Änderungshistorie

Gesetz vom 17. Juli 1973 über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (Volksrechtegesetz, VRG)

19 Versionen · 1973-11-23
2012-12-01
Gesetz vom 17 — arts. 2, 6, 7 y 63 más
2012-06-10
Gesetz vom 17 — arts. 2, 8, 32, 67
2012-01-01
Gesetz vom 17 — arts. 88, 89, 90 y 6 más
2011-01-01
Gesetz vom 17 — arts. 2, 2, 4 y 63 más
2008-06-17
Gesetz vom 17 — arts. 2, 4, 5 y 66 más
2004-11-12
Gesetz vom 17 — arts. 1, 2, 4 y 66 más
2004-01-20
Gesetz vom 17 — arts. 13, 15, 16 y 46 más

Änderungen vom 2004-01-20

@@ -148,7 +148,7 @@
1) Entscheidungen der Regierung, die auf Streichung eines im Stimmregister Eingetragenen lauten oder ein Begehren um Aufnahme in das Stimmregister abweisen, können von den Betroffenen binnen drei Tagen ab Zustellung mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.
2) Die Verwaltungsbeschwerde-Instanz hat ihre Entscheidung noch vor Beginn der Stimmabgabe zu fällen. Die Entscheidung ist der Wahl- oder Abstimmungskommission der zuständigen Gemeinde unverzüglich zuzustellen.
2) Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung noch vor Beginn der Stimmabgabe zu fällen. Die Entscheidung ist der Wahl- oder Abstimmungskommission der zuständigen Gemeinde unverzüglich zuzustellen.[^15]
##### Art. 14
@@ -160,7 +160,7 @@
#### Stimmkarten
##### Art. 15[^15]
##### Art. 15[^16]
**Grundsatz**
@@ -168,13 +168,13 @@
2) Die Stimmkarte wird von der Gemeindevorstehung ausgestellt.
3) Aufgehoben[^16]
##### Art. 16[^17]
3) Aufgehoben[^17]
##### Art. 16[^18]
Aufgehoben
##### Art. 17[^18]
##### Art. 17[^19]
**Stimmkarte**
@@ -192,13 +192,13 @@
- f) den Amtsstempel;
- g) Erklärung für die briefliche Stimmabgabe.[^19]
- g) Erklärung für die briefliche Stimmabgabe.[^20]
2) Die Stimmkarte kann in Kuvertform angefertigt werden und zugleich für die Zustellung des Stimmaterials dienen.
3) Die Stimmkarte ist jeweils für einen Wahl- oder Abstimmungstag gültig.
##### Art. 18[^20]
##### Art. 18[^21]
**Zustellung**
@@ -212,7 +212,7 @@
**a) Wahl**
1) Der Gemeinderat jeder Gemeinde hat nach erfolgter Wahl für die Dauer seiner Amtszeit eine Wahl- oder Abstimmungskommission zu wählen. Diese besteht aus dem Gemeindevorsteher als Vorsitzenden, höchstens sechs weiteren Mitgliedern und höchstens drei Ersatzmitgliedern für den Verhinderungsfall. Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes über Ausschluss und Amtspflicht finden sinngemäss Anwendung.[^21]
1) Der Gemeinderat jeder Gemeinde hat nach erfolgter Wahl für die Dauer seiner Amtszeit eine Wahl- oder Abstimmungskommission zu wählen. Diese besteht aus dem Gemeindevorsteher als Vorsitzenden, höchstens sechs weiteren Mitgliedern und höchstens drei Ersatzmitgliedern für den Verhinderungsfall. Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes über Ausschluss und Amtspflicht finden sinngemäss Anwendung.[^22]
2) Jeder Wahl- oder Abstimmungskommission ist eine entsprechende Anzahl Stimmenzähler beizugeben.
@@ -236,7 +236,7 @@
Die Wahl- oder Abstimmungskommissionen der Gemeinden sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
##### Art. 23[^22]
##### Art. 23[^23]
**Hauptwahl- oder Hauptabstimmungskommissionen**
@@ -316,7 +316,7 @@
Wird an einem Vortage abgestimmt, sind die Urnen jeweils nach Ablauf der Öffnungszeit von der Wahl- oder Abstimmungskommission zu versiegeln oder zu plombieren und samt dem Stimmregister und den Stimmkarten, die in einem Kuvert versiegelt sein müssen, sicher einzuschliessen. Die Regierung kann mittels Weisung ergänzende Sicherungsmassnahmen anordnen.
##### Art. 33[^23]
##### Art. 33[^24]
**Ermittlung der Resultate**
@@ -344,7 +344,7 @@
- h) die von der Wahl- oder Abstimmungskommission getroffenen Entscheidungen sowie allfällige Erklärungen, deren Aufnahme ins Protokoll verlangt wird;
- i) Zahl der brieflich abgegebenen Stimmen.[^24]
- i) Zahl der brieflich abgegebenen Stimmen.[^25]
2) Das Protokoll ist von sämtlichen Mitgliedern der Wahl- oder Abstimmungskommission zu unterschreiben. Dem Protokoll sind die in Kuverts verpackten Stimmzettel beizulegen.
@@ -366,7 +366,7 @@
**a) Aufforderung**
1) Gleichzeitig mit der Festsetzung des Wahltermins hat die Regierung durch öffentliche Kundmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für den bezüglichen Wahlkreis aufzufordern.[^25]
1) Gleichzeitig mit der Festsetzung des Wahltermins hat die Regierung durch öffentliche Kundmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für den bezüglichen Wahlkreis aufzufordern.[^26]
2) Sie hat dabei die einschlägigen Gesetzesbestimmungen auszugsweise bekanntzugeben.
@@ -418,7 +418,7 @@
2) Sollten mehrere Wahlvorschläge mit der gleichen Bezeichnung oder Wahlvorschläge ohne Bezeichnung eingegeben werden, so hat die Regierung sofort für jeden Wahlvorschlag den Bevollmächtigten (Art. 38) der Unterzeichner einzuladen, innert zwei Tagen, bei sonstiger Ungültigkeit des Wahlvorschlages, für leicht unterscheidbare Bezeichnungen der Wahlvorschläge Sorge zu tragen, wobei Parteibezeichnungen bereits bestehender Parteien für neue Wählergruppen nicht verwendet werden dürfen. Im Streitfall entscheidet die Regierung nach Anhörung der Parteiorgane.
