Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren
3.1 Die Leistung von Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit soll auf betrieblich bedingte Ausnahmefälle beschränkt bleiben und wird vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat im gesetzlichen Rahmen geregelt.
3.2 Mehrarbeit ist die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit, sofern nicht nach Ziffer 2 verfahren wird.
Mehrarbeit gemäß Ziffer 4.1.1 kann nach Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer in Freizeit abgegolten werden.
3.3 Nachtarbeit ist die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr.
3.4 Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt die an diesen Tagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit.
3.5 Schichtarbeit ist auf Verlangen des Arbeitgebers im Einverständnis mit dem Betriebsrat zu leisten.
Zuschläge
4.1 Als Zuschläge sind zu zahlen:
4.1.1 Für Mehrarbeit25 %,
4.1.2 für Nachtarbeit35 %,
4.1.3 für Nachtarbeit als Schichtarbeit10 %,
4.1.4 für Sonntagsarbeit50 %,
4.1.5 für Arbeiten an lohnzahlungspflichtigen Feiertagen100 %,
4.1.6 für Arbeiten am Neujahrstag, dem 1. Oster-, 1. Pfingstfeiertag, den Weihnachtsfeiertagen und am 1. Mai150 %.
4.2 Fallen mehrere Zuschläge zusammen, so sind alle zu zahlen. Die Zuschläge werden je nach Entlohnungsart aus den vereinbarten Stundenlöhnen errechnet, d. h. bei Zeitlohn aus dem tatsächlich gezahlten Stundenlohn, bei Akkord- oder Prämienlohn aus dem Akkord- oder Prämiendurchschnitt pro Stunde.
4.3 Der 24. Dezember ist arbeitsfrei und wird mit 4 Arbeitsstunden vergütet, sofern er auf einen Arbeitstag fällt.
Der 31. Dezember ist arbeitsfrei und wird als Urlaubstag angerechnet, sofern er auf einen Arbeitstag fällt und sofern zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine andere Vereinbarung getroffen ist.
§ 4
Arbeitszeit und Arbeitsversäumnis
Allgemeiner Grundsatz
Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, wird nur die wirklich geleistete Arbeitszeit bezahlt.
Arbeitsausfall durch Betriebsstörung
2.1 Wird die Arbeit durch Betriebsstörung unterbrochen, so sind die Arbeitnehmer anderweitig im Betrieb zu beschäftigen.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm zugewiesene Arbeit im Betrieb zu leisten.
2.2 Wenn anderweitige Beschäftigung nicht möglich ist, so ist dem Arbeitnehmer der Verdienstausfall bis zum Ablauf der täglichen betrieblich geregelten Arbeitszeit zu bezahlen.
Arbeitsausfall infolge Schlechtwetters
3.1 Wird die Fortsetzung von Arbeiten am Bau oder bei Tätigkeiten, die ausschließlich im Freien ausgeübt werden, aus zwingenden Witterungsgründen in der Zeit vom 15. November bis 15. März unmöglich, so kann das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, der überwiegend am Bau oder im Freien beschäftigt war, mit Zustimmung des Betriebsrates bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Tag beendet werden, wenn in der Werkstatt keine produktiven Arbeitsmöglichkeiten vorhanden sind. Über die Frage, ob die Arbeit mit Rücksicht auf die Witterung einzustellen, fortzusetzen oder wiederaufzunehmen ist, entscheidet der Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen und Beratung mit dem Betriebsrat.
Eine witterungsbedingte Kündigung kann erst ausgesprochen werden, wenn das Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto erschöpft ist.
Dem Arbeitnehmer ist der ausfallende Lohn nach Maßgabe der betrieblich geregelten Arbeitszeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu vergüten, auch wenn vom Arbeitgeber auf eine Arbeitsbereitschaft verzichtet wurde.
Ein Vergütungsanspruch für den dem Kündigungsablauf folgenden Tag entfällt mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung der Kosten für bereits gelöste Zeitkarten öffentlicher Verkehrsmittel.
3.2 Bei Arbeitsunterbrechung durch Witterungseinfluss ist, wenn anderweitige Beschäftigung oder Nacharbeit nach Entscheidung der Betriebsleitung (Ziffer 3.1) nicht möglich ist, der ausfallende Lohn bis zum Ablauf der täglichen Arbeitszeit zu vergüten.
Ist die Schicht so rechtzeitig abgesagt, dass der Arbeitsausfall dem Arbeitnehmer schon vor Antritt des Weges zur Arbeitsstelle bekannt ist, so entfällt der Vergütungsanspruch für den nächstfolgenden Arbeitstag mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung der Kosten für bereits gelöste Zeitkarten.
3.3 Ist das Arbeitsverhältnis gemäß Ziffer 3.1 beendet worden, hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung, sobald die Witterungsverhältnisse dies zulassen.
3.4 Das Arbeitsverhältnis gilt als nicht unterbrochen. Arbeitsvertragliche Regelungen bestehen uneingeschränkt fort.
[…]
Freistellung aus familiären Gründen
Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Lohnes in folgenden Fällen von der Arbeit freizustellen:
5.1 bei Tod des Ehegatten oder der Kinder einschließlich des Bestattungstages für2 Arbeitstage,
5.2 bei Tod von Eltern, Schwiegereltern oder Geschwistern einschließlich des Bestattungstages für1 Arbeitstag,
5.3 bei eigener Eheschließung für 2 Arbeitstage,
5.4 aus Anlass der Entbindung der Lebensgefährtin in häuslicher Gemeinschaft1 Arbeitstag,
5.5 bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt, einmal alle zwei Jahre für1 Arbeitstag,
5.6 bei 25jähriger Betriebszugehörigkeit für1 Arbeitstag,
5.7 bei eigener Silberhochzeit, wenn an diesem Tag eine 10jährige Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers besteht, für1 Arbeitstag.
Freistellung aus besonderen Gründen
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Fortzahlung seines Lohnes für die tatsächlich zur Erledigung der Angelegenheit benötigten Zeit, höchstens jedoch bis zur Dauer der betriebsüblichen, regelmäßigen Arbeitszeit bei
6.1 erstmaligem Aufsuchen des Arztes, sofern die Behandlung während der Arbeitszeit erforderlich ist, ausgenommen sind Dauerbehandlungen;
6.2 Vorladungen vor Gericht oder ähnlichen Behörden, sofern dafür keine Entschädigung gezahlt wird und sofern der Arbeitnehmer nicht als Beschuldigter oder als Partei im Zivilprozess geladen ist.
[…]
§ 5
Lohn
Allgemeine Lohnbestimmungen
[…]
1.3 Facharbeiter ist, wer für die auszuübende Tätigkeit die Abschlussprüfung (Gesellenprüfung) bestanden hat.
1.4 Die in Ziffer 1.3 genannten Gesellen erhalten im ersten Jahr ihrer tatsächlichen Beschäftigung in Steinmetz- oder Steinbildhauerbetrieben nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung 90 % des Tariflohnes des entsprechenden Gesellen.
Lohn nach abgeschlossener Ausbildung
Der Arbeitnehmer, dessen Ausbildungsvertragszeit (Lehrzeitdauer) gemäß der Ausbildungsordnung abgelaufen ist und der noch keine Abschlussprüfung abgelegt hat, hat Anspruch auf den Steinmetzhelferlohn mit der Maßgabe, dass bei Bestehen der Abschlussprüfung (Gesellenprüfung), sofern diese ohne Verschulden des Auszubildenden verzögert wurde, die Differenz zwischen dem Steinmetzhelferlohn und dem Gesellenlohn gemäß Ziffer 1.4 nachzuzahlen ist.
Lohn jugendlicher Arbeitnehmer
Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung erhalten mindestens bis zum
Lebensjahr70 %,
Lebensjahr80 %,
Lebensjahr90 %,
nach vollendetem 19. Lebensjahr100 % des Tariflohnes des entsprechenden Steinmetzhelfers.
Lohn aus auswärtiger Beschäftigung
Bei Arbeiten außerhalb des Betriebssitzes bzw. Einstellungsortes ist, sofern die Arbeitsstelle in einem tarifhöheren Ort liegt, der für diesen Ort zuständige Lohn zu bezahlen.
Bei tarifniedrigerem Ort ist der für den Betriebssitz bzw. Einstellungsort geltende Lohn zu zahlen.
Ort und Zeitpunkt der Lohnzahlung
Das Entgelt für geleistete Arbeit ist grundsätzlich monatlich so zu zahlen, dass der Arbeitnehmer bis zum 10. Tag des Folgemonats darüber verfügen kann.
Lohnabrechnung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer nach Abschluss der Lohnperiode eine genaue schriftliche Abrechnung über geleistete Stunden, Lohn, Zulagen und Abzüge bis zum 10. Tag des Folgemonats zu geben, sofern er über entsprechende Aufzeichnungen des Arbeitnehmers verfügt.
[…]
Abgeltungsverbot
Die Abgeltung von Zuschlägen und Zulagen durch erhöhten Lohn oder erhöhte Leistungswerte ist unzulässig.
§ 6
Lohngruppen
Festsetzung der Lohngruppen
Es werden folgende Lohngruppen festgesetzt:
1.1 Steinbildhauer, Bildhauer;
1.2 Vorarbeiter;
Vorarbeiter ist, wer schriftlich oder mündlich beauftragt ist, Aufsicht über andere Mitarbeiter zu führen;
1.3 Steinmetzen, Schrifthauer, Versetzer und Fräser, soweit sie aus dem Steinmetzberuf kommen;
1.4 Versetzer und Fräser, soweit sie aus anderen Berufen kommen;
1.5 Steinschleifer;
1.6 Steinschleifer in den ersten 1 ½ Jahren ihrer Tätigkeit;
1.7 Betriebshandwerker;
1.8 Steinsäger (auch Gattersäger);
1.9 Steinsäger in den ersten 1 ½ Jahren;
1.10 Steinmetzhelfer.
§ 7
Erschwerniszuschläge
Anspruchsgrundlage
Solange der Arbeitnehmer mit den nachstehenden Arbeiten beschäftigt wird, erhält er folgende Zuschläge:
1.1 Umarbeiten, Überarbeiten und Abarbeiten alter Werksteine an Bauwerken nicht jedoch das Entfernen von verwitterten Materialien im Rahmen von Renovierungsarbeiten10 %,
1.2 Abscharrieren alter, mit Ölfarbe gestrichener Werksteine an Bauwerken10 %,
1.3 Hau- und Schleifarbeiten über Kopf und an schlecht erreichbaren Plätzen15 %,
1.4 Arbeiten auf Hängegerüsten20 %,
1.5 Arbeiten an Tunnelgewölben und -wänden zum Auswechseln oder Versetzen von Werksteinteilen15 %,
1.6 Grobe Ausbrucharbeiten mit Pressluft- und Elektrohämmern über 5 kg über 1,5 Stunden, dann von der 1. Stunde an10 %,
1.7 Arbeiten, die durch das vorgeschriebene Tragen einer Filterschutzmaske erschwert sind10 %.
Berechnungsgrundlage
Berechnungsgrundlage ist der tarifliche Stundenlohn bzw. der Akkorddurchschnittsverdienst.
