattungsbetrag.
Die Erstattungsansprüche bestehen ungeachtet möglicher Ansprüche des Arbeitgebers gegen Dritte auf Ersatz der Kosten der im Krankheitsfall fortgezahlten Ausbildungsvergütung.
Die Erstattung der Ausbildungsvergütung setzt voraus, dass der LAK der Ausbildungsvertrag vorgelegen hat. Auf einem von der LAK zur Verfügung gestellten Formular ist die Höhe der gezahlten Ausbildungsvergütung mitzuteilen und das Bestehen des Ausbildungsverhältnisses gegenüber der LAK durch Übersendung der Abrechnung der Ausbildungsvergütung für den letzten Monat des jeweiligen Ausbildungsjahres nachzuweisen. Auf dem Erstattungsformular hat der Arbeitgeber durch Unterschrift zu bestätigen, dass die angegebene Ausbildungsvergütung auch an den Auszubildenden ausgezahlt wurde.
Dem ausbildenden Arbeitgeber nach Ablauf des ersten Gesellenjahres einen Betrag in Höhe eines Monatslohnes (169 Stunden), wenn der Arbeitgeber mit einem bei ihm ausgebildeten Auszubildenden unmittelbar nach bestandener Gesellenprüfung ein Arbeitsverhältnis für mindestens 12 Monate abschließt. Der Erstattungsbetrag errechnet sich auf Basis des in diesem Zeitraum nachweislich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen gezahlten individuellen Stundenlohnes. Die Erstattungszahlung wird zum 30. September fällig, es sei denn, die zwölfmonatige Beschäftigung ist erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, dann zu diesem.
Dem anerkannten Träger der überbetrieblichen Ausbildungsstätte nach Abschluss der Ausbildungsmaßnahme die Kosten für jeden Auszubildenden pro Ausbildungstagewerk pauschal in Höhe von 20,45 €, jedoch auf Nachweis höherer Kosten bis zu höchstens 50,00 € je Ausbildungstagewerk.
Im Falle der Internatsunterbringung zusätzlich pauschal 12,78 € je Kalendertag für Kost und Logis, sowie bei einem entsprechenden Nachweis höherer Kosten bis zu höchsten 25,00 € je Kalendertag.
Die Kasse kann bei Nachweis höherer Kosten außerdem das Testat eines Wirtschaftsprüfers fordern.
Kosten der überbetrieblichen Ausbildungsstätte und des Internats sind insbesondere:
Personalkosten
Vergütung der Angestellten
Löhne der Arbeiter
Beschäftigungsentgelt, Aufwendung für nebenamtlich und nebenberufliche Tätige
Unterstützungs- und Fürsorgeleistungen
Sachkosten
Geschäftsbedarf
Bücher, Zeitschriften
Post- und Fernmeldegebühren
Haltung von Fahrzeugen und dergleichen
Bewirtschaftung der Kunststücke, Gebäude und Räume
Mieten für Geräte und zusätzlichen Raumbedarf
Verbrauchsmittel
Lehr- und Lernmittel
Dienstreisen
Abschreibung auf Sachanlagen, soweit diese von einem Träger der Ausbildungsstätte oder von dieser finanziert worden sind in steuerlich zulässiger Höhe, und Zinsen.
Bildet die überbetriebliche Ausbildungsstätte nur Auszubildende aus, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden (Dachdeckerausbildung), so sind erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk die im Haushaltsjahr angefallenen Kosten der Ausbildungsstätte geteilt durch die Zahl der im Haushaltsjahr angefallenen Ausbildungstagewerke.
Findet nicht nur Dachdeckerausbildung statt, so sind aus den Kosten der Ausbildungsstätte die Gemeinkosten und die unmittelbar der Dachdeckerausbildung zuzuordnenden Kosten abzusondern. Erstattungsfähige Kosten wie Ausbildungstagewerk sind:
Die Gemeinkosten geteilt durch die Zahl aller in der Ausbildungsstätte im Haushaltsjahr angefallen sind. Ausbildungstagewerke (Aus- und Fortbildungstagewerke).
Die unmittelbar der Dachdeckerausbildung zuzuordnenden Kosten geteilt durch die Zahl der Ausbildungstagewerke, die im Haushaltsjahr auf Auszubildende des Dachdeckerhandwerks entfallen sind.
Die Unterbringungskosten sind getrennt von den Ausbildungskosten zu erfassen. Die Unterbringungskosten eines mit der Ausbildungsstätte verbundenen Internats setzen sich aus einem Anteil an den Gemeinkosten des gesamten Ausbildungszentrums und den unmittelbar der Unterbringung und Verpflegung zuzuordnenden Kosten zusammen. Für die Ermittlung der Unterbringungskosten je Tag in Internaten, in denen nur Auszubildende aus Dachdeckerbetrieben untergebracht und verpflegt werden, gilt Abs. 3, in den übrigen Fällen Abs. 4 entsprechend.
Diese Kosten vermindern sich um gewährte Ausbildungsfördermittel des Bundes, der Länder und andere öffentliche-rechtlicher Gebietskörperschaften, die auf das Ausbildungstagewerk auf die internatsmäßige Unterbringung das von diesem Tarifvertrag erfassten Auszubildenden entfallen.
(2) Voraussetzung für die Erstattung der Tagespauschalen nach Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ist, dass
die Ausbildung in einer anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte durchgeführt wird. Dies setzt voraus, dass die Ausbildungsstätte in der bei der LAK geführten Liste eingetragen ist. Die Eintragung erfolgt auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien,
die Durchführung einer überbetriebliche Ausbildung mit einer zusammenhängenden Unterweisung 40 Stunden je Woche oder eines anerkannten Lehrganges von kürzerer Ausbildungsdauer im Vollzeitunterricht umfasst,
die Ausbildungsstätte die tatsächliche Anwesenheit des Auszubildenden in der Ausbildungsstätte je Unterweisungstag bzw. je Kalendertag bei internatsmäßiger Unterbringung bestätigt,
die in § 15 aufgeführten Anforderungen erfüllt sind.
(3) Ist in einem Bundesland das schulische Berufsgrundbildungsjahr in Anrechnung auf die dreijährige Ausbildungszeit zwingend eingeführt, gilt anstelle von Abs. 1 Ziff. 1 und 2 folgende Regelung für die Kostenerstattung im ersten Ausbildungsjahr (schulisches Berufsgrundbildungsjahr BGJ):
Der Träger der überbetrieblichen Ausbildung im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erhält zur Abgeltung der Schulungen im ersten Ausbildungsjahr einen Betrag von 40,90 € je Beschäftigten. Maßgeblich ist die Anzahl der Empfänger des 13. Monatseinkommens nach der Statistik der Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk für den jeweils letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum.