##### Art. 41[^26]
##### Art. 41[^27]
**f) Ersatzkandidaten**
@@ -432,7 +432,7 @@
2) Entspricht ein Wahlvorschlag diesen Anforderungen nicht, so hat die Regierung sofort den Bevollmächtigten der Wählergruppe einzuladen, den Wahlvorschlag innert zwei Tagen zu ergänzen, ansonsten die Namen jener Kandidaten, über deren Person Zweifel bestehen, auf dem Wahlvorschlag gestrichen werden.
##### Art. 43[^27]
##### Art. 43[^28]
**aa) im allgemeinen**
@@ -440,7 +440,7 @@
2) Wird keine Annahme-Erklärung vorgelegt oder nicht innert zwei Tagen nachgereicht oder erfolgt ein gerechtfertigter Rückzug der Annahme-Erklärung, so wird der Name des betreffenden Kandidaten auf dem Wahlvorschlag gestrichen.
##### Art. 44[^28]
##### Art. 44[^29]
**bb) mehrfache Aufnahme derselben Person**
@@ -466,7 +466,7 @@
1) Die so entstandenen Wahlvorschläge heissen Wahllisten. Es darf an denselben nichts mehr geändert werden.
2) Die Regierung hat sofort sämtliche Wahllisten mit ihren Wählergruppenbezeichnungen, jedoch ohne die Namen der Unterzeichner, in der vorgeschlagenen Reihenfolge der Wahlkandidaten in den amtlichen Kundmachungsorganen je einmal zu veröffentlichen.[^29]
2) Die Regierung hat sofort sämtliche Wahllisten mit ihren Wählergruppenbezeichnungen, jedoch ohne die Namen der Unterzeichner, in der vorgeschlagenen Reihenfolge der Wahlkandidaten in den amtlichen Kundmachungsorganen je einmal zu veröffentlichen.[^30]
3) Die Veröffentlichung sämtlicher Wahllisten hat gleichzeitig zu erfolgen, und zwar in der Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge der Regierung eingereicht worden sind.
@@ -512,7 +512,7 @@
2) Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als Landtagsabgeordnete im entsprechenden Wahlkreis zu wählen sind, so gelten die fehlenden Stimmen als Zusatzstimmen für diejenige Wählergruppe, deren Bezeichnung auf dem Wahlzettel gedruckt ist.
3) Enthält ein Stimmzettel mehr Namen für Wahlkandidaten als Wahlen zu treffen sind, so sind die überzähligen Namen zu streichen, und zwar von unten nach oben und ohne Rücksicht darauf, ob sie geschrieben oder gedruckt sind.[^30]
3) Enthält ein Stimmzettel mehr Namen für Wahlkandidaten als Wahlen zu treffen sind, so sind die überzähligen Namen zu streichen, und zwar von unten nach oben und ohne Rücksicht darauf, ob sie geschrieben oder gedruckt sind.[^31]
4) Findet sich auf einem Stimmzettel der gleiche Name mehrmals vor, so wird er nur einmal gezählt.
@@ -556,7 +556,7 @@
**b) Zuteilung der Mandate an die Wählergruppen**
1) Von der Gesamtzahl aller in einem Wahlkreis gültig abgegebenen Kandidaten- und Zusatzstimmen werden vorerst jene Stimmen abgezogen, die auf Wählergruppen entfallen sind, welche 8 % der im ganzen Land abgegebenen gültigen Stimmen nicht erreicht haben. Die verbleibende Stimmenzahl wird sodann durch die um eins vermehrte Zahl der zu wählenden Abgeordneten (mit Ausschluss der stellvertretenden Abgeordneten) geteilt und das Teilungsergebnis in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl erhöht.[^31]
1) Von der Gesamtzahl aller in einem Wahlkreis gültig abgegebenen Kandidaten- und Zusatzstimmen werden vorerst jene Stimmen abgezogen, die auf Wählergruppen entfallen sind, welche 8 % der im ganzen Land abgegebenen gültigen Stimmen nicht erreicht haben. Die verbleibende Stimmenzahl wird sodann durch die um eins vermehrte Zahl der zu wählenden Abgeordneten (mit Ausschluss der stellvertretenden Abgeordneten) geteilt und das Teilungsergebnis in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl erhöht.[^32]
2) Die so ermittelte Zahl heisst Wahlzahl.
@@ -582,13 +582,13 @@
2) Bei gleicher Stimmenzahl ist der auf der Wahlliste in der Reihenfolge früher genannte Kandidat als gewählt zu erklären.
3) Aufgehoben[^32]
3) Aufgehoben[^33]
##### Art. 58
**Zuteilung von Mandaten**
1) Sollten einer oder mehreren Wahllisten mehr Kandidaten zuzuteilen sein, als sie Namen enthalten, so sind vorerst alle ihre Wahlkandidaten gewählt.[^33]
1) Sollten einer oder mehreren Wahllisten mehr Kandidaten zuzuteilen sein, als sie Namen enthalten, so sind vorerst alle ihre Wahlkandidaten gewählt.[^34]
2) Die übrigen Mandate werden nach dem in Art. 55 und 57 vorgeschriebenen Verfahren auf die anderen Wahllisten verteilt.
@@ -602,9 +602,9 @@
**Bestimmung der stellvertretenden Abgeordneten**
1) Soweit die Wahlliste genügend Kandidaten aufweist, erhält jede Wählergruppe auch stellvertretende Abgeordnete. Auf jeweils drei Abgeordnete in einem Wahlbezirk steht jeder Wählergruppe ein stellvertretender Abgeordneter zu, jedoch mindestens einer, wenn eine Wählergruppe in einem Wahlkreis ein Mandat erreicht (Art. 46 Abs. 2 der Verfassung).[^34]
2) Als stellvertretende Abgeordnete im Sinne von Art. 46 Abs. 2 der Verfassung sind diejenigen Kandidaten zu erklären, die auf der Wahlliste der betreffenden Wählergruppe unter den nichtgewählten Kandidaten am meisten Stimmen erhalten haben.[^35]
1) Soweit die Wahlliste genügend Kandidaten aufweist, erhält jede Wählergruppe auch stellvertretende Abgeordnete. Auf jeweils drei Abgeordnete in einem Wahlbezirk steht jeder Wählergruppe ein stellvertretender Abgeordneter zu, jedoch mindestens einer, wenn eine Wählergruppe in einem Wahlkreis ein Mandat erreicht (Art. 46 Abs. 2 der Verfassung).[^35]
2) Als stellvertretende Abgeordnete im Sinne von Art. 46 Abs. 2 der Verfassung sind diejenigen Kandidaten zu erklären, die auf der Wahlliste der betreffenden Wählergruppe unter den nichtgewählten Kandidaten am meisten Stimmen erhalten haben.[^36]
3) Bei gleicher Stimmenzahl ist der auf der Liste in der Reihenfolge früher genannte Kandidat als stellvertretender Abgeordneter zu erklären.