Zusammentreffen mehrerer Zuschläge
Treffen mehrere Zuschläge zusammen, sind die zwei höchsten Zuschläge zu zahlen.
§ 8
Vergütung für Mehraufwand bei Entsendung
Allgemeines
Der Arbeitnehmer kann auf allen Bau- oder sonstigen Arbeitsstellen des Betriebes eingesetzt werden, auch auf solchen, die er von seiner Wohnung nicht an jedem Arbeitstag erreichen kann.
Als Betrieb gilt die Hauptverwaltung, die Niederlassung, die Filiale, die Zweigstelle, oder die sonstige Vertretung des Arbeitgebers, in der der Arbeitnehmer eingestellt wurde.
Unterhält der Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so gilt im Nachfolgenden stets die der Bau- oder sonstigen Arbeitsstelle nächstgelegene Wohnung.
Grundsatz
Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber auf eine Baustelle entsandt werden und denen hierdurch höhere Aufwendungen entstehen, als würden sie im Betrieb arbeiten, erhalten diesen Mehraufwand wie folgt erstattet.
Bau- oder Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt
3.1 Wegezeitvergütung
3.1.1 Ist die Baustelle ab Wohnort oder Sammelstelle unter normalen Umständen nur in mehr als 0,5 Stunde Fahrtzeit – bei kürzester Wegstrecke und entweder bei Benutzung des preisgünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels oder eines vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs – zu erreichen, ist die Zeit, die über 0,5 Stunde hinausgeht, mit dem tariflichen Stundenlohn zu bezahlen.
3.1.2 Soweit die Wege zur und von der Baustelle in die Arbeitszeit fallen, ist die Wegezeit als Arbeitszeit zu bezahlen.
3.2 Fahrtkostenabgeltung
3.2.1 Der Arbeitnehmer hat – gleichgültig, wie er den Weg zurücklegt – Anspruch auf Zahlung des Preises für das preisgünstigste öffentliche Verkehrsmittel, der über den Preis zum Erreichen des Betriebes hinausgeht.
3.2.2 Benutzt der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber für die Fahrt zur Bau- oder Arbeitsstelle (Hin- und Rückfahrt) ein von ihm zur Verfügung gestelltes Fahrzeug, so erfolgt die Fahrtkostenabgeltung durch Zahlung eines Kilometergeldes. Es beträgt je Arbeitstag und gefahrenen Kilometer DM 0,52/Euro 0,26, wenn ein Personenkraftwagen benutzt wird bzw. DM 0,26/Euro 0,13 wenn ein Zweirad benutzt wird.
3.2.3 Der Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung besteht nicht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeug gegeben ist.
3.3 Begrenzung der Wegezeitvergütung und Fahrtkostenabgeltung
Die Wegezeitvergütung und Fahrtkostenabgeltung ist auf die maximale Höhe der Auslösung begrenzt.
Bau- oder Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt
4.1 Anspruch auf Auslösung
4.1.1 Der Arbeitnehmer, der auf einer Baustelle tätig ist und dem die tägliche Rückkehr zur Wohnung nicht zuzumuten ist, hat Anspruch auf Auslösung zur Abgeltung besonderer Kosten für seinen Mehraufwand.
Der Arbeitgeber stellt die Unterkunft für auswärtige Übernachtung und trägt die Kosten in voller Höhe. Für die Beschaffenheit der Unterkünfte gelten die Bestimmungen des § 120 der Gewerbeordnung.
Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer für die Unterkunft selbst sorgen.
4.1.2 Die tägliche Rückkehr gilt als zumutbar, wenn der Zeitaufwand für den einzelnen Weg von der Wohnung zur Baustelle bzw. Baustelle zur Wohnung unter normalen Umständen – bei kürzester Wegstrecke und entweder bei Benutzung des preisgünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels oder eines vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeugs – nicht mehr als 1,5 Stunden beträgt.
4.1.3 Der Anspruch auf die arbeitstägliche Auslösung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer auch tatsächlich außerhalb seiner Wohnung übernachtet.
4.2 Höhe der Auslösung
4.2.1 Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber kostenlose Unterkunft gestellt, beträgt die Höhe der Auslösung für Mehraufwand 1,5 Tarifecklöhne für jeden geleisteten Arbeitstag.
4.2.2 Wird für die Unterkunft gemäß 4.1.1 selbst gesorgt, beträgt die Höhe der Auslösung 3,5 Tarifecklöhne für jeden geleisteten Arbeitstag
4.2.3 Fällt in die Zeit, in der der Arbeitnehmer Anspruch auf Auslösung hat (z. B. Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag), ein gesetzlicher Feiertag am Arbeitsort und der Arbeitnehmer verbleibt am Ort der Baustelle, so steht ihm auch für diesen Feiertag die Auslösung zu.
4.2.4 Ist der Arbeitnehmer in der Zeit, in der er Anspruch auf Auslösung hat (z. B. Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag), arbeitsunfähig krank und der Arbeitnehmer verbleibt am Ort der Baustelle, so steht ihm auch für diese Zeit die Auslösung zu.
4.3 Reisezeitvergütung und Fahrtkostenabgeltung
Bei Beginn und bei Beendigung der Tätigkeit auf der Baustelle ist dem Arbeitnehmer die Reisezeit gemäß 3.1 zu vergüten, sowie die Fahrtkosten gemäß 3.2 zu erstatten.
4.4 Wochenendheimfahrten
Für jede Heimfahrt von der Baustelle zur Wohnung – jedoch maximal einmal pro Woche – erhält der Arbeitnehmer zusätzlich zur Auslösung pro An- und Abreisetag die Erstattung der Fahrtkosten gemäß 3.2. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht. Bei Entfernungen über 400 km zwischen Wohnung und Arbeitsstelle besteht die Möglichkeit, unter Fortzahlung der Auslösung gemäß Ziffer 4 am Ort der Baustelle zu verbleiben.
4.5 Fortfall von Auslösungsanspruch
Der Anspruch auf Auslösung entfällt:
4.5.1 für Tage, an denen der Arbeitnehmer ganz oder teilweise schuldhaft die Arbeit versäumt,
4.5.2 bei Aufnahme des Arbeitnehmers in ein Krankenhaus mit dem Tag der Einlieferung.
Steuer- und Sozialversicherungsvorschriften
Auslösung, Reise- und Wegezeitvergütungen sowie Fahrtkostenerstattung sind nur insoweit steuer- und sozialversicherungsfrei, als sie die jeweils gültigen gesetzlichen Pauschalbeträge nicht übersteigen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die zulässigen Pauschalbeträge bei der Lohnabrechnung in Ansatz zu bringen.
§ 9
Urlaub
Der Jahresurlaubsanspruch der Arbeitnehmer beträgt 30 Arbeitstage.
[…]
Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
6.1 für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
6.2 wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
6.3 wenn er nach erfüllter Wartezeit im Kalenderjahr aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und die Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs (24 Werktage) nicht unterschritten wird.
[…]
Urlaubsentgelt
Das Urlaubsentgelt je Urlaubstag errechnet sich wie folgt:
8.1 Der Bruttolohn der letzten 6 Monate wird durch die Zahl 125 (Divisor) geteilt.
8.2 Bei kürzerer Betriebszugehörigkeit als 6 Monate beträgt der Divisor 21 je Monat.
8.3 Krankheitstage, für die keine Lohnfortzahlung geleistet wird sowie entschuldigte Fehltage sind jeweils von der Zahl 125 oder 21 abzuziehen.
8.4 Während des Urlaubs tritt das Urlaubsentgelt im Sinne des Sozialversicherungs- und Steuerrechts an die Stelle des Lohnes.
Auszahlung des Urlaubsentgelts
Das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld kann nur gefordert und ausbezahlt werden, wenn
9.1 der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub tatsächlich antritt,
9.2 der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet,
9.3 Hinterbliebene im Todesfall des Arbeitnehmers ihre Erbberechtigung nachweisen.
[…]
§ 10
Zusätzliches Urlaubsgeld
Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld
Der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld besteht nach einer 12monatigen Betriebszugehörigkeit.
Höhe des zusätzlichen Urlaubsgeldes
Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages fallen und das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von
30 DM / 15,34 Euro pro Urlaubstag.
Gewerbliche Arbeitnehmer unter 18 Jahren (Jugendliche) erhalten 50 % des zusätzlichen Urlaubsgeldes.
Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf anteiliges zusätzliches Urlaubsgeld im Verhältnis ihrer vertraglichen zur tariflichen Arbeitszeit.
Anteiliger Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld
Scheidet ein Arbeitnehmer aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, innerhalb des Urlaubsjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, hat er Anspruch auf 1/12 des zusätzlichen Urlaubsgeldes für jeden vollen Beschäftigungsmonat.
Zuviel gezahltes zusätzliches Urlaubsgeld kann anteilmäßig zurückgefordert bzw. unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenze angerechnet werden.
[...]
§ 19
Inkrafttreten und Laufdauer
Dieser Rahmentarifvertrag tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 2004, schriftlich gekündigt werden.
Anlage 63 (zu § 19 Absatz 3)Auszug aus dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 24. Mai 2000, geändert durch Tarifvertrag vom 26. August 2004
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 375 - 381)
§ 1
Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Betrieblicher Geltungsbereich:
2.1 Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks.
Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben:
Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen, Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten und Produkten aus Verbundwerkstoffen, soweit sie teilweise aus Naturstein bestehen, sowie – wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden – Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien, Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein, Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten sowie Konservierungsarbeiten, Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein, alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie alle Bildhauerarbeiten einschließlich der künstlerischen.
2.2 Betriebe, die unter Ziffer 2.1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfasst. Werden in diesen Betrieben in selbständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
2.3 Nicht erfasst werden Betriebe des
Baugewerbes,
Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und
Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten, wenn Naturstein in Serie, auf Vorrat und nicht individuell auf Bestellung zugeschnitten wird.
Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
[…]
§ 3
Arbeitszeit
Regelmäßige Arbeitszeit
1.1 Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, beträgt wöchentlich 39 Stunden.
Sie ist auf fünf Werktage, Montag bis Freitag, zu verteilen.
1.2 Durch Witterungseinflüsse ausfallende Arbeitsstunden können ohne Mehrarbeitszuschlag innerhalb der folgenden 12 Werktage nachgeholt werden.
1.3 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Ruhepausen sind vom Arbeitgeber mit der betrieblichen Interessenvertretung unter Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes festzulegen, wobei die betrieblichen Erfordernisse zu berücksichtigen sind. Die Arbeitszeit an den einzelnen Wochentagen kann dabei gleichmäßig oder ungleichmäßig auf die einzelnen Arbeitstage verteilt werden (betriebliche Arbeitszeit).
1.4 Die Arbeitszeit der Jugendlichen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
1.5 Bei 3-Schichten-Arbeit ist ohne Lohnabzug eine bezahlte Pause von mindestens ½ Stunde einzulegen.
1.6 Umkleiden und Waschen gelten nicht als Arbeitszeit. Die notwendige Zeit zum Ordnen des Geschirrs und Werkzeugs sowie das Aufräumen der Arbeitsstelle gehört zur regelmäßigen Arbeitszeit.
