Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2017-09-01
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1352
Änderungshistorie JSON API
d)

Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten.

3.

Persönlicher Geltungsbereich:

3.1 Alle gewerblichen Arbeitnehmer sowie Techniker und Meister (§ 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI), die gegen Entgelt beschäftigt werden.

3.2 Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung stehen und zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.

§ 2

Verfahren

In Ausführung der Bestimmungen des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe vom 20. April 1994 und des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in den jeweils geltenden Fassungen wird für die Zusatzversorgung und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk folgendes Verfahren festgelegt:

§ 3 – Aufbringung der Mittel und Beitragseinzug

§ 4 – Lohnnachweiskarte

§ 5 – Gewährung der Zusatzversorgung

§ 6 – überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen

§ 7 – Erstattung von Kosten überbetrieblicher Ausbildung

§ 8 – Gewährung von Zuschüssen

§ 3

Aufbringung der Mittel und Beitragseinzug

1.

Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen an Zusatzversorgung und Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk einen Gesamtbetrag von 2,4 v. H. der Summe aus Bruttolöhnen und -gehältern aller Arbeitnehmer des Betriebes, die unter den persönlichen Geltungsbereich gem. § 1 Nr. 3.1 fallen, an die Einzugsstelle abzuführen.

Bruttolohn bzw. -gehalt sind

a)

der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttolohn bzw. das Bruttogehalt einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,

b)

der nach §§ 40a und 40b EStG pauschal zu versteuernde Bruttolohn, bzw. das Bruttogehalt mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer und des Arbeitgeberbeitrages zur Finanzierung der Tariflichen Zusatz-Rente (§ 2 Abs. 1 bis 4 des Tarifvertrages über eine Tarifliche Zusatz-Rente im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk).

2.

Einzugsstelle ist die Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks VVaG als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien.

3.

Der Einzugsstelle ist monatlich, spätestens bis zum 15. des folgenden Monats auf einem Formblatt oder im Wege des elektronischen Meldeverfahrens die Bruttolohn- und Bruttogehaltssumme (Nr. 1) jedes einzelnen Arbeitnehmers gem. § 1 Nr. 3.1 zu melden. Die Einzugsstelle stellt dem Arbeitgeber das Formblatt zur Verfügung. Auf dem Formblatt hat der Arbeitgeber außerdem anzugeben:

a)

Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie seine Betriebskontonummer.

b)

Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummer, soweit sie bereits vergeben wurde, und die Eintritts- oder Austrittsdaten der beschäftigten Arbeitnehmer.

c)

Gesamtbetrag der monatlichen Bruttolohnsummen und der damit fällig gewordenen Beiträge aller Arbeitnehmer.

Das Formblatt ist vom Arbeitgeber zu unterschreiben.

Der Arbeitgeber hat für Monate, für die keine Beiträge anfallen, bis zum 15. des nächsten Monats auf dem Formblatt Fehlanzeige zu erstatten.

Erst mit der vollständigen und richtigen Erteilung der genannten Auskünfte hat der Arbeitgeber seine Verpflichtungen zur Beitragsmeldung erfüllt.

4.

Die Beiträge sind monatlich, spätestens bis zum 15. des folgenden Monats, zugunsten der Einzugsstelle einzuzahlen.

5.

Mit der ordnungsgemäßen Abführung des Beitrages von 2,4 v. H. der Bruttolohn- und Bruttogehaltssumme an die Einzugsstelle hat der Arbeitgeber seine Verpflichtungen zur Beitragszahlung erfüllt.

6.

Für die Zeit der gesetzlichen Dienstpflicht (Grundwehrdienst, Zivildienst, Grenzschutzdienst und freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Sinne von § 6 b) Wehrdienstpflichtgesetz) gilt folgende Regelung:

a. Der Arbeitgeber teilt mit der monatlichen Meldung die Dauer, für die das Arbeitsverhältnis voraussichtlich ruht, mit. Die Beendigung der Dienstpflicht hat der Arbeitgeber mit der monatlichen Meldung, die dem Monat der Beendigung der Dienstpflicht folgt, der Kasse mitzuteilen. Nimmt der Arbeitgeber diese Meldungen nicht vor, ist der Arbeitnehmer berechtigt, sie selbst formlos abzugeben.

b. Der Arbeitgeber zahlt für die Zeit des Ruhens einen Beitrag für die Zusatzversorgung von monatlich 25,30 €. Beginnt oder endet der Ruhenszeitraum vor dem Monatsende, ist jeder Wochentag des Anfangs- bzw. Schlussmonats, der im Ruhenszeitraum liegt, mit 0,84 € zu bemessen.

c. Der Gesamtbetrag ist nach dem Ende des Ruhenszeitraums innerhalb eines Monats an die Kasse abzuführen. Mit rechtzeitiger Abtretung seines Erstattungsanspruchs nach § 14a Arbeitsplatzschutzgesetz an die Zusatzversorgungskasse hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragszahlung erfüllt. Die Abtretung ist auf dem Formblatt zu erklären und gemeinsam mit der Dienstzeitbescheinigung abzugeben.

d. Die Kasse stellt dem Arbeitgeber nach Eingang der Zahlung und der Meldung der Beendigung der Dienstpflicht ein Formular zur Beantragung der Erstattung der Dienstpflichtbeiträge zur Verfügung.

§ 4

Arbeitnehmerkontoauszug

Jedem Arbeitnehmer i. S. v. § 1 Ziff. 3.1 ist bis spätestens zum 30. Juni für das vergangene Jahr ein Arbeitnehmerkontoauszug durch die Zusatzversorgungskasse zu übersenden. Der Kontoauszug enthält für das vergangene Kalenderjahr folgende Daten:

– Beschäftigungszeit bzw. Zeiten der gesetzlichen Dienstpflicht im abgelaufenen Kalenderjahr

– Beitragspflichtiger Bruttolohn

– Eintrittsdatum

Wird nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der ZVK nicht innerhalb von drei Monaten die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu einem Steinmetzbetrieb gemeldet, übersendet die ZVK den Arbeitnehmerkontoauszug an den Arbeitnehmer mit zusätzlichem Vermerk des Austrittsdatums.

§ 5

Gewährung der Zusatzversorgung

1.

Erhebt der Arbeitnehmer bei der Zusatzversorgungskasse Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zum Altersruhegeld, zur Erwerbsminderungsrente oder zur Unfallrente oder erhebt die Witwe eines Arbeitnehmers oder ein sonst Berechtigter Anspruch auf Gewährung des Sterbegeldes, so ist ein Antrag auf Gewährung einer dieser Leistungen schriftlich auf einem Vordruck der Kasse – unter Beantwortung der dort gestellten Fragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen – zu stellen.

2.

Dem Antrag auf Gewährung einer Leistung sind außer den nach § 5 Abschn. II des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk erforderlichen Unterlagen über den Nachweis der Wartezeit beizufügen:

a)

für die Beihilfe zum Altersruhegeld der vollständige Rentenbescheid des Versicherungsträgers,

b)

für die Beihilfe zur Erwerbsminderungsrente der vollständige Rentenbescheid des Versicherungsträgers aus dem hervorgeht, dass und von welchem Zeitpunkt an der Versicherte Anspruch auf die gesetzliche Rente hat,

c)

für die Beihilfe zu Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung der vollständige Rentenbescheid, aus dem sich eine Erwerbsminderung von mindestens 50 % ergibt,

d)

für das Sterbegeld die Sterbeurkunde für den Versicherten.

e)

Beantragt der Versicherte die Anrechnung von Wartezeiten gemäß § 5 Abschn. II Nr. 2 e) des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, so hat er außerdem den Bescheid der in § 5 Abschn. II Nr. 2 e) genannten Kasse(n) über die Gewährung oder Ablehnung von Leistungen vorzulegen.

§ 6

Überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen

1.

Um die Durchführung der überbetrieblichen Ausbildung zu gewährleisten, ist jeder Auszubildende (§ 1 Nr. 3.2) vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses beim Berufsbildungswerk des Steinmetz- und Bildhauerhandwerks e. V., Wiesbaden, zu melden.

2.

Die Meldung ist vom ausbildenden Arbeitgeber auf einem vom Berufsbildungswerk zur Verfügung gestellten Formblatt unter Beifügung einer Ablichtung, Durchschrift oder beglaubigten Abschrift des von der Innung oder Handwerkskammer bestätigten Berufsausbildungsvertrages vorzunehmen.

3.

Nach Erhalt der Meldung wird der Auszubildende beim Berufsbildungswerk erfasst und der zuständigen anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte gemeldet.

Die Einladungen zu den Lehrgängen der überbetrieblichen Ausbildung erfolgen direkt von der anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte an den Ausbildungsbetrieb.

4.

Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (auch bei vorzeitiger Beendigung) erteilt das Berufsbildungswerk dem Auszubildenden eine Bescheinigung über die zurückgelegte Ausbildungszeit als Nachweis der Wartezeit für die Zusatzversorgung sowie für Lehrzeiten ab 2005 einen Arbeitnehmerkontoauszug.

§ 7

Erstattung von Kosten überbetrieblicher Ausbildung

1.

Das Berufsbildungswerk erstattet den Trägern der anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätten nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und Nachweise die nach § 10 des Tarifvertrages über die Berufsbildung erstattungsfähigen Kosten.

Das Berufsbildungswerk kann mit den anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätten vereinbaren, dass nach Vorlage des Haushaltsplanes (§ 10 Nr. 5 c) Tarifvertrag über die Berufsbildung) monatlich angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden, die nach Eingang und Prüfung der Abschlussrechnung zu verrechnen sind.

2.

