Änderungshistorie
Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30. Juni 1978
14 Versionen
· 1978-08-29
2026-01-01
Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30 — arts. 98, 99, 99 y 5 más
2025-11-01
Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30 — arts. 8, 13, 13 y 36 más
Änderungen vom 2025-11-01
@@ -82,7 +82,7 @@
2) Sie trifft dabei die Anordnungen, die der Sicherheit im Verkehr dienen sowie der Vermeidung von Lärm, Staub, Rauch, Geruch und andern schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Fahrzeugbetriebes.
##### Art. 8 [^8]
##### Art. 8[^8]
**Ausmasse und Gewicht**
@@ -154,7 +154,7 @@
4) Die Regierung schreibt regelmässige Nachprüfungen für Fahrzeuge vor.
##### Art. 13 [^18]
##### Art. 13[^18]
**Fahreignung und Fahrkompetenz**
@@ -176,7 +176,7 @@
- b) Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
##### Art. 13a [^19]
##### Art. 13a[^19]
**Lernfahrausweis**
@@ -208,7 +208,7 @@
6) Die Regierung kann für Bewerber um den Führerausweis eine Ausbildung in Erster Hilfe vorschreiben.
##### Art. 14a [^24]
##### Art. 14a[^24]
**Führerausweis**
@@ -218,7 +218,7 @@
- b) die praktische Führerprüfung bestanden hat.
##### Art. 14b [^25]
##### Art. 14b[^25]
**Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz**
@@ -228,7 +228,7 @@
3) Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.
##### Art. 14c [^26]
##### Art. 14c[^26]
**Sperrfrist nach Fahren ohne Ausweis**
@@ -300,7 +300,7 @@
3) Aufgehoben[^41]
##### Art. 16a [^42]
##### Art. 16a[^42]
**b) bei fehlender Fahreignung**
@@ -316,7 +316,7 @@
3) Unverbesserlichen Personen wird der Ausweis für immer entzogen.
##### Art. 16b [^43]
##### Art. 16b[^43]
**Wiedererteilung der Führerausweise**
@@ -360,7 +360,7 @@
Auf den für Motorfahrzeuge offenen Strassen dürfen andere Fahrzeuge nicht verwendet werden, wenn sie mit der Ladung breiter sind als 2,50 m. Die Regierung sieht Ausnahmen vor, namentlich mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Landwirtschaft.
##### Art. 20 [^48]
##### Art. 20[^48]
**Fuhrleute**
@@ -754,7 +754,7 @@
#### Durchführungsbestimmungen
##### Art. 50 [^65]
##### Art. 50[^65]
**Verkehrspolizei**
@@ -770,7 +770,7 @@
3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann im Zusammenhang mit der Zollkontrolle von Fahrzeugen und Ladungen weitere Stellen mit Vollzugsaufgaben betrauen.
##### Art. 50a [^66]
##### Art. 50a[^66]
**Besondere Befugnisse der Landespolizei**
@@ -790,7 +790,7 @@
6) Stellt die Landespolizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht den Bestimmungen über die Personenbeförderung oder die Zulassung als Strassentransportunternehmen entsprechen, so kann sie die Weiterfahrt verhindern, den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
##### Art. 51 [^67]
##### Art. 51[^67]
**Feststellung der Fahrunfähigkeit**
@@ -854,7 +854,7 @@
#### Störung von Strassenverkehrskontrollen[^72]
##### Art. 53a [^73]
##### Art. 53a[^73]
1) Geräte und Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen (z. B. Radar-Warngeräte), dürfen weder in Verkehr gebracht oder erworben noch in Fahrzeuge eingebaut, darin mitgeführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet werden.
@@ -996,7 +996,7 @@
4) Bestimmungen, wonach die Versicherung erlischt, wenn das Fahrzeug in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens zugelassen wird, sind nichtig.[^79]
##### Art. 64a [^80]
##### Art. 64a[^80]
**Bescheinigung über den Schadenverlauf und die Schadenfreiheit**
@@ -1006,7 +1006,7 @@
#### Besondere Fälle
##### Art. 65 [^81]
##### Art. 65[^81]
**Motorfahrzeuganhänger; geschleppte Motorfahrzeuge**
@@ -1024,7 +1024,7 @@
4) Die Haftung des Halters des Zugfahrzeuges für körperliche Schäden der Mitfahrer auf Anhängern sowie die Haftung für Schäden zwischen dem Zugfahrzeug und dem geschleppten Motorfahrzeug richten sich nach diesem Gesetz. Für Sachschäden am Anhänger haftet der Halter des Zugfahrzeuges nach den Bestimmungen des ABGB.