@@ -626,9 +626,9 @@
1) Abgeordnete, die das Stimmrecht nachträglich verlieren, gehen ihres Mandates verlustig.
2) Wird während der Amtsdauer durch Mandatsverlust, Rücktritt, Tod, Abberufung oder infolge anderweitiger dauernder Verhinderung in der Ausübung des Mandates ein Mandat frei, so ist für dasselbe vom Landtag derjenige für gewählt zu erklären, der bei der nämlichen Wahlliste, auf welcher der zu Ersetzende stand, unter den nicht gewählten Kandidaten am meisten Stimmen erhalten hat.[^36]
3) Bei gleicher Stimmenzahl ist der auf der Liste in der Reihenfolge früher genannte Wahlkandidat als gewählt zu erklären.[^37]
2) Wird während der Amtsdauer durch Mandatsverlust, Rücktritt, Tod, Abberufung oder infolge anderweitiger dauernder Verhinderung in der Ausübung des Mandates ein Mandat frei, so ist für dasselbe vom Landtag derjenige für gewählt zu erklären, der bei der nämlichen Wahlliste, auf welcher der zu Ersetzende stand, unter den nicht gewählten Kandidaten am meisten Stimmen erhalten hat.[^37]
3) Bei gleicher Stimmenzahl ist der auf der Liste in der Reihenfolge früher genannte Wahlkandidat als gewählt zu erklären.[^38]
4) Sind auf der betreffenden Liste keine nicht gewählten Kandidaten mehr vorhanden, so hat die Regierung Ergänzungswahlen anzuordnen, auf welche die für die Landtagswahlen geltenden Vorschriften anzuwenden sind (Art. 53 der Verfassung).
@@ -658,7 +658,7 @@
5) Die Wahlbeschwerde ist bei sonstigem Ausschluss binnen drei Tagen nach der Wahl bei der Regierung anzumelden. Der Wahltag zählt bei der Fristberechnung nicht. Die Beschwerdeschrift ist bei sonstigem Ausschluss binnen weiteren fünf Tagen bei der Regierung einzureichen und hat bestimmte Anträge zu enthalten und die Tatsachen anzugeben, auf welche sich die Beschwerde gründet, sowie die Beweismittel zu bezeichnen, welche dem Nachweis der Tatsachen dienen sollen. Die Regierung hat jeder Wählergruppe, die eine Wahlbeschwerde rechtzeitig angemeldet hat, die Einsicht in die Wahlakten zu gestatten.
6) Die Regierung hat die Beschwerdeschrift mit den vorliegenden Wahlakten unverzüglich an den Staatsgerichtshof zu übermitteln. Der Staatsgerichtshof leitet hierauf nach dem Gesetz über den Staatsgerichtshof ein Ermittlungsverfahren ein. Der Staatsgerichtshof entscheidet endgültig im Rahmen der Beschwerdeanträge über die Wahl der Mitglieder des Landtages oder die Wahl als solche (Art. 59 der Verfassung).[^38]
6) Die Regierung hat die Beschwerdeschrift mit den vorliegenden Wahlakten unverzüglich an den Staatsgerichtshof zu übermitteln. Der Staatsgerichtshof leitet hierauf nach dem Gesetz über den Staatsgerichtshof ein Ermittlungsverfahren ein. Der Staatsgerichtshof entscheidet endgültig im Rahmen der Beschwerdeanträge über die Wahl der Mitglieder des Landtages oder die Wahl als solche (Art. 59 der Verfassung).[^39]
##### Art. 65
@@ -688,7 +688,7 @@
#### Gemeinsame Bestimmungen
##### Art. 67[^39]
##### Art. 67[^40]
**Begehren (Vorschläge)**
@@ -756,7 +756,7 @@
4) Eingaben, die gegen vorstehende Bestimmungen verstossen, können von der Behörde zurückgewiesen und die Einberufung einer Gemeindeversammlung kann verweigert werden. Gegen diese Zurückweisung oder Verweigerung ist Beschwerde zulässig.
##### Art. 70a[^40]
##### Art. 70a[^41]
**Fristen bei Referendumsbegehren gegen Staatsverträge**
@@ -764,7 +764,7 @@
2) Eingaben, die gegen vorstehende Bestimmungen verstossen, können von der Behörde zurückgewiesen und die Einberufung einer Gemeindeversammlung kann verweigert werden. Gegen diese Zurückweisung oder Verweigerung ist Beschwerde zulässig.
##### Art. 70b[^41]
##### Art. 70b[^42]
**Vorprüfung**
@@ -814,7 +814,7 @@
**Nichtigerklärung einer Abstimmung**
1) Die Nichtigerklärung einer Abstimmung steht, unter Freilassung der Beschwerde seitens eines Stimmberechtigten an die Verwaltungsbeschwerde-Instanz, der Regierung zu.
1) Die Nichtigerklärung einer Abstimmung steht, unter Freilassung der Beschwerde seitens eines Stimmberechtigten an den Verwaltungsgerichtshof, der Regierung zu.[^43]
2) Sie kann, je nachdem die die Nichtigkeit begründenden Handlungen oder Vorgänge nur auf die Abstimmung in einem Abstimmungsorte oder auf die des ganzen Landes sich erstrecken, die Abstimmung ganz oder teilweise nichtig erklären und hat in diesem Falle eine neue Abstimmung für den betreffenden Abstimmungsort oder das ganze Land anzuordnen.
@@ -828,19 +828,19 @@
**Voraussetzungen**
1) Jeder vom Landtag gefasste, von ihm nicht als dringlich erklärte Gesetzesbeschluss, ebenso jeder vom Landtag nicht als dringlich erklärte Finanzbeschluss, sofern er eine einmalige neue Ausgabe von mindestens 300 000 Franken oder eine jährlich wiederkehrende Neuausgabe von 150 000 Franken verursacht, unterliegt der Volksabstimmung (fakultatives Referendum), wenn[^42]
1) Jeder vom Landtag gefasste, von ihm nicht als dringlich erklärte Gesetzesbeschluss, ebenso jeder vom Landtag nicht als dringlich erklärte Finanzbeschluss, sofern er eine einmalige neue Ausgabe von mindestens 300 000 Franken oder eine jährlich wiederkehrende Neuausgabe von 150 000 Franken verursacht, unterliegt der Volksabstimmung (fakultatives Referendum), wenn[^44]
- a) der Landtag selbst eine solche beschliesst oder
- b) innerhalb von dreissig Tagen nach amtlicher Verlautbarung des bezüglichen Landtagsbeschlusses wenigstens 1 000 stimmberechtigte Landesbürger oder wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen.
