Änderungshistorie

Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30. Juni 1978

14 Versionen · 1978-08-29
2026-01-01
Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30 — arts. 98, 99, 99 y 5 más
2025-11-01
Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30 — arts. 8, 13, 13 y 36 más
2025-06-01
Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30 — arts. 99, 99, 99 y 2 más
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2021-01-01
Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30 — art. 72
2020-04-01
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2011-09-01
Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30 — arts. 59, 61, 64 y 37 más

Änderungen vom 2011-09-01

@@ -810,7 +810,7 @@
- a) Ansprüche des Halters aus Sachschäden, die Personen verursacht haben, für die er nach diesem Gesetz verantwortlich ist;[^41]
- b) Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten des Halters, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister;
- b) Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten oder eingetragenen Partners des Halters, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister;[^42]
- c) Ansprüche aus Sachschäden, für die der Halter nicht nach diesem Gesetz haftet;
@@ -828,9 +828,9 @@
1) Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer.
2) Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Versicherungsvertragsgesetz können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.[^42]
3) Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Versicherungsvertragsgesetz zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre.[^43]
2) Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Versicherungsvertragsgesetz können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.[^43]
3) Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Versicherungsvertragsgesetz zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre.[^44]
##### Art. 62
@@ -864,9 +864,9 @@
3) Werden die Kontrollschilder bei der Regierung hinterlegt, so ruht die Versicherung. Die Regierung gibt dem Versicherer davon Kenntnis.
4) Bestimmungen, wonach die Versicherung erlischt, wenn das Fahrzeug in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens zugelassen wird, sind nichtig.[^44]
##### Art. 64a[^45]
4) Bestimmungen, wonach die Versicherung erlischt, wenn das Fahrzeug in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens zugelassen wird, sind nichtig.[^45]
##### Art. 64a[^46]
**Bescheinigung über den Schadenverlauf und die Schadenfreiheit**
@@ -876,7 +876,7 @@
#### Besondere Fälle
##### Art. 65 [^46]
##### Art. 65 [^47]
**Motorfahrzeuganhänger; geschleppte Motorfahrzeuge**
@@ -906,7 +906,7 @@
4) Aus der Versicherung können ausgeschlossen werden:
- a) Ansprüche auf Sachschäden des Ehegatten des Radfahrers, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister;
- a) Ansprüche auf Sachschäden des Ehegatten oder eingetragenen Partners des Radfahrers, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister;[^48]
- b) Ansprüche aus Verletzung oder Tötung von Mitfahrenden;
@@ -950,9 +950,9 @@
2) Fahrräder des Staates sind von der Versicherungspflicht ausgenommen. Doch tritt der Staat für die Deckung der beim Gebrauch dieser Fahrräder verursachten Schäden wie ein Versicherer ein, wenn sie nicht nach andern Gesetzen weitergehend haften.
3) Der Staat reguliert nach den für die Haftpflichtversicherung geltenden Bestimmungen die Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrräder verursacht werden, für die er haftet. Er teilt der Auskunftsstelle (Art. 75a) mit, welche Stelle für die Schadenregulierung zuständig ist.[^47]
##### Art. 70 [^48]
3) Der Staat reguliert nach den für die Haftpflichtversicherung geltenden Bestimmungen die Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrräder verursacht werden, für die er haftet. Er teilt der Auskunftsstelle (Art. 75a) mit, welche Stelle für die Schadenregulierung zuständig ist.[^49]
##### Art. 70 [^50]
**Nationales Versicherungsbüro**
@@ -986,51 +986,51 @@
##### Art. 72
**Nationaler Garantiefonds[^49]**
1) Die in Liechtenstein zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds, der eigene Rechtspersönlichkeit hat.[^50]
2) Der Nationale Garantiefonds hat folgende Aufgaben:[^51]
- a) er deckt die Haftung für Schäden, die durch nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrräder in Liechtenstein verursacht werden;[^52]
- b) er deckt die Haftung für Schäden, die durch in Liechtenstein zugelassene Motorfahrzeuge und Anhänger verursacht werden, wenn über den leistungspflichtigen Haftpflichtversicherer der Konkurs eröffnet worden ist;[^53]
- c) er betreibt die Entschädigungsstelle nach Art. 75d;[^54]
- d) er deckt Regressansprüche ausländischer Garantiefonds aus Leistungen, welche diese für Schäden erbracht haben, die durch nach diesem Gesetz nicht der Versicherungspflicht unterstehende liechtensteinische Motorfahrzeuge oder Anhänger im Ausland verursacht wurden.[^55]
**Nationaler Garantiefonds[^51]**
1) Die in Liechtenstein zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds, der eigene Rechtspersönlichkeit hat.[^52]