Diese Pauschale ist nach Vereinbarung der zuständigen Tarifvertragsparteien ausschließlich zweckgebunden zur Förderung der Berufsbildung und der Nachwuchswerbung im Dachdeckerhandwerk zu verwenden. Dies ist in geeigneter Weise nachzuweisen.
§ 14
Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte
(1) Aus der Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte in der bei der LAK geführten Liste muss der Träger der Ausbildungsstätte ersichtlich sein. Eine Eintragung kann nur erfolgen, wenn die Erfüllung der in Abs. 2 geregelten Qualitätsanforderungen an überbetriebliche Ausbildungsstätten durch eine Bescheinigung einer von der LAK mit der Qualitätsüberprüfung beauftragten Stelle nachgewiesen wird.
(2) Die überbetrieblichen Ausbildungsstätten haben für eine Eintragung in die bei der LAK geführte Liste folgende Qualitätsanforderungen zu erfüllen:
Größe und Ausstattung der Ausbildungsstätten einschließlich der Unterrichtsräume, Pausen- und Sozialräume nach Maßgabe des zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Leitfadens,
Unterrichtung des Ausbildungsbetriebes und über alle ausbildungsrelevanten Fragen (z. B. Fehlzeiten, persönliche Ereignisse, Beurteilung des Auszubildenden nach Lehrgangsende),
Beurteilung der überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme durch den Auszubildenden und den Ausbildungsbetrieb,
Qualifikation der Ausbilder in der beruflichen Grund- und Fachbildung nach den Bestimmungen der §§ 22 ff. HwO, §§ 28 ff. BBiG,
regelmäßige fachspezifisch und pädagogische Weiterbildung der Ausbilder,
Gruppengröße je Ausbilder nach den unter Ziff. 1 genannten Empfehlungen des Bundesinstituts für Berufsbildung,
Einhaltung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildungsordnung in der jeweiligen Fassung,
Anwendung der BIBB-Übungsreihen für die Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung auf der Grundlage der Ausbildungsordnung in der jeweiligen Fassung und
Angebot der Zusammenarbeit mit den Ausbildungsbetrieben und den Berufsschulen (Lernortkooperation).
Im Falle der Unterbringung in abgeschlossenen Internaten oder sonstigen Beherbergungsstätten (z. B. Pensionen, Jugendherbergen) sind zudem folgende Qualitätsanforderungen zu erfüllen:
Sicherstellung einer sozialpädagogischen Betreuung bei Bedarf,
Raumbelegung mit in der Regel zwei, höchstens jedoch 4 Auszubildenden in Zimmern mit Dusche und WC bzw. mit Dusche und WC auf der Etage,
Angebote von Freizeitgestaltung und
Verpflegung mit Frühstück, Mittagessen und Abendessen.
(3) Die Qualitätsanforderungen nach Abs. 2 werden von einer durch die LAK beauftragten Stelle auf der Grundlage eines von den Tarifvertragsparteien aufgestellten Leitfadens wiederkehrend in der Form überprüft, dass alle drei Jahre eine komplette Feststellung der Einhaltung der Qualitätskriterien erfolgt sowie jährlich ein Situationsgespräch stattfindet. Sofern die Ausbildungsstätte bereits ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem eingeführt hat, kann die Überprüfung von dem für das Qualitätsmanagement zuständigen Zertifizierer durchgeführt werden (Kombi-Audit). Der Zertifizierer hat über seine im Rahmen der Überprüfung getroffenen Feststellungen einen Bericht zu verfassen und ihn mit der Ausbildungsstätte zu erörtern. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Qualitätsanforderungen in vollem Umfange erfüllt werden, so ist dieses zu bescheinigen. Werden einzelne Qualitätsanforderungen nicht erfüllt, ist der Ausbildungsstätte durch die LAK eine angemessene Frist von längstens 12, bei baulichen Mängeln von längstens 24 Monaten einzuräumen, innerhalb derer die Ausbildungsanforderungen zu erfüllen sind. Werden die Qualitätsanforderungen nicht oder nach Ablauf der Nachfrist und erneuter Überprüfung durch die von der LAK beauftragten Stelle nicht erfüllt, ist die Bescheinigung zu verweigern. Die Kosten dieser Überprüfung trägt die Ausbildungsstätte. Je einem Vertreter der Tarifvertragsparteien sowie auf Wunsch einem Vertreter der LAK ist eine Begleitung der Überprüfung, auch sofern sie in den Räumlichkeiten der Ausbildungsstätte stattfindet, zu ermöglichen.
(4) Die Eintragung einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte in die bei der LAK geführte Liste, die vor dem 1. Januar 2012 erfolgt ist, bleibt gültig, bis die erstmalige Überprüfung der Ausbildungsstätte nach Abs. 3 abgeschlossen ist oder die Ausbildungsstätte eine solche Überprüfung verweigert.
(5) Die Streichung einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte aus der bei der LAK geführten Liste erfolgt auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien oder durch die LAK, wenn während der Dauer von zwei Jahren keine Kosten erstattet worden sind, die von ihr dafür beauftragte Stelle festgestellt hat, dass die in Abs. 2 geregelten Qualitätsanforderung nicht mehr erfüllt werden oder die Ausbildungsstätte eine Überprüfung durch die von der LAK beauftragten Stelle verweigert hat.
(6) Die LAK hat die überbetriebliche Ausbildungsstätte und die Tarifvertragsparteien von der Eintragung in die Liste und von der Streichung aus der Liste zu unterrichten.
§ 15
Verfahren bei Erstattung
(1) Die anerkannte Ausbildungsstätte meldet der LAK die von ihr benötigten Daten des Ausbildungsverhältnisses gemäß § 12 Abs. 1 Ziff. 1 in Form einer elektronischen Übersendung der Ausbildungsverträge. Die das Ausbildungsverhältnis betreffenden Veränderungen sind ebenfalls mitzuteilen. Die LAK hat außerdem das Recht, Einblick in die bei der überbetrieblichen Ausbildungsstätte hinterlegten Ausbildungsverträge zu nehmen. Erstattungsforderungen des Arbeitgebers sind mit der Maßgabe zweckgebunden, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der LAK bestehende Beitragskonto ausgeglichen ist. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände ist für den Arbeitgeber ausgeschlossen. § 366 BGB findet keine Anwendung.
