Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren
Der Anspruch auf Urlaubsentgelt und auf zusätzliches Urlaubsgeld wird fällig, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub antritt.
Der Arbeitnehmer muss beim Urlaubsantritt über das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld verfügen können.
Der volljährige Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber, bei dem er zuletzt in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, Anspruch auf Urlaubsabgeltung durch Auszahlung des Urlaubsentgeltes und des zusätzlichen Urlaubsgeldes nur in folgenden Fällen, wenn der Arbeitnehmer
länger als drei Monate außerhalb des betrieblichen Geltungsbereiches des Tarifvertrages tätig gewesen ist und darüber auf Verlangen Nachweis führt,
dauernd erwerbsunfähig ist und ein ärztliches Attest oder einen Rentenbescheid vorlegt,
auswandern will und eine amtliche Bescheinigung darüber vorlegt, dass die Ausreisepapiere ausgestellt sind,
in ein Angestelltenverhältnis in einem unter diesem Tarifvertrag fallenden Betrieb überwechselt und darüber auf Verlangen Nachweis führt,
eine selbständige Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk aufnimmt.
Ein Anspruch wird auch fällig, wenn der Arbeitnehmer stirbt. Anspruchsberechtigt sind die Erben.
Jugendliche Arbeitnehmer haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung durch Auszahlung des Urlaubsentgeltes und des zusätzlichen Urlaubsgeldes (§§ 22,23), wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz).
[…]
Abschnitt V Tarifliche Kassen
§ 26
Gemeinnützige Urlaubskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk
Als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht eine „Gemeinnützige Urlaubskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk“ mit dem Sitz in Wiesbaden (Urlaubskasse).
Die Urlaubskasse hat insbesondere die Aufgabe, den Arbeitnehmern einen zusammenhängenden Jahresurlaub zu sichern.
Die Arbeitgeber haben die dazu erforderlichen Mittel durch Beiträge an die Urlaubskasse aufzubringen. Auf die Beiträge hat die Kasse einen unmittelbaren Anspruch. Die Höhe der Beiträge, deren Einzahlung und Verwaltung sowie die Erstattung des Urlaubsentgeltes und des zusätzlichen Urlaubsgeldes an die Arbeitgeber werden in einem besonderen Tarifvertrag – Verfahrenstarifvertrag – geregelt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Ansprüche der Urlaubskasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Urlaubskasse ist Wiesbaden.
§ 27
Übergangsregelung und Aufnahme in das Urlaubskassenverfahren
Am 1. Januar eines Jahres nehmen erstmals am Urlaubskassenverfahren teil:
Ungelernte Arbeitnehmer, die im vorangegangenen Jahr das 18. Lebensjahr vollendet haben,
Arbeitnehmer, die im vorangegangenen Jahr ihr Ausbildungs- oder Umschulungsverhältnis beendet haben und 18 Jahre alt sind.
Diesen Arbeitnehmern wird einmalig ein besonderer Betrag als Urlaubsentgelt (Vortrag) in die Lohnnachweiskarte eingetragen. Der Arbeitgeber hat die Eintragung bei der Urlaubskasse zu beantragen. Das Nähere regelt der Verfahrenstarifvertrag.
§ 28
Zusatzversorgungskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk
Als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht eine Zusatzversorgungskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk mit Sitz in Wiesbaden (ZVK).
Die Zusatzversorgungskasse hat den Zweck,
zusätzliche Leistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung in Form von Beihilfen zur gesetzlichen Altersrente sowie zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung) und zu Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
Zusatzrenten auf der Grundlage von Beitragszusagen mit Mindestleistung ab 1. Januar 2005
Der Beitrag, die Leistungen und die Organisation der Kasse werden in Tarifverträgen über die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk sowie im Verfahrenstarifvertrag geregelt.
Zur Vorbereitung auf die Teilnahme an der Zusatzversorgungskasse nach dem Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk werden die Betriebserfassung und die Ausgabe von Lohnnachweiskarten vereinbart. Die Durchführung wird der Gemeinnützigen Urlaubskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk übertragen.
Die Lohnnachweiskarten dienen zum Nachweis späterer Ansprüche gegenüber der Zusatzversorgungskasse und als Grundlage für die Berechnung der möglichen Leistungen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche der Zusatzversorgungskasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Zusatzversorgungskasse ist Wiesbaden.
§ 29
Fahrzeug- und Metalllackierbetriebe
Fahrzeug- und Metalllackierbetriebe sind berechtigt, ihre gewerblichen Arbeitnehmer zur Urlaubskasse und zur Zusatzversorgungskasse anzumelden. Diese Anmeldung ist nur für beide tarifliche Kassen zugleich möglich und unwiderruflich.
Die Regelungen des Abschnitts V (Tarifliche Kassen) sowie § 50 (Besondere Verfall- und Verjährungsfristen bei Urlaub) gelten nicht für Fahrzeug- und Metalllackierbetriebe, soweit sie den tariflichen Kassen nicht angehören.
Abschnitt VI Arbeitsentgelt
[…]
§ 34
Lohnfälligkeit, Lohnzahlung, Lohnabrechnung
[…]
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer nach Abschluss der Lohnperiode eine genaue, schriftliche Abrechnung über geleistete Stunden, Stand des Arbeitszeitkontos (§ 9), Lohn, Zulagen, Urlaubsgewährung, vermögenswirksame Leistungen und Abzüge geben. Die Lohnabrechnung ist spätestens am 15. des folgenden Monats fällig.
[…]
§ 35
Erschwerniszuschläge
Für folgende Arbeiten sind die nachstehenden Zuschläge auf den vereinbarten Lohn zu zahlen:
Ablaugen, Abbeizen oder Abbrennen alter Anstriche10 %
Arbeiten mit außergewöhnlicher Staubentwicklung oder Verschmutzung10 %
Auf- und Abbau von Gerüsten für die 1 Stunde pro Tag überschreitende Zeit10 %
Arbeiten in außergewöhnlich einengenden Räumlichkeiten, z. B. Kanäle, Versorgungsschächte10 %
Arbeiten, die mit Sicherheitsgurt und Fangleine ausgeführt werden müssen10 %
Erschwernisse (z. B. Stemmarbeiten, Bohrarbeiten) bei Betonschutz-, Oberflächensanierungs-
und Wärmedämm-Verbundsystemarbeiten für die 1 Stunde pro Tag überschreitende Zeit10 %
Arbeiten auf beweglichen Hängegerüsten oder Arbeiten auf Gerüsten über einer Höhe von
20 Metern über der Erdoberfläche15 %
Maler-Arbeiten, bei denen wegen gesundheitlicher Gefährdung eine Schutzmaske getragen werden
muss (z. B. bei Spritzarbeiten, wenn eine Absaugvorrichtung nicht vorhanden ist oder nicht gestellt werden kann)20 %
Fallen mehrere Erschwerniszuschläge nach Nr. 1 zusammen, so sind die Zuschläge nebeneinander bis zu einer Obergrenze von 30 % zu zahlen.
Arbeiten in strahlungsgefährdeten Bereichen oder Kontrollbereichen mit offener oder umschlossener Radioaktivität, je nach folgendem Schutzerfordernis:
Arbeiten mit vorgeschriebenen Schutzanzug mit Kapuze, Überschuhen und Handschuhen5 %
Arbeiten wie a), jedoch zusätzlich mit Atemmaske, mit Filter oder Luftzufuhr durch den Atemschlauch15 %
Arbeiten wie a), jedoch zusätzlich mit tragbaren Atemgerät (Pressluftatmer)25 %
Arbeiten mit Vollschutz45 %
§ 36
Zuschläge für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
Zuschläge sind aus dem jeweiligen, vereinbarten Stundenlohn des Arbeitnehmers zu berechnen.
Die Zuschläge betragen:
für Mehrarbeit (§§ 8, 9)25 %
für Nachtarbeit (zwischen 20.00 und 6.00 Uhr)25 %
für Arbeit an Sonntagen50 %
für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag fallen125 %
für Arbeiten am Oster- und Pfingstmontag, am 1. Mai, an den Weihnachtsfeiertagen und am
Neujahrstag, soweit sie gesetzliche Feiertage sind200 %
Fällt in die Nachtarbeit nach Nr. 2 b) gleichzeitig Mehrarbeit (Überstunden), so sind beide Zuschläge zu zahlen. Fällt in die Sonn- und Feiertagsarbeit nach Nr. 2 c) bis e) gleichzeitig Mehrarbeit (Überstunden), so ist der Mehrarbeitszuschlag neben dem Sonn- oder Feiertagszuschlag zu zahlen. Wird Nachtarbeit nach Nr. 2 b) geleistet, so ist der Nachtarbeitszuschlag neben dem Sonn- und Feiertagszuschlag zu zahlen. Sind diese Nachtarbeitsstunden nach Nr. 2 b) gleichzeitig Überstunden, so gelten damit drei Zuschläge.
[…]
Abschnitt VII Nah- und Fernentsendung
§ 38
Fahrtkostenerstattung
Ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und der Arbeitsstelle oder der Werkstatt besteht nicht.
Schickt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer innerhalb der Arbeitszeit auf eine andere Arbeitsstelle, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz der entstehenden Fahrtkosten für ein öffentliches Verkehrsmittel.
