Änderungshistorie

Gesetz vom 17. Juli 1973 über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (Volksrechtegesetz, VRG)

19 Versionen · 1973-11-23
2012-12-01
Gesetz vom 17 — arts. 2, 6, 7 y 63 más
2012-06-10
Gesetz vom 17 — arts. 2, 8, 32, 67
2012-01-01
Gesetz vom 17 — arts. 88, 89, 90 y 6 más
2011-01-01
Gesetz vom 17 — arts. 2, 2, 4 y 63 más
2008-06-17
Gesetz vom 17 — arts. 2, 4, 5 y 66 más
2004-11-12
Gesetz vom 17 — arts. 1, 2, 4 y 66 más
2004-01-20
Gesetz vom 17 — arts. 13, 15, 16 y 46 más
2000-02-11
Gesetz vom 17 — art. 1
1996-08-22
Gesetz vom 17 — arts. 5, 6, 7 y 49 más
1996-06-28
Gesetz vom 17 — arts. 75, 80, 83 y 9 más
1995-02-01
Gesetz vom 17 — arts. 91, 93
1992-11-02
Gesetz vom 17 — arts. 10, 11, 12 y 24 más

Änderungen vom 1992-11-02

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Jede Gemeinde führt ein Verzeichnis der Stimmberechtigten (Stimmregister).
##### Art. 10
##### Art. 10[^2]
**b) Bereinigung und Nachführung**
Die Gemeindevorstehung hat sich vor einer Wahl oder Abstimmung über Aufforderung der Regierung zu vergewissern, dass das Stimmregister bereinigt und nachgeführt ist.
##### Art. 11
Die Gemeindevorstehung hat sich vor einer Wahl oder Abstimmung zu vergewissern, dass das Stimmregister bereinigt und nachgeführt ist.
##### Art. 11[^3]
**c) Öffentliche Auflage, Einsprachen**
1) Das Stimmregister ist vor jeder Wahl oder Abstimmung nach Weisung der Regierung während drei Tagen öffentlich zur Einsicht aufzulegen. Eine Abschrift des Stimmregisters ist an der Gemeindeamtstafel anzuschlagen.
2) Innerhalb der Auflagefrist können wegen Nichtaufnahme vermeintlich Stimmberechtigter oder wegen Aufnahme von vermeintlich Nicht-Stimmberechtigten bei der Gemeindevorstehung schriftlich oder mündlich Einsprachen erhoben werden.
3) Nach Ablauf der Einsprachefrist ist das Stimmregister samt allfälligen Einsprachen unverzüglich der Regierung vorzulegen.
##### Art. 12
**d) Amtliche Prüfung und Erledigung der Einsprachen**
1) Die Regierung prüft die vorgelegten Stimmregister von Amtes wegen auf ihre Richtigkeit und ordnet allfällige Änderungen an. Zugleich hat sie die eingegangenen Einsprachen zu erledigen.
2) Die Regierung hat bis zum Beginn der Stimmabgabe für Stimmberechtigte, deren Eintragung offensichtlich übersehen wurde, die Aufnahme in das Stimmregister anzuordnen.
1) Das Stimmregister ist spätestens 14 Tage vor der Wahl oder Abstimmung während drei Tagen öffentlich zur Einsicht aufzulegen.
2) Innerhalb der Auflagefrist kann wegen Nichtaufnahme vermeintlich Stimmberechtigter oder wegen Aufnahme von vermeintlich Nicht-Stimmberechtigten bei der Gemeindevorstehung schriftlich oder mündlich Einsprache erhoben werden. Die Gemeindevorstehung entscheidet unverzüglich.
3) Die Wahl- oder Abstimmungskommission hat bis zum Beginn der Stimmabgabe für Stimmberechtigte, deren Eintragung offensichtlich übersehen wurde, die Aufnahme in das Stimmregister anzuordnen.
##### Art. 12[^4]
**d) Einsprachen**
Entscheidungen der Gemeindevorstehung, die auf Streichung eines im Stimmregister Eingetragenen lauten oder ein Begehren um Aufnahme in das Stimmregister abweisen, können von den Betroffenen binnen drei Tagen ab Zustellung bei der Regierung angefochten werden. Die Regierung entscheidet unverzüglich.
##### Art. 13
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#### Stimmkarten
##### Art. 15[^2]
##### Art. 15[^5]
**Grundsatz**
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2) Die Stimmkarte wird von der Gemeindevorstehung ausgestellt.