(2) Die Erstattung der Kosten für den Besuch überbetrieblicher Ausbildungsstätten gemäß § 13 Abs. 1 Ziff. 3 bzw. Ziff. 4 durch die LAK erfolgt nach Abschluss einer Ausbildungsmaßnahme, indem die überbetriebliche Ausbildungsstätte diese unter Angabe der Anzahl der Tage der überbetrieblichen Ausbildung sowie der Anzahl der Tage, an denen der Auszubildende internatsmäßig untergebracht war, bei der LAK anfordert. Die Kasse ist nicht berechtigt, diese Erstattung mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen gegen den Arbeitgeber aufzurechnen.
§ 16
Verfahrensvereinfachung
Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften beinhalten ist die LAK befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Auszubildende gewährleisten.
§ 17
Verfall und Verjährung
Erstattungsansprüche des Arbeitgebers sowie der Überbetrieblichen Ausbildungsstätte gegen die LAK verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, geltend gemacht worden sind.
Abschnitt III: Beitrag und Schlussbestimmung
§ 18
Beitrag
Die Arbeitgeber haben die zur Finanzierung der Erstattungsleistung nach diesem Tarifvertrag erforderlichen Mittel durch einen Beitrag in Höhe von 2,2 v. H. der Bruttolohnsumme aufzubringen und an die Einzugsstelle (§ 7 VTV) abzuführen. Die Kasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern. Näheres regelt der Tarifvertrag über ein Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk.
§ 19
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der LAK gegen Arbeitgeber und Ausbildungsstätten sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Ausbildungsstätten gegen die LAK ist Wiesbaden.
§ 20
Änderung der Voraussetzung
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, auch vor Ende der Laufdauer dieses Tarifvertrages über eine Anpassung der Beitrags- und Erstattungsregelung nach §§ 13, 18 zu befinden, falls wesentliche Änderungen gegenüber der augenblicklichen Ausbildungssituation im Dachdeckerhandwerk, z. B. in der Zahl der Auszubildenden, eintreten.
§ 21
Inkrafttreten und Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2012 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 2015.
Anlage 26 (zu § 8 Absatz 2)Auszug aus dem Tarifvertrag über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vom 19. Juni 2012
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 152 - 157)
Inhaltsverzeichnis
§ 1GeltungsbereichAbschnitt I: Ansprüche des Auszubildenden gegen den Arbeitgeber§ 2Geltung der Rahmentarifverträge§ 3Ausbildungsvergütung§ 4Freistellung§ 5Ausbildung auf auswärtigen Baustellen und in überbetrieblichen Ausbildungsstätten§ 6Fahrtkosten bei überbetrieblicher Ausbildung§ 7Urlaub§ 8Schutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung§ 9AusschlussfristenAbschnitt II: Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten§ 10Gebühren der überbetrieblichen Ausbildung§ 11Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks§ 12Meldung des Ausbildungsverhältnisses§ 13Erstattung der Kosten überbetrieblicher Ausbildung§ 14Ausbildungsförderung§ 15Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte§ 16Verfahren bei Erstattung§ 17Verfahrensvereinfachung§ 18Verfall und VerjährungAbschnitt III: Beitrag und Schlussbestimmung§ 19Beitrag§ 20Erfüllungsort und Gerichtsstand§ 21Änderung der Voraussetzung§ 22Inkrafttreten und Laufdauer
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Fachlicher Geltungsbereich:
Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Auszubildende, die in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und des § 25 der Handwerksordnung (HwO) ausgebildet werden.
Abschnitt I:
Ansprüche des Auszubildenden gegen den Arbeitgeber
[…]
§ 3
Ausbildungsvergütung
(1) Auszubildende haben Anspruch auf eine monatliche Ausbildungsvergütung, deren Höhe in dem Tarifvertrag über die Ausbildungsvergütung im Dachdeckerhandwerk festgelegt wird
(2) Hat der Auszubildende eine berufsfeldbezogene Ausbildung im Berufsgrundbildungsjahr oder eine einjährige Berufsfachschule absolviert, so ist ihm die Ausbildungsvergütung zu zahlen, die sich aufgrund der Anrechnung dieser Ausbildungszeit nach der Anrechnungsverordnung vom 17. Juli 1978 in der jeweils geltenden Fassung bzw. aus den Anrechnungsverordnungen der Länder ergibt. Werden dem Auszubildenden aufgrund einer vorherigen Berufsausbildung Ausbildungszeiten angerechnet, so gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Die Ausbildungsvergütung wird für jede vom Auszubildenden schuldhaft versäumte Stunde der Ausbildungszeit um 1/169 gekürzt.
(4) Auszubildende, die ihre Prüfung vor Abschluss der Ausbildungszeit bestanden haben, ist der entsprechende Lohn ihrer Berufsgruppe nach dem RTV ab dem Tag zu zahlen, der der Prüfung folgt.
(5) Wird die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit verlängert, so ist für die Dauer der Verlängerung die Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres weiter zu zahlen.
(6) Für Zeiten der Ausbildung in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ist die Ausbildungsvergütung ungekürzt fortzuzahlen. Absatz 2 bleibt unberührt.
[…]
§ 5
Ausbildung auf auswärtigen Baustellen und in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
Der Arbeitgeber hat für die Dauer der Beschäftigung auf auswärtigen Baustellen für die Unterbringung und Verpflegung des Auszubildenden zu sorgen, sofern keine tägliche Rückkehr erfolgt.
§ 6
Fahrtkosten bei überbetrieblicher Ausbildung
Der Auszubildende hat Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten für die Fahrt von der Wohnung zur überbetrieblichen Ausbildungsstätte mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel; bei Benutzung des eigenen PKWs, die mit dem Arbeitgeber abzustimmen ist, erhält der Auszubildende eine Fahrtkostenabgeltung in Höhe der steuerlichen Pauschalsätze, zurzeit in Höhe von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer, erstattet.
§ 7
Urlaub
[…]
(7) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(8) Für die Dauer des Urlaubs ist die Ausbildungsvergütung ungekürzt fortzuzahlen.
(9) Der Auszubildende erhält ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 25 v. H. der Ausbildungsvergütung.
[…]
§ 9
Ausschlussfrist
Alle beidseitigen Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und solche, die mit dem Ausbildungsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Auszubildenden, die während eines anhängigen Kündigungsschutzverfahrens fällig werden und von seinem Ausgang abhängen.
§ 10
Gebühren der überbetrieblichen Ausbildung
Für Zeiten, in denen der Auszubildende in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ausgebildet wird, hat der Arbeitgeber die von der Ausbildungsstätte festgesetzten Nutzungsentgelte (Gebühren) für Ausbildung – bei Internatsunterbringung – für Unterkunft und Verpflegung zu entrichten. Für jedes versäumte Tagewerk und für jeden versäumten Unterbringungstag mindert sich die Gebühr um einen Tagessatz.