Die Höhe der zu erstattenden Fahrtkosten (§ 11 Nr. 1 Tarifvertrag über die Berufsbildung) hat der Auszubildende der anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte gegenüber zu belegen (z. B. mit Fahrkarte, Wochenkarte, Monatskarte) oder auf andere Art nachzuweisen.

Die anerkannte überbetriebliche Ausbildungsstätte hat die Fahrtkosten in Höhe des tariflichen Anspruches (§ 11 Nr. 1 Abs. 2 oder 3 des Tarifvertrages über die Berufsbildung) an den Auszubildenden zu zahlen.

Das Berufsbildungswerk erstattet die Fahrtkosten, wenn die anerkannte überbetriebliche Ausbildungsstätte nach Prüfung der Belege bzw. der Nachweise die Höhe der an die Auszubildenden gezahlten Fahrtkosten zusammen mit den Angaben über die Zahl der Ausbildungstagewerke und der Internatsunterbringung beim Berufsbildungswerk eingereicht hat. Das Berufsbildungswerk prüft die von der anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte gemachten Angaben über die Höhe der Fahrtkosten.

3.

Macht die anerkannte überbetriebliche Ausbildungsstätte von der in § 11 Nr. 1 Abs. 4 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk gegebenen Möglichkeit Gebrauch, so hat sie dem Auszubildenden mit der Einladung zu den überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen die erforderliche Fahrkarte zur Verfügung zu stellen.

Das Berufsbildungswerk erstattet der anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte die Aufwendungen für den Erwerb der Fahrkarten.

4.

Macht der ausbildende Arbeitgeber die Erstattung der Kosten der überbetrieblichen Ausbildung gemäß § 11 Nr. 2 des Tarifvertrages über die Berufsbildung geltend, so hat er die Höhe der tatsächlich gezahlten Gebühren nachzuweisen. Das Berufsbildungswerk prüft die eingereichten Nachweise und nimmt die Erstattung nach den gemäß § 24 Nr. 1 und 2 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe für die Ausbildungsstätte maßgeblichen Gebührensätze vor.

§ 8

Gewährung von Zuschüssen

1.

Zuschüsse zu Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 12 Nr. 1 des Tarifvertrages über die Berufsbildung werden den Teilnehmern nur auf Antrag gewährt.

Anträge sind innerhalb der vom Berufsbildungswerk festgelegten Frist zu stellen. Dem Antrag sind die vom Berufsbildungswerk für die jeweilige Maßnahme geforderten Nachweise (§ 12 Nr. 1 a) Tarifvertrag über die Berufsbildung) beizufügen.

Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet und im Rahmen der für die jeweilige Maßnahme zur Verfügung stehenden Mittel beschieden.

Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, soll das Berufsbildungswerk verspätet gestellte und unvollständige Anträge nicht bearbeiten oder ablehnen.

2.

Anträge auf Zuschüsse zu Lehrlingswerbemaßnahmen (§ 12 Nr. 3 Tarifvertrag über die Berufsbildung) sind mindestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme beim Berufsbildungswerk zu stellen.

Dem Antrag sind beizufügen:

a)

eine Beschreibung der durchzuführenden Maßnahme mit Angabe über deren Dauer und die Zielgruppe

b)

eine detaillierte Aufstellung über die insgesamt zu erwartenden Kosten mit Angaben über die zu erbringenden Eigenmittel des Trägers der Maßnahme und die Zuwendungen Dritter.

Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel beschieden.

3.

Zuschüsse des Berufsbildungswerkes zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung während des Berufsschulbesuches gemäß § 12 Nr. 6 des Tarifvertrages über die Berufsbildung werden den Auszubildenden nur auf Antrag gewährt.

Dem Antrag sind Belege beizufügen über – die Anzahl der Übernachtungen, – die Höhe der gezahlten Kosten für die Unterbringung, – die Höhe der Zuwendung Dritter (Landesmittel).

Tritt der ausbildende Arbeitgeber gegenüber der Unterkunftsstätte in Vorlage, kann der Zuschuss, auf den der Auszubildende Anspruch hat, in dessen Namen auch an den Arbeitgeber ausgezahlt werden.

§ 9

Maßnahmen des Berufsbildungswerks

Führt das Berufsbildungswerk Maßnahmen zur Weiterbildung der Ausbilder, zur Qualifizierung von Begabten oder Benachteiligten (§ 12 Nr. 2 Tarifvertrag über die Berufsbildung) oder des internationalen Lehrlingsaustauschs (§ 12 Nr. 5 Tarifvertrag über die Berufsbildung) durch, so hat es den Beginn und die Dauer der Maßnahmen und die Zugangsvoraussetzungen den Interessenten rechtzeitig bekanntzugeben bzw. zu veröffentlichen.

§ 10

Verfahrensvereinfachungen, Gerichtsstand

1.

Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften beinhalten, ist die Einzugsstelle bzw. das Berufsbildungswerk befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.

2.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Zusatzversorgungskasse und des Berufsbildungswerks gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Zusatzversorgungskasse und das Berufsbildungswerk sind der Sitz der Zusatzversorgungskasse bzw. des Berufsbildungswerks.

Gerichtsstand im Beitrittsgebiet (Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990) ist bis zum 31. Dezember 1994 Berlin.

§ 11

Inkrafttreten und Vertragsdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende, jedoch erstmals zum 31. Dezember 2002 gekündigt werden.

Anlage 59 (zu § 18 Absatz 4)Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 12. September 1994, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 6. Februar 2007

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 353 - 356)

§ 1

Geltungsbereich

1.

Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2.

Betrieblicher Geltungsbereich:

2.1 Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben:

Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen, Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten sowie – wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden – Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien, Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein, Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten, Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein, alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie alle Bildhauerarbeiten, einschließlich der künstlerischen.

2.2 Betriebe, die unter Nr. 2.1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfasst. Werden in diesen Betrieben in selbständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.

2.3 Nicht erfasst werden Betriebe des

a)

Baugewerbes

b)

Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes

c)

Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und

d)

Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten.

3.

Persönlicher Geltungsbereich:

3.1 Alle gewerblichen Arbeitnehmer sowie Techniker und Meister (§ 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI), die gegen Entgelt beschäftigt werden.

3.2 Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung stehen und zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.

§ 2

Verfahren

In Ausführung der Bestimmungen des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe vom 20. April 1994 und des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in den jeweils geltenden Fassungen wird für die Zusatzversorgung und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk folgendes Verfahren festgelegt:

§ 3 – Aufbringung der Mittel und Beitragseinzug

§ 4 – Lohnnachweiskarte

§ 5 – Gewährung der Zusatzversorgung

§ 6 – überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen

§ 7 – Erstattung von Kosten überbetrieblicher Ausbildung

§ 8 – Gewährung von Zuschüssen

§ 3

Aufbringung der Mittel und Beitragseinzug

1.

Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen an Zusatzversorgung und Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk einen Gesamtbetrag von 2,4 v. H. der Summe aus Bruttolöhnen und -gehältern aller Arbeitnehmer des Betriebes, die unter den persönlichen Geltungsbereich gem. § 1 Nr. 3.1 fallen, an die Einzugsstelle abzuführen.

Bruttolohn bzw. -gehalt sind

a)

der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttolohn bzw. das Bruttogehalt einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,

b)

der nach §§ 40a und 40b EStG pauschal zu versteuernde Bruttolohn, bzw. das Bruttogehalt mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer und des Arbeitgeberbeitrages zur Finanzierung der Tariflichen Zusatz-Rente (§ 2 Abs. 1 bis 4 des Tarifvertrages über eine Tarifliche Zusatz-Rente im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk).

2.

Einzugsstelle ist die Zusatzversorgungskasse des Steinmetz-und Steinbildhauerhandwerks VVaG als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien.

3.

Der Einzugsstelle ist monatlich, spätestens bis zum 15. des folgenden Monats, auf einem Formblatt die Bruttolohn- und Bruttogehaltssumme (Nr. 1) jedes einzelnen Arbeitnehmers gem. § 1 Nr. 3.1 zu melden. Die Einzugsstelle stellt dem Arbeitgeber das Formblatt zur Verfügung. Auf dem Formblatt hat der Arbeitgeber außerdem anzugeben:

a)

Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie seine Betriebskontonummer.

b)

Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummer, soweit sie bereits vergeben wurde, und die Eintritts- oder Austrittsdaten der beschäftigten Arbeitnehmer.

c)

Gesamtbetrag der monatlichen Bruttolohnsummen und der damit fällig gewordenen Beiträge aller Arbeitnehmer.

Das Formblatt ist vom Arbeitgeber zu unterschreiben.

Der Arbeitgeber hat für Monate, für die keine Beiträge anfallen, bis zum 15. des nächsten Monats auf dem Formblatt Fehlanzeige zu erstatten.

Erst mit der vollständigen und richtigen Erteilung der genannten Auskünfte hat der Arbeitgeber seine Verpflichtungen zur Beitragsmeldung erfüllt.

4.

Die Beiträge sind monatlich, spätestens bis zum 15. des folgenden Monats, zugunsten der Einzugsstelle einzuzahlen.

5.

Mit der ordnungsgemäßen Abführung des Beitrages von 2,4 v. H. der Bruttolohn- und Bruttogehaltssumme an die Einzugsstelle hat der Arbeitgeber seine Verpflichtungen zur Beitragszahlung erfüllt.

6.