1.7 Bei Arbeiten mit einer außergewöhnlichen Verschmutzung ist für die Körperreinigung vor den Pausen und vor Beendigung der Arbeitszeit bis zu 15 Minuten bezahlte Waschzeit zu gewähren.
1.8 Die Arbeitszeit der Arbeitnehmer beginnt und endet an der Arbeitsstelle. Die Arbeitsstelle ist der Ort an dem die Tätigkeit für den Betrieb aufgenommen wird.
Arbeitszeitkonto und flexible Arbeitszeit
2.1 In Betrieben kann vereinbart werden, zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung ein Arbeitszeitkonto zu führen. Das Arbeitszeitkonto dient in der Regel dazu, witterungsbedingte Kündigungen (§ 4) zu vermeiden.
Auf dem Arbeitszeitkonto wird die abweichend von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geleistete Arbeitszeit erfasst:
Gutstunden (vorgearbeitete Arbeitszeit) bzw.
Minusstunden (nachzuarbeitende Arbeitszeit).
2.2 Wöchentlich können bis zu 6 Stunden zuschlagsfrei vorgearbeitet werden. Darüber hinaus geleistete Gutstunden sind zuschlagspflichtig (§ 3 Ziff. 4); der Arbeitnehmer kann dann wählen, ob der Zuschlag in Zeit dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben oder mit der nächsten Lohnzahlung ausgezahlt wird.
2.3 Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 136 Gutstunden bzw. 20 Minusstunden aufweisen. Ab der 137. Stunde ist die Vergütung für mehrgearbeitete Stunden mit der nächsten Lohnzahlung und mit Mehrarbeitszuschlag (§ 3 Ziff. 4) auszuzahlen.
2.4 Der jeweils aktuelle Stand des Arbeitszeitkontos (Gut- bzw. Minusstunden) ist mit der monatlichen Lohnabrechnung (§ 5) separat nachzuweisen.
2.5 Die Gutstunden des Arbeitszeitkontos sind grundsätzlich zum 31. März eines jeden Kalenderjahres auszugleichen (auf Null zu stellen); für Gutstunden, die bis zum Stichtag nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, ist die Vergütung mit Mehrarbeitszuschlag (§ 3 Ziff. 4) auszuzahlen.
2.6 Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, ist das Arbeitszeitkonto auszugleichen. Für Gutstunden, die bis zum Ausscheiden nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, ist die Vergütung mit Mehrarbeitszuschlag (§ 3 Ziff. 4) mit der letzten Lohnzahlung auszuzahlen. Beim Tode des Arbeitnehmers sind Guthaben an die Erben auszuzahlen; bei mehreren Anspruchsberechtigten kann der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung an einen Erbberechtigten zahlen.
2.7 Bei Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 3 Ziff. 4) mit der nächsten Lohnzahlung auszuzahlen; alternativ ist möglich, die Zuschläge in Zeit dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.
2.8 Durch den Arbeitgeber ist in geeigneter Weise auf seine Kosten sicherzustellen, dass das Guthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden kann, insbesondere durch Bankbürgschaft, Versicherung, Sperrkonto mit treuhänderischen Pfandrechten oder Hinterlegung bei einer geeigneten Einrichtung der Tarifvertragsparteien.
Die Absicherung des Guthabens muss, sofern der Betrag nicht nach Abführung von Steuern und Sozialaufwand als Nettolohn zurückgestellt wird, den Bruttolohn und 23 % des Bruttolohnes für den Sozialaufwand umfassen. Auf Verlangen der betrieblichen Interessenvertretung oder des Arbeitnehmers ist diesen gegenüber die Absicherung des Ausgleichskontos nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, so ist das Guthaben an den Arbeitnehmer auszuzahlen; die Vereinbarung über die betriebliche Arbeitszeitverteilung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
2.9 Ansprüche aus dem Arbeitszeitkonto unterliegen den Ausschlussfristen entsprechend ihrer Fälligkeit.
Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
3.1 Die Leistung von Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit soll auf betrieblich bedingte Ausnahmefälle beschränkt bleiben und wird vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat im gesetzlichen Rahmen geregelt.
3.2 Mehrarbeit ist die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit, sofern nicht nach Ziffer 2 verfahren wird.
Mehrarbeit gemäß Ziffer 4.1.1 kann nach Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer in Freizeit abgegolten werden.
3.3 Nachtarbeit ist die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr.
3.4 Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt die an diesen Tagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit.
3.5 Schichtarbeit ist auf Verlangen des Arbeitgebers im Einverständnis mit dem Betriebsrat zu leisten.
Zuschläge
4.1 Als Zuschläge sind zu zahlen:
4.1.1 Für Mehrarbeit25 %,
4.1.2 für Nachtarbeit35 %,
4.1.3 für Nachtarbeit als Schichtarbeit10 %,
4.1.4 für Sonntagsarbeit50 %,
4.1.5 für Arbeiten an lohnzahlungspflichtigen Feiertagen100 %,
4.1.6 für Arbeiten am Neujahrstag, dem 1. Oster-, 1. Pfingstfeiertag, den Weihnachtsfeiertagen und am 1. Mai150 %.
4.2 Fallen mehrere Zuschläge zusammen, so sind alle zu zahlen. Die Zuschläge werden je nach Entlohnungsart aus den vereinbarten Stundenlöhnen errechnet, d. h. bei Zeitlohn aus dem tatsächlich gezahlten Stundenlohn, bei Akkord- oder Prämienlohn aus dem Akkord- oder Prämiendurchschnitt pro Stunde.
4.3 Der 24. Dezember ist arbeitsfrei und wird mit 4 Arbeitsstunden vergütet, sofern er auf einen Arbeitstag fällt.
Der 31. Dezember ist arbeitsfrei und wird als Urlaubstag angerechnet, sofern er auf einen Arbeitstag fällt und sofern zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine andere Vereinbarung getroffen ist.
§ 4
Arbeitszeit und Arbeitsversäumnis
Allgemeiner Grundsatz
Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, wird nur die wirklich geleistete Arbeitszeit bezahlt.
Arbeitsausfall durch Betriebsstörung
2.1 Wird die Arbeit durch Betriebsstörung unterbrochen, so sind die Arbeitnehmer anderweitig im Betrieb zu beschäftigen.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm zugewiesene Arbeit im Betrieb zu leisten.
2.2 Wenn anderweitige Beschäftigung nicht möglich ist, so ist dem Arbeitnehmer der Verdienstausfall bis zum Ablauf der täglichen betrieblich geregelten Arbeitszeit zu bezahlen.
Arbeitsausfall infolge Schlechtwetters
3.1 Wird die Fortsetzung von Arbeiten am Bau oder bei Tätigkeiten, die ausschließlich im Freien ausgeübt werden, aus zwingenden Witterungsgründen in der Zeit vom 15. November bis 15. März unmöglich, so kann das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, der überwiegend am Bau oder im Freien beschäftigt war, mit Zustimmung des Betriebsrates bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Tag beendet werden, wenn in der Werkstatt keine produktiven Arbeitsmöglichkeiten vorhanden sind. Über die Frage, ob die Arbeit mit Rücksicht auf die Witterung einzustellen, fortzusetzen oder wiederaufzunehmen ist, entscheidet der Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen und Beratung mit dem Betriebsrat.
Eine witterungsbedingte Kündigung kann erst ausgesprochen werden, wenn das Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto erschöpft ist.
Dem Arbeitnehmer ist der ausfallende Lohn nach Maßgabe der betrieblich geregelten Arbeitszeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu vergüten, auch wenn vom Arbeitgeber auf eine Arbeitsbereitschaft verzichtet wurde.
Ein Vergütungsanspruch für den dem Kündigungsablauf folgenden Tag entfällt mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung der Kosten für bereits gelöste Zeitkarten öffentlicher Verkehrsmittel.
3.2 Bei Arbeitsunterbrechung durch Witterungseinfluss ist, wenn anderweitige Beschäftigung oder Nacharbeit nach Entscheidung der Betriebsleitung (Ziffer 3.1) nicht möglich ist, der ausfallende Lohn bis zum Ablauf der täglichen Arbeitszeit zu vergüten.
Ist die Schicht so rechtzeitig abgesagt, dass der Arbeitsausfall dem Arbeitnehmer schon vor Antritt des Weges zur Arbeitsstelle bekannt ist, so entfällt der Vergütungsanspruch für den nächstfolgenden Arbeitstag mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung der Kosten für bereits gelöste Zeitkarten.
3.3 Ist das Arbeitsverhältnis gemäß Ziffer 3.1 beendet worden, hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung, sobald die Witterungsverhältnisse dies zulassen.
3.4 Das Arbeitsverhältnis gilt als nicht unterbrochen. Arbeitsvertragliche Regelungen bestehen uneingeschränkt fort.
[…]
Freistellung aus familiären Gründen
Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Lohnes in folgenden Fällen von der Arbeit freizustellen:
5.1 bei Tod des Ehegatten oder der Kinder einschließlich des Bestattungstages für2 Arbeitstage,
5.2 bei Tod von Eltern, Schwiegereltern oder Geschwistern einschließlich des Bestattungstages für1 Arbeitstag,
5.3 bei eigener Eheschließung für2 Arbeitstage,
5.4 aus Anlass der Entbindung der Lebensgefährtin in häuslicher Gemeinschaft1 Arbeitstag,
5.5 bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt, einmal alle zwei Jahre für1 Arbeitstag,
5.6 bei 25jähriger Betriebszugehörigkeit für1 Arbeitstag,
5.7 bei eigener Silberhochzeit, wenn an diesem Tag eine 10jährige Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers besteht, für1 Arbeitstag.
Freistellung aus besonderen Gründen
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Fortzahlung seines Lohnes für die tatsächlich zur Erledigung der Angelegenheit benötigten Zeit, höchstens jedoch bis zur Dauer der betriebsüblichen, regelmäßigen Arbeitszeit bei
6.1 erstmaligem Aufsuchen des Arztes, sofern die Behandlung während der Arbeitszeit erforderlich ist, ausgenommen sind Dauerbehandlungen;
6.2 Vorladungen vor Gericht oder ähnlichen Behörden, sofern dafür keine Entschädigung gezahlt wird und sofern der Arbeitnehmer nicht als Beschuldigter oder als Partei im Zivilprozess geladen ist.
[…]
§ 5
Lohn
Allgemeine Lohnbestimmungen
[…]
1.3 Facharbeiter ist, wer für die auszuübende Tätigkeit die Abschlussprüfung (Gesellenprüfung) bestanden hat.
1.4 Die in Ziffer 1.3 genannten Gesellen erhalten im ersten Jahr ihrer tatsächlichen Beschäftigung in Steinmetz- oder Steinbildhauerbetrieben nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung 90 % des Tariflohnes des entsprechenden Gesellen.