Abschnitt II:
Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten
§ 11
Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks
Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks (LAK), Wiesbaden, hat die Aufgabe, die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und die Durchführung einer qualifizierten, den besonderen Anforderungen des Wirtschaftszweiges gerecht werdenden Berufsausbildung für die Auszubildenden im Dachdeckerhandwerk dadurch zu sichern, dass sie die Ausbildungskosten nach Maßgabe dieses Tarifvertrages erstattet.
§ 12
Meldung des Ausbildungsverhältnisses
Für jeden Auszubildenden, der sich in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis befindet, hat der Arbeitgeber der LAK vor Beginn der Ausbildung eine von der Innung oder Handwerkskammer bestätigte Abschrift des Ausbildungsvertrages zu übersenden. Soweit nicht bereits im Ausbildungsvertrag enthalten, hat der Arbeitgeber der LAK mitzuteilen:
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des Auszubildenden,
Ausbildungsberuf,
Zeitpunkt des Ausbildungsbeginn und des vereinbarten Ausbildungsendes,
eine vorangegangene Berufsausbildung und deren Bezeichnung,
die vereinbarte Ausbildungsvergütung.
Die LAK bescheinigt dem Arbeitgeber sowie der zuständigen überbetrieblichen Ausbildungsstätte vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme die gemeldeten Daten.
Änderungen, die das Ausbildungsverhältnis betreffen (z. B. vorzeitiger Abbruch, Verlängerung usw.) sind der LAK sowie der anerkannten Ausbildungsstätte unverzüglich mitzuteilen.
Der Arbeitgeber hat der LAK den Zeitpunkt des Bestehens der Gesellenprüfung mitzuteilen. Die LAK erstellt aufgrund dieser Meldung eine Bescheinigung über die in Abs. 1 und 2 enthaltenen Angaben, die der Arbeitgeber nach Prüfung dem Auszubildenden auszuhändigen hat. Ergeben sich bei den Prüfungen Korrekturnotwendigkeiten, sind diese Korrekturen umgehend der LAK mitzuteilen, die eine erneute Bescheinigung ausstellt.
§ 13
Erstattung der Kosten überbetrieblicher Ausbildung
(1) Die LAK erstattet:
Dem ausbildenden Arbeitgeber die pauschale Abgeltung der Ausbildungsvergütung des Auszubildenden gemäß § 3 Ziff. 6 für die Dauer der überbetrieblichen Ausbildung sowie die gemäß § 6 erstatteten Fahrtkosten, insgesamt:
28,12 € im 1. Ausbildungsjahr je Unterweisungstag,
30,68 € im 2. Ausbildungsjahr je Unterweisungstag,
33,23 € im 3. Ausbildungsjahr je Unterweisungstag.
Dem anerkannten Träger der überbetrieblichen Ausbildungsstätte nach Abschluss der Ausbildungsmaßnahme die Kosten für jeden Auszubildenden pro Ausbildungstagewerk pauschal in Höhe von 20,45 €, jedoch auf Nachweis höherer Kosten bis zu höchstens 28,12 € je Ausbildungstagewerk.
In der Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2012 wird auf Nachweis höherer Kosten bis zu höchstens 50,00 € je Ausbildungstagewerk erstattet.
Im Falle der Internatsunterbringung zusätzlich pauschal 12,78 € je Kalendertag für Kost und Logis, sowie bei einem entsprechenden Nachweis höherer Kosten bis zu höchsten 15,34 € je Kalendertag, in der Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. August. 2012 bis zu höchstens 25,00 € je Kalendertag.
Die Kasse kann bei Nachweis höherer Kosten außerdem das Testat eines Wirtschaftsprüfers fordern.
Kosten der überbetrieblichen Ausbildungsstätte und des Internats sind insbesondere:
Personalkosten
Vergütung der Angestellten
Löhne der Arbeiter
Beschäftigungsentgelt, Aufwendung für nebenamtlich und nebenberufliche Tätige
Unterstützungs- und Fürsorgeleistungen
Sachkosten
Geschäftsbedarf
Bücher, Zeitschriften
Post- und Fernmeldegebühren
Haltung von Fahrzeugen und dergleichen
Bewirtschaftung der Kunststücke, Gebäude und Räume
Mieten für Geräte und zusätzlichen Raumbedarf
Verbrauchsmittel
Lehr- und Lernmittel
Dienstreisen
Abschreibung auf Sachanlagen, soweit diese von einem Träger der Ausbildungsstätte oder von dieser finanziert worden sind in steuerlich zulässiger Höhe, und Zinsen.
Bildet die überbetriebliche Ausbildungsstätte nur Auszubildende aus, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden (Dachdeckerausbildung), so sind erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk die im Haushaltsjahr angefallenen Kosten der Ausbildungsstätte geteilt durch die Zahl der im Haushaltsjahr angefallenen Ausbildungstagewerke.
Findet nicht nur Dachdeckerausbildung statt, so sind aus den Kosten der Ausbildungsstätte die Gemeinkosten und die unmittelbar der Dachdeckerausbildung zuzuordnenden Kosten abzusondern. Erstattungsfähige Kosten wie Ausbildungstagewerk sind:
Die Gemeinkosten geteilt durch die Zahl aller in der Ausbildungsstätte im Haushaltsjahr angefallen sind. Ausbildungstagewerke (Aus- und Fortbildungstagewerke).
Die unmittelbar der Dachdeckerausbildung zuzuordnenden Kosten geteilt durch die Zahl der Ausbildungstagewerke, die im Haushaltsjahr auf Auszubildende des Dachdeckerhandwerks entfallen sind.
Die Unterbringungskosten sind getrennt von den Ausbildungskosten zu erfassen. Die Unterbringungskosten eines mit der Ausbildungsstätte verbundenen Internats setzen sich aus einem Anteil an den Gemeinkosten des gesamten Ausbildungszentrums und den unmittelbar der Unterbringung und Verpflegung zuzuordnenden Kosten zusammen. Für die Ermittlung der Unterbringungskosten je Tag in Internaten, in denen nur Auszubildende aus Dachdeckerbetrieben untergebracht und verpflegt werden, gilt Abs. 3, in den übrigen Fällen Abs. 4 entsprechend.
Diese Kosten vermindern sich um gewährte Ausbildungsfördermittel des Bundes, der Länder und andere öffentliche-rechtlicher Gebietskörperschaften, die auf das Ausbildungstagewerk auf die internatsmäßige Unterbringung das von diesem Tarifvertrag erfassten Auszubildenden entfallen.
