Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1926-02-19
Letzte Aktualisierung 2026-04-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 1578
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2) Für wiederkehrende Geldleistungen dürfen nur Dividenden ausbezahlt werden.

3) Der Anspruch auf Vergütung oder Rückgabe von einzelnen Leistungen verjährt nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer Fälligkeit.

Art. 320

a) Nach Gesetz und Statuten

1) Ein Aktionär, der den Betrag seiner Aktie nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist von Gesetzes wegen zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet.

2) Die Verwaltung hat überdies in allen Fällen das Recht, den säumigen Aktionär seines Anrechts aus der Zeichnung der Aktien und der geleisteten Teilzahlungen verlustig zu erklären und an Stelle der ausfallenden neue Aktien auszugeben.

3) Die Statuten können einen Aktionär für den Fall der Säumnis auch zur Entrichtung einer Konventionalstrafe verpflichten.

4) Vorbehalten bleiben ausserdem die Vorschriften über Nebenleistungsaktien, bei denen die Verlusterklärung mangels anderer Statutenbestimmung auch wegen Verzug der Nebenleistungen erfolgen kann.

Art. 321

b) Aufforderung zur Leistung

1) Ein Aktionär kann von einer Konventionalstrafe nur dann getroffen und seiner Rechte aus der Aktie und der Zeichnung verlustig erklärt werden, wenn die Aufforderung zur Einzahlung mindestens zweimal in den hierzu bestimmten Blättern, das letzte Mal mindestens zwei Wochen vor dem für die Einzahlungen anzusetzenden Schlusstermine veröffentlicht worden ist, oder wenn sie ihm innert der gleichen Frist mittels eingeschriebenem Brief mitgeteilt wurde.

2) Wenn die Aktien auf den Namen lauten, tritt in allen Fällen an die Stelle der öffentlichen Aufforderung eine besondere einmalige Mitteilung durch eingeschriebenen Brief an die im Aktienbuch eingetragenen einzelnen Aktionäre mindestens vier Wochen vor dem Schlusstermin der Einzahlungen.

3) Der säumige Aktionär haftet der Gesellschaft, soweit er persönlich verpflichtet ist, für den Betrag, der durch die Ausgabe der neuen Aktie nicht gedeckt ist.

Art. 322

1. Im Allgemeinen

1) Werden Aktientitel oder Interimsscheine (Promessen) ausgegeben, so stehen sie unter den Vorschriften über die Wertpapiere, soweit nicht in den vorausgehenden Vorschriften über die Aktienurkunde oder in den folgenden Bestimmungen besondere Ordnungen aufgestellt sind.

2) Bis zur Ausgabe solcher Wertpapiere steht das Rechtsverhältnis zwischen dem Zeichner und seinen allfälligen Nachfolgern und der Gesellschaft unter den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts, insbesondere unter den Vorschriften über die Abtretung von Forderungen und die Schuldübernahme.

3) Inwieweit mittels Übertragung von Depotscheinen über hinterlegte Namenaktien, gesperrte Aktien und Interimsscheine eine Übertragung des Rechtsverhältnisses stattfinden kann, ist im Einzelfall zu beurteilen.

4) Vor der Börsenkotierung und nach Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Börsenkotierung einer Gesellschaft sind auf Inhaberaktien die Vorschriften über Namenaktien sinngemäss anzuwenden.[^675]

Art. 323

a) Ausgabe von Inhabertiteln

1) Auf den Inhaber lautende Aktien dürfen erst nach Einzahlung eines in den ursprünglichen Statuten angegebenen Betrages, der mindestens die Hälfte des Nennwertes ausmachen muss, ausgegeben werden.

2) Fehlt eine solche Angabe in den Statuten, so ist die Ausgabe von Aktien auf den Inhaber erst nach der Einzahlung des vollen Nennwertes zulässig.

3) Vorher ausgegebene Inhabertitel sind nichtig, und es verbleiben die Zeichner und Aktionäre bis zu der genannten Zahlung unter den Vorschriften über die Aktionäre im Allgemeinen.

4) Auf den Inhaber lautende Aktien sind als Wertpapiere auf den Inhaber übertragbar.

Art. 324

b) Haftung des Zeichners

1) Der Zeichner bleibt, auch wenn er sein Anrecht auf einen andern übertragen und dieser die Verbindlichkeit zur Einzahlung, mit oder ohne Genehmigung der Verwaltung, übernommen hat, für die Einzahlung bis zu dem durch Gesetz oder Statuten vorgesehenen Betrag mit seinem ganzen Vermögen haftbar und kann von der Gesellschaft, auch wenn die Aktie auf einen Dritten übergegangen ist, belangt werden, sobald dieser seiner Zahlungspflicht trotz gehöriger Aufforderung durch die Verwaltung nicht nachkommt und die Aktie infolgedessen als dahingefallen erklärt wird.

2) Ist eine Entlastung des Zeichners für weitere Einzahlungen über den in Statuten oder Gesetz aufgeführten Betrag nicht vorgesehen, oder wird über das Vermögen der Gesellschaft binnen der Frist von einem Jahr seit ihrer Eintragung ins Handelsregister ein Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der Zeichner, auch wenn er die Aktie nicht mehr hat, zu den weiteren Zahlungen angehalten werden.[^676]

Art. 325

c) Haftung des Inhabers

1) Nachdem die Inhaberaktie ausgegeben ist, haftet der jeweilige Inhaber, der nicht Zeichner ist, für weitere Einzahlungen mangels anderer Abrede nicht persönlich, sondern nur insoweit, als er bei Nichtleistung einer fälligen Zahlung seines Rechtes aus der Aktie gemäss den Bestimmungen über die Folgen des Verzugs bei verspäteter Einzahlung verlustig erklärt werden kann.

2) Diese Beschränkung der Haftung ist jedoch nicht wirksam, wenn über das Vermögen der Gesellschaft binnen Jahresfrist seit ihrer Eintragung in das Handelsregister ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Inhaber seinerseits die Einzahlung nicht geleistet hat und deshalb seines Rechtes aus der Aktie verlustig erklärt worden ist.[^677]

3) Sind für Inhaberaktien Interimsscheine, welche nur auf den Namen ausgestellt werden können, ausgegeben, so stehen sie unter den Vorschriften über die Namenaktien.

Art. 326

d) Rückgriff des Zeichners

1) Der Zeichner, der durch die Gesellschaft zu Einzahlungen auf eine veräusserte Aktie angehalten wird, hat von Gesetzes wegen Rückgriff gegen den gegenwärtigen Aktionär oder spätern Inhaber der Aktie.

2) Dieser haftet aber mangels anderer Abrede auch dem Zeichner gegenüber nur mit der Aktie selbst.

Art. 326a[^678]

e) Hinterlegung

1) Inhaberaktien sind beim Verwahrer (Art. 326b) zu hinterlegen.

2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf:

    1. Inhaberaktien von börsenkotierten Gesellschaften;
    1. Inhaberaktien von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und Verwaltungsgesellschaften nach dem UCITSG sowie von alternativen Investmentfonds und Verwaltern alternativer Investmentfonds nach dem AIFMG.

3) Abs. 1 gilt auch für mit der Inhaberaktie nicht verbundene Talons oder Kupons.

Art. 326b[^679]

f) Bestellung eines Verwahrers

1) Die Gesellschaft hat einen Verwahrer zu bestellen. Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig, bestellt das Landgericht einen Verwahrer im Ausserstreitverfahren.

2) Zum Verwahrer können vorbehaltlich Abs. 3 nur Personen bestellt werden, die:

    1. dem Sorgfaltspflichtgesetz oder einer der Richtlinie (EU) 2015/849 gleichwertigen Regelung und Aufsicht im Ausland unterstehen; oder[^680]
    1. sofern sie keiner Regelung nach Ziff. 1 unterstehen, ihren Sitz oder Wohnsitz im Inland haben und über eine auf den Aktionär lautende Kontoverbindung in Liechtenstein oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat verfügen.

3) Bei Verbandspersonen nach Art. 180a Abs. 3 muss der Verwahrer weder dem Sorgfaltspflichtgesetz oder einer der Richtlinie (EU) 2015/849 gleichwertigen Regelung und Aufsicht im Ausland unterstehen noch seinen Sitz oder Wohnsitz im Inland haben; in solchen Fällen genügt eine auf den Aktionär lautende Kontoverbindung in Liechtenstein oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat.[^681]

4) Der Verwahrer ist im Handelsregister unter Angabe seiner Funktion einzutragen.

Art. 326c[^682]

g) Registrierung

1) Der Verwahrer führt ein Register, in dem für jede Inhaberaktie einzutragen sind:

    1. der Name und Vorname, das Geburtsdatum, die Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz oder die Firma und der Sitz des Aktionärs;
    1. der Zeitpunkt der Hinterlegung;
    1. in den Fällen nach Art. 326b Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 eine auf den Aktionär lautende Kontoverbindung in Liechtenstein oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat;
    1. gegebenenfalls die Verpfändung der Inhaberaktie.[^683]

2) Im Verhältnis zu der Gesellschaft wird als Aktionär betrachtet, wer in das Register eingetragen ist.

3) Sämtliche Zahlungen der Gesellschaft an den Aktionär haben in den Fällen nach Art. 326b Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 auf das registrierte Konto zu erfolgen.

4) Das Register kann auch elektronisch geführt werden, sofern es jederzeit lesbar gemacht werden kann.

5) Das Register ist am Sitz der Gesellschaft aufzubewahren. Art. 1059 ist sinngemäss anzuwenden.

6) Der Verwahrer hat dem Aktionär auf dessen schriftliches Verlangen unverzüglich eine Bestätigung über Anzahl, Nennwert und Kategorie der hinterlegten Inhaberaktien (Hinterlegungsschein) auszustellen. Der Hinterlegungsschein gilt als Beweisurkunde.

Art. 326d[^684]

h) Einsichtnahme in das Register

1) Der Aktionär ist berechtigt, Einsicht in die über ihn im Register geführten Daten zu nehmen.

2) Inländische Behörden und Gerichte können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Einsicht in das Register nehmen und Abschriften erstellen.

Art. 326e[^685]

i) Herausgabe

Der Verwahrer darf Inhaberaktien nur herausgeben:

    1. bei Beendigung seiner Funktion an seinen Nachfolger als Verwahrer;
    1. bei Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien gemäss Statuten an die Gesellschaft;
    1. bei Einziehung, Rückziehung oder Amortisation von Inhaberaktien an die Gesellschaft.
Art. 326f[^686]

k) Geltendmachung von Aktionärsrechten

Aktionärsrechte aus der Inhaberaktie können nur geltend gemacht werden, wenn die Aktie beim Verwahrer hinterlegt ist und sämtliche Angaben über den Inhaberaktionär registriert sind.

Art. 326g[^687]

l) Vertretung

1) Nimmt der Aktionär sein Stimmrecht an der Generalversammlung nicht selbst wahr, so darf der Verwahrer das Stimmrecht für die bei ihm hinterlegten Inhaberaktien ausüben. Hierzu ersucht er vor jeder Generalversammlung um Weisungen für die Stimmabgabe beim Inhaberaktionär.