Lohn nach abgeschlossener Ausbildung
Der Arbeitnehmer, dessen Ausbildungsvertragszeit (Lehrzeitdauer) gemäß der Ausbildungsordnung abgelaufen ist und der noch keine Abschlussprüfung abgelegt hat, hat Anspruch auf den Steinmetzhelferlohn mit der Maßgabe, dass bei Bestehen der Abschlussprüfung (Gesellenprüfung), sofern diese ohne Verschulden des Auszubildenden verzögert wurde, die Differenz zwischen dem Steinmetzhelferlohn und dem Gesellenlohn gemäß Ziffer 1.4 nachzuzahlen ist.
Lohn jugendlicher Arbeitnehmer
Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung erhalten mindestens bis zum
Lebensjahr70 %,
Lebensjahr80 %,
Lebensjahr90 %,
nach vollendetem 19. Lebensjahr100 % des Tariflohnes des entsprechenden Steinmetzhelfers.
Lohn aus auswärtiger Beschäftigung
Bei Arbeiten außerhalb des Betriebssitzes bzw. Einstellungsortes ist, sofern die Arbeitsstelle in einem tarifhöheren Ort liegt, der für diesen Ort zuständige Lohn zu bezahlen.
Bei tarifniedrigerem Ort ist der für den Betriebssitz bzw. Einstellungsort geltende Lohn zu zahlen.
Ort und Zeitpunkt der Lohnzahlung
Das Entgelt für geleistete Arbeit ist grundsätzlich monatlich so zu zahlen, dass der Arbeitnehmer bis zum 10. Tag des Folgemonats darüber verfügen kann.
Lohnabrechnung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer nach Abschluss der Lohnperiode eine genaue schriftliche Abrechnung über geleistete Stunden, Lohn, Zulagen und Abzüge bis zum 10. Tag des Folgemonats zu geben, sofern er über entsprechende Aufzeichnungen des Arbeitnehmers verfügt.
[…]
Abgeltungsverbot
Die Abgeltung von Zuschlägen und Zulagen durch erhöhten Lohn oder erhöhte Leistungswerte ist unzulässig.
§ 6
Lohngruppen
Festsetzung der Lohngruppen
Es werden folgende Lohngruppen festgesetzt:
1.1 Steinbildhauer, Bildhauer;
1.2 Vorarbeiter;
Vorarbeiter ist, wer schriftlich oder mündlich beauftragt ist, Aufsicht über andere Mitarbeiter zu führen;
1.3 Steinmetzen, Schrifthauer, Versetzer und Fräser, soweit sie aus dem Steinmetzberuf kommen;
1.4 Versetzer und Fräser, soweit sie aus anderen Berufen kommen;
1.5 Steinschleifer;
1.6 Steinschleifer in den ersten 1 ½ Jahren ihrer Tätigkeit;
1.7 Betriebshandwerker;
1.8 Steinsäger (auch Gattersäger);
1.9 Steinsäger in den ersten 1 ½ Jahren;
1.10 Steinmetzhelfer.
§ 7
Erschwerniszuschläge
Anspruchsgrundlage
Solange der Arbeitnehmer mit den nachstehenden Arbeiten beschäftigt wird, erhält er folgende Zuschläge:
1.1 Umarbeiten, Überarbeiten und Abarbeiten alter Werksteine an Bauwerken nicht jedoch das Entfernen von verwitterten Materialien im Rahmen von Renovierungsarbeiten10 %,
1.2 Abscharrieren alter, mit Ölfarbe gestrichener Werksteine an Bauwerken10 %,
1.3 Hau- und Schleifarbeiten über Kopf und an schlecht erreichbaren Plätzen15 %,
1.4 Arbeiten auf Hängegerüsten20 %,
1.5 Arbeiten an Tunnelgewölben und -wänden zum Auswechseln oder Versetzen von Werksteinteilen15 %,
1.6 Grobe Ausbrucharbeiten mit Pressluft- und Elektrohämmern über 5 kg über 1,5 Stunden, dann von der 1. Stunde an10 %,
1.7 Arbeiten, die durch das vorgeschriebene Tragen einer Filterschutzmaske erschwert sind10 %.
Berechnungsgrundlage
Berechnungsgrundlage ist der tarifliche Stundenlohn bzw. der Akkorddurchschnittsverdienst.
Zusammentreffen mehrerer Zuschläge
Treffen mehrere Zuschläge zusammen, sind die zwei höchsten Zuschläge zu zahlen.
§ 8
Vergütung für Mehraufwand bei Entsendung
Allgemeines
Der Arbeitnehmer kann auf allen Bau- oder sonstigen Arbeitsstellen des Betriebes eingesetzt werden, auch auf solchen, die er von seiner Wohnung nicht an jedem Arbeitstag erreichen kann.
Als Betrieb gilt die Hauptverwaltung, die Niederlassung, die Filiale, die Zweigstelle, oder die sonstige Vertretung des Arbeitgebers, in der der Arbeitnehmer eingestellt wurde.
Unterhält der Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so gilt im Nachfolgenden stets die der Bau- oder sonstigen Arbeitsstelle nächstgelegene Wohnung.
Grundsatz
Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber auf eine Baustelle entsandt werden und denen hierdurch höhere Aufwendungen entstehen, als würden sie im Betrieb arbeiten, erhalten diesen Mehraufwand wie folgt erstattet.
Bau- oder Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt
3.1 Wegezeitvergütung
3.1.1 Ist die Baustelle ab Wohnort oder Sammelstelle unter normalen Umständen nur in mehr als 0,5 Stunde Fahrtzeit – bei kürzester Wegstrecke und entweder bei Benutzung des preisgünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels oder eines vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs – zu erreichen, ist die Zeit, die über 0,5 Stunde hinausgeht, mit dem tariflichen Stundenlohn zu bezahlen.
3.1.2 Soweit die Wege zur und von der Baustelle in die Arbeitszeit fallen, ist die Wegezeit als Arbeitszeit zu bezahlen.
3.2 Fahrtkostenabgeltung
3.2.1 Der Arbeitnehmer hat – gleichgültig, wie er den Weg zurücklegt – Anspruch auf Zahlung des Preises für das preisgünstigste öffentliche Verkehrsmittel, der über den Preis zum Erreichen des Betriebes hinausgeht.
3.2.2 Benutzt der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber für die Fahrt zur Bau- oder Arbeitsstelle (Hin- und Rückfahrt) ein von ihm zur Verfügung gestelltes Fahrzeug, so erfolgt die Fahrtkostenabgeltung durch Zahlung eines Kilometergeldes. Es beträgt je Arbeitstag und gefahrenen Kilometer DM 0,52/Euro 0,26, wenn ein Personenkraftwagen benutzt wird bzw. DM 0,26/Euro 0,13 wenn ein Zweirad benutzt wird.
3.2.3 Der Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung besteht nicht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeug gegeben ist.
3.3 Begrenzung der Wegezeitvergütung und Fahrtkostenabgeltung
Die Wegezeitvergütung und Fahrtkostenabgeltung ist auf die maximale Höhe der Auslösung begrenzt.
Bau- oder Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt
4.1 Anspruch auf Auslösung
4.1.1 Der Arbeitnehmer, der auf einer Baustelle tätig ist und dem die tägliche Rückkehr zur Wohnung nicht zuzumuten ist, hat Anspruch auf Auslösung zur Abgeltung besonderer Kosten für seinen Mehraufwand.
Der Arbeitgeber stellt die Unterkunft für auswärtige Übernachtung und trägt die Kosten in voller Höhe. Für die Beschaffenheit der Unterkünfte gelten die Bestimmungen des § 120 der Gewerbeordnung.
Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer für die Unterkunft selbst sorgen.
4.1.2 Die tägliche Rückkehr gilt als zumutbar, wenn der Zeitaufwand für den einzelnen Weg von der Wohnung zur Baustelle bzw. Baustelle zur Wohnung unter normalen Umständen – bei kürzester Wegstrecke und entweder bei Benutzung des preisgünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels oder eines vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeugs – nicht mehr als 1,5 Stunden beträgt.
4.1.3 Der Anspruch auf die arbeitstägliche Auslösung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer auch tatsächlich außerhalb seiner Wohnung übernachtet.
4.2 Höhe der Auslösung
4.2.1 Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber kostenlose Unterkunft gestellt, beträgt die Höhe der Auslösung für Mehraufwand 1,5 Tarifecklöhne für jeden geleisteten Arbeitstag.
4.2.2 Wird für die Unterkunft gemäß 4.1.1 selbst gesorgt, beträgt die Höhe der Auslösung 3,5 Tarifecklöhne für jeden geleisteten Arbeitstag
4.2.3 Fällt in die Zeit, in der der Arbeitnehmer Anspruch auf Auslösung hat (z. B. Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag), ein gesetzlicher Feiertag am Arbeitsort und der Arbeitnehmer verbleibt am Ort der Baustelle, so steht ihm auch für diesen Feiertag die Auslösung zu.
4.2.4 Ist der Arbeitnehmer in der Zeit, in der er Anspruch auf Auslösung hat (z. B. Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag), arbeitsunfähig krank und der Arbeitnehmer verbleibt am Ort der Baustelle, so steht ihm auch für diese Zeit die Auslösung zu.
4.3 Reisezeitvergütung und Fahrtkostenabgeltung
Bei Beginn und bei Beendigung der Tätigkeit auf der Baustelle ist dem Arbeitnehmer die Reisezeit gemäß 3.1 zu vergüten, sowie die Fahrtkosten gemäß 3.2 zu erstatten.
4.4 Wochenendheimfahrten
Für jede Heimfahrt von der Baustelle zur Wohnung – jedoch maximal einmal pro Woche – erhält der Arbeitnehmer zusätzlich zur Auslösung pro An- und Abreisetag die Erstattung der Fahrtkosten gemäß 3.2. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht. Bei Entfernungen über 400 km zwischen Wohnung und Arbeitsstelle besteht die Möglichkeit, unter Fortzahlung der Auslösung gemäß Ziffer 4 am Ort der Baustelle zu verbleiben.
4.5 Fortfall von Auslösungsanspruch
Der Anspruch auf Auslösung entfällt:
4.5.1 für Tage, an denen der Arbeitnehmer ganz oder teilweise schuldhaft die Arbeit versäumt,
4.5.2 bei Aufnahme des Arbeitnehmers in ein Krankenhaus mit dem Tag der Einlieferung.
Steuer- und Sozialversicherungsvorschriften
Auslösung, Reise- und Wegezeitvergütungen sowie Fahrtkostenerstattung sind nur insoweit steuer- und sozialversicherungsfrei, als sie die jeweils gültigen gesetzlichen Pauschalbeträge nicht übersteigen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die zulässigen Pauschalbeträge bei der Lohnabrechnung in Ansatz zu bringen.
§ 9
Urlaub
Der Jahresurlaubsanspruch der Arbeitnehmer beträgt 30 Arbeitstage.
[…]
Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
6.1 für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
6.2 wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
6.3 wenn er nach erfüllter Wartezeit im Kalenderjahr aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und die Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs (24 Werktage) nicht unterschritten wird.