3) Der Gemeinderat jeder Gemeinde bestimmt, ob in der Gemeinde zum Nachweis der Stimmberechtigung Dauerstimmkarten oder Tagesstimmkarten verwendet werden.
##### Art. 16[^3]
**Dauerstimmkarte**
1) Die Dauerstimmkarte hat zu enthalten:
- a) die Bezeichnung "Dauerstimmkarte";
- b) Name, Adresse und Geburtsdatum des Stimmberechtigten;
3) Aufgehoben[^6]
##### Art. 16[^7]
Aufgehoben
##### Art. 17[^8]
**Stimmkarte**
1) Die Stimmkarte hat zu enthalten:
- a) die Bezeichnung "Stimmkarte";
- b) den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum des Stimmberechtigten;
- c) den Namen der Gemeinde, für die sie gültig ist;
- d) Ausstellungsdatum, Amtsstempel und Unterschrift des Gemeindevorstehers.
2) Die Dauerstimmkarte bleibt jeweils bis zur nächsten Landtagswahl oder bis zum Verlust des Stimmnrechtes in der betreffenden Gemeinde unter Vorbehalt von Abs. 3 dieses Artikels gültig.
3) Verlorene Dauerstimmkarten sind unentgeltlich zu ersetzen. Der Ersatz ist als Duplikat zu bezeichnen und macht die verlorene Dauerstimmkarte ungültig.
##### Art. 17[^4]
**Tagesstimmkarte**
1) Die Tagesstimmkarte hat zu enthalten:
- a) die Bezeichnung "Tagesstimmkarte";
- b) Name, Adresse und Geburtsdatum des Stimmberechtigten;
- c) den Namen der Gemeinde, für die sie gültig ist;
- d) die Nummer, mit der der Stimmberechtigte eingetragen ist;
- e) Bezeichnung der Wahl oder Abstimmung, für welche die Tagesstimmkarte Gültigkeit besitzt;
- f) Amtsstempel.
2) Die Tagesstimmkarte kann in Kuvertform angefertigt werden und zugleich für die Zustellung des Stimmaterials dienen.
3) Die Tagesstimmkarte ist jeweils für einen Wahl- oder Abstimmungstag gültig.
- e) die Bezeichnung der Wahl oder Abstimmung, für welche die Stimmkarte Gültigkeit hat;
- f) den Amtsstempel.
2) Die Stimmkarte kann in Kuvertform angefertigt werden und zugleich für die Zustellung des Stimmaterials dienen.
3) Die Stimmkarte ist jeweils für einen Wahl- oder Abstimmungstag gültig.
##### Art. 18
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**a) Wahl**
1) Der Gemeinderat jeder Gemeinde hat vor jeder Wahl oder Abstimmung eine Wahl- oder Abstimmungskommission zu wählen. Diese besteht aus dem Gemeindevorsteher als Vorsitzenden, höchstens sechs weiteren Mitgliedern und höchstens drei Ersatzmitgliedern für den Verhinderungsfall. Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes über Ausschluss und Amtspflicht finden sinngemäss Anwendung.[^5]
1) Der Gemeinderat jeder Gemeinde hat nach erfolgter Wahl für die Dauer seiner Amtszeit eine Wahl- oder Abstimmungskommission zu wählen. Diese besteht aus dem Gemeindevorsteher als Vorsitzenden, höchstens sechs weiteren Mitgliedern und höchstens drei Ersatzmitgliedern für den Verhinderungsfall. Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes über Ausschluss und Amtspflicht finden sinngemäss Anwendung.[^9]
2) Jeder Wahl- oder Abstimmungskommission ist eine entsprechende Anzahl Stimmenzähler beizugeben.
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Die Wahl- oder Abstimmungskommissionen der Gemeinden sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
##### Art. 23
**Hauptwahl- oder -abstimmungskommissionen**
1) Die Regierung hat vor jeder Wahl oder Abstimmung für das Oberland (Sitz Vaduz) und das Unterland (Sitz Mauren) je eine Hauptwahl- oder -abstimmungskommission zu wählen. Diese besteht aus zwei Regierungsmitgliedern, höchstens zehn weiteren Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern für den Verhinderungsfall. Ein Regierungsmitglied führt den Vorsitz.
2) Die Art. 19 Abs. 3, 20, 21 und 22 finden Anwendung.