Für die Zeit der gesetzlichen Dienstpflicht (Grundwehrdienst, Zivildienst, Grenzschutzdienst und freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Sinne von § 6 b) Wehrdienstpflichtgesetz) gilt folgende Regelung:

a. Der Arbeitgeber teilt mit der monatlichen Meldung die Dauer, für die das Arbeitsverhältnis voraussichtlich ruht, mit. Die Beendigung der Dienstpflicht hat der Arbeitgeber mit der monatlichen Meldung, die dem Monat der Beendigung der Dienstpflicht folgt, der Kasse mitzuteilen. Nimmt der Arbeitgeber diese Meldungen nicht vor, ist der Arbeitnehmer berechtigt, sie selbst formlos abzugeben.

b. Der Arbeitgeber zahlt für die Zeit des Ruhens einen Beitrag für die Zusatzversorgung von monatlich 25,30 €. Beginnt oder endet der Ruhenszeitraum vor dem Monatsende, ist jeder Wochentag des Anfangs- bzw. Schlussmonats, der im Ruhenszeitraum liegt, mit 0,84 € zu bemessen.

c. Der Gesamtbetrag ist nach dem Ende des Ruhenszeitraums innerhalb eines Monats an die Kasse abzuführen. Mit rechtzeitiger Abtretung seines Erstattungsanspruchs nach § 14a Arbeitsplatzschutzgesetz an die Zusatzversorgungskasse hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragszahlung erfüllt. Die Abtretung ist auf dem Formblatt zu erklären und gemeinsam mit der Dienstzeitbescheinigung abzugeben.

d. Die Kasse stellt dem Arbeitgeber nach Eingang der Zahlung und der Meldung der Beendigung der Dienstpflicht ein Formular zur Beantragung der Erstattung der Dienstpflichtbeiträge zur Verfügung.

§ 4

Arbeitnehmerkontoauszug

Jedem Arbeitnehmer i. S. v. § 1 Ziff. 3.1 ist bis spätestens zum 30. Juni für das vergangene Jahr ein Arbeitnehmerkontoauszug durch die Zusatzversorgungskasse zu übersenden. Der Kontoauszug enthält für das vergangene Kalenderjahr folgende Daten:

– Beschäftigungszeit bzw. Zeiten der gesetzlichen Dienstpflicht im abgelaufenen Kalenderjahr

– Beitragspflichtiger Bruttolohn

– Eintrittsdatum

Wird nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der ZVK nicht innerhalb von drei Monaten die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu einem Steinmetzbetrieb gemeldet, übersendet die ZVK den Arbeitnehmerkontoauszug an den Arbeitnehmer mit zusätzlichem Vermerk des Austrittsdatums.

§ 5

Gewährung der Zusatzversorgung

1.

Erhebt der Arbeitnehmer bei der Zusatzversorgungskasse Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zum Altersruhegeld, zur Erwerbsminderungsrente oder zur Unfallrente oder erhebt die Witwe eines Arbeitnehmers oder ein sonst Berechtigter Anspruch auf Gewährung des Sterbegeldes, so ist ein Antrag auf Gewährung einer dieser Leistungen schriftlich auf einem Vordruck der Kasse – unter Beantwortung der dort gestellten Fragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen – zu stellen.

2.

Dem Antrag auf Gewährung einer Leistung sind außer den nach § 5 Abschn. II des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk erforderlichen Unterlagen über den Nachweis der Wartezeit beizufügen:

a)

für die Beihilfe zum Altersruhegeld der vollständige Rentenbescheid des Versicherungsträgers,

b)

für die Beihilfe zur Erwerbsminderungsrente der vollständige Rentenbescheid des Versicherungsträgers aus dem hervorgeht, dass und von welchem Zeitpunkt an der Versicherte Anspruch auf die gesetzliche Rente hat,

c)

für die Beihilfe zu Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung der vollständige Rentenbescheid, aus dem sich eine Erwerbsminderung von mindestens 50 % ergibt,

d)

für das Sterbegeld die Sterbeurkunde für den Versicherten.

e)

Beantragt der Versicherte die Anrechnung von Wartezeiten gemäß § 5 Abschn. II Nr. 2 e) des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, so hat er außerdem den Bescheid der in § 5 Abschn. II Nr. 2 e) genannten Kasse(n) über die Gewährung oder Ablehnung von Leistungen vorzulegen.

§ 6

Überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen

1.

Um die Durchführung der überbetrieblichen Ausbildung zu gewährleisten, ist jeder Auszubildende (§ 1 Nr. 3.2) vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses beim Berufsbildungswerk des Steinmetz- und Bildhauerhandwerks e. V., Wiesbaden, zu melden.

2.

Die Meldung ist vom ausbildenden Arbeitgeber auf einem vom Berufsbildungswerk zur Verfügung gestellten Formblatt unter Beifügung einer Ablichtung, Durchschrift oder beglaubigten Abschrift des von der Innung oder Handwerkskammer bestätigten Berufsausbildungsvertrages vorzunehmen.

3.

Nach Erhalt der Meldung wird der Auszubildende beim Berufsbildungswerk erfasst und der zuständigen anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte gemeldet.

Die Einladungen zu den Lehrgängen der überbetrieblichen Ausbildung erfolgen direkt von der anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte an den Ausbildungsbetrieb.

4.

Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (auch bei vorzeitiger Beendigung) erteilt das Berufsbildungswerk dem Auszubildenden eine Bescheinigung über die zurückgelegte Ausbildungszeit als Nachweis der Wartezeit für die Zusatzversorgung.

§ 7

Erstattung von Kosten überbetrieblicher Ausbildung

1.

Das Berufsbildungswerk erstattet den Trägern der anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätten nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und Nachweise die nach § 10 des Tarifvertrages über die Berufsbildung erstattungsfähigen Kosten.

Das Berufsbildungswerk kann mit den anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätten vereinbaren, dass nach Vorlage des Haushaltsplanes (§ 10 Nr. 5 c) Tarifvertrag über die Berufsbildung) monatlich angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden, die nach Eingang und Prüfung der Abschlussrechnung zu verrechnen sind.

2.

Die Höhe der zu erstattenden Fahrtkosten (§ 11 Nr. 1 Tarifvertrag über die Berufsbildung) hat der Auszubildende der anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte gegenüber zu belegen (z. B. mit Fahrkarte, Wochenkarte, Monatskarte) oder auf andere Art nachzuweisen.

Die anerkannte überbetriebliche Ausbildungsstätte hat die Fahrtkosten in Höhe des tariflichen Anspruches (§ 11 Nr. 1 Abs. 2 oder 3 des Tarifvertrages über die Berufsbildung) an den Auszubildenden zu zahlen.

Das Berufsbildungswerk erstattet die Fahrtkosten, wenn die anerkannte überbetriebliche Ausbildungsstätte nach Prüfung der Belege bzw. der Nachweise die Höhe der an die Auszubildenden gezahlten Fahrtkosten zusammen mit den Angaben über die Zahl der Ausbildungstagewerke und der Internatsunterbringung beim Berufsbildungswerk eingereicht hat. Das Berufsbildungswerk prüft die von der anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte gemachten Angaben über die Höhe der Fahrtkosten.

3.

Macht die anerkannte überbetriebliche Ausbildungsstätte von der in § 11 Nr. 1 Abs. 4 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk gegebenen Möglichkeit Gebrauch, so hat sie dem Auszubildenden mit der Einladung zu den überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen die erforderliche Fahrkarte zur Verfügung zu stellen.

Das Berufsbildungswerk erstattet der anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte die Aufwendungen für den Erwerb der Fahrkarten.

4.

Macht der ausbildende Arbeitgeber die Erstattung der Kosten der überbetrieblichen Ausbildung gemäß § 11 Nr. 2 des Tarifvertrages über die Berufsbildung geltend, so hat er die Höhe der tatsächlich gezahlten Gebühren nachzuweisen. Das Berufsbildungswerk prüft die eingereichten Nachweise und nimmt die Erstattung nach den gemäß § 24 Nr. 1 und 2 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe für die Ausbildungsstätte maßgeblichen Gebührensätze vor.

§ 8

Gewährung von Zuschüssen

1.

Zuschüsse zu Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 12 Nr. 1 des Tarifvertrages über die Berufsbildung werden den Teilnehmern nur auf Antrag gewährt.

Anträge sind innerhalb der vom Berufsbildungswerk festgelegten Frist zu stellen. Dem Antrag sind die vom Berufsbildungswerk für die jeweilige Maßnahme geforderten Nachweise (§ 12 Nr. 1 a) Tarifvertrag über die Berufsbildung) beizufügen.

Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet und im Rahmen der für die jeweilige Maßnahme zur Verfügung stehenden Mittel beschieden.

Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, soll das Berufsbildungswerk verspätet gestellte und unvollständige Anträge nicht bearbeiten oder ablehnen.

2.

Anträge auf Zuschüsse zu Lehrlingswerbemaßnahmen (§ 12 Nr. 3 Tarifvertrag über die Berufsbildung) sind mindestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme beim Berufsbildungswerk zu stellen.

Dem Antrag sind beizufügen:

a)

eine Beschreibung der durchzuführenden Maßnahme mit Angabe über deren Dauer und die Zielgruppe

b)

eine detaillierte Aufstellung über die insgesamt zu erwartenden Kosten mit Angaben über die zu erbringenden Eigenmittel des Trägers der Maßnahme und die Zuwendungen Dritter.

Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel beschieden.

3.

Zuschüsse des Berufsbildungswerkes zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung während des Berufsschulbesuches gemäß § 12 Nr. 6 des Tarifvertrages über die Berufsbildung werden den Auszubildenden nur auf Antrag gewährt.

Dem Antrag sind Belege beizufügen über

– die Anzahl der Übernachtungen, – die Höhe der gezahlten Kosten für die Unterbringung, – die Höhe der Zuwendung Dritter (Landesmittel).

