Änderungshistorie
Gesetz vom 17. Juli 1973 über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (Volksrechtegesetz, VRG)
19 Versionen
· 1973-11-23
2012-12-01
Gesetz vom 17 — arts. 2, 6, 7 y 63 más
2012-06-10
Gesetz vom 17 — arts. 2, 8, 32, 67
2012-01-01
Gesetz vom 17 — arts. 88, 89, 90 y 6 más
2011-01-01
Gesetz vom 17 — arts. 2, 2, 4 y 63 más
2008-06-17
Gesetz vom 17 — arts. 2, 4, 5 y 66 más
2004-11-12
Gesetz vom 17 — arts. 1, 2, 4 y 66 más
2004-01-20
Gesetz vom 17 — arts. 13, 15, 16 y 46 más
2000-02-11
Gesetz vom 17 — art. 1
1996-08-22
Gesetz vom 17 — arts. 5, 6, 7 y 49 más
1996-06-28
Gesetz vom 17 — arts. 75, 80, 83 y 9 más
Änderungen vom 1996-06-28
@@ -802,11 +802,11 @@
**Voraussetzungen**
1) Jeder vom Landtage gefasste, von ihm nicht als dringlich erklärte Gesetzesbeschluss, ebenso jeder vom Landtage nicht als dringlich erklärte Finanzbeschluss, sofern er eine einmalige neue Ausgabe von mindestens 50 000 Franken oder eine jährlich wiederkehrende Neuausgabe von 20 000 Franken verursacht, unterliegt der Volksabstimmung (fakultatives Referendum), wenn
1) Jeder vom Landtag gefasste, von ihm nicht als dringlich erklärte Gesetzesbeschluss, ebenso jeder vom Landtag nicht als dringlich erklärte Finanzbeschluss, sofern er eine einmalige neue Ausgabe von mindestens 300 000 Franken oder eine jährlich wiederkehrende Neuausgabe von 150 000 Franken verursacht, unterliegt der Volksabstimmung (fakultatives Referendum), wenn[^16]
- a) der Landtag selbst eine solche beschliesst oder
- b) innerhalb 30 Tagen nach amtlicher Verlautbarung des bezüglichen Landtagsbeschlusses wenigstens 1 000 stimmberechtigte Landesbürger oder wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen.[^16]
- b) innerhalb von dreissig Tagen nach amtlicher Verlautbarung des bezüglichen Landtagsbeschlusses wenigstens 1 000 stimmberechtigte Landesbürger oder wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen.
2) Handelt es sich um einen Beschluss über die Verfassung im Ganzen oder einen Teil derselben, so ist hiezu, falls nicht der Landtag einen dahingehenden Beschluss von sich aus fasst, das Verlangen von wenigstens 1 500 Stimmberechtigten oder von wenigstens vier Gemeinden gemäss Bst. b des vorhergehenden Absatzes erforderlich.[^17]
@@ -894,13 +894,13 @@
2) Derartige Begehren können seitens der Stimmberechtigten oder Gemeinden in der Form einer einfachen Anregung (einfache Initiative) oder des ausgearbeiteten Entwurfes (formulierte Initiative) gestellt und können im einen wie im anderen Falle begründet werden (Art. 64 Abs. 3 und Art. 66 Abs. 6 der Verfassung).
3) Ein Volksbegehren (Gemeinde- oder Sammel-Initiative), aus dessen Durchführung dem Lande entweder eine im Finanzgesetz nicht vorgesehene einmalige Ausgabe von 50 000 Franken oder eine längere andauernde jährliche Belastung von 20 000 Franken erwächst, muss mit einem Bedeckungsvorschlag versehen sein, wenn es vom Landtag in Behandlung gezogen werden muss, ausgenommen es handle sich um ein in der Verfassung bereits vorgesehenes Gesetz.
3) Ein Volksbegehren (Gemeinde- oder Sammel-Initiative), aus dessen Durchführung dem Land entweder eine im Finanzgesetz nicht vorgesehene einmalige Ausgabe von 300 000 Franken oder eine längere andauernde jährliche Belastung von 150 000 Franken erwächst, muss mit einem Bedeckungsvorschlag versehen sein, wenn es vom Landtag in Behandlung gezogen werden muss, ausgenommen es handle sich um ein in der Verfassung bereits vorgesehenes Gesetz.[^21]
4) Wird vom Rechte der Initiative Gebrauch gemacht, so ist
- a) bei der Regierung das Sammel- oder Gemeindebegehren zur Prüfung und Publikation anzumelden (Art. 70); vorher gesammelte Unterschriften oder gefasste Gemeindebeschlüsse fallen bei Berechnung ausser Betracht;
- b) innert der im Art. 70 Bst. b angegebenen Frist von sechs Wochen der Regierung zu Handen des Landtages eine von mindestens 1 000 Stimmberechtigten oder von wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse (Gemeinde-Initiative) unterstützten Eingabe einzureichen, in welcher der Gegenstand des Begehrens bestimmt bezeichnet sein muss.[^21]
- b) innert der im Art. 70 Bst. b angegebenen Frist von sechs Wochen der Regierung zu Handen des Landtages eine von mindestens 1 000 Stimmberechtigten oder von wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse (Gemeinde-Initiative) unterstützten Eingabe einzureichen, in welcher der Gegenstand des Begehrens bestimmt bezeichnet sein muss.[^22]
##### Art. 81
@@ -934,27 +934,27 @@
Wollt Ihr den Gegenentwurf des Landtages annehmen?"