##### Art. 23[^10]
**Hauptwahl- oder Hauptabstimmungskommissionen**
1) Die Regierung hat nach erfolgter Landtagswahl für das Oberland (Sitz Vaduz) und das Unterland (Sitz Mauren) je eine Hauptwahl- oder Hauptabstimmungskommission zu wählen. Ihre Mandatsdauer fällt mit der des Landtages zusammen. Sie besteht aus höchstens elf Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern für den Verhinderungsfall. Die Regierung bestimmt den Vorsitz.
2) Die Art. 19 Abs. 3, Art. 20, 21 und 22 finden Anwendung.
##### Art. 24
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**a) Aufforderung**
1) Gleichzeitig mit der Aufforderung an die Gemeinden, die Stimmregister zu bereinigen und nachzuführen, hat die Regierung durch öffentliche Kundmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für den bezüglichen Wahlkreis aufzufordern.
1) Gleichzeitig mit der Festsetzung des Wahltermins hat die Regierung durch öffentliche Kundmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für den bezüglichen Wahlkreis aufzufordern.[^11]
2) Sie hat dabei die einschlägigen Gesetzesbestimmungen auszugsweise bekanntzugeben.
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5) Die Wahlbeschwerde ist bei sonstigem Ausschluss binnen drei Tagen nach der Wahl bei der Regierung anzumelden. Der Wahltag zählt bei der Fristberechnung nicht. Die Beschwerdeschrift ist bei sonstigem Ausschluss binnen weiteren fünf Tagen bei der Regierung einzureichen und hat bestimmte Anträge zu enthalten und die Tatsachen anzugeben, auf welche sich die Beschwerde gründet, sowie die Beweismittel zu bezeichnen, welche dem Nachweis der Tatsachen dienen sollen. Die Regierung hat jeder Wählergruppe, die eine Wahlbeschwerde rechtzeitig angemeldet hat, die Einsicht in die Wahlakten zu gestatten.
6) Die Regierung hat die Beschwerdeschrift mit den vorliegenden Wahlakten unverzüglich an den Staatsgerichtshof zu übermitteln. Der Staatsgerichtshof leitet hierauf nach dem Gesetz über den Staatsgerichtshof vom 5. Oktober 1925 (Art. 36) ein Ermittlungsverfahren ein. Der Staatsgerichtshof entscheidet nach den Bestimmungen des Gesetzes endgültig im Rahmen der Beschwerdeanträge über die Wahl der Mitglieder des Landtages oder die Wahl als solche (Art. 59 der Verfassung).
6) Die Regierung hat die Beschwerdeschrift mit den vorliegenden Wahlakten unverzüglich an den Staatsgerichtshof zu übermitteln. Der Staatsgerichtshof leitet hierauf nach dem Gesetz über den Staatsgerichtshof ein Ermittlungsverfahren ein. Der Staatsgerichtshof entscheidet endgültig im Rahmen der Beschwerdeanträge über die Wahl der Mitglieder des Landtages oder die Wahl als solche (Art. 59 der Verfassung).[^12]
##### Art. 65
@@ -678,17 +662,17 @@
#### Gemeinsame Bestimmungen
##### Art. 67
##### Art. 67[^13]
**Begehren (Vorschläge)**
Begehren, durch welche das verfassungsmässige Recht des Referendums und der Initiative nach diesem Gesetze ausgeübt werden, sind
- a) Gemeindebegehren (Art. 48, 64 und 66 der Verfassung);
- b) Sammelbegehren (Art. 48, 64 und 66 der Verfassung);
- c) Landtagsbegehren (Art. 64 und 66 der Verfassung).
Begehren, durch welche das verfassungsmässige Recht des Referendums und der Initiative nach diesem Gesetze ausgeübt werden, sind:
- a) Gemeindebegehren (Art. 48, 64, 66 und 66bis der Verfassung);
- b) Sammelbegehren (Art. 48, 64, 66 und 66bis der Verfassung);
- c) Landtagsbegehren (Art. 64, 66 und 66bis der Verfassung).
##### Art. 68
@@ -746,6 +730,24 @@
4) Eingaben, die gegen vorstehende Bestimmungen verstossen, können von der Behörde zurückgewiesen und die Einberufung einer Gemeindeversammlung kann verweigert werden. Gegen diese Zurückweisung oder Verweigerung ist Beschwerde zulässig.