2) Der Nationale Garantiefonds hat folgende Aufgaben:[^53]
- a) er deckt die Haftung für Schäden, die durch nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrräder in Liechtenstein verursacht werden;[^54]
- b) er deckt die Haftung für Schäden, die durch in Liechtenstein zugelassene Motorfahrzeuge und Anhänger verursacht werden, wenn über den leistungspflichtigen Haftpflichtversicherer der Konkurs eröffnet worden ist;[^55]
- c) er betreibt die Entschädigungsstelle nach Art. 75d;[^56]
- d) er deckt Regressansprüche ausländischer Garantiefonds aus Leistungen, welche diese für Schäden erbracht haben, die durch nach diesem Gesetz nicht der Versicherungspflicht unterstehende liechtensteinische Motorfahrzeuge oder Anhänger im Ausland verursacht wurden.[^57]
3) Die Regierung regelt:
- a) die Aufgaben des Nationalen Garantiefonds nach Abs. 2;
- b) einen Selbstbehalt des Geschädigten für Sachschäden.[^56]
4) Im Falle von Abs. 2 Bst. a entfällt die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds in dem Umfange, in dem der Geschädigte Leistungen aus einer Schadenversicherung oder einer Sozialversicherung beanspruchen kann.[^57]
- b) einen Selbstbehalt des Geschädigten für Sachschäden.[^58]
4) Im Falle von Abs. 2 Bst. a entfällt die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds in dem Umfange, in dem der Geschädigte Leistungen aus einer Schadenversicherung oder einer Sozialversicherung beanspruchen kann.[^59]
5) Die Regierung kann im Falle von Abs. 2 Bst. a:
- a) den Nationalen Garantiefonds zur Vorleistung verpflichten, wenn das Fehlen eines leistungspflichtigen Haftpflichtversicherers strittig ist;
- b) die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds gegenüber im Ausland wohnhaften ausländischen Geschädigten bei fehlender Reziprozität beschränken oder aufheben.[^58]
6) Mit der Zahlung der Ersatzleistung an den Geschädigten tritt der Nationale Garantiefonds für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadenposten in die Rechte des Geschädigten ein.[^59]
- b) die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds gegenüber im Ausland wohnhaften ausländischen Geschädigten bei fehlender Reziprozität beschränken oder aufheben.[^60]
6) Mit der Zahlung der Ersatzleistung an den Geschädigten tritt der Nationale Garantiefonds für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadenposten in die Rechte des Geschädigten ein.[^61]
##### Art. 72a
**Finanzierung, Durchführung[^60]**
1) Der Halter eines Motorfahrzeuges leistet jährlich je einen Beitrag nach der Art des versicherten Risikos, der zur Deckung des Aufwandes nach den Art. 70, 72, 75a und 75d bestimmt ist.[^61]
2) Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds bestimmen diese Beiträge; sie bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.[^62]
3) Die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer erheben diese Beiträge gleichzeitig mit der Prämie.[^63]
4) Der Staat ist von der Beitragspflicht ausgenommen.[^64]
5) Die Regierung regelt die Berechnungsgrundlagen für den Beitrag und dessen Genehmigung.[^65]
##### Art. 72b [^66]
**Finanzierung, Durchführung[^62]**
1) Der Halter eines Motorfahrzeuges leistet jährlich je einen Beitrag nach der Art des versicherten Risikos, der zur Deckung des Aufwandes nach den Art. 70, 72, 75a und 75d bestimmt ist.[^63]
2) Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds bestimmen diese Beiträge; sie bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.[^64]
3) Die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer erheben diese Beiträge gleichzeitig mit der Prämie.[^65]
4) Der Staat ist von der Beitragspflicht ausgenommen.[^66]
5) Die Regierung regelt die Berechnungsgrundlagen für den Beitrag und dessen Genehmigung.[^67]
##### Art. 72b [^68]
**Gemeinsame Bestimmungen für das Nationale Versicherungsbüro und den Nationalen Garantiefonds**
@@ -1054,21 +1054,21 @@
##### Art. 73
**Nicht versicherte Fahrzeuge[^67]**
1) Wenn die Regierung Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für Motorfahrzeuge oder Kennzeichen für Fahrräder abgibt, ohne dass die vorgeschriebene Versicherung besteht, haftet der Staat im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherung für den Schaden, für den die Halter der Motorfahrzeuge oder die Radfahrer aufzukommen haben. Er haftet in gleicher Weise, wenn er es versäumt, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder innert 60 Tagen nach der Meldung des Versicherers im Sinne von Art. 64 oder nach der Meldung des Halters über die endgültige Ausserverkehrsetzung eines Fahrzeuges einzuziehen.[^68]
2) Der Staat oder sein Versicherer hat den Rückgriff gegen den Halter, der nicht im guten Glauben war, er sei durch die vorgeschriebene Versicherung gedeckt.[^69]