(2) Voraussetzung für die Erstattung der Tagespauschalen nach Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ist, dass
die Ausbildung in einer anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte durchgeführt wird. Dies setzt voraus, dass die Ausbildungsstätte in der bei der LAK geführten Liste eingetragen ist. Die Eintragung erfolgt auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien,
die Durchführung einer überbetrieblichen Ausbildung mit einer zusammenhängenden Unterweisung 40 Stunden je Woche oder eines anerkannten Lehrganges von kürzerer Ausbildungsdauer im Vollzeitunterricht umfasst,
die Ausbildungsstätte die tatsächliche Anwesenheit des Auszubildenden in der Ausbildungsstätte je Unterweisungstag bzw. je Kalendertag bei internatsmäßiger Unterbringung bestätigt,
die in § 15 aufgeführten Anforderungen erfüllt sind.
(3) Ist in einem Bundesland das schulische Berufsgrundbildungsjahr in Anrechnung auf die dreijährige Ausbildungszeit zwingend eingeführt, gilt anstelle von Abs. 1 Ziff. 1 und 2 folgende Regelung für die Kostenerstattung im ersten Ausbildungsjahr (schulisches Berufsgrundbildungsjahr BGJ):
Der Träger der überbetrieblichen Ausbildung im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erhält zur Abgeltung der Schulungen im ersten Ausbildungsjahr einen Betrag von 40,90 € je Beschäftigten. Maßgeblich ist die Anzahl der Empfänger des 13. Monatseinkommens nach der Statistik der Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk für den jeweils letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum.
Diese Pauschale ist nach Vereinbarung der zuständigen Tarifvertragsparteien ausschließlich zweckgebunden zur Förderung der Berufsbildung und der Nachwuchswerbung im Dachdeckerhandwerk zu verwenden. Dies ist in geeigneter Weise nachzuweisen.
§ 14
Ausbildungsförderung
(1) Der Arbeitgeber erhält für die Zeit vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2012 für jeden Auszubildenden, der in seinem Betrieb nachweislich die Ausbildung zum Dachdeckergesellen durchläuft, von der LAK einen Betrag in Höhe von 1 056,00 Euro pro Ausbildungsjahr.
(2) Die Zahlung wird jeweils zum 31. August fällig, wenn – der LAK der Ausbildungsvertrag vorgelegen hat und – das Bestehen des Ausbildungsverhältnisses jeweils zum 31. Juli gegenüber der LAK durch Übersendung der Abrechnung der Ausbildungsvergütung für den Juli des betreffenden Jahres oder der Nachweis der abgelegten Gesellenprüfung erbracht worden ist.
(3) Beginnt das Ausbildungsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1. August oder endet es vor dem 31. Juli mit der Gesellenprüfung, so bemisst sich der Jahresanspruch nach den tatsächlich absolvierten Ausbildungsmonaten (Zwölftelung). Dies gilt auch, wenn der Auszubildende innerhalb eines Lehrjahres gewechselt hat. Einen Erstattungsanspruch hat der Arbeitgeber, bei dem das Ausbildungsverhältnis zum Stichtag 31. Juli besteht bzw. bei dem Ausbildung durch Gesellenprüfung beendet wurde.
(4) Der Arbeitgeber verwirkt seinen Anspruch auf Erstattung, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflicht als Ausbilder verletzt und damit die Ausbildung gefährdet. In diesem Fall kann die LAK den Erstattungsbetrag zurückfordern.
§ 15
Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte
(1) Aus der Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte in der bei der LAK geführten Liste muss der Träger der Ausbildungsstätte ersichtlich sein. Eine Eintragung kann nur erfolgen, wenn die Erfüllung der in Abs. 2 geregelten Qualitätsanforderungen an überbetriebliche Ausbildungsstätten durch eine Bescheinigung einer von der LAK mit der Qualitätsüberprüfung beauftragten Stelle nachgewiesen wird.
(2) Die überbetrieblichen Ausbildungsstätten haben für eine Eintragung in die bei der LAK geführte Liste folgende Qualitätsanforderungen zu erfüllen:
Größe und Ausstattung der Ausbildungsstätten einschließlich der Unterrichtsräume, Pausen- und Sozialräume nach Maßgabe des zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Leitfadens,
Unterrichtung des Ausbildungsbetriebes und über alle ausbildungsrelevanten Fragen (z. B. Fehlzeiten, persönliche Ereignisse, Beurteilung des Auszubildenden nach Lehrgangsende),
Beurteilung der überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme durch den Auszubildenden und den Ausbildungsbetrieb,
Qualifikation der Ausbilder in der beruflichen Grund- und Fachbildung nach den Bestimmungen der §§ 22 ff. HwO, §§ 28 ff. BBiG,
regelmäßige fachspezifisch und pädagogische Weiterbildung der Ausbilder,
Gruppengröße je Ausbilder nach den unter Ziff. 1 genannten Empfehlungen des Bundesinstituts für Berufsbildung,
Einhaltung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildungsordnung in der jeweiligen Fassung,
Anwendung der BIBB-Übungsreihen für die Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung auf der Grundlage der Ausbildungsordnung in der jeweiligen Fassung und
Angebot der Zusammenarbeit mit den Ausbildungsbetrieben und den Berufsschulen (Lernortkooperation).
Im Falle der Unterbringung in abgeschlossenen Internaten oder sonstigen Beherbergungsstätten (z. B. Pensionen, Jugendherbergen) sind zudem folgende Qualitätsanforderungen zu erfüllen:
Sicherstellung einer sozialpädagogischen Betreuung bei Bedarf,
Raumbelegung mit in der Regel zwei, höchstens jedoch 4 Auszubildenden in Zimmern mit Dusche und WC bzw. mit Dusche und WC auf der Etage,
Angebote von Freizeitgestaltung und
Verpflegung mit Frühstück, Mittagessen und Abendessen.
(3) Die Qualitätsanforderungen nach Abs. 2 werden von einer durch die LAK beauftragten Stelle auf der Grundlage eines von den Tarifvertragsparteien aufgestellten Leitfadens wiederkehrend in der Form überprüft, dass alle drei Jahre eine komplette Feststellung der Einhaltung der Qualitätskriterien erfolgt sowie jährlich ein Situationsgespräch stattfindet. Sofern die Ausbildungsstätte bereits ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem eingeführt hat, kann die Überprüfung von dem für das Qualitätsmanagement zuständigen Zertifizierer durchgeführt werden (Kombi-Audit). Der Zertifizierer hat über seine im Rahmen der Überprüfung getroffenen Feststellungen einen Bericht zu verfassen und ihn mit der Ausbildungsstätte zu erörtern. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Qualitätsanforderungen in vollem Umfange erfüllt werden, so ist dieses zu bescheinigen. Werden einzelne Qualitätsanforderungen nicht erfüllt, ist der Ausbildungsstätte durch die LAK eine angemessene Frist von längstens 12, bei baulichen Mängeln von längstens 24 Monaten einzuräumen, innerhalb derer die Ausbildungsanforderungen zu erfüllen sind. Werden die Qualitätsanforderungen nicht oder nach Ablauf der Nachfrist und erneuter Überprüfung durch die von der LAK beauftragten Stelle nicht erfüllt, ist die Bescheinigung zu verweigern. Die Kosten dieser Überprüfung trägt die Ausbildungsstätte. Je einem Vertreter der Tarifvertragsparteien sowie auf Wunsch einem Vertreter der LAK ist eine Begleitung der Überprüfung, auch sofern sie in den Räumlichkeiten der Ausbildungsstätte stattfindet, zu ermöglichen.
