Änderungshistorie

Gesetz vom 17. Juli 1973 über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (Volksrechtegesetz, VRG)

19 Versionen · 1973-11-23
2012-12-01
Gesetz vom 17 — arts. 2, 6, 7 y 63 más
2012-06-10
Gesetz vom 17 — arts. 2, 8, 32, 67
2012-01-01
Gesetz vom 17 — arts. 88, 89, 90 y 6 más
2011-01-01
Gesetz vom 17 — arts. 2, 2, 4 y 63 más

Änderungen vom 2011-01-01

@@ -26,13 +26,13 @@
- a) wer kraft Gesetzes oder rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung im Stimmrecht eingestellt ist;
- b) wer unter Vormundschaft steht, ausgenommen die Bevormundung auf eigenes Begehren;
- b) wem ein Sachwalter gemäss § 269 ABGB bestellt wurde und das Gericht dies im Bestellungsbeschluss anordnet;[^3]
- c) wer während einer Wahl oder Abstimmung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Freiheitsstrafe verbüsst;
- d) wer durch behördliche Verfügung in eine Verwahrungs-, Versorgungs- oder Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen ist, für die Dauer dieser Einweisung.
##### Art. 2a [^3]
##### Art. 2a[^4]
**Bezeichnungen**
@@ -48,7 +48,7 @@
Die Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen ist Bürgerpflicht.
##### Art. 4 [^4]
##### Art. 4[^5]
Aufgehoben
@@ -56,7 +56,7 @@
#### Stimmabgabe
##### Art. 5 [^5]
##### Art. 5[^6]
**Ausübung des Stimmrechts**
@@ -64,11 +64,11 @@
##### Art. 6
**Abstimmungen und Wahlen[^6]**
**Abstimmungen und Wahlen[^7]**
Abstimmungen und Wahlen finden an Sonn- und Feiertagen statt.
##### Art. 7 [^7]
##### Art. 7[^8]
**Persönliche Stimmabgabe an der Urne**
@@ -76,7 +76,7 @@
2) Dem Stimmberechtigten ist an einem der beiden dem Wahl- bzw. Abstimmungstag vorausgehenden Tagen Gelegenheit zur Stimmabgabe zu bieten.
##### Art. 8 [^9]
##### Art. 8[^10]
**a) Stimmabgabe**
@@ -88,7 +88,7 @@
4) Die briefliche Stimmabgabe ist ab Zustellung des amtlichen Stimmmaterials (Art. 29) zulässig. Die Zustellkuverts müssen spätestens bis zur Öffnung der Wahl- und Abstimmungslokale am ersten Wahl- bzw. Abstimmungstag bei der Gemeinde eintreffen bzw. abgegeben werden.
##### Art. 8a [^10]
##### Art. 8a [^11]
**b) Prüfung**
@@ -122,7 +122,7 @@
7) Brieflich abgegebene Stimmen, die nach der in Art. 8 Abs. 4 genannten Frist bei der Gemeinde eintreffen, sind ungeöffnet zu vernichten.
##### Art. 8b [^11]
##### Art. 8b[^12]
**Elektronische Stimmabgabe**
@@ -132,7 +132,7 @@
3) Die Regierung regelt die Voraussetzungen für die elektronische Stimmabgabe, insbesondere die Voraussetzungen gültiger Stimmabgabe und die Ungültigkeitsgründe, mit Verordnung.
##### Art. 8c bis 8e [^12]
##### Art. 8c bis 8e[^13]
Aufgehoben
@@ -146,7 +146,7 @@
Jede Gemeinde führt ein Verzeichnis der Stimmberechtigten (Stimmregister).
##### Art. 10 [^13]
##### Art. 10[^14]
**b) Bereinigung und Nachführung**
@@ -154,15 +154,15 @@
##### Art. 11
**c) Öffentliche Auflage, Einsprachen[^14]**
1) Das Stimmregister ist spätestens drei Wochen vor der Wahl oder Abstimmung während drei Tagen öffentlich zur Einsicht aufzulegen.[^15]
2) Innerhalb der Auflagefrist kann wegen Nichtaufnahme vermeintlich Stimmberechtigter oder wegen Aufnahme von vermeintlich Nicht-Stimmberechtigten bei der Gemeindevorstehung schriftlich oder mündlich Einsprache erhoben werden. Die Gemeindevorstehung entscheidet unverzüglich.[^16]
3) Die Wahl- oder Abstimmungskommission hat bis zum Beginn der Stimmabgabe für Stimmberechtigte, deren Eintragung offensichtlich übersehen wurde, die Aufnahme in das Stimmregister anzuordnen.[^17]
##### Art. 12 [^18]
**c) Öffentliche Auflage, Einsprachen[^15]**
1) Das Stimmregister ist spätestens drei Wochen vor der Wahl oder Abstimmung während drei Tagen öffentlich zur Einsicht aufzulegen.[^16]
2) Innerhalb der Auflagefrist kann wegen Nichtaufnahme vermeintlich Stimmberechtigter oder wegen Aufnahme von vermeintlich Nicht-Stimmberechtigten bei der Gemeindevorstehung schriftlich oder mündlich Einsprache erhoben werden. Die Gemeindevorstehung entscheidet unverzüglich.[^17]
3) Die Wahl- oder Abstimmungskommission hat bis zum Beginn der Stimmabgabe für Stimmberechtigte, deren Eintragung offensichtlich übersehen wurde, die Aufnahme in das Stimmregister anzuordnen.[^18]
##### Art. 12[^19]
**d) Einsprachen**
@@ -174,7 +174,7 @@
1) Entscheidungen der Regierung, die auf Streichung eines im Stimmregister Eingetragenen lauten oder ein Begehren um Aufnahme in das Stimmregister abweisen, können von den Betroffenen binnen drei Tagen ab Zustellung mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.
2) Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung noch vor Beginn der Stimmabgabe zu fällen. Die Entscheidung ist der Wahl- oder Abstimmungskommission der zuständigen Gemeinde unverzüglich zuzustellen.[^19]
2) Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung noch vor Beginn der Stimmabgabe zu fällen. Die Entscheidung ist der Wahl- oder Abstimmungskommission der zuständigen Gemeinde unverzüglich zuzustellen.[^20]
##### Art. 14
@@ -188,43 +188,43 @@
##### Art. 15
**Grundsatz[^20]**
1) Die Ausübung des Stimmrechtes ist vorbehaltlich Art. 30 Abs. 3 nur gegen Abgabe der Stimmkarte gestattet.[^21]
2) Die Stimmkarte wird von der Gemeindevorstehung ausgestellt.[^22]
3) Aufgehoben[^23]
##### Art. 16 [^24]
**Grundsatz[^21]**
1) Die Ausübung des Stimmrechtes ist vorbehaltlich Art. 30 Abs. 3 nur gegen Abgabe der Stimmkarte gestattet.[^22]
2) Die Stimmkarte wird von der Gemeindevorstehung ausgestellt.[^23]
3) Aufgehoben[^24]
##### Art. 16[^25]
Aufgehoben
##### Art. 17
**Stimmkarte[^25]**
1) Die Stimmkarte hat zu enthalten:[^26]
- a) die Bezeichnung "Stimmkarte";[^27]
- b) den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum des Stimmberechtigten;[^28]
- c) den Namen der Gemeinde, für die sie gültig ist;[^29]
- d) die Nummer, mit der der Stimmberechtigte eingetragen ist;[^30]
- e) die Bezeichnung der Wahl oder Abstimmung, für welche die Stimmkarte Gültigkeit hat;[^31]
- f) den Amtsstempel.[^32]
- g) Erklärung für die briefliche Stimmabgabe.[^33]
2) Aufgehoben[^34]
3) Die Stimmkarte ist jeweils für einen Wahl- oder Abstimmungstag gültig.[^35]
##### Art. 18 [^36]
**Stimmkarte[^26]**
1) Die Stimmkarte hat zu enthalten:[^27]
- a) die Bezeichnung "Stimmkarte";[^28]
- b) den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum des Stimmberechtigten;[^29]
- c) den Namen der Gemeinde, für die sie gültig ist;[^30]
- d) die Nummer, mit der der Stimmberechtigte eingetragen ist;[^31]
- e) die Bezeichnung der Wahl oder Abstimmung, für welche die Stimmkarte Gültigkeit hat;[^32]
- f) den Amtsstempel.[^33]
- g) Erklärung für die briefliche Stimmabgabe.[^34]
2) Aufgehoben[^35]
3) Die Stimmkarte ist jeweils für einen Wahl- oder Abstimmungstag gültig.[^36]
##### Art. 18[^37]
**Zustellung**
@@ -240,7 +240,7 @@
**a) Wahl**
1) Der Gemeinderat jeder Gemeinde hat nach erfolgter Wahl für die Dauer seiner Amtszeit eine Wahl- oder Abstimmungskommission zu wählen. Diese besteht aus dem Gemeindevorsteher als Vorsitzenden, höchstens sechs weiteren Mitgliedern und höchstens drei Ersatzmitgliedern für den Verhinderungsfall. Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes über Ausschluss und Amtspflicht finden sinngemäss Anwendung.[^37]
1) Der Gemeinderat jeder Gemeinde hat nach erfolgter Wahl für die Dauer seiner Amtszeit eine Wahl- oder Abstimmungskommission zu wählen. Diese besteht aus dem Gemeindevorsteher als Vorsitzenden, höchstens sechs weiteren Mitgliedern und höchstens drei Ersatzmitgliedern für den Verhinderungsfall. Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes über Ausschluss und Amtspflicht finden sinngemäss Anwendung.[^38]
2) Jeder Wahl- oder Abstimmungskommission ist eine entsprechende Anzahl Stimmenzähler beizugeben.
@@ -266,11 +266,11 @@
##### Art. 23
**Hauptwahl- oder Hauptabstimmungskommissionen[^38]**
1) Die Regierung hat nach erfolgter Landtagswahl für das Oberland (Sitz Vaduz) und das Unterland (Sitz Mauren) je eine Hauptwahl- oder Hauptabstimmungskommission zu wählen. Ihre Mandatsdauer fällt mit der des Landtages zusammen. Sie besteht aus höchstens elf Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern für den Verhinderungsfall. Die Regierung bestimmt den Vorsitz.[^39]
2) Die Art. 19 Abs. 3, Art. 20, 21 und 22 finden Anwendung.[^40]
**Hauptwahl- oder Hauptabstimmungskommissionen[^39]**
1) Die Regierung hat nach erfolgter Landtagswahl für das Oberland (Sitz Vaduz) und das Unterland (Sitz Mauren) je eine Hauptwahl- oder Hauptabstimmungskommission zu wählen. Ihre Mandatsdauer fällt mit der des Landtages zusammen. Sie besteht aus höchstens elf Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern für den Verhinderungsfall. Die Regierung bestimmt den Vorsitz.[^40]
2) Die Art. 19 Abs. 3, Art. 20, 21 und 22 finden Anwendung.[^41]
##### Art. 24
@@ -288,9 +288,9 @@
1) Die Regierung bestimmt den Tag für die Vornahme der Wahlen und Abstimmungen und setzt die Abstimmungszeit fest.
2) Die öffentliche Kundmachung der Anordnung nach Abs. 1 hat wenigstens vier Wochen vor der betreffenden Wahl oder Abstimmung zu erfolgen. Die Gemeinden haben in ortsüblicher Weise anzukündigen, wo und wann die Urnen zur Benützung durch die Stimmberechtigten aufgestellt werden.[^41]
##### Art. 26 [^42]
2) Die öffentliche Kundmachung der Anordnung nach Abs. 1 hat wenigstens vier Wochen vor der betreffenden Wahl oder Abstimmung zu erfolgen. Die Gemeinden haben in ortsüblicher Weise anzukündigen, wo und wann die Urnen zur Benützung durch die Stimmberechtigten aufgestellt werden.[^42]
##### Art. 26[^43]
**Drucksachen**
@@ -338,7 +338,7 @@
Die Wahl- und Abstimmungslokale sind zur festgesetzten Zeit zu schliessen; die noch anwesenden Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht noch ausüben.
##### Art. 32 [^43]
##### Art. 32 [^44]
**Sicherungsmassnahmen**
@@ -352,7 +352,7 @@
2) Die Regierung kann nach Rücksprache mit den Gemeinden mittels Weisung ergänzende Sicherungsmassnahmen anordnen.
##### Art. 33 [^44]
##### Art. 33[^45]
**Ermittlung der Resultate**
@@ -372,7 +372,7 @@
- c) Zahl der abgegebenen Stimmkarten;
- d) Zahl der abgegebenen Stimmen;[^45]
- d) Zahl der abgegebenen Stimmen;[^46]
- e) Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Stimmen;
@@ -382,9 +382,9 @@
- h) die von der Wahl- oder Abstimmungskommission getroffenen Entscheidungen sowie allfällige Erklärungen, deren Aufnahme ins Protokoll verlangt wird;
- i) Zahl der brieflich abgegebenen Stimmen.[^46]
2) Das Protokoll ist von sämtlichen Mitgliedern der Wahl- oder Abstimmungskommission zu unterschreiben. Dem Protokoll sind die in Kuverts verpackten gültigen, ungültigen und leeren Stimmen beizulegen.[^47]
- i) Zahl der brieflich abgegebenen Stimmen.[^47]
2) Das Protokoll ist von sämtlichen Mitgliedern der Wahl- oder Abstimmungskommission zu unterschreiben. Dem Protokoll sind die in Kuverts verpackten gültigen, ungültigen und leeren Stimmen beizulegen.[^48]
##### Art. 35
@@ -404,7 +404,7 @@
**a) Aufforderung**
1) Gleichzeitig mit der Festsetzung des Wahltermins hat die Regierung durch öffentliche Kundmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für den bezüglichen Wahlkreis aufzufordern.[^48]
1) Gleichzeitig mit der Festsetzung des Wahltermins hat die Regierung durch öffentliche Kundmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für den bezüglichen Wahlkreis aufzufordern.[^49]
2) Sie hat dabei die einschlägigen Gesetzesbestimmungen auszugsweise bekanntzugeben.
@@ -414,7 +414,7 @@
1) Die Einreichung der Wahlvorschläge hat binnen 14 Tagen schriftlich zu erfolgen.
2) Jeder Wahlvorschlag darf nur Kandidaten eines Wahlkreises enthalten und muss von wenigstens 30 Stimmberechtigten desselben Wahlkreises eigenhändig unterschrieben sein. Die Echtheit der Unterschriften muss von einem Gemeindevorsteher oder von einer Urkundsperson (Art. 81 RSO) amtlich beglaubigt werden.[^49]
2) Jeder Wahlvorschlag darf nur Kandidaten eines Wahlkreises enthalten und muss von wenigstens 30 Stimmberechtigten desselben Wahlkreises eigenhändig unterschrieben sein. Die Echtheit der Unterschriften muss von einem Gemeindevorsteher oder von einer Urkundsperson (Art. 81 RSO) amtlich beglaubigt werden.[^50]
3) Die Unterschrift muss so erfolgen, dass über die Person des Unterzeichners keine Zweifel bestehen können. Es sind daher nötigenfalls nähere Angaben über Wohnort, Hausnummer, Beruf usw. beizufügen.