##### Art. 74[^70]
**Nicht versicherte Fahrzeuge[^69]**
1) Wenn die Regierung Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für Motorfahrzeuge oder Kennzeichen für Fahrräder abgibt, ohne dass die vorgeschriebene Versicherung besteht, haftet der Staat im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherung für den Schaden, für den die Halter der Motorfahrzeuge oder die Radfahrer aufzukommen haben. Er haftet in gleicher Weise, wenn er es versäumt, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder innert 60 Tagen nach der Meldung des Versicherers im Sinne von Art. 64 oder nach der Meldung des Halters über die endgültige Ausserverkehrsetzung eines Fahrzeuges einzuziehen.[^70]
2) Der Staat oder sein Versicherer hat den Rückgriff gegen den Halter, der nicht im guten Glauben war, er sei durch die vorgeschriebene Versicherung gedeckt.[^71]
##### Art. 74[^72]
Aufgehoben
##### Art. 75[^71]
##### Art. 75[^73]
Aufgehoben
##### Art. 75a [^72]
##### Art. 75a [^74]
**Auskunftsstelle**
@@ -1086,7 +1086,7 @@
- d) kann einschränkende oder ergänzende Bestimmungen zum Verzeichnis der Polizeirapporte erlassen.
##### Art. 75b [^73]
##### Art. 75b [^75]
**Schadenregulierungsbeauftragte**
@@ -1106,7 +1106,7 @@
5) Sie können auf Rechnung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig sein.
##### Art. 75c [^74]
##### Art. 75c [^76]
**Schadenregulierung**
@@ -1120,7 +1120,7 @@
3) Nach Ablauf der dreimonatigen Frist beginnt die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen. Weitergehende Ansprüche des Geschädigten bleiben vorbehalten.
##### Art. 75d [^75]
##### Art. 75d [^77]
**Entschädigungsstelle**
@@ -1142,7 +1142,7 @@
#### Verhältnis zu andern Versicherungen
##### Art. 76[^76]
##### Art. 76[^78]
**Obligatorische Unfallversicherung**
@@ -1152,7 +1152,7 @@
#### Gemeinsame Bestimmungen
##### Art. 77 [^77]
##### Art. 77 [^79]
**Versicherer**
@@ -1228,13 +1228,13 @@
##### Art. 85
**Verletzung der Verkehrsregeln[^78]**
1) Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der aufgrund desselben erlassenen Verordnungen verletzt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.[^79]
2) Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^80]
##### Art. 86[^81]
**Verletzung der Verkehrsregeln[^80]**
1) Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der aufgrund desselben erlassenen Verordnungen verletzt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.[^81]
2) Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^82]
##### Art. 86[^83]
**Fahren in fahrunfähigem Zustand**
@@ -1242,7 +1242,7 @@
2) Wer in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
##### Art. 86a[^82]
##### Art. 86a[^84]
**Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit**
@@ -1254,49 +1254,49 @@
**Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall**
1) Wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^83]
2) Ergreift ein Fahrzeugführer, der bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat, die Flucht, so wird er wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.[^84]
1) Wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^85]
2) Ergreift ein Fahrzeugführer, der bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat, die Flucht, so wird er wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.[^86]
##### Art. 88
**Nicht betriebssichere Fahrzeuge**
1) Wer die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges beeinträchtigt, so dass die Gefahr eines Unfalles entsteht, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.[^85]
2) Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^86]
3) Der Halter oder wer wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges verantwortlich ist, untersteht der Strafdrohung des Abs. 2, wenn er wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges duldet.[^87]
1) Wer die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges beeinträchtigt, so dass die Gefahr eines Unfalles entsteht, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.[^87]
2) Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^88]
3) Der Halter oder wer wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges verantwortlich ist, untersteht der Strafdrohung des Abs. 2, wenn er wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges duldet.[^89]
##### Art. 89
**Entwendung zum Gebrauch**
1) Aufgehoben[^88]
2) Wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.[^89]
3) Wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet, wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit bis zu einem Monat Freiheitsstrafe bestraft.[^90]
1) Aufgehoben[^90]
2) Wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.[^91]
3) Wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet, wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit bis zu einem Monat Freiheitsstrafe bestraft.[^92]
##### Art. 90
**Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug[^91]**
1) Wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt,wer die mit dem Ausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet, wer ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat, wer ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt, wer bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen, wer ohne Fahrlehrerausweis gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^92]
2) Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^93]