Tritt der ausbildende Arbeitgeber gegenüber der Unterkunftsstätte in Vorlage, kann der Zuschuss, auf den der Auszubildende Anspruch hat, in dessen Namen auch an den Arbeitgeber ausgezahlt werden.

§ 9

Maßnahmen des Berufsbildungswerks

Führt das Berufsbildungswerk Maßnahmen zur Weiterbildung der Ausbilder, zur Qualifizierung von Begabten oder Benachteiligten (§ 12 Nr. 2 Tarifvertrag über die Berufsbildung) oder des internationalen Lehrlingsaustauschs (§ 12 Nr. 5 Tarifvertrag über die Berufsbildung) durch, so hat es den Beginn und die Dauer der Maßnahmen und die Zugangsvoraussetzungen den Interessenten rechtzeitig bekanntzugeben bzw. zu veröffentlichen.

§ 10

Verfahrensvereinfachungen, Gerichtsstand

1.

Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften beinhalten, ist die Einzugsstelle bzw. das Berufsbildungswerk befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.

2.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Zusatzversorgungskasse und des Berufsbildungswerks gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Zusatzversorgungskasse und das Berufsbildungswerk sind der Sitz der Zusatzversorgungskasse bzw. des Berufsbildungswerks.

Gerichtsstand im Beitrittsgebiet (Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990) ist bis zum 31. Dezember 1994 Berlin.

§ 11

Inkrafttreten und Vertragsdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende, jedoch erstmals zum 31. Dezember 2002 gekündigt werden.

Anlage 60 (zu § 18 Absatz 5)Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 12. September 1994, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 13. Januar 2005

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 357 - 360)

§ 1

Geltungsbereich

1.

Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2.

Betrieblicher Geltungsbereich:

2.1 Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben:

Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen, Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten sowie – wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden – Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien, Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein, Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten, Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein, alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie alle Bildhauerarbeiten, einschließlich der künstlerischen.

2.2 Betriebe, die unter Nr. 2.1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfasst. Werden in diesen Betrieben in selbständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.

2.3 Nicht erfasst werden Betriebe des

a)

Baugewerbes

b)

Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes

c)

Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und

d)

Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten, wenn Naturstein in Serie, auf Vorrat und nicht individuell auf Bestellung zugeschnitten wird.

3.

Persönlicher Geltungsbereich:

3.1 Alle gewerblichen Arbeitnehmer sowie Techniker und Meister (§ 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI), die gegen Entgelt beschäftigt werden.

3.2 Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung stehen und zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.

§ 2

Verfahren

In Ausführung der Bestimmungen des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe vom 20. April 1994 und des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in den jeweils geltenden Fassungen wird für die Zusatzversorgung und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk folgendes Verfahren festgelegt:

§ 3 – Aufbringung der Mittel und Beitragseinzug

§ 4 – Lohnnachweiskarte

§ 5 – Gewährung der Zusatzversorgung

§ 6 – überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen

§ 7 – Erstattung von Kosten überbetrieblicher Ausbildung

§ 8 – Gewährung von Zuschüssen

§ 3

Aufbringung der Mittel und Beitragseinzug

1.

Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen an Zusatzversorgung und Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk einen Gesamtbetrag von 2,4 v. H. der Summe aus Bruttolöhnen und -gehältern aller Arbeitnehmer des Betriebes, die unter den persönlichen Geltungsbereich gem. § 1 Nr. 3.1 fallen, an die Einzugsstelle abzuführen.

Bruttolohn bzw. -gehalt sind

a)

der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttolohn bzw. das Bruttogehalt einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,

b)

der nach §§ 40a und 40b EStG pauschal zu versteuernde Bruttolohn, bzw. das Bruttogehalt mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer und des Arbeitgeberbeitrages zur Finanzierung der Tariflichen Zusatz-Rente (§ 2 Abs. 1 bis 4 des Tarifvertrages über eine Tarifliche Zusatz-Rente im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk).

2.

Einzugsstelle ist die Zusatzversorgungskasse des Steinmetz-und Steinbildhauerhandwerks VVaG als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien.

3.

Der Einzugsstelle ist monatlich, spätestens bis zum 15. des folgenden Monats, auf einem Formblatt die Bruttolohn- und Bruttogehaltssumme (Nr. 1) jedes einzelnen Arbeitnehmers gem. § 1 Nr. 3.1 zu melden. Die Einzugsstelle stellt dem Arbeitgeber das Formblatt zur Verfügung. Auf dem Formblatt hat der Arbeitgeber außerdem anzugeben:

a)

Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie seine Betriebskontonummer.

b)

Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummer, soweit sie bereits vergeben wurde, und die Eintritts- oder Austrittsdaten der beschäftigten Arbeitnehmer.

c)

Gesamtbetrag der monatlichen Bruttolohnsummen und der damit fällig gewordenen Beiträge aller Arbeitnehmer.

Das Formblatt ist vom Arbeitgeber zu unterschreiben.

Der Arbeitgeber hat für Monate, für die keine Beiträge anfallen, bis zum 15. des nächsten Monats auf dem Formblatt Fehlanzeige zu erstatten.

Erst mit der vollständigen und richtigen Erteilung der genannten Auskünfte hat der Arbeitgeber seine Verpflichtungen zur Beitragsmeldung erfüllt.

4.

Die Beiträge sind monatlich, spätestens bis zum 15. des folgenden Monats, zugunsten der Einzugsstelle einzuzahlen.

5.

Mit der ordnungsgemäßen Abführung des Beitrages von 2,4 v. H. der Bruttolohn- und Bruttogehaltssumme an die Einzugsstelle hat der Arbeitgeber seine Verpflichtungen zur Beitragszahlung erfüllt.

6.

Für die Zeit der gesetzlichen Dienstpflicht (Grundwehrdienst, Zivildienst, Grenzschutzdienst und freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Sinne von § 6 b) Wehrdienstpflichtgesetz) gilt folgende Regelung:

a. Der Arbeitgeber teilt mit der monatlichen Meldung die Dauer, für die das Arbeitsverhältnis voraussichtlich ruht, mit. Die Beendigung der Dienstpflicht hat der Arbeitgeber mit der monatlichen Meldung, die dem Monat der Beendigung der Dienstpflicht folgt, der Kasse mitzuteilen. Nimmt der Arbeitgeber diese Meldungen nicht vor, ist der Arbeitnehmer berechtigt, sie selbst formlos abzugeben.

b. Der Arbeitgeber zahlt für die Zeit des Ruhens einen Beitrag für die Zusatzversorgung von monatlich 25,30 €. Beginnt oder endet der Ruhenszeitraum vor dem Monatsende, ist jeder Wochentag des Anfangs- bzw. Schlussmonats, der im Ruhenszeitraum liegt, mit 0,84 € zu bemessen.

c. Der Gesamtbetrag ist nach dem Ende des Ruhenszeitraums innerhalb eines Monats an die Kasse abzuführen. Mit rechtzeitiger Abtretung seines Erstattungsanspruchs nach § 14a Arbeitsplatzschutzgesetz an die Zusatzversorgungskasse hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragszahlung erfüllt. Die Abtretung ist auf dem Formblatt zu erklären und gemeinsam mit der Dienstzeitbescheinigung abzugeben.

d. Die Kasse stellt dem Arbeitgeber nach Eingang der Zahlung und der Meldung der Beendigung der Dienstpflicht ein Formular zur Beantragung der Erstattung der Dienstpflichtbeiträge zur Verfügung.

§ 4

Arbeitnehmerkontoauszug

Jedem Arbeitnehmer i. S. v. § 1 Ziff. 3.1 ist bis spätestens zum 30. Juni für das vergangene Jahr ein Arbeitnehmerkontoauszug durch die Zusatzversorgungskasse zu übersenden. Der Kontoauszug enthält für das vergangene Kalenderjahr folgende Daten:

– Beschäftigungszeit bzw. Zeiten der gesetzlichen Dienstpflicht im abgelaufenen Kalenderjahr

– Beitragspflichtiger Bruttolohn

– Eintrittsdatum

Wird nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der ZVK nicht innerhalb von drei Monaten die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu einem Steinmetzbetrieb gemeldet, übersendet die ZVK den Arbeitnehmerkontoauszug an den Arbeitnehmer mit zusätzlichem Vermerk des Austrittsdatums.

§ 5

Gewährung der Zusatzversorgung

1.

Erhebt der Arbeitnehmer bei der Zusatzversorgungskasse Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zum Altersruhegeld, zur Erwerbsminderungsrente oder zur Unfallrente oder erhebt die Witwe eines Arbeitnehmers oder ein sonst Berechtigter Anspruch auf Gewährung des Sterbegeldes, so ist ein Antrag auf Gewährung einer dieser Leistungen schriftlich auf einem Vordruck der Kasse – unter Beantwortung der dort gestellten Fragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen – zu stellen.

2.

Dem Antrag auf Gewährung einer Leistung sind außer den nach § 5 Abschn. II des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk erforderlichen Unterlagen über den Nachweis der Wartezeit beizufügen:

a)

für die Beihilfe zum Altersruhegeld der vollständige Rentenbescheid des Versicherungsträgers,

b)

für die Beihilfe zur Erwerbsminderungsrente der vollständige Rentenbescheid des Versicherungsträgers aus dem hervorgeht, dass und von welchem Zeitpunkt an der Versicherte Anspruch auf die gesetzliche Rente hat,

c)

für die Beihilfe zu Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung der vollständige Rentenbescheid, aus dem sich eine Erwerbsminderung von mindestens 50 % ergibt,

d)

für das Sterbegeld die Sterbeurkunde für den Versicherten.

e)

Beantragt der Versicherte die Anrechnung von Wartezeiten gemäß § 5 Abschn. II Nr. 2 e) des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, so hat er außerdem den Bescheid der in § 5 Abschn. II Nr. 2 e) genannten Kasse(n) über die Gewährung oder Ablehnung von Leistungen vorzulegen.