3) Wenn zwei oder mehrere Initiativvorschläge zum selben Gegenstand der Volksabstimmung unterbreitet werden, so werden den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel folgende Fragen vorgelegt: "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" und "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" usw. Massgebend für die Reihenfolge der Vorschläge ist der Zeitpunkt, zu dem sie bei der Regierung eingereicht worden sind. Unterscheiden sich die Vorschläge nicht eindeutig, ist die Fragestellung so zu ergänzen, dass der Inhalt der Initiative klar ersichtlich ist.[^23]
4) Wenn nebst zwei oder mehreren Initiativvorschlägen zum selben Gegenstand noch ein Gegenvorschlag des Landtages der Volksabstimmung unterbreitet wird, so werden den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel folgende Fragen vorgelegt: "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" und "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" usw. und "Wollt Ihr den Gegenentwurf des Landtages annehmen?"[^24]
5) Sofern zwei oder mehr Vorschläge (Abs. 2 bis 4) zur Abstimmung unterbreitet werden, wird den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel ausserdem die Zusatzfrage gestellt: "Falls Ihr mehr als einem Vorschlag zustimmt, welchem dieser Vorschläge gebt Ihr den Vorzug?"[^25]
6) Die Annahme eines Initiativentwurfes durch die Stimmberechtigten vertritt in diesem Falle den sonst zur Annahme eines Gesetzes erforderlichen Beschluss des Landtages (Art. 66 Abs. 6 der Verfassung).[^26]
3) Wenn zwei oder mehrere Initiativvorschläge zum selben Gegenstand der Volksabstimmung unterbreitet werden, so werden den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel folgende Fragen vorgelegt: "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" und "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" usw. Massgebend für die Reihenfolge der Vorschläge ist der Zeitpunkt, zu dem sie bei der Regierung eingereicht worden sind. Unterscheiden sich die Vorschläge nicht eindeutig, ist die Fragestellung so zu ergänzen, dass der Inhalt der Initiative klar ersichtlich ist.[^24]
4) Wenn nebst zwei oder mehreren Initiativvorschlägen zum selben Gegenstand noch ein Gegenvorschlag des Landtages der Volksabstimmung unterbreitet wird, so werden den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel folgende Fragen vorgelegt: "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" und "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" usw. und "Wollt Ihr den Gegenentwurf des Landtages annehmen?"[^25]
5) Sofern zwei oder mehr Vorschläge (Abs. 2 bis 4) zur Abstimmung unterbreitet werden, wird den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel ausserdem die Zusatzfrage gestellt: "Falls Ihr mehr als einem Vorschlag zustimmt, welchem dieser Vorschläge gebt Ihr den Vorzug?"[^26]
6) Die Annahme eines Initiativentwurfes durch die Stimmberechtigten vertritt in diesem Falle den sonst zur Annahme eines Gesetzes erforderlichen Beschluss des Landtages (Art. 66 Abs. 6 der Verfassung).[^27]
##### Art. 84
**Ermittlung des Abstimmungsergebnisses**
1) Leere und ungültige Stimmzettel fallen bei der Ermittlung des absoluten Mehrs ausser Betracht. Bei Abstimmungen über mehrere Vorschläge gilt dies auch für nicht beantwortete Einzelfragen; das absolute Mehr wird dabei für jeden Vorschlag getrennt ermittelt.[^27]
2) Wenn bei Abstimmungen über mehrere Vorschläge mehr als ein Vorschlag das absolute Stimmenmehr erreicht, werden die Stimmzettel mit einem mehrfachen Ja nur noch jeweils demjenigen Vorschlag zugerechnet, dem sie in der Zusatzfrage den Vorzug geben. Angenommen ist der Vorschlag, der aufgrund dieser zweiten Auszählung die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.[^28]
3) Stimmzettel mit mehrfachem Ja, die die Zusatzfrage nicht oder nicht eindeutig beantworten, werden bei einer eventuellen zweiten Auszählung nicht berücksichtigt.[^29]
4) Im Protokoll ist nebst den in Art. 34 bezüglich der Abstimmungen vorgeschriebenen Angaben auch noch aufzunehmen, wieviele Stimmen den Initiantenentwurf oder die einzelnen Initiantenentwürfe und wieviele den Entwurf des Landtages angenommen haben.[^30]