3) Wer ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Rad fahren untersagt wurde, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.[^94]
4) Wer ein Tierfuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerkes untersagt wurde, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.[^95]
**Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug[^93]**
1) Wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt,wer die mit dem Ausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet, wer ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat, wer ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt, wer bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen, wer ohne Fahrlehrerausweis gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^94]
2) Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^95]
3) Wer ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Rad fahren untersagt wurde, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.[^96]
4) Wer ein Tierfuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerkes untersagt wurde, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.[^97]
##### Art. 91
**Fahren ohne Fahrzeugausweis**
1) Wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt,wer ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, wer die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^96]
2) Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.[^97]
1) Wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt,wer ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, wer die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^98]
2) Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.[^99]
3) Der Halter oder wer an seiner Stelle über das Fahrzeug verfügt, untersteht den gleichen Strafandrohungen, wenn er von den Widerhandlungen Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte.
@@ -1304,17 +1304,17 @@
**Missbrauch von Ausweisen und Schildern**
1) Wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind,wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt, wer andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind, wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage falscher Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht, wer Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt, wer falsche oder verfälschte Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen verwendet, wer sich vorsätzlich Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.[^98]
1) Wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind,wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt, wer andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind, wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage falscher Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht, wer Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt, wer falsche oder verfälschte Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen verwendet, wer sich vorsätzlich Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.[^100]
2) Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzes finden in diesen Fällen keine Anwendung.
##### Art. 93 [^99]
##### Art. 93 [^101]
**Signale und Markierungen**
Wer vorsätzlich ein Signal versetzt oder beschädigt und wer vorsätzlich ein Signal oder eine Markierung entfernt, unleserlich macht oder verändert,wer eine von ihm unabsichtlich verursachte Beschädigung eines Signals nicht der Polizei meldet, wer ohne behördliche Ermächtigung ein Signal oder eine Markierung anbringt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
##### Art. 94 [^100]
##### Art. 94 [^102]
**Weitere Widerhandlungen**
@@ -1348,9 +1348,9 @@
**Strafbarkeit**
1) Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. In besonders leichten Fällen wird von der Strafe Umgang genommen.[^101]
2) Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.[^102]
1) Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. In besonders leichten Fällen wird von der Strafe Umgang genommen.[^103]
2) Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.[^104]
3) Für strafbare Handlungen aus Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen. Der Fahrschüler ist verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können.
@@ -1366,7 +1366,7 @@
**Ergänzende Strafbestimmungen, Strafverfolgung, Strafkontrolle**
1) Die Verletzung von Vorschriften, die in Verordnungen zu diesem Gesetz erlassen werden, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft. Die Regierung ist ermächtigt, mit Verordnung die zuständige Strafbehörde zu bestimmen.[^103]
1) Die Verletzung von Vorschriften, die in Verordnungen zu diesem Gesetz erlassen werden, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft. Die Regierung ist ermächtigt, mit Verordnung die zuständige Strafbehörde zu bestimmen.[^105]
2) Die Regierung kann Vorschriften erlassen über die Strafkontrolle für Entscheide, die nicht in das Strafregister eingetragen werden.
@@ -1394,15 +1394,15 @@
- ff) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über das Parken und Anhalten von Motorfahrzeugen, das Fahrverbot für Motorfahrzeuge und das Mitführen der Ausweise oder Bewilligungen betreffen.