(4) Die Eintragung einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte in die bei der LAK geführten Liste, die vor dem 1. Januar 2012 erfolgt ist, bleibt gültig, bis die erstmalige Überprüfung der Ausbildungsstätte nach Abs. 3 abgeschlossen ist oder die Ausbildungsstätte eine solche Überprüfung verweigert.
(5) Die Streichung einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte aus der bei der LAK geführten Liste erfolgt auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien oder durch die LAK, wenn während der Dauer von zwei Jahren keine Kosten erstattet worden sind, die von ihr dafür beauftragte Stelle festgestellt hat, dass die in Abs. 2 geregelten Qualitätsanforderung nicht mehr erfüllt werden oder die Ausbildungsstätte eine Überprüfung durch die von der LAK beauftragten Stelle verweigert hat.
(6) Die LAK hat die überbetriebliche Ausbildungsstätte und die Tarifvertragsparteien von der Eintragung in die Liste und von der Streichung aus der Liste zu unterrichten.
§ 16
Verfahren bei Erstattung
(1) Zur Erstattung der Ausbildungsvergütung gemäß § 13 Abs. 1 Ziff. 1 überweist die LAK dem Arbeitgeber den festgestellten Erstattungsbetrag jeweils bis zum Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Einlösungsschein bei der LAK eingegangen ist. Erstattungsforderungen des Arbeitgebers sind mit der Maßgabe zweckgebunden, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der LAK bestehende Beitragskonto ausgeglichen ist. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände ist für den Arbeitgeber ausgeschlossen. § 366 BGB findet keine Anwendung.
(2) Die Erstattung der Kosten für den Besuch überbetrieblicher Ausbildungsstätten gemäß § 13 Abs. 1 Ziff. 2 bzw. Ziff. 3 erfolgt durch Überweisung an den Träger der Ausbildungsstätte. Die Kasse ist nicht berechtigt, diese Erstattung mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen gegen den Arbeitgeber aufzurechnen.
§ 17
Verfahrensvereinfachung
Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften beinhalten ist die LAK befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Auszubildende gewährleisten.
§ 18
Verfall und Verjährung
Erstattungsansprüche des Arbeitgebers sowie der Überbetrieblichen Ausbildungsstätte gegen die LAK verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, geltend gemacht worden sind.
Abschnitt III: Beitrag und Schlussbestimmung
§ 19
Beitrag
Die Arbeitgeber haben die zur Finanzierung der Erstattungsleistung nach diesem Tarifvertrag erforderlichen Mittel durch einen Beitrag in Höhe von 0,4 v. H. der Bruttolohnsumme aufzubringen und an die Einzugsstelle (§ 7 VTV) abzuführen. Die Kasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern. Näheres regelt der Tarifvertrag über ein Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk.
§ 20
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der LAK gegen Arbeitgeber und Ausbildungsstätten sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Ausbildungsstätten gegen die LAK ist Wiesbaden.
Anlage 27 (zu § 8 Absatz 3)Auszug aus dem Tarifvertrag über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vom 8. November 1989, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 31. August 2011
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 158 - 161)
§ 1
Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Fachlicher Geltungsbereich:
Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
Persönlicher Geltungsbereich:
Lehrlinge (Auszubildende), die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung ausgebildet werden und eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
[…]
§ 3
Ausbildungsvergütung
Auszubildende gemäß § 2 erhalten die in einem besonderen Tarifvertrag festzusetzenden monatlichen Ausbildungsvergütungen.
Die Ausbildungsvergütung wird für jede vom Auszubildenden schuldhaft versäumte Stunde der Ausbildungszeit um 1/169 gekürzt.
Hat der Auszubildende eine berufsfeldbezogene Ausbildung im Berufsgrundbildungsjahr oder eine einjährige Berufsfachschule absolviert, so ist ihm die Ausbildungsvergütung zu zahlen, die sich aufgrund der Anrechnung dieser Ausbildungszeit nach der Anrechnungsverordnung vom 17. Juli 1978 in der jeweils geltenden Fassung ergibt.
Auszubildende, die ihre Prüfung vor Abschluss der Ausbildungszeit bestanden haben, ist der entsprechende Lohn ihrer Berufsgruppe nach dem Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung ab dem der Prüfung folgenden Tag zu zahlen.
Kommt eine Vereinbarung über eine Verlängerung der vertraglichen Ausbildungszeit zustande, so ist für die Dauer der Verlängerung die Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres zu zahlen.
Für die Zeit der Ausbildung in einer anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte hat der Ausbildende die Ausbildungsvergütung an den Auszubildenden fortzuzahlen und an die überbetriebliche Ausbildungsstätte die von ihr festgelegten Lehrgangs- oder Ausbildungsgebühren und Internatskosten zu entrichten.
Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können dem Auszubildenden anteilige Kosten für die Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem dieser Kosten einspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach § 17 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz darf 50 Prozent der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen.
[…]
§ 5
Ausbildung auf auswärtigen Baustellen und in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
Der ausbildende Arbeitgeber hat für die Dauer der Beschäftigung auf auswärtigen Baustellen für die Unterbringung und Verpflegung des Auszubildenden zu sorgen, sofern keine tägliche Rückkehr erfolgt. Der Teilnehmer einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme im Sinne der Ausbildungsverordnung für das Dachdeckerhandwerk hat gegen den ausbildenden Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten.
Erstattet werden grundsätzlich die Kosten des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels; bei Benutzung des eigenen PKWs, was mit dem Arbeitgeber abzustimmen ist, wird das anfallende Fahrgeld im Rahmen der steuerlichen Pauschalsätze (zurzeit 0,30 € je km) erstattet.
§ 6
Urlaub
[…]
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Für die Dauer des Urlaubs ist die Ausbildungsvergütung ungekürzt fortzuzahlen.
Auszubildende erhalten bei Antritt des Urlaubs ein zusätzliches Urlaubsgeld.