5) Wenn eine zweite Auszahlung unter Berücksichtigung der Zusatzfrage erforderlich ist, ist auch dieses Ergebnis zu protokollieren.[^31]
1) Leere und ungültige Stimmzettel fallen bei der Ermittlung des absoluten Mehrs ausser Betracht. Bei Abstimmungen über mehrere Vorschläge gilt dies auch für nicht beantwortete Einzelfragen; das absolute Mehr wird dabei für jeden Vorschlag getrennt ermittelt.[^28]
2) Wenn bei Abstimmungen über mehrere Vorschläge mehr als ein Vorschlag das absolute Stimmenmehr erreicht, werden die Stimmzettel mit einem mehrfachen Ja nur noch jeweils demjenigen Vorschlag zugerechnet, dem sie in der Zusatzfrage den Vorzug geben. Angenommen ist der Vorschlag, der aufgrund dieser zweiten Auszählung die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.[^29]
3) Stimmzettel mit mehrfachem Ja, die die Zusatzfrage nicht oder nicht eindeutig beantworten, werden bei einer eventuellen zweiten Auszählung nicht berücksichtigt.[^30]
4) Im Protokoll ist nebst den in Art. 34 bezüglich der Abstimmungen vorgeschriebenen Angaben auch noch aufzunehmen, wieviele Stimmen den Initiantenentwurf oder die einzelnen Initiantenentwürfe und wieviele den Entwurf des Landtages angenommen haben.[^31]
5) Wenn eine zweite Auszahlung unter Berücksichtigung der Zusatzfrage erforderlich ist, ist auch dieses Ergebnis zu protokollieren.[^32]
##### b) Verfassungsrevisions-Initiative
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**Zulässigkeit und Verfahren**
1) Wenigstens 1 500 Stimmberechtigte oder wenigstens vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse können das Begehren um Revision der Verfassung (Erlass, Abänderung oder Aufhebung) im ganzen oder einem Teile nach (Total- oder Partialrevision) stellen.[^32]
1) Wenigstens 1 500 Stimmberechtigte oder wenigstens vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse können das Begehren um Revision der Verfassung (Erlass, Abänderung oder Aufhebung) im ganzen oder einem Teile nach (Total- oder Partialrevision) stellen.[^33]
2) Im übrigen finden auf das Verfahren bei Verfassungsinitiativen und deren Erledigung die Bestimmungen über die Gesetzesinitiative entsprechende Anwendung.
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**Zulässigkeit und Verfahren**
1) Auf begründetes schriftliches Verlangen von wenigstens 1 500 Stimmberechtigten oder auf begründetes schriftliches Verlangen von vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse hat, wenn diese Initiativen die Auflösung des Landtages verlangen und im übrigen gültig zustande gekommen sind, auf Anordnung der Regierung eine Volksabstimmung stattzufinden.[^33]
1) Auf begründetes schriftliches Verlangen von wenigstens 1 500 Stimmberechtigten oder auf begründetes schriftliches Verlangen von vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse hat, wenn diese Initiativen die Auflösung des Landtages verlangen und im übrigen gültig zustande gekommen sind, auf Anordnung der Regierung eine Volksabstimmung stattzufinden.[^34]
2) Das Abberufungsrecht kann nur gegen den Landtag als solchen, nicht aber gegen einzelne Mitglieder geltend gemacht werden.
@@ -994,7 +994,7 @@
**Zulässigkeit und Verfahren**
1) Auf begründetes schriftliches Begehren von wenigstens 1 000 Stimmberechtigten oder aufgrund von übereinstimmenden Gemeindeversammlungsbeschlüssen von mindestens drei Gemeinden ist der Landtag sofort einzuberufen (Art. 48 Abs. 3 der Verfassung).[^34]
1) Auf begründetes schriftliches Begehren von wenigstens 1 000 Stimmberechtigten oder aufgrund von übereinstimmenden Gemeindeversammlungsbeschlüssen von mindestens drei Gemeinden ist der Landtag sofort einzuberufen (Art. 48 Abs. 3 der Verfassung).[^35]
2) Auf das Zustandekommen dieses Begehrens finden die Bestimmungen über Initiativbegehren ergänzende Anwendung.
@@ -1014,19 +1014,19 @@
1) Die Vorschriften dieses Artikels gelten für die in diesem Gesetze vorgesehenen Wahlen und Abstimmungen in öffentlichen Angelegenheiten.
2) Mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist wegen Vergehens zu bestrafen, wer vorsätzlich:[^35]
- a) Aufgehoben[^36]
- b) Aufgehoben[^37]
- c) Aufgehoben[^38]
- d) Aufgehoben[^39]
- e) Aufgehoben[^40]
- f) Aufgehoben[^41]
2) Mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist wegen Vergehens zu bestrafen, wer vorsätzlich:[^36]
- a) Aufgehoben[^37]
- b) Aufgehoben[^38]
- c) Aufgehoben[^39]
- d) Aufgehoben[^40]
- e) Aufgehoben[^41]
- f) Aufgehoben[^42]
- g) unter ein Referendums- oder Initiativbegehren eine andere Unterschrift als die seinige setzt;
@@ -1044,7 +1044,7 @@
6) Wenn infolge einer strafbaren Handlung die Wahl oder Abstimmung nichtig ist, so kann der Schuldtragende vom Gerichte auch zum Ersatze des dem Staate durch die nichtige Wahl oder Abstimmung entstandenen Aufwandes, insoweit er zwecklos geworden ist, verurteilt werden.
##### Art. 89[^42]
##### Art. 89[^43]
**Übertretung**
@@ -1068,7 +1068,7 @@
2) Sie ist befugt, wo es ihr zweckmässig erscheint, Formularien einzuführen.
##### Art. 91a[^43]
##### Art. 91a[^44]
**Delegation von Geschäften**
@@ -1096,7 +1096,7 @@
- h) Art. 1 bis 4 des Gesetzes vom 14. November 1969, LGBl. 1969 Nr. 48.
##### Art. 93[^44]
##### Art. 93[^45]
Aufgehoben
@@ -1160,7 +1160,7 @@
[^15]: Art. 70b eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^16]: Art. 75 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^16]: Art. 75 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/1996084000).
[^17]: Art. 75 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
@@ -1170,55 +1170,57 @@
[^20]: Art. 78a eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 100](https://www.gesetze.li/chrono/1992100000).
[^21]: Art. 80 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^22]: Art. 82bis eingefügt durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000).
[^23]: Art. 83 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000).
[^24]: Art. 83 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000).
[^25]: Art. 83 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^26]: Art. 83 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^27]: Art. 84 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^28]: Art. 84 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^29]: Art. 84 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^30]: Art. 84 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000).
[^31]: Art. 84 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^32]: Art. 85 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^33]: Art. 86 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^34]: Art. 87 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^35]: Art. 88 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^36]: Art. 88 Abs. 2 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^37]: Art. 88 Abs. 2 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^38]: Art. 88 Abs. 2 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^39]: Art. 88 Abs. 2 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^40]: Art. 88 Abs. 2 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^41]: Art. 88 Abs. 2 Bst. f aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^42]: Art. 89 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^43]: Art. 91a eingefügt durch [LGBl. 1995 Nr. 13](https://www.gesetze.li/chrono/1995013000).
[^44]: Art. 93 aufgehoben durch [LGBl. 1974 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/1974066000).
##### Art. 82bis[^22]
[^21]: Art. 80 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/1996084000).
[^22]: Art. 80 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^23]: Art. 82bis eingefügt durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000).
[^24]: Art. 83 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000).
[^25]: Art. 83 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000).
[^26]: Art. 83 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^27]: Art. 83 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^28]: Art. 84 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^29]: Art. 84 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^30]: Art. 84 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^31]: Art. 84 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1985028000).
[^32]: Art. 84 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 1987 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1987049000).
[^33]: Art. 85 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^34]: Art. 86 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^35]: Art. 87 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1985 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1985004000).
[^36]: Art. 88 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^37]: Art. 88 Abs. 2 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^38]: Art. 88 Abs. 2 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^39]: Art. 88 Abs. 2 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^40]: Art. 88 Abs. 2 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^41]: Art. 88 Abs. 2 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^42]: Art. 88 Abs. 2 Bst. f aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^43]: Art. 89 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^44]: Art. 91a eingefügt durch [LGBl. 1995 Nr. 13](https://www.gesetze.li/chrono/1995013000).
[^45]: Art. 93 aufgehoben durch [LGBl. 1974 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/1974066000).
##### Art. 82bis[^23]
**Gleichzeitiges Zustandekommen mehrerer Initiativbegehren zum selben Gegenstand**
1995-02-01
Gesetz vom 17 — arts. 91, 93
1992-11-02
Gesetz vom 17 — arts. 10, 11, 12 y 24 más
1989-01-01
Gesetz vom 17 — arts. 88, 89, 93
1987-10-24
Gesetz vom 17 — arts. 83, 84, 85 y 3 más
1985-05-28
Gesetz vom 17 — arts. 83, 84, 85 y 4 más
1985-01-09
Gesetz vom 17 — arts. 1, 15, 16 y 9 más
1977-01-11
Gesetz vom 17 — arts. 15, 16, 17 y 2 más
1974-11-19
Gesetz vom 17 — arts. 19, 93
1973-11-23
Gesetz vom 17
Originalfassung
Text zu diesem Datum