@@ -456,7 +456,7 @@
2) Sollten mehrere Wahlvorschläge mit der gleichen Bezeichnung oder Wahlvorschläge ohne Bezeichnung eingegeben werden, so hat die Regierung sofort für jeden Wahlvorschlag den Bevollmächtigten (Art. 38) der Unterzeichner einzuladen, innert zwei Tagen, bei sonstiger Ungültigkeit des Wahlvorschlages, für leicht unterscheidbare Bezeichnungen der Wahlvorschläge Sorge zu tragen, wobei Parteibezeichnungen bereits bestehender Parteien für neue Wählergruppen nicht verwendet werden dürfen. Im Streitfall entscheidet die Regierung nach Anhörung der Parteiorgane.
##### Art. 41 [^50]
##### Art. 41[^51]
**f) Ersatzkandidaten**
@@ -470,7 +470,7 @@
2) Entspricht ein Wahlvorschlag diesen Anforderungen nicht, so hat die Regierung sofort den Bevollmächtigten der Wählergruppe einzuladen, den Wahlvorschlag innert zwei Tagen zu ergänzen, ansonsten die Namen jener Kandidaten, über deren Person Zweifel bestehen, auf dem Wahlvorschlag gestrichen werden.
##### Art. 43 [^51]
##### Art. 43[^52]
**aa) im Allgemeinen**
@@ -478,7 +478,7 @@
2) Wird keine Annahme-Erklärung vorgelegt oder nicht innert zwei Tagen nachgereicht oder erfolgt ein gerechtfertigter Rückzug der Annahme-Erklärung, so wird der Name des betreffenden Kandidaten auf dem Wahlvorschlag gestrichen.
##### Art. 44 [^52]
##### Art. 44[^53]
**bb) Wohnsitz und mehrfache Aufnahme derselben Person**
@@ -504,7 +504,7 @@
1) Die so entstandenen Wahlvorschläge heissen Wahllisten. Es darf an denselben nichts mehr geändert werden.
2) Die Regierung hat sofort sämtliche Wahllisten mit ihren Wählergruppenbezeichnungen, jedoch ohne die Namen der Unterzeichner, in der vorgeschlagenen Reihenfolge der Wahlkandidaten in den amtlichen Kundmachungsorganen je einmal zu veröffentlichen.[^53]
2) Die Regierung hat sofort sämtliche Wahllisten mit ihren Wählergruppenbezeichnungen, jedoch ohne die Namen der Unterzeichner, in der vorgeschlagenen Reihenfolge der Wahlkandidaten in den amtlichen Kundmachungsorganen je einmal zu veröffentlichen.[^54]
3) Die Veröffentlichung sämtlicher Wahllisten hat gleichzeitig zu erfolgen, und zwar in der Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge der Regierung eingereicht worden sind.
@@ -512,11 +512,11 @@
**Stimmzettel**
1) Zur Vornahme der Wahl dürfen nur amtliche Stimmzettel Verwendung finden. Diese tragen die Bezeichnung "Amtlicher Stimmzettel" und das grosse Staatswappen oder das Gemeindewappen, wenn es sich um eine Wahl auf Gemeindeebene handelt. Die Stimmzettel haben die Kandidaten in der von den einzelnen Wählergruppen eingereichten Reihenfolge mit genügender Adressangabe zu enthalten. An den Kopf des Stimmzettels ist der Name der betreffenden Wählergruppe zu setzen. Nicht amtlich vorgedruckte Stimmzettel sind ungültig.[^54]
1) Zur Vornahme der Wahl dürfen nur amtliche Stimmzettel Verwendung finden. Diese tragen die Bezeichnung "Amtlicher Stimmzettel" und das grosse Staatswappen oder das Gemeindewappen, wenn es sich um eine Wahl auf Gemeindeebene handelt. Die Stimmzettel haben die Kandidaten in der von den einzelnen Wählergruppen eingereichten Reihenfolge mit genügender Adressangabe zu enthalten. An den Kopf des Stimmzettels ist der Name der betreffenden Wählergruppe zu setzen. Nicht amtlich vorgedruckte Stimmzettel sind ungültig.[^55]
2) In den Wahlzellen sind für jede Wahlliste genügend amtliche Stimmzettel aufzulegen.
##### Art. 49 [^55]
##### Art. 49[^56]
**Wahlvorgang an der Urne**
@@ -526,7 +526,7 @@
3) In den Wahlzellen sind genügend amtliche Stimmzettel aufzulegen. Zusätzliche amtliche Stimmkuverts können nur von der Wahlkommission bezogen werden.
##### Art. 49a [^56]
##### Art. 49a[^57]
**Ausfüllen des Stimmzettels**
@@ -556,7 +556,7 @@
2) Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als Landtagsabgeordnete im entsprechenden Wahlkreis zu wählen sind, so gelten die fehlenden Stimmen als Zusatzstimmen für diejenige Wählergruppe, deren Bezeichnung auf dem Wahlzettel gedruckt ist.
3) Enthält ein Stimmzettel mehr Namen für Wahlkandidaten als Wahlen zu treffen sind, so sind die überzähligen Namen zu streichen, und zwar von unten nach oben und ohne Rücksicht darauf, ob sie geschrieben oder gedruckt sind.[^57]
3) Enthält ein Stimmzettel mehr Namen für Wahlkandidaten als Wahlen zu treffen sind, so sind die überzähligen Namen zu streichen, und zwar von unten nach oben und ohne Rücksicht darauf, ob sie geschrieben oder gedruckt sind.[^58]
4) Findet sich auf einem Stimmzettel der gleiche Name mehrmals vor, so wird er nur einmal gezählt.
@@ -592,7 +592,7 @@
**a) im Allgemeinen**
1) Die Hauptwahlkommission jeder Landschaft hat die Gemeindeergebnisse zu überprüfen. Bei der Überprüfung der Wahlergebnisse einer jeden einzelnen Gemeinde müssen ihre Überbringer erreichbar sein und können bei Bedarf zugezogen werden. Die Hauptwahlkommission hat über ihre Verhandlungen ein Protokoll zu führen. Nach der Protokollierung sind die Stimmzettel zu vernichten.[^58]
1) Die Hauptwahlkommission jeder Landschaft hat die Gemeindeergebnisse zu überprüfen. Bei der Überprüfung der Wahlergebnisse einer jeden einzelnen Gemeinde müssen ihre Überbringer erreichbar sein und können bei Bedarf zugezogen werden. Die Hauptwahlkommission hat über ihre Verhandlungen ein Protokoll zu führen. Nach der Protokollierung sind die Stimmzettel zu vernichten.[^59]
2) Darauf versammelt sich die Regierung in Vaduz und nimmt die Zuteilung der Mandate gemäss den Bestimmungen der Art. 55 bis 60 vor. Über diese Verhandlungen ist ein besonderes Protokoll zu führen.
@@ -600,7 +600,7 @@
**b) Zuteilung der Mandate an die Wählergruppen**
1) Von der Gesamtzahl aller in einem Wahlkreis gültig abgegebenen Kandidaten- und Zusatzstimmen werden vorerst jene Stimmen abgezogen, die auf Wählergruppen entfallen sind, welche 8 % der im ganzen Land abgegebenen gültigen Stimmen nicht erreicht haben. Die verbleibende Stimmenzahl wird sodann durch die um eins vermehrte Zahl der zu wählenden Abgeordneten (mit Ausschluss der stellvertretenden Abgeordneten) geteilt und das Teilungsergebnis in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl erhöht.[^59]
1) Von der Gesamtzahl aller in einem Wahlkreis gültig abgegebenen Kandidaten- und Zusatzstimmen werden vorerst jene Stimmen abgezogen, die auf Wählergruppen entfallen sind, welche 8 % der im ganzen Land abgegebenen gültigen Stimmen nicht erreicht haben. Die verbleibende Stimmenzahl wird sodann durch die um eins vermehrte Zahl der zu wählenden Abgeordneten (mit Ausschluss der stellvertretenden Abgeordneten) geteilt und das Teilungsergebnis in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl erhöht.[^60]
2) Die so ermittelte Zahl heisst Wahlzahl.