Der Arbeitnehmer kann im Fall der Nr. 2 im ausdrücklichen Auftrag des Arbeitgebers ein eigenes Kraftfahrzeug benutzen. Fährt er dabei mit einem Pkw/Motorrad/Motorroller, sind ihm je gefahrenen Kilometer die jeweils geltenden steuerfreien Höchstsätze zu zahlen.
Der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung entfällt, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem für die Personenbeförderung zugelassenen betriebseigenen Fahrzeug hat und diese nicht in Anspruch nimmt.
In Orten, in denen eine Fahrgeldzulage zwischen Wohnung und Arbeitsstelle wegen der Ausdehnung des Ortes (7 km Radius) erforderlich ist, kann eine besondere Regelung zwischen den örtlichen oder bezirklichen Tarifvertragsparteien vereinbart werden.
§ 39
Mehraufwand bei Nahentsendung
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit von der Werkstatt oder direkt von dessen Wohnung auf eine Arbeitsstelle schicken.
Liegt die Arbeitsstelle außerhalb des Ortes des Betriebssitzes, so werden dem Arbeitnehmer die ihm entstandenen Fahrtkosten nach den Grundsätzen des § 38 Nr. 2 und 3 vergütet. Der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung entfällt, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem für die Personenbeförderung zugelassenen betriebseigenen Fahrzeug hat. Ist der Arbeitnehmer bei den Arbeiten außerhalb des Ortes des Betriebssitzes länger als 8 Stunden von der Wohnung oder regelmäßigen Arbeitsstelle abwesend, erhält er eine pauschale Mehraufwandsvergütung.
Die pauschale Vergütung für diesen Mehraufwand beträgt:
EntfernungPauschale Mehraufwandsvergütung:der außerhalb des Betriebssitzes gelegenen Arbeitsstelle von Wohnung oder regelmäßiger Arbeitsstelle (Werkstatt)im Tarifgebiet Westim Tarifgebiet Ostbis 20 km4,09 Euro2,56 Euroüber 20 bis 30 km6,14 Euro4,09 Euroüber 30 km8,18 Euro6,65 Euro Tarifgebiet Ost = Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Ostteil des Landes Berlin Ist eine Entfernungsberechnung notwendig, so ist der kürzeste oder ein den Verkehrsverhältnissen entsprechend behinderungsfreier Weg anzunehmen.
Von der Regelung zur Nahentsendung (Nr. 1 bis 3) kann im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgewichen werden.
Ist im Betrieb kein Betriebsrat vorhanden, können Abweichungen von den Nr. 1 bis 3 im Einvernehmen mit
einem einzelnen Arbeitnehmer oder
einer Gruppe von Arbeitnehmern oder
allen Arbeitnehmern eines Betriebes
§ 40
Fernentsendung
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer auf eine auswärtige Arbeitsstelle entsenden, auch wenn die tägliche Rückkehr des Arbeitnehmers zu seinem Wohnsitz nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Ist dem Arbeitnehmer wegen der Beschäftigung auf einer auswärtigen Arbeitsstelle die tägliche Rückkehr zu seinem Wohnsitz nicht möglich oder nicht zumutbar und übernachtet der Arbeitnehmer daher auswärtig, so hat er Anspruch auf Auslösung.
Die tägliche Rückkehr des Arbeitnehmers zu seinem Wohnsitz ist dann nicht zumutbar, wenn der normale Zeitaufwand für den einzelnen Weg von der Mitte des Wohnsitzes des Arbeitnehmers bis zur auswärtigen Arbeitsstelle bei Benutzung des zeitlich günstigsten Verkehrsmittels mehr als 1 1/4 Stunden beträgt.
§ 41
Auslösung
Die Auslösung beträgt 24,00 €.
Der Arbeitgeber trägt die notwendigen Kosten der Unterkunft (Übernachtung ohne Verpflegung); die Auswahl der Unterkunft trifft der Arbeitgeber.
Der Anspruch auf Auslösung entfällt:
während des Urlaubes,
bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nach einer Woche,
bei Freistellungen nach § 12 oder § 14,
für die Tage, an denen der Arbeitnehmer die Arbeit unentschuldigt versäumt.
Bei Fernentsendungen ins Ausland ist die Auslösung betrieblich zu regeln.
§ 42
An- und Rückreise bei Fernentsendung
Für die An- und Rückreise zur auswärtigen Arbeitsstelle müssen dem Arbeitnehmer die Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel 2. Klasse einschließlich Zuschläge erstattet werden.
Der Arbeitnehmer kann im ausdrücklichen Auftrag des Arbeitgebers für die An- und Rückreise ein eigenes Kraftfahrzeug (Pkw, Motorrad/Motorroller) benutzen. Dann sind ihm bei Berechnung der kürzesten zumutbaren Fahrstrecke die jeweils geltenden steuerfreien Höchstsätze zu zahlen.
Ein Fahrgeldanspruch besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer in einem betriebseigenen, für die Personenbeförderung zugelassenen Kraftfahrzeug zur auswärtigen Arbeitsstelle gefahren wird.
Bei einer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während der Beschäftigung auf der auswärtigen Arbeitsstelle muss die Rückfahrt zum Wohnort bezahlt werden.
§ 43
Lohnanspruch für die An- und Rückreisezeit bei Fernentsendung
Für die Reisezeit vom Wohnort zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück hat der Arbeitnehmer Anspruch auf seinen vereinbarten Lohn, jedoch ohne Zuschläge. Angefangene Stunden der Reisezeit gelten als volle Stunden.
§ 44
Wochenendheimfahrten
Der Arbeitnehmer, dem eine Auslösung zu zahlen ist, hat alle 4 Wochen Anspruch auf freie Wochenendheimfahrt zum Wohnort und zurück zur Arbeitsstelle. Voraussetzung ist eine ununterbrochene auswärtige Tätigkeit.
Der Zeitpunkt einer Wochenendheimfahrt kann in gegenseitigem Einvernehmen vorverlegt oder hinausgeschoben werden.
Für die Wochenendheimfahrt hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, unabhängig von der Entfernung, für einen Arbeitstag freizustellen. Bezahlt wird für diese Zeit kein Lohn, sondern die Auslösung.
Erstattet werden dem Arbeitnehmer die Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt zu seinem Wohnort bzw. Arbeitsstelle in Höhe der Kosten, die ihm bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehen würden. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn ihm die kostenlose Beförderung mit einem betriebseigenen, für die Personenbeförderung zugelassenen Fahrzeug angeboten wird.
Abschnitt VIII Kündigung
[…]
§ 46
Kündigung wegen schlechter Witterung
Wird die Arbeitsausführung wegen schlechter Witterung für voraussichtlich längere Zeit undurchführbar, kann das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 15. November bis 15. März durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers gekündigt werden; die Kündigung kann erst ausgesprochen werden, wenn auf dem Arbeitszeitkonto (§ 9) kein Guthaben mehr vorhanden ist. Die Kündigung kann bei Arbeitsbeginn mit Wirkung zu Beginn des nächsten Arbeitstages ausgesprochen werden. Wird nicht bei Arbeitsbeginn, sondern erst im Laufe des Tages gekündigt, so wird die Kündigung erst mit Wirkung zu Beginn des übernächsten Tages wirksam. Der Arbeitnehmer hat in beiden Fällen Anspruch auf Fortzahlung seines Lohnes für mindestens einen vollen Arbeitstag. Eine Kündigung wegen Arbeitsmangels in diesen Fällen während der Zeit der Arbeitsunterbrechung ist ausgeschlossen.
Ob die Arbeit mit Rücksicht auf die schlechte Witterung einzustellen, fortzusetzen oder wieder aufzunehmen ist, entscheidet der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat. § 2 Nr. 2 gilt entsprechend.
Bei Wiederaufnahme der Arbeit ist der Arbeitnehmer wieder einzustellen. Unabhängig von der schlechten Witterung ist der Arbeitnehmer spätestens zum 30. April wieder einzustellen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer von der Wiederaufnahme der Arbeit unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Arbeitnehmer erwirbt bei Wiedereinstellung seine alten Rechte, die Betriebszugehörigkeit gilt insoweit als nicht unterbrochen.
[…]
Abschnitt IX Ausschluss- und Verjährungsfristen
§ 49
Allgemeine Ausschlussfristen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches schriftlich, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von dessen Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.
§ 50
Besondere Verfall- und Verjährungsfristen bei Urlaub im Urlaubskassenverfahren
Der Arbeitnehmer hat den Empfang der Lohnnachweiskarte bzw. des Teiles B der Lohnnachweiskarte zu bescheinigen, die Eintragungen zu prüfen und Beanstandungen umgehend geltend zu machen. Drei Monate nach Entgegennahme der Lohnnachweiskarte oder des Teiles B entfällt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Berichtigung von Eintragungen in der Lohnnachweiskarte.
Der Anspruch auf den aus dem Vorjahr übertragenen Resturlaub kann gegenüber dem zur Auszahlung des Resturlaubsentgeltes verpflichteten Arbeitgeber nur bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres geltend gemacht werden. Dies gilt nicht bei Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers. § 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz findet keine Anwendung.
In Fällen des § 24 Nr. 3 können Abgeltungsansprüche nur bis zum Ende des Kalenderjahres geltend gemacht werden, das auf das Jahr der Entstehung der Ansprüche folgt.