2) Sind Weisungen nicht rechtzeitig erhältlich, so übt der Verwahrer das Stimmrecht nach einer allgemeinen Weisung des Inhaberaktionärs aus; fehlt eine solche, so folgt er den Anträgen des Verwaltungsrates.

3) Seine Berechtigung zur Ausübung der Stimmrechte weist der Verwahrer anhand einer schriftlichen Erklärung aus; diese hat zu enthalten:

    1. den Hinweis auf seine Funktion als Verwahrer;
    1. die Anzahl, den Nennwert und die Kategorie der vertretenen Inhaberaktien;
    1. die Angabe, ob der Vertretung eine spezielle, allgemeine oder keine Weisung zu Grunde liegt.

4) Ist über den Beschluss der Gesellschafter eine öffentliche Urkunde zu erstellen, so wird die Erklärung nach Abs. 3 der Urkunde beigefügt.

Art. 326h[^688]

m) Übertragung von Inhaberaktien

1) Beabsichtigt ein Aktionär Inhaberaktien zu übertragen, so hat er dies dem Verwahrer mitzuteilen.

2) Die Mitteilung nach Abs. 1 hat den Namen und Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz oder die Firma und den Sitz des Erwerbers der Inhaberaktie zu enthalten.

3) Die Übertragung von Inhaberaktien wird mit der Eintragung des Erwerbers im Register nach Art. 326c wirksam.

Art. 326i[^689]

n) Aufsicht

1) Die Einhaltung der Pflichten als Verwahrer wird im Rahmen der jährlichen Prüfungs- beziehungsweise Reviewpflicht geprüft und von der Person, welche die Prüfung beziehungsweise den Review durchgeführt hat, bestätigt.

2) Werden Mängel festgestellt, übermittelt die Person, welche die Prüfung beziehungsweise den Review durchgeführt hat, unverzüglich einen Bericht an das Amt für Justiz. Dieses fordert den Verwahrer unter Fristansetzung zur Behebung der Mängel auf. Wird der Mangel nicht behoben, erstattet das Amt für Justiz Anzeige beim Landgericht.

3) Das Amt für Justiz hat zudem beim Landgericht unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn es von einem der folgenden Umstände Kenntnis erlangt:

    1. Abgabe einer unrichtigen Bestätigung über die Hinterlegung von Inhaberaktien gemäss Art. 326c;
    1. rechtswidrige Herausgabe von Inhaberaktien (Art. 326e); oder
    1. Abgabe einer unrichtigen Bestätigung gemäss Art. 326i Abs. 1 oder Nichterstattung eines Berichts gemäss Art. 326i Abs. 2.
Art. 327

a) Übertragung

1) Die Namenaktien sind, wenn nicht die Statuten etwas anderes bestimmen, frei auch durch Blankoindossament übertragbar, und gelten im Zweifel als Orderpapiere.

2) Zur Übertragung der Namenaktien genügt die Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber.

3) Der Ausschluss der Übertragbarkeit einer Aktie hat keine Geltung für den Fall des Erbganges, der Zwangsvollstreckung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; der Erwerber ist jedoch verpflichtet und berechtigt, die Aktie der Gesellschaft gegen Entschädigung des Wertes der letzten Jahresbilanz abzutreten.[^690]

4) Auf den Namen lautende, nicht volleinbezahlte Aktien oder Interimsscheine, welche nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbar sind, können während des Insolvenzverfahrens ausserdem nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters gültig übertragen werden.[^691]

Art. 328

b) Eintragung ins Aktienbuch

1) Die Gesellschaft hat über die Eigentümer der Namenaktien ein Verzeichnis (Aktienbuch) zu führen, in das folgende Daten eingetragen werden:[^692]

    1. Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Firma und Sitz der Aktionäre; und
    1. Anzahl und Kategorie der Aktien.

2) Im Verhältnis zu der Gesellschaft wird als Aktionär betrachtet, wer in das Aktienbuch eingetragen ist, sobald ein solches Buch angelegt ist.

3) Die Eintragung geschieht auf Grund eines Ausweises über die erfolgte Übertragung der Aktie, im Erbgang auf Anzeige des Erben beziehungsweise der Verlassenschaftsbehörde und bei Auflösung einer Firma oder Verbandsperson auf Anzeige des Rechtsnachfolgers.

4) Die erfolgte Eintragung ist durch die Gesellschaft auf dem Aktientitel anzumerken.

5) Aufgehoben[^693]

6) Aufgehoben[^694]

Art. 329

c) Verweigerung der Eintragung

1) Die Gesellschaft kann die Eintragung in das Aktienbuch aus den in den Statuten angegebenen Gründen verweigern.

2) Enthalten die Statuten darüber keine Bestimmung, so kann die Eintragung in das Aktienbuch nur aus wichtigen Gründen verweigert werden.

3) Bei nicht voll einbezahlten Aktien soll vor der Eintragung eine Verpflichtungserklärung des Erwerbers zur Leistung der ferneren Einzahlungen beigebracht werden, und es soll die Verwaltung die Zahlungsfähigkeit des Erwerbers prüfen, sowie nötigenfalls Sicherstellung verlangen und, wenn diese nicht geleistet wird, die Eintragung verweigern.

4) Im Falle des Erwerbes infolge Erbganges oder kraft ehelichen Güterrechts darf die Eintragung in das Aktienbuch nur verweigert werden, wenn die Aktiengesellschaft oder die Aktionäre sich bereit erklären, die Aktien zum Tageskurs zu übernehmen.

Art. 329a[^695]

d) Führung und Aufbewahrung des Aktienbuches

1) Das Aktienbuch kann auch elektronisch geführt werden, sofern es jederzeit lesbar gemacht werden kann.

2) Das Aktienbuch ist am Sitz der Gesellschaft aufzubewahren. Art. 1059 ist sinngemäss anzuwenden.

Art. 329b[^696]

e) Einsichtnahme in das Aktienbuch

1) Der Aktionär ist berechtigt, Einsicht in die über ihn im Aktienbuch geführten Daten zu nehmen.

2) Inländische Behörden und Gerichte können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Einsicht in das Aktienbuch nehmen und Abschriften erstellen.

Art. 330

f) Haftung der Namenaktionäre[^697]

1) Der Erwerber einer nicht voll einbezahlten Namenaktie ist der Gesellschaft gegenüber zur Einzahlung verpflichtet, sobald er im Aktienbuch eingetragen ist.

2) Der Veräusserer, der nicht Zeichner ist, wird damit von der Einzahlungspflicht befreit, der Zeichner aber bleibt trotz der Übertragung auf den neuen Erwerber noch haftbar, wenn über das Vermögen der Gesellschaft binnen einem Jahr seit ihrer Eintragung in das Handelsregister ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, und kann von der Gesellschaft belangt werden, sobald der Rechtsnachfolger seiner Zahlungspflicht trotz gehöriger Aufforderung nicht nachkommt und seine Aktie infolgedessen durch die Verwaltung als hinfällig erklärt worden ist.[^698]

Art. 331

VII. Angabe der Nichtvolleinzahlung der Aktien

1) Solange Aktien, seien es Inhaber- oder Namenaktien, nicht voll einbezahlt sind, ist auf jedem Titel der wirklich einbezahlte Betrag deutlich anzugeben.

2) Ferner soll bei allen öffentlichen Kundgebungen der Gesellschaft (Annoncen, Zirkularen, Berichten, Briefköpfen usw.), wo auf das Aktienkapital hingewiesen wird, deutlich hervorgehoben werden, wieviel von demselben wirklich einbezahlt ist.

3) Der Betrag der weiteren Einzahlungen auf das Aktienkapital ist von der Verwaltung beim Handelsregister anzumelden und wird gleich den statutarischen Bestimmungen veröffentlicht.[^699]

Art. 332

a) Im Allgemeinen

1) Die Rechte, die den Aktionären in den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Prüfung der Bilanz, die Gewinnberechnung und Gewinnverteilung zustehen, werden von der Generalversammlung der Aktionäre ausgeübt, sofern das Gesetz eine Ausnahme nicht vorsieht.

2) Es steht jedem stimmberechtigten Aktionär frei, seine Aktien in der Generalversammlung selbst zu vertreten oder, wo es die Statuten nicht anders bestimmen, sie von einem Dritten, der nicht Aktionär zu sein braucht, vertreten zu lassen. Der Vertreter hat in der Generalversammlung dieselben Rechte auf Wortmeldung und Fragestellung wie der Aktionär, den er vertritt.[^700]

2a) Die Vertretungsrechte der Aktionäre an der Generalversammlung nach Abs. 2 können bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften nicht eingeschränkt werden.[^701]

3) Handelt es sich um Namenaktien, so muss der Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht versehen sein, wenn die Statuten es nicht anders vorsehen.

4) Sämtliche im Eigentum eines Aktionärs befindlichen Aktien dürfen nur durch eine einzige Person vertreten werden, wobei jedoch die Vorschriften über die Treuhänderschaft vorbehalten bleiben.

5) Bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften kann eine als Vertreter handelnde Person die Vertretung für mehr als einen Aktionär wahrnehmen.[^702]

6) Bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften kann die Erteilung der Vollmacht nach Abs. 3 entweder schriftlich oder auf elektronischem Weg erfolgen. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht sowie den Nachweis der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft; die Gesellschaft hat zumindest einen elektronischen Weg für die Übermittlung des Nachweises anzubieten.[^703]

Art. 332a[^704]

b) Besondere Formen der Teilnahme und Stimmabgabe

1) Die Statuten im EWR börsenkotierter Aktiengesellschaften können vorsehen, dass die Generalversammlung in Ton und Bild aufgezeichnet werden darf und auf diese Weise den nicht anwesenden Aktionären zugänglich gemacht wird (Übertragung der Generalversammlung).

2) Die Statuten im EWR börsenkotierter Aktiengesellschaften können vorsehen, dass die Aktionäre an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Vertreter teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Die Statuten können die Verwaltung ermächtigen, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen.

3) Setzen im EWR börsenkotierte Aktiengesellschaften elektronische Mittel nach Abs. 1 und 2 ein, um ihren Aktionären die Teilnahme an der Generalversammlung zu ermöglichen, darf ihr Einsatz nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die zur Feststellung der Identität der Aktionäre und Gewährleistung der Sicherheit der elektronischen Kommunikation erforderlich sind und angemessen sind.

4) Die Statuten im EWR börsenkotierter Aktiengesellschaften können vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen auch ohne Teilnahme an der Generalversammlung schriftlich abgeben dürfen (Briefwahl). Die Statuten können die Verwaltung ermächtigen, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen. Die Statuten dürfen jedoch nur solche Anforderungen für die Briefwahl vorsehen, die zur Feststellung der Identität der Aktionäre erforderlich und angemessen sind.

Art. 333

c) Unbefugte Teilnahme[^705]

1) Das Entlehnen oder Ausleihen von Aktien behufs Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung ist unstatthaft, ebenso die sonstige Stimmrechtsausübung durch andere als den Eigentümer, wenn sie zur Umgehung einer Stimmrechtsbeschränkung führt.

2) Jeder Aktionär ist befugt, gegen die Teilnahme eines Nichtstimmberechtigten an der Generalversammlung bei der Verwaltung Einspruch zu erheben, soweit das Gesetz oder die Statuten nicht Ausnahmen vorsehen.