##### Art. 70a[^14]
**Fristen bei Referendumsbegehren gegen Staatsverträge**
1) Referendumsbegehren über die Zustimmung des Landtages zu einem Staatsvertrag können gültig gestellt werden während 30 Tagen nach amtlicher Kundmachung des Landtagsbeschlusses in den amtlichen Kundmachungsorganen, wobei die Frist von der in einem Blatte zuerst erscheinenden Veröffentlichung an gerechnet und der Tag dieser selbst nicht eingerechnet wird.
2) Eingaben, die gegen vorstehende Bestimmungen verstossen, können von der Behörde zurückgewiesen und die Einberufung einer Gemeindeversammlung kann verweigert werden. Gegen diese Zurückweisung oder Verweigerung ist Beschwerde zulässig.
##### Art. 70b[^15]
**Vorprüfung**
1) Werden Initiativbegehren (Sammel- oder Gemeindeinitiativen) bei der Regierung angemeldet, so prüft sie, ob sie mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmen, und übermittelt ihren Bericht samt Eingaben dem Landtag zur Weiterbehandlung.
2) Der Landtag zieht das Initiativbegehren in seiner nächsten Sitzung in Behandlung. Stellt er fest, dass das Initiativbegehren mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen nicht übereinstimmt, so erklärt er es für nichtig.
3) Gegen eine Nichtigerklärung des Landtages ist Beschwerde an den Staatsgerichtshof zulässig.
##### Art. 71
**Prüfung der Begehren und Publikation**
@@ -804,14 +806,22 @@
- a) der Landtag selbst eine solche beschliesst oder
- b) innerhalb 30 Tagen nach amtlicher Verlautbarung des bezüglichen Landtagsbeschlusses wenigstens 1 000 stimmberechtigte Landesbürger oder wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen.[^6]
2) Handelt es sich um einen Beschluss über die Verfassung im Ganzen oder einen Teil derselben, so ist hiezu, falls nicht der Landtag einen dahingehenden Beschluss von sich aus fasst, das Verlangen von wenigstens 1 500 Stimmberechtigten oder von wenigstens vier Gemeinden gemäss Bst. b des vorhergehenden Absatzes erforderlich.[^7]
- b) innerhalb 30 Tagen nach amtlicher Verlautbarung des bezüglichen Landtagsbeschlusses wenigstens 1 000 stimmberechtigte Landesbürger oder wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen.[^16]
2) Handelt es sich um einen Beschluss über die Verfassung im Ganzen oder einen Teil derselben, so ist hiezu, falls nicht der Landtag einen dahingehenden Beschluss von sich aus fasst, das Verlangen von wenigstens 1 500 Stimmberechtigten oder von wenigstens vier Gemeinden gemäss Bst. b des vorhergehenden Absatzes erforderlich.[^17]
3) Der Antrag auf eine Volksabstimmung im Landtage muss im Anschluss an die Schlussabstimmung gestellt werden, worauf der Landtag hierüber zu beschliessen hat.
4) Der Entscheid des Landtages, dass ein Gesetzes-, Finanz- oder Verfassungsbeschluss als dringlich zu erklären ist, muss jeweils dem betreffenden Beschluss beigefügt werden. In diesem Falle hat die Regierung den Beschluss sofort dem Landesfürsten zur Sanktion vorzulegen und ihn nach Eingang derselben im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen und in Vollzug zu setzen.
##### Art. 75a[^18]
**Voraussetzungen bei Staatsverträgen**
1) Jeder Landtagsbeschluss, der die Zustimmung zu einem Staatsvertrag (Art. 8) zum Gegenstand hat, unterliegt der Volksabstimmung, wenn der Landtag eine solche beschliesst oder wenn innerhalb von 30 Tagen nach der amtlichen Verlautbarung des Landtagsbeschlusses wenigstens 1 500 stimmberechtigte Landesbürger oder wenigstens vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen.
2) Der Antrag auf eine Volksabstimmung im Landtag muss im Anschluss an die Zustimmung zu einem Staatsvertrag gestellt werden, worauf der Landtag hierüber zu beschliessen hat.