Binnen eines weiteren Kalenderjahres kann der Arbeitnehmer von der Urlaubskasse eine Entschädigung für verfallene Urlaubsansprüche in Höhe des vom Arbeitgeber nicht ausgezahlten Urlaubsentgeltes und des zusätzlichen Urlaubsgeldes verlangen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, deren Arbeitslosigkeit entgegen Nr. 2 über ein volles Kalenderjahr (Urlaubsjahr) hinaus andauert; sie erhalten gegenüber der Urlaubskasse Anspruch auf Entschädigung für nicht ausgezahltes Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld.
Mit dem Wegfall des Zahlungsanspruches gegenüber der Urlaubskasse entfällt auch der Anspruch auf Eintragung in die Lohnnachweiskarte und auf Berichtigung der Lohnnachweiskarte.
Ansprüche des Arbeitgebers gegen die Urlaubskasse verjähren innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für das zusätzliche Urlaubsgeld.
Ansprüche der Urlaubskasse gegen den Arbeitgeber verjähren gemäß § 197 BGB vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie fällig geworden sind.
Abschnitt X Pflichten der Tarifvertragsparteien
[…]
§ 53
Inkrafttreten und Vertragsdauer
Dieser Rahmentarifvertrag tritt am 1. April 1992 in Kraft.
Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
Sozialkassenverfahren im Maler- und Lackiererhandwerk
Anlage 9 (zu § 3 Absatz 1)Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 30. Juni 2011
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 82 - 86)
§ 1
Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (außer Saarland).
Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV Maler-Lackierer) in der jeweils geltenden Fassung fallen.
Persönlicher Geltungsbereich:
Alle Arbeitnehmer in Betrieben, die unter den betrieblichen Geltungsbereich fallen und die eine nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung – Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) – in der jeweils gültigen Fassung versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, ausgenommen Lehrlinge (Auszubildende) und jugendliche Arbeitnehmer.
§ 2
Verfahrenszweck
Das Verfahren dient der Durchführung der tarifvertraglichen Regelung des Urlaubs für gewerbliche Arbeitnehmer und der Zusatzversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte.
Rechtsgrundlagen sind:
§ 26 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks in der jeweils gültigen Fassung und der Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (TZA Maler-Lackierer) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 3
Lohnnachweiskarte
Die Lohnnachweiskarte für den Urlaub und die Zusatzversorgung der gewerblichen Arbeitnehmer besteht aus den Teilen A, B und C. Sie gehört zu den Arbeitspapieren des gewerblichen Arbeitnehmers.
Der Arbeitgeber hat für jeden gewerblichen Arbeitnehmer für jedes laufende Kalenderjahr bei der Urlaubskasse eine Lohnnachweiskarte anzufordern, wenn der Arbeitnehmer am 1. Januar das 18. Lebensjahr vollendet hat und das Arbeitsverhältnis am 1. Januar besteht oder danach begründet wird.
Für Arbeitnehmer, die bereits am Verfahren für Urlaub und Zusatzversorgung teilgenommen haben, erfolgt die Anforderung durch Einsendung des Teiles C der Lohnnachweiskarte des Vorjahres mit Anforderungsvermerk.
Für gewerbliche Arbeitnehmer, die erstmals am Verfahren für Urlaub und Zusatzversorgung teilnehmen, hat der Arbeitgeber der Kasse die zur erstmaligen Ausstellung der Lohnnachweiskarte notwendigen Angaben machen. Die Kasse stellt dann die Lohnnachweiskarte zur Verfügung. Der Arbeitgeber hat die von der Kasse eingetragenen Arbeitnehmer-Daten zu prüfen. Werden Fehler festgestellt, sind sie auf Teil A zu kennzeichnen. Die Lohnnachweiskarte ist dann zur Berichtigung an die Kasse zurückzusenden.
Für gewerbliche Arbeitnehmer, die gemäß § 27 RTV Maler-Lackierer nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach Beendigung der Lehrzeit im Maler- und Lackiererhandwerk erstmals am Kassenverfahren teilnehmen, wird auf Antrag des Arbeitgebers von der Kasse ein Betrag von € 153,39 als Urlaubsentgelt in die Lohnnachweiskarte eingetragen.
3.
Zu Beginn des Jahres überträgt der Arbeitgeber auf Teil C der neuen Lohnnachweiskarte – mit Durchschrift auf Teil B – den in der Lohnachweiskarte des Vorjahres festgestellten und nicht eingelösten Resturlaubsentgeltanspruch und bescheinigt diese Angaben. Der Teil B des Vorjahres ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens bis 1. März auszuhändigen.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber auf Teil C mit Durchschrift auf Teil B folgende Eintragungen vorzunehmen:
– die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses im laufenden Jahr,
– die Höhe des während der Dauer der Beschäftigung im laufenden Jahr erzielten Bruttolohnes (§ 21 Nr. 3 RTV Maler-Lackierer),
– den Urlaubsentgeltprozentsatz (§ 21 Nr. 2 RTV Maler-Lackierer),
– den Urlaubsentgeltanspruch aus Bruttolohn und Ausgleichsbeträgen,
– gewährtes Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld,
– Betriebskontonummer,
– Betriebsanschrift und Unterschrift.
Besteht das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember des Jahres fort, hat der Arbeitgeber die Lohnnachweiskarte abzuschließen. Es sind die unter 3 b) genannten Eintragungen zu machen. Der Resturlaubsentgeltanspruch ist zu errechnen, einzutragen und zu bescheinigen.
Teil C der Lohnnachweiskarte ist unverzüglich an die Kasse zu senden. Teil B verbleibt zunächst beim Arbeitgeber.
Besteht das Arbeitsverhältnis nicht über den 31. Dezember des Jahres fort, hat der neue Arbeitgeber die Lohnnachweiskarte im folgenden Jahr – beim Wiedereintritt des Arbeitnehmers ins Maler- und Lackiererhandwerk, wie unter c) beschrieben – abzuschließen und die neue Lohnnachweiskarte anzufordern.
Am Ende des Urlaubsjahres unverbrauchte Restansprüche auf Jahresurlaub, die im Rahmen des Kassenverfahrens zu verwirklichen sind, sind durch Übertragung der Restansprüche auf Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld in die Lohnnachweiskarte des Folgejahres zu übertragen.
Nach Übertragung des Resturlaubentgeltanspruchs wie unter b) beschrieben, ist Teil B dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Der Pauschbetrag gemäß § 21 Nr. 5 a) bis e) des RTV Maler-Lackierer beträgt für jede volle Woche € 38,35.
Der Ausgleichsbetrag für die Fälle des § 14 RTV Maler-Lackierer beträgt € 7,67 für jeden Tag.
4.
Der Arbeitnehmer hat den Empfang der Lohnnachweiskarte bzw. des Teiles B zu bestätigen. Er hat die Eintragungen unverzüglich zu prüfen und Beanstandungen innerhalb von drei Monaten beim Arbeitgeber geltend zu machen. Die Lohnnachweiskarte ist bei Wiederaufnahme der Beschäftigung im Maler- und Lackiererhandwerk dem neuen Arbeitgeber vorzulegen. Teil B dient dem Arbeitnehmer als Nachweis von Ansprüchen aus seiner Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk gegen die Urlaubskasse/Zusatzversorgungskasse und ist deswegen sorgsam aufzubewahren.
Mit der ordnungsgemäßen Eintragung und Aushändigung hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt.
Bei Verlust der Lohnnachweiskarte fordert der Arbeitgeber mit der von der Kasse zur Verfügung gestellten Verlusterklärung eine Ersatz-Lohnnachweiskarte an.
§ 4
Beschäftigungsnachweis
Der Beschäftigungsnachweis für die Zusatzversorgung der technischen und kaufmännischen Angestellten besteht aus den Teilen A, B und C. Er gehört zu den Arbeitspapieren des Angestellten.
Der Arbeitgeber hat für jeden Angestellten einen Beschäftigungsnachweis bei der Urlaubskasse/Zusatzversorgungskasse anzufordern, wenn der Angestellte am 1. Januar das 18. Lebensjahr vollendet hat und das Arbeitsverhältnis am 1. Januar besteht oder danach begründet wird.
Für Angestellte, die bereits am Kassenverfahren teilgenommen haben, erfolgt die Anforderung durch Einsendung des Teiles C des Beschäftigungsnachweises des Vorjahres mit Anforderungsvermerk.
Für Angestellte, die erstmals am Verfahren für die Zusatzversorgung teilnehmen, hat der Arbeitgeber der Kasse die zur erstmaligen Ausstellung des Beschäftigungsnachweises notwendigen Angaben zu machen. Die Kasse stellt dann den Beschäftigungsnachweis zur Verfügung. Der Arbeitgeber hat die von der Kasse eingetragenen Arbeitnehmerdaten zu prüfen. Werden Fehler festgestellt, sind sie auf Teil A zu kennzeichnen. Der Beschäftigungsnachweis ist dann zur Berichtigung an die Kasse zurückzusenden.
3.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber auf Teil C mit Durchschrift auf Teil B unter Angabe der Betriebsanschrift und der Betriebskontonummer die Dauer der Beschäftigung und die Höhe des während der Dauer der Beschäftigung im laufenden Jahr erzielten Bruttolohnes zu bescheinigen. Der mit den Eintragungen versehene Beschäftigungsnachweis ist dem Angestellten zusammen mit den übrigen Arbeitspapieren auszuhändigen.