Art. 334

a) Im Allgemeinen

1) Das Stimmrecht beginnt von Gesetzes wegen, sobald auf die Aktie mindestens 25 % einbezahlt sind.[^706]

2) Die Statuten können bestimmen, dass nach Ablauf eines halben Jahres seit der Gründung oder seit der Ausgabe neuer Aktien, nur jene Aktionäre stimmberechtigt sind, die sich über eine mindestens halbjährige Dauer des Aktienbesitzes ausweisen können.

3) Die Aktionäre üben ihr Stimmrecht in der Generalversammlung nach Verhältnis der Zahl der ihnen gehörenden Aktien aus, und es ist allen Aktien nach Verhältnis ihres Nominalwertes oder ihrer Quote das gleiche Stimmrecht eingeräumt, sofern es in den Statuten nicht anders bestimmt ist.

4) Jeder Aktionär hat, auch wenn er nur eine Aktie besitzt, zum mindesten eine Stimme.

5) Bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften kann eine Person, die einen oder mehrere Aktionäre nach Art. 332 Abs. 5 vertritt, für die von ihm vertretenen Aktien jeweils unterschiedlich abstimmen.[^707]

Art. 335

b) Stimmrechtsaktien und Obligationen mit Stimmrecht

1) Es bleibt der Gesellschaft vorbehalten, durch ihre Statuten die Stimmenzahl der Besitzer von mehreren Aktien zu beschränken. In den Statuten kann zudem bestimmt werden, dass Aktien zu mehreren Stimmen (offene Stimmrechtsaktien) berechtigen oder das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert nach der Zahl der jedem Aktionär gehörenden Aktien ausgeübt wird, sodass auf jede Aktie eine Stimme entfällt (verdeckte Stimmrechtsaktien).[^708]

2) Sofern es die Statuten nicht anders bestimmen, ist eine Aufhebung oder Abänderung von statutarischen Sonderrechten, welche mit offenen oder verdeckten Stimmrechtsaktien verbunden sind, nur dann zulässig, wenn die davon betroffene Gruppe der Stimmrechtsaktionäre einem solchen Antrag ihrerseits mehrheitlich zustimmt.[^709]

3) Vorzugsaktien oder einer Gattung von solchen kann durch die Statuten der Vorzug eingeräumt werden, dass ihr Stimmrecht sich im Verhältnis zu den übrigen Stimmen mit jeder Kapitalerhöhung oder Einführung anderer Stimmrechtsaktien oder der Erhöhung des Stimmrechts derselben ebenfalls nach einem bestimmten Verhältnis erhöht (gleitendes Stimmrecht).

4) Mit Zustimmung des Amtes für Justiz kann nach näherer Bestimmung der Statuten auch den Gläubigern von Anleihens- oder ähnlichen Obligationen, mit denen Wandels- oder Optionsrechte verbunden sind, ein gleiches oder verschiedenes Stimmrecht eingeräumt werden.[^710]

Art. 336

a) Recht auf Bekanntgabe des Geschäftsberichts[^711]

1) Spätestens zwanzig Tage vor der ordentlichen Generalversammlung ist der Geschäftsbericht samt Revisionsbericht zur Einsicht der Aktionäre am statutarischen Sitz der Gesellschaft aufzulegen und leicht zugänglich zu machen. Das gleiche gilt auch für den konsolidierten Geschäftsbericht und den konsolidierten Revisionsbericht.[^712]

2) Wenn Inhaberaktien ausgegeben sind, so muss die Anzeige dieser Auflage durch diejenigen öffentlichen Blätter bekanntgemacht werden, die für solche Bekanntmachungen bestimmt sind.

3) An die im Aktienbuch verzeichneten Namenaktionäre soll diese Anzeige statt mittelst öffentlicher Bekanntmachung durch besondere Mitteilung geschehen.

4) Aufgehoben[^713]

Art. 337

b) Recht auf Kontrollierung der Verwaltung

1) Die Aktionäre sind berechtigt, die Revisionsstelle auf zweifelhafte Ansätze aufmerksam zu machen und die erforderlichen Aufschlüsse von ihr und der Verwaltung zu begehren.[^714]

2) Eine Einsicht in die Bücher und Korrespondenzen ist ihnen mit einer Ermächtigung der Generalversammlung oder mit Erlaubnis der Verwaltung oder auf gerichtliche Anordnung hin im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Verwaltung gestattet, wobei aber die nötige Rücksicht auf das Geschäftsgeheimnis zu nehmen ist.[^715]

3) Die Kontrollrechte der Aktionäre können weder durch die Statuten noch durch Beschlüsse der Generalversammlung aufgehoben oder beschränkt werden, jedoch bleiben die Vorschriften über Treuhandzertifikate vorbehalten.

Art. 338

1. Befugnisse

1) Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre, welche den Willen der Gesellschaft gegenüber Aktionären und Organen äussert.

2) Zu ihren Befugnissen gehören:

    1. die Wahl der Verwaltung und die Besetzung der Revisionsstelle;[^716]
    1. die Abnahme des Geschäftsberichtes und des konsolidierten Geschäftsberichtes sowie die Festsetzung der Dividende;[^717]
    1. die Entlastung der Verwaltung;[^718]
    1. die Beschlussfassung über die Annahme und die Änderung der Statuten und, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, die Errichtung von Zweigniederlassungen;
    1. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder ihr von sonstigen Organen vorgelegt werden.

3) Die Statuten können jedoch die gesetzlichen und statutarischen Aufgaben der Generalversammlung ganz oder teilweise einem andern Organe übertragen.

Art. 339

2. Einberufung

1) Eine ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb sechs Monaten nach dem Schlusse der Geschäftsperiode statt, ausserordentliche Versammlungen werden je nach Bedürfnis einberufen.

2) Die Einberufung der Generalversammlung hat in der durch die Statuten bestimmten Weise zu erfolgen, und es ist der Zweck der Generalversammlung jederzeit bei der Einberufung, unter deutlicher und vollständiger Angabe der Gegenstände der Verhandlung (Tagesordnung) bekanntzugeben.

3) Vorbehalten bleiben gesetzliche oder statutarische Ausnahmen.

Art. 339a[^720]

a) Zeitpunkt und Form

1) Die Einberufung der Generalversammlung ist spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung durch Medien bekannt zu machen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Informationen an die Öffentlichkeit im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum weiterleiten.

2) Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, kann die Generalversammlung, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, mit eingeschriebenem Brief an die zuletzt bekannt gegebene Adresse eines jeden Aktionärs einberufen werden. Mit ausdrücklichem Einverständnis eines Aktionärs kann die Mitteilung der Einberufung der Generalversammlung an diesen auch mittels elektronischer Post erfolgen.

3) Die Einberufung zur Generalversammlung kann, sofern es sich nicht um die ordentliche Generalversammlung handelt, in einer in Abs. 1 und 2 genannten Form spätestens 21 Tage vor der Generalversammlung erfolgen, sofern die Gesellschaft allen Aktionären gleichermassen die Möglichkeit einer Stimmabgabe auf elektronischem Weg eröffnet und die ordentliche Generalversammlung dies beschliesst. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Generalversammlung vertretenen Stimmen oder des vertretenen gezeichneten Aktienkapitals und gilt nur für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung.

4) Die Kosten für die Einberufung und Bekanntmachung nach Abs. 1 und 2 trägt die Gesellschaft.

Art. 339b[^721]

b) Inhalt

Die Einberufung hat zusätzlich zu den Angaben nach Art. 339 Abs. 2 zu enthalten:

    1. die genaue Angabe von Ort und Zeitpunkt der Generalversammlung;
    1. die Beschreibung der Verfahren zur Teilnahme an der Generalversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach Art. 339c Abs. 1 und den Hinweis darauf, dass nur die Personen berechtigt sind, an der Generalversammlung teilzunehmen und ihr Stimmrecht auszuüben, die an diesem Stichtag Aktionäre der Gesellschaft sind;
    1. das Verfahren für die Stimmabgabe:
  • a) durch einen Vertreter unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann; sowie
  • b) durch Briefwahl oder im Wege elektronischer Kommunikation, soweit die Statuten eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsehen;
    1. die Rechte der Aktionäre nach Art. 339d sowie die Fristen, bis zu denen diese Rechte ausgeübt werden können, wobei sich die Angaben auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken können, wenn im Übrigen ein Hinweis auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft aufgenommen wird;
    1. die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung;
    1. die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach Art. 339e Abs. 1 zugänglich sind;
    1. Angaben darüber, wo und wie der vollständige und ungekürzte Text der Unterlagen und Beschlussvorlagen nach Art. 339e Abs. 1 Ziff. 2, 4 und 5 sowie Abs. 2 erhältlich ist.
Art. 339c[^722]

c) Nachweis der Aktionärseigenschaft

1) Bei Inhaberaktien hat der Nachweis der Aktionärseigenschaft zur Teilnahme an der Generalversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte schriftlich oder auf elektronischem Weg jeweils am Ende des zwölften Tages vor dem Tag der Generalversammlung (Nachweisstichtag) zu erfolgen. Der Aktienbesitz muss am Nachweisstichtag durch eine Depotbestätigung nachgewiesen werden, die der Gesellschaft oder einer von ihr benannten Stelle spätestens am sechsten Werktag vor der Generalversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen muss.

2) Bei Namenaktien reicht der auf den Namen der im Aktienbuch als Aktionär eingetragenen Person ausgestellte Nachweis am Tag der Generalversammlung aus.

3) Das Recht der Aktionäre, ihre Aktien im Zeitraum zwischen dem Stichtag nach Abs. 1 und dem Tag der Generalversammlung zu veräussern oder anderweitig zu übertragen, darf keiner Beschränkung unterliegen, der es zu anderen Zeitpunkten nicht unterliegt.

4) Die Berechtigung zur Teilnahme an der Generalversammlung und Ausübung des Stimmrechts darf nicht von der Hinterlegung der Aktien oder einer sonstigen Verfügungsbeschränkung abhängig gemacht werden.

Art. 339d[^723]

d) Besondere Rechte der Aktionäre

1) Aktionäre, die zusammen mindestens 5 % des Aktienkapitals vertreten, haben das Recht:

    1. Gegenstände auf die Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung zu setzen, vorausgesetzt jedem Gegenstand liegt eine Begründung oder eine Vorlage für einen in der Generalversammlung zu fassenden Beschluss bei;
    1. Beschlussvorlagen zu Gegenständen einzubringen, die bereits auf der Tagesordnung der Generalversammlung stehen oder ergänzend in sie aufgenommen werden.

2) Verlangen nach Abs. 1 Ziff. 1 müssen der Gesellschaft spätestens 21 Tage vor dem Tag der Generalversammlung zugegangen sein. Verlangen nach Abs. 1 Ziff. 2 können noch während der Generalversammlung gestellt werden.

3) Eine aufgrund von Abs. 1 Ziff. 1 geänderte Tagesordnung ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Tagesordnung. Die Bekanntmachung hat vor dem in Art. 339c festgelegten Nachweisstichtag zu erfolgen.

4) Jeder Aktionär hat das Recht, an der Generalversammlung Fragen zu Gegenständen der Tagesordnung zu stellen. Die Verwaltung hat die an sie gestellten Fragen zu beantworten, sofern der ordnungsgemässe Ablauf der Generalversammlung, der Schutz der Vertraulichkeit und der Geschäftsinteressen gewährleistet ist.