2) Handelt es sich um einen Beschluss über die Verfassung im Ganzen oder einen Teil derselben, so ist hiezu, falls nicht der Landtag einen dahingehenden Beschluss von sich aus fasst, das Verlangen von wenigstens 1 500 Stimmberechtigten oder von wenigstens vier Gemeinden gemäss Bst. b des vorhergehenden Absatzes erforderlich.[^43]
2) Handelt es sich um einen Beschluss über die Verfassung im Ganzen oder einen Teil derselben, so ist hiezu, falls nicht der Landtag einen dahingehenden Beschluss von sich aus fasst, das Verlangen von wenigstens 1 500 Stimmberechtigten oder von wenigstens vier Gemeinden gemäss Bst. b des vorhergehenden Absatzes erforderlich.[^45]
3) Der Antrag auf eine Volksabstimmung im Landtage muss im Anschluss an die Schlussabstimmung gestellt werden, worauf der Landtag hierüber zu beschliessen hat.
4) Der Entscheid des Landtages, dass ein Gesetzes-, Finanz- oder Verfassungsbeschluss als dringlich zu erklären ist, muss jeweils dem betreffenden Beschluss beigefügt werden. In diesem Falle hat die Regierung den Beschluss sofort dem Landesfürsten zur Sanktion vorzulegen und ihn nach Eingang derselben im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen und in Vollzug zu setzen.
##### Art. 75a[^44]
##### Art. 75a[^46]
**Voraussetzungen bei Staatsverträgen**
@@ -856,7 +856,7 @@
2) Wenn weder der Landtag eine Volksabstimmung beschliesst, noch innerhalb 30 Tagen nach amtlicher Veröffentlichung eines Verfassungs-, Gesetzes- oder Finanzbeschlusses ein rechtswirksames Begehren um Volksabstimmung gestellt wird oder wenn zwar ein solches Begehren innert der genannten Frist bei der Regierung eingelangt ist, es sich aber nach amtlicher Prüfung ergibt, dass es nicht von der entsprechenden Anzahl Stimmberechtigten oder Gemeindebeschlüssen unterstützt ist, so hat die Regierung die betreffenden Beschlüsse über Gesetze oder Verfassung, mit Ausnahme der nicht in Gesetzesform ergehenden und nicht die Aktiven der Landeskassa (Art. 70 der Verfassung) betreffenden Finanzbeschlüsse, dem Landesfürsten zur Sanktion vorzulegen sowie nach allfällig erfolgter Sanktion im Landesgesetzblatte zu veröffentlichen und nachher in Vollzug zu setzen.
##### Art. 76a[^45]
##### Art. 76a[^47]
**Nicht zustandegekommenes oder unterbliebenes Referendumsbegehren bei Staatsverträgen**
@@ -888,7 +888,7 @@
4) Wenn eine Vorlage in der Volksabstimmung verworfen ist, erklärt die Regierung dieselbe unter Berichtgabe an den Landtag als dahingefallen, und es hat ihre Sanktion und ihr Vollzug zu unterbleiben.
##### Art. 78a[^46]
##### Art. 78a[^48]
**Angenommene oder verworfene Beschlüsse bei Staatsverträgen**
@@ -920,13 +920,13 @@
2) Derartige Begehren können seitens der Stimmberechtigten oder Gemeinden in der Form einer einfachen Anregung (einfache Initiative) oder des ausgearbeiteten Entwurfes (formulierte Initiative) gestellt und können im einen wie im anderen Falle begründet werden (Art. 64 Abs. 3 und Art. 66 Abs. 6 der Verfassung).
3) Ein Volksbegehren (Gemeinde- oder Sammel-Initiative), aus dessen Durchführung dem Land entweder eine im Finanzgesetz nicht vorgesehene einmalige Ausgabe von 300 000 Franken oder eine längere andauernde jährliche Belastung von 150 000 Franken erwächst, muss mit einem Bedeckungsvorschlag versehen sein, wenn es vom Landtag in Behandlung gezogen werden muss, ausgenommen es handle sich um ein in der Verfassung bereits vorgesehenes Gesetz.[^47]
3) Ein Volksbegehren (Gemeinde- oder Sammel-Initiative), aus dessen Durchführung dem Land entweder eine im Finanzgesetz nicht vorgesehene einmalige Ausgabe von 300 000 Franken oder eine längere andauernde jährliche Belastung von 150 000 Franken erwächst, muss mit einem Bedeckungsvorschlag versehen sein, wenn es vom Landtag in Behandlung gezogen werden muss, ausgenommen es handle sich um ein in der Verfassung bereits vorgesehenes Gesetz.[^49]
4) Wird vom Rechte der Initiative Gebrauch gemacht, so ist
- a) bei der Regierung das Sammel- oder Gemeindebegehren zur Prüfung und Publikation anzumelden (Art. 70); vorher gesammelte Unterschriften oder gefasste Gemeindebeschlüsse fallen bei Berechnung ausser Betracht;
- b) innert der im Art. 70 Bst. b angegebenen Frist von sechs Wochen der Regierung zu Handen des Landtages eine von mindestens 1 000 Stimmberechtigten oder von wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse (Gemeinde-Initiative) unterstützten Eingabe einzureichen, in welcher der Gegenstand des Begehrens bestimmt bezeichnet sein muss.[^48]
- b) innert der im Art. 70 Bst. b angegebenen Frist von sechs Wochen der Regierung zu Handen des Landtages eine von mindestens 1 000 Stimmberechtigten oder von wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse (Gemeinde-Initiative) unterstützten Eingabe einzureichen, in welcher der Gegenstand des Begehrens bestimmt bezeichnet sein muss.[^50]
##### Art. 81
@@ -950,7 +950,7 @@
3) Dem Landtag steht hierbei das Recht zu, gegenüber dem von den Initianten oder Gemeinden eingereichten Entwurfe eigene Anträge auf Verwerfung des Vorschlages oder auf eine abgeänderte Fassung desselben zu stellen und nötigenfalls in einer an das Volk gerichteten Botschaft zu begründen.