[…]
Urlaubsentgelt
Das Urlaubsentgelt je Urlaubstag errechnet sich wie folgt:
8.1 Der Bruttolohn der letzten 6 Monate wird durch die Zahl 125 (Divisor) geteilt.
8.2 Bei kürzerer Betriebszugehörigkeit als 6 Monate beträgt der Divisor 21 je Monat.
8.3 Krankheitstage, für die keine Lohnfortzahlung geleistet wird sowie entschuldigte Fehltage sind jeweils von der Zahl 125 oder 21 abzuziehen.
8.4 Während des Urlaubs tritt das Urlaubsentgelt im Sinne des Sozialversicherungs- und Steuerrechts an die Stelle des Lohnes.
Auszahlung des Urlaubsentgelts
Das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld kann nur gefordert und ausbezahlt werden, wenn
9.1 der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub tatsächlich antritt,
9.2 der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet,
9.3 Hinterbliebene im Todesfall des Arbeitnehmers ihre Erbberechtigung nachweisen.
[…]
§ 10
Zusätzliches Urlaubsgeld
Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld
Der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld besteht nach einer 12monatigen Betriebszugehörigkeit.
Höhe des zusätzlichen Urlaubsgeldes
Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages fallen und das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von
30 DM / 15,34 Euro pro Urlaubstag.
Gewerbliche Arbeitnehmer unter 18 Jahren (Jugendliche) erhalten 50 % des zusätzlichen Urlaubsgeldes.
Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf anteiliges zusätzliches Urlaubsgeld im Verhältnis ihrer vertraglichen zur tariflichen Arbeitszeit.
Anteiliger Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld
Scheidet ein Arbeitnehmer aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, innerhalb des Urlaubsjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, hat er Anspruch auf 1/12 des zusätzlichen Urlaubsgeldes für jeden vollen Beschäftigungsmonat.
Zuviel gezahltes zusätzliches Urlaubsgeld kann anteilmäßig zurückgefordert bzw. unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenze angerechnet werden.
[...]
§ 19
Inkrafttreten und Laufdauer
Dieser Rahmentarifvertrag tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 2004, schriftlich gekündigt werden.
Abschnitt 5 – Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland
Zusätzliche Altersversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland
Anlage 64 (zu § 21 Absatz 1)Tarifvertrag über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands (TVZN) vom 1. April 1986, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 31. Mai 2010
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 382 - 390)
Inhaltsverzeichnis:
§ 1Geltungsbereich§ 2Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes§ 3Leistungsarten§ 4Vollbeihilfe§ 5Unverfallbare Teilbeihilfe§ 6Volles Sterbegeld§ 7Unverfallbarer Teil des Sterbegeldes§ 8Anrechnung anderer Leistungen§ 9Anspruchsberechtigte§ 10Wartezeit§ 11Unverfallbarkeit des Leistungsanspruchs und Erlöschen des Versicherungsverhältnisses§ 12Beginn und Dauer der Leistungsgewährung§ 13Antragstellung, Nachweis- und Meldepflichten§ 14Verpfändung, Abtretung, Fremdbezug§ 15Verjährung§ 16Sicherung der Ansprüche der Versicherten§ 17Verwendung von Überschüssen§ 18Finanzierung der Rentenbeihilfe§ 19Finanzierung der Ergänzungsbeihilfe§ 20Erhebung der Beiträge§ 21Steuerliche Behandlung der Beiträge§ 22Forderungsrecht der Kasse§ 23Erfüllungsort und Gerichtsstand§ 24Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungen§ 25Verfahren§ 26Durchführung des Vertrages§ 27Vertragsdauer
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Abschnitt I
Beton- und Betonfertigteilwerke.
Hierunter fallen alle industriellen und handwerklichen Betriebe, die Betonwaren, Stahlbetonwaren, Porenbetonerzeugnisse, Betonwerkstein und Betonfertigbauteile aller Art stationär herstellen und diese zum überwiegenden Teil an nicht beteiligte Dritte veräußern.
Werden die hergestellten Fertigbauteile dagegen zum überwiegenden Teil durch den herstellenden Betrieb selbst, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zusammengefügt oder eingebaut (Fertigteilherstellung im Baubetrieb gemäß § 1 Abschnitt V Ziffer 13 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002 in der jeweils geltenden Fassung), so fällt der herstellende Betrieb nur dann unter diesen Tarifvertrag, wenn er Mitglied eines der vertragsschließenden Verbände ist und entweder
bereits am 1. Mai 1974 dort Mitglied war
oder
nach dem 1. Mai 1974 als Niederlassung eines gemäß 1. erfassten Verbandsmitgliedes gegründet worden ist und sich mit seiner Betriebstätigkeit der Art nach im Rahmen der Betriebstätigkeit des Stammbetriebes hält
oder
nach dem 1. Mai 1974 gegründet und vor Ablauf eines Jahres nach der Produktionsaufnahme Mitglied eines der vertragsschließenden Verbände geworden ist, ohne zuvor die Mitgliedschaft in einem Verband des Baugewerbes erworben zu haben.
Ein Betrieb wird trotz Vorliegens der unter 1. – 3. genannten Voraussetzungen nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn er
vor dem 1. Mai 1974 zugleich Mitglied in einem Verband des Baugewerbes war und am 1. Mai 1974 die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Mehrzahl seiner Arbeitnehmer angewendet hat
oder
nach dem 1. Mai 1974 Mitglied in einem Verband des Baugewerbes geworden ist und die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Mehrzahl seiner Arbeitnehmer anwendet.
Als Betriebe gelten auch selbständige Betriebsabteilungen.
Abschnitt II
Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit Betrieben der Beton- und Betonfertigteilwerke bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe der Beton- und Betonfertigteilwerke die kaufmännische und technische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, das Transportwesen, Laborarbeiten, Prüfarbeiten sowie die Güteüberwachung übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie Angestellte, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausüben.
Erster Abschnitt
Zusatzversorgung im nordwestdeutschen Betonsteingewerbe
§ 2
Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes
(1) Die überbetriebliche Zusatzversorgung auf der Grundlage dieses Tarifvertrages wird von der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG – im folgenden Kasse genannt – nach deren Satzungsrecht durchgeführt.
(2) Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes – der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., Berlin, der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., Berlin, und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Frankfurt/Main, – erklären als Mitglieder der Kasse hierzu ihre Zustimmung.
Zweiter Abschnitt
Versicherungsbedingungen der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes
§ 3
Leistungsarten
(1) Die Kasse gewährt nach Maßgabe ihrer Satzung und der Bestimmungen dieses Tarifvertrages zu den Renten im Sinne der Vorschriften des SGB VI und SGB VII eine der folgenden Leistungen:
eine monatliche Beihilfe (Voll- oder unverfallbare Teilbeihilfe) zur gesetzlichen Altersrente, zur Berufs- oder gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung oder, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, zu einer Rente der gesetzlichen Unfallversicherung;
ein einmaliges Sterbegeld (volles Sterbegeld oder unverfallbarer Teil) zur Witwen-, Witwer- oder Waisenrente.
(2) Die Vorschriften der §§ 1 a, 2 bis 5, 16, 18 a Satz 1, 27 und 28 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung finden keine Anwendung.
§ 4
Vollbeihilfe
(1) Die Vollbeihilfe beträgt monatlich 33,75 €, wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles das 65. Lebensjahr vollendet hat. Für jedes über die Wartezeit gemäß § 11 Abs. 3 und 5 hinaus nach Vollendung des 65. Lebensjahres abgeleistete volle Beschäftigungsjahr (= 12 Monate), in dem der Beschäftigte in Betrieben gemäß § 2 Teil II Nrn. 1 und 2 der Satzung der Kasse tätig war, erhöht sich die Beihilfe gemäß Satz 1 um 8 %.
(2) Ist der Versicherungsfall vor Vollendung des 64. Lebensjahres des Versicherten eingetreten, so beträgt die Vollbeihilfe monatlich 30,68 €.
Tritt der Versicherungsfall mit oder nach Vollendung des 64. Lebensjahres ein, so beträgt die Vollbeihilfe monatlich mit Vollendung des
Lebensjahres 32,21 €,
Lebensjahres 33,75 €.
(3) Zu den Beihilfen gemäß Abs. 1 und 2 wird eine Ergänzungsbeihilfe von monatlich mindestens 11,25 € gewährt. Sie beträgt nach Erfüllung einer Wartezeit gemäß § 11 Abs. 1 und 2 von mindestens 180 Monaten 20,45 € monatlich, 240 Monaten 33,75 € monatlich, 330 Monaten 42,44 € monatlich, 440 Monaten 51,64 € monatlich.
§ 5
Unverfallbare Teilbeihilfen
(1) Die unverfallbare Teilbeihilfe beträgt nach Erfüllung einer Wartezeit gem. § 11 Abs. 1 und 2 von mindestens 60 Monaten 10 Prozent, 120 Monaten 17 Prozent, 180 Monaten 20 Prozent, 240 Monaten 50 Prozent, 360 Monaten 80 Prozent der Vollbeihilfe.
(2) Zu den Beihilfen gemäß Abs. 1 wird eine ergänzende unverfallbare Teilbeihilfe gewährt. Sie beträgt nach Erfüllung einer Wartezeit gemäß § 11 Abs. 1 und 2 von mindestens 60 Monaten 1,12 € monatlich, 120 Monaten 1,91 € monatlich, 180 Monaten 4,09 € monatlich, 240 Monaten 16,88 € monatlich, 330 Monaten 21,22 € monatlich, 360 Monaten 33,95 € monatlich, 440 Monaten 41,31 € monatlich.
§ 6
Volles Sterbegeld
Hinterbliebene haben Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von 920,33 € als Sterbegeld.
§ 7
Unverfallbarer Teil des Sterbegeldes
Der unverfallbare Teil des einmaligen Sterbegeldes beträgt 92,03 €, wenn der ehemals Versichertemindestens 60 Monate,184,07 €, wenn der ehemals Versichertemindestens 120 Monate,460,17 €, wenn der ehemals Versichertemindestens 240 Monate,736,26 €, wenn der ehemals Versichertemindestens 360 MonateWartezeit (§ 11 Abs. 1 und 2) zurückgelegt hat.
§ 8
Anrechnung anderer Leistungen
Beruhen die Leistungen gemäß §§ 4 bis 7 ganz oder teilweise auf einer Anrechnung von Wartezeiten gemäß § 11 Abs. 1 Buchst. d), so werden Leistungen der dort genannten Zusatzversorgungskasse(n) auf die Leistungen der Kasse angerechnet.
§ 9
Anspruchsberechtigte
(1) Eine Leistungspflicht der Kasse tritt ein (Versicherungsfall), wenn ein versicherter Arbeitnehmer
einen Tatbestand (Anspruchsvoraussetzungen) erfüllt, der gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Rentenanspruch nach § 3 begründet, und
er entweder das Vorliegen der Wartezeit gemäß § 11 Abs. 3 und 5 oder die Voraussetzungen unverfallbarer Leistungen gemäß § 12 nachweist.