Art. 339e[^724]

e) Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft

1) Im EWR börsenkotierte Aktiengesellschaften haben ihren Aktionären während eines ununterbrochenen Zeitraums, der spätestens 21 Tage vor der Generalversammlung beginnt, mindestens folgende Informationen über ihre Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen:

    1. den Inhalt der Einberufung;
    1. die der Generalversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;
    1. die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, gegebenenfalls getrennt nach Aktiengattungen;
    1. von Aktionären eingebrachte Beschlussvorlagen;
    1. eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll;
    1. gegebenenfalls die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht für die Generalversammlung und für eine Briefwahl zu verwenden sind, sofern die Formulare nicht mit der Einberufung an alle Aktionäre übermittelt werden.

2) Nach Einberufung der Generalversammlung bei der Gesellschaft eingegangene Verlangen und Anträge von Aktionären sind unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft in gleicher Weise zugänglich zu machen.

3) Können die in Abs. 1 Ziff. 6 genannten Formulare aus technischen Gründen nicht im Internet zur Verfügung gestellt werden, hat die Gesellschaft auf ihrer Internetseite anzugeben, wie die Formulare in Papierform erhältlich sind. In diesem Fall hat die Gesellschaft die Formulare an alle Aktionäre, die dies beantragen, unentgeltlich zu versenden.

Art. 340

4. Beschlussfassung[^725]

1) Ein Beschluss der Generalversammlung über die Auflösung der Gesellschaft ist, wenn sich das Grundkapital um die Hälfte vermindert hat und die Statuten es bestimmen, gültig, sobald die zustimmende Mehrheit der Aktionäre, die der Auflösung zugestimmt haben, ein Viertel des Grundkapitals vertreten.

2) Vorbehalten bleiben die weiteren Fälle, für die das Gesetz oder die Statuten eine besondere Mehrheit oder die Einstimmigkeit der in der Generalversammlung vertretenen Stimmen verlangen.

Art. 340a[^726]

5. Feststellung und Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften

1) Gesellschaften müssen für jeden Beschluss mindestens feststellen:

    1. die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden;
    1. den Anteil des durch die gültigen Stimmen vertretenen Aktienkapitals;
    1. die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen;
    1. die Zahl der für einen Beschluss abgegebenen Stimmen und Gegenstimmen sowie gegebenenfalls die Zahl der Enthaltungen.

2) Verlangt jedoch kein Aktionär eine umfassende Darstellung des Abstimmungsergebnisses nach Abs. 1, ist es ausreichend, für jeden Beschluss festzustellen, dass die für den Beschluss erforderliche Mehrheit erreicht wurde.

3) Gesellschaften müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Generalversammlung die nach Abs. 1 oder 2 festgestellten Abstimmungsergebnisse auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

Art. 341

1. Bestellung

1) Die Mitglieder der Verwaltung werden von der Generalversammlung gewählt, und zwar das erstemal auf höchstens drei und später auf höchstens sechs Jahre.

2) Für die ersten drei Jahre können die Mitglieder der Verwaltung durch die Statuten bezeichnet werden.

3) Die Statuten können über die Wahlart Bestimmungen zum Schutze der Minderheiten der Aktionäre aufstellen und an Stelle der Wahl durch die Generalversammlung die Wahl durch die Aktionäre mit der Stimmurne oder durch Delegierte vorsehen.

4) Werden Personen, welche gemäss den Statuten zur Ausübung ihrer Tätigkeit Aktien zu hinterlegen haben, gewählt und können gemäss den Statuten nur Aktionäre Mitglieder sein, so dürfen sie ihr Amt erst antreten, nachdem sie durch Erwerb von Aktien Aktionäre geworden sind.

5) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die gebundene Verwaltung.

Art. 342

a) Vornahme der Hinterlegung

1) Die Mitglieder der Verwaltung haben, wenn die Statuten es vorschreiben, für die Dauer ihrer Verrichtungen die durch die Statuten bestimmte Anzahl von Aktien der Gesellschaft zu hinterlegen.

2) Mit Zustimmung der Verwaltung kann diese Hinterlegung auch durch einen Dritten erfolgen.

3) Die Statuten können bestimmen, dass die hinterlegten Aktien in jedem Fall auf den Namen der einzelnen Mitglieder ausgestellt oder übertragen werden sollen.

Art. 343

b) Wirkung derselben

1) Die hinterlegten Aktien sind während der Dauer der Hinterlegung unveräusserlich.

2) Sie dienen der Gesellschaft, den Aktionären und den Gläubigern als Pfand zur Sicherung für ihre Ansprüche aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder der Verwaltung.

3) Sie dürfen, solange die Entlastung nicht ausgesprochen ist, nicht zurückgezogen werden.

Art. 344

a) Bestellung und Ordnung im Allgemeinen

1) Wenn die Verwaltung mehreren Personen oder Firmen anvertraut ist, bilden diese den Verwaltungsrat, dessen Befugnisse in den Statuten oder in einem besonderen Reglemente näher umschrieben werden können.

2) Aktiengesellschaften mit einem Aktienkapital von mindestens einer Million Franken müssen einen Verwaltungsrat von wenigsten drei Mitgliedern besitzen, sofern es sich nicht lediglich um Gesellschaften handelt, die im Inland nur ihren Sitz mit oder ohne Geschäftsräumlichkeiten haben oder Vermögensverwaltungen besorgen, nicht aber sonstige Geschäfte im Land betreiben.[^727]

Art. 345

b) Ordnung der Verhandlungen

1) Der Verwaltungsrat bezeichnet einen Präsidenten und die übrigen Mitglieder seines Büros, soweit dies durch die Statuten oder ein durch diese zugelassenes Reglement vorgesehen ist oder von ihm als notwendig erachtet wird.

2) Über seine Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Art. 346

c) Stellvertretung

1) Die Statuten können vorsehen, dass abwesende Mitglieder des Verwaltungsrates sich an einer Sitzung durch ein anderes Mitglied oder durch im Handelsregister eingetragene Ersatzmänner vertreten lassen dürfen.[^728]

2) Die bezüglichen Vollmachten müssen für eine bestimmte Sitzung erteilt sein und sind dem Protokoll beizufügen.

3) Kein Mitglied kann mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten.

Art. 347[^729]

d) Ausschüsse des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, die den Geschäftsgang speziell zu beaufsichtigen, die dem Verwaltungsrat zu unterbreitenden Geschäfte vorzubereiten, diesem über alle wichtigen Fragen, insbesondere auch über die Aufstellung des Geschäftsberichtes und des konsolidierten Geschäftsberichtes, Bericht zu erstatten und die Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates zu überwachen haben.

Art. 347a[^730]

dbis) Prüfungsausschuss bei Unternehmen von öffentlichem Interesse

1) Jedes Unternehmen von öffentlichem Interesse ist verpflichtet, einen Prüfungsausschuss zu bestellen. Der Prüfungsausschuss ist entweder ein eigenständiger Ausschuss oder ein Ausschuss des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans des geprüften Unternehmens. Der Prüfungsausschuss setzt sich aus nicht an der Geschäftsführung beteiligten Mitgliedern des Verwaltungsorgans, Mitgliedern des Aufsichtsorgans des geprüften Unternehmens oder Mitgliedern, die von der Gesellschafter- oder Generalversammlung des geprüften Unternehmens bzw. bei Unternehmen ohne Gesellschafter oder Aktionäre von einem gleichwertigen Organ bestellt werden, zusammen. Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss über Sachverstand im Bereich Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. Jedes Ausschussmitglied muss mit der Branche, in der das geprüfte Unternehmen tätig ist, vertraut sein. Die Mehrheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses muss von dem geprüften Unternehmen unabhängig sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird von den Ausschussmitgliedern oder dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens benannt und muss von dem geprüften Unternehmen unabhängig sein.

2) Abweichend von Abs. 1 können die dem Prüfungsausschuss übertragenen Aufgaben vom Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan als Ganzes wahrgenommen werden, wenn:

  • a) das Unternehmen von öffentlichem Interesse die Kriterien nach Art. 1064 Abs. 1 bis 2 erfüllt; und
  • b) der Vorsitzende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, sofern er ein geschäftsführendes Mitglied ist, nicht als Vorsitzender handelt, solange dieses Gremium die Aufgaben des Prüfungsausschusses wahrnimmt.

3) Folgende Unternehmen von öffentlichem Interesse sind nicht verpflichtet, einen Prüfungsausschuss einzusetzen:

  • a) Unternehmen von öffentlichem Interesse, die unmittelbar oder mittelbar Tochterunternehmen im Sinne von Art. 1097 Abs. 1 sind, die Anforderungen nach Abs. 1 und 4 sowie nach Art. 16 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auf Konzernebene erfüllen und die nach Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 den zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss auf Konzernebene zu erstatten haben, sowie bei denen der Vorschlag für die Bestellung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Konzernebene eingebracht wird;
  • b) Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder alternative Investmentfonds nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds oder Investmentunternehmen nach dem Investmentunternehmensgesetz sind;
  • c) Unternehmen von öffentlichem Interesse, deren Tätigkeit ausschliesslich darin besteht, als Emittent von Wertpapieren aufzutreten, die durch Forderungen im Sinne von Art. 2 Ziff. 5 der Verordnung (EU) Nr. 809/2004 unterlegt sind;
  • d) Banken im Sinne von Art. 4 des Bankengesetzes, deren Anteile in keinem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind und die dauernd oder wiederholt ausschliesslich Schuldtitel ausgegeben haben, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sofern der Gesamtnominalwert aller derartigen Schuldtitel weniger als 122 000 000 Franken beträgt und sie keinen Prospekt nach Art. 3 der Verordnung (EU) 2017/1129[^731] veröffentlicht haben.[^732]

4) Die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach Abs. 3 Bst. c legen öffentlich die Gründe dar, weshalb sie es nicht für angebracht halten, einen Prüfungsausschuss einzurichten oder ihr Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan mit den Aufgaben eines Prüfungsausschusses zu betrauen.

5) Sind alle Mitglieder des Prüfungsausschusses Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des geprüften Unternehmens, sind die Unabhängigkeitsanforderungen nach Abs. 1 für den Prüfungsausschuss nicht anzuwenden.