§ 6

Überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen

1.

Um die Durchführung der überbetrieblichen Ausbildung zu gewährleisten, ist jeder Auszubildende (§ 1 Nr. 3.2) vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses beim Berufsbildungswerk des Steinmetz- und Bildhauerhandwerks e. V., Wiesbaden, zu melden.

2.

Die Meldung ist vom ausbildenden Arbeitgeber auf einem vom Berufsbildungswerk zur Verfügung gestellten Formblatt unter Beifügung einer Ablichtung, Durchschrift oder beglaubigten Abschrift des von der Innung oder Handwerkskammer bestätigten Berufsausbildungsvertrages vorzunehmen.

3.

Nach Erhalt der Meldung wird der Auszubildende beim Berufsbildungswerk erfasst und der zuständigen anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte gemeldet.

Die Einladungen zu den Lehrgängen der überbetrieblichen Ausbildung erfolgen direkt von der anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte an den Ausbildungsbetrieb.

4.

Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (auch bei vorzeitiger Beendigung) erteilt das Berufsbildungswerk dem Auszubildenden eine Bescheinigung über die zurückgelegte Ausbildungszeit als Nachweis der Wartezeit für die Zusatzversorgung.

§ 7

Erstattung von Kosten überbetrieblicher Ausbildung

1.

Das Berufsbildungswerk erstattet den Trägern der anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätten nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und Nachweise die nach § 10 des Tarifvertrages über die Berufsbildung erstattungsfähigen Kosten.

Das Berufsbildungswerk kann mit den anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätten vereinbaren, dass nach Vorlage des Haushaltsplanes (§ 10 Nr. 5 c) Tarifvertrag über die Berufsbildung) monatlich angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden, die nach Eingang und Prüfung der Abschlussrechnung zu verrechnen sind.

2.

Die Höhe der zu erstattenden Fahrtkosten (§ 11 Nr. 1 Tarifvertrag über die Berufsbildung) hat der Auszubildende der anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte gegenüber zu belegen (z. B. mit Fahrkarte, Wochenkarte, Monatskarte) oder auf andere Art nachzuweisen.

Die anerkannte überbetriebliche Ausbildungsstätte hat die Fahrtkosten in Höhe des tariflichen Anspruches (§ 11 Nr. 1 Abs. 2 oder 3 des Tarifvertrages über die Berufsbildung) an den Auszubildenden zu zahlen.

Das Berufsbildungswerk erstattet die Fahrtkosten, wenn die anerkannte überbetriebliche Ausbildungsstätte nach Prüfung der Belege bzw. der Nachweise die Höhe der an die Auszubildenden gezahlten Fahrtkosten zusammen mit den Angaben über die Zahl der Ausbildungstagewerke und der Internatsunterbringung beim Berufsbildungswerk eingereicht hat. Das Berufsbildungswerk prüft die von der anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte gemachten Angaben über die Höhe der Fahrtkosten.

3.

Macht die anerkannte überbetriebliche Ausbildungsstätte von der in § 11 Nr. 1 Abs. 4 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk gegebenen Möglichkeit Gebrauch, so hat sie dem Auszubildenden mit der Einladung zu den überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen die erforderliche Fahrkarte zur Verfügung zu stellen.

Das Berufsbildungswerk erstattet der anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte die Aufwendungen für den Erwerb der Fahrkarten.

4.

Macht der ausbildende Arbeitgeber die Erstattung der Kosten der überbetrieblichen Ausbildung gemäß § 11 Nr. 2 des Tarifvertrages über die Berufsbildung geltend, so hat er die Höhe der tatsächlich gezahlten Gebühren nachzuweisen. Das Berufsbildungswerk prüft die eingereichten Nachweise und nimmt die Erstattung nach den gemäß § 24 Nr. 1 und 2 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe für die Ausbildungsstätte maßgeblichen Gebührensätze vor.

§ 8

Gewährung von Zuschüssen

1.

Zuschüsse zu Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 12 Nr. 1 des Tarifvertrages über die Berufsbildung werden den Teilnehmern nur auf Antrag gewährt.

Anträge sind innerhalb der vom Berufsbildungswerk festgelegten Frist zu stellen. Dem Antrag sind die vom Berufsbildungswerk für die jeweilige Maßnahme geforderten Nachweise (§ 12 Nr. 1 a) Tarifvertrag über die Berufsbildung) beizufügen.

Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet und im Rahmen der für die jeweilige Maßnahme zur Verfügung stehenden Mittel beschieden.

Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, soll das Berufsbildungswerk verspätet gestellte und unvollständige Anträge nicht bearbeiten oder ablehnen.

2.

Anträge auf Zuschüsse zu Lehrlingswerbemaßnahmen (§ 12 Nr. 3 Tarifvertrag über die Berufsbildung) sind mindestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme beim Berufsbildungswerk zu stellen.

Dem Antrag sind beizufügen:

a)

eine Beschreibung der durchzuführenden Maßnahme mit Angabe über deren Dauer und die Zielgruppe

b)

eine detaillierte Aufstellung über die insgesamt zu erwartenden Kosten mit Angaben über die zu erbringenden Eigenmittel des Trägers der Maßnahme und die Zuwendungen Dritter.

Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel beschieden.

3.

Zuschüsse des Berufsbildungswerkes zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung während des Berufsschulbesuches gemäß § 12 Nr. 6 des Tarifvertrages über die Berufsbildung werden den Auszubildenden nur auf Antrag gewährt.

Dem Antrag sind Belege beizufügen über

– die Anzahl der Übernachtungen,

– die Höhe der gezahlten Kosten für die Unterbringung,

– die Höhe der Zuwendung Dritter (Landesmittel).

Tritt der ausbildende Arbeitgeber gegenüber der Unterkunftsstätte in Vorlage, kann der Zuschuss, auf den der Auszubildende Anspruch hat, in dessen Namen auch an den Arbeitgeber ausgezahlt werden.

§ 9

Maßnahmen des Berufsbildungswerks

Führt das Berufsbildungswerk Maßnahmen zur Weiterbildung der Ausbilder, zur Qualifizierung von Begabten oder Benachteiligten (§ 12 Nr. 2 Tarifvertrag über die Berufsbildung) oder des internationalen Lehrlingsaustauschs (§ 12 Nr. 5 Tarifvertrag über die Berufsbildung) durch, so hat es den Beginn und die Dauer der Maßnahmen und die Zugangsvoraussetzungen den Interessenten rechtzeitig bekanntzugeben bzw. zu veröffentlichen.

§ 10

Verfahrensvereinfachungen, Gerichtsstand

1.

Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften beinhalten, ist die Einzugsstelle bzw. das Berufsbildungswerk befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.

2.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Zusatzversorgungskasse und des Berufsbildungswerks gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Zusatzversorgungskasse und das Berufsbildungswerk sind der Sitz der Zusatzversorgungskasse bzw. des Berufsbildungswerks.

Gerichtsstand im Beitrittsgebiet (Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990) ist bis zum 31. Dezember 1994 Berlin.

§ 11

Inkrafttreten und Vertragsdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende, jedoch erstmals zum 31. Dezember 2002 gekündigt werden.

Bemessungsgrundlagen für die Sozialkassenverfahren im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

Anlage 61 (zu § 19 Absatz 1)Auszug aus dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 24. Mai 2000, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 2. Dezember 2009

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 361 - 367)

§ 1

Geltungsbereich

1.

Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2.

Betrieblicher Geltungsbereich:

2.1 Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks.

Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben:

Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen, Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten und Produkten aus Verbundwerkstoffen, soweit sie teilweise aus Naturstein bestehen, sowie – wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden – Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien, Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein, Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten sowie Konservierungsarbeiten, Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein, alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie alle Bildhauerarbeiten einschließlich der künstlerischen.

2.2 Betriebe, die unter Ziffer 2.1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfasst. Werden in diesen Betrieben in selbständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.

2.3 Nicht erfasst werden Betriebe des

a)

Baugewerbes,

b)

Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes

c)

Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und

d)

Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten.

3.

Persönlicher Geltungsbereich:

Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

[…]

§ 3

Arbeitszeit

1.

Regelmäßige Arbeitszeit

1.1 Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, beträgt wöchentlich 39 Stunden.

Sie ist auf fünf Werktage, Montag bis Freitag, zu verteilen.

1.2 Durch Witterungseinflüsse ausfallende Arbeitsstunden können ohne Mehrarbeitszuschlag innerhalb der folgenden 12 Werktage nachgeholt werden.

1.3 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Ruhepausen sind vom Arbeitgeber mit der betrieblichen Interessenvertretung unter Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes festzulegen, wobei die betrieblichen Erfordernisse zu berücksichtigen sind. Die Arbeitszeit an den einzelnen Wochentagen kann dabei gleichmäßig oder ungleichmäßig auf die einzelnen Arbeitstage verteilt werden (betriebliche Arbeitszeit).

1.4 Die Arbeitszeit der Jugendlichen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

1.5 Bei 3-Schichten-Arbeit ist ohne Lohnabzug eine bezahlte Pause von mindestens ½ Stunde einzulegen.

1.6 Umkleiden und Waschen gelten nicht als Arbeitszeit. Die notwendige Zeit zum Ordnen des Geschirrs und Werkzeugs sowie das Aufräumen der Arbeitsstelle gehört zur regelmäßigen Arbeitszeit.