@@ -626,13 +626,13 @@
2) Bei gleicher Stimmenzahl ist der auf der Wahlliste in der Reihenfolge früher genannte Kandidat als gewählt zu erklären.
3) Aufgehoben[^60]
3) Aufgehoben[^61]
##### Art. 58
**Zuteilung von Mandaten**
1) Sollten einer oder mehreren Wahllisten mehr Kandidaten zuzuteilen sein, als sie Namen enthalten, so sind vorerst alle ihre Wahlkandidaten gewählt.[^61]
1) Sollten einer oder mehreren Wahllisten mehr Kandidaten zuzuteilen sein, als sie Namen enthalten, so sind vorerst alle ihre Wahlkandidaten gewählt.[^62]
2) Die übrigen Mandate werden nach dem in Art. 55 und 57 vorgeschriebenen Verfahren auf die anderen Wahllisten verteilt.
@@ -646,9 +646,9 @@
**Bestimmung der stellvertretenden Abgeordneten**
1) Soweit die Wahlliste genügend Kandidaten aufweist, erhält jede Wählergruppe auch stellvertretende Abgeordnete. Auf jeweils drei Abgeordnete in einem Wahlbezirk steht jeder Wählergruppe ein stellvertretender Abgeordneter zu, jedoch mindestens einer, wenn eine Wählergruppe in einem Wahlkreis ein Mandat erreicht (Art. 46 Abs. 2 der Verfassung).[^62]
2) Als stellvertretende Abgeordnete im Sinne von Art. 46 Abs. 2 der Verfassung sind diejenigen Kandidaten zu erklären, die auf der Wahlliste der betreffenden Wählergruppe unter den nichtgewählten Kandidaten am meisten Stimmen erhalten haben.[^63]
1) Soweit die Wahlliste genügend Kandidaten aufweist, erhält jede Wählergruppe auch stellvertretende Abgeordnete. Auf jeweils drei Abgeordnete in einem Wahlbezirk steht jeder Wählergruppe ein stellvertretender Abgeordneter zu, jedoch mindestens einer, wenn eine Wählergruppe in einem Wahlkreis ein Mandat erreicht (Art. 46 Abs. 2 der Verfassung).[^63]
2) Als stellvertretende Abgeordnete im Sinne von Art. 46 Abs. 2 der Verfassung sind diejenigen Kandidaten zu erklären, die auf der Wahlliste der betreffenden Wählergruppe unter den nichtgewählten Kandidaten am meisten Stimmen erhalten haben.[^64]
3) Bei gleicher Stimmenzahl ist der auf der Liste in der Reihenfolge früher genannte Kandidat als stellvertretender Abgeordneter zu erklären.
@@ -668,11 +668,11 @@
**Rücktritt, Mandatsverlust usw.**
1) Abgeordnete, die das Stimmrecht nachträglich verlieren oder den ordentlichen Wohnsitz (Art. 32 ff. PGR) während der Mandatsperiode in einen anderen Wahlkreis verlegen, gehen ihres Mandates verlustig.[^64]
2) Wird während der Amtsdauer durch Mandatsverlust, Rücktritt, Tod, Abberufung oder infolge anderweitiger dauernder Verhinderung in der Ausübung des Mandates ein Mandat frei, so ist für dasselbe vom Landtag derjenige für gewählt zu erklären, der bei der nämlichen Wahlliste, auf welcher der zu Ersetzende stand, unter den nicht gewählten Kandidaten am meisten Stimmen erhalten hat.[^65]
3) Bei gleicher Stimmenzahl ist der auf der Liste in der Reihenfolge früher genannte Wahlkandidat als gewählt zu erklären.[^66]
1) Abgeordnete, die das Stimmrecht nachträglich verlieren oder den ordentlichen Wohnsitz (Art. 32 ff. PGR) während der Mandatsperiode in einen anderen Wahlkreis verlegen, gehen ihres Mandates verlustig.[^65]
2) Wird während der Amtsdauer durch Mandatsverlust, Rücktritt, Tod, Abberufung oder infolge anderweitiger dauernder Verhinderung in der Ausübung des Mandates ein Mandat frei, so ist für dasselbe vom Landtag derjenige für gewählt zu erklären, der bei der nämlichen Wahlliste, auf welcher der zu Ersetzende stand, unter den nicht gewählten Kandidaten am meisten Stimmen erhalten hat.[^66]
3) Bei gleicher Stimmenzahl ist der auf der Liste in der Reihenfolge früher genannte Wahlkandidat als gewählt zu erklären.[^67]
4) Sind auf der betreffenden Liste keine nicht gewählten Kandidaten mehr vorhanden, so hat die Regierung Ergänzungswahlen anzuordnen, auf welche die für die Landtagswahlen geltenden Vorschriften anzuwenden sind (Art. 53 der Verfassung).
@@ -702,7 +702,7 @@
5) Die Wahlbeschwerde ist bei sonstigem Ausschluss binnen drei Tagen nach der Wahl bei der Regierung anzumelden. Der Wahltag zählt bei der Fristberechnung nicht. Die Beschwerdeschrift ist bei sonstigem Ausschluss binnen weiteren fünf Tagen bei der Regierung einzureichen und hat bestimmte Anträge zu enthalten und die Tatsachen anzugeben, auf welche sich die Beschwerde gründet, sowie die Beweismittel zu bezeichnen, welche dem Nachweis der Tatsachen dienen sollen. Die Regierung hat jeder Wählergruppe, die eine Wahlbeschwerde rechtzeitig angemeldet hat, die Einsicht in die Wahlakten zu gestatten.
6) Die Regierung hat die Beschwerdeschrift mit den vorliegenden Wahlakten unverzüglich an den Staatsgerichtshof zu übermitteln. Der Staatsgerichtshof leitet hierauf nach dem Gesetz über den Staatsgerichtshof ein Ermittlungsverfahren ein. Der Staatsgerichtshof entscheidet endgültig im Rahmen der Beschwerdeanträge über die Wahl der Mitglieder des Landtages oder die Wahl als solche (Art. 59 der Verfassung).[^67]
6) Die Regierung hat die Beschwerdeschrift mit den vorliegenden Wahlakten unverzüglich an den Staatsgerichtshof zu übermitteln. Der Staatsgerichtshof leitet hierauf nach dem Gesetz über den Staatsgerichtshof ein Ermittlungsverfahren ein. Der Staatsgerichtshof entscheidet endgültig im Rahmen der Beschwerdeanträge über die Wahl der Mitglieder des Landtages oder die Wahl als solche (Art. 59 der Verfassung).[^68]
##### Art. 65
@@ -732,7 +732,7 @@
#### Gemeinsame Bestimmungen
##### Art. 67 [^68]
##### Art. 67 [^69]
**Begehren (Vorschläge)**
@@ -800,7 +800,7 @@
4) Eingaben, die gegen vorstehende Bestimmungen verstossen, können von der Behörde zurückgewiesen und die Einberufung einer Gemeindeversammlung kann verweigert werden. Gegen diese Zurückweisung oder Verweigerung ist Beschwerde zulässig.
##### Art. 70a [^69]
##### Art. 70a[^70]
**Fristen bei Referendumsbegehren gegen Staatsverträge**
@@ -808,7 +808,7 @@
2) Eingaben, die gegen vorstehende Bestimmungen verstossen, können von der Behörde zurückgewiesen und die Einberufung einer Gemeindeversammlung kann verweigert werden. Gegen diese Zurückweisung oder Verweigerung ist Beschwerde zulässig.