6) Unbeschadet der Verantwortung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder anderer Mitglieder, die von der Gesellschafter- oder Generalversammlung des geprüften Unternehmens bestellt werden, besteht die Aufgabe des Prüfungsausschusses unter anderem darin:

  • a) das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens über das Ergebnis der Abschlussprüfung und der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu unterrichten und darzulegen, wie die Abschlussprüfung zur Integrität der Rechnungslegung und die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Integrität der Nachhaltigkeitsberichterstattung beigetragen hat, und welche Rolle er in diesem Prozess gespielt hat;[^733]
  • b) den Rechnungslegungsprozess und den Nachhaltigkeitsberichterstattungsprozess, einschliesslich des Prozesses der elektronischen Berichterstattung nach Art. 1096h bzw. Art. 1121 Abs. 3d und des vom Unternehmen durchgeführten Prozesses zur Ermittlung der Informationen, über die Bericht erstattet wurde, im Einklang mit den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096c Abs. 1, zu beobachten und Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung von dessen Integrität zu unterbreiten;[^734]
  • c) die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems sowie gegebenenfalls der internen Revision des Unternehmens, die die Rechnungslegung und die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung des Unternehmens berühren, einschliesslich des Prozesses der elektronischen Berichterstattung nach Art. 1096h bzw. Art. 1121 Abs. 3d, zu beobachten, ohne dass seine Unabhängigkeit verletzt wird;[^735]
  • d) die Abschlussprüfung und die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beobachten, insbesondere deren Leistung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der FMA aus Qualitätssicherungsprüfungen;[^736]
  • e) die Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nach den Art. 31 bis 36, 41 Abs. 2 bis 14, Art. 42, 45 und 47a des Wirtschaftsprüfergesetzes und insbesondere die Angemessenheit der für das geprüfte Unternehmen erbrachten Nichtprüfungsleistungen nach Art. 46 des Wirtschaftsprüfergesetzes zu überprüfen und zu beobachten;[^737]
  • f) das Verfahren für die Auswahl der Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchzuführen und zu empfehlen, dass sie nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 bestellt werden.
Art. 348

e) Übertragung der Geschäftsführung und Vertretung an besondere Organe

1) Die Statuten können bestimmen, dass die Geschäftsführung und die Vertretung von der Generalversammlung oder dem Verwaltungsrat an eine oder mehrere Personen, Mitglieder des Verwaltungsrates (Delegierte) oder Dritte, die nicht Mitglieder der Gesellschaft zu sein brauchen, übertragen werden, welche sodann ebenfalls den Vorschriften über die Verantwortlichkeit unterstehen.

2) Sind sie mit der gesamten Geschäftsführung betraut, so bilden sie die Direktion.

3) Die auf diese Art und Weise mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen (Firmen) sind Organe der Gesellschaft.

Art. 349

f) Pflichten des Verwaltungsrates

1) Der Verwaltungsrat ist verpflichtet:

    1. die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen;
    1. die für einen geordneten Geschäftsbetrieb erforderlichen Reglemente aufzustellen und der Geschäftsführung die zu diesem Zwecke nötigen Weisungen zu erteilen;
    1. die mit der Geschäftsführung und Vertretung Betrauten mit Bezug auf ihre richtige, den Gesetzesvorschriften, Statuten und Reglementen entsprechende Durchführung zu überwachen und
    1. sich zu diesem Zwecke über den Geschäftsgang und die Geschäftsleitung regelmässig zu unterrichten.

2) Er ist dafür verantwortlich, dass die Protokolle der Generalversammlung und der Verwaltung, sowie die notwendigen Geschäftsbücher regelrecht geführt und der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften aufgestellt, geprüft und, soweit erforderlich, veröffentlicht werden.[^738]

Art. 350

III. Revisionsstelle[^739]

1) Das oberste Organ hat in allen Fällen eine Revisionsstelle zu wählen.[^740]

2) Als Revisionsstelle von mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 muss ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes eingesetzt werden. Gleiches gilt für kleine Gesellschaften im Sinne des Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind. Die Prüfung des konsolidierten Geschäftsberichtes ist Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes vorbehalten.[^741]

3) Aufgehoben[^742]

4) Aufgehoben[^743]

5) Aufgehoben[^744]

6) Aufgehoben[^745]

Art. 351[^746]

I. Wesen und Art der Fusion

1) Aktiengesellschaften können durch Auflösung ohne Liquidation vereinigt werden. Die Fusion kann erfolgen:

    1. durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) als Ganzes auf eine andere Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft an die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft oder Gesellschaften und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung, die 10 % des Nennbetrags oder des rechnerischen Wertes (bei Quotenaktien) der gewährten Aktien nicht übersteigt (Fusion durch Übernahme);
    1. durch Gründung einer neuen Aktiengesellschaft, auf die das Vermögen jeder der sich vereinigenden Gesellschaften als Ganzes gegen Gewährung von Aktien der neuen Gesellschaft und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung, die 10 % des Nennbetrags oder des rechnerischen Wertes (bei Quotenaktien) der gewährten Aktien nicht übersteigt (Fusion durch Vereinigung).

2) Die Fusion ist auch zulässig, wenn die übertragenden oder sich vereinigenden Gesellschaften sich in Liquidation befinden und noch nicht mit der Verteilung ihres Vermögens an die Aktionäre begonnen wurde.

Art. 351a[^748]

1. Vorbereitung der Fusion

1) Die Verwaltungsräte der an der Fusion beteiligten Gesellschaften erstellen einen Fusionsplan.

2) Der Plan muss mindestens folgende Angaben enthalten:

    1. die Rechtsform, die Firma und den Sitz der an der Fusion beteiligten Gesellschaften;
    1. die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jeder übertragenden Gesellschaft als Ganzes an die übernehmende Gesellschaft gegen Gewährung von Aktien der übernehmenden Gesellschaft an die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft;
    1. das Umtauschverhältnis der Aktien und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung;
    1. die Einzelheiten für die Übertragung der Aktien der übernehmenden Gesellschaft;
    1. den Zeitpunkt, von dem an diese Aktien das Recht auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren sowie alle Besonderheiten in Bezug auf diesen Anspruch;
    1. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaften als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten;
    1. die Rechte, welche die übernehmende Gesellschaft einzelnen Aktionären mit Sonderrechten und den Inhabern anderer Wertpapiere gewährt sowie die für diese Personen vorgesehenen Massnahmen;
    1. jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Kontrollorgans der an der Fusion beteiligten Gesellschaften oder einem Sachverständigen im Sinne von Art. 351c gewährt wird.

3) Der Fusionsplan bedarf der öffentlichen Beurkundung.

Art. 351b

2. Fusionsbericht[^749]

1) Die Verwaltungsräte jeder der an der Fusion beteiligten Gesellschaften haben einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Fusionsplan und insbesondere das Umtauschverhältnis der Aktien rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung ist hinzuweisen.

2) Die Verwaltungsräte der an der Fusion beteiligten Gesellschaften haben die Aktionäre ihrer Gesellschaft vor der Beschlussfassung über die Fusion über jede wesentliche Veränderung des Vermögens der Gesellschaft zu unterrichten, die zwischen der Erstellung des Fusionsplans und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung der Generalversammlung eingetreten ist. Die Verwaltungsräte haben über solche Veränderungen auch die Verwaltungsräte der anderen beteiligten Gesellschaft zu unterrichten; diese haben ihrerseits die Aktionäre der von ihnen vertretenen Gesellschaft vor der Generalversammlung zu unterrichten.[^750]

3) Wenn sämtliche Aktionäre aller an der Fusion beteiligter Gesellschaften darauf verzichten, kann vom Bericht nach Abs. 1 und von der Unterrichtung nach Abs. 2 abgesehen werden.[^751]

Art. 351c

3. Prüfung der Fusion[^752]

1) Der Fusionsplan ist für jede der an der Fusion beteiligten Gesellschaften durch einen oder mehrere unabhängige Sachverständige zu prüfen.[^753]

2) Die Sachverständigen werden für jede der beteiligten Gesellschaften von deren Verwaltungsrat bestellt. Die Prüfung durch einen oder mehrere Sachverständige für alle beteiligten Gesellschaften reicht aus, wenn diese Sachverständigen auf gemeinsamen Antrag der Verwaltungsräte durch das Amt für Justiz bestellt werden.[^754]

3) Jeder Sachverständige hat das Recht, bei den beteiligten Gesellschaften alle Auskünfte und Unterlagen zu erhalten, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind.[^755]

4) Die Sachverständigen haben über das Ergebnis der Prüfung den Aktionären schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht kann auch gemeinsam erstattet werden. Er ist mit einer Erklärung darüber abzuschliessen, ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Aktien angemessen ist. Dabei ist anzugeben:

    1. nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis ermittelt worden ist;
    1. aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist;
    1. welches Umtauschverhältnis sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere angewendet worden sind, jeweils ergeben würde; zugleich ist darzulegen, welches Gewicht den verschiedenen Methoden bei der Bestimmung des vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses und der ihm zugrunde liegenden Werte beigemessen worden ist und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung aufgetreten sind.[^756]

5) Wenn alle Aktionäre und Inhaber anderer mit einem Stimmrecht verbundenen Wertpapiere aller fusionierenden Gesellschaften hierauf verzichten, kann sowohl von der Prüfung des gemeinsamen Fusionsplans durch unabhängige Sachverständige als auch von der Erstellung eines Sachverständigenberichts abgesehen werden.[^757]

Art. 351d

4. Vorbereitung der Generalversammlung[^758]

1) Der Fusionsplan ist von jeder Gesellschaft mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über die Zustimmung beschliessen soll, dem Handelsregister einzureichen und im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.[^759]

1a) Die Verpflichtung nach Abs. 1 entfällt, wenn der Fusionsplan von jeder Gesellschaft mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über die Zustimmung beschliessen soll, der Öffentlichkeit auf ihrer Internetseite kostenlos zugänglich gemacht wird. Mindestens einen Monat vor der Generalversammlung ist ein Verweis auf diese Internetseite, der das Datum der Veröffentlichung des Fusionsplans im Internet enthalten muss, auf der Internetseite des Amtes für Justiz zu veröffentlichen.[^760]

2) Mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über den Fusionsplan beschliessen soll, sind am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen:[^761]

    1. der Fusionsplan;[^762]
    1. die Jahresrechnungen und die Jahresberichte der an der Fusion beteiligten Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre;[^763]
    1. falls sich der letzte Jahresabschluss auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor dem Abschluss des Fusionsplans abgelaufen ist, gegebenenfalls eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor dem ersten Tag des dritten Monats liegt, welcher den Abschluss oder der Aufstellung vorausgeht (Zwischenbilanz);[^764]
    1. gegebenenfalls die Berichte der Verwaltungsräte nach Art. 351b;[^765]
    1. gegebenenfalls die Prüfungsberichte nach Art. 351c.[^766]

3) Die Zwischenbilanz ist nach den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz der Gesellschaft angewendet worden sind. Ein Inventar ist jedoch nicht erforderlich. Die Wertansätze der letzten Jahresbilanz dürfen übernommen werden. Dabei sind jedoch Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der wirklichen Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stichtag der Zwischenbilanz zu berücksichtigen.[^767]

3a) Von der Erstellung einer Zwischenbilanz nach Abs. 2 Ziff. 3 kann abgesehen werden, wenn:

    1. die Gesellschaft seit dem letzten Jahresabschluss einen Halbjahresfinanzbericht nach Art. 5 des Offenlegungsgesetzes veröffentlicht hat und diesen den Aktionären nach Abs. 2 zur Verfügung stellt; oder
    1. alle Aktionäre aller an der Fusion beteiligten Gesellschaften dies beschlossen haben.[^768]

4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen zu erteilen oder mit dessen Einverständnis auf elektronischem Weg zu übermitteln, sofern die Dokumente nach Abs. 2 nicht gemäss Abs. 5 auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht werden.[^769]

5) Eine Gesellschaft ist von der Pflicht, die in Abs. 2 genannten Dokumente an ihrem Sitz zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen, befreit, wenn die Dokumente während eines fortlaufenden Zeitraums, der mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über die Fusionspläne zu beschliessen hat, beginnt und nicht vor dem Abschluss der Generalversammlung endet, auf ihrer Internetseite veröffentlicht werden.[^770]