1.7 Bei Arbeiten mit einer außergewöhnlichen Verschmutzung ist für die Körperreinigung vor den Pausen und vor Beendigung der Arbeitszeit bis zu 15 Minuten bezahlte Waschzeit zu gewähren.

1.8 Die Arbeitszeit der Arbeitnehmer beginnt und endet an der Arbeitsstelle. Die Arbeitsstelle ist der Ort an dem die Tätigkeit für den Betrieb aufgenommen wird.

2.

Arbeitszeitkonto und flexible Arbeitszeit

2.1 In Betrieben kann vereinbart werden, zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung ein Arbeitszeitkonto zu führen. Das Arbeitszeitkonto dient in der Regel dazu, witterungsbedingte Kündigungen (§ 4) zu vermeiden.

Auf dem Arbeitszeitkonto wird die abweichend von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geleistete Arbeitszeit erfasst:

a)

Gutstunden (vorgearbeitete Arbeitszeit) bzw.

b)

Minusstunden (nachzuarbeitende Arbeitszeit).

2.2 Wöchentlich können bis zu 6 Stunden zuschlagsfrei vorgearbeitet werden. Darüber hinaus geleistete Gutstunden sind zuschlagspflichtig (§ 3 Ziff. 4); der Arbeitnehmer kann dann wählen, ob der Zuschlag in Zeit dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben oder mit der nächsten Lohnzahlung ausgezahlt wird.

2.3 Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 136 Gutstunden bzw. 20 Minusstunden aufweisen. Ab der 137. Stunde ist die Vergütung für mehrgearbeitete Stunden mit der nächsten Lohnzahlung und mit Mehrarbeitszuschlag (§ 3 Ziff. 4) auszuzahlen.

2.4 Der jeweils aktuelle Stand des Arbeitszeitkontos (Gut- bzw. Minusstunden) ist mit der monatlichen Lohnabrechnung (§ 5) separat nachzuweisen.

2.5 Die Gutstunden des Arbeitszeitkontos sind grundsätzlich zum 31. März eines jeden Kalenderjahres auszugleichen (auf Null zu stellen); für Gutstunden, die bis zum Stichtag nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, ist die Vergütung mit Mehrarbeitszuschlag (§ 3 Ziff. 4) auszuzahlen.

2.6 Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, ist das Arbeitszeitkonto auszugleichen. Für Gutstunden, die bis zum Ausscheiden nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, ist die Vergütung mit Mehrarbeitszuschlag (§ 3 Ziff. 4) mit der letzten Lohnzahlung auszuzahlen. Beim Tode des Arbeitnehmers sind Guthaben an die Erben auszuzahlen; bei mehreren Anspruchsberechtigten kann der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung an einen Erbberechtigten zahlen.

2.7 Bei Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 3 Ziff. 4) mit der nächsten Lohnzahlung auszuzahlen; alternativ ist möglich, die Zuschläge in Zeit dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.

2.8 Durch den Arbeitgeber ist in geeigneter Weise auf seine Kosten sicherzustellen, dass das Guthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden kann, insbesondere durch Bankbürgschaft, Versicherung, Sperrkonto mit treuhänderischen Pfandrechten oder Hinterlegung bei einer geeigneten Einrichtung der Tarifvertragsparteien.

Die Absicherung des Guthabens muss, sofern der Betrag nicht nach Abführung von Steuern und Sozialaufwand als Nettolohn zurückgestellt wird, den Bruttolohn und 23 % des Bruttolohnes für den Sozialaufwand umfassen. Auf Verlangen der betrieblichen Interessenvertretung oder des Arbeitnehmers ist diesen gegenüber die Absicherung des Ausgleichskontos nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, so ist das Guthaben an den Arbeitnehmer auszuzahlen; die Vereinbarung über die betriebliche Arbeitszeitverteilung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

2.9 Ansprüche aus dem Arbeitszeitkonto unterliegen den Ausschlussfristen entsprechend ihrer Fälligkeit.

3.

Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit

3.1 Die Leistung von Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit soll auf betrieblich bedingte Ausnahmefälle beschränkt bleiben und wird vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat im gesetzlichen Rahmen geregelt.

3.2 Mehrarbeit ist die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit, sofern nicht nach Ziffer 2 verfahren wird.

Mehrarbeit gemäß Ziffer 4.1.1 kann nach Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer in Freizeit abgegolten werden.

3.3 Nachtarbeit ist die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr.

3.4 Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt die an diesen Tagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit.

3.5 Schichtarbeit ist auf Verlangen des Arbeitgebers im Einverständnis mit dem Betriebsrat zu leisten.

4.

Zuschläge

4.1 Als Zuschläge sind zu zahlen:

4.1.1 Für Mehrarbeit25 %,

4.1.2 für Nachtarbeit35 %,

4.1.3 für Nachtarbeit als Schichtarbeit10 %,

4.1.4 für Sonntagsarbeit50 %,

4.1.5 für Arbeiten an lohnzahlungspflichtigen Feiertagen100 %,

4.1.6 für Arbeiten am Neujahrstag, dem 1. Oster-, 1. Pfingstfeiertag, den Weihnachtsfeiertagen und am 1. Mai150 %.

4.2 Fallen mehrere Zuschläge zusammen, so sind alle zu zahlen. Die Zuschläge werden je nach Entlohnungsart aus den vereinbarten Stundenlöhnen errechnet, d. h. bei Zeitlohn aus dem tatsächlich gezahlten Stundenlohn, bei Akkord- oder Prämienlohn aus dem Akkord- oder Prämiendurchschnitt pro Stunde.

4.3 Der 24. Dezember und der 31. Dezember sind arbeitsfrei und werden mit jeweils einem halben Urlaubstag verrechnet, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.

§ 4

Arbeitszeit und Arbeitsversäumnis

1.

Allgemeiner Grundsatz

Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, wird nur die wirklich geleistete Arbeitszeit bezahlt.

2.

Arbeitsausfall durch Betriebsstörung

2.1 Wird die Arbeit durch Betriebsstörung unterbrochen, so sind die Arbeitnehmer anderweitig im Betrieb zu beschäftigen.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm zugewiesene Arbeit im Betrieb zu leisten.

2.2 Wenn anderweitige Beschäftigung nicht möglich ist, so ist dem Arbeitnehmer der Verdienstausfall bis zum Ablauf der täglichen betrieblich geregelten Arbeitszeit zu bezahlen.

3.

Arbeitsausfall infolge Schlechtwetters

3.1 Wird die Fortsetzung von Arbeiten am Bau oder bei Tätigkeiten, die ausschließlich im Freien ausgeübt werden, aus zwingenden Witterungsgründen in der Zeit vom 15. November bis 15. März unmöglich, so kann das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, der überwiegend am Bau oder im Freien beschäftigt war, mit Zustimmung des Betriebsrates bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Tag beendet werden, wenn in der Werkstatt keine produktiven Arbeitsmöglichkeiten vorhanden sind. Über die Frage, ob die Arbeit mit Rücksicht auf die Witterung einzustellen, fortzusetzen oder wiederaufzunehmen ist, entscheidet der Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen und Beratung mit dem Betriebsrat.

Eine witterungsbedingte Kündigung kann erst ausgesprochen werden, wenn das Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto erschöpft ist.

Dem Arbeitnehmer ist der ausfallende Lohn nach Maßgabe der betrieblich geregelten Arbeitszeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu vergüten, auch wenn vom Arbeitgeber auf eine Arbeitsbereitschaft verzichtet wurde.

Ein Vergütungsanspruch für den dem Kündigungsablauf folgenden Tag entfällt mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung der Kosten für bereits gelöste Zeitkarten öffentlicher Verkehrsmittel.

3.2 Bei Arbeitsunterbrechung durch Witterungseinfluss ist, wenn anderweitige Beschäftigung oder Nacharbeit nach Entscheidung der Betriebsleitung (Ziffer 3.1) nicht möglich ist, der ausfallende Lohn bis zum Ablauf der täglichen Arbeitszeit zu vergüten.

Ist die Schicht so rechtzeitig abgesagt, dass der Arbeitsausfall dem Arbeitnehmer schon vor Antritt des Weges zur Arbeitsstelle bekannt ist, so entfällt der Vergütungsanspruch für den nächstfolgenden Arbeitstag mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung der Kosten für bereits gelöste Zeitkarten.

3.3 Ist das Arbeitsverhältnis gemäß Ziffer 3.1 beendet worden, hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung, sobald die Witterungsverhältnisse dies zulassen.

3.4 Das Arbeitsverhältnis gilt als nicht unterbrochen. Arbeitsvertragliche Regelungen bestehen uneingeschränkt fort.

[…]

5.

Freistellung aus familiären Gründen

Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Lohnes in folgenden Fällen von der Arbeit freizustellen:

5.1 bei Tod des Ehegatten oder der Kinder einschließlich des Bestattungstages für2 Arbeitstage,

5.2 bei Tod von Eltern, Schwiegereltern oder Geschwistern einschließlich des Bestattungstages für1 Arbeitstag,

5.3 bei eigener Eheschließung für2 Arbeitstage,

5.4 aus Anlass der Entbindung der Lebensgefährtin in häuslicher Gemeinschaft1 Arbeitstag.

6.

Freistellung aus besonderen Gründen

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Fortzahlung seines Lohnes für die tatsächlich zur Erledigung der Angelegenheit benötigten Zeit, höchstens jedoch bis zur Dauer der betriebsüblichen, regelmäßigen Arbeitszeit bei

6.1 erstmaligem Aufsuchen des Arztes, sofern die Behandlung während der Arbeitszeit erforderlich ist, ausgenommen sind Dauerbehandlungen;

6.2 Vorladungen vor Gericht oder ähnlichen Behörden, sofern dafür keine Entschädigung gezahlt wird und sofern der Arbeitnehmer nicht als Beschuldigter oder als Partei im Zivilprozess geladen ist.

