Änderungshistorie
Gesetz vom 17. Juli 1973 über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (Volksrechtegesetz, VRG)
19 Versionen
· 1973-11-23
2012-12-01
Gesetz vom 17 — arts. 2, 6, 7 y 63 más
2012-06-10
Gesetz vom 17 — arts. 2, 8, 32, 67
2012-01-01
Gesetz vom 17 — arts. 88, 89, 90 y 6 más
2011-01-01
Gesetz vom 17 — arts. 2, 2, 4 y 63 más
2008-06-17
Gesetz vom 17 — arts. 2, 4, 5 y 66 más
2004-11-12
Gesetz vom 17 — arts. 1, 2, 4 y 66 más
2004-01-20
Gesetz vom 17 — arts. 13, 15, 16 y 46 más
2000-02-11
Gesetz vom 17 — art. 1
1996-08-22
Gesetz vom 17 — arts. 5, 6, 7 y 49 más
1996-06-28
Gesetz vom 17 — arts. 75, 80, 83 y 9 más
1995-02-01
Gesetz vom 17 — arts. 91, 93
1992-11-02
Gesetz vom 17 — arts. 10, 11, 12 y 24 más
1989-01-01
Gesetz vom 17 — arts. 88, 89, 93
1987-10-24
Gesetz vom 17 — arts. 83, 84, 85 y 3 más
1985-05-28
Gesetz vom 17 — arts. 83, 84, 85 y 4 más
Änderungen vom 1985-05-28
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Wollt Ihr den Gegenentwurf des Landtages annehmen?"
3) Die Annahme des Initiantenentwurfes durch die Stimmberechtigten vertritt in diesem Falle den sonst zur Annahme eines Gesetzes erforderlichen Beschluss des Landtages (Art. 66 Abs. 6 der Verfassung).
3) Wenn zwei oder mehrere Initiativvorschläge zum selben Gegenstand der Volksabstimmung unterbreitet werden, so werden den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel folgende Fragen vorgelegt: "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" und "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" usw. Massgebend für die Reihenfolge der Vorschläge ist der Zeitpunkt, zu dem sie bei der Regierung eingereicht worden sind. Unterscheiden sich die Vorschläge nicht eindeutig, ist die Fragestellung so zu ergänzen, dass der Inhalt der Initiative klar ersichtlich ist.[^10]
4) Wenn nebst zwei oder mehreren Initiativvorschlägen zum selben Gegenstand noch ein Gegenvorschlag des Landtages der Volksabstimmung unterbreitet wird, so werden den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel folgende Fragen vorgelegt: "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" und "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" usw. und "Wollt Ihr den Gegenentwurf des Landtages annehmen?"[^11]
5) Die Annahme eines Initiativentwurfes durch die Stimmberechtigten vertritt in diesem Falle den sonst zur Annahme eines Gesetzes erforderlichen Beschluss des Landtages (Art. 66 Abs. 6 der Verfassung).[^12]
##### Art. 84
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1) Bei Ermittlung des Abstimmungsergebnisses fallen ausser Betracht alle leeren und ungültigen Stimmen.
2) Stimmzettel, welche nur eine der beiden Fragen mit Ja oder Nein beantworten, und Stimmzettel, welche beide Fragen verneinen, sind gültig.
3) Stimmzettel, welche beide Fragen bejahen, sind ungültig.
4) Im Protokoll ist nebst den in Art. 34 bezüglich der Abstimmungen vorgeschriebenen Angaben auch noch aufzunehmen, wieviele Stimmen den Initiantenentwurf und wieviele den Entwurf des Landtages angenommen haben.