##### Art. 82a[^49]
##### Art. 82a[^51]
**Gleichzeitiges Zustandekommen mehrerer Initiativbegehren zum selben Gegenstand**
@@ -960,7 +960,7 @@
3) Auf das Verfahren finden die Art. 81 und 82 Anwendung.
##### Art. 82b[^50]
##### Art. 82b[^52]
**Rückzug von Initiativen**
@@ -978,27 +978,27 @@
Wollt Ihr den Gegenentwurf des Landtages annehmen?"
3) Wenn zwei oder mehrere Initiativvorschläge zum selben Gegenstand der Volksabstimmung unterbreitet werden, so werden den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel folgende Fragen vorgelegt: "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" und "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" usw. Massgebend für die Reihenfolge der Vorschläge ist der Zeitpunkt, zu dem sie bei der Regierung eingereicht worden sind. Unterscheiden sich die Vorschläge nicht eindeutig, ist die Fragestellung so zu ergänzen, dass der Inhalt der Initiative klar ersichtlich ist.[^51]
4) Wenn nebst zwei oder mehreren Initiativvorschlägen zum selben Gegenstand noch ein Gegenvorschlag des Landtages der Volksabstimmung unterbreitet wird, so werden den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel folgende Fragen vorgelegt: "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" und "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" usw. und "Wollt Ihr den Gegenentwurf des Landtages annehmen?"[^52]
5) Sofern zwei oder mehr Vorschläge (Abs. 2 bis 4) zur Abstimmung unterbreitet werden, wird den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel ausserdem die Zusatzfrage gestellt: "Falls Ihr mehr als einem Vorschlag zustimmt, welchem dieser Vorschläge gebt Ihr den Vorzug?"[^53]
6) Die Annahme eines Initiativentwurfes durch die Stimmberechtigten vertritt in diesem Falle den sonst zur Annahme eines Gesetzes erforderlichen Beschluss des Landtages (Art. 66 Abs. 6 der Verfassung).[^54]
3) Wenn zwei oder mehrere Initiativvorschläge zum selben Gegenstand der Volksabstimmung unterbreitet werden, so werden den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel folgende Fragen vorgelegt: "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" und "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" usw. Massgebend für die Reihenfolge der Vorschläge ist der Zeitpunkt, zu dem sie bei der Regierung eingereicht worden sind. Unterscheiden sich die Vorschläge nicht eindeutig, ist die Fragestellung so zu ergänzen, dass der Inhalt der Initiative klar ersichtlich ist.[^53]
4) Wenn nebst zwei oder mehreren Initiativvorschlägen zum selben Gegenstand noch ein Gegenvorschlag des Landtages der Volksabstimmung unterbreitet wird, so werden den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel folgende Fragen vorgelegt: "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" und "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" usw. und "Wollt Ihr den Gegenentwurf des Landtages annehmen?"[^54]
5) Sofern zwei oder mehr Vorschläge (Abs. 2 bis 4) zur Abstimmung unterbreitet werden, wird den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel ausserdem die Zusatzfrage gestellt: "Falls Ihr mehr als einem Vorschlag zustimmt, welchem dieser Vorschläge gebt Ihr den Vorzug?"[^55]
6) Die Annahme eines Initiativentwurfes durch die Stimmberechtigten vertritt in diesem Falle den sonst zur Annahme eines Gesetzes erforderlichen Beschluss des Landtages (Art. 66 Abs. 6 der Verfassung).[^56]
##### Art. 84
**Ermittlung des Abstimmungsergebnisses**
1) Leere und ungültige Stimmzettel fallen bei der Ermittlung des absoluten Mehrs ausser Betracht. Bei Abstimmungen über mehrere Vorschläge gilt dies auch für nicht beantwortete Einzelfragen; das absolute Mehr wird dabei für jeden Vorschlag getrennt ermittelt.[^55]
2) Wenn bei Abstimmungen über mehrere Vorschläge mehr als ein Vorschlag das absolute Stimmenmehr erreicht, werden die Stimmzettel mit einem mehrfachen Ja nur noch jeweils demjenigen Vorschlag zugerechnet, dem sie in der Zusatzfrage den Vorzug geben. Angenommen ist der Vorschlag, der aufgrund dieser zweiten Auszählung die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.[^56]
3) Stimmzettel mit mehrfachem Ja, die die Zusatzfrage nicht oder nicht eindeutig beantworten, werden bei einer eventuellen zweiten Auszählung nicht berücksichtigt.[^57]
4) Im Protokoll ist nebst den in Art. 34 bezüglich der Abstimmungen vorgeschriebenen Angaben auch noch aufzunehmen, wieviele Stimmen den Initiantenentwurf oder die einzelnen Initiantenentwürfe und wieviele den Entwurf des Landtages angenommen haben.[^58]
5) Wenn eine zweite Auszahlung unter Berücksichtigung der Zusatzfrage erforderlich ist, ist auch dieses Ergebnis zu protokollieren.[^59]
1) Leere und ungültige Stimmzettel fallen bei der Ermittlung des absoluten Mehrs ausser Betracht. Bei Abstimmungen über mehrere Vorschläge gilt dies auch für nicht beantwortete Einzelfragen; das absolute Mehr wird dabei für jeden Vorschlag getrennt ermittelt.[^57]
2) Wenn bei Abstimmungen über mehrere Vorschläge mehr als ein Vorschlag das absolute Stimmenmehr erreicht, werden die Stimmzettel mit einem mehrfachen Ja nur noch jeweils demjenigen Vorschlag zugerechnet, dem sie in der Zusatzfrage den Vorzug geben. Angenommen ist der Vorschlag, der aufgrund dieser zweiten Auszählung die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.[^58]
3) Stimmzettel mit mehrfachem Ja, die die Zusatzfrage nicht oder nicht eindeutig beantworten, werden bei einer eventuellen zweiten Auszählung nicht berücksichtigt.[^59]
4) Im Protokoll ist nebst den in Art. 34 bezüglich der Abstimmungen vorgeschriebenen Angaben auch noch aufzunehmen, wieviele Stimmen den Initiantenentwurf oder die einzelnen Initiantenentwürfe und wieviele den Entwurf des Landtages angenommen haben.[^60]
5) Wenn eine zweite Auszahlung unter Berücksichtigung der Zusatzfrage erforderlich ist, ist auch dieses Ergebnis zu protokollieren.[^61]
##### b) Verfassungsrevisions-Initiative
@@ -1006,7 +1006,7 @@
**Zulässigkeit und Verfahren**
1) Wenigstens 1 500 Stimmberechtigte oder wenigstens vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse können das Begehren um Revision der Verfassung (Erlass, Abänderung oder Aufhebung) im ganzen oder einem Teile nach (Total- oder Partialrevision) stellen.[^60]
1) Wenigstens 1 500 Stimmberechtigte oder wenigstens vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse können das Begehren um Revision der Verfassung (Erlass, Abänderung oder Aufhebung) im ganzen oder einem Teile nach (Total- oder Partialrevision) stellen.[^62]
2) Im übrigen finden auf das Verfahren bei Verfassungsinitiativen und deren Erledigung die Bestimmungen über die Gesetzesinitiative entsprechende Anwendung.