##### Art. 76
**Nicht zustandegekommenes oder unterbliebenes Referendumsbegehren**
@@ -820,6 +830,14 @@
2) Wenn weder der Landtag eine Volksabstimmung beschliesst, noch innerhalb 30 Tagen nach amtlicher Veröffentlichung eines Verfassungs-, Gesetzes- oder Finanzbeschlusses ein rechtswirksames Begehren um Volksabstimmung gestellt wird oder wenn zwar ein solches Begehren innert der genannten Frist bei der Regierung eingelangt ist, es sich aber nach amtlicher Prüfung ergibt, dass es nicht von der entsprechenden Anzahl Stimmberechtigten oder Gemeindebeschlüssen unterstützt ist, so hat die Regierung die betreffenden Beschlüsse über Gesetze oder Verfassung, mit Ausnahme der nicht in Gesetzesform ergehenden und nicht die Aktiven der Landeskassa (Art. 70 der Verfassung) betreffenden Finanzbeschlüsse, dem Landesfürsten zur Sanktion vorzulegen sowie nach allfällig erfolgter Sanktion im Landesgesetzblatte zu veröffentlichen und nachher in Vollzug zu setzen.
##### Art. 76a[^19]
**Nicht zustandegekommenes oder unterbliebenes Referendumsbegehren bei Staatsverträgen**
1) Staatsverträge sind nach der Zustimmung im Landtag unter Angabe des Datums, an welchem die Referendumsfrist abläuft, durch die Regierung in den amtlichen Kundmachungsorganen unter Anführung ihres Titels zu veröffentlichen.
2) Wenn weder der Landtag eine Volksabstimmung beschliesst noch innerhalb 30 Tagen nach amtlicher Veröffentlichung der Zustimmung zu einem Staatsvertrag ein rechtswirksames Begehren um Volksabstimmung gestellt wird oder wenn zwar ein solches Begehren innert der genannten Frist bei der Regierung eingelangt ist, es sich aber nach amtlicher Prüfung ergibt, dass es nicht von der entsprechenden Anzahl Stimmberechtigter oder Gemeindeversammlungsbeschlüssen unterstützt ist, so hat die Regierung den Staatsvertrag nach der Ratifikation im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen.
##### Art. 77
**Zustandegekommenes Referendumsbegehren**
@@ -844,6 +862,16 @@
4) Wenn eine Vorlage in der Volksabstimmung verworfen ist, erklärt die Regierung dieselbe unter Berichtgabe an den Landtag als dahingefallen, und es hat ihre Sanktion und ihr Vollzug zu unterbleiben.
##### Art. 78a[^20]
**Angenommene oder verworfene Beschlüsse bei Staatsverträgen**
1) Ist die Zustimmung des Landtages zu einem Staatsvertrag von der absoluten Mehrheit der gültig Stimmenden des ganzen Landes angenommen worden, so hat die Regierung den Staatsvertrag nach der Ratifikation im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen.
2) Die Art der Veröffentlichung hat sinngemäss auf die in Art. 78 Abs. 3 genannte Weise zu erfolgen.
3) Wenn der Landtagsbeschluss in der Volksabstimmung verworfen wird, erklärt die Regierung denselben unter Berichtgabe an den Landtag als dahingefallen.
##### Art. 79
**Volksbefragung**
@@ -872,7 +900,7 @@
- a) bei der Regierung das Sammel- oder Gemeindebegehren zur Prüfung und Publikation anzumelden (Art. 70); vorher gesammelte Unterschriften oder gefasste Gemeindebeschlüsse fallen bei Berechnung ausser Betracht;
- b) innert der im Art. 70 Bst. b angegebenen Frist von sechs Wochen der Regierung zu Handen des Landtages eine von mindestens 1 000 Stimmberechtigten oder von wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse (Gemeinde-Initiative) unterstützten Eingabe einzureichen, in welcher der Gegenstand des Begehrens bestimmt bezeichnet sein muss.[^8]
- b) innert der im Art. 70 Bst. b angegebenen Frist von sechs Wochen der Regierung zu Handen des Landtages eine von mindestens 1 000 Stimmberechtigten oder von wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse (Gemeinde-Initiative) unterstützten Eingabe einzureichen, in welcher der Gegenstand des Begehrens bestimmt bezeichnet sein muss.[^21]
##### Art. 81
@@ -906,27 +934,27 @@
Wollt Ihr den Gegenentwurf des Landtages annehmen?"