Es beträgt 25 v. H. der Ausbildungsvergütung.
[…]
§ 8
Ausgleichsregelung
Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien errichtete Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk hat die Aufgabe, die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und die Durchführung einer qualifizierten, den besonderen Anforderungen des Handwerkszweiges gerecht werdende Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk dadurch zu sichern, dass sie die Ausbildungskosten nach Maßgabe der folgenden Förderungsregelung erstattet.
Die Arbeitgeber im Sinne von § 1 Nr. 2 haben die dazu erforderlichen Mittel durch einen Beitrag von 0,4 v. H. der Bruttolohnsumme aufzubringen und an die Lohnausgleichskasse abzuführen. In der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. August 2011 erhöht sich der Beitrag auf 1,4 v. H. der Bruttolohnsumme. Die Kasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern. Näheres regelt der Tarifvertrag über ein Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk.
Die Kasse erstattet
3.1 nach Maßgabe des § 4 Nr. 2 des Tarifvertrages über das Erstattungsverfahren für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung dem ausbildenden Arbeitgeber die pauschale Abgeltung der Ausbildungsvergütung des Auszubildenden gemäß § 3 Nr. 6 für die Dauer der überbetrieblichen Ausbildung sowie die gemäß § 5 Abs. 2 erstatteten Fahrtkosten,
55,00 DM im 1. Ausbildungsjahr je Unterweisungstag,
60,00 DM im 2. Ausbildungsjahr je Unterweisungstag,
65,00 DM im 3. Ausbildungsjahr je Unterweisungstag,
3.2 nach Maßgabe des § 4 Nr. 3 des Tarifvertrages über das Erstattungsverfahren für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung dem anerkannten Träger der überbetrieblichen Unterweisungsstätte die Kosten für jeden Auszubildenden pro Ausbildungstagewerk pauschal in Höhe von 40,00 DM, jedoch auf Nachweis höherer Kosten bis zu höchstens 55,00 DM je Ausbildungstagewerk.
In der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. August 2011 wird auf Nachweis höherer Kosten bis zu höchstens 80,00 DM je Ausbildungstagewerk erstattet. In der Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2012 wird auf Nachweis höherer Kosten bis zu höchstens 50,00 € je Ausbildungstagewerk erstattet.
Zusätzlich werden je Kalendertag bei internatsmäßiger Unterbringung für Kost und Logis pauschal 25,00 DM erstattet, jedoch bei einem entsprechenden Nachweis höherer Kosten für Kost und Logis bis zu höchstens 30,00 DM je Kalendertag, in der Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2012 bis zu höchstens 25,00 € je Kalendertag.
Die Kasse kann bei Nachweis höherer Kosten außerdem das Testat eines Wirtschaftsprüfers fordern.
Kosten der überbetrieblichen Ausbildungsstätte und des Internats sind insbesondere:
Personalkosten
Vergütung der Angestellten
Löhne der Arbeiter
Beschäftigungsentgelte, Aufwendungen für nebenamtlich und nebenberuflich Tätige
Unterstützungs- und Fürsorgeleistungen
Sachkosten
Geschäftsbedarf
Bücher, Zeitschriften
Post- und Fernmeldegebühren
Haltung von Fahrzeugen und dergleichen
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume
Mieten für Geräte und zusätzlichen Raumbedarf
Verbrauchsmittel
Lehr- und Lernmittel
Dienstreisen
Abschreibungen auf Sachanlagen, soweit diese von einem Träger der Ausbildungsstätte oder von dieser finanziert worden sind, in steuerlich zulässiger Höhe, und Zinsen.
Bildet die überbetriebliche Ausbildungsstätte nur Auszubildende aus, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden (Dachdeckerausbildung), so sind erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk die im Haushaltsjahr angefallenen Kosten der Ausbildungsstätte geteilt durch die Zahl der im Haushaltsjahr angefallenen Ausbildungstagewerke.
Findet nicht nur Dachdeckerausbildung statt, so sind aus den Kosten der Ausbildungsstätte die Gemeinkosten und die unmittelbar der Dachdeckerausbildung zuzuordnenden Kosten abzusondern. Erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk sind
die Gemeinkosten geteilt durch die Zahl aller in der Ausbildungsstätte im Haushaltsjahr angefallenen Ausbildungstagewerke (Aus- und Fortbildungstagewerke) und
die unmittelbar der Dachdeckerausbildung zuzuordnenden Kosten geteilt durch die Zahl der Ausbildungstagewerke, die im Haushaltsjahr auf Auszubildende des Dachdeckerhandwerks entfallen sind.
Die Unterbringungskosten sind getrennt von den Ausbildungskosten zu erfassen. Die Unterbringungskosten eines mit der Ausbildungsstätte verbundenen Internats setzen sich aus einem Anteil an den Gemeinkosten des gesamten Ausbildungszentrums und den unmittelbar der Unterbringung und Verpflegung zuzuordnenden Kosten zusammen. Für die Ermittlung der Unterbringungskosten je Tag in Internaten, in denen nur Auszubildende aus Dachdeckerbetrieben untergebracht und verpflegt werden, gilt Abs. 5, in den übrigen Fällen Abs. 6 entsprechend.
Diese Kosten vermindern sich um gewährte Ausbildungsfördermittel des Bundes, der Länder und anderer öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften, die auf das Ausbildungstagewerk und auf die internatsmäßige Unterbringung des von diesem Tarifvertrag erfassten Auszubildenden entfallen.
3.3 Voraussetzung für die Erstattung der Tagespauschalen nach Nummern 3.1 und 3.2 ist die von der anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte bestätigte tatsächliche Anwesenheit des Auszubildenden in der Ausbildungsstätte je Unterweisungstag bzw. je Kalendertag bei internatsmäßiger Unterbringung.
3.4 Ist in einem Bundesland das schulische Berufsgrundbildungsjahr in Anrechnung auf die dreijährige Ausbildungszeit zwingend eingeführt, gilt anstelle von Ziffer 3.1 und 3.2 folgende Regelung für die Kostenerstattung im ersten Ausbildungsjahr (= schulisches Berufsgrundbildungsjahr):
Der Träger der überbetrieblichen Ausbildung im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erhält zur Abgeltung der Schulungen im ersten Ausbildungsjahr nach Ziffer 3.1 und 3.2 einen Betrag von 80,00 DM je Beschäftigten. Maßgeblich ist die Anzahl der Empfänger des 13. Monatseinkommens für den zuletzt abgerechneten Zeitraum.