Wenn zugleich ein Tatbestand des Strafgesetzes oder ein Tatbestand, welcher gemäss Bst. b in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte fällt, erfüllt ist, sind die ordentlichen Gerichte auch Strafbehörde bei Übertretungen gemäss Bst. aa bis ff. Die ordentlichen Gerichte sind ebenso Strafbehörde für Übertretungen gemäss Bst. aa bis ff, wenn bei Verkehrsunfällen von den verschieden involvierten Verkehrsteilnehmern neben Tatbeständen des Strafgesetzbuches oder gemäss Bst. b, auch Tatbestände nach Bst. aa bis ff erfüllt sind.[^104]
Wenn zugleich ein Tatbestand des Strafgesetzes oder ein Tatbestand, welcher gemäss Bst. b in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte fällt, erfüllt ist, sind die ordentlichen Gerichte auch Strafbehörde bei Übertretungen gemäss Bst. aa bis ff. Die ordentlichen Gerichte sind ebenso Strafbehörde für Übertretungen gemäss Bst. aa bis ff, wenn bei Verkehrsunfällen von den verschieden involvierten Verkehrsteilnehmern neben Tatbeständen des Strafgesetzbuches oder gemäss Bst. b, auch Tatbestände nach Bst. aa bis ff erfüllt sind.[^106]
- b) Die ordentlichen Gerichte sind in allen übrigen, unter Bst. a nicht genannten Fällen Strafbehörden.
2) Das Strafverfahren richtet sich vor den ordentlichen Gerichten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung und vor der Regierung nach den Vorschriften des LVG über das Verwaltungsstrafverfahren.
3) Die Regierung ist ermächtigt, durch Verordnung die Landespolizei und die Gemeindevorsteher mit dem Erlass von Verwaltungsstrafboten (Art. 147 LVG) zum Zwecke der Strafverfolgung im Sinne des Abs. 1 Bst. a zu beauftragen.[^105]
3a) Im Falle der Beauftragung der Landespolizei oder Gemeindevorsteher zum Erlass von Verwaltungsstrafboten gemäss Abs. 3 ist für die Erledigung von Beschwerden gegen Verwaltungsstrafbote bzw. Verwaltungsstrafentscheide der Landespolizei bzw. Gemeindevorsteher die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig.[^106]
3) Die Regierung ist ermächtigt, durch Verordnung die Landespolizei und die Gemeindevorsteher mit dem Erlass von Verwaltungsstrafboten (Art. 147 LVG) zum Zwecke der Strafverfolgung im Sinne des Abs. 1 Bst. a zu beauftragen.[^107]
3a) Im Falle der Beauftragung der Landespolizei oder Gemeindevorsteher zum Erlass von Verwaltungsstrafboten gemäss Abs. 3 ist für die Erledigung von Beschwerden gegen Verwaltungsstrafbote bzw. Verwaltungsstrafentscheide der Landespolizei bzw. Gemeindevorsteher die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig.[^108]
4) Vorbehalten bleibt die Verhängung von Ordnungsbussen im vereinfachten Verfahren.
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1) Die Regierung ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt. Sie erlässt die nötigen Durchführungsverordnungen.
2) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse untergeordneten Amtsstellen übertragen. Die Erteilung von Bewilligungen für Strassenreklamen und von Ausnahmebewilligungen für das Befahren von mit einem Fahrverbot belegten Strassen kann sie auch an die Gemeindevorsteher übertragen.[^107]
2a) Im Falle der Delegation von Aufgaben gemäss Abs. 2 ist für die Erledigung von Beschwerden gegen Verfügungen oder Entscheidungen der Amtsstellen oder Gemeindevorsteher die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig. Die Beschwerdefrist beträgt 14 Tage ab Zustellung der Verfügung oder Entscheidung.[^108]
2) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse untergeordneten Amtsstellen übertragen. Die Erteilung von Bewilligungen für Strassenreklamen und von Ausnahmebewilligungen für das Befahren von mit einem Fahrverbot belegten Strassen kann sie auch an die Gemeindevorsteher übertragen.[^109]
2a) Im Falle der Delegation von Aufgaben gemäss Abs. 2 ist für die Erledigung von Beschwerden gegen Verfügungen oder Entscheidungen der Amtsstellen oder Gemeindevorsteher die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig. Die Beschwerdefrist beträgt 14 Tage ab Zustellung der Verfügung oder Entscheidung.[^110]
3) Die Regierung kann beim Auftreten neuer technischer Erscheinungen auf dem Gebiete des Strassenverkehrs sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen die vorläufigen Massnahmen treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen.
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6) Die Regierung kann Fahrten ausländischer Fahrzeuge verbieten, kontingentieren, der Bewilligungspflicht unterstellen oder andern Beschränkungen unterwerfen, wenn ein ausländischer Staat gegenüber liechtensteinischen Fahrzeugen und deren Führern solche Massnahmen anordnet oder strengere Verkehrsvorschriften anwendet als für die eigenen Fahrzeuge und deren Führer.
