Änderungshistorie
Gesetz vom 17. Juli 1973 über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (Volksrechtegesetz, VRG)
19 Versionen
· 1973-11-23
2012-12-01
Gesetz vom 17 — arts. 2, 6, 7 y 63 más
2012-06-10
Gesetz vom 17 — arts. 2, 8, 32, 67
2012-01-01
Gesetz vom 17 — arts. 88, 89, 90 y 6 más
2011-01-01
Gesetz vom 17 — arts. 2, 2, 4 y 63 más
2008-06-17
Gesetz vom 17 — arts. 2, 4, 5 y 66 más
2004-11-12
Gesetz vom 17 — arts. 1, 2, 4 y 66 más
2004-01-20
Gesetz vom 17 — arts. 13, 15, 16 y 46 más
2000-02-11
Gesetz vom 17 — art. 1
1996-08-22
Gesetz vom 17 — arts. 5, 6, 7 y 49 más
1996-06-28
Gesetz vom 17 — arts. 75, 80, 83 y 9 más
1995-02-01
Gesetz vom 17 — arts. 91, 93
1992-11-02
Gesetz vom 17 — arts. 10, 11, 12 y 24 más
1989-01-01
Gesetz vom 17 — arts. 88, 89, 93
1987-10-24
Gesetz vom 17 — arts. 83, 84, 85 y 3 más
1985-05-28
Gesetz vom 17 — arts. 83, 84, 85 y 4 más
1985-01-09
Gesetz vom 17 — arts. 1, 15, 16 y 9 más
Änderungen vom 1985-01-09
@@ -14,7 +14,7 @@
**Grundsatz**
1) Aktiv und passiv wahl- und stimmberechtigt sind alle liechtensteinischen Landesbürger männlichen Geschlechts, die das 20. Lebensjahr vollendet und seit einem Monat vor der Wahl oder Abstimmung im Lande ordentlichen Wohnsitz (Art. 32 ff PGR) haben.
1) In Landesangelegenheiten sind aktiv und passiv wahl- und stimmberechtigt alle Landesangehörigen, die das 20. Lebensjahr vollendet und seit einem Monat vor der Wahl oder Abstimmung im Lande ordentlichen Wohnsitz (Art. 32 ff PGR) haben.[^1]
2) Personen, die sich zum Besuch einer Lehranstalt oder zu zeitweiliger Arbeit wie Saisonarbeit im Ausland aufhalten oder vorübergehend in einer ausländischen Heilanstalt untergebracht sind, behalten, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen, ihr Stimmrecht bei.
@@ -138,7 +138,7 @@
#### Stimmkarten
##### Art. 15[^1]
##### Art. 15[^2]
**Grundsatz**
@@ -148,7 +148,7 @@
3) Der Gemeinderat jeder Gemeinde bestimmt, ob in der Gemeinde zum Nachweis der Stimmberechtigung Dauerstimmkarten oder Tagesstimmkarten verwendet werden.
##### Art. 16[^2]
##### Art. 16[^3]
**Dauerstimmkarte**
@@ -166,7 +166,7 @@
3) Verlorene Dauerstimmkarten sind unentgeltlich zu ersetzen. Der Ersatz ist als Duplikat zu bezeichnen und macht die verlorene Dauerstimmkarte ungültig.
##### Art. 17[^3]
##### Art. 17[^4]
**Tagesstimmkarte**
@@ -202,7 +202,7 @@
**a) Wahl**
1) Der Gemeinderat jeder Gemeinde hat vor jeder Wahl oder Abstimmung eine Wahl- oder Abstimmungskommission zu wählen. Diese besteht aus dem Gemeindevorsteher als Vorsitzenden, höchstens sechs weiteren Mitgliedern und höchstens drei Ersatzmitgliedern für den Verhinderungsfall. Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes über Ausschluss und Amtspflicht finden sinngemäss Anwendung.[^4]
1) Der Gemeinderat jeder Gemeinde hat vor jeder Wahl oder Abstimmung eine Wahl- oder Abstimmungskommission zu wählen. Diese besteht aus dem Gemeindevorsteher als Vorsitzenden, höchstens sechs weiteren Mitgliedern und höchstens drei Ersatzmitgliedern für den Verhinderungsfall. Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes über Ausschluss und Amtspflicht finden sinngemäss Anwendung.[^5]
2) Jeder Wahl- oder Abstimmungskommission ist eine entsprechende Anzahl Stimmenzähler beizugeben.
@@ -804,9 +804,9 @@
- a) der Landtag selbst eine solche beschliesst oder
- b) innerhalb 30 Tagen nach amtlicher Verlautbarung des bezüglichen Landtagsbeschlusses wenigstens 600 stimmberechtigte Landesbürger oder wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen.
2) Handelt es sich um einen Beschluss über die Verfassung im Ganzen oder einen Teil derselben, so ist hiezu, falls nicht der Landtag einen dahingehenden Beschluss von sich aus fasst, das Verlangen von wenigstens 900 Stimmberechtigten oder von wenigstens vier Gemeinden gemäss Bst. b des vorhergehenden Absatzes erforderlich.
- b) innerhalb 30 Tagen nach amtlicher Verlautbarung des bezüglichen Landtagsbeschlusses wenigstens 1 000 stimmberechtigte Landesbürger oder wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen.[^6]
2) Handelt es sich um einen Beschluss über die Verfassung im Ganzen oder einen Teil derselben, so ist hiezu, falls nicht der Landtag einen dahingehenden Beschluss von sich aus fasst, das Verlangen von wenigstens 1 500 Stimmberechtigten oder von wenigstens vier Gemeinden gemäss Bst. b des vorhergehenden Absatzes erforderlich.[^7]
3) Der Antrag auf eine Volksabstimmung im Landtage muss im Anschluss an die Schlussabstimmung gestellt werden, worauf der Landtag hierüber zu beschliessen hat.