3) Wenn zwei oder mehrere Initiativvorschläge zum selben Gegenstand der Volksabstimmung unterbreitet werden, so werden den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel folgende Fragen vorgelegt: "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" und "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" usw. Massgebend für die Reihenfolge der Vorschläge ist der Zeitpunkt, zu dem sie bei der Regierung eingereicht worden sind. Unterscheiden sich die Vorschläge nicht eindeutig, ist die Fragestellung so zu ergänzen, dass der Inhalt der Initiative klar ersichtlich ist.[^10]
4) Wenn nebst zwei oder mehreren Initiativvorschlägen zum selben Gegenstand noch ein Gegenvorschlag des Landtages der Volksabstimmung unterbreitet wird, so werden den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel folgende Fragen vorgelegt: "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" und "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" usw. und "Wollt Ihr den Gegenentwurf des Landtages annehmen?"[^11]
5) Sofern zwei oder mehr Vorschläge (Abs. 2 bis 4) zur Abstimmung unterbreitet werden, wird den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel ausserdem die Zusatzfrage gestellt: "Falls Ihr mehr als einem Vorschlag zustimmt, welchem dieser Vorschläge gebt Ihr den Vorzug?"[^12]
6) Die Annahme eines Initiativentwurfes durch die Stimmberechtigten vertritt in diesem Falle den sonst zur Annahme eines Gesetzes erforderlichen Beschluss des Landtages (Art. 66 Abs. 6 der Verfassung).[^13]
3) Wenn zwei oder mehrere Initiativvorschläge zum selben Gegenstand der Volksabstimmung unterbreitet werden, so werden den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel folgende Fragen vorgelegt: "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" und "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" usw. Massgebend für die Reihenfolge der Vorschläge ist der Zeitpunkt, zu dem sie bei der Regierung eingereicht worden sind. Unterscheiden sich die Vorschläge nicht eindeutig, ist die Fragestellung so zu ergänzen, dass der Inhalt der Initiative klar ersichtlich ist.[^23]
4) Wenn nebst zwei oder mehreren Initiativvorschlägen zum selben Gegenstand noch ein Gegenvorschlag des Landtages der Volksabstimmung unterbreitet wird, so werden den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel folgende Fragen vorgelegt: "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" und "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" usw. und "Wollt Ihr den Gegenentwurf des Landtages annehmen?"[^24]
5) Sofern zwei oder mehr Vorschläge (Abs. 2 bis 4) zur Abstimmung unterbreitet werden, wird den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel ausserdem die Zusatzfrage gestellt: "Falls Ihr mehr als einem Vorschlag zustimmt, welchem dieser Vorschläge gebt Ihr den Vorzug?"[^25]
6) Die Annahme eines Initiativentwurfes durch die Stimmberechtigten vertritt in diesem Falle den sonst zur Annahme eines Gesetzes erforderlichen Beschluss des Landtages (Art. 66 Abs. 6 der Verfassung).[^26]
##### Art. 84
**Ermittlung des Abstimmungsergebnisses**
1) Leere und ungültige Stimmzettel fallen bei der Ermittlung des absoluten Mehrs ausser Betracht. Bei Abstimmungen über mehrere Vorschläge gilt dies auch für nicht beantwortete Einzelfragen; das absolute Mehr wird dabei für jeden Vorschlag getrennt ermittelt.[^14]
2) Wenn bei Abstimmungen über mehrere Vorschläge mehr als ein Vorschlag das absolute Stimmenmehr erreicht, werden die Stimmzettel mit einem mehrfachen Ja nur noch jeweils demjenigen Vorschlag zugerechnet, dem sie in der Zusatzfrage den Vorzug geben. Angenommen ist der Vorschlag, der aufgrund dieser zweiten Auszählung die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.[^15]
3) Stimmzettel mit mehrfachem Ja, die die Zusatzfrage nicht oder nicht eindeutig beantworten, werden bei einer eventuellen zweiten Auszählung nicht berücksichtigt.[^16]
4) Im Protokoll ist nebst den in Art. 34 bezüglich der Abstimmungen vorgeschriebenen Angaben auch noch aufzunehmen, wieviele Stimmen den Initiantenentwurf oder die einzelnen Initiantenentwürfe und wieviele den Entwurf des Landtages angenommen haben.[^17]
5) Wenn eine zweite Auszahlung unter Berücksichtigung der Zusatzfrage erforderlich ist, ist auch dieses Ergebnis zu protokollieren.[^18]
1) Leere und ungültige Stimmzettel fallen bei der Ermittlung des absoluten Mehrs ausser Betracht. Bei Abstimmungen über mehrere Vorschläge gilt dies auch für nicht beantwortete Einzelfragen; das absolute Mehr wird dabei für jeden Vorschlag getrennt ermittelt.[^27]