2) Stimmzettel, welche eine der gestellten Fragen mit Ja beantworten, und Stimmzettel, welche eine, mehrere oder alle Fragen verneinen, sind gültig.[^13]
3) Stimmzettel, welche mehr als eine Frage bejahen, sind ungültig.[^14]
4) Im Protokoll ist nebst den in Art. 34 bezüglich der Abstimmungen vorgeschriebenen Angaben auch noch aufzunehmen, wieviele Stimmen den Initiantenentwurf oder die einzelnen Initiantenentwürfe und wieviele den Entwurf des Landtages angenommen haben.[^15]
##### b) Verfassungsrevisions-Initiative
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**Zulässigkeit und Verfahren**
1) Wenigstens 1 500 Stimmberechtigte oder wenigstens vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse können das Begehren um Revision der Verfassung (Erlass, Abänderung oder Aufhebung) im ganzen oder einem Teile nach (Total- oder Partialrevision) stellen.[^9]
1) Wenigstens 1 500 Stimmberechtigte oder wenigstens vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse können das Begehren um Revision der Verfassung (Erlass, Abänderung oder Aufhebung) im ganzen oder einem Teile nach (Total- oder Partialrevision) stellen.[^16]
2) Im übrigen finden auf das Verfahren bei Verfassungsinitiativen und deren Erledigung die Bestimmungen über die Gesetzesinitiative entsprechende Anwendung.
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**Zulässigkeit und Verfahren**
1) Auf begründetes schriftliches Verlangen von wenigstens 1 500 Stimmberechtigten oder auf begründetes schriftliches Verlangen von vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse hat, wenn diese Initiativen die Auflösung des Landtages verlangen und im übrigen gültig zustande gekommen sind, auf Anordnung der Regierung eine Volksabstimmung stattzufinden.[^10]
1) Auf begründetes schriftliches Verlangen von wenigstens 1 500 Stimmberechtigten oder auf begründetes schriftliches Verlangen von vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse hat, wenn diese Initiativen die Auflösung des Landtages verlangen und im übrigen gültig zustande gekommen sind, auf Anordnung der Regierung eine Volksabstimmung stattzufinden.[^17]
2) Das Abberufungsrecht kann nur gegen den Landtag als solchen, nicht aber gegen einzelne Mitglieder geltend gemacht werden.
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**Zulässigkeit und Verfahren**
1) Auf begründetes schriftliches Begehren von wenigstens 1 000 Stimmberechtigten oder aufgrund von übereinstimmenden Gemeindeversammlungsbeschlüssen von mindestens drei Gemeinden ist der Landtag sofort einzuberufen (Art. 48 Abs. 3 der Verfassung).[^11]
1) Auf begründetes schriftliches Begehren von wenigstens 1 000 Stimmberechtigten oder aufgrund von übereinstimmenden Gemeindeversammlungsbeschlüssen von mindestens drei Gemeinden ist der Landtag sofort einzuberufen (Art. 48 Abs. 3 der Verfassung).[^18]
2) Auf das Zustandekommen dieses Begehrens finden die Bestimmungen über Initiativbegehren ergänzende Anwendung.
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- h) Art. 1 bis 4 des Gesetzes vom 14. November 1969, LGBl. 1969 Nr. 48.
##### Art. 93[^12]
##### Art. 93[^19]
Aufgehoben
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[^8]: Art. 80 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^9]: Art. 85 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^10]: Art. 86 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^11]: Art. 87 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^12]: Art. 93 aufgehoben durch [LGBl. 1974 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/1974066000).
[^9]: Art. 82bis eingefügt durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000).
[^10]: Art. 83 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000).
[^11]: Art. 83 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000).
[^12]: Art. 83 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000).
[^13]: Art. 84 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000).
[^14]: Art. 84 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000).
[^15]: Art. 84 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000).
[^16]: Art. 85 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^17]: Art. 86 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^18]: Art. 87 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^19]: Art. 93 aufgehoben durch [LGBl. 1974 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/1974066000).
##### Art. 82bis[^9]
**Gleichzeitiges Zustandekommen mehrerer Initiativbegehren zum selben Gegenstand**
1) Wenn mehrere Initiativbegehren zum selben Gegenstand gleichzeitig zustande kommen, zieht sie der Landtag in der gleichen Sitzung in Behandlung.
2) Mehrere Initiativbegehren zum selben Gegenstand gelten als gleichzeitig zustande gekommen, wenn im Zeitpunkt der Publikation des zuerst zustande gekommenen Begehrens die anderen bei der Regierung bereits angemeldet waren.
3) Auf das Verfahren finden die Art. 81 und 82 Anwendung.
1985-01-09
Gesetz vom 17 — arts. 1, 15, 16 y 9 más
1977-01-11
Gesetz vom 17 — arts. 15, 16, 17 y 2 más
1974-11-19
Gesetz vom 17 — arts. 19, 93
1973-11-23
Gesetz vom 17
Originalfassung
Text zu diesem Datum