(2) In Fällen, in denen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder ein anderer Sozialversicherungsträger eine Befreiung von der Versicherungspflicht anerkannt hat, stehen Versorgungsleistungen oder der Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund einer die Befreiung begründenden Versorgung oder Versicherung den in § 3 genannten Renten gleich. Die Leistungspflicht entsteht jedoch frühestens, wenn der von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer einen Tatbestand erfüllt, der ohne die Befreiung gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Rentenanspruch nach § 3 begründen würde.
(3) § 3 und Abs. 2 gelten entsprechend für Ansprüche auf einmaliges Sterbegeld. Anspruchsberechtigt ist die Witwe/der Witwer des/der Versicherten. Für den Anspruch auf das Sterbegeld gilt die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz als Witwe bzw. Witwer. Hat ein(e) nach dem 31. Dezember 1979 verstorbene(r) Versicherte(r) keine(n) anspruchsberechtigte(n) Witwe(r) bzw. Lebenspartner(in) hinterlassen, so sind seine/ihre minderjährigen Kinder anspruchsberechtigt. Sind mehrere Waisen anspruchsberechtigt, so erhalten sie das Sterbegeld anteilig.
(4) Die Wartezeit gem. § 10 Abs. 3 und 5 braucht nicht erfüllt zu sein, wenn infolge eines durch den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger anerkannten Arbeitsunfalls in einem der in § 2 Teil II Nrn. 1 und 2 der Kassensatzung genannten Betriebe oder infolge einer von dem Unfallversicherungsträger anerkannten Berufskrankheit in einem solchen Betrieb ein Rentenanspruch im Sinne des § 3 entsteht.
(5) Als Tätigkeit in einem Betrieb gemäß § 1 Abs. 2 gilt jede der in § 2 Teil II Nrn. 1 und 2 der Kassensatzung beschriebenen Tätigkeiten.
(6) Die Gewährung von Beihilfen zu Renten, die aufgrund der Sonderregelung für Bergleute gezahlt werden (§§ 40, 45 SGB VI), ist ausgeschlossen.
§ 10
Wartezeit
(1) Als Wartezeit gelten
alle Zeiten der Tätigkeit als gewerblicher Arbeitnehmer
oder als Angestellter in einem Betrieb im Sinne von § 2 Teil II Nrn. 1 und 2 der Kassensatzung, sofern in Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt ist;
Zeiten nach Abs. 6;
Zeiten eines Lehr- (Ausbildungs-) oder Anlernverhältnisses in einem der in § 2 Teil II Nrn. 1 und 2 der Kassensatzung bezeichneten Betriebe;
Zeiten eines Lehr- (Ausbildungs-) oder Anlernverhältnisses sowie Tätigkeitszeiten in Betrieben, die vom Geltungsbereich der Tarifverträge über die Zusatzversorgung im Dachdeckerhandwerk, im Maler- und Lackiererhandwerk, im Gerüstbaugewerbe, in der Steine- und Erden-Industrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern sowie im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk erfasst werden, bis zu einer Dauer von 180 Monaten, sofern sie nach diesen Tarifverträgen als Wartezeiten gelten, der Antragsteller ihre Anrechnung beantragt hat und eine Wartezeit gemäß Buchst. a) bis c) von mindestens 60 Monaten erfüllt ist.
(2) Tätigkeitszeiten
– ab 1. Januar 1958 als gewerblicher Arbeitnehmer, Polier oder Schachtmeister in einem Betrieb im Sinne von § 2 Teil II Nr. 1 (Baugewerbe) der Kassensatzung (im Land Berlin ab 1. Januar 1959, im Saarland ab 6. Juli 1959),
– ab 1. Dezember 1973 als gewerblicher Arbeitnehmer oder Meister in einem Betrieb im Sinne von § 2 Teil II Nr. 2 Buchst. b) (Betonsteingewerbe Berlin) der Kassensatzung,
– ab 1. Januar 1976 als gewerblicher Arbeitnehmer in einem Betrieb im Sinne von § 2 Teil II Nr. 2 Buchst. c) (Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands) der Kassensatzung,
– ab 1. Januar 1976 als technischer oder kaufmännischer Angestellter in einem Betrieb im Sinne von § 2 Teil II Nrn. 1 und 2 der Kassensatzung,
– ab 1. Januar 1990 als technischer oder kaufmännischer Angestellter, Polier oder Meister mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden in einem Betrieb im Sinne von § 2 Teil II Nrn. 1 und 2 der Kassensatzung
gelten nur dann als Wartezeit, wenn für diese Tätigkeitszeiten Beiträge entrichtet worden sind.
(3) Die Mindestdauer der Wartezeit beträgt 220 Monate. Sie verkürzt sich, wenn die Voraussetzung gemäß § 10 Abs. 1 Buchst. a) bzw. die Fachuntauglichkeit (Abs. 8) im Kalenderjahr 1968 eingetreten ist, auf 210 Monate, 1967 eingetreten ist, auf 200 Monate, 1966 eingetreten ist, auf 190 Monate, 1965 eingetreten ist, auf 180 Monate, 1964 eingetreten ist, auf 170 Monate, 1963 eingetreten ist, auf 160 Monate, 1962 eingetreten ist, auf 150 Monate, 1961 eingetreten ist, auf 140 Monate, 1960 eingetreten ist, auf 130 Monate, 1959 eingetreten ist, auf 120 Monate, 1958 und früher eingetreten ist, auf 110 Monate.
(4) Ab 1. Januar 1961 sind die nach Abs. 2 anzurechnenden Zeiten gleich den im Versicherungsnachweis für die Zusatzversorgung im Betonstein- bzw. Baugewerbe bzw. der Lohnnachweiskarte, Lohnnachweisblatt, der Beitragskarte, dem Beitragsheft, dem Anspruchs- und Leistungsnachweis (ALN) ausgewiesenen Beschäftigungszeiten. Ergibt sich aus dem steuerpflichtigen Arbeitsentgelt eines Versicherten im Verhältnis zu der ausgewiesenen Beschäftigungszeit, dass hierin größere Zeiträume ohne Lohn- bzw. Gehaltszahlung enthalten sein müssen, so kann die Kasse von dem Versicherten fordern, dass er die lohn- bzw. gehaltszahlungspflichtigen Beschäftigungszeiten durch eine Firmenbescheinigung oder in anderer Weise glaubhaft macht. In diesen Fällen ist die Kasse berechtigt, die ausgewiesenen Beschäftigungszeiten nur teilweise als Wartezeit anzurechnen.
(5) Von der Wartezeit gemäß Abs. 1 und 2 müssen wenigstens 60 Monate innerhalb der letzten 9 Jahre vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Tatbestand gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. a) eingetreten ist und die Wartezeit (Abs. 1 und 2) abgelaufen ist, bei fachuntauglich Geschriebenen (Abs. 8) innerhalb der letzten neun Jahre vor Eintritt der Fachuntauglichkeit. Dies gilt nicht bei Geltendmachung von unverfallbaren Ansprüchen gemäß § 11. Bei Versicherten, die über das 65. Lebensjahr hinaus tätig sind, gilt die Wartezeit auch dann als erfüllt, wenn sie bei Vollendung des 65. Lebensjahres oder zu einem späteren Zeitpunkt abgeleistet worden war.
(6) Zeiten der nachgewiesenen Krankheit oder Arbeitslosigkeit oder einer fachbezogenen Berufsförderung nach dem SGB III zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit werden auf die in Abs. 5 geforderten 60 Monate bis zu insgesamt 30 Monaten angerechnet.
(7) Tätigkeitszeiten außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs gelten nur dann als Wartezeit nach Abs. 1 und 2, wenn der Arbeitnehmer von einem der in von § 2 Teil II Nrn. 1 und 2 der Kassensatzung genannten Betriebe oder einer Arbeitsgemeinschaft, an der ein solcher Betrieb beteiligt ist, auf den Arbeitsplatz außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs entsandt worden ist und soweit für diese Tätigkeitszeit Beiträge zur Kasse geleistet wurden.
(8) Scheidet ein Versicherter, der die Wartezeit gemäß Abs. 3 und 5 erfüllt hat, aus gesundheitlichen Gründen aus dem Gewerbebereich aus und wird er von einem beamteten Arzt von diesem Zeitpunkt an für berufsuntauglich (fachuntauglich) erklärt, so hat er dies der Kasse zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft für die Gewährung einer Beihilfe unter Beifügung des ärztlichen Zeugnisses zu melden. Bei Versicherten, die bei Eintritt der Berufsuntauglichkeit (Fachuntauglichkeit) das 60. Lebensjahr vollendet haben, genügt das Zeugnis des behandelnden Arztes. Die Kasse kann in allen Fällen weitere Nachweise auf ihre Kosten vom Versicherten verlangen. Bei ausreichendem Nachweis hat die Kasse die Berufsuntauglichkeit (Fachuntauglichkeit) anzuerkennen. Versagt sie die Anerkennung, so kann der Versicherte innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Zustellung des Bescheides eine arbeitsgerichtliche Entscheidung herbeiführen.
§ 11
Unverfallbarkeit des Leistungsanspruchs und Erlöschen des Versicherungsverhältnisses
(1) Scheidet ein Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalles nach § 9 Abs. 1 aus einem Betrieb des Gewerbebereiches im Sinne des § 9 Abs. 5 aus, so bleibt ihm bzw. seinen Hinterbliebenen die Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der Beihilfe erhalten, wenn er bei seinem Ausscheiden
das 25. Lebensjahr vollendet hat und
mindestens 5 Jahre in einem Arbeitsverhältnis zu ein und demselben Arbeitgeber des Gewerbebereichs gestanden hat.
Ist der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten oder ist der Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2001 aus einem Betrieb des Gewerbebereichs ausgeschieden und der Versicherungsfall nach dem 1. Januar 2001 eingetreten, so richten sich die Anspruchsvoraussetzungen und die Leistungshöhe der unverfallbaren Beihilfen nach dem Tarifvertrag über die Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands vom 1. April 1986 i. d. F. vom 31. Januar 1995, der insoweit seine Gültigkeit behält.
Ist der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten und ist der Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2014 aus einem Betrieb des Gewerbebereiches ausgeschieden, so richten sich die Anspruchsvoraussetzungen und die Leistungshöhe der unverfallbaren Beihilfen nach dem Tarifvertrag über die Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands vom 1. April 1986 i. d. F. vom 1. September 2004, der insoweit seine Gültigkeit behält.
(2) Scheidet ein Versicherter aus einer Tätigkeit i. S. von § 9 Abs. 5 aus, ohne die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt zu haben, so endet das Versicherungsverhältnis zur Kasse. Eine Abfindung wird nicht gezahlt.
(3) Ein erloschenes Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, wenn der Arbeitnehmer erneut eine Tätigkeit im Sinne von § 9 Abs. 5 aufnimmt. Die Ansprüche gemäß Abs. 1 bleiben davon unberührt. Es werden jedoch höchstens die Leistungen gemäß § 4 gewährt. Ein erloschenes Versicherungsverhältnis lebt auch dann wieder auf, wenn der Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit i. S. des § 9 Abs. 5 ausgeschieden und der Versicherungsfall innerhalb der ersten zwölf Monate nach diesem Ausscheiden eingetreten ist.