7) Die Regierung kann völkerrechtliche Verträge über den Bau und die Ausrüstung von Fahrzeugen, die Ausrüstung der Fahrzeugbenützer und über die gegenseitige Anerkennung damit zusammenhängender Prüfungen abschliessen.[^109]
8) Die Regierung kann die Ausführung bestimmter Arbeiten an Fahrzeugen, soweit die Verkehrssicherheit oder der Umweltschutz dies erfordern, einer Bewilligungspflicht unterstellen. Sie legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt die Aufsicht.[^110]
9) Die Regierung kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen über die Wahrnehmung der Aufgaben des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Garantiefonds abschliessen.[^111]
10) Die Regierung kann mit der Schweiz Vereinbarungen über die Beteiligung an der Führung und Nutzung von automatisierten schweizerischen Registern, welche mit jenen der Art. 99b bis 99d vergleichbar sind oder die Fahrzeugtypen und Fahrtschreiberkarten zum Gegenstand haben, unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Datenschutz abschliessen.[^112]
##### Art. 99a[^113]
7) Die Regierung kann völkerrechtliche Verträge über den Bau und die Ausrüstung von Fahrzeugen, die Ausrüstung der Fahrzeugbenützer und über die gegenseitige Anerkennung damit zusammenhängender Prüfungen abschliessen.[^111]
8) Die Regierung kann die Ausführung bestimmter Arbeiten an Fahrzeugen, soweit die Verkehrssicherheit oder der Umweltschutz dies erfordern, einer Bewilligungspflicht unterstellen. Sie legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt die Aufsicht.[^112]
9) Die Regierung kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen über die Wahrnehmung der Aufgaben des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Garantiefonds abschliessen.[^113]
10) Die Regierung kann mit der Schweiz Vereinbarungen über die Beteiligung an der Führung und Nutzung von automatisierten schweizerischen Registern, welche mit jenen der Art. 99b bis 99d vergleichbar sind oder die Fahrzeugtypen und Fahrtschreiberkarten zum Gegenstand haben, unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Datenschutz abschliessen.[^114]
##### Art. 99a[^115]
**Meldungen**
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##### Art. 99b
**Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister[^114]**
1) Die Motorfahrzeugkontrolle führt ein Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister und bearbeitet zu diesem Zwecke folgende Daten:[^115]
- a) in Liechtenstein gegenwärtig oder früher zugelassene Fahrzeuge;[^116]
- b) Namen, Geburtsdaten, Adressen und Heimatstaaten/-orte der Fahrzeughalter sowie Angaben zu deren Haftpflichtversicherung.[^117]
2) Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:[^118]
- a) Kontrolle der Verkehrszulassung, Fahrzeugprüfung, Fahrzeugversicherung, Verzollung und Versteuerung nach dem Gesetz vom 14. September 1994 über die Motorfahrzeugsteuer;[^119]
- b) Identifikation des Halters, Verkehrsopferschutz und Fahndung.[^120]
**Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister[^116]**
1) Die Motorfahrzeugkontrolle führt ein Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister und bearbeitet zu diesem Zwecke folgende Daten:[^117]
- a) in Liechtenstein gegenwärtig oder früher zugelassene Fahrzeuge;[^118]
- b) Namen, Geburtsdaten, Adressen und Heimatstaaten/-orte der Fahrzeughalter sowie Angaben zu deren Haftpflichtversicherung.[^119]
2) Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:[^120]
- a) Kontrolle der Verkehrszulassung, Fahrzeugprüfung, Fahrzeugversicherung, Verzollung und Versteuerung nach dem Gesetz vom 14. September 1994 über die Motorfahrzeugsteuer;[^121]
- b) Identifikation des Halters, Verkehrsopferschutz und Fahndung.[^122]
3) Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register nehmen:
@@ -1460,13 +1460,13 @@
- b) das Amt für Handel und Transport zur Prüfung und Abgleichung der Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten im Zusammenhang mit dem Register der Strassentransportunternehmer und der Aufgabenerfüllung nach dem Strassentransportgesetz;
- c) die Steuerverwaltung in die erforderlichen Daten zur Kontrolle der Angaben der Steuerpflichtigen in ihren Steuererklärungen.[^121]
3bis) Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds können bei der Motorfahrzeugkontrolle Einsicht in die Registereinträge nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese sind im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes befugt, Daten aus dem Register an Dritte weiterzugeben.[^122]
4) Die Motorfahrzeugkontrolle muss einer Person, die ein zureichendes Interesse glaubhaft machen kann, die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekannt geben.[^123]
##### Art. 99c [^124]
- c) die Steuerverwaltung in die erforderlichen Daten zur Kontrolle der Angaben der Steuerpflichtigen in ihren Steuererklärungen.[^123]
3bis) Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds können bei der Motorfahrzeugkontrolle Einsicht in die Registereinträge nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese sind im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes befugt, Daten aus dem Register an Dritte weiterzugeben.[^124]
4) Die Motorfahrzeugkontrolle muss einer Person, die ein zureichendes Interesse glaubhaft machen kann, die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekannt geben.[^125]
##### Art. 99c [^126]
**Administrativmassnahmenregister**
@@ -1502,7 +1502,7 @@
3) Im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen können die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden bei der Motorfahrzeugkontrolle Einsicht in die Registereinträge nehmen.