##### Art. 66 [^82]
##### Art. 66[^82]
**Fahrräder**
@@ -1062,7 +1062,7 @@
3) Der Staat reguliert nach den für die Haftpflichtversicherung geltenden Bestimmungen die Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrräder verursacht werden, für die er haftet. Er teilt der Auskunftsstelle (Art. 75a) mit, welche Stelle für die Schadenregulierung zuständig ist.[^86]
##### Art. 70 [^87]
##### Art. 70[^87]
**Nationales Versicherungsbüro**
@@ -1146,7 +1146,7 @@
5) Die Regierung regelt die Berechnungsgrundlagen für den Beitrag und dessen Genehmigung.[^106]
##### Art. 72a bis [^107]
##### Art. 72abis[^107]
**Erhebung von Beiträgen zur Deckung der Insolvenz und Liquidation von in Liechtenstein zugelassenen Versicherungsunternehmen**
@@ -1156,7 +1156,7 @@
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Höhe der Beiträge und die Modalitäten der Beitragserhebung, mit Verordnung.
##### Art. 72b [^108]
##### Art. 72b[^108]
**Gemeinsame Bestimmungen für das Nationale Versicherungsbüro und den Nationalen Garantiefonds**
@@ -1186,15 +1186,15 @@
2) Der Staat oder sein Versicherer hat den Rückgriff gegen den Halter, der nicht im guten Glauben war, er sei durch die vorgeschriebene Versicherung gedeckt.[^112]
##### Art. 74 [^113]
##### Art. 74[^113]
Aufgehoben
##### Art. 75 [^114]
##### Art. 75[^114]
Aufgehoben
##### Art. 75a [^115]
##### Art. 75a[^115]
**Auskunftsstelle**
@@ -1212,7 +1212,7 @@
- d) kann einschränkende oder ergänzende Bestimmungen zum Verzeichnis der Polizeirapporte erlassen.
##### Art. 75b [^116]
##### Art. 75b[^116]
**Schadenregulierungsbeauftragte**
@@ -1232,7 +1232,7 @@
5) Sie können auf Rechnung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig sein.
##### Art. 75c [^117]
##### Art. 75c[^117]
**Schadenregulierung**
@@ -1246,7 +1246,7 @@
3) Nach Ablauf der dreimonatigen Frist beginnt die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen. Weitergehende Ansprüche des Geschädigten bleiben vorbehalten.
##### Art. 75d [^118]
##### Art. 75d[^118]
**Entschädigungsstelle**
@@ -1268,7 +1268,7 @@
#### Verhältnis zu andern Versicherungen
##### Art. 76 [^119]
##### Art. 76[^119]
**Obligatorische Unfallversicherung**
@@ -1278,7 +1278,7 @@
#### Gemeinsame Bestimmungen
##### Art. 77 [^120]
##### Art. 77[^120]
**Versicherer**
@@ -1308,7 +1308,7 @@
Für Klagen aus Haftpflichtansprüchen ist das Fürstliche Landgericht in Vaduz zuständig. Art. 80 bleibt durch diese Regelung unberührt.
##### Art. 80 [^123]
##### Art. 80[^123]
**Unfälle im Ausland**
@@ -1320,7 +1320,7 @@
- b) von Geschädigten, die zur Zeit des Unfalles ihren Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein hatten.