##### Art. 70b [^70]
##### Art. 70b[^71]
**Vorprüfung**
@@ -858,7 +858,7 @@
**Nichtigerklärung einer Abstimmung**
1) Die Nichtigerklärung einer Abstimmung steht, unter Freilassung der Beschwerde seitens eines Stimmberechtigten an den Verwaltungsgerichtshof, der Regierung zu.[^71]
1) Die Nichtigerklärung einer Abstimmung steht, unter Freilassung der Beschwerde seitens eines Stimmberechtigten an den Verwaltungsgerichtshof, der Regierung zu.[^72]
2) Sie kann, je nachdem die die Nichtigkeit begründenden Handlungen oder Vorgänge nur auf die Abstimmung in einem Abstimmungsorte oder auf die des ganzen Landes sich erstrecken, die Abstimmung ganz oder teilweise nichtig erklären und hat in diesem Falle eine neue Abstimmung für den betreffenden Abstimmungsort oder das ganze Land anzuordnen.
@@ -872,19 +872,19 @@
**Voraussetzungen**
1) Jeder vom Landtag gefasste, von ihm nicht als dringlich erklärte Gesetzesbeschluss, ebenso jeder vom Landtag nicht als dringlich erklärte Finanzbeschluss, sofern er eine einmalige neue Ausgabe von mindestens 300 000 Franken oder eine jährlich wiederkehrende Neuausgabe von 150 000 Franken verursacht, unterliegt der Volksabstimmung (fakultatives Referendum), wenn
1) Jeder vom Landtag gefasste, von ihm nicht als dringlich erklärte Gesetzesbeschluss, ebenso jeder vom Landtag nicht als dringlich erklärte Finanzbeschluss, sofern er eine einmalige neue Ausgabe von mindestens 500 000 Franken oder eine jährlich wiederkehrende neue Ausgabe von 250 000 Franken verursacht, unterliegt der Volksabstimmung (fakultatives Referendum), wenn
- a) der Landtag selbst eine solche beschliesst oder
- b) innerhalb von dreissig Tagen nach amtlicher Verlautbarung des bezüglichen Landtagsbeschlusses wenigstens 1 000 stimmberechtigte Landesbürger oder wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen.[^72]
2) Handelt es sich um einen Beschluss über die Verfassung im Ganzen oder einen Teil derselben, so ist hiezu, falls nicht der Landtag einen dahingehenden Beschluss von sich aus fasst, das Verlangen von wenigstens 1 500 Stimmberechtigten oder von wenigstens vier Gemeinden gemäss Bst. b des vorhergehenden Absatzes erforderlich.[^73]
- b) innerhalb von dreissig Tagen nach amtlicher Verlautbarung des bezüglichen Landtagsbeschlusses wenigstens 1 000 stimmberechtigte Landesbürger oder wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen.[^73]
2) Handelt es sich um einen Beschluss über die Verfassung im Ganzen oder einen Teil derselben, so ist hiezu, falls nicht der Landtag einen dahingehenden Beschluss von sich aus fasst, das Verlangen von wenigstens 1 500 Stimmberechtigten oder von wenigstens vier Gemeinden gemäss Bst. b des vorhergehenden Absatzes erforderlich.[^74]
3) Der Antrag auf eine Volksabstimmung im Landtage muss im Anschluss an die Schlussabstimmung gestellt werden, worauf der Landtag hierüber zu beschliessen hat.
4) Der Entscheid des Landtages, dass ein Gesetzes-, Finanz- oder Verfassungsbeschluss als dringlich zu erklären ist, muss jeweils dem betreffenden Beschluss beigefügt werden. In diesem Falle hat die Regierung den Beschluss sofort dem Landesfürsten zur Sanktion vorzulegen und ihn nach Eingang derselben im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen und in Vollzug zu setzen.
##### Art. 75a [^74]
##### Art. 75a[^75]
**Voraussetzungen bei Staatsverträgen**
@@ -900,7 +900,7 @@
2) Wenn weder der Landtag eine Volksabstimmung beschliesst, noch innerhalb 30 Tagen nach amtlicher Veröffentlichung eines Verfassungs-, Gesetzes- oder Finanzbeschlusses ein rechtswirksames Begehren um Volksabstimmung gestellt wird oder wenn zwar ein solches Begehren innert der genannten Frist bei der Regierung eingelangt ist, es sich aber nach amtlicher Prüfung ergibt, dass es nicht von der entsprechenden Anzahl Stimmberechtigten oder Gemeindebeschlüssen unterstützt ist, so hat die Regierung die betreffenden Beschlüsse über Gesetze oder Verfassung, mit Ausnahme der nicht in Gesetzesform ergehenden und nicht die Aktiven der Landeskassa (Art. 70 der Verfassung) betreffenden Finanzbeschlüsse, dem Landesfürsten zur Sanktion vorzulegen sowie nach allfällig erfolgter Sanktion im Landesgesetzblatte zu veröffentlichen und nachher in Vollzug zu setzen.
##### Art. 76a [^75]
##### Art. 76a[^76]
**Nicht zustandegekommenes oder unterbliebenes Referendumsbegehren bei Staatsverträgen**
@@ -928,11 +928,11 @@
2) Sofern die Abstimmung über eine Vorlage nach einzelnen Teilen stattgefunden hat, wird für den Fall einer nur teilweisen Annahme der angenommene Teil als Gesetz (Verfassung), sofern es sich nicht lediglich um einen nicht in Gesetzesform ergehenden und nicht die Aktiven der Landeskasse (Art. 70 der Verfassung) betreffenden Finanzbeschluss handelt, nach eingeholter Sanktion durch den Landesfürsten zu publizieren, und es ist gleichzeitig von der Regierung dem Landtage Bericht zu erstatten.
3) Jedem, in der Volksabstimmung angenommenen Gesetzes- oder Verfassungsbeschluss, der im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen ist, hat die Regierung am Schluss vor der Zeichnung und Gegenzeichnung beizufügen: "Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Bericht über das Ergebnis der Volksabstimmung vom ......................., wonach sich ergibt: beschliesst: die Referendumsvorlage über .................................................................... wird als vom Volk angenommen erklärt." [^76]
3) Jedem, in der Volksabstimmung angenommenen Gesetzes- oder Verfassungsbeschluss, der im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen ist, hat die Regierung am Schluss vor der Zeichnung und Gegenzeichnung beizufügen: "Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Bericht über das Ergebnis der Volksabstimmung vom ......................., wonach sich ergibt: beschliesst: die Referendumsvorlage über .................................................................... wird als vom Volk angenommen erklärt."[^77]
4) Wenn eine Vorlage in der Volksabstimmung verworfen ist, erklärt die Regierung dieselbe unter Berichtgabe an den Landtag als dahingefallen, und es hat ihre Sanktion und ihr Vollzug zu unterbleiben.
##### Art. 78a [^77]
##### Art. 78a[^78]
**Angenommene oder verworfene Beschlüsse bei Staatsverträgen**
@@ -964,13 +964,13 @@
2) Derartige Begehren können seitens der Stimmberechtigten oder Gemeinden in der Form einer einfachen Anregung (einfache Initiative) oder des ausgearbeiteten Entwurfes (formulierte Initiative) gestellt und können im einen wie im anderen Falle begründet werden (Art. 64 Abs. 3 und Art. 66 Abs. 6 der Verfassung).