Besteht das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember des Jahres fort, hat der Arbeitgeber die Dauer der Beschäftigung am Jahresende auf Teil C mit Durchschrift auf Teil B zu bescheinigen. Der Arbeitgeber hat unverzüglich den Teil C der Urlaubskasse/Zusatzversorgungskasse einzusenden und den Teil B dem Angestellten auszuhändigen.
Besteht das Arbeitsverhältnis nicht über den 31. Dezember des Jahres fort, hat der neue Arbeitgeber Teil C des Beschäftigungsnachweises im folgenden Jahr – bei Wiedereintritt des Angestellten ins Maler- und Lackiererhandwerk – an die Urlaubskasse/Zusatzversorgungskasse einzusenden, und den neuen Beschäftigungsnachweis anzufordern.
4.
Der Angestellte hat den Empfang des Beschäftigungsnachweises bzw. des Teiles B zu bescheinigen. Er hat die Eintragungen zu prüfen und Beanstandungen innerhalb von drei Monaten beim Arbeitgeber geltend zu machen. Der Beschäftigungsnachweis ist bei Wiederaufnahme der Arbeit im Maler- und Lackiererhandwerk dem neuen Arbeitgeber vorzulegen. Teil B dient dem Angestellten als Nachweis von Ansprüchen aus seiner Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk gegen die Zusatzversorgungskasse und ist deshalb sorgsam aufzubewahren.
Mit der ordnungsgemäßen Eintragung und Aushändigung hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung gegenüber dem Angestellten erfüllt.
Für Angestellte im Beitrittsgebiet sind zur Sicherung künftiger Ansprüche aus dem Tarifvertrag über eine überbetriebliche Altersversorgung die Beschäftigungszeiten in den Jahren 1991 und 1992 in Beschäftigungsnachweisen lückenlos nachzuweisen.
§ 5
Beitrag
Der Arbeitgeber hat die Mittel für die tariflich festgesetzten Leistungen aufzubringen.
Der Beitrag für die gewerblichen Arbeitnehmer beträgt
–bis 30. September 2011:14,10 v. H.,–ab 1. Oktober 2011:14,45 v. H.,–ab 1. Januar 2014:14,35 v. H.,–ab 1. Januar 2016:14,30 v. H. der Bruttolohnsumme im Sinne von § 21 Nr. 3 RTV Maler-Lackierer. Davon entfallen 2 Prozentpunkte auf die Zusatzversorgungskasse, die übrigen Beitragsanteile auf die Urlaubskasse.
Der Beitrag für die Zusatzversorgung der Angestellten beträgt 2 v. H. des Bruttomonatsgehalts.
Anteile des Bruttoarbeitsentgelts oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung im Sinne des § 125 SGB VI bleiben für die Beitragsbemessung für die Zusatzversorgung außer Betracht.
Der Arbeitgeber hat der Urlaubskasse monatlich, spätestens bis zum 15. des folgenden Monats, auf den von der Kasse zur Verfügung gestellten Formularen zu melden: Der Arbeitgeber bestätigt die Richtigkeit der Meldungen durch seine Unterschrift. Die Urlaubskasse hat das unmittelbare Recht, die Meldung zu fordern.
– Namen und Vornamen der vom Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer, deren Bruttolöhne und Gehälter, Sozialversicherungsnummern und Beiträge,
– den für den Monat fällig gewordenen Gesamtbeitrag.
Werden keine Arbeitnehmer beschäftigt, hat der Betrieb bis zum 15. des folgenden Monats auf der Bruttolohnsummen- und Beitragsmeldung Fehlanzeige abzugeben. Betriebe, die regelmäßig keine Arbeitnehmer beschäftigen, können gegen Abgabe einer entsprechenden Erklärung von der monatlichen Fehlanzeige befreit werden. Diese Erklärung stellt die Kasse zur Verfügung.
Die Beiträge zur Urlaubskasse und Zusatzversorgungskasse sind gemeinsam bis zum 15. des folgenden Monats an die Urlaubskasse zu entrichten. Ist der Beitrag nicht bis zum 15. des Folgemonats eingegangen, so gerät der Arbeitgeber dadurch in Verzug. Unbeschadet dessen erhält der Arbeitgeber eine Mahnung. Wird der Beitrag nicht bis spätestens zum 15. des auf die Entstehung des Beitragsanspruchs folgenden Monats gezahlt, so hat der Arbeitgeber auf den rückständigen Beitrag Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basisprozentsatz der Europäischen Zentralbank zu leisten. Die Urlaubskasse hat das Recht, den Beitrag unmittelbar zu fordern sowie rückständige Beiträge einschließlich Nebenforderungen einzuziehen. Die durch die Einziehung entstehenden Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen. Eine Aufrechnung von offenen Beiträgen mit Erstattungsforderungen und ein Bestimmungsrecht nach § 366 BGB sind für den Arbeitgeber ausgeschlossen.
Erst mit vollständiger und richtiger Abgabe der monatlichen Beitragsmeldung und der Zahlung hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung gegenüber der Urlaubskasse erfüllt.
Die Kasse kann Ansprüche erlassen,
wenn und soweit auch die Träger der Sozialversicherung gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV sowie die Finanzbehörden gemäß § 227 AO ihre Ansprüche erlassen und
der zur Beitragszahlung Verpflichtete nachweist, dass und zu welchem Prozentsatz ihrer Forderungen die Träger der Sozialversicherung sowie die Finanzbehörden sich zu einem Erlass bereit erklärt haben.
Soweit der Beitrag für die Zusatzversorgung der gewerblichen Arbeitnehmer oder der Angestellten nicht steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG) gezahlt sondern pauschal oder individuell besteuert wird, ist dies durch den Arbeitgeber der Kasse mitzuteilen. Diese Mitteilung ist spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres vorzunehmen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Kasse auf Anforderung folgende Daten mitzuteilen:
– Sozialversicherungsnummer
– Name
– Vorname
– Geburtsdatum
– Adresse des Hauptwohnsitzes des Arbeitnehmers
– die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers gemäß Anmeldung zur Sozialversicherung.
§ 6
Urlaubsgewährung und Urlaubsabgeltung in Sonderfällen
Erhebt der gewerbliche Arbeitnehmer Anspruch auf Gewährung von Urlaub, so hat der Arbeitgeber den anhand der vorgelegten Lohnnachweiskarte geltend gemachten Urlaubsanspruch zu prüfen, das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld zu berechnen und an den Arbeitnehmer nach Abzug der gesetzlichen Abgaben auszuzahlen.
Das gleiche gilt in den Fällen der Urlaubsabgeltung des § 24 Nr. 3 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der jeweils gültigen Fassung. Die Abgeltung ist in Teil C der Lohnnachweiskarte – mit Durchschrift auf Teil B zu bescheinigen. Der Teil B ist dem Anspruchsberechtigten auszuhändigen. Der Teil C und alle übrigen Teile der Lohnnachweiskarte sind der Urlaubskasse mit den Erstattungsunterlagen einzusenden.
Bei der Urlaubsabgeltung handelt es sich um Bruttolohn. Er unterliegt daher der Steuerpflicht, Sozialversicherungsbeitragspflicht und Beitragspflicht zur Urlaubs- und Zusatzversorgungskasse.
Aus Urlaubsabgeltung nach § 24 Nr. 3 RTV Maler-Lackierer entsteht kein Urlaubsentgeltanspruch.
§ 7
Erstattung von ausgezahltem Urlaubsentgelt
Die Urlaubskasse erstattet dem Arbeitgeber unverzüglich die an den gewerblichen Arbeitnehmer ausgezahlten Bruttobeträge an Urlaubsentgelt und zusätzlichem Urlaubsgeld (Urlaubsvergütungen).
Die Erstattungsforderung kann nur auf den von der Kasse zur Verfügung gestellten Erstattungsunterlagen geltend gemacht werden. Die Unterlagen sind in allen Teilen ordnungsgemäß auszufüllen und vom Arbeitgeber zu unterzeichnen.
Anspruch auf Erstattung von Urlaubsentgelt und zusätzlichem Urlaubsgeld hat der Arbeitgeber nur, wenn sein Beitragskonto bei der Urlaubskasse im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches ausgeglichen ist.
Arbeitgeber, die rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen werden, haben einen Anspruch auf Erstattung gemäß § 6 Nr. 1, soweit für die entsprechenden Abrechnungszeiträume die Beiträge geleistet wurden. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die Kasse den Arbeitgeber hin.
§ 8
Antrag auf Zusatzversorgung
Der Antrag auf Gewährung einer ZVK-Zukunft-Rente oder einer Beihilfe ist vom Berechtigten schriftlich auf einem Vordruck der Kasse zu stellen; die dort gestellten Fragen sind zu beantworten und die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Zum Nachweis der sonstigen Voraussetzungen sind dem Antrag beizufügen:
Nachweise über Zeiten, in denen ein Arbeitsverhältnis zu einem vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Betrieb bestand. Zeiten der Tätigkeit nach dem 1. Januar 1972 – bzw. nach dem 1. Juli 1975 in Berliner Betrieben –, bei den Angestellten nach dem 1. Januar 1982, und Beschäftigungszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 1. Januar 1991 müssen durch die Teile B der Lohnnachweiskarte (§ 3) bzw. des Beschäftigungsnachweises (§ 4) nachgewiesen werden.