(4) Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 gelten entsprechend für das einmalige Sterbegeld gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b).
§ 12
Beginn und Dauer der Leistungsgewährung
(1) Die Beihilfen zur gesetzlichen Altersrente, zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung bzw. zu einer entsprechenden Versorgungsleistung werden von dem Monat an, in dem der Versicherungsfall (§ 9 Abs. 1) eingetreten ist, bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres gewährt, in dem der Beihilfeberechtigte stirbt oder in dem die Leistungsvoraussetzungen aus anderen Gründen entfallen.
(2) Die Leistungsverpflichtung der Kasse beginnt frühestens am 1. Januar 1976.
(3) Ist eine Wartezeitanrechnung gemäß § 10 Abs. 1 Buchst. d) erfolgt, so wird die Leistung abweichend von Abs. 1 frühestens ab 1. Januar 1980 gewährt.
(4) Das einmalige Sterbegeld wird nur dann gewährt, wenn der Versicherte bzw. ehemals Versicherte als Arbeitnehmer eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 2 beschäftigt war und am 1. Januar 1976 oder später verstorben ist.
(5) Ist eine Wartezeitanrechnung gemäß § 10 Abs. 1 Buchst. d) erfolgt, so wird die Leistung abweichend von Abs. 2 nur dann gewährt, wenn der Versicherte bzw. ehemals Versicherte am 1. Januar 1980 oder später verstorben ist.
(6) Alle wiederkehrenden Leistungen werden kalendervierteljährlich für jeweils drei Monate im Voraus gezahlt. Fällt der Fälligkeitstermin einer Zahlung nicht mit dem Beginn eines Kalendervierteljahres zusammen, so wird der entsprechende Teilbetrag gesondert gezahlt.
§ 13
Antragstellung, Nachweis- und Meldepflichten
(1) Der Antrag auf Gewährung einer Kassenleistung ist schriftlich auf einem Vordruck der Kasse unter Beantwortung der dort gestellten Fragen und Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen.
(2) Dem Antrag auf Gewährung einer Kassenleistung sind Nachweise über die Erfüllung der Wartezeit beizufügen. Ferner sind beizufügen:
für die Beihilfe zur gesetzlichen Altersrente und für die Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung der jeweilige Rentenbescheid des Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, von welchem Zeitpunkt an der Versicherte Anspruch auf die gesetzliche Rente hat;
für das einmalige Sterbegeld zur Witwen-, Witwer- oder Waisenrente
aa) die Sterbeurkunde für den Versicherten;
bb) der Rentenbescheid des Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, von welchem Zeitpunkt an die Witwe, der Witwer oder die Waise Anspruch auf eine gesetzliche Rente hat;
cc) dem Antrag der Witwe/des Witwers ein Nachweis, dass sie/er mit dem/der verstorbenen Versicherten bei seinem/ihrem Tode verheiratet war oder im Falle der Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz diese bei seinem/ihrem Tode bestanden hat, dem Antrag der Waise ein Nachweis über die Anzahl der Geschwister sowie darüber, dass der verstorbene Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes nicht verheiratet war.
Die Kasse kann auf die Vorlage des Bescheides über eine Witwen- oder Witwerrente verzichten, wenn der Verstorbene bis zum Zeitpunkt des Todes eine Beihilfe [§ 3 Abs. 1 Buchst. a)] bezogen hat.
(3) Hat der Versicherte keinen Rentenbescheid erhalten, weil er von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder von einem anderen Sozialversicherungsträger von der Versicherungspflicht befreit worden war, so sind die entsprechende Befreiungsbescheinigung und der Versicherungsschein bzw. der Bescheid über den Versorgungsbezug vorzulegen.
(4) Beantragt der Versicherte eine Wartezeitanrechnung nach § 10 Abs. 1 Buchst. d), so hat er einen Bescheid der betreffenden Zusatzversorgungskasse(n) über die Festsetzung oder Ablehnung von Leistungen und über die dort anerkannte Wartezeit vorzulegen. Dies gilt entsprechend für den Antrag auf Sterbegeld.
(5) Jeder Empfänger von Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung hat im ersten Kalendervierteljahr den Nachweis des Fortbestehens seiner Erwerbsminderung durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen aus der Rentenversicherung zu erbringen. Hat der Beihilfeberechtigte keine Rente erhalten, weil er von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder von einem anderen Sozialversicherungsträger von der Versicherungspflicht befreit worden war (§ 9 Abs. 2), so muss er den Nachweis über das Fortbestehen seiner Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI durch das Zeugnis eines beamteten Arztes führen.
(6) Jeder Beihilfeberechtigte hat im dritten Kalendervierteljahr einen Lebensnachweis zu erbringen.
(7) Werden die verlangten Nachweise innerhalb einer von der Kasse gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erbracht, so ruht die Beihilfezahlung. Ruhende Beihilfen werden nicht nachgezahlt, wenn der Beihilfeempfänger vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte. Im Falle grober Fahrlässigkeit entfällt die Nachzahlung der Beihilfen jedoch nur, soweit infolge verspätet eingereichter Nachweise die Feststellung der Leistungsverpflichtung unmöglich geworden ist.
(8) Ereignisse, die auf die Gewährung oder Bemessung der Beihilfen von Einfluss sind, müssen der Kasse sofort angezeigt werden.
(9) Zu Unrecht gewährte Leistungen können von der Kasse zurückgefordert werden.
§ 14
Verpfändung, Abtretung, Fremdbezug
(1) Ansprüche auf Leistungen der ZVK-Bau können weder verpfändet und vererbt noch abgetreten werden. Die Inanspruchnahme eines Rückkaufswertes wird ausgeschlossen.
(2) Ist ein Leistungsberechtigter unter Pflegschaft gestellt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt, so ist der Leistungsbetrag an den Pfleger oder an den empfangsberechtigten Betreuer zu zahlen.
(3) Hat ein Minderjähriger Anspruch auf das einmalige Sterbegeld, so ist es an seinen gesetzlichen Vertreter auszuzahlen.
§ 15
Verjährung
Ansprüche auf Kassenleistungen verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte.
§ 16
Sicherung der Ansprüche der Versicherten
Die Ansprüche der Versicherten bleiben auch dann unberührt, wenn die Beiträge nicht beigetrieben werden können.
§ 17
Verwendung von Überschüssen
(1) Die erzielten Überschüsse der Kasse werden nach Auffüllung oder Wiederauffüllung der Verlustrücklage der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesen.
(2) Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist nach Maßgabe des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplanes zur Erhöhung oder Ergänzung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge zu verwenden.
(3) Sobald die Rückstellung für Beitragsrückerstattung einen Betrag erreicht hat, der eine angemessene Erhöhung oder Ergänzung der Leistungen der Kasse oder eine Ermäßigung der Beiträge rechtfertigen würde, ist eine solche nach Maßgabe der Satzungsbestimmung durchzuführen. Die Beschlussfassung hierüber obliegt der Hauptversammlung der Kasse auf Vorschlag des Vorstandes nach Anhörung des Sachverständigen. Sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Hauptversammlung beschließt ab dem Geschäftsjahr 2008 jährlich, ob und in welcher Höhe die Anwärter und Rentner an den Bewertungsreserven der Kasse zur gleichmäßigen Erhöhung der Anwartschaften und der Leistung zu beteiligen sind. Die Entscheidung und die Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Beteiligung an den Bewertungsreserven erfolgt auf der Grundlage von Informationen und Vorschlägen des Vorstandes in Abstimmung mit dem verantwortlichen Aktuar. Dabei soll die dauernde Erfüllbarkeit der bestehenden Kassenleistungen, die ausreichende Kapitalausstattung der Kasse, das heißt Mittel für eine ausreichende Solvabilität, für die Erfüllung des Stresstestes einschließlich einer ausreichenden Sicherheitsreserve und für eine absehbare Verstärkung der Deckungsrückstellung sowie die Art und Zusammensetzung der Bewertungsreserven berücksichtigt werden. Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde.
Dritter Abschnitt
Aufbringung der Mittel
§ 18
Finanzierung der Rentenbeihilfe
(1) Zur Finanzierung der Leistungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, § 6 und § 7 muss der Arbeitgeber für jede Stunde, für die ein Lohnanspruch des gewerblichen Arbeitnehmers besteht, einen Beitrag von 0,064 € an die Kasse abführen.
(2) Zur Finanzierung der in Abs. 1 bezeichneten Leistungen muss der Arbeitgeber für jeden Angestellten monatlich 13,40 € an die Kasse abführen. Dauert das Arbeitsverhältnis weniger als einen Monat, ist für jeden Arbeitstag ein Zwanzigstel des jeweiligen Beitrags an die Kasse zu zahlen.
§ 19
Finanzierung der Ergänzungsbeihilfe
(1) Die Teilbeträge
der Ergänzungsbeihilfe gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 in Höhe von 5,62 €,
der Ergänzungsbeihilfe gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 nach Erfüllung einer Wartezeit von
180 Monaten in Höhe von 10,74 €, 240 Monaten in Höhe von 18,41 €, 330 Monaten in Höhe von 23,52 €, 440 Monaten in Höhe von 28,63 €,
des gem. § 5 Abs. 2 zu zahlenden unverfallbaren Teiles der Ergänzungsbeihilfe nach Erfüllung einer Wartezeit von
60 Monaten in Höhe von 1,12 €, 120 Monaten in Höhe von 1,12 €, 180 Monaten in Höhe von 2,15 €, 240 Monaten in Höhe von 9,20 €, 330 Monaten in Höhe von 11,76 €, 360 Monaten in Höhe von 18,82 €, 440 Monaten in Höhe von 22,91 € werden gem. § 17 Abs. 3 aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung der Kasse unmittelbar aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung finanziert.
(2) Zur Finanzierung des restlichen Teils der Ergänzungsbeihilfe hat die Kasse gegen die Arbeitgeber einen Beitragsanspruch. Er beträgt für jede lohnzahlungspflichtige Stunde eines gewerblichen Arbeitnehmers 0,087 € und für jeden Angestellten monatlich 10,50 €. Bei kürzerer Dauer des Arbeitsverhältnisses des Angestellten als ein Monat beträgt der Anspruch für jeden Arbeitstag ein Zwanzigstel des zu entrichtenden Beitrags.
(3) Der Beitragsanspruch gemäß Abs. 2 erhöht sich bis auf 0,152 € für jede lohnzahlungspflichtige Stunde eines gewerblichen Arbeitnehmers und bis auf monatlich 19,10 € für jeden Angestellten, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung der Leistungen nach Abs. 1 enthält. Abs. 2 Satz 3 gilt sinngemäß.