@@ -872,7 +872,7 @@
- a) bei der Regierung das Sammel- oder Gemeindebegehren zur Prüfung und Publikation anzumelden (Art. 70); vorher gesammelte Unterschriften oder gefasste Gemeindebeschlüsse fallen bei Berechnung ausser Betracht;
- b) innert der im Art. 70 Bst. b angegebenen Frist von sechs Wochen der Regierung zu Handen des Landtages eine von mindestens 600 Stimmberechtigten oder von wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse (Gemeinde-Initiative) unterstützten Eingabe einzureichen, in welcher der Gegenstand des Begehrens bestimmt bezeichnet sein muss.
- b) innert der im Art. 70 Bst. b angegebenen Frist von sechs Wochen der Regierung zu Handen des Landtages eine von mindestens 1 000 Stimmberechtigten oder von wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse (Gemeinde-Initiative) unterstützten Eingabe einzureichen, in welcher der Gegenstand des Begehrens bestimmt bezeichnet sein muss.[^8]
##### Art. 81
@@ -926,7 +926,7 @@
**Zulässigkeit und Verfahren**
1) Wenigstens 900 Stimmberechtigte oder wenigstens vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse können das Begehren um Revision der Verfassung (Erlass, Abänderung oder Aufhebung) im ganzen oder einem Teile nach (Total- oder Partialrevision) stellen.
1) Wenigstens 1 500 Stimmberechtigte oder wenigstens vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse können das Begehren um Revision der Verfassung (Erlass, Abänderung oder Aufhebung) im ganzen oder einem Teile nach (Total- oder Partialrevision) stellen.[^9]
2) Im übrigen finden auf das Verfahren bei Verfassungsinitiativen und deren Erledigung die Bestimmungen über die Gesetzesinitiative entsprechende Anwendung.
@@ -936,7 +936,7 @@
**Zulässigkeit und Verfahren**
1) Auf begründetes schriftliches Verlangen von wenigstens 900 Stimmberechtigten oder auf begründetes schriftliches Verlangen von vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse hat, wenn diese Initiativen die Auflösung des Landtages verlangen und im übrigen gültig zustande gekommen sind, auf Anordnung der Regierung eine Volksabstimmung stattzufinden.
1) Auf begründetes schriftliches Verlangen von wenigstens 1 500 Stimmberechtigten oder auf begründetes schriftliches Verlangen von vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse hat, wenn diese Initiativen die Auflösung des Landtages verlangen und im übrigen gültig zustande gekommen sind, auf Anordnung der Regierung eine Volksabstimmung stattzufinden.[^10]
2) Das Abberufungsrecht kann nur gegen den Landtag als solchen, nicht aber gegen einzelne Mitglieder geltend gemacht werden.
@@ -958,7 +958,7 @@
**Zulässigkeit und Verfahren**
1) Auf begründetes schriftliches Begehren von wenigstens 600 Stimmberechtigten oder aufgrund von übereinstimmenden Gemeindeversammlungsbeschlüssen von mindestens drei Gemeinden ist der Landtag sofort einzuberufen (Art. 48 Abs. 3 der Verfassung).
1) Auf begründetes schriftliches Begehren von wenigstens 1 000 Stimmberechtigten oder aufgrund von übereinstimmenden Gemeindeversammlungsbeschlüssen von mindestens drei Gemeinden ist der Landtag sofort einzuberufen (Art. 48 Abs. 3 der Verfassung).[^11]
2) Auf das Zustandekommen dieses Begehrens finden die Bestimmungen über Initiativbegehren ergänzende Anwendung.
@@ -1050,11 +1050,11 @@
- f) das Gesetz vom 25. Februar 1958, LGBl. 1958 Nr. 2;
- g) die Kundmachung vom 30. Mai 1962, LGBl. 1962 Nr. 17.
- g) die Kundmachung vom 30. Mai 1962, LGBl. 1962 Nr. 17;
- h) Art. 1 bis 4 des Gesetzes vom 14. November 1969, LGBl. 1969 Nr. 48.
##### Art. 93[^5]
##### Art. 93[^12]
Aufgehoben
@@ -1088,12 +1088,26 @@
**gez. *Dr. Alfred Hilbe* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Art. 15 abgeändert durch [LGBl. 1978 Nr. 3](https://www.gesetze.li/chrono/1978003000).
[^2]: Art. 16 abgeändert durch [LGBl. 1978 Nr. 3](https://www.gesetze.li/chrono/1978003000).
[^3]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 1978 Nr. 3](https://www.gesetze.li/chrono/1978003000).
[^4]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/1974066000).
[^5]: Art. 93 aufgehoben durch [LGBl. 1974 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/1974066000).
[^1]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^2]: Art. 15 abgeändert durch [LGBl. 1978 Nr. 3](https://www.gesetze.li/chrono/1978003000).
[^3]: Art. 16 abgeändert durch [LGBl. 1978 Nr. 3](https://www.gesetze.li/chrono/1978003000).
[^4]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 1978 Nr. 3](https://www.gesetze.li/chrono/1978003000).
[^5]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1974 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/1974066000).
[^6]: Art. 75 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^7]: Art. 75 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^8]: Art. 80 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^9]: Art. 85 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^10]: Art. 86 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^11]: Art. 87 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^12]: Art. 93 aufgehoben durch [LGBl. 1974 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/1974066000).
1977-01-11
Gesetz vom 17 — arts. 15, 16, 17 y 2 más
1974-11-19
Gesetz vom 17 — arts. 19, 93
1973-11-23
Gesetz vom 17
Originalfassung
Text zu diesem Datum