Nachweise über Zeiten der Ausbildung und Beschäftigung als Jugendlicher im Maler- und Lackiererhandwerk.
Nachweise über Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Zeiten vorübergehender Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit.
Die Bescheide der betreffenden Zusatzversorgungskassen über die dort anerkannten Wartezeiten und über die Ablehnung oder Gewährung von Leistungen, falls der Antragsteller die Anrechnung fremder Wartezeiten gemäß § 15 Nr. 1 d TZA Maler-Lackierer wünscht.
Den Bescheid des Unfallversicherungsträgers bei Eintritt des Versicherungsfalls infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gemäß § 14 TZA Maler-Lackierer.
Zum Nachweis der sonstigen Voraussetzungen sind dem Antrag beizufügen:
für die ZVK-Zukunft-Altersrente und für die Altersbeihilfe die Geburtsurkunde oder der Rentenbescheid,
für die ZVK-Zukunft-Erwerbsunfähigkeitsrente und für die Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit der vollständige Rentenbescheid des Versicherungsträgers, aus dem Art, Beginn und Dauer der gewährten Rente ersichtlich sind,
für die ZVK-Zukunft-Erwerbsunfähigkeitsrenten infolge eines Versicherungsfalles im Sinne des § 7 SGB VII der vollständige Rentenbescheid des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung, aus dem sich eine Erwerbsminderung von 100 v. H. ergibt.
für die Beihilfen zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung der vollständige Rentenbescheid, aus dem sich eine Erwerbsminderung von mindestens 50 v. H. ergibt.
§ 9
Prüfungsrecht
Der Kasse ist auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Einzugs- und Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen, auf Anforderung auch durch Übersendung von Kopien, zu gewähren. Ihr sind außerdem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 10
Rückforderung von Leistungen
Hat eine Kasse dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer gegenüber Leistungen erbracht, auf die dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen tarifvertraglichen Anspruch hatte, so sind die Urlaubskasse und die Zusatzversorgungskasse berechtigt, die von ihr gewährten Leistungen zurückzufordern und für die Zeit zwischen Leistungsgewährung und Rückzahlung Verzugszinsen zu fordern.
§ 11
Verjährungsfristen
Ansprüche des Arbeitgebers gegen die Urlaubskasse bzw. Zusatzversorgungskasse verjähren innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Bei rückwirkender Heranziehung zur Meldung und Beitragszahlung beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem der Arbeitgeber seine Melde- und Beitragspflicht mitgeteilt bekommen hat. Die Mitteilung kann sich auch aus dem Abschluss eines Rechtsstreits ergeben.
Ansprüche der Urlaubskasse bzw. Zusatzversorgungskasse gegen den Arbeitgeber verjähren innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.
Die Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
§ 12
Beitragsangleichung
Stellt sich heraus, dass der Beitragssatz zur Urlaubskasse zu hoch oder zu niedrig ist, um die Deckung der tarifvertraglich festgelegten Leistungen zu gewährleisten, so haben die Tarifvertragsparteien den Beitrag neu festzusetzen.
§ 13
Verfahrensvereinfachung
Technische Verfahrensvorschriften dieses Vertrages darf die Kasse zugunsten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern vereinfachen.
§ 14
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kassen gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse ist Wiesbaden.
§ 15
Vertragsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Er ist mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündbar.
Anlage 10 (zu § 3 Absatz 2) Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 4. Dezember 2008
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 87 - 91)
§ 1
Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (außer Saarland).
Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV Maler-Lackierer) in der jeweils geltenden Fassung fallen.
Persönlicher Geltungsbereich:
Alle Arbeitnehmer in Betrieben, die unter den betrieblichen Geltungsbereich fallen und die eine nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung – Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) – in der jeweils gültigen Fassung versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, ausgenommen Lehrlinge (Auszubildende) und jugendliche Arbeitnehmer.
§ 2
Verfahrenszweck
Das Verfahren dient der Durchführung der tarifvertraglichen Regelung des Urlaubs für gewerbliche Arbeitnehmer und der Zusatzversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte.
Rechtsgrundlagen sind:
§ 26 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks in der jeweils gültigen Fassung und der Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (TZA Maler-Lackierer) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 3
Lohnnachweiskarte
Die Lohnnachweiskarte für den Urlaub und die Zusatzversorgung der gewerblichen Arbeitnehmer besteht aus den Teilen A, B und C. Sie gehört zu den Arbeitspapieren des gewerblichen Arbeitnehmers.
Der Arbeitgeber hat für jeden gewerblichen Arbeitnehmer für jedes laufende Kalenderjahr bei der Urlaubskasse eine Lohnnachweiskarte anzufordern, wenn der Arbeitnehmer am 1. Januar das 18. Lebensjahr vollendet hat und das Arbeitsverhältnis am 1. Januar besteht oder danach begründet wird.
Für Arbeitnehmer, die bereits am Verfahren für Urlaub und Zusatzversorgung teilgenommen haben, erfolgt die Anforderung durch Einsendung des Teiles C der Lohnnachweiskarte des Vorjahres mit Anforderungsvermerk.
Für gewerbliche Arbeitnehmer, die erstmals am Verfahren für Urlaub und Zusatzversorgung teilnehmen, hat der Arbeitgeber der Kasse die zur erstmaligen Ausstellung der Lohnnachweiskarte notwendigen Angaben machen. Die Kasse stellt dann die Lohnnachweiskarte zur Verfügung. Der Arbeitgeber hat die von der Kasse eingetragenen Arbeitnehmer-Daten zu prüfen. Werden Fehler festgestellt, sind sie auf Teil A zu kennzeichnen. Die Lohnnachweiskarte ist dann zur Berichtigung an die Kasse zurückzusenden.
Für gewerbliche Arbeitnehmer, die gemäß § 27 RTV Maler-Lackierer nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach Beendigung der Lehrzeit im Maler- und Lackiererhandwerk erstmals am Kassenverfahren teilnehmen, wird auf Antrag des Arbeitgebers von der Kasse ein Betrag von € 153,39 als Urlaubsentgelt in die Lohnnachweiskarte eingetragen.
3.
Zu Beginn des Jahres überträgt der Arbeitgeber auf Teil C der neuen Lohnnachweiskarte – mit Durchschrift auf Teil B – den in der Lohnachweiskarte des Vorjahres festgestellten und nicht eingelösten Resturlaubsentgeltanspruch und bescheinigt diese Angaben. Der Teil B des Vorjahres ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens bis 1. März auszuhändigen.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber auf Teil C mit Durchschrift auf Teil B folgende Eintragungen vorzunehmen:
– die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses im laufenden Jahr,
– die Höhe des während der Dauer der Beschäftigung im laufenden Jahr erzielten Bruttolohnes (§ 21 Nr. 3 RTV Maler-Lackierer),
– den Urlaubsentgeltprozentsatz (§ 21 Nr. 2 RTV Maler-Lackierer),
– den Urlaubsentgeltanspruch aus Bruttolohn und Ausgleichsbeträgen,
– gewährtes Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld,
– Betriebskontonummer,
– Betriebsanschrift und Unterschrift.
Besteht das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember des Jahres fort, hat der Arbeitgeber die Lohnnachweiskarte abzuschließen. Es sind die unter 3 b) genannten Eintragungen zu machen. Der Resturlaubsentgeltanspruch ist zu errechnen, einzutragen und zu bescheinigen.
Teil C der Lohnnachweiskarte ist unverzüglich an die Kasse zu senden. Teil B verbleibt zunächst beim Arbeitgeber.
Besteht das Arbeitsverhältnis nicht über den 31. Dezember des Jahres fort, hat der neue Arbeitgeber die Lohnnachweiskarte im folgenden Jahr – beim Wiedereintritt des Arbeitnehmers ins Maler- und Lackiererhandwerk, wie unter c) beschrieben – abzuschließen und die neue Lohnnachweiskarte anzufordern.
Am Ende des Urlaubsjahres unverbrauchte Restansprüche auf Jahresurlaub, die im Rahmen des Kassenverfahrens zu verwirklichen sind, sind durch Übertragung der Restansprüche auf Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld in die Lohnnachweiskarte des Folgejahres zu übertragen.
Nach Übertragung des Resturlaubentgeltanspruchs wie unter b) beschrieben, ist Teil B dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Der Pauschbetrag gemäß § 21 Nr. 5 a) bis e) des RTV Maler-Lackierer beträgt für jede volle Woche € 38,35.
Der Ausgleichsbetrag für die Fälle des § 14 RTV Maler-Lackierer beträgt € 7,67 für jeden Tag.
4.
Der Arbeitnehmer hat den Empfang der Lohnnachweiskarte bzw. des Teiles B zu bestätigen. Er hat die Eintragungen unverzüglich zu prüfen und Beanstandungen innerhalb von drei Monaten beim Arbeitgeber geltend zu machen. Die Lohnnachweiskarte ist bei Wiederaufnahme der Beschäftigung im Maler- und Lackiererhandwerk dem neuen Arbeitgeber vorzulegen. Teil B dient dem Arbeitnehmer als Nachweis von Ansprüchen aus seiner Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk gegen die Urlaubskasse/Zusatzversorgungskasse und ist deswegen sorgsam aufzubewahren.