§ 20
Erhebung der Beiträge
(1) Die gemäß §§ 18 und 19 für jede lohnzahlungspflichtige Stunde zu entrichtenden Beiträge werden in einem Prozentsatz der Bruttolohnsumme (das ist die Summe der Bruttolöhne im Sinne des § 6 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Verfahren der überbetrieblichen Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk Nordwestdeutschlands)) erhoben. Der Prozentsatz ist so festzusetzen, dass er im Mittel dem Betrag von 0,151 € je lohnzahlungspflichtiger Stunde im Falle des § 19 Abs. 3 jedoch dem sich ergebenden Betrag entspricht. Der Prozentsatz ist zu ändern, wenn Abweichungen von den in §§ 18 und 19 aufgeführten Beiträgen für jede lohnzahlungspflichtige Stunde eintreten.
(2) Die Festlegung des Prozentsatzes erfolgt im Tarifvertrag über das Verfahren der überbetrieblichen Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands.
§ 21
Steuerliche Behandlung der Beiträge
Der Arbeitgeber entrichtet die Beiträge nach §§ 18 und 19 gemäß § 3 Nr. 63 EStG im ersten Dienstverhältnis steuerfrei und bescheinigt die abgeführten Beiträge dem Arbeitnehmer in der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung. Handelt es sich nicht um das erste Dienstverhältnis, sind die Beiträge individuell zu versteuern. In diesem Fall ist die Überwälzung der Steuer auf den Arbeitnehmer unwirksam.
§ 22
Forderungsrecht der Kasse
Die Kasse hat das unmittelbare Recht, vom Arbeitgeber die Beiträge gemäß §§ 18 und 19 zu fordern.
Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 23
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse ist der Sitz der Kasse.
§ 24
Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungen
Die Leistungen der Kasse können auf Leistungen aus betrieblichen Altersversorgungen angerechnet werden.
§ 25
Verfahren
Das Verfahren wird im Verfahrenstarifvertrag geregelt.
§ 26
Durchführung des Vertrages
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluss zur Durchführung dieses Vertrages einzusetzen, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung zu beantragen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.
§ 27
Vertragsdauer
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 2007.
(2) Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, nach Kündigung unverzüglich in Verhandlungen über einen neuen Tarifvertrag einzutreten.
Anlage 65 (zu § 21 Absatz 2)Tarifvertrag über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands (TVZN) vom 1. April 1986, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 1. September 2004
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 391 - 399)
Inhaltsverzeichnis:
§ 1Geltungsbereich§ 2Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes§ 3Leistungsarten§ 4Vollbeihilfe§ 5Unverfallbare Teilbeihilfe§ 6Volles Hinterbliebenengeld§ 7Unverfallbarer Teil des Hinterbliebenengeldes§ 8Befristung von Ergänzungsleistungen§ 9Anrechnung anderer Leistungen§ 10Anspruchsberechtigte§ 11Wartezeit§ 12Unverfallbarkeit des Leistungsanspruchs und Erlöschen des Versicherungsverhältnisses§ 13Beginn und Dauer der Leistungsgewährung§ 14Antragstellung, Nachweis- und Meldepflichten§ 15Verpfändung, Abtretung, Fremdbezug§ 16Verjährung§ 17Sicherung der Ansprüche der Versicherten§ 18Verwendung von Überschüssen§ 19Finanzierung der unbefristeten Leistungen§ 20Finanzierung der befristeten Leistungen§ 21Erhebung der Beiträge§ 22Steuerliche Behandlung der Beiträge§ 23Forderungsrecht der Kasse§ 24Erfüllungsort und Gerichtsstand§ 25Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungen§ 26Verfahren§ 27Durchführung des Vertrages§ 28Vertragsdauer
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Abschnitt I
Beton- und Betonfertigteilwerke.
Hierunter fallen alle industriellen und handwerklichen Betriebe, die Betonwaren, Stahlbetonwaren, Porenbetonerzeugnisse, Betonwerkstein und Betonfertigbauteile aller Art stationär herstellen und diese zum überwiegenden Teil an nicht beteiligte Dritte veräußern.
Werden die hergestellten Fertigbauteile dagegen zum überwiegenden Teil durch den herstellenden Betrieb selbst, einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zusammengefügt oder eingebaut (Fertigteilherstellung im Baubetrieb gemäß § 1 Abschnitt V Ziffer 13 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002 in der Fassung vom 17. Dezember 2003), so fällt der herstellende Betrieb nur dann unter diesen Tarifvertrag, wenn er Mitglied eines der vertragsschließenden Verbände ist und entweder
bereits am 1. Mai 1974 dort Mitglied war
oder
nach dem 1. Mai 1974 als Niederlassung eines gemäß 1. erfassten Verbandsmitgliedes gegründet worden ist und sich mit seiner Betriebstätigkeit der Art nach im Rahmen der Betriebstätigkeit des Stammbetriebes hält
oder
nach dem 1. Mai 1974 gegründet und vor Ablauf eines Jahres nach der Produktionsaufnahme Mitglied eines der vertragsschließenden Verbände geworden ist, ohne zuvor die Mitgliedschaft in einem Verband des Baugewerbes erworben zu haben.
Ein Betrieb wird trotz Vorliegens der unter 1. – 3. genannten Voraussetzungen nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn er
vor dem 1. Mai 1974 zugleich Mitglied in einem Verband des Baugewerbes war und am 1. Mai 1974 die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Mehrzahl seiner Arbeitnehmer angewendet hat
oder
nach dem 1. Mai 1974 Mitglied in einem Verband des Baugewerbes geworden ist und die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Mehrzahl seiner Arbeitnehmer anwendet.
Als Betriebe gelten auch selbständige Betriebsabteilungen.
Abschnitt II
Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit Betrieben der Beton- und Betonfertigteilwerke bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe der Beton- und Betonfertigteilwerke die kaufmännische und technische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, das Transportwesen, Laborarbeiten, Prüfarbeiten sowie die Güteüberwachung übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie Angestellte, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausüben.
Erster Abschnitt
Zusatzversorgung im nordwestdeutschen Betonsteingewerbe
§ 2
Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes
(1) Die überbetriebliche Zusatzversorgung auf der Grundlage dieses Tarifvertrages wird von der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG – im folgenden Kasse genannt – nach deren Satzungsrecht durchgeführt.
(2) Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes – der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., Berlin, der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., Berlin, und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Frankfurt/Main, – erklären als Mitglieder der Kasse hierzu ihre Zustimmung.
Zweiter Abschnitt
Versicherungsbedingungen der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes
§ 3
Leistungsarten
(1) Die Kasse gewährt nach Maßgabe ihrer Satzung und der Bestimmungen dieses Tarifvertrages zu den Renten im Sinne der Vorschriften des SGB VI und SGB VII eine der folgenden Leistungen:
eine monatliche Beihilfe (Voll- oder unverfallbare Teilbeihilfe) zur gesetzlichen Altersrente, zur Berufs- oder gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung oder, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, zu einer Rente der gesetzlichen Unfallversicherung;
ein einmaliges Hinterbliebenengeld (volles Hinterbliebenengeld oder unverfallbarer Teil) zur Witwen-, Witwer- oder Waisenrente.
(2) Die Vorschriften der §§ 1 a, 2 bis 5, 16, 18 a Satz 1, 27 und 28 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung finden keine Anwendung.
§ 4
Vollbeihilfe
(1) Die Vollbeihilfe beträgt monatlich 33,75 €, wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles das 65. Lebensjahr vollendet hat. Für jedes über die Wartezeit gemäß § 11 Abs. 3 und 5 hinaus nach Vollendung des 65. Lebensjahres abgeleistete volle Beschäftigungsjahr (= 12 Monate), in dem der Beschäftigte in Betrieben gemäß § 2 Teil II Nrn. 1 und 2 der Satzung der Kasse tätig war, erhöht sich die Beihilfe gemäß Satz 1 um 8 %.
(2) Ist der Versicherungsfall vor Vollendung des 64. Lebensjahres des Versicherten eingetreten, so beträgt die Vollbeihilfe monatlich 30,68 €.
Tritt der Versicherungsfall mit oder nach Vollendung des 64. Lebensjahres ein, so beträgt die Vollbeihilfe monatlich mit Vollendung des
Lebensjahres 32,21 €,
Lebensjahres 33,75 €.
(3) Zu den Beihilfen gemäß Abs. 1 und 2 wird eine Ergänzungsbeihilfe von monatlich mindestens 11,25 € gewährt. Sie beträgt nach Erfüllung einer Wartezeit gemäß § 11 Abs. 1 und 2 von mindestens 180 Monaten 20,45 € monatlich, 240 Monaten 33,75 € monatlich, 330 Monaten 42,44 € monatlich, 440 Monaten 51,64 € monatlich.
§ 5
Unverfallbare Teilbeihilfen
(1) Die unverfallbare Teilbeihilfe beträgt nach Erfüllung einer Wartezeit gem. § 11 Abs. 1 und 2 von mindestens 60 Monaten 10 Prozent, 120 Monaten 17 Prozent, 180 Monaten 20 Prozent, 240 Monaten 50 Prozent, 360 Monaten 80 Prozent der Vollbeihilfe.
(2) Zu den Beihilfen gemäß Abs. 1 wird eine ergänzende unverfallbare Teilbeihilfe gewährt. Sie beträgt nach Erfüllung einer Wartezeit gemäß § 11 Abs. 1 und 2 von mindestens 60 Monaten 1,12 € monatlich, 120 Monaten 1,91 € monatlich, 180 Monaten 4,09 € monatlich, 240 Monaten 16,88 € monatlich, 330 Monaten 21,22 € monatlich, 360 Monaten 33,95 € monatlich, 440 Monaten 41,31 € monatlich.
§ 6
Volles Hinterbliebenengeld
Hinterbliebene haben Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von 920,33 € als Hinterbliebenengeld.
§ 7
Unverfallbarer Teil des Hinterbliebenengeldes
Der unverfallbare Teil des einmaligen Hinterbliebenengeldes beträgt 92,03 €, wenn der ehemals Versichertemindestens 60 Monate,184,07 €, wenn der ehemals Versichertemindestens 120 Monate,460,17 €, wenn der ehemals Versichertemindestens 240 Monate,736,26 €, wenn der ehemals Versichertemindestens 360 MonateWartezeit (§ 11 Abs. 1 und 2) zurückgelegt hat.
§ 8
Befristung von Ergänzungsleistungen
(1) Ergänzungsbeihilfen gem. § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 werden nur für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 gewährt.
(2) Anspruch auf ergänzendes Hinterbliebenengeld gemäß §§ 6 und 7 besteht, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist.
§ 9
Anrechnung anderer Leistungen
Beruhen die Leistungen gemäß §§ 4 bis 7 ganz oder teilweise auf einer Anrechnung von Wartezeiten gemäß § 11 Abs. 1 Buchst. d), so werden Leistungen der dort genannten Zusatzversorgungskasse(n) auf die Leistungen der Kasse angerechnet.
§ 10
Anspruchsberechtigte
(1) Eine Leistungspflicht der Kasse tritt ein (Versicherungsfall), wenn ein versicherter Arbeitnehmer
einen Tatbestand (Anspruchsvoraussetzungen) erfüllt, der gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Rentenanspruch nach § 3 begründet, und
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