##### Art. 81 [^124]
##### Art. 81[^124]
**Beweiswürdigung**
@@ -1360,7 +1360,7 @@
2) Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^127]
##### Art. 86 [^128]
##### Art. 86[^128]
**Fahren in fahrunfähigem Zustand und Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren[^129]**
@@ -1372,7 +1372,7 @@
- b) in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
##### Art. 86a [^131]
##### Art. 86a[^131]
**Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit**
@@ -1472,7 +1472,7 @@
2) Aufgehoben[^149]
##### Art. 93 [^150]
##### Art. 93[^150]
**Signale und Markierungen**
@@ -1530,7 +1530,7 @@
4) Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so kann die Strafe gemildert werden.[^164]
##### Art. 96 [^165]
##### Art. 96[^165]
**Verhältnis zu andern Strafgesetzen**
@@ -1610,7 +1610,7 @@
10) Aufgehoben[^178]
##### Art. 99a [^179]
##### Art. 99a[^179]
**Meldungen**
@@ -1638,21 +1638,23 @@
- b) das Amt für Volkswirtschaft zur Prüfung und Abgleichung der Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten im Zusammenhang mit dem Register der Strassentransportunternehmer und der Aufgabenerfüllung nach dem Strassentransportgesetz;[^187]
- c) die Steuerverwaltung in die erforderlichen Daten zur Kontrolle der Angaben der Steuerpflichtigen in ihren Steuererklärungen.[^188]
3bis) Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds können beim Amt für Strassenverkehr Einsicht in die Registereinträge nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese sind im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes befugt, Daten aus dem Register an Dritte weiterzugeben.[^189]
4) Das Amt für Strassenverkehr muss einer Person, die ein zureichendes Interesse glaubhaft machen kann, die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekannt geben.[^190]
5) Das Amt für Strassenverkehr ist im Rahmen des Abkommens vom 27. Juni 2019 zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Beteiligung an Prüm[^191] die nationale Kontaktstelle für den Austausch von Daten über Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen sowie von Fahrzeugdaten nach Art. 12 Abs. 2 des Beschlusses 2008/615/JI[^192]. Als Kontaktstelle gewährt es dem ersuchenden teilnehmenden Staat Zugang auf die Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten im Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister zu den Zwecken nach Art. 12 Abs. 1 des Beschlusses 2008/615/JI; der Zugang zu den Daten erfolgt nach Art. 15 sowie Kapitel 3 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI[^193].[^194]
6) Die Landespolizei kann im Rahmen des Abkommens zur Beteiligung an Prüm für die Zwecke nach Art. 12 Abs. 1 des Beschlusses 2008/615/JI über das Amt für Strassenverkehr Daten über Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen sowie von Fahrzeugdaten in den entsprechenden Informationssystemen der anderen teilnehmenden Staaten abrufen.[^195]
##### Art. 99c [^196]
- c) die Steuerverwaltung in die erforderlichen Daten zur Kontrolle der Angaben der Steuerpflichtigen in ihren Steuererklärungen;[^188]
- d) die Stabsstelle FIU in die erforderlichen Daten zur Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung.[^189]
3bis) Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds können beim Amt für Strassenverkehr Einsicht in die Registereinträge nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese sind im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes befugt, Daten aus dem Register an Dritte weiterzugeben.[^190]
4) Das Amt für Strassenverkehr muss einer Person, die ein zureichendes Interesse glaubhaft machen kann, die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekannt geben.[^191]
5) Das Amt für Strassenverkehr ist im Rahmen des Abkommens vom 27. Juni 2019 zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Beteiligung an Prüm[^192] die nationale Kontaktstelle für den Austausch von Daten über Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen sowie von Fahrzeugdaten nach Art. 12 Abs. 2 des Beschlusses 2008/615/JI[^193]. Als Kontaktstelle gewährt es dem ersuchenden teilnehmenden Staat Zugang auf die Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten im Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister zu den Zwecken nach Art. 12 Abs. 1 des Beschlusses 2008/615/JI; der Zugang zu den Daten erfolgt nach Art. 15 sowie Kapitel 3 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI[^194].[^195]
6) Die Landespolizei kann im Rahmen des Abkommens zur Beteiligung an Prüm für die Zwecke nach Art. 12 Abs. 1 des Beschlusses 2008/615/JI über das Amt für Strassenverkehr Daten über Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen sowie von Fahrzeugdaten in den entsprechenden Informationssystemen der anderen teilnehmenden Staaten abrufen.[^196]
##### Art. 99c[^197]
**Administrativmassnahmenregister**
1) Das Amt für Strassenverkehr führt ein Administrativmassnahmenregister und verarbeitet zu diesem Zweck die Daten aller von liechtensteinischen Behörden verfügten oder von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein angeordneten Administrativmassnahmen, nämlich:[^197]
1) Das Amt für Strassenverkehr führt ein Administrativmassnahmenregister und verarbeitet zu diesem Zweck die Daten aller von liechtensteinischen Behörden verfügten oder von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein angeordneten Administrativmassnahmen, nämlich:[^198]
- a) Verweigerung und Entzug von Ausweisen und Bewilligungen;
@@ -1676,19 +1678,19 @@
2) Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:
- a) Erteilung von Lernfahr- und Führerausweisen sowie Fahrlehrerbewilligungen;[^198]
- a) Erteilung von Lernfahr- und Führerausweisen sowie Fahrlehrerbewilligungen;[^199]
- b) Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer;
- c) Erstellung der Statistik der Administrativmassnahmen.