Mit der ordnungsgemäßen Eintragung und Aushändigung hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt.
§ 4
Beschäftigungsnachweis
Der Beschäftigungsnachweis für die Zusatzversorgung der technischen und kaufmännischen Angestellten besteht aus den Teilen A, B und C. Er gehört zu den Arbeitspapieren des Angestellten.
Der Arbeitgeber hat für jeden Angestellten einen Beschäftigungsnachweis bei der Urlaubskasse/Zusatzversorgungskasse anzufordern, wenn der Angestellte am 1. Januar das 18. Lebensjahr vollendet hat und das Arbeitsverhältnis am 1. Januar besteht oder danach begründet wird.
Für Angestellte, die bereits am Kassenverfahren teilgenommen haben, erfolgt die Anforderung durch Einsendung des Teiles C des Beschäftigungsnachweises des Vorjahres mit Anforderungsvermerk.
Für Angestellte, die erstmals am Verfahren für die Zusatzversorgung teilnehmen, hat der Arbeitgeber der Kasse die zur erstmaligen Ausstellung des Beschäftigungsnachweises notwendigen Angaben zu machen. Die Kasse stellt dann den Beschäftigungsnachweis zur Verfügung. Der Arbeitgeber hat die von der Kasse eingetragenen Arbeitnehmerdaten zu prüfen. Werden Fehler festgestellt, sind sie auf Teil A zu kennzeichnen. Der Beschäftigungsnachweis ist dann zur Berichtigung an die Kasse zurückzusenden.
3.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber auf Teil C mit Durchschrift auf Teil B unter Angabe der Betriebsanschrift und der Betriebskontonummer die Dauer der Beschäftigung und die Höhe des während der Dauer der Beschäftigung im laufenden Jahr erzielten Bruttolohnes zu bescheinigen. Der mit den Eintragungen versehene Beschäftigungsnachweis ist dem Angestellten zusammen mit den übrigen Arbeitspapieren auszuhändigen.
Besteht das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember des Jahres fort, hat der Arbeitgeber die Dauer der Beschäftigung am Jahresende auf Teil C mit Durchschrift auf Teil B zu bescheinigen. Der Arbeitgeber hat unverzüglich den Teil C der Urlaubskasse/Zusatzversorgungskasse einzusenden und den Teil B dem Angestellten auszuhändigen.
Besteht das Arbeitsverhältnis nicht über den 31. Dezember des Jahres fort, hat der neue Arbeitgeber Teil C des Beschäftigungsnachweises im folgenden Jahr – bei Wiedereintritt des Angestellten ins Maler- und Lackiererhandwerk – an die Urlaubskasse/Zusatzversorgungskasse einzusenden, und den neuen Beschäftigungsnachweis anzufordern.
4.
Der Angestellte hat den Empfang des Beschäftigungsnachweises bzw. des Teiles B zu bescheinigen. Er hat die Eintragungen zu prüfen und Beanstandungen innerhalb von drei Monaten beim Arbeitgeber geltend zu machen. Der Beschäftigungsnachweis ist bei Wiederaufnahme der Arbeit im Maler- und Lackiererhandwerk dem neuen Arbeitgeber vorzulegen. Teil B dient dem Angestellten als Nachweis von Ansprüchen aus seiner Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk gegen die Zusatzversorgungskasse und ist deshalb sorgsam aufzubewahren.
Mit der ordnungsgemäßen Eintragung und Aushändigung hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung gegenüber dem Angestellten erfüllt.
Für Angestellte im Beitrittsgebiet sind zur Sicherung künftiger Ansprüche aus dem Tarifvertrag über eine überbetriebliche Altersversorgung die Beschäftigungszeiten in den Jahren 1991 und 1992 in Beschäftigungsnachweisen lückenlos nachzuweisen.
§ 5
Beitrag
Der Arbeitgeber hat die Mittel für die tariflich festgesetzten Leistungen aufzubringen.
Der Beitrag für die gewerblichen Arbeitnehmer beträgt 14,1 v. H. der Bruttolohnsumme im Sinne von § 21 Nr. 3 RTV Maler-Lackierer. Davon entfallen bis 31. Dezember 2004 1 Prozentpunkt, ab 1. Januar 2005 2 Prozentpunkte auf die Zusatzversorgungskasse, die übrigen Beitragsanteile auf die Urlaubskasse.
Der Beitrag für die Zusatzversorgung der Angestellten beträgt:
– bis 31. Dezember 2004 monatlich 13,29 €. Der Beitrag wird für jeden Monat fällig, in dem das Beschäftigungsverhältnis bestanden hat,
– ab 1. Januar 2005 2 v. H. des Bruttomonatsgehalts.
Ab 1. Januar 2006 bleiben Anteile des Bruttoarbeitsentgelts oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung im Sinne des § 125 SGB VI für die Beitragsbemessung für die Zusatzversorgung außer Betracht.
Der Arbeitgeber hat der Urlaubskasse monatlich, spätestens bis zum 15. des folgenden Monats, auf den von der Kasse zur Verfügung gestellten Formularen zu melden: Der Arbeitgeber bestätigt die Richtigkeit der Meldungen durch seine Unterschrift. Die Urlaubskasse hat das unmittelbare Recht, die Meldung zu fordern.
– Namen und Vornamen der vom Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer, deren Bruttolöhne und Gehälter, Sozialversicherungsnummern und Beiträge,
– den für den Monat fällig gewordenen Gesamtbeitrag.
Werden keine Arbeitnehmer beschäftigt, hat der Betrieb bis zum 15. des folgenden Monats auf der Bruttolohnsummen- und Beitragsmeldung Fehlanzeige abzugeben. Betriebe, die regelmäßig keine Arbeitnehmer beschäftigen, können gegen Abgabe einer entsprechenden Erklärung von der monatlichen Fehlanzeige befreit werden. Diese Erklärung stellt die Kasse zur Verfügung.
Die Beiträge zur Urlaubskasse und Zusatzversorgungskasse sind gemeinsam bis zum 15. des folgenden Monats an die Urlaubskasse zu entrichten. Ist der Beitrag nicht bis zum 15. des Folgemonats eingegangen, so gerät der Arbeitgeber dadurch in Verzug. Unbeschadet dessen erhält der Arbeitgeber eine Mahnung. Wird der Beitrag nicht bis spätestens zum 15. des auf die Entstehung des Beitragsanspruchs folgenden Monats gezahlt, so hat der Arbeitgeber auf den rückständigen Beitrag Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basisprozentsatz der Europäischen Zentralbank zu leisten. Die Urlaubskasse hat das Recht, den Beitrag unmittelbar zu fordern sowie rückständige Beiträge einschließlich Nebenforderungen einzuziehen. Die durch die Einziehung entstehenden Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen. Eine Aufrechnung von offenen Beiträgen mit Erstattungsforderungen und ein Bestimmungsrecht nach § 366 BGB sind für den Arbeitgeber ausgeschlossen.
Erst mit vollständiger und richtiger Abgabe der monatlichen Beitragsmeldung und der Zahlung hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung gegenüber der Urlaubskasse erfüllt.
Die Kasse kann Ansprüche erlassen,
wenn und soweit auch die Träger der Sozialversicherung gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV sowie die Finanzbehörden gemäß § 227 AO ihre Ansprüche erlassen und
der zur Beitragszahlung Verpflichtete nachweist, dass und zu welchem Prozentsatz ihrer Forderungen die Träger der Sozialversicherung sowie die Finanzbehörden sich zu einem Erlass bereit erklärt haben.
Soweit der Beitrag für die Zusatzversorgung der gewerblichen Arbeitnehmer oder der Angestellten nicht steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG) gezahlt sondern pauschal oder individuell besteuert wird, ist dies durch den Arbeitgeber der Kasse mitzuteilen. Diese Mitteilung ist spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres vorzunehmen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Kasse auf Anforderung folgende Daten mitzuteilen:
– Sozialversicherungsnummer
– Name
– Vorname
– Geburtsdatum
– Adresse des Hauptwohnsitzes des Arbeitnehmers
– die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers gemäß Anmeldung zur Sozialversicherung.
§ 6
Urlaubsgewährung und Urlaubsabgeltung in Sonderfällen
Erhebt der gewerbliche Arbeitnehmer Anspruch auf Gewährung von Urlaub, so hat der Arbeitgeber den anhand der vorgelegten Lohnnachweiskarte geltend gemachten Urlaubsanspruch zu prüfen, das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld zu berechnen und an den Arbeitnehmer nach Abzug der gesetzlichen Abgaben auszuzahlen.
Das gleiche gilt in den Fällen der Urlaubsabgeltung des § 24 Nr. 3 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der jeweils gültigen Fassung. Die Abgeltung ist in Teil C der Lohnnachweiskarte – mit Durchschrift auf Teil B zu bescheinigen. Der Teil B ist dem Anspruchsberechtigten auszuhändigen. Der Teil C und alle übrigen Teile der Lohnnachweiskarte sind der Urlaubskasse mit den Erstattungsunterlagen einzusenden.
Bei der Urlaubsabgeltung handelt es sich um Bruttolohn. Er unterliegt daher der Steuerpflicht, Sozialversicherungsbeitragspflicht und Beitragspflicht zur Urlaubs- und Zusatzversorgungskasse.