2) Wenn bei Abstimmungen über mehrere Vorschläge mehr als ein Vorschlag das absolute Stimmenmehr erreicht, werden die Stimmzettel mit einem mehrfachen Ja nur noch jeweils demjenigen Vorschlag zugerechnet, dem sie in der Zusatzfrage den Vorzug geben. Angenommen ist der Vorschlag, der aufgrund dieser zweiten Auszählung die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.[^28]
3) Stimmzettel mit mehrfachem Ja, die die Zusatzfrage nicht oder nicht eindeutig beantworten, werden bei einer eventuellen zweiten Auszählung nicht berücksichtigt.[^29]
4) Im Protokoll ist nebst den in Art. 34 bezüglich der Abstimmungen vorgeschriebenen Angaben auch noch aufzunehmen, wieviele Stimmen den Initiantenentwurf oder die einzelnen Initiantenentwürfe und wieviele den Entwurf des Landtages angenommen haben.[^30]
5) Wenn eine zweite Auszahlung unter Berücksichtigung der Zusatzfrage erforderlich ist, ist auch dieses Ergebnis zu protokollieren.[^31]
##### b) Verfassungsrevisions-Initiative
@@ -934,7 +962,7 @@
**Zulässigkeit und Verfahren**
1) Wenigstens 1 500 Stimmberechtigte oder wenigstens vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse können das Begehren um Revision der Verfassung (Erlass, Abänderung oder Aufhebung) im ganzen oder einem Teile nach (Total- oder Partialrevision) stellen.[^19]
1) Wenigstens 1 500 Stimmberechtigte oder wenigstens vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse können das Begehren um Revision der Verfassung (Erlass, Abänderung oder Aufhebung) im ganzen oder einem Teile nach (Total- oder Partialrevision) stellen.[^32]
2) Im übrigen finden auf das Verfahren bei Verfassungsinitiativen und deren Erledigung die Bestimmungen über die Gesetzesinitiative entsprechende Anwendung.
@@ -944,7 +972,7 @@
**Zulässigkeit und Verfahren**
1) Auf begründetes schriftliches Verlangen von wenigstens 1 500 Stimmberechtigten oder auf begründetes schriftliches Verlangen von vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse hat, wenn diese Initiativen die Auflösung des Landtages verlangen und im übrigen gültig zustande gekommen sind, auf Anordnung der Regierung eine Volksabstimmung stattzufinden.[^20]
1) Auf begründetes schriftliches Verlangen von wenigstens 1 500 Stimmberechtigten oder auf begründetes schriftliches Verlangen von vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse hat, wenn diese Initiativen die Auflösung des Landtages verlangen und im übrigen gültig zustande gekommen sind, auf Anordnung der Regierung eine Volksabstimmung stattzufinden.[^33]
2) Das Abberufungsrecht kann nur gegen den Landtag als solchen, nicht aber gegen einzelne Mitglieder geltend gemacht werden.
@@ -966,7 +994,7 @@
**Zulässigkeit und Verfahren**
1) Auf begründetes schriftliches Begehren von wenigstens 1 000 Stimmberechtigten oder aufgrund von übereinstimmenden Gemeindeversammlungsbeschlüssen von mindestens drei Gemeinden ist der Landtag sofort einzuberufen (Art. 48 Abs. 3 der Verfassung).[^21]
1) Auf begründetes schriftliches Begehren von wenigstens 1 000 Stimmberechtigten oder aufgrund von übereinstimmenden Gemeindeversammlungsbeschlüssen von mindestens drei Gemeinden ist der Landtag sofort einzuberufen (Art. 48 Abs. 3 der Verfassung).[^34]
2) Auf das Zustandekommen dieses Begehrens finden die Bestimmungen über Initiativbegehren ergänzende Anwendung.
@@ -986,19 +1014,19 @@
1) Die Vorschriften dieses Artikels gelten für die in diesem Gesetze vorgesehenen Wahlen und Abstimmungen in öffentlichen Angelegenheiten.
2) Mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist wegen Vergehens zu bestrafen, wer vorsätzlich:[^22]
- a) Aufgehoben[^23]
- b) Aufgehoben[^24]
- c) Aufgehoben[^25]
- d) Aufgehoben[^26]
- e) Aufgehoben[^27]
- f) Aufgehoben[^28]
2) Mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist wegen Vergehens zu bestrafen, wer vorsätzlich:[^35]
- a) Aufgehoben[^36]
- b) Aufgehoben[^37]
- c) Aufgehoben[^38]
- d) Aufgehoben[^39]
- e) Aufgehoben[^40]
- f) Aufgehoben[^41]
- g) unter ein Referendums- oder Initiativbegehren eine andere Unterschrift als die seinige setzt;
@@ -1016,7 +1044,7 @@
6) Wenn infolge einer strafbaren Handlung die Wahl oder Abstimmung nichtig ist, so kann der Schuldtragende vom Gerichte auch zum Ersatze des dem Staate durch die nichtige Wahl oder Abstimmung entstandenen Aufwandes, insoweit er zwecklos geworden ist, verurteilt werden.