3) Im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen können die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden beim Amt für Strassenverkehr Einsicht in die Registereinträge nehmen.[^199]
##### Art. 99d [^200]
3) Im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen können die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden beim Amt für Strassenverkehr Einsicht in die Registereinträge nehmen.[^200]
##### Art. 99d[^201]
**Fahrberechtigungsregister**
1) Das Amt für Strassenverkehr führt ein Fahrberechtigungsregister und verarbeitet zu diesem Zweck folgende Daten:[^201]
1) Das Amt für Strassenverkehr führt ein Fahrberechtigungsregister und verarbeitet zu diesem Zweck folgende Daten:[^202]
- a) die von liechtensteinischen oder ausländischen Behörden für Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein erteilten Fahrberechtigungen;
@@ -1702,17 +1704,17 @@
2) Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:
- a) Erteilung von Lernfahr- und Führerausweisen sowie Fahrlehrerbewilligungen;[^202]
- a) Erteilung von Lernfahr- und Führerausweisen sowie Fahrlehrerbewilligungen;[^203]
- b) Erstellung der Statistik der Fahrberechtigungen.
3) Folgende Behörden können beim Amt für Strassenverkehr Auskunft über Registereinträge verlangen:[^203]
3) Folgende Behörden können beim Amt für Strassenverkehr Auskunft über Registereinträge verlangen:[^204]
- a) die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen;
- b) die Polizeiorgane betreffend die für die Kontrolle der Fahrberechtigungen erforderlichen Daten.
##### Art. 99e [^204]
##### Art. 99e[^205]
**Durchführungsverordnung**
@@ -1734,7 +1736,7 @@
- h) die Datensicherheit.
##### Art. 99f [^205]
##### Art. 99f[^206]
**Völkerrechtliche Verträge**
@@ -1794,7 +1796,7 @@
...
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Notenaustausch vom 3. September 2024/17. Dezember 2024 zur Änderung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Schadensdeckung bei Strassenverkehrsunfällen in Kraft.[^206]
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Notenaustausch vom 3. September 2024/17. Dezember 2024 zur Änderung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Schadensdeckung bei Strassenverkehrsunfällen in Kraft.[^207]
...
@@ -2174,38 +2176,40 @@
[^188]: Art. 99b Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2010357000).
[^189]: Art. 99b Abs. 3bis abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^190]: Art. 99b Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^191]: Abkommen vom 27. Juni 2019 zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen
[^192]: Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität [(ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2008.210.01.0001.01.DEU)
[^193]: Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität [(ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2008.210.01.0012.01.DEU)
[^194]: Art. 99b Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2025036000).
[^195]: Art. 99b Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2025036000).
[^196]: Art. 99c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^197]: Art. 99c Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^198]: Art. 99c Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2020017000).
[^199]: Art. 99c Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^200]: Art. 99d eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^201]: Art. 99d Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^202]: Art. 99d Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2020017000).
[^203]: Art. 99d Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^204]: Art. 99e eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^205]: Art. 99f eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2020017000).
[^206]: Inkrafttreten: 1. Januar 2025 ([LGBl. 2024 Nr. 496](https://www.gesetze.li/chrono/2024496000)).
[^189]: Art. 99b Abs. 3 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 512](https://www.gesetze.li/chrono/2025512000).
[^190]: Art. 99b Abs. 3bis abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^191]: Art. 99b Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^192]: Abkommen vom 27. Juni 2019 zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen
[^193]: Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität [(ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2008.210.01.0001.01.DEU)
[^194]: Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität [(ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2008.210.01.0012.01.DEU)
[^195]: Art. 99b Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2025036000).
[^196]: Art. 99b Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2025036000).
[^197]: Art. 99c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^198]: Art. 99c Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^199]: Art. 99c Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2020017000).
[^200]: Art. 99c Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^201]: Art. 99d eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^202]: Art. 99d Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^203]: Art. 99d Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2020017000).
[^204]: Art. 99d Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^205]: Art. 99e eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^206]: Art. 99f eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2020017000).
[^207]: Inkrafttreten: 1. Januar 2025 ([LGBl. 2024 Nr. 496](https://www.gesetze.li/chrono/2024496000)).
2025-06-01
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2025-01-01
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Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30
Originalfassung
Text zu diesem Datum