[…]

§ 5

Lohn

1.

Allgemeine Lohnbestimmungen

[…]

1.3 Facharbeiter ist, wer für die auszuübende Tätigkeit die Abschlussprüfung (Gesellenprüfung) bestanden hat.

1.4 Die in Ziffer 1.3 genannten Gesellen erhalten im ersten Jahr ihrer tatsächlichen Beschäftigung in Steinmetz- oder Steinbildhauerbetrieben nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung 90 % des Tariflohnes des entsprechenden Gesellen.

2.

Lohn nach abgeschlossener Ausbildung

Der Arbeitnehmer, dessen Ausbildungsvertragszeit (Lehrzeitdauer) gemäß der Ausbildungsordnung abgelaufen ist und der noch keine Abschlussprüfung abgelegt hat, hat Anspruch auf den Steinmetzhelferlohn mit der Maßgabe, dass bei Bestehen der Abschlussprüfung (Gesellenprüfung), sofern diese ohne Verschulden des Auszubildenden verzögert wurde, die Differenz zwischen dem Steinmetzhelferlohn und dem Gesellenlohn gemäß Ziffer 1.4 nachzuzahlen ist.

3.

Lohn jugendlicher Arbeitnehmer

Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung erhalten mindestens bis zum

17.

Lebensjahr 70 %,

18.

Lebensjahr 80 %,

19.

Lebensjahr 90 %,

nach vollendetem 19. Lebensjahr100 % des Tariflohnes des entsprechenden Steinmetzhelfers.

4.

Lohn aus auswärtiger Beschäftigung

Bei Arbeiten außerhalb des Betriebssitzes bzw. Einstellungsortes ist, sofern die Arbeitsstelle in einem tarifhöheren Ort liegt, der für diesen Ort zuständige Lohn zu bezahlen.

Bei tarifniedrigerem Ort ist der für den Betriebssitz bzw. Einstellungsort geltende Lohn zu zahlen.

5.

Ort und Zeitpunkt der Lohnzahlung

Das Entgelt für geleistete Arbeit ist grundsätzlich monatlich so zu zahlen, dass der Arbeitnehmer bis zum 10. Tag des Folgemonats darüber verfügen kann.

6.

Lohnabrechnung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer nach Abschluss der Lohnperiode eine genaue schriftliche Abrechnung über geleistete Stunden, Lohn, Zulagen und Abzüge bis zum 10. Tag des Folgemonats zu geben, sofern er über entsprechende Aufzeichnungen des Arbeitnehmers verfügt.

[…]

8.

Abgeltungsverbot

Die Abgeltung von Zuschlägen und Zulagen durch erhöhten Lohn oder erhöhte Leistungswerte ist unzulässig.

§ 6

Lohngruppen

Es werden folgende Lohngruppen und Vergütungsrelationen festgesetzt:

1.

Steinbildhauer, Bildhauer

2.

Vorarbeiter

Vorarbeiter ist, wer beauftragt ist, Aufsicht über andere Mitarbeiter zu führen.

3.

Steinmetzen und Schrifthauer, Versetzer, Fräser soweit sie aus dem Steinmetzberuf kommen

4.

Steinschleifer

5.

Steinmetzgesellen im ersten Jahr der Tätigkeit

6.

Versetzer und Fräser, soweit sie aus anderen Berufen kommen

7.

Steinmetzhelfer

a. nach zwölf Monaten Beschäftigung im Steinmetzhandwerk

b. in den ersten zwölf Monaten der Beschäftigung im Steinmetzhandwerk

§ 7

Erschwerniszuschläge

Für Arbeiten, die die gewöhnliche Arbeitsbelastung erheblich übersteigen, weil sie unter gesundheitsgefährdenden Umständen zu erbringen oder besonders anstrengend ist, erhält der Arbeitnehmer einen Zuschlag von 15%.

§ 8

Vergütung für Mehraufwand bei Entsendung

1.

Allgemeines

Der Arbeitnehmer kann auf allen Bau- oder sonstigen Arbeitsstellen des Betriebes eingesetzt werden, auch auf solchen, die er von seiner Wohnung nicht an jedem Arbeitstag erreichen kann.

Als Betrieb gilt die Hauptverwaltung, die Niederlassung, die Filiale, die Zweigstelle, oder die sonstige Vertretung des Arbeitgebers, in der der Arbeitnehmer eingestellt wurde.

Unterhält der Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so gilt im Nachfolgenden stets die der Bau- oder sonstigen Arbeitsstelle nächstgelegene Wohnung.

2.

Grundsatz

Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber auf eine Baustelle entsandt werden und denen hierdurch höhere Aufwendungen entstehen, als würden sie im Betrieb arbeiten, erhalten diesen Mehraufwand wie folgt erstattet.

3.

Bau- oder Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt

3.1 Wegezeitvergütung

3.1.1 Ist die Baustelle ab Wohnort oder Sammelstelle unter normalen Umständen nur in mehr als 0,5 Stunde Fahrtzeit – bei kürzester Wegstrecke und entweder bei Benutzung des preisgünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels oder eines vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs – zu erreichen, ist die Zeit, die über 0,5 Stunde hinausgeht, mit dem tariflichen Stundenlohn zu bezahlen.

3.1.2 Soweit die Wege zur und von der Baustelle in die Arbeitszeit fallen, ist die Wegezeit als Arbeitszeit zu bezahlen.

3.2 Fahrtkostenabgeltung

3.2.1 Der Arbeitnehmer hat – gleichgültig, wie er den Weg zurücklegt – Anspruch auf Zahlung des Preises für das preisgünstigste öffentliche Verkehrsmittel, der über den Preis zum Erreichen des Betriebes hinausgeht.

3.2.2 Benutzt der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber für die Fahrt zur Bau- oder Arbeitsstelle (Hin- und Rückfahrt) ein von ihm zur Verfügung gestelltes Fahrzeug, so erfolgt die Fahrtkostenabgeltung durch Zahlung eines Kilometergeldes. Es beträgt je Arbeitstag und gefahrenen Kilometer 0,30 €, wenn ein Personenkraftwagen benutzt wird bzw. 0,15 € wenn ein Zweirad benutzt wird.

3.2.3 Der Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung besteht nicht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeug gegeben ist.

3.3 Begrenzung der Wegezeitvergütung und Fahrtkostenabgeltung

Die Wegezeitvergütung und Fahrtkostenabgeltung ist auf die maximale Höhe der Auslösung begrenzt.

4.

Bau- oder Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt

4.1 Anspruch auf Auslösung

4.1.1 Der Arbeitnehmer, der auf einer Baustelle tätig ist und dem die tägliche Rückkehr zur Wohnung nicht zuzumuten ist, hat Anspruch auf Auslösung zur Abgeltung besonderer Kosten für seinen Mehraufwand.

Der Arbeitgeber stellt die Unterkunft für auswärtige Übernachtung und trägt die Kosten in voller Höhe. Für die Beschaffenheit der Unterkünfte gelten die Bestimmungen des § 120 der Gewerbeordnung.

Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer für die Unterkunft selbst sorgen.

4.1.2 Die tägliche Rückkehr gilt als zumutbar, wenn der Zeitaufwand für den einzelnen Weg von der Wohnung zur Baustelle bzw. Baustelle zur Wohnung unter normalen Umständen – bei kürzester Wegstrecke und entweder bei Benutzung des preisgünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels oder eines vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeugs – nicht mehr als 1,5 Stunden beträgt.

4.1.3 Der Anspruch auf die arbeitstägliche Auslösung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer auch tatsächlich außerhalb seiner Wohnung übernachtet.

4.2 Höhe der Auslösung

4.2.1 Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber kostenlose Unterkunft gestellt, beträgt die Höhe der Auslösung für Mehraufwand 1,5 Tarifecklöhne für jeden geleisteten Arbeitstag.

4.2.2 Wird für die Unterkunft gemäß 4.1.1 selbst gesorgt, beträgt die Höhe der Auslösung 3,5 Tarifecklöhne für jeden geleisteten Arbeitstag

4.2.3 Fällt in die Zeit, in der der Arbeitnehmer Anspruch auf Auslösung hat (z. B. Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag), ein gesetzlicher Feiertag am Arbeitsort und der Arbeitnehmer verbleibt am Ort der Baustelle, so steht ihm auch für diesen Feiertag die Auslösung zu.

4.2.4 Ist der Arbeitnehmer in der Zeit, in der er Anspruch auf Auslösung hat (z. B. Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag), arbeitsunfähig krank und der Arbeitnehmer verbleibt am Ort der Baustelle, so steht ihm auch für diese Zeit die Auslösung zu.

4.3 Reisezeitvergütung und Fahrtkostenabgeltung

Bei Beginn und bei Beendigung der Tätigkeit auf der Baustelle ist dem Arbeitnehmer die Reisezeit gemäß 3.1 zu vergüten, sowie die Fahrtkosten gemäß 3.2 zu erstatten.

4.4 Wochenendheimfahrten

Für jede Heimfahrt von der Baustelle zur Wohnung – jedoch maximal einmal pro Woche – erhält der Arbeitnehmer zusätzlich zur Auslösung pro An- und Abreisetag die Erstattung der Fahrtkosten gemäß 3.2. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht. Bei Entfernungen über 400 km zwischen Wohnung und Arbeitsstelle besteht die Möglichkeit, unter Fortzahlung der Auslösung gemäß Ziffer 4 am Ort der Baustelle zu verbleiben.