Aus Urlaubsabgeltung nach § 24 Nr. 3 RTV Maler-Lackierer entsteht kein Urlaubsentgeltanspruch.
§ 7
Erstattung von ausgezahltem Urlaubsentgelt
Die Urlaubskasse erstattet dem Arbeitgeber unverzüglich die an den gewerblichen Arbeitnehmer ausgezahlten Bruttobeträge an Urlaubsentgelt und zusätzlichem Urlaubsgeld (Urlaubsvergütungen). Für die Urlaubsvergütungen, die vor dem 1. März 2004 entstanden sind, wird dem Arbeitgeber zusätzlich für Sozialaufwendungen ein Ausgleich von 32 v. H. gezahlt.
Die Erstattungsforderung kann nur auf den von der Kasse zur Verfügung gestellten Erstattungsunterlagen geltend gemacht werden. Die Unterlagen sind in allen Teilen ordnungsgemäß auszufüllen und vom Arbeitgeber zu unterzeichnen.
Anspruch auf Erstattung von Urlaubsentgelt und zusätzlichem Urlaubsgeld hat der Arbeitgeber nur, wenn sein Beitragskonto bei der Urlaubskasse im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches ausgeglichen ist.
§ 8
Antrag auf Zusatzversorgung
Der Antrag auf Gewährung einer ZVK-Zukunft-Rente oder einer Beihilfe ist vom Berechtigten schriftlich auf einem Vordruck der Kasse zu stellen; die dort gestellten Fragen sind zu beantworten und die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Zum Nachweis der sonstigen Voraussetzungen sind dem Antrag beizufügen:
Nachweise über Zeiten, in denen ein Arbeitsverhältnis zu einem vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Betrieb bestand. Zeiten der Tätigkeit nach dem 1. Januar 1972 – bzw. nach dem 1. Juli 1975 in Berliner Betrieben –, bei den Angestellten nach dem 1. Januar 1982, und Beschäftigungszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 1. Januar 1991 müssen durch die Teile B der Lohnnachweiskarte (§ 3) bzw. des Beschäftigungsnachweises (§ 4) nachgewiesen werden.
Nachweise über Zeiten der Ausbildung und Beschäftigung als Jugendlicher im Maler- und Lackiererhandwerk.
Nachweise über Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Zeiten vorübergehender Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit.
Die Bescheide der betreffenden Zusatzversorgungskassen über die dort anerkannten Wartezeiten und über die Ablehnung oder Gewährung von Leistungen, falls der Antragsteller die Anrechnung fremder Wartezeiten gemäß § 15 Nr. 1 d TZA Maler-Lackierer wünscht.
Den Bescheid des Unfallversicherungsträgers bei Eintritt des Versicherungsfalls infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gemäß § 14 TZA Maler-Lackierer.
Zum Nachweis der sonstigen Voraussetzungen sind dem Antrag beizufügen:
für die ZVK-Zukunft-Altersrente und für die Altersbeihilfe die Geburtsurkunde oder der Rentenbescheid,
für die ZVK-Zukunft-Erwerbsunfähigkeitsrente und für die Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit der vollständige Rentenbescheid des Versicherungsträgers, aus dem Art, Beginn und Dauer der gewährten Rente ersichtlich sind,
für die ZVK-Zukunft-Erwerbsunfähigkeitsrenten infolge eines Versicherungsfalles im Sinne des § 7 SGB VII der vollständige Rentenbescheid des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung, aus dem sich eine Erwerbsminderung von 100 v. H. ergibt.
für die Beihilfen zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung der vollständige Rentenbescheid, aus dem sich eine Erwerbsminderung von mindestens 50 v. H. ergibt.
§ 9
Prüfungsrecht
Der Kasse ist auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Einzugs- und Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen, auf Anforderung auch durch Übersendung von Kopien, zu gewähren. Ihr sind außerdem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 10
Verjährungsfristen
Ansprüche des Arbeitgebers gegen die Urlaubskasse bzw. Zusatzversorgungskasse verjähren innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.
Ansprüche der Urlaubskasse bzw. Zusatzversorgungskasse gegen den Arbeitgeber verjähren innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.
Die Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
§ 11
Beitragsangleichung
Stellt sich heraus, dass der Beitragssatz zur Urlaubskasse zu hoch oder zu niedrig ist, um die Deckung der tarifvertraglich festgelegten Leistungen zu gewährleisten, so haben die Tarifvertragsparteien den Beitrag neu festzusetzen.
§ 12
Verfahrensvereinfachung
Technische Verfahrensvorschriften dieses Vertrages darf die Kasse zugunsten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern vereinfachen.
§ 13
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kassen gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse ist Wiesbaden.
§ 14
Vertragsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Er ist mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündbar.
Anlage 11 (zu § 3 Absatz 3)Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 92 - 96)
§ 1
Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (außer Saarland).
Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV Maler-Lackierer) in der jeweils geltenden Fassung fallen.
Persönlicher Geltungsbereich:
Alle Arbeitnehmer in Betrieben, die unter den betrieblichen Geltungsbereich fallen und die eine nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung – Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) – in der jeweils gültigen Fassung versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, ausgenommen Lehrlinge (Auszubildende) und jugendliche Arbeitnehmer.
§ 2
Verfahrenszweck
Das Verfahren dient der Durchführung der tarifvertraglichen Regelung des Urlaubs für gewerbliche Arbeitnehmer und der Zusatzversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte.
Rechtsgrundlagen sind:
§ 26 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks in der jeweils gültigen Fassung und der Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (TZA Maler-Lackierer) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 3
Lohnnachweiskarte
Die Lohnnachweiskarte für den Urlaub und die Zusatzversorgung der gewerblichen Arbeitnehmer besteht aus den Teilen A, B und C. Sie gehört zu den Arbeitspapieren des gewerblichen Arbeitnehmers.
Der Arbeitgeber hat für jeden gewerblichen Arbeitnehmer für jedes laufende Kalenderjahr bei der Urlaubskasse eine Lohnnachweiskarte anzufordern, wenn der Arbeitnehmer am 1. Januar das 18. Lebensjahr vollendet hat und das Arbeitsverhältnis am 1. Januar besteht oder danach begründet wird.
Für Arbeitnehmer, die bereits am Verfahren für Urlaub und Zusatzversorgung teilgenommen haben, erfolgt die Anforderung durch Einsendung des Teiles C der Lohnnachweiskarte des Vorjahres mit Anforderungsvermerk.
Für gewerbliche Arbeitnehmer, die erstmals am Verfahren für Urlaub und Zusatzversorgung teilnehmen, hat der Arbeitgeber der Kasse die zur erstmaligen Ausstellung der Lohnnachweiskarte notwendigen Angaben machen. Die Kasse stellt dann die Lohnnachweiskarte zur Verfügung. Der Arbeitgeber hat die von der Kasse eingetragenen Arbeitnehmer-Daten zu prüfen. Werden Fehler festgestellt, sind sie auf Teil A zu kennzeichnen. Die Lohnnachweiskarte ist dann zur Berichtigung an die Kasse zurückzusenden.
Für gewerbliche Arbeitnehmer, die gemäß § 27 RTV Maler-Lackierer nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach Beendigung der Lehrzeit im Maler- und Lackiererhandwerk erstmals am Kassenverfahren teilnehmen, wird auf Antrag des Arbeitgebers von der Kasse ein Betrag von € 153,39 als Urlaubsentgelt in die Lohnnachweiskarte eingetragen.
3.
Zu Beginn des Jahres überträgt der Arbeitgeber auf Teil C der neuen Lohnnachweiskarte – mit Durchschrift auf Teil B – den in der Lohnachweiskarte des Vorjahres festgestellten und nicht eingelösten Resturlaubsentgeltanspruch und bescheinigt diese Angaben. Der Teil B des Vorjahres ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens bis 1. März auszuhändigen.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber auf Teil C mit Durchschrift auf Teil B folgende Eintragungen vorzunehmen:
– die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses im laufenden Jahr,
– die Höhe des während der Dauer der Beschäftigung im laufenden Jahr erzielten Bruttolohnes (§ 21 Nr. 3 RTV Maler-Lackierer),
– den Urlaubsentgeltprozentsatz (§ 21 Nr. 2 RTV Maler-Lackierer),
– den Urlaubsentgeltanspruch aus Bruttolohn und Ausgleichsbeträgen,
– gewährtes Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld,
– Betriebskontonummer,
– Betriebsanschrift und Unterschrift.
Besteht das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember des Jahres fort, hat der Arbeitgeber die Lohnnachweiskarte abzuschließen. Es sind die unter 3 b) genannten Eintragungen zu machen. Der Resturlaubsentgeltanspruch ist zu errechnen, einzutragen und zu bescheinigen. Teil C der Lohnnachweiskarte ist unverzüglich an die Kasse zu senden. Teil B verbleibt zunächst beim Arbeitgeber.
Besteht das Arbeitsverhältnis nicht über den 31. Dezember des Jahres fort, hat der neue Arbeitgeber die Lohnnachweiskarte im folgenden Jahr – beim Wiedereintritt des Arbeitnehmers ins Maler- und Lackiererhandwerk, wie unter c) beschrieben – abzuschließen und die neue Lohnnachweiskarte anzufordern.