Diese Pauschale ist nach Vereinbarung der zuständigen Tarifvertragsparteien ausschließlich zweckgebunden zur Förderung der Berufsbildung und der Nachwuchswerbung im Dachdeckerhandwerk zu verwenden.
Die Erstattung für das zweite und dritte Ausbildungsjahr richtet sich nach den Bestimmungen der Ziffern 3.1 und 3.2.
3.5 Die Ansprüche aus Nr. 3.1 bis 3.4 verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in weichem der Anspruch entstanden ist.
Der Einzug der Beiträge, die Fälligkeit der Erstattungsansprüche und das weitere Verfahren werden in einem besonderen Tarifvertrag geregelt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Kasse.
§ 9
Ausbildungsförderung
Der Arbeitgeber erhält für die Zeit vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2012 für jeden Auszubildenden, der in seinem Betrieb nachweislich die Ausbildung zum Dachdeckergesellen durchläuft, von der Kasse einen Betrag in Höhe von € 1 056 pro Ausbildungsjahr.
Die Zahlung wird jeweils zum 31. August fällig, wenn
– der Kasse der Ausbildungsvertrag vorgelegen hat und – das Bestehen des Ausbildungsverhältnisses jeweils zum 31. Juli gegenüber der Kasse durch Übersendung der Vergütungsabrechnung für den Juli des betreffenden Jahres nachgewiesen oder der Nachweis der abgelegten Gesellenprüfung erbracht worden ist.
Die Regelung gilt auch für bereits vor dem 1. August 2003 begonnene aber noch nicht beendete Ausbildungsverhältnisse.
Beginnt das Ausbildungsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1. August oder endet es vor dem 31. Juli mit der Gesellenprüfung, so bemisst sich der Jahresanspruch nach den tatsächlich absolvierten Ausbildungsmonaten (Zwölftelung). Dies gilt auch, wenn der Auszubildende innerhalb eines Lehrjahres den Ausbildungsbetrieb gewechselt hat. Einen Erstattungsanspruch hat nur der Arbeitgeber, bei dem das Ausbildungsverhältnis am Stichtag 31. Juli besteht bzw. bei dem die Ausbildung durch Gesellenprüfung beendet wurde.
Der Arbeitgeber verwirkt seinen Anspruch auf Erstattung, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten als Ausbilder verletzt und damit die Ausbildung gefährdet. In diesem Fall kann die Kasse den Erstattungsbetrag zurückfordern.
§ 8 Ziff. 3.5, Ziff. 4 S.2 gelten entsprechend.
§ 10
Ausschlussfristen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und solche, die mit dem Ausbildungsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.
Lehnt die Gegenpartei den schriftlich geltend gemachten Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Auszubildenden, die während eines anhängigen Kündigungsschutzverfahrens fällig werden und von seinem Ausgang abhängen.
§ 11
Änderung der Voraussetzungen
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, auch vor Ende der Laufdauer dieses Tarifvertrages über eine Anpassung der Beitrags- und Erstattungsregelung nach § 8 zu befinden, falls wesentliche Änderungen gegenüber der augenblicklichen Ausbildungssituation im Dachdeckerhandwerk, z. B. in der Zahl der Auszubildenden, eintreten.
§ 12
Inkrafttreten und Vertragsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Der Vertrag ist mit sechsmonatiger Frist zum Jahresende kündbar, erstmals zum 31. Dezember 1990.
Anlage 28 (zu § 8 Absatz 4)Auszug aus dem Tarifvertrag über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vom 8. November 1989, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 26. August 2008
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 162 - 165)
§ 1
Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Fachlicher Geltungsbereich:
Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
Persönlicher Geltungsbereich:
Lehrlinge (Auszubildende), die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung ausgebildet werden und eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
[…]
§ 3
Ausbildungsvergütung
Auszubildende gemäß § 2 erhalten die in einem besonderen Tarifvertrag festzusetzenden monatlichen Ausbildungsvergütungen.
Die Ausbildungsvergütung wird für jede vom Auszubildenden schuldhaft versäumte Stunde der Ausbildungszeit um 1/169 gekürzt.
Hat der Auszubildende eine berufsfeldbezogene Ausbildung im Berufsgrundbildungsjahr oder eine einjährige Berufsfachschule absolviert, so ist ihm die Ausbildungsvergütung zu zahlen, die sich aufgrund der Anrechnung dieser Ausbildungszeit nach der Anrechnungsverordnung vom 17. Juli 1978 in der jeweils geltenden Fassung ergibt.
Auszubildende, die ihre Prüfung vor Abschluss der Ausbildungszeit bestanden haben, ist der entsprechende Lohn ihrer Berufsgruppe nach dem Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung ab dem der Prüfung folgenden Tag zu zahlen.
Kommt eine Vereinbarung über eine Verlängerung der vertraglichen Ausbildungszeit zustande, so ist für die Dauer der Verlängerung die Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres zu zahlen.
Für die Zeit der Ausbildung in einer anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte hat der Ausbildende die Ausbildungsvergütung an den Auszubildenden fortzuzahlen und an die überbetriebliche Ausbildungsstätte die von ihr festgelegten Lehrgangs- oder Ausbildungsgebühren und Internatskosten zu entrichten.
Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können dem Auszubildenden anteilige Kosten für die Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem dieser Kosten einspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach § 17 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz darf 50 Prozent der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen.
[…]
§ 5
Ausbildung auf auswärtigen Baustellen und in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
Der ausbildende Arbeitgeber hat für die Dauer der Beschäftigung auf auswärtigen Baustellen für die Unterbringung und Verpflegung des Auszubildenden zu sorgen, sofern keine tägliche Rückkehr erfolgt. Der Teilnehmer einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme im Sinne der Ausbildungsverordnung für das Dachdeckerhandwerk hat gegen den ausbildenden Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten.
Erstattet werden grundsätzlich die Kosten des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels; bei Benutzung des eigenen PKWs, was mit dem Arbeitgeber abzustimmen ist, wird das anfallende Fahrgeld im Rahmen der steuerlichen Pauschalsätze (zurzeit 0,30 € je km) erstattet.
§ 6
Urlaub
[…]
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Für die Dauer des Urlaubs ist die Ausbildungsvergütung ungekürzt fortzuzahlen.
Auszubildende erhalten bei Antritt des Urlaubs ein zusätzliches Urlaubsgeld.
Es beträgt 25 v. H. der Ausbildungsvergütung.
[…]
§ 8
Ausgleichsregelung
Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien errichtete Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk hat die Aufgabe, die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und die Durchführung einer qualifizierten, den besonderen Anforderungen des Handwerkszweiges gerecht werdende Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk dadurch zu sichern, dass sie die Ausbildungskosten nach Maßgabe der folgenden Förderungsregelung erstattet.
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