Art. 351e

5. Beschlüsse der Generalversammlungen[^771]

1) Der Fusionsplan (und die zur Durchführung gegebenenfalls erforderlichen Statutenänderungen) wird nur wirksam, wenn die Generalversammlung jeder fusionierenden Gesellschaft ihm zustimmt.[^772]

2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel des vertretenen Aktienkapitals umfasst. Ist mindestens die Hälfte des Aktienkapitals vertreten, so genügt eine einfache Stimmenmehrheit, sofern die Statuten kein höheres Zustimmungserfordernis vorsehen.[^773]

3) Die Zustimmung der Generalversammlung der übernehmenden Gesellschaft ist nicht erforderlich, wenn:

    1. die Bekanntmachung des Fusionsplans durch die übernehmende Gesellschaft mindestens einen Monat vor der Generalversammlung der übertragenden Gesellschaften, die über den Fusionsplan beschliessen soll, erfolgt;
    1. jeder Aktionär der übernehmenden Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt am Sitz der Gesellschaft in die Unterlagen gemäss Art. 351d Abs. 2 Einsicht nehmen kann.[^774]

4) In Fällen des Abs. 3 können ein oder mehrere Aktionäre, die zusammen mindestens 5 % des Aktienkapitals der übernehmenden Gesellschaft vertreten, die Einberufung einer Generalversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zum Fusionsplan beschlossen wird.[^775]

5) Für die Zwecke von Abs. 3 Ziff. 2 gelten die Art. 351d Abs. 3 bis 5.[^776]

Art. 351f[^777]

6. Kapitalerhöhung

Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Fusion das Aktienkapital, so bedarf es keiner Aktienzeichnung, und bestehende Bezugsrechte und Bezugspflichten sind auf diese neuen Aktien nicht anwendbar.

Art. 351g[^778]

7. Anmeldung der Fusion

1) Die Auflösung der übertragenden Gesellschaft und die Übernahme ihres Vermögens durch die andere Gesellschaft ist von jeder bezüglichen Verwaltung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Verwaltung der übernehmenden Gesellschaft ist berechtigt, die Eintragung ins Handelsregister der übertragenden Gesellschaften anzumelden.[^779]

2) Der Anmeldung sind im Original oder in beglaubigter Abschrift der Fusionsplan sowie die Fusionsbeschlüsse beizufügen.

3) Jede übertragende Gesellschaft hat der Anmeldung eine Bilanz dieser Gesellschaft beizufügen (Schlussbilanz). Für diese Bilanz gelten die Vorschriften über die Jahresbilanz und über die Prüfung der Jahresbilanz sinngemäss. Das Amt für Justiz darf die Fusion nur eintragen, wenn die Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.[^780]

Art. 351h

8. Eintragung der Fusion[^781]

1) Die Fusion darf für die übernehmende Gesellschaft im Handelsregister erst eingetragen werden, nachdem sie für die übertragenden Gesellschaften eingetragen worden ist. Mit der Eintragung für die übernehmende Gesellschaft wird sie wirksam.[^782]

2) Mit der Eintragung der Fusion in das Handelsregister erfolgt der Vermögensübergang einschliesslich Verbindlichkeiten an die übernehmende Gesellschaft. Jedoch kann die übernehmende Gesellschaft über die Vermögensgegenstände, zu deren Übergang eine Eintragung in öffentlichen Registern wie Grundbuch oder dergleichen erforderlich ist, erst verfügen, wenn der vorgeschriebene Übergang in den öffentlichen Registern eingetragen ist.[^783]

3) Mit der Eintragung der Fusion erlöschen die übertragenden Gesellschaften. Die Aktionäre der übertragenden Gesellschaften werden Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft; dies gilt jedoch nicht, soweit die übernehmende Gesellschaft oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelt, Aktien der übertragenden Gesellschaften besitzt oder soweit eine übertragende Gesellschaft eigene Aktien oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelt, Aktien dieser Gesellschaft besitzt.[^784]

4) Nach erfolgter Eintragung der Fusion werden die zur Abfindung bestimmten Aktien der übernehmenden Gesellschaft den Aktionären der aufgelösten Gesellschaften nach Massgabe des Fusionsplans übertragen.[^785]

5) Für jede der beteiligten Gesellschaften ist die Fusion im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.[^786]

Art. 351i[^787]

9. Gläubigerschutz

1) Den Gläubigern der an der Fusion beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Fusion durch die Gesellschaft, deren Gläubiger sie sind, zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie nachweisen, dass durch die Fusion die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.

2) Der vorangehende Absatz ist nicht anzuwenden auf Anleihensgläubiger, sofern die Gläubigerversammlung oder jeder Anleihensgläubiger einzeln der Fusion zugestimmt hat.

3) Das Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse erhalten, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht wird.

Art. 351k[^788]

10. Schutz der Inhaber von Sonderrechten

1) Die übernehmende Gesellschaft hat den Inhabern von Wertpapieren, die mit Sonderrechten verbunden, jedoch keine Aktien sind, Rechte zu gewähren, die denen in den übertragenden Gesellschaften gleichwertig sind.

2) Solche gleichwertigen Rechte müssen nicht gewährt werden, wenn eine Versammlung der Inhaber der Wertpapiere oder jeder Inhaber einzeln der Änderung dieser Rechte zugestimmt hat oder wenn die Inhaber einen Anspruch auf Rückkauf ihrer Wertpapiere durch die übernehmende Gesellschaft haben.

Art. 351l

11. Verantwortlichkeit[^789]

1) Die Mitglieder der Verwaltung einer übertragenden Gesellschaft sind gegenüber den Aktionären dieser Gesellschaft unbeschränkt und solidarisch für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliches oder fahrlässiges Verhalten bei der Vorbereitung und Durchführung der Fusion verursachen.[^790]

2) Die Sachverständigen gemäss Art. 351c sind gegenüber den Aktionären der übertragenden Gesellschaften unbeschränkt und solidarisch für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliches oder fahrlässiges Verhalten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachen.[^791]

3) Mitglieder der Verwaltung sowie Sachverständige, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ihre Sorgfaltspflichten beachtet haben, sind von der Ersatzpflicht befreit.[^792]

4) Die Ansprüche aus Abs. 1 und 2 verjähren im Falle der vorsätzlichen Schädigung in zehn Jahren und im Falle der fahrlässigen Schädigung in zwei Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der Fusion im Handelsregister nach Art. 956 Abs. 2 als bekannt gemacht gilt.[^793]

Art. 351m

12. Nichtigkeit der Fusion[^794]

1) Bei fehlender öffentlicher Beurkundung des Fusionsplans sowie bei Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Fusionsbeschlüsse kann der Richter auf Klage einer betroffenen Partei unter Anhörung der Verwaltung der übernehmenden Gesellschaft die Fusion für nichtig erklären.[^795]

2) Kann der Mangel behoben werden, so räumt der Richter den beteiligten Gesellschaften dazu eine angemessene Frist ein.[^796]

3) Das die Nichtigkeit der Fusion erklärende Urteil ist im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.[^797]

4) Rechtsgültige Verpflichtungen der übernehmenden Gesellschaft, die nach der Bekanntmachung der Fusion, aber vor der Bekanntmachung des Urteils des Richters im Sinne von Abs. 3 entstanden sind, werden von der Nichtigkeit nicht betroffen. Die beteiligten Gesellschaften haften für diese Verpflichtungen solidarisch.[^798]

5) Das Klagerecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens sechs Monate nach der Bekanntmachung der Fusion gestellt wird. Ergänzend finden die Vorschriften über die Anfechtungsklage Anwendung.[^799]

Art. 351n

a) Mehrheit des Aktienkapitals in der Hand der übernehmenden Gesellschaft[^801]

1) Befinden sich bei Übertrag sämtlicher Aktiven und Passiven wenigstens neun Zehntel des Aktienkapitals einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft und/oder in der Hand von Personen, welche diese Aktien im eigenen Namen, aber für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft halten, so ist die Zustimmung der Generalversammlung der übernehmenden Gesellschaft zur Fusion (Art. 351e) nicht erforderlich.[^802]

2) Ein oder mehrere Aktionäre, die zusammen mindestens 5 % des Aktienkapitalsder übernehmenden Gesellschaft vertreten, haben jedoch das Recht, die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zur Fusion beschlossen wird.[^803]

3) Die übernehmende Gesellschaft hat die in Art. 351d Abs. 1 und 2 Ziff. 1 und 2 sowie gegebenenfalls die in Ziff. 3 bis 5 vorgesehenen Massnahmen mindestens einen Monat vor der Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft, die über den Fusionsplan beschliessen soll, vorzukehren. Art. 351d Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden.[^804]

4) Auf die Erstellung des Fusionsberichts (Art. 351b) sowie der Prüfung der Fusion (Art. 351c) sowie auf die Anwendung von Art. 351d Abs. 2 bis 4 kann verzichtet werden, wenn die übernehmende Gesellschaft bereit ist, den Minderheitsaktionären der übertragenden Gesellschaft ihre Aktien zu einem dem Wert der Aktien entsprechenden Entgelt abzunehmen.[^805]

5) Werden sich die Parteien nicht einig, so bestimmt auf Antrag der Richter im Ausserstreitverfahren den Wert dieser Aktien.[^806]

Art. 351o

b) Sämtliche Aktien in der Hand der übernehmenden Gesellschaft[^807]

1) Befinden sich bei Übertrag sämtlicher Aktiven und Passiven alle Aktien einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft und/oder in der Hand von Personen, welche diese Aktien im eigenen Namen, aber für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft halten, so ist die Zustimmung der Generalversammlungen zur Fusion gemäss Art. 351e nicht erforderlich.[^808]

2) Ein oder mehrere Aktionäre, die zusammen mindestens 5 % des Aktienkapitals der übernehmenden Gesellschaft vertreten, haben jedoch das Recht, die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zur Fusion beschlossen wird.[^809]

3) Die übernehmende Gesellschaft hat die in Art. 351d Abs. 1 und 2 Ziff. 1 bis 3 vorgesehenen Massnahmen mindestens einen Monat vor der Anmeldung zur Eintragung der Fusion (Art. 351g) vorzukehren. Art. 351d Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden.[^810]

4) Die Bestimmungen über den Umtausch der Aktien (Art. 351a Abs. 2 Ziff. 3 bis 5), den Fusionsbericht (Art. 351b), die Prüfung der Fusion (Art. 351c), sowie Art. 351d Abs. 2 Ziff. 4 und 5, Art. 351h Abs. 3 Satz 2 und die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Verwaltung und der Sachverständigen (Art. 351l) sind nicht anwendbar.[^811]

Art. 352

III. Fusion durch Vereinigung[^812]

1) Bei der Fusion von Aktiengesellschaften durch Bildung einer neuen Aktiengesellschaft gelten mit Ausnahme von Art. 351e Abs. 3 und 4 die Vorschriften über die Fusion durch Übernahme sinngemäss. Jede der sich vereinigenden Gesellschaften gilt als übertragende und die neue Gesellschaft als übernehmende Gesellschaft.[^813]