Am Ende des Urlaubsjahres unverbrauchte Restansprüche auf Jahresurlaub, die im Rahmen des Kassenverfahrens zu verwirklichen sind, sind durch Übertragung der Restansprüche auf Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld in die Lohnnachweiskarte des Folgejahres zu übertragen.
Nach Übertragung des Resturlaubentgeltanspruchs wie unter b) beschrieben, ist Teil B dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Der Pauschbetrag gemäß § 21 Nr. 5 a) bis e) des RTV Maler-Lackierer beträgt für jede volle Woche € 38,35.
Der Ausgleichsbetrag für die Fälle des § 14 RTV Maler-Lackierer beträgt € 7,67 für jeden Tag.
4.
Der Arbeitnehmer hat den Empfang der Lohnnachweiskarte bzw. des Teiles B zu bestätigen. Er hat die Eintragungen unverzüglich zu prüfen und Beanstandungen innerhalb von drei Monaten beim Arbeitgeber geltend zu machen. Die Lohnnachweiskarte ist bei Wiederaufnahme der Beschäftigung im Maler- und Lackiererhandwerk dem neuen Arbeitgeber vorzulegen. Teil B dient dem Arbeitnehmer als Nachweis von Ansprüchen aus seiner Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk gegen die Urlaubskasse/Zusatzversorgungskasse und ist deswegen sorgsam aufzubewahren.
Mit der ordnungsgemäßen Eintragung und Aushändigung hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt.
§ 4
Beschäftigungsnachweis
Der Beschäftigungsnachweis für die Zusatzversorgung der technischen und kaufmännischen Angestellten besteht aus den Teilen A, B und C. Er gehört zu den Arbeitspapieren des Angestellten.
Der Arbeitgeber hat für jeden Angestellten einen Beschäftigungsnachweis bei der Urlaubskasse/Zusatzversorgungskasse anzufordern, wenn der Angestellte am 1. Januar das 18. Lebensjahr vollendet hat und das Arbeitsverhältnis am 1. Januar besteht oder danach begründet wird.
Für Angestellte, die bereits am Kassenverfahren teilgenommen haben, erfolgt die Anforderung durch Einsendung des Teiles C des Beschäftigungsnachweises des Vorjahres mit Anforderungsvermerk.
Für Angestellte, die erstmals am Verfahren für die Zusatzversorgung teilnehmen, hat der Arbeitgeber der Kasse die zur erstmaligen Ausstellung des Beschäftigungsnachweises notwendigen Angaben zu machen. Die Kasse stellt dann den Beschäftigungsnachweis zur Verfügung. Der Arbeitgeber hat die von der Kasse eingetragenen Arbeitnehmerdaten zu prüfen. Werden Fehler festgestellt, sind sie auf Teil A zu kennzeichnen. Der Beschäftigungsnachweis ist dann zur Berichtigung an die Kasse zurückzusenden.
3.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber auf Teil C mit Durchschrift auf Teil B unter Angabe der Betriebsanschrift und der Betriebskontonummer die Dauer der Beschäftigung und die Höhe des während der Dauer der Beschäftigung im laufenden Jahr erzielten Bruttolohnes zu bescheinigen.
Der mit den Eintragungen versehene Beschäftigungsnachweis ist dem Angestellten zusammen mit den übrigen Arbeitspapieren auszuhändigen.
Besteht das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember des Jahres fort, hat der Arbeitgeber die Dauer der Beschäftigung am Jahresende auf Teil C mit Durchschrift auf Teil B zu bescheinigen. Der Arbeitgeber hat unverzüglich den Teil C der Urlaubskasse/Zusatzversorgungskasse einzusenden und den Teil B dem Angestellten auszuhändigen.
Besteht das Arbeitsverhältnis nicht über den 31. Dezember des Jahres fort, hat der neue Arbeitgeber Teil C des Beschäftigungsnachweises im folgenden Jahr – bei Wiedereintritt des Angestellten ins Maler- und Lackiererhandwerk – an die Urlaubskasse/Zusatzversorgungskasse einzusenden, und den neuen Beschäftigungsnachweis anzufordern.
4.
Der Angestellte hat den Empfang des Beschäftigungsnachweises bzw. des Teiles B zu bescheinigen. Er hat die Eintragungen zu prüfen und Beanstandungen innerhalb von drei Monaten beim Arbeitgeber geltend zu machen. Der Beschäftigungsnachweis ist bei Wiederaufnahme der Arbeit im Maler- und Lackiererhandwerk dem neuen Arbeitgeber vorzulegen. Teil B dient dem Angestellten als Nachweis von Ansprüchen aus seiner Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk gegen die Zusatzversorgungskasse und ist deshalb sorgsam aufzubewahren.
Mit der ordnungsgemäßen Eintragung und Aushändigung hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung gegenüber dem Angestellten erfüllt.
Für Angestellte im Beitrittsgebiet sind zur Sicherung künftiger Ansprüche aus dem Tarifvertrag über eine überbetriebliche Altersversorgung die Beschäftigungszeiten in den Jahren 1991 und 1992 in Beschäftigungsnachweisen lückenlos nachzuweisen.
§ 5
Beitrag
Der Arbeitgeber hat die Mittel für die tariflich festgesetzten Leistungen aufzubringen.
Der Beitrag für die gewerblichen Arbeitnehmer beträgt 14,1 v. H. der Bruttolohnsumme im Sinne von § 21 Nr. 3 RTV Maler-Lackierer. Davon entfallen bis 31. Dezember 2004 1 Prozentpunkt, ab 1. Januar 2005 2 Prozentpunkte auf die Zusatzversorgungskasse, die übrigen Beitragsanteile auf die Urlaubskasse.
Der Beitrag für die Zusatzversorgung der Angestellten beträgt:
– bis 31. Dezember 2004 monatlich 13,29 €. Der Beitrag wird für jeden Monat fällig, in dem das Beschäftigungsverhältnis bestanden hat,
– ab 1. Januar 2005 2 v. H. des Bruttomonatsgehalts.
Ab 1. Januar 2006 bleiben Anteile des Bruttoarbeitsentgelts oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung im Sinne des § 125 SGB VI für die Beitragsbemessung für die Zusatzversorgung außer Betracht.
Der Arbeitgeber hat der Urlaubskasse monatlich, spätestens bis zum 15. des folgenden Monats, auf den von der Kasse zur Verfügung gestellten Formularen zu melden: Der Arbeitgeber bestätigt die Richtigkeit der Meldungen durch seine Unterschrift. Die Urlaubskasse hat das unmittelbare Recht, die Meldung zu fordern.
– Namen und Vornamen der vom Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer, deren Bruttolöhne und Gehälter, Sozialversicherungsnummern und Beiträge,
– den für den Monat fällig gewordenen Gesamtbeitrag.
Werden keine Arbeitnehmer beschäftigt, hat der Betrieb bis zum 15. des folgenden Monats auf der Bruttolohnsummen- und Beitragsmeldung Fehlanzeige abzugeben. Betriebe, die regelmäßig keine Arbeitnehmer beschäftigen, können gegen Abgabe einer entsprechenden Erklärung von der monatlichen Fehlanzeige befreit werden. Diese Erklärung stellt die Kasse zur Verfügung.
Die Beiträge zur Urlaubskasse und Zusatzversorgungskasse sind gemeinsam bis zum 15. des folgenden Monats an die Urlaubskasse zu entrichten. Ist der Beitrag nicht bis zum 15. des Folgemonats eingegangen, so gerät der Arbeitgeber dadurch in Verzug. Unbeschadet dessen erhält der Arbeitgeber eine Mahnung. Wird der Beitrag nicht bis spätestens zum 15. des auf die Entstehung des Beitragsanspruchs folgenden Monats gezahlt, so hat der Arbeitgeber auf den rückständigen Beitrag Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basisprozentsatz der Europäischen Zentralbank zu leisten. Die Urlaubskasse hat das Recht, den Beitrag unmittelbar zu fordern sowie rückständige Beiträge einschließlich Nebenforderungen einzuziehen. Die durch die Einziehung entstehenden Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen. Eine Aufrechnung von offenen Beiträgen mit Erstattungsforderungen und ein Bestimmungsrecht nach § 366 BGB sind für den Arbeitgeber ausgeschlossen.
Erst mit vollständiger und richtiger Abgabe der monatlichen Beitragsmeldung und der Zahlung hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung gegenüber der Urlaubskasse erfüllt.
Die Kasse kann Ansprüche erlassen,
wenn und soweit auch die Träger der Sozialversicherung gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV sowie die Finanzbehörden gemäß § 227 AO ihre Ansprüche erlassen und
der zur Beitragszahlung Verpflichtete nachweist, dass und zu welchem Prozentsatz ihrer Forderungen die Träger der Sozialversicherung sowie die Finanzbehörden sich zu einem Erlass bereit erklärt haben.
Soweit der Beitrag für die Zusatzversorgung der gewerblichen Arbeitnehmer oder der Angestellten nicht steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG) gezahlt sondern pauschal oder individuell besteuert wird, ist dies durch den Arbeitgeber der Kasse mitzuteilen. Diese Mitteilung ist spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres vorzunehmen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Kasse auf Anforderung folgende Daten mitzuteilen:
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