3) Ein Volksbegehren (Gemeinde- oder Sammel-Initiative), aus dessen Durchführung dem Land entweder eine im Finanzgesetz nicht vorgesehene einmalige Ausgabe von 300 000 Franken oder eine längere andauernde jährliche Belastung von 150 000 Franken erwächst, muss mit einem Bedeckungsvorschlag versehen sein, wenn es vom Landtag in Behandlung gezogen werden muss, ausgenommen es handle sich um ein in der Verfassung bereits vorgesehenes Gesetz.[^78]
3) Ein Volksbegehren (Gemeinde- oder Sammel-Initiative), aus dessen Durchführung dem Land entweder eine im Finanzgesetz nicht vorgesehene einmalige neue Ausgabe von 500 000 Franken oder eine wiederkehrende jährliche neue Ausgabe von 250 000 Franken erwächst, muss mit einem Bedeckungsvorschlag versehen sein, wenn es vom Landtag in Behandlung gezogen werden muss, ausgenommen es handle sich um ein in der Verfassung bereits vorgesehenes Gesetz.[^79]
4) Wird vom Rechte der Initiative Gebrauch gemacht, so ist
- a) bei der Regierung das Sammel- oder Gemeindebegehren zur Prüfung und Publikation anzumelden (Art. 70); vorher gesammelte Unterschriften oder gefasste Gemeindebeschlüsse fallen bei Berechnung ausser Betracht;
- b) innert der im Art. 70 Bst. b angegebenen Frist von sechs Wochen der Regierung zu Handen des Landtages eine von mindestens 1 000 Stimmberechtigten oder von wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse (Gemeinde-Initiative) unterstützten Eingabe einzureichen, in welcher der Gegenstand des Begehrens bestimmt bezeichnet sein muss.[^79]
- b) innert der im Art. 70 Bst. b angegebenen Frist von sechs Wochen der Regierung zu Handen des Landtages eine von mindestens 1 000 Stimmberechtigten oder von wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse (Gemeinde-Initiative) unterstützten Eingabe einzureichen, in welcher der Gegenstand des Begehrens bestimmt bezeichnet sein muss.[^80]
##### Art. 81
@@ -994,7 +994,7 @@
3) Dem Landtag steht hierbei das Recht zu, gegenüber dem von den Initianten oder Gemeinden eingereichten Entwurfe eigene Anträge auf Verwerfung des Vorschlages oder auf eine abgeänderte Fassung desselben zu stellen und nötigenfalls in einer an das Volk gerichteten Botschaft zu begründen.
##### Art. 82a [^80]
##### Art. 82a[^81]
**Gleichzeitiges Zustandekommen mehrerer Initiativbegehren zum selben Gegenstand**
@@ -1004,7 +1004,7 @@
3) Auf das Verfahren finden die Art. 81 und 82 Anwendung.
##### Art. 82b [^81]
##### Art. 82b[^82]
**Rückzug von Initiativen**
@@ -1020,27 +1020,27 @@
2) Wenn nebst dem ausgearbeiteten Initiativvorschlag noch ein Gegenvorschlag des Landtages der Volksabstimmung unterbreitet wird, so werden den Stimmberechtigten die zwei Fragen vorgelegt: "Wollt Ihr den Entwurf der Initianten annehmen? oder Wollt Ihr den Gegenentwurf des Landtages annehmen?"
3) Wenn zwei oder mehrere Initiativvorschläge zum selben Gegenstand der Volksabstimmung unterbreitet werden, so werden den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel folgende Fragen vorgelegt: "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" und "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" usw. Massgebend für die Reihenfolge der Vorschläge ist der Zeitpunkt, zu dem sie bei der Regierung eingereicht worden sind. Unterscheiden sich die Vorschläge nicht eindeutig, ist die Fragestellung so zu ergänzen, dass der Inhalt der Initiative klar ersichtlich ist.[^82]
4) Wenn nebst zwei oder mehreren Initiativvorschlägen zum selben Gegenstand noch ein Gegenvorschlag des Landtages der Volksabstimmung unterbreitet wird, so werden den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel folgende Fragen vorgelegt: "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" und "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" usw. und "Wollt Ihr den Gegenentwurf des Landtages annehmen?"[^83]
5) Sofern zwei oder mehr Vorschläge (Abs. 2 bis 4) zur Abstimmung unterbreitet werden, wird den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel ausserdem die Zusatzfrage gestellt: "Falls Ihr mehr als einem Vorschlag zustimmt, welchem dieser Vorschläge gebt Ihr den Vorzug?"[^84]
6) Die Annahme eines Initiativentwurfes durch die Stimmberechtigten vertritt in diesem Falle den sonst zur Annahme eines Gesetzes erforderlichen Beschluss des Landtages (Art. 66 Abs. 6 der Verfassung).[^85]
3) Wenn zwei oder mehrere Initiativvorschläge zum selben Gegenstand der Volksabstimmung unterbreitet werden, so werden den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel folgende Fragen vorgelegt: "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" und "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" usw. Massgebend für die Reihenfolge der Vorschläge ist der Zeitpunkt, zu dem sie bei der Regierung eingereicht worden sind. Unterscheiden sich die Vorschläge nicht eindeutig, ist die Fragestellung so zu ergänzen, dass der Inhalt der Initiative klar ersichtlich ist.[^83]
4) Wenn nebst zwei oder mehreren Initiativvorschlägen zum selben Gegenstand noch ein Gegenvorschlag des Landtages der Volksabstimmung unterbreitet wird, so werden den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel folgende Fragen vorgelegt: "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" und "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" usw. und "Wollt Ihr den Gegenentwurf des Landtages annehmen?"[^84]
5) Sofern zwei oder mehr Vorschläge (Abs. 2 bis 4) zur Abstimmung unterbreitet werden, wird den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel ausserdem die Zusatzfrage gestellt: "Falls Ihr mehr als einem Vorschlag zustimmt, welchem dieser Vorschläge gebt Ihr den Vorzug?"[^85]
6) Die Annahme eines Initiativentwurfes durch die Stimmberechtigten vertritt in diesem Falle den sonst zur Annahme eines Gesetzes erforderlichen Beschluss des Landtages (Art. 66 Abs. 6 der Verfassung).[^86]
##### Art. 84
**Ermittlung des Abstimmungsergebnisses**
1) Leere und ungültige Stimmzettel fallen bei der Ermittlung des absoluten Mehrs ausser Betracht. Bei Abstimmungen über mehrere Vorschläge gilt dies auch für nicht beantwortete Einzelfragen; das absolute Mehr wird dabei für jeden Vorschlag getrennt ermittelt.[^86]
2) Wenn bei Abstimmungen über mehrere Vorschläge mehr als ein Vorschlag das absolute Stimmenmehr erreicht, werden die Stimmzettel mit einem mehrfachen Ja nur noch jeweils demjenigen Vorschlag zugerechnet, dem sie in der Zusatzfrage den Vorzug geben. Angenommen ist der Vorschlag, der aufgrund dieser zweiten Auszählung die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.[^87]
3) Stimmzettel mit mehrfachem Ja, die die Zusatzfrage nicht oder nicht eindeutig beantworten, werden bei einer eventuellen zweiten Auszählung nicht berücksichtigt.[^88]
4) Im Protokoll ist nebst den in Art. 34 bezüglich der Abstimmungen vorgeschriebenen Angaben auch noch aufzunehmen, wieviele Stimmen den Initiantenentwurf oder die einzelnen Initiantenentwürfe und wieviele den Entwurf des Landtages angenommen haben.[^89]
5) Wenn eine zweite Auszählung unter Berücksichtigung der Zusatzfrage erforderlich ist, ist auch dieses Ergebnis zu protokollieren.[^90]
1) Leere und ungültige Stimmzettel fallen bei der Ermittlung des absoluten Mehrs ausser Betracht. Bei Abstimmungen über mehrere Vorschläge gilt dies auch für nicht beantwortete Einzelfragen; das absolute Mehr wird dabei für jeden Vorschlag getrennt ermittelt.[^87]
2) Wenn bei Abstimmungen über mehrere Vorschläge mehr als ein Vorschlag das absolute Stimmenmehr erreicht, werden die Stimmzettel mit einem mehrfachen Ja nur noch jeweils demjenigen Vorschlag zugerechnet, dem sie in der Zusatzfrage den Vorzug geben. Angenommen ist der Vorschlag, der aufgrund dieser zweiten Auszählung die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.[^88]
3) Stimmzettel mit mehrfachem Ja, die die Zusatzfrage nicht oder nicht eindeutig beantworten, werden bei einer eventuellen zweiten Auszählung nicht berücksichtigt.[^89]
4) Im Protokoll ist nebst den in Art. 34 bezüglich der Abstimmungen vorgeschriebenen Angaben auch noch aufzunehmen, wieviele Stimmen den Initiantenentwurf oder die einzelnen Initiantenentwürfe und wieviele den Entwurf des Landtages angenommen haben.[^90]
5) Wenn eine zweite Auszählung unter Berücksichtigung der Zusatzfrage erforderlich ist, ist auch dieses Ergebnis zu protokollieren.[^91]
##### b) Verfassungsrevisions-Initiative
@@ -1048,7 +1048,7 @@
**Zulässigkeit und Verfahren**
1) Wenigstens 1 500 Stimmberechtigte oder wenigstens vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse können das Begehren um Revision der Verfassung (Erlass, Abänderung oder Aufhebung) im ganzen oder einem Teile nach (Total- oder Partialrevision) stellen.[^91]
1) Wenigstens 1 500 Stimmberechtigte oder wenigstens vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse können das Begehren um Revision der Verfassung (Erlass, Abänderung oder Aufhebung) im ganzen oder einem Teile nach (Total- oder Partialrevision) stellen.[^92]
2) Im übrigen finden auf das Verfahren bei Verfassungsinitiativen und deren Erledigung die Bestimmungen über die Gesetzesinitiative entsprechende Anwendung.