2) Der Fusionsplan und gegebenenfalls auch der Errichtungsakt und die Statuten der neuen Gesellschaft bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung jeder der übertragenden Gesellschaften.[^814]

3) Für die Bildung der neuen Gesellschaft gelten die Vorschriften über die Gründung der Aktiengesellschaft sinngemäss. Auf den Sachverständigenbericht für die Sacheinlagen kann verzichtet werden.[^815]

4) Überdies gelten folgende Bestimmungen:[^816]

    1. Die Gesellschaften setzen in öffentlicher Urkunde die Statuten der neuen Gesellschaft fest, bestätigen die Übernahme sämtlicher Aktien und deren Einzahlung durch die Einbringung des Vermögens der bisherigen Gesellschaften und ernennen die notwendigen Organe der neuen Gesellschaft.[^817]
    1. Die Statuten sowie die Errichtungsurkunde der neuen Gesellschaft bedürfen der Zustimmung der Generalversammlungen der sich vereinigenden Gesellschaften.[^818]
    1. Aufgrund der Fusionsbeschlüsse haben die Verwaltungsräte der sich vereinigenden Gesellschaften die neue Gesellschaft beim Handelsregister zur Eintragung anzumelden.[^819]
    1. Mit der Eintragung der neuen Gesellschaft erfolgt der Vermögensübergang einschliesslich der Verbindlichkeiten an die neue Gesellschaft. Jedoch kann die übernehmende Gesellschaft über die Vermögensgegenstände, zu deren Übergang eine Eintragung in öffentlichen Registern wie Grundbuch oder dergleichen erforderlich ist, erst verfügen, wenn der vorgeschriebene Übergang in den öffentlichen Registern eingetragen ist.[^820]
    1. Mit der Eintragung der neuen Gesellschaft erlöschen die sich vereinigenden Gesellschaften. Die Aktionäre der sich vereinigenden Gesellschaften werden Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft; dies gilt jedoch nicht, soweit die übernehmende Gesellschaft oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelt, Aktien der sich vereinigenden Gesellschaften besitzt oder soweit eine übertragende Gesellschaft eigene Aktien oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelt, Aktien dieser Gesellschaft besitzt.[^821]
    1. Nach erfolgter Eintragung der neuen Gesellschaft werden die Aktien der neuen Gesellschaft nach Massgabe des Fusionsplans gegen Ablieferung der alten Aktien übertragen.[^822]
    1. Der Verwaltungsrat der neuen Gesellschaft meldet für jede der sich vereinigenden Gesellschaften die Auflösung und die Übernahme durch die neue Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister an. Die Eintragung darf erst erfolgen, wenn die neue Gesellschaft eingetragen worden ist.[^823]
    1. Für jede der beteiligten Gesellschaften ist die Fusion im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann für alle Gesellschaften von der neuen Gesellschaft veranlasst werden.[^824]
Art. 352a

1. Grundsatz[^826]

1) Aktiengesellschaften können sich mit Kapitalgesellschaften im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1132[^827], die nach dem Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaates gegründet worden sind und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum haben, grenzüberschreitend verschmelzen.[^828]

2) Auf grenzüberschreitende Fusionen, an denen ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 UCITSG), ein Investmentunternehmen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a IUG) oder ein alternativer Investmentfonds (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AIFMG) beteiligt ist, finden die Art. 352b bis 352k keine Anwendung.[^829]

Art. 352b[^830]

2. Anwendbares Recht

Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, finden auf die grenzüberschreitende Fusion die Art. 351 ff. Anwendung und zwar auch dann, wenn nach dem Recht eines anderen beteiligten Staates die bare Zuzahlung entgegen Art. 351 Abs. 1 10% des Nennwerts oder - bei Fehlen eines solchen - des rechnerischen Werts der Aktien oder sonstigen Anteile am Kapital der Gesellschaft, die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgeht, überschreiten darf.

Art. 352c

3. Fusionsplan[^831]

1) Der Fusionsplan gemäss Art. 351a hat nachstehende zusätzliche Angaben zu enthalten:

    1. die Rechtsform, die Firma, der Sitz der fusionierenden und der aus der Fusion hervorgehenden Gesellschaft;
    1. die voraussichtlichen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Fusion auf die Beschäftigung;
    1. die Statuten der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft;
    1. gegebenenfalls Angaben zu dem Verfahren, nach dem die Einzelheiten über die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft geregelt werden;
    1. Angaben zur Bewertung des Aktiv- und Passivvermögens, das auf die aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft übertragen wird;
    1. den Stichtag der Jahresabschlüsse der an der Fusion beteiligten Gesellschaften, die zur Festlegung der Bedingungen der grenzüberschreitenden Fusion verwendet werden.[^832]

2) Die Bekanntmachung des Fusionsplans gemäss Art. 351d Abs. 1 hat nachstehende zusätzliche Angaben zu enthalten:

    1. Rechtsform, Firma und Sitz jeder der fusionierenden Gesellschaften;
    1. Angabe des Registers, bei dem die offen zu legenden Urkunden für jede der fusionierenden Gesellschaften hinterlegt sind, sowie die Nummer der Eintragung in das Register;
    1. für jede der fusionierenden Gesellschaften ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und gegebenenfalls der Minderheitsgesellschafter der fusionierenden Gesellschaften sowie die Anschrift, unter der vollständige Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können. [^833]

3) Die Verpflichtung zur Bekanntmachung des Fusionsplans nach Abs. 2 entfällt, wenn der Fusionsplan von jeder Gesellschaft mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über die Zustimmung beschliessen soll, der Öffentlichkeit auf ihrer Internetseite kostenlos zugänglich gemacht wird. Mindestens einen Monat vor der Generalversammlung ist ein Verweis auf diese Internetseite, der das Datum der Veröffentlichung des Fusionsplans im Internet enthalten muss, auf der Internetseite des Amtes für Justiz zu veröffentlichen.[^834]

Art. 352d[^835]

4. Fusionsbericht

1) Der Verwaltungsrat hat bei einer grenzüberschreitenden Fusion in einem Bericht an die Generalversammlung die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Fusion, insbesondere die Auswirkungen auf die Aktionäre, Gläubiger und Arbeitnehmer, zu erläutern und zu begründen.

2) Der Bericht nach Abs. 1 ist den Aktionären und den Vertretern der Arbeitnehmer oder, sofern solche nicht vorhanden sind, den Arbeitnehmern direkt spätestens einen Monat vor der Generalversammlung zugänglich zu machen. Dabei sind allfällige Stellungnahmen von Arbeitnehmervertretern dem Bericht anzufügen.

Art. 352e[^836]

5. Vorabbescheinigung

Das Amt für Justiz stellt einer inländischen Aktiengesellschaft, die sich an einer grenzüberschreitenden Fusion beteiligt, nach erfolgter Rechtmässigkeitskontrolle unverzüglich eine Vorabbescheinigung aus, aus der hervorgeht, dass die der Fusion vorausgehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ordnungsgemäss vollzogen wurden.

Art. 352f[^837]

6. Rechtmässigkeitskontrolle

1) Das Amt für Justiz kontrolliert die Rechtmässigkeit der grenzüberschreitenden Fusion hinsichtlich ihrer Durchführung und der Gründung einer neuen, aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden und dem inländischen Recht unterstehenden Aktiengesellschaft. Das Amt für Justiz stellt insbesondere sicher, dass:[^838]

  • a) die an der Fusion beteiligten Gesellschaften einem gemeinsamen gleich lautenden Fusionsplan zugestimmt haben; und
  • b) gegebenenfalls, dass eine Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Fusionen von Kapitalgesellschaften geschlossen wurde.

2) Zu diesem Zweck haben sämtliche an der Fusion beteiligten Gesellschaften innerhalb von sechs Monaten nach Ausstellung ihre Vorabbescheinigungen gemäss Art. 352e, den von jeder Generalversammlung genehmigten Fusionsplan sowie allenfalls den Nachweis über den Abschluss einer Vereinbarung nach Abs. 1 Bst. b vorzulegen.

Art. 352g[^839]

7. Zustimmung der Generalversammlung

Die Generalversammlung kann die Zustimmung zu einer grenzüberschreitenden Fusion davon abhängig machen, dass die Modalitäten für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft ausdrücklich von ihr bestätigt werden.

Art. 352h[^840]

8. Eintragung der grenzüberschreitenden Fusion

1) Die Eintragung einer grenzüberschreitenden Fusion im Handelsregister darf erst erfolgen, wenn eine Rechtmässigkeitskontrolle gemäss Art. 352f durchgeführt wurde.

2) Eine durch Eintragung in das Handelsregister wirksam gewordene grenzüberschreitende Fusion kann nicht mehr für nichtig erklärt werden.

3) Das Amt für Justiz hat die Eintragung einer grenzüberschreitenden Fusion ins Handelsregister unverzüglich den ausländischen Registerbehörden, bei denen die beteiligten Gesellschaften ihre Unterlagen zu hinterlegen hatten, mitzuteilen.

Art. 352i[^841]

9. Umtausch von Anteilen

Aktien an der übernehmenden Gesellschaft werden nicht gegen Aktien an der übertragenden Gesellschaft getauscht, wenn diese Anteile gehalten werden:

    1. von der übernehmenden Gesellschaft selbst oder von einer zwar im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft handelnden Person; oder
    1. von der übertragenden Gesellschaft selbst oder von einer zwar im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der übertragenden Gesellschaft handelnden Person.
Art. 352k[^842]

10. Mehrheit oder Gesamtheit des Aktienkapitals in der Hand der übernehmenden Gesellschaft

1) Befinden sich bei Übertrag sämtlicher Aktiven und Passiven wenigstens neun Zehntel des Aktienkapitals einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft und/oder in der Hand von Personen, welche diese Aktien im eigenen Namen, aber für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft halten, so gilt Art. 351n.

2) Handelt es sich bei der übertragenden Aktiengesellschaft um eine inländische Gesellschaft, so findet für den Fall des beabsichtigten Verzichts auf den Fusionsbericht sowie auf eine Prüfung der Fusion Art. 351n Abs. 4 Anwendung.

3) Befinden sich alle Aktien in der Hand der übernehmenden Gesellschaft oder in der Hand von Personen, welche diese Aktien im eigenen Namen, aber für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft halten, so gilt Art. 351o.

Art. 353

V. Übernahme durch eine Kommanditaktiengesellschaft[^843]

1) Erfolgt die Auflösung einer Aktiengesellschaft durch Übernahme seitens einer Kommanditaktiengesellschaft, so werden die unbeschränkt haftenden Mitglieder der letzteren Schuldner der Schulden der aufgelösten Aktiengesellschaft.

2) Im übrigen finden die Vorschriften betreffend die Übernahme durch eine Aktiengesellschaft entsprechende Anwendung.

Art. 354

G. Übergang auf das Gemeinwesen

1) Wird das Vermögen einer Aktiengesellschaft, unter Vorbehalt der Vorschrift über die Auflösung ohne Liquidation unter den allgemeinen Vorschriften, vom Lande oder von einer liechtensteinischen Gemeinde unter Garantie des Landes übernommen, so kann mit Zustimmung der Generalversammlung vereinbart werden, dass die Liquidation unterbleiben soll.