##### Art. 89[^29]
##### Art. 89[^42]
**Übertretung**
@@ -1062,7 +1090,7 @@
- h) Art. 1 bis 4 des Gesetzes vom 14. November 1969, LGBl. 1969 Nr. 48.
##### Art. 93[^30]
##### Art. 93[^43]
Aufgehoben
@@ -1098,65 +1126,91 @@
[^1]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^2]: Art. 15 abgeändert durch [LGBl. 1978 Nr. 3](https://www.gesetze.li/chrono/1978003000).
[^3]: Art. 16 abgeändert durch [LGBl. 1978 Nr. 3](https://www.gesetze.li/chrono/1978003000).
[^4]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 1978 Nr. 3](https://www.gesetze.li/chrono/1978003000).
[^5]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/1974066000).
[^6]: Art. 75 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^7]: Art. 75 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^8]: Art. 80 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^9]: Art. 82bis eingefügt durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000).
[^10]: Art. 83 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000).
[^11]: Art. 83 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000).
[^12]: Art. 83 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^13]: Art. 83 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^14]: Art. 84 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^15]: Art. 84 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^16]: Art. 84 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^17]: Art. 84 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000).
[^18]: Art. 84 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^19]: Art. 85 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^20]: Art. 86 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^21]: Art. 87 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^22]: Art. 88 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^23]: Art. 88 Abs. 2 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^24]: Art. 88 Abs. 2 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^25]: Art. 88 Abs. 2 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^26]: Art. 88 Abs. 2 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^27]: Art. 88 Abs. 2 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^28]: Art. 88 Abs. 2 Bst. f aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^29]: Art. 89 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^30]: Art. 93 aufgehoben durch [LGBl. 1974 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/1974066000).
##### Art. 82bis[^9]
[^2]: Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^3]: Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^4]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^5]: Art. 15 abgeändert durch [LGBl. 1978 Nr. 3](https://www.gesetze.li/chrono/1978003000).
[^6]: Art. 15 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^7]: Art. 16 aufgehoben durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^8]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^9]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^10]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^11]: Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^12]: Art. 64 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^13]: Art. 67 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^14]: Art. 70a eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^15]: Art. 70b eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^16]: Art. 75 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^17]: Art. 75 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^18]: Art. 75a eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^19]: Art. 76a eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^20]: Art. 78a eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^21]: Art. 80 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^22]: Art. 82bis eingefügt durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000).
[^23]: Art. 83 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000).
[^24]: Art. 83 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000).
[^25]: Art. 83 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^26]: Art. 83 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^27]: Art. 84 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^28]: Art. 84 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^29]: Art. 84 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^30]: Art. 84 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000).
[^31]: Art. 84 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^32]: Art. 85 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^33]: Art. 86 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^34]: Art. 87 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^35]: Art. 88 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^36]: Art. 88 Abs. 2 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^37]: Art. 88 Abs. 2 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^38]: Art. 88 Abs. 2 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^39]: Art. 88 Abs. 2 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^40]: Art. 88 Abs. 2 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^41]: Art. 88 Abs. 2 Bst. f aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^42]: Art. 89 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^43]: Art. 93 aufgehoben durch [LGBl. 1974 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/1974066000).
##### Art. 82bis[^22]
**Gleichzeitiges Zustandekommen mehrerer Initiativbegehren zum selben Gegenstand**
1989-01-01
Gesetz vom 17 — arts. 88, 89, 93
1987-10-24
Gesetz vom 17 — arts. 83, 84, 85 y 3 más
1985-05-28
Gesetz vom 17 — arts. 83, 84, 85 y 4 más
1985-01-09
Gesetz vom 17 — arts. 1, 15, 16 y 9 más
1977-01-11
Gesetz vom 17 — arts. 15, 16, 17 y 2 más
1974-11-19
Gesetz vom 17 — arts. 19, 93
1973-11-23
Gesetz vom 17
Originalfassung Text zu diesem Datum