##### Art. 99d [^125]
##### Art. 99d [^127]
**Fahrberechtigungsregister**
@@ -1530,7 +1530,7 @@
- b) die Polizeiorgane betreffend die für die Kontrolle der Fahrberechtigungen erforderlichen Daten.
##### Art. 99e [^126]
##### Art. 99e [^128]
**Durchführungsverordnung**
@@ -1664,172 +1664,176 @@
[^41]: Art. 59 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 80](https://www.gesetze.li/chrono/1996080000).
[^42]: Art. 61 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^43]: Art. 61 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^44]: Art. 64 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 64](https://www.gesetze.li/chrono/2009064000).
[^45]: Art. 64a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 64](https://www.gesetze.li/chrono/2009064000).
[^46]: Art. 65 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1992045000).
[^47]: Art. 69 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^48]: Art. 70 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^49]: Art. 72 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^50]: Art. 72 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^51]: Art. 72 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^52]: Art. 72 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 64](https://www.gesetze.li/chrono/2009064000).
[^53]: Art. 72 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^54]: Art. 72 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^55]: Art. 72 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 64](https://www.gesetze.li/chrono/2009064000).
[^56]: Art. 72 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^57]: Art. 72 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^58]: Art. 72 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^59]: Art. 72 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^60]: Art. 72a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 1981 Nr. 2](https://www.gesetze.li/chrono/1981002000).
[^61]: Art. 72a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^62]: Art. 72a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^63]: Art. 72a Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 80](https://www.gesetze.li/chrono/1996080000).
[^64]: Art. 72a Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1981 Nr. 2](https://www.gesetze.li/chrono/1981002000).
[^65]: Art. 72a Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^66]: Art. 72b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^67]: Art. 73 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1981 Nr. 2](https://www.gesetze.li/chrono/1981002000).
[^68]: Art. 73 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1992045000).
[^69]: Art. 73 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1981 Nr. 2](https://www.gesetze.li/chrono/1981002000).
[^70]: Art. 74 aufgehoben durch [LGBl. 1984 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1984045000).
[^71]: Art. 75 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^72]: Art. 75a abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 64](https://www.gesetze.li/chrono/2009064000).
[^73]: Art. 75b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^74]: Art. 75c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^75]: Art. 75d eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^76]: Art. 76 abgeändert durch [LGBl. 1984 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1984045000).
[^77]: Art. 77 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 64](https://www.gesetze.li/chrono/2009064000).
[^78]: Art. 85 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^79]: Art. 85 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^80]: Art. 85 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^81]: Art. 86 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^82]: Art. 86a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^83]: Art. 87 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^84]: Art. 87 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^85]: Art. 88 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^86]: Art. 88 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^87]: Art. 88 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^88]: Art. 89 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^89]: Art. 89 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^90]: Art. 89 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1992045000).
[^91]: Art. 90 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^92]: Art. 90 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^93]: Art. 90 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^94]: Art. 90 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^95]: Art. 90 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^96]: Art. 91 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^97]: Art. 91 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 80](https://www.gesetze.li/chrono/1996080000).
[^98]: Art. 92 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^99]: Art. 93 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^100]: Art. 94 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^101]: Art. 95 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^102]: Art. 95 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^103]: Art. 97 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^104]: Art. 98 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2000252000).
[^105]: Art. 98 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2000252000).
[^106]: Art. 98 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2000252000).
[^107]: Art. 99 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^108]: Art. 99 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2000252000).
[^109]: Art. 99 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1992045000).
[^110]: Art. 99 Abs. 8 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 114](https://www.gesetze.li/chrono/1992114000).