2) Der Beschluss der Generalversammlung ist nach den Vorschriften über die Auflösung zu fassen und beim Handelsregister anzumelden.[^844]

3) Mit der Eintragung dieses Beschlusses ist der Übergang des Vermögens der Gesellschaft mit Einschluss der Schulden vollzogen und die Firma der Gesellschaft erloschen.

4) Handelt es sich um Übertragung von Grundstücken oder sonstiger grundbuchlicher Rechte, so erfolgt sie gestützt auf den Eintrag im Handelsregister.[^845]

Art. 355

I. Rückzahlungs- und Herabsetzungsbeschluss usw.[^847]

1) Eine Rückzahlung des Aktienkapitals an die Aktionäre oder eine Herabsetzung desselben kann mit Ausnahme der Anordnung durch eine gerichtliche Entscheidung nur aufgrund einer statutarischen Bestimmung mit einem den gesetzlichen und statutarischen Erfordernissen entsprechenden Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen auf sich vereinigt, erfolgen. Der Beschluss ist vom Amt für Justiz im amtlichen Publikationsorgan nach Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.[^848]

2) In der Einladung zur Generalversammlung müssen zumindest der Zweck der Herabsetzung und das Verfahren für ihre Durchführung angegeben werden.[^849]

3) Die Generalversammlung darf die Kapitalherabsetzung nur beschliessen, wenn durch einen besonderen Revisionsbericht festgestellt ist, dass die Forderungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des Aktienkapitals voll gedeckt sind. Der Revisionsbericht muss von einer anerkannten Revisionsstelle oder einem Sachverständigen (Art. 191a Abs. 2) erstattet werden, die an der Generalversammlung, die den Beschluss fasst, anwesend sein müssen.[^850]

4) Den Gläubigern, deren Forderungen begründet wurden, bevor der Beschluss bekannt gemacht worden ist, muss, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit geleistet werden, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft gemacht haben, dass die Erfüllung ihrer Forderungen durch die Kapitalherabsetzung gefährdet wird.[^851]

5) Zahlungen an die Aktionäre dürfen aufgrund der Herabsetzung des Aktienkapitalserst nach Ablauf der den Gläubigern gesetzten Frist und nach Befriedigung oder Sicherstellung der angemeldeten Gläubiger geleistet werden oder nachdem ein Gericht festgestellt hat, dass ihrem Antrag nicht entsprochen zu werden braucht. Auch eine Befreiung der Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen wird nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt und nicht vor Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger wirksam, die sich rechtzeitig gemeldet haben.[^852]

5a) Die Gläubiger können auch bei Gericht eine angemessene Sicherheit beantragen, wenn sie glaubhaft machen können, dass die Befriedigung ihrer Forderungen durch die Kapitalherabsetzung gefährdet ist und sie von der Gesellschaft keine angemessenen Sicherheiten erhalten haben.[^853]

Art. 355a

II. Vereinfachte Kapitalherabsetzung bei Verlusten[^854]

1) Die Aufforderung an die Gläubiger und ihre Befriedigung oder Sicherstellung können unterbleiben, wenn die Kapitalherabsetzung zum Zweck hat, Verluste auszugleichen oder Beträge einer speziellen Reserve zuzuführen. Im Beschluss ist festzusetzen, dass die Herabsetzung zu diesen Zwecken stattfindet. Der Beschluss ist im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.[^855]

2) Der Betrag der Reserve darf 10 % des herabgesetzten Aktienkapitalsnicht übersteigen. Sie darf nur dazu verwendet werden, Verluste auszugleichen oder durch Umwandlung von Reserven das Aktienkapital zu erhöhen.[^856]

3) Die Beträge, die aus der vereinfachten Kapitalherabsetzung bei Verlusten gewonnen werden, dürfen nicht zu Zahlungen an die Aktionäre und nicht dazu verwendet werden, die Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu befreien.[^857]

4) Sind verschiedene Gattungen von Aktien ausgegeben worden, und handelt es sich dabei nicht um Vorzugsaktien in Bezug auf das Liquidationsergebnis oder ist es anlässlich der Ausgabe nicht anders bestimmt worden, so werden bei der Kapitalherabsetzung die früher ausgegebenen Aktien vor den später ausgegebenen betroffen.[^858]

Art. 356

III. Kapitalrückzahlung unter Vorbehalt der Wiedereinzahlung[^859]

1) Die Generalversammlung kann nach Massgabe der ursprünglichen Statuten oder auf dem Weg der Statutenänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen beschliessen, dass ohne Einhaltung der für die Rückzahlung an die Aktionäre vorgesehenen Bestimmungen ein Teil des Aktienkapitals, das jedoch nicht unter 25 % beziehungsweise 50 %, wenn Inhaberaktien ausgegeben worden sind, auf jede Aktie heruntergehen darf, an die Aktionäre zurückbezahlt wird unter dem ausdrücklichen Vorbehalt späterer Wiedereinzahlung auf Verlangen eines im Beschluss bezeichneten Organs. Der Beschluss ist im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.[^860]

2) Die Kapitalrückzahlung kann nur mit Mitteln erfolgen, die gemäss Art. 312 ausgeschüttet werden können.[^861]

3) Die betroffenen Aktionäre behalten ihre Rechte gegenüber der Gesellschaft, mit Ausnahme des Rechts auf Teilnahme an der Ausschüttung einer ersten Dividende für Aktien, die nicht von der Kapitalrückzahlung betroffen sind.[^862]

Art. 357

IV. Zusammenlegung und Verminderung der Zahl der Aktien[^863]

1) Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Herabsetzung des Aktienkapitals vorhanden, so kann eine solche unter Zustimmung der Aktionäre auch auf dem Weg der Zusammenlegung der Aktien durchgeführt werden.[^864]

2) Ist ein Beschluss auf Zusammenlegung und Verminderung der Zahl der Aktien mit drei Viertel Mehrheit aller Stimmen in der Generalversammlung gefasst worden, so verfallen die Aktien der nicht zustimmenden Aktionäre an die Gesellschaft und sie können nach dem Ergebnis einer aufgestellten Liquidationsbilanz in Geld abgefunden werden.

Art. 358

1. Die zwangsweise Amortisation[^866]

1) Die zwangsweise Amortisation von Aktien ist unter Beachtung folgender Voraussetzungen zulässig:[^867]

    1. Sie ist vor der Zeichnung der einzuziehenden Aktien durch die Statuten vorgeschrieben oder zugelassen.[^868]
    1. Falls sie von den Statuten lediglich zugelassen wird, ist sie von der Generalversammlung zu beschliessen, es sei denn, dass die betroffenen Aktionäre sie einstimmig genehmigt haben.[^869]
    1. Das Gesellschaftsorgan, das über die zwangsweise Amortisation beschliesst, legt Bedingungen und Durchführung dieser Massnahme fest, soweit dies nicht bereits in den Statuten geschehen ist.[^870]
    1. Art. 355 Abs. 4 und 5 sind anwendbar, es sei denn, es handelt sich um voll eingezahlte Aktien, die der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder die mit Hilfe von Mitteln, die nach Art. 312 ausgeschüttet werden dürfen, eingezogen werden; in diesen Fällen ist ein Betrag in Höhe des Nennbetrags oder des rechnerischen Werts (bei Quotenaktien) aller eingezogenen Aktien in eine Reserve einzubringen. Diese Reserve darf, ausser im Falle der Herabsetzung des gezeichneten Kapitals, nicht an die Aktionäre ausgeschüttet werden; sie darf nur dazu verwendet werden, Verluste auszugleichen oder durch Umwandlung von Reserven das gezeichnete Kapital zu erhöhen.[^871]
    1. Der Beschluss über die zwangsweise Amortisation ist im Sinne von Art. 956 Abs. 2 zu veröffentlichen.[^872]

2) Art. 173 ist nur auf den Fall des Abs. 1 Ziff. 2 anwendbar, wobei die Beschlüsse im Sinne von Art. 355 Abs. 1 zu fassen sind. Im Übrigen ist Art. 355 Abs. 1 und Art. 355a nicht anwendbar.[^873]

3) Die eingezogenen Aktien sind zu vernichten, und das Aktienkapital wird entsprechend herabgesetzt.[^874]

Art. 359

2. Freiwillige Aktienamortisation[^875]

1) Im Fall der Kapitalherabsetzung durch Amortisation von Aktien, die von der Gesellschaft selbst oder einer im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft handelnden Person erworben worden sind, muss die Amortisation durch die Generalversammlung beschlossen werden.[^876]

2) Art. 355 Abs. 4 und 5 sind anwendbar, es sei denn, es handelt sich um voll eingezahlte Aktien, die der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder die mit Hilfe von Mitteln, die nach Art. 312 ausgeschüttet werden dürfen, eingezogen werden; in diesen Fällen ist ein Betrag in Höhe des Nennbetrags oder des rechnerischen Werts (bei Quotenaktien) aller eingezogenen Aktien in eine Reserve einzubringen. Diese Reserve darf, ausser im Falle der Herabsetzung des gezeichneten Kapitals, nicht an die Aktionäre ausgeschüttet werden; sie darf nur dazu verwendet werden, Verluste auszugleichen oder durch Umwandlung von Reserven das gezeichnete Kapital zu erhöhen.[^877]

3) Art. 355a ist in den Fällen des Abs. 1 nicht anzuwenden. Sofern mehrere Gattungen von Aktien vorhanden sind, gelten die Vorschriften des Art. 173. Die Beschlüsse sind im Sinne von Art. 355 Abs. 1 zu fassen und entsprechend Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.[^878]

Art. 360

3. Ausgabe von Genussaktien bei Auslosung

1) Im Falle der Auslosung von Aktien können die Statuten vorsehen, dass für die ausgelosten und zurückbezahlten Aktien übertragbare Genussaktien (Ersatzaktien) ausgegeben werden, die keinen Nennwert darstellen, wohl aber Mitgliedschaftsrechte, insbesondere das Stimmrecht und das Recht auf einen Anteil am Reingewinn und am Liquidationsergebnis, gewähren.

2) Im übrigen können mit Zustimmung des Amtes für Justiz auch in andern Fällen Genussaktien ausgegeben werden.[^879]

Art. 361

I. Im Allgemeinen[^881]

1) Die Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital darf nur als Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, des Investmentunternehmensgesetzes oder des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds betrieben werden.[^882]

2) In den Statuten einer Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital kann, abweichend von den Vorschriften über ein festes Aktienkapital bestimmt werden, dass die Erhöhung des Aktienkapitals durch allmähliche Ausgabe neuer Aktien an bisherige Aktionäre oder Dritte und die Herabsetzung des Aktienkapitals durch allmähliche gänzliche oder teilweise Rückzahlung des Aktienkapitals durch Einlösung von Aktien erfolgen kann, ohne dass hierbei das für die Erhöhung oder Herabsetzung des Aktienkapitals in den vorausgehenden Artikeln vorgesehene Verfahren eingehalten werden muss. Bei der Ausgabe neuer Aktien entfällt das Bezugsrecht bestehender Aktionäre.[^883]

3) Für die Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital kommen, soweit es nicht anders vorgesehen ist, die übrigen Vorschriften über die Aktiengesellschaften zur Anwendung.[^884]

Art. 362[^885]

Aufgehoben

Art. 363[^887]

1. Aufbewahrung bei Rückzahlung

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