@@ -1058,7 +1058,7 @@
**Zulässigkeit und Verfahren**
1) Auf begründetes schriftliches Verlangen von wenigstens 1 500 Stimmberechtigten oder auf begründetes schriftliches Verlangen von vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse hat, wenn diese Initiativen die Auflösung des Landtages verlangen und im übrigen gültig zustande gekommen sind, auf Anordnung der Regierung eine Volksabstimmung stattzufinden.[^92]
1) Auf begründetes schriftliches Verlangen von wenigstens 1 500 Stimmberechtigten oder auf begründetes schriftliches Verlangen von vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse hat, wenn diese Initiativen die Auflösung des Landtages verlangen und im übrigen gültig zustande gekommen sind, auf Anordnung der Regierung eine Volksabstimmung stattzufinden.[^93]
2) Das Abberufungsrecht kann nur gegen den Landtag als solchen, nicht aber gegen einzelne Mitglieder geltend gemacht werden.
@@ -1070,9 +1070,9 @@
6) Vorbehalten bleibt dem aufzulösenden Landtag noch die Bestellung des Landesausschusses (Art. 72 Abs. 2 der Verfassung).
##### d) Wahlvorschläge für Richterkandidaten[^93]
##### Art. 86a [^94]
##### d) Wahlvorschläge für Richterkandidaten[^94]
##### Art. 86a[^95]
**Zulässigkeit und Verfahren**
@@ -1096,7 +1096,7 @@
**Zulässigkeit und Verfahren**
1) Auf begründetes schriftliches Begehren von wenigstens 1 000 Stimmberechtigten oder aufgrund von übereinstimmenden Gemeindeversammlungsbeschlüssen von mindestens drei Gemeinden ist der Landtag sofort einzuberufen (Art. 48 Abs. 3 der Verfassung).[^95]
1) Auf begründetes schriftliches Begehren von wenigstens 1 000 Stimmberechtigten oder aufgrund von übereinstimmenden Gemeindeversammlungsbeschlüssen von mindestens drei Gemeinden ist der Landtag sofort einzuberufen (Art. 48 Abs. 3 der Verfassung).[^96]
2) Auf das Zustandekommen dieses Begehrens finden die Bestimmungen über Initiativbegehren ergänzende Anwendung.
@@ -1116,19 +1116,19 @@
1) Die Vorschriften dieses Artikels gelten für die in diesem Gesetze vorgesehenen Wahlen und Abstimmungen in öffentlichen Angelegenheiten.
2) Mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Landgericht wegen Vergehens zu bestrafen, wer vorsätzlich:[^96]
- a) Aufgehoben[^97]
- b) Aufgehoben[^98]
- c) Aufgehoben[^99]
- d) Aufgehoben[^100]
- e) Aufgehoben[^101]
- f) Aufgehoben[^102]
2) Mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Landgericht wegen Vergehens zu bestrafen, wer vorsätzlich:[^97]
- a) Aufgehoben[^98]
- b) Aufgehoben[^99]
- c) Aufgehoben[^100]
- d) Aufgehoben[^101]
- e) Aufgehoben[^102]
- f) Aufgehoben[^103]
- g) unter ein Referendums- oder Initiativbegehren eine andere Unterschrift als die seinige setzt;
@@ -1146,13 +1146,13 @@
6) Wenn infolge einer strafbaren Handlung die Wahl oder Abstimmung nichtig ist, so kann der Schuldtragende vom Gerichte auch zum Ersatze des dem Staate durch die nichtige Wahl oder Abstimmung entstandenen Aufwandes, insoweit er zwecklos geworden ist, verurteilt werden.
##### Art. 89 [^103]
##### Art. 89[^104]
**Übertretung**
Wer im Wahl- oder Abstimmungslokal oder bei dessen unmittelbaren Zugängen Wahl- beziehungsweise Abstimmungsagitation betreibt, wird, sofern nicht der Tatbestand des Art. 88 gegeben ist, vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
##### Art. 90 [^104]
##### Art. 90[^105]
**Ordnungswidrigkeiten**
@@ -1170,7 +1170,7 @@
2) Sie ist befugt, wo es ihr zweckmässig erscheint, Formularien einzuführen.
##### Art. 91a [^105]
##### Art. 91a[^106]
**Delegation von Geschäften**
@@ -1200,7 +1200,7 @@
##### Art. 93
Aufgehoben[^106]
Aufgehoben[^107]
##### Art. 94
@@ -1214,7 +1214,7 @@
Dieser Gesetzesbeschluss wird aufgrund von Art. 30 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten vom 31. August 1922 der Volksabstimmung unterstellt.
**Briefliche Stimmabgabe[^8]**
**Briefliche Stimmabgabe[^9]**
**Stimmregister**
@@ -1230,7 +1230,7 @@
**Wahlkreisergebnis**
Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Berichte über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 12./14. Oktober 1973, wonach sich ergibt: Zahl der Stimmberechtigten 4528 Eingegangene Stimmzettel 3330 Annehmende sind 1705 Verwerfende sind 1349 Ungültige Stimmen 125 Leere Stimmen 151 beschliesst: die Referendumsvorlage über das Gesetz betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten wird vom Volke als angenommen erklärt.
Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Berichte über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 12./14. Oktober 1973, wonach sich ergibt:Zahl der Stimmberechtigten 4528 Eingegangene Stimmzettel 3330 Annehmende sind 1705 Verwerfende sind 1349 Ungültige Stimmen 125 Leere Stimmen 151 beschliesst: die Referendumsvorlage über das Gesetz betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten wird vom Volke als angenommen erklärt.
**gez. *Franz Josef***
@@ -1240,210 +1240,212 @@
[^2]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 56](https://www.gesetze.li/chrono/2000056000).