4.5 Fortfall von Auslösungsanspruch

Der Anspruch auf Auslösung entfällt:

4.5.1 für Tage, an denen der Arbeitnehmer ganz oder teilweise schuldhaft die Arbeit versäumt,

4.5.2 bei Aufnahme des Arbeitnehmers in ein Krankenhaus mit dem Tag der Einlieferung.

5.

Steuer- und Sozialversicherungsvorschriften

Auslösung, Reise- und Wegezeitvergütungen sowie Fahrtkostenerstattung sind nur insoweit steuer- und sozialversicherungsfrei, als sie die jeweils gültigen gesetzlichen Pauschalbeträge nicht übersteigen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die zulässigen Pauschalbeträge bei der Lohnabrechnung in Ansatz zu bringen.

§ 9

Urlaub

1.

Der Jahresurlaubsanspruch der Arbeitnehmer beträgt 30 Arbeitstage.

[…]

6.

Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

6.1 für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;

6.2 wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;

6.3 wenn er nach erfüllter Wartezeit im Kalenderjahr aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und die Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs (24 Werktage) nicht unterschritten wird.

[…]

8.

Urlaubsentgelt

Das Urlaubsentgelt je Urlaubstag errechnet sich wie folgt:

8.1 Der Bruttolohn der letzten 6 Monate wird durch die Zahl 125 (Divisor) geteilt.

8.2 Bei kürzerer Betriebszugehörigkeit als 6 Monate beträgt der Divisor 21 je Monat.

8.3 Krankheitstage, für die keine Lohnfortzahlung geleistet wird sowie entschuldigte Fehltage sind jeweils von der Zahl 125 oder 21 abzuziehen.

8.4 Während des Urlaubs tritt das Urlaubsentgelt im Sinne des Sozialversicherungs- und Steuerrechts an die Stelle des Lohnes.

9.

Auszahlung des Urlaubsentgelts

Das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld kann nur gefordert und ausbezahlt werden, wenn

9.1 der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub tatsächlich antritt,

9.2 der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet,

9.3 Hinterbliebene im Todesfall des Arbeitnehmers ihre Erbberechtigung nachweisen.

[…]

§ 10

Zusätzliches Urlaubsgeld

1.

Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld

Der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld besteht nach einer 12monatigen Betriebszugehörigkeit.

2.

Höhe des zusätzlichen Urlaubsgeldes

Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von

– 15,34 € pro Urlaubstag in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein

– 9,20 € pro Urlaubstag in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen.

3.

Anteiliger Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld

Scheidet ein Arbeitnehmer aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, innerhalb des Urlaubsjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, hat er Anspruch auf 1/12 des zusätzlichen Urlaubsgeldes für jeden vollen Beschäftigungsmonat.

Zuviel gezahltes zusätzliches Urlaubsgeld kann anteilmäßig zurückgefordert bzw. unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenze angerechnet werden.

4.

In den Urlaubsjahren 2010, 2011 und 2012 haben alle Arbeitnehmer bis zum 55. Lebensjahr an Stelle des Anspruchs auf das zusätzliche Urlaubsgeld einen Anspruch auf Zahlung des gleichen Betrages in die Tarifliche Zusatz-Rente, wenn ein entsprechender Vertrag zur Entgeltumwandlung geschlossen wurde oder im Urlaubsjahr abgeschlossen wird. Diese Regelung entfällt mit Ablauf des Urlaubsjahres 2012 ersatzlos.

[...]

§ 19

Inkrafttreten und Laufdauer

Dieser Rahmentarifvertrag tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 2010, schriftlich gekündigt werden.

Anlage 62 (zu § 19 Absatz 2)Auszug aus dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 24. Mai 2000, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 6. Februar 2007

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 368 - 374)

§ 1

Geltungsbereich

1.

Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2.

Betrieblicher Geltungsbereich:

2.1 Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks.

Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben:

Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen, Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten und Produkten aus Verbundwerkstoffen, soweit sie teilweise aus Naturstein bestehen, sowie – wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden – Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien, Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein, Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten sowie Konservierungsarbeiten, Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein, alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie alle Bildhauerarbeiten einschließlich der künstlerischen.

2.2 Betriebe, die unter Ziffer 2.1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfasst. Werden in diesen Betrieben in selbständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.

2.3 Nicht erfasst werden Betriebe des

a)

Baugewerbes,

b)

Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes

c)

Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und

d)

Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten.

3.

Persönlicher Geltungsbereich:

Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

[…]

§ 3

Arbeitszeit

1.

Regelmäßige Arbeitszeit

1.1 Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, beträgt wöchentlich 39 Stunden.

Sie ist auf fünf Werktage, Montag bis Freitag, zu verteilen.

1.2 Durch Witterungseinflüsse ausfallende Arbeitsstunden können ohne Mehrarbeitszuschlag innerhalb der folgenden 12 Werktage nachgeholt werden.

1.3 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Ruhepausen sind vom Arbeitgeber mit der betrieblichen Interessenvertretung unter Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes festzulegen, wobei die betrieblichen Erfordernisse zu berücksichtigen sind. Die Arbeitszeit an den einzelnen Wochentagen kann dabei gleichmäßig oder ungleichmäßig auf die einzelnen Arbeitstage verteilt werden (betriebliche Arbeitszeit).

1.4 Die Arbeitszeit der Jugendlichen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

1.5 Bei 3-Schichten-Arbeit ist ohne Lohnabzug eine bezahlte Pause von mindestens ½ Stunde einzulegen.

1.6 Umkleiden und Waschen gelten nicht als Arbeitszeit. Die notwendige Zeit zum Ordnen des Geschirrs und Werkzeugs sowie das Aufräumen der Arbeitsstelle gehört zur regelmäßigen Arbeitszeit.

1.7 Bei Arbeiten mit einer außergewöhnlichen Verschmutzung ist für die Körperreinigung vor den Pausen und vor Beendigung der Arbeitszeit bis zu 15 Minuten bezahlte Waschzeit zu gewähren.

1.8 Die Arbeitszeit der Arbeitnehmer beginnt und endet an der Arbeitsstelle. Die Arbeitsstelle ist der Ort an dem die Tätigkeit für den Betrieb aufgenommen wird.

2.

Arbeitszeitkonto und flexible Arbeitszeit

2.1 In Betrieben kann vereinbart werden, zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung ein Arbeitszeitkonto zu führen. Das Arbeitszeitkonto dient in der Regel dazu, witterungsbedingte Kündigungen (§ 4) zu vermeiden.

Auf dem Arbeitszeitkonto wird die abweichend von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geleistete Arbeitszeit erfasst:

a)

Gutstunden (vorgearbeitete Arbeitszeit) bzw.

b)

Minusstunden (nachzuarbeitende Arbeitszeit).

2.2 Wöchentlich können bis zu 6 Stunden zuschlagsfrei vorgearbeitet werden. Darüber hinaus geleistete Gutstunden sind zuschlagspflichtig (§ 3 Ziff. 4); der Arbeitnehmer kann dann wählen, ob der Zuschlag in Zeit dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben oder mit der nächsten Lohnzahlung ausgezahlt wird.

2.3 Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 136 Gutstunden bzw. 20 Minusstunden aufweisen. Ab der 137. Stunde ist die Vergütung für mehrgearbeitete Stunden mit der nächsten Lohnzahlung und mit Mehrarbeitszuschlag (§ 3 Ziff. 4) auszuzahlen.

2.4 Der jeweils aktuelle Stand des Arbeitszeitkontos (Gut- bzw. Minusstunden) ist mit der monatlichen Lohnabrechnung (§ 5) separat nachzuweisen.

2.5 Die Gutstunden des Arbeitszeitkontos sind grundsätzlich zum 31. März eines jeden Kalenderjahres auszugleichen (auf Null zu stellen); für Gutstunden, die bis zum Stichtag nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, ist die Vergütung mit Mehrarbeitszuschlag (§ 3 Ziff. 4) auszuzahlen.

2.6 Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, ist das Arbeitszeitkonto auszugleichen. Für Gutstunden, die bis zum Ausscheiden nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, ist die Vergütung mit Mehrarbeitszuschlag (§ 3 Ziff. 4) mit der letzten Lohnzahlung auszuzahlen. Beim Tode des Arbeitnehmers sind Guthaben an die Erben auszuzahlen; bei mehreren Anspruchsberechtigten kann der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung an einen Erbberechtigten zahlen.

2.7 Bei Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 3 Ziff. 4) mit der nächsten Lohnzahlung auszuzahlen; alternativ ist möglich, die Zuschläge in Zeit dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.

2.8 Durch den Arbeitgeber ist in geeigneter Weise auf seine Kosten sicherzustellen, dass das Guthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden kann, insbesondere durch Bankbürgschaft, Versicherung, Sperrkonto mit treuhänderischen Pfandrechten oder Hinterlegung bei einer geeigneten Einrichtung der Tarifvertragsparteien.

Die Absicherung des Guthabens muss, sofern der Betrag nicht nach Abführung von Steuern und Sozialaufwand als Nettolohn zurückgestellt wird, den Bruttolohn und 23 % des Bruttolohnes für den Sozialaufwand umfassen. Auf Verlangen der betrieblichen Interessenvertretung oder des Arbeitnehmers ist diesen gegenüber die Absicherung des Ausgleichskontos nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, so ist das Guthaben an den Arbeitnehmer auszuzahlen; die Vereinbarung über die betriebliche Arbeitszeitverteilung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

2.9 Ansprüche aus dem Arbeitszeitkonto unterliegen den Ausschlussfristen entsprechend ihrer Fälligkeit.

3.

Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit

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