@@ -1016,7 +1016,7 @@
**Zulässigkeit und Verfahren**
1) Auf begründetes schriftliches Verlangen von wenigstens 1 500 Stimmberechtigten oder auf begründetes schriftliches Verlangen von vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse hat, wenn diese Initiativen die Auflösung des Landtages verlangen und im übrigen gültig zustande gekommen sind, auf Anordnung der Regierung eine Volksabstimmung stattzufinden.[^61]
1) Auf begründetes schriftliches Verlangen von wenigstens 1 500 Stimmberechtigten oder auf begründetes schriftliches Verlangen von vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse hat, wenn diese Initiativen die Auflösung des Landtages verlangen und im übrigen gültig zustande gekommen sind, auf Anordnung der Regierung eine Volksabstimmung stattzufinden.[^63]
2) Das Abberufungsrecht kann nur gegen den Landtag als solchen, nicht aber gegen einzelne Mitglieder geltend gemacht werden.
@@ -1028,80 +1028,98 @@
6) Vorbehalten bleibt dem aufzulösenden Landtag noch die Bestellung des Landesausschusses (Art. 72 Abs. 2 der Verfassung).
##### d) Wahlvorschläge für Richterkandidaten[^64]
##### Art. 86a[^65]
**Zulässigkeit und Verfahren**
1) Im Falle einer Volkswahl von Richtern gemäss Art. 96 Abs. 2 der Verfassung können von wenigstens 1 000 wahlberechtigten Landesbürgern oder aufgrund von übereinstimmenden Gemeindeversammlungsbeschlüssen von mindestens drei Gemeinden Kandidaten zur Wahl vorgeschlagen werden.
2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der von der Regierung veranlassten amtlichen Kundmachung des Termins für die Durchführung einer Volkswahl schriftlich bei der Regierung anzumelden. Die Volkswahl hat in jedem Fall spätestens vier Monate nach dieser amtlichen Kundmachung zu erfolgen.
3) Die Regierung überprüft im Sinne der gesetzlich vorgesehenen Kriterien, welche in der amtlichen Kundmachung zu verlautbaren sind, die eingegangenen Wahlvorschläge hinsichtlich der formalen Voraussetzungen, die für die Kandidatur für eine zur Besetzung gelangende Richterstelle erfüllt sein müssen.
4) Mit der amtlichen Kundmachung des Ergebnisses der Prüfung der angemeldeten Wahlvorschläge durch die Regierung beginnt die sechswöchige Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge.
5) Werden die Wahlvorschläge für Richterkandidaten mit der gesetzlich vorgeschriebenen Stimmenzahl eingereicht, dann hat die Regierung die Wahlvorschläge des Richterauswahlgremiums, des Landtages sowie der wahlberechtigten Landesbürger gemeinsam mit der Ausschreibung und mit den gesetzlich vorgesehenen Kriterien für die zur Besetzung gelangenden Richterstelle in den amtlichen Kundmachungsorganen zu veröffentlichen.
6) Zur Vornahme der Wahl dürfen nur amtliche Stimmzettel Verwendung finden. Für die verschiedenen Wahlvorschläge sind separate Stimmzettel zu verwenden.
#### IV. Abschnitt
#### Einberufung des Landtages
##### Art. 87
**Zulässigkeit und Verfahren**
1) Auf begründetes schriftliches Begehren von wenigstens 1 000 Stimmberechtigten oder aufgrund von übereinstimmenden Gemeindeversammlungsbeschlüssen von mindestens drei Gemeinden ist der Landtag sofort einzuberufen (Art. 48 Abs. 3 der Verfassung).[^66]
2) Auf das Zustandekommen dieses Begehrens finden die Bestimmungen über Initiativbegehren ergänzende Anwendung.
3) Das Begehren ist von der Regierung dem Präsidenten des Landtages zum Vollzuge zu übermitteln.
4) Ist der Landtag aufgelöst, so ist unverzüglich im Sinne der Verfassung auf eine Neuwahl zu dringen und der Landtag sodann einzuberufen.
5) Ist der Landtag vertagt oder geschlossen, so ist er vom Präsidenten beziehungsweise von der Regierung ebenfalls sofort einzuberufen.
## V. Titel
##### Art. 87
**Zulässigkeit und Verfahren**
1) Auf begründetes schriftliches Begehren von wenigstens 1 000 Stimmberechtigten oder aufgrund von übereinstimmenden Gemeindeversammlungsbeschlüssen von mindestens drei Gemeinden ist der Landtag sofort einzuberufen (Art. 48 Abs. 3 der Verfassung).[^62]
2) Auf das Zustandekommen dieses Begehrens finden die Bestimmungen über Initiativbegehren ergänzende Anwendung.
3) Das Begehren ist von der Regierung dem Präsidenten des Landtages zum Vollzuge zu übermitteln.
4) Ist der Landtag aufgelöst, so ist unverzüglich im Sinne der Verfassung auf eine Neuwahl zu dringen und der Landtag sodann einzuberufen.
5) Ist der Landtag vertagt oder geschlossen, so ist er vom Präsidenten beziehungsweise von der Regierung ebenfalls sofort einzuberufen.
### Strafbestimmungen
##### Art. 88
**Vergehen**
1) Die Vorschriften dieses Artikels gelten für die in diesem Gesetze vorgesehenen Wahlen und Abstimmungen in öffentlichen Angelegenheiten.
2) Mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist wegen Vergehens zu bestrafen, wer vorsätzlich:[^67]
- a) Aufgehoben[^68]
- b) Aufgehoben[^69]
- c) Aufgehoben[^70]
- d) Aufgehoben[^71]
- e) Aufgehoben[^72]
- f) Aufgehoben[^73]
- g) unter ein Referendums- oder Initiativbegehren eine andere Unterschrift als die seinige setzt;
- h) unter einen Wahlvorschlag eine andere Unterschrift als die seinige gesetzt hat;
- i) unbefugt amtliche Stimmzettel oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt oder verbreitet oder dies veranlasst;
- k) allein oder in Verbindung mit anderen eine Versammlung von Stimmberechtigten, die zum Zwecke der Anhörung von Wahlwerbern, Abstimmenden, zu Besprechungen von Wahlen, Abstimmungen oder sonstiger gemäss diesem Gesetze auszuübender politischer Rechte einberufen wurde, durch unbefugtes Eindringen, Verhinderung des Zutrittes, Verdrängung der Anwesenden oder der Versammlungsleiter oder durch gewaltsamen Widerstand gegen die formellen Anordnungen des Versammlungsleiters vereitelt.
3) In den Fällen a, b, d und e des vorhergehenden Absatzes ist auch der Versuch strafbar.
4) Bei besonders schweren Umständen kann das erkennende Gericht auf Einstellung im Wahl- und Stimmrecht bis auf die Dauer von zwei Jahren erkennen.
5) Zuständig ist das Schöffengericht und im Rechtszuge die übergeordneten Gerichte, und es finden im übrigen das Strafgesetz und seine Nachtragsgesetze und auf das Verfahren die Strafprozessordnung und ihre Nachtragsgesetze ergänzende Anwendung.
6) Wenn infolge einer strafbaren Handlung die Wahl oder Abstimmung nichtig ist, so kann der Schuldtragende vom Gerichte auch zum Ersatze des dem Staate durch die nichtige Wahl oder Abstimmung entstandenen Aufwandes, insoweit er zwecklos geworden ist, verurteilt werden.
##### Art. 89[^74]
**Übertretung**
Wer im Wahl- oder Abstimmungslokal oder bei dessen unmittelbaren Zugängen Wahl- beziehungsweise Abstimmungsagitation betreibt, wird, sofern nicht der Tatbestand des Art. 88 gegeben ist, vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
##### Art. 90
**Ordnungswidrigkeiten**
1) Ein Gemeindevorsteher, der aufgrund des Gemeindegesetzes auf Verlangen eines Sechstels der stimmberechtigten Bürger eine Gemeindeversammlung zwecks Ausübung des Referendums, der Initiative, des Ein- oder Abberufungsrechtes nicht binnen 14 Tagen einberuft oder der die amtlichen Stimmzettel nicht fristgerecht vor einer Wahl oder Abstimmung an die Stimmberechtigten zustellen lässt oder der sich weigert, die Unterschriftenbogen zu beglaubigen (Art. 69 Abs. 2), kann auf Beschwerde eines Stimmberechtigten oder von Amtes wegen von der Regierung verwarnt, allenfalls mit einer Ordnungsbusse bis zu 100 Franken belegt werden.
2) Wer unentschuldigt oder ohne gesetzlichen Grund einer Wahl oder Abstimmung fernbleibt, kann vom Gemeindevorsteher mit einer Ordnungsbusse bis zu 20 Franken belegt werden.
## VI. Titel
##### Art. 88
**Vergehen**
1) Die Vorschriften dieses Artikels gelten für die in diesem Gesetze vorgesehenen Wahlen und Abstimmungen in öffentlichen Angelegenheiten.
2) Mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist wegen Vergehens zu bestrafen, wer vorsätzlich:[^63]
- a) Aufgehoben[^64]
- b) Aufgehoben[^65]
- c) Aufgehoben[^66]
- d) Aufgehoben[^67]
- e) Aufgehoben[^68]
- f) Aufgehoben[^69]
- g) unter ein Referendums- oder Initiativbegehren eine andere Unterschrift als die seinige setzt;
- h) unter einen Wahlvorschlag eine andere Unterschrift als die seinige gesetzt hat;
- i) unbefugt amtliche Stimmzettel oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt oder verbreitet oder dies veranlasst;
- k) allein oder in Verbindung mit anderen eine Versammlung von Stimmberechtigten, die zum Zwecke der Anhörung von Wahlwerbern, Abstimmenden, zu Besprechungen von Wahlen, Abstimmungen oder sonstiger gemäss diesem Gesetze auszuübender politischer Rechte einberufen wurde, durch unbefugtes Eindringen, Verhinderung des Zutrittes, Verdrängung der Anwesenden oder der Versammlungsleiter oder durch gewaltsamen Widerstand gegen die formellen Anordnungen des Versammlungsleiters vereitelt.
3) In den Fällen a, b, d und e des vorhergehenden Absatzes ist auch der Versuch strafbar.
4) Bei besonders schweren Umständen kann das erkennende Gericht auf Einstellung im Wahl- und Stimmrecht bis auf die Dauer von zwei Jahren erkennen.
5) Zuständig ist das Schöffengericht und im Rechtszuge die übergeordneten Gerichte, und es finden im übrigen das Strafgesetz und seine Nachtragsgesetze und auf das Verfahren die Strafprozessordnung und ihre Nachtragsgesetze ergänzende Anwendung.
6) Wenn infolge einer strafbaren Handlung die Wahl oder Abstimmung nichtig ist, so kann der Schuldtragende vom Gerichte auch zum Ersatze des dem Staate durch die nichtige Wahl oder Abstimmung entstandenen Aufwandes, insoweit er zwecklos geworden ist, verurteilt werden.
##### Art. 89[^70]
**Übertretung**
Wer im Wahl- oder Abstimmungslokal oder bei dessen unmittelbaren Zugängen Wahl- beziehungsweise Abstimmungsagitation betreibt, wird, sofern nicht der Tatbestand des Art. 88 gegeben ist, vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
##### Art. 90
**Ordnungswidrigkeiten**
1) Ein Gemeindevorsteher, der aufgrund des Gemeindegesetzes auf Verlangen eines Sechstels der stimmberechtigten Bürger eine Gemeindeversammlung zwecks Ausübung des Referendums, der Initiative, des Ein- oder Abberufungsrechtes nicht binnen 14 Tagen einberuft oder der die amtlichen Stimmzettel nicht fristgerecht vor einer Wahl oder Abstimmung an die Stimmberechtigten zustellen lässt oder der sich weigert, die Unterschriftenbogen zu beglaubigen (Art. 69 Abs. 2), kann auf Beschwerde eines Stimmberechtigten oder von Amtes wegen von der Regierung verwarnt, allenfalls mit einer Ordnungsbusse bis zu 100 Franken belegt werden.