[^111]: Art. 99 Abs. 9 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^112]: Art. 99 Abs. 10 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^113]: Art. 99a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^114]: Art. 99b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^115]: Art. 99b Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^116]: Art. 99b Abs. 1 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^117]: Art. 99b Abs. 1 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^118]: Art. 99b Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^119]: Art. 99b Abs. 2 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^120]: Art. 99b Abs. 2 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^121]: Art. 99b Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2010357000).
[^122]: Art. 99b Abs. 3bis eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2010357000).
[^123]: Art. 99b Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^124]: Art. 99c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^125]: Art. 99d eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^126]: Art. 99e eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^42]: Art. 59 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 386](https://www.gesetze.li/chrono/2011386000).
[^43]: Art. 61 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^44]: Art. 61 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^45]: Art. 64 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 64](https://www.gesetze.li/chrono/2009064000).
[^46]: Art. 64a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 64](https://www.gesetze.li/chrono/2009064000).
[^47]: Art. 65 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1992045000).
[^48]: Art. 66 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 386](https://www.gesetze.li/chrono/2011386000).
[^49]: Art. 69 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^50]: Art. 70 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^51]: Art. 72 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^52]: Art. 72 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^53]: Art. 72 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^54]: Art. 72 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 64](https://www.gesetze.li/chrono/2009064000).
[^55]: Art. 72 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^56]: Art. 72 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^57]: Art. 72 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 64](https://www.gesetze.li/chrono/2009064000).
[^58]: Art. 72 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^59]: Art. 72 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^60]: Art. 72 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^61]: Art. 72 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^62]: Art. 72a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 1981 Nr. 2](https://www.gesetze.li/chrono/1981002000).
[^63]: Art. 72a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^64]: Art. 72a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^65]: Art. 72a Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 80](https://www.gesetze.li/chrono/1996080000).
[^66]: Art. 72a Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1981 Nr. 2](https://www.gesetze.li/chrono/1981002000).
[^67]: Art. 72a Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^68]: Art. 72b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^69]: Art. 73 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1981 Nr. 2](https://www.gesetze.li/chrono/1981002000).
[^70]: Art. 73 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1992045000).
[^71]: Art. 73 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1981 Nr. 2](https://www.gesetze.li/chrono/1981002000).
[^72]: Art. 74 aufgehoben durch [LGBl. 1984 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1984045000).
[^73]: Art. 75 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^74]: Art. 75a abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 64](https://www.gesetze.li/chrono/2009064000).
[^75]: Art. 75b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^76]: Art. 75c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^77]: Art. 75d eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^78]: Art. 76 abgeändert durch [LGBl. 1984 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1984045000).
[^79]: Art. 77 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 64](https://www.gesetze.li/chrono/2009064000).
[^80]: Art. 85 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^81]: Art. 85 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^82]: Art. 85 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^83]: Art. 86 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^84]: Art. 86a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^85]: Art. 87 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^86]: Art. 87 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^87]: Art. 88 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^88]: Art. 88 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^89]: Art. 88 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^90]: Art. 89 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^91]: Art. 89 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^92]: Art. 89 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1992045000).
[^93]: Art. 90 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^94]: Art. 90 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^95]: Art. 90 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^96]: Art. 90 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^97]: Art. 90 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^98]: Art. 91 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^99]: Art. 91 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 80](https://www.gesetze.li/chrono/1996080000).
[^100]: Art. 92 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^101]: Art. 93 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^102]: Art. 94 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^103]: Art. 95 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^104]: Art. 95 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^105]: Art. 97 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^106]: Art. 98 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2000252000).
[^107]: Art. 98 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2000252000).
[^108]: Art. 98 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2000252000).
[^109]: Art. 99 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^110]: Art. 99 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2000252000).
[^111]: Art. 99 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1992045000).
[^112]: Art. 99 Abs. 8 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 114](https://www.gesetze.li/chrono/1992114000).
[^113]: Art. 99 Abs. 9 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^114]: Art. 99 Abs. 10 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^115]: Art. 99a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^116]: Art. 99b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^117]: Art. 99b Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^118]: Art. 99b Abs. 1 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^119]: Art. 99b Abs. 1 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^120]: Art. 99b Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^121]: Art. 99b Abs. 2 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^122]: Art. 99b Abs. 2 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^123]: Art. 99b Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2010357000).
[^124]: Art. 99b Abs. 3bis eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2010357000).
[^125]: Art. 99b Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^126]: Art. 99c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^127]: Art. 99d eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^128]: Art. 99e eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
2011-01-01
Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30 — arts. 8, 16, 20 y 16 más
2009-02-06
Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30
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