[^3]: Art. 2a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^4]: Art. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^5]: Art. 5 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^6]: Art. 6 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^7]: Art. 7 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^8]: Sachüberschrift vor Art. 8 eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^9]: Art. 8 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^10]: Art. 8a abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^11]: Art. 8b abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^12]: Art. 8c bis 8e aufgehoben durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^13]: Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^14]: Art. 11 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^15]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^16]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^17]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^18]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^19]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^20]: Art. 15 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1978 Nr. 3](https://www.gesetze.li/chrono/1978003000).
[^21]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1978 Nr. 3](https://www.gesetze.li/chrono/1978003000).
[^22]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1978 Nr. 3](https://www.gesetze.li/chrono/1978003000).
[^23]: Art. 15 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^24]: Art. 16 aufgehoben durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^25]: Art. 17 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^26]: Art. 17 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^27]: Art. 17 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^28]: Art. 17 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^29]: Art. 17 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^30]: Art. 17 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^31]: Art. 17 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^32]: Art. 17 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^33]: Art. 17 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^34]: Art. 17 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^35]: Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^36]: Art. 18 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^37]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^38]: Art. 23 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^39]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^40]: Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^41]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^42]: Art. 26 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^43]: Art. 32 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^44]: Art. 33 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^45]: Art. 34 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^46]: Art. 34 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^47]: Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^48]: Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^49]: Art. 37 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2008138000).
[^50]: Art. 41 aufgehoben durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^51]: Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^52]: Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2008138000).
[^53]: Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^54]: Art. 48 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^55]: Art. 49 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^56]: Art. 49a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^57]: Art. 51 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^58]: Art. 54 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^59]: Art. 55 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^60]: Art. 57 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^61]: Art. 58 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^62]: Art. 60 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^63]: Art. 60 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^64]: Art. 63 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2008138000).
[^65]: Art. 63 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^66]: Art. 63 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^67]: Art. 64 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^68]: Art. 67 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^69]: Art. 70a eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^70]: Art. 70b eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^71]: Art. 74 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^72]: Art. 75 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/1996084000).
[^73]: Art. 75 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^74]: Art. 75a eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^75]: Art. 76a eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^76]: Art. 78 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^77]: Art. 78a eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^78]: Art. 80 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/1996084000).
[^79]: Art. 80 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^80]: Art. 82a eingefügt durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000) und abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^81]: Art. 82b eingefügt durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^82]: Art. 83 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000).
[^83]: Art. 83 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000).
[^84]: Art. 83 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^85]: Art. 83 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000) und [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^86]: Art. 84 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^87]: Art. 84 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^88]: Art. 84 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^89]: Art. 84 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000).
[^90]: Art. 84 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^91]: Art. 85 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^92]: Art. 86 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^93]: Überschrift vor Art. 86a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2004035000).
[^94]: Art. 86a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2004035000).
[^95]: Art. 87 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^96]: Art. 88 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^97]: Art. 88 Abs. 2 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^98]: Art. 88 Abs. 2 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^99]: Art. 88 Abs. 2 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^100]: Art. 88 Abs. 2 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^101]: Art. 88 Abs. 2 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^102]: Art. 88 Abs. 2 Bst. f aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^103]: Art. 89 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^104]: Art. 90 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^105]: Art. 91a eingefügt durch [LGBl. 1995 Nr. 13](https://www.gesetze.li/chrono/1995013000).
[^106]: Art. 93 aufgehoben durch [LGBl. 1974 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/1974066000).
[^3]: Art. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 130](https://www.gesetze.li/chrono/2010130000).
[^4]: Art. 2a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^5]: Art. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^6]: Art. 5 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^7]: Art. 6 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^8]: Art. 7 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^9]: Sachüberschrift vor Art. 8 eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^10]: Art. 8 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^11]: Art. 8a abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^12]: Art. 8b abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^13]: Art. 8c bis 8e aufgehoben durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^14]: Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^15]: Art. 11 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^16]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^17]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^18]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^19]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^20]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^21]: Art. 15 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1978 Nr. 3](https://www.gesetze.li/chrono/1978003000).
[^22]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1978 Nr. 3](https://www.gesetze.li/chrono/1978003000).
[^23]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1978 Nr. 3](https://www.gesetze.li/chrono/1978003000).
[^24]: Art. 15 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^25]: Art. 16 aufgehoben durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^26]: Art. 17 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^27]: Art. 17 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^28]: Art. 17 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^29]: Art. 17 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^30]: Art. 17 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^31]: Art. 17 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^32]: Art. 17 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^33]: Art. 17 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^34]: Art. 17 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^35]: Art. 17 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^36]: Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^37]: Art. 18 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^38]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^39]: Art. 23 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^40]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^41]: Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^42]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^43]: Art. 26 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^44]: Art. 32 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^45]: Art. 33 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^46]: Art. 34 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^47]: Art. 34 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^48]: Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^49]: Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^50]: Art. 37 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2008138000).
[^51]: Art. 41 aufgehoben durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^52]: Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^53]: Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2008138000).
[^54]: Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^55]: Art. 48 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^56]: Art. 49 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^57]: Art. 49a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^58]: Art. 51 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^59]: Art. 54 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^60]: Art. 55 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^61]: Art. 57 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^62]: Art. 58 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^63]: Art. 60 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^64]: Art. 60 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^65]: Art. 63 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2008138000).
[^66]: Art. 63 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^67]: Art. 63 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^68]: Art. 64 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^69]: Art. 67 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^70]: Art. 70a eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^71]: Art. 70b eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^72]: Art. 74 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^73]: Art. 75 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 374](https://www.gesetze.li/chrono/2010374000).
[^74]: Art. 75 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^75]: Art. 75a eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^76]: Art. 76a eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^77]: Art. 78 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^78]: Art. 78a eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^79]: Art. 80 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 374](https://www.gesetze.li/chrono/2010374000).
[^80]: Art. 80 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^81]: Art. 82a eingefügt durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000) und abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^82]: Art. 82b eingefügt durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^83]: Art. 83 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000).
[^84]: Art. 83 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000).
[^85]: Art. 83 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^86]: Art. 83 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000) und [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^87]: Art. 84 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^88]: Art. 84 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^89]: Art. 84 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^90]: Art. 84 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000).
[^91]: Art. 84 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^92]: Art. 85 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^93]: Art. 86 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^94]: Überschrift vor Art. 86a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2004035000).
[^95]: Art. 86a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2004035000).
[^96]: Art. 87 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^97]: Art. 88 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^98]: Art. 88 Abs. 2 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^99]: Art. 88 Abs. 2 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^100]: Art. 88 Abs. 2 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^101]: Art. 88 Abs. 2 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^102]: Art. 88 Abs. 2 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^103]: Art. 88 Abs. 2 Bst. f aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^104]: Art. 89 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^105]: Art. 90 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2004235000).
[^106]: Art. 91a eingefügt durch [LGBl. 1995 Nr. 13](https://www.gesetze.li/chrono/1995013000).
[^107]: Art. 93 aufgehoben durch [LGBl. 1974 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/1974066000).
2008-06-17
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Gesetz vom 17 — art. 1
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1995-02-01
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1992-11-02
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1989-01-01
Gesetz vom 17 — arts. 88, 89, 93
1987-10-24
Gesetz vom 17 — arts. 83, 84, 85 y 3 más
1985-05-28
Gesetz vom 17 — arts. 83, 84, 85 y 4 más
1985-01-09
Gesetz vom 17 — arts. 1, 15, 16 y 9 más
1977-01-11
Gesetz vom 17 — arts. 15, 16, 17 y 2 más
1974-11-19
Gesetz vom 17 — arts. 19, 93
1973-11-23
Gesetz vom 17
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