2) Wer unentschuldigt oder ohne gesetzlichen Grund einer Wahl oder Abstimmung fernbleibt, kann vom Gemeindevorsteher mit einer Ordnungsbusse bis zu 20 Franken belegt werden.
### Schlussbestimmungen
##### Art. 91
@@ -1112,7 +1130,7 @@
2) Sie ist befugt, wo es ihr zweckmässig erscheint, Formularien einzuführen.
##### Art. 91a[^71]
##### Art. 91a[^75]
**Delegation von Geschäften**
@@ -1140,7 +1158,7 @@
- h) Art. 1 bis 4 des Gesetzes vom 14. November 1969, LGBl. 1969 Nr. 48.
##### Art. 93[^72]
##### Art. 93[^76]
Aufgehoben
@@ -1202,121 +1220,129 @@
[^14]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^15]: Art. 15 abgeändert durch [LGBl. 1978 Nr. 3](https://www.gesetze.li/chrono/1978003000).
[^16]: Art. 15 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^17]: Art. 16 aufgehoben durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^18]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^19]: Art. 17 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^20]: Art. 18 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^21]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^22]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^23]: Art. 33 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^24]: Art. 34 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^25]: Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^26]: Art. 41 aufgehoben durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^27]: Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^28]: Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^29]: Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^30]: Art. 51 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^31]: Art. 55 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^32]: Art. 57 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^33]: Art. 58 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^34]: Art. 60 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^35]: Art. 60 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^36]: Art. 63 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^37]: Art. 63 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^38]: Art. 64 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^39]: Art. 67 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^40]: Art. 70a eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^41]: Art. 70b eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^42]: Art. 75 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/1996084000).
[^43]: Art. 75 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^44]: Art. 75a eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^45]: Art. 76a eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^46]: Art. 78a eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^47]: Art. 80 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/1996084000).
[^48]: Art. 80 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^49]: Art. 82a eingefügt durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000) und abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^50]: Art. 82b eingefügt durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^51]: Art. 83 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000).
[^52]: Art. 83 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000).
[^53]: Art. 83 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^54]: Art. 83 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^55]: Art. 84 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^56]: Art. 84 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^57]: Art. 84 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^58]: Art. 84 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000).
[^59]: Art. 84 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^60]: Art. 85 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^61]: Art. 86 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^62]: Art. 87 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^63]: Art. 88 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^64]: Art. 88 Abs. 2 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^65]: Art. 88 Abs. 2 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^66]: Art. 88 Abs. 2 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^67]: Art. 88 Abs. 2 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^68]: Art. 88 Abs. 2 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^69]: Art. 88 Abs. 2 Bst. f aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^70]: Art. 89 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^71]: Art. 91a eingefügt durch [LGBl. 1995 Nr. 13](https://www.gesetze.li/chrono/1995013000).
[^72]: Art. 93 aufgehoben durch [LGBl. 1974 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/1974066000).
[^15]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^16]: Art. 15 abgeändert durch [LGBl. 1978 Nr. 3](https://www.gesetze.li/chrono/1978003000).
[^17]: Art. 15 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^18]: Art. 16 aufgehoben durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^19]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^20]: Art. 17 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^21]: Art. 18 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^22]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^23]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^24]: Art. 33 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^25]: Art. 34 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^26]: Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^27]: Art. 41 aufgehoben durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^28]: Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^29]: Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^30]: Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^31]: Art. 51 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^32]: Art. 55 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^33]: Art. 57 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^34]: Art. 58 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^35]: Art. 60 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^36]: Art. 60 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^37]: Art. 63 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^38]: Art. 63 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^39]: Art. 64 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^40]: Art. 67 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^41]: Art. 70a eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^42]: Art. 70b eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^43]: Art. 74 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^44]: Art. 75 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/1996084000).
[^45]: Art. 75 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^46]: Art. 75a eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^47]: Art. 76a eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^48]: Art. 78a eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^49]: Art. 80 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/1996084000).
[^50]: Art. 80 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^51]: Art. 82a eingefügt durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000) und abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^52]: Art. 82b eingefügt durch [LGBl. 1996 Nr. 115](https://www.gesetze.li/chrono/1996115000).
[^53]: Art. 83 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000).
[^54]: Art. 83 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000).
[^55]: Art. 83 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^56]: Art. 83 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^57]: Art. 84 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^58]: Art. 84 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^59]: Art. 84 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^60]: Art. 84 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000).
[^61]: Art. 84 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^62]: Art. 85 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^63]: Art. 86 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^64]: Überschrift vor Art. 86a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2004035000).
[^65]: Art. 86a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 35](https://www.gesetze.li/chrono/2004035000).
[^66]: Art. 87 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^67]: Art. 88 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^68]: Art. 88 Abs. 2 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^69]: Art. 88 Abs. 2 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^70]: Art. 88 Abs. 2 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^71]: Art. 88 Abs. 2 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^72]: Art. 88 Abs. 2 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^73]: Art. 88 Abs. 2 Bst. f aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^74]: Art. 89 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^75]: Art. 91a eingefügt durch [LGBl. 1995 Nr. 13](https://www.gesetze.li/chrono/1995013000).
[^76]: Art. 93 aufgehoben durch [LGBl. 1974 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/1974066000).
##### Art. 8c[^9]
2000-02-11
Gesetz vom 17 — art. 1
1996-08-22
Gesetz vom 17 — arts. 5, 6, 7 y 49 más
1996-06-28
Gesetz vom 17 — arts. 75, 80, 83 y 9 más
1995-02-01
Gesetz vom 17 — arts. 91, 93
1992-11-02
Gesetz vom 17 — arts. 10, 11, 12 y 24 más
1989-01-01
Gesetz vom 17 — arts. 88, 89, 93
1987-10-24
Gesetz vom 17 — arts. 83, 84, 85 y 3 más
1985-05-28
Gesetz vom 17 — arts. 83, 84, 85 y 4 más
1985-01-09
Gesetz vom 17 — arts. 1, 15, 16 y 9 más
1977-01-11
Gesetz vom 17 — arts. 15, 16, 17 y 2 más
1974-11-19
Gesetz vom 17 — arts. 19, 93
1973-11-23
Gesetz vom 17
Originalfassung Text zu diesem Datum